{"id":"bgbl1-2002-21-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":21,"date":"2002-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/21#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_21.pdf#page=15","order":3,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank","law_date":"2002-03-23T00:00:00Z","page":1159,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002               1159\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nVom 23. März 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Vorschlag des Bundesrates im Einvernehmen mit\nder Bundesregierung. Die Bundesregierung und der\nBundesrat haben bei ihren Vorschlägen den Vorstand\nArtikel 1                              anzuhören. Die Mitglieder werden für acht Jahre, aus-\nnahmsweise auch für kürzere Zeit, mindestens jedoch\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der                 für fünf Jahre bestellt. Bestellung und Ausscheiden\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992                  sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\n(BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\nGesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt         (4) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem\ngeändert:                                                        öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Ihre Rechts-\nverhältnisse gegenüber der Bank, insbesondere die\nGehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge,\n1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das\nwerden durch Verträge mit dem Vorstand geregelt.\nWort „Errichtung“ gestrichen.\nDie Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundes-\nregierung.\n2. § 1 wird aufgehoben.\n(5) Der Vorstand berät unter dem Vorsitz des\nPräsidenten oder des Vizepräsidenten. Er fasst seine\n3. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „fünf Milliarden               Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen\nDeutsche Mark“ durch die Angabe „2,5 Milliarden              Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\nEuro“ ersetzt.                                               Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Verteilung der\nZuständigkeiten innerhalb des Vorstands kann nicht\n4. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           gegen den Präsidenten entschieden werden.“\n„Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem\nvorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewähr-      7. § 8 wird wie folgt geändert:\nleisten, hält und verwaltet die Währungsreserven der         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBundesrepublik Deutschland, sorgt für die bank-\nmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland                                „Hauptverwaltungen“.\nund mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der             b) In Absatz 1 werden die Wörter „ mit der Be-\nZahlungs- und Verrechnungssysteme bei.“                          zeichnung Landeszentralbank“ gestrichen.\nc) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.\n„(2) Die Hauptverwaltungen werden jeweils von\neinem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der\n6. § 7 wird wie folgt gefasst:                                      Deutschen Bundesbank untersteht. Diese tragen\n„§ 7                                  die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.“\nVorstand                             d) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\n(1) Organ der Deutschen Bundesbank ist der\nVorstand. Er leitet und verwaltet die Bank. Er be-        8. § 9 wird wie folgt geändert:\nschließt ein Organisationsstatut, das die Zuständig-         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nkeiten innerhalb des Vorstands und die Aufgaben, die\nden Hauptverwaltungen übertragen werden können,                         „Beiräte bei den Hauptverwaltungen“.\nfestlegt. Der Vorstand kann die Wahrnehmung                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbestimmter Angelegenheiten einem Mitglied zur\n„(1) Bei jeder Hauptverwaltung besteht ein Beirat,\neigenverantwortlichen Erledigung übertragen.\nder regelmäßig mit dem Präsidenten der Haupt-\n(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und              verwaltung zusammentrifft und mit ihm über die\ndem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern.              Durchführung der in seinem Bereich anfallenden\nDie Mitglieder des Vorstands müssen besondere                    Arbeiten berät.“\nfachliche Eignung besitzen.\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom\nBundespräsidenten bestellt. Die Bestellung des                   „Der Beirat soll zweimal im Jahr zusammentreten.“\nPräsidenten und des Vizepräsidenten sowie von                d) In Absatz 3 werden die Wörter „und nach An-\nzwei weiteren Mitgliedern erfolgt auf Vorschlag der              hörung des Vorstandes der Landeszentralbank“\nBundesregierung, die der übrigen vier Mitglieder auf             gestrichen.","1160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             aus dem Erlös für Kosten, Zinsen und Kapital zu\n„(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident der         befriedigen oder sich den verpfändeten Gegen-\nHauptverwaltung. Bei Beratungsgegenständen,                  stand anzueignen, wobei die Ansprüche der Bank\ndie ihrer Natur nach vertraulich sind oder die der           in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen;\nVorsitzende ausdrücklich als vertraulich bezeich-            diese Rechte stehen der Bank auch gegenüber\nnet hat, sind die Teilnehmer an den Sitzungen des            anderen Gläubigern und gegenüber der Insolvenz-\nBeirats zur Verschwiegenheit verpflichtet.“                  masse des Schuldners sowie auch im Falle einer\nvorhergehenden Sicherungsmaßnahme gegen den\nSchuldner zu; sie gelten auch, wenn die Bank die\n9. § 10 wird wie folgt gefasst:                                    Verwertung für ein anderes Mitglied des Euro-\n„§ 10                                 päischen Systems der Zentralbanken vornimmt;\nFilialen                           2. Giroeinlagen und andere Einlagen annehmen;\nDie Deutsche Bundesbank darf Filialen unterhalten,       3. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere, in\ndie der zuständigen Hauptverwaltung unterstehen.“               Verwahrung und Verwaltung nehmen; die Aus-\nübung des Stimmrechts aus den von ihr ver-\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                   wahrten oder verwalteten Wertpapieren ist der\nBank untersagt;\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen,\n„Die Deutsche Bundesbank wird gerichtlich und                Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug über-\naußergerichtlich durch den Vorstand vertreten.“              nehmen und nach Deckung Zahlung leisten,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             soweit nicht die Bank für die Gutschrift des\n„(2) Willenserklärungen sind für die Deutsche              Gegenwertes für Schecks, Lastschriften und\nBundesbank verbindlich, wenn sie von zwei Mit-               Anweisungen etwas anderes bestimmt;\ngliedern des Vorstands oder von zwei bevoll-             5. andere bankmäßige Auftragsgeschäfte nach\nmächtigten Vertretern abgegeben werden. Zur                  Deckung ausführen;\nRechtswirksamkeit einer der Bank gegenüber\n6. auf eine andere Währung als Euro lautende Zah-\nabzugebenden Willenserklärung genügt die Erklä-\nlungsmittel einschließlich Wechsel und Schecks,\nrung gegenüber einem Vertretungsberechtigten.“\nForderungen und Wertpapiere sowie Gold, Silber\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             und Platin kaufen und verkaufen;\n„(4) Klagen gegen die Deutsche Bundesbank,             7. alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland\ndie auf den Geschäftsbetrieb einer Hauptverwal-              vornehmen.“\ntung oder einer Filiale Bezug haben, können auch\nbei dem Gericht des Sitzes der Hauptverwaltung\nerhoben werden.“                                     13. § 20 wird wie folgt gefasst:\n„§ 20\n11. § 13 wird wie folgt geändert:                                                      Geschäfte\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                             mit öffentlichen Verwaltungen\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                       Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den\nSondervermögen des Bundes, den Ländern und\n12. § 19 wird wie folgt gefasst:                                anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2\nbis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf\n„§ 19                             die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen\nGeschäfte mit Kreditinstituten                 zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem\nund anderen Marktteilnehmern                    Bund, den Sondervermögen des Bundes und den\nLändern keine Kosten und Gebühren berechnen.“\nDie Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten\nund anderen Marktteilnehmern unbeschadet des\nKapitels IV der Satzung des Europäischen Systems        14. § 21 wird aufgehoben.\nder Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\n(BGBl. 1992 II S. 1251, 1297) folgende Geschäfte\nbetreiben:                                              15. In § 22 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9“ durch\ndie Angabe „§ 19 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.\n1. Darlehen gegen Sicherheiten gewähren sowie\nam offenen Markt Forderungen, börsengängige\nWertpapiere und Edelmetalle endgültig (per Kasse     16. § 24 wird aufgehoben.\noder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsver-\neinbarungen kaufen oder verkaufen; bei Pfändern      17. In § 25 wird die Angabe „19 bis 24“ durch die Angabe\nist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt,     „19, 20, 22 und 23“ ersetzt.\ndas Pfand durch einen ihrer Mitarbeiter oder durch\neine zu Versteigerungen befugte Person zu ver-\nsteigern oder, wenn der verpfändete Gegenstand       18. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie\neinen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine            folgt gefasst:\nder vorgenannten Personen oder einen Handels-                               „Jahresabschluss,\nmakler zum laufenden Preis zu verkaufen und sich                  Kostenrechnung, Gewinnverteilung“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                1161\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                                     Dienstbehörde stehen ihm sämtliche Disziplinar-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        befugnisse zu; er verhängt die Disziplinarmaß-\nnahmen, soweit ihre Verhängung nicht den zu-\n„Jahresabschluss, Kostenrechnung“.                     ständigen Gerichten vorbehalten ist. Der Präsident\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              kann seine Befugnisse nach diesem Absatz auf ein\nMitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Direktorium“\nWeiterübertragung übertragen.“\ndurch die Wörter „Der Vorstand“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird das Wort „ Zentralbankrat“\n„Der Abschluss ist durch einen oder mehrere                  durch das Wort „ Vorstand“ ersetzt.\nvom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesrechnungshof bestellte Wirtschaftsprüfer              bb) Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nzu prüfen und alsdann zu veröffentlichen. Der                fasst:\nPrüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers dient                 „a) von § 21 Satz 2, § 24 Satz 3, § 26 Abs. 1,\ndem Bundesrechnungshof als Grundlage für                         § 30 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c\ndie von ihm durchzuführende Prüfung.“                            und Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                       und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des\nBeamtenversorgungsgesetzes;“.\n„(4) Zur Unterstützung ihrer Leitung und Ver-\nwaltung erstellt die Deutsche Bundesbank eine                  cc) Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.\nKostenrechnung. Vor Beginn eines Geschäfts-                    dd) Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-\njahres stellt die Deutsche Bundesbank eine                         fasst:\nPlankostenrechnung und einen Investitionsplan                      „a) zur Ausübung einer der in § 66 Abs. 1 Nr. 1\nauf. Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt                         Buchstabe c und Nr. 3 des Bundes-\nsie den Planzahlen die tatsächlich angefallenen                        beamtengesetzes bezeichneten Neben-\nKosten und Investitionen in einer Plan/Ist-Analyse                     tätigkeiten der vorherigen Genehmigung\ngegenüber. Die Plan/Ist-Analyse ist vom Wirt-                          bedürfen,“.\nschaftsprüfer gesondert zu prüfen.“\nc) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Zentralbankrat“\nd) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                   durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.\nund 6 angefügt:\n„(5) Der Jahresabschluss, die Plankostenrech-       23. § 32 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nnung, der Investitionsplan, die Plan/Ist-Analyse\n„Die Genehmigung wird, soweit es sich um das\nund die Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers\nInteresse der Bank handelt, den Mitgliedern des\nsind dem Bundesministerium der Finanzen und\nVorstands von diesem, anderen Bediensteten der\ndem Bundesrechnungshof zuzuleiten. Der Deut-\nBank vom Präsidenten erteilt, der diese Befugnis auf\nsche Bundestag erhält den Jahresabschluss, die\nein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der\nPlan/Ist-Analyse und die Prüfungsberichte des\nWeiterübertragung übertragen kann;“.\nWirtschaftsprüfers.\n(6) Der Bundesrechnungshof berichtet dem          24. In § 33 werden nach den Wörtern „Aufruf von Noten“\nDeutschen Bundestag über seine Feststellungen             das Komma und die Wörter „die Festsetzung von\nnach Absatz 3.“                                           Zins-, Diskont- und Mindestreservesätzen“ gestrichen.\n20. § 27 wird wie folgt geändert:                            25. § 34 wird aufgehoben.\na) In Nummer 1 werden die Angabe „fünfhundert\nMillionen Deutsche Mark“ durch die Angabe             26. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Deutsche Mark“\n„zweihundertfünfzig Millionen Euro“ und die An-           durch die Angabe „Euro“ ersetzt.\ngabe „fünf Milliarden Deutsche Mark“ durch die\nAngabe „2,5 Milliarden Euro“ ersetzt.                 26a. § 36 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                   „(1) Die Deutsche Bundesbank, Kreditinstitute und\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.                      Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a\nSatz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen und\n21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder ver-\nfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als\n„(1) Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank          Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen\nhat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die            sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der in\nHauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung             § 35 genannten Art anzuhalten. Dem Betroffenen ist\nvon Bundesbehörden.“                                          eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.\n22. § 31 wird wie folgt geändert:                                    (2) Falschgeld und Gegenstände der in § 35\ngenannten Art sind mit einem Bericht der Polizei\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           zu übersenden. Kreditinstitute und Finanzdienst-\n„(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank              leistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2\nernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste               Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen haben\nDienstbehörde und vertritt insoweit die Bank               der Deutschen Bundesbank hiervon Mitteilung zu\ngerichtlich und außergerichtlich. Als oberste              machen.","1162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\n(3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten und                 Beendigung ihres Vertragsverhältnisses im Falle eines\nMünzen sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung                Ausscheidens aufgrund eines Gesetzes zur Änderung\nvorzulegen. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten           des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vor-\noder Münzen fest, so übersendet sie das Falschgeld              sehen, scheiden mit Inkrafttreten des Änderungs-\nmit einem Gutachten der Polizei und benachrichtigt              gesetzes aus ihren Ämtern aus; die übrigen Vizepräsi-\ndas anhaltende Kreditinstitut und Finanzdienst-                 denten und weiteren Vorstandsmitglieder werden für\nleistungsinstitute im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2              die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen\nNr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen.                        Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             unter Beachtung von § 8 dieses Gesetzes über-\nfahrlässig Falschgeld oder Gegenstände der in § 35              nommen.“\ngenannten Art\n1. entgegen Absatz 1 nicht anhält;                        28. In § 41 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ngefügt:\n2. entgegen Absatz 2 nicht der Polizei übersendet\noder                                                        „Er kann seine Aufgaben und Befugnisse nach den\nSätzen 1 und 2 auf ein Mitglied des Vorstands über-\n3. entgegen Absatz 3 nicht der Deutschen Bundes-                tragen.“\nbank vorlegt.\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße     29. § 42 wird wie folgt geändert:\nbis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „ 50 Milliarden\n(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                  Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 Milliarden\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die                Euro“ ersetzt.\nDeutsche Bundesbank.“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n27. § 38 wird wie folgt gefasst:                                          „(4) Die Deutsche Bundesbank darf auf Euro\nlautende Schuldverschreibungen in einer Stücke-\n„§ 38\nlung und Ausstattung nach ihrer Wahl begeben.“\nÜbergangsvorschrift für die\nMitglieder der Organe der Bank\n30. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDie Mitglieder des Direktoriums, mit Ausnahme\ndes Präsidenten, scheiden mit Inkrafttreten des                   „(3) § 2 Satz 2 und § 27 Nr.1, jeweils in der Fassung\nÄnderungsgesetzes aus ihren Ämtern aus; sie                     des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nerhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vor-         über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den\ngesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt                Jahresabschluss zu dem Stichtag anzuwenden, der\nund anschließend die vertragliche Regelversorgung,              dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten\nes sei denn, ein Vertrag nach § 7 Abs. 4 Satz 2                 Gesetzes unmittelbar nachfolgt. Der 2,5 Milliarden\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der                Euro übersteigende Teil des Grundkapitals wird der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992                 gesetzlichen Rücklage zugeführt. Falls die gesetzliche\n(BGBl. I S. 1782) enthält eine abweichende Regelung             Rücklage nach einer Zuweisung aus dem Jahres-\nüber die Folgen des Ausscheidens vor Ablauf der                 abschluss zu dem Stichtag, der dem Inkrafttreten\nAmtszeit aufgrund eines Gesetzes zur Änderung                   nach Satz 1 nachfolgt, 2,5 Milliarden Euro übersteigt,\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank. Die                  wird der überschießende Betrag dem Reingewinn\nPräsidenten der Landeszentralbanken werden für die              zugeführt.“\nrestliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amts-\nzeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen als\nArtikel 2\nPräsidenten der Hauptverwaltungen übernommen.\nDie Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmit-                Das Gesetz tritt am letzten Tag des ersten auf die\nglieder der Landeszentralbanken, deren Verträge die       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}