{"id":"bgbl1-2002-21-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":21,"date":"2002-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes","law_date":"2002-03-21T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1146                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes*)\nVom 21. März 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   b) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                         § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das\nunmittelbar aus Basissaatgut, anerkann-\ntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem\nArtikel 1                                                Saatgut erster Generation erwachsen ist\nÄnderung des Saatgutverkehrsgesetzes                                           und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Gene-\nration anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut\nDas Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985                                         zweiter Generation),\n(BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 9 des\nGesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird                                c) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach\nwie folgt geändert:                                                                      § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das\nunmittelbar aus Basissaatgut, anerkann-\ntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSaatgut erster oder zweiter Generation\na) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:                                               erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut\n„1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflan-                                  dritter Generation anerkannt ist (Zertifizier-\nzenteile                                                               tes Saatgut dritter Generation);“.\na) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die                  c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nfür die Erzeugung von Pflanzen und Pflan-                   „12. Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken:\nzenteilen,                                                        das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe,\nFeilhalten und jedes Abgeben an andere im\nb) von Gemüse und Obst, die sonst zum\nRahmen eines Gewerbes oder sonst zu\nAnbau\nErwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Ab-\nbestimmt sind; ausgenommen sind Samen                                geben\nvon Gemüse;“.\na) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                                 an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,\n„4. Zertifiziertes Saatgut:                                                  b) von Saatgut an Erbringer von Dienstleis-\na) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem                              tungen\nGesetz aufgeführten Landwirtschaftlichen                              aa) zur Bearbeitung, insbesondere Auf-\nArten und Gemüsearten, das unmittelbar                                     bereitung oder Verpackung und\naus Basissaatgut oder anerkanntem Vor-                                bb) zur Erzeugung bestimmter landwirt-\nstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1                                 schaftlicher Rohstoffe oder zur Saat-\nNr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saat-                                 gutvermehrung zu diesem Zweck,\ngut erwachsen ist und als Zertifiziertes\nSaatgut oder im Falle der durch Rechtsver-                            ohne dass der Erbringer der Dienstleis-\nordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichne-                              tungen einen Rechtsanspruch auf das\nten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster                           Saatgut oder das Erntegut erwirbt;“.\nGeneration anerkannt ist,                                 d) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\n„18. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwi-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                            schenstaatliche Organisation, die Mitglied\n1. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inver-                  des Internationalen Verbandes zum Schutz\nkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG\nNr. L 226 S. 16);\nvon Pflanzenzüchtungen ist.“\n2. Richtlinie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung\nder Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/          2. § 3 wird wie folgt geändert:\nEWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Ver-\nkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut,      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nPflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut\nund über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nPflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnen-                  aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „als“\nmarktes, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer\nRessourcen (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 1);                                              das Wort „Vorstufensaatgut,“ eingefügt.\n3. Richtlinie 98/96/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung                bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort\nunter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung\nnach den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG,                              „Sorte“ die Wörter „ , ohne anerkannt zu\n66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den                            sein,“ eingefügt und die Wörter „und im\nVerkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreide-                        Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 anerkannt ist“\nsaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und\nGemüsesaatgut sowie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für                          durch die Wörter „ , ausgenommen im\nlandwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 27).                      Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                1147\nccc) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt            b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:\ngefasst:                                           „(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundes-\n„6. es für Ausstellungszwecke oder für            sortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut\nden Anbau außerhalb eines Ver-               1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren\ntragsstaates bestimmt ist,                       Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchs-\n7. sein Inverkehrbringen durch Rechts-              zwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8\nverordnung nach Absatz 3 gestattet              fallen, oder\nist,“.                                      2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung\nddd) Nach Nummer 7 werden folgende Num-                     oder deren Eintragung in ein der Sortenliste\nmern angefügt:                                        entsprechendes Verzeichnis eines anderen\nVertragsstaates beantragt worden ist, für einen\n„8. es für wissenschaftliche Zwecke                   begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Infor-\noder Züchtungszwecke bestimmt                    mationen über die bisherigen Ergebnisse der\nist; für Saatgut einer Sorte nach § 30           Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen\nAbs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn\ngenehmigen und hierfür Höchstmengen festset-\na) im Falle einer Sorte nach § 30           zen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz\nAbs. 5 die dort genannte Geneh-         des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu ver-\nmigung,                                 binden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach\nb) im Falle einer Sorte nach § 30           Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5\nAbs. 6 eine dort genannte Ge-           oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller\nnehmigung oder Zulassung                gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen\nhat, dass\nerteilt worden ist oder\n1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort\n9. sein Inverkehrbringen im Rahmen                  genannte Genehmigung und\neiner genehmigten Freisetzung nach\n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnik-           2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort\ngesetzes erfolgt.“                              genannte Genehmigung oder Zulassung für\ndas Inverkehrbringen\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nerteilt worden ist.\n„Saatgut darf\n(3) Das Bundesministerium für Verbraucher-\n1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in        schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird\nden Verkehr gebracht werden, als es den              ermächtigt, soweit es zur Durchführung von\ndurch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1               Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\nNr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11                erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nAbs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei einge-          stimmung des Bundesrates\nführtem Saatgut den durch Rechtsakte der             1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Ab-\nEuropäischen Gemeinschaft festgesetzten                  satz 1 abweichende Anforderungen an das\nAnforderungen entspricht,                                Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben,\n2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7               soweit diese Saatgut betreffen, das\nnur so lange in den Verkehr gebracht wer-                a) chemisch behandelt ist,\nden, als\nb) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung\na) eine vom Bundessortenamt für das                          pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt\nInverkehrbringen von Saatgut der Sorte                   ist,\nnach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauf-\nfrist noch nicht abgelaufen ist oder                 c) zur Nutzung im ökologischen Landbau\nbestimmt ist,\nb) eine in einem der Gemeinsamen Sor-\ntenkataloge veröffentlichte Auslauffrist         2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nfür das Inverkehrbringen von Saatgut                 Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestim-\nder Sorte noch nicht abgelaufen ist und              men sowie das Verfahren zur Erteilung der\nGenehmigung zu regeln.\n3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken\n(4) Das Bundesministerium für Verbraucher-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird\ndies durch Rechtsverordnung nach § 26\nermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgut-\ngestattet ist.\nverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nWer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gen-            mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen\ntechnisch veränderte Organismen im Sinne                für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Ab-\ndes § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu           satz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.“\ngewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt,\nhat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufs-      3. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkatalogen oder mittels eines anderen in\nschriftlicher Form verfassten Angebotsträgers        a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndeutlich auf den Umstand der gentechnischen             aa) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem\nVeränderung hinzuweisen.“                                    Wort „Sortenschutzgesetz“ die Wörter „oder","1148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nnach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des                      bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide nicht\nRates vom 27. Juli 1994 über den gemein-                      alle Partien auf die Erfüllung der Anforderun-\nschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227                  gen an die Reinheit und Keimfähigkeit des\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-                Saatgutes nach Nummer 1 Buchstabe b\nfügt.                                                         geprüft werden müssen und dafür Voraus-\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein-                       setzungen festzusetzen;“.\ngefügt:\n6. In § 14b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem\n„2a. es als Vermehrungsmaterial von Zier-            Wort „Sortenschutzgesetz“ die Wörter „oder nach der\npflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buch-           Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden\nstabe c und d festgesetzten Anforderun-       Fassung“ eingefügt.\ngen, mit Ausnahme der Sortenechtheit\nund der Zugehörigkeit zur beschriebe-\nnen Pflanzengruppe, entspricht, sofern     7. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbeim Inverkehrbringen keine Bezug-            a) Im Eingang werden die Wörter „oder sonst zu\nnahme auf eine Sorte oder Pflanzen-               Erwerbszwecken“ durch das Wort „Zwecken“\ngruppe erfolgt,“.                                 ersetzt.\ncc) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort                b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„oder“ am Ende gestrichen.\naa) Im Eingang wird nach dem Wort „als“ das\ndd) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma                   Wort „Vorstufensaatgut,“ eingefügt.\nersetzt und folgende Nummer angefügt:\nbb) In Buchstabe b wird nach den Wörtern „im\n„5. es für den Anbau außerhalb eines Ver-                    Inland als“ das Wort „Vorstufensaatgut,“ ein-\ntragsstaates bestimmt ist.“                             gefügt.\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n8. § 15a wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 3a wird folgende Vorschrift eingefügt:                a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3a\n„§ 3b                                  Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 bis 3“ ersetzt.\nAbgabe von\nSaatgut in besonderen Fällen                   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach                aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Semikolon\n§ 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt,                    durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nhat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor                     stabe angefügt:\nder erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages                    „e) einer Zulassung oder Registrierung des\neine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die                     Betriebes, der das Vermehrungsmaterial\nBeschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen                          einführt;“.\nfür seine Abgabe ergeben.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\n„2. Vorschriften zu erlassen über\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, so-\nweit es zur Durchführung von Rechtsakten der                              a) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbe-\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch                             wahrung der Bescheinigungen nach\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                               Nummer 1 Buchstabe b und der Nach-\nweise nach Nummer 1 Buchstabe d,\n1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von\nSaatgut nach Absatz 1 und                                             b) die Voraussetzungen und das Verfahren\nfür die Zulassung oder Registrierung\n2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder\nder Betriebe nach Nummer 1 Buch-\nVermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b\nstabe e einschließlich des Ruhens der\nDoppelbuchstabe aa\nZulassung, von Beschränkungen für\nfestzusetzen.“                                                                zugelassene oder registrierte Betriebe\nbei der Einfuhr von Vermehrungsmate-\n5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                           rial sowie der Verarbeitung und Nut-\nzung der in dem Verfahren erhobenen\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                           Daten;“.\n„3. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten\nder Europäischen Gemeinschaft erforderlich        9. In § 18 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „Züchtungs-,\nist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifizier-     Forschungs- oder Ausstellungszwecke“ durch die\ntes Saatgut als Zertifiziertes Saatgut erster,       Wörter „wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs-\nzweiter oder dritter Generation anerkannt            oder Ausstellungszwecke“ ersetzt.\nwird;“.\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:         10. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„3a. soweit es zur Sicherstellung der Saatgut-           a) In Nummer 4 werden die Wörter „bei Basissaatgut“\nversorgung oder zur Ordnung des Saatgut-               durch die Wörter „bei Vorstufensaatgut, Basissaat-\nverkehrs erforderlich ist, zu bestimmen, dass          gut“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                 1149\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:                    „(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch\nveränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3\n„5. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentech-\ndes Gentechnikgesetzes sind, darf nur zugelas-\nnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3\nNr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, ein deut-             sen werden, wenn eine Genehmigung für das\nlicher Hinweis auf den Umstand der gentech-              Inverkehrbringen der Pflanzen und Pflanzenteile\nnischen Veränderung.“                                    dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Ver-\nbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes\nerteilt worden ist.\n11. § 26 wird wie folgt gefasst:\n(6) Eine Sorte, deren Pflanzen oder Pflanzen-\n„§ 26                                   teile zur Herstellung neuartiger Lebensmittel oder\nSaatgutmischungen                              neuartiger Lebensmittelzutaten im Sinne des Arti-\nkels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz,                  Europäischen Parlaments und des Rates vom\nErnährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, so-                27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und\nweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar                neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43\nist oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten              S. 1) bestimmt sind, darf nur zugelassen werden,\nder Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,                  wenn\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates zu gestatten, dass Saatgut verschiedener                1. eine Genehmigung für das Inverkehrbringen\nArten, Sorten oder Kategorien in Mischungen unter-                    der betreffenden Lebensmittel oder Lebens-\neinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten,                   mittelzutaten nach den Bestimmungen der\ndie nicht der Saatgutverkehrsregelung unterliegen, zu                 Verordnung (EG) Nr. 258/97 erteilt worden ist\ngewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird.                    oder\nIn der Rechtsverordnung können insbesondere                      2. das Inverkehrbringen nach\n1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen                     a) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter An-\nvon einer Zulassung oder Registrierung des                           strich der Richtlinie 70/457/EWG des\nBetriebs, der die Mischungen erzeugt, abhängig                       Rates vom 29. September 1970 über einen\ngemacht und dafür die Voraussetzungen und das                        gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt-\nVerfahren geregelt werden,                                           schaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr.\n2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischun-                         L 225 S. 1) in der durch Artikel 6 der Richt-\ngen geregelt werden,                                                 linie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezem-\nber 1998 zur Änderung der Richtlinien\n3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der\n66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG,\nMischungen, insbesondere die Beprobung der für\n66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG\ndie Herstellung der Mischungen verwendeten Aus-\nund 70/458/EWG über den Verkehr mit\ngangspartien, sowie der Mischungen auf ihre\nBetarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut,\nZusammensetzung erlassen werden,\nGetreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut\n4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von                      von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaat-\nMischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen                       gut und über den gemeinsamen Sorten-\nNutzung pflanzengenetischer Ressourcen be-                           katalog für landwirtschaftliche Pflanzen,\nstimmt sind, festgesetzt werden.“                                    und zwar hinsichtlich der Konsolidierung\ndes Binnenmarktes, genetisch veränderter\n12. § 30 wird wie folgt geändert:                                            Sorten und pflanzengenetischer Ressour-\ncen (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 1) geänderten\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Fassung oder\naa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem                     b) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter An-\nWort „wird“ die Wörter „vorbehaltlich der                      strich der Richtlinie 70/458/EWG des\nAbsätze 5 und 6“ eingefügt.                                    Rates vom 29. September 1970 über den\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                       Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr.\nL 225 S. 7) in der durch Artikel 7 der Richt-\n„Die Zulassung einer Sorte kann versagt wer-\nlinie 98/95/EG geänderten Fassung\nden, wenn hinreichende Gründe für die\nAnnahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko                 zugelassen worden ist.\nfür die Gesundheit von Menschen, Tieren                    (7) Das Bundesministerium für Verbraucher-\noder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, ins-          schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-\nbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit               mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nvon Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die            ministerium für Gesundheit durch Rechtsver-\nUmwelt gefährdet. Von der Versagung ist                ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nabzusehen, soweit durch Nebenbestimmun-                Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach\ngen die Versagungsgründe ausgeräumt wer-\nAbsatz 6 zu regeln, soweit dies zur Durchführung\nden können.“\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemein-\na1) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                             schaft erforderlich ist.\nb) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze ange-                       (8) Das Bundesministerium für Verbraucher-\nfügt:                                                       schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird","1150               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nermächtigt, soweit es zur Durchführung von           14. § 35 wird wie folgt geändert:\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates abweichend von                    aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nden Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für                      „3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit\ndie Zulassung von Sorten, die zur Erhaltung und                       sie nicht für eine Sorte Verwendung findet,\nnachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Res-                         die ausschließlich für die fortlaufende\nsourcen bestimmt sind (Erhaltungssorten), zu                          Erzeugung einer anderen Sorte bestimmt\nregeln und das Verfahren hierfür festzusetzen.“                       ist,“.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n13. Die §§ 31 bis 33 werden wie folgt gefasst:                              aaa) Das Wort „Verbandsstaat“ wird durch\ndie Wörter „von einem anderen Ver-\n„§ 31                                               bandsmitglied“ ersetzt.\nUnterscheidbarkeit                                  bbb) Nach dem Wort „Saatgut“ werden die\nEine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der                        Wörter „oder Vermehrungsmaterial“ ein-\nAusprägung wenigstens eines maßgebenden Merk-                                 gefügt.\nmals von jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden            b) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Verbandsstaat“\nlässt, die                                                         durch die Wörter „von einem anderen Verbands-\n1. zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist,                  mitglied“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge ver-\nöffentlicht ist oder                                            „(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder\nnach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates\n3. in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sorten-\nvom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen\nliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder              Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils\nderen Eintragung in ein solches Verzeichnis bean-              geltenden Fassung geschützte Sorte ist nur die im\ntragt ist.                                                     Zusammenhang mit der Sortenschutzerteilung\nDas Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die             festgelegte Sortenbezeichnung eintragbar.\nMerkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der                   (5) Das Bundesministerium für Verbraucher-\nSorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merk-                 schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-\nmale müssen genau erkannt und beschrieben werden                   mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nkönnen.                                                            Zustimmung des Bundesrates bedarf, die An-\n§ 32                                    forderungen an die Eignung von Sortenbezeich-\nnungen näher zu bestimmen, soweit dies zur\nHomogenität                                 Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nEine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von                 Gemeinschaft erforderlich ist.“\nAbweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer\nVermehrung, in der Ausprägung der für die Unter-           15. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend                 a) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt\neinheitlich ist.                                                   gefasst:\n§ 33                                    „1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und\nBeständigkeit                                     beständig ist, oder die durch Rechtsverord-\nnung nach § 30 Abs. 8 festgesetzten Voraus-\nEine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprä-                    setzungen noch erfüllt sind und\ngung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden\n2. die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlän-\nMerkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines\ngerung rechtfertigt, oder die Verlängerung zur\nVermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus\nErhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzen-\nunverändert bleibt.“                                                    genetischer Ressourcen erforderlich ist.“\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n13a. § 34 wird wie folgt gefasst:                                      „Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer\n„§ 34                                    Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen\nworden sind.“\nLandeskultureller Wert\nEine Sorte hat einen landeskulturellen Wert, wenn       16. In § 38 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3“\nsie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigen-            durch die Angabe „§ 51 Abs. 2“ ersetzt.\nschaften gegenüber den zugelassenen vergleichba-\nren Sorten, zumindest für die Erzeugung in einem           17. § 40 wird wie folgt gefasst:\nbestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für                                         „§ 40\nden Pflanzenbau, die Verwertung des Erntegutes oder\ndie Verwertung aus dem Erntegut gewonnener                                         Zusammensetzung\nErzeugnisse erwarten lässt. Einzelne ungünstige                              der Widerspruchsausschüsse\nEigenschaften können durch andere günstige Eigen-                 (1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils\nschaften ausgeglichen werden.“                                 aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                1151\nweiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vor-             3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht\nsitzendem, einem vom Präsidenten bestimmten wei-                 wird und der Züchter mit der Eintragung einer\nteren Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer               anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,\nund fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitglie-         4. dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung\ndern des Bundessortenamtes muss eines fachkundig                 die Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt\nund eines rechtskundig sein.                                     worden ist oder\n(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bun-          5. einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                  Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechts-\nund Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wieder-              kräftige Entscheidung die Verwendung der Sorten-\nberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher               bezeichnung untersagt worden ist und der Züchter\nBeisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den         als Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt\nRest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Bei-               oder ihm der Streit verkündet war, sofern er nicht\nsitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet                 durch einen der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivil-\ndes Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestellte                 prozessordnung genannten Umstände an der\nvon Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterver-              Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war.\nbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehren-\namtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen;         Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach\ndie Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.                       Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines\nVermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwal-\n(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwe-             tungsverfahrensgesetzes nicht.\nsenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von\n(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vor-\ndenen einer rechtskundig sein muss, sowie dreier\nliegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 fest-\nehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig.“\nstellt, den Züchter auf, innerhalb einer bestimmten\nFrist eine andere Sortenbezeichnung anzugeben.\n18. In § 42 Abs. 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt          Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann es eine\ngefasst:                                                     Sortenbezeichnung von Amts wegen festsetzen. Auf\nAntrag des Züchters oder eines Dritten setzt das Bun-\n„1. bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder\ndessortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der\nnach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den\nAntragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft\ngemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils\nmacht. Für die Festsetzung der anderen Sorten-\ngeltenden Fassung geschützten Sorte der Sor-            bezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die\ntenschutzinhaber,                                       §§ 43 und 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 entsprechend.“\n2. bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag\nnach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Ver-      21. § 52 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemein-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils gelten-\nden Fassung gestellt worden ist, der Antragsteller          „2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1\nim Sortenschutzverfahren,“.                                      Nr. 4 oder Abs. 5 oder 6 handelt, die dort\ngenannten Voraussetzungen entfallen sind,\nund im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine\n19. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nandere Entscheidung nicht möglich ist,“.\na) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma                b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„3. die Bundesrepublik Deutschland nach Arti-\nb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern ange-                        kel 15 oder 19 der Richtlinie 70/457/EWG\nfügt:                                                             oder nach Artikel 16 oder 18 der Richtlinie\n„6. bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch ver-                  70/458/EWG ermächtigt ist, die Verwendung\nänderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3                     der Sorte im gesamten Bundesgebiet oder in\ndes Gentechnikgesetzes sind, ein Hinweis auf                  dessen Teilen zu untersagen,“.\nden Umstand der gentechnischen Verände-              c) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3“ durch\nrung,                                                    die Angabe „§ 51 Abs. 2“ ersetzt.\n7. bei Erhaltungssorten der Hinweis „Erhaltungs-\nsorte“.“                                         22. In § 53 Nr. 1 wird das Wort „wichtigen“ durch das\nWort „maßgebenden“ ersetzt.\n20. § 51 wird wie folgt gefasst:\n23. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-\n„§ 51                              schaft“ die Wörter „und Technologie“ eingefügt und\nÄnderung der Sortenbezeichnung                    die Wörter „der Gebührenerhebung“ durch die Wörter\n„des Entstehens und der Erhebung der Gebühren“\n(1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene             ersetzt.\nSortenbezeichnung ist zu ändern, wenn\n1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3       24. § 56 wird wie folgt geändert:\nbei der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,\na) In § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort\n2. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5                „Produkte“ die Wörter „oder zur Erhaltung pflan-\noder 6 nachträglich eingetreten ist,                         zengenetischer Ressourcen“ eingefügt.","1152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:                            b) mit einer auf Grund einer Rechtsver-\nordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten\n„(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch ver-\nGenehmigung, soweit die Rechtsver-\nänderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des\nordnung für einen bestimmten Tat-\nGentechnikgesetzes sind, ist in der Beschreiben-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nden Sortenliste ein Hinweis auf den Umstand der\nverweist,\ngentechnischen Veränderung aufzuführen.“\nc) mit einer Anerkennung oder Zulas-\nsung von Saatgut oder Vermehrungs-\n25. § 60 wird wie folgt geändert:\nmaterial oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        d) mit der Sortenzulassung oder ihrer\naa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende                                Verlängerung\nNummern ersetzt:                                                    verbunden ist,“.\n„1.  entgegen                                            bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 27\na) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6,                 Abs. 1 Nr. 2“ die Angabe „in Verbindung mit\njeweils auch in Verbindung mit einer                 einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3“\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 3                     eingefügt.“\nNr. 1,                                       b) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1\nb) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung            bis 3, 6, 7, 10 und 13“ durch die Angabe „des\nAbsatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13“\nmit einer Rechtsverordnung nach § 5\nund die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5\nund 12“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1a,\nAbs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3\n3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12“ ersetzt.\nNr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in\nVerbindung mit einer Rechtsverord-           c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3,\nnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,                     6 bis 10 oder 13“ durch die Angabe „Absatz 1\nNr. 1, 2 bis 3c, 6 bis 10 oder 13“ ersetzt.\nc) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung           d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnach Abs. 3 Nr. 1, oder                         aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nd) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung                 aaa) Die Buchstaben a und b werden durch\nmit einer Rechtsverordnung nach                            folgenden Buchstaben ersetzt:\n§ 26 Satz 1, auch in Verbindung mit\n„a) des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buch-\neiner Rechtsverordnung nach § 3                                 stabe d,“.\nAbs. 3 Nr. 1,\nbbb) Die bisherigen Buchstaben c und d wer-\nSaatgut in den Verkehr bringt,                                 den die Buchstaben b und c.\n1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis            bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nnicht oder nicht richtig gibt,\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 2“\n2.  einer vollziehbaren Auflage nach § 3                           durch die Angabe „Nr. 3c“ ersetzt.\nAbs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\nbbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe\n3.  einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4,                        „§ 22a“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n§ 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a,\n§ 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buch-          26. § 61a wird wie folgt geändert:\nstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und\nSatz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder\nAbs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1\n§ 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren\nNr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\nAnordnung auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, so-             b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister\nweit die Rechtsverordnung für einen                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch\nbestimmten Tatbestand auf diese Buß-                die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau-\ngeldvorschrift verweist,                            cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ er-\nsetzt.\n3a. entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungs-\nmaterial in den Verkehr bringt,\n27. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 2 und 3\n3b. entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des              Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1\nVertrages nicht oder nicht rechtzeitig           Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3,\nvorlegt,                                         § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14a, § 14b Abs. 2\nund 3, § 15 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 Satz 1,\n3c. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhan-\n§ 16 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 2 Satz 1\ndelt, die\nund 2, Abs. 3 und 4, § 19a, § 22 Abs. 1, 2 und 3, § 22a\na) mit einer Genehmigung nach § 6,               Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25, § 27 Abs. 3, § 30\nauch in Verbindung mit § 13 Abs. 1           Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 53, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 59a\nSatz 3, oder nach § 18 Abs. 2, auch in       Abs. 2 Satz 1, § 62 Abs. 2 Satz 1 und § 62a werden\nVerbindung mit § 18 Abs. 3,                  jeweils die Wörter „Bundesministerium für Ernährung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002                1153\nLandwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bun-      ordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588) geändert\ndesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung         worden ist, wird wie folgt geändert:\nund Landwirtschaft“ ersetzt.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n28. In § 42 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „des Bundes-\na) In Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Fors-\nund Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5,\nten“ durch die Wörter „des Bundesministeriums für\n6 und 8 und Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“\n„gebracht“ die Wörter „oder nach § 2 Nr. 12 Buch-\nersetzt.\nstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrs-\ngesetzes abgegeben“ eingefügt.\nArtikel 2                              b) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Saatgutverordnung                          „3. im Falle\n§ 43 der Saatgutverordnung in der Fassung der                         a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutver-\nBekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), die                      kehrsgesetzes den Hinweis „Nicht aner-\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2001                         kanntes Vorstufenpflanzgut zum vertrag-\n(BGBl. I S. 2588) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                  lichen Vermehrungsanbau“,\nändert:\nb) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden Hinweis „Pflanzgut für Ausstellungs-\na) In Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7                  zwecke“ oder „Zum Anbau außerhalb der\nund Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5,                      Vertragsstaaten bestimmt“,\n6 und 8 und Abs. 2“ ersetzt und nach dem Wort\nc) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutver-\n„gebracht“ die Wörter „oder nach § 2 Nr. 12 Buch-\nkehrsgesetzes den Hinweis „Pflanzgut für\nstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrs-\nwissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs-\ngesetzes abgegeben“ eingefügt.\nzwecke“,\nb) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nd) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\n„3. im Falle                                                         den Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelas-\na) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutver-                  senen Sorte“; hat das Bundessortenamt die\nkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht aner-                       Genehmigung mit einer Auflage für die\nkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen                   Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden,\nVermehrungsanbau“,                                           so ist eine Angabe entsprechend der Auf-\nlage zu machen,\nb) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck                    e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-\nden Hinweis „Saatgut für Ausstellungs-                       stabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den\nzwecke“ oder „Zum Anbau außerhalb der                        Hinweis „Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur\nVertragsstaaten bestimmt“,                                   Bearbeitung“.“\nc) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes den Hinweis „Saatgut für        2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2\nwissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs-          Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2\nzwecke“,                                          Nr. 3 Buchstabe e“ ersetzt.\nd) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes\nden Hinweis „Saatgut einer nicht zugelasse-                             Artikel 4\nnen Sorte“; hat das Bundessortenamt die                                Änderung\nGenehmigung mit einer Auflage für die                      der Rebenpflanzgutverordnung\nKennzeichnung des Saatgutes verbunden,\nso ist eine Angabe entsprechend der Auf-         § 22 Abs. 1 der Rebenpflanzgutverordnung vom\nlage zu machen,                               21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4\nder Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588)\ne) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den\nHinweis „Nicht anerkanntes Saatgut zur\nBearbeitung“.“                                1. In Satz 1 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und\nAbs. 2“ ersetzt und nach dem Wort „gebracht“ die\n2. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a wird jeweils die An-\nWörter „oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-\ngabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die\nstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben“\nAngabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e“ ersetzt.\neingefügt.\nArtikel 3                          2. Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Pflanzkartoffelverordnung                  „4. im Falle\n§ 32 der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar                  a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutver-\n1986 (BGBl. I S. 192), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-             kehrsgesetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes","1154         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2002\nVorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermeh-                                            Artikel 5\nrungsanbau“,\nRückkehr zum\nb) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgut-                                  einheitlichen Verordnungsrang\nverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck                     Die auf den Artikeln 2 bis 4 beruhenden Teile der dort\nden Hinweis „Pflanzgut für Ausstellungs-                   geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der\nzwecke“ oder „Zum Anbau außerhalb der EU                   jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-\nbestimmt“,                                                 ordnung geändert werden.\nc) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutver-\nkehrsgesetzes den Hinweis „Pflanzgut für\nwissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs-                                                Artikel 6\nzwecke“,                                                                             Neufassung\nd) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes                                 des Saatgutverkehrsgesetzes\nden Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelasse-                 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nnen Sorte“; hat das Bundessortenamt die                    nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des\nGenehmigung mit einer Auflage für die Kenn-                Saatgutverkehrsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist                Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\neine Angabe entsprechend der Auflage zu                    bekannt machen.\nmachen,\ne) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuch-                                                  Artikel 7\nstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den\nHinweis „Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur\nInkrafttreten\nBearbeitung“.“                                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}