{"id":"bgbl1-2002-2-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":2,"date":"2002-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/2#page=302","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_2.pdf#page=302","order":2,"title":"Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV)","law_date":"2002-01-02T00:00:00Z","page":342,"pdf_page":302,"num_pages":5,"content":["342                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nVerordnung\nüber Informationspflichten nach bürgerlichem Recht\n(BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)*)\nVom 2. Januar 2002\nAuf Grund                                                              3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung\n– der Artikel 239 und 242 des Einführungsgesetzes zum                         sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,\nBürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-                   4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,                           dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung\n1997 I S. 1061), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes                    zum Inhalt hat,\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt\nworden sind,                                                           5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwer-\ntige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,\n– des Artikels 238 Abs. 1 sowie der Artikel 240 und 241\nund einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nFall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,\nbuche, von denen Artikel 238 Abs. 1 durch Artikel 2 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) und                   6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich\nArtikel 240 und 241 durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes                     aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt wor-\nden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Ver-\nfür Wirtschaft und Technologie,                                            sandkosten,\njeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom                 8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Liefe-\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), verordnet das Bun-                       rung oder Erfüllung,\ndesministerium der Justiz:\n9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,\nAbschnitt 1                                  10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der\nFernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über\nInformationspflichten                                      die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher\nbei Verbraucherverträgen                                       rechnen muss, hinausgehen und\n§1                                  11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-\ndere hinsichtlich des Preises.\nInformations-\npflichten bei Fernabsatzverträgen                           (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c\n(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß                        Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1\n§ 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor                     bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.\nAbschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informie-                    (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c\nren über:                                                                Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende\n1. seine Identität,                                                    weitere Informationen in Textform und in einer hervor-\ngehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:\n2. seine Anschrift,\n1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der\n*) Die nachfolgenden Vorschriften dieser Verordnung dienen der Um-          Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder\nsetzung folgender Richtlinien:\nRückgaberechts sowie über den Ausschluss des\n1. § 1: Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertrags-             Widerrufs- oder Rückgaberechts,\nabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),\n2. § 2: Richtlinie 47/94/EG des Europäischen Parlaments und des\n2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei\nRates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick        der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen\nauf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeit-     kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unter-\nnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),\nnehmers und bei juristischen Personen, Personenver-\n3. § 3: Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte recht-       einigungen oder -gruppen auch den Namen eines\nliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbe-        Vertretungsberechtigten,\nsondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt\n(„Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG    3. Informationen über Kundendienst und geltende Ge-\nNr. L 178 S. 1),                                                      währleistungs- und Garantiebedingungen und\n4. §§ 4 bis 6, 8 und 9: Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl.    4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein\nEG Nr. L 158 S. 59) und\nDauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere\n5. §§ 10 und 11: Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Über-         Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen\nweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25).                                   werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   343\n§2                               9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist,\ndie Berechnungsgrundlagen und den geschätzten\nInformations-                               Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für\npflichten bei und Vertragsinhalt                      die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen\nvon Teilzeit-Wohnrechteverträgen                        und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des\n(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-            jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern\nbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach                 und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,\n§ 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teil-             Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind,\nzeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:                  und\n1. Namen und Wohnsitz des das Nutzungsrecht an-              10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Um-\nbietenden Unternehmers und des Eigentümers des                 tausch und/oder die Weiterveräußerung des Nut-\nWohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesell-                 zungsrechts in seiner Gesamtheit oder für einen\nschaften, Vereinen und juristischen Personen Firma,            bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche\nSitz und Namen des gesetzlichen Vertreters, sowie              Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein\ndie rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug              Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräuße-\nauf das oder die Wohngebäude,                                  rung vermittelt.\n2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst             (2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben\nHinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Vor-  enthalten:\naussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in         1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum\ndem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung            Widerruf gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen\ndes Nutzungsrechts gegeben sein müssen,                      Gesetzbuchs, Namen und Anschrift desjenigen,\n3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein ding-             gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen\nliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tat-         Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form\nsächlich nicht der Fall ist,                                 der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Wider-\nrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufs-\n4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und                 erklärung gewahrt wird; gegebenenfalls muss der\nseiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf        Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbrau-\nein bestimmtes Wohngebäude bezieht,                          cher im Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit\n§ 485 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu\n5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohn-\nerstatten hat,\ngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein\nbestimmtes Wohngebäude bezieht,                          2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten\nsind.\na) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den\ngemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum            (3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu\nBeispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefon-  den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:\nanschluss,\n1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,\nb) eine angemessene Schätzung des Termins für die\n2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres,\nFertigstellung,\ninnerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt\nc) Namen und Anschrift der zuständigen Bauge-                werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechts\nnehmigungsbehörde und Aktenzeichen der Bau-              nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des\ngenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Bau-           Nutzungsrechts erforderlichen Einzelheiten,\ngenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag\n3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des\nanzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vor-\nNutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag\nschriften mit dem Bau begonnen werden darf,\nangegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen\nd) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung         verbunden sind,\ndes Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom         4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags\nVerbraucher geleisteter Zahlungen im Fall der            durch jede Vertragspartei.\nNichtfertigstellung bestehen,\n6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,\nElektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und                                Abschnitt 2\nDienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung\nund Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung             Informationspflichten bei Verträgen\nstehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedin-           im elektronischen Geschäftsverkehr\ngungen,\n§3\n7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder\nSauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder                          Kundeninformationspflichten\nerhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbe-                     des Unternehmers bei Verträgen\ndingungen,                                                           im elektronischen Geschäftsverkehr\n8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instand-          Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr\nsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohn-        muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1\ngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen,                  Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren","344               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem                                   §5\nVertragsschluss führen,\nUnterrichtung vor Vertragsschluss\n2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertrags-\nDer Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden,\nschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und\nbevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete\nob er dem Kunden zugänglich ist,\nWillenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über\n3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1\n1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die\nNr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung\nFristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Ver-\ngestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Ab-\npflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für\ngabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,\nAngehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise\n4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen-         angeboten wird,\nden Sprachen und\n2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,\n5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes,\nsoweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem\ndenen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die\nReiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden\nMöglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen\nzur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwi-\nRegelwerken.\nschen keine Änderungen eingetreten sind.\n§6\nAbschnitt 3\nReisebestätigung,\nInformationspflichten\nAllgemeine Reisebedingungen\nvon Reiseveranstaltern\n(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder\nunverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den\n§4\nReisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.\nProspektangaben\n(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der\n(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veran-   Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten\nstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss        Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie\ndieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthal-     über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4,\nten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden         5 und 7 folgende Angaben enthalten:\nAnzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem,\n1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise\nsoweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merk-\nmehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestim-\nmale der Reise:\nmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren\n1. Bestimmungsort,                                                Termine,\n2. Transportmittel (Merkmale und Klasse),                     2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und\nRückkehr,\n3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und\nHauptmerkmale sowie – soweit vorhanden – ihre Zu-         3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbe-\nlassung und touristische Einstufung),                         griffene Leistungen,\n4. Mahlzeiten,                                                4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen\nsowie deren Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des\n5. Reiseroute,\nBürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht im Reisepreis\n6. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mit-           enthaltene Abgaben,\ngliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie\n5. vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,\nüber gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die\nReise und den Aufenthalt erforderlich sind,               6. Namen und Anschrift des Reiseveranstalters,\n7. eine für die Durchführung der Reise erforderliche          7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveran-\nMindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu                stalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie\nwelchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten            darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages\nReisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens            (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reise-\nzugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht           veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung\nerreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.               zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder\nvom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die\nDie in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den\nsofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonde-\nReiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertrags-\nres Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,\nschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem\nProspekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der       8. über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nReisende können vom Prospekt abweichende Leistungen               einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der\nvereinbaren.                                                      Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen\nsind,\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die\nveranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter      9. über den möglichen Abschluss einer Reiserücktritts-\nzur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten            kostenversicherung oder einer Versicherung zur\nsind.                                                             Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   345\nKrankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des         dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder\nVersicherers.                                              der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine\nÄnderungen eingetreten sind.\n(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine\nGeschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Rei-\nsenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.                                   §9\n(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen                       Gelegenheitsreiseveranstalter\nnach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er\nDie §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur\nauf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Rei-\ngelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit\nsenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen\nPauschalreisen veranstalten.\nAngaben verweist, die den Anforderungen nach den\nAbsätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reise-\nbestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten\nanzugeben.                                                                            Abschnitt 4\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungs-                    Informationspflichten\nerklärung des Reisenden weniger als sieben Werktage vor                        von Kreditinstituten\nReisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch\nspätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7                                 § 10\nbezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 be-\nzeichneten Angaben zu unterrichten.                                                Kundeninformations-\npflichten von Kreditinstituten\n§7                                  (1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und mög-\nlichen Kunden die Informationen über die Konditionen für\nVerträge über Gastschulaufenthalte                Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher\n(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)               Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindes-\nÜber die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der           tens Folgendes umfassen:\nReiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen        1. vor Ausführung einer Überweisung\nzu erteilen:\na) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich\n1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der                ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kredit-\nSchüler oder die Schülerin untergebracht ist, ein-                 institut geschlossenen Überweisungsvertrags der\nschließlich von Veränderungen,                                     Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts\n2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im                 des Begünstigten gutgeschrieben wird,\nAufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden             b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überwei-\nkann, einschließlich von Veränderungen und                         sung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kredit-\n3. Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und               instituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des\ndie vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.                   Begünstigten gutgeschrieben wird,\nc) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom\n§8                                       Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte\nund Auslagen,\nUnterrichtung vor Beginn der Reise\nd) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-\n(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig             grunde gelegte Wertstellungsdatum,\nvor Beginn der Reise zu unterrichten\ne) die den Kunden zur Verfügung stehenden Be-\n1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwi-\nschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzel-\nschenstationen und die dort zu erreichenden An-\nheiten ihrer Inanspruchnahme,\nschlussverbindungen,\nf) die bei der Umrechnung angewandten Referenz-\n2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen be-\nkurse,\nstimmten Platz einzunehmen hat, über diesen Platz,\n2. nach Ausführung der Überweisung\n3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der ört-\nlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder – wenn           a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisen-\nnicht vorhanden – der örtlichen Stellen, die dem                   de die Überweisung bestimmen kann,\nReisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können;\nb) den Überweisungsbetrag,\nwenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem\nReisenden eine Notrufnummer und sonstige Angaben               c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu\nmitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Veranstalter               zahlenden Entgelte und Auslagen,\nVerbindung aufnehmen kann.\nd) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zu-\nBei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung                 grunde gelegte Wertstellungsdatum.\nangegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine\n(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kre-\nunmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen\nditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung\nAufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.\nganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so\n(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht       ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu\nerforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem    setzen.","346              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt,                            Abschnitt 5\nso unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung                    Schlussvorschriften\nvorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm\nangewandten Wechselkurs.\n§ 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 11                                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nBetroffene Überweisungen                     Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Informations-\npflichten nach bürgerlichem Recht vom 14. November\nDie Informationspflichten nach § 10 gelten nur, soweit     1994 (BGBl. I S. 3436), zuletzt geändert durch Artikel 4\ndie §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf        des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),\nÜberweisungen Anwendung finden.                              außer Kraft.\nBerlin, den 2. Januar 2002\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}