{"id":"bgbl1-2002-20-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":20,"date":"2002-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat","law_date":"2002-03-23T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1130               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002\nGesetz\nzur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat\nVom 23. März 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl\nder zu wählenden Delegierten auf ein Viertel;\ndiese Delegierten erhalten je vier Stimmen;\nArtikel 1\n4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl\nÄnderung des Mitbestimmungsgesetzes                                   der zu wählenden Delegierten auf ein\nDas Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I                            Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf\nS. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes                       Stimmen;\nvom 23. Juli 2001 (BGBl. l S. 1852), wird wie folgt ge-                     5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl\nändert:                                                                        der zu wählenden Delegierten auf ein\nSechstel; diese Delegierten erhalten je\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Haftung“                         sechs Stimmen;\ndas Komma und die Wörter „einer bergrechtlichen\nGewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“                          6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl\ngestrichen.                                                                der zu wählenden Delegierten auf ein Sieb-\ntel; diese Delegierten erhalten je sieben\nStimmen.“\n2. In § 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter“ das\nKomma und das Wort „Gewerken“ gestrichen.                       b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Betrieb“ die\nWörter „oder auf ein Unternehmen, dessen Arbeit-\n3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                 nehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von\nAufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teil-\n„ (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des              nehmen,“ eingefügt.\nUnternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet\nhaben und ein Jahr dem Unternehmen angehören.\n5. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nAuf die einjährige Unternehmensangehörigkeit wer-\nden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen                   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Abstimmung“\nUnternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem                       die Wörter „mit der Mehrheit der abgegebenen\nGesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern                    Stimmen“ gestrichen.\ndes Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese                 b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\nZeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen,\nab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichts-                    „Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen,\nratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind.                  wie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2\nDie weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8                   Bewerber zu benennen sind. In den Wahlvorschlag\nAbs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen                      ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene\nerfüllt sein.“                                                     Anzahl von Bewerbern in der Reihenfolge der auf\nsie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.“\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                   c) Satz 6 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 19 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „90“\nersetzt.                                              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ Bestellung“ die\nWörter „ durch zweiwöchigen Aushang“ ge-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            strichen.\n„Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem           b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Organ“ die\nBetrieb mehr als                                         Wörter „zu dem Aushang“ durch die Wörter „zur\n1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl            Bekanntmachung“ ersetzt.\nder zu wählenden Delegierten auf die\nHälfte; diese Delegierten erhalten je zwei    7. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nStimmen;\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\n2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl            gefügt:\nder zu wählenden Delegierten auf ein\nDrittel; diese Delegierten erhalten je drei          „3. der Sprecherausschuss,“.\nStimmen;                                          b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002                 1131\n8. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          9. November 1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte\nWahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-\n23. Juni 1977 (BGBl. I S. 934), geändert durch Artikel 3\ngefügt:\nder Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I\n„3. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-                S. 2487) bis zu deren Änderung entsprechende\nausschuss des Unternehmens oder, wenn in             Anwendung. Für die entsprechende Anwendung ist\ndem Unternehmen nur ein Sprecheraus-                 für Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-\nschuss besteht, der Sprecherausschuss                mitgliedern der Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum\nsowie, wenn das Unternehmen herrschendes             nach dem 28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 einge-\nUnternehmen eines Konzerns ist, der Kon-             leitet wurden, das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai\nzernsprecherausschuss, soweit ein solcher            1976 (BGBl. I S. 1153) in der nach Absatz 1 anzuwen-\nbesteht,“.                                           denden Fassung maßgeblich; für Wahlen oder Abbe-\nrufungen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nmer, die nach dem 26. März 2002 eingeleitet werden,\nc) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Num-                 ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976\nmer 5 eingefügt:                                          (BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 1 des Gesetzes\nzur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertre-\n„5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-                ter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I\nausschuss eines anderen Unternehmens,                S. 1130) geänderten Fassung maßgeblich.“\ndessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an\nder Wahl der Aufsichtsratsmitglieder des\nUnternehmens teilnehmen, oder, wenn in dem                                 Artikel 2\nanderen Unternehmen nur ein Sprecheraus-\nschuss besteht, der Sprecherausschuss,“.                       Änderung des Aktiengesetzes\nd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Num-               Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. l\nmern 6 und 7.                                        S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt\ngeändert:\n9. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „und bergrecht-\nliche Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlich-\nkeit“ gestrichen.                                        1. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. In § 37 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gewerkenver-                aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-\nsammlung,“ gestrichen.                                                gefügt:\n„5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-\n11. § 40 wird wie folgt gefasst:                                              ausschuss der Gesellschaft oder, wenn in\n„§ 40                                           der Gesellschaft nur ein Sprecheraus-\nschuss besteht, der Sprecherausschuss,“.\nÜbergangsregelung\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n(1) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem                   cc) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-\n28. Juli 2001 bis zum 26. März 2002 eingeleitet wur-                  mer 7 eingefügt:\nden, ist das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976                     „7. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-\n(BGBl. I S. 1153) in der durch Artikel 12 des Betriebs-                   ausschuss eines anderen Unternehmens,\nverfassungs-Reformgesetzes vom 23. Juli 2001                              dessen Arbeitnehmer nach den gesetz-\n(BGBl. I S. 1852) geänderten Fassung anzuwenden.                          lichen Vorschriften, deren Anwendung\nAbweichend von Satz 1 findet § 11 des Mitbestim-                          streitig oder ungewiss ist, selbst oder\nmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in                        durch Delegierte an der Wahl von Auf-\nder durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung                        sichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teil-\nder Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichts-                      nehmen, oder, wenn in dem anderen\nrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geänderten                        Unternehmen nur ein Sprecherausschuss\nFassung Anwendung, wenn feststeht, dass die Auf-                          besteht, der Sprecherausschuss,“.\nsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Dele-\ngierte zu wählen sind und bis zum 26. März 2002                  dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Num-\ndie Errechnung der Zahl der Delegierten noch nicht                    mern 8 bis 10.\nerfolgt ist.                                                 b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zehntel“ die\n(2) Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichts-               Wörter „der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlbe-\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem                   rechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungs-\n28. Juli 2001 eingeleitet wurden, finden die Erste               gesetzes bezeichneten Angestellten“ durch die\nWahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom                         Wörter „der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des\n23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1         Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeit-\nder Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I                     nehmer“ ersetzt.\nS. 2487), die Zweite Wahlordnung zum Mitbestim-\nmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893),          2. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Betriebs-\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom                  räte,“ das Wort „Sprecherausschüsse,“ eingefügt.","1132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002\n3. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Satz 3 wird wie folgt geändert:                            a) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-                 „§ 291 (aufgehoben)“.\ngefügt:                                               b) Die Angabe zu § 292 wird wie folgt gefasst:\n„2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-               „§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem\nausschuss der Gesellschaft oder, wenn in                    Ausland“.\nder Gesellschaft nur ein Sprecheraus-\nc) Die Angabe zu § 293 wird wie folgt gefasst:\nschuss besteht, der Sprecherausschuss\nsowie, wenn die Gesellschaft herrschen-              „§ 293 (aufgehoben)“.\ndes Unternehmen eines Konzerns ist, der           d) Die Angabe zu § 294 wird wie folgt gefasst:\nKonzernsprecherausschuss,“.\n„§ 294 (aufgehoben)“.\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\ne) Die Angabe zu § 295 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-\n„§ 295 (aufgehoben)“.\nmer 4 eingefügt:\nf) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst:\n„4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecher-\nausschuss eines anderen Unternehmens,                „§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Ver-\ndessen Arbeitnehmer selbst oder durch                        mittler und einem Arbeitsuchenden“.\nDelegierte an der Wahl teilnehmen, oder,          g) Nach der Angabe zu § 296 wird folgende Angabe\nwenn in dem anderen Unternehmen nur                  eingefügt:\nein Sprecherausschuss besteht, der Spre-             „§ 296a Vergütungen bei Ausbildungsvermitt-\ncherausschuss,“.                                              lung“ .\ndd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-             h) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst:\nmern 5 bis 7.\n„§ 299 (aufgehoben)“.\nb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Zehntel“ die\nWörter „der wahlberechtigten Arbeiter, der wahlbe-         i) Die Angabe zu § 300 wird wie folgt gefasst:\nrechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Mitbestimmungs-            „§ 300 (aufgehoben)“.\ngesetzes bezeichneten Angestellten“ durch die              j) In der Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter\nWörter „der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1              Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Dritter Titel vor\ndes Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeit-               § 301 werden die Wörter „und Weisungsrecht“\nnehmer“ ersetzt.                                              gestrichen.\nk) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:\n4. § 250 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 301 Verordnungsermächtigung“.\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\ngefügt:                                                    l) Die Angabe zum Siebten Kapitel, Zweiter\nAbschnitt, Zweiter Unterabschnitt „Vierter Titel\n„2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecheraus-                 Anwerbung aus dem Ausland“ vor § 302 wird\nschuss der Gesellschaft oder, wenn in der                gestrichen.\nGesellschaft nur ein Sprecherausschuss\nbesteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn            m) Die Angabe zu § 302 wird wie folgt gefasst:\ndie Gesellschaft herrschendes Unternehmen                „§ 302 (aufgehoben)“.\neines Konzerns ist, der Konzernsprecheraus-           n) Die Angabe zu § 303 wird wie folgt gefasst:\nschuss,“.\n„§ 303 (aufgehoben)“.\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\no) Die Angabe zu § 377 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-\n„§ 377 (aufgehoben)“.\nmer 4 eingefügt:\np) Die Angabe zum Elften Kapitel, Dritter Abschnitt\n„4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecheraus-\nwird wie folgt gefasst:\nschuss eines anderen Unternehmens, dessen\nArbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an                             „Dritter Abschnitt\nder Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der                           Vorstand und Verwaltung“.\nGesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem\nq) Die Angabe zu § 394 wird wie folgt gefasst:\nanderen Unternehmen nur ein Sprecheraus-\nschuss besteht, der Sprecherausschuss,“.                 „§ 394 Vorstand der Bundesanstalt“.\nd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.                      r) Nach der Angabe zu § 394 wird folgende Angabe\neingefügt:\n„§ 394a Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder“.\nArtikel 3\ns) Nach der Angabe zu § 400 wird folgende Angabe\nÄnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\neingefügt:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –              „§ 400a Leistungsgerechte Bezahlung“.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,\n595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom          t) Nach der Angabe zu § 421f wird folgende Angabe\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt                  eingefügt:\ngeändert:                                                            „§ 421g Vermittlungsgutschein“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002               1133\nu) Nach der Angabe zu § 434e wird folgende An-                  (4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen\ngabe eingefügt:                                           Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung\nabweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetz-\n„§ 434f Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der\nbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach\nArbeitnehmervertreter in den Aufsichts-\nVorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem\nrat“.\nZeitpunkt gestundet, in dem das Arbeitsamt nach\nMaßgabe von § 421g gezahlt hat.“\n2. In § 3 Abs. 5 werden nach dem Wort „Ausnahme“ die\nWörter „des Anspruchs auf Beauftragung eines\nDritten mit der Vermittlung,“ eingefügt.                  7. Nach § 296 wird folgender § 296a eingefügt:\n„§ 296a\n3. § 291 wird aufgehoben.                                               Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung\n4. § 292 wird wie folgt gefasst:                                   Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung\ndürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt\n„§ 292                               oder entgegengenommen werden. Zu den Leistun-\nAuslandsvermittlung,                       gen zur Ausbildungsvermittlung gehören auch alle\nAnwerbung aus dem Ausland                       Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung\nder Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozial-               Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungsuchen-\nordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen,                den sowie die mit der Ausbildungsvermittlung ver-\ndass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Aus-           bundene Berufsberatung.“\nland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder\neines anderen Vertragsstaates des Abkommens               8. § 297 wird wie folgt gefasst:\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die\nVermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland                                       „§ 297\nfür eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermitt-                     Unwirksamkeit von Vereinbarungen\nlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von\nUnwirksam sind\nder Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen.“\n1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und\n5. Die §§ 293 bis 295 werden aufgehoben.                            einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der\nVergütung, wenn deren Höhe die nach § 296\n6. § 296 wird wie folgt gefasst:                                    Abs. 3 zulässigen Höchstgrenzen überschreitet,\nwenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder\n„§ 296                                  entgegengenommen werden, die nach § 296\nVermittlungsvertrag zwischen                       Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung\neinem Vermittler und einem Arbeitsuchenden                  gehören oder wenn die erforderliche Schriftform\nnicht eingehalten wird und\n(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler ver-\npflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu        2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und\nvermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Ver-           einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung\ntrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers              einer Vergütung,\nanzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung                  3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und\ngehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und           einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Ver-\nDurchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbe-           gütung mit einem Ausbildungsuchenden verein-\nsondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsu-            bart oder von diesem entgegennimmt, obwohl\nchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene                 dies nicht zulässig ist, und\nBerufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchen-\nden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.               4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass\nein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender\n(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Ver-               oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines\ngütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge              bestimmten Vermittlers bedient.“\nder Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag\nzustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine          9. § 298 wird wie folgt geändert:\nVorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder ent-\ngegennehmen.                                                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erlaubten“\ngestrichen.\n(3) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfal-\nlenden Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Nr. 3           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht                   „(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte\ndurch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder                 Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der\nPersonengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für                  Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen\nArbeitslose darf sie in den ersten drei Monaten der              Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach\nArbeitslosigkeit den in § 421g Abs. 2 Nr. 1 genannten            Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre auf-\nBetrag und für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf              zubewahren. Die Verwendung der Geschäfts-\neinen Vermittlungsgutschein haben, die in § 421g                 unterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch\nAbs. 2 genannten Beträge nicht übersteigen. Bei der              die zuständigen Behörden sowie zur Wahrneh-\nVermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse                 mung berechtigter Interessen des Vermittlers\ndarf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.                   zulässig. Personenbezogene Daten sind nach","1134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002\nAblauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. Der       16. In § 383 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „und des\nBetroffene kann nach Abschluss der Vermitt-                Vorstands sowie der Ausschüsse dieser Selbst-\nlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3            verwaltungsorgane“ durch die Wörter „und seiner\nund 4 gestatten; die Gestattung bedarf der                 Ausschüsse“ ersetzt.\nSchriftform.“\n17. § 385 wird wie folgt geändert:\n10. Die §§ 299 und 300 werden aufgehoben.\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Präsident\n10a. Die Überschrift vor § 301 wird wie folgt gefasst:                 der Bundesanstalt“ durch das Wort „Vorstand“\nersetzt und die Wörter „und des Vorstands“\n„Dritter Titel                             gestrichen.\nVerordnungsermächtigung“.                      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n10b. § 301 wird wie folgt gefasst:                                     aa) In Nummer 2 werden das Wort „Vorstand“\ndurch das Wort „Verwaltungsrat“ und das\n„§ 301\nKomma durch einen Punkt ersetzt.\nVerordnungsermächtigung\nbb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu          18. § 386 wird wie folgt geändert:\nbestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Perso-\nnengruppen Vergütungen vereinbart werden dürfen,              a) In Absatz 1 wird das Wort „Vorstand“ durch das\ndie sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden                    Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.\nArbeitsentgelt bemessen.“                                     b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag des\nVorstands dem Vorstand oder“ gestrichen.\n10c. Die §§ 302 und 303 sowie die Überschrift vor § 302\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nwerden aufgehoben.\n11. In § 374 Abs. 1 werden das Komma und die Wörter           19. § 388 wird wie folgt gefasst:\n„der Vorstand“ gestrichen.                                                            „§ 388\nEntschädigung der ehrenamtlich Tätigen\n12. § 376 wird wie folgt geändert:\na) Es werden folgende neue Absätze 1 bis 3 ein-                   Die Bundesanstalt erstattet den Mitgliedern der\ngefügt:                                                    Selbstverwaltungsorgane und ihren Stellvertretern\nihre baren Auslagen und gewährt für entgangenen\n„(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand           Arbeitsverdienst oder Zeitverlust eine Entschädi-\nund die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die               gung. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden\nDurchführung von Prüfungen durch die Innen-                Vorsitzenden werden die Auslagen für ihre Tätigkeit\nrevision verlangen und Sachverständige mit ein-            außerhalb der Sitzungen ersetzt. Der Verwaltungsrat\nzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.               kann feste Sätze beschließen. Die Beschlüsse des\n(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom              Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des\nVorstand Auskunft über die Geschäftsführung                Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.“\nverlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Ver-\nwaltungsrats kann einen Bericht, jedoch nur an        20. § 390 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nden Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vor-\nstand die Berichterstattung ab, so kann der                a) In Nummer 1 werden die Wörter „und des Vor-\nBericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit                 stands“ gestrichen.\nder Gruppe, der das Antrag stellende Mitglied              b) In Nummer 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das\nangehört, das Verlangen unterstützt.                           Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.\n(3) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass\nder Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er    21. § 392 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Angelegenheit dem Bundesministerium für                  „(2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Grup-\nArbeit und Sozialordnung vortragen.“                       pe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungs-\nb) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden die               rat sind\nAbsätze 4, 5 und 6.                                        1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,\nc) In dem neuen Absatz 6 wird die Zahl „51“ durch\n2. der Bundesrat für drei Mitglieder und\ndie Zahl „21“ ersetzt.\n3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen\n13. § 377 wird aufgehoben.                                             Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mit-\nglied.“\n14. In § 379 Satz 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das\nWort „Verwaltungsrat“ ersetzt.                           22. § 393 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n15. § 380 wird wie folgt geändert:\n„Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                          des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002               1135\nbesteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen     25. Nach § 394 wird folgender § 394a eingefügt:\nder Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwal-\ntungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des                                     „§ 394a\nVorstands.“\nRechtsstellung der Vorstandsmitglieder\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeit-               (1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-\ngeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher             glieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-\nMehrheit.“                                               rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der Bun-\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt            despräsidentin oder dem Bundespräsidenten auf\ngefasst:                                                 Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung des\nVerwaltungsrats ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder\n„Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der          des Vorstands soll fünf Jahre betragen. Mehrere\nVorsitzende des Vorstands.“                              Amtszeiten sind zulässig.\nd) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Er“ durch die\nWörter „Sie oder er“ ersetzt.                               (2) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder\nbeginnt mit der Aushändigung der Ernennungs-\n23. Vor § 394 wird die Überschrift wie folgt gefasst:            urkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag\n„Dritter Abschnitt                         bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Errei-\nchen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundes-\nVorstand und Verwaltung“.                      beamtengesetzes oder Entlassung. Die Bundes-\npräsidentin oder der Bundespräsident entlässt ein\n24. § 394 wird wie folgt gefasst:                                Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf\n„§ 394                               Beschluss der Bundesregierung bei gestörtem Ver-\ntrauensverhältnis oder aus wichtigem Grunde. Im\nVorstand der Bundesanstalt\nFalle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält\n(1) Der Vorstand leitet die Bundesanstalt und führt       das Vorstandsmitglied eine von der Bundespräsi-\nderen Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt ge-           dentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene\nrichtlich und außergerichtlich.                              Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändi-\ngung der Urkunde wirksam. Auf Verlangen des\n(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem\nBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ist\nVorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die\nein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis\noder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung\nzur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nach-\n„Vorsitzende des Vorstands der Bundesanstalt für\nfolgers weiterzuführen.\nArbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bun-\ndesanstalt für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen\ndie Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands der                 (3) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch nach\nBundesanstalt für Arbeit“.                                   Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die ihnen\namtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-          schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit-\nordnung bestimmt die oder den Vorsitzenden des               teilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tat-\nVorstands. Bei der Benennung der übrigen Vor-                sachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung\nstandsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des            nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nVorstands zu hören.\n(4) Die oder der Vorsitzende des Vorstands                   (4) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem\nbestimmt die Richtlinien der Geschäftsführung.               Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe\nInnerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes Vorstands-          und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung\nmitglied die Aufgaben seines Geschäftsbereiches              eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch\nselbständig wahr.                                            einer Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-\nperschaft des Bundes oder eines Landes\n(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung,         angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außerge-\ndie der Zustimmung des Bundesministeriums für                richtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörig-\nArbeit und Sozialordnung bedarf. Die Geschäftsord-           keit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat\nnung hat insbesondere die Geschäftsverteilung im             oder einem anderen Gremium eines öffentlichen\nVorstand festzulegen sowie die Stellvertretung und           oder privaten Unternehmens oder einer sonstigen\ndie Voraussetzungen für die Beschlussfassung zu              Einrichtung ist die Einwilligung des Bundesministe-\nregeln.                                                      riums für Arbeit und Sozialordnung erforderlich;\ndieses entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzu-\n(6) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwal-\nführen ist.\ntungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an den\nSitzungen des Verwaltungsrats und seiner Aus-\n(5) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der\nschüsse teilzunehmen. Sie können jederzeit das\nVorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts-\nWort ergreifen.\nund Versorgungsansprüche und die Haftung, durch\n(7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regel-            Verträge geregelt, die das Bundesministerium für\nmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und              Arbeit und Sozialordnung mit den Mitgliedern des\nihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die                Vorstands schließt. Die Verträge bedürfen der\nGeschäftsführung der Bundesanstalt zu erteilen.“             Zustimmung der Bundesregierung.“","1136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002\n26. § 396 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag\naa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Vorschlag                     des Präsidenten der Bundesanstalt“ ge-\ndes Präsidenten der Bundesanstalt und“                       strichen.\ngestrichen.                                             bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                       „(3) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf\nBedienstete der Bundesanstalt übertragen. Er\n27. § 398 wird wie folgt gefasst:\nbestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungs-\n„§ 398                                   befugnisse übertragen werden.“\nInnenrevision\n(1) Die Bundesanstalt stellt durch organisatorische   30. Nach § 400 wird folgender § 400a eingefügt:\nMaßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch                                   „§ 400a\neigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal\ngeprüft wird, ob Leistungen unter Beachtung der                            Leistungsgerechte Bezahlung\ngesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht                   Die Bundesanstalt soll alle besoldungs- und tarif-\nwerden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaft-              rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Leistungen\nlicher hätten eingesetzt werden können. Dabei sind            der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere\ninsbesondere die Einhaltung des Vorrangs der                  in der Vermittlung, durch leistungsorientierte Bezah-\nVermittlung und der aktiven Arbeitsförderung, die             lung zu steigern. Sie hat dem Deutschen Bundestag\nÜberwachung der Verfügbarkeit von arbeitslosen                über die Bundesregierung bis Ende des Jahres 2003\nLeistungsbeziehern und die Erteilung von Arbeitsge-           über die Erfahrungen mit den Instrumenten der\nnehmigungen zu überprüfen. Mit der Durchführung               leistungsorientierten Bezahlung zu berichten.“\nder Prüfungen können Dritte beauftragt werden.\n(2) Das Prüfpersonal der Bundesanstalt ist für die    31. In § 402 Abs. 1 Satz 2 wird die Nummer 4 aufge-\nZeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der            hoben.\nLeiterin oder dem Leiter der Dienststelle unterstellt,\nin der es beschäftigt ist.                               32. § 404 wird wie folgt geändert:\n(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenre-            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Ver-\naa) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 300\ntreterinnen oder Vertreter der Innenrevision sind\nAbs. 2 Satz 2“ gestrichen.\nberechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats\nund seiner Ausschüsse teilzunehmen, wenn ihre                     bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nBerichte Gegenstand der Beratung sind. Sie                             „9. einer Rechtsverordnung nach § 292 zu-\nkönnen jederzeit das Wort ergreifen.“                                      widerhandelt, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n28. § 399 wird wie folgt geändert:                                             geldvorschrift verweist,“.\na) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.\ncc) Nummer 10 wird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie\nfolgt gefasst:                                                dd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen                    „11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine\nund Beamten der Bundesanstalt ist der Vorstand.                          Vergütung oder einen Vorschuss ent-\nSoweit beamtenrechtliche Vorschriften die Über-                          gegennimmt,“.\ntragung der Befugnisse von obersten Dienst-                   ee) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 1\nbehörden auf nachgeordnete Behörden zulassen,                      oder 2“ durch die Angabe „Satz 1 oder 4“\nkann der Vorstand seine Befugnisse im Rahmen                       ersetzt.\ndieser Vorschriften auf die Präsidentinnen und\nff)  Die Nummern 14 und 15 werden aufge-\nPräsidenten der Landesarbeitsämter und die\nhoben.\nDirektorinnen und Direktoren der Arbeitsämter\nund der besonderen Dienststellen übertragen.                  gg) In Nummer 16 wird die Angabe „ § 301 Abs. 1\n§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und                         Satz 1 oder 2 Nr. 1, 2 oder 3,“ gestrichen.\n§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes blei-           b) In Absatz 3 werden die Angabe „15,“ gestrichen\nben unberührt.“                                               und die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 10 und 14“ durch die\n29. § 400 wird wie folgt geändert:                                    Angabe „im Falle des Absatzes 1 Nr. 1“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vizepräsi-       33. § 406 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndenten“ die Wörter „der Landesarbeits-                „(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 2 be-\nämter“ eingefügt.                                   zeichnete Handlung begeht, indem er einen Aus-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Anhörung            länder, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1\ndes Präsidenten der Bundesanstalt“ ge-              Satz 1 nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäf-\nstrichen.                                           tigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002                 1137\nArbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen,             maßgeblich ist, heraufzusetzen sowie die Voraus-\ndie die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit aus-        setzungen für die Höhe und die Höhe des Vermitt-\nüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder        lungsgutscheines abweichend festzulegen.“\nmit Geldstrafe bestraft.“\n35. Nach § 434e wird folgender § 434f eingefügt:\n34. Nach § 421f wird folgender § 421g eingefügt:\n„§ 421g                                                       „§ 434f\nVermittlungsgutschein                                                 Gesetz\nzur Vereinfachung der Wahl der\n(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosen-                  Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat\ngeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer\nArbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht ver-                (1) Die Amtsperiode der Mitglieder des Verwal-\nmittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben,            tungsrats und ihrer Stellvertreter (Mitglieder) endet\ndie als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als                  abweichend von § 381 Abs. 1 am 30. Juni 2002.\nStrukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten                  Abweichend von § 390 gelten die Mitglieder als\nAbschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird,               zu diesem Zeitpunkt abberufen. In der Zeit vom\nhaben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.               27. März 2002 bis zum 30. Juni 2002 übernimmt\nMit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das           der Verwaltungsrat die Aufgaben nach § 376 in der\nArbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom                  seit dem 27. März 2002 geltenden Fassung. Das\nArbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den             Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nArbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige            beruft zum 1. Juli 2002 die Mitglieder des Verwal-\nBeschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens            tungsrats neu. Das Bundesministerium für Arbeit\n15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maß-              und Sozialordnung soll die vorschlagsberechtigten\ngabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der              Stellen auffordern, bis zum 5. Juni 2002 Vorschläge\nVermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von             für die Berufung zu unterbreiten.\njeweils drei Monaten.\n(2) Zum 27. März 2002 treten der Präsident der\n(2) Der Vermittlungsgutschein wird                         Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der\nBundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die\n1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs\nin Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundes-\nMonaten in Höhe von 1 500 Euro,\nbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7\n2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun          Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungs-\nMonaten in Höhe von 2 000 Euro und                        gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 gelten-\nden Fassung entsprechend anzuwenden mit der\n3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun\nMaßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die\nMonaten in Höhe von 2 500 Euro\nZeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem\nausgestellt. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäf-              in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002\ntigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaß-               geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.\nnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme\nnach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten                         (3) Abweichend von § 394a Abs. 1 bedarf es vor\nKapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor         der erstmaligen Ernennung der oder des Vorsitzen-\nBeginn der Beschäftigung maßgebend. Die Ver-                  den des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit\ngütung wird in Höhe von 1 000 Euro bei Beginn des             nicht der Anhörung des Verwaltungsrats. Bis zur\nBeschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach              erstmaligen Ernennung der weiteren Mitglieder\neiner sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungs-                des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit nach\nverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar          § 394a Abs. 1 nimmt die oder der Vorsitzende des\nan den Vermittler gezahlt.                                    Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit die Aufgaben\ndes Vorstands nach § 394 Abs. 1 allein wahr.“\n(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen,\nwenn\n1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung                              Artikel 4\ndes Arbeitslosen beauftragt ist,\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist,\nbei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der        Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-\nArbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang       schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Ge-\nversicherungspflichtig beschäftigt war, oder        setzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember\n3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf      2001 (BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:\neine Dauer von weniger als drei Monaten\nbegrenzt ist.\n1. In § 71b Abs. 1 werden nach den Wörtern „der Mittel“\n(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein             die Wörter „für die Beauftragung Dritter mit der\nbesteht längstens bis zum 31. Dezember 2004. Das            Vermittlung“ und ein Komma eingefügt.\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung         2. In § 77 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „und des\ndie Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch        Präsidenten“ gestrichen.","1138             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002\n3. In § 77b Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Präsidenten“            a) In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amts-\ndurch das Wort „Vorstand“ ersetzt.                               bezeichnung „Vizepräsident der Bundesanstalt für\nArbeit“ gestrichen.\nArtikel 5                              b) In der Besoldungsgruppe B 10 werden\nÄnderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                      aa) die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-\nanstalt für Arbeit“ gestrichen und die Fußnote 1)\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und                 aufgehoben sowie\nTeilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert          bb) bei den Amtsbezeichnungen „General“ und\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001                       „Admiral“ der Fußnotenhinweis 2) durch den\n(BGBl. I S. 3443), wird wie folgt geändert:                              Fußnotenhinweis 1) ersetzt und die bisherige\nFußnote 2) als Fußnote 1) angefügt.\n1. In § 64 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Präsidenten\noder der Präsidentin“ durch das Wort „Vorstands“         2. In der Anlage IX Teil „ Bundesbesoldungsordnungen\nersetzt.                                                     A und B“ wird im Teil „Besoldungsgruppen“ bei der\nBesoldungsgruppe B 10 die Fußnotenangabe „ , 2“\n2. § 105 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                         gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Präsident oder die\nPräsidentin“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.                                 Artikel 9\nb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder sie“          Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\ngestrichen.\nIn § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 des Finanzverwaltungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August\nArtikel 6                          1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922)\nÄnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\ngeändert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das\nIn § 17 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-    Wort „Vorstand“ ersetzt.\nbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch                                    Artikel 10\nArtikel 18 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I                     Änderung des Ausführungsgesetzes\nS. 361) geändert worden ist, werden die Wörter „und               zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag\nbei dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit“ ge-\nstrichen.                                                       In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-\nösterreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985\n(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 des\nArtikel 7                          Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geän-\nÄnderung des Sozialgerichtsgesetzes                dert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das Wort\n„Vorstand“ ersetzt.\nIn § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des                                Artikel 11\nGesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert\nÄnderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nworden ist, werden die Wörter „von dem Präsidenten“\ndurch die Wörter „von dem Vorstand“ ersetzt.                    In § 11 Abs. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung\nvom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt\ndurch die Verordnung vom 24. Juli 2001 (BGBl. I S. 1876)\nArtikel 7a                         geändert worden ist, werden die Wörter „Der Präsident\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                der“ durch das Wort „Die“ und das Wort „seines“ durch\ndas Wort „ihres“ ersetzt.\nIn § 13 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\n(BGBl. I S. 6) wird das Wort „Präsident“ durch das Wort                                Artikel 12\n„Vorstand“ ersetzt.\nArbeitsvermittlerverordnung\nDie Arbeitsvermittlerverordnung vom 11. März 1994\nArtikel 8                          (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 39 des\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                 Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird\naufgehoben.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                                Artikel 13\nvom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                  Private\nArbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung\n1. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)             Die Private Arbeitsvermittlungs-Statistik-Verordnung\nwird wie folgt geändert:                                 vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 1949), geändert durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002                  1139\nArtikel 62 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I                         sowie die Leiterinnen und Leiter der beson-\nS. 594), wird aufgehoben.                                                  deren Dienststellen der Vorstand der Bundes-\nanstalt für Arbeit,“.\nb) Buchstabe b wird aufgehoben.\nArtikel 14\nc) Die Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b\nÄnderung der Werkstättenverordnung\nbis d.\nIn § 18 Abs. 2 der Werkstättenverordnung vom\n13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Arti-    3. § 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nkel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Präsident“ durch das          a) In Buchstabe a wird die Angabe „die Präsidentin\nWort „Vorstand“ ersetzt.                                              oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit,\ndie Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der\nBundesanstalt für Arbeit,“ gestrichen.\nArtikel 15                              b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Verordnung                              „b) für die Beamtinnen und Beamten der Haupt-\nüber die Zuständigkeit und das                               stelle, die übrigen Beamtinnen und Beamten\nVerfahren bei der Unabkömmlichstellung                             der Landesarbeitsämter, die Beamtinnen und\n§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und                    Beamten der besonderen Dienststellen sowie\ndas Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im                       die Direktorinnen und Direktoren der Arbeits-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3,                      ämter der Vorstand der Bundesanstalt für\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch                    Arbeit und“.\nArtikel 4 der Verordnung vom 1. September 1999 (BGBl. I           c) Buchstabe c wird aufgehoben.\nS. 1909) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nd) Buchstabe d wird Buchstabe c.\n1. In Satz 1 werden das Wort „Präsidenten“ durch das\nWort „Vorstand“ und die Wörter „Arbeitsvermittlung                                   Artikel 17\nund Arbeitslosenversicherung“ durch das Wort „Ar-\nÄnderung der\nbeit“ ersetzt.\nVerordnung über die Arbeitsgenehmigung\nfür hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte\n2. In Satz 3 wird das Wort „Präsident“ durch das Wort           der Informations- und Kommunikationstechnologie\n„Vorstand“ ersetzt.\nDie Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch\nqualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations-\nArtikel 16                          und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1146), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes\nÄnderung der Verordnung zur                     vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt\nDurchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei            geändert:\nden bundesunmittelbaren Körperschaften mit\nDienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des\n1. § 8 wird aufgehoben.\nBundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nDie Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszi-           2. § 9 Satz 3 wird gestrichen.\nplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-\nschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung                                      Artikel 18\nvom 1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618) wird wie folgt ge-               Änderung der Leistungsstufenverordnung\nändert:\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1600), die durch Artikel 307 der Ver-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\na) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „der         worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndiese Befugnisse auf die Präsidentin oder den\n„Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-\nPräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit weiter\nrungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsfüh-\nübertragen kann“ gestrichen.\nrerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung\nb) In Satz 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder      übertragen.“\nden Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den\nVizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit\nsowie“ gestrichen.                                                                Artikel 19\nÄnderung der\n2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                               Leistungsprämien- und -zulagenverordnung\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                       § 6 Satz 2 der Leistungsprämien- und -zulagenverord-\n„a) für die Beamtinnen und Beamten der Haupt-          nung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1598) wird wie folgt\nstelle, die Präsidentinnen und Präsidenten der    gefasst:\nLandesarbeitsämter, die Vizepräsidentinnen        „Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-\nund Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter        rungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2002\nführerinnen oder Geschäftsführer oder Geschäftsführung      diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder\nübertragen.“                                                aufgehoben werden.\nArtikel 20\nArtikel 21\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nInkrafttreten\nDie auf den Artikeln 11 und 14 bis 19 beruhenden Teile\nder dort geänderten Verordnungen können auf Grund der          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\njeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 23. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}