{"id":"bgbl1-2002-21-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":21,"date":"2002-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/21#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_21.pdf#page=25","order":5,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (10. SGB V-Änderungsgesetz)","law_date":"2002-02-23T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                 1169\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n(10. SGB V-Änderungsgesetz)\nVom 23. März 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       deren Anspruch auf Rente schon an diesem\nTag bestand, die aber nicht die Vorversiche-\nrungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem\nArtikel 1                                        1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hat-\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                            ten und die deswegen bis zum 31. März 2002\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                              freiwillige Mitglieder waren.“\n(860-5)\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                2. Dem § 188 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                  „Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-           Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt\ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2002             der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.“\n(BGBl. I S. 684), wird wie folgt geändert:\n3. In § 190 wird nach Absatz 11 folgender Absatz 11a\n01. Dem § 5 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:                 eingefügt:\n„Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten                 „(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6\nPersonen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente               genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt\nder gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem              haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach\n31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungs-            dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versiche-\npflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente              rungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf\nschon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem              Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht\nZeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Ge-              die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der\nsetzes über die Krankenversicherung der Landwirte              seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt\nversichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit          hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993           nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-\ngeltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versiche-           versicherung der Landwirte versichert waren, endet\nrung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes              mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5\nüber die Krankenversicherung der Landwirte nicht               Abs. 1 Nr. 11.“\nvon einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen\nabgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach           4. In § 255 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-\n§ 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die               gefügt:\nKrankenversicherung der Landwirte der Versicherung\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.“                                     „(3a) Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 wer-\nden am Ersten des Monats fällig, für den die Rente\n1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            gezahlt wird.“\na) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt.                                                                         Artikel 1a\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                    Änderung des Zweiten Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n„6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Ein-\n(8252-3)\ntritt der Versicherungspflicht Bezieher einer\nRente der gesetzlichen Rentenversicherung,           Dem § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-\ndie nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1        kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988\nNr. 11 versicherungspflichtig geworden sind,      (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 10 des","1170              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nGesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geän-                                   Artikel 2\ndert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nInkrafttreten\n„Die Beiträge nach Satz 1 werden am Ersten des Monats\nfällig, für den die Rente gezahlt wird.“                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nUlla Sc hmid t"]}