{"id":"bgbl1-2002-21-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":21,"date":"2002-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/21#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_21.pdf#page=27","order":6,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"2002-01-07T00:00:00Z","page":1171,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                 1171\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts\nVom 7. Januar 2002\nDas Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am                    fassungsgerichtliche Entscheidungen und wesent-\n23. Januar und am 5. Dezember 2001 beschlossen:                      liche sonstige Materialien. Die Richter wirken bei der\nAuswahl und Auswertung von Dokumenten mit. Die\nDokumente werden in einer gerichtsübergreifenden,\nArtikel 1                                  allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die\nDie Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts                 Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung\nvom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geän-               sowie für das Bereitstellen von Entscheidungen des\ndert durch Beschluss vom 18. Dezember 1995 (BGBl.                    Bundesverfassungsgerichts im Internet zuständig.“\n1996 I S. 474), wird wie folgt geändert:\n6. In § 35 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:\n1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                     „(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der Vor-\n„Bei Verhinderung eines bestellten Mitgliedes und               sitzende des Senats im Benehmen mit dem Bericht-\nseines Stellvertreters tritt an deren Stelle der dienst-        erstatter.\nälteste anwesende Richter des jeweiligen Senats                     (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteilig-\nhinzu.“                                                         ten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Abs. 1 Satz 1\nund 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.“\n2. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n„Dies gilt auch für Darstellungen im Internet, soweit        7. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhierfür nicht die Dokumentationsstelle gemäß § 33\n„Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsent-\nzuständig ist.“\nscheidungen samt Voten können – frühestens nach\n10 Jahren – nach Maßgabe einer Vereinbarung an das\n3. § 24 wird wie folgt geändert:                                    Bundesarchiv abgegeben werden; die Vereinbarung\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 bedarf der Zustimmung des Plenums.“\n„Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelun-\ngen für die mündliche Verhandlung und die Urteils-       8. § 37 wird aufgehoben.\nverkündung erlassen.“\nb) In Absatz 4 werden Satz 2 und 3 aufgehoben.               9. § 61 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.\n4. § 26 wird wie folgt geändert:                                    b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1         10. § 62 Abs. 2 wird aufgehoben.\nund 2.\n5. § 33 wird wie folgt gefasst:                                                          Artikel 2\n„Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Doku-             Die Änderungen treten am Tage nach der Verkündung\nmentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert ver-        in Kraft.\nKarlsruhe, den 7. Januar 2002\nDie Präsid ent in d es Bund esverfassungsgeric ht s\nJut t a Limb ac h"]}