{"id":"bgbl1-2002-21-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":21,"date":"2002-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/21#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_21.pdf#page=19","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2002-03-23T00:00:00Z","page":1163,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                         1163\nGesetz\nzur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze*)\nVom 23. März 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         4. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                               „Die elektronische Form der Kündigung ist ausge-\nschlossen.“\nArtikel 1\n5. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:\nÄnderung des Seemannsgesetzes\n„§ 68a\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten be-                           Schriftform der außerordentlichen Kündigung\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 279 der                         Die außerordentliche Kündigung des Heuerverhält-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird                        nisses nach den §§ 64 bis 68 bedarf zu ihrer Wirk-\nwie folgt geändert:                                                            samkeit der Schriftform; die elektronische Form ist\nausgeschlossen.“\n1. § 8 wird aufgehoben.\n6. § 78 wird wie folgt geändert:\n2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Besatzungsmit-\ngefügt:\nglied“ die Wörter „unverzüglich, spätestens einen\nMonat nach dem vereinbarten Beginn des Heuer-                          „Die elektronische Form der Kündigung ist aus-\nverhältnisses“ eingefügt.                                              geschlossen.“\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                         b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „gekündigt“\n„Die elektronische Form des Heuerscheins ist aus-                      das Wort „schriftlich“ eingefügt und nach Satz 1\ngeschlossen.“                                                          folgender Satz eingefügt:\n„Die elektronische Form der Kündigung ist aus-\n3. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                         geschlossen.“\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\n7. § 80 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-\nmern 1 und 2.                                                       a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\ngefügt:\n*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/63/EG\ndes Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der               „Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen,\nEuropäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Asso-                dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Ver-\nciation ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der\nEuropäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the             fügung gestellt werden, um eine ausreichende\nEuropean Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der             Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung\nArbeitszeit von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 167 S. 33) sowie der Richtlinie       der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten.“\n2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni\n2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte         b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze\nAspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätig-\nkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (ABl. EG\neingefügt:\nNr. L 195 S. 41) sowie der Restumsetzung der Richtlinie 91/533/EWG             „Wird die See-Berufsgenossenschaft von der\ndes Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur\nUnterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag             Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8\noder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. EG Nr. L 288           unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen\nS. 32).                                                                        zu ergreifen. Wenn es zur Vermeidung künftiger\nArtikel 2 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des         Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen\nRates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für\ndie Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die                 erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der\nLebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein-               Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbe-\nschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten              setzungsverordnung zu ergreifen. Die See-Berufs-\nfahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 157 S. 1), zuletzt geändert\ndurch Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999               genossenschaft unterrichtet die Arbeitsschutz-\nzur Änderung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 331 S. 67).                      behörde über die ergriffenen Maßnahmen.“\nArtikel 4 und 5 des Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/\n23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen         8. Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nder Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder\nUnternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16) betreffend        „(4) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Pro-\nArtikel 7 Abs. 6.                                                           blemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die","1164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nNachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern                (2) Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsboot-\nmöglich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst ver-      übungen sowie durch Rechts- und Verwaltungsvor-\nsetzt werden.“                                              schriften und internationale Übereinkünfte vorge-\nschriebene Übungen sind in einer Weise durch-\nzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein\n9. Nach § 84 wird folgender neuer § 84a eingefügt:             Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung ver-\n„§ 84a                             ursacht.\nHöchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten                (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vor-\nschriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeits-\n(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds        zeit, die Ruhezeiten und Beschäftigungsbeschrän-\ndarf                                                        kungen keine Anwendung.“\n1. 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und\n12. § 89 wird wie folgt geändert:\n2. 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nnicht überschreiten.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds\n„(2) Im Falle des Absatzes 1 finden die Vorschrif-\ndarf\nten der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit\n1. zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden                und die Beschäftigungsbeschränkungen keine\nund                                                         Anwendung.“\n2. 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nnicht unterschreiten. Die tägliche Ruhezeit darf nur in\n13. In § 91 Abs. 1 werden nach dem Komma hinter dem\nhöchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn\nWort „Feiertag“ die Wörter „an dem es gearbeitet hat\neiner eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. In\noder“ eingefügt.\nden Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser\nZeiträume mindestens acht Stunden betragen. Der\nZeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhe-      14. § 94 wird wie folgt geändert:\nzeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(3) Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige              „(1) Die Beschäftigung von Kindern sowie von\nRuhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem         Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen,\nBesatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als                die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist ver-\nAusgleich zu gewähren. Eine ununterbrochene Ruhe-               boten.“\nzeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits-          aa) Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:\nund Ruhezeiten nach                                                  „7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen\n1. Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und                       Einwirkungen von biologischen Arbeits-\nstoffen im Sinne der Biostoffverordnung\n2. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1                                    ausgesetzt sind,“.\nzu sorgen.“                                                     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 2 findet keine Anwendung auf gezielte\n10. § 87 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.                                  Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen\nder Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Bio-\nstoffverordnung.“\n11. § 88 wird wie folgt gefasst:\n„§ 88                         15. § 97 wird wie folgt geändert:\nArbeiten zur Abwendung                       a) In Absatz 1 wird die Angabe „der §§ 88 und 89\nvon Gefahren sowie Rollenmanöver                      Abs. 2“ durch die Angabe „des § 88“ ersetzt.\n(1) Der Kapitän hat das Recht, für ein Besatzungs-       b) In Absatz 4 wird die Angabe „nach den §§ 88\nmitglied die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die             und 89 Abs. 2“ durch die Angabe „nach § 88“\nunmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an           ersetzt.\nBord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in\nSeenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich   16. § 100 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nsind. Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeit-       a) In Satz 1 werden die Wörter „über sechzehn Jahre“\nplan vorübergehend außer Kraft setzen und anord-                gestrichen und die Angabe „4 Uhr“ durch die An-\nnen, dass das Besatzungsmitglied jederzeit die erfor-           gabe „5 Uhr“ ersetzt.\nderlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale\nSituation wiederhergestellt ist. Sobald es nach Wie-        b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:\nderherstellung der normalen Situation möglich ist, hat          „Der Arbeitsbeginn nach Satz 1 kann auf 4 Uhr\nder Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmit-           gelegt werden, wenn andernfalls die wirksame\nglieder, die während einer planmäßigen Ruhezeit                 Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festge-\nArbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit              legten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt\nerhalten.                                                       würde.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                 1165\n17. § 100a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    21. § 104 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 3 werden nach dem Komma die Wörter                                          „§ 104\n„wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene                            Anwendung der Vorschriften\nRuhezeit von mindestens neun Stunden gewähr-                       des Vierten Abschnitts auf den Kapitän\nleistet ist,“ angefügt.\nDie Vorschriften der §§ 84a bis 86, 88 bis 89a, 101\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „über 16 Jahre“              gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser\ngestrichen.                                               Wachdienst ausübt.“\nc) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:\n22. § 121 wird wie folgt geändert:\n„Die Ruhezeit nach Nummer 3 kann auf acht\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nStunden verkürzt werden, wenn andernfalls die\nwirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute ge-                 „1. einer Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die\nmäß festgelegten Programmen und Zeitplänen                        Beschäftigung von Kindern, von Jugendlichen\nbeeinträchtigt würde.“                                            unter 16 Jahren oder von Jugendlichen, die\nder Vollzeitschulpflicht unterliegen, oder“.\n18. § 101 wird wie folgt gefasst:                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 101                                 aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaa) Nach den Wörtern „einer Vorschrift“\nÜbersicht über die\nwird die Angabe „des § 84a Abs. 4\nArbeitsorganisation und Arbeitszeitnachweise\nNr. 1,“ eingefügt.\n(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die                    bbb) Die Angabe „89 Abs. 1 Satz 3,“ wird\nArbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindes-                            gestrichen.\ntens Folgendes enthalten muss:\nccc) Die Angabe „ , 138 Abs. 1, 2, 4 oder des\n1. den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord                             § 139 über die Arbeitszeit“ wird durch\nbeschäftigte Besatzungsmitglied sowie                                     die Angabe „oder des § 140 Abs. 1\n2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhe-                               Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit“\nzeiten nach § 84a.                                                        ersetzt.\n(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu              bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nführen, aus denen gesondert für jedes Besatzungs-                      „6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 80\nmitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu                           Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung\nersehen sind.                                                               der Geräte, die Regelung der Beschäfti-\ngung oder den Ablauf der Arbeit betrifft,\n(3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorga-\noder nach § 102 Abs. 1 Satz 6“.\nnisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän\nverpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder\n23. In § 123 Abs. 1 werden die Wörter „der Arbeitsschutz-\neinen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän\nbehörde nach § 80 Abs. 2, soweit sie die Einrichtung\nhat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die\ndes Schiffsbetriebes oder die Geräte betrifft,“ durch\nArbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort\ndie Wörter „nach § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die\nan Bord angebracht wird.“\nEinrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder\ndie in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungs-\n19. In § 102 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze             pflicht betrifft, oder nach § 102 Abs. 1 Satz 6“ ersetzt.\neingefügt:\n24. § 126 wird wie folgt geändert:\n„Insbesondere prüft und bestätigt sie die Arbeits-\nzeitnachweise nach § 101 Abs. 2 in geeigneten Zeit-           a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nabständen. Die Prüfungen sollen mindestens in                     aa) Nach den Wörtern „einer Vorschrift“ wird die\nAbständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeits-                Angabe „des § 84a Abs. 4 Nr. 1,“ eingefügt.\nschutzbehörde auf Grund der Aufzeichnungen oder\nbb) Die Angabe „89 Abs. 1 Satz 3,“ wird gestri-\nsonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die\nchen.\nArbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforder-\nlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall             cc) Die Angabe „ , 138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139\nanordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um                         über die Arbeitszeit“ wird durch die Angabe\nkünftige Verstöße zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn                  „oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits-\ndie Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass                      oder Ruhezeit“ ersetzt.\nder Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf             b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\neine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen\nist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die             „5. einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2,\nSee-Berufsgenossenschaft.“                                            jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buch-\nstabe a, über das Führen der Übersicht über\n20. In § 103 Satz 2 werden nach dem Wort „Jugend-                         die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeit-\narbeitsschutzgesetz“ die Wörter „mit der Maßgabe,                     nachweise oder einer Vorschrift des § 101\ndass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff                  Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Über-\nbeschäftigt werden dürfen“ angefügt.                                  sicht über die Arbeitsorganisation,“.","1166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nc) In Nummer 8 wird die Angabe „11 oder 13“ durch            e) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndie Angabe „11 Buchstabe b oder Nr. 13“ ersetzt.\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.\nd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\ng) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die Angabe\n„10. einer vollziehbaren Anordnung nach                      „der Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „der\na) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unter-          Absätze 1 und 2“ ersetzt und in Satz 2 die Angabe\nhaltung der Geräte, die Regelung der               „oder des Absatzes 3“ gestrichen.\nBeschäftigung oder den Ablauf der Arbeit\nbetrifft, oder                              28. § 139 wird wie folgt geändert:\nb) § 102 Abs. 1 Satz 6“.                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n25. § 127 wird wie folgt geändert:                                   „(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeu-\ngen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahr-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             zeugen und ähnlichen Schiffen), See- und Ber-\n„2. einer vollziehbaren Anordnung nach                       gungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis\na) § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrich-          zu 61°nördlicher Breite findet § 138 Abs. 1 Anwen-\ntung des Schiffsbetriebs oder der Geräte            dung.“\noder die in § 80 Abs. 1 Satz 2 genannte          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSicherstellungspflicht betrifft, oder\n„(3) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines\nb) § 102 Abs. 1 Satz 6,“.                               Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinba-\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 7“             rung können für das Deck- und Maschinenperso-\ndurch die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 7 oder 11                 nal von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungs-\nBuchstabe b“ ersetzt.                                        schleppern abweichende Regelungen von §§ 84a\nbis 87 vereinbart werden. Die Abweichungen müs-\n26. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           sen in Übereinstimmung mit den allgemeinen\nGrundsätzen für die Sicherheit und den Gesund-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „der §§ 126 und 127\nheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus\nNr. 1, 2 und 5“ durch die Angabe „des § 126 Nr. 1\nobjektiven, technischen oder arbeitsorganisatori-\nbis 9 und 10 Buchstabe b und des § 127 Nr. 1, 2\nschen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit\nBuchstabe b und Nr. 5“ ersetzt.\nwie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 125 Nr. 8 und des             folgen, können aber häufigeren oder längeren\n§ 127 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 125 Nr. 8, des              Urlaubszeiten oder der Gewährung von Aus-\n§ 126 Nr. 10 Buchstabe a und des § 127 Nr. 2                 gleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rech-\nBuchstabe a und Nr. 4“ ersetzt.                              nung tragen. § 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet\nAnwendung.“\n27. § 138 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     29. § 140 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis                                  „§ 140\nzu 2 500 in der Fahrt in der Ostsee, in der\nNordsee und entlang der norwegischen Küste               Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge“.\nbis zu 64°nördlicher Breite, im Übrigen bis zu       b) Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender neuer\n61°nördlicher Breite und 7°westlicher Länge             Absatz 1 vorangestellt:\nsowie nach den Häfen Großbritanniens,\nIrlands und der Atlantikküste Frankreichs,               „(1) Ergänzend zu den Arbeitszeitvorschriften des\nSpaniens und Portugals ausschließlich Gibral-           Vierten Abschnitts darf die Arbeitszeit von Besat-\ntars sowie für Fischereifahrzeuge gleicher              zungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durch-\nGröße auch über diese Fahrtgebiete hinaus               schnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb von\ndarf, sofern die Reise länger als zehn Stunden          zwölf Monaten nicht überschreiten. Der Kapitän\ndauert, die Seearbeitszeit des Deck- und                hat für die Einhaltung der Arbeitszeit nach Satz 1\nMaschinenpersonals, abweichend von § 85                 zu sorgen.“\nAbs. 1, auf bis zu zwölf Stunden täglich ver-        c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-\nlängert und nach dem Zwei-Wachen-System                 sätze 2 bis 4, der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\neingeteilt werden.“\nd) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„Satz 1 gilt auch auf Schiffen mit einer Brutto-             „der Fischereifahrzeuge“ durch die Wörter\nraumzahl über 2 500, die vor dem 1. Juli 2002                „von Fischereifahrzeugen“ ersetzt.\nden bis dahin geltenden Grenzwert für den\nRaumgehalt eingehalten haben.“                          bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „des Drit-\nten Abschnitts“ die Angabe „mit Ausnahme\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                         der §§ 53 und 60“ eingefügt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                        cc) In Nummer 2 wird der Punkt nach den Wörtern\nd) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „der Absätze 1                  „Löschpersonal gestellt wird“ durch ein\nund 2“ durch die Angabe „des Absatzes 1“ ersetzt.                 Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002               1167\ndd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                       ersetzt und nach dem Wort „Ordnungswidrigkei-\nangefügt:                                                 ten“ werden die Wörter „und der einschlägigen\n„3. von den Vorschriften des Absatzes 1                   Tarifverträge“ eingefügt.\nsowie des § 84a hinsichtlich der Arbeits-\nzeit während des Fangs und seiner Verar-    33. §§ 145 bis 148 werden aufgehoben.\nbeitung an Bord. Die Abweichungen müs-\nsen in Übereinstimmung mit den allgemei-\nnen Grundsätzen für die Sicherheit und                                 Artikel 2\nden Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer                 Änderung des Seeaufgabengesetzes\nstehen und aus objektiven, technischen\nNach § 3d des Seeaufgabengesetzes in der Fassung\noder arbeitsorganisatorischen Gründen\nder Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I\nerforderlich sein. Sie haben so weit wie\nS. 2986), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom\nmöglich den gesetzlichen Bestimmungen\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist,\nzu folgen, können aber häufigeren oder\nwird folgender neuer § 3e eingefügt:\nlängeren Urlaubszeiten oder der Ge-\nwährung von Ausgleichsurlaub für die                                      „§ 3e\nBesatzungsmitglieder Rechnung tragen.“         Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14\ne) Im neuen Absatz 3 werden die Verweisung „des           des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998\nAbsatzes 1 Nr. 2“ durch die Verweisung „des           (BGBl. I S. 2860) und im Sinne\nAbsatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“, das Komma nach        1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein-\nden Wörtern „bewilligt werden“ durch einen Punkt          kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II\nund der folgende Halbsatz durch den Satz „Ab-             S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom\nsatz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“      11. November 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagen-\nersetzt.                                                  band 1994 II Nr. 44) geändert worden ist,\nf) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5        2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes-\neingefügt:                                                sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II\n„(5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gel-         S. 65),\nten die zu den in § 104 genannten Vorschriften        3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die\nnach Absatz 2 vereinbarten abweichenden Rege-             Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nlungen oder die nach Absatz 3 bewilligten Ausnah-         stößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017),\nmen sinngemäß.“\n4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internatio-\ng) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „bis 500 Brut-           nalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über\ntoregistertonnen“ durch die Angabe „mit einer             Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II\nBruttoraumzahl von bis zu 1 300“ ersetzt.                 S. 606) oder\n5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens\n30. In § 141 wird die Verweisung „§ 140 Absatz 1 bis 3“\ndurch die Verweisung „§ 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1           in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf\nund 2, Satz 2 sowie Abs. 4 und 5“ ersetzt und folgen-     Grund von § 11 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes\nder Satz angefügt:                                        vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt\ndurch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n„Für Besatzungsmitglieder der in Satz 1 genannten\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit\nSchiffe, für die Regelungen durch Tarifvertrag übli-\nAbschnitt D Nr. 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz\ncherweise nicht getroffen werden, können Ausnah-\nin unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten,\nmen im Rahmen des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch\nso hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrs-\ndie Arbeitsschutzbehörde bewilligt werden; § 140\nbehörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.“\nAnspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder\nSchadens.“\n31. § 143 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. a) das Nähere zum Führen der Übersicht über\nArtikel 3\ndie Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit-\nnachweise nach § 101 Abs. 1 und 2 sowie                Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes\nb) weitergehende Vorschriften zu der Übersicht        In § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgeset-\nüber die Arbeitsorganisation und die Arbeits-  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai\nzeitnachweise nach § 101,“.                    2001 (BGBl. I S. 866) werden nach dem Wort „Dampf-\nkesselanlagen“ die Wörter „mit Ausnahme von Dampf-\n32. § 144 wird wie folgt geändert:                            kesselanlagen auf Seeschiffen“ eingefügt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 144                                                   Artikel 4\nAuslegen von Gesetzen,                         Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nRechtsverordnungen und Tarifverträgen“.             Dem § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-\nb) Die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 10“ wird      sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 bis 11“    S. 42) werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:","1168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\n„(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat                                       Artikel 7\ndie von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor                                           Änderung\ndem Übergang in Textform zu unterrichten über:                                      der Kostenverordnung für\n1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Über-                Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft\ngangs,                                                            § 5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-\n2. den Grund für den Übergang,                                      Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I\nS. 1205), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. De-\n3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen\nzember 1995 (BGBl. I S. 2103, 1996 I S. 51) geändert\ndes Übergangs für die Arbeitnehmer und\nworden ist, wird aufgehoben.\n4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genom-\nmenen Maßnahmen.\nArtikel 8\n(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeits-\nverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der                       Änderung der Seemannsamtsverordnung\nUnterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen.                § 22 der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober\nDer Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeit-               1981 (BGBl. I S. 1146) wird aufgehoben.\ngeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“\nArtikel 9\nArtikel 5\nNeufassung\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes                                           des Seeaufgabengesetzes\nIn § 324 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober                            und des Schiffssicherheitsgesetzes\n1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch              Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nArtikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 26. November 2001                nungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-\n(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe              zes in der vom Inkrafttreten nach Artikel 12 Satz 1 dieses\n„§ 613a Abs. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 613a Abs. 1, 4            Gesetzes an geltenden Fassung und des Schiffssicher-\nbis 6“ ersetzt.                                                     heitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860),\nzuletzt geändert durch Artikel 278 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) in der vom 7. Novem-\nArtikel 6                                  ber 2001 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nÄnderung der Verordnung                             bekannt machen.\nüber die Unterbringung der Besatzungs-\nmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen\nArtikel 10\n§ 14 der Verordnung über die Unterbringung der Besat-\nzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom                                         Inkrafttreten\n8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Arti-              Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 am\nkel 436 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I                ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nS. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.                      monats in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig"]}