{"id":"bgbl1-2002-21-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":21,"date":"2002-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/21#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_21.pdf#page=11","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern","law_date":"2002-03-22T00:00:00Z","page":1155,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002               1155\nGesetz\nzur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern\nVom 22. März 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   zeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von\nbeiden Partnern zugrunde gelegten Vertrags-\nzweck, auf welche Nutzungsarten es sich er-\nArtikel 1                                   streckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein\nÄnderung des Urheberrechtsgesetzes                          Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein\neinfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht\nDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\nhandelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht\n(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\nreichen und welchen Einschränkungen das Nut-\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird\nzungsrecht unterliegt.“\nwie folgt geändert:\n4. Die §§ 32 und 33 werden durch folgende Vorschriften\n1. Dem § 11 wird folgender Satz 2 angefügt:\nersetzt:\n„Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen\n„§ 32\nVergütung für die Nutzung des Werkes.“\nAngemessene Vergütung\n2. § 29 wird wie folgt gefasst:                                      (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nut-\n„§ 29                               zungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung\nAnspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.\nRechtsgeschäfte über das Urheberrecht\nIst die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die\n(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei         angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die\ndenn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes          vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der\nwegen oder an Miterben im Wege der Erbausein-                 Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung\nandersetzung übertragen.                                      in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die\n(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungs-             dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt\nrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und           wird.\nVereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die                   (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel\nin § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheber-              (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übri-\npersönlichkeitsrechte.“                                       gen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeit-\npunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                  Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der einge-\nräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nDauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksich-\n„(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht           tigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu\neinräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nut-           leisten ist.\nzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nut-\n(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des\nzungsrecht kann als einfaches oder ausschließ-\nUrhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann\nliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich\nder Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1\nbeschränkt eingeräumt werden.\nbezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung,\n(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den         wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan-\nInhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen,         gen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein\nohne dass eine Nutzung durch andere ausge-                einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.\nschlossen ist.\n(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1\n(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berech-         Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner\ntigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller         Werke tarifvertraglich bestimmt ist.\nanderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nut-\nzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann                                         § 32a\nbestimmt werden, dass die Nutzung durch den                           Weitere Beteiligung des Urhebers\nUrheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.“\n(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungs-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                           recht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen,\n„(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungs-            dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksich-\nrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich ein-          tigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu","1156              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\ndem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu            des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich\nden Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Wer-           zugestimmt hat.\nkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhe-             (5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die\nbers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages ein-        Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im\nzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umstän-            Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und\nden nach weitere angemessene Beteiligung gewährt              der Urheber Abweichendes vereinbaren.“\nwird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten\nErträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder\n6. § 35 wird wie folgt geändert:\nhätten vorhersehen können, ist unerheblich.\na) In der Überschrift wird das Wort „einfacher“ durch\n(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen\ndas Wort „weiterer“ ersetzt.\noder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt\nsich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnis-         b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einfache“ durch\nsen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem            das Wort „weitere“ ersetzt.\nUrheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1               c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die\nunter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehun-                Angabe „Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.\ngen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen ent-\nfällt.                                                     7. § 36 wird wie folgt gefasst:\n(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2                                       „§ 36\nkann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwart-\nschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvoll-                           Gemeinsame Vergütungsregeln\nstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist              (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Ver-\nunwirksam.                                                    gütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhe-\n(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach                  bern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzel-\nAbsatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemein-             nen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf.\nsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich            Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Um-\nbestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere             stände des jeweiligen Regelungsbereichs berück-\nangemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1           sichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der\nvorsieht.                                                     Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen\ngehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.\n§ 32b\n(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsen-\nZwingende Anwendung                           tativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer\nDie §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,              Vergütungsregeln ermächtigt sein.\n1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer                    (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer\nRechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre               Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a)\noder                                                     findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das\n2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche                Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer\nNutzungshandlungen im räumlichen Geltungs-               Partei statt, wenn\nbereich dieses Gesetzes sind.                            1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nach-\ndem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Ver-\n§ 33                                  handlungen verlangt hat, Verhandlungen über\nWeiterwirkung von Nutzungsrechten                     gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,\nAusschließliche und einfache Nutzungsrechte blei-         2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungs-\nben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrech-                   regeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme\nten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des                  verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder\nRechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat,                 3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für ge-\nwechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.“                 scheitert erklärt hat.\n(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen\n5. In § 34 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:\nbegründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den\n„(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des             Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er\nUrhebers übertragen werden, wenn die Übertragung              gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von\nim Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unterneh-               drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schrift-\nmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unter-             lich widersprochen wird.“\nnehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungs-\nrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nut-          8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\nzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glau-\nben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann                                         „§ 36a\nAnwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse                                Schlichtungsstelle\nam Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts                   (1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln\nwesentlich ändern.                                            bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen\n(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet ge-            von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine\nsamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem          Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinba-\nVertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen            ren oder eine Partei die Durchführung des Schlich-\ndes Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung             tungsverfahrens verlangt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                  1157\n(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer glei-    13. § 71 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nchen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer            „Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88 sind sinn-\nPartei bestellt werden, und einem unparteiischen             gemäß anzuwenden.“\nVorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien\neinigen sollen.\n14. Dem § 75 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\n(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vor-\n„(4) § 31 Abs. 5 und die §§ 32, 32a, 36, 36a, 39 sind\nsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das nach\nentsprechend anwendbar.\n§ 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlan-\ndesgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch,              (5) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam\nwenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt      eine Darbietung erbracht, ohne dass sich ihre Anteile\nwird. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht            gesondert verwerten lassen, können sie vor Beginn\ngelten die §§ 1063, 1065 der Zivilprozessordnung ent-        der Darbietung eine Person bestimmen, die zur Aus-\nsprechend.                                                   übung ihrer Ansprüche aus den §§ 32, 32a befugt ist.\n§ 80 bleibt unberührt.“\n(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlich-\ntungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen\n15. (entfällt)\nVorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergü-\ntungsregeln enthalten.\n16. § 88 wird wie folgt geändert:\n(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss\nnach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den                     „(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein\nBeisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu-                  Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Ein-\nstande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer                    räumung des ausschließlichen Rechts, das Werk\nBeratung an der erneuten Beschlussfassung teil.                   unverändert oder unter Bearbeitung oder Umge-\nBenennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben                 staltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu\ndie von einer Partei genannten Mitglieder trotz recht-            benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen\nzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden               und andere filmische Bearbeitungen auf alle be-\nder Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach              kannten Nutzungsarten zu nutzen.“\nMaßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nSchlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom\nVorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien\nzuzuleiten.                                              17. Dem § 89 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n´     „(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei\n(6) Soweit zwischen den Parteien keine anderwei-\nder Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Licht-\ntige Vereinbarung getroffen wird, trägt der Antrag-\nbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2\nsteller die Kosten des Schlichtungsverfahrens.\nentsprechend.“\n(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die\nEinzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungs-        18. § 90 wird wie folgt gefasst:\nstelle regeln.\n„§ 90\n(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-                         Einschränkung der Rechte\ntigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens             Die Bestimmungen über die Übertragung von Nut-\nvor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere           zungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer\nVorschriften über die Kosten des Verfahrens und die          Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht\nEntschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle          wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter\nzu erlassen.“                                                Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1\nund § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet\nbis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur\n9. (entfällt)                                                   Verfilmung keine Anwendung.“\n19. § 91 wird aufgehoben.\n10. (entfällt)\n20. (entfällt)\n11. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:\n„§ 63a                           21. (entfällt)\nGesetzliche Vergütungsansprüche\n22. In § 95 wird die Angabe „ § 91“ gestrichen und vor der\nAuf gesetzliche Vergütungsansprüche nach die-             Angabe „90“ die Angabe „89 Abs. 4“ eingefügt.\nsem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht\nverzichten. Sie können im Voraus nur an eine Ver-        23. § 132 wird wie folgt geändert:\nwertungsgesellschaft abgetreten werden.“\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 werden\njeweils die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes“\n12. (entfällt)                                                        durch die Angabe „1. Januar 1966“ ersetzt.","1158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                                              Artikel 2\n„(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die                         Änderung des\nvor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder                       Gesetzes über das Verlagsrecht\nentstanden sind, sind die Vorschriften dieses\n§ 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im\nGesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1,\nam 28. März 2002 geltenden Fassung weiter\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nanzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte An-\nArtikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 26. November 2001\nwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden\n(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und\nbis zum 28. März 2002 geschlossen worden sind,\nfindet auch § 32 Anwendung, sofern von dem\neingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem                                 Artikel 3\n28. März 2002 Gebrauch gemacht wird.                                         Inkrafttreten\n(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler ent-        Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die\nsprechend.“                                           Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}