{"id":"bgbl1-2002-20-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":20,"date":"2002-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/20#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_20.pdf#page=13","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung","law_date":"2002-03-13T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002               1141\nErste Verordnung\nzur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung\nVom 13. März 2002\nAuf Grund des Artikels 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des                (4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in              der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vor-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. September                 derseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in\n1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2      deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem\nNr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658)           solchen Sicherungsschein können mehrere Kunden-\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium            geldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach\nder Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen:\nfür Wirtschaft und Technologie:                                  „ Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite ab-\ngedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen).“\nArtikel 1                                 (5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungs-\nDie BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 2. Ja-            schein weitere Angaben oder Texte, muss sich der\nnuar 2002 (BGBl. I S. 342) wird wie folgt geändert:              Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.\n(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform\nnachgewiesen werden und elektronisch mit der Reise-\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-             bestätigung verbunden werden.\nfasst:\n„Verordnung                                                       § 10\nüber Informations- und\nNachweis\nNachweispflichten nach bürgerlichem Recht\nnach § 651k Abs. 5\n(BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)“.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\nEin Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung\n2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:      in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n„Abschnitt 3                           Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat\nInformations- und                         und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung\nNachweispflichten von Reiseveranstaltern“.            mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat\nden Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürger-\n3. Im Abschnitt 3 werden nach § 8 folgende Vorschriften          lichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner\neingefügt:                                                   Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in\n„§ 9                               deutscher oder einer anderen für den Verbraucher\nleicht verständlichen Sprache zu führen.“\nMuster\nfür den Sicherungsschein\n4. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden die neuen §§ 11\n(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des           bis 13.\n§ 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage\nbestimmte Muster zu verwenden.                           5. In Abschnitt 5 wird vor § 13 folgender neuer § 13\neingefügt:\n(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schrift-                                „§ 13\ngröße von dem Muster abweichen und auf dem\nSicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des                            Überleitungsregelung\nKundengeldabsicherers und seines Beauftragten ab-                             für das Muster nach § 9\ndrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf         Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis\nin der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener          zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht\nForm hinzuweisen.                                            werden.“\n(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung\nanzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.         6. Der bisherige § 13 wird neuer § 14.","1142                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002\n7. Folgende Anlage wird angefügt:\nAnlage\n(zu § 9)\nM uster\nfür den Sicherungsschein\n(ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters)\nSicherungsschein\nfür Pauschalreisen\ngemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfür ……………………………………………………\n(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Nummer\nder Reisebestätigung)1)\n(ggf. einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)2)\nDer unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für (einsetzen: die Wörter „für den umseitig bezeichneten\nReiseveranstalter“ oder: Namen und Anschrift des Reiseveranstalters) gegenüber dem Reisenden sicher,\ndass von ihm erstattet werden\n1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insol-\nvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und\n2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insol-\nvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.\nDie vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Jahr\ninsgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für\nalle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbe-\ntrag zu dem Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (Angabe\ndes Zeitraums), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.3)\nBei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der\nanzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift\nund Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).\n(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers)\nKundengeldabsicherer\n1) Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen:\n„Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.“\n2) Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.\n3) Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird."]}