{"id":"bgbl1-2002-2-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":2,"date":"2002-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs","law_date":"2002-01-02T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":2,"num_pages":300,"content":["42               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nVom 2. Januar 2002\nAuf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Moderni-         14. den am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nsierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I            Gesetzes vom 30. Mai 1973 (BGBl. I S. 501),\nS. 3138) wird nachstehend der Wortlaut des Bürgerlichen       15. den am 19. August 1973 in Kraft getretenen Artikel 1\nGesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden               des Gesetzes vom 14. August 1973 (BGBl. I S. 1013),\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n16. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 121\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-           des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\nmer 400-2, veröffentlichte bereinigte Fassung,          17. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1\n2. den am 12. September 1964 in Kraft getretenen § 24           des Gesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1713),\ndes Gesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),       18. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 1\n3. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 10. August 1965 (BGBl. I S. 753),           S. 3603),\n4. den am 1. April 1966 in Kraft getretenen Artikel 1 des  19. den am 1. Dezember 1975 in Kraft getretenen § 7\nGesetzes vom 24. März 1966 (BGBl. I S. 181),                 des Gesetzes vom 28. August 1975 (BGBl. I S. 2289),\n5. den am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Artikel I des 20. den teilweise am 1. Juli 1976 und teilweise am 1. Juli\nGesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248),            1977 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421),\n6. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 49\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645),        21. den teilweise am 8. Juli 1976 und teilweise am\n1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n7. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Artikel 3          Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),\n§ 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946),\n22. den am 1. November 1976 in Kraft getretenen Ar-\n8. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Ar-             tikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 (BGBl. I\ntikel 2 des Gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I            S. 1817),\nS. 1106),\n23. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 1\n9. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 des        des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029,\nGesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243),              3314),\n10. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 56           24. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Ar-\nAbs. 1 bis 3 und den § 57 Abs. 3 des Gesetzes                tikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I\nvom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),                       S. 2034),\n11. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 des    25. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9\nGesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911),                 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I\n12. den am 10. November 1971 in Kraft getretenen Ar-              S. 3281),\ntikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1971 (BGBl. I      26. den am 1. April 1977 in Kraft getretenen § 25 des\nS. 1745),                                                    Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317),\n13. den am 19. Januar 1972 in Kraft getretenen § 122         27. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13),            des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 998),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   43\n28. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 4     52. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 8\ndes Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577),         Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990\n29. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 1        (BGBl. I S. 2847),\ndes Gesetzes vom 4. Mai 1979 (BGBl. I S. 509),          53. den am 23. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1\n30. die am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 15. Januar 1991 (BGBl. I S. 46),\nund 9 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I       54. den am 12. April 1991 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1\nS. 1061),                                                   des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854),\n31. den am 1. August 1979 in Kraft getretenen Artikel 2     55. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 28\ndes Gesetzes vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1202),           des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606),\n32. den am 21. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 1    56. den am 12. Dezember 1992 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308),         tikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1992 (BGBl. I\nS. 1974),\n33. den am 8. August 1982 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1106),      57. den am 1. April 1993 in Kraft getretenen Artikel 4\nAbs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I\n34. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 239),\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I\nS. 1912),                                               58. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509),\n35. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065),        59. den teilweise am 1. Juli 1993 und teilweise am\n1. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des\n36. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 10        Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257),\nAbs. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBl. I S. 2355),                                      60. den am 15. Oktober 1993 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I\n37. den am 1. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des      S. 1668),\nGesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301),\n61. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1\n38. den am 31. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 4 des      des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I\nGesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120),               S. 1838),\n39. den am 1. September 1986 in Kraft getretenen Ar-        62. den am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ntikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I             Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054),\nS. 1142),\n63. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Ar-\n40. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 5         tikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169),           (BGBl. I S. 2182),\n41. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1     64. den am 26. März 1994 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I                  des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560),\nS. 2317),\n65. den am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 56\n42. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 58        des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I                 2797),\nS. 2261),\n66. den teilweise am 1. Juli 1994 und teilweise am\n43. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des       1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 478),                Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1322),\n44. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des   67. den am 1. September 1994 in Kraft getretenen Ar-\nGesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),                 tikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\n45. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 5         S. 1406),\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),       68. den am 23. September 1994 in Kraft getretenen Ar-\n46. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des       tikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),               (BGBl. I S. 2324),\n47. den teilweise am 28. Juli 1990 und teilweise am         69. den am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Artikel 2\n1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des            § 4 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I\nGesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1456),               S. 2457),\n48. den am 1. September 1990 in Kraft getretenen Ar-        70. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 33\ntikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I           des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\nS. 1762),                                               71. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2\n49. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I                S. 3210, 1995 I S. 428),\nS. 2002),                                               72. den am 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 6\n50. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050),\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I             73. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Ar-\nS. 2839),                                                   tikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I\n51. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2         S. 1250, 1996 I S. 714),\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I             74. den am 1. März 1995 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 2840),                                                   des Gesetzes vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 222),","44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n75. den am 6. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 1         zember 1998 (BGBl. I S. 3836) in Verbindung mit\ndes Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 990),            Artikel 33 Nr. 4 und 20a des Gesetzes vom 5. Ok-\n76. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 1        tober 1994 (BGBl. I S. 2911),\ndes Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),       94. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 6a\n77. den am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Artikel 7        des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I                S. 3843),\nS. 1476),                                               95. den teilweise am 14. August 1999 und teilweise\n78. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3         am 27. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I                 Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642),\nS. 2090),                                               96. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n79. den am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 11          Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330),\ndes Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430,        97. den am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n2779, 1998 I S. 866),                                       Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333),\n80. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des   98. den teilweise am 30. Juni 2000 und teilweise am\nGesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846,             1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1\n1998 I S. 1660),                                            des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139),\n81. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des   99. den teilweise am 1. Januar 2001 und teilweise am\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942,            8. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n1998 I S. 946),                                             Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479),\n82. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des 100. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968,            Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966),\n1998 I S. 524),\n101. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2\n83. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 19        des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 2998),                                              102. den am 1. September 2000 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 1149),\n84. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I     103. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 3039, 1998 I S. 583),                                    des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542),\n85. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des  104. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Ar-\nGesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666),                tikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I\nS. 1658) und\n86. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833),             105. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 15\ndes Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I\n87. den am 16. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 11a        S. 2376),\ndes Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),\n106. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\n88. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des       des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I\nGesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474),               S. 3138),\n89. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1    107. den am 15. Dezember 2001 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),           Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001\n90. den am 3. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des       (BGBl. I S. 3422),\nGesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694),          108. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2\n91. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513),\ndes Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487),    109. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14\n92. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar-            Abs. 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001\ntikel 10 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I          (BGBl. I S. 3519),\nS. 2489),                                              110. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27\n93. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1         des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nNr. 6 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 19. De-            S. 3574).\nBerlin, den 2. Januar 2002\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                                              45\nBürgerliches Gesetzbuch\n(BGB)*)\nInhaltsübersicht                                                                         Titel 2\nJuristische Personen\nBuch 1\nUntertitel 1\nAllgemeiner Teil\nVereine\nAbschnitt 1                                                                      Kapitel 1\nPersonen                                                           Allgemeine Vorschriften\n§ 21    Nicht wirtschaftlicher Verein\nTitel 1\n§ 22    Wirtschaftlicher Verein\nNatürliche Personen,                                     § 23    Ausländischer Verein\nVerbraucher, Unternehmer\n§ 24    Sitz\n§ 1     Beginn der Rechtsfähigkeit                                            § 25    Verfassung\n§ 2     Eintritt der Volljährigkeit                                           § 26    Vorstand; Vertretung\n§§ 3 bis 6 (weggefallen)                                                      § 27    Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands\n§ 7     Wohnsitz; Begründung und Aufhebung                                    § 28    Beschlussfassung und Passivvertretung\n§ 8     Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger                                  § 29    Notbestellung durch Amtsgericht\n§ 9     Wohnsitz eines Soldaten                                               § 30    Besondere Vertreter\n§ 10    (weggefallen)                                                         § 31    Haftung des Vereins für Organe\n§ 11    Wohnsitz des Kindes                                                   § 32    Mitgliederversammlung; Beschlussfassung\n§ 12    Namensrecht                                                           § 33    Satzungsänderung\n§ 13    Verbraucher                                                           § 34    Ausschluss vom Stimmrecht\n§ 14    Unternehmer                                                           § 35    Sonderrechte\n§§ 15 bis 20 (weggefallen)                                                    § 36    Berufung der Mitgliederversammlung\n*) Amtlicher Hinweis: Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender                 7. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nRichtlinien:                                                                      vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf\nbestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeit-\n1. Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Ver-                  nutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),\nwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern\nund Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur                 8. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nBerufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf                 vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen\ndie Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),                              (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),\n2. Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur                   9. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die               vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertrags-\nWahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von                     abschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),\nUnternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61              10. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments\nS. 26),                                                                       und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in\n3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betref-                 Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom\nfend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-              19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),\nräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),                 11. Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\n4. Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und               vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüter-\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucher-             kaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171\nkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richt-            S. 12),\nlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom               12. Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäi-\n16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur                   schen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-             rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, ins-\nstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),                 besondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt\n5. Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des                     („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG\nRates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),        Nr. L 178 S. 1).\n6. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über miss-               13. Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95                vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im\nS. 29),                                                                       Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35),","46                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 37   Berufung auf Verlangen einer Minderheit                                             Untertitel 3\n§ 38   Mitgliedschaft                                                  Juristische Personen des öffentlichen Rechts\n§ 39   Austritt aus dem Verein                                 § 89    Haftung für Organe; Insolvenz\n§ 40   Nachgiebige Vorschriften\n§ 41   Auflösung des Vereins                                                              Abschnitt 2\n§ 42   Insolvenz                                                                      Sachen und Tiere\n§ 43   Entziehung der Rechtsfähigkeit                          § 90    Begriff der Sache\n§ 44   Zuständigkeit und Verfahren                             § 90a Tiere\n§ 45   Anfall des Vereinsvermögens                             § 91    Vertretbare Sachen\n§ 46   Anfall an den Fiskus                                    § 92    Verbrauchbare Sachen\n§ 47   Liquidation                                             § 93    Wesentliche Bestandteile einer Sache\n§ 48   Liquidatoren                                            § 94    Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Ge-\n§ 49   Aufgaben der Liquidatoren                                       bäudes\n§ 50   Bekanntmachung                                          § 95    Nur vorübergehender Zweck\n§ 51   Sperrjahr                                               § 96    Rechte als Bestandteile eines Grundstücks\n§ 52   Sicherung für Gläubiger                                 § 97    Zubehör\n§ 53   Schadensersatzpflicht der Liquidatoren                  § 98    Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar\n§ 54   Nicht rechtsfähige Vereine                              § 99    Früchte\n§ 100   Nutzungen\nKapitel 2                          § 101   Verteilung der Früchte\nEingetragene Vereine                        § 102   Ersatz der Gewinnungskosten\n§ 103   Verteilung der Lasten\n§ 55   Zuständigkeit für die Registereintragung\n§ 55a Elektronisches Vereinsregister                                                      Abschnitt 3\n§ 56   Mindestmitgliederzahl des Vereins\nRechtsgeschäfte\n§ 57   Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung\nTitel 1\n§ 58   Sollinhalt der Vereinssatzung\nGeschäftsfähigkeit\n§ 59   Anmeldung zur Eintragung\n§ 60   Zurückweisung der Anmeldung                             § 104   Geschäftsunfähigkeit\n§§ 61 bis 63 (weggefallen)                                     § 105   Nichtigkeit der Willenserklärung\n§ 64   Inhalt der Vereinsregistereintragung                    § 106   Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger\n§ 65   Namenszusatz                                            § 107   Einwilligung des gesetzlichen Vertreters\n§ 66   Bekanntmachung                                          § 108   Vertragsschluss ohne Einwilligung\n§ 67   Änderung des Vorstands                                  § 109   Widerrufsrecht des anderen Teils\n§ 68   Vertrauensschutz durch Vereinsregister                  § 110   Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln\n§ 69   Nachweis des Vereinsvorstands                           § 111   Einseitige Rechtsgeschäfte\n§ 70   Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung     § 112   Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts\n§ 71   Änderungen der Satzung                                  § 113   Dienst- oder Arbeitsverhältnis\n§ 72   Bescheinigung der Mitgliederzahl                        §§ 114, 115 (weggefallen)\n§ 73   Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl                                             Titel 2\n§ 74   Auflösung                                                                    Willenserklärung\n§ 75   Eröffnung des Insolvenzverfahrens                       § 116   Geheimer Vorbehalt\n§ 76   Eintragung der Liquidatoren                             § 117   Scheingeschäft\n§ 77   Form der Anmeldungen                                    § 118   Mangel der Ernstlichkeit\n§ 78   Festsetzung von Zwangsgeld                              § 119   Anfechtbarkeit wegen Irrtums\n§ 79   Einsicht in das Vereinsregister                         § 120   Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung\n§ 121   Anfechtungsfrist\nUntertitel 2\n§ 122   Schadensersatzpflicht des Anfechtenden\nStiftungen\n§ 123   Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung\n§ 80   Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz           § 124   Anfechtungsfrist\n§ 81   Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts                § 125   Nichtigkeit wegen Formmangels\n§ 82   Übertragungspflicht des Stifters                        § 126   Schriftform\n§ 83   Stiftung von Todes wegen                                § 126a Elektronische Form\n§ 84   Genehmigung nach Tod des Stifters                       § 126b Textform\n§ 85   Stiftungsverfassung                                     § 127   Vereinbarte Form\n§ 86   Anwendung des Vereinsrechts                             § 127a Gerichtlicher Vergleich\n§ 87   Zweckänderung; Aufhebung                                § 128   Notarielle Beurkundung\n§ 88   Vermögensanfall                                         § 129   Öffentliche Beglaubigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    47\n§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Ab-       § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis\nwesenden                                               § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten\n§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen    § 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde\n§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung                   § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde\n§ 133 Auslegung einer Willenserklärung                       § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht\n§ 134 Gesetzliches Verbot                                    § 178 Widerrufsrecht des anderen Teils\n§ 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot                        § 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht\n§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot                        § 180 Einseitiges Rechtsgeschäft\n§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot                  § 181 Insichgeschäft\n§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher\nTitel 6\n§ 139 Teilnichtigkeit\nEinwilligung und Genehmigung\n§ 140 Umdeutung\n§ 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts              § 182 Zustimmung\n§ 142 Wirkung der Anfechtung                                 § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung\n§ 143 Anfechtungserklärung                                   § 184 Rückwirkung der Genehmigung\n§ 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts           § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten\nTitel 3                                                     Abschnitt 4\nVertrag                                                   Fristen, Termine\n§ 145 Bindung an den Antrag                                  § 186 Geltungsbereich\n§ 146 Erlöschen des Antrags                                  § 187 Fristbeginn\n§ 147 Annahmefrist                                           § 188 Fristende\n§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist                          § 189 Berechnung einzelner Fristen\n§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung                 § 190 Fristverlängerung\n§ 150 Verspätete und abändernde Annahme                      § 191 Berechnung von Zeiträumen\n§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden       § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats\n§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung                    § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend\n§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden\nAbschnitt 5\n§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung\n§ 155 Versteckter Einigungsmangel                                                     Verjährung\n§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung                                                 Titel 1\n§ 157 Auslegung von Verträgen                                                       Gegenstand\nund Dauer der Verjährung\nTitel 4\n§ 194 Gegenstand der Verjährung\nBedingung und Zeitbestimmung\n§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist\n§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung                 § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück\n§ 159 Rückbeziehung                                          § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist\n§ 160 Haftung während der Schwebezeit                        § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge\n§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebe-     § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchst-\nzeit                                                         fristen\n§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungsein-     § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen\ntritts\n§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten An-\n§ 163 Zeitbestimmung                                               sprüchen\n§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung\nTitel 5\nVertretung und Vollmacht                                                   Titel 2\nHemmung, Ablaufhemmung\n§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters                             und Neubeginn der Verjährung\n§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter\n§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen\n§ 166 Willensmängel; Wissenszurechnung\n§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung\n§ 167 Erteilung der Vollmacht\n§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungs-\n§ 168 Erlöschen der Vollmacht\nrecht\n§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden\n§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt\nGesellschafters\n§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen\n§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht                                  Gründen\n§ 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung                           § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Ver-\n§ 172 Vollmachtsurkunde                                            letzung der sexuellen Selbstbestimmung","48                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 209   Wirkung der Hemmung                                    § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung\n§ 210   Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen          § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung\n§ 211   Ablaufhemmung in Nachlassfällen                        § 252 Entgangener Gewinn\n§ 212   Neubeginn der Verjährung                               § 253 Immaterieller Schaden\n§ 213   Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der         § 254 Mitverschulden\nVerjährung bei anderen Ansprüchen                      § 255 Abtretung der Ersatzansprüche\n§ 256 Verzinsung von Aufwendungen\nTitel 3\n§ 257 Befreiungsanspruch\nRechtsfolgen der Verjährung\n§ 258 Wegnahmerecht\n§ 214   Wirkung der Verjährung                                 § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht\n§ 215   Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt    § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff\nder Verjährung                                               von Gegenständen\n§ 216   Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen      § 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\n§ 217   Verjährung von Nebenleistungen                         § 262 Wahlschuld; Wahlrecht\n§ 218   Unwirksamkeit des Rücktritts                           § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung\n§§ 219 bis 225 (weggefallen)                                   § 264 Verzug des Wahlberechtigten\n§ 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld\nAbschnitt 6\n§ 266 Teilleistungen\nAusübung der Rechte,                       § 267 Leistung durch Dritte\nSelbstverteidigung, Selbsthilfe\n§ 268 Ablösungsrecht des Dritten\n§ 226   Schikaneverbot                                         § 269 Leistungsort\n§ 227   Notwehr                                                § 270 Zahlungsort\n§ 228   Notstand                                               § 271 Leistungszeit\n§ 229   Selbsthilfe                                            § 272 Zwischenzinsen\n§ 230   Grenzen der Selbsthilfe                                § 273 Zurückbehaltungsrecht\n§ 231   Irrtümliche Selbsthilfe                                § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts\n§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht\nAbschnitt 7                          § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners\nSicherheitsleistung                      § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten\n§ 232   Arten                                                  § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte\n§ 233   Wirkung der Hinterlegung                               § 279 (weggefallen)\n§ 234   Geeignete Wertpapiere                                  § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung\n§ 235   Umtauschrecht                                          § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht\n§ 236   Buchforderungen                                              wie geschuldet erbrachter Leistung\n§ 237   Bewegliche Sachen                                      § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung\neiner Pflicht nach § 241 Abs. 2\n§ 238   Hypotheken, Grund- und Rentenschulden\n§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der\n§ 239   Bürge                                                        Leistungspflicht\n§ 240   Ergänzungspflicht                                      § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen\n§ 285 Herausgabe des Ersatzes\nBuch 2                           § 286 Verzug des Schuldners\nRecht der Schuldverhältnisse                   § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs\n§ 288 Verzugszinsen\nAbschnitt 1                          § 289 Zinseszinsverbot\nInhalt der Schuldverhältnisse                 § 290 Verzinsung des Wertersatzes\n§ 291 Prozesszinsen\nTitel 1\n§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht\nVerpflichtung zur Leistung\nTitel 2\n§ 241   Pflichten aus dem Schuldverhältnis\nVerzug des Gläubigers\n§ 241a Unbestellte Leistungen\n§ 242   Leistung nach Treu und Glauben                         § 293 Annahmeverzug\n§ 243   Gattungsschuld                                         § 294 Tatsächliches Angebot\n§ 244   Fremdwährungsschuld                                    § 295 Wörtliches Angebot\n§ 245   Geldsortenschuld                                       § 296 Entbehrlichkeit des Angebots\n§ 246   Gesetzlicher Zinssatz                                  § 297 Unvermögen des Schuldners\n§ 247   Basiszinssatz                                          § 298 Zug-um-Zug-Leistungen\n§ 248   Zinseszinsen                                           § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung\n§ 249   Art und Umfang des Schadensersatzes                    § 300 Wirkungen des Gläubigerverzugs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                     49\n§ 301  Wegfall der Verzinsung                                                            Titel 2\n§ 302  Nutzungen                                                              Gegenseitiger Vertrag\n§ 303  Recht zur Besitzaufgabe                                § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags\n§ 304  Ersatz von Mehraufwendungen                            § 321 Unsicherheitseinrede\n§ 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug\nAbschnitt 2\n§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß er-\nGestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse               brachter Leistung\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen\n§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241\n§ 305  Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den         Abs. 2\nVertrag                                                § 325 Schadensersatz und Rücktritt\n§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen                      § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Aus-\n§ 305b Vorrang der Individualabrede                                 schluss der Leistungspflicht\n§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln                 § 327 (weggefallen)\n§ 306  Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit\nTitel 3\n§ 306a Umgehungsverbot\n§ 307  Inhaltskontrolle                                                             Versprechen\nder Leistung an einen Dritten\n§ 308  Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit\n§ 309  Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit                § 328 Vertrag zugunsten Dritter\n§ 310  Anwendungsbereich                                      § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme\n§ 330 Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leib-\nAbschnitt 3                               rentenvertrag\nSchuldverhältnisse aus Verträgen                 § 331 Leistung nach Todesfall\n§ 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vor-\nTitel 1                                 behalt\nBegründung, Inhalt und Beendigung                      § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten\n§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten\nUntertitel 1\n§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers\nBegründung\n§ 311  Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche                                   Titel 4\nSchuldverhältnisse\nDraufgabe, Vertragsstrafe\n§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss\n§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den        § 336 Auslegung der Draufgabe\nNachlass                                               § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe\n§ 311c Erstreckung auf Zubehör\n§ 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung\nUntertitel 2                       § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe\nBesondere Vertriebsformen                   § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung\n§ 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung\n§ 312  Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften\n§ 342 Andere als Geldstrafe\n§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften\n§ 343 Herabsetzung der Strafe\n§ 312b Fernabsatzverträge\n§ 344 Unwirksames Strafversprechen\n§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen\n§ 345 Beweislast\n§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen\n§ 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr\nTitel 5\n§ 312f Abweichende Vereinbarungen\nRücktritt; Widerrufs- und\nRückgaberecht bei Verbraucherverträgen\nUntertitel 3\nAnpassung und Beendigung von Verträgen                                        Untertitel 1\nRücktritt\n§ 313  Störung der Geschäftsgrundlage\n§ 314  Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem   § 346 Wirkungen des Rücktritts\nGrund\n§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt\nUntertitel 4                       § 348 Erfüllung Zug-um-Zug\nEinseitige Leistungsbestimmungsrechte               § 349 Erklärung des Rücktritts\n§ 315  Bestimmung der Leistung durch eine Partei              § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung\n§ 316  Bestimmung der Gegenleistung                           § 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts\n§ 317  Bestimmung der Leistung durch einen Dritten            § 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung\n§ 318  Anfechtung der Bestimmung                              § 353 Rücktritt gegen Reugeld\n§ 319  Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung                § 354 Verwirkungsklausel","50                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nUntertitel 2                        § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter\nHandlung\nWiderrufs- und Rückgaberecht\nbei Verbraucherverträgen                    § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung\n§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher\n§ 355   Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen                     Körperschaften\n§ 356   Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen                § 396 Mehrheit von Forderungen\n§ 357   Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe\n§ 358   Verbundene Verträge                                                             Titel 4\n§ 359   Einwendungen bei verbundenen Verträgen                                          Erlass\n§§ 360, 361 (weggefallen)                                     § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis\nAbschnitt 4                                                 Abschnitt 5\nErlöschen der Schuldverhältnisse                               Übertragung einer Forderung\n§ 398 Abtretung\nTitel 1\n§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Ver-\nErfüllung\neinbarung\n§ 362   Erlöschen durch Leistung                              § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen\n§ 363   Beweislast bei Annahme als Erfüllung                  § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte\n§ 364   Annahme an Erfüllungs statt                           § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung\n§ 365   Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt        § 403 Pflicht zur Beurkundung\n§ 404 Einwendungen des Schuldners\n§ 366   Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen\n§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung\n§ 367   Anrechnung auf Zinsen und Kosten\n§ 406 Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger\n§ 368   Quittung\n§ 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger\n§ 369   Kosten der Quittung\n§ 408 Mehrfache Abtretung\n§ 370   Leistung an den Überbringer der Quittung\n§ 409 Abtretungsanzeige\n§ 371   Rückgabe des Schuldscheins\n§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde\nTitel 2                           § 411 Gehaltsabtretung\n§ 412 Gesetzlicher Forderungsübergang\nHinterlegung\n§ 413 Übertragung anderer Rechte\n§ 372   Voraussetzungen\n§ 373   Zug-um-Zug-Leistung                                                           Abschnitt 6\n§ 374   Hinterlegungsort; Anzeigepflicht                                           Schuldübernahme\n§ 375   Rückwirkung bei Postübersendung\n§ 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer\n§ 376   Rücknahmerecht\n§ 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer\n§ 377   Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts\n§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld\n§ 378   Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rück-\nnahme                                                 § 417 Einwendungen des Übernehmers\n§ 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten\n§ 379   Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener\nRücknahme                                             § 419 (weggefallen)\n§ 380   Nachweis der Empfangsberechtigung\n§ 381   Kosten der Hinterlegung                                                       Abschnitt 7\n§ 382   Erlöschen des Gläubigerrechts                                Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern\n§ 383   Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen\n§ 420 Teilbare Leistung\n§ 384   Androhung der Versteigerung                           § 421 Gesamtschuldner\n§ 385   Freihändiger Verkauf                                  § 422 Wirkung der Erfüllung\n§ 386   Kosten der Versteigerung                              § 423 Wirkung des Erlasses\n§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs\nTitel 3\n§ 425 Wirkung anderer Tatsachen\nAufrechnung\n§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang\n§ 387   Voraussetzungen                                       § 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung\n§ 388   Erklärung der Aufrechnung                             § 428 Gesamtgläubiger\n§ 389   Wirkung der Aufrechnung                               § 429 Wirkung von Veränderungen\n§ 390   Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung     § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger\n§ 391   Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte     § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung\n§ 392   Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung            § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    51\nAbschnitt 8                        § 469  Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist\nEinzelne Schuldverhältnisse                  § 470  Verkauf an gesetzlichen Erben\n§ 471  Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz\nTitel 1\n§ 472  Mehrere Vorkaufsberechtigte\nKauf, Tausch\n§ 473  Unübertragbarkeit\nUntertitel 1\nUntertitel 3\nAllgemeine Vorschriften\nVerbrauchsgüterkauf\n§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag\n§ 434 Sachmangel                                            § 474  Begriff des Verbrauchsgüterkaufs\n§ 435 Rechtsmangel                                          § 475  Abweichende Vereinbarungen\n§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken                   § 476  Beweislastumkehr\n§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln                        § 477  Sonderbestimmungen für Garantien\n§ 438 Verjährung der Mängelansprüche                        § 478  Rückgriff des Unternehmers\n§ 439 Nacherfüllung                                         § 479  Verjährung von Rückgriffsansprüchen\n§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-\nersatz                                                                           Untertitel 4\n§ 441 Minderung                                                                          Tausch\n§ 442 Kenntnis des Käufers                                  § 480  Tausch\n§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie\nTitel 2\n§ 444 Haftungsausschluss\n§ 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen               Teilzeit-Wohnrechteverträge\n§ 446 Gefahr- und Lastenübergang                            § 481  Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags\n§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf                   § 482  Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\n§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten          § 483  Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechte-\n§ 449 Eigentumsvorbehalt                                           verträgen\n§ 450 Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen       § 484  Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\n§ 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer                    § 485  Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\n§ 452 Schiffskauf                                           § 486  Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\n§ 453 Rechtskauf                                            § 487  Abweichende Vereinbarungen\nUntertitel 2                                                   Titel 3\nBesondere Arten des Kaufs                                      Darlehensvertrag;\nFinanzierungshilfen und\nKapitel 1                             Ratenlieferungsverträge zwischen einem\nKauf auf Probe                              Unternehmer und einem Verbraucher\n§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags                                                  Untertitel 1\n§ 455 Billigungsfrist                                                              Darlehensvertrag\nKapitel 2                          § 488  Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag\nWiederkauf                          § 489  Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers\n§ 490  Außerordentliches Kündigungsrecht\n§ 456 Zustandekommen des Wiederkaufs\n§ 491  Verbraucherdarlehensvertrag\n§ 457 Haftung des Wiederverkäufers\n§ 492  Schriftform, Vertragsinhalt\n§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter\n§ 493  Überziehungskredit\n§ 459 Ersatz von Verwendungen\n§ 494  Rechtsfolgen von Formmängeln\n§ 460 Wiederkauf zum Schätzungswert\n§ 495  Widerrufsrecht\n§ 461 Mehrere Wiederkaufsberechtigte\n§ 496  Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot\n§ 462 Ausschlussfrist\n§ 497  Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teil-\nKapitel 3                                 leistungen\nVorkauf                           § 498  Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen\n§ 463 Voraussetzungen der Ausübung                                                     Untertitel 2\n§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts                                           Finanzierungshilfen zwischen\n§ 465 Unwirksame Vereinbarungen                                     einem Unternehmer und einem Verbraucher\n§ 466 Nebenleistungen                                       § 499  Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe\n§ 467 Gesamtpreis                                           § 500  Finanzierungsleasingverträge\n§ 468 Stundung des Kaufpreises                              § 501  Teilzahlungsgeschäfte","52                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 502   Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln     § 539  Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht\nbei Teilzahlungsgeschäften                                     des Mieters\n§ 503   Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften     § 540  Gebrauchsüberlassung an Dritte\n§ 504   Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften           § 541  Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch\n§ 542  Ende des Mietverhältnisses\nUntertitel 3                         § 543  Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem\nRatenlieferungsverträge zwischen                        Grund\neinem Unternehmer und einem Verbraucher                § 544  Vertrag über mehr als 30 Jahre\n§ 505   Ratenlieferungsverträge                                 § 545  Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses\n§ 546  Rückgabepflicht des Mieters\nUntertitel 4\n§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe\nUnabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer\n§ 547  Erstattung von im Voraus entrichteter Miete\n§ 506   Abweichende Vereinbarungen                              § 548  Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahme-\nrechts\n§ 507   Anwendung auf Existenzgründer\n§§ 508 bis 515 (weggefallen)\nUntertitel 2\nTitel 4                                            Mietverhältnisse über Wohnraum\nSchenkung                                                         Kapitel 1\n§ 516   Begriff der Schenkung                                                   Allgemeine Vorschriften\n§ 517   Unterlassen eines Vermögenserwerbs\n§ 549  Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften\n§ 518   Form des Schenkungsversprechens\n§ 550  Form des Mietvertrags\n§ 519   Einrede des Notbedarfs\n§ 551  Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten\n§ 520   Erlöschen eines Rentenversprechens\n§ 552  Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters\n§ 521   Haftung des Schenkers\n§ 553  Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte\n§ 522   Keine Verzugszinsen\n§ 554  Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnah-\n§ 523   Haftung für Rechtsmängel                                       men\n§ 524   Haftung für Sachmängel                                  § 554a Barrierefreiheit\n§ 525   Schenkung unter Auflage                                 § 555  Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe\n§ 526   Verweigerung der Vollziehung der Auflage\n§ 527   Nichtvollziehung der Auflage                                                       Kapitel 2\n§ 528   Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers                                        Die Miete\n§ 529   Ausschluss des Rückforderungsanspruchs                                            Unterkapitel 1\n§ 530   Widerruf der Schenkung                                                   Vereinbarungen über die Miete\n§ 531   Widerrufserklärung\n§ 556  Vereinbarungen über Betriebskosten\n§ 532   Ausschluss des Widerrufs\n§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten\n§ 533   Verzicht auf Widerrufsrecht\n§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehal-\n§ 534   Pflicht- und Anstandsschenkungen                               tungsrecht\nTitel 5                                                       Unterkapitel 2\nMietvertrag, Pachtvertrag                                         Regelungen über die Miethöhe\nUntertitel 1                         § 557  Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz\nAllgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse           § 557a Staffelmiete\n§ 535   Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags              § 557b Indexmiete\n§ 536   Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln               § 558  Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete\n§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mie-         § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung\nters wegen eines Mangels                                § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung\n§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss      § 558c Mietspiegel\noder Annahme                                            § 558d Qualifizierter Mietspiegel\n§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelan-       § 558e Mietdatenbank\nzeige durch den Mieter\n§ 559  Mieterhöhung bei Modernisierung\n§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen\neines Mangels                                           § 559a Anrechnung von Drittmitteln\n§ 537   Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des § 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungs-\nMieters                                                        erklärung\n§ 538   Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Ge-       § 560  Veränderungen von Betriebskosten\nbrauch                                                  § 561  Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                        53\nKapitel 3                                                       Unterkapitel 4\nPfandrecht des Vermieters                                                 Werkwohnungen\n§ 562  Umfang des Vermieterpfandrechts                           § 576  Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwoh-\n§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts                               nungen\n§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch                      § 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmiet-\n§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung              wohnungen\n§ 562d Pfändung durch Dritte                                     § 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienst-\nwohnungen\nKapitel 4\nKapitel 6\nWechsel der Vertragsparteien\nBesonderheiten bei der Bildung von\n§ 563  Eintrittsrecht bei Tod des Mieters                         Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen\n§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern\n§ 577  Vorkaufsrecht des Mieters\n§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung\n§ 564  Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außer-   § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung\nordentliche Kündigung\n§ 565  Gewerbliche Weitervermietung                                                         Untertitel 3\n§ 566  Kauf bricht nicht Miete                                               Mietverhältnisse über andere Sachen\n§ 566a Mietsicherheit                                            § 578  Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume\n§ 566b Vorausverfügung über die Miete\n§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe\n§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die\n§ 579  Fälligkeit der Miete\nMiete\n§ 566d Aufrechnung durch den Mieter                              § 580  Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters\n§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter     § 580a Kündigungsfristen\n§ 567  Belastung des Wohnraums durch den Vermieter\nUntertitel 4\n§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des\nWohnraums                                                                           Pachtvertrag\n§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber\n§ 581  Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag\nKapitel 5                             § 582  Erhaltung des Inventars\nBeendigung des Mietverhältnisses                         § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert\n§ 583  Pächterpfandrecht am Inventar\nUnterkapitel 1\n§ 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar\nAllgemeine Vorschriften\n§ 584  Kündigungsfrist\n§ 568  Form und Inhalt der Kündigung                             § 584a Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte\n§ 569  Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem\n§ 584b Verspätete Rückgabe\nGrund\n§ 570  Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts\nUntertitel 5\n§ 571  Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von\nWohnraum                                                                         Landpachtvertrag\n§ 572  Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflö- § 585  Begriff des Landpachtvertrags\nsender Bedingung\n§ 585a Form des Landpachtvertrags\nUnterkapitel 2                         § 585b Beschreibung der Pachtsache\nMietverhältnisse auf unbestimmte Zeit               § 586  Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag\n§ 586a Lasten der Pachtsache\n§ 573  Ordentliche Kündigung des Vermieters\n§ 587  Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persön-\n§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters\nlicher Verhinderung des Pächters\n§ 573b Teilkündigung des Vermieters\n§ 588  Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung\n§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung\n§ 589  Nutzungsüberlassung an Dritte\n§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist\n§ 590  Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der\n§ 574  Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung\nbisherigen Nutzung\n§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch\n§ 590a Vertragswidriger Gebrauch\n§ 574b Form und Frist des Widerspruchs\n§ 590b Notwendige Verwendungen\n§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorher-\ngesehenen Umständen                                       § 591  Wertverbessernde Verwendungen\n§ 591a Wegnahme von Einrichtungen\nUnterkapitel 3                         § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen\nMietverhältnisse auf bestimmte Zeit               § 592  Verpächterpfandrecht\n§ 575  Zeitmietvertrag                                           § 593  Änderung von Landpachtverträgen\n§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist         § 593a Betriebsübergabe","54                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grund-     § 624  Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre\nstücks                                                 § 625  Stillschweigende Verlängerung\n§ 594  Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses           § 626  Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund\n§ 594a Kündigungsfristen                                      § 627  Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung\n§ 594b Vertrag über mehr als 30 Jahre                         § 628  Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kün-\n§ 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters                  digung\n§ 594d Tod des Pächters                                       § 629  Freizeit zur Stellungssuche\n§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem     § 630  Pflicht zur Zeugniserteilung\nGrund\n§ 594f Schriftform der Kündigung                                                          Titel 9\n§ 595  Fortsetzung des Pachtverhältnisses                            Werkvertrag und ähnliche Verträge\n§ 595a Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen\nUntertitel 1\n§ 596  Rückgabe der Pachtsache\nWerkvertrag\n§ 596a Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende\n§ 596b Rücklassungspflicht                                    § 631  Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag\n§ 597  Verspätete Rückgabe                                    § 632  Vergütung\n§ 632a Abschlagszahlungen\nTitel 6\n§ 633  Sach- und Rechtsmangel\nLeihe\n§ 634  Rechte des Bestellers bei Mängeln\n§ 598  Vertragstypische Pflichten bei der Leihe               § 634a Verjährung der Mängelansprüche\n§ 599  Haftung des Verleihers                                 § 635  Nacherfüllung\n§ 600  Mängelhaftung                                          § 636  Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadens-\n§ 601  Verwendungsersatz                                             ersatz\n§ 602  Abnutzung der Sache                                    § 637  Selbstvornahme\n§ 603  Vertragsmäßiger Gebrauch                               § 638  Minderung\n§ 604  Rückgabepflicht                                        § 639  Haftungsausschluss\n§ 605  Kündigungsrecht                                        § 640  Abnahme\n§ 606  Kurze Verjährung                                       § 641  Fälligkeit der Vergütung\n§ 641a Fertigstellungsbescheinigung\nTitel 7                           § 642  Mitwirkung des Bestellers\nSachdarlehensvertrag                         § 643  Kündigung bei unterlassener Mitwirkung\n§ 607  Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag   § 644  Gefahrtragung\n§ 608  Kündigung                                              § 645  Verantwortlichkeit des Bestellers\n§ 609  Entgelt                                                § 646  Vollendung statt Abnahme\n§ 610  (weggefallen)                                          § 647  Unternehmerpfandrecht\n§ 648  Sicherungshypothek des Bauunternehmers\nTitel 8                           § 648a Bauhandwerkersicherung\nDienstvertrag                          § 649  Kündigungsrecht des Bestellers\n§ 650  Kostenanschlag\n§ 611  Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag\n§ 651  Anwendung des Kaufrechts\n§ 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung\n§ 611b Arbeitsplatzausschreibung\nUntertitel 2\n§ 612  Vergütung\nReisevertrag\n§ 612a Maßregelungsverbot\n§ 613  Unübertragbarkeit                                      § 651a Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag\n§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang              § 651b Vertragsübertragung\n§ 614  Fälligkeit der Vergütung                               § 651c Abhilfe\n§ 615  Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko     § 651d Minderung\n§ 616  Vorübergehende Verhinderung                            § 651e Kündigung wegen Mangels\n§ 617  Pflicht zur Krankenfürsorge                            § 651f Schadensersatz\n§ 618  Pflicht zu Schutzmaßnahmen                             § 651g Ausschlussfrist, Verjährung\n§ 619  Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten                  § 651h Zulässige Haftungsbeschränkung\n§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers               § 651i Rücktritt vor Reisebeginn\n§ 620  Beendigung des Dienstverhältnisses                     § 651j Kündigung wegen höherer Gewalt\n§ 621  Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen              § 651k Sicherstellung, Zahlung\n§ 622  Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen             § 651l Gastschulaufenthalte\n§ 623  Schriftform der Kündigung                              § 651m Abweichende Vereinbarungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   55\nT i t e l 10                                                  Kapitel 2\nMäklervertrag                                              Überweisungsvertrag\nUntertitel 1                        § 676a Vertragstypische Pflichten, Kündigung\nAllgemeine Vorschriften                    § 676b Haftung für verspätete Ausführung, Geld-zurück-Garan-\ntie\n§ 652  Entstehung des Lohnanspruchs\n§ 676c Verschuldensunabhängige Haftung, sonstige Ansprüche\n§ 653  Mäklerlohn\n§ 654  Verwirkung des Lohnanspruchs                                                      Kapitel 3\n§ 655  Herabsetzung des Mäklerlohns                                                 Zahlungsvertrag\nUntertitel 2                        § 676d Vertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag\nDarlehensvermittlungsvertrag zwischen               § 676e Ausgleichsansprüche\neinem Unternehmer und einem Verbraucher\nKapitel 4\n§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag\n§ 655b Schriftform                                                                     Girovertrag\n§ 655c Vergütung                                              § 676f Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag\n§ 655d Nebenentgelte                                          § 676g Gutschriftanspruch des Kunden\n§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenz-    § 676h Missbrauch von Zahlungskarten\ngründer\nUntertitel 3                                                   T i t e l 13\nEhevermittlung                                  Geschäftsführung ohne Auftrag\n§ 656  Heiratsvermittlung                                     § 677  Pflichten des Geschäftsführers\n§ 678  Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn\nT i t e l 11\n§ 679  Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des\nAuslobung                                   Geschäftsherrn\n§ 657  Bindendes Versprechen                                  § 680  Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr\n§ 658  Widerruf                                               § 681  Nebenpflichten des Geschäftsführers\n§ 659  Mehrfache Vornahme                                     § 682  Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers\n§ 660  Mitwirkung mehrerer                                    § 683  Ersatz von Aufwendungen\n§ 661  Preisausschreiben                                      § 684  Herausgabe der Bereicherung\n§ 661a Gewinnzusagen                                          § 685  Schenkungsabsicht\n§ 686  Irrtum über Person des Geschäftsherrn\nT i t e l 12\n§ 687  Unechte Geschäftsführung\nAuftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag\nUntertitel 1                                                   T i t e l 14\nAuftrag                                                    Verwahrung\n§ 662  Vertragstypische Pflichten beim Auftrag                § 688  Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung\n§ 663  Anzeigepflicht bei Ablehnung                           § 689  Vergütung\n§ 664  Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen                § 690  Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung\n§ 665  Abweichung von Weisungen                               § 691  Hinterlegung bei Dritten\n§ 666  Auskunfts- und Rechenschaftspflicht                    § 692  Änderung der Aufbewahrung\n§ 667  Herausgabepflicht                                      § 693  Ersatz von Aufwendungen\n§ 668  Verzinsung des verwendeten Geldes                      § 694  Schadensersatzpflicht des Hinterlegers\n§ 669  Vorschusspflicht                                       § 695  Rückforderungsrecht des Hinterlegers\n§ 670  Ersatz von Aufwendungen                                § 696  Rücknahmeanspruch des Verwahrers\n§ 671  Widerruf; Kündigung                                    § 697  Rückgabeort\n§ 672  Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers        § 698  Verzinsung des verwendeten Geldes\n§ 673  Tod des Beauftragten                                   § 699  Fälligkeit der Vergütung\n§ 674  Fiktion des Fortbestehens                              § 700  Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag\nUntertitel 2                                                   T i t e l 15\nGeschäftsbesorgungsvertrag                       Einbringung von Sachen bei Gastwirten\nKapitel 1                           § 701  Haftung des Gastwirts\nAllgemeines                           § 702  Beschränkung der Haftung; Wertsachen\n§ 675  Entgeltliche Geschäftsbesorgung                        § 702a Erlass der Haftung\n§ 675a Informationspflichten                                  § 703  Erlöschen des Schadensersatzanspruchs\n§ 676  Kündigung von Übertragungsverträgen                    § 704  Pfandrecht des Gastwirts","56               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nT i t e l 16                       § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger\nGesellschaft                           § 752 Teilung in Natur\n§ 753 Teilung durch Verkauf\n§ 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags\n§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen\n§ 706 Beiträge der Gesellschafter\n§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld\n§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags\n§ 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld\n§ 708 Haftung der Gesellschafter\n§ 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber\n§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung\n§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs\n§ 710 Übertragung der Geschäftsführung\n§ 711 Widerspruchsrecht                                                                T i t e l 18\n§ 712 Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung\nLeibrente\n§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesell-\nschafter                                               § 759 Dauer und Betrag der Rente\n§ 714 Vertretungsmacht                                       § 760 Vorauszahlung\n§ 715 Entziehung der Vertretungsmacht                        § 761 Form des Leibrentenversprechens\n§ 716 Kontrollrecht der Gesellschafter\n§ 717 Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte                                    T i t e l 19\n§ 718 Gesellschaftsvermögen                                         Unvollkommene Verbindlichkeiten\n§ 719 Gesamthänderische Bindung                              § 762 Spiel, Wette\n§ 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners                     § 763 Lotterie- und Ausspielvertrag\n§ 721 Gewinn- und Verlustverteilung                          § 764 Differenzgeschäft\n§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust\n§ 723 Kündigung durch Gesellschafter                                                   T i t e l 20\n§ 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fort-                          Bürgschaft\ngesetzter Gesellschaft\n§ 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft\n§ 725 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger\n§ 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung\n§ 726 Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens\ndes Zweckes                                            § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld\n§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters              § 768 Einreden des Bürgen\n§ 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines  § 769 Mitbürgschaft\nGesellschafters                                        § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit\n§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis                § 771 Einrede der Vorausklage\n§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung                   § 772 Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers\n§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung                       § 773 Ausschluss der Einrede der Vorausklage\n§ 732 Rückgabe von Gegenständen                              § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang\n§ 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der § 775 Anspruch des Bürgen auf Befreiung\nEinlagen\n§ 776 Aufgabe einer Sicherheit\n§ 734 Verteilung des Überschusses\n§ 777 Bürgschaft auf Zeit\n§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust\n§ 778 Kreditauftrag\n§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung\n§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters                                                 T i t e l 21\n§ 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden                                            Vergleich\n§ 739 Haftung für Fehlbetrag\n§ 740 Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte          § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrund-\nlage\nT i t e l 17\nT i t e l 22\nGemeinschaft\nSchuldversprechen, Schuldanerkenntnis\n§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen\n§ 780 Schuldversprechen\n§ 742 Gleiche Anteile\n§ 781 Schuldanerkenntnis\n§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis\n§ 782 Formfreiheit bei Vergleich\n§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung\n§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss                                         T i t e l 23\n§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger                                                 Anweisung\n§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegen-\nstände                                                 § 783 Rechte aus der Anweisung\n§ 748 Lasten- und Kostentragung                              § 784 Annahme der Anweisung\n§ 749 Aufhebungsanspruch                                     § 785 Aushändigung der Anweisung\n§ 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall                  § 786 (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                      57\n§ 787  Anweisung auf Schuld                                    § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen\n§ 788  Valutaverhältnis                                        § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen\n§ 789  Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers                 § 833 Haftung des Tierhalters\n§ 790  Widerruf der Anweisung                                  § 834 Haftung des Tieraufsehers\n§ 791  Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten         § 835 (weggefallen)\n§ 792  Übertragung der Anweisung                               § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers\n§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers\nT i t e l 24\n§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen\nSchuldverschreibung auf den Inhaber\n§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung\n§ 793  Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber      § 840 Haftung mehrerer\n§ 794  Haftung des Ausstellers                                 § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung\n§ 795  (weggefallen)                                           § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person\n§ 796  Einwendungen des Ausstellers                            § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung\n§ 797  Leistungspflicht nur gegen Aushändigung                 § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung\n§ 798  Ersatzurkunde                                           § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste\n§ 799  Kraftloserklärung                                       § 846 Mitverschulden des Verletzten\n§ 800  Wirkung der Kraftloserklärung                           § 847 Schmerzensgeld\n§ 801  Erlöschen; Verjährung                                   § 848 Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache\n§ 802  Zahlungssperre\n§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme\n§ 803  Zinsscheine\n§ 850 Ersatz von Verwendungen\n§ 804  Verlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen\n§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten\n§ 805  Neue Zins- und Rentenscheine\n§ 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung\n§ 806  Umschreibung auf den Namen\n§ 853 Arglisteinrede\n§ 807  Inhaberkarten und -marken\n§ 808  Namenspapiere mit Inhaberklausel\nBuch 3\nT i t e l 25                                              Sachenrecht\nVorlegung von Sachen\nAbschnitt 1\n§ 809  Besichtigung einer Sache\n§ 810  Einsicht in Urkunden                                                                Besitz\n§ 811  Vorlegungsort, Gefahr und Kosten                        § 854 Erwerb des Besitzes\n§ 855 Besitzdiener\nT i t e l 26\n§ 856 Beendigung des Besitzes\nUngerechtfertigte Bereicherung\n§ 857 Vererblichkeit\n§ 812  Herausgabeanspruch                                      § 858 Verbotene Eigenmacht\n§ 813  Erfüllung trotz Einrede                                 § 859 Selbsthilfe des Besitzers\n§ 814  Kenntnis der Nichtschuld                                § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners\n§ 815  Nichteintritt des Erfolgs                               § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung\n§ 816  Verfügung eines Nichtberechtigten                       § 862 Anspruch wegen Besitzstörung\n§ 817  Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten                   § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers\n§ 818  Umfang des Bereicherungsanspruchs                       § 864 Erlöschen der Besitzansprüche\n§ 819  Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder § 865 Teilbesitz\nSittenverstoß\n§ 866 Mitbesitz\n§ 820  Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt\n§ 867 Verfolgungsrecht des Besitzers\n§ 821  Einrede der Bereicherung\n§ 868 Mittelbarer Besitz\n§ 822  Herausgabepflicht Dritter\n§ 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers\nT i t e l 27                       § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes\nUnerlaubte Handlungen                           § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz\n§ 823  Schadensersatzpflicht                                   § 872 Eigenbesitz\n§ 824  Kreditgefährdung\nAbschnitt 2\n§ 825  Bestimmung zu sexuellen Handlungen\n§ 826  Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung\nAllgemeine Vorschriften\nüber Rechte an Grundstücken\n§ 827  Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit\n§ 828  Minderjährige; Taubstumme                               § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung\n§ 829  Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen                    § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung\n§ 830  Mittäter und Beteiligte                                 § 875 Aufhebung eines Rechts","58              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 876 Aufhebung eines belasteten Rechts                                                 Titel 2\n§ 877 Rechtsänderungen                                                        Erwerb und Verlust\n§ 878 Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen                         des Eigentums an Grundstücken\n§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte                        § 925  Auflassung\n§ 880 Rangänderung                                          § 925a Urkunde über Grundgeschäft\n§ 881 Rangvorbehalt                                         § 926  Zubehör des Grundstücks\n§ 882 Höchstbetrag des Wertersatzes\n§ 927  Aufgebotsverfahren\n§ 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung\n§ 928  Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\n§ 884 Wirkung gegenüber Erben\n§ 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung                                   Titel 3\n§ 886 Beseitigungsanspruch\nErwerb und Verlust des\n§ 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers                           Eigentums an beweglichen Sachen\n§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustim-\nmung                                                                            Untertitel 1\n§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten                            Übertragung\n§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung            § 929  Einigung und Übergabe\n§ 891 Gesetzliche Vermutung                                 § 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff\n§ 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs\n§ 930  Besitzkonstitut\n§ 893 Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen\n§ 931  Abtretung des Herausgabeanspruchs\n§ 894 Berichtigung des Grundbuchs\n§ 932  Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten\n§ 895 Voreintragung des Verpflichteten\n§ 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe\n§ 896 Vorlegung des Briefes\n§ 933  Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut\n§ 897 Kosten der Berichtigung\n§ 934  Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabean-\n§ 898 Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche                  spruchs\n§ 899 Eintragung eines Widerspruchs                         § 935  Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen\n§ 900 Buchersitzung                                                Sachen\n§ 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte                  § 936  Erlöschen von Rechten Dritter\n§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte\nUntertitel 2\nAbschnitt 3                                                    Ersitzung\nEigentum                           § 937  Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis\n§ 938  Vermutung des Eigenbesitzes\nTitel 1\n§ 939  Hemmung der Ersitzung\nInhalt des Eigentums\n§ 940  Unterbrechung durch Besitzverlust\n§ 903 Befugnisse des Eigentümers                            § 941  Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung\n§ 904 Notstand                                              § 942  Wirkung der Unterbrechung\n§ 905 Begrenzung des Eigentums                              § 943  Ersitzung bei Rechtsnachfolge\n§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe                           § 944  Erbschaftsbesitzer\n§ 907 Gefahr drohende Anlagen                               § 945  Erlöschen von Rechten Dritter\n§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz\n§ 909 Vertiefung                                                                      Untertitel 3\n§ 910 Überhang                                                         Verbindung, Vermischung, Verarbeitung\n§ 911 Überfall\n§ 946  Verbindung mit einem Grundstück\n§ 912 Überbau; Duldungspflicht\n§ 947  Verbindung mit beweglichen Sachen\n§ 913 Zahlung der Überbaurente\n§ 948  Vermischung\n§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente\n§ 949  Erlöschen von Rechten Dritter\n§ 915 Abkauf\n§ 950  Verarbeitung\n§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit\n§ 951  Entschädigung für Rechtsverlust\n§ 917 Notweg\n§ 952  Eigentum an Schuldurkunden\n§ 918 Ausschluss des Notwegrechts\n§ 919 Grenzabmarkung\nUntertitel 4\n§ 920 Grenzverwirrung\nErwerb von Erzeugnissen\n§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen                    und sonstigen Bestandteilen einer Sache\n§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung                    § 953  Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestand-\n§ 923 Grenzbaum                                                    teilen\n§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche         § 954  Erwerb durch dinglich Berechtigten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  59\n§ 955 Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer               § 1000  Zurückbehaltungsrecht des Besitzers\n§ 956 Erwerb durch persönlich Berechtigten                  § 1001  Klage auf Verwendungsersatz\n§ 957 Gestattung durch den Nichtberechtigten                § 1002  Erlöschen des Verwendungsanspruchs\n§ 1003  Befriedigungsrecht des Besitzers\nUntertitel 5                       § 1004  Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch\nAneignung                          § 1005  Verfolgungsrecht\n§ 1006  Eigentumsvermutung für Besitzer\n§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen\n§ 1007  Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei\n§ 959 Aufgabe des Eigentums\nKenntnis\n§ 960 Wilde Tiere\n§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen                                              Titel 5\n§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers                                             Miteigentum\n§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen                       § 1008  Miteigentum nach Bruchteilen\n§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen                       § 1009  Belastung zugunsten eines Miteigentümers\n§ 1010  Sondernachfolger eines Miteigentümers\nUntertitel 6\n§ 1011  Ansprüche aus dem Miteigentum\nFund                            §§ 1012 bis 1017 (weggefallen)\n§ 965 Anzeigepflicht des Finders\n§ 966 Verwahrungspflicht                                                              Abschnitt 4\n§ 967 Ablieferungspflicht                                                          Dienstbarkeiten\n§ 968 Umfang der Haftung\nTitel 1\n§ 969 Herausgabe an den Verlierer\nGrunddienstbarkeiten\n§ 970 Ersatz von Aufwendungen\n§ 1018  Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit\n§ 971 Finderlohn\n§ 1019  Vorteil des herrschenden Grundstücks\n§ 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders\n§ 1020  Schonende Ausübung\n§ 973 Eigentumserwerb des Finders\n§ 1021  Vereinbarte Unterhaltungspflicht\n§ 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung\n§ 1022  Anlagen auf baulichen Anlagen\n§ 975 Rechte des Finders nach Ablieferung\n§ 1023  Verlegung der Ausübung\n§ 976 Eigentumserwerb der Gemeinde\n§ 1024  Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte\n§ 977 Bereicherungsanspruch\n§ 1025  Teilung des herrschenden Grundstücks\n§ 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt\n§ 1026  Teilung des dienenden Grundstücks\n§ 979 Öffentliche Versteigerung                             § 1027  Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit\n§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes                 § 1028  Verjährung\n§ 981 Empfang des Versteigerungserlöses                     § 1029  Besitzschutz des Rechtsbesitzers\n§ 982 Ausführungsvorschriften\n§ 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden                                                 Titel 2\n§ 984 Schatzfund                                                                    Nießbrauch\nUntertitel 1\nTitel 4\nNießbrauch an Sachen\nAnsprüche aus dem Eigentum\n§ 1030  Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen\n§ 985 Herausgabeanspruch\n§ 1031  Erstreckung auf Zubehör\n§ 986 Einwendungen des Besitzers                            § 1032  Bestellung an beweglichen Sachen\n§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit                       § 1033  Erwerb durch Ersitzung\n§ 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers               § 1034  Feststellung des Zustands\n§ 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit                  § 1035  Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis\n§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis                    § 1036  Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs\n§ 991 Haftung des Besitzmittlers                            § 1037  Umgestaltung\n§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers                    § 1038  Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk\n§ 993 Haftung des redlichen Besitzers                       § 1039  Übermäßige Fruchtziehung\n§ 994 Notwendige Verwendungen                               § 1040  Schatz\n§ 995 Lasten                                                § 1041  Erhaltung der Sache\n§ 996 Nützliche Verwendungen                                § 1042  Anzeigepflicht des Nießbrauchers\n§ 997 Wegnahmerecht                                         § 1043  Ausbesserung oder Erneuerung\n§ 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grund-     § 1044  Duldung von Ausbesserungen\nstück                                                 § 1045  Versicherungspflicht des Nießbrauchers\n§ 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers          § 1046  Nießbrauch an der Versicherungsforderung","60               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1047  Lastentragung                                                                   Titel 3\n§ 1048  Nießbrauch an Grundstück mit Inventar                   Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten\n§ 1049  Ersatz von Verwendungen\n§ 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen\n§ 1050  Abnutzung                                                   Dienstbarkeit\n§ 1051  Sicherheitsleistung                                  § 1091 Umfang\n§ 1052  Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung\n§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung\n§ 1053  Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch\n§ 1093 Wohnungsrecht\n§ 1054  Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung\n§ 1055  Rückgabepflicht des Nießbrauchers                                             Abschnitt 5\n§ 1056  Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nieß-\nbrauchs                                                                     Vorkaufsrecht\n§ 1057  Verjährung der Ersatzansprüche                       § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts\n§ 1058  Besteller als Eigentümer                             § 1095 Belastung eines Bruchteils\n§ 1059  Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung          § 1096 Erstreckung auf Zubehör\n§ 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechts- § 1097 Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle\nfähiger Personengesellschaft\n§ 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts\n§ 1059b Unpfändbarkeit\n§ 1099 Mitteilungen\n§ 1059c Übergang oder Übertragung des Nießbrauchs\n§ 1100 Rechte des Käufers\n§ 1059d Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des\nNießbrauchs                                          § 1101 Befreiung des Berechtigten\n§ 1059e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs              § 1102 Befreiung des Käufers\n§ 1060  Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte              § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vor-\nkaufsrecht\n§ 1061  Tod des Nießbrauchers\n§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter\n§ 1062  Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör\n§ 1063  Zusammentreffen mit dem Eigentum\n§ 1064  Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen\nAbschnitt 6\n§ 1065  Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts                                        Reallasten\n§ 1066  Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers            § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast\n§ 1067  Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen\n§ 1106 Belastung eines Bruchteils\nUntertitel 2                       § 1107 Einzelleistungen\nNießbrauch an Rechten                     § 1108 Persönliche Haftung des Eigentümers\n§ 1109 Teilung des herrschenden Grundstücks\n§ 1068  Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten\n§ 1110 Subjektiv-dingliche Reallast\n§ 1069  Bestellung\n§ 1111 Subjektiv-persönliche Reallast\n§ 1070  Nießbrauch an Recht auf Leistung\n§ 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter\n§ 1071  Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts\n§ 1072  Beendigung des Nießbrauchs\nAbschnitt 7\n§ 1073  Nießbrauch an einer Leibrente\nHypothek, Grundschuld, Rentenschuld\n§ 1074  Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Ein-\nziehung                                                                         Titel 1\n§ 1075  Wirkung der Leistung\nHypothek\n§ 1076  Nießbrauch an verzinslicher Forderung\n§ 1077  Kündigung und Zahlung                                § 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek\n§ 1078  Mitwirkung zur Einziehung                            § 1114 Belastung eines Bruchteils\n§ 1079  Anlegung des Kapitals                                § 1115 Eintragung der Hypothek\n§ 1080  Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld               § 1116 Brief- und Buchhypothek\n§ 1081  Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren            § 1117 Erwerb der Briefhypothek\n§ 1082  Hinterlegung                                         § 1118 Haftung für Nebenforderungen\n§ 1083  Mitwirkung zur Einziehung                            § 1119 Erweiterung der Haftung für Zinsen\n§ 1084  Verbrauchbare Sachen                                 § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör\n§ 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung\nUntertitel 3                       § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung\nNießbrauch an einem Vermögen                   § 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung\n§ 1085  Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen         § 1124 Vorausverfügung über Miete oder Pacht\n§ 1086  Rechte der Gläubiger des Bestellers                  § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht\n§ 1087  Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller       § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen\n§ 1088  Haftung des Nießbrauchers                            § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung\n§ 1089  Nießbrauch an einer Erbschaft                        § 1128 Gebäudeversicherung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                       61\n§ 1129  Sonstige Schadensversicherung                          § 1182  Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek\n§ 1130  Wiederherstellungsklausel                              § 1183  Aufhebung der Hypothek\n§ 1131  Zuschreibung eines Grundstücks                         § 1184  Sicherungshypothek\n§ 1132  Gesamthypothek                                         § 1185  Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften\n§ 1133  Gefährdung der Sicherheit der Hypothek                 § 1186  Zulässige Umwandlungen\n§ 1134  Unterlassungsklage                                     § 1187  Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere\n§ 1135  Verschlechterung des Zubehörs                          § 1188  Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den\n§ 1136  Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung                     Inhaber\n§ 1137  Einreden des Eigentümers                               § 1189  Bestellung eines Grundbuchvertreters\n§ 1138  Öffentlicher Glaube des Grundbuchs                     § 1190  Höchstbetragshypothek\n§ 1139  Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek\nTitel 2\n§ 1140  Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs\nGrundschuld, Rentenschuld\n§ 1141  Kündigung der Hypothek\n§ 1142  Befriedigungsrecht des Eigentümers                                               Untertitel 1\n§ 1143  Übergang der Forderung                                                         Grundschuld\n§ 1144  Aushändigung der Urkunden                              § 1191  Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld\n§ 1145  Teilweise Befriedigung                                 § 1192  Anwendbare Vorschriften\n§ 1146  Verzugszinsen                                          § 1193  Kündigung\n§ 1147  Befriedigung durch Zwangsvollstreckung                 § 1194  Zahlungsort\n§ 1148  Eigentumsfiktion                                       § 1195  Inhabergrundschuld\n§ 1149  Unzulässige Befriedigungsabreden                       § 1196  Eigentümergrundschuld\n§ 1150  Ablösungsrecht Dritter                                 § 1197  Abweichungen von der Fremdgrundschuld\n§ 1151  Rangänderung bei Teilhypotheken                        § 1198  Zulässige Umwandlungen\n§ 1152  Teilhypothekenbrief\n§ 1153  Übertragung von Hypothek und Forderung                                           Untertitel 2\n§ 1154  Abtretung der Forderung                                                        Rentenschuld\n§ 1155  Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen § 1199  Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld\n§ 1156  Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem         § 1200  Anwendbare Vorschriften\nGläubiger\n§ 1201  Ablösungsrecht\n§ 1157  Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek\n§ 1202  Kündigung\n§ 1158  Künftige Nebenleistungen\n§ 1203  Zulässige Umwandlungen\n§ 1159  Rückständige Nebenleistungen\n§ 1160  Geltendmachung der Briefhypothek\nAbschnitt 8\n§ 1161  Geltendmachung der Forderung\nPfandrecht an\n§ 1162  Aufgebot des Hypothekenbriefs\nbeweglichen Sachen und an Rechten\n§ 1163  Eigentümerhypothek\n§ 1164  Übergang der Hypothek auf den Schuldner                                            Titel 1\n§ 1165  Freiwerden des Schuldners                                     Pfandrecht an beweglichen Sachen\n§ 1166  Benachrichtigung des Schuldners\n§ 1204  Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen\n§ 1167  Aushändigung der Berichtigungsurkunden                         Sachen\n§ 1168  Verzicht auf die Hypothek                              § 1205  Bestellung\n§ 1169  Rechtszerstörende Einrede                              § 1206  Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes\n§ 1170  Ausschluss unbekannter Gläubiger                       § 1207  Verpfändung durch Nichtberechtigten\n§ 1171  Ausschluss durch Hinterlegung                          § 1208  Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs\n§ 1172  Eigentümergesamthypothek                               § 1209  Rang des Pfandrechts\n§ 1173  Befriedigung durch einen der Eigentümer                § 1210  Umfang der Haftung des Pfandes\n§ 1174  Befriedigung durch den persönlichen Schuldner          § 1211  Einreden des Verpfänders\n§ 1175  Verzicht auf die Gesamthypothek                        § 1212  Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse\n§ 1176  Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel              § 1213  Nutzungspfand\n§ 1177  Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek              § 1214  Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers\n§ 1178  Hypothek für Nebenleistungen und Kosten                § 1215  Verwahrungspflicht\n§ 1179  Löschungsvormerkung                                    § 1216  Ersatz von Verwendungen\n§ 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten                  § 1217  Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger\n§ 1179b Löschungsanspruch bei eigenem Recht                    § 1218  Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb\n§ 1180  Auswechslung der Forderung                             § 1219  Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb\n§ 1181  Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück        § 1220  Androhung der Versteigerung","62               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1221  Freihändiger Verkauf                                 § 1287 Wirkung der Leistung\n§ 1222  Pfandrecht an mehreren Sachen                        § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes\n§ 1223  Rückgabepflicht; Einlösungsrecht                     § 1289 Erstreckung auf die Zinsen\n§ 1224  Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung     § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung\n§ 1225  Forderungsübergang auf den Verpfänder                § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld\n§ 1226  Verjährung der Ersatzansprüche                       § 1292 Verpfändung von Orderpapieren\n§ 1227  Schutz des Pfandrechts                               § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren\n§ 1228  Befriedigung durch Pfandverkauf                      § 1294 Einziehung und Kündigung\n§ 1229  Verbot der Verfallvereinbarung                       § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren\n§ 1230  Auswahl unter mehreren Pfändern                      § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine\n§ 1231  Herausgabe des Pfandes zum Verkauf\n§ 1232  Nachstehende Pfandgläubiger                                                     Buch 4\n§ 1233  Ausführung des Verkaufs\nFamilienrecht\n§ 1234  Verkaufsandrohung; Wartefrist\n§ 1235  Öffentliche Versteigerung                                                     Abschnitt 1\n§ 1236  Versteigerungsort                                                          Bürgerliche Ehe\n§ 1237  Öffentliche Bekanntmachung\n§ 1238  Verkaufsbedingungen                                                             Titel 1\n§ 1239  Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer                                      Verlöbnis\n§ 1240  Gold- und Silbersachen                               § 1297 Unklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens\n§ 1241  Benachrichtigung des Eigentümers                     § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt\n§ 1242  Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung               § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils\n§ 1243  Rechtswidrige Veräußerung                            § 1300 (weggefallen)\n§ 1244  Gutgläubiger Erwerb                                  § 1301 Rückgabe der Geschenke\n§ 1245  Abweichende Vereinbarungen                           § 1302 Verjährung\n§ 1246  Abweichung aus Billigkeitsgründen\n§ 1247  Erlös aus dem Pfand                                                             Titel 2\n§ 1248  Eigentumsvermutung                                                     Eingehung der Ehe\n§ 1249  Ablösungsrecht                                                                 Untertitel 1\n§ 1250  Übertragung der Forderung\nEhefähigkeit\n§ 1251  Wirkung des Pfandrechtsübergangs\n§ 1303 Ehemündigkeit\n§ 1252  Erlöschen mit der Forderung\n§ 1304 Geschäftsunfähigkeit\n§ 1253  Erlöschen durch Rückgabe\n§ 1305 (weggefallen)\n§ 1254  Anspruch auf Rückgabe\n§ 1255  Aufhebung des Pfandrechts                                                      Untertitel 2\n§ 1256  Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum                                   Eheverbote\n§ 1257  Gesetzliches Pfandrecht\n§ 1306 Doppelehe\n§ 1258  Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers\n§ 1307 Verwandtschaft\n§§ 1259 bis 1272 (weggefallen)\n§ 1308 Annahme als Kind\nTitel 2\nUntertitel 3\nPfandrecht an Rechten\nEhefähigkeitszeugnis\n§ 1273  Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten\n§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer\n§ 1274  Bestellung\n§ 1275  Pfandrecht an Recht auf Leistung                                               Untertitel 4\n§ 1276  Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts                             Eheschließung\n§ 1277  Befriedigung durch Zwangsvollstreckung               § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehler-\n§ 1278  Erlöschen durch Rückgabe                                    hafter Ehen\n§ 1279  Pfandrecht an einer Forderung                        § 1311 Persönliche Erklärung\n§ 1280  Anzeige an den Schuldner                             § 1312 Trauung, Eintragung\n§ 1281  Leistung vor Fälligkeit\nTitel 3\n§ 1282  Leistung nach Fälligkeit\nAufhebung der Ehe\n§ 1283  Kündigung\n§ 1284  Abweichende Vereinbarungen                           § 1313 Aufhebung durch Urteil\n§ 1285  Mitwirkung zur Einziehung                            § 1314 Aufhebungsgründe\n§ 1286  Kündigungspflicht bei Gefährdung                     § 1315 Ausschluss der Aufhebung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    63\n§ 1316  Antragsberechtigung                                   § 1386  Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen\n§ 1317  Antragsfrist                                          § 1387  Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich\n§ 1318  Folgen der Aufhebung                                  § 1388  Eintritt der Gütertrennung\n§ 1389  Sicherheitsleistung\nTitel 4                            § 1390  Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte\nWiederverheiratung                          §§ 1391 bis 1407 (weggefallen)\nnach Todeserklärung\n§ 1319  Aufhebung der bisherigen Ehe                                                     Untertitel 2\n§ 1320  Aufhebung der neuen Ehe                                                   Vertragliches Güterrecht\n§§ 1321 bis 1352 (weggefallen)                                                           Kapitel 1\nAllgemeine Vorschriften\nTitel 5\nWirkungen der Ehe im Allgemeinen                       § 1408  Ehevertrag, Vertragsfreiheit\n§ 1409  Beschränkung der Vertragsfreiheit\n§ 1353  Eheliche Lebensgemeinschaft\n§ 1410  Form\n§ 1354  (weggefallen)\n§ 1411  Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Ge-\n§ 1355  Ehename                                                       schäftsunfähiger\n§ 1356  Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit                    § 1412  Wirkung gegenüber Dritten\n§ 1357  Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs               § 1413  Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung\n§ 1358  (weggefallen)\n§ 1359  Umfang der Sorgfaltspflicht                                                      Kapitel 2\n§ 1360  Verpflichtung zum Familienunterhalt                                           Gütertrennung\n§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht                          § 1414  Eintritt der Gütertrennung\n§ 1360b Zuvielleistung\n§ 1361  Unterhalt bei Getrenntleben                                                      Kapitel 3\n§ 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben                                      Gütergemeinschaft\n§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben                                                    Unterkapitel 1\n§ 1362  Eigentumsvermutung                                                         Allgemeine Vorschriften\nTitel 6                            § 1415  Vereinbarung durch Ehevertrag\nEheliches Güterrecht                         § 1416  Gesamtgut\n§ 1417  Sondergut\nUntertitel 1\n§ 1418  Vorbehaltsgut\nGesetzliches Güterrecht\n§ 1419  Gesamthandsgemeinschaft\n§ 1363  Zugewinngemeinschaft                                  § 1420  Verwendung zum Unterhalt\n§ 1364  Vermögensverwaltung                                   § 1421  Verwaltung des Gesamtguts\n§ 1365  Verfügung über Vermögen im Ganzen\nUnterkapitel 2\n§ 1366  Genehmigung von Verträgen\nVerwaltung des Gesamtguts\n§ 1367  Einseitige Rechtsgeschäfte\ndurch den Mann oder die Frau\n§ 1368  Geltendmachung der Unwirksamkeit\n§ 1369  Verfügungen über Haushaltsgegenstände                 § 1422  Inhalt des Verwaltungsrechts\n§ 1370  Ersatz von Haushaltsgegenständen                      § 1423  Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen\n§ 1371  Zugewinnausgleich im Todesfall                        § 1424  Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbau-\nwerke\n§ 1372  Zugewinnausgleich in anderen Fällen\n§ 1425  Schenkungen\n§ 1373  Zugewinn\n§ 1426  Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten\n§ 1374  Anfangsvermögen\n§ 1427  Rechtsfolgen fehlender Einwilligung\n§ 1375  Endvermögen\n§ 1428  Verfügungen ohne Zustimmung\n§ 1376  Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens\n§ 1429  Notverwaltungsrecht\n§ 1377  Verzeichnis des Anfangsvermögens\n§ 1430  Ersetzung der Zustimmung des Verwalters\n§ 1378  Ausgleichsforderung\n§ 1431  Selbständiges Erwerbsgeschäft\n§ 1379  Auskunftspflicht\n§ 1432  Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsan-\n§ 1380  Anrechnung von Vorausempfängen                                trag oder Schenkung\n§ 1381  Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit       § 1433  Fortsetzung eines Rechtsstreits\n§ 1382  Stundung                                              § 1434  Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts\n§ 1383  Übertragung von Vermögensgegenständen                 § 1435  Pflichten des Verwalters\n§ 1384  Berechnungszeitpunkt bei Scheidung                    § 1436  Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung\n§ 1385  Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben       § 1437  Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung","64               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1438 Haftung des Gesamtguts                                                           Unterkapitel 5\n§ 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft                               Fortgesetzte Gütergemeinschaft\n§ 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut\n§ 1441 Haftung im Innenverhältnis                            § 1483  Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft\n§ 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbs-   § 1484  Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft\ngeschäfts                                             § 1485  Gesamtgut\n§ 1443 Prozesskosten                                         § 1486  Vorbehaltsgut; Sondergut\n§ 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes                   § 1487  Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge\n§ 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-\n§ 1488  Gesamtgutsverbindlichkeiten\nsamtgut\n§ 1489  Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlich-\n§ 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs\nkeiten\n§ 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten\n§ 1490  Tod eines Abkömmlings\n§ 1448 Aufhebungsklage des Verwalters\n§ 1491  Verzicht eines Abkömmlings\n§ 1449 Wirkung des Aufhebungsurteils\n§ 1492  Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten\nUnterkapitel 3                       § 1493  Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebens-\nGemeinschaftliche Verwaltung                         partnerschaft des überlebenden Ehegatten\ndes Gesamtguts durch die Ehegatten               § 1494  Tod des überlebenden Ehegatten\n§ 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten      § 1495  Aufhebungsklage eines Abkömmlings\n§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten                   § 1496  Wirkung des Aufhebungsurteils\n§ 1452 Ersetzung der Zustimmung                              § 1497  Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung\n§ 1453 Verfügung ohne Einwilligung                           § 1498  Durchführung der Auseinandersetzung\n§ 1454 Notverwaltungsrecht                                   § 1499  Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehe-\n§ 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen             gatten\nEhegatten                                             § 1500  Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge\n§ 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft                         § 1501  Anrechnung von Abfindungen\n§ 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts\n§ 1502  Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten\n§ 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten\n§ 1503  Teilung unter den Abkömmlingen\n§ 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung\n§ 1504  Haftungsausgleich unter Abkömmlingen\n§ 1460 Haftung des Gesamtguts\n§ 1505  Ergänzung des Anteils des Abkömmlings\n§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft\n§ 1506  Anteilsunwürdigkeit\n§ 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut\n§ 1463 Haftung im Innenverhältnis                            § 1507  Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft\n§ 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbs-   § 1508  (weggefallen)\ngeschäfts                                             § 1509  Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft\n§ 1465 Prozesskosten                                                 durch letztwillige Verfügung\n§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen § 1510  Wirkung der Ausschließung\nKindes                                                § 1511  Ausschließung eines Abkömmlings\n§ 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Ge-\n§ 1512  Herabsetzung des Anteils\nsamtgut\n§ 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs                    § 1513  Entziehung des Anteils\n§ 1469 Aufhebungsklage                                       § 1514  Zuwendung des entzogenen Betrags\n§ 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils                         § 1515  Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehe-\ngatten\nUnterkapitel 4                       § 1516  Zustimmung des anderen Ehegatten\nAuseinandersetzung des Gesamtguts                § 1517  Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil\n§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung                         § 1518  Zwingendes Recht\n§ 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts           §§ 1519 bis 1557 (weggefallen)\n§ 1473 Unmittelbare Ersetzung\n§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung                                               Untertitel 3\n§ 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten                                 Güterrechtsregister\n§ 1476 Teilung des Überschusses\n§ 1558  Zuständiges Registergericht\n§ 1477 Durchführung der Teilung\n§ 1559  Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts\n§ 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung\n§ 1479 Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil              § 1560  Antrag auf Eintragung\n§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten            § 1561  Antragserfordernisse\n§ 1481 Haftung der Ehegatten untereinander                   § 1562  Öffentliche Bekanntmachung\n§ 1482 Eheauflösung durch Tod                                § 1563  Registereinsicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    65\nTitel 7                                                    Untertitel 3\nScheidung der Ehe                                            Versorgungsausgleich\nUntertitel 1                                                Kapitel 1\nScheidungsgründe                                                Grundsatz\n§ 1564  Scheidung durch Urteil                               § 1587  Auszugleichende Versorgungsanrechte\n§ 1565  Scheitern der Ehe\nKapitel 2\n§ 1566  Vermutung für das Scheitern\nWertausgleich von Anwartschaften\n§ 1567  Getrenntleben                                               oder Aussichten auf eine Versorgung\n§ 1568  Härteklausel\n§ 1587a Ausgleichsanspruch\nUntertitel 2                      § 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaf-\nten durch das Familiengericht\nUnterhalt des geschiedenen Ehegatten\n§ 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs\nKapitel 1                         § 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Renten-\nanwartschaften\nGrundsatz\n§ 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs\n§ 1569  Abschließende Regelung\nKapitel 3\nKapitel 2                              Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich\nUnterhaltsberechtigung\n§ 1587f Voraussetzungen\n§ 1570  Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes               § 1587g Anspruch auf Rentenzahlung\n§ 1571  Unterhalt wegen Alters                               § 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs\n§ 1572  Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen             § 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen\n§ 1573  Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungs-   § 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichs-\nunterhalt                                                    anspruchs\n§ 1574  Angemessene Erwerbstätigkeit                         § 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche\n§ 1575  Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung              § 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs\n§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch\n§ 1576  Unterhalt aus Billigkeitsgründen\n§ 1577  Bedürftigkeit                                                                  Kapitel 4\n§ 1578  Maß des Unterhalts                                                    Parteivereinbarungen\n§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-\nwendungen                                            § 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich\n§ 1579  Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung\nKapitel 5\n§ 1580  Auskunftspflicht\nSchutz des Versorgungsschuldners\nKapitel 3                         § 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten\nLeistungsfähigkeit und Rangfolge\nTitel 8\n§ 1581  Leistungsfähigkeit\nKirchliche Verpflichtungen\n§ 1582  Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger\n§ 1588  (keine Überschrift)\n§ 1583  Einfluss des Güterstands\n§ 1584  Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter\nAbschnitt 2\nKapitel 4                                               Verwandtschaft\nGestaltung des Unterhaltsanspruchs\nTitel 1\n§ 1585  Art der Unterhaltsgewährung                                         Allgemeine Vorschriften\n§ 1585a Sicherheitsleistung                                  § 1589  Verwandtschaft\n§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit                      § 1590  Schwägerschaft\n§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt\nTitel 2\nKapitel 5                                               Abstammung\nEnde des Unterhaltsanspruchs                      § 1591  Mutterschaft\n§ 1586  Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartner-  § 1592  Vaterschaft\nschaft oder Tod des Berechtigten                     § 1593  Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod\n§ 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs               § 1594  Anerkennung der Vaterschaft\n§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten            § 1595  Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung","66                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1596   Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder         § 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Allein-\nbeschränkter Geschäftsfähigkeit                               sorge\n§ 1597   Formerfordernisse; Widerruf                           § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder\n§ 1598   Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und                 Scheinvaterschaft\nWiderruf                                              § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern\n§ 1599   Nichtbestehen der Vaterschaft                         § 1618  Einbenennung\n§ 1600   Anfechtungsberechtigte                                § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht\n§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder  § 1619  Dienstleistungen in Haus und Geschäft\nbeschränkter Geschäftsfähigkeit                       § 1620  Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt\n§ 1600b Anfechtungsfristen                                     §§ 1621 bis 1623 (weggefallen)\n§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren          § 1624  Ausstattung aus dem Elternvermögen\n§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft              § 1625  Ausstattung aus dem Kindesvermögen\n§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passiv-\nlegitimation\nTitel 5\nTitel 3                                                Elterliche Sorge\nUnterhaltspflicht                         § 1626  Elterliche Sorge, Grundsätze\nUntertitel 1                       § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;\nSorgeerklärungen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorge-\n§ 1601   Unterhaltsverpflichtete                                       erklärung\n§ 1602   Bedürftigkeit                                         § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger\nElternteil\n§ 1603   Leistungsfähigkeit\n§ 1626d Form; Mitteilungspflicht\n§ 1604   Einfluss des Güterstands\n§ 1626e Unwirksamkeit\n§ 1605   Auskunftspflicht\n§ 1627  Ausübung der elterlichen Sorge\n§ 1606   Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger\n§ 1628  Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschieden-\n§ 1607   Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang             heiten der Eltern\n§ 1608   Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners             § 1629  Vertretung des Kindes\n§ 1609   Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger                 § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung\n§ 1610   Maß des Unterhalts                                    § 1630  Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familien-\n§ 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehrauf-               pflege\nwendungen                                             § 1631  Inhalt und Grenzen der Personensorge\n§ 1611   Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung           § 1631a Ausbildung und Beruf\n§ 1612   Art der Unterhaltsgewährung                           § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung\n§ 1612a Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern § 1631c Verbot der Sterilisation\n§ 1612b Anrechnung von Kindergeld                              § 1632  Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;\n§ 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen                    Verbleibensanordnung bei Familienpflege\n§ 1613   Unterhalt für die Vergangenheit                       § 1633  Personensorge für verheirateten Minderjährigen\n§ 1614   Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung   §§ 1634 bis 1637 (weggefallen)\n§ 1615   Erlöschen des Unterhaltsanspruchs                     § 1638  Beschränkung der Vermögenssorge\n§ 1639  Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden\nUntertitel 2                       § 1640  Vermögensverzeichnis\nBesondere Vorschriften für das Kind              § 1641  Schenkungsverbot\nund seine nicht miteinander verheirateten Eltern\n§ 1642  Anlegung von Geld\n§ 1615a Anwendbare Vorschriften                                § 1643  Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte\n§§ 1615b bis 1615k (weggefallen)                               § 1644  Überlassung von Vermögensgegenständen an das Kind\n§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass     § 1645  Neues Erwerbsgeschäft\nder Geburt                                            § 1646  Erwerb mit Mitteln des Kindes\n§ 1615m Beerdigungskosten für die Mutter                       § 1647  (weggefallen)\n§ 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt       § 1648  Ersatz von Aufwendungen\n§ 1615o Einstweilige Verfügung                                 § 1649  Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens\n§§ 1650 bis 1663 (weggefallen)\nTitel 4\n§ 1664  Beschränkte Haftung der Eltern\nRechtsverhältnis zwischen\n§ 1665  (weggefallen)\nden Eltern und dem Kind im Allgemeinen\n§ 1666  Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-\n§ 1616   Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen                           wohls\n§ 1617   Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemein-      § 1666a Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Ent-\nsamer Sorge                                                   ziehung der Personensorge insgesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                        67\n§ 1667   Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindes-       § 1745 Verbot der Annahme\nvermögens                                               § 1746 Einwilligung des Kindes\n§§ 1668 bis 1670 (weggefallen)                                   § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes\n§ 1671   Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge\n§ 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils\n§ 1672   Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter\n§ 1749 Einwilligung des Ehegatten\n§ 1673   Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis\n§ 1750 Einwilligungserklärung\n§ 1674   Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis\n§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum\n§ 1675   Wirkung des Ruhens                                             Unterhalt\n§ 1676   (weggefallen)                                           § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag\n§ 1677   Beendigung der Sorge durch Todeserklärung               § 1753 Annahme nach dem Tod\n§ 1678   Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens   § 1754 Wirkung der Annahme\nfür den anderen Elternteil\n§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen\n§ 1679   (weggefallen)\n§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen\n§ 1680   Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts\n§ 1757 Name des Kindes\n§ 1681   Todeserklärung eines Elternteils\n§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot\n§ 1682   Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen\n§ 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses\n§ 1683   Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat\n§ 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen\n§ 1684   Umgang des Kindes mit den Eltern\n§ 1761 Aufhebungshindernisse\n§ 1685   Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen\n§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form\n§ 1686   Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes\n§ 1763 Aufhebung von Amts wegen\n§ 1687   Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben\n§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten      § 1764 Wirkung der Aufhebung\nElternteils                                             § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung\n§ 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten                 § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind\n§ 1688   Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson\n§§ 1689 bis 1692 (weggefallen)                                                            Untertitel 2\n§ 1693   Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern                         Annahme Volljähriger\n§§ 1694, 1695 (weggefallen)                                      § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften\n§ 1696   Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anord-         § 1768 Antrag\nnungen\n§ 1769 Verbot der Annahme\n§ 1697   Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch\ndas Familiengericht                                     § 1770 Wirkung der Annahme\n§ 1697a Kindeswohlprinzip                                        § 1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses\n§ 1698   Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung         § 1772 Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenan-\nnahme\n§ 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendi-\ngung der elterlichen Sorge\nAbschnitt 3\n§ 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes\n§§ 1699 bis 1711 (weggefallen)                                       Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft\nTitel 1\nTitel 6\nVormundschaft\nBeistandschaft\n§ 1712   Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben                                          Untertitel 1\n§ 1713   Antragsberechtigte                                                   Begründung der Vormundschaft\n§ 1714   Eintritt der Beistandschaft                             § 1773 Voraussetzungen\n§ 1715   Beendigung der Beistandschaft                           § 1774 Anordnung von Amts wegen\n§ 1716   Wirkungen der Beistandschaft                            § 1775 Mehrere Vormünder\n§ 1717   Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland\n§ 1776 Benennungsrecht der Eltern\n§§ 1718 bis 1740 (weggefallen)\n§ 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts\nTitel 7                             § 1778 Übergehen des benannten Vormunds\n§ 1779 Auswahl durch das Vormundschaftsgericht\nAnnahme als Kind\n§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft\nUntertitel 1\n§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft\nAnnahme Minderjähriger                      § 1782 Ausschluss durch die Eltern\n§ 1741   Zulässigkeit der Annahme                                § 1783 (weggefallen)\n§ 1742   Annahme nur als gemeinschaftliches Kind                 § 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund\n§ 1743   Mindestalter                                            § 1785 Übernahmepflicht\n§ 1744   Probezeit                                               § 1786 Ablehnungsrecht","68               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1787  Folgen der unbegründeten Ablehnung                   § 1833   Haftung des Vormunds\n§ 1788  Zwangsgeld                                           § 1834   Verzinsungspflicht\n§ 1789  Bestellung durch das Vormundschaftsgericht           § 1835   Aufwendungsersatz\n§ 1790  Bestellung unter Vorbehalt                           § 1835a Aufwandsentschädigung\n§ 1791  Bestallungsurkunde                                   § 1836   Vergütung des Vormunds\n§ 1791a Vereinsvormundschaft                                 § 1836a Vergütung aus der Staatskasse\n§ 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts           § 1836b Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung\n§ 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts         § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels\n§ 1792  Gegenvormund                                         § 1836d Mittellosigkeit des Mündels\n§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang\nUntertitel 2\nFührung der Vormundschaft                                              Untertitel 3\n§ 1793  Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels                Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts\n§ 1794  Beschränkung durch Pflegschaft                       § 1837   Beratung und Aufsicht\n§ 1795  Ausschluss der Vertretungsmacht                      § 1838   (weggefallen)\n§ 1796  Entziehung der Vertretungsmacht                      § 1839   Auskunftspflicht des Vormunds\n§ 1797  Mehrere Vormünder                                    § 1840   Bericht und Rechnungslegung\n§ 1798  Meinungsverschiedenheiten                            § 1841   Inhalt der Rechnungslegung\n§ 1799  Pflichten und Rechte des Gegenvormunds               § 1842   Mitwirkung des Gegenvormunds\n§ 1800  Umfang der Personensorge                             § 1843   Prüfung durch das Vormundschaftsgericht\n§ 1801  Religiöse Erziehung\n§ 1844   (weggefallen)\n§ 1802  Vermögensverzeichnis\n§ 1845   Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils\n§ 1803  Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung\n§ 1846   Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts\n§ 1804  Schenkungen des Vormunds\n§ 1847   Anhörung von Angehörigen\n§ 1805  Verwendung für den Vormund\n§ 1848   (weggefallen)\n§ 1806  Anlegung von Mündelgeld\n§ 1807  Art der Anlegung                                                                Untertitel 4\n§ 1808  (weggefallen)                                                          Mitwirkung des Jugendamts\n§ 1809  Anlegung mit Sperrvermerk\n§§ 1849, 1850 (weggefallen)\n§ 1810  Mitwirkung von Gegenvormund oder Vormundschafts-\ngericht                                              § 1851   Mitteilungspflichten\n§ 1811  Andere Anlegung\nUntertitel 5\n§ 1812  Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere\nBefreite Vormundschaft\n§ 1813  Genehmigungsfreie Geschäfte\n§ 1814  Hinterlegung von Inhaberpapieren                     § 1852   Befreiung durch den Vater\n§ 1815  Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren      § 1853   Befreiung von Hinterlegung und Sperrung\n§ 1816  Sperrung von Buchforderungen                         § 1854   Befreiung von der Rechnungslegungspflicht\n§ 1817  Befreiung                                            § 1855   Befreiung durch die Mutter\n§ 1818  Anordnung der Hinterlegung                           § 1856   Voraussetzungen der Befreiung\n§ 1819  Genehmigung bei Hinterlegung                         § 1857   Aufhebung der Befreiung durch das Vormundschafts-\n§ 1820  Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung                  gericht\n§ 1821  Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe  § 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins\noder Schiffsbauwerke                                 §§ 1858 bis 1881 (weggefallen)\n§ 1822  Genehmigung für sonstige Geschäfte\n§ 1823  Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels                               Untertitel 6\n§ 1824  Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen                     Beendigung der Vormundschaft\nan den Mündel\n§ 1882   Wegfall der Voraussetzungen\n§ 1825  Allgemeine Ermächtigung\n§ 1883   (weggefallen)\n§ 1826  Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der\nGenehmigung                                          § 1884   Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels\n§ 1827  (weggefallen)                                        § 1885   (weggefallen)\n§ 1828  Erklärung der Genehmigung                            § 1886   Entlassung des Einzelvormunds\n§ 1829  Nachträgliche Genehmigung                            § 1887   Entlassung des Jugendamts oder Vereins\n§ 1830  Widerrufsrecht des Geschäftspartners                 § 1888   Entlassung von Beamten und Religionsdienern\n§ 1831  Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung          § 1889   Entlassung auf eigenen Antrag\n§ 1832  Genehmigung des Gegenvormunds                        § 1890   Vermögensherausgabe und Rechnungslegung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   69\n§ 1891  Mitwirkung des Gegenvormunds                                                    Buch 5\n§ 1892  Rechnungsprüfung und -anerkennung                                              Erbrecht\n§ 1893  Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vor-\nmundschaft, Rückgabe von Urkunden                                             Abschnitt 1\n§ 1894  Anzeige bei Tod des Vormunds                                                    Erbfolge\n§ 1895  Amtsende des Gegenvormunds                            § 1922 Gesamtrechtsnachfolge\n§ 1923 Erbfähigkeit\nTitel 2\n§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung\nRechtliche Betreuung\n§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung\n§ 1896  Voraussetzungen\n§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung\n§ 1897  Bestellung einer natürlichen Person                   § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft\n§ 1898  Übernahmepflicht                                      § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung\n§ 1899  Mehrere Betreuer                                      § 1929 Fernere Ordnungen\n§ 1900  Betreuung durch Verein oder Behörde                   § 1930 Rangfolge der Ordnungen\n§ 1901  Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers         § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten\n§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche                        § 1932 Voraus des Ehegatten\n§ 1902  Vertretung des Betreuten                              § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts\n§ 1903  Einwilligungsvorbehalt                                § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten\n§ 1904  Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei ärzt-      § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung\nlichen Maßnahmen                                      § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Fiskus\n§ 1905  Sterilisation                                         § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung\n§ 1906  Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der        § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung\nUnterbringung                                         § 1939 Vermächtnis\n§ 1907  Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der        § 1940 Auflage\nAufgabe der Mietwohnung\n§ 1941 Erbvertrag\n§ 1908  Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der\nAusstattung                                                                   Abschnitt 2\n§ 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des\nEinwilligungsvorbehalts für Minderjährige\nRechtliche Stellung des Erben\n§ 1908b Entlassung des Betreuers                                                        Titel 1\n§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers                              Annahme und Ausschlagung der\nErbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts\n§ 1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilli-\ngungsvorbehalt                                        § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft\n§ 1908e Aufwendungsersatz und Vergütung für Vereine           § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft\n§ 1908f Anerkennung als Betreuungsverein                      § 1944 Ausschlagungsfrist\n§ 1908g Behördenbetreuer                                      § 1945 Form der Ausschlagung\n§ 1908h Aufwendungsersatz und Vergütung für Behördenbe-       § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung\ntreuer                                                § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung\n§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften                  § 1948 Mehrere Berufungsgründe\n§ 1908k Mitteilung an die Betreuungsbehörde                   § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund\n§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung\nTitel 3                           § 1951 Mehrere Erbteile\nPflegschaft                           § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts\n§ 1953 Wirkung der Ausschlagung\n§ 1909  Ergänzungspflegschaft\n§ 1954 Anfechtungsfrist\n§ 1910  (weggefallen)\n§ 1955 Form der Anfechtung\n§ 1911  Abwesenheitspflegschaft\n§ 1956 Anfechtung der Fristversäumung\n§ 1912  Pflegschaft für eine Leibesfrucht\n§ 1957 Wirkung der Anfechtung\n§ 1913  Pflegschaft für unbekannte Beteiligte\n§ 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen\n§ 1914  Pflegschaft für gesammeltes Vermögen                         den Erben\n§ 1915  Anwendung des Vormundschaftsrechts                    § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung\n§ 1916  Berufung als Ergänzungspfleger                        § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger\n§ 1917  Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser      § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag\nund Dritte                                            § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts\n§ 1918  Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes                   § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben\n§ 1919  Aufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes     § 1964 Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung\n§ 1920  (weggefallen)                                         § 1965 Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte\n§ 1921  Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft                 § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung","70               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nTitel 2                             § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des\nHaftung des Erben                                  Inventars\nfür die Nachlassverbindlichkeiten                       § 2006 Eidesstattliche Versicherung\n§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen\nUntertitel 1\n§ 2008 Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft\nNachlassverbindlichkeiten\n§ 2009 Wirkung der Inventarerrichtung\n§ 1967  Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten                § 2010 Einsicht des Inventars\n§ 1968  Beerdigungskosten                                      § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben\n§ 1969  Dreißigster                                            § 2012 Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nach-\nlassverwalter\nUntertitel 2                         § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben\nAufgebot der Nachlassgläubiger\nUntertitel 5\n§ 1970  Anmeldung der Forderungen\nAufschiebende Einreden\n§ 1971  Nicht betroffene Gläubiger\n§ 1972  Nicht betroffene Rechte                                § 2014 Dreimonatseinrede\n§ 1973  Ausschluss von Nachlassgläubigern                      § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens\n§ 1974  Verschweigungseinrede                                  § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erben-\nhaftung\nUntertitel 3                         § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft\nBeschränkung der Haftung des Erben\nTitel 3\n§ 1975  Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz                                   Erbschaftsanspruch\n§ 1976  Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsver-\nhältnisse                                              § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers\n§ 1977  Wirkung auf eine Aufrechnung                           § 2019 Unmittelbare Ersetzung\n§ 1978  Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, § 2020 Nutzungen und Früchte\nAufwendungsersatz                                      § 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen\n§ 1979  Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten             § 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen\n§ 1980  Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens   § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Ver-\n§ 1981  Anordnung der Nachlassverwaltung                              wendungen\n§ 1982  Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung         § 2024 Haftung bei Kenntnis\nmangels Masse                                          § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung\n§ 1983  Bekanntmachung                                         § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung\n§ 1984  Wirkung der Anordnung                                  § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers\n§ 1985  Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters           § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen\n§ 1986  Herausgabe des Nachlasses                              § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben\n§ 1987  Vergütung des Nachlassverwalters                       § 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers\n§ 1988  Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung              § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten\n§ 1989  Erschöpfungseinrede des Erben\n§ 1990  Dürftigkeitseinrede des Erben                                                     Titel 4\n§ 1991  Folgen der Dürftigkeitseinrede                                          Mehrheit von Erben\n§ 1992  Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen\nUntertitel 1\nUntertitel 4                                 Rechtsverhältnis der Erben untereinander\nInventarerrichtung,                      § 2032 Erbengemeinschaft\nunbeschränkte Haftung des Erben\n§ 2033 Verfügungsrecht des Miterben\n§ 1993  Inventarerrichtung                                     § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer\n§ 1994  Inventarfrist                                          § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer\n§ 1995  Dauer der Frist                                        § 2036 Haftung des Erbteilkäufers\n§ 1996  Bestimmung einer neuen Frist                           § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils\n§ 1997  Hemmung des Fristablaufs                               § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses\n§ 1998  Tod des Erben vor Fristablauf                          § 2039 Nachlassforderungen\n§ 1999  Mitteilung an das Vormundschaftsgericht                § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung\n§ 2000  Unwirksamkeit der Fristbestimmung                      § 2041 Unmittelbare Ersetzung\n§ 2001  Inhalt des Inventars                                   § 2042 Auseinandersetzung\n§ 2002  Aufnahme des Inventars durch den Erben                 § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung\n§ 2003  Amtliche Aufnahme des Inventars                        § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung\n§ 2004  Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar                § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    71\n§ 2046  Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten                                       Titel 2\n§ 2047  Verteilung des Überschusses                                                 Erbeinsetzung\n§ 2048  Teilungsanordnungen des Erblassers\n§ 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder ein-\n§ 2049  Übernahme eines Landguts                                     zelner Gegenstände\n§ 2050  Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche  § 2088 Einsetzung auf Bruchteile\nErben\n§ 2089 Erhöhung der Bruchteile\n§ 2051  Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings\n§ 2090 Minderung der Bruchteile\n§ 2052  Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte\nErben                                                 § 2091 Unbestimmte Bruchteile\n§ 2053  Zuwendung an entfernteren oder angenommenen           § 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile\nAbkömmling                                            § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil\n§ 2054  Zuwendung aus dem Gesamtgut                           § 2094 Anwachsung\n§ 2055  Durchführung der Ausgleichung                         § 2095 Angewachsener Erbteil\n§ 2056  Mehrempfang                                           § 2096 Ersatzerbe\n§ 2057  Auskunftspflicht                                      § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben\n§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines  § 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben\nAbkömmlings                                           § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung\nUntertitel 2                                                   Titel 3\nRechtsverhältnis zwischen                               Einsetzung eines Nacherben\nden Erben und den Nachlassgläubigern\n§ 2100 Nacherbe\n§ 2058  Gesamtschuldnerische Haftung                          § 2101 Noch nicht erzeugter Nacherbe\n§ 2059  Haftung bis zur Teilung                               § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe\n§ 2060  Haftung nach der Teilung                              § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft\n§ 2061  Aufgebot der Nachlassgläubiger                        § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben\n§ 2062  Antrag auf Nachlassverwaltung                         § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben\n§ 2063  Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung      § 2106 Eintritt der Nacherbfolge\n§ 2107 Kinderloser Vorerbe\nAbschnitt 3                          § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts\nTestament                           § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft\nTitel 1                           § 2110 Umfang des Nacherbrechts\n§ 2111 Unmittelbare Ersetzung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 2112 Verfügungsrecht des Vorerben\n§ 2064  Persönliche Errichtung                                § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffs-\n§ 2065  Bestimmung durch Dritte                                      bauwerke; Schenkungen\n§ 2066  Gesetzliche Erben des Erblassers                      § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und\n§ 2067  Verwandte des Erblassers                                     Rentenschulden\n§ 2068  Kinder des Erblassers                                 § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben\n§ 2069  Abkömmlinge des Erblassers                            § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren\n§ 2070  Abkömmlinge eines Dritten                             § 2117 Umschreibung; Umwandlung\n§ 2071  Personengruppe                                        § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch\n§ 2072  Die Armen                                             § 2119 Anlegung von Geld\n§ 2073  Mehrdeutige Bezeichnung                               § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben\n§ 2074  Aufschiebende Bedingung                               § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände\n§ 2075  Auflösende Bedingung                                  § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft\n§ 2076  Bedingung zum Vorteil eines Dritten                   § 2123 Wirtschaftsplan\n§ 2077  Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung § 2124 Erhaltungskosten\nder Ehe oder Verlobung                                § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht\n§ 2078  Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung                 § 2126 Außerordentliche Lasten\n§ 2079  Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsbe-     § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben\nrechtigten                                            § 2128 Sicherheitsleistung\n§ 2080  Anfechtungsberechtigte                                § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung\n§ 2081  Anfechtungserklärung                                  § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge,\n§ 2082  Anfechtungsfrist                                             Rechenschaftspflicht\n§ 2083  Anfechtbarkeitseinrede                                § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht\n§ 2084  Auslegung zugunsten der Wirksamkeit                   § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung\n§ 2085  Teilweise Unwirksamkeit                               § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung\n§ 2086  Ergänzungsvorbehalt                                   § 2134 Eigennützige Verwendung","72                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 2135  Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge        § 2183 Gewährleistung für Sachmängel\n§ 2136  Befreiung des Vorerben                                § 2184 Früchte; Nutzungen\n§ 2137  Auslegungsregel für die Befreiung                     § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen\n§ 2138  Beschränkte Herausgabepflicht                         § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage\n§ 2139  Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge                § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers\n§ 2140  Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherb-   § 2188 Kürzung der Beschwerungen\nfolge                                                 § 2189 Anordnung eines Vorrangs\n§ 2141  Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben        § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer\n§ 2142  Ausschlagung der Nacherbschaft                        § 2191 Nachvermächtnisnehmer\n§ 2143  Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse\n§ 2144  Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten                              Titel 5\n§ 2145  Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten                              Auflage\n§ 2146  Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlass-\n§ 2192 Anzuwendende Vorschriften\ngläubigern\n§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist\nTitel 4                          § 2194 Anspruch auf Vollziehung\nVermächtnis                           § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung\n§ 2147  Beschwerter                                           § 2196 Unmöglichkeit der Vollziehung\n§ 2148  Mehrere Beschwerte\nTitel 6\n§ 2149  Vermächtnis an die gesetzlichen Erben\nTestamentsvollstrecker\n§ 2150  Vorausvermächtnis\n§ 2151  Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten   § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers\nbei mehreren Bedachten\n§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen\n§ 2152  Wahlweise Bedachte                                           Dritten\n§ 2153  Bestimmung der Anteile                                § 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers\n§ 2154  Wahlvermächtnis                                       § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht\n§ 2155  Gattungsvermächtnis                                   § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung\n§ 2156  Zweckvermächtnis                                      § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts\n§ 2157  Gemeinschaftliches Vermächtnis                        § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers\n§ 2158  Anwachsung                                            § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben\n§ 2159  Selbständigkeit der Anwachsung                        § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis\n§ 2160  Vorversterben des Bedachten                           § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten\n§ 2161  Wegfall des Beschwerten                               § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis\n§ 2162  Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis   § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers,\n§ 2163  Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist                      Ausführung durch den Erben\n§ 2164  Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche           § 2209 Dauervollstreckung\n§ 2165  Belastungen                                           § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung\n§ 2166  Belastung mit einer Hypothek                          § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben\n§ 2167  Belastung mit einer Gesamthypothek                    § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvoll-\nstreckung unterliegenden Rechten\n§ 2168  Belastung mit einer Gesamtgrundschuld\n§ 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen\n§ 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffs-\nden Nachlass\nhypotheken\n§ 2214 Gläubiger des Erben\n§ 2169  Vermächtnis fremder Gegenstände\n§ 2215 Nachlassverzeichnis\n§ 2170  Verschaffungsvermächtnis\n§ 2171  Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot                    § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befol-\ngung von Anordnungen\n§ 2172  Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermach-\nten Sache                                             § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen\n§ 2173  Forderungsvermächtnis                                 § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung\n§ 2174  Vermächtnisanspruch                                   § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers\n§ 2175  Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse         § 2220 Zwingendes Recht\n§ 2176  Anfall des Vermächtnisses                             § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers\n§ 2177  Anfall bei einer Bedingung oder Befristung            § 2222 Nacherbenvollstrecker\n§ 2178  Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten § 2223 Vermächtnisvollstrecker\nBedachten                                             § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker\n§ 2179  Schwebezeit                                           § 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers\n§ 2180  Annahme und Ausschlagung                              § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker\n§ 2181  Fälligkeit bei Beliebigkeit                           § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers\n§ 2182  Gewährleistung für Rechtsmängel                       § 2228 Akteneinsicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                         73\nTitel 7                          § 2283  Anfechtungsfrist\nErrichtung und                         § 2284  Bestätigung\nAufhebung eines Testaments                       § 2285  Anfechtung durch Dritte\n§ 2229  Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit  § 2286  Verfügungen unter Lebenden\n§ 2230  (weggefallen)                                        § 2287  Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen\n§ 2231  Ordentliche Testamente                               § 2288  Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers\n§ 2232  Öffentliches Testament                               § 2289  Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen;\nAnwendung von § 2338\n§ 2233  Sonderfälle\n§ 2290  Aufhebung durch Vertrag\n§§ 2234 bis 2246 (weggefallen)\n§ 2291  Aufhebung durch Testament\n§ 2247  Eigenhändiges Testament\n§ 2292  Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament\n§ 2248  Verwahrung des eigenhändigen Testaments\n§ 2293  Rücktritt bei Vorbehalt\n§ 2249  Nottestament vor dem Bürgermeister\n§ 2294  Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten\n§ 2250  Nottestament vor drei Zeugen\n§ 2295  Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung\n§ 2251  Nottestament auf See\n§ 2296  Vertretung, Form des Rücktritts\n§ 2252  Gültigkeitsdauer der Nottestamente\n§ 2253  Widerruf eines Testaments                            § 2297  Rücktritt durch Testament\n§ 2254  Widerruf durch Testament                             § 2298  Gegenseitiger Erbvertrag\n§ 2255  Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen        § 2299  Einseitige Verfügungen\n§ 2256  Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der      § 2300  Amtliche Verwahrung; Eröffnung\namtlichen Verwahrung                                 § 2300a Eröffnungsfrist\n§ 2257  Widerruf des Widerrufs                               § 2301  Schenkungsversprechen von Todes wegen\n§ 2258  Widerruf durch ein späteres Testament                § 2302  Unbeschränkbare Testierfreiheit\n§ 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung\nAbschnitt 5\n§ 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung\nPflichtteil\n§ 2259  Ablieferungspflicht\n§ 2260  Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht   § 2303  Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils\n§ 2261  Eröffnung durch ein anderes Gericht                  § 2304  Auslegungsregel\n§ 2262  Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlass- § 2305  Zusatzpflichtteil\ngericht                                              § 2306  Beschränkungen und Beschwerungen\n§ 2263  Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots                  § 2307  Zuwendung eines Vermächtnisses\n§ 2263a Eröffnungsfrist für Testamente                       § 2308  Anfechtung der Ausschlagung\n§ 2264  Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem  § 2309  Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömm-\neröffneten Testament                                         linge\n§ 2310  Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflicht-\nTitel 8                                  teils\nGemeinschaftliches Testament                       § 2311  Wert des Nachlasses\n§ 2265  Errichtung durch Ehegatten                           § 2312  Wert eines Landguts\n§ 2266  Gemeinschaftliches Nottestament                      § 2313  Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte;\nFeststellungspflicht des Erben\n§ 2267  Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament\n§ 2268  Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung           § 2314  Auskunftspflicht des Erben\n§ 2269  Gegenseitige Einsetzung                              § 2315  Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil\n§ 2270  Wechselbezügliche Verfügungen                        § 2316  Ausgleichungspflicht\n§ 2271  Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen              § 2317  Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsan-\nspruchs\n§ 2272  Rücknahme aus amtlicher Verwahrung\n§ 2318  Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen\n§ 2273  Eröffnung\n§ 2319  Pflichtteilsberechtigter Miterbe\nAbschnitt 4                        § 2320  Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberech-\ntigten getretenen Erben\nErbvertrag                         § 2321  Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung\n§ 2274  Persönlicher Abschluss                               § 2322  Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen\n§ 2275  Voraussetzungen                                      § 2323  Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe\n§ 2276  Form                                                 § 2324  Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich\n§ 2277  Besondere amtliche Verwahrung                                der Pflichtteilslast\n§ 2278  Zulässige vertragsmäßige Verfügungen                 § 2325  Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen\n§ 2279  Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwen-      § 2326  Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils\ndung von § 2077                                      § 2327  Beschenkter Pflichtteilsberechtigter\n§ 2280  Anwendung von § 2269                                 § 2328  Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe\n§ 2281  Anfechtung durch den Erblasser                       § 2329  Anspruch gegen den Beschenkten\n§ 2282  Vertretung, Form der Anfechtung                      § 2330  Anstandsschenkungen","74                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 2331  Zuwendungen aus dem Gesamtgut                         § 2356 Nachweis der Richtigkeit der Angaben\n§ 2331a Stundung                                              § 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein\n§ 2332  Verjährung                                            § 2358 Ermittlungen des Nachlassgerichts\n§ 2333  Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings         § 2359 Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins\n§ 2334  Entziehung des Elternpflichtteils                     § 2360 Anhörung von Betroffenen\n§ 2335  Entziehung des Ehegattenpflichtteils                  § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erb-\n§ 2336  Form, Beweislast, Unwirksamwerden                            scheins\n§ 2337  Verzeihung                                            § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen\n§ 2338  Pflichtteilsbeschränkung                                     Erben\n§ 2363 Inhalt des Erbscheins für den Vorerben\nAbschnitt 6                          § 2364 Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,\nHerausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers\nErbunwürdigkeit\n§ 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins\n§ 2339  Gründe für Erbunwürdigkeit                            § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins\n§ 2340  Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfech-      § 2367 Leistung an Erbscheinserben\ntung\n§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis\n§ 2341  Anfechtungsberechtigte\n§ 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein\n§ 2342  Anfechtungsklage\n§ 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung\n§ 2343  Verzeihung\n§ 2344  Wirkung der Erbunwürdigerklärung\nAbschnitt 9\n§ 2345  Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit\nErbschaftskauf\nAbschnitt 7                          § 2371 Form\nErbverzicht                          § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile\n§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile\n§ 2346  Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit\n§ 2374 Herausgabepflicht\n§ 2347  Persönliche Anforderungen, Vertretung\n§ 2375 Ersatzpflicht\n§ 2348  Form\n§ 2376 Haftung des Verkäufers\n§ 2349  Erstreckung auf Abkömmlinge\n§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse\n§ 2350  Verzicht zugunsten eines anderen\n§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten\n§ 2351  Aufhebung des Erbverzichts\n§ 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf\n§ 2352  Verzicht auf Zuwendungen\n§ 2380 Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf\nAbschnitt 8                          § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen\n§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern\nErbschein\n§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers\n§ 2353  Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag            § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlass-\n§ 2354  Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag                     gläubigern, Einsichtsrecht\n§ 2355  Angaben des gewillkürten Erben im Antrag              § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                     75\nBuch 1                                                             § 11\nWohnsitz des Kindes\nAllgemeiner Teil\nEin minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es\nteilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht\nAbschnitt 1\nfehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem\nPersonen                             Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu\nsorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem\ndieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz,\nTitel 1                          bis es ihn rechtsgültig aufhebt.\nNatürliche Personen,\nVerbraucher, Unternehmer                                                        § 12\nNamensrecht\n§1\nWird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem\nBeginn der Rechtsfähigkeit                    Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das\nInteresse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein\nDie Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der\nanderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann\nVollendung der Geburt.\nder Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beein-\nträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen\n§2                            zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.\nEintritt der Volljährigkeit\n§ 13*)\nDie Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebens-\njahres ein.                                                                               Verbraucher\nVerbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechts-\n§§ 3 bis 6                        geschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer\ngewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätig-\n(weggefallen)\nkeit zugerechnet werden kann.\n§7                                                            § 14*)\nWohnsitz; Begründung und Aufhebung                                             Unternehmer\n(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, be-            (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische\ngründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.                        Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die\nbei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer\n(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten        gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit\nbestehen.                                                      handelt.\n(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Nieder-             (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Per-\nlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.        sonengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist,\nRechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.\n§8\n§§ 15 bis 20\nWohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger                                           (weggefallen)\n(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähig-\nkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetz-\nTitel 2\nlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch\naufheben.                                                                         Juristische Personen\n(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann\nUntertitel 1\nselbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.\nVereine\n§9                                                         Kapitel 1\nWohnsitz eines Soldaten                                       Allgemeine Vorschriften\n(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als\nWohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort                                          § 21\nhat, gilt der letzte inländische Standort.                                     Nicht wirtschaftlicher Verein\n(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf              Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaft-\nSoldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst         lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechts-\nleisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz be-          fähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des\ngründen können.                                                zuständigen Amtsgerichts.\n§ 10                           *) Amtlicher Hinweis:\nDiese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den\n(weggefallen)                          Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.","76               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 22                                (2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber\nWirtschaftlicher Verein                    abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mit-\nglied des Vorstands.\nEin Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen\n§ 29\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung\nbesonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähig-                  Notbestellung durch Amtsgericht\nkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem      Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands\nBundesstaate zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz     fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur\nhat.                                                         Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von\n§ 23                             dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem\nder Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.\nAusländischer Verein\nEinem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bun-                                     § 30\ndesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichs-                            Besondere Vertreter\ngesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss\ndes Bundesrates verliehen werden.                               Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben\ndem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter\nzu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen\n§ 24                             Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts-\nSitz                             geschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis\ngewöhnlich mit sich bringt.\nAls Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes\nbestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt                                 § 31\nwird.\nHaftung des Vereins für Organe\n§ 25                                Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der\nVerfassung                           Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer\nverfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Aus-\nDie Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit   führung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,\nsie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht,         zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem\ndurch die Vereinssatzung bestimmt.                           Dritten zufügt.\n§ 32\n§ 26\nMitgliederversammlung; Beschlussfassung\nVorstand; Vertretung\n(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie\n(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vor-        nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan\nstand kann aus mehreren Personen bestehen.                   zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Ver-\n(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und      sammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des\naußergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen     Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei\nVertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann          der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung\ndurch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt        entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.\nwerden.                                                         (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Be-\n§ 27                             schluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu\ndem Beschluss schriftlich erklären.\nBestellung und\nGeschäftsführung des Vorstands                                               § 33\n(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Be-                            Satzungsänderung\nschluss der Mitgliederversammlung.\n(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Sat-\n(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbescha-  zung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der\ndet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die      erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des\nWiderruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall         Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder\nbeschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den          erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen\nWiderruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere        Mitglieder muss schriftlich erfolgen.\ngrobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs-\n(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Ver-\nmäßigen Geschäftsführung.\nleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staat-\n(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die     liche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den\nfür den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670    Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates\nentsprechende Anwendung.                                     erforderlich.\n§ 34\n§ 28                                            Ausschluss vom Stimmrecht\nBeschlussfassung und Passivvertretung\nEin Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Be-\n(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so er-    schlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit\nfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der   ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-\nMitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34. streits zwischen ihm und dem Verein betrifft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  77\n§ 35                                                          § 42\nSonderrechte                                                    Insolvenz\nSonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne des-           (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenz-\nsen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederver-             verfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des\nsammlung beeinträchtigt werden.                               Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines\nInsolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht,\naufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fort-\n§ 36\nsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann\nBerufung der Mitgliederversammlung                  bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung\nDie Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung     des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein\nbestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das             fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraus-\nInteresse des Vereins es erfordert.                           setzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger\nVerein beschlossen werden.\n(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit\n§ 37\noder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenz-\nBerufung auf Verlangen einer Minderheit               verfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags\nverzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein\n(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der\nVerschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus\ndurch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung\nentstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als\neiner Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die\nGesamtschuldner.\nBerufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der\nGründe verlangt.\n§ 43\n(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann\ndas Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt                 Entziehung der Rechtsfähigkeit\nhaben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es\n(1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen\nkann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der\nwerden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss\nVersammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht,\nder Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges\ndas für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das\nVerhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.\nVereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der\nBerufung der Versammlung Bezug genommen werden.                  (2) Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung\nnicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-\nrichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden,\n§ 38\nwenn er einen solchen Zweck verfolgt.\nMitgliedschaft\n(3) (weggefallen)\nDie Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht            (4) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung\nvererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann       beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn\nnicht einem anderen überlassen werden.                        er einen anderen als den in der Satzung bestimmten\nZweck verfolgt.\n§ 39\nAustritt aus dem Verein                                                 § 44\n(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein                       Zuständigkeit und Verfahren\nberechtigt.                                                      (1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen\n(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der       sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in\nAustritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst        dem der Verein seinen Sitz hat.\nnach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die          (2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den\nKündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.           Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des\nBundesrates.\n§ 40\nNachgiebige Vorschriften                                                 § 45\nAnfall des Vereinsvermögens\nDie Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1\nund der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung,           (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung\nals die Satzung ein anderes bestimmt.                         der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Sat-\nzung bestimmten Personen.\n§ 41                                 (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden,\ndass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitglie-\nAuflösung des Vereins\nderversammlung oder eines anderen Vereinsorgans\nDer Verein kann durch Beschluss der Mitglieder-            bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf\nversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist            einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann\neine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mit-         die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vor-\nglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes      schrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder\nbestimmt.                                                     Anstalt zuweisen.","78                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberech-         Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines\ntigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der       solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekannt-\nSatzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder       machungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen\ndiente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung     Bezirk der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung\nder Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen        gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ein-\nTeilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in       rückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.\ndessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.                      (2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mit-\nteilung zur Anmeldung aufzufordern.\n§ 46\nAnfall an den Fiskus                                                  § 51\nFällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden                                  Sperrjahr\ndie Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem           Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor\nErben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung.           dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der\nDer Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den            Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechts-\nZwecken des Vereins entsprechenden Weise zu ver-              fähigkeit ausgeantwortet werden.\nwenden.\n§ 47                                                          § 52\nLiquidation                                            Sicherung für Gläubiger\nFällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so             (1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der\nmuss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das      geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinter-\nVermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.     legung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.\n(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit\n§ 48                              nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so\ndarf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeant-\nLiquidatoren\nwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet\n(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu         ist.\nLiquidatoren können auch andere Personen bestellt\nwerden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des                                § 53\nVorstands geltenden Vorschriften maßgebend.                            Schadensersatzpflicht der Liquidatoren\n(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des        Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2\nVorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liqui-        und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen ver-\ndation ein anderes ergibt.                                    letzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen\n(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für        den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen\nihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, so-       ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den\nfern nicht ein anderes bestimmt ist.                          daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften\nals Gesamtschuldner.\n§ 49\n§ 54\nAufgaben der Liquidatoren\nNicht rechtsfähige Vereine\n(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte\nzu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige            Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vor-\nVermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befrie-         schriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem\ndigen und den Überschuss den Anfallberechtigten aus-          Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins\nzuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte             einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der\nkönnen die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.         Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als\nDie Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung            Gesamtschuldner.\ndes übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit\ndiese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger\noder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfall-                                 Kapitel 2\nberechtigten erforderlich sind.                                                 Eingetragene Vereine\n(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation\nals fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es                                    § 55\nerfordert.\nZuständigkeit für die Registereintragung\n§ 50\n(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeich-\nBekanntmachung                           neten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht\n(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der      zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz\nRechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich         hat.\nbekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die                (2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereins-\nGläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.         sachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amts-\nDie Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für       gerichte zuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    79\n§ 55a                              wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient\nElektronisches Vereinsregister                   und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist;\ndie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung\n(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-          die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-\nordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das             tragen.\nVereinsregister in maschineller Form als automatisierte\n(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nDatei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenver-             rates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten\narbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen          der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch\ngegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforder-    soweit es maschinell geführt wird.\nlichen Kopien der Datenbestände mindestens tages-\naktuell gehalten und die originären Datenbestände                                      § 56\nsowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,\nMindestmitgliederzahl des Vereins\n2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen\nDatenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich           Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mit-\nunverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden         glieder mindestens sieben beträgt.\nkönnen,\n§ 57\n3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der\nGrundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen                   Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung\nwerden.\n(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverordnung           Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein\ndie Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwal-      eingetragen werden soll.\ntungen übertragen.\n(2) Der Name soll sich von den Namen der an dem-\n(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschi-       selben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden\nneller Form umfasst die Einrichtung und Führung eines         eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.\nVerzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung\ndes Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.                                         § 58\n(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine                Sollinhalt der Vereinssatzung\nSeite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers,\nsobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Ver-         Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:\neinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher auf-        1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,\ngenommen und als Vereinsregister freigegeben worden\n2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern\nsind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereins-\nzu leisten sind,\nregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.\n3. über die Bildung des Vorstands,\n(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den\nfür die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher         4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitglie-\naufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in           derversammlung zu berufen ist, über die Form der\nlesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine               Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.\nBestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist\nzu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten                                        § 59\nsind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie\nAnmeldung zur Eintragung\nwirksam geworden ist.\n(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke       (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzu-\nkönnen zur Ersetzung der Urschrift auch als Wieder-           melden.\ngabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern          (2) Der Anmeldung sind beizufügen:\naufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die          1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,\nWiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit\nlesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung             2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des\nder Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis         Vorstands.\nüber ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift          (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern\nanzufertigen.                                                 unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errich-\n(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als      tung enthalten.\nautomatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbei-\n§ 60\ntung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den\nAnlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den                       Zurückweisung der Anmeldung\nAnlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts\n(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§\nvorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledi-\n56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter\ngung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesre-\nAngabe der Gründe zurückzuweisen.\ngierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nzu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht           (2) (weggefallen)\nin maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere\nAmtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und                                §§ 61 bis 63\nzur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden,                                   (weggefallen)","80                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 64                                                           § 71\nInhalt der Vereinsregistereintragung                                Änderungen der Satzung\nBei der Eintragung sind der Name und der Sitz des             (1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirk-\nVereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die              samkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Ände-\nMitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht            rung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.\nanzugeben.                                                    Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Be-\nschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.\n§ 65\n(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2\nNamenszusatz                           finden entsprechende Anwendung.\nMit der Eintragung erhält der Name des Vereins den\nZusatz „eingetragener Verein“.                                                             § 72\nBescheinigung der Mitgliederzahl\n§ 66                                 Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Ver-\nBekanntmachung                           langen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung\nüber die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.\n(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für\nseine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffent-                                       § 73\nlichen.\nUnterschreiten der Mindestmitgliederzahl\n(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung\nder Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die                (1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab,\nAbschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit         so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und,\nden übrigen Schriftstücken aufbewahrt.                        wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird,\nvon Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem\nVerein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.\n§ 67\n(2) (weggefallen)\nÄnderung des Vorstands\n§ 74\n(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand\nzur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ab-                                   Auflösung\nschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.\n(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der\n(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmit-    Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. Im\nglieder erfolgt von Amts wegen.                               Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbleibt\ndie Eintragung.\n§ 68                                 (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitglieder-\nversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des\nVertrauensschutz durch Vereinsregister\nVereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand\nWird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vor-          die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmel-\nstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenom-         dung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungs-\nmen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur       beschlusses beizufügen.\nentgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme           (3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechts-\ndes Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder       fähigkeit entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige\ndem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so     der zuständigen Behörde.\nbraucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen,\nwenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf                                   § 75\nFahrlässigkeit beruht.\nEröffnung des Insolvenzverfahrens\n§ 69                                 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts\nwegen einzutragen. Das Gleiche gilt für\nNachweis des Vereinsvorstands\n1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,\nDer Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register        2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,\neingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegen-              wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Ver-\nüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Ein-             fügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass\ntragung geführt.                                                  Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des\nvorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die\n§ 70                                  Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,\nBeschränkung der                         3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuld-\nVertretungsmacht; Beschlussfassung                      ner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zu-\nstimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte\nDie Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestim-\ndes Schuldners,\nmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des\nVorstands beschränken oder die Beschlussfassung des           4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und\nVorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1       5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans\nregeln.                                                           und die Aufhebung der Überwachung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                     81\n§ 76                              nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder über-\nEintragung der Liquidatoren                   mittelte Daten missbraucht werden.\n(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die\n(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzu-\nFunktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die\ntragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche die         nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder\nBeschlussfassung der Liquidatoren abweichend von der          übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am\nVorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.                            automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe\n(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei              gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Miss-\nspäteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen.       brauch.\nBei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht            (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung.\nder Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch           Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk\nBeschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquida-       das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit\ntoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung       kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung ab-\neiner Bestimmung über die Beschlussfassung der Liqui-         weichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung\ndatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden        durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung\nUrkunde beizufügen.                                           übertragen.\n(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren\ngeschieht von Amts wegen.\nUntertitel 2\n§ 77\nStiftungen\nForm der Anmeldungen                                                     § 80\nDie Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den                 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz\nMitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren             Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer\nmittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.        dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des Bundes-\nstaats erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren\nSitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem\n§ 78                              Bundesstaat haben, so ist die Genehmigung des Bundes-\nFestsetzung von Zwangsgeld                     rates erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein\nanderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung\n(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vor-           geführt wird.\nstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des\n§ 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch                                  § 81\nFestsetzung von Zwangsgeld anhalten.                                 Form und Widerruf des Stiftungsgeschäfts\n(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Be-         (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der\nfolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.          schriftlichen Form.\n(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter\nzum Widerruf berechtigt. Ist die Genehmigung bei der\n§ 79\nzuständigen Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf\nEinsicht in das Vereinsregister                 nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters\n(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem    ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter das\nVerein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke        Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im\nist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine           Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts\nAbschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen   den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Ein-\nzu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a           reichung betraut hat.\nAbs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift nur von der\nWiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Ver-                                    § 82\nlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur               Übertragungspflicht des Stifters\ngestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht\ndarin dargelegt wird.                                            Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflich-\ntet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen\n(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,\nauf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Über-\ndas die Übermittlung der Daten aus dem maschinell\ntragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der\ngeführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zu-\nGenehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem\nlässig, sofern sichergestellt ist, dass\nStiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters\n1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Ein-       ergibt.\nsicht nicht überschreitet und\n§ 83\n2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer\nProtokollierung kontrolliert werden kann.                                  Stiftung von Todes wegen\n(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die über-      Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von\nmittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden          Todes wegen, so hat das Nachlassgericht die Geneh-\ndarf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu  migung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder\nprüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die         dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.","82              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 84                              (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stif-\nGenehmigung nach Tod des Stifters                tungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das\nInsolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des\nWird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters         § 42 Abs. 2.\ngenehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als\nschon vor dessen Tod entstanden.\nAbschnitt 2\n§ 85\nSachen und Tiere\nStiftungsverfassung\nDie Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf                              § 90\nReichs- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungs-                           Begriff der Sache\ngeschäft bestimmt.\nSachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche\n§ 86                           Gegenstände.\nAnwendung des Vereinsrechts                                               § 90a\nDie Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der                                   Tiere\n§§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende\nAnwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des            Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere\n§ 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der     Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden\nVerfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung        Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht\nder Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,   etwas anderes bestimmt ist.\nein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und\ndes § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer\n§ 91\nöffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.\nVertretbare Sachen\n§ 87                              Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind beweg-\nliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht\nZweckänderung; Aufhebung\nbestimmt zu werden pflegen.\n(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich\ngeworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann\ndie zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweck-                                  § 92\nbestimmung geben oder sie aufheben.                                           Verbrauchbare Sachen\n(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht\n(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind\ndes Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere\nbewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Ge-\ndafür Sorge zu tragen, dass die Erträge des Stiftungsver-\nbrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung\nmögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen\nbesteht.\nsollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben.\nDie Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern,           (2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen,\nsoweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.             die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachin-\nbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch\n(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Ände-\nin der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.\nrung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört\nwerden.\n§ 93\n§ 88\nWesentliche Bestandteile einer Sache\nVermögensanfall\nBestandteile einer Sache, die voneinander nicht ge-\nMit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen\ntrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere\nan die in der Verfassung bestimmten Personen. Die\nzerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche\nVorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende\nBestandteile), können nicht Gegenstand besonderer\nAnwendung.\nRechte sein.\nUntertitel 3                                                      § 94\nJuristische Personen                                           Wesentliche Bestandteile\neines Grundstücks oder Gebäudes\ndes öffentlichen Rechts\n(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grund-\n§ 89                           stücks gehören die mit dem Grund und Boden fest\nverbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die\nHaftung für Organe; Insolvenz\nErzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden\n(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie   zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine\nauf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des        Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil\nöffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.                des Grundstücks.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  83\n(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes          (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das\ngehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten          Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere\nSachen.                                                       bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen\ndie gewonnenen Bestandteile.\n§ 95\n(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache\nNur vorübergehender Zweck                      oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses ge-\n(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören         währt.\nsolche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden                                      § 100\nZweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das                                      Nutzungen\nGleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das\nin Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück             Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines\nvon dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden             Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der\nworden ist.                                                   Sache oder des Rechts gewährt.\n(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke\n§ 101\nin ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den\nBestandteilen des Gebäudes.                                                     Verteilung der Früchte\nIst jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder\n§ 96                              eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer\nRechte als Bestandteile eines Grundstücks              bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern\nnicht ein anderes bestimmt ist:\nRechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück\n1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Be-\nverbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.          standteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts\nzu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer\n§ 97                                  der Berechtigung von der Sache getrennt werden,\nZubehör                              2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer\nder Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die\n(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne\nFrüchte in der Vergütung für die Überlassung des\nBestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaft-\nGebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Ge-\nlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind\nwinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehren-\nund zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden\nden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der\nräumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zu-\nDauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.\nbehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen\nwird.\n§ 102\n(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den\nErsatz der Gewinnungskosten\nwirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht\ndie Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung              Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann\neines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die               Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten\nZubehöreigenschaft nicht auf.                                 Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen\nWirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht\n§ 98                              übersteigen.\nGewerbliches und                                                      § 103\nlandwirtschaftliches Inventar                                     Verteilung der Lasten\nDem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu            Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines\ndienen bestimmt:                                              Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer\n1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen              bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein ande-\nBetrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei        res bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten\neiner Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer        nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung,\nFabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und       andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der\nsonstigen Gerätschaften,                                  Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.\n2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb be-\nstimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen\nErzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft                         Abschnitt 3\nbis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche                      Rechtsgeschäfte\noder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen\nwerden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewon-                                      Titel 1\nnene Dünger.\nGeschäftsfähigkeit\n§ 99\n§ 104\nFrüchte\nGeschäftsunfähigkeit\n(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache\nund die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer            Geschäftsunfähig ist:\nBestimmung gemäß gewonnen wird.                               1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,","84                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung aus-                                     § 110\nschließenden Zustand krankhafter Störung der\nBewirken der Leistung mit eigenen Mitteln\nGeistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand\nseiner Natur nach ein vorübergehender ist.                   Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des\ngesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von\nAnfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertrags-\n§ 105                          mäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem\nNichtigkeit der Willenserklärung                 Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder\nmit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen\n(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist      worden sind.\nnichtig.\n(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im\n§ 111\nZustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender\nStörung der Geistestätigkeit abgegeben wird.                                  Einseitige Rechtsgeschäfte\nEin einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige\n§ 106                          ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Ver-\ntreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige\nBeschränkte                         mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem\nGeschäftsfähigkeit Minderjähriger                 anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft un-\nEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr voll-      wirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht\nendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der         in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechts-\nGeschäftsfähigkeit beschränkt.                                geschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.\nDie Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Ver-\ntreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis\n§ 107                          gesetzt hatte.\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters\n§ 112\nDer Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung,\ndurch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil                               Selbständiger\nerlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.                   Betrieb eines Erwerbsgeschäfts\n(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Geneh-\n§ 108                          migung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen\nzum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so\nVertragsschluss ohne Einwilligung                 ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte un-\n(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die      beschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb\nerforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so    mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte,\nhängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung        zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormund-\ndes Vertreters ab.                                            schaftsgerichts bedarf.\n(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung       (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur\nüber die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur           mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurück-\nihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem         genommen werden.\nMinderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder\nVerweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die\nGenehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen                                       § 113\nnach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird                       Dienst- oder Arbeitsverhältnis\nsie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.\n(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minder-\n(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig\njährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der\ngeworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der\nMinderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt\nGenehmigung des Vertreters.\ngeschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung\neines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten\nArt oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhält-\n§ 109\nnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen\nWiderrufsrecht des anderen Teils                  sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung\ndes Vormundschaftsgerichts bedarf.\n(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere\nTeil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem         (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurück-\nMinderjährigen gegenüber erklärt werden.                      genommen oder eingeschränkt werden.\n(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt,         (3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann\nso kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der         die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf\nWahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters be-          Antrag des Minderjährigen durch das Vormundschafts-\nhauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,   gericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat\nwenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss        die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des\ndes Vertrags bekannt war.                                     Mündels liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    85\n(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt                             § 121\nim Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung\nAnfechtungsfrist\nvon Verhältnissen derselben Art.\n(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120\nohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nach-\n§§ 114, 115                           dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungs-\n(weggefallen)                          grund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden\ngegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt,\nwenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet\nworden ist.\nTitel 2                               (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit\nWillenserkl ärung                          der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen\nsind.\n§ 116\nGeheimer Vorbehalt                                                     § 122\nEine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich          Schadensersatzpflicht des Anfechtenden\nder Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu\n(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder\nwollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen\nauf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der\ngegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.\nErklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber\nabzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den\nSchaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte\n§ 117                             dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung\nScheingeschäft                          vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses\nhinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültig-\n(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen           keit der Erklärung hat.\ngegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur\nzum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.                         (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der\nBeschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfecht-\n(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechts-       barkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte\ngeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechts-     (kennen musste).\ngeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.\n§ 123\n§ 118                                                    Anfechtbarkeit\nMangel der Ernstlichkeit                                  wegen Täuschung oder Drohung\nEine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in         (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arg-\nder Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernst-            listige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung\nlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.             bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.\n(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine\nErklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war,\n§ 119                             nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte\nAnfechtbarkeit wegen Irrtums                    oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige,\nwelchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus\n(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über          der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die\nderen Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses          Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täu-\nInhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die               schung kannte oder kennen musste.\nErklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie\nbei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Wür-\ndigung des Falles nicht abgegeben haben würde.\n§ 124\n(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der\nIrrtum über solche Eigenschaften der Person oder der                                 Anfechtungsfrist\nSache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.            (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren\nWillenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.\n(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung\n§ 120\nmit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberech-\nAnfechtbarkeit                          tigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit\nwegen falscher Übermittlung                    dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf\nden Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden\nEine Willenserklärung, welche durch die zur Über-\nVorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende\nmittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig\nAnwendung.\nübermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraus-\nsetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irr-               (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der\ntümlich abgegebene Willenserklärung.                           Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.","86                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 125                                (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten\nNichtigkeit wegen Formmangels                    elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer\nWille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a\nEin Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vor-           bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag\ngeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel         der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die\nder durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im               jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind.\nZweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.                    Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine\ndem § 126a entsprechende elektronische Signierung\noder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine\n§ 126                             dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.\nSchriftform\n(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben,                                  § 127a\nso muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig                               Gerichtlicher Vergleich\ndurch Namensunterschrift oder mittels notariell beglau-\nbigten Handzeichens unterzeichnet werden.                        Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen\nVergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach\n(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der\nden Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Pro-\nParteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über\ntokoll ersetzt.\nden Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenom-\nmen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere\nPartei bestimmte Urkunde unterzeichnet.                                                   § 128\n(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische                        Notarielle Beurkundung\nForm ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein          Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags\nanderes ergibt.                                               vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag\n(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle         und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar\nBeurkundung ersetzt.                                          beurkundet wird.\n§ 126a                                                         § 129\nElektronische Form                                         Öffentliche Beglaubigung\n(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche           (1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche\nForm durch die elektronische Form ersetzt werden, so          Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung\nmuss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen         schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden\nhinzufügen und das elektronische Dokument mit einer           von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung\nqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur-     von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet,\ngesetz versehen.                                              so ist die in § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung\ndes Handzeichens erforderlich und genügend.\n(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein\ngleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeich-             (2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die nota-\nneten Weise elektronisch signieren.                           rielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.\n§ 130\n§ 126b\nWirksamwerden der\nTextform\nWillenserklärung gegenüber Abwesenden\nIst durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss\n(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegen-\ndie Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauer-\nüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit\nhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise\nabgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem\nabgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der\nsie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen\nAbschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namens-\nvorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.\nunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.\n(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne\nEinfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder\n§ 127                             geschäftsunfähig wird.\nVereinbarte Form                            (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung,\nwenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber ab-\n(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des         zugeben ist.\n§ 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechts-\ngeschäft bestimmte Form.\n§ 131\n(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten\nWirksamwerden\nschriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille\ngegenüber nicht voll Geschäftsfähigen\nanzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung\nund bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche         (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen\nForm gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126             gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor\nentsprechende Beurkundung verlangt werden.                    sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  87\n(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in                               § 137\nder Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber                   Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot\nabgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der\nGeschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen           Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches\nrechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine  Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen\nEinwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt  oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflich-\nwirksam, in welchem sie ihr zugeht.                           tung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch\ndiese Vorschrift nicht berührt.\n§ 132\nErsatz des Zugehens durch Zustellung                                             § 138\nSittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher\n(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegan-\ngen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers        (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten\nzugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den        verstößt, ist nichtig.\nVorschriften der Zivilprozessordnung.                            (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch\n(2) Befindet sich der Erklärende über die Person des-      das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der\njenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist,       Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der\nin einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis       erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder\noder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann      einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile ver-\ndie Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer  sprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen\nLadung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung         Missverhältnis zu der Leistung stehen.\nerfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren\nFalle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende\n§ 139\nseinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen\nWohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle                                 Teilnichtigkeit\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher            Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das\nzuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung\nganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen\neines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt\nist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen\nhatte.\nsein würde.\n§ 133\n§ 140\nAuslegung einer Willenserklärung\nUmdeutung\nBei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirk-\nEntspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfor-\nliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen\ndernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das\nSinne des Ausdrucks zu haften.\nletztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei\nKenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.\n§ 134\nGesetzliches Verbot                                                   § 141\nEin Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot             Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts\nverstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein\n(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen,\nanderes ergibt.\nwelcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestä-\ntigung als erneute Vornahme zu beurteilen.\n§ 135\n(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien be-\nGesetzliches Veräußerungsverbot\nstätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu\n(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand           gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von\ngegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den        Anfang an gültig gewesen wäre.\nSchutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur die-\nsen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäft-                                     § 142\nlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege\nder Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung                              Wirkung der Anfechtung\nerfolgt.                                                         (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten,\n(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche          so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.\nRechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden             (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste,\nentsprechende Anwendung.                                      wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn\ner die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder\n§ 136                            hätte kennen müssen.\nBehördliches Veräußerungsverbot\n§ 143\nEin Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder\nvon einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit                          Anfechtungserklärung\nerlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungs-            (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber\nverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.                  dem Anfechtungsgegner.","88               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere                                  § 149\nTeil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher           Verspätet zugegangene Annahmeerklärung\naus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.\nIst eine dem Antragenden verspätet zugegangene\n(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem\nAnnahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass\nanderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der\nsie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zu-\nAnfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechts-\ngegangen sein würde, und musste der Antragende dies\ngeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegen-\nerkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden\nüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsge-\nunverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzu-\nschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.\nzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzö-\n(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist   gert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme\nAnfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechts-           als nicht verspätet.\ngeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat.\nDie Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung                                     § 150\neiner Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklä-                     Verspätete und abändernde Annahme\nrung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll\ndie Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das          (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer\nRechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.             Antrag.\n(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkun-\n§ 144                             gen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung ver-\nbunden mit einem neuen Antrag.\nBestätigung des\nanfechtbaren Rechtsgeschäfts\n§ 151\n(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das\nanfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungs-                               Annahme ohne Erklärung\nberechtigten bestätigt wird.                                                gegenüber dem Antragenden\n(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechts-          Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags\ngeschäft bestimmten Form.                                    zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden\ngegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche\nErklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder\nder Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in\nTitel 3                            welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem\nVertrag                             aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden\nWillen des Antragenden.\n§ 145\nBindung an den Antrag                                                   § 152\nWer einem anderen die Schließung eines Vertrags                       Annahme bei notarieller Beurkundung\nanträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er       Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide\ndie Gebundenheit ausgeschlossen hat.                         Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag\nmit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme\n§ 146                             zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vor-\nschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.\nErlöschen des Antrags\nDer Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegen-                                     § 153\nüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber\nnach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.                             Tod oder Geschäfts-\nunfähigkeit des Antragenden\n§ 147                                Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch\ngehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt\nAnnahmefrist                           oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer\n(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann              Wille des Antragenden anzunehmen ist.\nnur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem\nmittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen                                    § 154\nEinrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.\nOffener Einigungs-\n(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann                            mangel; fehlende Beurkundung\nnur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in\nwelchem der Antragende den Eingang der Antwort unter            (1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte\nregelmäßigen Umständen erwarten darf.                        eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung\nauch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden\nsoll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Ver-\n§ 148                             ständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bin-\nBestimmung einer Annahmefrist                   dend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.\nHat der Antragende für die Annahme des Antrags eine           (2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags\nFrist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der        verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht\nFrist erfolgen.                                              geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  89\n§ 155                                                           § 161\nVersteckter Einigungsmangel                                          Unwirksamkeit von\nVerfügungen während der Schwebezeit\nHaben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als\ngeschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine             (1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung\nVereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht   über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Ver-\ngeeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist,     fügung, die er während der Schwebezeit über den Gegen-\ndass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen        stand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit\nPunkt geschlossen sein würde.                                 unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wir-\nkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen\nVerfügung steht eine Verfügung gleich, die während der\n§ 156\nSchwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der\nVertragsschluss bei Versteigerung                  Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter\nBei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch       erfolgt.\nden Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein              (2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von\nÜbergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne               den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Ein-\nErteilung des Zuschlags geschlossen wird.                     tritt der Bedingung endigt.\n(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche\n§ 157                            Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden\nentsprechende Anwendung.\nAuslegung von Verträgen\nVerträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit                                     § 162\nRücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.\nVerhinderung oder\nHerbeiführung des Bedingungseintritts\nTitel 4                              (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei,\nzu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und\nBedingung und Zeitbestimmung                        Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.\n(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu\n§ 158\nderen Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbei-\nAufschiebende und auflösende Bedingung                 geführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.\n(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschieben-\nden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Be-                                          § 163\ndingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der                               Zeitbestimmung\nBedingung ein.\nIst für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen\n(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden\nVornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt wor-\nBedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der\nden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende,\nBedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem\nim letzteren Falle die für die auflösende Bedingung gel-\nZeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.\ntenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende\nAnwendung.\n§ 159\nRückbeziehung\nTitel 5\nSollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an\nden Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen                        Vertretung und Vollmacht\nfrüheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im\nFalle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflich-                                 § 164\ntet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn\nWirkung der Erklärung des Vertreters\ndie Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.\n(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der\nihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Ver-\n§ 160\ntretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Ver-\nHaftung während der Schwebezeit                    tretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung\n(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung be-           ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder\nrechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung       ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen\nSchadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn           erfolgen soll.\ndieser während der Schwebezeit das von der Bedingung             (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht\nabhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder         erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im\nbeeinträchtigt.                                               eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.\n(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraus-         (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entspre-\nsetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung         chende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen\nvorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen             abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegen-\nGunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.            über erfolgt.","90                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 165                                                         § 171\nBeschränkt geschäftsfähiger Vertreter                              Wirkungsdauer bei Kundgebung\nDie Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Ver-            (1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen\ntreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch         Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kund-\nbeeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähig-      gegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so\nkeit beschränkt ist.                                           ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle\ndem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten\n§ 166                            gegenüber zur Vertretung befugt.\nWillensmängel; Wissenszurechnung                       (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kund-\ngebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen\n(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung    wird.\ndurch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das\nKennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden,                                          § 172\nkommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des                            Vollmachtsurkunde\nVertreters in Betracht.\n(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung\n(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten       durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser\nVertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach be-            dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat\nstimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so           und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.\nkann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er\nselbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters            (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die\nberufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmacht-       Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben\ngeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der               oder für kraftlos erklärt wird.\nKenntnis gleichsteht.\n§ 173\n§ 167                                  Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger\nUnkenntnis\nErteilung der Vollmacht\nDie Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des\n(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung     § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das\ngegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten,          Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des\ndem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.                 Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.\n(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das\nRechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht                                     § 174\nbezieht.                                                                           Einseitiges Rechts-\ngeschäft eines Bevollmächtigten\n§ 168\nEin einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtig-\nErlöschen der Vollmacht                      ter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam,\nwenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht\nDas Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach\nvorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem\ndem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.\nGrunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist\nDie Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des\nausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen\nRechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus\nvon der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.\ndiesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Wider-\nrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende\nAnwendung.                                                                                  § 175\nRückgabe der Vollmachtsurkunde\n§ 169                               Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmäch-\nVollmacht des Beauftragten                    tigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurück-\nund des geschäftsführenden Gesellschafters               zugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.\nSoweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht\neines Beauftragten oder eines geschäftsführenden                                            § 176\nGesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht                Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde\nzugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines\nRechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.             (1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde\ndurch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos er-\nklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffent-\n§ 170                            liche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der\nZivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ab-\nWirkungsdauer der Vollmacht                     lauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die\nWird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem          öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.\nDritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis     (2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung\nihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt             ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Voll-\nwird.                                                          machtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   91\ndas Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe            sprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein ein-\nder Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegen-           seitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne\nstands, zuständig sein würde.                                  Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenom-\n(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der           men wird.\nVollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.\n§ 181\n§ 177                                                  Insichgeschäft\nVertragsschluss durch                         Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm ge-\nVertreter ohne Vertretungsmacht                   stattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen\nNamen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft\n(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen          nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft\neines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit          ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit\ndes Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen          besteht.\nGenehmigung ab.\n(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklä-\nrung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur                                  Titel 6\nihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem\nVertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verwei-                       Einwilligung und Genehmigung\ngerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmi-\ngung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem                                      § 182\nEmpfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht\nZustimmung\nerklärt, so gilt sie als verweigert.\n(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines\n§ 178                            einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegen-\nüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten\nWiderrufsrecht des anderen Teils                  ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der\nBis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil        Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil\nzum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel       gegenüber erklärt werden.\nder Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags               (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechts-\ngekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter              geschäft bestimmten Form.\ngegenüber erklärt werden.\n(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirk-\nsamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit\n§ 179                            Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vor-\nHaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht              schriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.\n(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat,\nist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist,                                     § 183\ndem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder                         Widerruflichkeit der Einwilligung\nzum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die\nGenehmigung des Vertrags verweigert.                              Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vor-\nnahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus\n(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungs-           dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis\nmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen       sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem\nSchadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch         einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.\nerleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch\nnicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der\nandere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.                                           § 184\n(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil                      Rückwirkung der Genehmigung\nden Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen                (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt\nmusste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er          auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts\nin der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn,         zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.\ndass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters\ngehandelt hat.                                                    (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht\nunwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegen-\n§ 180                            stand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden\ngetroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung\nEinseitiges Rechtsgeschäft                    oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenz-\nBei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung         verwalter erfolgt sind.\nohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch der-\njenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft                                       § 185\nvorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete\nVerfügung eines Nichtberechtigten\nVertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts\nnicht beanstandet oder ist er damit einverstanden ge-             (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen\nwesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht                Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung\nhandele, so finden die Vorschriften über Verträge ent-         des Berechtigten erfolgt.","92                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte                                   § 190\nsie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegen-                                  Fristverlängerung\nstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt\nwird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbe-          Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist\nschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn    von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.\nüber den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Ein-\nklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur                                     § 191\ndie frühere Verfügung wirksam.\nBerechnung von Zeiträumen\nIst ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem\nAbschnitt 4                           Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu\nF r i s t e n, T e r m i n e               verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu\n365 Tagen gerechnet.\n§ 186\n§ 192\nGeltungsbereich\nAnfang, Mitte, Ende des Monats\nFür die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und\nRechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestim-           Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des\nmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187           Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des\nbis 193.                                                      Monats verstanden.\n§ 187                                                      § 193\nFristbeginn                                      Sonn- und Feiertag; Sonnabend\n(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein      Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist\nin den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend,        eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu\nso wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mit-       bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag\ngerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt         der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder\nfällt.                                                        Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag\n(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer    oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen\nFrist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei            Tages der nächste Werktag.\nder Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt\nvon dem Tage der Geburt bei der Berechnung des\nLebensalters.                                                                       Abschnitt 5\n§ 188                                                Verjährung\nFristende\n(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem                                    Titel 1\nAblauf des letzten Tages der Frist.                                   Gegenstand und Dauer der Verjährung\n(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder\nnach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum                                            § 194\n– Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im                     Gegenstand der Verjährung\nFalle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages\nder letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch         (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unter-\nseine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in       lassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.\nden das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des          (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis\n§ 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten      unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Her-\nWoche oder des letzten Monats, welcher dem Tage               stellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands\nvorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl         für die Zukunft gerichtet sind.\ndem Anfangstag der Frist entspricht.\n(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in                                   § 195\ndem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag,\nRegelmäßige Verjährungsfrist\nso endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages\ndieses Monats.                                                   Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.\n§ 189                                                      § 196\nBerechnung einzelner Fristen                                         Verjährungsfrist\n(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von                         bei Rechten an einem Grundstück\nsechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von            Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem\ndrei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von         Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder\n15 Tagen verstanden.                                          Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder\n(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate     auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie\nund einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage          die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn\nzuletzt zu zählen.                                            Jahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  93\n§ 197                                                        § 200\nDreißigjährige Verjährungsfrist                             Beginn anderer Verjährungsfristen\n(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes          Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der\nbestimmt ist,                                                 regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit\n1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen               der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer\ndinglichen Rechten,                                       Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet ent-\nsprechende Anwendung.\n2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,\n3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,                                                 § 201\n4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder voll-                       Beginn der Verjährungsfrist\nstreckbaren Urkunden und                                                von festgestellten Ansprüchen\n5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren er-            Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3\nfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.          bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der\nEntscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels\n(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig\noder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch\nwiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen\nvor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet\nund Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig wer-\nentsprechende Anwendung.\ndende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt\nhaben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren\n§ 202\ndie regelmäßige Verjährungsfrist.\nUnzulässigkeit von\nVereinbarungen über die Verjährung\n§ 198\n(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes\nVerjährung bei Rechtsnachfolge                   nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.\nGelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher An-     (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über\nspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines     eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen\nDritten, so kommt die während des Besitzes des Rechts-        Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.\nvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechts-\nnachfolger zugute.\nTitel 2\n§ 199                                         Hemmung, Ablaufhemmung\nBeginn der regelmäßigen                                  und Neubeginn der Verjährung\nVerjährungsfrist und Höchstfristen\n§ 203\n(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem\nSchluss des Jahres, in dem                                          Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen\n1. der Anspruch entstanden ist und                               Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläu-\nbiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den\n2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden\nAnspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung\nUmständen und der Person des Schuldners Kenntnis\ngehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortset-\nerlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen\nzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt\nmüsste.\nfrühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.\n(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des\nLebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit                                     § 204\nberuhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung\nund die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in                                 Hemmung der\n30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtver-                 Verjährung durch Rechtsverfolgung\nletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden              (1) Die Verjährung wird gehemmt durch\nEreignis an.                                                    1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststel-\n(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren                  lung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungs-\n1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige           klausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,\nUnkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und       2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfah-\n2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis             ren über den Unterhalt Minderjähriger,\noder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der       3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,\nBegehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder           4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags,\ndem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.            der bei einer durch die Landesjustizverwaltung einge-\nMaßgeblich ist die früher endende Frist.                           richteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die\nParteien den Einigungsversuch einvernehmlich unter-\n(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche                nehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbei-\nverjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahr-          legungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekannt-\nlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.         gabe demnächst nach der Einreichung des Antrags\n(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an          veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung\ndie Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.                     bereits mit der Einreichung ein,","94                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs                                       § 206\nim Prozess,                                                     Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt\n6. die Zustellung der Streitverkündung,                        Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger\n7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines        innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist\nselbständigen Beweisverfahrens,                          durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert\nist.\n8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsver-\nfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem                                    § 207\nVerfahren nach § 641a,\nHemmung der Verjährung\n9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests,                aus familiären und ähnlichen Gründen\neiner einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen\n(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehe-\nAnordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt\ngatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche\nwird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl,\ngilt für Ansprüche zwischen\ndie einstweilige Verfügung oder die einstweilige\nAnordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung         1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft be-\noder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner                steht,\nzugestellt wird,                                         2. Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils\n10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfah-                und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der\nren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsver-           Kinder,\nfahren,                                                  3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer\n11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,                des Vormundschaftsverhältnisses,\n4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer\n12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn\ndes Betreuungsverhältnisses und\ndie Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung\ndieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Mona-      5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der\nten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben             Pflegschaft.\nwird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht       Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den\noder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle       Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft ge-\nzu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vor-    hemmt.\nentscheidung einer Behörde abhängt,\n(2) § 208 bleibt unberührt.\n13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht,\nwenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen                                        § 208\nhat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung\nHemmung der\ndes Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für\nVerjährung bei Ansprüchen wegen\nden die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat,\nVerletzung der sexuellen Selbstbestimmung\ngestellt wird, und\nDie Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der\n14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen\nsexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des\nAntrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird\n21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläu-\ndie Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung\nbiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen\ndes Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der\nSelbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem\nVerjährung bereits mit der Einreichung ein.\nSchuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Ver-\n(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate           jährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemein-\nnach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweiti-        schaft gehemmt.\ngen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das\nVerfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht                                 § 209\nbetreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Ver-                        Wirkung der Hemmung\nfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des\nDer Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt\nGerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten\nist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.\nStelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der\nParteien das Verfahren weiter betreibt.\n§ 210\n(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden                           Ablaufhemmung\ndie §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.                             bei nicht voll Geschäftsfähigen\n(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäfts-\n§ 205                              fähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,\nHemmung der Verjährung                       so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht\nbei Leistungsverweigerungsrecht                   vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt\nein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder\nDie Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner          der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Ver-\nauf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vor-           jährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die\nübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt           Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs\nist.                                                          Monate.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   95\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in                                    § 215\nder Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig                         Aufrechnung und Zurück-\nist.                                                                behaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung\n§ 211                                Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Gel-\ntendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus,\nAblaufhemmung in Nachlassfällen\nwenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt\nDie Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass      war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung ver-\ngehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht    weigert werden konnte.\nvor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt\nein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen                                        § 216\noder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet\nwird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen                                 Wirkung der\neinen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Ver-               Verjährung bei gesicherten Ansprüchen\njährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die      (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypo-\nVerjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs         thek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht,\nMonate.                                                       hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem\nbelasteten Gegenstand zu suchen.\n§ 212\n(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht ver-\nNeubeginn der Verjährung                     schafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf\n(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn                    Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.\nIst das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom\n1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den An-              Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch ver-\nspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicher-      jährt ist.\nheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf\n2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs-         die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere\nhandlung vorgenommen oder beantragt wird.                wiederkehrende Leistungen.\n(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer\nVollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn                                   § 217\ndie Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers\noder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen                        Verjährung von Nebenleistungen\naufgehoben wird.                                                 Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die\n(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den            von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die\nAntrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt         für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch\nals nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht statt-           nicht eingetreten ist.\ngegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung\nzurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshand-                                      § 218\nlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.                                          Unwirksamkeit des Rücktritts\n(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß\n§ 213                             erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf\nHemmung, Ablauf-                          die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist\nhemmung und erneuter Beginn                    und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn\nder Verjährung bei anderen Ansprüchen                der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder\n§ 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf\nDie Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute             die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt\nBeginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus      wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.\ndemselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder\nan seiner Stelle gegeben sind.                                   (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\n§§ 219 bis 225\nTitel 3                                                     (weggefallen)\nRechtsfolgen der Verjährung\n§ 214                                                   Abschnitt 6\nWirkung der Verjährung                                    Ausübung der Rechte,\nSelbstverteidigung, Selbsthilfe\n(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner\nberechtigt, die Leistung zu verweigern.\n§ 226\n(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs\nSchikaneverbot\nGeleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch\nwenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.          Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie\nDas Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis       nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden\nsowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.               zuzufügen.","96                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 227                                                 Abschnitt 7\nNotwehr                                           Sicherheitsleistung\n(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht                                   § 232\nwiderrechtlich.\nArten\n(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforder-\nlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff          (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken\nvon sich oder einem anderen abzuwenden.                       durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,\ndurch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundes-\nschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes\n§ 228                            eingetragen sind,\nNotstand                            durch Verpfändung beweglicher Sachen,\nWer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um        durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder\neine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem            Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister\nanderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn        oder Schiffsbauregister eingetragen sind,\ndie Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung            durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grund-\nder Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer       stücken,\nVerhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die         durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypo-\nGefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz ver-         thek an einem inländischen Grundstück besteht, oder\npflichtet.                                                    durch Verpfändung von Grundschulden oder Renten-\nschulden an inländischen Grundstücken.\n§ 229                               (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet\nSelbsthilfe                         werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zu-\nlässig.\nWer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt,                                  § 233\nzerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der\nSelbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht ver-                     Wirkung der Hinterlegung\ndächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Ver-              Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfand-\npflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden         recht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten\nverpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich,    Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in\nwenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist   das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle\nund ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass       bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der\ndie Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesent-       Forderung auf Rückerstattung.\nlich erschwert werde.\n§ 234\n§ 230                                              Geeignete Wertpapiere\nGrenzen der Selbsthilfe                       (1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeig-\nnet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert\n(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur\nhaben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld\nAbwendung der Gefahr erforderlich ist.\nangelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Order-\n(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht    papiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.\nZwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu\n(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Ge-\nbeantragen.\nwinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.\n(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern    (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von\ner nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche     drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.\nSicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in\ndessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete\n§ 235\nist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.\nUmtauschrecht\n(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt,\nso hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und                 Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapie-\ndie Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu            ren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte\nerfolgen.                                                     Geld gegen geeignete Wertpapiere, die hinterlegten Wert-\npapiere gegen andere geeignete Wertpapiere oder gegen\nGeld umzutauschen.\n§ 231\nIrrtümliche Selbsthilfe                                              § 236\nBuchforderungen\nWer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der\nirrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss            Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder\nder Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen         gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei\nvorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadenser-         Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,\nsatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrläs-    deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung\nsigkeit beruht.                                               seiner Forderung verlangen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                             97\n§ 237                                                             § 241a*)\nBewegliche Sachen                                              Unbestellte Leistungen\nMit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in            (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch\nHöhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet          die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch\nwerden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren          einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein An-\nAufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbun-           spruch gegen diesen nicht begründet.\nden ist, können zurückgewiesen werden.                           (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen,\nwenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war\noder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte\n§ 238                             und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung\nHypotheken, Grund- und Rentenschulden                 der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen\nkönnen.\n(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder\neine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur ge-            (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem\neignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter        Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und\ndenen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in           Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf\nHypothekenforderungen, Grundschulden oder Renten-             hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet\nschulden angelegt werden darf.                                ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.\n(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek\n§ 242\nbesteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.\nLeistung nach Treu und Glauben\nDer Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu\n§ 239\nbewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die\nBürge                              Verkehrssitte es erfordern.\n(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu\n§ 243\nleistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt\nund seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.                                     Gattungsschuld\n(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die        (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache\nEinrede der Vorausklage enthalten.                            schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu\nleisten.\n(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen\n§ 240                             Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich\nErgänzungspflicht                        das Schuldverhältnis auf diese Sache.\nWird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des\n§ 244\nBerechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder\nanderweitige Sicherheit zu leisten.                                                Fremdwährungsschuld\n(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro aus-\ngedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die\nZahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der\nanderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.\nBuch 2\n(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der\nRecht der Schuldverhältnisse                        zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.\nAbschnitt 1                                                               § 245\nInhalt der Schuldverhältnisse                                                   Geldsortenschuld\nIst eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu\nzahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf\nTitel 1                            befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die\nVerpflichtung zur Leistung                     Münzsorte nicht bestimmt wäre.\n§ 246\n§ 241\nGesetzlicher Zinssatz\nPflichten aus dem Schuldverhältnis\nIst eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu\n(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger        verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu ent-\nberechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu for-           richten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.\ndern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen\nbestehen.                                                     *) Amtlicher Hinweis:\nDiese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richt-\n(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt\nlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai\njeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und         1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fern-\nInteressen des anderen Teils verpflichten.                       absatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).","98                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 247*)                                                       § 252\nBasiszinssatz                                             Entgangener Gewinn\n(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert          Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgan-\nsich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die          genen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher\nProzentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten         nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den\nVeränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen           besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffe-\nist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Haupt-          nen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit\nrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank             erwartet werden konnte.\nvor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.\n(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden                                              § 253\nBasiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2                               Immaterieller Schaden\ngenannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.\nWegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden\n§ 248                           ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das\nGesetz bestimmten Fällen gefordert werden.\nZinseszinsen\n(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige                                    § 254\nZinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.                                         Mitverschulden\n(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bank-\n(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-\ngeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht\nschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Ver-\nerhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Ein-\npflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden\nlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind,\nErsatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,\nfür den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen ver-\ninwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder\nzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszu-\ndem anderen Teil verursacht worden ist.\ngeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung\nrückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.                   (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des\nBeschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat,\n§ 249                           den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen\nSchadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner\nArt und Umfang des Schadensersatzes\nweder kannte noch kennen musste, oder dass er unter-\nWer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den               lassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.\nZustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum            Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.\nErsatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist\nwegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädi-                                             § 255\ngung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der\nGläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen                         Abtretung der Ersatzansprüche\nGeldbetrag verlangen.                                                Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts\n§ 250                           Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen\nAbtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatz-\nSchadensersatz in Geld nach Fristsetzung                 berechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder\nDer Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstel-          auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.\nlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestim-\nmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist                                         § 256\nablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger                            Verzinsung von Aufwendungen\nden Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung\nrechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist            Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat\nausgeschlossen.                                                   den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegen-\nstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz\n§ 251\nihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Auf-\nSchadensersatz in Geld ohne Fristsetzung                 wendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen\nGegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen\n(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Ent-\nherauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche\nschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der\ndem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte\nErsatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.\ndes Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu\n(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld ent-       entrichten.\nschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnis-\nmäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbe-                                          § 257\nhandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwen-                                 Befreiungsanspruch\ndungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn\nsie dessen Wert erheblich übersteigen.                               Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlan-\ngen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann,\n*) Amtlicher Hinweis:                                             wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht,\nDiese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richt-\nBefreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Ver-\nlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts-  bindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflich-\nverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).                             tige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    99\n§ 258                                                        § 262\nWegnahmerecht                                              Wahlschuld; Wahlrecht\nWer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem ande-       Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet,\nren herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen,          dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht\nhat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in       das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.\nden vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den\nBesitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme                                    § 263\nder Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung ver-                 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung\nweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen\nSchaden Sicherheit geleistet wird.                               (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem\nanderen Teil.\n§ 259                               (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an\nUmfang der Rechenschaftspflicht                   allein geschuldete.\n§ 264\n(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder\nAusgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzu-                            Verzug des Wahlberechtigten\nlegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusam-            (1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl\nmenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthal-           nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so\ntende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu      kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner\nwerden pflegen, Belege vorzulegen.                            Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der\n(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der          Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger\nRechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht         die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat,\nmit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so       durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlich-\nhat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides     keit befreien.\nstatt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die              (2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann\nEinnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu          der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen\nimstande sei.                                                 Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf\n(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht      der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über,\neine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-       wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.\nsicherung nicht.\n§ 265\n§ 260\nUnmöglichkeit bei Wahlschuld\nPflichten bei Herausgabe oder\nAuskunft über Inbegriff von Gegenständen                 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder\nwird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuld-\n(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenstän-   verhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung\nden herauszugeben oder über den Bestand eines solchen         tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands\nInbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein     unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu ver-\nVerzeichnis des Bestands vorzulegen.                          treten hat.\n(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeich-                                   § 266\nnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden\nTeilleistungen\nist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an\nEides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen            Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.\nden Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu\nimstande sei.                                                                             § 267\n(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.                          Leistung durch Dritte\n(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann\n§ 261                            auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung              des Schuldners ist nicht erforderlich.\n(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht    (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der\nvor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem          Schuldner widerspricht.\nAmtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem die Ver-                                      § 268\npflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des\nVerzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen                   Ablösungsrecht des Dritten\nWohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, so kann er die        (1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in\nVersicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder          einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist\ndes Aufenthaltsorts abgeben.                                  jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein\n(2) Das Gericht kann eine den Umständen ent-               Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den\nsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung         Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem\nbeschließen.                                                  Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die\n(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Ver-       Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.\nsicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der        (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder\nVersicherung verlangt.                                        durch Aufrechnung erfolgen.","100                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die    aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die\nForderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum            geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende\nNachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.                Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).\n(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet\n§ 269                            ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch\nLeistungsort                         wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen\neines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht,\n(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus    es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vor-\nden Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuld-          sätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.\nverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem\nOrte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der           (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurück-\nEntstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz             behaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden.\nhatte.                                                         Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.\n(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des\nSchuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine                                       § 274\ngewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte,                  Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts\nder Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.\n(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Gel-\n(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die          tendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wir-\nKosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu             kung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang\nentnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung           der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu\nzu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.                   verurteilen ist.\n(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der\n§ 270\nGläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm ob-\nZahlungsort                          liegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung\nverfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme\n(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr\nist.\nund seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu\nübermitteln.                                                                                   § 275*)\n(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläu-                         Ausschluss der Leistungspflicht\nbigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine\ngewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat,              (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen,\nder Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.        soweit diese für den Schuldner oder für jedermann\nunmöglich ist.\n(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung\ndes Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des                 (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit\nWohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des             diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des\nGläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung,        Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu\nso hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten,         und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem\nim letzteren Falle die Gefahr zu tragen.                       Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Be-\nstimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstren-\n(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben          gungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das\nunberührt.                                                     Leistungshindernis zu vertreten hat.\n§ 271                               (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern,\nLeistungszeit                        wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie\nihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegen-\n(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch\nstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des\naus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger\nGläubigers nicht zugemutet werden kann.\ndie Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort\nbewirken.                                                         (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach\nden §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.\n(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzu-\nnehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser\nZeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken                                          § 276\nkann.                                                                      Verantwortlichkeit des Schuldners\n§ 272                               (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu\nZwischenzinsen                         vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung\nweder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des\nBezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der\nSchuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme\nFälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischen-\neiner Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu ent-\nzinsen nicht berechtigt.\nnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden\nentsprechende Anwendung.\n§ 273\nZurückbehaltungsrecht                       *) Amtlicher Hinweis:\nDiese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG\n(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Ver-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\nhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen       bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für\nAnspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht            Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                       101\n(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche      (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen,\nSorgfalt außer Acht lässt.                                    sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz\n(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner         verlangt hat.\nnicht im Voraus erlassen werden.                                 (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der\nganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung\n§ 277                            des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.\nSorgfalt in eigenen Angelegenheiten\n§ 282\nWer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche\nSchadensersatz statt der Leistung\ner in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von\nwegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2\nder Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.\nVerletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2,\n§ 278                            kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280\nAbs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen,\nVerantwortlichkeit des Schuldners für Dritte           wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr\nDer Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen      zuzumuten ist.\nVertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung\n§ 283\nseiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu ver-\ntreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276                   Schadensersatz statt der Leistung\nAbs. 3 findet keine Anwendung.                                             bei Ausschluss der Leistungspflicht\nBraucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu\n§ 279                            leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen\n(weggefallen)                         des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung ver-\nlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet\n§ 280                            entsprechende Anwendung.\nSchadensersatz wegen Pflichtverletzung\n§ 284\n(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuld-\nErsatz vergeblicher Aufwendungen\nverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch\nentstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn           Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann\nder Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.   der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er\n(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung          im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und\nkann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraus-         billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck\nsetzung des § 286 verlangen.                                  wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners\nnicht erreicht worden.\n(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläu-\nbiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des                                            § 285\n§ 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.\nHerausgabe des Ersatzes\n§ 281                               (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf\nGrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht\nSchadensersatz\nzu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand\nstatt der Leistung wegen nicht\neinen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der\noder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung\nGläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder\n(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder   Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.\nnicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter          (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadens-\nden Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz           ersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem\nstatt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner           in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den\nerfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder            Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.\nNacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teil-\nleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz\nstatt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der                                        § 286*)\nTeilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die                             Verzug des Schuldners\nLeistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der\nGläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht         (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des\nverlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.        Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit\nerfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der\n(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner   Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung\ndie Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn     sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahn-\nbesondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der          verfahren gleich.\nbeiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung\ndes Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.                    *) Amtlicher Hinweis:\nDiese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richt-\n(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Frist-\nlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine         29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts-\nAbmahnung.                                                       verkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).","102                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn                                                        § 290\n1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt                           Verzinsung des Wertersatzes\nist,\nIst der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegen-\n2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine             stands verpflichtet, der während des Verzugs unter-\nangemessene Zeit für die Leistung in der Weise                 gegangen ist oder aus einem während des Verzugs ein-\nbestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach           getretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so\ndem Kalender berechnen lässt,                                  kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags\n3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig               von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung\nverweigert,                                                    des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn\nder Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes\n4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beider-                eines während des Verzugs verschlechterten Gegen-\nseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs         stands verpflichtet ist.\ngerechtfertigt ist.\n(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spä-                                          § 291\ntestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen\nProzesszinsen\nnach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleich-\nwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber             Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der\neinem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese           Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im\nFolgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung be-                 Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von\nsonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt                  der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288\ndes Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung                   Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden\nunsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher            entsprechende Anwendung.\nist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der\nGegenleistung in Verzug.                                                                        § 292\n(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die                           Haftung bei Herausgabepflicht\nLeistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht\nzu vertreten hat.                                                     (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand\nherauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der\nRechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf\n§ 287                            Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs\nVerantwortlichkeit während des Verzugs                    oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden\nUnmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften,\nDer Schuldner hat während des Verzugs jede Fahr-                 welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und\nlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch          dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des\nfür Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei recht-           Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem\nzeitiger Leistung eingetreten sein würde.                           Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich\nzugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.\n§ 288*)                             (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers\nauf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und\nVerzugszinsen                            von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Ver-\n(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu ver-              wendungen.\nzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf\nProzentpunkte über dem Basiszinssatz.\nTitel 2\n(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher\nnicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderun-                       Verzug des Gläubigers\ngen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.\n§ 293\n(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechts-\ngrund höhere Zinsen verlangen.                                                            Annahmeverzug\n(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist                 Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm ange-\nnicht ausgeschlossen.                                               botene Leistung nicht annimmt.\n§ 294\n§ 289\nTatsächliches Angebot\nZinseszinsverbot\nDie Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu be-\nVon Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das\nwirken ist, tatsächlich angeboten werden.\nRecht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug\nentstehenden Schadens bleibt unberührt.\n§ 295\n*) Amtlicher Hinweis:                                                                  Wörtliches Angebot\nDiese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richt-\nEin wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn\nlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsver- der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht\nkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).                                  annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                            103\neine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbeson-                                       § 302\ndere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuho-                                       Nutzungen\nlen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung\nan den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vor-          Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands\nzunehmen.                                                      herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich\nseine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers\nauf die Nutzungen, welche er zieht.\n§ 296\nEntbehrlichkeit des Angebots                                                   § 303\nIst für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung                           Recht zur Besitzaufgabe\neine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des            Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks\nAngebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung recht-           oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks\nzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein       verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des\nEreignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit           Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem\nfür die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie           Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die\nsich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen           Androhung untunlich ist.\nlässt.\n§ 304\n§ 297                                             Ersatz von Mehraufwendungen\nUnvermögen des Schuldners                         Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläu-\nbigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er\nDer Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuld-       für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung\nner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der       und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen\nfür die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer-         musste.\nstande ist, die Leistung zu bewirken.\nA b s c h n i t t 2*)\n§ 298                                   Gestaltung rechtsgeschäftlicher\nZug-um-Zug-Leistungen                        Schuldverhältnisse durch Allgemeine\nIst der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläu-\nGeschäftsbedingungen\nbigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in                                      § 305\nVerzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzu-\nEinbeziehung Allgemeiner\nnehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht\nGeschäftsbedingungen in den Vertrag\nanbietet.\n(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine\n§ 299                              Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedin-\ngungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen\nVorübergehende Annahmeverhinderung                    Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleich-\nIst die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuld-   gültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonder-\nner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so         ten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertrags-\nkommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass              urkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie\ner vorübergehend an der Annahme der angebotenen                haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche\nLeistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner       Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen\nihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher an-              liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen\ngekündigt hat.                                                 den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.\n(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann\n§ 300                              Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Ver-\ntragsschluss\nWirkungen des Gläubigerverzugs\n1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein\n(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des                   ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertrags-\nGläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu ver-            schlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierig-\ntreten.                                                            keiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang\nam Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und\n(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache\ngeschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den       2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,\nGläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt,             in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender\ndass er die angebotene Sache nicht annimmt.                        erkennbare körperliche Behinderung der anderen Ver-\ntragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem\nInhalt Kenntnis zu nehmen,\n§ 301                              und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung ein-\nWegfall der Verzinsung                      verstanden ist.\n*) Amtlicher Hinweis:\nVon einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner\nDieser Abschnitt dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG\nwährend des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu                des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ver-\nentrichten.                                                       braucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29).","104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte           (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil\nArt von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter All-         geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des\ngemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der            Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.\nin Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus ver-           (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an\neinbaren.                                                    ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vor-\ngesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine\n§ 305a                            Vertragspartei darstellen würde.\nEinbeziehung in besonderen Fällen\n§ 306a\nAuch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nbezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die                             Umgehungsverbot\nandere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,      Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch An-\n1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbe-           wendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen\nhörde oder auf Grund von internationalen Überein-        umgangen werden.\nkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestim-\nmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des                                       § 307\nPersonenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförde-\nInhaltskontrolle\nrungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und\nKraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungs-        (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\nvertrag,                                                 gen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des\nVerwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben\n2. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele-\nunangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Be-\nkommunikation und Post veröffentlichten und in den\nnachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die\nGeschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen\nBestimmung nicht klar und verständlich ist.\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen\n(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel\na) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Ge-\nanzunehmen, wenn eine Bestimmung\nschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendun-\ngen in Briefkästen abgeschlossen werden,              1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Re-\ngelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren\nb) in Verträge über Telekommunikations-, Informa-\nist oder\ntions- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar\ndurch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und       2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der\nwährend der Erbringung einer Telekommunika-               Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die\ntionsdienstleistung in einem Mal erbracht werden,         Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.\nwenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der            (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten\nanderen Vertragspartei nur unter unverhältnis-        nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-\nmäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss       gungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende\nzugänglich gemacht werden können.                     oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.\nAndere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in\nVerbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.\n§ 305b\nVorrang der Individualabrede\n§ 308\nIndividuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allge-              Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit\nmeinen Geschäftsbedingungen.\nIn Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbeson-\ndere unwirksam\n§ 305c\n1. (Annahme- und Leistungsfrist)\nÜberraschende und mehrdeutige Klauseln                    eine Bestimmung, durch die sich der Verwender un-\n(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingun-            angemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte\ngen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem               Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines An-\näußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich           gebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;\nsind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen          ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach\nnicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestand-          Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355\nteil.                                                            Abs. 1 und 2 und § 356 zu leisten;\n(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäfts-      2. (Nachfrist)\nbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.                      eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für\ndie von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von\nRechtsvorschriften eine unangemessen lange oder\n§ 306                                 nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;\nRechtsfolgen bei Nicht-                     3. (Rücktrittsvorbehalt)\neinbeziehung und Unwirksamkeit\ndie Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich\n(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder            ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag an-\nteilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirk-        gegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen;\nsam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.                   dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                105\n4. (Änderungsvorbehalt)                                        2. (Leistungsverweigerungsrechte)\ndie Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die              eine Bestimmung, durch die\nversprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzu-             a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Ver-\nweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung                 tragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht,\noder Abweichung unter Berücksichtigung der Inter-                 ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder\nessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil\nzumutbar ist;                                                  b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehen-\ndes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf dem-\n5. (Fingierte Erklärungen)                                           selben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen\neine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Ver-                   oder eingeschränkt, insbesondere von der An-\ntragspartners des Verwenders bei Vornahme oder                    erkennung von Mängeln durch den Verwender\nUnterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm                abhängig gemacht wird;\nabgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn,           3. (Aufrechnungsverbot)\ndass\neine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des\na) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur              Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer\nAbgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt           unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For-\nist und                                                    derung aufzurechnen;\nb) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspart-       4. (Mahnung, Fristsetzung)\nner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Be-\ndeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;           eine Bestimmung, durch die der Verwender von der\ngesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den ande-\ndies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Ver-           ren Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die\ndingungsordnung für Bauleistungen insgesamt ein-               Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;\nbezogen ist;\n5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)\n6. (Fiktion des Zugangs)\ndie Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des\neine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung             Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer\ndes Verwenders von besonderer Bedeutung dem                    Wertminderung, wenn\nanderen Vertragsteil als zugegangen gilt;\na) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach\n7. (Abwicklung von Verträgen)                                        dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden\neine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall,             Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wert-\ndass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder             minderung übersteigt oder\nden Vertrag kündigt,                                           b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der\na) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nut-                  Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine\nzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines                 Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden\nRechts oder für erbrachte Leistungen oder                     oder wesentlich niedriger als die Pauschale;\nb) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwen-              6. (Vertragsstrafe)\ndungen verlangen kann;                                     eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den\n8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)                              Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme\nder Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall,\ndie nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vor-\ndass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst,\nbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung\nZahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;\nzur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der\nLeistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht            7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Kör-\nverpflichtet,                                                  per, Gesundheit und bei grobem Verschulden)\na) den Vertragspartner unverzüglich über die Nicht-            a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)\nverfügbarkeit zu informieren und                              ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung\nb) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüg-                 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des\nlich zu erstatten.                                            Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahr-\nlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder\neiner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver-\n§ 309                                    letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-\nlungsgehilfen des Verwenders beruhen;\nKlauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit\nb) (Grobes Verschulden)\nAuch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen\nein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung\nVorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbe-\nfür sonstige Schäden, die auf einer grob fahrläs-\ndingungen unwirksam\nsigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf\n1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)                                   einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-\neine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts                verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder\nfür Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von            Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;\nvier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder              die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbe-\nerbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder        schränkungen in den nach Maßgabe des Personen-\nLeistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhält-             beförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbe-\nnissen geliefert oder erbracht werden;                        dingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,","106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nObusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit               ff) (Erleichterung der Verjährung)\nsie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Ver-                    die Verjährung von Ansprüchen gegen den\nordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedin-                      Verwender wegen eines Mangels in den Fällen\ngungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr so-                      des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1\nwie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom                        Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen\n27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht                   eine weniger als ein Jahr betragende Verjäh-\nfür Haftungsbeschränkungen für staatlich geneh-                      rungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungs-\nmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;                               beginn erreicht wird; dies gilt nicht für Ver-\n8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)                 träge, in die Teil B der Verdingungsordnung für\nBauleistungen insgesamt einbezogen ist;\na) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu\nlösen)                                                 9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)\neine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu           bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige\nvertretenden, nicht in einem Mangel der Kauf-             Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbrin-\nsache oder des Werkes bestehenden Pflichtver-             gung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Ver-\nletzung das Recht des anderen Vertragsteils,              wender zum Gegenstand hat,\nsich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder               a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre\neinschränkt; dies gilt nicht für die in der Num-              bindende Laufzeit des Vertrags,\nmer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen\nb) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschwei-\nund Tarifvorschriften unter den dort genannten\ngende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um\nVoraussetzungen;\njeweils mehr als ein Jahr oder\nb) (Mängel)                                                  c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere\neine Bestimmung, durch die bei Verträgen über                 Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der\nLieferungen neu hergestellter Sachen und über                 zunächst vorgesehenen oder stillschweigend ver-\nWerkleistungen                                                längerten Vertragsdauer;\naa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)                dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als\nzusammengehörig verkaufter Sachen, für Versiche-\ndie Ansprüche gegen den Verwender wegen\nrungsverträge sowie für Verträge zwischen den In-\neines Mangels insgesamt oder bezüglich ein-\nhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und\nzelner Teile ausgeschlossen, auf die Ein-\nVerwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes\nräumung von Ansprüchen gegen Dritte be-\nüber die Wahrnehmung von Urheberrechten und ver-\nschränkt oder von der vorherigen gericht-\nwandten Schutzrechten;\nlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig\ngemacht werden;                                  10. (Wechsel des Vertragspartners)\nbb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)                      eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder\nWerkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in\ndie Ansprüche gegen den Verwender insge-\ndie sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und\nsamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein\nPflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in\nRecht auf Nacherfüllung beschränkt werden,\nder Bestimmung wird\nsofern dem anderen Vertragsteil nicht aus-\ndrücklich das Recht vorbehalten wird, bei            a) der Dritte namentlich bezeichnet oder\nFehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern            b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt,\noder, wenn nicht eine Bauleistung Gegen-                 sich vom Vertrag zu lösen;\nstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl\nvom Vertrag zurückzutreten;                      11. (Haftung des Abschlussvertreters)\ncc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)                      eine Bestimmung, durch die der Verwender einem\nVertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil\ndie Verpflichtung des Verwenders ausgeschlos-        abschließt,\nsen oder beschränkt wird, die zum Zwecke\na) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und ge-\nder Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-\nsonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Ein-\ngen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-\nstandspflicht oder\nund Materialkosten, zu tragen;\nb) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über\ndd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)                          § 179 hinausgehende Haftung\nder Verwender die Nacherfüllung von der vor-         auferlegt;\nherigen Zahlung des vollständigen Entgelts\noder eines unter Berücksichtigung des Man-       12. (Beweislast)\ngels unverhältnismäßig hohen Teils des Ent-          eine Bestimmung, durch die der Verwender die\ngelts abhängig macht;                                Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils\nee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)                   ändert, insbesondere indem er\nder Verwender dem anderen Vertragsteil für           a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die\ndie Anzeige nicht offensichtlicher Mängel                im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen,\neine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als           oder\ndie nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige           b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen\nFrist;                                                   bestätigen lässt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   107\nBuchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die                           Abschnitt 3\ngesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten\nqualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;\nSchuldverhältnisse aus Verträgen\n13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)\nTitel 1\neine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärun-\ngen, die dem Verwender oder einem Dritten gegen-                  Begründung, Inhalt und Beendigung\nüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die\nSchriftform oder an besondere Zugangserfordernisse                             Untertitel 1\ngebunden werden.\nBegründung\n§ 310\n§ 311\nAnwendungsbereich\nRechtsgeschäftliche und\n(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden              rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse\nkeine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen,\ndie gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Per-          (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch\nson des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-recht-       Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines\nlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1           Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Betei-\nund 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit          ligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes\nAnwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den               vorschreibt.\n§§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt;              (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2\nauf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und           entsteht auch durch\nGebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.\n1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,\n(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf\nVerträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasser-      2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine\nTeil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche\nversorgungsunternehmen über die Versorgung von Son-\nBeziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Ein-\nderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme\nwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen\nund Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Ver-\ngewährt oder ihm diese anvertraut, oder ähnliche\nsorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer\ngeschäftliche Kontakte.\nvon Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die\nVersorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie,              (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2\nGas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt               kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Ver-\nentsprechend für Verträge über die Entsorgung von              tragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis\nAbwasser.                                                      entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem\nMaße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch\n(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und\ndie Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss\neinem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vor-\nerheblich beeinflusst.\nschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben\nAnwendung:\n§ 311a\n1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom\nUnternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den               Leistungshindernis bei Vertragsschluss\nVerbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;\n(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht ent-\n2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses         gegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht\nGesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes         zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformu-          Vertragsschluss vorliegt.\nlierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung,               (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadens-\nwenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt          ersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendun-\nsind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vor-         gen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies\nformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen       gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei\nkonnte;                                                    Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch\n3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benach-              nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5\nteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den        findet entsprechende Anwendung.\nVertragsschluss begleitenden Umstände zu berück-\nsichtigen.\n§ 311b\n(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Ver-\nVerträge über Grundstücke,\nträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesell-\ndas Vermögen und den Nachlass\nschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und\nDienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeits-              (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,\nverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonder-          das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder\nheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2             zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein\nund 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und       ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird\nDienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne        seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung\nvon § 307 Abs. 3 gleich.                                       und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.","108                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,               (2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs-\nsein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines                       oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357\nkünftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem                          Abs. 1 und 3 hinweisen.\nNießbrauch zu belasten, ist nichtig.\n(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht un-\n(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,            beschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungs-\nsein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines                   verträgen oder wenn\ngegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem\n1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhand-\nNießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkun-\nlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht,\ndung.\nauf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers\n(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden                      geführt worden sind oder\nDritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über\n2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort\nden Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass\nerbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro\neines noch lebenden Dritten.\nnicht übersteigt oder\n(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künf-\n3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem\ntigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil\nNotar beurkundet worden ist.\noder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein\nsolcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.\n§ 312a\n§ 311c                                               Verhältnis zu anderen Vorschriften\nErstreckung auf Zubehör                                 Unterfällt ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen\nVerpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung                über Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungs-\neiner Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im                     hilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teilzeit-Wohnrechtever-\nZweifel auch auf das Zubehör der Sache.                                   träge (§§ 481 bis 487) oder erfüllt ein Haustürgeschäft\nzugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11\noder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer\nUntertitel 2                                  Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge\nB e s o n d e r e V e r t r i e b s f o r m e n*)              aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des\nGesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4\n§ 312                                   des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunter-\nricht, so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte\nWiderrufsrecht bei Haustürgeschäften\nAnwendung.\n(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer\nund einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung                                                § 312b\nzum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Ver-                                           Fernabsatzverträge\nbraucher\n(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung\n1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeits-                       von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,\nplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,                            die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher\n2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Drit-                  unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunika-\nten zumindest auch im Interesse des Unternehmers                      tionsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der\ndurchgeführten Freizeitveranstaltung oder                             Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernab-\n3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in                       satz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems\nVerkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugäng-                    erfolgt.\nlicher Verkehrsflächen                                                   (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikations-\nbestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Ver-                     mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Ver-\nbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Ver-                      trags zwischen einem Verbraucher und einem Unter-\nbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rück-                      nehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der\ngaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen                     Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbeson-\ndem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammen-                          dere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails\nhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine                    sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.\nständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.                            (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden\nkeine Anwendung auf Verträge\n*) Amtlicher Hinweis:\nDieser Untertitel dient der Umsetzung                                  1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutz-\n1. der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985               gesetzes),\nbetreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von\nGeschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),\n2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),\n2. der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates    3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,\nvom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertrags-              Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versiche-\nabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und\nrungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Dar-\n3. der Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte         lehensvermittlungsverträge,\nrechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, ins-\n4. über die Veräußerung von Grundstücken und grund-\nbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt\n(„Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“, ABl. EG        stücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung\nNr. L 178 S. 1).                                                       und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 109\nstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über                                   § 312d\ndie Errichtung von Bauwerken,                                             Widerrufs- und Rückgabe-\n5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder                     recht bei Fernabsatzverträgen\nsonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Be-\n(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzver-\ndarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am\ntrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Wider-\nArbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im       rufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die\nRahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert        Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 ein-\nwerden,                                                   geräumt werden.\n6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Be-           (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355\nreichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von         Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten\nSpeisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,           gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht\nwenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss ver-        vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der\npflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten       wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor\nZeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen          dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und\nZeitraums zu erbringen,                                   bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertrags-\n7. die geschlossen werden                                     schlusses; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.\na) unter Verwendung von Warenautomaten oder auto-            (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung\nmatisierten Geschäftsräumen oder                      auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der\nDienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver-\nb) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf       brauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder\nGrund der Benutzung von öffentlichen Fernspre-        der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.\nchern, soweit sie deren Benutzung zum Gegen-\nstand haben.                                             (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein ande-\nres bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen\n1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation\n§ 312c                                 angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen\nUnterrichtung des                            Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund\nVerbrauchers bei Fernabsatzverträgen                    ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung ge-\neignet sind oder schnell verderben können oder deren\n(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig            Verfalldatum überschritten würde,\nvor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem\n2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen\neingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden\noder von Software, sofern die gelieferten Datenträger\nWeise klar und verständlich zu informieren über\nvom Verbraucher entsiegelt worden sind,\n1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der         3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illus-\nRechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-            trierten,\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist,\nund                                                       4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistun-\ngen, oder\n2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.\n5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlos-\nBei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine                  sen werden.\nIdentität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags\nbereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen                                       § 312e\nlegen.\nPflichten im elektronischen Geschäftsverkehr\n(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der\nRechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-               (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten              Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren\nInformationen in dem dort bestimmten Umfang und der           oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines\nTele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen\ndort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis\nGeschäftsverkehr), hat er dem Kunden\nzur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren\nspätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform      1. angemessene, wirksame und zugängliche technische\nmitzuteilen.                                                      Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der\nKunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmit-\nerkennen und berichtigen kann,\ntelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln er-\nbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal           2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des\nerfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikations-           Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in           bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von\ndiesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des         dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,\nUnternehmers informieren können, bei der er Beanstan-         3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf\ndungen vorbringen kann.                                           elektronischem Wege zu bestätigen und\n(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwen-          4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestim-\ndung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende              mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäfts-\nInformationspflichten auf Grund anderer Vorschriften blei-        bedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in\nben unberührt.                                                    wiedergabefähiger Form zu speichern.","110               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nBestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1           (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer\nNr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die       Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach\nsie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen           erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder\nabrufen können.                                               nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung,    entsprechende Anwendung.\nwenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kom-          (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemes-\nmunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3      senen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund\nund Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Ver-         Kenntnis erlangt hat.\ntragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes\n(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen,\nvereinbart wird.\nwird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.\n(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund an-\nderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden\nein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Wider-                               Untertitel 4\nrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor                               Einseitige\nErfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.                Leistungsbestimmungsrechte\n§ 312f                                                         § 315\nAbweichende Vereinbarungen                            Bestimmung der Leistung durch eine Partei\nVon den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit          (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließen-\nnicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des        den bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass\nVerbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die               die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.\nVorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein\n(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber\nanderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch\ndem anderen Teil.\nanderweitige Gestaltungen umgangen werden.\n(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen er-\nfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen\nUntertitel 3                            Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Ent-\nspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung\nAnpassung und                              durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestim-\nBeendigung von Verträgen                           mung verzögert wird.\n§ 313                                                          § 316\nStörung der Geschäftsgrundlage                                Bestimmung der Gegenleistung\n(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Ver-           Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen\ntrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwie-          Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung\ngend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht      im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung\noder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Ver-      zu fordern hat.\nänderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des\nVertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berück-                                 § 317\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere             Bestimmung der Leistung durch einen Dritten\nder vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das\nFesthalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet              (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten\nwerden kann.                                                  überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach\nbilligem Ermessen zu treffen ist.\n(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich,\nwenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des            (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen,\nVertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.        so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll\neine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene\n(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder\nSummen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnitts-\neinem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil\nsumme maßgebend.\nvom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktritts-\nrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur                                    § 318\nKündigung.\nAnfechtung der Bestimmung\n§ 314\n(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der\nKündigung von Dauer-                       Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der\nschuldverhältnissen aus wichtigem Grund               Vertragschließenden.\n(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus       (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen\nwichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist         Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur\nkündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündi-      den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der\ngenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des         andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen,\nEinzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Inter-      nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfech-\nessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur       tungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen,\nvereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kün-        wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestim-\ndigungsfrist nicht zugemutet werden kann.                     mung getroffen worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                            111\n§ 319                               (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn\nder andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung\nUnwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung\nnach Empfang der Gegenleistung klagen.\n(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen       (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift\nbestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die           des § 274 Abs. 2 Anwendung.\nVertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar\nunbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch\n§ 323*)\nUrteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung\nnicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.                        Rücktritt wegen nicht oder\nnicht vertragsgemäß erbrachter Leistung\n(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben\ntreffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die       (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der\nBestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie      Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertrags-\nverzögert.                                                    gemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner\nerfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nach-\nerfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.\n(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn\nTitel 2\n1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig\nGegenseitiger Vertrag                           verweigert,\n2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag be-\n§ 320                                stimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten\nEinrede des nicht erfüllten Vertrags                  Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den\nFortbestand seines Leistungsinteresses an die Recht-\n(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet           zeitigkeit der Leistung gebunden hat oder\nist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung\n3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung\nder Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vor-           der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt\nzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu        rechtfertigen.\nerfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil\nbis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert            (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Frist-\nwerden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine          setzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine\nAnwendung.                                                    Abmahnung.\n(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so    (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der\nkann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden,      Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich\nals die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere         ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten\nwegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückstän-         werden.\ndigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.             (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann\nder Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn\ner an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner\n§ 321                            die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der\nUnsicherheitseinrede                      Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die\nPflichtverletzung unerheblich ist.\n(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten\n(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubi-\nverpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung ver-\nger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen\nweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar           würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist\nwird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch          oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende\nmangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefähr-        Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im\ndet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn      Verzug der Annahme ist.\ndie Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet\nwird.                                                                                          § 324\n(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene                                 Rücktritt wegen\nFrist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug                 Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2\ngegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu         Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag\nbewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem     eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger\nAblauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Ver-     zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht\ntrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwen-          mehr zuzumuten ist.\ndung.\n§ 325\n§ 322                                           Schadensersatz und Rücktritt\nVerurteilung zur Leistung Zug-um-Zug                   Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadens-\nersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausge-\n(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine        schlossen.\nTeil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die\nGeltendmachung des dem anderen Teil zustehenden               *) Amtlicher Hinweis:\nDiese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG\nRechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegen-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\nleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere         bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für\nTeil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.                Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).","112                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 326*)                                                           § 329\nBefreiung von                                      Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme\nder Gegenleistung und Rücktritt\nVerpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur\nbeim Ausschluss der Leistungspflicht\nBefriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne\n(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht              die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht an-\nzu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung;                zunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht\nbei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende                erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.\nAnwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle\nder nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung                                               § 330\nnach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.                                    Auslegungsregel bei Lebens-\n(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund des-                         versicherungs- oder Leibrentenvertrag\nsen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten\nWird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leib-\nbraucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder\nrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder\ntritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand\nder Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel\nzu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der\nanzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht\nAnnahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch\nerwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt,\nauf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige\nwenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedach-\nanrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der\nten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer\nLeistung erspart oder durch anderweitige Verwendung\nVermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer\nseiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig\neine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung\nunterlässt.\nversprochen wird.\n(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des\n§ 331\nfür den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes\noder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur                                      Leistung nach Todesfall\nGegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch                      (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode\nnach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des                desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so\nErsatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der                   erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit\ngeschuldeten Leistung zurückbleibt.                                     dem Tode des Versprechensempfängers.\n(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete                 (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt\nGegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den                 des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu\n§§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.                                  leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden,\n(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3                    wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.\nnicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den\nRücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende                                               § 332\nAnwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.                                       Änderung durch Verfügung\nvon Todes wegen bei Vorbehalt\n§ 327\nHat sich der Versprechensempfänger die Befugnis\n(weggefallen)                              vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an\ndie Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen\nanderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer\nTitel 3                                Verfügung von Todes wegen geschehen.\nVersprechen der Leistung an einen Dritten\n§ 333\nZurückweisung des Rechts durch den Dritten\n§ 328\nVertrag zugunsten Dritter                              Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht\ndem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht\n(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten                als nicht erworben.\nmit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte un-\nmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.                                              § 334\n(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist                                       Einwendungen des\naus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke                                      Schuldners gegenüber dem Dritten\ndes Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht                        Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Ver-\nerwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter                sprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.\ngewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Ver-\ntragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das                                           § 335\nRecht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben\noder zu ändern.                                                                              Forderungsrecht\ndes Versprechensempfängers\n*) Amtlicher Hinweis:                                                      Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein\nDiese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG\nanderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\nbestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für  die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn\nVerbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).                          diesem das Recht auf die Leistung zusteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                             113\nTitel 4                               (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadens-\nersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet\nDraufgabe, Vertragsstrafe                      die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.\n§ 336                                (3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die\nAuslegung der Draufgabe                      Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der\nAnnahme vorbehält.\n(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als\n§ 342\nDraufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Ab-\nschlusses des Vertrags.                                                              Andere als Geldstrafe\n(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.          Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung\neiner Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften\n§ 337                             der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Scha-\nAnrechnung oder Rückgabe der Draufgabe                 densersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die\nStrafe verlangt.\n(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber\n§ 343\ngeschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht\ngeschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurück-                             Herabsetzung der Strafe\nzugeben.\n(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so\n(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die         kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den\nDraufgabe zurückzugeben.                                      angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der\nBeurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte\n§ 338                             Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögens-\nDraufgabe bei zu ver-                      interesse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der\ntretender Unmöglichkeit der Leistung                Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.\nWird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge           (2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339,\neines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder       342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass\nverschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags,       er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.\nso ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu be-\nhalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen                                             § 344\nNichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzu-                       Unwirksames Strafversprechen\nrechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der\nLeistung des Schadensersatzes zurückzugeben.                     Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für\nunwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung\n§ 339                             des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe\nunwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit\nVerwirkung der Vertragsstrafe                   des Versprechens gekannt haben.\nVerspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall,\ndass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger                                     § 345\nWeise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so                                   Beweislast\nist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht\ndie geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die      Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil\nVerwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.                       er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung\nzu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in\n§ 340                             einem Unterlassen besteht.\nStrafversprechen für Nichterfüllung\nTitel 5\n(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall ver-\nsprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so                       Rücktritt; Widerrufs- und\nkann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung        Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen\nverlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er\ndie Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung aus-\nUntertitel 1\ngeschlossen.                                                                              R ü c k t r i t t*)\n(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadens-                                           § 346\nersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte\nStrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die                              Wirkungen des Rücktritts\nGeltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht aus-            (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt\ngeschlossen.                                                  vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht\n§ 341                             zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen\nStrafversprechen für nicht gehörige Erfüllung           Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nut-\nzungen herauszugeben.\n(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall ver-\nsprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger    *) Amtlicher Hinweis:\nDieser Untertitel dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG\nWeise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\nso kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der             bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für\nErfüllung verlangen.                                             Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).","114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz      Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt,\nzu leisten, soweit                                            wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt\n1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur          wird.\ndes Erlangten ausgeschlossen ist,                                                           § 351\n2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, ver-                           Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts\näußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,\nSind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen\n3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat\nSeite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur\noder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die\nvon allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das\nbestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene\nRücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es\nVerschlechterung außer Betracht.\nauch für die übrigen.\nIst im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der\nBerechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.                                                  § 352\n(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,                                  Aufrechnung nach Nichterfüllung\n1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel              Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit\nerst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des       wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Ver-\nGegenstandes gezeigt hat,                                 bindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und\n2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den         unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.\nUntergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm\ngleichfalls eingetreten wäre,                                                               § 353\n3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die\nRücktritt gegen Reugeld\nVerschlechterung oder der Untergang beim Berechtig-\nten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt        Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbe-\nbeobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten         halten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld\nanzuwenden pflegt.                                        nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der\nEine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.             andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich\nzurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das\n(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht\nReugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet\naus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Scha-\nwird.\ndensersatz verlangen.\n§ 354\n§ 347\nVerwirkungsklausel\nNutzungen und Verwendungen nach Rücktritt\nIst ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der\n(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den             Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein\nRegeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl         soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der\nihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger         Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von\nzum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen      dem Vertrag berechtigt.\nRücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nut-\nzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in\neigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.                                               U n t e r t i t e l 2*)\n(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet                  Widerrufs- und Rückgabe-\ner Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346            recht bei Verbraucherverträgen\nAbs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm not-\nwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwen-                                                § 355\ndungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch                    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen\ndiese bereichert wird.\n(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wider-\n§ 348                             rufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an\nErfüllung Zug-um-Zug                       seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willens-\nerklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht\nDie sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen      widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung\nder Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften    enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung\nder §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.               der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem\nUnternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die\n§ 349                             rechtzeitige Absendung.\nErklärung des Rücktritts\n*) Amtlicher Hinweis:\nDer Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem           Dieser Untertitel dient der Umsetzung\nanderen Teil.                                                    1. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend\nden Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-\n§ 350                                    räumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),\n2. Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nErlöschen des\nvom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf\nRücktrittsrechts nach Fristsetzung                       bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeit-\nnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82) und\nIst für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts       3. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\neine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von            20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen\ndem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene                   im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 115\n(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem           (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2\nVerbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein      Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungs-\nWiderrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen       gemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Ver-\ndes eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte           schlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Ver-\ndeutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch   tragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine\nNamen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der             Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.\nWiderruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Frist-    Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich\nbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.        auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346\nSie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkun-    Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der\ndeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit          Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß\neiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.     belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis\nIst der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die     erlangt hat.\nFrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine           (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.\nVertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers\noder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags\nzur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig,                               § 358\nso trifft die Beweislast den Unternehmer.                                          Verbundene Verträge\n(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs\n(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines\nMonate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von\nVertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbrin-\nWaren beginnt die Frist nicht vor dem Tage ihres Eingangs\ngung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer\nbeim Empfänger.\ngerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er\nauch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag\n§ 356                            verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete\nRückgaberecht bei Verbraucherverträgen               Willenserklärung nicht mehr gebunden.\n(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines\n(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies        Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklä-\nausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Ver-           rung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den\ntragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Ver-        Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag\ntrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt        verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder\nwerden. Voraussetzung ist, dass                               die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willens-\n1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung     erklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die\nüber das Rückgaberecht enthalten ist,                     auf den Abschluss des verbundenen Vertrags gerichtete\nWillenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels wider-\n2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit\nrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus\ndes Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen\n§ 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher\nkonnte und\nim Falle des Satzes 2 dennoch den Widerruf des Ver-\n3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform ein-         braucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des ver-\ngeräumt wird.                                             bundenen Vertrags gegenüber dem Unternehmer gemäß\nAbsatz 1.\n(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufs-\nfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur    (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die\ndurch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache              Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucher-\nnicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahme-        darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen\nverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet         ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Ver-\nentsprechende Anwendung.                                      trags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit\nbilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzu-\nnehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung\n§ 357                            des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzie-\nrung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber\nRechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe              bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Ver-\n(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden,       braucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unterneh-\nsoweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften       mers bedient.\nüber den gesetzlichen Rücktritt entsprechende An-                (4) § 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend.\nwendung. Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt          Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zah-\nmit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Ver-            lung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des\nbrauchers.                                                    Verbraucherdarlehensvertrags gegen den Verbraucher\n(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufs-        ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis\nrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache           zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Wider-\ndurch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr           rufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des\nder Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der           Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn\nUnternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen          das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des\ndem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag      Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.\nvon 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung              (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs-\nvertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die ge-       oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen nach\nlieferte Ware nicht der bestellten entspricht.                den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen.","116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 359                                                        § 366\nEinwendungen bei verbundenen Verträgen                                       Anrechnung der\nLeistung auf mehrere Forderungen\nDer Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens\nverweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen              (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren\nVertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den         Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflich-\nverbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung         tet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung\nseiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn     sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt,\ndas finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet, sowie   welche er bei der Leistung bestimmt.\nbei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unter-           (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zu-\nnehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Ver-            nächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schul-\nbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsände-          den diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit\nrung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung ver-         bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner\nlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst         lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld\nverweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.        und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig\ngetilgt.\n§§ 360, 361\n§ 367\n(weggefallen)\nAnrechnung auf Zinsen und Kosten\n(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen\nAbschnitt 4                              und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der\nganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf\nErlöschen der                             die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt-\nSchuldverhältnisse                             leistung angerechnet.\nTitel 1                              (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung,\nso kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.\nErfüllung\n§ 368\n§ 362\nQuittung\nErlöschen durch Leistung\nDer Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Ver-\n(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete    langen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu\nLeistung an den Gläubiger bewirkt wird.                       erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass\n(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung         die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die\ngeleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.      Erteilung in dieser Form verlangen.\n§ 363                                                        § 369\nBeweislast bei Annahme als Erfüllung                                    Kosten der Quittung\nHat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene           (1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen\nLeistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Be-      und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm\nweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung    und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich\ngelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete  ein anderes ergibt.\nLeistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.                (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder\nim Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen\n§ 364                            Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten\nden Gläubigern zur Last.\nAnnahme an Erfüllungs statt\n(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger                                  § 370\neine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs                Leistung an den Überbringer der Quittung\nstatt annimmt.\nDer Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die\n(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Be-             Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden\nfriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue          bekannten Umstände der Annahme einer solchen Er-\nVerbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass     mächtigung entgegenstehen.\ner die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.\n§ 371\n§ 365                                           Rückgabe des Schuldscheins\nGewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt\nIst über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt\nWird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten        worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rück-\noder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat    gabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläu-\nder Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen         biger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der\neines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäu-     Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlan-\nfer Gewähr zu leisten.                                        gen, dass die Schuld erloschen sei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  117\nTitel 2                              (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insol-\nvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenz-\nHinterlegung                          verfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem\nSchuldner ausgeübt werden.\n§ 372\nVoraussetzungen                                                     § 378\nGeld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kost-                         Wirkung der Hinterlegung\nbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten                   bei ausgeschlossener Rücknahme\nöffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der\nGläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt,          Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlos-\nwenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des       sen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von\nGläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf      seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn\nFahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person       er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet\ndes Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit    hätte.\nSicherheit erfüllen kann.                                                                § 379\nWirkung der Hinterlegung\n§ 373                                     bei nicht ausgeschlossener Rücknahme\nZug-um-Zug-Leistung\n(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht\nIst der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläu-        ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf\nbigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des     die hinterlegte Sache verweisen.\nGläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der           (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger\nBewirkung der Gegenleistung abhängig machen.                 die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen\nzu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu\n§ 374                            leisten.\nHinterlegungsort; Anzeigepflicht                   (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück,\nso gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.\n(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des\nLeistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei\neiner anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus                                 § 380\nentstehenden Schaden zu ersetzen.                                       Nachweis der Empfangsberechtigung\n(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung          Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden\nunverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er    Bestimmungen zum Nachweis der Empfangsberechtigung\nzum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unter-     des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende\nbleiben, wenn sie untunlich ist.                             Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist,\nkann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der\n§ 375                            Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen,\nunter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein\nRückwirkung bei Postübersendung\nwürde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.\nIst die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch\ndie Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf                                § 381\ndie Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.\nKosten der Hinterlegung\n§ 376                               Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur\nLast, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache\nRücknahmerecht                          zurücknimmt.\n(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache\n§ 382\nzurückzunehmen.\nErlöschen des Gläubigerrechts\n(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:\n1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt,          Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag\ndass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,            erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang\nder Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläu-\n2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die An-        biger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der\nnahme erklärt,                                            Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf\n3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläu-       das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.\nbiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges\nUrteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für recht-                                § 383\nmäßig erklärt.                                                 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen\n§ 377                               (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterle-\ngung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle\nUnpfändbarkeit des Rücknahmerechts\ndes Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern\n(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht         lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den\nunterworfen.                                                 Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache","118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nzu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnis-                                       § 389\nmäßigen Kosten verbunden ist.                                                  Wirkung der Aufrechnung\n(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein an-\ngemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an         Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit\neinem geeigneten anderen Orte zu versteigern.                 sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in\nwelchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegen-\n(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Verstei-\nübergetreten sind.\ngerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Ver-\nsteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich\nangestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche                             § 390\nVersteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter\nKeine Aufrechnung\nallgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt\nmit einredebehafteter Forderung\nzu machen.\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für     Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann\neingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.                     nicht aufgerechnet werden.\n§ 384\n§ 391\nAndrohung der Versteigerung\nAufrechnung bei\n(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie                   Verschiedenheit der Leistungsorte\ndem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung\n(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlos-\ndarf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb aus-\nsen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs-\ngesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr\noder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil\nverbunden ist.\nhat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil\n(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Ver-           dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die\nsteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der      Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder be-\nUnterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.          wirken kann.\n(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen\n(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimm-\nunterbleiben, wenn sie untunlich sind.\nten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist\nim Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer\n§ 385                              Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, aus-\nFreihändiger Verkauf                       geschlossen sein soll.\nHat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann\nder Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu                                  § 392\nsolchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler                               Aufrechnung\noder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte                    gegen beschlagnahmte Forderung\nPerson zum laufenden Preis bewirken.\nDurch die Beschlagnahme einer Forderung wird die\n§ 386                              Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger\nzustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn\nKosten der Versteigerung\nder Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme\nDie Kosten der Versteigerung oder des nach § 385           erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der\nerfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern      Beschlagnahme und später als die in Beschlag genom-\nnicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.       mene Forderung fällig geworden ist.\nTitel 3\n§ 393\nAufrechnung\nKeine Aufrechnung gegen\n§ 387                                         Forderung aus unerlaubter Handlung\nVoraussetzungen                             Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich began-\ngenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht\nSchulden zwei Personen einander Leistungen, die\nzulässig.\nihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder\nTeil seine Forderung gegen die Forderung des anderen\nTeils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung                                   § 394\nfordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.\nKeine Aufrechnung\ngegen unpfändbare Forderung\n§ 388\nSoweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen\nErklärung der Aufrechnung\nist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht\nDie Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber          statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen,\ndem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie       insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der\nunter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abge-         Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können\ngeben wird.                                                   jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002               119\n§ 395                                                         § 400\nAufrechnung gegen Forderungen                           Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen\nöffentlich-rechtlicher Körperschaften\nEine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit\nGegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes         sie der Pfändung nicht unterworfen ist.\nsowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines\nanderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur\nzulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen                                § 401\nhat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu be-                  Übergang der Neben- und Vorzugsrechte\nrichtigen ist.\n(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypo-\ntheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie\n§ 396                             bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten\nBürgschaft auf den neuen Gläubiger über.\nMehrheit von Forderungen\n(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvoll-\n(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Auf-    streckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes\nrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrech-         Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend\nnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegenein-          machen.\nander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung\nohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht                                    § 402\nder andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des\n§ 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.                                Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung\n(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil          Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen\naußer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet         Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige\ndie Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.            Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der For-\nderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem\nBesitz befinden, auszuliefern.\nTitel 4\n§ 403\nErlass                                              Pflicht zur Beurkundung\nDer bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf\n§ 397\nVerlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die\nErlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis            Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläu-\nbiger zu tragen und vorzuschießen.\n(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger\ndem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag                                § 404\nmit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis                     Einwendungen des Schuldners\nnicht bestehe.\nDer Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwen-\ndungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der\nForderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet\nwaren.\nAbschnitt 5\nÜbertragung einer Forderung                                                       § 405\nAbtretung unter Urkundenvorlegung\n§ 398\nHat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld aus-\nAbtretung                           gestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorle-\ngung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger\nEine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag\ngegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder\nmit einem anderen auf diesen übertragen werden (Ab-\nAnerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein\ntretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue\nerfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit\nGläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.\ndem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei\ndenn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den\nSachverhalt kannte oder kennen musste.\n§ 399\nAusschluss der Abtretung\nbei Inhaltsänderung oder Vereinbarung                                           § 406\nAufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger\nEine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die\nLeistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläu-          Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen\nbiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann     Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläu-\noder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem           biger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem\nSchuldner ausgeschlossen ist.                                Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte","120             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\noder dass die Forderung erst nach der Erlangung der         des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vor-\nKenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig    legung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner\ngeworden ist.                                               sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.\n(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn\n§ 407                             der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung\nRechtshandlungen                         schriftlich angezeigt hat.\ngegenüber dem bisherigen Gläubiger\n§ 411\n(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der\nSchuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläu-                             Gehaltsabtretung\nbiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der\nTritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher\nAbtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen\noder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt\nGläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird,\nden übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des\ngegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner\nWartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die aus-\ndie Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des\nzahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem\nRechtsgeschäfts kennt.\nbisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich\n(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem          beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benach-\nSchuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig ge-         richtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als\nwordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die   der Kasse nicht bekannt.\nForderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das\nUrteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der\n§ 412\nSchuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechts-\nhängigkeit gekannt hat.                                                 Gesetzlicher Forderungsübergang\nAuf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes\n§ 408                             finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410\nMehrfache Abtretung                        entsprechende Anwendung.\n(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bis-\nherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten,                                   § 413\nso findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet                       Übertragung anderer Rechte\noder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten\nein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit           Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen\nanhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vor-            finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechen-\nschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber ent-      de Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vor-\nsprechende Anwendung.                                       schreibt.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene\nForderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten\nüberwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger                                 Abschnitt 6\ndem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits ab-\ngetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten über-                     Schuldübernahme\ngegangen sei.\n§ 414\n§ 409                                   Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer\nAbtretungsanzeige                           Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit\n(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die     dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass\nForderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner         der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.\ngegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten\nlassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.\n§ 415\nDer Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine\nUrkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeich-            Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer\nneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem\n(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit\nSchuldner vorlegt.\ndem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von\n(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen        der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung\nzurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger       kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte\nbezeichnet worden ist.                                      dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis\nzur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern\noder aufheben.\n§ 410\n(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die\nAushändigung der Abtretungsurkunde\nSchuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner\n(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber       oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer\nzur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem           Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die\nbisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten       Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden;\nUrkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung      wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 121\n(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung                                  Abschnitt 7\nerteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner\ngegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu\nMehrheit von\nbefriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die                   Schuldnern und Gläubigern\nGenehmigung verweigert.\n§ 420\n§ 416                                                  Teilbare Leistung\nÜbernahme einer Hypothekenschuld                       Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben\nmehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im\n(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch          Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil\nVertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers,        verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil\nfür die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so            berechtigt.\nkann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmi-\ngen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem                                   § 421\nEmpfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt\ndie Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger                               Gesamtschuldner\nsie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat;               Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass\ndie Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine An-        jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der\nwendung.                                                       Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern be-\n(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen,      rechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die\nwenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch ein-             Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner\ngetragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hin-      ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der\nweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des          ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.\nbisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die\nVerweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.\n§ 422\n(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers\ndem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. So-                                Wirkung der Erfüllung\nbald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung\n(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt\nfeststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benach-\nauch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der\nrichtigen.\nLeistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Auf-\nrechnung.\n§ 417\n(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht,\nEinwendungen des Übernehmers                     kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet\n(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwen-           werden.\ndungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechts-\nverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen                                       § 423\nSchuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zu-                              Wirkung des Erlasses\nstehende Forderung kann er nicht aufrechnen.\nEin zwischen dem Gläubiger und einem Gesamt-\n(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden          schuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen\nRechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem               Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze\nbisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläu-             Schuldverhältnis aufheben wollten.\nbiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.\n§ 418                                                         § 424\nErlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten                             Wirkung des Gläubigerverzugs\n(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die          Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamt-\nForderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte.             schuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.\nBesteht für die Forderung eine Hypothek oder eine\nSchiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der\nGläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek                                        § 425\nverzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung,                         Wirkung anderer Tatsachen\nwenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete\nGegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in                (1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten\ndiese einwilligt.                                              Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuld-\nverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den\n(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenz-       Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.\nverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers              (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem\ngeltend gemacht werden.                                        Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der\nLeistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der\nVerjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablauf-\n§ 419                             hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der\n(weggefallen)                         Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.","122                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 426                                                             § 432\nAusgleichungspflicht, Forderungsübergang                      Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung\n(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander          (1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern,\nzu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes    so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der\nbestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf           Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder\nihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der       Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger\nAusfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten        kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete\nSchuldnern zu tragen.                                          Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich\nnicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu\n(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger be-            bestellenden Verwahrer abliefert.\nfriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung\nverlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen           (2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Per-\ndie übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann          son eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die\nnicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht              übrigen Gläubiger.\nwerden.\nAbschnitt 8\n§ 427\nEinzelne Schuldverhältnisse\nGemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung\nVerpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaft-                                      Titel 1\nlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als                          Kauf, Tausch*)\nGesamtschuldner.\nUntertitel 1\n§ 428                                           Allgemeine Vorschriften\nGesamtgläubiger\n§ 433\nSind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern\nVertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag\nberechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann,\nder Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken            (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer\nverpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner      Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben\nnach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies      und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Ver-\ngilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf     käufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und\ndie Leistung erhoben hat.                                      Rechtsmängeln zu verschaffen.\n(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den ver-\neinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache\n§ 429                             abzunehmen.\nWirkung von Veränderungen\n§ 434\n(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch\nSachmangel\ngegen die übrigen Gläubiger.\n(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person         (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei\neines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der            Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.\nübrigen Gläubiger gegen den Schuldner.                         Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die\nSache frei von Sachmängeln,\n(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423,\n1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte\n425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben,\nVerwendung eignet, sonst\nwenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen\nanderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger            2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet\nunberührt.                                                         und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der\ngleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art\nder Sache erwarten kann.\n§ 430\nZu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch\nAusgleichungspflicht der Gesamtgläubiger                Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen\nÄußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1\nDie Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu\nund 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen\ngleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes\ninsbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung\nbestimmt ist.                                                  über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,\nes sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte\n§ 431\n*) Amtlicher Hinweis:\nMehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung                Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\nSchulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften           bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien\nsie als Gesamtschuldner.                                          für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 123\nund auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des        2. in fünf Jahren\nVertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war           a) bei einem Bauwerk und\noder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen\nb) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen\nkonnte.\nVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet\n(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die                  worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht\nvereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen                    hat, und\nErfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.\nEin Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten          3. im Übrigen in zwei Jahren.\nSache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft            (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der\nist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.    Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.\n(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Ver-            (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2\nkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge            verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungs-\nliefert.                                                       frist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwie-\ngen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung\n§ 435                              jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.\nRechtsmangel                              (4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt\nDie Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in        § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des\nBezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufver-             Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises\ntrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend              insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu\nmachen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich,             berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht\nwenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht         Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.\nbesteht.                                                          (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht\nfinden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende An-\n§ 436\nwendung.\nÖffentliche Lasten von Grundstücken\n§ 439\n(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer\neines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge                                 Nacherfüllung\nund sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu                (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl\ntragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bau-            die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer\ntechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des          mangelfreien Sache verlangen.\nEntstehens der Beitragsschuld.\n(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nach-\n(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für        erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere\ndie Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen          Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.\nAbgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur\nEintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.                  (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der\nNacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 ver-\nweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten\n§ 437\nmöglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache\nRechte des Käufers bei Mängeln                   in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels\nIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die         und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art\nVoraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen           der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den\nund soweit nicht ein anderes bestimmt ist,                     Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des\nKäufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art\n1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,                         der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese\n2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag         unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern,\nzurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern         bleibt unberührt.\nund                                                           (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung\n3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadens-           eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rück-\nersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwen-         gewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der\ndungen verlangen.                                          §§ 346 bis 348 verlangen.\n§ 438                                                          § 440\nVerjährung der Mängelansprüche                                     Besondere Bestimmungen\n(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche                      für Rücktritt und Schadensersatz\nverjähren                                                         Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323\n1. in 30 Jahren, wenn der Mangel                               Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn\nder Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439\na) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund\nAbs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende\ndessen Herausgabe der Kaufsache verlangt wer-\nArt der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumut-\nden kann, oder\nbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen\nb) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch einge-       zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht ins-\ntragen ist,                                           besondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder\nbesteht,                                                   den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 441                                                         § 445\nMinderung                                               Haftungsbegrenzung\nbei öffentlichen Versteigerungen\n(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis\ndurch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der            Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer\nAusschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine         öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als\nAnwendung.                                                   Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen\neines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel\n(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite      arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Be-\ndes Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung      schaffenheit der Sache übernommen hat.\nnur von allen oder gegen alle erklärt werden.\n(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Ver-                                    § 446\nhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertrags-\nschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand                        Gefahr- und Lastenübergang\nzu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die               Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr\nMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu       des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech-\nermitteln.                                                   terung auf den Käufer über. Von der Übergabe an ge-\nbühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten\n(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis\nder Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer\ngezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.\nim Verzug der Annahme ist.\n§ 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende\nAnwendung.\n§ 447\n§ 442                                      Gefahrübergang beim Versendungskauf\nKenntnis des Käufers                         (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers\ndie verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem\n(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind        Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über,\nausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel       sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem\nkennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrläs-     Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Ver-\nsigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte          sendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.\nwegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der\nVerkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine           (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die\nGarantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen         Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne\nhat.                                                         dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Ver-\nkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden\n(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der           verantwortlich.\nVerkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.\n§ 448\nKosten der Übergabe und vergleichbare Kosten\n§ 443\nBeschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie                (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der\nSache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der\n(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine          Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem\nGarantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür,        Erfüllungsort.\ndass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte          (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der\nBeschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen      Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der\ndem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen      Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung\nAnsprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der          erforderlichen Erklärungen.\nGarantieerklärung und der einschlägigen Werbung an-\ngegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der\ndie Garantie eingeräumt hat.                                                             § 449\nEigentumsvorbehalt\n(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen wor-\nden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungs-        (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das\ndauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der             Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so\nGarantie begründet.                                          ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der\naufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des\nKaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).\n§ 444\n(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der\nHaftungsausschluss                       Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom\nAuf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des         Vertrag zurückgetreten ist.\nKäufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder                 (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist\nbeschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen,    nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig\nwenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine          gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten,\nGarantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen         insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen\nhat.                                                         Unternehmens, erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 125\n§ 450                                (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Unter-\nAusgeschlossene                          suchung des Gegenstandes zu gestatten.\nKäufer bei bestimmten Verkäufen\n§ 455\n(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvoll-\nstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des                                 Billigungsfrist\nVerkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Ge-             Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung\nhilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkau-     gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der verein-\nfenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch        barten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum\neinen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.        Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten\n(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der     angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem\nZwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf          Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung\nauf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden        übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.\nist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für\nRechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbeson-                                     Kapitel 2\ndere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den\n§§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem                                   Wiederkauf\nVerkauf aus einer Insolvenzmasse.\n§ 456\n§ 451                                        Zustandekommen des Wiederkaufs\nKauf durch ausgeschlossenen Käufer                    (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht\ndes Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf\n(1) Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten\nmit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer,\nKaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes\ndass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die\nhängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuld-\nErklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten\nner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der\nForm.\nKäufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmi-\ngung auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.        (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im\nZweifel auch für den Wiederkauf.\n(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein\nneuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für\n§ 457\ndie Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Minder-\nerlös aufzukommen.                                                           Haftung des Wiederverkäufers\n§ 452                                (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wieder-\nkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör heraus-\nSchiffskauf\nzugeben.\nDie Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von\n(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des\nGrundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen\nWiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang\nSchiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwen-\noder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmög-\ndung.\nlichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes\n§ 453                             verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert,\nRechtskauf                            so ist er für den daraus entstehenden Schaden verant-\n(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden       wortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des\nauf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen           Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesent-\nentsprechende Anwendung.                                      lich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des\nKaufpreises nicht verlangen.\n(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und\nÜbertragung des Rechts.\n§ 458\n(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache                   Beseitigung von Rechten Dritter\nberechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer\ndie Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu über-              Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wieder-\ngeben.                                                        kaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so\nist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter\nzu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers\nUntertitel 2\nsteht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangs-\nBesondere Arten des Kaufs                           vollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den\nInsolvenzverwalter erfolgt.\nKapitel 1\nKauf auf Probe                                                        § 459\nErsatz von Verwendungen\n§ 454\nDer Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf\nZustandekommen des Kaufvertrags                   den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht\n(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung         hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegen-\nsteht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belie-      standes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrich-\nben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der auf-       tung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat,\nschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.              kann er wegnehmen.","126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 460                                                         § 466\nWiederkauf zum Schätzungswert                                         Nebenleistungen\nIst als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart,        Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Neben-\nden der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs          leistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu\nhat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung,    bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte\nden Untergang oder die aus einem anderen Grund ein-           statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt\ngetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegen-             sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die\nstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz     Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Ver-\nvon Verwendungen nicht verpflichtet.                          einbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in\nBetracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie\ngeschlossen sein würde.\n§ 461\nMehrere Wiederkaufsberechtigte                                               § 467\nGesamtpreis\nSteht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich\nzu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für         Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vor-\neinen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen     kaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem\nsein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das     Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte\nWiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.                         einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu ent-\nrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vor-\nkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil\n§ 462                             für ihn getrennt werden können.\nAusschlussfrist\n§ 468\nDas Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis\nStundung des Kaufpreises\nzum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis\nzum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des             (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis ge-\nVorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine         stundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die\nFrist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den\nFrist.                                                        gestundeten Betrag Sicherheit leistet.\n(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so\nbedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für\nKapitel 3                           den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek\nan dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf\nVorkauf                            den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an\ndem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Ent-\n§ 463                             sprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder\nVoraussetzungen der Ausübung                     Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.\nWer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf                                         § 469\nberechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald\nMitteilungspflicht, Ausübungsfrist\nder Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über\nden Gegenstand geschlossen hat.                                  (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den\nInhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags un-\nverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten\n§ 464                             wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.\nAusübung des Vorkaufsrechts                        (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis\n(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch          zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen\nErklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung         nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der\nbedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.         Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine\nFrist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen\n(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der          Frist.\nKauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten\nunter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflich-                                    § 470\ntete mit dem Dritten vereinbart hat.                                        Verkauf an gesetzlichen Erben\nDas Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf\n§ 465                             einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht\nan einen gesetzlichen Erben erfolgt.\nUnwirksame Vereinbarungen\nEine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten,                                  § 471\ndurch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vor-\nVerkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz\nkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten\nfür den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rück-           Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-\ntritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten          kauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer\ngegenüber unwirksam.                                          Insolvenzmasse erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                127\n§ 472                                                        § 477\nMehrere Vorkaufsberechtigte                               Sonderbestimmungen für Garantien\nSteht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu,        (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und\nso kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für         verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten\neinen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen    1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Ver-\nsein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das        brauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie\nVorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.                               nicht eingeschränkt werden und\n2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben,\n§ 473                                die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich\nUnübertragbarkeit                            sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Gel-\ntungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und\nDas Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht        Anschrift des Garantiegebers.\nauf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein\n(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die\nanderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte\nGarantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.\nZeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.\n(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird\nnicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anfor-\nderungen nicht erfüllt wird.\nUntertitel 3\nVerbrauchsgüterkauf                                                       § 478\nRückgriff des Unternehmers\n§ 474                               (1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu her-\nBegriff des Verbrauchsgüterkaufs                 gestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurück-\nnehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis\n(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine      gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten\nbewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergän-        Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der\nzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für         ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom\ngebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteige-      Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst\nrung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich      erforderlichen Fristsetzung nicht.\nteilnehmen kann.\n(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu\n(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Unterti-  hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der\ntel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.                 Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Ver-\nhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen\n§ 475                            hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte\nMangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unter-\nAbweichende Vereinbarungen                     nehmer vorhanden war.\n(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Un-         (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit\nternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil          der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Über-\ndes Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439            gang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.\nbis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels\n(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Liefe-\nabweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die\nranten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des\nin Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch An-\nUnternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443\nwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen\nsowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht,\numgangen werden.\nkann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rück-\n(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche    griffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt\nkann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer         wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den\nnicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die      Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf\nVereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetz-        Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften\nlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei    finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige\ngebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.         Gestaltungen umgangen werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307        (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des\nbis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung       Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette\ndes Anspruchs auf Schadensersatz.                            gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwen-\ndung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.\n§ 476                               (6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.\nBeweislastumkehr\n§ 479\nZeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr-\nVerjährung von Rückgriffsansprüchen\nübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die\nSache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei         (1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungs-\ndenn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des     ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung\nMangels unvereinbar.                                         der Sache.","128                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2                 gaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen\nbestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen                     erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.\nLieferanten wegen des Mangels einer an einen Ver-                         (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-\nbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frü-                 Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der Prospekt\nhestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem                     erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.\nder Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt\nhat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre                                                § 483\nnach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem\nUnternehmer abgeliefert hat.                                                         Vertrags- und Prospektsprache\nbei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\n(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche\ndes Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette                 (1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es\ngegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwen-                    dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher\ndung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.                             gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Euro-\npäischen Union oder des Vertragsstaats des Überein-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzu-\nUntertitel 4                                  fassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist\nTausch                                    der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitglied-\nstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitz-\n§ 480                                  staats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats,\nTausch                                   dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch\nfür den Prospekt.\nAuf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf\n(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu be-\nentsprechende Anwendung.\nurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkun-\ndungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher\nTitel 2                                 eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von\nTeilzeit-Wohnrechteverträge*)                            ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.\n§ 481                                     (3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1\nund 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.\nBegriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags\n(1) Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch                                             § 484\ndie ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung                          Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\neines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu ver-\nschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei                    (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schrift-\nJahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten                    lichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine\noder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erho-                      strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschluss des\nlungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein                  Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die\ndingliches oder anderes Recht sein und insbesondere                    in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher aus-\nauch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen              gehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden\nAnteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.                        Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich\nund unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine\n(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung\nabweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen\neines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von\nmüssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mit-\nWohngebäuden zu wählen.\ngeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospekt-\n(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohn-                    angaben gemäß Satz 2 muss die Vertragsurkunde die\ngebäudes gleich.                                                       in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung\n§ 482                                  bestimmten Angaben enthalten.\nProspektpflicht                                  (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ver-\nbei Teilzeit-Wohnrechteverträgen                         tragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde aus-\n(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-                 zuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache\nWohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbraucher,                   und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude\nder Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.                  belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Überset-\nzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine all-             der Europäischen Union oder des Übereinkommens über\ngemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des                         den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache\nBestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechts-                    des Staates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude\nverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes                    belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubig-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben                        ten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht\nenthalten.                                                             auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in\n(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsschluss eine                   verschiedenen Staaten belegen sind.\nÄnderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen An-\n§ 485\n*) Amtlicher Hinweis:\nDieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 94/47/EG des                               Widerrufsrecht\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zm                    bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen\nSchutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen\nüber den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG     (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohn-\nNr. L 280 S. 82).                                                   rechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                         129\n(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht              Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins\nmuss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im                    zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte\nFalle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.             Darlehen zurückzuerstatten.\n(3) Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete                       (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein ande-\nProspekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der                    res bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und,\ndort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden,                      wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurück-\nso beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts                   zuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.\nabweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.                           (3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit\n(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482           nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der\nAbs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden,                   Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die\nso beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts                   Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht\nerst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mit-                geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kün-\ngeteilt wird.                                                           digung zur Rückerstattung berechtigt.\n(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die\nÜberlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist ab-                                                    § 489\nweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Be-                                      Ordentliches Kündigungs-\ndurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der                             recht des Darlehensnehmers\nVerbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkun-\ndung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich                      (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag,\nbestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die            bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz\nVerpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher                vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,\nkann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags                     1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung\nverlangen.                                                                 bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung\n§ 486                                     über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer\nAnzahlungsverbot                                   Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den\nbei Teilzeit-Wohnrechteverträgen                            Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist\neine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeit-\nDer Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers                         räumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der\nvor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.                 Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages,\nFür den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben un-                    an dem die Zinsbindung endet, kündigen;\nberührt.\n2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und\n§ 487                                     nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht ge-\nAbweichende Vereinbarungen                                sichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem\nVon den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum                  vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kün-\nNachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die                           digungsfrist von drei Monaten;\nVorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein                3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem\nanderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch                       vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kün-\nanderweitige Gestaltungen umgangen werden.                                 digungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Emp-\nfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die\nZeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so\nTitel 3                                    tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des\nDarlehensvertrag;                                   Zeitpunkts der Auszahlung.\nFinanzierungshilfen und Raten-                              (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag\nlieferungsverträge zwischen einem                            mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung\nUnternehmer und einem Verbraucher*)                             einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.\nUntertitel 1                                   (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Ab-\nsatz 1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den\nDarlehensvertrag                                   geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach\nWirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.\n§ 488\n(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach\nVertragstypische\nden Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag aus-\nPflichten beim Darlehensvertrag\ngeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht\n(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensge-                 bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bun-\nber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag                  des, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband,\nin der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der                  die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische\nGebietskörperschaften.\n*) Amtlicher Hinweis:\nDieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des\nRates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der                                § 490\nMitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48),\nzuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen\nAußerordentliches Kündigungsrecht\nParlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der\n(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Dar-\nRichtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG lehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das\nNr. L 101 S. 17).                                                    Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Ver-","130              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die     3. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdar-\ndie Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung          lehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von\nder Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber          Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen\nden Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im             dienen.\nZweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos\nkündigen.                                                                                § 492\n(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag,                      Schriftform, Vertragsinhalt\nbei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz\n(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht\nvereinbart und das Darlehen durch ein Grund- oder\neine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzu-\nSchiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der\nschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer\nFristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn\nForm ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt,\nseine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein solches\nwenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien\nInteresse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehens-\njeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung\nnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwer-\ndes Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn\ntung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache\nsie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.\nhat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber den-\nDie vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertrags-\njenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeiti-\nerklärung muss angeben:\ngen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).\n1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchst-\n(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben\ngrenze des Darlehens,\nunberührt.\n2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur\n§ 491                                 Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen\nVerbraucherdarlehensvertrag                       und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,\nwenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Ver-\n(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem         braucherdarlehensvertrags für die gesamte Laufzeit\nUnternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher             der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Darlehen mit\nals Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gel-           veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen\nten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die              getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage\nfolgenden Vorschriften.                                          der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Dar-\n(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung         lehensbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag\nauf Verbraucherdarlehensverträge,                                ist anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inan-\n1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodar-               spruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist,\nlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,                 3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens\n2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen         oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorge-\nabschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen,       sehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,\n3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens            4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens,\nund des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Be-      die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu\nwilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendun-             bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben\ngen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen         sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu\nder die Fördermittel vergebenden öffentlich-recht-           tragender Vermittlungskosten,\nlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zins-          5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung\nsätzen abgeschlossen werden, die unter den markt-            des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Fak-\nüblichen Sätzen liegen.                                      toren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven\n(3) Keine Anwendung finden ferner                             Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effek-\n1. die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, § 495, § 497      tiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen\nAbs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucherdarlehens-             Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geän-\nverträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von          dert werden können und auf welchen Zeitraum Be-\nder Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig             lastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Aus-\ngemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für             zahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen\ngrundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge           ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahres-\nund deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der              zinses verrechnet werden,\nSicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich,     6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versiche-\nwenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3            rung, die im Zusammenhang mit dem Verbraucher-\nbis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen              darlehensvertrag abgeschlossen wird,\nwird;\n7. zu bestellende Sicherheiten.\n2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf\nVerbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den           (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des\nVorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes ge-     Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung\nrichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell be-     pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfäng-\nurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle    lichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der\nUrkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Ver-       Verordnung zur Regelung der Preisangaben.\ntrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens           (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer\nsowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der       eine Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu\nJahreszins oder die Kosten geändert werden können;       stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 131\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht,    Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber\ndie ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Ver-             nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Netto-\nbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für     darlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.\ndie Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell          (3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive\nbeurkundet ist.                                              Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der\n§ 493                             dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zins-\nsatz um den Prozentsatz, um den der effektive oder\nÜberziehungskredit                       anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.\n(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Ver-\nbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut                                  § 495\neinem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufen-                              Widerrufsrecht\ndes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer\nden Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen               (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucher-\nkeine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und        darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.\ndie Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten          (2) Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen,\nbelastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehens-       gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen\nnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Dar-            nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des\nlehens zu unterrichten über                                  Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurück-\n1. die Höchstgrenze des Darlehens,                           zahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2. Die erfor-\nderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auf die\n2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahres-     Rechtsfolge nach Satz 1 hinweisen.\nzins,\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die\n3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert        in § 493 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehens-\nwerden kann,                                             verträge, wenn der Darlehensnehmer nach dem Vertrag\n4. die Regelung der Vertragsbeendigung.                      das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-\nDie Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind         frist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.\ndem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten In-\nanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist                                    § 496\nder Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des                             Einwendungsverzicht,\nDarlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unter-                     Wechsel- und Scheckverbot\nrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unter-\nrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es          (1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer\ngenügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen.             auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegen-\nüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem\n(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines lau-  Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm\nfenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate      gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß\nüberzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer     § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzu-\nüber den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüg-         rechnen, ist unwirksam.\nlichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form\neines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.                 (2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet wer-\nden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem\nVerbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit\n§ 494\neinzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehens-\nRechtsfolgen von Formmängeln                    nehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Ver-\nbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegen-\n(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Ab-\nnehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber\nschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte\njederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks,\nVollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt\nder entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, ver-\nnicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1\nlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der\nSatz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.\ndem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder\n(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird           Scheckbegebung entsteht.\nder Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Dar-\nlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch                                      § 497\nnimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdar-\nBehandlung der Verzugs-\nlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492 Abs. 1\nzinsen, Anrechnung von Teilleistungen\nSatz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine\nAngabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen             (1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er\neffektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in\nAngabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2)         Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß\nfehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehens-         § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich\nnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind      um einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucher-\nunter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder          darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen\nKosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter          Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zwei-\nwelchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren            einhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzel-\ngeändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,         fall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Dar-\ndiese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern.           lehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.","132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen      durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen ent-\nsind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und            geltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten\ndürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten        oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe ge-\nBetrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers          währt.\neingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289       (2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die\nSatz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Scha-        die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung\ndensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes      einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen\n(§ 246) verlangen kann.                                      zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten\n(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung       vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§ 500 bis 504\nder gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden        geregelten Besonderheiten.\nabweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der         (3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in\nRechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten          § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwen-\nBetrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) an-  dung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle\ngerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht       des in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehens-\nzurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Dar-          betrags der Barzahlungspreis.\nlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Ver-\nzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in\n§ 500\n§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch\nnicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf                   Finanzierungsleasingverträge\ndie Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine\nAuf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Un-\nAnwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung,\nternehmer und einem Verbraucher finden lediglich die\nsoweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden,\nVorschriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4,\nderen Hauptforderung auf Zinsen lautet.\n§ 492 Abs. 2 und 3 und § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496\nbis 498 entsprechende Anwendung.\n§ 498\nGesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen                                      § 501\n(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers                              Teilzahlungsgeschäfte\nkann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensver-            Auf Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unter-\ntrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nehmer und einem Verbraucher finden lediglich die Vor-\nnur kündigen, wenn                                           schriften der §§ 358, 359, 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 492\n1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufein-           Abs. 2 und 3, § 495 Abs. 1 sowie der §§ 496 bis 498 ent-\nanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und     sprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die folgenden\nmindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Ver-     Vorschriften.\nbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf                                  § 502\nProzent des Nennbetrags des Darlehens oder des Teil-\nzahlungspreises in Verzug ist und                                  Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen\nvon Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften\n2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos\neine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen        (1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertrags-\nBetrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei       erklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben\nNichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Rest-       1. den Barzahlungspreis,\nschuld verlange.\n2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung\nDer Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens           und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzah-\nmit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten         lungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten),\neiner einverständlichen Regelung anbieten.\n3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,\n(2) Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdar-\nlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die      4. den effektiven Jahreszins,\nZinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des           5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang\nDarlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit        mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird,\nnach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.                  6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder\neiner anderen zu bestellenden Sicherheit.\nDer Angabe eines Barzahlungspreises und eines effek-\nUntertitel 2                           tiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer\nFinanzierungshilfen                           nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen\nzwischen einem Unter-                           erbringt.\nnehmer und einem Verbraucher                             (2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1\nSatz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teil-\n§ 499                            zahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme\nZahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe\ndes Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Ver-\n(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359 und 492 Abs. 1       braucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er\nbis 3 und der §§ 494 bis 498 finden vorbehaltlich der        die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend\nAbsätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge,        zur Kenntnis nehmen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                133\n(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die                               Untertitel 3\nSchriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten\nist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vor-\nRatenlieferungsverträge\ngeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels                 zwischen einem Unternehmer\nnach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn                     und einem Verbraucher\ndem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung\nerbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens                                 § 505\nmit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die                           Ratenlieferungsverträge\nAngabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven\nJahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt,      (1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2\nso gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die   bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die\nBestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben        Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss\nhierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der   eines Vertrags gerichtet ist, der\nanfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben,        1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend ver-\nso vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Pro-              kaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat\nzentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive         und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen\nJahreszins zu niedrig angegeben ist.                              in Teilzahlungen zu entrichten ist oder\n2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum\nGegenstand hat oder\n§ 503\n3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder\nRückgaberecht,                              Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,\nRücktritt bei Teilzahlungsgeschäften\nein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem\n(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1        in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491\nzustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein          Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht\nRückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.                   die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühest-\nmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teil-\n(2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungs-           zahlungen.\ngeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur\nunter den in § 498 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzun-             (2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf\nder schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Ver-\ngen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer\nbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertrags-\nauch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendun-\nbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäfts-\ngen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung\nbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wie-\nvon Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist\ndergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer\nauf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rück-\nhat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mit-\nsicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund\nzuteilen.\ndes Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an\nsich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei\ndenn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher,\ndiesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im                                   Untertitel 4\nZeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt ent-\nsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer                           Unabdingbarkeit,\nSache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbun-                 Anwendung auf Existenzgründer\nden ist (§ 358 Abs. 2) und wenn der Darlehensgeber\ndie Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts be-                                     § 506\nstimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Dar-                          Abweichende Vereinbarungen\nlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 2\nund 3.                                                           Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum\nNachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese\nVorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch\n§ 504                             anderweitige Gestaltungen umgangen werden.\nVorzeitige Zahlung\nbei Teilzahlungsgeschäften                                               § 507\nErfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten               Anwendung auf Existenzgründer\naus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der             Die §§ 491 bis 506 gelten auch für natürliche Personen,\nTeilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitab-     die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder\nhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die      eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer\nZeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein Bar-   gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit\nzahlungspreis gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuge-         gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenliefe-\nben, so ist der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu      rungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehens-\nlegen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann      betrag oder Barzahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.\nder Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der\nursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen,\nwenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf                              §§ 508 bis 515\ndieses Zeitraums erfüllt.                                                             (weggefallen)","134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nTitel 4                                                        § 521\nSchenkung                                               Haftung des Schenkers\nDer Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit\n§ 516                             zu vertreten.\nBegriff der Schenkung                                                  § 522\n(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem                               Keine Verzugszinsen\nVermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn          Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker\nbeide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung           nicht verpflichtet.\nunentgeltlich erfolgt.\n(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen                                     § 523\nerfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung                         Haftung für Rechtsmängel\neiner angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme\nauffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung        (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im\nals angenommen, wenn nicht der andere sie vorher ab-         Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus\ngelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe      entstehenden Schaden zu ersetzen.\ndes Zugewendeten nach den Vorschriften über die Her-            (2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstan-\nausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert      des versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der\nwerden.                                                      Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadens-\nersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel\n§ 517                             dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt ge-\nwesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt\nUnterlassen eines Vermögenserwerbs\ngeblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für\nEine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vor-      Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1\nteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder     und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende\nauf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes        Anwendung.\nRecht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis\nausschlägt.                                                                              § 524\nHaftung für Sachmängel\n§ 518                                (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der\nForm des Schenkungsversprechens                   verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenk-\nten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\n(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine\nLeistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle       (2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gat-\nBeurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche       tung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst\ngilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuld-            erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die ge-\nanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art         leistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker\nschenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der       bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge\nAnerkennungserklärung.                                       grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen,\ndass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie\n(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der      geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig ver-\nversprochenen Leistung geheilt.                              schwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung\neiner fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nicht-\nerfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für\n§ 519\ndie Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache\nEinrede des Notbedarfs                      geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.\n(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines\nschenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, so-                                    § 525\nweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflich-                      Schenkung unter Auflage\ntungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne\ndass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung             (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht,\nder ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten       kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er\ngefährdet wird.                                              seinerseits geleistet hat.\n(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zu-           (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen\nsammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.         Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die\nzuständige Behörde die Vollziehung verlangen.\n§ 520                                                         § 526\nErlöschen eines Rentenversprechens                       Verweigerung der Vollziehung der Auflage\nVerspricht der Schenker eine in wiederkehrenden              Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Man-\nLeistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die         gels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die\nVerbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem        Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Auf-\nVersprechen sich ein anderes ergibt.                         wendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   135\ndie Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der durch      den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schen-\nden Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird.          kers groben Undanks schuldig macht.\nVollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis               (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des\ndes Mangels, so kann er von dem Schenker Ersatz der           Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und\ndurch die Vollziehung verursachten Aufwendungen in-           widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf\nsoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der    gehindert hat.\nZuwendung übersteigen.\n§ 531\n§ 527\nWiderrufserklärung\nNichtvollziehung der Auflage\n(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber\n(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der   dem Beschenkten.\nSchenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für\ndas Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimm-         (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Heraus-\nten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Her-       gabe des Geschenks nach den Vorschriften über die\nausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit        Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ge-\nfordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage         fordert werden.\nhätte verwendet werden müssen.\n§ 532\n(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter\nberechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.                       Ausschluss des Widerrufs\nDer Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker\n§ 528                             dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeit-\npunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Ein-\nRückforderung\ntritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt\nwegen Verarmung des Schenkers\nhat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Be-\n(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der           schenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.\nSchenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unter-\nhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem\n§ 533\nEhegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren\nEhegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich ob-                          Verzicht auf Widerrufsrecht\nliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem\nAuf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden,\nBeschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den\nwenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt\nVorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten\ngeworden ist.\nBereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Heraus-\ngabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen\nBetrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenk-                                      § 534\nten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unter-              Pflicht- und Anstandsschenkungen\nhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des\n§ 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die             Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder\nVorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.                einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht ent-\nsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und\n(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher           dem Widerruf.\nBeschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht\nverpflichtet ist.\n§ 529                                                         Titel 5\nAusschluss des Rückforderungsanspruchs                                 Mietvertrag, Pachtvertrag\n(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist\nausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit                                Untertitel 1\nvorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt                        Allgemeine Vor-\nhat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit              schriften für Mietverhältnisse\nseit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn\nJahre verstrichen sind.\n§ 535\n(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berück-\nsichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande               Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags\nist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein stan-            (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflich-\ndesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft         tet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der\nGesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.      Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache\ndem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch\ngeeigneten Zustand zu überlassen und sie während der\n§ 530\nMietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der\nWiderruf der Schenkung                      Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.\n(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich          (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die verein-\nder Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen            barte Miete zu entrichten.","136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 536                                 (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Ver-\nMietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln                 mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens\nverpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlas-\n(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den        sung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der\nMieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertrags-        Mieter nicht berechtigt,\ngemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der\n1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,\nMietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in\nder die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung        2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder\nder Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglich-      3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhil-\nkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabge-             fe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.\nsetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung\nder Tauglichkeit bleibt außer Betracht.\n§ 536d\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zu-\nVertraglicher Ausschluss von\ngesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.\nRechten des Mieters wegen eines Mangels\n(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch\nder Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder             Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mie-\nzum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 ent-           ters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen\nsprechend.                                                      oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht\nberufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.\n(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine\nzum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung\n§ 537\nunwirksam.\nEntrichtung der Miete bei\n§ 536a                                        persönlicher Verhinderung des Mieters\nSchadens- und Aufwendungsersatz-                       (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht\nanspruch des Mieters wegen eines Mangels                 dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person lie-\ngenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts\n(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertrags-\ngehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert\nschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel\nder ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile\nspäter wegen eines Umstands, den der Vermieter zu ver-\nanrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwer-\ntreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung\ntung des Gebrauchs erlangt.\neines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet\nder Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.                    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des\nGebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter\n(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und\nden Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung\nErsatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn\nder Miete nicht verpflichtet.\n1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Ver-\nzug ist oder                                                                            § 538\n2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhal-                             Abnutzung der Mietsache\ntung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsa-                   durch vertragsgemäßen Gebrauch\nche notwendig ist.\nVeränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache,\ndie durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt\n§ 536b\nwerden, hat der Mieter nicht zu vertreten.\nKenntnis des Mieters vom\nMangel bei Vertragsschluss oder Annahme                                              § 539\nKennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der                       Ersatz sonstiger Aufwendungen\nMietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und                      und Wegnahmerecht des Mieters\n536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahr-\nlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese               (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf\nRechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig          die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a\nverschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte             Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die\nSache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die            Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.\nRechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen,                (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzu-\nwenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.            nehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.\n§ 536c                                                           § 540\nWährend der Mietzeit auftretende                                Gebrauchsüberlassung an Dritte\nMängel; Mängelanzeige durch den Mieter\n(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters\n(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der          nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Drit-\nMietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der                ten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.\nMietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erfor-         Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter\nderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich      das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen\nanzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein         Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein\nRecht an der Sache anmaßt.                                      wichtiger Grund vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 137\n(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten,       nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten\nso hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fal-      angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung\nlendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter      zulässig. Dies gilt nicht, wenn\ndie Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.                    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg\nverspricht,\n§ 541\n2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter\nUnterlassungsklage                            Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt\nbei vertragswidrigem Gebrauch                       ist oder\nSetzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der       3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des\nMietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so           Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.\nkann dieser auf Unterlassung klagen.                             (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende\nKündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d ent-\n§ 542                            sprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den\nEnde des Mietverhältnisses                    Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die\nAbhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat,\n(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Ver-     so trifft ihn die Beweislast.\ntragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen\nVorschriften kündigen.\n§ 544\n(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegan-\nVertrag über mehr als 30 Jahre\ngen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht\n1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich         Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre\ngekündigt oder                                            geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von\n30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Miet-\n2. verlängert wird.                                           verhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kün-\ndigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für\n§ 543\ndie Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlos-\nAußerordentliche fristlose                   sen worden ist.\nKündigung aus wichtigem Grund\n(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus                                      § 545\nwichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein                              Stillschweigende\nwichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden                            Verlängerung des Mietverhältnisses\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,\ninsbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,            Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch\nund unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die          der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis\nFortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der          auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei\nKündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des         ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei\nMietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.                Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt\n(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn       1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,\n1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Miet-           2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der\nsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt            Fortsetzung Kenntnis erhält.\noder wieder entzogen wird,\n2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in er-                                      § 546\nheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch                       Rückgabepflicht des Mieters\nVernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt er-\nheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten            (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Be-\nüberlässt oder                                            endigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.\n3. der Mieter                                                    (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem\nDritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach\na) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Ent-\nBeendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten\nrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen\nzurückfordern.\nTeils der Miete in Verzug ist oder\nb) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei                                     § 546a\nTermine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in\nHöhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für                       Entschädigung des\nzwei Monate erreicht.                                             Vermieters bei verspäteter Rückgabe\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlos-       (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des\nsen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird      Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für\nunwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch       die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die verein-\nAufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der         barte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare\nKündigung die Aufrechnung erklärt.                            Sachen ortsüblich ist.\n(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer        (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist\nPflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst        nicht ausgeschlossen.","138               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 547                               (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugend-\nErstattung von im Voraus entrichteter Miete            wohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573,\n573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a\n(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Miet-   nicht.\nverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der                                      § 550\nVermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu ver-\nForm des Mietvertrags\nzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhält-\nnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den       Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in\nVorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten     schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte\nBereicherung zurückzuerstatten.                               Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf\neines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.\n(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine\nzum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung\nunwirksam.                                                                                 § 551\nBegrenzung und Anlage von Mietsicherheiten\n§ 548\n(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner\nVerjährung der Ersatz-                     Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich\nansprüche und des Wegnahmerechts                   des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf\n(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Ver-          einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale\nänderungen oder Verschlechterungen der Mietsache ver-         oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten\njähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem       betragen.\nZeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der         (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen,\nVerjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe          so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlun-\nder Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.           gen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des\nMietverhältnisses fällig.\n(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendun-\ngen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung           (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit über-\nverjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des            lassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für\nMietverhältnisses.                                            Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen\nZinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine\nandere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die\nUntertitel 2                           Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen\nMietverhältnisse über Wohnraum                          und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die\nSicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder\nKapitel 1                          Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht,\ndie Sicherheitsleistung zu verzinsen.\nAllgemeine Vorschriften\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\n§ 549                            barung ist unwirksam.\nAuf Wohnraummiet-                                                      § 552\nverhältnisse anwendbare Vorschriften\nAbwendung des Wegnahmerechts des Mieters\n(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die\n(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahme-\n§§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a\nrechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen\netwas anderes ergibt.\nEntschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein\n(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557         berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.\nbis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des\n(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht\nMietverhältnisses sowie bei der Begründung von Woh-\nausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemes-\nnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1,\nsener Ausgleich vorgesehen ist.\n§§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht\nfür Mietverhältnisse über\n§ 553\n1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch\nvermietet ist,                                                Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte\n2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohn-           (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Miet-\nten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend         vertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohn-\nmit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, so-        raums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so\nfern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden          kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.\nGebrauch mit seiner Familie oder mit Personen über-       Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger\nlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten       Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde\ngemeinsamen Haushalt führt,                               oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Grün-\nden nicht zugemutet werden kann.\n3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffent-\nlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der       (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer\nWohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit      angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann\ndringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie         er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter\nden Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestim-       sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.\nmung des Wohnraums und die Ausnahme von den                  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\ngenannten Vorschriften hingewiesen hat.                   barung ist unwirksam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002              139\n§ 554                                                        Kapitel 2\nDuldung von Erhaltungs-                                                Die Miete\nund Modernisierungsmaßnahmen\n(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Er-                             Unterkapitel 1\nhaltung der Mietsache erforderlich sind.\nVereinbarungen über die Miete\n(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur\nEinsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung\nneuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt                                       § 556\nnicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder                    Vereinbarungen über Betriebskosten\neinen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte\nbedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtig-          (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der\nten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem       Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des\nGebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbeson-      Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der\ndere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen,       Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförde-\nvorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu           rungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach\nerwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu            Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzu-\nerwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen,        wenden.\nwenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt           (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich ander-\nwird, wie er allgemein üblich ist.                            weitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten\n(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Ver-        als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen\nmieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der       werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur\nMaßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang             in angemessener Höhe vereinbart werden.\nund Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende         (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist\nMieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist be-      jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirt-\nrechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang       schaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter\nder Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des          spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach\nnächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten        Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf\nnicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen          dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung\nEinwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind           durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der\nund nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.           Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu\n(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maß-        vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht\nnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat          verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der\nder Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf         Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des\nVerlangen hat er Vorschuss zu leisten.                        zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzu-\nteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Ein-\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2       wendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn,\nbis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.                 der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu\nvertreten.\n§ 554a\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Ab-\nBarrierefreiheit                        satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung\n(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu        ist unwirksam.\nbaulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen\nverlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der                                  § 556a\nMietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn\ner ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter                Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten\nkann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse            (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes verein-\nan der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des         bart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger\nGebäudes das Interesse des Mieters an einer behin-            Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.\ndertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei        Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder\nsind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in       einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,\ndem Gebäude zu berücksichtigen.                               sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unter-\n(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der            schiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Ver-\nLeistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit           ursachung Rechnung trägt.\nfür die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes           (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes ver-\nabhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.        einbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Text-\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 ab-         form bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig\nweichende Vereinbarung ist unwirksam.                         abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz\noder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden\n§ 555                              dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch\noder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rech-\nUnwirksamkeit einer Vertragsstrafe                 nung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Ab-\nEine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine       rechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in\nVertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist un-          der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzu-\nwirksam.                                                      setzen.","140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 ab-           (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die\nweichende Vereinbarung ist unwirksam.                        Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 ab-\ngesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert blei-\n§ 556b                            ben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden,\nFälligkeit der Miete,                    soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von\nAufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht               Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.\nEine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.\n(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten      (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch\nWerktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach     Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei\ndenen sie bemessen ist.                                      sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie\n(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen          die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag\nBestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forde-         anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des\nrung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerecht-          übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu\nfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete auf-    entrichten.\nrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurück-          (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\nbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem           einbarung ist unwirksam.\nVermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der\nMiete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des                                   § 558\nMieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.                                      Mieterhöhung\nbis zur ortsüblichen Vergleichsmiete\nUnterkapitel 2                              (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer\nErhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete\nRegelungen über die Miethöhe                         verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die\nErhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.\n§ 557                            Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr\nMieterhöhungen                         nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.\nnach Vereinbarung oder Gesetz                   Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht be-\nrücksichtigt.\n(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien\neine Erhöhung der Miete vereinbaren.                            (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus\nden üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer\n(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die           vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer\nVertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als       Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den\nIndexmiete nach § 557b vereinbaren.                          letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach\n(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur      § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen\nnach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht      ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder\neine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist          im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt\noder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.           worden ist.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-           (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete\neinbarung ist unwirksam.                                     innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den\n§§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom\n§ 557a                            Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).\nStaffelmiete                            (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,\n(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unter-      1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichs-\nschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der          zahlung nach den Vorschriften über den Abbau\nVereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Er-      der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen\nhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).           des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist\nund\n(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr un-\n2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-\nverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffel-\nrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.\nmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b\nausgeschlossen.                                              Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate\nvor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen,\n(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens    ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur\nvier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung aus-   Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu\ngeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum         erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung\nAblauf dieses Zeitraums zulässig.                            des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-        den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und\neinbarung ist unwirksam.                                     den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften\nwegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.\n§ 557b\n(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung\nIndexmiete                          auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Dritt-\n(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren,  mittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a\ndass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt         Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.\nermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten     (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\nHaushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).         barung ist unwirksam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                     141\n§ 558a                               (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde\nForm und Begründung der Mieterhöhung                   oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden\nerstellt werden.\n(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem\n(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der\nMieter in Textform zu erklären und zu begründen.\nMarktentwicklung angepasst werden.\n(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genom-              (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hier-\nmen werden auf                                                 für ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren\n1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),                          Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderun-\ngen sollen veröffentlicht werden.\n2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nbestellten und vereidigten Sachverständigen,\nschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur\n4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare           Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.\nWohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei\nWohnungen.\n(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1),                             § 558d\nbei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist,                       Qualifizierter Mietspiegel\nAngaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem\nMieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mit-               (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der\nzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes             nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen er-\nBegründungsmittel nach Absatz 2 stützt.                        stellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern\nder Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.\n(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der\n(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von\nSpannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete\nzwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei\ninnerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem\nkann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom\nder Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel\nStatistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes für\nvorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2\ndie Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland\neingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere\nzugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der quali-\nein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer\nfizierte Mietspiegel neu zu erstellen.\nvergleichbaren Gemeinde verwendet werden.\n(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-          wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel\neinbarung ist unwirksam.                                       bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete\nwiedergeben.\n§ 558b\nZustimmung zur Mieterhöhung                                                  § 558e\n(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,                                    Mietdatenbank\nschuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten              Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der orts-\nKalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsver-               üblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung\nlangens.                                                       von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessen-\n(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum        vertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam ge-\nAblauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang              führt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben\ndes Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Ertei-         werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die\nlung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb           ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.\nvon drei weiteren Monaten erhoben werden.\n(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegan-                                    § 559\ngen, das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht,\nso kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen                         Mieterhöhung bei Modernisierung\noder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem              (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durch-\nMieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist          geführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig\nnach Absatz 2 Satz 1 zu.                                       erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-          verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie\neinbarung ist unwirksam.                                       oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er\nandere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen\ndurchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die\n§ 558c                            jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung\nMietspiegel                           aufgewendeten Kosten erhöhen.\n(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die orts-          (2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere\nübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der          Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten\nGemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter           angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.\nund der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden           (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-\nist.                                                           barung ist unwirksam.","142               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 559a                               (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der\nAnrechnung von Drittmitteln                    Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden über-\nnächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht,\n(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem       dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben,\nDritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffent-        wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebs-\nlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den        kosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklä-\naufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.                      rung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der\nVermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach\n(2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen\nKenntnis von der Erhöhung abgibt.\nganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose\nDarlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so ver-            (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Be-\nringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den            triebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an\nJahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet        entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem\naus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz          Mieter unverzüglich mitzuteilen.\nund dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag\ndes Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz           (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart\nfür erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendi-          worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrech-\ngung der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen            nung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine\nzur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so            angemessene Höhe vornehmen.\nverringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag\n(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der\ndes Zuschusses oder Darlehens.\nGrundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.\n(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder\n(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\neine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung\neinbarung ist unwirksam.\nfür die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus\nöffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungs-\ninstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel                                 § 561\naus öffentlichen Haushalten.\nSonderkündigungsrecht\n(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe                      des Mieters nach Mieterhöhung\nZuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen\n(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558\ngewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis\noder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des\nder für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten\nzweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Ver-\naufzuteilen.\nmieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-         des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter,\neinbarung ist unwirksam.                                      so tritt die Mieterhöhung nicht ein.\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\n§ 559b                            einbarung ist unwirksam.\nGeltendmachung der Erhöhung,\nWirkung der Erhöhungserklärung\nKapitel 3\n(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Text-\nform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr                  Pfandrecht des Vermieters\ndie Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berech-\nnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559                                      § 562\nund 559a erläutert wird.                                                   Umfang des Vermieterpfandrechts\n(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn          (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem\ndes dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die         Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten\nFrist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Ver-          Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die\nmieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete        Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.\nnicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die\ntatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert                (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für\nhöher ist als die mitgeteilte.                                die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das\nfolgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-         gemacht werden.\neinbarung ist unwirksam.\n§ 562a\n§ 560                                       Erlöschen des Vermieterpfandrechts\nVeränderungen von Betriebskosten\nDas Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfer-\n(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter    nung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese\nberechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklä-        ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters\nrung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit    erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie\ndies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur     den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder\nwirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet      wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des\nund erläutert wird.                                           Vermieters offenbar ausreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  143\n§ 562b                               (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb\nSelbsthilferecht, Herausgabeanspruch                 eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in\ndas Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich\n(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die       mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person\nseinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des           des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.\nGerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Ent-\n(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des\nfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf\nMieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2\nder Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.\neintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.\n(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Wider-\nspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die\n§ 563a\nHerausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das\nGrundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die                      Fortsetzung mit überlebenden Mietern\nÜberlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht                (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemein-\nerlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der              sam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines\nVermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt       Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.\nhat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich\ngeltend gemacht hat.                                              (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis\ninnerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mie-\n§ 562c                            ters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der\ngesetzlichen Frist kündigen.\nAbwendung des\nPfandrechts durch Sicherheitsleistung                   (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der\nMieter ist unwirksam.\nDer Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts\ndes Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er                                      § 563b\nkann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht\nbefreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.                Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung\n(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis\n§ 562d                            eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fort-\ngesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod\nPfändung durch Dritte                      des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamt-\nWird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters          schuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der\nunterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann     Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.\ndiesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete             (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod\nfür eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung     liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Perso-\ngeltend gemacht werden.                                        nen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind\noder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflich-\ntet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge\nKapitel 4                          der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.\nWechsel der Vertragsparteien                       (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter\nkeine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach\n§ 563                            § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit\ndenen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des\nEintrittsrecht bei Tod des Mieters                § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.\n(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemein-\nsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das                                  § 564\nMietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.\nFortsetzung des Mietverhältnisses\n(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des                  mit dem Erben, außerordentliche Kündigung\nMieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das\nMietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der         Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne\nEintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder     des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit\ndes Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die          ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben\nmit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen,              fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der\ntreten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein,      Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines\nwenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt.       Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kün-\nDasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf       digen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon\nDauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.                  Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Miet-\nverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.\n(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Ab-\nsatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom\nTod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter,                                      § 565\ndass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der\nGewerbliche Weitervermietung\nEintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der\nGeschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 ent-           (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemiete-\nsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis         ten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohn-\neingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.     zwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der","144                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nBeendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und             welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums\nPflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter           Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach\nund dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen       dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch\nMietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt     wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden\nder Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die       Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach\nRechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem            dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist\nDritten ein.                                                   jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des\n(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.               Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums\nKenntnis hat.\n(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-\neinbarung ist unwirksam.\n§ 566d\nAufrechnung durch den Mieter\n§ 566\nKauf bricht nicht Miete                        Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach\n§ 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der\n(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlas-          Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm\nsung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten          gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen.\nveräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in    Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die\ndie sich während der Dauer seines Eigentums aus dem            Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem\nMietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.            Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn\n(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis\nVermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden              und später als die Miete fällig geworden ist.\nSchaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Voraus-\nklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang\ndes Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis,                                   § 566e\nso wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht                      Mitteilung des Eigentums-\nder Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt,                    übergangs durch den Vermieter\nzu dem die Kündigung zulässig ist.\n(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das\nEigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen\n§ 566a                              Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Miet-\nforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Über-\nMietsicherheit\ntragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht\nHat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Ver-           erfolgt oder nicht wirksam ist.\nmieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit ge-          (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen\nleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten      zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer\nRechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Miet-        bezeichnet worden ist.\nverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber\nnicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rück-\ngewähr verpflichtet.                                                                       § 567\nBelastung des Wohnraums durch den Vermieter\n§ 566b\nWird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung\nVorausverfügung über die Miete                   an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines\n(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums        Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend\nüber die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung      anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem\ndes Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, so-      Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.\nweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentums-    Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem\nübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das            vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte\nEigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die          dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu\nVerfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für      unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch\nden folgenden Kalendermonat bezieht.                           beeinträchtigen würde.\n(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit\nmuss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie                                   § 567a\nzur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.                                   Veräußerung oder Belastung\nvor der Überlassung des Wohnraums\n§ 566c                                 Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums\nan den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Drit-\nVereinbarung zwischen\nten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch des-\nMieter und Vermieter über die Miete\nsen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter\nEin Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem         entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in\nVermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, ins-        den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der\nbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber          Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich\ngegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete          aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernom-\nfür eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in        men hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  145\n§ 567b                            3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten\nWeiterveräußerung                             Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so\noder Belastung durch Erwerber                       kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zah-\nlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei\nWird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber                  Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen,\nweiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und           wenn nicht die Voraussetzungen der außerordent-\ndie §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt             lichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher\nder neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis                 geschuldeten Miete erfüllt sind.\nergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem          (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in\nMieter nach § 566 Abs. 2.                                     dem Kündigungsschreiben anzugeben.\n(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters\nvon den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543\nKapitel 5\nabweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung\nBeendigung des Mietverhältnisses                   unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll,\naus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen\nUnterkapitel 1                           außerordentlich fristlos zu kündigen.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 570\n§ 568                                    Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts\nForm und Inhalt der Kündigung                      Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen\nden Rückgabeanspruch des Vermieters zu.\n(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der\nschriftlichen Form.\n§ 571\n(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit,\nWeiterer Schadensersatz\ndie Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574\nbei verspäteter Rückgabe von Wohnraum\nbis 574b rechtzeitig hinweisen.\n(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach\n§ 569                            Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann\nder Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des\nAußerordentliche fristlose                   § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe\nKündigung aus wichtigem Grund                    infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu\n(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt    vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als\nfür den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum          die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt\nso beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheb-      nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.\nlichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt        (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivil-\nauch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffen-        prozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für\nheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet       die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis\nhat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden          zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren\nRechte geltend zu machen.                                     Schadens nicht verpflichtet.\n(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt       (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\nferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden          einbarung ist unwirksam.\nnachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berück-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere                                   § 572\neines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Ab-                       Vereinbartes Rücktrittsrecht;\nwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des             Mietverhältnis unter auflösender Bedingung\nMietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder        (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter\nbis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht      berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums\nzugemutet werden kann.                                        an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Ver-\n(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:           mieter sich nicht berufen.\n1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a            (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Verein-\nist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht    barung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil\nunerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen        des Mieters auflösend bedingt ist.\nMonat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum\nnur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.\nUnterkapitel 2\n2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der\nMietverhältnisse auf unbestimmte Zeit\nVermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Mona-\nten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungs-                                  § 573\nanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der\nfälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt               Ordentliche Kündigung des Vermieters\nwird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung      (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein\nverpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor     berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver-\nnicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1     hältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieter-\nunwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.         höhung ist ausgeschlossen.","146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der         (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann\nBeendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor,    der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um\nwenn                                                        einen entsprechenden Zeitraum verlangen.\n1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft         (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der\nnicht unerheblich verletzt hat,                          Miete verlangen.\n2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine         (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\nFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haus-         einbarung ist unwirksam.\nhalts benötigt oder\n§ 573c\n3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhält-\nnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Ver-                  Fristen der ordentlichen Kündigung\nwertung des Grundstücks gehindert und dadurch               (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag\nerhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit,    eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten\ndurch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum          Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter\neine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht;    verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Über-\nder Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen,       lassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.\ndass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer\n(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden\nbeabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter\nGebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kün-\nerfolgten Begründung von Wohnungseigentum ver-\ndigungsfrist vereinbart werden.\näußern will.\n(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündi-\n(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Ver-    gung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses\nmieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.          Monats zulässig.\nAndere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie\nnachträglich entstanden sind.                                  (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3\nabweichende Vereinbarung ist unwirksam.\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\neinbarung ist unwirksam.\n§ 573d\nAußerordentliche\n§ 573a                                         Kündigung mit gesetzlicher Frist\nErleichterte Kündigung des Vermieters                  (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der\n(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom     gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Aus-\nVermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als       nahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach\nzwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne       § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.\ndass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573       (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag\nbedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall  eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten\num drei Monate.                                             Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb     spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses\nder vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der      Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet\nWohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieter-          keine Anwendung.\nschutz ausgenommen ist.                                        (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\n(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass        einbarung ist unwirksam.\ndie Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1                                   § 574\noder 2 gestützt wird.\nWiderspruch\n(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-                    des Mieters gegen die Kündigung\neinbarung ist unwirksam.\n(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters\nwidersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietver-\n§ 573b                            hältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietver-\nTeilkündigung des Vermieters                   hältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen ande-\nren Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten\n(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte         würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Inter-\nNebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein            essen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt\nberechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn    nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur\ner die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile      außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.\nbeschränkt und sie dazu verwenden will,\n(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener\n1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen           Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht\noder                                                     beschafft werden kann.\n2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohn-            (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des\nraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen aus-         Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben\nzustatten.                                               nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt,\n(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag       außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.\neines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten               (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\nMonats zulässig.                                            einbarung ist unwirksam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 147\n§ 574a                                (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\nFortsetzung des                         einbarung ist unwirksam.\nMietverhältnisses nach Widerspruch\n(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass                          Unterkapitel 3\ndas Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies\nMietverhältnisse auf bestimmte Zeit\nunter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.\nIst dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis\nzu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen,                                       § 575\nso kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer                                Zeitmietvertrag\nangemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt\n(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit ein-\nwird.\ngegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der\n(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die           Mietzeit\nFortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die\n1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienan-\nBedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil\ngehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen\nbestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Um-\nwill,\nstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des\nMietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt       2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so\nwerden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit               wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die\nfortgesetzt wird.                                                  Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhält-\nnisses erheblich erschwert würden, oder\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\neinbarung ist unwirksam.                                      3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten\nvermieten will\nund er dem Mieter den Grund der Befristung bei Ver-\n§ 574b                             tragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das\nForm und Frist des Widerspruchs                 Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.\n(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung           (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier\nist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters     Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser\nsoll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs un-          ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund\nverzüglich Auskunft erteilen.                                 noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der\nMieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den\n(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhält-\nZeitraum der Verspätung verlangen.\nnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch\nnicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des              (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so\nMietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht        kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses\nrechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Mög-     um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt\nlichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und           der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf un-\nFrist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch         bestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt\nnoch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits er-           des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung\nklären.                                                       trifft den Vermieter.\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-            (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\neinbarung ist unwirksam.                                      einbarung ist unwirksam.\n§ 575a\n§ 574c\nAußerordentliche\nWeitere Fortsetzung des Mietverhält-                            Kündigung mit gesetzlicher Frist\nnisses bei unvorhergesehenen Umständen\n(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit\n(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung       eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen\noder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf      Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der\nbestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter           Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die\ndessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies           §§ 573 und 573a entsprechend.\ndurch eine wesentliche Änderung der Umstände gerecht-\nfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind,           (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der\nderen vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fort-       Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses\nsetzung bestimmend gewesen war.                               höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der\nBeendigung verlangt werden kann.\n(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen\nFortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt           (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag\nworden ist, so kann der Mieter der Kündigung wider-           eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten\nsprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhält-        Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2\nnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die         spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses\nUmstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend        Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet\ngewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des        keine Anwendung.\nMietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche         (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\nVeränderungen bleiben außer Betracht.                         einbarung ist unwirksam.","148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nUnterkapitel 4                                                    Kapitel 6\nWerkwohnungen                                                   Besonderheiten\nbei der Bildung von Wohnungs-\n§ 576                                       eigentum an vermieteten Wohnungen\nFristen der ordentlichen                                               § 577\nKündigung bei Werkmietwohnungen\nVorkaufsrecht des Mieters\n(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen               (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach\neines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Ver-        der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum\nmieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab-           begründet worden ist oder begründet werden soll, an\nweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen      einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf\nkündigen:                                                    berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die\n1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre       Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen\nüberlassen war, spätestens am dritten Werktag eines       Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht\nKalendermonats zum Ablauf des übernächsten                aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt,\nMonats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur           finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den\nDienstleistung Verpflichteten benötigt wird;              Vorkauf Anwendung.\n2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats           (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über\nzum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis       den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des\nseiner Art nach die Überlassung von Wohnraum er-          Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.\nfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe        (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch\nzur Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem         schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Ver-\ngleichen Grund für einen anderen zur Dienstleistung       käufer.\nVerpflichteten benötigt wird.\n(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-         diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563\neinbarung ist unwirksam.                                     Abs. 1 oder 2 eintreten.\n(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\n§ 576a                             einbarung ist unwirksam.\nBesonderheiten des Wider-\n§ 577a\nspruchsrechts bei Werkmietwohnungen\nKündigungsbeschränkung\n(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf                              bei Wohnungsumwandlung\nWerkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienst-\nberechtigten zu berücksichtigen.                                (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-\nsung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und\n(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn\ndas Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich\n1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;      ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des\n2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne          § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren\ndass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich be-        seit der Veräußerung berufen.\ngründeter Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter           (2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre,\ndurch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetz-       wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit\nlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienst-         Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer\nverhältnisses gegeben hat.                                Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-         gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt\neinbarung ist unwirksam.                                     sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese\nGebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsver-\nordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren\n§ 576b                             zu bestimmen.\n(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-\nEntsprechende Geltung\neinbarung ist unwirksam.\ndes Mietrechts bei Werkdienstwohnungen\n(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses\nüberlassen, so gelten für die Beendigung des Rechts-                               Untertitel 3\nverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschrif-\nten über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur                           Mietverhältnisse\nDienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend                       über andere Sachen\nmit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in\n§ 578\ndem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt,\nmit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen               Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume\nHaushalt führt.\n(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Ver-         Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b\neinbarung ist unwirksam.                                     sowie 570 entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002               149\n(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohn-          Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich ge-\nräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften          nutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister\nsowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2          eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines\nentsprechend anzuwenden. Sind die Räume zum Auf-                 Kalendervierteljahrs.\nenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569           (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist\nAbs. 1 entsprechend.                                         die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag\neines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten\n§ 578a                            Kalendervierteljahrs zulässig.\nMietverhältnisse über eingetragene Schiffe               (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen\n(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b      ist die ordentliche Kündigung zulässig,\ngelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im      1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem\nSchiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.              Tag zum Ablauf des folgenden Tages;\n(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Über-       2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten be-\ngang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf         messen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag,\ndie Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem        mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.\nErwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein\nRechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Ver-            (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch an-\nmieter über die Mietforderung vorgenommen wird, ins-         zuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit\nbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft,     der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.\ndas nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen\nwird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der\nVornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des                                  Untertitel 4\nEigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.\nPachtvertrag\n§ 579\n§ 581\nFälligkeit der Miete\nVertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag\n(1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister\n(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter ver-\neingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am\npflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten\nEnde der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeit-\nGegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie\nabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der ein-\nnach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als\nzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein\nErtrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu ge-\nGrundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeit-\nwähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die\nabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines\nvereinbarte Pacht zu entrichten.\nKalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden\nMonats zu entrichten.                                           (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Land-\npachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582\n(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1\nbis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den\nentsprechend.\nMietvertrag entsprechend anzuwenden.\n§ 580\nAußerordentliche                                                   § 582\nKündigung bei Tod des Mieters                                     Erhaltung des Inventars\nStirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der       (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so\nVermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines     obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventar-\nMonats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis             stücke.\nerlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist\n(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu\nzu kündigen.\nersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertre-\n§ 580a                            tenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat\njedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar\nKündigungsfristen                        gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer\n(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über       ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.\nRäume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im\nSchiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche                               § 582a\nKündigung zulässig,\nInventarübernahme zum Schätzwert\n1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem\nTag zum Ablauf des folgenden Tages;                         (1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das\nInventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei\n2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spä-             Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert\ntestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf         zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen\ndes folgenden Sonnabends;                                Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des\n3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitab-         Inventars. Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßi-\nschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag    gen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke\neines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten         verfügen.","150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu                                    § 584b\nerhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der den                        Verspätete Rückgabe\nRegeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die\nvon ihm angeschafften Stücke werden mit der Einver-             Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach\nleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.            der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so\nkann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als\n(3) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der\nEntschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhält-\nPächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurück-\nnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter\nzugewähren. Der Verpächter kann die Übernahme der-\nwährend dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen\njenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke\nkönnen, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen.\nablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßi-\nDie Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht\ngen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu\nausgeschlossen.\nwertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an\nden abgelehnten Stücken auf den Pächter über. Besteht\nzwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen\nUntertitel 5\nund dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unter-\nschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. Den Schätz-                      Landpachtvertrag\nwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des\nPachtverhältnisses zugrunde zu legen.                                                     § 585\nBegriff des Landpachtvertrags\n§ 583                                (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück\nmit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder\nPächterpfandrecht am Inventar\nWirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne\n(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die For-      solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft ver-\nderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mit-         pachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung\ngepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in       und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung,\nseinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.                  um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen,\nsowie die gartenbauliche Erzeugung.\n(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des\nPfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung              (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die\nabwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch       §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen\nvon dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes      Vorschriften.\nSicherheit leistet.                                             (3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch\nfür Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grund-\n§ 583a                             stücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem über-\nwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.\nVerfügungsbeschränkungen bei Inventar\nVertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs                                  § 585a\nverpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Ver-\nForm des Landpachtvertrags\npächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar\nan den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn          Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei\nsich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der       Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für\nBeendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu          unbestimmte Zeit.\nerwerben.\n§ 585b\n§ 584                                           Beschreibung der Pachtsache\nKündigungsfrist                            (1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn\n(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück       des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung\noder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die      der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der\nKündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig;     Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet,\nsie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres      festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des\nzu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.         Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung soll\nmit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen wer-\n(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außer-       den und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.\nordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden\nkann.                                                           (2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung\neiner Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei\nder Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher\n§ 584a                             Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine\nAusschluss bestimmter                      Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt\nmietrechtlicher Kündigungsrechte                 wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsa-\nche mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des\n(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte       Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind;\nKündigungsrecht nicht zu.                                    der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirt-\n(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtver-    schaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten\nhältnis nach § 580 zu kündigen.                              trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 151\n(3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt,    weigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine\nso wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander ver-        Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf\nmutet, dass sie richtig ist.                                   Antrag des Verpächters ersetzen.\n§ 586                                                        § 589\nVertragstypische                                       Nutzungsüberlassung an Dritte\nPflichten beim Landpachtvertrag\n(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters\n(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in        nicht berechtigt,\neinem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zu-\nstand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in           1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu über-\ndiesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch                  lassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,\ndie gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, ins-           2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem land-\nbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der                 wirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der\nWege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf                    gemeinsamen Nutzung zu überlassen.\nseine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen\nBewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.                      (2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache\neinem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten\n(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und           bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn der\nRechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und           Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.\nPflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die\nVorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a                                       § 590\nbis 536d entsprechend.\nÄnderung der landwirtschaftlichen\n§ 586a                                     Bestimmung oder der bisherigen Nutzung\nLasten der Pachtsache                          (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestim-\nDer Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden          mung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des\nLasten zu tragen.                                              Verpächters ändern.\n(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pacht-\n§ 587                             sache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur\nFälligkeit der Pacht; Entrichtung der              dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der\nPacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters            Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der\nPächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des\n(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten.\nVerpächters errichten. Verweigert der Verpächter die\nIst die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie\nErlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das\nam ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeit-\nLandwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Än-\nabschnitte zu entrichten.\nderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung\n(2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht          der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und\nnicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person    dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten\nliegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden            Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn\nNutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und         der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                      weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht\nkann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen er-\n§ 588                             setzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen\nMaßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung                 sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die\nVeranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so\n(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu\nentscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über\ndulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind.\ndie Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozess-\n(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat           ordnung gilt entsprechend.\nder Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme\n(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert\nfür ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Wür-\nübernommene Inventar im Zusammenhang mit einer\ndigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht\nÄnderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich ver-\nzu rechtfertigen ist. Der Verpächter hat die dem Pächter\nmindert, so kann der Verpächter schon während der\ndurch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und\nPachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwen-\nentgangenen Erträge in einem den Umständen nach\ndung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der\nangemessenen Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat\nErlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe\nder Verpächter Vorschuss zu leisten.\ndes Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Ver-\n(3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach           besserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden\nAbsatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei ordnungs-      ist.\nmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte, kann der Ver-\n§ 590a\npächter verlangen, dass der Pächter in eine angemessene\nErhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem                            Vertragswidriger Gebrauch\nPächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen            Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertrags-\ndes Betriebs nicht zugemutet werden kann.                      widrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet\n(4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2           einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Ver-\nentscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. Ver-        pächter auf Unterlassung klagen.","152              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 590b                                (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters\nNotwendige Verwendungen                       auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatz-\nansprüche des Verpächters.\nDer Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die not-\nwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.                                   § 592\nVerpächterpfandrecht\n§ 591\nDer Verpächter hat für seine Forderungen aus dem\nWertverbessernde Verwendungen                    Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten\n(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der         Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pacht-\nVerpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Be-        sache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das\nendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die      Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit Ausnahme\nVerwendungen den Wert der Pachtsache über die Pacht-         der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung ge-\nzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).                              nannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht\nauf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. Die\n(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen         Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.\nzuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des\nPächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt wer-\nden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nach-                                   § 593\nhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs                     Änderung von Landpachtverträgen\ngeeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung\nseiner berechtigten Interessen zugemutet werden können.         (1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die\nDies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder    Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistun-\ndas Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das    gen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die\nLandwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter             gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhält-\nBedingungen und Auflagen ersetzen.                           nis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil\neine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pacht-\n(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch       dauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich\nüber den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn fest-         infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den\nsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den           Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes\nMehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann       vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt\nBedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen        werden.\nfestsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts\n(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach\nbei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträ-\nBeginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksam-\ngen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen,\nwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen ver-\ndass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen\nlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Natur-\nso lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pacht-\nereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich\nsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so\nist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend\nentscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über\nund nachhaltig verändert haben.\neine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.\n(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für\ndas Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungs-\n§ 591a                             verlangen erklärt wird.\nWegnahme von Einrichtungen                        (4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des\nDer Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er  Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Ent-\ndie Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter          scheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.\nkann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung              (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach\neiner angemessenen Entschädigung abwenden, es sei            den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet\ndenn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der     werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil\nWegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das Weg-          besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen,\nnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird, ist nur         wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder\nwirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen          nicht ausübt, ist unwirksam.\nist.\n§ 593a\n§ 591b\nBetriebsübergabe\nVerjährung von Ersatzansprüchen\nWird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vor-\n(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Ver-        weggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grund-\nänderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache        stück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so\nsowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Ver-         tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pacht-\nwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer             vertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe\nEinrichtung verjähren in sechs Monaten.                      jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungs-\n(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpäch-       mäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Über-\nters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache      nehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berech-\nzurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters      tigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzli-\nbeginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.           chen Frist zu kündigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                153\n§ 593b                                                       § 594d\nVeräußerung oder Belastung                                         Tod des Pächters\ndes verpachteten Grundstücks                      (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als\nWird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit        auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie\ndem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566       vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt,\nbis 567b entsprechend.                                       das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten\nzum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.\n(2) Die Erben können der Kündigung des Verpächters\n§ 594                            widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhält-\nEnde und Verlängerung des Pachtverhältnisses            nisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirt-\nschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von\nDas Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit,        ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet\nfür die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pacht-    erscheint. Der Verpächter kann die Fortsetzung des\nverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen         Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Wider-\nworden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage      spruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des\neines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des  Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt\nPachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer     haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirt-\nFrist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. Die An-      schaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die\nfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form.     Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der\nDie Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in ihr nicht auf die      schriftlichen Form. Kommt keine Einigung zustande, so\nFolge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird       entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.\nund wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs\ngestellt wird.                                                  (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach\nAbsatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach\n§ 595 ausgeschlossen.\n§ 594a\nKündigungsfristen                                                   § 594e\nAußerordentliche fristlose\n(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder\nKündigung aus wichtigem Grund\nVertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten\nWerktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten           (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des\nPachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als    Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der\nPachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf      §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.\nder Schriftform.\n(2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a\n(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außer-    und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn\nordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt    der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht\nwerden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines     unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in\nPachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werk-     Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger\ntag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die     als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zu-\nPacht enden soll.                                            lässig, wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende\nTermine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht\nunerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.\n§ 594b\nVertrag über mehr als 30 Jahre                                            § 594f\nWird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre                  Schriftform der Kündigung\ngeschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil          Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.\ndas Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines\nPachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs                                       § 595\nkündigen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der\nVertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des                     Fortsetzung des Pachtverhältnisses\nPächters geschlossen ist.                                       (1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung\ndes Pachtverhältnisses verlangen, wenn\n1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine\n§ 594c\nwirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,\nKündigung bei                         2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der\nBerufsunfähigkeit des Pächters                      Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung\nIst der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften       seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebens-\nder gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann            grundlage bildet, angewiesen ist\ner das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetz-       und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhält-\nlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Über-         nisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte be-\nlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten,         deuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten\nder eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet,       Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die\nwiderspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist un-          Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wieder-\nwirksam.                                                     holt verlangt werden.","154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen,   Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung,\ndass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie      dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder be-\ndies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen        sondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte\nist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtver-       nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist\nhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen        unwirksam.\nfortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es\nunter einer angemessenen Änderung der Bedingungen\nfortgesetzt wird.                                                                        § 595a\nVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen\n(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhält-\nnisses nicht verlangen, wenn                                    (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kün-\n1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat,                     digung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen\nFrist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach\n2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kün-      Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung\ndigung oder im Falle des § 593a zur außerordent-         des Landpachtvertrags zu.\nlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt\nist,                                                        (2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirt-\nschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines\n3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis       vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Land-\nüber einen Betrieb, der Zupachtung von Grund-            pachtvertrags treffen. Wird die Verlängerung eines Land-\nstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem  pachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschränkt,\nPachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom           kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil\nPächter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre,  festsetzen.\nbei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens\nzwölf Jahre vereinbart ist,                                 (3) Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschafts-\ngerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt.\n4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete          Über Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen,\nSache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung        entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.\ngesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben ver-\nwenden will.\n(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fort-                                  § 596\nsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der                          Rückgabe der Pachtsache\nschriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters soll der\nPächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens              (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach\nunverzüglich Auskunft erteilen.                              Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand\nzurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten\n(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtver-     ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.\nhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung\n(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen\nnicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtver-\nden Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grund-\nhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage\nstück nicht zu.\ndes Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt\nhat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist        (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem\nvereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb       Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache\neines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.         nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem\nDritten zurückfordern.\n(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf\nAntrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung\nund über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die                                 § 596a\nBedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht\nErsatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende\nkann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur\nbis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3            (1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pacht-\nNr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des            jahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der\nlaufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fort-    noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ord-\nsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache be-          nungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pacht-\nschränkt werden.                                             jahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das\n(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Ent-      Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.\nscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung                 (2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus\ndes Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonati-       jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so\ngen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach           hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf\nZugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht          diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungs-\nzu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich         mäßigen Bewirtschaftung entsprechen.\nzulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte\n(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehe-\ngeboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht ab-\nne, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter\ngelaufen ist.\nmehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger\n(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhält-   Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert\nnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur      der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu\nverzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines     ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens\nPachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen    ist nicht ausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   155\n§ 596b                                                          § 603\nRücklassungspflicht                                        Vertragsmäßiger Gebrauch\n(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Be-            Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen\nendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirt-        anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er\nschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur    ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den\nFortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.\nauch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche\nErzeugnisse nicht übernommen hat.                                                          § 604\n(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in                               Rückgabepflicht\ngrößerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurück-\nzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pacht-         (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache\nverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter         nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurück-\nErsatz des Wertes verlangen.                                 zugeben.\n(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurück-\n§ 597                            zugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck\nVerspätete Rückgabe                        der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Ver-\nleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn\nGibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des        so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Ge-\nPachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter      brauch hätte machen können.\nfür die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die\nvereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines           (3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus\nweiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.                  dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die\nSache jederzeit zurückfordern.\n(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache\nTitel 6                            einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendi-\ngung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.\nLeihe\n(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der\n§ 598                            Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.\nVertragstypische Pflichten bei der Leihe\n§ 605\nDurch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache\nverpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache                                  Kündigungsrecht\nunentgeltlich zu gestatten.                                     Der Verleiher kann die Leihe kündigen:\n1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstan-\n§ 599\ndes der verliehenen Sache bedarf,\nHaftung des Verleihers                     2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch\nDer Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit         von der Sache macht, insbesondere unbefugt den\nzu vertreten.                                                    Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache\ndurch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt\n§ 600                                erheblich gefährdet,\nMängelhaftung                          3. wenn der Entleiher stirbt.\nVerschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im\n§ 606\nRecht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist\ner verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden                              Kurze Verjährung\nSchaden zu ersetzen.\nDie Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verände-\n§ 601                            rungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache\nsowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Ver-\nVerwendungsersatz                         wendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Ein-\n(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der          richtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des\nErhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres   § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende\ninsbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.                Anwendung.\n(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer\nVerwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über\nTitel 7\ndie Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist\nberechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen                    Sachdarlehensvertrag\nhat, wegzunehmen.\n§ 607\n§ 602                                                   Vertragstypische\nAbnutzung der Sache                                   Pflichten beim Sachdarlehensvertrag\nVeränderungen oder Verschlechterungen der geliehe-            (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehens-\nnen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch her-       geber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte\nbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.     vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist","156                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nzur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur                 Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätig-\nRückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge                     keit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen\nverpflichtet.                                                              glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des\n(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwen-                  Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die\ndung auf die Überlassung von Geld.                                         Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht be-\nzogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behand-\nlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare\n§ 608                                    Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.\nKündigung                                       (2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1\n(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache                   geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung\neine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon                       eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch be-\nab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer                       nachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung\nkündigt.                                                                   in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines\nArbeitsverhältnisses besteht nicht.\n(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sach-\ndarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes verein-                       (3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier\nbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehens-                     Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber\nnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.                               eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens\ndrei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst\ngilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in\n§ 609\ndem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet\nEntgelt                                    werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden\nEin Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei                      hätte.\nRückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.                            (4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss\ninnerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der\n§ 610                                    Bewertung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden.\nDie Länge der Frist bemisst sich nach einer für die Gel-\n(weggefallen)\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen im ange-\nstrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist;\nsie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist\nTitel 8                                   für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so\nDienstvertrag*)                                 beträgt die Frist sechs Monate.\n§ 611                                       (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg\nentsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch\nVertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag                         besteht.\n(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher\nDienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste,                                               § 611b\nder andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Ver-                                        Arbeitsplatzausschreibung\ngütung verpflichtet.\nDer Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich\n(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste\nnoch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für\njeder Art sein.\nFrauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a\n§ 611a                                    Abs. 1 Satz 2 vorliegt.\nGeschlechtsbezogene Benachteiligung\n§ 612\n(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer\nVereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der                                             Vergütung\nBegründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen                         (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart,\nAufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht                    wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen\nwegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unter-                       eine Vergütung zu erwarten ist.\nschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist\njedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maß-                      (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist\nnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden                            bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in\nTätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes                            Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als ver-\neinbart anzusehen.\n*) Amtlicher Hinweis:                                                         (3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder\nDieser Titel dient der Umsetzung\nfür gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts\n1. der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Ver-\nwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern\ndes Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart\nund Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufs-   werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen\nbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die          Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Ver-\nArbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40) und                      gütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des\n2. der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur         Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvor-\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nWahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von            schriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend\nUnternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26). anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  157\n§ 612a                                                        § 615\nMaßregelungsverbot                                                 Vergütung bei\nAnnahmeverzug und bei Betriebsrisiko\nDer Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Ver-\neinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen,              Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der\nweil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte        Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge\nausübt.                                                       des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte\nVergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet\n§ 613                             zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrech-\nUnübertragbarkeit                        nen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienst-\nleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung\nDer zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im    seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unter-\nZweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste    lässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen,\nist im Zweifel nicht übertragbar.                             in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls\nträgt.\n§ 613a                                                        § 616\nRechte und Pflichten bei Betriebsübergang                            Vorübergehende Verhinderung\n(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechts-          Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs\ngeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in   auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine\ndie Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Über-       verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner\ngangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese        Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der\nRechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarif-          Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den\nvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt,       Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der\nso werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen        Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflich-\ndem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen             tung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zu-\nnicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des          kommt.\nÜbergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert\nwerden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten                                  § 617\nbei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines an-                            Pflicht zur Krankenfürsorge\nderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebs-\nvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach          (1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches\nSatz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden,       die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder\nwenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht     hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die\nmehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebun-       häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienst-\ndenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags        berechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche\ndessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und               Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von\ndem Arbeitnehmer vereinbart wird.                             sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des\nDienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die\n(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen\nErkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch\nInhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor\ngrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Die Ver-\ndem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor\npflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme\nAblauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig\ndes Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden.\nwerden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflich-\nDie Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung\ntungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so\ngeschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das\nhaftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem\nDienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienst-\nUmfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelau-\nberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch\nfenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.\nherbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person      Betracht.\noder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwand-\nlung erlischt.                                                   (2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht\nein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung\n(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines           durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der\nArbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder           öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.\ndurch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines\nBetriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht\nzur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen                                        § 618\nGründen bleibt unberührt.                                                    Pflicht zu Schutzmaßnahmen\n(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen\n§ 614                             oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste\nzu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten\nFälligkeit der Vergütung\nund Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder\nDie Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu         seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der\nentrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten be-        Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit\nmessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeit-        soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es\nabschnitte zu entrichten.                                     gestattet.","158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft                                   § 622\naufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung\nKündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen\ndes Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der\nArbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und          (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines\nAnordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die          Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier\nGesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflich-  Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalender-\nteten erforderlich sind.                                      monats gekündigt werden.\n(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung\ndes Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten ob-             (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt\nliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine          die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem\nVerpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte           Betrieb oder Unternehmen\nHandlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846          1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende\nentsprechende Anwendung.                                          eines Kalendermonats,\n§ 619                             2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines\nKalendermonats,\nUnabdingbarkeit der Fürsorgepflichten\n3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines\nDie dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618                Kalendermonats,\nobliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus\ndurch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.              4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines\nKalendermonats,\n§ 619a                            5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende\nBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers                   eines Kalendermonats,\nAbweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer           6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende\ndem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer           eines Kalendermonats,\nPflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden        7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende\nnur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten        eines Kalendermonats.\nhat.\nBei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden\n§ 620\nZeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des\nBeendigung des Dienstverhältnisses                 Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.\n(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit,      (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für\nfür die es eingegangen ist.                                   die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis\n(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder be-        mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.\nstimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke\nder Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienst-         (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Rege-\nverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.          lungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im\nGeltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die\n(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit ab-\nabweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen\ngeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungs-\nnicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,\ngesetz.\nwenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.\n§ 621\n(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Ab-\nKündigungsfristen bei Dienstverhältnissen\nsatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,\nBei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis\n1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe\nim Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,\neingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhält-\n1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an                 nis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt\njedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;                 wird;\n2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist,               2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als\nspätestens am ersten Werktag einer Woche für den              20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbil-\nAblauf des folgenden Sonnabends;                              dung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungs-\n3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist,                  frist vier Wochen nicht unterschreitet.\nspätestens am 15. eines Monats für den Schluss des\nBei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeit-\nKalendermonats;\nnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer\n4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren        regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr\nZeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer      als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden\nKündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss          mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Verein-\neines Kalendervierteljahrs; wenn die Vergütung nicht      barung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nnach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei         Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.\neinem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten voll-\nständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden             (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch\nDienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von      den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart wer-\nzwei Wochen einzuhalten.                                  den als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   159\n§ 623                                                          § 628\nSchriftform der Kündigung                                           Teilvergütung und\nSchadensersatz bei fristloser Kündigung\nDie Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kün-\ndigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirk-             (1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das\nsamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist aus-       Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627\ngeschlossen.                                                   gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bis-\nherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung\n§ 624                             verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Ver-\nhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder\nKündigungsfrist bei                       veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die\nVerträgen über mehr als fünf Jahre                 Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch\nauf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen\nIst das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person\nLeistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil\noder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann\nkein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere\nes von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf\nZeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach\nJahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt\nMaßgabe des § 347 *) oder, wenn die Kündigung wegen\nsechs Monate.\neines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach\nden Vorschriften über die Herausgabe einer un-\n§ 625                             gerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.\nStillschweigende Verlängerung                       (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Ver-\nhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum\nWird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienst-\nErsatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses\nzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles\nentstehenden Schadens verpflichtet.\nfortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert,\nsofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.\n§ 629\nFreizeit zur Stellungssuche\n§ 626\nNach der Kündigung eines dauernden Dienstverhält-\nFristlose Kündigung aus wichtigem Grund                nisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf\n(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil        Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines an-\naus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-          deren Dienstverhältnisses zu gewähren.\nfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf\nGrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung                                          § 630\naller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung\nPflicht zur Zeugniserteilung\nder Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des\nDienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist            Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhält-\noder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienst-            nisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil\nverhältnisses nicht zugemutet werden kann.                     ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und\ndessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf\n(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen        die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.\nerfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der      Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist\nKündigungsberechtigte von den für die Kündigung maß-           ausgeschlossen.\ngebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende\nmuss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungs-\ngrund unverzüglich schriftlich mitteilen.\nTitel 9\nWerkvertrag und ähnliche Verträge\n§ 627\nFristlose Kündigung bei Vertrauensstellung                                    Untertitel 1\n(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhält-                          Werkvertrag\nnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die\nin § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der                                       § 631\nzur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden             Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag\nDienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste\n(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur\nhöherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen\nHerstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur\nVertrauens übertragen zu werden pflegen.\nEntrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.\n(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen,            (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die\ndass sich der Dienstberechtigte die Dienste ander-             Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein\nweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger          anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufüh-\nGrund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er         render Erfolg sein.\nohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienst-\nberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu er-            *) Anmerkung:\nsetzen.                                                           jetzt: § 346","160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 632                                                        § 634a\nVergütung                                       Verjährung der Mängelansprüche\n(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart,       (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche\nwenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach            verjähren\nnur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.                     1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem\n(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist          Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder\nbei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung,              Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von\nin Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als               Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür\nvereinbart anzusehen.                                             besteht,\n(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.   2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk,\ndessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder\nÜberwachungsleistungen hierfür besteht, und\n§ 632a\n3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.\nAbschlagszahlungen\n(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1\nDer Unternehmer kann von dem Besteller für in sich         Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.\nabgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2\nfür die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.\nverjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungs-\nDies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die\nfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig ver-\neigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch\nschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die\nbesteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen\nVerjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten\ndes Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen\nFrist ein.\noder Sicherheit hierfür geleistet wird.\n(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt\n§ 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des\n§ 633                            Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung\nSach- und Rechtsmangel                       insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu\nberechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Ge-\n(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei        brauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.\nvon Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.\n(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht\n(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die         finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende An-\nvereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit     wendung.\nnicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,\n§ 635\n1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,\nNacherfüllung\nsonst\n2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine                (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der\nBeschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen      Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen\nArt üblich ist und die der Besteller nach der Art des     oder ein neues Werk herstellen.\nWerkes erwarten kann.                                        (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nach-\nEinem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unter-             erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere\nnehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk       Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.\nin zu geringer Menge herstellt.                                  (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbescha-\n(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in    det des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit\nBezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag über-        unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.\nnommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen               (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann\nkönnen.                                                       er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes\nnach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.\n§ 634\n§ 636\nRechte des Bestellers bei Mängeln\nBesondere Bestimmungen\nIst das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die                   für Rücktritt und Schadensersatz\nVoraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen\nund soweit nicht ein anderes bestimmt ist,                       Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2\nbedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der\n1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,                        Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 ver-\n2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz         weigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder\nder erforderlichen Aufwendungen verlangen,                dem Besteller unzumutbar ist.\n3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag\n§ 637\nzurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern\nund                                                                             Selbstvornahme\n4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadens-             (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des\nersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwen-        Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nach-\ndungen verlangen.                                         erfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  161\nselbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwen-         (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, des-\ndungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nach-       sen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen\nerfüllung zu Recht verweigert.                               hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller\n(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der      von dem Dritten für das versprochene Werk wegen des-\nBestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn       sen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten\ndie Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller          hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Män-\nunzumutbar ist.                                              gel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der\nUnternehmer dem Besteller Sicherheit in entsprechender\n(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur\nHöhe leistet.\nBeseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen\nVorschuss verlangen.                                            (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels\nverlangen, so kann er nach der Abnahme die Zahlung\n§ 638                            eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern,\nMinderung                            mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseiti-\n(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Ver-     gung des Mangels erforderlichen Kosten.\ngütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer                (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Bestel-\nmindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2         ler von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern\nfindet keine Anwendung.                                      nicht die Vergütung gestundet ist.\n(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite\n§ 641a\ndes Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Min-\nderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.                        Fertigstellungsbescheinigung\n(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhält-      (1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unter-\nnehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber\nnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertrags-\nerteilt wird, dass\nschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand\nzu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die            1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1\nMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu           Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und\nermitteln.                                                   2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller\ngegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für\n(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergü-\nden Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind,\ntung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer\nzu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden ent-      (Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn das\nsprechende Anwendung.                                        Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten\nworden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 640\n§ 639                            Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall\nHaftungsausschluss                        hat dies der Besteller zu beweisen. § 640 Abs. 2 ist nicht\nanzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmaß oder\nAuf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des        eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner\nBestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder           Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der Gutachter\nbeschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht           dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.\nberufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder\n(2) Gutachter kann sein\neine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes über-\nnommen hat.                                                  1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und\nBesteller verständigt haben, oder\n§ 640\n2. ein auf Antrag des Unternehmens durch eine Industrie-\nAbnahme                                 und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine\n(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig         Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer be-\nhergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der              stimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachver-\nBeschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen             ständiger.\nist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme            Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist\nnicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich,        diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes\nwenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom    gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch\nUnternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt,           und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.\nobwohl er dazu verpflichtet ist.                                (3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichti-\n(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß       gungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter An-\nAbsatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so          gabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei\nstehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte      Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln\nnur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei      ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Ver-\nder Abnahme vorbehält.                                       trag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderun-\ngen dieses Vertrags sind dabei nur zu berücksichtigen,\n§ 641                            wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertrags-\nteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vor-\nFälligkeit der Vergütung\ngebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Anga-\n(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu       ben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln\nentrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die        der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend\nVergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die       gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Beschei-\nVergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu ent-          nigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der\nrichten.                                                     Besichtigung vorgebracht werden.","162                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des      (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen\nWerkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter           Verschuldens bleibt unberührt.\nzu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird ver-\nmutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß                                       § 646\nhergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1                        Vollendung statt Abnahme\nist zu erteilen.\nIst nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme\n(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift          ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2\nder Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen,        und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme\nZinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der             die Vollendung des Werkes.\nBescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller\nein.\n§ 647\n§ 642                                              Unternehmerpfandrecht\nMitwirkung des Bestellers                        Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem\n(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung        Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder\ndes Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer,          ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers,\nwenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in       wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Aus-\nVerzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschä-            besserung in seinen Besitz gelangt sind.\ndigung verlangen.\n§ 648\n(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einer-\nseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der ver-                Sicherungshypothek des Bauunternehmers\neinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was            (1) Der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzel-\nder Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen            nen Teiles eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus\nerspart oder durch anderweitige Verwendung seiner              dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek\nArbeitskraft erwerben kann.                                    an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das\nWerk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung\n§ 643                             der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit\nentsprechenden Teil der Vergütung und für die in der\nKündigung bei unterlassener Mitwirkung\nVergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.\nDer Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt,             (2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forde-\ndem Besteller zur Nachholung der Handlung eine an-             rungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffes\ngemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er        die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbau-\nden Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum           werk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1\nAblauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als       Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet keine Anwendung.\naufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf\nder Frist erfolgt.                                                                        § 648a\n§ 644                                             Bauhandwerkersicherung\nGefahrtragung                              (1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außen-\nanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicher-\n(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme\nheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen ein-\ndes Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme,\nschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise\nso geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Unter-     verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicher-\ngang und eine zufällige Verschlechterung des von dem           heit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt,\nBesteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht        dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verwei-\nverantwortlich.                                                gere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen\n(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen        Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder\ndes Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfül-           einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen\nlungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift       Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderun-\ndes § 447 entsprechende Anwendung.                             gen sind mit 10 vom Hundert des zu sichernden Ver-\ngütungsanspruchs anzusetzen. Sie ist auch dann als aus-\n§ 645                             reichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das\nRecht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesent-\nVerantwortlichkeit des Bestellers                 lichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des\n(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels      Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bau-\ndes von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge         leistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang\neiner von dem Besteller für die Ausführung erteilten           der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.\nAnweisung untergegangen, verschlechtert oder unaus-               (2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder\nführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt             ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungs-\nhat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der         bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten\nUnternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechen-          Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.\nden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung         Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlun-\nnicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt,      gen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller\nwenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben             den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt\nwird.                                                          oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                             163\nVergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen                                           § 651\nvorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begon-                             Anwendung des Kaufrechts*)\nnen werden darf.\nAuf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender\n(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen          oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegen-\nKosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz         stand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwen-\nvon 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt         dung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch\nnicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des           Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller\nBestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unter-             gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei\nnehmers aufrechterhalten werden muss und die Ein-              den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen\nwendungen sich als unbegründet erweisen.                       Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch\n(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungs-           die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe an-\nanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2            zuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den\nerlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer             §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.\nSicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.\n(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß,                              Untertitel 2\nso bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach                                      R e i s e v e r t r a g**)\nden §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als\naufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des                                                 § 651a\nSchadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf               Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag\ndie Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Dasselbe gilt,           (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter\nwenn der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit              verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reise-\ndem Sicherheitsverlangen gemäß Absatz 1 kündigt, es            leistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflich-\nsei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der Stellung     tet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu\nder Sicherheit zu entgehen. Es wird vermutet, dass der         zahlen.\nSchaden 5 Prozent der Vergütung beträgt.\n(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu ver-\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine       mitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen\nAnwendung, wenn der Besteller                                  sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn\n1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder        nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet\nein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder         wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reise-\nleistungen in eigener Verantwortung erbringt.\n2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Her-\nstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses           (3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder\nmit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt; dies       unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den\ngilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen      Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen.\nzur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Be-         Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reisever-\nanstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechts-\nstellers ermächtigten Baubetreuer.\nverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes\n(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5           zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben ent-\nabweichende Vereinbarung ist unwirksam.                        halten.\n(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur er-\n§ 649                              höhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung\nKündigungsrecht des Bestellers                   des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit\neiner Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben\nDer Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes            für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-\njederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so      gebühren, oder einer Änderung der für die betreffende\nist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung      Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.\nzu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen          Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem ver-\nlassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Auf-      einbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.\nwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung           § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.\nseiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig\n(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reise-\nunterlässt.\npreises nach Absatz 3 ***), eine zulässige Änderung einer\n§ 650                              wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage\nKostenanschlag                          der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von\ndem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle\n(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde             einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom\ngelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr\nfür die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und          ***) Amtlicher Hinweis:\nDiese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des\nergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu\nÜberschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht                bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien\ndem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus                  für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).\ndiesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte        ***) Amtlicher Hinweis:\nAnspruch zu.                                                         Dieser Untertitel dient der Umsetzung der Richtlinie 90/ 314/EWG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über\n(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu               Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59).\nerwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller un-             ***) Anmerkung:\nverzüglich Anzeige zu machen.                                        jetzt Absatz 4.","164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nHundert oder einer erheblichen Änderung einer wesent-             (2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reise-\nlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag             veranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte an-\nzurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer        gemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu\nAbsage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teil-        leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn\nnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise         die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter\nverlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine    verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des\nsolche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus              Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden\nseinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese              gerechtfertigt wird.\nRechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reise-           (3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reisever-\nveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.               anstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.\nEr kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendi-\n§ 651b                            gung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen\nVertragsübertragung                       eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung\nverlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen in-\n(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,        folge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein\ndass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten      Interesse haben.\naus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann\ndem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den           (4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der\nbesonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner        Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu\nTeilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche An-        treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeför-\nordnungen entgegenstehen.                                      derung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die\nMehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.\n(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und\nder Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner\n§ 651f\nfür den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten\nentstehenden Mehrkosten.                                                            Schadensersatz\n(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung\n§ 651c\noder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfül-\nAbhilfe                           lung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht\nauf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu\n(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu\nvertreten hat.\nerbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat\nund nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die         (2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträch-\nTauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag         tigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufge-\nvorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.                  wendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung\n(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so       in Geld verlangen.\nkann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveran-                                     § 651g\nstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen un-\nAusschlussfrist, Verjährung\nverhältnismäßigen Aufwand erfordert.\n(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer        (1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der\nvom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe,           Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich\nso kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz        vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem\nder erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestim-         Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht an-\nmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem     zuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende\nReiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige      Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschul-\nAbhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden           den an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.\ngeboten wird.                                                     (2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c\n§ 651d                            bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt\nmit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden\nMinderung\nsollte.\n(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft,\n§ 651h\nso mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis\nnach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet ent-                    Zulässige Haftungsbeschränkung\nsprechende Anwendung.\n(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit\n(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende   dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht\nschuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.                  Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis be-\nschränken,\n§ 651e                            1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich\nKündigung wegen Mangels                           noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder\n(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c      2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden\nbezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der             entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul-\nReisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm             dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.\ndie Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem,            (2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu er-\ndem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzu-            bringende Reiseleistung internationale Übereinkommen\nmuten ist.                                                     oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  165\nnach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter          den Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Überstei-\nbestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen ent-           gen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer\nsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter be-         insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge\nstimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann          die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich\nsich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisen-         die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in\nden hierauf berufen.                                          dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.\n§ 651i                               (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1\nhat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittel-\nRücktritt vor Reisebeginn                    baren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu\n(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom        verschaffen und durch Übergabe einer von diesem\nVertrag zurücktreten.                                         oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung\n(Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldab-\n(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert\nsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein\nder Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten\nSicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf\nReisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädi-\nEinwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag\ngung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt\nnoch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach\nsich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der\nBeendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags aus-\nvom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie\ngestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der\ndessen, was er durch anderweitige Verwendung der\nAnspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter\nReiseleistungen erwerben kann.\nauf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den\n(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berück-        Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisen-\nsichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und          den gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf\ndes durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen         seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem\ngewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des           Reisenden aushändigt.\nReisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.\n(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zah-\nlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung\n§ 651j                            der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisen-\nKündigung wegen höherer Gewalt                   den ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reise-\nvermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von\n(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht\nZahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen\nvoraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, ge-\nSicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reise-\nfährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reise-\nveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er\nveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach\nvon diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu\nMaßgabe dieser Vorschrift kündigen.\nvermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlun-\n(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet    gen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form\ndie Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1  gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.\nAnwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung\n(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reise-\nsind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen\nveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen\nfallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\n§ 651k                             Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reisever-\nSicherstellung, Zahlung                     anstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann,\nwenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung\n(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem\nmit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese\nReisenden erstattet werden\nden Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht.\n1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge    Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die\nZahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzver-      Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.\nfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters\nausfallen, und                                               (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn\n2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infol-          1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb\nge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-          seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,\nverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters       2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine\nfür die Rückreise entstehen.                                  Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro\nDie Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter        nicht übersteigt,\nnur erfüllen                                                  3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffent-\n1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich           lichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenz-\ndieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Ver-            verfahren unzulässig ist.\nsicherungsunternehmen oder\n§ 651l\n2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten                           Gastschulaufenthalte\nKreditinstituts.                                             (1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei\n(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kunden-       Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch\ngeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in         einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers\neinem Jahre insgesamt nach diesem Gesetz zu erstatten-        bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahme-","166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden           zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschie-\nVorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren     benden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn\nGastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten   erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.\nDurchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt            (2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen,\nbei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand         wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Ver-\nhat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.               trag nicht zustande kommt.\n(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,\n1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach                                    § 653\nden Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene                                 Mäklerlohn\nUnterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des\n(1) Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart,\nGastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und\nwenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Um-\n2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch      ständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.\ndes Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.\n(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist\n(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet     bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in\n§ 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung,       Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart\nwenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei         anzusehen.\nWochen vor Antritt der Reise jedenfalls über\n§ 654\n1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach\nVerwirkung des Lohnanspruchs\nAnkunft bestimmten Gastfamilie und\n2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im           Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von\nAufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden       Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem\nkann,                                                    Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig\ngewesen ist.\ninformiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet\nhat.                                                                                    § 655\n(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung                    Herabsetzung des Mäklerlohns\nder Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so          Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss\nist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten       eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines sol-\nReisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu ver-      chen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn\nlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung not-  vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners\nwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der       durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt\nVertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler        werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herab-\nzurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden       setzung ausgeschlossen.\nzur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der\nReisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.\nUntertitel 2\n§ 651m                                    Darlehensvermittlungsvertrag\nAbweichende Vereinbarungen                             zwischen einem Unternehmer\nVon den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vor-                    und einem Verbraucher\nbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden                               § 655a\nabgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte\nVerjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines                    Darlehensvermittlungsvertrag\nMangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die         Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer\nVereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g      unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen\nAbs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger       Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die\nals einem Jahr führt.                                        Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehens-\nvertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2\ndie folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491\nTitel 10                           Abs. 2 bestimmten Umfang.\nMäklervertrag\n§ 655b\nUntertitel 1                                                  Schriftform\nAllgemeine Vorschriften                            (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schrift-\nlichen Form. In dem Vertrag ist vorbehaltlich sonstiger\n§ 652                            Informationspflichten insbesondere die Vergütung des\nDarlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens\nEntstehung des Lohnanspruchs\nanzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem\n(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum              Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese\nAbschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines      anzugeben. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hin-\nVertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung    gabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehens-\ndes Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des    vermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Text-\nNachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers          form mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    167\n(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anfor-                                    Titel 11\nderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, ist\nnichtig.\nAuslobung\n§ 657\n§ 655c\nBindendes Versprechen\nVergütung\nWer durch öffentliche Bekanntmachung eine Beloh-\nDer Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur\nnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für\nverpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nach-\ndie Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet,\nweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Ver-\ndie Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die\nbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers\nHandlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit\nnach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Ver-\nRücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.\nbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensver-\nmittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens\n(Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Ver-                                      § 658\ngütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der                                   Widerruf\nanfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der\n(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung\nBerechnung des effektiven oder des anfänglichen effek-\nwiderrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er\ntiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben\nin derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht\netwaige Vermittlungskosten außer Betracht.\nwird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.\n(2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung\n§ 655d                            verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der\nNebenentgelte                         Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung.\nDer Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der\n§ 659\nVermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem\nNachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Ver-                                 Mehrfache Vornahme\nbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der\n(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung aus-\nVergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht verein-\ngesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt\nbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Dar-\ndie Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst\nlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu\nvorgenommen hat.\nerstatten sind.\n(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vor-\n§ 655e                            genommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil\nder Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer\nAbweichende Vereinbarungen,                    Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt\nAnwendung auf Existenzgründer                   der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so ent-\n(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht    scheidet das Los.\nzum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die                                         § 660\nVorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung,\nwenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen                                 Mitwirkung mehrerer\nwerden.                                                         (1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den\n(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermitt-     die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die\nlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem           Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden\nExistenzgründer im Sinne von § 507.                          an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu vertei-\nlen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar\nunbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.\n(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der\nUntertitel 3                           Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Aus-\nEhevermittlung                            lobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die\nBeteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich\n§ 656                            ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass\nHeiratsvermittlung                      die Belohnung für alle hinterlegt wird.\n(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet An-\n(1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nach-\nwendung.\nweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die\nVermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine                                          § 661\nVerbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Ver-\nPreisausschreiben\nsprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert\nwerden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.          (1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum\n(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Verein-       Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekannt-\nbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Er-         machung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.\nfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine              (2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist\nVerbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuld-        erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche\nanerkenntnis.                                                von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch","168              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\ndie in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung                                   § 666\neiner solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Ent-               Auskunfts- und Rechenschaftspflicht\nscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.\n(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf       Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die\ndie Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2  erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über\nAnwendung.                                                   den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach\nder Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.\n(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann\nder Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung\nbestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.                                         § 667\nHerausgabepflicht\n§ 661a                               Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,\nGewinnzusagen                           was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus\nder Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.\nEin Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleich-\nbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die\nGestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt,                                       § 668\ndass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem                 Verzinsung des verwendeten Geldes\nVerbraucher diesen Preis zu leisten.\nVerwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem\nAuftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden\nTitel 12                           hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung\nan zu verzinsen.\nAuftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag\n§ 669\nUntertitel 1\nVorschusspflicht\nAuftrag\nFür die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Auf-\n§ 662                            wendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf\nVertragstypische Pflichten beim Auftrag              Verlangen Vorschuss zu leisten.\nDurch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der\n§ 670\nBeauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes\nGeschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.                                Ersatz von Aufwendungen\nMacht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des\n§ 663                            Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für\nAnzeigepflicht bei Ablehnung                   erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz\nverpflichtet.\nWer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich\nbestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er                               § 671\neinen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht\nannimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber                            Widerruf; Kündigung\nunverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich            (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit\njemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung              widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt\ngewisser Geschäfte erboten hat.                              werden.\n(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass\n§ 664                            der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts ander-\nUnübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen              weit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger\nGrund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er\n(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des\nohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftrag-\nAuftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertra-\ngeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\ngung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung\nzur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Ver-       (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte\nschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.    zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das\nKündigungsrecht verzichtet hat.\n(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im\nZweifel nicht übertragbar.\n§ 672\n§ 665                              Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers\nAbweichung von Weisungen\nDer Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder\nDer Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des     den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers.\nAuftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen             Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit\nnach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis       dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des\nder Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauf-       übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder\ntragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige       der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit\nzu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn          Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fort-\nnicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.                 bestehend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                           169\n§ 673                                 Kreditwesen) haben zusätzlich Informationen über Aus-\nTod des Beauftragten                               führungsfristen, Wertstellungszeitpunkte, Referenzkurse\nvon Überweisungen und weitere in der Verordnung nach\nDer Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des                      Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nBeauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des                   Gesetzbuche bestimmte Einzelheiten in der dort vor-\nBeauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich                        gesehenen Form zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht\nanzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr ver-                         für Überweisungen der in § 676c Abs. 3 bezeichneten\nbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts                      Art.\nfortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge\n(2) Im Sinne dieses Titels stehen Kreditinstituten gleich:\ntreffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.\n1. die Deutsche Bundesbank,\n§ 674                                 2. andere Unternehmen, die gewerbsmäßig Überweisun-\nFiktion des Fortbestehens                                 gen ausführen, und\n3. inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und\nErlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Wider-\nanderen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die\nruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als\ngewerbsmäßig Überweisungen ausführen.\nfortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen\nKenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.\n§ 676\nKündigung von Übertragungsverträgen\nUntertitel 2\nDie Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags,\nG e s c h ä f t s b e s o r g u n g s v e r t r a g*)             der die Weiterleitung von Wertpapieren oder Ansprüchen\nauf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Ver-\nKapitel 1                                buchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat\n(Übertragungsvertrag), ist nur wirksam, wenn sie dem\nAllgemeines\ndepotführenden Unternehmen des Begünstigten so recht-\n§ 675                                 zeitig mitgeteilt wird, dass die Kündigung unter Wahrung\nder gebotenen Sorgfalt noch vor der Verbuchung auf dem\nEntgeltliche Geschäftsbesorgung                            Depot des Begünstigten berücksichtigt werden kann. Die\n(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der                Wertpapiere oder die Ansprüche auf Herausgabe von\neine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden,                       Wertpapieren sind in diesem Fall an das erstbeauftragte\nsoweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes be-                       Unternehmen zurückzuleiten. Im Rahmen von Wertpapier-\nstimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672                lieferungs- und Abrechnungssystemen kann ein Über-\nbis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht,                   tragungsvertrag abweichend von Satz 1 bereits von dem\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch                   in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht\ndie Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwen-                      mehr gekündigt werden.\ndung.\n(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung                                             Kapitel 2\nerteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsver-\nhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen                                     Überweisungsvertrag\ngesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit,\nzum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der                                                   § 676a\nEmpfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.                                Vertragstypische Pflichten; Kündigung\n(1) Durch den Überweisungsvertrag wird das Kredit-\n§ 675a                                 institut (überweisendes Kreditinstitut) gegenüber dem-\nInformationspflichten                              jenigen, der die Überweisung veranlasst (Überweisender),\nverpflichtet, dem Begünstigten einen bestimmten Geld-\n(1) Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich be-\nbetrag zur Gutschrift auf dessen Konto beim überweisen-\nstellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für\nden Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen (Überweisung)\nregelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge\nsowie Angaben zur Person des Überweisenden und einen\n(Standardgeschäfte) schriftlich, in geeigneten Fällen auch\nangegebenen Verwendungszweck, soweit üblich, mitzu-\nelektronisch, unentgeltlich Informationen über Entgelte\nteilen. Soll die Gutschrift durch ein anderes Kreditinstitut\nund Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung,\nerfolgen, ist das überweisende Kreditinstitut verpflichtet,\nsoweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder\nden Überweisungsbetrag rechtzeitig und, soweit nicht\ndie Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt\nanders vereinbart, ungekürzt dem Kreditinstitut des Be-\nsind. Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das\ngünstigten unmittelbar oder unter Beteiligung zwischen-\ngeschalteter Kreditinstitute zu diesem Zweck zu übermit-\n*) Amtlicher Hinweis:\nteln und die in Satz 1 bestimmten Angaben weiterzuleiten.\nDieser Untertitel dient der Umsetzung\nDer Überweisende kann, soweit vereinbart, dem Kredit-\n1. der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen         institut den zu überweisenden Geldbetrag auch in bar zur\n(ABl. EG Nr. L 43 S. 25) und                                        Verfügung stellen.\n2. Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments\n(2) Soweit keine anderen Fristen vereinbart werden,\nund des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs-\nund Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998     sind Überweisungen baldmöglichst zu bewirken. Es\n(ABl. EG Nr. L 166 S. 45).                                          sind","170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n1. grenzüberschreitende Überweisungen in Mitgliedstaa-        entgegen dem Überweisungsvertrag einbehaltende Be-\nten der Europäischen Union und in Vertragsstaaten         träge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen nach Wahl\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-          des Überweisenden entweder diesem zu erstatten oder\nraum, die auf deren Währung oder Währungseinheit          dem Begünstigten zu überweisen.\noder auf Euro lauten, soweit nichts anderes vereinbart\n(3) Der Überweisende kann die Erstattung des Über-\nist, binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten\nweisungsbetrags bis zu einem Betrag von 12 500 Euro\nKreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenom-\n(Garantiebetrag) zuzüglich bereits für die Überweisung\nmen Sonnabende, (Bankgeschäftstage) auf das Konto\nentrichteter Entgelte und Auslagen verlangen, wenn die\ndes Kreditinstituts des Begünstigten,\nÜberweisung weder bis zum Ablauf der Ausführungsfrist\n2. inländische Überweisungen in Inlandswährung längs-         noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäfts-\ntens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto         tagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an\ndes Kreditinstituts des Begünstigten und                  bewirkt worden ist. Der Überweisungsbetrag ist in diesem\nFall vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Gutschrift\n3. Überweisungen in Inlandswährung innerhalb einer\ndes Garantiebetrags auf dem Konto des Überweisenden\nHaupt- oder einer Zweigstelle eines Kreditinstituts\nmit dem in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Zinssatz zu verzin-\nlängstens binnen eines Bankgeschäftstags, andere\nsen. Mit dem Erstattungsverlangen des Überweisenden\ninstitutsinterne Überweisungen längstens binnen\nund dem Ablauf der Nachfrist gilt der Überweisungs-\nzwei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Be-\nvertrag als gekündigt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den\ngünstigten\nVertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags\nzu bewirken (Ausführungsfrist). Die Frist beginnt, soweit     unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für das\nnichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf des Tages, an       Kreditinstitut nicht zumutbar ist und es den Garantie-\ndem der Name des Begünstigten, sein Konto, sein Kredit-       betrag entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet. Der\ninstitut und die sonst zur Ausführung der Überweisung         Überweisende hat in den Fällen der Sätze 3 und 4 die\nerforderlichen Angaben dem überweisenden Kreditinstitut       vereinbarten Entgelte und Auslagen nicht zu entrichten.\nvorliegen und ein zur Ausführung der Überweisung aus-         Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, wenn die\nreichendes Guthaben vorhanden oder ein ausreichender          Überweisung nicht bewirkt worden ist, weil der Über-\nKredit eingeräumt ist.                                        weisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehler-\n(3) Das überweisende Kreditinstitut kann den Über-         hafte oder unvollständige Weisung erteilt oder wenn\nweisungsvertrag, solange die Ausführungsfrist noch nicht      ein von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmtes\nbegonnen hat, ohne Angabe von Gründen, danach nur             zwischengeschaltetes Kreditinstitut die Überweisung\nnoch kündigen, wenn ein Insolvenzverfahren über das           nicht ausgeführt hat. In dem zweiten Fall des Satzes 6 haf-\nVermögen des Überweisenden eröffnet worden oder ein           tet das von dem Überweisenden ausdrücklich bestimmte\nzur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit        Kreditinstitut diesem anstelle des überweisenden Kredit-\ngekündigt worden ist. Im Rahmen von Zahlungsverkehrs-         instituts.\nsystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1             (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind aus-\nbereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten          geschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der\nZeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden.                     Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.\n(4) Der Überweisende kann den Überweisungsvertrag\nvor Beginn der Ausführungsfrist jederzeit, danach nur                                     § 676c\nkündigen, wenn die Kündigung dem Kreditinstitut des\nBegünstigten bis zu dem Zeitpunkt mitgeteilt wird, in dem                     Verschuldensunabhängige\nder Überweisungsbetrag diesem Kreditinstitut endgültig                       Haftung; sonstige Ansprüche\nzur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Ver-           (1) Die Ansprüche nach § 676b setzen ein Verschulden\nfügung gestellt wird. Im Rahmen von Zahlungsverkehrs-         nicht voraus. Andere Ansprüche, die ein Verschulden vor-\nsystemen kann eine Überweisung abweichend von Satz 1          aussetzen, sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Be-\nbereits von dem in den Regeln des Systems bestimmten          reicherung bleiben unberührt. Das überweisende Kredit-\nZeitpunkt an nicht mehr gekündigt werden. Das überwei-        institut hat hierbei ein Verschulden, das einem zwischen-\nsende Kreditinstitut hat die unverzügliche Information des    geschalteten Kreditinstitut zur Last fällt, wie eigenes Ver-\nKreditinstituts des Begünstigten über eine Kündigung zu       schulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche\nveranlassen.                                                  Ursache bei einem zwischengeschalteten Kreditinstitut\nliegt, das der Überweisende vorgegeben hat. Die Haftung\n§ 676b                             nach Satz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im\nAusland auf 25 000 Euro begrenzt werden. Die Haftung\nHaftung für verspätete                     für den durch die Verzögerung oder Nichtausführung\nAusführung; Geld-zurück-Garantie                  der Überweisung entstandenen Schaden kann auf\n12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz\n(1) Wird die Überweisung erst nach Ablauf der Aus-\nund grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Ge-\nführungsfrist bewirkt, so hat das überweisende Kredit-\nfahren, die das Kreditinstitut besonders übernommen hat.\ninstitut dem Überweisenden den Überweisungsbetrag für\ndie Dauer der Verspätung zu verzinsen, es sei denn, dass         (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 2 haf-\nder Überweisende oder der Begünstigte die Verspätung          tet das von dem Überweisenden vorgegebene zwischen-\nzu vertreten hat. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte     geschaltete Kreditinstitut anstelle des überweisenden\nüber dem Basiszinssatz im Jahr.                               Kreditinstituts.\n(2) Das überweisende Kreditinstitut hat von ihm selbst        (3) Von den Vorschriften des § 675 Abs. 1, der §§ 676a\noder von einem der zwischengeschalteten Kreditinstitute       und 676b und des Absatzes 1 darf, soweit dort nichts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                      171\nanderes bestimmt ist, zum Nachteil des Überweisenden             (4) An der Weiterleitung eines Überweisungsbetrags\nnur bei Überweisungen abgewichen werden,                      beteiligte Kreditinstitute, die nicht auf Ersatz haften, haben\n1. deren Überweisender ein Kreditinstitut ist,                selbständig nach dem Verbleib des Überweisungsbetrags\nzu forschen und dem Anspruchsberechtigten den von\n2. die den Betrag von 75 000 Euro übersteigen oder            ihnen aufgefundenen Überweisungsbetrag abzüglich einer\n3. die einem Konto eines Kreditinstituts mit Sitz außer-      angemessenen Entschädigung für die Nachforschung zu\nhalb der Europäischen Union und des Europäischen          erstatten.\nWirtschaftsraums gutgeschrieben werden sollen.               (5) Entfallen Ansprüche, weil der Überweisende das zur\nWeiterleitung beauftragte Kreditinstitut vorgegeben hat,\nso hat dieses den Überweisenden so zu stellen, wie er bei\nKapitel 3                           Anwendung des § 676b Abs. 3 stünde. Im Übrigen gilt\n§ 676b Abs. 4 sinngemäß.\nZahlungsvertrag\n§ 676d\nKapitel 4\nVertragstypische Pflichten beim Zahlungsvertrag\nGirovertrag\n(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein\nzwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem                                        § 676f\nanderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überweisungs-\nverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein weiteres                    Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag\nKreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten       Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut ver-\nweiterzuleiten.                                               pflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, ein-\n(2) Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflichtet,  gehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und\neinen Überweisungsbetrag an das überweisende Kredit-          abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses\ninstitut zurückzuleiten, wenn ihm vor dessen Eingang eine     Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weiter-\nentsprechende Mitteilung durch das überweisende Kre-          geleitete Angabe zur Person des Überweisenden und dem\nditinstitut zugeht. Im Rahmen von Zahlungsverkehrs-           Verwendungszweck mitzuteilen.\nsystemen braucht die Kündigung von dem in den Regeln\ndes Systems festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr be-                                      § 676g\nachtet zu werden.\nGutschriftanspruch des Kunden\n§ 676e                                (1) Ist ein Überweisungsbetrag bei dem Kreditinstitut\ndes Kunden eingegangen, so hat es diesen Betrag dem\nAusgleichsansprüche\nKunden innerhalb der vereinbarten Frist, bei Fehlen einer\n(1) Liegt die Ursache für eine verspätete Ausführung       Fristvereinbarung innerhalb eines Bankgeschäftstags\neiner Überweisung in dem Verantwortungsbereich eines          nach dem Tag, an dem der Betrag dem Kreditinstitut\nzwischengeschalteten Kreditinstituts, so hat dieses den       gutgeschrieben wurde, gutzuschreiben, es sei denn, es\nSchaden zu ersetzen, der dem überweisenden Kredit-            hat vor dem Eingang des Überweisungsbetrags eine Mit-\ninstitut aus der Erfüllung der Ansprüche des Überweisen-      teilung nach § 676d Abs. 2 Satz 1 erhalten. Wird der über-\nden nach § 676b Abs. 1 entsteht.                              wiesene Betrag nicht fristgemäß dem Konto des Kunden\n(2) Das zwischengeschaltete Kreditinstitut hat die von     gutgeschrieben, so hat das Kreditinstitut dem Kunden den\nihm selbst entgegen dem Überweisungsvertrag einbehal-         Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu\ntenen Beträge ohne zusätzliche Entgelte und Auslagen          verzinsen, es sei denn, dass der Überweisende oder\nnach Wahl des überweisenden Kreditinstituts entweder          der Kunde die Verspätung zu vertreten hat. § 676b Abs. 1\ndiesem zu erstatten oder dem Begünstigten zu über-            Satz 2 ist anzuwenden. Die Gutschrift ist, auch wenn\nweisen.                                                       sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wert-\nstellung des eingegangenen Betrags auf dem Konto des\n(3) Das Kreditinstitut, das mit dem überweisenden          Kunden, soweit mit Unternehmern nichts anderes ver-\nKreditinstitut einen Zahlungsvertrag geschlossen hat, ist     einbart ist, unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem\nverpflichtet, diesem die geleisteten Zahlungen zu erstat-     der Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellt\nten, zu denen dieses nach § 676b Abs. 3 gegenüber dem         worden ist.\nÜberweisenden verpflichtet war. Jedes zwischengeschal-\ntete Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kreditinstitut, mit    (2) Hat das Kreditinstitut bei der Gutschrift auf dem\ndem es einen Zahlungsvertrag zur Weiterleitung der Über-      Konto des Kunden den Überweisungsbetrag vertrags-\nweisung abgeschlossen hat, die nach Satz 1 oder nach          widrig gekürzt, so hat es den Fehlbetrag dem Begünstig-\ndieser Vorschrift geleisteten Zahlungen zu erstatten. Wird    ten frei von Entgelten und Auslagen gutzuschreiben. Der\ndie Überweisung nicht bewirkt, weil ein Kreditinstitut dem    Anspruch des Kreditinstituts auf ein im Girovertrag ver-\nvon ihm zwischengeschalteten Kreditinstitut eine fehler-      einbartes Entgelt für die Gutschrift von eingehenden\nhafte oder unvollständige Weisung erteilt hat, ist der        Zahlungen bleibt unberührt.\nErstattungsanspruch dieses Kreditinstituts nach den              (3) Ist ein Zahlungsvertrag von einem Kreditinstitut\nSätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Das Kreditinstitut, das        nicht ausgeführt worden, das von dem Kreditinstitut des\nden Fehler zu vertreten hat, hat dem überweisenden            Begünstigten mit der Entgegennahme beauftragt worden\nKreditinstitut den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflich-    ist, so hat dieses seinem Kunden den Überweisungs-\ntungen nach § 676c Abs. 1 entstehenden weitergehenden         betrag bis zu einem Betrag von 12 500 Euro ohne zusätz-\nSchaden zu ersetzen.                                          liche Entgelte und Kosten gutzuschreiben.","172                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 setzen ein              Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren\nVerschulden nicht voraus. Weitergehende Ansprüche, die                 Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetz-\nein Verschulden voraussetzen, bleiben unberührt. Das                   liche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig\nKreditinstitut des Kunden hat hierbei ein Verschulden                  erfüllt werden würde.\neines von ihm zwischengeschalteten Kreditinstituts wie\neigenes Verschulden zu vertreten. Die Haftung nach                                                 § 680\nSatz 3 kann bei Überweisungen auf ein Konto im Ausland                          Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr\nauf 25 000 Euro begrenzt werden. Die Haftung für den\ndurch die Verzögerung oder Nichtausführung der Über-                      Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer\nweisung entstandenen Schaden kann auf 12 500 Euro                      dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so\nbegrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe                 hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässig-\nFahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die das              keit zu vertreten.\nKreditinstitut besonders übernommen hat. Die Ansprüche                                             § 681\nsind ausgeschlossen, soweit der Fehler bei der Aus-\nführung des Vertrags auf höherer Gewalt beruht.                                  Nebenpflichten des Geschäftsführers\n(5) Von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 darf,                     Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäfts-\nsoweit dort nichts anderes bestimmt ist, zum Nachteil des              führung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn an-\nBegünstigten nur bei Überweisungen der in § 676c Abs. 3                zuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr ver-\nbezeichneten Art abgewichen werden.                                    bunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen\nfinden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die\n§ 676h                                 für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666\nMissbrauch von Zahlungskarten*)                         bis 668 entsprechende Anwendung.\nDas Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Ver-                                          § 682\nwendung von Zahlungskarten oder von deren Daten nur\nverlangen, wenn diese nicht von einem Dritten miss-                                       Fehlende Geschäfts-\nbräuchlich verwendet wurden. Wenn der Zahlungskarte                                  fähigkeit des Geschäftsführers\nnicht ein Girovertrag, sondern ein anderer Geschäfts-                     Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der\nbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den                  Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vor-\nKartenaussteller entsprechend.                                         schriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter\nHandlungen und über die Herausgabe einer ungerecht-\nfertigten Bereicherung verantwortlich.\nTitel 13\nGeschäftsführung ohne Auftrag                                                        § 683\n§ 677                                                 Ersatz von Aufwendungen\nPflichten des Geschäftsführers                            Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem\nWer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von                Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen\nihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt                Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer\nzu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse              wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen ver-\ndes Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen                 langen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch\noder mutmaßlichen Willen es erfordert.                                 dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der\nGeschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in\n§ 678                                 Widerspruch steht.\nGeschäftsführung gegen                                                         § 684\nden Willen des Geschäftsherrn                                        Herausgabe der Bereicherung\nSteht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem                       Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist\nwirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäfts-                 der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles,\nherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer                    was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den\ndies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz                 Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten\ndes aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens                     Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäfts-\nauch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschul-               herr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer\nden nicht zur Last fällt.                                              der in § 683 bestimmte Anspruch zu.\n§ 679\n§ 685\nUnbeachtlichkeit des entgegen-\nstehenden Willens des Geschäftsherrn                                           Schenkungsabsicht\nEin der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des                   (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu,\nGeschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die                  wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn\nErsatz zu verlangen.\n*) Amtlicher Hinweis:                                                     (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömm-\nDiese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richt-\nlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel an-\nlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai\n1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im          zunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger\nFernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).                               Ersatz zu verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  173\n§ 686                                                          § 693\nIrrtum über die Person des Geschäftsherrn                              Ersatz von Aufwendungen\nIst der Geschäftsführer über die Person des Geschäfts-        Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung\nherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus      Aufwendungen, die er den Umständen nach für erfor-\nder Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.             derlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz ver-\npflichtet.\n§ 687\n§ 694\nUnechte Geschäftsführung\nSchadensersatzpflicht des Hinterlegers\n(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine\nAnwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der               Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der\nMeinung besorgt, dass es sein eigenes sei.                    hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Scha-\n(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein         den zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende\neigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist,   Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder\nso kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678,       kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer\n681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht           angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.\ner sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684\nSatz 1 verpflichtet.                                                                      § 695\nRückforderungsrecht des Hinterlegers\nTitel 14                               Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit\nzurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit\nVerwahrung\nbestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe\n§ 688                              der Sache beginnt mit der Rückforderung.\nVertragstypische Pflichten bei der Verwahrung\n§ 696\nDurch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer\nverpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene                   Rücknahmeanspruch des Verwahrers\nbewegliche Sache aufzubewahren.                                  Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbe-\nwahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der\n§ 689                              hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so\nVergütung                            kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein\nwichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs\nEine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschwei-  beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.\ngend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen\nnach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.\n§ 697\n§ 690                                                      Rückgabeort\nHaftung bei unentgeltlicher Verwahrung                 Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu\nWird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so         erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der\nhat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,     Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger\nwelche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.       zu bringen.\n§ 698\n§ 691\nHinterlegung bei Dritten                                Verzinsung des verwendeten Geldes\nDer Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinter-    Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so\nlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hin-    ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu\nterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer   verzinsen.\nnur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Ver-\nschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen                                 § 699\nist er nach § 278 verantwortlich.                                               Fälligkeit der Vergütung\n(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei\n§ 692\nder Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist\nÄnderung der Aufbewahrung                      die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist\nDer Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Auf- sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu ent-\nbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach               richten.\nannehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der             (2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie\nSachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat       bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bis-\nvor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen            herigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung\nund dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit           verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Ver-\ndem Aufschub Gefahr verbunden ist.                            gütung sich ein anderes ergibt.","174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 700                             Betrag von 3 500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kost-\nUnregelmäßiger Verwahrungsvertrag                     barkeiten tritt an die Stelle von 3 500 Euro der Betrag von\n800 Euro.\n(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt,            (2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,\ndass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und\n1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädi-\ndieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte\ngung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,\nund Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die\nVorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen             2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die\nSachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag               er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Über-\nAnwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer,                 nahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift\nhinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden            des Absatzes 3 abgelehnt hat.\nbei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag,               (3) Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere,\nbei anderen Sachen die Vorschriften über den Sach-              Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung\ndarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in             zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die\nwelchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In              Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßi-\nbeiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der            gem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er\nRückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den              kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder\nVerwahrungsvertrag.                                             versiegelten Behältnis übergeben werden.\n(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine\n§ 702a\nVereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig,\nwenn sie ausdrücklich getroffen wird.                                                Erlass der Haftung\n(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur er-\nTitel 15                             lassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeb-\nlichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie\nEinbringung von Sachen bei Gastwirten                    nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die\n§ 701                             Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder\nvon Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig\nHaftung des Gastwirts\nverursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt,\n(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Be-            deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt ent-\nherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der           gegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.\ndurch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung            (2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des\nvon Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes         Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen\naufgenommener Gast eingebracht hat.                             Bestimmungen enthält.\n(2) Als eingebracht gelten                                                                § 703\n1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Be-                  Erlöschen des Schadensersatzanspruchs\nherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft\noder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten              Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende\nangewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu         Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich,\nbestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht        nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der\noder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem             Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt An-\nGastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen               zeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem\nsind,                                                       Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder\n2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist            wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung\nvor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beher-          von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.\nbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder\n§ 704\nseinen Leuten in Obhut genommen sind.\nPfandrecht des Gastwirts\nIm Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der\nObhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur,              Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung\nwenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu         und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse\nbestellt anzusehen waren.                                       gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein\n(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die\nZerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem            für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften\nBegleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei        des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden\nsich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der         entsprechende Anwendung.\nSachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.\n(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge,                               Titel 16\nauf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind,                                Gesellschaft\nund auf lebende Tiere.\n§ 705\n§ 702\nInhalt des Gesellschaftsvertrags\nBeschränkung der Haftung; Wertsachen\nDurch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die\n(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu       Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemein-\neinem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherber-               samen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten\ngungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens        Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge\nbis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem         zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 175\n§ 706                             ihm durch einstimmigen Beschluss oder, falls nach dem\nBeiträge der Gesellschafter                   Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entschei-\ndet, durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter\n(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer         entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt;\nanderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.            ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverlet-\n(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen bei-       zung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäfts-\nzutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie             führung.\ngemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden           (2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die\nsollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht    Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund\nverbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung         vorliegt; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671\nbeizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung    Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.\nbestimmt ist.\n(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der                                § 713\nLeistung von Diensten bestehen.\nRechte und Pflichten der\ngeschäftsführenden Gesellschafter\n§ 707\nErhöhung des vereinbarten Beitrags                    Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführen-\nden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auf-\nZur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Er-       trag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit\ngänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein       sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes\nGesellschafter nicht verpflichtet.                           ergibt.\n§ 708                                                         § 714\nHaftung der Gesellschafter                                         Vertretungsmacht\nEin Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm ob-         Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschafts-\nliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt ein-    vertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er\nzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten an-           im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter\nzuwenden pflegt.                                             Dritten gegenüber zu vertreten.\n§ 709\n§ 715\nGemeinschaftliche Geschäftsführung\nEntziehung der Vertretungsmacht\n(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht\nden Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes              Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermäch-\nGeschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforder-   tigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu ver-\nlich.                                                        treten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe\ndes § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der\n(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der    Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit\nStimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel       dieser entzogen werden.\nnach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.\n§ 716\n§ 710\nÜbertragung der Geschäftsführung                                Kontrollrecht der Gesellschafter\nIst in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der              (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der\nGeschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesell-         Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Ange-\nschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter     legenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die\nvon der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die             Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einse-\nGeschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen,        hen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des\nso findet die Vorschrift des § 709 entsprechende An-         Gesellschaftsvermögens anfertigen.\nwendung.                                                        (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschrän-\nkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des\n§ 711\nRechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme\nWiderspruchsrecht                         unredlicher Geschäftsführung besteht.\nSteht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der\nGeschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art                                 § 717\nzu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann          Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte\njeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen\nwidersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das               Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem\nGeschäft unterbleiben.                                       Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind\nnicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesell-\n§ 712                             schafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden\nAnsprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinan-\nEntziehung und Kündigung der Geschäftsführung\ndersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche\n(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschafts-     auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem\nvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann       Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.","176               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 718                                 pflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit\nGesellschaftsvermögen                            verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-\npflichtung unmöglich wird,\n(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die\n2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet\nGeschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen\nhat.\nGegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der\nGesellschafter (Gesellschaftsvermögen).                        Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Num-\n(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf       mer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an\nGrund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden            erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung\nRechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung        Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht\noder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen             besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des\ngehörenden Gegenstands erworben wird.                          Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb\neines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder\n§ 719                             der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner\npersönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Vor-\nGesamthänderische Bindung                      aussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist,\n(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an     die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.\ndem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu               (2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es\ngehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berech-         sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündi-\ntigt, Teilung zu verlangen.                                    gung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen\n(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsver-         Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern\nmögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen          den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\neinen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung               (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungs-\naufrechnen.                                                    recht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider\n§ 720                             beschränkt wird, ist nichtig.\nSchutz des gutgläubigen Schuldners\n§ 724\nDie Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen\nForderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner                          Kündigung bei Gesellschaft\nerst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der              auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft\nZugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der              Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschaf-\n§§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.                 ters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt\nwerden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene\n§ 721\nGesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach\nGewinn- und Verlustverteilung                   dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt\nwird.\n(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss\nund die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst nach der\nAuflösung der Gesellschaft verlangen.                                                        § 725\n(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat                Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger\nder Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im                (1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfän-\nZweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.           dung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesell-\nschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft\n§ 722\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern\nAnteile am Gewinn und Verlust                   der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.\n(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und          (2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubi-\nVerlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne       ger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden\nRücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen      Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des\ngleichen Anteil am Gewinn und Verlust.                         Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.\n(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust\nbestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn                                       § 726\nund Verlust.\nAuflösung wegen Erreichens\n§ 723                                       oder Unmöglichwerdens des Zweckes\nKündigung durch Gesellschafter                      Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck\n(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit ein- erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.\ngegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kün-\ndigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung                                     § 727\nvor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger\nGrund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere                 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters\nvor,                                                              (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der\n1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem           Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesell-\nGesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Ver-           schaftsvertrag sich ein anderes ergibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                     177\n(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbe-                                 § 732\nnen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod                     Rückgabe von Gegenständen\nunverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub\nGefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den            Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft\nGesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzu-          zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.\nführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit   Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder ver-\nihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen           schlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.\nGesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen\nFortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflich-                                  § 733\ntet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.\nBerichtigung der\nGesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen\n§ 728\n(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die\nAuflösung durch Insolvenz der                  gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen\nGesellschaft oder eines Gesellschafters             zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter\n(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insol-   den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem\nvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft auf-       Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner\ngelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners ein-    haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig,\ngestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans,     so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehal-\nder den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgeho-      ten.\nben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der           (2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig\nGesellschaft beschließen.                                    bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen\n(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insol-   zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld\nvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters       bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur\naufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet  Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in\nAnwendung.                                                   der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der\nBenutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann\n§ 729                           nicht Ersatz verlangt werden.\nFortdauer der Geschäftsführungsbefugnis                  (3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstat-\ntung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit\nWird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis\nerforderlich, in Geld umzusetzen.\neines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen\nGunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auf-\nlösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss.                                  § 734\nDas Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die                   Verteilung des Überschusses\nBefugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft\nausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in        Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftli-\nsonstiger Weise.                                             chen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein\nÜberschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem\n§ 730                           Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.\nAuseinandersetzung; Geschäftsführung\n§ 735\n(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Anse-\nhung des Gesellschaftsvermögens die Auseinanderset-                         Nachschusspflicht bei Verlust\nzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über         Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der\ndas Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren         gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der\neröffnet ist.                                                Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den\n(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte,          Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach wel-\nfür die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte         chem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem\nsowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschafts-    Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt\nvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit    werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall\nder Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die           nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.\neinem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag\nzustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt                                        § 736\njedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes              Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung\nergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäfts-\nführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern        (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn\ngemeinschaftlich zu.                                         ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das\nInsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird,\n§ 731                           die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fort-\nbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen\nVerfahren bei Auseinandersetzung                 Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es ein-\nDie Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer        tritt, aus der Gesellschaft aus.\nanderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735.           (2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden\nIm Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die  Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten\nGemeinschaft.                                                sinngemäß.","178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 737                                                        § 742\nAusschluss eines Gesellschafters                                      Gleiche Anteile\nIst im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein          Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern\nGesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen   gleiche Anteile zustehen.\nGesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesell-\nschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter\nnach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender                                    § 743\nUmstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen\nFrüchteanteil; Gebrauchsbefugnis\nwerden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen\nGesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung          (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil ent-\nerfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließen-        sprechender Bruchteil der Früchte.\nden Gesellschafter.\n(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemein-\n§ 738                            schaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht\nAuseinandersetzung beim Ausscheiden                  der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt\nwird.\n(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft\naus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den\n§ 744\nübrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem\nAusscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft                    Gemeinschaftliche Verwaltung\nzur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732\nzurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schul-            (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegen-\nden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei      stands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.\nder Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesell-         (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des\nschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden         Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung\nwäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig,     der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass\nso können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheiden-        diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im\nden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.              Voraus erteilen.\n(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit\nerforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.                                        § 745\nVerwaltung und Benutzung durch Beschluss\n§ 739\nHaftung für Fehlbetrag                        (1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffen-\nheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende\nReicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur             ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen\nDeckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Ein-         werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der An-\nlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen        teile zu berechnen.\nGesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis\nseines Anteils am Verlust aufzukommen.                          (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung\nund Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehr-\n§ 740                            heitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teil-\nhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung\nBeteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte             und Benutzung verlangen.\n(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und\n(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands\ndem Verlust teil, welcher sich aus den zur Zeit seines Aus-\nkann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht\nscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen\ndes einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entspre-\nGesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu\nchenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine\nbeendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.\nZustimmung beeinträchtigt werden.\n(2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes\nGeschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendig-\nten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags                                    § 746\nund Auskunft über den Stand der noch schwebenden                         Wirkung gegen Sondernachfolger\nGeschäfte verlangen.\nHaben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des\ngemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die\nTitel 17                           getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sonder-\nnachfolger.\nGemeinschaft\n§ 741                                                        § 747\nGemeinschaft nach Bruchteilen                                   Verfügung über Anteil und\ngemeinschaftliche Gegenstände\nSteht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so fin-\nden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt,       Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über\ndie Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemein-       den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können\nschaft nach Bruchteilen).                                    die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  179\n§ 748                              (2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen,\nLasten- und Kostentragung                     keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung\nverlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der\nJeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber        wiederholte Versuch misslingt.\nverpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegen-\nstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung                                      § 754\nund einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Ver-\nVerkauf gemeinschaftlicher Forderungen\nhältnis seines Anteils zu tragen.\nDer Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur\n§ 749                           zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist\ndie Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemein-\nAufhebungsanspruch                         schaftliche Einziehung verlangen.\n(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der\nGemeinschaft verlangen.                                                                    § 755\n(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch                    Berichtigung einer Gesamtschuld\nVereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so           (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine\nkann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein        Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem\nwichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Vorausset-        Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum\nzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die        Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit einge-\nAufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.           gangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung\n(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die          der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem\nAufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider aus-       gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.\ngeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.                    (2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernach-\nfolger geltend gemacht werden.\n§ 750\n(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des\nAusschluss der Aufhebung im Todesfall                gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der\nVerkauf nach § 753 zu erfolgen.\nHaben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der\nGemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so\n§ 756\ntritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines\nTeilhabers außer Kraft.                                                    Berichtigung einer Teilhaberschuld\nHat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine\n§ 751                           Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann\nAusschluss der Aufhebung und Sondernachfolger               er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung\nseiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden\nHaben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der            Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die\nGemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausge-      Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.\nschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die\nVereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger.                                      § 757\nHat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers\nerwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die        Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber\nAufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuld-          Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemein-\ntitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.                  schaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so\nhat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Man-\n§ 752                           gels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil\nTeilung in Natur                       in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.\nDie Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung                                    § 758\nin Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder,\nUnverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs\nfalls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese\nsich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den            Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unter-\nAnteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen las-       liegt nicht der Verjährung.\nsen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber\ngeschieht durch das Los.\nTitel 18\n§ 753                                                    Leibrente\nTeilung durch Verkauf                                                  § 759\n(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die                 Dauer und Betrag der Rente\nAufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemein-\nschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den           (1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist,\nPfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteige-          hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubi-\nrung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an     gers zu entrichten.\neinen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den        (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel\nTeilhabern zu versteigern.                                     der Jahresbetrag der Rente.","180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 760                                                       Titel 20\nVorauszahlung                                                  Bürgschaft\n(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.\n§ 765\n(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen;\nVertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft\nbei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt,\nfür den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Be-           (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der\nschaffenheit und dem Zwecke der Rente.                       Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die\n(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts       Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.\nerlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so       (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine\ngebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende      bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.\nBetrag.\n§ 766\n§ 761\nSchriftform der Bürgschaftserklärung\nForm des Leibrentenversprechens\nZur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche\nZur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente   Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die\nversprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vor-    Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer\ngeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens     Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Haupt-\nerforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in    verbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.\nelektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Ver-\nsprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts                                    § 767\ndient.\nUmfang der Bürgschaftsschuld\n(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige\nBestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt\nTitel 19                          insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch\nUnvollkommene Verbindlichkeiten                    Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert\nwird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner\nnach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die\n§ 762                            Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.\nSpiel, Wette                           (2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem\n(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbind-       Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung\nlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder     und der Rechtsverfolgung.\nder Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückge-\nfordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht be-                                      § 768\nstanden hat.\nEinreden des Bürgen\n(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Verein-\nbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der           (1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehen-\nErfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem ge-         den Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner,\nwinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht,       so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der\ninsbesondere für ein Schuldanerkenntnis.                     Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.\n(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass\nder Hauptschuldner auf sie verzichtet.\n§ 763\nLotterie- und Ausspielvertrag                                             § 769\nEin Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbind-                        Mitbürgschaft\nlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich\nVerbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so\ngenehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762\nhaften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürg-\nAnwendung.\nschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.\n§ 764\n§ 770\nDifferenzgeschäft\nEinreden der\nWird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren                Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit\nlautender Vertrag in der Absicht geschlossen, dass der\n(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers\nUnterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem\nverweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht\nBörsen- oder Marktpreis der Lieferungszeit von dem ver-\nzusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende\nlierenden Teil an den gewinnenden gezahlt werden soll, so\nRechtsgeschäft anzufechten.\nist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann,\nwenn nur die Absicht des einen Teils auf die Zahlung des        (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der\nUnterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese       Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forde-\nAbsicht kennt oder kennen muss.                              rung des Hauptschuldners befriedigen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                181\n§ 771                                                          § 775\nEinrede der Vorausklage                                 Anspruch des Bürgen auf Befreiung\nDer Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers ver-           (1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners\nweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvoll-         verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die\nstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg ver-           Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme\nsucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die     der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den\nEinrede der Vorausklage, ist die Verjährung des               Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von\nAnspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt,            der Bürgschaft verlangen:\nbis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den          1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Haupt-\nHauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.                          schuldners wesentlich verschlechtert haben,\n2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner\n§ 772                                 infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft einge-\nVollstreckungs- und                           tretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen\nVerwertungspflicht des Gläubigers                     Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Haupt-\nschuldners wesentlich erschwert ist,\n(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so\nmuss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen               3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner\nSachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und,                Verbindlichkeit im Verzug ist,\nwenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine            4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreck-\ngewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in            bares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.\nErmangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen              (2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so\nNiederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.       kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu be-\n(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein            freien, Sicherheit leisten.\nZurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des\n§ 776\nHauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache\nBefriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches                            Aufgabe einer Sicherheit\nRecht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so\nGibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes\ngilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der\nVorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder\nSache gedeckt werden.\nSchiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder\ndas Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge\n§ 773\ninsoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach\nAusschluss der Einrede der Vorausklage               § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann,\nwenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme\n(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:\nder Bürgschaft entstanden ist.\n1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbeson-\ndere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat,                                    § 777\n2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuld-                                Bürgschaft auf Zeit\nner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft\neingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerb-           (1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlich-\nlichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des         keit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem\nHauptschuldners wesentlich erschwert ist,                 Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger\ndie Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe\n3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das             des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Ver-\nInsolvenzverfahren eröffnet ist,                          zögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung\n4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung          des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in\nin das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur             Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vor-\nBefriedigung des Gläubigers führen wird.                  ausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der\nbestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unver-\n(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede inso-   züglich diese Anzeige macht.\nweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweg-\nlichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an            (2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich\nder er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat;     die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf\ndie Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.      den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der\nBeendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1\nSatz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei\n§ 774\ndem Ablauf der bestimmten Zeit hat.\nGesetzlicher Forderungsübergang\n§ 778\n(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die\nForderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf                                 Kreditauftrag\nihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des               Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und\nGläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des           auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine\nHauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem                Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten\nBürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.        für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe ent-\n(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.              stehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.","182                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nTitel 21                                                      § 784\nVergleich                                           Annahme der Anweisung\n§ 779                              (1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er\ndem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung ver-\nBegriff des Vergleichs,                    pflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegen-\nIrrtum über die Vergleichsgrundlage                 setzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder\n(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewiss-    sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der\nheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege            Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar\ngegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist       gegen den Anweisungsempfänger zustehen.\nunwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als              (2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Ver-\nfeststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklich-         merk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung\nkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit     vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger\nbei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.         gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber\n(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es     erst mit der Aushändigung wirksam.\ngleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher\nist.                                                                                       § 785\nAushändigung der Anweisung\nTitel 22                             Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der\nSchuldversprechen, Schuldanerkenntnis                    Anweisung zur Leistung verpflichtet.\n§ 780                                                       § 786\nSchuldversprechen                                                (weggefallen)\nZur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in\n§ 787\nder Weise versprochen wird, dass das Versprechen die\nVerpflichtung selbständig begründen soll (Schuldverspre-                          Anweisung auf Schuld\nchen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben          (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Ange-\nist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.     wiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld\nDie Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist      befreit.\nausgeschlossen.\n(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an\n§ 781                           den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem\nSchuldanerkenntnis                       Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet,\nweil er Schuldner des Anweisenden ist.\nZur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen\neines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldaner-                                      § 788\nkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungser-\nklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungser-                              Valutaverhältnis\nklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für        Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke,\ndie Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Be-             um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfän-\nstehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben,        ger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der\nso bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.                 Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der\nLeistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfän-\n§ 782                           ger bewirkt.\nFormfreiheit bei Vergleich                                               § 789\nWird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkennt-               Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers\nnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Ver-\ngleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781    Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der\nvorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.        Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert\ner die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem\nAnweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das\nTitel 23                          Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die An-\nAnweisung                           weisung nicht geltend machen kann oder will.\n§ 783                                                       § 790\nRechte aus der Anweisung                                       Widerruf der Anweisung\nHändigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen           Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiese-\nanweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare             nen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene\nSachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist    sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen\ndieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im        oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn\neigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermäch-          der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den\ntigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungs-          Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zu-\nempfänger zu leisten.                                          widerhandelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 183\n§ 791                                                          § 795\nTod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten                                    (weggefallen)\nDie Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den                                     § 796\nEintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.\nEinwendungen des Ausstellers\n§ 792                                 Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschrei-\nbung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche\nÜbertragung der Anweisung                      die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der\n(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung              Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen\ndurch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen,        den Inhaber zustehen.\nauch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die                                       § 797\nÜbertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur\nÜbertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den                 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung\nDritten erforderlich.                                            Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuld-\n(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen.       verschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändi-\nDie Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur          gung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn\nwirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist          der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.\noder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen\nmitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder                                  § 798\ndie Leistung bewirkt.                                                                Ersatzurkunde\n(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Er-                Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge\nwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm        einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf\nund dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsver-            nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr\nhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden       wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale\nauf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung       noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller\neiner Forderung geltenden Vorschriften entsprechende          die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den\nAnwendung.                                                    Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder ver-\nunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und\nvorzuschießen.\nTitel 24                                                        § 799\nSchuldverschreibung auf den Inhaber                                        Kraftloserklärung\n(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete\n§ 793                              Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in\nRechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber           der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des\nAufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausge-\n(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem      nommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine\nInhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldver-      sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuld-\nschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm      verschreibungen.\ndie Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen,\n(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen In-\nes sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht\nhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder\nberechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die\nder Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und\nLeistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inha-\ndie erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der\nber befreit.\nZeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzu-\n(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine       schießen.\nin die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der\nBeobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht                                        § 800\nwerden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der                          Wirkung der Kraftloserklärung\nmechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunter-\nschrift.                                                         Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraft-\nlos erklärt, so kann derjenige, welcher das Ausschlussur-\n§ 794                              teil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der\nBefugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu\nHaftung des Ausstellers                     machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung\nauf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlan-\n(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung       gen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.\nauf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm\ngestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie\n§ 801\nsonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.\nErlöschen; Verjährung\n(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf\nden Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde aus-          (1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf\ngegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder           den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach\ngeschäftsunfähig geworden ist.                                dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn","184               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nnicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aus-                                     § 805\nsteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung,                Neue Zins- und Rentenscheine\nso verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende\nder Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gericht-         Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldver-\nliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde            schreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der\ngleich.                                                       zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde\n(Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der\n(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen            Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widerspro-\nbeträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit chen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber\ndem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung       der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die\nbestimmte Zeit eintritt.                                      Schuldverschreibung vorlegt.\n(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist kön-\nnen von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt                                      § 806\nwerden.                                                                     Umschreibung auf den Namen\n§ 802                                 Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden\nSchuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten\nZahlungssperre                          Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der\nDer Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der      Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.\nVerjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten\ndes Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit                                        § 807\nder Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt                       Inhaberkarten und –marken\nmit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls\ndie Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens             Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in\nverfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung      denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aus-\ndes der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses             steller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich\nsechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Ein-       ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet\nleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die      sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und\nVorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende An-           der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.\nwendung.\n§ 808\n§ 803                                          Namenspapiere mit Inhaberklausel\nZinsscheine                              (1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger\nbenannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in\n(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inha-\nder Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber\nber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine,\nbewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die\nsofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten,\nLeistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber\nin Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die\nist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.\nVerpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert\nwird.                                                            (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der\nUrkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhan-\n(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der        den gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht\nHauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist          ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfah-\nder Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten,       rens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die\nden er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet   Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.\nist.\n§ 804                                                         Titel 25\nVerlust von Zins- oder ähnlichen Scheinen                               Vorlegung von Sachen\n(1) Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein                                      § 809\nabhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisheri-                         Besichtigung einer Sache\nge Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der\nWer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in\nVorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Inhaber\nAnsehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen\nnach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller\nwill, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die\nverlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der\nBesichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von\nabhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Ein-\nInteresse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache\nlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein\nzur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.\ngerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass\ndie Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach\ndem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in                                 § 810\nvier Jahren.                                                                      Einsicht in Urkunden\n(2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein             Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem\nkann der im Absatz 1 bestimmte Anspruch ausgeschlos-          Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem\nsen werden.                                                   Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                      185\nUrkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde      der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und\nein zwischen ihm und einem anderen bestehendes                 der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende\nRechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde          den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert\nVerhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die             hat.\nzwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem\n§ 816\nvon beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler\ngepflogen worden sind.                                                      Verfügung eines Nichtberechtigten\n§ 811                                 (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand\neine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam\nVorlegungsort, Gefahr und Kosten                   ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch\n(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an      die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung\ndem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende         unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjeni-\nSache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem         gen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen\nanderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.     rechtlichen Vorteil erlangt.\n(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen,         (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung\nwelcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vor-     bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so\nlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten          ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausga-\nvorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.            be des Geleisteten verpflichtet.\n§ 817\nTitel 26\nVerstoß gegen Gesetz oder gute Sitten\nUngerechtfertigte Bereicherung\nWar der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass\n§ 812                              der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches\nVerbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist\nHerausgabeanspruch\nder Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückfor-\n(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in            derung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleich-\nsonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne recht-            falls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die\nlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.     Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand;\nDiese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der recht-         das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete\nliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung        kann nicht zurückgefordert werden.\nnach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg\nnicht eintritt.                                                                             § 818\n(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte                  Umfang des Bereicherungsanspruchs\nAnerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens\neines Schuldverhältnisses.                                        (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf\ndie gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der\n§ 813                              Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als\nErsatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung\nErfüllung trotz Einrede                      des erlangten Gegenstands erwirbt.\n(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit         (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des\nGeleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn         Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem\ndem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche          anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er\ndie Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausge-                den Wert zu ersetzen.\nschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt\nunberührt.                                                        (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz\ndes Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger\n(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so nicht mehr bereichert ist.\nist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von\nZwischenzinsen kann nicht verlangt werden.                        (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der\nEmpfänger nach den allgemeinen Vorschriften.\n§ 814\n§ 819\nKenntnis der Nichtschuld\nVerschärfte Haftung bei Kenntnis\nDas zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit\nund bei Gesetzes- oder Sittenverstoß\nGeleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der\nLeistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht ver-            (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen\npflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen         Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist\nPflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rück-          er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an\nsicht entsprach.                                               zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf\nHerausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.\n§ 815\n(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der\nNichteintritt des Erfolgs\nLeistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die\nDie Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer        guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in\nLeistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn           der gleichen Weise verpflichtet.","186               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 820                                 (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mit-\nVerschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt           teilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadens-\nersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mit-\n(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen        teilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.\nEintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als unge-\nwiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der\n§ 825\nErfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie\nwenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Emp-                       Bestimmung zu sexuellen Handlungen\nfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt,\nwenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen                   Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Dro-\nWegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als mög-           hung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhält-\nlich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund          nisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung\nwegfällt.                                                      bestimmt, ist ihr zum Ersatz des daraus entstehenden\nSchadens verpflichtet.\n(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt\nan zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg\nnicht eingetreten oder das der Rechtsgrund weggefallen                                      § 826\nist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht                  Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung\nverpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.\nWer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise\n§ 821                              einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem ande-\nren zum Ersatz des Schadens verpflichtet.\nEinrede der Bereicherung\nWer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit ein-                                     § 827\ngeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der\nAnspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt           Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit\nist.                                                              Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die\n§ 822                              freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krank-\nhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Scha-\nHerausgabepflicht Dritter                     den zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat\nWendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich             er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in\neinem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Ver-        einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist\npflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereiche-         er für einen Schaden, den er in diesem Zustand wider-\nrung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe ver-        rechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie\npflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger         wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlich-\nohne rechtlichen Grund erhalten hätte.                         keit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den\nZustand geraten ist.\n§ 828\nTitel 27\nMinderjährige; Taubstumme\nUnerlaubte Handlungen\n(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist\n§ 823                              für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht ver-\nSchadensersatzpflicht                       antwortlich.\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Kör-        (2) Wer das siebente, aber nicht das 18. Lebensjahr\nper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein       vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen\nsonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist     zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung\ndem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-           der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der\ndens verpflichtet.                                             Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das Gleiche\ngilt von einem Taubstummen.\n(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher\ngegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes\nGesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Ver-                                  § 829\nstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt                 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen\ndie Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.\nWer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten\n§ 824                              Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund\nder §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl,\nKreditgefährdung\nsofern der Ersatz des Schadens nicht von einem auf-\n(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet        sichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Scha-\noder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen    den insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den\nzu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb         Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der\noder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den            Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht\ndaraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen,             die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen\nwenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen           Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unter-\nmuss.                                                          haltspflichten bedarf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    187\n§ 830                            wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt\nMittäter und Beteiligte                   entstanden sein würde.\n(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich began-                                      § 835\ngene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so                                    (weggefallen)\nist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt,\nwenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Betei-                                     § 836\nligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.\nHaftung des Grundstücksbesitzers\n(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.\n(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines\nanderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder\n§ 831\ndurch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des\nHaftung für den Verrichtungsgehilfen                Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesund-\nheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,\n(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist\nso ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz\nzum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in\noder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder\nAusführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich\nmangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletz-\nzufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Ge-\nten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die\nschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und,\nErsatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke\nsofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen\nder Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche\noder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der\nSorgfalt beobachtet hat.\nBeschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei                (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den\nAnwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.               Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablö-\nsung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines\n(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, wel-\nBesitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines\ncher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im\nBesitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet\nAbsatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag\nhat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser\nübernimmt.\nSorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.\n§ 832                               (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigen-\nHaftung des Aufsichtspflichtigen                besitzer.\n(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über                                      § 837\neine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit                      Haftung des Gebäudebesitzers\noder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands\nder Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens           Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Aus-\nverpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrecht-       übung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk,\nlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im\nAufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei         § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.\ngehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.\n§ 838\n(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen,\nwelcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.           Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen\n§ 833                               Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit\neinem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer\nHaftung des Tierhalters\nübernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge\nWird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper      eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten\noder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine          hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von\nSache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält,     Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verant-\nverpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden           wortlich wie der Besitzer.\nSchaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn\nder Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem                                      § 839\nBeruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tier-                    Haftung bei Amtspflichtverletzung\nhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhal-\nter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr             (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die\nerforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch        ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so\nbei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.           hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu\nersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last,\n§ 834                            so kann er nur dann in Anspruch genommen werden,\nwenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlan-\nHaftung des Tieraufsehers                    gen vermag.\nWer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung         (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechts-\nder Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für    sache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entste-\nden Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in      henden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die\nder im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwort-        Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflicht-\nlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht widrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung\ndie im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder          des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.","188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte     (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem\nvorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden      Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem\ndurch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.                gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder\nunterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten\n§ 840                            infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen,\nso hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung\nHaftung mehrerer\neiner Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als\n(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entste-    der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines\nhenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich,          Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewe-\nso haften sie als Gesamtschuldner.                            sen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet\n(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832     entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch\nzum Ersatz des von einem anderen verursachten Scha-           dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,\ndens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden        aber noch nicht geboren war.\nverantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der\nandere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige                                 § 845\nallein verpflichtet.                                                Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste\n(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833             Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder\nbis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein         der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat\nDritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem       der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes\nVerhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.         einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Haus-\nwesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die\n§ 841                            entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente\nAusgleichung bei Beamtenhaftung                   Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4\nfindet entsprechende Anwendung.\nIst ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen\nanderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestel-\n§ 846\nlen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen\noder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr                         Mitverschulden des Verletzten\nmitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben         Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung\ndem anderen für den von diesem verursachten Schaden           des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden\nverantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der     des Verletzten mitgewirkt, so findet auf den Anspruch des\nandere allein verpflichtet.                                   Dritten die Vorschrift des § 254 Anwendung.\n§ 842                                                        § 847\nUmfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person                              Schmerzensgeld\nDie Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer              (1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der\ngegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung             Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der\nerstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögens-\nErwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.        schaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.\n§ 843                               (2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu,\nGeldrente oder Kapitalabfindung                  gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sitt-\nlichkeit begangen oder die durch Hinterlist, durch Dro-\n(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der     hung oder unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhält-\nGesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgeho-       nisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung\nben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner          bestimmt wird.\nBedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung\neiner Geldrente Schadensersatz zu leisten.                                                § 848\n(2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 An-            Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache\nwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der           Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er\nErsatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich     einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen\nnach den Umständen.                                           hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem\n(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in   anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der\nKapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.         Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der\n(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen,        Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang,\ndass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren         die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die\nhat.                                                          Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten\nsein würde.\n§ 844                                                        § 849\nErsatzansprüche Dritter bei Tötung                               Verzinsung der Ersatzsumme\n(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die          Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder\nKosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem         wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung\ndie Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.            zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  189\nden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der                                 § 855\nBestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.                                          Besitzdiener\n§ 850                               Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für\neinen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft\nErsatz von Verwendungen                      oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen\nMacht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache           er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des\nVerpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm      anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Be-\ndem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer     sitzer.\ndem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.                                        § 856\nBeendigung des Besitzes\n§ 851\nErsatzleistung an Nichtberechtigten                  (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer\ndie tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in\nLeistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung        anderer Weise verliert.\neiner beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflich-           (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhin-\ntete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die     derung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht\nSache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung          beendigt.\nbefunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann\nbefreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder                                 § 857\nein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass                           Vererblichkeit\nihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober\nFahrlässigkeit unbekannt ist.                                   Der Besitz geht auf den Erben über.\n§ 858\n§ 852\nVerbotene Eigenmacht\nHerausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung\n(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz\nHat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung\nentzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das\nauf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch\nGesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, wider-\nnach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des\nrechtlich (verbotene Eigenmacht).\naus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens\nzur Herausgabe nach den Vorschriften über die Heraus-           (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist\ngabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.     fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im\nDieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entste-   Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Be-\nhung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren      sitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines\nvon der Begehung der Verletzungshandlung oder dem            Vorgängers bei dem Erwerb kennt.\nsonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.\n§ 859\n§ 853                                             Selbsthilfe des Besitzers\nArglisteinrede                           (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit\nGewalt erwehren.\nErlangt jemand durch eine von ihm begangene uner-\nlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so         (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels\nkann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern,       verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie\nwenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt       dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit\nist.                                                         Gewalt wieder abnehmen.\n(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz\ndurch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort\nnach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung\ndes Täters wieder bemächtigen.\nBuch 3\n(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen\nSachenrecht                            denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftig-\nkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.\nAbschnitt 1                                                       § 860\nBesitz                                           Selbsthilfe des Besitzdieners\nZur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehen-\n§ 854                            den Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsäch-\nErwerb des Besitzes                       liche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.\n(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der\n§ 861\ntatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.\nAnspruch wegen Besitzentziehung\n(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des\nErwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der           (1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem\nLage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.               Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung","190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\ndes Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm           inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer\ngegenüber fehlerhaft besitzt.                                des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung\n(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzo-      und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlan-\ngene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen           gen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu\nRechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem          besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicher-\nletzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.         heit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn\nmit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.\n§ 862\n§ 868\nAnspruch wegen Besitzstörung\nMittelbarer Besitz\n(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im\nBesitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung       Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfand-\nder Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besor-      gläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnli-\ngen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.           chen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen\ngegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet\n(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Be-         ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).\nsitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegen-\nüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre                              § 869\nvor der Störung erlangt worden ist.\nAnsprüche des mittelbaren Besitzers\n§ 863                               Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt,\nEinwendungen des Entziehers oder Störers              so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche\nauch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung\nGegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten               des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die\nAnsprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornah-        Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besit-\nme der störenden Handlung nur zur Begründung der             zer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht\nBehauptung geltend gemacht werden, dass die Ent-             wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer ver-\nziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene        langen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter\nEigenmacht sei.                                              der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867\nverlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung\n§ 864\nder Sache gestattet wird.\nErlöschen der Besitzansprüche\n(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch                                     § 870\nerlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung                  Übertragung des mittelbaren Besitzes\nder verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der\nAnspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.                Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen\nübertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Her-\n(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der      ausgabe der Sache abgetreten wird.\nVerübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräfti-\nges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an\n§ 871\nder Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung\neines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitz-                         Mehrstufiger mittelbarer Besitz\nstands verlangen kann.\nSteht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem\n§ 865                            Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der\nDritte mittelbarer Besitzer.\nTeilbesitz\nDie Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zu-                                   § 872\ngunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache,                               Eigenbesitz\ninsbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere\nRäume, besitzt.                                                 Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigen-\nbesitzer.\n§ 866\nMitbesitz\nAbschnitt 2\nBesitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so\nfindet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz\nAllgemeine Vorschriften\ninsoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den            über Rechte an Grundstücken\neinzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.\n§ 873\n§ 867                                      Erwerb durch Einigung und Eintragung\nVerfolgungsrecht des Besitzers\n(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grund-\nIst eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im    stück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht\nBesitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so     sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen\nhat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und      Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen\ndie Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache        Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 191\ntragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforder-                                     § 879\nlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.\nRangverhältnis mehrerer Rechte\n(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die\nEinigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell            (1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit\nbeurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder           denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn\nbei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte         die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs einge-\ndem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuch-         tragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind\nordnung entsprechende Eintragungsbewilligung aus-             die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so\ngehändigt hat.                                                hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene\nRecht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben\n§ 874                              Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.\nBezugnahme auf die Eintragungsbewilligung                 (2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann\nmaßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts\nBei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grund-        erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande\nstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des         gekommen ist.\nInhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug\ngenommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes             (3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhält-\nvorschreibt.                                                  nisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.\n§ 875\n§ 880\nAufhebung eines Rechts\nRangänderung\n(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück\n(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert\nist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die\nwerden.\nErklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe,\nund die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich.           (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurück-\nDie Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen            tretenden und des vortretenden Berechtigten und die Ein-\ngegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.           tragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die\nVorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden\n(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine\nAnwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder\nErklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt\neine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die\ngegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen\nZustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustim-\nGunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grund-\nmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten\nbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung aus-\ngegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.\ngehändigt hat.\n(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines\n§ 876                              Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 ent-\nAufhebung eines belasteten Rechts                 sprechende Anwendung.\nIst ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines         (4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang\nDritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten         geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende\nRechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das     Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.\naufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines               (5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktreten-\nanderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück        den und dem vortretenden Recht haben, werden durch\nmit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung      die Rangänderung nicht berührt.\ndes Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht\ndurch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung\n§ 881\nist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu\nerklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwider-                           Rangvorbehalt\nruflich.\n(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des\n§ 877                              Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten,\nein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht mit\nRechtsänderungen\ndem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.\nDie Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf         (2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grund-\nÄnderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grund-           buch; die Eintragung muss bei dem Recht erfolgen, das\nstück Anwendung.                                              zurücktreten soll.\n§ 878                                 (3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbe-\nhaltene Befugnis auf den Erwerber über.\nNachträgliche Verfügungsbeschränkungen\n(4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts,\nEine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873,         dem der Vorrang beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen\n875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch              entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der\nunwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung              Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit dem Vorbe-\nbeschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend        halt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetrete-\ngeworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grund-         nen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende\nbuchamt gestellt worden ist.                                  Beeinträchtigung erleiden würde.","192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 882                                                         § 887\nHöchstbetrag des Wertersatzes                             Aufgebot des Vormerkungsgläubigers\nWird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für wel-       Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormer-\nches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden          kung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des\nVorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens        Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen\ndurch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen        werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines\nist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt          Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vor-\nwerden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das          liegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt die\nGrundbuch.                                                   Wirkung der Vormerkung.\n§ 883                                                         § 888\nVoraussetzungen und Wirkung der Vormerkung                              Anspruch des Vormerkungs-\nberechtigten auf Zustimmung\n(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder\nAufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an              (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder\neinem das Grundstück belastenden Recht oder auf Ände-        eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjeni-\nrung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts        gen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirk-\nkann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen            sam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu\nwerden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur         der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Ver-\nSicherung eines künftigen oder eines bedingten               wirklichung des durch die Vormerkung gesicherten\nAnspruchs zulässig.                                          Anspruchs erforderlich ist.\n(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vor-         (2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Ver-\nmerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen         äußerungsverbot gesichert ist.\nwird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch ver-\neiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die                              § 889\nVerfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der\nAusschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten\nArrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter\nerfolgt.                                                        Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht\n(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der        dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das\nAnspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung    Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grund-\nder Vormerkung.                                              stück erwirbt.\n§ 884                                                         § 890\nWirkung gegenüber Erben                            Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung\nSoweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert           (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem\nist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die     Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als\nBeschränkung seiner Haftung berufen.                         ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.\n(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil\n§ 885                             eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der\nEigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.\nVoraussetzung für die Eintragung der Vormerkung\n(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund                                 § 891\neiner einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilli-\nGesetzliche Vermutung\ngung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht\nvon der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der            (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen,\neinstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine    so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.\nGefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft\n(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht,\ngemacht wird.\nso wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.\n(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung\ndes zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfü-                                  § 892\ngung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen\nwerden.                                                                  Öffentlicher Glaube des Grundbuchs\n(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem\n§ 886                             Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch\nBeseitigungsanspruch                       Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als\nrichtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Rich-\nSteht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen           tigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber\nRecht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu,    bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein\ndurch welche die Geltendmachung des durch die Vormer-        im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer\nkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen            bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung\nwird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der       dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem\nVormerkung verlangen.                                        Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   193\n(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erfor-                                   § 899\nderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der                 Eintragung eines Widerspruchs\nStellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach\n§ 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt,         (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen\ndie Zeit der Einigung maßgebend.                              die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.\n(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen\n§ 893                             Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen,\ndessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs\nRechtsgeschäft mit dem Eingetragenen                 betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung\nDie Vorschrift des § 892 findet entsprechende An-          ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts\nwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im         des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.\nGrundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine\nLeistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem                                           § 900\nanderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die                                Buchersitzung\nVorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vor-\ngenommen wird, das eine Verfügung über das Recht                 (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grund-\nenthält.                                                      buch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt\nhat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre\n§ 894                             bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück\nim Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in\nBerichtigung des Grundbuchs                    derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung\nSteht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines          einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt,\nRechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem sol-          solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Ein-\nchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in           tragung im Grundbuch eingetragen ist.\n§ 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechts-         (2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwen-\nlage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht       dung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes\nnicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Ein-      Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des\ntragung einer nicht bestehenden Belastung oder Be-            Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den\nschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der          für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für\nBerichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen,         den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.\ndessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.\n§ 901\n§ 895                                        Erlöschen nicht eingetragener Rechte\nVoreintragung des Verpflichteten                    Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grund-\nbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der\nKann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen,        Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer ver-\nnachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten einge-        jährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstan-\ntragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht     denes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das\neintragen zu lassen.                                          Grundbuch eingetragen worden ist.\n§ 896                                                           § 902\nVorlegung des Briefes                                Unverjährbarkeit eingetragener Rechte\nIst zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung             (1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterlie-\neines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld-            gen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die\nbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten     auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf\ndie Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des          Schadensersatz gerichtet sind.\nBriefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt               (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen\nvorgelegt wird.                                               die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht\neinem eingetragenen Recht gleich.\n§ 897\nKosten der Berichtigung                                           Abschnitt 3\nEigentum\nDie Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der\ndazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen,\nwelcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem                                  Titel 1\nzwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden                                 Inhalt des Eigentums\nRechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.\n§ 903\n§ 898\nBefugnisse des Eigentümers\nUnverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche\nDer Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das\nDie in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unter-      Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der\nliegen nicht der Verjährung.                                  Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder","194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nEinwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat     Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der\nbei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen            Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so\nVorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.               kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden,\nwenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.\n§ 904                                (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen\nNotstand                            im Sinne dieser Vorschriften.\nDer Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Ein-                               § 908\nwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn\ndie Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen                           Drohender Gebäudeeinsturz\nGefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber             Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den\ndem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden           Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das\nSchaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann      mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch\nErsatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.              die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes\nbeschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen,\n§ 905                             welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für\nden eintretenden Schaden verantwortlich sein würde,\nBegrenzung des Eigentums\nverlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr er-\nDas Recht des Eigentümers eines Grundstücks                forderliche Vorkehrung trifft.\nerstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf\nden Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann                                   § 909\njedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe\noder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Aus-                                     Vertiefung\nschließung kein Interesse hat.                                  Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden,\ndass der Boden des Nachbargrundstücks die erforder-\n§ 906                             liche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende\nanderweitige Befestigung gesorgt ist.\nZuführung unwägbarer Stoffe\n(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die                                           § 910\nZuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß,\nWärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von                                      Überhang\neinem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen                (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln\ninsoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung   eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nach-\nseines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich be-           bargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und\neinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in   behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen,\nder Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverord-       wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrund-\nnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den           stücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt\nnach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Ein-     hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.\nwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für\nWerte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach          (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn\n§ 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen            die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grund-\nworden sind und den Stand der Technik wiedergeben.           stücks nicht beeinträchtigen.\n(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche\nBeeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des                                     § 911\nanderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch                                  Überfall\nMaßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern die-\nser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer        Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche\nhiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem       auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als\nBenutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen          Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine\nAusgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine        Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffent-\nortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen         lichen Gebrauch dient.\nErtrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.\n§ 912\n(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist\nunzulässig.                                                                  Überbau; Duldungspflicht\n§ 907                                (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der\nErrichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne\nGefahr drohende Anlagen                      dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,\nso hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn,\n(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen,\ndass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung\ndass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen her-\nWiderspruch erhoben hat.\ngestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit\nvorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung         (2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschä-\neine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur          digen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüber-\nFolge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen         schreitung maßgebend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 195\n§ 913                           mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Hand-\nZahlung der Überbaurente                     lung des Eigentümers aufgehoben wird.\n(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grund-\n(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen\nstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von\nEigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen\nder Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnit-\nEigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.\nten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen\n(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.       die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu\ndulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräuße-\n§ 914                           rung eines von mehreren demselben Eigentümer gehören-\nden Grundstücken gleich.\nRang, Eintragung und Erlöschen der Rente\n(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem                                 § 919\nbelasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt                         Grenzabmarkung\nmit der Beseitigung des Überbaus.\n(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem\n(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen.\nEigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass\nZum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der\ndieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein\nHöhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erfor-\nGrenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur\nderlich.\nWiederherstellung mitwirkt.\n(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die\n(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestim-\nfür eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines\nmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine\nGrundstücks bestehende Reallast gelten.\nVorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.\n§ 915                              (3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten\nzu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwi-\nAbkauf                           schen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein ande-\n(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen,       res ergibt.\ndass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des\n§ 920\nEigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den\nWert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschrei-                       Grenzverwirrung\ntung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch,         (1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richti-\nso bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider      ge Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der\nTeile nach den Vorschriften über den Kauf.                   Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht fest-\n(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist    gestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich\ndie Rente fortzuentrichten.                                  großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.\n(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende\n§ 916                           Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit\nBeeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit          den ermittelten Umständen, insbesondere mit der festste-\nhenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist\nWird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine          die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung\nDienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt,       dieser Umstände der Billigkeit entspricht.\nso finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der\n§§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.\n§ 921\n§ 917                               Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen\nNotweg                              Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum,\nRain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke\n(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen        oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider\nBenutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen       Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird\nWege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlan-        vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur\ngen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung       Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt\nihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Ver-    seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen,\nbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der             dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.\nUmfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls\ndurch Urteil bestimmt.\n§ 922\n(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg\nArt der Benutzung und Unterhaltung\nführt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vor-\nschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916      Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921\nfinden entsprechende Anwendung.                              bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt,\nso kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer\n§ 918                           Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die\nMitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unter-\nAusschluss des Notwegrechts\nhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen\n(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt       zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fort-\nnicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks     bestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht","196               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden.         Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den\nIm Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen        zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken,\nden Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemein-           soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzu-\nschaft.                                                       nehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör\nerstrecken soll.\n§ 923\n(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung\nGrenzbaum\nden Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht\n(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die         gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden\nFrüchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum        die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den\nden Nachbarn zu gleichen Teilen.                              guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung\ndes Besitzes maßgebend.\n(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Bau-\nmes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den\nNachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der                                   § 927\ndie Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu                        Aufgebotsverfahren\ntragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume\nverzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das      (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das\nAlleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist          Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen\nausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient          ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht\nund den Umständen nach nicht durch ein anderes zweck-         ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher\nmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.                     Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer\nbeweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch\n(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der       eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig,\nGrenze stehenden Strauch.                                     wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Ein-\ntragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des\n§ 924                            Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.\nUnverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche                (2) Derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat,\nDie Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915,       erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigen-\ndem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und       tümer in das Grundbuch eintragen lässt.\ndem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Ver-             (3) Ist vor der Erlassung des Ausschlussurteils ein\njährung.                                                      Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines\nDritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund-\nbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen\nTitel 2                           den Dritten.\nErwerb und Verlust des\n§ 928\nEigentums an Grundstücken\nAufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus\n§ 925\n(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch\nAuflassung                           aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht\n(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem             dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in\nGrundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Ver-         das Grundbuch eingetragen wird.\näußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleich-         (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen\nzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen       Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu, in\nStelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung       dessen Gebiet das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt\nist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder    das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das\nNotar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem           Grundbuch eintragen lässt.\ngerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig\nbestätigten Insolvenzplan erklärt werden.\n(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder\neiner Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.                                            Titel 3\nErwerb und Verlust des\n§ 925a                                      Eigentums an beweglichen Sachen\nUrkunde über Grundgeschäft\nDie Erklärung einer Auflassung soll nur entgegenge-                             Untertitel 1\nnommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderli-\nche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig                          Übertragung\nerrichtet wird.\n§ 926                                                       § 929\nZubehör des Grundstücks                                        Einigung und Übergabe\n(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig,       Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen\ndass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grund-          Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache\nstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem       dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  197\ndas Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz                                   § 934\nder Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des                         Gutgläubiger Erwerb bei\nEigentums.                                                               Abtretung des Herausgabeanspruchs\n§ 929a                                Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Ver-\nEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff             äußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittel-\nbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des\n(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem See-            Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den\nschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder    Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass\nan einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe      er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in\nnicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber      gutem Glauben ist.\ndarüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen\nsoll.                                                                                     § 935\n(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine                           Kein gutgläubiger Erwerb\nKosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die                      von abhanden gekommenen Sachen\nVeräußerung erteilt wird.\n(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932\nbis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer\n§ 930\ngestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhan-\nBesitzkonstitut                        den gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer\nnur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem\nIst der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die\nBesitzer abhanden gekommen war.\nÜbergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm\nund dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird,           (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf\nvermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz            Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege\nerlangt.                                                      öffentlicher Versteigerung veräußert werden.\n§ 931                                                         § 936\nAbtretung des Herausgabeanspruchs                                  Erlöschen von Rechten Dritter\nIst ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Über-        (1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Drit-\ngabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem          ten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des\nErwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache                Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch\nabtritt.                                                      nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Ver-\näußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a\n§ 932                             oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache\nGutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten              nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt\ndas Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf\n(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird        Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.\nder Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache\n(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der\nnicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der\nErwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in\nZeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum\nAnsehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.\nerwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle\ndes § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der             (3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten\nErwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.         Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Er-\nwerber gegenüber nicht.\n(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm\nbekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,\ndass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.                                            Untertitel 2\nErsitzung\n§ 932a\nGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe                                      § 937\nGehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem               Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis\nVeräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm            (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigen-\ndas Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn,        besitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).\ndass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein\nAnteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so            (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber\ntritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mit-      bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben\nbesitzes an dem Schiff.                                       ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht\nzusteht.\n§ 933                                                         § 938\nGutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut                             Vermutung des Eigenbesitzes\nGehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem             Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines\nVeräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm         Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass\ndie Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei           sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden\ndenn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.      habe.","198              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 939                                                  Untertitel 3\nHemmung der Ersitzung                                             Verbindung,\n(1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabe-                 Vermischung, Verarbeitung\nanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines\nmittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein                                  § 946\nRecht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer                 Verbindung mit einem Grundstück\nnach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung\nWird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück der-\ngeeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung\ngestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des\ntritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie\nGrundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem\nherbeiführt.\nGrundstück auf diese Sache.\n(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Ver-\njährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205                                         § 947\nbis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt\nist.                                                                    Verbindung mit beweglichen Sachen\n§ 940                               (1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt\nUnterbrechung durch Besitzverlust                 verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer ein-\nheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen\n(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigen-       Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile\nbesitzes unterbrochen.                                       bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die\n(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der    Sachen zur Zeit der Verbindung haben.\nEigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren       (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen,\nund ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb      so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.\ndieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.\n§ 948\n§ 941\nVermischung\nUnterbrechung durch Vollstreckungshandlung\n(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar\nDie Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung        vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des\neiner gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungs-        § 947 entsprechende Anwendung.\nhandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt ent-\nsprechend.                                                      (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Tren-\nnung der vermischten oder vermengten Sachen mit unver-\n§ 942                            hältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.\nWirkung der Unterbrechung\n§ 949\nWird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur\nUnterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine                     Erlöschen von Rechten Dritter\nneue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unter-         Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer\nbrechung beginnen.                                           Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache\n§ 943                            bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belaste-\nten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem\nErsitzung bei Rechtsnachfolge                  Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der\nGelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigen-     Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so\nbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes      erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.\ndes Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem\nDritten zugute.                                                                         § 950\n§ 944                                                   Verarbeitung\nErbschaftsbesitzer                          (1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder\nmehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt,\nDie Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschafts-\nerwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht\nbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.\nder Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich\ngeringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt\n§ 945                            auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren\nErlöschen von Rechten Dritter                  oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.\nMit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung                 (2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache\nerlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigen-         erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.\nbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass\nder Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in                                   § 951\nAnsehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder\nEntschädigung für Rechtsverlust\nihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch\nin Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die        (1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950\nVorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende         einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu\nAnwendung.                                                   dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   199\nGeld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer            (3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten\nungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wieder-         Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechen-\nherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt        de Anwendung.\nwerden.\n§ 956\n(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum\nSchadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie                      Erwerb durch persönlich Berechtigten\ndie Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und           (1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich\nüber das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben        Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzu-\nunberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme    eignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der\nnach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegen-          Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung,\nüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann         anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer\nzulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der     zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht wider-\nHauptsache bewirkt worden ist.                               rufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen\nBesitz der Sache befindet.\n§ 952                                (2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem\nEigentum an Schuldurkunden                     Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem\nErzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach\n(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausge-         der Trennung gehören.\nstellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht\neines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den                                    § 957\nSchuldschein.                                                        Gestattung durch den Nichtberechtigten\n(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte,\nDie Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung,\nkraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbe-\nwenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen\nsondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-\ngestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der\nschuldbriefe.\nandere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei\nder Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des\nUntertitel 4                          Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile\nnicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den\nErwerb von Erzeugnissen und                          Rechtsmangel erfährt.\nsonstigen Bestandteilen einer Sache\n§ 953\nUntertitel 5\nEigentum an getrennten\nAneignung\nErzeugnissen und Bestandteilen\nErzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache                                      § 958\ngehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der                               Eigentumserwerb an\nSache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein an-                  beweglichen herrenlosen Sachen\nderes ergibt.\n(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigen-\n§ 954                             besitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.\nErwerb durch dinglich Berechtigten                    (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die An-\neignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die\nWer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache\nBesitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen\nbefugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile\nverletzt wird.\nder Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen,\nunbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der\nTrennung.                                                                                § 959\nAufgabe des Eigentums\n§ 955\nEine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der\nErwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer\nEigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzich-\n(1) Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das         ten, den Besitz der Sache aufgibt.\nEigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den\nFrüchten der Sache gehörenden Bestandteilen, un-                                         § 960\nbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der\nWilde Tiere\nTrennung. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der\nEigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer ver-       (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der\nmöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug               Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in\nberechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des      Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern\nEigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der        sind nicht herrenlos.\nTrennung den Rechtsmangel erfährt.\n(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wie-\n(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher      der, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das\ndie Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungs-            Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung\nrechts an ihr besitzt.                                       aufgibt.","200              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die        bunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern\nGewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurück-         zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen\nzukehren.                                                    Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle\nder Sache.\n§ 961\nEigentumsverlust bei Bienenschwärmen                                            § 967\nAblieferungspflicht\nZieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos,\nwenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder        Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zustän-\nwenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.                  digen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteige-\nrungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.\n§ 962\n§ 968\nVerfolgungsrecht des Eigentümers\nUmfang der Haftung\nDer Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Ver-\nfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in         Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu\neine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen,         vertreten.\nso darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des\n§ 969\nEinfangens die Wohnung öffnen und die Waben heraus-\nnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden                          Herausgabe an den Verlierer\nSchaden zu ersetzen.\nDer Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den\n§ 963                             Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten\ngegenüber befreit.\nVereinigung von Bienenschwärmen\n§ 970\nVereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehre-\nrer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre                        Ersatz von Aufwendungen\nSchwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefange-\nMacht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder\nnen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach\nErhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung\nder Zahl der verfolgten Schwärme.\neines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den\nUmständen nach für erforderlich halten darf, so kann er\n§ 964                             von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.\nVermischung von Bienenschwärmen\n§ 971\nIst ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienen-\nwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum                                  Finderlohn\nund die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die\n(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten\nWohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.\neinen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von\nDas Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezo-\ndem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert,\ngenen Schwarme erlöschen.\nvon dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom\nHundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten\nUntertitel 6                           einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen\nzu bestimmen.\nFund\n(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder\n§ 965                             die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage\nverheimlicht.\nAnzeigepflicht des Finders\n(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt,                                § 972\nhat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem                        Zurückbehaltungsrecht des Finders\nsonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu\nmachen.                                                         Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche fin-\nden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den\n(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht       Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften\noder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund    der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.\nund die Umstände, welche für die Ermittlung der Emp-\nfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich\nder zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht                                  § 973\nmehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.                   Eigentumserwerb des Finders\n(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der\n§ 966                             Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde\nVerwahrungspflicht                       erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei\ndenn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder\n(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflich-    bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständi-\ntet.                                                         gen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des\n(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die    Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der\nAufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten ver-             Sache.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    201\n(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt fin-\ndie sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt       det und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die\ndas Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage ver-        Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer\nheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen      Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965\nBehörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.         bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.\n(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann\n§ 974                              der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finder-\nEigentumserwerb nach Verschweigung                   lohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte\ndes Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1\nSind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Emp-\nSatz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlos-\nfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder\nsen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der\nhaben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist,\nVerkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht\nihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig an-\nverletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den\ngemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten\nEigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des\nnach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die\n§ 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende\nihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche\nAnwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat\nauffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimm-\ndie Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die\nten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen\nHerausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten\ndie sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die\nanzuzeigen.\nEmpfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedi-\ngung der Ansprüche bereit erklären.                               (3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld\nan den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein\n§ 975                              Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen\ndiesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei\nRechte des Finders nach Ablieferung\nJahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1\nDurch die Ablieferung der Sache oder des Versteige-         bezeichneten Berechtigten.\nrungserlöses an die zuständige Behörde werden die\nRechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige\n§ 979\nBehörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die\nStelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache                         Öffentliche Versteigerung\noder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem\nEmpfangsberechtigten herausgeben.                                 (1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an\nsie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die\n§ 976                              öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des\nReichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können\nEigentumserwerb der Gemeinde                     die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen\n(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde           lassen.\ngegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an               (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.\nder Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des\nFundorts über.\n§ 980\n(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder\ndes Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf                Öffentliche Bekanntmachung des Fundes\nGrund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum\nerworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts                (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die\nüber, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von       Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntma-\nder zuständigen Behörde bestimmten Frist die Heraus-           chung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter\ngabe verlangt.                                                 Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die\nFrist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmel-\n§ 977                              dung rechtzeitig erfolgt ist.\nBereicherungsanspruch                           (2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn\nWer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen     der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewah-\nRechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974     rung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.\nvon dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde\ndes Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsände-                                        § 981\nrung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausga-\nbe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der                     Empfang des Versteigerungserlöses\nAnspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach\n(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekannt-\ndem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die\nmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt\nGemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung\nder Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberech-\nvorher erfolgt.\ntigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden\n§ 978                              und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landes-\nbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des\nFund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt\nBundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeinde-\n(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den          anstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von\nBeförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer      einer Privatperson betrieben werden, an diese.","202              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekannt-                                 § 987\nmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nach-             Nutzungen nach Rechtshängigkeit\ndem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen\nBekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte             (1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen\naufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefunde-     herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshän-\nnes Geld abgeliefert worden ist.                              gigkeit zieht.\n(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden                 (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshän-\nBetrag abgezogen.                                             gigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ord-\nnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem\n§ 982                              Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Ver-\nAusführungsvorschriften                       schulden zur Last fällt.\nDie in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntma-                                       § 988\nchung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten                   Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers\nnach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach\nden von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen           Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder\nVorschriften.                                                 zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht\nzustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den\n§ 983                              Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer\nUnanbringbare Sachen bei Behörden                   gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem\nEintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften\nIst eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu      über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\nderen Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die          rung verpflichtet.\nVerpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der\nBehörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufent-                                       § 989\nhalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 ent-           Schadensersatz nach Rechtshängigkeit\nsprechende Anwendung.\nDer Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit\nan dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der\n§ 984\ndadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die\nSchatzfund                            Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem\nanderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden\nWird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat,        kann.\ndass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz),\nentdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genom-                                      § 990\nmen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker,\nHaftung des Besitzers bei Kenntnis\nzur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in\nwelcher der Schatz verborgen war.                                (1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht\nin gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der\nZeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der\nTitel 4                             Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so\nhaftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis\nAnsprüche aus dem Eigentum                        an.\n(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen\n§ 985\nVerzugs bleibt unberührt.\nHerausgabeanspruch\nDer Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe                                     § 991\nder Sache verlangen.                                                           Haftung des Besitzmittlers\n§ 986                                 (1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem\nmittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990\nEinwendungen des Besitzers\nin Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die\n(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache ver-         Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren\nweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er     Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechts-\nsein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegen-         hängigkeit eingetreten ist.\nüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer      (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in\ndem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes         gutem Glauben, so hat er gleichwohl von dem Erwerb an\nan den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von      den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer\ndem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelba-        gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren\nren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder        Besitzer verantwortlich ist.\nübernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.\n(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch                                      § 992\nAbtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert wor-\nHaftung des deliktischen Besitzers\nden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen\nentgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen                Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder\nAnspruch zustehen.                                            durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 203\nEigentümer nach den Vorschriften über den Schadenser-                                     § 998\nsatz wegen unerlaubter Handlungen.                                               Bestellungskosten bei\nlandwirtschaftlichem Grundstück\n§ 993\nIst ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben,\nHaftung des redlichen Besitzers                 so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die\n(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Vor-    noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ord-\naussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen    nungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschafts-\nFrüchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßi-      jahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu\ngen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind,    ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent-\nnach den Vorschriften über die Herausgabe einer un-          sprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.\ngerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen\nist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum                                        § 999\nSchadensersatz verpflichtet.                                    Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers\n(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen\n(1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vor-\nverbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 An-\nbesitzers, dessen Rechtsnachfolger er geworden ist, in\nwendung.\ndemselben Umfang Ersatz verlangen, in welchem ihn der\n§ 994                           Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache herauszu-\ngeben hätte.\nNotwendige Verwendungen\n(2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von\n(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten     Verwendungen erstreckt sich auch auf die Verwendun-\nnotwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz           gen, die gemacht worden sind, bevor er das Eigentum\nverlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm        erworben hat.\njedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verblei-\nben, nicht zu ersetzen.                                                                  § 1000\n(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechts-                 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers\nhängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten\nDer Besitzer kann die Herausgabe der Sache verwei-\nHaftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die\ngern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen\nErsatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über\nbefriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm\ndie Geschäftsführung ohne Auftrag.\nnicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich be-\ngangene unerlaubte Handlung erlangt hat.\n§ 995\nLasten                                                       § 1001\nZu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994                       Klage auf Verwendungsersatz\ngehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur\nDer Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Ver-\nBestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für\nwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer\nwelche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm\ndie Sache wiedererlangt oder die Verwendungen geneh-\nnur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten\nmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich\nzu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt\nder Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien,\nanzusehen sind.\ndass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Geneh-\n§ 996                           migung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von\nNützliche Verwendungen                      dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene\nSache annimmt.\nFür andere als notwendige Verwendungen kann der\nBesitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem                                  § 1002\nEintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in                Erlöschen des Verwendungsanspruchs\n§ 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert\n(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus,\nder Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher\nso erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendun-\nder Eigentümer die Sache wiedererlangt.\ngen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück\nmit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe,\n§ 997                           wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung\nWegnahmerecht                         erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen ge-\nnehmigt.\n(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache\nals wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie          (2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung gel-\nabtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258        tenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende\nfindet Anwendung.                                            Anwendung.\n(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn                                 § 1003\nder Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung\nBefriedigungsrecht des Besitzers\nErsatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn\nkeinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt          (1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des\nwird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn        als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb\nhaben würde.                                                 einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu","204              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nerklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem         Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der\nAblauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung   Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen\naus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandver-       war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift\nkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über        keine Anwendung.\ndie Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen\n(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der\nzu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig\nfrühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in\nerfolgt.\ngutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgege-\n(2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem        ben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986\nAblauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der          bis 1003 entsprechende Anwendung.\nSache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräfti-\nger Feststellung des Betrags der Verwendungen den\nEigentümer unter Bestimmung einer angemessenen\nFrist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstri-\nchen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist\nTitel 5\nausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig                                   Miteigentum\nerfolgt.\n§ 1008\n§ 1004\nMiteigentum nach Bruchteilen\nBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch\nSteht das Eigentum an einer Sache mehreren nach\n(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Ent-     Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009\nziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt,      bis 1011.\nso kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung\nder Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträch-\n§ 1009\ntigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unter-\nlassung klagen.                                                     Belastung zugunsten eines Miteigentümers\n(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigen-         (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten\ntümer zur Duldung verpflichtet ist.                          eines Miteigentümers belastet werden.\n(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grund-\n§ 1005\nstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines\nVerfolgungsrecht                        anderen Grundstücks sowie die Belastung eines ande-\nren Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer\nBefindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein\ndes gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch\nanderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht\nausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem\ndiesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867\nMiteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks ge-\nbestimmte Anspruch zu.\nhört.\n§ 1006\n§ 1010\nEigentumsvermutung für Besitzer\nSondernachfolger eines Miteigentümers\n(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache\nwird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt      (1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die\njedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die      Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die\nSache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst         Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer\nabhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um          oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist\nGeld oder Inhaberpapiere handelt.                            bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen\nden Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn\n(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet,     sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen\ndass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer         ist.\nder Sache gewesen sei.\n(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche kön-\n(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Ver-\nnen gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers\nmutung für den mittelbaren Besitzer.\nnur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch ein-\ngetragen sind.\n§ 1007\nAnsprüche des früheren                                                 § 1011\nBesitzers, Ausschluss bei Kenntnis\nAnsprüche aus dem Miteigentum\n(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat,\nkann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache ver-             Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem\nlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in     Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen\ngutem Glauben war.                                           Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe\njedoch nur in Gemäßheit des § 432.\n(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen\nworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekom-\n§§ 1012 bis 1017\nmen, so kann er die Herausgabe auch von einem gut-\ngläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser                              (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                      205\nAbschnitt 4                                                         § 1023\nDienstbarkeiten                                              Verlegung der Ausübung\n(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer\nTitel 1                           Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grund-\nstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Aus-\nGrunddienstbarkeiten                        übung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso\ngeeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der\n§ 1018                            bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die\nGesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit             Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzu-\nschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grund-\nEin Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentü-      stücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch\nmers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet          Rechtsgeschäft bestimmt ist.\nwerden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Bezie-\n(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch\nhungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück\nRechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.\ngewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen\noder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist,\ndas sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grund-                                        § 1024\nstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grund-                Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte\ndienstbarkeit).\nTrifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grund-\n§ 1019                            dienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an\nVorteil des herrschenden Grundstücks                 dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte\nnebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt wer-\nEine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung        den können, und haben die Rechte gleichen Rang, so\nbestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des           kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berech-\nBerechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus erge-      tigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung\nbende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht      der Ausübung verlangen.\nerstreckt werden.\n§ 1025\n§ 1020                                      Teilung des herrschenden Grundstücks\nSchonende Ausübung\nWird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht\nBei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der          die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Aus-\nBerechtigte das Interesse des Eigentümers des belaste-        übung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass\nten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Aus-        sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht\nübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück         beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem\neine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu      der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.\nerhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es er-\nfordert.                                                                                  § 1026\n§ 1021                                        Teilung des dienenden Grundstücks\nVereinbarte Unterhaltungspflicht                    Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn\ndie Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimm-\n(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine      ten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die\nAnlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt        Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung lie-\nwerden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die            gen, von der Dienstbarkeit frei.\nAnlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des\nBerechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das\n§ 1027\nRecht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt\nwerden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten                 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit\nhat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers\nWird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen\nerforderlich ist.\ndem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.\n(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die\nVorschriften über die Reallasten entsprechende An-                                        § 1028\nwendung.\nVerjährung\n§ 1022\n(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage,\nAnlagen auf baulichen Anlagen                   durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird,\nerrichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berech-\nBesteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer\ntigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Ver-\nbaulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauli-\njährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch einge-\nche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes\ntragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die\nbestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks\nDienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in\nseine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des\nWiderspruch steht.\nBerechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2\ngilt auch für diese Unterhaltungspflicht.                        (2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.","206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1029                                                         § 1035\nBesitzschutz des Rechtsbesitzers                      Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis\nWird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung           Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen\neiner für den Eigentümer im Grundbuch eingetragenen           sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander ver-\nGrunddienstbarkeit gestört, so finden die für den Be-         pflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen\nsitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende An-           mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des\nwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jah-        Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen\nres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt         zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die\nworden ist.                                                   Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil\nkann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die\nzuständige Behörde oder durch einen zuständigen\nBeamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat\nTitel 2                             derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die\nNießbrauch                             Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.\nUntertitel 1                                                       § 1036\nNießbrauch an Sachen                                      Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs\n(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache be-\n§ 1030                              rechtigt.\nGesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen               (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die\nbisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrecht-\n(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass     zuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen\nderjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,           Wirtschaft zu verfahren.\nberechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen\n(Nießbrauch).\n§ 1037\n(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzel-\nner Nutzungen beschränkt werden.                                                     Umgestaltung\n(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache\n§ 1031                              umzugestalten oder wesentlich zu verändern.\nErstreckung auf Zubehör                         (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue\nAnlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm,\nMit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der         Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen\nNießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der           errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des\nfür den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des         Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.\n§ 926.\n§ 1032                                                         § 1038\nBestellung an beweglichen Sachen                           Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk\nZur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen           (1) Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann\nSache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache         sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen,\ndem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass      dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen\ndiesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des     Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt\n§ 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936       werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein,\nfinden entsprechende Anwendung; in den Fällen des             so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des\n§ 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem      Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur\nRecht des Dritten vorgeht.                                    Hälfte zu tragen.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine an-\n§ 1033                              dere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete\nErwerb durch Ersitzung                      Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.\nDer Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann                                        § 1039\ndurch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des\nEigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden                       Übermäßige Fruchtziehung\nentsprechende Anwendung.\n(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an\nsolchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungs-\n§ 1034                              mäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Über-\nFeststellung des Zustands                     maß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses\nnotwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet\nDer Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf            seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet,\nseine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.        den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung\nDas gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.                    des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    207\nVerpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigen-       Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer\ntümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu       zusteht.\nersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache\n(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die\ninsoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen\nVersicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher\nWirtschaft entspricht.\nfür die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur\n(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der         Versicherung verpflichtet sein würde.\nSache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit\ndurch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen\n§ 1046\nFruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzun-\ngen beeinträchtigt werden.                                          Nießbrauch an der Versicherungsforderung\n(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem\n§ 1040\nNießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu,\nSchatz                             die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden\nForderung gelten.\nDas Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf\nden Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der         (2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden\nSache gefunden wird.                                         ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher\nverlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederher-\n§ 1041                             stellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes\ninsoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen\nErhaltung der Sache                       Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die Ver-\nDer Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in       wendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher über-\nihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserun-       lassen.\ngen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie\nzu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.                                     § 1047\nLastentragung\n§ 1042\nDer Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber ver-\nAnzeigepflicht des Nießbrauchers                  pflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache\nWird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine    ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außeror-\naußergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der            dentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache\nSache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache             gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen\ngegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,         Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung\nso hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich          des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die\nAnzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter   Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden\nein Recht an der Sache anmaßt.                               sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden\nLeistungen.\n§ 1043                                                        § 1048\nAusbesserung oder Erneuerung                              Nießbrauch an Grundstück mit Inventar\nNimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine er-            (1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des\nforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung           Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzel-\noder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke      nen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ord-\ninnerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft       nungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den ge-\nauch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht       wöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer\nzu den ihm gebührenden Früchten gehören.                     ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke\nErsatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke\n§ 1044                             werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum\nDuldung von Ausbesserungen                      desjenigen, welchem das Inventar gehört.\nNimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene           (2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum\nAusbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst          Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung\nvor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn         des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so\nein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die           findet die Vorschrift des § 582a entsprechende Anwen-\nVerwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des       dung.\nGrundstücks zu gestatten.\n§ 1049\n§ 1045                                              Ersatz von Verwendungen\nVersicherungspflicht des Nießbrauchers                  (1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die\nSache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich\n(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des\ndie Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften\nNießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle\nüber die Geschäftsführung ohne Auftrag.\nauf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die\nVersicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ent-              (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung,\nspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die         mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.","208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1050                                                       § 1056\nAbnutzung                                          Miet- und Pachtverhältnisse\nbei Beendigung des Nießbrauchs\nVeränderungen oder Verschlechterungen der Sache,\nwelche durch die ordnungsmäßige Ausübung des                    (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die\nNießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher       Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet,\nnicht zu vertreten.                                          so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für\nden Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum\n§ 1051                            geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und\nSicherheitsleistung                      der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.\nWird durch das Verhalten des Nießbrauchers die               (2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pacht-\nBesorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des        verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-\nEigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicher-        frist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den\nheitsleistung verlangen.                                     Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an\nzulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht\n§ 1052                            erlöschen würde.\nGerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung            (3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den\nEigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist\n(1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung          zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündi-\nrechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der   gungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis\nSicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des         zum Ablauf der Frist erfolgen.\nNießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem\nvon dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen                                    § 1057\nwird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig,\nwenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers                         Verjährung der Ersatzansprüche\nvon dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung be-          Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Verände-\nstimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist         rungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die\nunzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist     Ansprüche des Nießbrauchers auf Ersatz von Verwendun-\ngeleistet wird.                                              gen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung\n(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts   verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548\nwie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks           Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende An-\nbestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentümer     wendung.\nsein.                                                                                   § 1058\n(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit                     Besteller als Eigentümer\nnachträglich geleistet wird.\nIm Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem\n§ 1053                            Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Bestel-\nler als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher\nUnterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch              weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.\nMacht der Nießbraucher einen Gebrauch von der\nSache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den                                     § 1059\nGebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers               Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung\nfort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.\nDer Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des\n§ 1054                            Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.\nGerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung                                    § 1059a\nVerletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers               Übertragbarkeit bei juristischer Person\nin erheblichem Maße und setzt er das verletzende Ver-                oder rechtsfähiger Personengesellschaft\nhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers\nfort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Ver-           (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu,\nwaltung nach § 1052 verlangen.                               so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften über-\ntragbar:\n§ 1055                            1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem\nRückgabepflicht des Nießbrauchers                     Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen\nüber, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechts-\n(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach         nachfolger über, es sei denn, dass der Übergang aus-\nder Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer                    drücklich ausgeschlossen ist.\nzurückzugeben.                                               2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betrie-\n(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen          benes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unter-\nGrundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und          nehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf\ndes § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden           den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden,\ndie Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b          sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des\nentsprechende Anwendung.                                         Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                209\ndiese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine                                 § 1062\nErklärung der obersten Landesbehörde oder der von\nErstreckung der Aufhebung auf das Zubehör\nihr ermächtigten Behörde festgestellt. Die Erklärung\nbindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.             Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch\n(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige      Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Auf-\nPersonengesellschaft gleich.                                  hebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zube-\nhör.\n§ 1059b\n§ 1063\nUnpfändbarkeit\nZusammentreffen mit dem Eigentum\nEin Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des\n§ 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit                 (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache\neinem Nießbrauch belastet werden.                             erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person\nzusammentrifft.\n§ 1059c                                (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der\nÜbergang oder Übertragung des Nießbrauchs               Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen\ndes Nießbrauchs hat.\n(1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des\nNießbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen\nBerechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen                                      § 1064\nRechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer            Aufhebung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen\nein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen\nVereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem                   Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen\nBerechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und     Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des\ngegen den Erwerber.                                           Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem\nBesteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.\n(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des\nNießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder\nfür den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte                               § 1065\nbegründet.\nBeeinträchtigung des Nießbrauchsrechts\n§ 1059d\nWird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so\nMiet- und Pachtverhältnisse\nfinden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die\nbei Übertragung des Nießbrauchs\nAnsprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften ent-\nHat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch       sprechende Anwendung.\nbelastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs\nhinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Über-\n§ 1066\ntragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung\nvon vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der                  Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers\n§§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwen-\nden.                                                             (1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Mitei-\ngentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die\n§ 1059e                             sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Anse-\nAnspruch auf Einräumung des Nießbrauchs                hung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benut-\nzung ergeben.\nSteht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs\neiner juristischen Person oder einer rechtsfähigen Perso-        (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem\nnengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der            Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich\n§§ 1059a bis 1059d entsprechend.                              verlangt werden.\n(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt\n§ 1060                             dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen,\nZusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte                welche an die Stelle des Anteils treten.\nTrifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch\noder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache                                     § 1067\ndergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander\nNießbrauch an verbrauchbaren Sachen\nnicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und\nhaben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift         (1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des\ndes § 1024 Anwendung.                                         Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der\nSachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er\n§ 1061                             dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur\nTod des Nießbrauchers                      Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der\nNießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch\nDer Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nieß-\nSachverständige feststellen lassen.\nbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person\noder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so             (2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen,\nerlischt er mit dieser.                                       wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.","210               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nUntertitel 2                                                        § 1074\nNießbrauch an Rechten                                          Nießbrauch an einer Forderung;\nKündigung und Einziehung\n§ 1068                                Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der\nGesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten             Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung\ndes Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat\n(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht          für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen\nsein.                                                          Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.\n(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vor-\nschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende                                     § 1075\nAnwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084                              Wirkung der Leistung\nein anderes ergibt.\n(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbrau-\n§ 1069                             cher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und\nBestellung                            der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.\n(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt\n(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht\nder Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des\nerfolgt nach den für die Übertragung des Rechts gelten-\n§ 1067 findet entsprechende Anwendung.\nden Vorschriften.\n(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein                                § 1076\nNießbrauch nicht bestellt werden.\nNießbrauch an verzinslicher Forderung\n§ 1070                                Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand\ndes Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077\nNießbrauch an Recht auf Leistung\nbis 1079.\n(1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert\n§ 1077\nwerden kann, Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf\ndas Rechtsverhältnis zwischen dem Nießbraucher und                               Kündigung und Zahlung\ndem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende\n(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den\nAnwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts\nNießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen.\nfür das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem\nJeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemein-\nVerpflichteten gelten.\nschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die\n(2) Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052           Hinterlegung für beide fordern.\neinem Verwalter übertragen, so ist die Übertragung dem\n(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur\nVerpflichteten gegenüber erst wirksam, wenn er von der\ngemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuld-\ngetroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm\nners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem\neine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das\nGläubiger erklärt wird.\nGleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung.\n§ 1078\n§ 1071\nMitwirkung zur Einziehung\nAufhebung oder Änderung des belasteten Rechts\nIst die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und\n(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann            der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzu-\ndurch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrau-          wirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so\nchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjeni-           kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündi-\ngen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;      gung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung\nsie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer\nunberührt.                                                     ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.\n(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts,\nsofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.                                                 § 1079\nAnlegung des Kapitals\n§ 1072\nDer Nießbraucher und der Gläubiger sind einander ver-\nBeendigung des Nießbrauchs\npflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital\nDie Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vor-          nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vor-\nschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem        schriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem\nNießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer        Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der\nbeweglichen Sache ist.                                         Anlegung bestimmt der Nießbraucher.\n§ 1073                                                        § 1080\nNießbrauch an einer Leibrente                           Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld\nDem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder           Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forde-\neines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistun-         rung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grund-\ngen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.         schuld und an einer Rentenschuld.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002              211\n§ 1081                           sicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem\nNießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren              Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat\nder Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren\n(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit    Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der\nBlankoindossament versehen ist, Gegenstand des                Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der\nNießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu       Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum soforti-\ndem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem                  gen Ersatz verpflichtet.\nNießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu.\nDer Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten-\noder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.                                      § 1087\n(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle             Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller\nder Übergabe des Papiers die Einräumung des Mit-\nbesitzes.                                                        (1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung\nentstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher\n§ 1082                           Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderli-\nHinterlegung                         chen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm\nzu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten\nDas Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Ver-        Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen\nlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer       Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbrau-\nHinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen,        cher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers ver-\ndass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem          pflichtet.\nEigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Der\nNießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichs-              (2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch\nbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse           Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen. Gehört\noder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen Kommu-         der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das\nnalbank) verlangen.                                           dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher\nberechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers\n§ 1083                           einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu ver-\nMitwirkung zur Einziehung                    äußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht\nohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen\n(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers        vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen.\nsind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen       Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer\nKapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder           Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht\nGewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mit-         vornehmen.\nzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwal-\ntung erforderlich sind.\n(2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vor-                                § 1088\nschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung                        Haftung des Nießbrauchers\ngezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.\n(1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen\n§ 1084                           schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können\nVerbrauchbare Sachen                       die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem\nNießbraucher verlangen. Das Gleiche gilt von anderen\nGehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit     wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger\nBlankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den ver-         Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten\nbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift         werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des\ndes § 1067.                                                   Nießbrauchs entstanden ist.\n(2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch\nUntertitel 3                           Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausge-\nschlossen oder beschränkt werden.\nNießbrauch an einem Vermögen\n(3) Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur\n§ 1085\nBefriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1\nBestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen              bezeichneten Ansprüche verpflichtet. Die Rückgabe von\nGegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der\nDer Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur\nBesteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der\nin der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den\nErfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.\nNießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehören-\nden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt\nist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.\n§ 1089\n§ 1086                                        Nießbrauch an einer Erbschaft\nRechte der Gläubiger des Bestellers\nDie Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den\nDie Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forde-    Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwen-\nrungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rück-         dung.","212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nTitel 3                              (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die\nzur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderli-\nBeschränkte persönliche Dienstbarkeiten                 chen Personen in die Wohnung aufzunehmen.\n§ 1090                              (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes\nbeschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemein-\nGesetzlicher Inhalt der beschränkten\nschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anla-\npersönlichen Dienstbarkeit\ngen und Einrichtungen mitbenutzen.\n(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,\ndass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,\nberechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen                           Abschnitt 5\nzu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis\nVorkaufsrecht\nzusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden\nkann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).\n§ 1094\n(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis\n1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.                      Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts\n(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,\n§ 1091                           dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,\nUmfang                            dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.\nDer Umfang einer beschränkten persönlichen Dienst-           (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweili-\nbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen       gen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt\nBedürfnis des Berechtigten.                                  werden.\n§ 1095\n§ 1092\nBelastung eines Bruchteils\nUnübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung\nEin Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vor-\n(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht  kaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil\nübertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem       eines Miteigentümers besteht.\nanderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung\ngestattet ist.\n§ 1096\n(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit\noder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten                           Erstreckung auf Zubehör\npersönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder       Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt wer-\neiner rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die   den, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist\nVorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.            anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses\n(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechts-    Zubehör erstrecken soll.\nfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönli-\nche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück                                § 1097\nfür Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwär-\nBestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle\nme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich\naller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittel-      Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Ver-\nbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen       kaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück\nzum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten         zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben;\neines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unterneh-     es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfäl-\nmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu           le bestellt werden.\nbenutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Über-\ntragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit                                   § 1098\nnach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf\nEinräumung einer solchen beschränkten persönlichen                          Wirkung des Vorkaufsrechts\nDienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu,        (1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten\nso ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der        und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschrif-\n§§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.                      ten der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann\nausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insol-\n§ 1093                           venzverwalter aus freier Hand verkauft wird.\nWohnungsrecht                              (2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wir-\nkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Aus-\n(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann\nübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Über-\nauch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen\ntragung des Eigentums.\nTeil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers\nals Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für        (3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufs-\nden Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031,           recht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen\n1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042,         Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertrag-\n1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwen-            barkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts\ndung.                                                        die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                213\n§ 1099                                (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen\nMitteilungen                          Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese\nVorschriften keine Anwendung.\n(1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Drit-\nten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete\ndem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im                                Abschnitt 6\n§ 510 Abs. 2*) bestimmten Wirkung mitteilen.                                            Reallasten\n(2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu\nbenachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufs-                                           § 1105\nrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.\nGesetzlicher Inhalt der Reallast\n§ 1100                                (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,\nRechte des Käufers                        dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung\nerfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück\nDer neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein          zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast\nRechtsnachfolger des Käufers ist, die Zustimmung zur              kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden\nEintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Her-           Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse\nausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwi-              anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festge-\nschen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte               legten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung\nKaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet wird. Erlangt      des Grundstücks bestimmt werden können.\nder Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann\nder bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des                  (2) Die Reallast kann auch zugunsten des jewei-\nberichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grund-              ligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt\nstücks fordern.                                                   werden.\n§ 1106\n§ 1101\nBelastung eines Bruchteils\nBefreiung des Berechtigten\nEin Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast\nSoweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder             nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Mitei-\ndessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat,           gentümers besteht.\nwird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem\nVorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.\n§ 1107\n§ 1102                                                  Einzelleistungen\nBefreiung des Käufers                         Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen\neiner Hypothekenforderung geltenden Vorschriften ent-\nVerliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge         sprechende Anwendung.\nder Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum,\nso wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kauf-\npreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung                                    § 1108\nfrei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfor-\nPersönliche Haftung des Eigentümers\ndern.\n(1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer\n§ 1103\nseines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch per-\nSubjektiv-dingliches                      sönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.\nund subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht\n(2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentü-\n(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines             mer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner.\nGrundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von\ndem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.                                           § 1109\n(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehen-                     Teilung des herrschenden Grundstücks\ndes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem\nGrundstück verbunden werden.                                         (1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so\nbesteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die\nLeistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der\n§ 1104\nEigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist\nAusschluss unbekannter Berechtigter                   sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 An-\nwendung. Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur\n(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege\nin der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des\ndes Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlos-\nbelasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.\nsen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung\neines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzun-                  (2) Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht\ngen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils            nur mit einem der Teile verbunden sein soll. Die Bestim-\nerlischt das Vorkaufsrecht.                                       mung hat dem Grundbuchamt gegenüber zu erfolgen und\nbedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften\n*) Anmerkung:                                                     der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. Ver-\njetzt § 469 Abs. 2                                             äußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne","214                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\neine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht         Grundbuch angegeben werden; im Übrigen kann zur\nmit dem Teil verbunden, den er behält.                         Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilli-\n(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vor-      gung Bezug genommen werden.\nteil, so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden.             (2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer\nKreditanstalt, deren Satzung von der zuständigen Behörde\n§ 1110                            öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt zur Bezeich-\nnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichten-\nSubjektiv-dingliche Reallast\nden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.\nEine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines\nGrundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem                                         § 1116\nEigentum an diesem Grundstück getrennt werden.                                   Brief- und Buchhypothek\n(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.\n§ 1111\n(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen wer-\nSubjektiv-persönliche Reallast                  den. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen.\n(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehen-        Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und\nde Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grund-        des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch\nstück verbunden werden.                                        erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der\n§§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.\n(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht\nübertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder               (3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann\nbelastet werden.                                               aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher\nWeise wie die Ausschließung.\n§ 1112\nAusschluss unbekannter Berechtigter                                             § 1117\nIst der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Aus-                        Erwerb der Briefhypothek\nschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104                (1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des\nentsprechende Anwendung.                                       Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst,\nwenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks\nübergeben wird. Auf die Übergabe finden die Vorschriften\nAbschnitt 7                            des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 Anwendung.\nHypothek, Grundschuld,                                (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinba-\nRentenschuld                             rung ersetzt werden, dass der Gläubiger berechtigt sein\nsoll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen\nzu lassen.\nTitel 1\n(3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird ver-\nHypothek\nmutet, dass die Übergabe erfolgt sei.\n§ 1113                                                        § 1118\nGesetzlicher Inhalt der Hypothek                                Haftung für Nebenforderungen\n(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,          Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die\ndass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung            gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten\nerfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung             der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grund-\nwegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grund-           stück bezweckenden Rechtsverfolgung.\nstück zu zahlen ist (Hypothek).\n(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine                                  § 1119\nbedingte Forderung bestellt werden.                                        Erweiterung der Haftung für Zinsen\n§ 1114                               (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz\nniedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek\nBelastung eines Bruchteils                   ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehen-\nEin Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3    den Berechtigten dahin erweitert werden, dass das\nAbs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit            Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.\neiner Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil         (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zah-\neines Miteigentümers besteht.                                  lungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleich-\nfalls nicht erforderlich.\n§ 1115\nEintragung der Hypothek                                                 § 1120\nErstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile\n(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der\nund Zubehör\nGläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die\nForderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere              Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grund-\nNebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im          stück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                215\nsoweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957     Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein\nin das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder        Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypo-\ndes Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie        thek im Range vor.\nauf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der                 (2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger\nZubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des               gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder\nEigentümers des Grundstücks gelangt sind.                     Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlag-\nnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die\n§ 1121                             Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats,\nEnthaftung durch Veräußerung und Entfernung              so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich\nauf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermo-\n(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grund-       nat bezieht.\nstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei,\nwenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt wer-          (3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten\nden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag           steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung\ngenommen worden sind.                                         veräußert wird.\n(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann                                § 1125\nsich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf\nAufrechnung gegen Miete oder Pacht\nberufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem\nGlauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache             Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypo-\nvon dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolg-    thekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mie-\nte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er           ter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter\nbei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht        oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den\nin gutem Glauben ist.                                         Hypothekengläubiger aufrechnen.\n§ 1122                                                         § 1126\nEnthaftung ohne Veräußerung                            Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen\n(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb          Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf\nder Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem          wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich\nGrundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung          die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die\nauch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme         Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3\nvon dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass         und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine\ndie Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke er-            vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den\nfolgt.                                                        Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der\n(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der          Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger\nHaftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der       gegenüber unwirksam.\nGrenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der\nBeschlagnahme aufgehoben wird.                                                            § 1127\nErstreckung auf die Versicherungsforderung\n§ 1123\nErstreckung auf Miet- oder Pachtforderung                 (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen,\nfür den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grund-\n(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so       stücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die\nerstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforde-    Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.\nrung.                                                            (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer\n(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem      erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederherge-\nAblauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der  stellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.\nHaftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme\nzugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die                                       § 1128\nMiete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt\nGebäudeversicherung\nsich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine\nspätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufen-          (1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer\nden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem         die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypo-\n15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch     thekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er\nauf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalender-      oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypo-\nmonat.                                                        thekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der\nAnzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubi-\n§ 1124\nger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer\nVorausverfügung über Miete oder Pacht                gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf\n(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie        unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird\nzugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag ge-            der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem\nnommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in         die Versicherungssumme fällig wird.\nanderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem         (2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem\nHypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die            Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wir-\nVerfügung in der Übertragung der Forderung auf einen          kung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicher-","216               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zah-                                     § 1134\nlung schriftlich zugestimmt hat.                                                   Unterlassungsklage\n(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forde-\n(1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grund-\nrung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer\nstück in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der\nkann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus\nHypothek gefährdende Verschlechterung des Grund-\ndem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt\nstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unter-\nhabe.\nlassung klagen.\n§ 1129                                (2) Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so\nSonstige Schadensversicherung                   hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwen-\ndung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuord-\nIst ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert,     nen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb\nso bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den          zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen\nVersicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2           Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen\nSatz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.                              andere Beschädigungen unterlässt.\n§ 1130                                                         § 1135\nWiederherstellungsklausel                                  Verschlechterung des Zubehörs\nIst der Versicherer nach den Versicherungsbestimmun-          Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der\ngen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wieder-      §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf\nherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so        die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den\nist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an         Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von\nden Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber            dem Grundstück entfernt werden.\nwirksam.\n§ 1136\n§ 1131\nRechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung\nZuschreibung eines Grundstücks\nEine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem\nWird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen        Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht\nGrundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken          zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.\nsich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken\nauf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen                                      § 1137\ndas zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen\ndiesen Hypotheken im Range vor.                                                Einreden des Eigentümers\n(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem\n§ 1132                             persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die\nGesamthypothek                          nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend\nmachen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich\n(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehre-      der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die\nren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes            Schuld nur beschränkt haftet.\nGrundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann\n(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner,\ndie Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der\nso verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf\nGrundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.\nsie verzichtet.\n(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forde-\nrung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu vertei-                                § 1138\nlen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag\nÖffentlicher Glaube des Grundbuchs\nhaftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der\n§§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.                        Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypo-\nthek auch in Ansehung der Forderung und der dem\n§ 1133                             Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.\nGefährdung der Sicherheit der Hypothek\n§ 1139\nIst infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die\nWiderspruch bei Darlehensbuchhypothek\nSicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger\ndem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung            Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die\nder Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist       Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden,\nder Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem         so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich\nGrundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch         darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblie-\nVerbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige          ben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt\nHypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forde-     gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats\nrung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem      nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der\nGläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der         Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die\ngesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur      Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch\nFälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.              zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  217\n§ 1140                             Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für\nHypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs             den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem\nzuständigen Notar vorzulegen.\nSoweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem\n(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen\nHypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief her-\nund andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in\nvorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892,\ndem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befrie-\n893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtig-\ndigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf\nkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem\nKosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet\nVermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im\ndie Vorschrift keine Anwendung.\nGrundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.\n§ 1141                                                        § 1146\nKündigung der Hypothek                                              Verzugszinsen\n(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündi-        Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzun-\ngung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirk-       gen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so\nsam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder            gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grund-\nvon dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zu-             stück.\ngunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grund-                                  § 1147\nbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.\nBefriedigung durch Zwangsvollstreckung\n(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder\nliegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat           Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück\nauf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen           und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek\nBezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Ver-         erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.\ntreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des\nGläubigers erfolgen kann.                                                                 § 1148\nEigentumsfiktion\n§ 1142\nBefriedigungsrecht des Eigentümers                    Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt\nzugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grund-\n(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu         buch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.\nbefriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig           Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm\ngeworden oder wenn der persönliche Schuldner zur               gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend\nLeistung berechtigt ist.                                       zu machen, bleibt unberührt.\n(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung\noder durch Aufrechnung erfolgen.                                                          § 1149\nUnzulässige Befriedigungsabreden\n§ 1143\nDer Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm\nÜbergang der Forderung                       gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das\n(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner,     Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Über-\nso geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung     tragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen\nauf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des     oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise\n§ 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.                   als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.\n(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so\n§ 1150\ngilt für diese die Vorschrift des § 1173.\nAblösungsrecht Dritter\n§ 1144                                Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grund-\nAushändigung der Urkunden                      stück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145\nentsprechende Anwendung.\nDer Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubi-\ngers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der\n§ 1151\nsonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des\nGrundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich                     Rangänderung bei Teilhypotheken\nsind.\nWird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des\n§ 1145                             Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die\nZustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.\nTeilweise Befriedigung\n(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teil-                                  § 1152\nweise, so kann er die Aushändigung des Hypotheken-\nTeilhypothekenbrief\nbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet,\ndie teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken            Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht\nund den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grund-           die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist,\nbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum              für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden;","218                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\ndie Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist              auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die\nnicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für\nauf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.  diese Einrede.\n§ 1153                                                        § 1158\nÜbertragung von Hypothek und Forderung                                   Künftige Nebenleistungen\n(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypo-            Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Neben-\nthek auf den neuen Gläubiger über.                              leistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem\n(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die          Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der\nHypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen               Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vier-\nwerden.                                                         teljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis\nzwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger\n§ 1154                             die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der\nGläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen,\nAbtretung der Forderung\nwelche dem Eigentümer nach den §§ 404, 406\n(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der            bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschrift des\nAbtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe          § 892 berufen.\ndes Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des\n§ 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf                                   § 1159\nVerlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung\nauf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.                            Rückständige Nebenleistungen\n(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann          (1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen\ndadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grund-        oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt\nbuch eingetragen wird.                                          sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwi-\nschen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach\n(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlos-      den für die Übertragung von Forderungen geltenden allge-\nsen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vor-         meinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf\nschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.              Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach\n§ 1118 haftet.\n§ 1155\n(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1\nÖffentlicher Glaube                       bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.\nbeglaubigter Abtretungserklärungen\nErgibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypo-                                  § 1160\nthekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen\neingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von                          Geltendmachung der Briefhypothek\nöffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden           (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern\ndie Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise           nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen\nAnwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubi-        ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den\nger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich             Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch einge-\nbeglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein ge-           tragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkun-\nrichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich            den vorzulegen.\nbeglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten\nÜbertragung der Forderung.                                         (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündi-\ngung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger\ndie nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt\n§ 1156\nund der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus\nRechtsverhältnis zwischen                      diesem Grunde unverzüglich zurückweist.\nEigentümer und neuem Gläubiger\n(3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159\nDie für die Übertragung der Forderung geltenden Vor-         bezeichneten Ansprüche.\nschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhält-\nnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger\n§ 1161\nin Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue\nGläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger                          Geltendmachung der Forderung\ngegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen\nIst der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet\nsich gelten lassen, es sei denn, dass die Übertragung zur\ndie Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung\nZeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im\nder Forderung Anwendung.\nGrundbuch eingetragen ist.\n§ 1157                                                        § 1162\nFortbestehen der Einreden gegen die Hypothek                             Aufgebot des Hypothekenbriefs\nEine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwi-           Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder ver-\nschen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden              nichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für\nRechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann            kraftlos erklärt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  219\n§ 1163                                (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung\nEigentümerhypothek                         auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im\n§ 1145 bestimmten Rechte zu.\n(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt\nist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek                                   § 1169\ndem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der\nRechtszerstörende Einrede\nEigentümer die Hypothek.\n(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypo-          Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche\nthekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Über-     die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlos-\ngabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.           sen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die\nHypothek verzichtet.\n§ 1164                                                         § 1170\nÜbergang der Hypothek auf den Schuldner                             Ausschluss unbekannter Gläubiger\n(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger,        (1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege\nso geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem     des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlos-\nEigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentü-             sen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek\nmers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teil-        beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre\nweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypo-      verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht\nthek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nach-     innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach\nteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.               § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung ge-\n(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich,        eigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die\nwenn sich Forderung und Schuld in einer Person ver-            Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungs-\neinigen.                                                       zeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des\nZahlungstags.\n§ 1165\n(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erwirbt der\nFreiwerden des Schuldners                     Eigentümer die Hypothek. Der dem Gläubiger erteilte\nVerzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er      Hypothekenbrief wird kraftlos.\nsie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht\nden Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner inso-                                   § 1171\nweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der                   Ausschluss durch Hinterlegung\nHypothek hätte Ersatz erlangen können.\n(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Auf-\n§ 1166                             gebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausge-\nschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung\nBenachrichtigung des Schuldners                   des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den\nIst der persönliche Schuldner berechtigt, von dem           Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf\nEigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger         das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung\nbefriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsver-      von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im\nsteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn unverzüg-        Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als\nlich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers       das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des Ausschluss-\nwegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung inso-         urteils sind nicht zu hinterlegen.\nweit verweigern, als er infolge der Unterlassung der              (2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils gilt der\nBenachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benach-           Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschrif-\nrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.          ten über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher\neingetreten ist. Der dem Gläubiger erteilte Hypotheken-\n§ 1167                             brief wird kraftlos.\nAushändigung der Berichtigungsurkunden                    (3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten\nBetrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Er-\nErwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubi-     lassung des Ausschlussurteils, wenn nicht der Gläubiger\nger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befrie-  sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinter-\ndigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichti-    leger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das\ngung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144,         Recht zur Rücknahme verzichtet hat.\n1145 bestimmten Rechte zu.\n§ 1172\n§ 1168\nEigentümergesamthypothek\nVerzicht auf die Hypothek\n(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163\n(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so           den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemein-\nerwirbt sie der Eigentümer.                                    schaftlich zu.\n(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem                 (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes\nEigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintra-        vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem\ngung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2       Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des\nund der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.            Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen","220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nGrundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt                                     § 1177\nund in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert             Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek\nwird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der\nGesamthypothek im Range vorgehen.                                (1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in\neiner Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forde-\nrung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine\n§ 1173                             Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zins-\nBefriedigung durch einen der Eigentümer               satzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zah-\nlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen\n(1) Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer          Bestimmungen maßgebend.\nGesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger,             (2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so\nso erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die          bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange\nHypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. Der            die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld\nBefriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht        des Eigentümers geltenden Vorschriften.\nes gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer\nübertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in                                    § 1178\nder Person des Eigentümers vereinigen.\nHypothek für Nebenleistungen und Kosten\n(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt,\nvon dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder            (1) Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und ande-\neinem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz ver-          ren Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger\nlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die          zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum\nHypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn         in einer Person vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht ein,\nüber; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen           solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine\nGrundstück Gesamthypothek.                                    solche Leistung zusteht.\n(2) Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1\nbezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläu-\n§ 1174                             bigers gegenüber dem Eigentümer. Solange einem Dritten\nBefriedigung durch den persönlichen Schuldner             ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung\nzusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die\n(1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger,    Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu\ndem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich         dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.\nbei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer\nPerson, so geht, wenn der Schuldner nur von dem                                           § 1179\nEigentümer eines der Grundstücke oder von einem\nRechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann,                          Löschungsvormerkung\ndie Hypothek an diesem Grundstück auf ihn über; die              Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen\nHypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.                gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich\n(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und  mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur\ngeht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn     Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung\nüber, so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den        in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen,\nihm nach § 1172 gebührenden Teil des übrig bleibenden         zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden\nBetrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.               soll,\n1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht\nals eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld\n§ 1175                                 am Grundstück zusteht oder\nVerzicht auf die Gesamthypothek                  2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen\nRechts oder auf Übertragung des Eigentums am\n(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek,\nGrundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künf-\nso fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke\ntiger oder bedingter sein.\ngemeinschaftlich zu; die Vorschrift des § 1172 Abs. 2\nfindet Anwendung. Verzichtet der Gläubiger auf die Hypo-\n§ 1179a\nthek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek\nan diesem.                                                            Löschungsanspruch bei fremden Rechten\n(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170          (1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem\nmit seinem Recht ausgeschlossen wird.                         Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder\ngleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeit-\npunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit\n§ 1176                             dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine sol-\nEigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel             che Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der\nEintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch\nLiegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168,        Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist\n1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der           jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums\nHypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften       bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet.\ndem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem             Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert,\npersönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum          als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der be-\nNachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek             günstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch\ngeltend gemacht werden.                                       eingetragen worden wäre.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002               221\n(2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163                                       § 1181\nAbs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt         Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück\nist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich\nergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr ent-           (1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt,\nstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem          so erlischt die Hypothek.\nZeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden             (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem\nVereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit        der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke,\ndem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach         so werden auch die übrigen Grundstücke frei.\nAbsatz 1 nicht begründet.\n(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die\n(3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraus-        Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich\nsetzungen des § 1163 vor, ohne dass das Recht für den          die Hypothek erstreckt.\nEigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch\neingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für\nden eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnach-                                       § 1182\nfolger.                                                         Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek\n(4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die\nSoweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer\nLöschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden\ndes Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird,\noder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit\nvon dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die\neinem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz ver-\nStelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetrete-\nlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück die-\nnen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangände-\nses Eigentümers auf ihn über. Die Hypothek kann jedoch,\nrung tritt.\nwenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht\n(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den     zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek\nvorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung            und, wenn das Grundstück mit einem im Range gleich-\nzusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs verein-          oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil\nbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten          dieses Rechts geltend gemacht werden.\nFall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss\nist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem\nLöschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen,                                  § 1183\nim Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle                       Aufhebung der Hypothek\nFälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren\nBezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewil-         Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist\nligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss              die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die\naufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsan-            Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger\nsprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung        gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.\nbestanden haben.\n§ 1184\n§ 1179b\nSicherungshypothek\nLöschungsanspruch bei eigenem Recht\n(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden,\n(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch\ndass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur\neingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger\nnach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum\nausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung\nBeweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen\ndieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer\nkann (Sicherungshypothek).\nEintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist\noder eine solche Vereinigung später eintritt.                     (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungs-\nhypothek bezeichnet werden.\n(2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend\nanzuwenden.\n§ 1185\n§ 1180\nBuchhypothek; unanwendbare Vorschriften\nAuswechslung der Forderung\n(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des\n(1) An die Stelle der Forderung, für welche die Hypo-\nHypothekenbriefs ausgeschlossen.\nthek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden.\nZu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des           (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156\nEigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch              finden keine Anwendung.\nerforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der\n§§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.\n§ 1186\n(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen\nZulässige Umwandlungen\nForderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothe-\nkengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich;           Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche\ndie Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen            Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Siche-\ngegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die      rungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung\nVorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden ent-        der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist\nsprechende Anwendung.                                          nicht erforderlich.","222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1187                                                          Titel 2\nSicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere                            Grundschuld, Rentenschuld\nFür die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf\nden Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen                                 Untertitel 1\nPapier, das durch Indossament übertragen werden kann,                                Grundschuld\nkann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die\nHypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im                                     § 1191\nGrundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift\ndes § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch                     Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld\nauf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b                 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,\nbesteht nicht.                                                  dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung\nerfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück\n§ 1188                               zu zahlen ist (Grundschuld).\nSondervorschrift für Schuldverschreibungen                   (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass\nauf den Inhaber                           Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistun-\n(1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus      gen aus dem Grundstück zu entrichten sind.\neiner Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die\nErklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuch-                                         § 1192\namt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in                        Anwendbare Vorschriften\ndas Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwen-\ndung.                                                              (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die\nHypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht\n(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht\ndaraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht\nnach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichne-\neine Forderung voraussetzt.\nte Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die\nSchuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus                (2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften\nder Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann         über die Zinsen einer Hypothekenforderung.\ndie Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung ein-\ngetreten ist.                                                                              § 1193\nKündigung\n§ 1189\n(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgän-\nBestellung eines Grundbuchvertreters\ngiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem\n(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art        Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist\nkann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der         beträgt sechs Monate.\nBefugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden          (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.\nspäteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die\nHypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltend-\nmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des                                      § 1194\nVertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforder-                               Zahlungsort\nlich.\nDie Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen\n(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger         Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt\neine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter           ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt\nbefugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von           seinen Sitz hat.\ndem Vertreter verlangen.\n§ 1195\n§ 1190                                                  Inhabergrundschuld\nHöchstbetragshypothek\nEine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden,\n(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden,         dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt\ndass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück            wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über\nhaften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der          Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende\nForderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in            Anwendung.\ndas Grundbuch eingetragen werden.\n§ 1196\n(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen\nin den Höchstbetrag eingerechnet.                                                Eigentümergrundschuld\n(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch              (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer\nwenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.          bestellt werden.\n(4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung             (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers\nvon Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften              gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für\nübertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften            ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die\nübertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausge-             Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet\nschlossen.                                                      Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002               223\n(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach         beträgt sechs Monate, wenn nicht ein anderes bestimmt\n§ 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereini-      ist.\ngungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer\n(2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur\nPerson, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem\nsoweit zulässig, dass der Eigentümer nach 30 Jahren\nanderen als dem Eigentümer zugestanden hat.\nunter Einhaltung der sechsmonatigen Frist kündigen kann.\n§ 1197                               (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubi-\nAbweichungen von der Fremdgrundschuld                 ger nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Zahlung der\nAblösungssumme aus dem Grundstück verlangen.\n(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht\ndie Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedi-                                     § 1203\ngung betreiben.\nZulässige Umwandlungen\n(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das\nGrundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der              Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grund-\nZwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für       schuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Ren-\ndie Dauer der Zwangsverwaltung.                              tenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im\nRange gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht\n§ 1198                            erforderlich.\nZulässige Umwandlungen\nEine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grund-                             Abschnitt 8\nschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die\nZustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden\nPfandrecht an beweglichen Sachen\nBerechtigten ist nicht erforderlich.                                           und an Rechten\nUntertitel 2                                                       Titel 1\nRentenschuld                                      Pfandrecht an beweglichen Sachen\n§ 1199\n§ 1204\nGesetzlicher Inhalt der Rentenschuld\nGesetzlicher Inhalt des\n(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt wer-                 Pfandrechts an beweglichen Sachen\nden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine\nbestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist            (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer\n(Rentenschuld).                                              Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubi-\nger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen\n(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der           (Pfandrecht).\nBetrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Ren-\ntenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme              (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder\nmuss im Grundbuch angegeben werden.                          eine bedingte Forderung bestellt werden.\n§ 1200                                                       § 1205\nAnwendbare Vorschriften                                               Bestellung\n(1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothe-\n(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich,\nkenzinsen, auf die Ablösungssumme finden die für ein\ndass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt\nGrundschuldkapital geltenden Vorschriften entsprechen-\nund beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das\nde Anwendung.\nPfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der\n(2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger        Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des\nhat die gleiche Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer   Pfandrechts.\nGrundschuld.\n(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des\n§ 1201                            Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt\nAblösungsrecht                          werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf\nden Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem\n(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.        Besitzer anzeigt.\n(2) Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu\nverlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133                                 § 1206\nSatz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablö-     Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes\nsungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.\nAnstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräu-\n§ 1202                            mung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem\nMitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im\nKündigung\nBesitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den\n(1) Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach       Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen\nvorgängiger Kündigung ausüben. Die Kündigungsfrist           kann.","224               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1207                                (2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem\nPfandgläubiger zum Alleinbesitz übergeben, so ist im\nVerpfändung durch Nichtberechtigten\nZweifel anzunehmen, dass der Pfandgläubiger zum\nGehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf       Fruchtbezug berechtigt sein soll.\ndie Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums gel-\ntenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende\nAnwendung.                                                                               § 1214\nPflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers\n§ 1208\nGutgläubiger Erwerb des Vorrangs                     (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nut-\nzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung\nIst die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so     der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.\ngeht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der\n(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschul-\nPfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in\ndete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten\nAnsehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vor-\nsind, zunächst auf diese angerechnet.\nschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936\nAbs. 3 finden entsprechende Anwendung.                           (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.\n§ 1209\n§ 1215\nRang des Pfandrechts\nVerwahrungspflicht\nFür den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestel-\nDer Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes\nlung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige\nverpflichtet.\noder eine bedingte Forderung bestellt ist.\n§ 1216\n§ 1210\nErsatz von Verwendungen\nUmfang der Haftung des Pfandes\nMacht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das\n(1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweili-\nPfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders\ngem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Ver-\nnach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne\ntragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der\nAuftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrich-\nEigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsge-\ntung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.\nschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vor-\nnimmt, die Haftung nicht erweitert.\n(2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläu-                                 § 1217\nbigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfand-               Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger\ngläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der\nRechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandver-              (1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfän-\nkaufs.                                                        ders in erheblichem Maße und setzt er das verletzende\nVerhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpfänders\n§ 1211                             fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand\nEinreden des Verpfänders                     auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es\nsich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu\n(1) Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegen-          bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.\nüber die dem persönlichen Schuldner gegen die For-\nderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden             (2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der\nEinreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuld-       Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rück-\nner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen,        gabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers\ndass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.           verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht\nfällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe,\n(2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner,    welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die\nso verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf    Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der For-\nsie verzichtet.                                               derung gleichkommt.\n§ 1212\n§ 1218\nErstreckung auf getrennte Erzeugnisse\nRechte des Verpfänders bei drohendem Verderb\nDas Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die\nvon dem Pfande getrennt werden.                                  (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche\nMinderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfän-\nder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige\n§ 1213\nSicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung\nNutzungspfand                           durch Bürgen ist ausgeschlossen.\n(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden,         (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem\ndass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des     drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen,\nPfandes zu ziehen.                                            sofern nicht die Anzeige untunlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  225\n§ 1219                           rung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltende Vorschrift\nRechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb             des § 774 findet entsprechende Anwendung.\n(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes\n§ 1226\noder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung\ndes Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet,                   Verjährung der Ersatzansprüche\nso kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen.\nDie Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Verände-\n(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlan- rungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die\ngen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.             Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwen-\ndungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrich-\n§ 1220                           tung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des\nAndrohung der Versteigerung                     § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende\nAnwendung.\n(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig,\nnachdem sie dem Verpfänder angedroht worden ist; die\nAndrohung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Ver-                                     § 1227\nderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung\nSchutz des Pfandrechts\nGefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist\naußer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubi-          Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so\nger dem Verpfänder zur Leistung anderweitiger Sicherheit      finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die\neine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstri-        Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften ent-\nchen ist.                                                     sprechende Anwendung.\n(2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Ver-\nsteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der                                 § 1228\nUnterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.\nBefriedigung durch Pfandverkauf\n(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die\nBenachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich         (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem\nsind.                                                         Pfande erfolgt durch Verkauf.\n§ 1221                              (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt,\nFreihändiger Verkauf                      sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht\nder geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Ver-\nHat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann       kauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforde-\nder Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch          rung übergegangen ist.\neinen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Han-\ndelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung\nbefugte Person zum laufenden Preis bewirken.                                             § 1229\nVerbot der Verfallvereinbarung\n§ 1222\nEine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffe-\nPfandrecht an mehreren Sachen                    ne Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls\nBesteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet       er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigen-\njede für die ganze Forderung.                                 tum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist\nnichtig.\n§ 1223\nRückgabepflicht; Einlösungsrecht                                             § 1230\n(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach                Auswahl unter mehreren Pfändern\ndem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurück-\nUnter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger,\nzugeben.\nsoweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen aus-\n(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes           wählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so\ngegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen,             viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedi-\nsobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.             gung erforderlich sind.\n§ 1224                                                      § 1231\nBefriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung\nHerausgabe des Pfandes zum Verkauf\nDie Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Ver-\npfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Auf-             Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfan-\nrechnung erfolgen.                                            des, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberech-\ntigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Ver-\n§ 1225                           kaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle\nder Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaft-\nForderungsübergang auf den Verpfänder\nlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei\nIst der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so     der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf\ngeht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forde-     bereitzustellen.","226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1232                            richten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies\nNachstehende Pfandgläubiger                    nicht geschieht.\n(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist\nDer Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im\nder Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen\nRange nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum\nanzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den\nZwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im\nErsteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Ent-\nBesitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den\nrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn\nVerkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden\nnicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von\nPfandgläubiger nicht widersprechen.\ndem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht\n§ 1233                            wird.\nAusführung des Verkaufs                                                § 1239\n(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften            Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer\nder §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.\n(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei\n(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf     der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger\neinen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt,    den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen\nso kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf         anzusehen.\neiner gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken\nlassen.                                                         (2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen\nwerden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das\n§ 1234                            Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das\nVerkaufsandrohung; Wartefrist                   Pfand für eine fremde Schuld haftet.\n(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Ver-\n§ 1240\nkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu\nbezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll.                         Gold- und Silbersachen\nDie Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufs-\nberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie          (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem\nuntunlich ist.                                               Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.\n(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats       (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so\nnach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untun-        kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteige-\nlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsbe-     rung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold-\nrechtigung an berechnet.                                     oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.\n§ 1235                                                       § 1241\nÖffentliche Versteigerung                               Benachrichtigung des Eigentümers\n(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher         Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Ver-\nVersteigerung zu bewirken.                                   kauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu\n(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so       benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung\nfindet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.                  untunlich ist.\n§ 1242\n§ 1236\nVersteigerungsort                              Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung\nDie Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem        (1) Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes\ndas Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an    erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die\ndem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu        Sache von dem Eigentümer erworben hätte. Dies gilt auch\nerwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen       dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.\nOrte zu versteigern.                                            (2) Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie\ndem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem\n§ 1237\nNießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im\nÖffentliche Bekanntmachung                    Range vorgeht.\nZeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner\nBezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen.                                   § 1243\nDer Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem                               Rechtswidrige Veräußerung\nPfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die\nBenachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich          (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig,\nist.                                                         wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des\n§ 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des\n§ 1238\n§ 1240 verstoßen wird.\nVerkaufsbedingungen\n(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Ver-\n(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft        kauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz\nwerden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu ent-     verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    227\n§ 1244                               (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Über-\nGutgläubiger Erwerb                       gang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das\nPfandrecht.\nWird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem\n§ 1251\nVeräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernis-\nsen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Ver-                   Wirkung des Pfandrechtsübergangs\näußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932\n(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen\nbis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Ver-\nPfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.\näußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschrif-\nten des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden          (2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfand-\nsind.                                                         gläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit\n§ 1245                            dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den\nVerpfänder ein. Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet\nAbweichende Vereinbarungen                      für den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige\n(1) Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können           Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vor-\neine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abwei-         ausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfand-\nchende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem         gläubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes\nDritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die             auf den neuen Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund\nVeräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten       einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.\nerforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber\nzu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un-                                    § 1252\nwiderruflich.\nErlöschen mit der Forderung\n(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235,\ndes § 1237 Satz 1 und des § 1240 kann nicht vor dem              Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es\nEintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.          besteht.\n§ 1253\n§ 1246\nErlöschen durch Rückgabe\nAbweichung aus Billigkeitsgründen\n(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger\n(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235       das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurück-\nbis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach               gibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist\nbilligem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann     unwirksam.\njeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art\nerfolgt.                                                         (2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des\nEigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von\n(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-       dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese\ndet das Gericht.                                              Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz\n§ 1247                            eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung\ndes Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigen-\nErlös aus dem Pfande\ntümer erlangt hat.\nSoweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger         m\nzu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von                                 § 1254\ndem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an                         Anspruch auf Rückgabe\ndie Stelle des Pfandes.\nSteht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch\n§ 1248                            welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd\nausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückga-\nEigentumsvermutung\nbe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der\nBei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfand-      Eigentümer.\ngläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn,                                 § 1255\ndass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht\nder Eigentümer ist.                                                           Aufhebung des Pfandrechts\n§ 1249                               (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsge-\nschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegen-\nAblösungsrecht                         über dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das\nWer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an         Pfandrecht aufgebe.\ndem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger              (2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten\nbefriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt     belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich.\nist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende  Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu\nAnwendung.                                                    dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.\n§ 1250\n§ 1256\nÜbertragung der Forderung\nZusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum\n(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfand-\nrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann          (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum\nnicht ohne die Forderung übertragen werden.                   in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt","228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nnicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfand-         (2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein\nrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.     Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.\n(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der\nEigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen                                 § 1275\ndes Pfandrechts hat.                                                     Pfandrecht an Recht auf Leistung\n§ 1257                                Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert wer-\nGesetzliches Pfandrecht                     den kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das\nRechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem\nDie Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft            Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Über-\nbestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstan-  tragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen\ndenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.                    dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle\neiner nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anord-\n§ 1258                             nung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende\nPfandrecht am Anteil eines Miteigentümers             Anwendung.\n(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Mit-                                   § 1276\neigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus,\nAufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts\ndie sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Anse-\nhung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benut-          (1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft\nzung ergeben.                                                nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben\n(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Ein-      werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu\ntritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur       erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruf-\nvon dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemein-         lich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.\nschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Ver-          (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts,\nkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhe-         sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.\nbung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der\nZustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an                                    § 1277\neine Vereinbarung gebunden, durch welche die Mit-\neigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft                 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung\nzu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen            Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem\noder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.                    Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den\n(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt          für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften\ndem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenstän-          suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vor-\nden, welche an die Stelle des Anteils treten.                schriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben\nunberührt.\n(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des\nAnteils bleibt unberührt.                                                                § 1278\nErlöschen durch Rückgabe\n§§ 1259 bis 1272\n(weggefallen)                            Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe\neiner Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts,\nso findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die\nTitel 2                            Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 ent-\nsprechende Anwendung.\nPfandrecht an Rechten\n§ 1279\n§ 1273\nPfandrecht an einer Forderung\nGesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten\nFür das Pfandrecht an einer Forderung gelten die\n(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht        besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290.\nsein.\n(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschrif-                               § 1280\nten über das Pfandrecht an beweglichen Sachen ent-\nAnzeige an den Schuldner\nsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den\n§§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der          Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertra-\nVorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist aus-       gung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn\ngeschlossen.                                                 der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.\n§ 1274\n§ 1281\nBestellung\nLeistung vor Fälligkeit\n(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht\nerfolgt nach den für die Übertragung des Rechts gelten-         Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den\nden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die         Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden\nÜbergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vor-        kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet\nschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.                       wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                229\ngeschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich    Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur\nnicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu        Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.\nbestellenden Verwahrer abgeliefert wird.\n§ 1287\n§ 1282\nWirkung der Leistung\nLeistung nach Fälligkeit\nLeistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282,\n(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 einge-      so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten\ntreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forde-   Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an\nrung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.    dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertra-\nDie Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläu-       gung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der\nbiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erfor-  Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in\nderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen\nauch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs        Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger\nstatt abgetreten wird.                                        eine Schiffshypothek.\n(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der\nPfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedi-                                § 1288\ngung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt                       Anlegung eingezogenen Geldes\nunberührt.\n(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281\n§ 1283                            eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger\nKündigung                            einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der einge-\nzogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des\n(1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von    Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, nach den für\neiner Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündi-        die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften ver-\ngung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn die-        zinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das\nser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.                  Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt\n(2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam,          der Gläubiger.\nwenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt            (2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so\nwird.                                                         gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der\n(3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 einge-      eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als\ntreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung          von dem Gläubiger berichtigt.\nberechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die\nErklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.                                                  § 1289\nErstreckung auf die Zinsen\n§ 1284\nAbweichende Vereinbarungen                        Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf\ndie Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123\nDie Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine         Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende\nAnwendung, soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger        Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die\nein anderes vereinbaren.                                      Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er\nvon dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.\n§ 1285\nMitwirkung zur Einziehung                                               § 1290\n(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den                 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung\nGläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide ein-       Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so\nander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die      ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berech-\nForderung fällig ist.                                         tigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vor-\n(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forde-   geht.\nrung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er\nfür die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der                                     § 1291\nEinziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benach-               Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld\nrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.\nDie Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forde-\n§ 1286                            rung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld\nund an einer Rentenschuld.\nKündigungspflicht bei Gefährdung\nHängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von                                   § 1292\neiner Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern                     Verpfändung von Orderpapieren\nnicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubi-\nger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der             Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen\nForderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den          Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann,\nRegeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung              genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubi-\ngeboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der        gers und die Übergabe des indossierten Papiers.","230                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1293                             sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben\nPfandrecht an Inhaberpapieren                   oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen\nVerlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den\nFür das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die        dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe\nVorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.        sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung\nberührende Maßnahmen getroffen hat.\n§ 1294                                (2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die\nEinziehung und Kündigung                      Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und\ndie sonstigen Maßnahmen den Umständen nach ange-\nIst ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossa-     messen waren.\nment übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier\nGegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Vor-            (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger\naussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten          Grund für den Rücktritt vorliegt.\nsind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündi-\ngung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann                                   § 1299\nder Schuldner nur an ihn leisten.                                     Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils\n§ 1295                                Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen\ndurch ein Verschulden, dass einen wichtigen Grund für\nFreihändiger Verkauf von Orderpapieren                den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298\nHat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament          Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.\nübertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis,\nso ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzun-                                   § 1300\ngen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221                               (weggefallen)\nverkaufen zu lassen.\n§ 1296                                                         § 1301\nErstreckung auf Zinsscheine                                     Rückgabe der Geschenke\nDas Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf          Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte\ndie zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder               von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm\nGewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläu-          geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben\nbiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht        hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer\nein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine           ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist\nverlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzun-       anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen\ngen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.                           sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der\nVerlobten aufgelöst wird.\n§ 1302\nBuch 4                                                       Verjährung\nFamilienrecht                               Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche ver-\njähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses\nan.\nAbschnitt 1\nBürgerliche Ehe                                                         Titel 2\nEingehung der Ehe\nTitel 1\nVerlöbnis                                                  Untertitel 1\nEhefähigkeit\n§ 1297\n§ 1303\nUnklagbarkeit, Nichtigkeit eines Strafversprechens\nEhemündigkeit\n(1) Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der\nEhe geklagt werden.                                               (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit ein-\ngegangen werden.\n(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die\nEingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.                       (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser\nVorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das\n16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte\n§ 1298\nvolljährig ist.\nErsatzpflicht bei Rücktritt\n(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antrag-\n(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat    stellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge\ner dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten       dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur\nPersonen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben,          erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen\nden Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass       beruht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 231\n(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach        der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine\nAbsatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der      kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.\nEhe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Ver-           (2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der\ntreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.     Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der\nStandesbeamte, bei dem die Eheschließung angemeldet\n§ 1304                            worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befrei-\nGeschäftsunfähigkeit                      ung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im\nAusland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden,\nWer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.   deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne\ndes Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie\n§ 1305                            auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die\n(weggefallen)                        Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.\nUntertitel 2                                                  Untertitel 4\nEheverbote                                                 Eheschließung\n§ 1306                                                        § 1310\nDoppelehe                                      Zuständigkeit des Standesbeamten,\nHeilung fehlerhafter Ehen\nEine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen\neiner der Personen, die die Ehe miteinander eingehen            (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die\nwollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.           Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die\nEhe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte\n§ 1307                            darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht ver-\nweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung\nVerwandtschaft                         vorliegen; er muss seine Mitwirkung verweigern, wenn\nEine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen           offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 aufheb-\nVerwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen      bar wäre.\nund halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das         (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standes-\nVerwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind er-         beamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffent-\nloschen ist.                                                 lich ausgeübt und die Ehe in das Heiratsbuch eingetragen\nhat.\n§ 1308\n(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die\nAnnahme als Kind\nEhegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu\n(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen       wollen, und\nPersonen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307           1. der Standesbeamte die Ehe in das Heiratsbuch oder in\ndurch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt           das Familienbuch eingetragen hat,\nnicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.\n2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beur-\n(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser            kundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der\nVorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antrag-         Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das\nsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme         Geburtenbuch eingetragen hat oder\nals Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet\nworden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn          3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familien-\nwichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.            rechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine be-\nstehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat\nund den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften\nUntertitel 3                               vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist\nEhefähigkeitszeugnis                          und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode\neines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als\n§ 1309                            Ehegatten miteinander gelebt haben.\nEhefähigkeitszeugnis für Ausländer\n§ 1311\n(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Ehe-                           Persönliche Erklärung\nschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Ein-\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auslän-           Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach\ndischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen,      § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesen-\nbevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimat-      heit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer\nstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung       Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.\nnach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis ent-\ngegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch                                    § 1312\neine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach\nTrauung, Eintragung\nMaßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen\ngeschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert        (1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die\nseine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit    Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe mit-","232                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\neinander eingehen wollen, und, nachdem die Ehe-                3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte\nschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen,                nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung\ndass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene              der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er\nEheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von             die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),\neinem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Ehe-               4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn\nschließenden dies wünschen.                                        der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der\n(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das             Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu\nHeiratsbuch eintragen.                                             erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will\n(Bestätigung),\n5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegat-\nTitel 3                                ten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander\ngelebt haben.\nAufhebung der Ehe\nDie Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.\nDie Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß\n§ 1313\ngegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 der\nAufhebung durch Urteil                     Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; verweigert der\nEine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag     gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe,\nso kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag\naufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft des\ndes Minderjährigen ersetzen.\nUrteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die\nAufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den               (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen\nfolgenden Vorschriften.                                        1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der\nneuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren\n§ 1314                                 Ehe ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der\nSchließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;\nAufhebungsgründe\n2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach\n(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entge-            der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen\ngen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311           vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch min-\ngeschlossen worden ist.                                            destens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt\n(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn                haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder\nzur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.\n1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand\nder Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung                                      § 1316\nder Geistestätigkeit befand;\nAntragsberechtigung\n2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat,\ndass es sich um eine Eheschließung handelt;                   (1) Antragsberechtigt\n1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307,\n3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige\n1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5\nTäuschung über solche Umstände bestimmt worden\njeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde\nist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger\nund in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die\nWürdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der\nzuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechts-\nEhe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täu-          verordnung der Landesregierungen bestimmt. Die\nschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem           Landesregierungen können die Ermächtigung nach\nDritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt               Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen\nworden ist;                                                    obersten Landesbehörden übertragen;\n4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich           2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort\ndurch Drohung bestimmt worden ist;                             genannte Ehegatte.\n5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber             (2) Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen\neinig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353     Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt\nAbs. 1 begründen wollen.                                   werden. In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger\nEhegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu\n§ 1315                             nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.\nAusschluss der Aufhebung                        (3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in\nden Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige\n(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen               Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, wenn nicht die\n1. bei Verstoß gegen § 1303, wenn die Voraussetzungen          Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus\ndes § 1303 Abs. 2 bei der Eheschließung vorlagen und       der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte\ndas Familiengericht, solange der Ehegatte nicht voll-      darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe aus-\njährig ist, die Eheschließung genehmigt oder wenn der      nahmsweise geboten erscheint.\nEhegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu\nerkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will                                  § 1317\n(Bestätigung),                                                                     Antragsfrist\n2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach               (1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2\nWegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben       Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden. Die\nhat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),        Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    233\nTäuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für              dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden,\nden gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehe-         wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten,\ngatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in      dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todes-\nwelchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände            erklärung noch lebte.\nbekannt werden, für einen minderjährigen Ehegatten nicht           (2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere\nvor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind Ehe aufgelöst, es sei denn, dass beide Ehegatten der\ndie §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\nneuen Ehe bei der Eheschließung wussten, dass der für tot\n(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähi-      erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch\ngen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann     lebte. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeser-\nder Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach             klärung aufgehoben wird.\ndem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.\n(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag                                     § 1320\nnicht mehr gestellt werden.\nAufhebung der neuen Ehe\n§ 1318                                (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann\nFolgen der Aufhebung                          unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Auf-\nhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei\n(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich         der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehe-\nnur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vor-            gatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat.\nschriften über die Scheidung.                                    Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt\n(2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende An-            werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der\nwendung                                                          Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat,\n1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die          dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt. § 1317 Abs. 1\n§§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den            Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.\nFällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit        (2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entspre-\nder Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder         chend.\nder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von\ndem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen                                        §§ 1321 bis 1352\ngetäuscht oder bedroht worden ist;                                                    (weggefallen)\n2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die\n§§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten\ndie Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß\ngegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten                                        Titel 5\nauf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der\ndritten Person beeinträchtigen würde.\nWirkungen der Ehe im Allgemeinen\nDie Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder                                    § 1353\nErziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch\ninsoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung                           Eheliche Lebensgemeinschaft\ndes Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes              (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehe-\ngrob unbillig wäre.                                              gatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft\n(3) Die §§ 1363 bis 1390 und die §§ 1587 bis 1587p            verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.\nfinden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im\n(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen\nHinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei\ndes anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemein-\nVerstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der\nschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als\ndritten Person grob unbillig wäre.\nMissbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe\n(4) Die Vorschriften der Hausratsverordnung finden            gescheitert ist.\nentsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei\nder Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die                                           § 1354\nBelange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.\n(weggefallen)\n(5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei\nVerstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder\nim Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe                                   § 1355\nbei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.                                         Ehename\n(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familien-\nTitel 4                              namen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den\nvon ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehe-\nWiederverheiratung nach Todeserklärung                      gatten keine Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der\nEheschließung geführten Namen auch nach der Ehe-\n§ 1319\nschließung.\nAufhebung der bisherigen Ehe\n(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch\n(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte            Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburts-\nfür tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn     namen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau\nder für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur        bestimmen.","234              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens         der nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in\nsoll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung        eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.\nspäter abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt\nwerden.                                                                                    § 1360\n(4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename                     Verpflichtung zum Familienunterhalt\nwird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standes-\nbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den                 Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre\nzur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe-            Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen\nnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies         zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung\ngilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen                überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit\nbesteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren         zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch\nNamen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt wer-         die Führung des Haushalts.\nden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten\nwiderrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute                                       § 1360a\nErklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und                        Umfang der Unterhaltspflicht\nder Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.\n(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst\n(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält         alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforder-\nden Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem            lich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die\nStandesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen              persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebens-\nwieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehe-            bedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder\nnamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehe-          zu befriedigen.\nnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt ent-\nsprechend.                                                        (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch\ndie eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehe-\n(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts-           gatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen\nurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung            Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen ange-\ngegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.                  messenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.\n§ 1356                               (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten gelten-\nden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend\nHaushaltsführung, Erwerbstätigkeit\nanzuwenden.\n(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im               (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines\ngegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung           Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegen-\neinem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den           heit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm\nHaushalt in eigener Verantwortung.                             diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit ent-\n(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu        spricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung\nsein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit         in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten\nhaben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der        gerichtet ist.\nFamilie die gebotene Rücksicht zu nehmen.                                                 § 1360b\n§ 1357                                                    Zuvielleistung\nGeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs                    Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen\nhöheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzu-\n(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur an-\nnehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen\ngemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit\nEhegatten Ersatz zu verlangen.\nWirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.\nDurch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berech-\n§ 1361\ntigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den\nUmständen etwas anderes ergibt.                                                Unterhalt bei Getrenntleben\n(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen             (1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte\nEhegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen,          von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und\nbeschränken oder ausschließen; besteht für die Be-             den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten\nschränkung oder Ausschließung kein ausreichender               angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen\nGrund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag         infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt\naufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung           § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten\noder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.                ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die\nKosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des\n§ 1358                            Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.\n(weggefallen)                            (2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann\ndarauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine\n§ 1359                            Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm\nnach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere\nUmfang der Sorgfaltspflicht\nwegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichti-\nDie Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem      gung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen\nehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einan-         Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  235\n(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 7 über die Herab-  rechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem\nsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen        nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die\nist entsprechend anzuwenden.                                  Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.\n(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geld-      (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des\nrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus          § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus-\nzu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monats-      gezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem\nbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des           Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen\nMonats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605       Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwider-\nsind entsprechend anzuwenden.                                 leglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung ver-\nbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht über-\nlassen hat.\n§ 1361a\nHausratsverteilung bei Getrenntleben                                           § 1362\n(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von                           Eigentumsvermutung\nihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von                (1) Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläu-\ndem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch          biger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines\nverpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu       Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweg-\nüberlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgeson-      lichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung\nderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den        gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die\nUmständen des Falles der Billigkeit entspricht.               Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht\n(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemein-        Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit\nsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grund-            Blankoindossament versehen sind, stehen den beweg-\nsätzen der Billigkeit verteilt.                               lichen Sachen gleich.\n(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so ent-          (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch\nscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine ange-       eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der\nmessene Vergütung für die Benutzung der Haushalts-            Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet,\ngegenstände festsetzen.                                       dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie\nbestimmt sind.\n(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern\ndie Ehegatten nichts anderes vereinbaren.\nTitel 6\n§ 1361b                                              Eheliches Güterrecht\nEhewohnung bei Getrenntleben\nUntertitel 1\n(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder\nwill einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte                  Gesetzliches Güterrecht\nverlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder                                       § 1363\neinen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies\nauch unter Berücksichtigung der Belange des anderen                             Zugewinngemeinschaft\nEhegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu ver-         (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinn-\nmeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben           gemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas\nsein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern          anderes vereinbaren.\nbeeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder\ngemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erb-               (2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der\nbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu,            Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der\nauf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies             Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte\nbesonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für         nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die\ndas Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das              Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen,\ndingliche Wohnrecht.                                          wenn die Zugewinngemeinschaft endet.\n(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet,\n§ 1364\nden anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am\nKörper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit                      Vermögensverwaltung\neiner solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens          Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er\nwiderrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte          ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maß-\nWohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der           gabe der folgenden Vorschriften beschränkt.\nAnspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann aus-\ngeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und\n§ 1365\nwiderrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei\ndenn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zu-                      Verfügung über Vermögen im Ganzen\nsammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der                (1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des\nTat nicht zuzumuten ist.                                      anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im\n(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder         Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des\nzum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unter-        anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflich-\nlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungs-       tung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.","236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen              (3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten ent-\neiner ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vor-             sprechend.\nmundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustim-                                   § 1370\nmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie\nohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krank-                      Ersatz von Haushaltsgegenständen\nheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung ver-          Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr\nhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.             vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen\nangeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten,\n§ 1366                             dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos geworde-\nnen Gegenstände gehört haben.\nGenehmigung von Verträgen\n(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche                               § 1371\nEinwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam,\nZugewinnausgleich im Todesfall\nwenn dieser ihn genehmigt.\n(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag            (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten\nwiderrufen. Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau        beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch\nverheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann      verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des über-\noder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere        lebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht;\nEhegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle       hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle\nnicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags         einen Zugewinn erzielt haben.\nbekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt          (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht\nhatte.                                                         ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des\n(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383,\nGenehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so            1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegat-\nkann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die            ten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt\nGenehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Auf-         sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen\nforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird          Erbteil des Ehegatten.\ndie Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur                 (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft\ninnerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Auf-            aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den\nforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie  Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den\nals verweigert. Ersetzt das Vormundschaftsgericht die          erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt\nGenehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn           nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf\nder Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen        sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht\nFrist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als ver-      verzichtet hat.\nweigert.                                                          (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbe-\n(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag     nen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses\nunwirksam.                                                     Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist\nder überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömm-\n§ 1367                             lingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu\nEinseitige Rechtsgeschäfte                     einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1\nzusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.\nEin einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforder-\nliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.\n§ 1372\n§ 1368                                        Zugewinnausgleich in anderen Fällen\nGeltendmachung der Unwirksamkeit                       Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den\nTod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach\nVerfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung      den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.\ndes anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch\nder andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirk-                                  § 1373\nsamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den\nDritten gerichtlich geltend zu machen.                                                   Zugewinn\nZugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen\n§ 1369                             eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.\nVerfügungen über Haushaltsgegenstände\n§ 1374\n(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände\nAnfangsvermögen\ndes ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer\nsolchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere          (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem\nEhegatte einwilligt.                                           Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt\n(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des           des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur\nEhegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten erset-          bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.\nzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verwei-             (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güter-\ngert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert          stands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künf-\nist, eine Erklärung abzugeben.                                 tiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                237\nerwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem               (2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere\nAnfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den           Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt.\nUmständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.              Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den\nNießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwen-\nden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegen-\n§ 1375                            stände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch\nEndvermögen                            Sachverständige feststellen lassen.\n(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegat-           (3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird ver-\nten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung       mutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen\ndes Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden,         Zugewinn darstellt.\nwenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen wer-                                      § 1378\nden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe\ndes Vermögens übersteigen.                                                      Ausgleichsforderung\n(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag           (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den\nhinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermin-        Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Über-\ndert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands     schusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforde-\nrung zu.\n1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die\ner nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den         (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den\nAnstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,           Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der\nVerbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vor-\n2. Vermögen verschwendet hat oder                             handen ist.\n3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den                (3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendi-\nanderen Ehegatten zu benachteiligen.                      gung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an\n(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem             vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die\nEndvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens         Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auf-\nzehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten         lösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung\nist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen     der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf\nZuwendung oder der Verschwendung einverstanden                der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine\ngewesen ist.                                                  Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in\nEhesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im\n§ 1376                            Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des\nGüterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung\nWertermittlung des Anfangs- und Endvermögens\nzu verfügen.\n(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der              (4) Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die\nWert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güter-        Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte\nstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das           erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung\ndem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im              verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung\nZeitpunkt des Erwerbs hatte.                                  des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod\n(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert          eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften\nzugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güter-            anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteils-\nstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine          anspruchs gelten.\ndem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminde-\nrung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.                                § 1379\n(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend                          Auskunftspflicht\nfür die Bewertung von Verbindlichkeiten.                         (1) Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder\n(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei  Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den\nder Berechnung des Anfangsvermögens und des Endver-           Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder\nmögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert        Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des\nanzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in         ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen\nAnspruch genommen wird und eine Weiterführung oder            und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der\nWiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder         Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen,\neinen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift         dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständi-\ndes § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.                             ge Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder\nNotar aufgenommen wird.\n§ 1377                               (2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung\nder Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend.\nVerzeichnis des Anfangsvermögens\n(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert                                     § 1380\ndes einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens                          Anrechnung von Vorausempfängen\nund der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegen-\nstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so           (1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird\nwird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet,         angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch\ndass das Verzeichnis richtig ist.                             Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung","238                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nzugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung                                         § 1384\nangerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass                  Berechnungszeitpunkt bei Scheidung\nZuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert\nden Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die               Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des\nnach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.        Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands\nder Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungs-\n(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung\nantrags.\nder Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten\nhinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der\nWert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.                                        § 1385\nVorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben\n§ 1381\nLeben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren ge-\nLeistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit             trennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich\ndes Zugewinns klagen.\n(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsfor-\nderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns\nnach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.                                           § 1386\n(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vor-             Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen\nliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn            (1) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des\nerzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen        Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit\nVerpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis         hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus\nergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.                         dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt\nhat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht\n§ 1382                             erfüllen wird.\nStundung                                (2) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des\n(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Aus-        Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte\ngleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht be-           1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art\nstritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter               ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat\nBerücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur                 oder\nUnzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch\n2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 bezeichneten\ndann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse\nHandlungen vermindert hat\noder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher\nKinder nachhaltig verschlechtern würde.                        und eine erhebliche Gefährdung der künftigen Ausgleichs-\n(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu          forderung zu besorgen ist.\nverzinsen.                                                        (3) Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des\n(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass      Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne\nder Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit         ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den\nzu leisten hat.                                                Bestand seines Vermögens zu unterrichten.\n(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art\nund Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das                                          § 1387\nFamiliengericht nach billigem Ermessen.\nBerechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich\n(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechts-\nstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf         Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt,\nStundung nur in diesem Verfahren stellen.                      so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der\nBeendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die\n(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Ent-       Klage auf vorzeitigen Ausgleich erhoben ist.\nscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich\ndie Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich ge-\nändert haben.                                                                               § 1388\n§ 1383                                               Eintritt der Gütertrennung\nÜbertragung von Vermögensgegenständen                      Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeiti-\ngen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertren-\n(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers\nnung ein.\nanordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände\nseines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf\ndie Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies                                        § 1389\nerforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger                      Sicherheitsleistung\nzu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet\nwerden kann; in der Entscheidung ist der Betrag fest-             Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns\nzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet          erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung\nwird.                                                          der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung\nverlangen, wenn wegen des Verhaltens des anderen\n(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Über-         Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf den\ntragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.                  künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet\n(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.                        werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  239\n§ 1390                                                       § 1411\nAnsprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte                  Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger\nund Geschäftsunfähiger\n(1) Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine\nAusgleichsforderung nicht zusteht, weil der andere Ehe-         (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann\ngatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche  einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen\nZuwendungen an einen Dritten gemacht hat, ist der Dritte     Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten,\nverpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die    soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt\nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den      angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund\nEhegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der aus-         oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung des gesetz-\ngefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben. Der Dritte     lichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschafts-\nkann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Be-          gerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns\ntrags abwenden.                                              ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Güter-\n(2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen,         gemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der ge-\nwenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem       setzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit\nDritten bekannt war.                                         beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen\nBetreuten keinen Ehevertrag schließen.\n(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Be-\nendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch            (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt\nden Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht        der gesetzliche Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft\ndadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend              kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetz-\ngemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft         liche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den\noder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.                      Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsge-\nrichts schließen.\n(4) Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zuge-\nwinns erhoben oder der Antrag auf Scheidung oder Auf-                                   § 1412\nhebung der Ehe gestellt, so kann ein Ehegatte von dem                        Wirkung gegenüber Dritten\nDritten Sicherheitsleistung wegen der ihm nach den\nAbsätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen.               (1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand\nausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus\n§§ 1391 bis 1407                       einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechts-\ngeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten\n(weggefallen)                        vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehever-\ntrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts\neingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechts-\nUntertitel 2                           geschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein\nrechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten\nVertragliches Güterrecht\nund dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der\nKapitel 1                          Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als\nder Rechtsstreit anhängig wurde.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güter-\n§ 1408                            rechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen\nVerhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.\nEhevertrag, Vertragsfreiheit\n(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhält-                              § 1413\nnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere\nWiderruf der Überlassung der Vermögensverwaltung\nauch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand auf-\nheben oder ändern.                                              Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung\n(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch        des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Über-\neine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungs-        lassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag\nausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam,        ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf\nwenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag      aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.\nauf Scheidung der Ehe gestellt wird.\n§ 1409                                                      Kapitel 2\nBeschränkung der Vertragsfreiheit                                      Gütertrennung\nDer Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht                                 § 1414\nmehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt\nwerden.                                                                      Eintritt der Gütertrennung\n§ 1410                               Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand\naus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls\nForm\nsich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das\nDer Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit        Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der\nbeider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen      Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Güter-\nwerden.                                                      gemeinschaft aufgehoben wird.","240                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nKapitel 3                                                       § 1419\nGütergemeinschaft                                         Gesamthandsgemeinschaft\n(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am\nUnterkapitel 1\nGesamtgut und an den einzelnen Gegenständen ver-\nAllgemeine Vorschriften                          fügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt,\nTeilung zu verlangen.\n§ 1415\n(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört,\nVereinbarung durch Ehevertrag                     kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen,\nVereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Güter-           deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen\ngemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.        kann.\n§ 1416                                                         § 1420\nGesamtgut                                            Verwendung zum Unterhalt\n(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der               Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den\nFrau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaft-          Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des\nliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem           Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts\nGesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann               oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu\noder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.           verwenden.\n(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaft-\nlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen                                  § 1421\nzu werden.                                                                    Verwaltung des Gesamtguts\n(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch\neingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen                 Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie\nwerden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen            die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das\nverlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs             Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen\nmitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemein-          gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag\nschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbau-    keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten\nregister eingetragen ist.                                      das Gesamtgut gemeinschaftlich.\n§ 1417\nSondergut                                                  Unterkapitel 2\n(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.                    Verwaltung des Gesamtguts\ndurch den Mann oder die Frau\n(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch\nRechtsgeschäft übertragen werden können.\n§ 1422\n(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstän-\ndig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.                            Inhalt des Verwaltungsrechts\nDer Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist ins-\n§ 1418                              besondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden\nVorbehaltsgut                           Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu\nverfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das\n(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausge-              Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere\nschlossen.                                                     Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht\n(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,                     persönlich verpflichtet.\n1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegat-\nten erklärt sind,                                                                     § 1423\n2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm              Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen\nvon einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden,\nwenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der          Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich\nDritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der            nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten,\nErwerb Vorbehaltsgut sein soll,                            über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich\nohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so\n3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vor-             kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere\nbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die       Ehegatte einwilligt.\nZerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum\nVorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch\nein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vor-                                     § 1424\nbehaltsgut bezieht.                                                  Verfügung über Grundstücke, Schiffe\n(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selb-                          oder Schiffsbauwerke\nständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.                     Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur\n(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehalts-            mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum\ngut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des        Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann\n§ 1412 wirksam.                                                sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  241\nseines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein ein-   verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die\ngetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut           Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut\ngehört.                                                       bezieht.\n§ 1425                                                       § 1430\nSchenkungen                                    Ersetzung der Zustimmung des Verwalters\n(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann           Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,\nnur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände        ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem\naus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustim-            Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungs-\nmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände           mäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten\naus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses           vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit\nVersprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte            Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das\neinwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsver-         Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag er-\nsprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.           setzen.\n(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer                                     § 1431\nsittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmen-\nden Rücksicht entsprochen wird.                                            Selbständiges Erwerbsgeschäft\n(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,\n§ 1426                            darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig\nein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu\nErsetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten\nsolchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht\nIst ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur     erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ein-\nmit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen            seitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsge-\nwerden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des               schäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzu-\nGesamtguts erforderlich, so kann das Vormundschafts-          nehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.\ngericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehe-               (2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,\ngatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden           dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt,\nGrund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit        und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht\nan der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem          dies einer Einwilligung gleich.\nAufschub Gefahr verbunden ist.\n(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf\n§ 1427                            der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.\nRechtsfolgen fehlender Einwilligung\n§ 1432\n(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,\nAnnahme einer Erbschaft;\nein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung\nAblehnung von Vertragsantrag oder Schenkung\ndes anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des\n§ 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.                 (1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht ver-\n(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung      waltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so\nwiderrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Güter-       ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis\ngemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser     anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des\nwahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe       anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt\neingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,  von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Aus-\nwenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass        gleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines\nder andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.                 Vertragsantrags oder einer Schenkung.\n(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet,\n§ 1428                            kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft\nVerfügungen ohne Zustimmung                     ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.\nVerfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,                                    § 1433\nohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehe-\ngatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so                         Fortsetzung eines Rechtsstreits\nkann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend           Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann\nmachen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,            ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechts-\nbraucht hierzu nicht mitzuwirken.                             streit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft\nanhängig war.\n§ 1429\n§ 1434\nNotverwaltungsrecht\nUngerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts\nIst der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch\nKrankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechts-         Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne\ngeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut              die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vor-\nbezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft       nimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung\nvornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden             nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Be-\nist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des       reicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.","242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1435                                                          § 1440\nPflichten des Verwalters                             Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut\nDer Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu              Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die\nverwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Ver-        während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vor-\nwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den       behaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des\nStand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich      Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des\ndas Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz            Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet.\nleisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein      Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die\nRechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die er-        Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehe-\nforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorge-          gatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig\nnommen hat.                                                  betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des\nSonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu\nwerden pflegen.\n§ 1436\nVerwalter unter Vormundschaft oder Betreuung\n§ 1441\nSteht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter                     Haftung im Innenverhältnis\nVormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts\nin den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der           Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende\nVormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu        Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in\nvertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts        dessen Person sie entstehen:\nergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte       1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung,\nzum Vormund oder Betreuer bestellt ist.                          die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder\naus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen\nHandlung gegen ihn gerichtet wird;\n§ 1437\n2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbe-\nGesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung\nhaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsver-\n(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehe-           hältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemein-\ngatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus        schaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das\nden §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die             Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;\nGläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen       3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den\n(Gesamtgutsverbindlichkeiten).                                   Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.\n(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet\nfür die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die\nGesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als                                     § 1442\nGesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendi-                    Verbindlichkeiten des Sonderguts\ngung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten                       und eines Erwerbsgeschäfts\nim Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehe-\ngatten zur Last fallen.                                         Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die\nVerbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören,\ndie aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die\n§ 1438                             Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten\nHaftung des Gesamtguts                       durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts\ngeführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem\n(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus     solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des\neinem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemein-           Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.\nschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte,\nder das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vor-\nnimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechts-                                     § 1443\ngeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirk-                               Prozesskosten\nsam ist.\n(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die\n(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das         Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander\nGesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut           führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen\ngegenüber nicht wirksam ist.                                 Vorschriften zu tragen hat.\n(2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver-\n§ 1439                             waltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die\nKeine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft             Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten\nzueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen\nDas Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die     jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem\ndurch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der         Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechts-\nEhegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und    streit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamt-\ndie Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbe-       gutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Auf-\nhaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim   wendung der Kosten den Umständen nach geboten ist;\nErwerb eines Vermächtnisses.                                 § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 243\n§ 1444                                 Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht ver-\nKosten der Ausstattung eines Kindes                     waltet, erheblich gefährdet wird,\n4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-\n(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das\ngabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.\nGesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus\ndem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Ver-\nhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last,                                § 1448\nsoweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut ent-\nAufhebungsklage des Verwalters\nspricht.\n(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das             Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf\nGesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen           Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das\nKind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im      Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen\nVerhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der        Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zuein-\nMutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut         ander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist,\nnicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er        dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.\nzustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt,\ndas dem Gesamtgut entspricht.                                                             § 1449\nWirkung des Aufhebungsurteils\n§ 1445\n(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemein-\nAusgleichung zwischen Vorbehalts-,                 schaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.\nSonder- und Gesamtgut\n(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Güterge-\n(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut ver-         meinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.\nwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein\nSondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum\nGesamtgut zu ersetzen.\nUnterkapitel 3\n(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das\nGesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut ver-                     Gemeinschaftliche Verwaltung\nlangen.                                                            des Gesamtguts durch die Ehegatten\n§ 1450\n§ 1446\nGemeinschaftliche Verwaltung\nFälligkeit des Ausgleichsanspruchs                                     durch die Ehegatten\n(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,            (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemein-\nzum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Be-          schaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere\nendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus         nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu\ndem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Be-       verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf\nendigung der Gütergemeinschaft fordern.                       das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamt-\n(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht ver-         gut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemein-\nwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut           schaftlich.\noder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht           (2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber\ner erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu          abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehe-\nleisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichti-   gatten.\ngen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu\nausreichen.                                                                               § 1451\nMitwirkungspflicht beider Ehegatten\n§ 1447\nJeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet,\nAufhebungsklage                          zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Ver-\ndes nicht verwaltenden Ehegatten                  waltung des Gesamtguts erforderlich sind.\nDer Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann\nauf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,\n§ 1452\n1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich\ngefährdet werden können, dass der andere Ehegatte                         Ersetzung der Zustimmung\nzur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein          (1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamt-\nRecht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,           guts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die\n2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum          Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das\nFamilienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die   Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die\nZukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu      Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn\nbesorgen ist,                                             dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.\n3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in            (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur\nder Person des anderen Ehegatten entstanden sind,         ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Ange-\nin solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer       legenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforder-","244               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut      10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen\nnicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorneh-                Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr\nmen kann.                                                          verbunden ist.\n§ 1453                                                        § 1456\nVerfügung ohne Einwilligung                                 Selbständiges Erwerbsgeschäft\n(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Ein-          (1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere\nwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so        Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist\ngelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des       seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und\n§ 1367 entsprechend.                                          Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäfts-\n(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung      betrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich\nwiderrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Güterge-     auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten\nmeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser       gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft be-\nwahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe       treibt.\neingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,     (2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsge-\nwenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass        schäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch\nder andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.                 eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.\n(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf\n§ 1454                            der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.\nNotverwaltungsrecht\nIst ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit ver-                                 § 1457\nhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich           Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts\nauf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte\ndas Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub              Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne\nGefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen        die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vor-\noder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt      nimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung\nfür die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das         nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Berei-\ncherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.\nGesamtgut bezieht.\n§ 1455                                                        § 1458\nVerwaltungshandlungen ohne Mitwirkung                           Vormundschaft über einen Ehegatten\ndes anderen Ehegatten\nSolange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter\nJeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen            Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das\nEhegatten                                                     Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449\n1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefalle-   sind anzuwenden.\nnes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,\n§ 1459\n2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zu-\ngewinns verzichten,                                        Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung\n3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehe-            (1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der\ngatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn,     Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts\ndass die dem anderen Ehegatten angefallene Erb-          anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung ver-\nschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut            langen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).\ngehört,                                                     (2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehe-\n4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm         gatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die\ngemachte Schenkung ablehnen,                             Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander\neinem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlich-\n5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechts-           keit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Güter-\ngeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vor-            gemeinschaft.\nnehmen,\n6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den                                         § 1460\nanderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,                             Haftung des Gesamtguts\n7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der\n(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus\nGütergemeinschaft anhängig war,\neinem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der\n8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen           Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere\nDritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere      Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das\nEhegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das      Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamt-\nRecht verfügt hat,                                       gut wirksam ist.\n9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvoll-           (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Ge-\nstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend           samtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut\nmachen,                                                  gegenüber nicht wirksam ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 245\n§ 1461                               (2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem\nDritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhält-\nKeine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft\nnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der\nDas Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines      den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem\nEhegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder          Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut\neines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die         gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine\nErbschaft oder das Vermächtnis während der Güter-             persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbind-\ngemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut             lichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der\nerwirbt.                                                      Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und\n§ 1464 bleiben unberührt.\n§ 1462\n§ 1466\nHaftung für Vorbehalts- oder Sondergut                              Kosten der Ausstattung eines\nDas Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines                nicht gemeinschaftlichen Kindes\nEhegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge             Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten\neines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehören-           der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes\nden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden            dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.\nSache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das\nRecht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört,\n§ 1467\ndas ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten\nselbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den              Ausgleichung zwischen Vorbehalts-,\nLasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften                            Sonder- und Gesamtgut\nbeglichen zu werden pflegen.\n(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vor-\nbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des\n§ 1463                            Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.\n(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sonder-\nHaftung im Innenverhältnis\ngut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamt-\nIm Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende      gut verlangen.\nGesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in\ndessen Person sie entstehen:                                                             § 1468\n1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung,                 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs\ndie er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder       Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum\naus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen          Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten\nHandlung gegen ihn gerichtet wird,                         schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Güter-\n2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbe-       gemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut\nhaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsver-        und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die\nhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemein-       Schuld schon vorher zu berichtigen.\nschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das\nGut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,                                        § 1469\n3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den                             Aufhebungsklage\nNummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.               Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemein-\nschaft klagen,\n§ 1464                            1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich\ngefährdet werden können, dass der andere Ehegatte\nVerbindlichkeiten des Sonderguts                       ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vor-\nund eines Erwerbsgeschäfts                        nimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen wer-\nDie Vorschrift des § 1463 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die         den dürfen,\nVerbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören,       2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden\ndie aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die           Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Ver-\nVorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten       waltung des Gesamtguts mitzuwirken,\ndurch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts           3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum\ngeführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem            Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die\nsolchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des                Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu\nBesitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.                   besorgen ist,\n4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in\n§ 1465                                der Person des anderen Ehegatten entstanden sind\nund diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur\nProzesskosten                              Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass\n(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die           sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,\nKosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander     5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen\nführen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen          Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt,\nVorschriften zu tragen hat.                                       vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.","246                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1470                                                          § 1474\nWirkung des Aufhebungsurteils                              Durchführung der Auseinandersetzung\n(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemein-       Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes\nschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.         vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.\n(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Güter-\ngemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.                                          § 1475\nBerichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten\n(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsver-\nUnterkapitel 4\nbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch\nAuseinandersetzung des Gesamtguts                         nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten\nzurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlich-\n§ 1471                              keit erforderlich ist.\nBeginn der Auseinandersetzung                       (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis\nder Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur\n(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen        Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlich-\nsich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.             keit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.\n(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut          (3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies\ndie Vorschrift des § 1419.                                     erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu\nberichtigen.\n§ 1472\nGemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts                                            § 1476\nTeilung des Überschusses\n(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegat-\nten das Gesamtgut gemeinschaftlich.                               (1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der\n(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben          Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehe-\nWeise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft             gatten zu gleichen Teilen.\nverwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt             (2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu er-\noder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht      setzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen.\nberufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechts-                Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er\ngeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemein-         dem anderen Ehegatten verpflichtet.\nschaft beendet ist.\n(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber ver-\n§ 1477\npflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungs-\nmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind;                            Durchführung der Teilung\ndie zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehe-           (1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die\ngatte allein treffen.                                          Gemeinschaft geteilt.\n(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines            (2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die\nEhegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäf-        Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem per-\nte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind       sönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider,\nund nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so           Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für\nlange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen       die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemein-\nkann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der ver-         schaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft\nstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.          durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf\nein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstat-\ntung erworben hat.\n§ 1473\nUnmittelbare Ersetzung                                                  § 1478\n(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden                       Auseinandersetzung nach Scheidung\nRechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung\noder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden                    (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinanderset-\nGegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben             zung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten\nwird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamt-         jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was\ngut.                                                           er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu\nder Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag\n(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft         von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des\nerworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner          von ihnen Eingebrachten zu tragen.\ndies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er\nerfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die             (2) Als eingebracht sind anzusehen\nVorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzu-        1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt\nwenden.                                                            der Gütergemeinschaft gehört haben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  247\n2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen                                    Unterkapitel 5\noder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch                 Fortgesetzte Gütergemeinschaft\nSchenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei\ndenn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den                                          § 1483\nEinkünften zu rechnen war,\nEintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft\n3. die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten er-\nlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines                 (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag verein-\nEhegatten bedingt ist.                                     baren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines\nEhegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und\n(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der       den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.\nZeit der Einbringung.                                         Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird\ndie Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Ab-\nkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als\n§ 1479\nErben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten\nAuseinandersetzung nach Aufhebungsurteil                am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird\nder Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.\nWird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447,\n1448 oder des § 1469 durch Urteil aufgehoben, so kann            (2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen\nder Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, dass die andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr\nAuseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch          Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte\nauf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig          Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.\ngeworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der\nGütergemeinschaft erhoben ist.                                                              § 1484\nAblehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft\n§ 1480                               (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der\nGütergemeinschaft ablehnen.\nHaftung nach der Teilung gegenüber Dritten\n(2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung\nWird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtguts-          einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis\nverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch  1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende\nder Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur      Anwendung. Steht der überlebende Ehegatte unter\nZeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine     elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zur\nHaftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegen-        Ablehnung die Genehmigung des Vormundschaftsge-\nstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschrif-    richts erforderlich. Dies gilt auch für die Ablehnung durch\nten der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.           den Betreuer des überlebenden Ehegatten.\n(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Güter-\n§ 1481                            gemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des\n§ 1482.\nHaftung der Ehegatten untereinander\n§ 1485\n(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamt-\ngutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der                                 Gesamtgut\nEhegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so            (1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemein-\nhat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Güter-        schaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es\ngemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten      nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten\ndafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der      Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der\nVerbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut               überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen\nErlangte hinaus in Anspruch genommen wird.                    Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Güter-\n(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der           gemeinschaft erwirbt.\nGütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat             (2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Ab-\njeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass            kömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Güter-\ndieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Ver-       gemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem\nbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.                Gesamtgut.\n(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten      (3) Auf das Gesamtgut findet die für die eheliche Güter-\nzueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem    gemeinschaft geltenden Vorschrift des § 1438 Abs. 2, 3*)\nanderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von       entsprechende Anwendung.\ndem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.\n§ 1486\nVorbehaltsgut; Sondergut\n§ 1482\nEheauflösung durch Tod                          (1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was\ner bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach\nWird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst,       § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.\nso gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am\nGesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird         *) Anmerkung:\nnach den allgemeinen Vorschriften beerbt.                        jetzt § 1416 Abs. 2, 3","248               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er                                   § 1491\nbisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sonder-                       Verzicht eines Abkömmlings\ngut erwirbt.\n(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen\n§ 1487                            Anteil an dem Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt\ndurch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des\nRechtsstellung des Ehegatten\nverstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die Er-\nund der Abkömmlinge\nklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das\n(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden      Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden\nEhegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in        Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömm-\nAnsehung des Gesamtguts der fortgesetzten Güter-              lingen mitteilen.\ngemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche            (2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem über-\nGütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419,         lebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten\n1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der             Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen\n§§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die recht-        Beurkundung.\nliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein\nverwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die         (3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder\nrechtliche Stellung des anderen Ehegatten.                    unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Ge-\nnehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.\n(2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut          Dies gilt auch für den Verzicht durch den Betreuer des\nschuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst      Abkömmlings.\nnach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemein-\nschaft zu leisten.                                               (4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn\nder Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinter-\nlassung von Abkömmlingen gestorben wäre.\n§ 1488\nGesamtgutsverbindlichkeiten                                                 § 1492\nGesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Güter-            Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten\ngemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überleben-\nden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des ver-            (1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte\nstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten          Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung\nder ehelichen Gütergemeinschaft waren.                        erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass\ndes verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die\nErklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.\n§ 1489                            Das Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberech-\nPersönliche Haftung für die                   tigten Abkömmlingen und, wenn der überlebende Ehegat-\nGesamtgutsverbindlichkeiten                     te gesetzlicher Vertreter eines der Abkömmlinge ist, dem\nVormundschaftsgericht mitteilen.\n(1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetz-\n(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen\nten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte\ndem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten\npersönlich.\nAbkömmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen\n(2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden        Beurkundung.\nEhegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten\n(3) Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher\nGütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des\nSorge oder unter Vormundschaft, so ist zu der Aufhebung\nErben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vor-\ndie Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforder-\nschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des\nlich. Dies gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer\nNachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es\ndes überlebenden Ehegatten.\nzur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nhat.\n§ 1493\n(3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten\nAbkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen               Wiederverheiratung oder Begründung einer\noder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortge-           Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten\nsetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.                        (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der\nüberlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebens-\n§ 1490                            partnerschaft begründet.\n(2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteils-\nTod eines Abkömmlings\nberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der\nStirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört       Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzu-\nsein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass.        zeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die\nHinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein        Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinander-\nwürden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht über-        setzung herbeizuführen. Dies gilt auch, wenn die Sorge für\nlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hin-   das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings\nterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein          zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört. Das Vor-\nAnteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und,      mundschaftsgericht kann gestatten, dass die Aufhebung\nwenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden            der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt\nEhegatten an.                                                 und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  249\n§ 1494                                                        § 1499\nTod des überlebenden Ehegatten                                    Verbindlichkeiten zu Lasten\ndes überlebenden Ehegatten\n(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem\nTode des überlebenden Ehegatten.                                   Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden\nEhegatten zur Last:\n(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder\nwird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Ver-             1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemein-\nschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortge-            schaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für\nsetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeit-           die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im\npunkt des Todes gilt.                                               Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;\n2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemein-\nschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die,\n§ 1495\nwenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft\nAufhebungsklage eines Abkömmlings                         in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der\nEhegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein wür-\nEin anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den\nden;\nüberlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten\nGütergemeinschaft klagen,                                       3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten\nAbkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende\n1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich              Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten\ngefährdet werden können, dass der überlebende Ehe-              Abkömmling versprochen oder gewährt hat.\ngatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder\nsein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,\n§ 1500\n2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung,\ndem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat                Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge\nund für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des             (1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich\nUnterhalts zu besorgen ist,                                 Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem\n3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgaben-          im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei\nkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt,       der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrech-\nnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem\n4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für       Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen\nden Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zuge-       können.\nstanden hätte, verwirkt haben würde.\n(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten\nAbkömmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene\n§ 1496                             Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.\nWirkung des Aufhebungsurteils\n§ 1501\nDie Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt\nin den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft des Urteils                       Anrechnung von Abfindungen\nein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn das Urteil      (1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den\nauf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist.               Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem\nGesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinan-\ndersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die\n§ 1497                             den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.\nRechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung                  (2) Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen\nanteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Auf-\n(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Güter-\nhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine ab-\ngemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und\nweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf\ndie Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.\nder notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen\n(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr             Abkömmlingen gegenüber wirksam, welche erst später in\nRechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472,           die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten.\n1473.\n§ 1502\n§ 1498                                  Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten\nDurchführung der Auseinandersetzung                      (1) Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das\nAuf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der         Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände\n§§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und         gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. Das Recht geht\ndes § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehe-         nicht auf den Erben über.\ngatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der          (2) Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund\nüberlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehe-            des § 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem über-\ngatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in       lebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht\n§ 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht          nicht zu. Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in\nnur für den überlebenden Ehegatten.                             diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des","250               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nWertes übernehmen, welche der verstorbene Ehegatte                                       § 1509\nnach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein würde.\nAusschließung der fortgesetzten\nDas Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt\nGütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung\nwerden.\nJeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch\n§ 1503                             seinen Tod aufgelöst wird, die Fortsetzung der Güter-\nTeilung unter den Abkömmlingen                   gemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen,\nwenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den\n(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die      Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Güterge-\nihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Ver-          meinschaft zu klagen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte\nhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen   berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und\nErbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen         den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschließung finden die\nsein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der     Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils ent-\nfortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.               sprechende Anwendung.\n(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Aus-\ngleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften                                      § 1510\nzur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der                     Wirkung der Ausschließung\nTeilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten\nerfolgt ist.                                                     Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausge-\nschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.\n(3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil ver-\nzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt\nworden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der                                § 1511\nVerzicht zustatten kommt.\nAusschließung eines Abkömmlings\n§ 1504                                (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe\nHaftungsausgleich unter Abkömmlingen                 durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaft-\nlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemein-\nSoweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480     schaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.\nden Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis\n(2) Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbe-\nzueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamt-\nschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fort-\ngut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die\ngesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags\nihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des\nverlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen\nErben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden\nGütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn\nentsprechende Anwendung.\ndie fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.\nDie für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften\n§ 1505                             finden entsprechende Anwendung.\nErgänzung des Anteils des Abkömmlings                    (3) Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte\nDie Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des          Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsbe-\nPflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten       rechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1500*)\nAbkömmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle            angerechnet. Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander\ndes Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Güter-    fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Aus-\ngemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem           schließung zustatten kommt.\nAbkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil\nan dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes                             § 1512\ndieses Anteils.                                                                 Herabsetzung des Anteils\n§ 1506                                Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode\nAnteilsunwürdigkeit                       die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem\nanteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung\nIst ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig,         der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil\nso ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig.         an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die\nDie Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden ent-         Hälfte herabsetzen.\nsprechende Anwendung.\n§ 1513\n§ 1507\nEntziehung des Anteils\nZeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft\n(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem\nDas Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten\nTode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem\nauf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Güter-\nanteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der\ngemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erb-\nBeendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft ge-\nschein finden entsprechende Anwendung.\nbührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige\n§ 1508                             *) Anmerkung:\n(weggefallen)                            jetzt § 1501","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    251\nVerfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Ab-             (2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden\nkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des     entsprechende Anwendung.\n§ 2336 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.\n(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt                                 § 1518\nist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschrän-\nken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer                                 Zwingendes Recht\nentsprechenden Beschränkung unterwerfen.                         Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483\nbis 1517 in Widerspruch stehen, können von den Ehegat-\n§ 1514                            ten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag\ngetroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag,\nZuwendung des entzogenen Betrags                   durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft\nJeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512         vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt\noder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch       unberührt.\neinem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.\n§§ 1519 bis 1557\n§ 1515                                                    (weggefallen)\nÜbernahmerecht eines\nAbkömmlings und des Ehegatten\nUntertitel 3\n(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem\nTode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch                       Güterrechtsregister\nletztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberech-\ntigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung                                  § 1558\ndas Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegen-                             Zuständiges Registergericht\nstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.\n(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei\n(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann\njedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur\nangeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertrags-\neiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nwert oder mit einem Preis, der den Ertragswert min-\ndestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die             (2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann\nErbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet An-            die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichts-\nwendung.                                                      bezirke einem Amtsgericht übertragen werden.\n(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2\nbezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann                                        § 1559\nauch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.\nVerlegung des gewöhnlichen Aufenthalts\nVerlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen ge-\n§ 1516                            wöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss\nZustimmung des anderen Ehegatten                   die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt wer-\nden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt,\n(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 be-        wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den\nzeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zu-            früheren Bezirk zurückverlegt.\nstimmung des anderen Ehegatten erforderlich.\n(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter\n§ 1560\nerteilt werden. Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit\nbeschränkt, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen                            Antrag auf Eintragung\nVertreters nicht erforderlich. Die Zustimmungserklärung\nEine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und\nbedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist\nnur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in\nunwiderruflich.\nöffentlich beglaubigter Form zu stellen.\n(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515\nbezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaft-\nlichen Testament treffen.                                                                § 1561\nAntragserfordernisse\n§ 1517                               (1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten\nVerzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil            erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber\nzur Mitwirkung verpflichtet.\n(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein\ngemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten                (2) Der Antrag eines Ehegatten genügt\ngegenüber für den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod         1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf\naufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fort-          gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der\ngesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den             güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, wenn mit\nein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung          dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis\ndes anderen Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung            der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt\ngilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.                  wird;","252               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register             (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt,\neines anderen Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach      so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fort-\nder Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte,         setzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in\nöffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Ein-        der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumut-\ntragung vorgelegt wird;                                   bare Härte darstellen würde.\n3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen\nBetrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen\nEhegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Ein-                                 § 1566\nwilligung, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft                      Vermutung für das Scheitern\nleben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das\nGesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten              (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe\ngemeinschaftlich verwaltet;                               gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr\ngetrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung be-\n4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung         antragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.\nder Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte\nmit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen (§ 1357        (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe\nAbs. 2).                                                  gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren\ngetrennt leben.\n§ 1562\n§ 1567\nÖffentliche Bekanntmachung\nGetrenntleben\n(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für\nseine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffent-             (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen\nlichen.                                                       keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte\nsie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche\n(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen,        Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemein-\nso hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des        schaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten\nGüterstands und, wenn dieser abweichend von dem               innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.\nGesetz geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der\nAbweichung zu beschränken.                                       (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Ver-\nsöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder\nhemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.\n§ 1563\nRegistereinsicht\n§ 1568\nDie Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den\nHärteklausel\nEintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die\nAbschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.                      (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie\ngescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung\nder Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen\nminderjährigen Kinder aus besonderen Gründen aus-\nTitel 7                            nahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die\nScheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf\nScheidung der Ehe                          Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere\nHärte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der\nUntertitel 1                            Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antrag-\nstellers ausnahmsweise geboten erscheint.\nScheidungsgründe\n(2) (weggefallen)\n§ 1564\nScheidung durch Urteil\nUntertitel 2\nEine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag                           Unterhalt\neines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe\ndes geschiedenen Ehegatten\nist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraus-\nsetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden\nkann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.                                     Kapitel 1\nGrundsatz\n§ 1565\nScheitern der Ehe                                                  § 1569\nAbschließende Regelung\n(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie\ngescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebens-       Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für\ngemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht       seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen\nerwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederher-       Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgen-\nstellen.                                                      den Vorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   253\nKapitel 2                              (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt\nverlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen\nUnterhaltsberechtigung                      Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Be-\nmühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die\n§ 1570                             Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu\nUnterhalt wegen Betreuung eines Kindes               sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise\nnachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag\nEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen            zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen\nUnterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen        Unterhalt verlangen.\nder Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen\nKindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.        (5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können\nzeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Be-\nrücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung\n§ 1571                             von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich\nUnterhalt wegen Alters                     unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in\nder Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur\nEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen            vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder\nUnterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt             überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kin-\n1. der Scheidung,                                            desbetreuung steht der Ehedauer gleich.\n2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines                                       § 1574\ngemeinschaftlichen Kindes oder\nAngemessene Erwerbstätigkeit\n3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unter-\nhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573                     (1) Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm\nangemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.\nwegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr\n(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Aus-\nerwartet werden kann.\nbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem\nGesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie\n§ 1572\nden ehelichen Lebensverhältnissen entspricht; bei den\nUnterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen              ehelichen Lebensverhältnissen sind die Dauer der Ehe\nund die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-\nEin geschiedener Ehegatte kann von dem anderen\nschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.\nUnterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom\nZeitpunkt                                                       (3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Er-\nwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen\n1. der Scheidung,                                            Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu\n2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines            lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung\ngemeinschaftlichen Kindes,                               zu erwarten ist.\n3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder                                      § 1575\nUmschulung oder                                                 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung\n4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unter-\n(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der\nhaltsanspruch nach § 1573\nEhe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsaus-\nan wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder               bildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann\nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine      von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er\nErwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.                 diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie\nmöglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätig-\n§ 1573                             keit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und\nder erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.\nUnterhalt wegen Erwerbslosigkeit                  Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine\nund Aufstockungsunterhalt                     solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird;\ndabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu\n(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhalts-\nberücksichtigen.\nanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleich-\nwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der        (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene\nScheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden       Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile\nvermag.                                                      auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.\n(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen             (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Be-\nErwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus,    endigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung\nkann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch    Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der\nnach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag        ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der\nzwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt ver-        erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.\nlangen.\n§ 1576\n(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unter-\nUnterhalt aus Billigkeitsgründen\nhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war,\ndie Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen          Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen\nsind.                                                        Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus","254               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nsonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätig-                                       § 1579\nkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von               Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung\nUnterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider\nEhegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe              Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen\ndürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil      oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme\nsie zum Scheitern der Ehe geführt haben.                      des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines\ndem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten\n§ 1577                             gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil\nBedürftigkeit                          1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die\n(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach           Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege\nden §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen,              oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach\nsolange und soweit er sich aus seinen Einkünften und              § 1570 Unterhalt verlangen konnte,\nseinem Vermögen selbst unterhalten kann.                      2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines\n(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Ver-          schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ver-\npflichtete nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Ein-      pflichteten oder einen nahen Angehörigen des Ver-\nkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit       pflichteten schuldig gemacht hat,\nanzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beider-      3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeige-\nseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit ent-        führt hat,\nspricht.\n4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögens-\n(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte            interessen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt\nnicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich        hat,\noder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-\nlichen Verhältnisse unbillig wäre.                            5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch\nseine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröb-\n(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten,            lich verletzt hat,\ndass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen\nnachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber      6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes,\nspäter weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies          eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den\ngilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von           Verpflichteten zur Last fällt oder\ndem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines           7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt\ngemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht             wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.\nerwartet werden kann.\n§ 1578                                                          § 1580\nMaß des Unterhalts                                                Auskunftspflicht\n(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den             Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet,\nehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unter-       auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Aus-\nhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen         kunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.\nkann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen\nLebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere\nunter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der\nGestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit                                      Kapitel 3\neine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig                  Leistungsfähigkeit und Rangfolge\nwäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsbe-\nrechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches                                   § 1581\nKind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die\nLeistungsfähigkeit\nZeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der\nUnterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.                     Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Ver-\n(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer         mögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonsti-\nangemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und      gen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des\nder Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul-         eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten\noder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Um-       Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unter-\nschulung nach den §§ 1574, 1575.                              halt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse\nund die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der ge-\n(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhalts-         schiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm\nanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so            des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die\ngehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer ange-          Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung\nmessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der       der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig\nverminderten Erwerbsfähigkeit.\nwäre.\n§ 1578a                                                         § 1582\nDeckungsvermutung bei schadensbedingten                    Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger\nMehraufwendungen\n(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen\nFür Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesund-        Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehe-\nheitsschadens gilt § 1610a.                                   gatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   255\nentsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576                                    § 1585b\nund des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte                     Unterhalt für die Vergangenheit\nder neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen\nUnterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte            (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann\ngleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576          der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.\nunterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen       (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangen-\nEhegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die        heit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung\nZeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder        erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige\nErziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570         in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechts-\nunterhaltsberechtigt war.                                     hängig geworden ist.\n(2) § 1609 bleibt im Übrigen unberührt.                       (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit\nliegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen\nNichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist,\n§ 1583                            dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich ent-\nEinfluss des Güterstands                    zogen hat.\nLebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit\n§ 1585c\nseinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemein-\nschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.                           Vereinbarungen über den Unterhalt\nDie Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die\nZeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.\n§ 1584\nRangverhältnisse\nmehrerer Unterhaltsverpflichteter\nKapitel 5\nDer unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor\nEnde des Unterhaltsanspruchs\nden Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Ver-\npflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten                                § 1586\nvor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt\nentsprechend.                                                          Wiederverheiratung, Begründung einer\nLebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten\n(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wieder-\nheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder\nKapitel 4                           dem Tode des Berechtigten.\nGestaltung des Unterhaltsanspruchs                     (2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen\nNichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen.\n§ 1585                            Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der\nWiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft\nArt der Unterhaltsgewährung                    oder des Todes fälligen Monatsbetrag.\n(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer\nGeldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus                                 § 1586a\nzu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen\nMonatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanpruch                    Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs\nim Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des              (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein\nBerechtigten erlischt.                                        und wird die Ehe wieder aufgelöst, so kann er von dem\n(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung    früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn\nin Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt       er ein Kind aus der früheren Ehe zu pflegen oder zu er-\nund der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet         ziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet, so kann\nwird.                                                         er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573, 1575 verlangen.\n(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor\ndem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe.\n§ 1585a\nSicherheitsleistung\n§ 1586b\n(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu\nKein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten\nleisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt,\nwenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unter-          (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unter-\nhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete       haltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit\ndurch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der    über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der\nBetrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der\nJahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen,           dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten\nsofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles         zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.\neine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.            (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Be-\n(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach     sonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die\nden Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.         geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.","256              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nUntertitel 3                            3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf\nLeistungen der betrieblichen Altersversorgung ist,\nVersorgungsausgleich\na) wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-\nKapitel 1                                  dungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert,\nGrundsatz                                   der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem\nVerhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszu-\n§ 1587                                    gehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszu-\ngehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung\nAuszugleichende Versorgungsanrechte\nvorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wo-\n(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein                bei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten\nVersorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von           einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich\nihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf             nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der\neine Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbs-              Versorgungsregelung vorgesehenen festen Alters-\nfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet             grenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen\noder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben           im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des\nAnwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des             Scheidungsantrags zugrunde gelegt würden;\nVermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet             b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des\noder aufrechterhalten worden sind.                                  Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit be-\n(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Ver-           endet worden ist, der Teil der erworbenen Ver-\nsorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in           sorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der\ndem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des                in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu\nMonats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-            der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht,\ndungsantrags vorausgeht.                                            wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte\nZeiten einzubeziehen sind.\n(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der\nVersorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich         Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften\ndie nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vor-       auf Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis zu\nschriften finden keine Anwendung.                               einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des öffent-\nlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzu-\nwenden ist. Für Anwartschaften oder Aussichten auf\nKapitel 2                              Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im\nWertausgleich von Anwartschaften                      Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht\noder Aussichten auf eine Versorgung                    unverfallbar sind, finden die Vorschriften über den\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwendung.\n§ 1587a\n4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden\nAusgleichsanspruch                           Leistungen, die der Versorgung wegen Alters oder ver-\nminderte Erwerbsfähigkeit zu dienen bestimmt sind,\n(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den wert-\noder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,\nhöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine aus-\nzugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten             a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer\nsteht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds zu.             einer Anrechnungszeit bemisst, der Betrag der Ver-\nsorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus\n(2) Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind fol-\nder in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit er-\ngende Werte zugrunde zu legen:\ngäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des\n1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft                Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten\naus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder           wäre;\naus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Ver-\nb) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht\nsorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nnur nach der Dauer einer Anrechnungszeit und auch\nGrundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich\nnicht nach Buchstabe d bemisst, der Teilbetrag der\nim Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des\nvollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung\nScheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird\nzugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die\ndie bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehalt-\nEhezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente\nfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze\noder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren\nerweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil\nvoraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung\nder Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit\nder für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze\nfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamt-\nentspricht;\nzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben\naußer Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge ent-            c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem\npflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich                Bruchteil entrichteter Beiträge bemisst, der Betrag\nund gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über              zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit\ndie ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.                    entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der\n2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der ge-                 Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Ver-\nsetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde            sorgungsfall eingetreten wäre;\nzu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die       d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für\nEhezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksich-             die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden\ntigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters             Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag der sich bei\nergäbe.                                                          Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                           257\nantrags ergebenden Rente wegen Alters zugrunde           (7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt\nzu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit       außer Betracht, dass eine für die Versorgung maßgebliche\nfallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu      Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversiche-\nberücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.    rungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeit-\n5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund             punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungs-\neines Versicherungsvertrags, der zur Versorgung des       antrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 bleibt\nVersicherten eingegangen wurde, ist,                      unberührt. Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die\nRente nach Mindesteinkommen in den gesetzlichen Ren-\na) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über       tenversicherungen abhängig ist.\nden Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungs-\nantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungs-          (8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Ver-\npflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen,     sorgung, Rente oder Leistung enthaltenen Zuschläge, die\nder sich nach vorheriger Umwandlung in eine           nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden,\nprämienfreie Versicherung als Leistung des Ver-       sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene\nsicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der        Bestandteile auszuscheiden.\nVersicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die\nVersicherung Prämien auch für die Zeit vor der Ehe\ngezahlt worden, so ist der Rentenbetrag ent-                                          § 1587b\nsprechend geringer anzusetzen;                                     Übertragung und Begründung von\nb) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt        Rentenanwartschaften durch das Familiengericht\nder Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus\n(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaf-\nnicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen,\nten in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des\nder sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn\n§ 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen diese die\nin diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall einge-\ntreten wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.       Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die\nder andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so über-\n(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aus-         trägt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaf-\nsichten auf eine Versorgung nach Absatz 2 Nr. 4, deren        ten in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds. Das Nähere\nWert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt      bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetz-\nwie der Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten            lichen Rentenversicherungen.\nAnwartschaften, sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5\ngilt Folgendes:                                                  (2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im\nSinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer Körper-\n1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital            schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,\noder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt,       einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände\nist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich      oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und\nergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des       übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit\nDeckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende      einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2\nTeil der Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetz-      die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2,\nlichen Rentenversicherung entrichtet würde;               die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so\n2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich      begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwart-\naus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren       schaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe\nDeckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente        der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch ver-\nzugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert      bleibenden Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt sich\nder Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts der    nach den Vorschriften über die gesetzlichen Renten-\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt          versicherungen.\nund als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2\nentrichtet würde. Das Nähere über die Ermittlung\nvorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für\ndes Barwerts bestimmt die Bundesregierung durch\nden Berechtigten als Beiträge zur Begründung von\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nAnwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetz-\n(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten     lichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der\nauf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach        erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen;*)\nAbsatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.               dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen\n(5) Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in          für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenver-\nden vorstehenden Absätzen genannten Bewertungs-               sicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich\nmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszu-         nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenver-\ngleichende Versorgung in sinngemäßer Anwendung der            sicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende oder nach\nvorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.             Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in\nden Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung\n(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungs-\nist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.\nanwartschaften im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 zu, so ist für\ndie Wertberechnung von den sich nach Anwendung von               (4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von\nRuhensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungs-           Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenver-\nbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhe-       sicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berech-\ngehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu\nverfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder         *) Anmerkung:\neiner ähnlichen wiederkehrenden Leistung einer Ruhens-           Dieser Halbsatz ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\noder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.                    27. Januar 1983 (BGBl. I S. 375) nichtig.","258               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\ntigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in                                   § 1587e\ndieser Form nach den Umständen des Falles unwirt-                                   Auskunftspflicht;\nschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf                   Erlöschen des Ausgleichsanspruchs\nAntrag einer Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1\nSatz 2 gilt entsprechend.                                        (1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt\n§ 1580 entsprechend.\n(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu über-\ntragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begründenden Ren-             (2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Aus-\ngleichsanspruch.\ntenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversiche-\nrungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den             (3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen\ngesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten         (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuld-\nRentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehe-          rechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1\ngatten den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches          Satz 2 verlangt werden kann.\nSozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht über-           (4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem\nsteigen.                                                      Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend\n(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Renten-        zu machen.\nanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung\nhat das Familiengericht anzuordnen, dass der Monats-\nbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden                                        Kapitel 3\nRentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.               Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich\n§ 1587f\n§ 1587c\nVoraussetzungen\nBeschränkung oder Wegfall des Ausgleichs\nIn den Fällen, in denen\nEin Versorgungsausgleich findet nicht statt,               1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer\n1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter            gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die\nBerücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse,             Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz\ninsbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs              nicht möglich ist,\nwährend der Ehe oder im Zusammenhang mit der              2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwart-\nScheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Um-             schaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit\nstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden,            Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5 aus-\nweil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;                 geschlossen ist,\n2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung          3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b\noder nach der Scheidung durch Handeln oder Unter-             Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen\nlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaf-          zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer\nten oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach             gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,\n§ 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden       4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Alters-\noder entfallen sind;                                          versorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder\n3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit            Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des\nhindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizu-          Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar\ntragen, gröblich verletzt hat.                                waren,\n5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Rege-\nlung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungs-\n§ 1587d                                ausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach\n§ 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich\nRuhen der Verpflichtung zur Begründung                    vereinbart haben, erfolgt insoweit der Ausgleich auf\nvon Rentenanwartschaften                          Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der\n(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familien-           §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungs-\nausgleich).\ngericht anordnen, dass die Verpflichtung nach § 1587b\nAbs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die\nZahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande                                      § 1587g\ngesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten                         Anspruch auf Rentenzahlung\nund seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber\n(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung\ndem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem\ndie des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten\ngleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Ver-\nals Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der\npflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht\nHälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten.\nferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden\nDie Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide\nRatenzahlungen festzusetzen.\nEhegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der\n(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Ent-      ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat\nscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich          und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer\ndie Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert       Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder\nhaben.                                                        geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  259\nAusbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit                                    § 1587l\nnicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet                           Anspruch auf Abfindung\nhat.                                                                       künftiger Ausgleichsansprüche\n(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versor-\n(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichs-\ngung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der\nansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen,\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer\nwenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen\nVersorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf\nVerhältnissen zumutbar ist.\nVersorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechts-\nhängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung          (2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g\noder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung          Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften\nweggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung       oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung\neingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt   zugrunde zu legen.\nhaben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.               (3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von\n(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.                      Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder\nzu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung ver-\nlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von\n§ 1587h                            Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversiche-\nrung gewählt, so muss der Versicherungsvertrag vom\nBeschränkung oder Wegfall                     Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und\ndes Ausgleichsanspruchs                      des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs\nEin Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,        abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile\nzur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet\n1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebens-            werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung\nverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen           zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen\nEinkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und        Verhältnissen der Billigkeit entspricht.\ndie Gewährung des Versorgungsausgleichs für den\nVerpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen\nwirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte                                   § 1587m\nbedeuten würde; § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;                     Erlöschen des Abfindungsanspruchs\n2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung            Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch\noder nach der Scheidung durch Handeln oder Unter-         auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Ver-\nlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach    pflichteten noch nicht erfüllt ist.\n§ 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;\n3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit\n§ 1587n\nhindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizu-\ntragen, gröblich verletzt hat.                                       Anrechnung auf Unterhaltsanspruch\nIst der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so\nhat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den\n§ 1587i                           geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen,\nAbtretung von Versorgungsansprüchen                 den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten\nwürde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.\n(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe\nder laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Aus-\ngleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen,\ndie für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind                                Kapitel 4\noder fällig werden.\nParteivereinbarungen\n(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten\ngemäß Absatz 1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit\n§ 1587o\nund Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.\nVereinbarungen über den Ausgleich\n(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der\nScheidung eine Vereinbarung über den Ausgleich von\n§ 1587k                            Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung\nAnwendbare Vorschriften;                     wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 1587)\nErlöschen des Ausgleichsanspruchs                 schließen. Durch die Vereinbarung können Anwartschafts-\nrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach\n(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1         § 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen\nSatz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und         werden.\n§ 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.\n(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muss notariell be-\n(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Be-             urkundet werden. § 127a ist entsprechend anzuwenden.\nrechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit          Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familien-\nhiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i       gerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden,\nAbs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten         wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der\nüber.                                                        Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die verein-","260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nbarte Leistung nicht zu einer dem Ziel des Versorgungs-                                 § 1592\nausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten                                  Vaterschaft\ngeeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe ange-\nmessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.                   Vater eines Kindes ist der Mann,\n1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes\nKapitel 5                              verheiratet ist,\nSchutz des Versorgungsschuldners                  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder\n3. dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festge-\n§ 1587p\nstellt ist.\nLeistung an den bisherigen Berechtigten\nSind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familien-\n§ 1593\ngerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen\nRentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten                  Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod\nübertragen worden, so muss dieser eine Leistung an den\n§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod\nverpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der\naufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der\nSchuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an\nAuflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das\nden verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat\nKind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen\nfolgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.\nwurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer\nFrau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind ge-\nboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des\nTitel 8                           früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des\nKirchliche Verpflichtungen                     neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen\nEhemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten\n§ 1588                            und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehe-\n(keine Überschrift)                     mann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des\nfrüheren Ehemanns.\nDie kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe\nwerden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht\nberührt.                                                                                § 1594\nAnerkennung der Vaterschaft\nAbschnitt 2\n(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können,\nVerwandtschaft                             soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von\ndem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die\nTitel 1                           Anerkennung wirksam wird.\nAllgemeine Vorschriften                         (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam,\nsolange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.\n§ 1589\n(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeit-\nVerwandtschaft\nbestimmung ist unwirksam.\n(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt,\nsind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in          (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kin-\ngerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten      des zulässig.\nPerson abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.\nDer Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der                                      § 1595\nZahl der sie vermittelnden Geburten.\nZustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung\n(2) (weggefallen)\n(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.\n§ 1590                               (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des\nSchwägerschaft                         Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge\n(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem           nicht zusteht.\nanderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad          (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 ent-\nder Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und         sprechend.\ndem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.\n(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe,                               § 1596\ndurch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.\nAnerkennung und Zustimmung bei fehlender\noder beschränkter Geschäftsfähigkeit\nTitel 2\n(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann\nAbstammung                            nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen\n§ 1591                            Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen\nkann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vor-\nMutterschaft                         mundschaftsgerichts anerkennen. Für die Zustimmung\nMutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.     der Mutter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  261\n(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht                                 § 1600a\n14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der                        Persönliche Anfechtung;\nAnerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in                     Anfechtung bei fehlender oder\nder Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustim-                  beschränkter Geschäftsfähigkeit\nmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen\nVertreters.                                                      (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmäch-\ntigten erfolgen.\n(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst an-\nerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.                (2) Der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1\nund 2, § 1593 besteht, und die Mutter können die Vater-\n(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch\nschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der\neinen Bevollmächtigten erklärt werden.\nGeschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu\nnicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind\n§ 1597\nsie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Ver-\nFormerfordernisse; Widerruf                    treter anfechten.\n(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich              (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäfts-\nbeurkundet werden.                                            fähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Ver-\ntreter anfechten.\n(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller\nErklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung             (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist\nbedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind       nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.\nsowie dem Standesbeamten zu übersenden.                          (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft\n(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn         nur selbst anfechten.\nsie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam\n§ 1600b\ngeworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2\nsowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 ent-                                Anfechtungsfristen\nsprechend.                                                       (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich\n§ 1598                            angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,\nUnwirksamkeit von                         in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die\nAnerkennung, Zustimmung und Widerruf                  gegen die Vaterschaft sprechen.\n(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes\n(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur\nund nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.\nunwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden\nIn den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor\nVorschriften nicht genügen.\nder Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt\n(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personen-    wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater\nstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung     des Kindes ist.\nwirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vor-\n(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen\nstehenden Vorschriften nicht genügt.\nKindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so\nkann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst\n§ 1599\nanfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor\nNichtbestehen der Vaterschaft                   Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in\ndem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die\n(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf\nVaterschaft sprechen.\nGrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass\nder Mann nicht der Vater des Kindes ist.                         (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsun-\nfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so\n(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn\nkann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der\ndas Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags\nGeschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2\ngeboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf\ngilt entsprechend.\neines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungs-\nantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt;          (5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf\n§ 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den        Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar\n§§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die           werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die\nAnerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeit-           Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.\npunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist;      (6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfech-\nfür diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596       tungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der\nAbs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und    Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind die für die\n§ 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird              Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 ent-\nfrühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag           sprechend anzuwenden.\nstattgebenden Urteils wirksam.\n§ 1600c\n§ 1600                               Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren\nAnfechtungsberechtigte\n(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft\nBerechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann,    wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt,\ndessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593            dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593\nbesteht, die Mutter und das Kind.                             besteht.","262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der                                   § 1603\nMann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft                           Leistungsfähigkeit\nanficht und seine Anerkennung unter einem Willens-\nmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle          (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksich-\nist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.             tigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist,\nohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den\nUnterhalt zu gewähren.\n§ 1600d\n(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren\nGerichtliche Feststellung der Vaterschaft             minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber ver-\n(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2,     pflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder\n§ 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.     Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen\nunverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete\n(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vater-  Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich,\nschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während        solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils\nder Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt         leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befin-\nnicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft         den. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer\nbestehen.                                                     unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt\n(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu   auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt\ndem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss       aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden\nsowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest,          kann.\ndass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1\nempfangen worden ist, so gilt dieser abweichende                                          § 1604\nZeitraum als Empfängniszeit.\nEinfluss des Güterstands\n(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können,\nsoweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom        Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so\nZeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.       bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der\nFrau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut\ndem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind be-\n§ 1600e                             dürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der\nZuständigkeit des Familiengerichts;               Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn\nAktiv- und Passivlegitimation                  die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandt-\nschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht\n(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf           des verpflichteten Ehegatten beruht.\nKlage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann ent-\nscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder\nAnfechtung der Vaterschaft.                                                               § 1605\n(2) Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre,                          Auskunftspflicht\nverstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag        (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflich-\nder Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.               tet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen\nAuskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines\nUnterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung\nerforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf\nTitel 3                             Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des\nArbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind ent-\nUnterhaltspflicht\nsprechend anzuwenden.\nUntertitel 1                               (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut\nnur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass\nAllgemeine Vorschriften                          der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere\nEinkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.\n§ 1601\nUnterhaltsverpflichtete                                                 § 1606\nVerwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander               Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger\nUnterhalt zu gewähren.\n(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der auf-\n§ 1602                             steigenden Linie unterhaltspflichtig.\n(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwand-\nBedürftigkeit\nten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den\n(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist,     entfernteren.\nsich selbst zu unterhalten.                                      (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach\n(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von       ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Eltern-\nseinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die                 teil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut,\nGewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die          erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes bei-\nEinkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit       zutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung\nzum Unterhalt nicht ausreichen.                               des Kindes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  263\n§ 1607                                                      § 1610a\nErsatzhaftung und                                         Deckungsvermutung bei\ngesetzlicher Forderungsübergang                           schadensbedingten Mehraufwendungen\n(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht         Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder\nunterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Ver-      Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch ge-\nwandte den Unterhalt zu gewähren.                            nommen, wird bei der Feststellung eines Unterhalts-\n(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen     anspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen\neinen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder er-           nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.\nheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen\nVerwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1                                       § 1611\nverpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf               Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung\ndiesen über.\n(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches\n(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen\nVerschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene\nElternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des\nUnterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen\nAbsatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer,\ngröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren\nnicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte\nVerfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen\ndes anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über.\nnahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als\ngemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag\nVater Unterhalt gewährt.\nzum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit\n(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht       entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die\nzum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht      Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.\nwerden.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unter-\nhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen\n§ 1608\nunverheirateten Kindern nicht anzuwenden.\nHaftung des Ehegatten oder Lebenspartners\n(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vor-\n(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen        schriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs\nVerwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berück-           nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.\nsichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande\nist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts                                     § 1612\nden Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor\nArt der Unterhaltsgewährung\ndem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.\nDer Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher            (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente\nWeise wie ein Ehegatte.                                      zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm\n(2) (weggefallen)                                         die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet\nwird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.\n§ 1609                               (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu\nRangverhältnisse mehrerer Bedürftiger               gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und\nfür welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden\n(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unter-  soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene\nhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren,    Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann\nso gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den           das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Be-\nanderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen,        stimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so\ndie Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden             kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des\nLinie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie       Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit\ndie näheren den entfernteren vor.                            treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen\n(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603    ist.\nAbs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und den übrigen          (3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen.\nVerwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben,      Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch\nso geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen       dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.\nKindern im Sinne des Satzes 1 sowie den übrigen Ver-\nwandten des Unterhaltspflichtigen vor.\n§ 1612a\nArt der Unterhaltsgewährung\n§ 1610                                            bei minderjährigen Kindern\nMaß des Unterhalts\n(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil,\n(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt        mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als\nsich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemes-       Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der\nsener Unterhalt).                                            Regelbetrag-Verordnung verlangen.\n(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf          (2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu\neinschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung      begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle\nzu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen          wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des\nPerson auch die Kosten der Erziehung.                        Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.","264               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Ver-            (5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, so-\nordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur         weit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt\nVollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe),       in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der\ndie Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften           Regelbetrag-Verordnung zu leisten.\nLebensjahrs (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom\n13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der\nRegelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn                                   § 1612c\ndes Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende\nAnrechnung anderer kindbezogener Leistungen\nLebensjahr vollendet.\n§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkeh-\n(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der\nrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch\nEntwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeits-\nauf Kindergeld ausschließen.\nentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli\njeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben\nsich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den\n§ 1613\nFaktoren aus den jeweils zwei der Veränderung voraus-\ngegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung                                Unterhalt für die Vergangenheit\n1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich          (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Er-\nbeschäftigten Arbeitnehmer und                             füllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur\n2. der Belastung bei Arbeitsentgelten                          von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Ver-\npflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unter-\nvervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Euro         haltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine\naufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die          Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu\nRegelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die             welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig       der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der\nanzupassen.                                                    Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die\n(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden        bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der\nermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeit-\nEntwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den       punkt bestanden hat.\nentsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene                (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die\nKalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind                 Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen\n1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalender-           1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen\njahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn                 Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit\ndes folgenden Kalenderjahrs vorliegenden Daten der             seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend\nVolkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,                          gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in\n2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Verände-        Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig\nrung vorgenommen wurde, die vom Statistischen                  geworden ist;\nBundesamt endgültig festgestellten Daten der Volks-        2. für den Zeitraum, in dem er\nwirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie\na) aus rechtlichen Gründen oder\n3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regel-             b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwor-\nbeträge zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaft-               tungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,\nlichen Gesamtrechnung\nan der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ge-\nzugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durch-          hindert war.\nzuführen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung\nnicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeit-\n§ 1612b                              punkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige\nAnrechnung von Kindergeld                      Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte\nbedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom\n(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte  Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Ver-\nanzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Eltern-      pflichteten Unterhalt gewährt hat.\nteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer\nvorrangig berechtigt ist.\n§ 1614\n(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,\nso erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das                       Verzicht auf den Unterhaltsanspruch;\nKindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf                               Vorausleistung\ndas Kind entfallenden Kindergelds.\n(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet\n(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch werden.\nauf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es      (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei\nin voller Höhe anzurechnen.\nerneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im\n(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines         § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er\nnicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang       selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den\nder Erhöhung nicht anzurechnen.                                Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                265\n§ 1615                                (4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der\nAnspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In\nErlöschen des Unterhaltsanspruchs\ndiesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.\n(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des\nBerechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf\n§ 1615m\nErfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für\ndie Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende                  Beerdigungskosten für die Mutter\nLeistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des\nStirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der\nBerechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.             Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung\n(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Ver-       zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der\npflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit        Mutter zu erlangen ist.\nihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.\n§ 1615n\nKein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt\nUntertitel 2                               Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen\nBesondere Vorschriften für                          auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes\ndas Kind und seine nicht                           gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer\nmiteinander verheirateten Eltern                        Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m\nsinngemäß.\n§ 1615a\n§ 1615o\nAnwendbare Vorschriften                                        Einstweilige Verfügung\nBesteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1,     (1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige\n§ 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während       Verfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die\nihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe mitein-     Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2\nander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften,       als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate\nsoweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften     dem Kind zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der\nergibt.                                                       Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die\nMutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger\n§§ 1615b bis 1615k                       gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden,\n(weggefallen)                         dass der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der\nGeburt zu hinterlegen ist.\n§ 1615l                               (2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Ver-\nfügung angeordnet werden, dass der Mann, der die Vater-\nUnterhaltsanspruch von Mutter\nschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als\nund Vater aus Anlass der Geburt\nVater vermutet wird, die nach § 1615l Abs. 1 voraussicht-\n(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs       lich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat;\nWochen vor und acht Wochen nach der Geburt des                auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrags\nKindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich     angeordnet werden.\nder Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der             (3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht\nEntbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.              glaubhaft gemacht zu werden.\n(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nach-\ngeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer\ndurch die Schwangerschaft oder die Entbindung ver-                                        Titel 4\nursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater\nverpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete             Rechtsverhältnis zwischen den Eltern\nZeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt,                       und dem Kind im Allgemeinen\nsoweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung\ndes Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden                                    § 1616\nkann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate              Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen\nvor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt,\nsofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der          Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburts-\nBelange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhalts-      namen.\nanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.\n§ 1617\n(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen\nGeburtsname bei Eltern ohne\nVerwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Ver-\nEhenamen und gemeinsamer Sorge\npflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Ver-\nwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige            (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen\nunverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung          die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch\ndes § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen        Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen,\nVerwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend.   den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt,\nDer Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.          zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkun-","266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\ndung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich                                     § 1617c\nbeglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch\nName bei Namensänderung der Eltern\nfür ihre weiteren Kinder.\n(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem\n(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der\ndas Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt\nGeburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das\nsich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur\nFamiliengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.\ndann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in\nAbsatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Eltern-\nder Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das\nteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist\n14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst\nsetzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht\nabgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetz-\nnicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des\nlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Stan-\nElternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.\ndesbeamten abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt\n(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt     werden.\ndas Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend,\nAbsatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies\nbeantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in        1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes\nein deutsches Personenstandsbuch oder in ein amtliches            geworden ist, ändert oder\ndeutsches Identitätspapier erforderlich wird.                 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b\nder Familienname eines Elternteils, der Geburtsname\n§ 1617a                                eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch\nEheschließung oder Begründung einer Lebenspartner-\nGeburtsname bei Eltern                          schaft ändert.\nohne Ehenamen und Alleinsorge\n(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich\n(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die        auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen\nelterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind  des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder\nden Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt      der Lebenspartner der Namensänderung anschließt;\ndes Kindes führt.                                             Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein un-\nverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch                                   § 1618\nErklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen\ndes anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens                           Einbenennung\nbedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn        Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unver-\ndas Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der        heiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht\nEinwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffent-       Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch\nlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes       Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehe-\ngilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.                             namen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von\ndem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voran-\nstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1\n§ 1617b\nvorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die\nName bei nachträglicher gemeinsamer                 Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens\nSorge oder Scheinvaterschaft                   bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils\nführt, der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn\n(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst be-\ndas Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der\ngründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so\nEinwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die\nkann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der\nEinwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die\nBegründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt wer-\nErteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum\nden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung\nWohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen\nder gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nöffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.\nnicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach\nRückkehr in das Inland. Hat das Kind das fünfte Lebens-\njahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn                                  § 1618a\nes sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und\nPflicht zu Beistand und Rücksicht\n§ 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten ent-\nsprechend.                                                       Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht\n(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen schuldig.\nFamilienname Geburtsname des Kindes geworden ist,\nnicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf                                   § 1619\nseinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr                Dienstleistungen in Haus und Geschäft\nnoch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den\nNamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des                Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand\nKindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch      angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten\nErklärung gegenüber dem Standesbeamten, die öffentlich        wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner\nbeglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt        Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem\n§ 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.                     Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 267\n§ 1620                                (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der\nAufwendungen des Kindes                      Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den\nfür den elterlichen Haushalt                  Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bin-\ndungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Ent-\nMacht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes           wicklung förderlich ist.\nvolljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haus-\nhalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder über-\nlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem                                    § 1626a\nVermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die                          Elterliche Sorge nicht miteinander\nAbsicht fehlt, Ersatz zu verlangen.                                    verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen\n(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht mit-\n§§ 1621 bis 1623                        einander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge\n(weggefallen)                         dann gemeinsam zu, wenn sie\n1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen\n§ 1624                                 wollen (Sorgeerklärungen), oder\nAusstattung aus dem Elternvermögen                  2. einander heiraten.\n(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung       (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.\noder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung\nzur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder\nder Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zuge-                                   § 1626b\nwendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Ver-                 Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen\npflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als                         der Sorgeerklärung\ndie Ausstattung das den Umständen, insbesondere den\nVermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, ent-          (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder\nsprechende Maß übersteigt.                                    einer Zeitbestimmung ist unwirksam.\n(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewähr-           (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des\nleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines        Kindes abgegeben werden.\nFehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Aus-            (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine\nstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die           gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach\nGewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vor-           den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entschei-\nschriften.                                                    dung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.\n§ 1625\nAusstattung aus dem Kindesvermögen                                              § 1626c\nPersönliche Abgabe;\nGewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft\nbeschränkt geschäftsfähiger Elternteil\nelterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner\nVerwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel       (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst\nanzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt.          abgeben.\nDiese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende\nAnwendung.                                                       (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäfts-\nfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetz-\nlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem\nselbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt ent-\nsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf\nTitel 5\nAntrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu\nElterliche Sorge                         ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses\nElternteils nicht widerspricht.\n§ 1626\nElterliche Sorge, Grundsätze                                              § 1626d\n(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das                      Form; Mitteilungspflicht\nminderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elter-\nliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes          (1) Sorgeerklärungen und       Zustimmungen      müssen\n(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermö-           öffentlich beurkundet werden.\ngenssorge).                                                      (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von\n(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die       Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des\nEltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende              Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind\nBedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungs-         zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem\nbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind,               nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozial-\nsoweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist,        gesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der\nFragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen         Auskunftserteilung nach § 58a des Achten Buches Sozial-\nan.                                                           gesetzbuch unverzüglich mit.","268                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1626e                            tretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige\nUnwirksamkeit                           Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder\ndie auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten\nSorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur un-              Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt\nwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden          sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit\nVorschriften nicht genügen.                                    vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für\nVerbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minder-\njährige gemäß § 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner\n§ 1627                             Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus\nAusübung der elterlichen Sorge                  Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung\ndes Vormundschaftsgerichts erhalten haben. Beruft sich\nDie Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verant-\nder volljährig Gewordene auf die Beschränkung der\nwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl             Haftung, so finden die für die Haftung des Erben gelten-\ndes Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten            den Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende\nmüssen sie versuchen, sich zu einigen.                         Anwendung.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem\n§ 1628                             selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der\nGerichtliche Entscheidung bei                  Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für\nMeinungsverschiedenheiten der Eltern                Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der\nBefriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.\nKönnen sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit\noder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der              (3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und\nelterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheb-      Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forde-\nlicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familien-     rung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung\nsichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht\ngericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung\nberührt.\neinem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit\nBeschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.                (4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erben-\ngemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten\nnach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des\n§ 1629                             Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft\nVertretung des Kindes                      erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem\nsolchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem\n(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kin-    Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes\ndes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist       gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handels-\neine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so         geschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach\ngenügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Eltern-      Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1\nteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge  bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass\nallein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628            das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen\nübertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil      bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.\ndazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die\nzum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Eltern-\nteil ist unverzüglich zu unterrichten.                                                      § 1630\n(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit                            Elterliche Sorge bei\nnicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Ver-                Pflegerbestellung oder Familienpflege\ntretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche       (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angele-\nSorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der\ngenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.\nElternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unter-\nhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil            (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge\ngeltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und         einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls\nder Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt     sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht\nnicht für die Feststellung der Vaterschaft.                    einigen können, die sowohl die Person als auch das Ver-\nmögen des Kindes betrifft.\n(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet,\nso kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben         (3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familien-\noder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unter-         pflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern\nhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil         oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen\nnur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem            Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertra-\nElternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein          gung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der\nzwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich      Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die\nwirken auch für und gegen das Kind.                            Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.\n§ 1629a                                                         § 1631\nBeschränkung der Minderjährigenhaftung                          Inhalt und Grenzen der Personensorge\n(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im       (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die\nRahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige       Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu\nvertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Ver-           beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  269\n(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.                                  § 1638\nKörperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und                     Beschränkung der Vermögenssorge\nandere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.\n(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das\n(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der\nAusübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu            Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder\nunterstützen.                                                 welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet\nwird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der\n§ 1631a                             Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die\nEltern das Vermögen nicht verwalten sollen.\nAusbildung und Beruf\n(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen\nIn Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs           Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die\nnehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung        Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem\ndes Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat       Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein\neines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person ein-       Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen\ngeholt werden.                                                bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.\n§ 1631b                                (3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zu-\nwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen\nMit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung\nnicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil.\nEine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsent-       Insoweit vertritt dieser das Kind.\nziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des\nFamiliengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die                                   § 1639\nUnterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub\nGefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich            Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden\nnachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurück-             (1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was\nzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung          ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird,\nnicht mehr erfordert.                                         haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die\ndurch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung\n§ 1631c                             getroffen worden sind.\nVerbot der Sterilisation                       (2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit\nDie Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes   abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund\neinwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterili-  gestattet ist.\nsation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.                                        § 1640\nVermögensverzeichnis\n§ 1632\n(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende\nHerausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs;               Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu\nVerbleibensanordnung bei Familienpflege               verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der\n(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Heraus-       Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem\ngabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den            Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen,\nEltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.       welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls\nerwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt\n(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den        gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei\nUmgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte       Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamt-\nzu bestimmen.                                                 werts.\n(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach          (2) Absatz 1 gilt nicht,\nAbsatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht\nauf Antrag eines Elternteils.                                 1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15 000 Euro\nnicht übersteigt oder\n(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege\nund wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson weg-      2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder\nnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen                der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichen-\nde Anordnung getroffen hat.\noder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das\nKind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange            (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Ver-\ndas Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.            zeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis\nungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass\ndas Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder\n§ 1633\neinen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen\nPersonensorge für verheirateten Minderjährigen            wird.\nDie Personensorge für einen Minderjährigen, der ver-                                   § 1641\nheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in                       Schenkungsverbot\nden persönlichen Angelegenheiten.\nDie Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schen-\nkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch\n§§ 1634 bis 1637                        die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu\n(weggefallen)                         nehmenden Rücksicht entsprochen wird.","270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1642                             Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können\nAnlegung von Geld                           sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die\nAufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.\nDie Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende\nGeld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaft-\nlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht                                       § 1649\nzur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.                    Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens\n(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur\n§ 1643                             ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht\nGenehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte                    benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu\nverwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht aus-\n(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die             reichen, können die Einkünfte verwendet werden, die\nEltern der Genehmigung des Familiengerichts in den               das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach\nFällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8      § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbs-\nbis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.                       geschäfts erwirbt.\n(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erb-             (2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die\nschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht          zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für\nauf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge\nden Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren\nder Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein\neigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjähri-\noder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist\ngen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden,\ndie Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben\nsoweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und\ndem Kind berufen war.\nErwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit ent-\n(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind          spricht. Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des\nentsprechend anzuwenden.                                         Kindes.\n§ 1644                                                   §§ 1650 bis 1663\nÜberlassung von                                                   (weggefallen)\nVermögensgegenständen an das Kind\n§ 1664\nDie Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Ge-\nnehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem                          Beschränkte Haftung der Eltern\nKind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines\n(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen\nvon dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier\nSorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzu-\nVerfügung überlassen.\nstehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden\npflegen.\n§ 1645\n(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich,\nNeues Erwerbsgeschäft                          so haften sie als Gesamtschuldner.\nDie Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familien-\ngerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes                                      § 1665\nbeginnen.\n(weggefallen)\n§ 1646\nErwerb mit Mitteln des Kindes                                                 § 1666\n(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes beweg-                          Gerichtliche Maßnahmen\nliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf                        bei Gefährdung des Kindeswohls\ndas Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für\nRechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt ins-                 (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl\nbesondere auch von Inhaberpapieren und von Order-                des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche\npapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.               Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung\ndes Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend         oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat\nanzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein           das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder\nRecht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes            nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur\nRecht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungs-            Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu\nvertrag genügt.                                                  treffen.\n§ 1647                                (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen\n(weggefallen)                           des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögens-\nsorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder\nseine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten\n§ 1648\nverletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die\nErsatz von Aufwendungen                          Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.\nMachen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge             (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der\noder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den                elterlichen Sorge ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    271\n(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das              (2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit\nGericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten         1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das\ntreffen.                                                           Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Über-\ntragung widerspricht, oder\n§ 1666a\n2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen\nTrennung des Kindes von der elterlichen Familie;               Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem\nEntziehung der Personensorge insgesamt                     Wohl des Kindes am besten entspricht.\n(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes              (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elter-\nvon der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zu-        liche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend\nlässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht     geregelt werden muss.\ndurch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.\n(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen wer-                                     § 1672\nden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind                  Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter\noder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der\nGefahr nicht ausreichen.                                          (1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt\nund steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der\n§ 1667                             Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter\nbeantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche\nGerichtliche Maßnahmen                       Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein über-\nbei Gefährdung des Kindesvermögens                   trägt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung\n(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern      dem Wohl des Kindes dient.\nein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und           (2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden\nüber die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben           hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils\ndas Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und       mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden,\nVollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis  dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht,\nungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass         wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das\ndas Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch       gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder\neinen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen               aufgehoben wurde.\nwird.\n(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld                                     § 1673\ndes Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur                          Ruhen der elterlichen Sorge\nAbhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören                             bei rechtlichem Hindernis\nWertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen\ngegen den Bund oder ein Land zum Vermögen des                     (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er\nKindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der        geschäftsunfähig ist.\ndas Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen,       (2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit\ndie nach §§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund ob-              beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm\nliegen; die §§ 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.        neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur\n(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das        Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer\nVermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für         Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minder-\ndas seiner Verwaltung unterliegende Vermögen aufer-            jährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des\nlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung          Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten\nbestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei         § 1627 Satz 2 und § 1628.\nder Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die\nMitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familien-                                     § 1674\ngerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch\nRuhen der elterlichen Sorge\nerzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß\nbei tatsächlichem Hindernis\n§ 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.\n(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der            (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das\nElternteil, der sie veranlasst hat.                            Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elter-\nliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.\n(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Fami-\n§§ 1668 bis 1670\nliengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht\n(weggefallen)                         mehr besteht.\n§ 1675\n§ 1671\nWirkung des Ruhens\nGetrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge\nSolange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht\n(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam\nberechtigt, sie auszuüben.\nzusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder\nElternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die\nelterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein                               § 1676\nüberträgt.                                                                              (weggefallen)","272                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1677                             Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann,\nBeendigung der Sorge durch Todeserklärung                  das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das\nFamiliengericht von Amts wegen oder auf Antrag des\nDie elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für     Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten\ntot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des       verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die\nVerschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeit-        Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend,\npunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.                         wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit\neinem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer\n§ 1678                             nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen\nFolgen der tatsächlichen Verhinderung                  Person gelebt hat.\noder des Ruhens für den anderen Elternteil\n§ 1683\n(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche\nSorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt                 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat\nder andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt          (1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr\nnicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach             miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die\n§ 1626a Abs. 2, § 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand.        Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten\n(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie        schließen, so hat er dies dem Familiengericht anzuzeigen,\nnach § 1626a Abs. 2 allein zustand, und besteht keine            auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens\nAussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so          einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft\nhat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen         zwischen ihm und dem Kind besteht, die Auseinander-\nElternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes          setzung herbeizuführen.\ndient.                                                              (2) Das Familiengericht kann gestatten, dass die\n§ 1679                             Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vor-\n(weggefallen)                          genommen wird.\n(3) Das Familiengericht kann ferner gestatten, dass die\n§ 1680                             Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt,\nTod eines Elternteils oder                     wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht\nEntziehung des Sorgerechts                       widerspricht.\n(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu                                     § 1684\nund ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche\nUmgang des Kindes mit den Eltern\nSorge dem überlebenden Elternteil zu.\n(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß           (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem\n§ 1671 oder § 1672 Abs. 1 allein zustand, gestorben, so          Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind\nhat das Familiengericht die elterliche Sorge dem über-           verpflichtet und berechtigt.\nlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl               (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Ver-\ndes Kindes nicht widerspricht. Stand die elterliche              hältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beein-\nSorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so              trächtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,\nhat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu        wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person\nübertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.                 befindet.\n(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend,            (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des\nsoweit einem Elternteil, dem die elterliche Sorge gemein-        Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch\nsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a Abs. 2         gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten\nallein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.              durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregel-\nten Pflicht anhalten.\n§ 1681                                (4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder\nTodeserklärung eines Elternteils                   den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangs-\n(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die           recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum\nelterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot        Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die\nerklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des           das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit\nVerschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.                oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur\nergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet\n(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familien-     wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen,\ngericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu         dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mit-\nübertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maß-              wirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch\ngebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des               ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser\nKindes nicht widerspricht.                                       bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe\nwahrnimmt.\n§ 1682\n§ 1685\nVerbleibensanordnung zugunsten\nvon Bezugspersonen                              Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen\nHat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit            (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf\neinem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der        Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes\nandere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den          dient.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  273\n(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehe-       Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte\ngatten sowie den Lebenspartner oder früheren Lebens-            Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.\npartner eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in        (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach\nhäuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei       Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum\ndenen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.              Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn\ndie Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben.\n§ 1686\nAuskunft über die                                                    § 1688\npersönlichen Verhältnisse des Kindes\nEntscheidungsbefugnisse der Pflegeperson\nJeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei be-\n(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so\nrechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Ver-\nist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des\nhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des\ntäglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der\nKindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet\nelterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten.\ndas Familiengericht.\nSie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwal-\nten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und\n§ 1687                           sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen\nAusübung der gemeinsamen                        und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nSorge bei Getrenntleben                         (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im\n(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam       Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Abs. 1\nzusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei           Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\nEntscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für           die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen\ndas Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges       hat.\nEinvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber\ndas Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf      der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familien-\nGrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich               gericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2\naufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in        einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des\nAngelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen            Kindes erforderlich ist.\nin Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel\nsolche, die häufig vorkommen und die keine schwer                  (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund\nabzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des              einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder\nKindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung            § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maß-\ndieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Ent-      gabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familien-\nscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser        gericht einschränken oder ausschließen kann.\ndie Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegen-\nheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4                               §§ 1689 bis 1692\nund § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.\n(weggefallen)\n(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach\nAbsatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen,\nwenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.                                             § 1693\nGerichtliche Maßnahmen\n§ 1687a                                            bei Verhinderung der Eltern\nEntscheidungsbefugnisse des                         Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszu-\nnicht sorgeberechtigten Elternteils                üben, so hat das Familiengericht die im Interesse des\nKindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.\nFür jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen\nSorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des\nanderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der                                   §§ 1694, 1695\nSorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung                                    (weggefallen)\naufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 ent-\nsprechend.\n§ 1696\n§ 1687b                                           Abänderung und Überprüfung\nSorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten                                 gerichtlicher Anordnungen\n(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Eltern-         (1) Das Vormundschaftsgericht und das Familien-\nteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen gericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus\nmit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mit-      triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden\nentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des        Gründen angezeigt ist.\nKindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.                    (2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind auf-\n(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu be-           zuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht\nrechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum            mehr besteht.","274              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666                                         Titel 6\nbis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen\nzu überprüfen.\nBeistandschaft\n§ 1712\n§ 1697\nBeistandschaft des Jugendamts; Aufgaben\nAnordnung von Vormundschaft\noder Pflegschaft durch das Familiengericht               (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das\nJugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:\nIst auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts\n1. die Feststellung der Vaterschaft,\neine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so\nkann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen        2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein-\nund den Vormund oder Pfleger auswählen.                          schließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unter-\nhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung\nüber diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten\n§ 1697a                                entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus\nKindeswohlprinzip                            dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten\nzu befriedigen.\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in\nVerfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegen-        (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1\nheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung    bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.\nder tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie\nder berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des                                 § 1713\nKindes am besten entspricht.\nAntragsberechtigte\n(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den\n§ 1698\nAufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige\nHerausgabe des Kindesvermögens;                   elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind\nRechnungslegung                          bereits geboren wäre. Der Antrag kann auch von einem\nnach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann\n(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder\nnicht durch einen Vertreter gestellt werden.\nhört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf,\nso haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und            (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende\nauf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzu-         Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind,\nlegen.                                                       sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft\nstünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit\n(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brau-\nbeschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie\nchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als\nbedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen\nGrund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen\nVertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter\nentgegen der Vorschrift des § 1649 verwendet haben.\nkann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.\n§ 1698a\n§ 1714\nFortführung der Geschäfte in Unkenntnis                               Eintritt der Beistandschaft\nder Beendigung der elterlichen Sorge\nDie Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem\n(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit    Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor\nder Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte        der Geburt des Kindes gestellt wird.\nfortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen\nSorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein\nDritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er                              § 1715\nbei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung                      Beendigung der Beistandschaft\nkennt oder kennen muss.\n(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller\n(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden,       dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten\nwenn die elterliche Sorge ruht.                              entsprechend.\n(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antrag-\n§ 1698b                            steller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen\nFortführung dringender                      mehr erfüllt.\nGeschäfte nach Tod des Kindes\n§ 1716\nEndet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so\nWirkungen der Beistandschaft\nhaben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr\naufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe           Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht\nanderweit Fürsorge treffen kann.                             eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die\nPflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht\ndes Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung\n§§ 1699 bis 1711                       sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzu-\n(weggefallen)                        wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  275\n§ 1717                                                         § 1745\nErfordernis des                                              Verbot der Annahme\ngewöhnlichen Aufenthalts im Inland\nDie Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr\nDie Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen     überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn        oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu\ndas Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland            befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden\nbegründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt    durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermö-\ndes Kindes entsprechend.                                      gensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend\nsein.\n§§ 1718 bis 1740\n§ 1746\n(weggefallen)\nEinwilligung des Kindes\n(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes er-\nforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch\nTitel 7\nnicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter\nAnnahme als Kind                           die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die\nEinwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der\nUntertitel 1                            Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilli-\ngung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit\nAnnahme Minderjähriger                            des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des\nVormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme\n§ 1741                             deutschem Recht unterliegt.\nZulässigkeit der Annahme                         (2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und\nist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilli-\n(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem\ngung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der\nWohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen\nAnnahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht wider-\ndem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Ver-\nrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung.\nhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen\nEine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht\nVermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke\nerforderlich.\nder Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit be-\nauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann        (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Ein-\nannehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich          willigung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann\nist.                                                          das Vormundschaftsgericht sie ersetzen; einer Erklärung\nnach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit\n(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein\ndiese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die An-\nannehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaft-\nnahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach\nlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehe-\n§ 1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden\ngatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein\nist.\nannehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht\nannehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das                                      § 1747\n21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nEinwilligung der Eltern des Kindes\n§ 1742                                (1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der\nEltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592\nAnnahme nur als gemeinschaftliches Kind               als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des\nEin angenommenes Kind kann, solange das Annahme-           § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des\nverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur       § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.\nvon dessen Ehegatten angenommen werden.                          (2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das\nKind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn\n§ 1743                             der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden\nnicht kennt.\nMindestalter\n(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und\nDer Annehmende muss das 25., in den Fällen des             haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,\n§ 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben.\n1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt\nIn den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte\nerteilt werden;\ndas 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebens-\njahr vollendet haben.                                         2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach\n§ 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst aus-\n§ 1744                                  gesprochen werden, nachdem über den Antrag des\nVaters entschieden worden ist;\nProbezeit\n3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der\nDie Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen wer-           Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichts-\nden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene                 erklärung muss öffentlich beurkundet werden. § 1750\nZeit in Pflege gehabt hat.                                         gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.","276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforder-                             § 1750\nlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer-\nEinwilligungserklärung\nstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.\n(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist\ndem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die\n§ 1748                            Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Ein-\nErsetzung der Einwilligung eines Elternteils           willigung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem\nVormundschaftsgericht zugeht.\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des\n(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung\nKindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn\noder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwider-\ndieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend\nruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.\ngröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat,\ndass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unter-          (3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter\nbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem           erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähig-\nNachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch          keit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der\nersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht         Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift\nanhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind vor-        des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.\naussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils\n(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag\nanvertraut werden kann.\nzurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die\n(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine        Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn\nanhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Ein-     das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirk-\nwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom      samwerden der Einwilligung angenommen wird.\nJugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt\nund nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches\nSozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Be-                                      § 1751\nlehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der                  Wirkung der elterlichen Einwilligung,\nBelehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung                       Verpflichtung zum Unterhalt\nbedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort\nohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat         (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme\nund der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines            ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis\nZeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachfor-        zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht aus-\nschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle       geübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt\nbeginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und        nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein\nBeratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts          ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine\ngerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen       bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormund-\nfrühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.         schaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine\nBescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu\n(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner er-\nerteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmen-\nsetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren\nden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1\npsychischen Krankheit oder einer besonders schweren\nund 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme einge-\ngeistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und\nwilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1\nErziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das\nKind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie      nicht ihrer Zustimmung.\naufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung              (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten,\nschwer gefährdet wäre.                                        dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.\n(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormund-         (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft ver-\nschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen,       loren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche\nwenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unver-          Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies\nhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.                      dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.\n(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten\ndes Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet,\n§ 1749\nsobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung\nEinwilligung des Ehegatten                   erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden\nmit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehe-\n(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten\ngatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die\nallein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforder-\nEhegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des\nlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des\nKindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald\nAnnehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung\ndie erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt\ndarf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen\ndes anderen Ehegatten und der Familie der Annahme ent-        und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen\ngegenstehen.                                                  ist.\n(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung\n§ 1752\nseines Ehegatten erforderlich.\nBeschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag\n(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich,\nwenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande             (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des An-\noder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.                   nehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                277\n(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder                                    § 1757\neiner Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt                             Name des Kindes\nwerden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.\n(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familien-\nnamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der\n§ 1753                             dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen\nhinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebens-\nAnnahme nach dem Tode\npartnerschaftsgesetzes).\n(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem              (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein\nTode des Kindes erfolgen.                                      Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen\n(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Aus-              die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den\nspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag            Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der An-\nbeim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder           nahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschafts-\nnach der notariellen Beurkundung des Antrags den               gericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das\nNotar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.              fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur\nwirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Aus-\n(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmen-            spruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem\nden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie         Vormundschaftsgericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2\nwenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.                            gilt entsprechend.\n(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf\n§ 1754                             den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der\nEhegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der\nWirkung der Annahme                        Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormund-\nschaftsgericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich\n(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein\nbeglaubigt werden.\nEhegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt\ndas Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen         (4) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des\nKindes der Ehegatten.                                          Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem\nAusspruch der Annahme\n(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche\nStellung eines Kindes des Annehmenden.                         1. Vornamen des Kindern ändern oder ihm einen oder\nmehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem\n(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1     Wohl des Kindes entspricht;\nden Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2\n2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen\ndem Annehmenden zu.\nFamiliennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies\naus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes\nerforderlich ist.\n§ 1755\n§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist ent-\nErlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen               sprechend anzuwenden.\n(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschafts-\nverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bis-                                   § 1758\nherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden                     Offenbarungs- und Ausforschungsverbot\nRechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur\nAnnahme entstanden sind, insbesondere auf Renten,                 (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre\nWaisengeld und andere entsprechende wiederkehrende             Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des\nAnnehmenden und des Kindes nicht offenbart oder aus-\nLeistungen, werden durch die Annahme nicht berührt;\ngeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe\ndies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.\ndes öffentlichen Interesses dies erfordern.\n(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an,\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747\nso tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen\nerforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschafts-\nElternteil und dessen Verwandten ein.\ngericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1\neintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung\neines Elternteils gestellt worden ist.\n§ 1756\nBestehenbleiben                                                     § 1759\nvon Verwandtschaftsverhältnissen\nAufhebung des Annahmeverhältnisses\n(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten\nDas Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der\noder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so er-\n§§ 1760, 1763 aufgehoben werden.\nlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes\nund seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die\nsich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.                                              § 1760\nAufhebung wegen fehlender Erklärungen\n(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an,\nso erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Ver-           (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom\nhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn        Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es\ndieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.          ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des","278              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nKindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines           (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben\nElternteils begründet worden ist.                            werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich\n(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann        gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interes-\nunwirksam, wenn der Erklärende                               sen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.\na) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusst-\nlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistes-                                  § 1762\ntätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäfts-               Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form\nunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch\nnicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt    (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen\nhat,                                                     Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden\nist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht\nb) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als       14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäfts-\nKind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber   unfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag\neinen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Ein-     stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen\nwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder      Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der\nwenn sich der Annehmende in der Person des anzu-         Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des\nnehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmen-          gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.\nde Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt\nc) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände      werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre\nzur Erklärung bestimmt worden ist,                       verstrichen sind. Die Frist beginnt\nd) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt       a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem\nworden ist,                                                  Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die be-\ne) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1       schränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem\nbestimmten Frist erteilt hat.                                dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen\nAnnehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten\n(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der\noder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt\nErklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der\nwird;\nBewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der\ndurch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der            b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe b, c mit dem\nEntdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747            Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die\nAbs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwil-       Täuschung entdeckt;\nligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat,        c) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem\ndass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden               Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört;\nsoll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des\n§ 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.        d) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach\nAblauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;\n(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über\nwesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn         e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in\nüber Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des              dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme\nKindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung              ohne seine Einwilligung erfolgt ist.\nohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtig-      Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der\nten von jemand verübt worden ist, der weder antrags-         §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.\nnoch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der\nAnnahme befugt war.                                             (3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.\n(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht an-\ngenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der                                      § 1763\nErklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dau-                     Aufhebung von Amts wegen\nernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen,\nwenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst      (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann\nzu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis          das Vormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis von\naufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750      Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden\nAbs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.                Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so\n§ 1761                            kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten\nbestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.\nAufhebungshindernisse\n(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,\n(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben\na) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehe-\nwerden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht einge-\ngatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist,\nholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn\ndie Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen,\ndie Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung\nund wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch\nbeim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder\nihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde\nwenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Auf-\noder\nhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn\neine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht        b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kin-\nerfolgt ist.                                                     des ermöglichen soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 279\n§ 1764                                                    Untertitel 2\nWirkung der Aufhebung                                     Annahme Volljähriger\n(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das\n§ 1767\nVormundschaftsgericht das Annahmeverhältnis nach dem\nTode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach                               Zulässigkeit der Annahme,\ndem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies                        anzuwendende Vorschriften\ndie gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis\n(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden,\nvor dem Tode aufgehoben worden wäre.\nwenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist ins-\n(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen       besondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmen-\ndas durch die Annahme begründete Verwandtschafts-             den und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis\nverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den           bereits entstanden ist.\nbisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden\nRechte und Pflichten.                                            (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften\nüber die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich\n(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis       aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\ndes Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen           § 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der\nVerwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden         Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat\nRechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge,     und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen\nwieder auf.                                                   bestimmt worden ist.\n(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen\n§ 1768\nEltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und\nsoweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht;                                      Antrag\nandernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.\n(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des\n(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar         Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormund-\nund erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem          schaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746\nEhegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur         Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.\nzwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und\ndiesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wir-             (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig\nkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.                       ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter\ngestellt werden.\n§ 1765                                                        § 1769\nName des Kindes nach der Aufhebung                                      Verbot der Annahme\n(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das       Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausge-\nKind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden             sprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der\nals Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des      Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden\n§ 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen           entgegenstehen.\nGeburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahme-\nverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist                                § 1770\nder Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartner-                                 Wirkung der Annahme\nschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser\nunberührt.                                                       (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen\nerstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmen-\n(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschafts-         den. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem\ngericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den         Angenommenen, dessen Ehegatte wird nicht mit dem\nFamiliennamen behält, den es durch die Annahme erwor-         Annehmenden verschwägert.\nben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der\nFührung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist           (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschafts-\nentsprechend anzuwenden.                                      verhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge\nzu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht\n(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum\nberührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.\nEhenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden,\nso hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen                 (3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und\nAntrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Auf-          dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten\nhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebens-            des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts ver-\npartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen           pflichtet.\nden Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme                                    § 1771\ngeführt hat.\nAufhebung des Annahmeverhältnisses\n§ 1766\nDas Vormundschaftsgericht kann das Annahmever-\nEhe zwischen Annehmendem und Kind\nhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist,\nSchließt ein Annehmender mit dem Angenommenen              auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen\noder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vor-         aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen\nschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung      kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwen-\ndas durch die Annahme zwischen ihnen begründete               dung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben\nRechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht         werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der\nanzuwenden.                                                   Antrag des Anzunehmenden.","280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1772                            kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund\nAnnahme mit den Wirkungen der                    bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des\nMinderjährigenannahme                       Kindes wirksam.\n(1) Das Vormundschaftsgericht kann beim Ausspruch                                   § 1775\nder Annahme eines Volljährigen auf Antrag des An-\nMehrere Vormünder\nnehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass\nsich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften            Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemein-\nüber die Annahme eines Minderjährigen oder eines ver-        schaftlich zu Vormündern bestellen. Im Übrigen soll das\nwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn      Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe\na) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige         für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den\nSchwester des Anzunehmenden von dem Annehmen-            Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für\nden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig     alle Mündel nur einen Vormund bestellen.\nangenommen wird oder\nb) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die                                  § 1776\nFamilie des Annehmenden aufgenommen worden ist                            Benennungsrecht der Eltern\noder\n(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des\nc) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt\nMündels als Vormund benannt ist.\noder\n(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene\nd) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der\nPersonen benannt, so gilt die Benennung durch den\nAntrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht\nzuletzt verstorbenen Elternteil.\neingereicht wird, noch nicht volljährig ist.\nEine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden,\nwenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzu-                                  § 1777\nnehmenden entgegenstehen.                                            Voraussetzungen des Benennungsrechts\n(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des             (1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen,\nAbsatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vor-             wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person\nschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An        und das Vermögen des Kindes zusteht.\ndie Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag\ndes Anzunehmenden.                                              (2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem\nTode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er\ndazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem\nTode geboren wäre.\nAbschnitt 3                               (3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung\nbenannt.\nVormundschaft, Rechtliche\nBetreuung, Pflegschaft\n§ 1778\nTitel 1                                      Übergehen des benannten Vormunds\nVormundschaft                              (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne\nseine Zustimmung nur übergangen werden,\nUntertitel 1                           1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund\nbestellt werden kann oder soll,\nBegründung der Vormundschaft\n2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft ver-\nhindert ist,\n§ 1773\n3. wenn er die Übernahme verzögert,\nVoraussetzungen\n4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefähr-\n(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er          den würde,\nnicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern\nweder in den die Person noch in den das Vermögen             5. wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet\nbetreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minder-          hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der\njährigen berechtigt sind.                                        Mündel ist geschäftsunfähig.\n(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann,       (2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so\nwenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.              hat ihn das Vormundschaftsgericht nach dem Wegfall des\nHindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen\nVormunds zum Vormund zu bestellen.\n§ 1774\n(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere\nAnordnung von Amts wegen                      Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund\nDas Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft           bestellt werden.\nvon Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass                 (4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustim-\nein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so         mung ein Mitvormund bestellt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 281\n§ 1779                                                       § 1785\nAuswahl durch das Vormundschaftsgericht                                   Übernahmepflicht\n(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776            Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von\nBerufenen zu übertragen, so hat das Vormundschafts-          dem Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu über-\ngericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund             nehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund\nauszuwählen.                                                 einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe ent-\ngegensteht.\n(2) Das Vormundschaftsgericht soll eine Person aus-\nwählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und\nihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Um-                                        § 1786\nständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei                           Ablehnungsrecht\nder Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind\nder mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen              (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:\nBindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder               1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht\nSchwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse                schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder\nBekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.                       glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge\n(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl            für die Familie die Ausübung des Amts dauernd\ndes Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des                    besonders erschwert,\nMündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung         2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,\nund ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.\nDie Verwandten und Verschwägerten können von dem             3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von\nMündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der           mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,\nAuslagen wird von dem Vormundschaftsgericht fest-            4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert\ngesetzt.                                                         ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,\n5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem\n§ 1780                                Sitz des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft\nUnfähigkeit zur Vormundschaft                      nicht ohne besondere Belästigung führen kann,\nZum Vormund kann nicht bestellt werden, wer ge-           6. (weggefallen)\nschäftsunfähig ist.                                          7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung\nder Vormundschaft bestellt werden soll,\n§ 1781                            8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder\nPflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft\nUntauglichkeit zur Vormundschaft\nüber mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung\nZum Vormund soll nicht bestellt werden:                       von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung\neiner Vormundschaft gleich.\n1. wer minderjährig ist,\n(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der\n2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.\nBestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend\ngemacht wird.\n§ 1782\n§ 1787\nAusschluss durch die Eltern\nFolgen der unbegründeten Ablehnung\n(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch\nAnordnung der Eltern des Mündels von der Vormund-               (1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund\nschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander         ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für\nwidersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die           den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch\nAnordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.              entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds ver-\nzögert.\n(2) Auf die Ausschließung ist die Vorschrift des § 1777\nanzuwenden.                                                     (2) Erklärt das Vormundschaftsgericht die Ablehnung\nfür unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der\n§ 1783                            ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf\nErfordern des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu über-\n(weggefallen)                         nehmen.\n§ 1784                                                       § 1788\nBeamter oder Religionsdiener als Vormund                                      Zwangsgeld\n(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den           (1) Das Vormundschaftsgericht kann den zum Vor-\nLandesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Über-          mund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld\nnahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die        zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.\nvorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.          (2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen\n(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein     von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr\nwichtiger dienstlicher Grund vorliegt.                       als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.","282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1789                                                     § 1791c\nBestellung durch das Vormundschaftsgericht                                     Gesetzliche\nAmtsvormundschaft des Jugendamts\nDer Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht\ndurch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung         (1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht\nder Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels    miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds\nHandschlags an Eides statt erfolgen.                          bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der\n§ 1790                            Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die\nBestellung unter Vorbehalt                   Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung\nbeseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird\nBei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung         das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die\nfür den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes          Entscheidung rechtskräftig wird.\nEreignis eintritt oder nicht eintritt.\n(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen\nEltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die\nPflegschaft kraft Gesetzes, und bedarf das Kind eines\n§ 1791\nVormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher\nBestallungsurkunde                        Pfleger war.\n(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.                        (3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt\nunverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der\n(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die\nVormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.\nZeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds,\ndes Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im\nFalle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.\n§ 1792\nGegenvormund\n§ 1791a\n(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund\nVereinsvormundschaft                       bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt      kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt\nwerden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeig-         kann Gegenvormund sein.\nnet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund          (2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit\nbestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete        der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbun-\nPerson nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als       den ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich\nVormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Ein-           oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern\nwilligung des Vereins.                                        gemeinschaftlich zu führen ist.\n(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung        (3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern\ndes Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht      nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vor-\nanzuwenden.                                                   mund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.\n(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vor-           (4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvor-\nmundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter;      munds sind die für die Begründung der Vormundschaft\neine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins         geltenden Vorschriften anzuwenden.\nals Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds\nnicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder\ndes Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher\nWeise verantwortlich wie für ein Verschulden eines ver-\nfassungsmäßig berufenen Vertreters.                                                Untertitel 2\n(4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein\nFührung der Vormundschaft\neinen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund be-\nstellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.\n§ 1793\nAufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels\n§ 1791b\n(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die\nBestellte Amts-\nPerson und das Vermögen des Mündels zu sorgen, ins-\nvormundschaft des Jugendamts\nbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 gilt\n(1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht       entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den\nvorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund             Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch\nbestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des        die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.\nMündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.                (2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Ver-\n(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung     tretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel\ndes Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht      begründet werden, haftet der Mündel entsprechend\nanzuwenden.                                                   § 1629a.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                283\n§ 1794                                                         § 1798\nBeschränkung durch Pflegschaft                                  Meinungsverschiedenheiten\nDas Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person         Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das\nund das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich         Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu,\nnicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger     so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über\nbestellt ist.                                                  die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen\ndes Mündels betreffenden Handlung das Vormundschafts-\n§ 1795                              gericht.\nAusschluss der Vertretungsmacht\n§ 1799\n(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:\nPflichten und Rechte des Gegenvormunds\n1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehe-\ngatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Ver-           (1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der\nwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel         Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat\nandererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft         dem Vormundschaftsgericht Pflichtwidrigkeiten des Vor-\nausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit      munds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in\nbesteht,                                                   welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten\nberufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder\n2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder          den Eintritt eines anderen Umstands, infolgedessen das\nBelastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffs-       Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vor-\nhypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des         munds erforderlich wird.\nMündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder\nMinderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder           (2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Ver-\ndie Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Über-       langen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu\ntragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung be-           erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft\ngründet,                                                   beziehenden Papiere zu gestatten.\n3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1\nbezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit                                    § 1800\nüber eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten\nUmfang der Personensorge\nArt.\n(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.                 Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person\ndes Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis\n1633.\n§ 1796\nEntziehung der Vertretungsmacht                                             § 1801\n(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund die                              Religiöse Erziehung\nVertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen\n(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels\nbestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.\nkann dem Einzelvormund von dem Vormundschafts-\n(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse    gericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem\ndes Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines           Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.\nvon diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1\n(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund\nbezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.\nüber die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so\nist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Welt-\n§ 1797                              anschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu\nMehrere Vormünder                          nehmen.\n(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft                                         § 1802\ngemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit\nentscheidet das Vormundschaftsgericht, sofern nicht bei                          Vermögensverzeichnis\nder Bestellung ein anderes bestimmt wird.                         (1) Der Vormund hat das Vermögen, das bei der An-\n(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der          ordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später\nVormundschaft unter mehrere Vormünder nach be-                 dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis,\nstimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm          nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und\nüberwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die           Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschaftsgericht\nVormundschaft selbständig.                                     einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn\nder Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzu-\n(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter\nziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund\nfür die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten\nmit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu\nzwischen den von ihnen benannten Vormündern und für\nversehen.\ndie Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe\ndes § 1777 getroffen hat, sind von dem Vormundschafts-            (2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Ver-\ngericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das           zeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder\nInteresse des Mündels gefährden würde.                         eines anderen Sachverständigen bedienen.","284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so        3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom\nkann das Vormundschaftsgericht anordnen, dass das                 Bund oder einem Land gewährleistet ist;\nVerzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch          4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in\neinen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen                  verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländi-\nwird.                                                             sche kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt\neiner solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere\n§ 1803\noder die Forderungen von der Bundesregierung mit\nVermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung                 Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mün-\n(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was            delgeld für geeignet erklärt sind;\nihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zu-        5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn\ngewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen               sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in\ndes Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die            welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündel-\nAnordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Ver-             geld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen\nfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen               Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden\nworden sind.                                                      Sicherungseinrichtung angehört.\n(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Vormund-             (2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres\nschaftsgerichts von den Anordnungen abweichen, wenn           Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grund-\nihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden            sätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer\nwürde.                                                        Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld\nfestzustellen ist.\n(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein\nDritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat,                                § 1808\nist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und                               (weggefallen)\ngenügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das\nVormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Dritte                                    § 1809\nzur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder\nsein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.                                        Anlegung mit Sperrvermerk\nDer Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5\n§ 1804                             nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des\nSchenkungen des Vormunds                       Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des\nVormundschaftsgerichts erforderlich ist.\nDer Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels\nSchenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkun-                                           § 1810\ngen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den\nMitwirkung von Gegenvormund\nAnstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.\noder Vormundschaftsgericht\n§ 1805                                Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschrie-\nbene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvor-\nVerwendung für den Vormund\nmunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds\nDer Vormund darf Vermögen des Mündels weder für            wird durch die Genehmigung des Vormundschafts-\nsich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das             gerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden,\nJugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die               so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Vormund-\nAnlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der             schaftsgerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft\nKörperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.   von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.\n§ 1806                                                        § 1811\nAnlegung von Mündelgeld                                            Andere Anlegung\nDer Vormund hat das zum Vermögen des Mündels                  Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund eine\ngehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur     andere Anlegung als die in den § 1807 vorgeschriebene\nBestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.                  gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn\ndie beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles\n§ 1807                             den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensver-\nwaltung zuwiderlaufen würde.\nArt der Anlegung\n(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mün-                                   § 1812\ndelgeld soll nur erfolgen:                                        Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere\n1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem        (1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über\ninländischen Grundstück besteht, oder in sicheren         ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung\nGrundschulden oder Rentenschulden an inländischen         verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels\nGrundstücken;                                             nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen,\n2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein         sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung\nLand sowie in Forderungen, die in das Bundesschuld-       des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche\nbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes            gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen\neingetragen sind;                                         Verfügung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002               285\n(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch                                      § 1816\ndie Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.                       Sperrung von Buchforderungen\n(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an\nGehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder\ndie Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die\nein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts, sofern nicht\nVermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später\ndie Vormundschaft von mehreren Vormündern gemein-\nsolche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuld-\nschaftlich geführt wird.\nbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die\nForderungen nur mit Genehmigung des Vormundschafts-\n§ 1813                            gerichts verfügen kann.\nGenehmigungsfreie Geschäfte\n(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung                                          § 1817\ndes Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten                                      Befreiung\nLeistung:\n(1) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf\n1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder       dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816\nWertpapieren besteht,                                     obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit\n2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,      1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfer-\n3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund an-             tigt und\ngelegt hat,                                               2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.\n4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündel-            Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall\nvermögens gehört,                                         vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksich-\n5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der           tigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht übersteigt.\nKündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf                 (2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen\nsonstige Nebenleistungen gerichtet ist.                   Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814,\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich    1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden,\nnicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung         wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor-\nein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach          liegen.\nAbsatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld,\n§ 1818\ndas nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.\nAnordnung der Hinterlegung\n§ 1814                               Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen\nGründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu\nHinterlegung von Inhaberpapieren\ndem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu\nDer Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels            deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist,\ngehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsschei-        sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in § 1814\nnen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in      bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des\n§ 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der        Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und\nBestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der           Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein\nPapiere nur mit Genehmigung des Vormundschafts-              besonderer Grund nicht vorliegt.\ngerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von\nInhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren                                    § 1819\nSachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinn-\nanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren                Genehmigung bei Hinterlegung\nstehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament           Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten\nversehen sind.                                               Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen\nsind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und,\n§ 1815                            wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuld-\nUmschreibung und Umwandlung                      briefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypo-\nvon Inhaberpapieren                       thekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld\nder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das\n(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie         Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer\nnach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels        solchen Verfügung.\nmit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie\nnur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfü-\n§ 1820\ngen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem Land\nausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in    Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung\nSchuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land              (1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen\numwandeln lassen.                                            des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforde-\n(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuld-     rungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur\nbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land um-             Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über\ngewandelt werden können, so kann das Vormundschafts-         die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung\ngericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuch-      ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des\nforderungen umgewandelt werden.                              Vormundschaftsgerichts.","286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchfor-          7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder\nderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk              Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der\neingetragen ist.                                                  Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit\nals ein Jahr verpflichtet werden soll,\n§ 1821                             8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,\n9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den\nGenehmigung für Geschäfte über Grundstücke,\nInhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus\nSchiffe oder Schiffsbauwerke\neinem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch\n(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vor-                 Indossament übertragen werden kann,\nmundschaftsgerichts:                                         10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbe-\n1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht          sondere zur Eingehung einer Bürgschaft,\nan einem Grundstück;                                      11. zur Erteilung einer Prokura,\n2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertra-       12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei\ngung des Eigentums an einem Grundstück oder auf                denn, dass der Gegenstand des Streites oder der\nBegründung oder Übertragung eines Rechts an einem              Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von\nGrundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von            3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem\neinem solchen Recht gerichtet ist;                             schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Ver-\n3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder               gleichsvorschlag entspricht,\nSchiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf          13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine For-\nÜbertragung des Eigentums an einem eingetragenen               derung des Mündels bestehende Sicherheit aufgeho-\nSchiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;                      ben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu\nbegründet wird.\n4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den\nNummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;\n§ 1823\n5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb\neines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder             Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft\nSchiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grund-                                  des Mündels\nstück gerichtet ist.                                         Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vor-\n(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne die-       mundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im\nser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschul-       Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes\nden und Rentenschulden.                                      Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.\n§ 1824\n§ 1822                            Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen\nGenehmigung für sonstige Geschäfte                                        an den Mündel\nDer Vormund bedarf der Genehmigung des Vormund-               Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräuße-\nschaftsgerichts:                                             rung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des\nVormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel\n1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu         nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von\neiner Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder        diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung\nüber eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen     überlassen.\nkünftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen\nPflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung                              § 1825\nüber den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,                           Allgemeine Ermächtigung\n2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Ver-\n(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund zu\nmächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie\nRechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmi-\nzu einem Erbteilungsvertrag,                             gung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den\n3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb       in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine\noder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerich-      allgemeine Ermächtigung erteilen.\ntet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum       (2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie\nBetrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,         zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere\n4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen        zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.\ngewerblichen Betrieb,\n§ 1826\n5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen\nVertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden             Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der\nLeistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsver-                             Genehmigung\nhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Voll-\nDas Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung\njährigkeit des Mündels fortdauern soll,\nüber die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche\n6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr  Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein\ngeschlossen wird,                                        solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 287\n§ 1827                             (2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander ver-\n(weggefallen)                       antwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben\ndem Vormund für den von diesem verursachten Schaden\nder Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Ver-\n§ 1828\nletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in\nErklärung der Genehmigung                     ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.\nDas Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu\neinem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber                                           § 1834\nerklären.                                                                         Verzinsungspflicht\n§ 1829                             Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so\nhat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.\nNachträgliche Genehmigung\n(1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die er-                                   § 1835\nforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,\nso hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträg-                          Aufwendungsersatz\nlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die            (1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der\nGenehmigung sowie deren Verweigerung wird dem ande-           Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für\nren Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den       den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von\nVormund mitgeteilt wird.                                      dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den\n(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung     Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 9 des Gesetzes über\ndarüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die      die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für\nMitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei        Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das\nWochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen;            gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzan-\nerfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.    sprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten\nnach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht wer-\n(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine     den; die Geltendmachung des Anspruchs beim Vormund-\nGenehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vor-            schaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung\nmundschaftsgerichts.                                          gegenüber dem Mündel. Das Vormundschaftsgericht\n§ 1830                          kann in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3\nSatz 1 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von\nWiderrufsrecht des Geschäftspartners                Zeugen und Sachverständigen eine abweichende Frist\nHat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der             bestimmen.\nWahrheit zuwider die Genehmigung des Vormundschafts-             (2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer ange-\ngerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung messenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel\nder nachträglichen Genehmigung des Vormundschafts-            durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt wer-\ngerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm       den können oder die dem Vormund oder Gegenvormund\ndas Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des              dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum\nVertrags bekannt war.                                         Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verur-\nsachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die\n§ 1831                          Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines\nEinseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung              Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der\nVormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach\nEin einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne       § 1836 Abs. 2 erhält.\ndie erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsge-\nrichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit            (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des\ndieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem           Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem\nanderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft              Gewerbe oder seinem Beruf gehören.\nunwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in             (4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund\nschriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsge-       Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen.\nschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.            Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund\n§ 1832\noder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss\nGenehmigung des Gegenvormunds                      und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende\nEinkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allge-\nSoweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Ge-\nmeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach\nnehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vor-\nAbsatz 2 werden nicht ersetzt.\nschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung.\n§ 1833                                                    § 1835a\nHaftung des Vormunds                                        Aufwandsentschädigung\n(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer              (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungs-\nPflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich,        ersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für\nwenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Das Gleiche gilt     jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht,\nvon dem Gegenvormund.                                         einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Vierund-","288               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nzwanzigfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als                                     § 1836a\nHöchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde ver-                          Vergütung aus der Staatskasse\nsäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (Aufwandsent-\nschädigung). Hat der Vormund für solche Aufwendungen             Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die nach\nbereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich     § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 zu bewilligende Vergütung\ndie Aufwandsentschädigung entsprechend.                        nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung\nvon Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen.\n(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen,\nerstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.\n§ 1836b\n(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund die\nVergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung\nAufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen;\nUnterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund                In den Fällen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 kann das Vor-\nsind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach           mundschaftsgericht\n§ 1836c Nr. 1 nicht zu berücksichtigen.                        1. dem Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung\n(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt,           zubilligen, wenn die für die Führung der vormund-\nwenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jah-            schaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar\nres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird;          und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewähr-\ndie Geltendmachung des Anspruchs beim Vormund-                    leistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die\nschaftsgericht gilt auch als Geltendmachung gegenüber             voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 1 Abs. 1\ndem Mündel.                                                       des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormün-\ndern bestimmten Beträgen zu vergüten. Einer Nach-\n(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine\nweisung der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf\nAufwandsentschädigung gewährt werden.\nes in diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungsan-\nsprüche des Vormunds sind ausgeschlossen;\n§ 1836\n2. die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäf-\nVergütung des Vormunds                           te erforderliche Zeit begrenzen. Eine Überschreitung\n(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie          der Begrenzung bedarf der Genehmigung des Vor-\nwird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das                  mundschaftsgerichts.\nGericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass       Eine Entscheidung nach Satz 1 kann zugleich mit der\nder Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das           Bestellung des Vormunds getroffen werden.\nGericht hat diese Feststellung zu treffen, wenn dem Vor-\nmund in einem solchen Umfang Vormundschaften über-                                        § 1836c\ntragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsaus-                   Einzusetzende Mittel des Mündels\nübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem\nVormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem             Der Mündel hat einzusetzen:\nUmfang übertragen sein werden. Die Voraussetzungen             1. nach Maßgabe des § 84 des Bundessozialhilfegeset-\ndes Satzes 3 erste Alternative liegen im Regelfall vor,           zes sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem\nwenn der Vormund                                                  Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten\na) mehr als zehn Vormundschaften führt oder                       oder Lebenspartners die nach den §§ 76, 79 Abs. 1, 3,\n§ 81 Abs. 1 und § 82 des Bundessozialhilfegesetzes\nb) die für die Führung der Vormundschaften erforderliche          maßgebende Einkommensgrenze für Hilfe in besonde-\nZeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unter-            ren Lebenslagen übersteigt; wird im Einzelfall der Ein-\nschreitet.                                                    satz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2           bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe in besonde-\nvor, so hat das Vormundschaftsgericht dem Vormund                 ren Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz\noder Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Die               zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkom-\nHöhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die                 mens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Ein-\nFührung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen               kommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft\ndes Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwie-                einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Als\nrigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte. Der Vormund            Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie\nkann Abschlagszahlungen verlangen. Der Vergütungsan-              die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu ent-\nspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach             richtenden Renten;\nseiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend           2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 des Bundes-\ngemacht wird; das Vormundschaftsgericht kann in sinn-             sozialhilfegesetzes.\ngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 Satz 1 bis 5 des\nGesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sach-                                      § 1836d\nverständigen eine abweichende Frist bestimmen.                                 Mittellosigkeit des Mündels\n(3) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1\nDer Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwen-\nSatz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen\ndungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzen-\nGründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine ange-\nden Einkommen oder Vermögen\nmessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die\nSchwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies           1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder\nrechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist. 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unter-\n(4) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Ver-            haltsansprüchen\ngütung bewilligt werden.                                       aufbringen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   289\n§ 1836e                             (4) Ist die Verwaltung von geringem Umfang, so kann das\nGesetzlicher Forderungsübergang                   Vormundschaftsgericht, nachdem die Rechnung für das\nerste Jahr gelegt worden ist, anordnen, dass die Rechnung\n(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegen-        für längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.\nvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes\noder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staats-                                      § 1841\nkasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn                      Inhalt der Rechnungslegung\nJahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse\ndie Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach           (1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstel-\ndem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert       lung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den\ndes im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses;        Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und,\n§ 92c Abs. 3 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes gilt        soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen ver-\nentsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine An-         sehen sein.\nwendung.                                                        (2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer\n(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1 Satz 2 ein-      Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus\nzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b       den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Vormund-\nder Zivilprozessordnung keine Anwendung.                     schaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und\nsonstigen Belege verlangen.\n§ 1842\nUntertitel 3\nMitwirkung des Gegenvormunds\nFürsorge und Aufsicht\ndes Vormundschaftsgerichts                             Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so\nhat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung\n§ 1837                           des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund\nhat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu\nBeratung und Aufsicht\ndenen die Prüfung ihm Anlass gibt.\n(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder.\nEs wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.                                    § 1843\n(2) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte                Prüfung durch das Vormundschaftsgericht\nTätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Auf-           (1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rech-\nsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch ge-      nungsmäßig und sachlich zu prüfen und, soweit erforder-\neignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem       lich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.\nVormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Ver-\nsicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen             (2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem\nkönnen, einzugehen.                                          Mündel streitig bleiben, können schon vor der Beendi-\ngung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg\n(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und        geltend gemacht werden.\nden Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen\ndurch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das                                     § 1844\nJugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld fest-                               (weggefallen)\ngesetzt.\n(4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.                                      § 1845\nEheschließung des zum Vormund\n§ 1838                                               bestellten Elternteils\n(weggefallen)                           Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum\nVormund bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen,\n§ 1839                           so gilt § 1683 entsprechend.\nAuskunftspflicht des Vormunds\n§ 1846\nDer Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vor-            Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts\nmundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit über die\nFührung der Vormundschaft und über die persönlichen             Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund\nVerhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.               an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das\nVormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen\n§ 1840                           erforderlichen Maßregeln zu treffen.\nBericht und Rechnungslegung                                                § 1847\n(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse                     Anhörung von Angehörigen\ndes Mündels dem Vormundschaftsgericht mindestens\n(1) Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen An-\neinmal jährlich zu berichten.\ngelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des\n(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung        Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung\ndem Vormundschaftsgericht Rechnung zu legen.                 und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.\n(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungs-    § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\njahr wird von dem Vormundschaftsgericht bestimmt.               (2) (weggefallen)","290               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 1848                            längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzu-\n(weggefallen)                         reichen ist.\n(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen,\nso hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung\nUntertitel 4                           des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund\nMitwirkung des Jugendamts                           hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu\ndenen die Prüfung ihm Anlass gibt.\n§§ 1849, 1850\n§ 1855\n(weggefallen)\nBefreiung durch die Mutter\n§ 1851\nBenennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die\nMitteilungspflichten                      gleichen Anordnungen treffen wie nach den §§ 1852\nbis 1854 der Vater.\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die\nAnordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des                                        § 1856\nVormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel\nin der Person und die Beendigung der Vormundschaft mit-                      Voraussetzungen der Befreiung\nzuteilen.                                                        Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anord-\n(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in       nungen ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden. Haben\nden Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der       die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander\nVormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen             widersprechende Anordnungen getroffen, so gelten die\nAufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen                Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.\ngewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.\n(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2                               § 1857\nnicht anzuwenden.                                                            Aufhebung der Befreiung durch\ndas Vormundschaftsgericht\nUntertitel 5                              Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können\nvon dem Vormundschaftsgericht außer Kraft gesetzt wer-\nBefreite Vormundschaft                           den, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels\ngefährden würde.\n§ 1852\nBefreiung durch den Vater                                               § 1857a\n(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt,                 Befreiung des Jugendamts und des Vereins\ndie Bestellung eines Gegenvormunds ausschließen.                 Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen\n(2) Der Vater kann anordnen, dass der von ihm be-          die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befrei-\nnannte Vormund bei der Anlegung von Geld den in den           ungen zu.\n§§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unter-\nliegen und zu den im § 1812 bezeichneten Rechtsgeschäf-                             §§ 1858 bis 1881\nten der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vor-                                   (weggefallen)\nmundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anord-\nnungen sind als getroffen anzusehen, wenn der Vater die\nBestellung eines Gegenvormunds ausgeschlossen hat.                                  Untertitel 6\n§ 1853                                   Beendigung der Vormundschaft\nBefreiung von Hinterlegung und Sperrung                                          § 1882\nDer Vater kann den von ihm benannten Vormund von                           Wegfall der Voraussetzungen\nder Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere\nzu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk            Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfall der in § 1773\nin das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines             für die Begründung der Vormundschaft bestimmten Vor-\nLandes eintragen zu lassen.                                   aussetzungen.\n§ 1854                                                       § 1883\nBefreiung von der Rechnungslegungspflicht                                      (weggefallen)\n(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von\n§ 1884\nder Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines\nAmtes Rechnung zu legen.                                         Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels\n(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem           (1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormund-\nAblauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den             schaft erst mit der Aufhebung durch das Vormundschafts-\nBestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermö-           gericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormund-\ngens dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vor-         schaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels\nmundschaftsgericht kann anordnen, dass die Übersicht in       bekannt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002              291\n(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine                                   § 1890\nTodeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsge-\nVermögensherausgabe und Rechnungslegung\nsetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der\nRechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung              Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts\noder die Feststellung der Todeszeit.                          dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben\nund über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit\n§ 1885                             er dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt hat,\n(weggefallen)                         genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.\n§ 1886                                                        § 1891\nEntlassung des Einzelvormunds                                 Mitwirkung des Gegenvormunds\nDas Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu\n(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der\nentlassen, wenn die Fortführung des Amts, insbesondere\nVormund die Rechnung vorzulegen. Der Gegenvormund\nwegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das\nhat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu\nInteresse des Mündels gefährden würde oder wenn in der\ndenen die Prüfung ihm Anlass gibt.\nPerson des Vormunds einer der in § 1781 bestimmten\nGründe vorliegt.                                                 (2) Der Gegenvormund hat über die Führung der\nGegenvormundschaft und, soweit er dazu imstande ist,\n§ 1887                             über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Ver-\nEntlassung des Jugendamts oder Vereins                langen Auskunft zu erteilen.\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt\n§ 1892\noder den Verein als Vormund zu entlassen und einen\nanderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des                    Rechnungsprüfung und -anerkennung\nMündels dient und eine andere als Vormund geeignete\nPerson vorhanden ist.                                            (1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie\ndem Gegenvormund vorgelegt hat, dem Vormundschafts-\n(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf        gericht einzureichen.\nAntrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das\n14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein be-           (2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rech-\nrechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das           nungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme\nJugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen,          durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung\nsobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Ab-         des Gegenvormunds zu vermitteln. Soweit die Rechnung\nsatzes 1 vorliegen.                                           als richtig anerkannt wird, hat das Vormundschaftsgericht\ndas Anerkenntnis zu beurkunden.\n(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Ent-\nscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.\n§ 1893\n§ 1888                                   Fortführung der Geschäfte nach Beendigung\nEntlassung von Beamten und Religionsdienern                    der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden\nIst ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormund          (1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder\nbestellt, so hat ihn das Vormundschaftsgericht zu entlas-     des vormundschaftlichen Amts finden die Vorschriften der\nsen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur      §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.\nÜbernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der\nvor dem Eintritt in das Amts- oder Dienstverhältnis über-        (2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amts die\nnommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder         Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben.\nzurückgenommen wird oder wenn die nach den Landes-            In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche\ngesetzen zulässige Untersagung der Fortführung der Vor-       Verfügung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des\nmundschaft erfolgt.                                           § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der Vor-\nmundschaft zurückzugeben.\n§ 1889\n§ 1894\nEntlassung auf eigenen Antrag\nAnzeige bei Tod des Vormunds\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund\nauf seinen Antrag zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund         (1) Den Tod des Vormunds hat dessen Erbe dem Vor-\nvorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt   mundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.\neines Umstands, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1\nNr. 2 bis 7 berechtigen würde, die Übernahme der Vor-            (2) Den Tod des Gegenvormunds oder eines Mitvor-\nmundschaft abzulehnen.                                        munds hat der Vormund unverzüglich anzuzeigen.\n(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt\noder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlas-                                 § 1895\nsen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vor-                     Amtsende des Gegenvormunds\nhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme\nnicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner     Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 fin-\nzu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.              den auf den Gegenvormund entsprechende Anwendung.","292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nTitel 2                                 (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum\nBetreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des\nRechtliche Betreuung                           Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen\npersönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere\n§ 1896                               auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten\nVoraussetzungen                            und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interes-\nsenkonflikten Rücksicht zu nehmen.\n(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen\nKrankheit oder einer körperlichen, geistigen oder see-              (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsaus-\nlischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder              übung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden,\nteilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschafts-        wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht,\ngericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn            die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist.\neinen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsun-            Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich\nfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer kör-     ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere ande-\nperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht                re geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung\nbesorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Voll-        betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzu-\njährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen        teilen.\nWillen nicht kundtun kann.                                          (7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des\n(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt         Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Vormund-\nwerden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die             schaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht\nBetreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenhei-       zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausge-\nten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der           wählten Betreuers und zu den nach § 1836 Abs. 1 Satz 3\nnicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen              zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören.\ngehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetz-\nlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen                                  § 1898\nBetreuer besorgt werden können.                                                       Übernahmepflicht\n(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung               (1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist\nvon Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevoll-               verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn er\nmächtigten bestimmt werden.                                      zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme\n(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des            unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und\nBetreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und             sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.\ndas Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des               (2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer\nBetreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies aus-           bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der Betreu-\ndrücklich angeordnet hat.                                        ung bereit erklärt hat.\n§ 1897                                                          § 1899\nBestellung einer natürlichen Person                                        Mehrere Betreuer\n(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht              (1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer\neine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich     bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hier-\nbestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des                 durch besser besorgt werden können. In diesem Falle\nBetreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür           bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgaben-\nerforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.                    kreis betraut wird.\n(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten               (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine\nBetreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise        Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer\nals Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilli- Betreuer zu bestellen.\ngung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für           (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgaben-\nden Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten               kreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des\nzuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teil-          Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass\nweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).                 das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem\n(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonsti-       Aufschub Gefahr verbunden ist.\ngen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht           (4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der\nist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in         Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des\neiner anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum              Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhin-\nBetreuer bestellt werden.                                        dert ist oder ihm die Besorgung überträgt.\n(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum\nBetreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu                                   § 1900\nentsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht\nBetreuung durch Verein oder Behörde\nzuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht\nzu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden.            (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natür-\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Voll-      liche Personen nicht hinreichend betreut werden, so\njährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei          bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten\ndenn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht fest-        Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf\nhalten will.                                                     der Einwilligung des Vereins.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   293\n(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreu-                                    § 1903\nung einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat                          Einwilligungsvorbehalt\ner hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe\nentgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit,        (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen\nwem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.          Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten\nerforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an,\n(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen\ndass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Auf-\nsich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere\ngabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung\nnatürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so\nbedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131\nhat er dies dem Gericht mitzuteilen.\nAbs. 2 und § 210 gelten entsprechend.\n(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natür-\nliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend         (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht er-\nbetreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behör- strecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer\nde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.     Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerich-\ntet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf\n(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über      Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäfts-\ndie Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht    fähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf\nübertragen werden.                                            nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters\nbedarf.\n§ 1901\n(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf\nUmfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers            der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines\n(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforder-  Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten\nlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maß-     lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das\ngabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.        Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die\nWillenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des\n(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten     täglichen Lebens betrifft.\nso zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl\ndes Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen             (4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.\nseiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wün-\nschen und Vorstellungen zu gestalten.                                                      § 1904\n(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu ent-               Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\nsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und                       bei ärztlichen Maßnahmen\ndem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche,\n(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung\ndie der Betreute vor der Bestellung des Betreuers\ndes Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder\ngeäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen\neinen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des\nerkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige\nVormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr\nAngelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreu-\nbesteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme\nten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.\nstirbt oder einen schweren und länger dauernden gesund-\n(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer      heitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf\ndazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die      die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem\nKrankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen,       Aufschub Gefahr verbunden ist.\nzu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevoll-\nFolgen zu mildern.\nmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die Vollmacht\n(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine         schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten\nAufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem       Maßnahmen ausdrücklich umfasst.\nVormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für\nUmstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises                                       § 1905\nermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung\neines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwil-                               Sterilisation\nligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.                            (1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation\ndes Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann\n§ 1901a                            der Betreuer nur einwilligen, wenn\nSchriftliche Betreuungswünsche                   1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht wider-\nWer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall       spricht,\nseiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers         2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben\noder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert               wird,\nhat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht\n3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer\nabzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens\nSchwangerschaft kommen würde,\nüber die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.\n4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das\n§ 1902                                Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beein-\nträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesund-\nVertretung des Betreuten\nheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre,\nIn seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den              die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden\nBetreuten gerichtlich und außergerichtlich.                       könnte, und","294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare           gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines\nMittel verhindert werden kann.                            solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.\nAls schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesund-             (2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die\nheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines       Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so\nschweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde,       hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unver-\nweil vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit            züglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietver-\nihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666,             hältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der\n1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.                   Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als\n(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vor-       durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses\nmundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei         aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.\nWochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchge-                 (3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem\nführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode     anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehren-\nder Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.       den Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn das\n§ 1906                            Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom\nBetreuer Wohnraum vermietet werden soll.\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts\nbei der Unterbringung\n§ 1908\n(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den                    Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\nBetreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur                       bei der Ausstattung\nzulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich\nist, weil                                                        Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen\ndes Betreuten nur mit Genehmigung des Vormund-\n1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen\nschaftsgerichts versprechen oder gewähren.\noder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr\nbesteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen\ngesundheitlichen Schaden zufügt, oder                                                § 1908a\n2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine             Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des\nHeilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig             Einwilligungsvorbehalts für Minderjährige\nist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durch-       Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für\ngeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer      einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet\npsychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen      hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei\nBehinderung die Notwendigkeit der Unterbringung           Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maß-\nnicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln    nahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit\nkann.                                                     wirksam.\n(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des\nVormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmi-                                       § 1908b\ngung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem                           Entlassung des Betreuers\nAufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist\nunverzüglich nachzuholen.                                        (1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu\nentlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des\n(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,         Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder\nwenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendi-       ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.\ngung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht              Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreu-\nanzuzeigen.                                                   er entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem      andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut\nBetreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer   werden kann.\nsonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein,       (2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen,\ndurch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf         wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf\nandere Weise über einen längeren Zeitraum oder regel-         Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet\nmäßig die Freiheit entzogen werden soll.                      werden kann.\n(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten            (3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der\nund die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnah-        Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme\nmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht            bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.\nschriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4\ngenannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen             (4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                      Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl\ndes Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschafts-\ngericht stattdessen mit Einverständnis des Betreuers\n§ 1907\naussprechen, dass dieser die Betreuung künftig als Privat-\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts                 person weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den\nbei der Aufgabe der Mietwohnung                   Behördenbetreuer entsprechend.\n(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohn-          (5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald\nraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer      der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen\nder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches          hinreichend betreut werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  295\n§ 1908c                                                      § 1908g\nBestellung eines neuen Betreuers                                      Behördenbetreuer\nStirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein        (1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangs-\nneuer Betreuer zu bestellen.                                  geld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.\n(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten\n§ 1908d                            gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der\ner tätig ist.\nAufhebung oder Änderung von Betreuung\nund Einwilligungsvorbehalt\n§ 1908h\n(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraus-                    Aufwendungsersatz und Vergütung\nsetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur                            für Behördenbetreuer\nfür einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist\ndessen Aufgabenkreis einzuschränken.                             (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die\nzuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach\n(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inan-\nist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei        spruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.\ndenn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich         § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.\nist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen.\nDie Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Auf-          (2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach\ngabenkreises entsprechend.                                    § 1836 Abs. 3 bewilligt werden, soweit eine Inan-\nspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.\n(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern,\n(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte\nwenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die\nnach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen.\nBestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.\n(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1                               § 1908i\nund 3 entsprechend.\nEntsprechend anwendbare Vorschriften\n§ 1908e                               (1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1\nbis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter\nAufwendungsersatz und Vergütung für Vereine              Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1\nSatz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3,\n(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein\n§§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823\nVorschuss und Ersatz für Aufwendungen nach § 1835\nbis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836e, 1837 Abs. 1\nAbs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2,\nbis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888,\n§§ 1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3\n1890, 1892 bis 1894 sinngemäß anzuwenden. Durch\nfindet keine Anwendung. Allgemeine Verwaltungskosten\nLandesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften,\nwerden nicht ersetzt.\nwelche die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts in ver-\n(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach      mögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von\nden §§ 1835 bis 1836b geltend machen.                         Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der\nzuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.\n§ 1908f                              (2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der\nBetreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsge-\nAnerkennung als Betreuungsverein\nschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein     Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnis-\nanerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er              sen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den\nVater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder\n1.   eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und    einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereins-\ndiese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schä-       betreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwen-\nden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu-     den, soweit das Vormundschaftsgericht nichts anderes\nfügen können, angemessen versichern wird,                anordnet.\n2.   sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher\nBetreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fort-                            § 1908k\nbildet und berät,                                                   Mitteilung an die Betreuungsbehörde\n2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreu-            (1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreu-\nungsverfügungen informiert,                                  ungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder\n3.   einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei-             Wohnsitz hat, kalenderjährlich\ntern ermöglicht.                                         1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreu-\n(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland;         ungen,\nsie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie      2. die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insge-\nist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.          samt in Rechnung gestellte Zeit,\n(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch        3. den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insge-\nweitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.             samt in Rechnung gestellten Geldbetrag und","296               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n4. den von ihm für die Führung von Betreuungen im                                         § 1913\nKalenderjahr erhaltenen Geldbetrag                                  Pflegschaft für unbekannte Beteiligte\nmitzuteilen.\nIst unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit\n(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angele-\nfür den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die        genheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger\nBetreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer           bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der\ndie Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert.     noch nicht erzeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch\n(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Ver-      ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Ein-\nlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem           tritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.\nVormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.\n§ 1914\nPflegschaft für gesammeltes Vermögen\nTitel 3\nIst durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen\nPflegschaft\nvorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so\nkann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des\n§ 1909                            Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der\nErgänzungspflegschaft                       Verwaltung und Verwendung berufenen Personen wegge-\nfallen sind.\n(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormund-\nschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besor-                                 § 1915\ngung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen                 Anwendung des Vormundschaftsrechts\nPfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwal-\ntung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt                (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft\noder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet          geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,\nwird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der    soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.\nZuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die               (2) Die Bestellung eines Gegenvormunds ist nicht er-\nEltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten          forderlich.\nsollen.\n(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Voll-\n(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die       jährige keine Anwendung.\nEltern oder der Vormund dies dem Vormundschaftsge-\nricht unverzüglich anzuzeigen.                                                            § 1916\n(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die                   Berufung als Ergänzungspfleger\nVoraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft\nFür die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die\nvorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.\nVorschriften über die Berufung zur Vormundschaft nicht.\n§ 1910\n§ 1917\n(weggefallen)\nErnennung des Ergänzungspflegers\ndurch Erblasser und Dritte\n§ 1911\n(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909\nAbwesenheitspflegschaft\nAbs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist als Pfleger berufen, wer\n(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt         durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung\nunbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenhei-        benannt worden ist; die Vorschrift des § 1778 ist ent-\nten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesen-         sprechend anzuwenden.\nheitspfleger. Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere            (2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige\nauch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines         Verfügung oder bei der Zuwendung die in den §§ 1852\nAuftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber    bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden.\nUmstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auf-          Das Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer\ntrags oder der Vollmacht Anlass geben.                        Kraft setzen, wenn sie das Interesse des Pfleglings ge-\n(2) Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen          fährden.\nAufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der              (3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des\nBesorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert          Zuwendenden ist, solange er lebt, seine Zustimmung\nist.                                                          erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer\nErklärung dauernd außerstande oder ist sein Aufenthalt\n§ 1912                            dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht\nPflegschaft für eine Leibesfrucht                die Zustimmung ersetzen.\n(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen\n§ 1918\nRechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen\nPfleger.                                                                  Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes\n(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als      (1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder\nihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits    unter Vormundschaft stehende Person endigt mit der Been-\ngeboren wäre.                                                 digung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  297\n(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der       (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling\nGeburt des Kindes.                                            schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten\n(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen           Abkömmlinge von der Erbfolge aus.\nAngelegenheit endigt mit deren Erledigung.                       (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr\nlebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erb-\n§ 1919                            lasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).\nAufhebung der Pflegschaft bei Wegfall des Grundes               (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.\nDie Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht                                      § 1925\naufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der\nPflegschaft weggefallen ist.                                              Gesetzliche Erben zweiter Ordnung\n(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die\n§ 1920                            Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.\n(weggefallen)                             (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie\nallein und zu gleichen Teilen.\n§ 1921                               (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter\nAufhebung der Abwesenheitspflegschaft                 nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen des-\nsen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten\n(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem        Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht\nVormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesen-           vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.\nde an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten\nnicht mehr verhindert ist.                                       (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene\nKind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des\n(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst    anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander\nmit der Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht. Das        nicht Erben der zweiten Ordnung.\nVormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben,\nwenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird.                                            § 1926\n(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine                  Gesetzliche Erben dritter Ordnung\nTodeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsge-\nsetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der           (1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die\nRechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung           Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.\noder die Feststellung der Todeszeit.                             (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben\nsie allein und zu gleichen Teilen.\n(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar\nder Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten\nBuch 5                              an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge.\nSind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des\nErbrecht\nVerstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und,\nwenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.\nAbschnitt 1                                 (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht\nErbfolge                              mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vor-\nhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Ab-\nkömmlinge allein.\n§ 1922\n(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder\nGesamtrechtsnachfolge                        ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der\n(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren          ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.\nVermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere\nandere Personen (Erben) über.                                                            § 1927\n(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich     Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft\nauf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.            Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung\nverschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem\n§ 1923                            dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als\nErbfähigkeit                          besonderer Erbteil.\n(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.                              § 1928\n(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber                    Gesetzliche Erben vierter Ordnung\nbereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.\n(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die\nUrgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.\n§ 1924\n(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben\nGesetzliche Erben erster Ordnung\nsie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unter-\n(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die           schied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien\nAbkömmlinge des Erblassers.                                   angehören.","298               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr,   Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das\nso erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit         Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Auf-\ndem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt             hebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt\nist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen          hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der\nTeilen.                                                       §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.\n§ 1929                                                         § 1934\nFernere Ordnungen                                   Erbrecht des verwandten Ehegatten\n(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der             Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten\nferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des        Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der\nErblassers und deren Abkömmlinge.                             Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt\n(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet ent-        als besonderer Erbteil.\nsprechende Anwendung.\n§ 1935\n§ 1930                                            Folgen der Erbteilserhöhung\nRangfolge der Ordnungen                         Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall\nEin Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange     weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines\nein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhan-           anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen\nden ist.                                                      sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse\nund Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende\n§ 1931                             Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungs-\npflicht als besonderer Erbteil.\nGesetzliches Erbrecht des Ehegatten\n(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben                                  § 1936\nVerwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben\nGesetzliches Erbrecht des Fiskus\nVerwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern\nzur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.          (1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein\nTreffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern             Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vor-\nzusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen         handen, so ist der Fiskus des Bundesstaats, dem der\nHälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen           Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat, gesetzlicher\nzufallen würde.                                               Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten\n(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten       angehört, so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu\nOrdnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überle-      gleichem Anteil zur Erbfolge berufen.\nbende Ehegatte die ganze Erbschaft.                              (2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundes-\n(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.            staat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.\n(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als                                    § 1937\ngesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten\nein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der            Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung\nüberlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen;          Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von\n§ 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.                      Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den\nErben bestimmen.\n§ 1932\n§ 1938\nVoraus des Ehegatten\nEnterbung ohne Erbeinsetzung\n(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der\nzweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe,         Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten,\nso gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen           den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetz-\nHaushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht             lichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzu-\nZubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeits-            setzen.\ngeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte\nneben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe,                                    § 1939\nso gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur                                  Vermächtnis\nFührung eines angemessenen Haushalts benötigt.\nDer Erblasser kann durch Testament einem anderen,\n(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse gelten-      ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil\nden Vorschriften anzuwenden.                                  zuwenden (Vermächtnis).\n§ 1933                                                         § 1940\nAusschluss des Ehegattenerbrechts                                            Auflage\nDas Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das             Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder\nRecht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit        einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten,\ndes Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die          ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwen-\nScheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die         den (Auflage).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  299\n§ 1941                                                        § 1946\nErbvertrag                                   Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung\n(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben              Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschla-\neinsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen          gen, sobald der Erbfall eingetreten ist.\n(Erbvertrag).\n(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnis-                                      § 1947\nnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als                      Bedingung und Zeitbestimmung\nein Dritter bedacht werden.\nDie Annahme und die Ausschlagung können nicht unter\neiner Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.\nAbschnitt 2\n§ 1948\nRechtliche Stellung des Erben\nMehrere Berufungsgründe\nTitel 1\n(1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe be-\nAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft,                  rufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher\nFürsorge des Nachlassgerichts                    Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter\nErbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.\n§ 1942\n(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe\nAnfall und Ausschlagung der Erbschaft               berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungs-\n(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbe-       grund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.\nschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der\nErbschaft).                                                                              § 1949\n(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben                      Irrtum über den Berufungsgrund\nangefallene Erbschaft nicht ausschlagen.                        (1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe\nüber den Berufungsgrund im Irrtum war.\n§ 1943\n(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle\nAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft                Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung\nDer Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen,        bekannt sind.\nwenn er sie angenommen hat oder wenn die für die                                         § 1950\nAusschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit\ndem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.                    Teilannahme; Teilausschlagung\nDie Annahme und die Ausschlagung können nicht auf\n§ 1944                            einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme\nAusschlagungsfrist                        oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.\n(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen                                      § 1951\nerfolgen.\nMehrere Erbteile\n(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der\nErbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung                 (1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn\nKenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes     die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den\nwegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Ver-       einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.\nkündung der Verfügung. Auf den Lauf der Frist finden die        (2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt\nfür die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210    die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch\nentsprechende Anwendung.                                     für den anderen, selbst wenn der andere erst später\n(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser     anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch\nseinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder       dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder\nwenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland       vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben\naufhält.                                                     Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist.\n§ 1945                               (3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile\nein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen\nForm der Ausschlagung                       gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen\n(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber     auszuschlagen.\ndem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift                                 § 1952\ndes Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form\nabzugeben.                                                            Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts\n(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach          (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen,\nden Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.         ist vererblich.\n(3) Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich be-          (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungs-\nglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung       frist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die\nbeigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nach-        Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungs-\ngebracht werden.                                             frist.","300               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den                                          § 1958\nseinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft aus-                 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen\nschlagen.                                                                              gegen den Erben\n§ 1953                                  Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der\nsich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben\nWirkung der Ausschlagung                         gerichtlich geltend gemacht werden.\n(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall\nan den Ausschlagenden als nicht erfolgt.                                                    § 1959\n(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen                 Geschäftsführung vor der Ausschlagung\nsein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls            (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaft-\nnicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. liche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher\n(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung dem-            Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berech-\njenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Aus-        tigt und verpflichtet.\nschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung         (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen\njedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft      Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Ver-\nmacht.                                                           fügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die\nVerfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass ver-\n§ 1954                               schoben werden konnte.\nAnfechtungsfrist                              (3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als\nsolchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor\n(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar,         der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vor-\nso kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen er-               genommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.\nfolgen.\n(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen                                  § 1960\nDrohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage                    Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger\naufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem\nder Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund                 (1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlass-\nKenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die      gericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen,\nVerjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211           soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der\nentsprechende Anwendung.                                         Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erb-\nschaft angenommen hat.\n(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser\nseinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder              (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die An-\nwenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland           legung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wert-\naufhält.                                                         papieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines\nNachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen,\n(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der          welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) be-\nAnnahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen               stellen.\nsind.\n(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlass-\n§ 1955                               pfleger keine Anwendung.\nForm der Anfechtung                                                      § 1961\nDie Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung                           Nachlasspflegschaft auf Antrag\nerfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.\nFür die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.               Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1\neinen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung\nzum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines\n§ 1956                               Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem\nAnfechtung der Fristversäumung                      Berechtigten beantragt wird.\nDie Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher                                   § 1962\nWeise wie die Annahme angefochten werden.\nZuständigkeit des Nachlassgerichts\n§ 1957                                  Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Vor-\nmundschaftsgerichts das Nachlassgericht.\nWirkung der Anfechtung\n§ 1963\n(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung,\ndie Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.                       Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben\n(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Aus-             Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu er-\nschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft            warten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich\ninfolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift          selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen\ndes § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.                       Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   301\nPersonen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des                                      § 1969\nKindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist                                   Dreißigster\nanzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.\n(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des\n§ 1964                            Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen\nHausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben,\nErbvermutung für den Fiskus durch Feststellung\nin den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls\n(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen      in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat,\nentsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlass-          Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung\ngericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus   und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblas-\nnicht vorhanden ist.                                          ser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende\n(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der     Anordnung treffen.\nFiskus gesetzlicher Erbe sei.                                    (2) Die Vorschriften über        Vermächtnisse     finden\nentsprechende Anwendung.\n§ 1965\nÖffentliche Aufforderung zur Anmeldung\nUntertitel 2\nder Erbrechte\nAufgebot der Nachlassgläubiger\n(1) Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung\nzur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer                                        § 1970\nAnmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekannt-\nmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen                           Anmeldung der Forderungen\nsich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden               Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebots-\nVorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die    verfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert\nKosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber un-               werden.\nverhältnismäßig groß sind.\n§ 1971\n(2) Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht\ndem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem                               Nicht betroffene Gläubiger\nAblauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das\nPfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren\nErbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege\nden Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die\nder Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche Auf-\nbei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-\nforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige\nmögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen\nFrist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder\nhaben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus\ndie Erhebung der Klage nachzuweisen.\nden ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das\nAufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern,\n§ 1966\nderen Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind\nRechtsstellung des Fiskus vor Feststellung             oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungs-\nrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.\nVon dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den\nFiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend\ngemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht                                           § 1972\nfestgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vor-                       Nicht betroffene Rechte\nhanden ist.\nPflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden\ndurch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vor-\nTitel 2                            schrift des § 2060 Nr. 1.\nHaftung des Erben für die\nNachlassverbindlichkeiten                                                  § 1973\nAusschluss von Nachlassgläubigern\nUntertitel 1\n(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebots-\nNachlassverbindlichkeiten                          verfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit\nverweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der\n§ 1967                            nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der\nErbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten               Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den\nVerbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen\n(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.\nund Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der\n(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den     Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung\nvom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als         dieser Verbindlichkeiten geltend macht.\nsolchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die\n(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der\nVerbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen\nBefriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvoll-\nund Auflagen.\nstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe\n§ 1968                            einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er\nkann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlass-\nBeerdigungskosten\ngegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die\nDer Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.   rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung","302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\neines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen                                    § 1978\nGläubiger gegenüber wie die Befriedigung.                            Verantwortlichkeit des Erben für bisherige\nVerwaltung, Aufwendungsersatz\n§ 1974\n(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das\nVerschweigungseinrede                       Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den\n(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später      Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nach-\nals fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber          lasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme\ngeltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger        der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter\ngleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor        zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der\ndem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im           Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen\nAufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der           Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäfts-\nführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.\nErblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach\nden Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes fest-             (2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zu-\ngestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der    stehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.\nRechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung             (3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass\noder die Feststellung der Todeszeit.                         zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auf-\n(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende     trag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz\nVerpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus  verlangen könnte.\nPflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zuein-\nander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des                                   § 1979\nNachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.               Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten\n(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Auf-             Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den\ngebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des      Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung\nAbsatzes 1 auf ihn keine Anwendung.                          des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den\nUmständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur\nBerichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.\nUntertitel 3\nBeschränkung der Haftung des Erben                                                      § 1980\nAntrag auf Eröffnung des\n§ 1975                                          Nachlassinsolvenzverfahrens\nNachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz                   (1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der\nDie Haftung des Erben für die Nachlassverbindlich-         Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat\nkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nach-     er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzver-\nlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nach-        fahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er\nlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das       den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden\nNachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.                     verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des\nNachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächt-\nnissen und Auflagen außer Betracht.\n§ 1976\n(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der\nWirkung auf durch Vereinigung erloschene\nÜberschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende\nRechtsverhältnisse\nUnkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere,\nIst die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nach-       wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht\nlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des   beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein\nErbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit     unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das\noder von Recht und Belastung erloschenen Rechts-             Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des\nverhältnisse als nicht erloschen.                            Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber\nunverhältnismäßig groß sind.\n§ 1977\n§ 1981\nWirkung auf eine Aufrechnung\nAnordnung der Nachlassverwaltung\n(1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der\nNachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlass-         (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlass-\ninsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht         gericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung be-\nzum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne              antragt.\ndessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der An-             (2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nach-\nordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des        lassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme\nNachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht        besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus\nerfolgt anzusehen.                                           dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögensla-\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht        ge des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr\nNachlassgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zu-           gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft\nstehende Forderung gegen eine zum Nachlass gehörende         zwei Jahre verstrichen sind.\nForderung aufgerechnet hat.                                     (3) Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 303\n§ 1982                              (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden,\nAblehnung der Anordnung der                    wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende\nNachlassverwaltung mangels Masse                  Masse nicht vorhanden ist.\nDie Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt                                  § 1989\nwerden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse\nnicht vorhanden ist.                                                      Erschöpfungseinrede des Erben\n§ 1983                              Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der\nMasse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet\nBekanntmachung                          auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973\nDas Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlass-       entsprechende Anwendung.\nverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen\nbestimmte Blatt zu veröffentlichen.                                                     § 1990\nDürftigkeitseinrede des Erben\n§ 1984\nWirkung der Anordnung                         (1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder\ndie Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen\n(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert     Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht\nder Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und         tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlass-\nüber ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der  verwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren\nInsolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein         eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines\nAnspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur      Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass\ngegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.          nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet,\n(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass     den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubi-\nzugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger      gers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.\nist, sind ausgeschlossen.                                       (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch aus-\ngeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des\n§ 1985                           Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der\nPflichten und Haftung des Nachlassverwalters           Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder\nim Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung\n(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwal-     erlangt hat.\nten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass\nzu berichtigen.                                                                         § 1991\n(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des\nNachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich.                     Folgen der Dürftigkeitseinrede\nDie Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980        (1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehen-\nfinden entsprechende Anwendung.                              den Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlich-\nkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften\n§ 1986                           der §§ 1978, 1979 Anwendung.\nHerausgabe des Nachlasses                        (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von\n(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben     Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung\nerst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbind-       erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis\nlichkeiten berichtigt sind.                                  zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht\nerloschen.\n(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit\nnicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so     (3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befrie-\ndarf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen,          digung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger\nwenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine       gegenüber wie die Befriedigung.\nbedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforder-\n(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Ver-\nlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine\nmächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen,\nso entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen\nwie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung\nVermögenswert nicht hat.\nkommen würden.\n§ 1987\n§ 1992\nVergütung des Nachlassverwalters\nÜberschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen\nDer Nachlassverwalter kann für die Führung seines\nAmts eine angemessene Vergütung verlangen.                      Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Ver-\nmächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die\n§ 1988                           Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt,\ndie Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vor-\nEnde und Aufhebung der Nachlassverwaltung\nschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Her-\n(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung       ausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände\ndes Nachlassinsolvenzverfahrens.                             durch Zahlung des Wertes abwenden.","304               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nUntertitel 4                                                       § 1998\nInventarerrichtung,                                         Tod des Erben vor Fristablauf\nunbeschränkte Haftung des Erben\nStirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der\n§ 1993                            in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so\nendigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft\nInventarerrichtung                       des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.\nDer Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses\n(Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventar-                                § 1999\nerrichtung).\nMitteilung an das Vormundschaftsgericht\n§ 1994\nSteht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter\nInventarfrist                        Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Vor-\n(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag           mundschaftsgericht von der Bestimmung der Inventarfrist\neines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars         Mitteilung machen. Dies gilt auch, wenn die Nachlassan-\neine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf      gelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des\nder Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten   Erben fällt.\nunbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet\nwird.                                                                                     § 2000\n(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu                Unwirksamkeit der Fristbestimmung\nmachen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es\nohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.                 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam,\nwenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das\nNachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der\n§ 1995                            Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsol-\nDauer der Frist                        venzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt\nwerden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Ver-\n(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat,         teilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan been-\nhöchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der           det, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten\nZustellung des Beschlusses, durch den die Frist be-           Haftung der Inventarerrichtung nicht.\nstimmt wird.\n(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft\n§ 2001\nbestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der\nErbschaft.                                                                        Inhalt des Inventars\n(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die         (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls\nFrist nach seinem Ermessen verlängern.                        vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlass-\nverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.\n§ 1996\n(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung\nBestimmung einer neuen Frist                   der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestim-\n(1) Ist der Erbe durch höhere Gewalt verhindert worden,    mung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des\ndas Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach den       Wertes enthalten.\nUmständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist\nzu beantragen, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlass-                                 § 2002\ngericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. Das Gleiche             Aufnahme des Inventars durch den Erben\ngilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses,\ndurch den die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein       Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine\nVerschulden Kenntnis nicht erlangt hat.                       zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten\n(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der            oder Notar zuziehen.\nBeseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem\nAblauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimm-                                     § 2003\nten Frist gestellt werden.\nAmtliche Aufnahme des Inventars\n(3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger,\nauf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist,           (1) Auf Antrag des Erben hat das Nachlassgericht\nwenn tunlich gehört werden.                                   entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die\nAufnahme einer zuständigen Behörde oder einem zu-\n§ 1997                            ständigen Beamten oder Notar zu übertragen. Durch die\nStellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.\nHemmung des Fristablaufs\n(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des\nAuf den Lauf der Inventarfrist und der in § 1996 Abs. 2    Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.\nbestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die\nVerjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 ent-           (3) Das Inventar ist von der Behörde, dem Beamten\nsprechende Anwendung.                                         oder dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 305\n§ 2004                            Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch\nBezugnahme auf ein vorhandenes Inventar                dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser\ndas Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemein-\nBefindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den         schaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber\nVorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar,        nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten\nso genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventar-       gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars\nfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das          durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der\nInventar als von ihm eingereicht gelten soll.                  Erbe ist, zustatten.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach\n§ 2005\nder Beendigung der Gütergemeinschaft.\nUnbeschränkte Haftung des Erben\nbei Unrichtigkeit des Inventars\n§ 2009\n(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvoll-                    Wirkung der Inventarerrichtung\nständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nach-\nlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die        Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird\nNachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer        im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlass-\nnicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für    gläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere\ndie Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche        Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhan-\ngilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft   den gewesen seien.\nverweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.\n(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvoll-                                     § 2010\nständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so                          Einsicht des Inventars\nkann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist\nbestimmt werden.                                                  Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars\njedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft\n§ 2006                            macht.\nEidesstattliche Versicherung\n§ 2011\n(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubi-\ngers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu               Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben\nversichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlass-              Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventar-\ngegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu         frist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlass-\nimstande sei.                                                  gläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des\n(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen       Nachlasses Auskunft zu erteilen.\nVersicherung das Inventar vervollständigen.\n(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen                                § 2012\nVersicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag                        Keine Inventarfrist für den\ngestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er                   Nachlasspfleger und Nachlassverwalter\nweder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläu-\nbigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn,            (1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlass-\ndass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in      pfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der\ndiesem Termin genügend entschuldigt wird.                      Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber\nverpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft\n(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Ver-\nzu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die\nsicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer\nBeschränkung der Haftung des Erben verzichten.\nGläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme\nbesteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstatt-           (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlass-\nlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände be-            verwalter.\nkannt geworden sind.\n§ 2013\n§ 2007\nFolgen der unbeschränkten Haftung des Erben\nHaftung bei mehreren Erbteilen\n(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten\nIst ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt\nunbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis\nsich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in\n1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der\nAnsehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erb-\nErbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlass-\nteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der\nverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder\nAnwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die\nnach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann\nErbteile verschieden beschwert sind.\nsich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des\n§ 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.\n§ 2008\n(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht\nInventar für eine zum\ndes Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu\nGesamtgut gehörende Erbschaft\nbeantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass\n(1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe     der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbe-\nund gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die             schränkt haftet.","306              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nUntertitel 5                                                      § 2019\nAufschiebende Einreden                                            Unmittelbare Ersetzung\n(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der\n§ 2014\nErbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der\nDreimonatseinrede                         Erbschaft erwirbt.\nDer Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nach-        (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbe-\nlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate    nen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann\nnach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die        gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörig-\nErrichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.              keit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408\nfinden entsprechende Anwendung.\n§ 2015\nEinrede des Aufgebotsverfahrens                                            § 2020\nNutzungen und Früchte\n(1) Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufge-\nbots der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach          Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen\nder Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag        Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Heraus-\nzugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung     gabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das\neiner Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des         Eigentum erworben hat.\nAufgebotsverfahrens zu verweigern.\n§ 2021\n(2) Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es\ngleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht             Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen\nerschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestim-         Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außer-\nmung eines neuen Termins beantragt oder wenn er auch         stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den\nin dem neuen Termin nicht erscheint.                         Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten\n(3) Wird das Ausschlussurteil erlassen oder der Antrag    Bereicherung.\nauf Erlassung des Urteils zurückgewiesen, so ist das Ver-\nfahren nicht vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der                               § 2022\nEntscheidung beginnenden Frist von zwei Wochen und                Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen\nnicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten\n(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur\nBeschwerde als beendigt anzusehen.\nErbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Ver-\nwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen\n§ 2016                            durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende\nAusschluss der Einreden bei                   Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentums-\nunbeschränkter Erbenhaftung                    anspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003\nfinden Anwendung.\n(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine\nAnwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.                   (2) Zu den Verwendungen gehören auch die Auf-\nwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung\n(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971\nvon Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nach-\nvon dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen\nlassverbindlichkeiten macht.\nwird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des\nErbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der               (3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf\nArrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach       einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für\ndiesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung         die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den\nerlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.                   allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu\nleisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers\n§ 2017                            unberührt.\nFristbeginn bei Nachlasspflegschaft                                          § 2023\nWird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des                  Haftung bei Rechtshängigkeit,\nNachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die                  Nutzungen und Verwendungen\nin § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der\n(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende\nBestellung.\nSachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt\nder Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf\nTitel 3                           Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs\noder einer aus einem anderen Grund eintretenden\nErbschaftsanspruch\nUnmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die\nfür das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem\n§ 2018\nBesitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des\nHerausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers             Eigentumsanspruchs an gelten.\nDer Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in          (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf\nWirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der       Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem\nErbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Heraus-      Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Ver-\ngabe des Erlangten verlangen.                                wendungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                     307\n§ 2024                                                            § 2030\nHaftung bei Kenntnis                                 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers\nIst der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des                   Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschafts-\nErbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er         besitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem\nso, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit              Erbschaftsbesitzer gleich.\nrechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbe-\nsitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher                              § 2031\nWeise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weiter-\nHerausgabeanspruch des für tot Erklärten\ngehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.\n(1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren\n§ 2025                               Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheits-\ngesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt\nHaftung bei unerlaubter Handlung\nihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Ver-\nHat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegen-            mögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden\nstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende     Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die\nSache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er          Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines\nnach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen             Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von\nunerlaubter Handlungen. Ein gutgläubiger Erbschafts-            der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit\nbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht              Kenntnis erlangt.\nnach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz             (2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne\nder Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.                  Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit\nUnrecht angenommen worden ist.\n§ 2026\nKeine Berufung auf Ersitzung\nTitel 4\nDer Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber,\nsolange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht                             Mehrheit von Erben\nauf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erb-\nschaft gehörend im Besitz hat.                                                          Untertitel 1\nRechtsverhältnis\n§ 2027\nder Erben untereinander\nAuskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers\n§ 2032\n(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben\nüber den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der                              Erbengemeinschaft\nErbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.\n(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der\n(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschafts-     Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.\nbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz\n(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften\nnimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.\nder §§ 2033 bis 2041.\n§ 2028                                                            § 2033\nAuskunftspflicht des Hausgenossen                                  Verfügungsrecht des Miterben\n(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in         (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem\nhäuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet,         Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe\ndem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen,           über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkun-\nwelche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und             dung.\nwas ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände\nbekannt ist.                                                       (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlass-\ngegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.\n(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft\nnicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so\n§ 2034\nhat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll\nan Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach                Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer\nbestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu             (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten,\nimstande sei.                                                   so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.\n(3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 fin-\n(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt\nden Anwendung.\nzwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.\n§ 2029\n§ 2035\nHaftung bei Einzelansprüchen des Erben\nVorkaufsrecht gegenüber dem Käufer\nDie Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich\nauch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in An-                (1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen,\nsehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen,            so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Ver-\nnach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.              käufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer","308              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\ngegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt           bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches\ndas Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.            Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift\n(2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung     des § 2019 Abs. 2 Anwendung.\nunverzüglich zu benachrichtigen.\n§ 2042\n§ 2036                                              Auseinandersetzung\nHaftung des Erbteilkäufers                       (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinanderset-\nzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis\nMit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird      2045 ein anderes ergibt.\nder Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlich-\nkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit        (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750\ner den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980           bis 758 finden Anwendung.\nverantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden\nentsprechende Anwendung.                                                                 § 2043\n§ 2037                                       Aufschub der Auseinandersetzung\nWeiterveräußerung des Erbteils                      (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden\nGeburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die\nÜberträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so      Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit\nfinden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 ent-          ausgeschlossen.\nsprechende Anwendung.\n(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch\n§ 2038                            unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag\nauf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahme-\nGemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses\nverhältnisses oder über die Genehmigung einer vom\n(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben          Erblasser errichteten Stiftung noch aussteht.\ngemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen\ngegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur                                § 2044\nordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur\nErhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe                      Ausschluss der Auseinandersetzung\nohne Mitwirkung der anderen treffen.                             (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die\n(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden      Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder\nAnwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der       einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von\nAuseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf            der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen.\nlängere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder       Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und\nMiterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reiner-       des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.\ntrags verlangen.                                                 (2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit\ndem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser\n§ 2039\nkann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt\nNachlassforderungen                        eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Mit-\nerben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Ver-\nGehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Ver-\nmächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder\npflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und\nbis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Mit-\njeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder\nerbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine\nMiterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu\njuristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen\nleistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie\nFrist.\nsich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu\nbestellenden Verwahrer abliefert.                                                        § 2045\n§ 2040                                       Aufschub der Auseinandersetzung\nVerfügung über                            Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinander-\nNachlassgegenstände, Aufrechnung                    setzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen\nAufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061\n(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand         bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das\nnur gemeinschaftlich verfügen.                                Aufgebot noch nicht beantragt oder die öffentliche Auf-\n(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung            forderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der\nkann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen       Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der\nMiterben zustehende Forderung aufrechnen.                     Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.\n§ 2041                                                       § 2046\nUnmittelbare Ersetzung                              Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten\nWas auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts            (1) Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlass-\noder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder         verbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassver-\nEntziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein           bindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das\nRechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass       zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 309\n(2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Mit-                               § 2051\nerben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus\nAusgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings\ndem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung\nzukommt.                                                         (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung\nverpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so\n(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforder-\nist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine\nlich, in Geld umzusetzen.\nStelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.\n§ 2047                                (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling\neinen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzu-\nVerteilung des Überschusses                    nehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der\nAbkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungs-\n(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlich-\npflicht erhalten würde.\nkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach\ndem Verhältnis der Erbteile.                                                             § 2052\n(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhält-                    Ausgleichungspflicht für\nnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den                     Abkömmlinge als gewillkürte Erben\nganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.\nHat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als\nErben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten\n§ 2048                             würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie\nTeilungsanordnungen des Erblassers                  zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die\ngesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass\nDer Erblasser kann durch letztwillige Verfügung An-        die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Aus-\nordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann         gleichung verpflichtet sein sollen.\ninsbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung\nnach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll.                                  § 2053\nDie von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene\nBestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie                   Zuwendung an entfernteren oder\noffenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem                       angenommenen Abkömmling\nFalle durch Urteil.                                              (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling\nvor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließen-\n§ 2049                             den näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines\nÜbernahme eines Landguts                      Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von\ndem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu\n(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miter-    bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zu-\nben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes         wendung die Ausgleichung angeordnet hat.\nLandgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen,             (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die\ndass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden          rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine\nsoll.                                                         Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.\n(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag,\nden das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen                                  § 2054\nBestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nach-\nZuwendung aus dem Gesamtgut\nhaltig gewähren kann.\n(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der\n§ 2050                             Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehe-\ngatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch,\nAusgleichungspflicht für                     wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem\nAbkömmlinge als gesetzliche Erben                  der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten\n(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge    wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu\ngelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem       leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.\nErblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten          (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus\nhaben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur           dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nAusgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei       entsprechend anzuwenden.\nder Zuwendung ein anderes angeordnet hat.\n§ 2055\n(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden\nsind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwen-                      Durchführung der Ausgleichung\ndungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit\nzur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögens-          (1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben\nverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß über-          der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu\nstiegen haben.                                                bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der\nsämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu\n(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur             bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit\nAusgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der           dieser den Miterben zukommt, unter denen die Aus-\nZuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.                    gleichung stattfindet.","310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die                                § 2059\nZuwendung erfolgt ist.                                                         Haftung bis zur Teilung\n§ 2056                               (1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe\nMehrempfang                           die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem\nVermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass\nHat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als    hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit\nihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist        unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des\ner zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet.     seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit\nDer Nachlass wird in einem solchen Falle unter den           nicht zu.\nübrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der\n(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung\nZuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz\naus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu\nbleiben.\nverlangen, bleibt unberührt.\n§ 2057\n§ 2060\nAuskunftspflicht\nHaftung nach der Teilung\nJeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf\nVerlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die        Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe\ner nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen     nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer\nhat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflich-    Nachlassverbindlichkeit:\ntung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden     1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausge-\nentsprechende Anwendung.                                         schlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit\nauch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie\n§ 2057a                                auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt\nhaftet;\nAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen\neines Abkömmlings                        2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf\nJahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt\n(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt,          geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor\nBeruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit,        dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt\ndurch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise            geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet\nin besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Ver-           worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung,\nmögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde,               soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot\nkann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter          nicht betroffen wird;\nden Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche\n3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und\nErben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend.\ndurch Verteilung der Masse oder durch einen Insol-\nDies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf\nvenzplan beendigt worden ist.\nberufliches Einkommen den Erblasser während längerer\nZeit gepflegt hat.\n§ 2061\n(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn\nAufgebot der Nachlassgläubiger\nfür die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt\noder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling           (1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich\nwegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem             auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei\nRechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es       ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die\nnicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619,        Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Mit-\n1620 erbracht worden sind.                                   erbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer\nForderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die\n(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit\nAnmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der\nRücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen\nTeilung bekannt ist.\nund auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.\n(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und\n(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungs-\ndurch das für die Bekanntmachungen des Nachlass-\nbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Mit-\ngerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist\nerben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge\nbeginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem\nwerden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit            Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.\ndieser den Miterben zukommt, unter denen die Aus-\ngleichung stattfindet.                                                                 § 2062\nAntrag auf Nachlassverwaltung\nUntertitel 2\nDie Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den\nRechtsverhältnis zwischen den Erben                         Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist aus-\nund den Nachlassgläubigern                          geschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.\n§ 2058                                                      § 2063\nGesamtschuldnerische Haftung                      Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung\nDie Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlass-        (1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben\nverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.                       kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  311\nihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbe-                                     § 2069\nschränkt ist.                                                               Abkömmlinge des Erblassers\n(2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber\nHat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht\nauf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen,\nund fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg,\nwenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber\nso ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge\nunbeschränkt haftet.\ninsoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge\nan dessen Stelle treten würden.\nAbschnitt 3\n§ 2070\nTestament\nAbkömmlinge eines Dritten\nTitel 1                              Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne\nAllgemeine Vorschriften                      nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzu-\nnehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht\nsind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zu-\n§ 2064                            wendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder\nPersönliche Errichtung                      unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und\ndie Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall\nDer Erblasser kann ein Testament nur persönlich er-       eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des\nrichten.                                                     Termins noch nicht erzeugt sind.\n§ 2065\n§ 2071\nBestimmung durch Dritte\nPersonengruppe\n(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht\nin der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat,        Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse\nob sie gelten oder nicht gelten soll.                        von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem\nDienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel\n(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die     anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur\neine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des       Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder\nGegenstands der Zuwendung nicht einem anderen über-          in dem bezeichneten Verhältnis stehen.\nlassen.\n§ 2066                                                        § 2072\nGesetzliche Erben des Erblassers                                           Die Armen\nHat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere       Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung\nBestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit      bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche\ndes Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach      Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen\ndem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die  letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht\nZuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder          ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.\nunter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und\ntritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall                                § 2073\nein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen,                    Mehrdeutige Bezeichnung\nwelche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der\nErblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des         Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise be-\nTermins gestorben wäre.                                      zeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich\nnicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so\n§ 2067                            gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.\nVerwandte des Erblassers\n§ 2074\nHat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten\nVerwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind                           Aufschiebende Bedingung\nim Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des           Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter\nErbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach      einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im\ndem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht an-       Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten\nzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet An-         soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.\nwendung.\n§ 2068                                                        § 2075\nKinder des Erblassers                                        Auflösende Bedingung\nHat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung        Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der\nbedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments   Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines\nmit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im      Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder\nZweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit            fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun\nbedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die   lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel\nStelle des Kindes treten würden.                             anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden","312               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nBedingung abhängig sein soll, dass der Bedachte die                                        § 2080\nHandlung vornimmt oder das Tun unterlässt.                                      Anfechtungsberechtigte\n(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem\n§ 2076                            die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar\nBedingung zum Vorteil eines Dritten                zustatten kommen würde.\n(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur\nBezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige\nauf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungs-\nZuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie\nberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein,\nim Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt\nwenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer\nder Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.\nzur Anfechtung nicht berechtigt.\n(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur\n§ 2077                            dem Pflichtteilsberechtigten zu.\nUnwirksamkeit letztwilliger Verfügungen\n§ 2081\nbei Auflösung der Ehe oder Verlobung\nAnfechtungserklärung\n(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser\nseinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die            (1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch\nEhe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.         die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erb-\nDer Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit          folge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt\ndes Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die          oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt\nScheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die         durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.\nScheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das               (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung\nGleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes        demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Ver-\nberechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und      fügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht\nden Antrag gestellt hatte.                                    der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches\nInteresse glaubhaft macht.\n(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser\nseinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das            (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die\nVerlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden        Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein\nist.                                                          Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbeson-\ndere für die Anfechtung einer Auflage.\n(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzu-\nnehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen                                  § 2082\nFall getroffen haben würde.\nAnfechtungsfrist\n§ 2078                               (1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.\nAnfechtung wegen Irrtums oder Drohung                    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der\nAnfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund\n(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten wer-      Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die\nden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung    Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211\nim Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt    entsprechende Anwendung.\nnicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die             (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem\nErklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben           Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.\nhaben würde.\n(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Ver-                                  § 2083\nfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des                               Anfechtbarkeitseinrede\nEintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder wider-\nrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.                     Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflich-\ntung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so\n(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.       kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn\ndie Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.\n§ 2079\n§ 2084\nAnfechtung wegen Übergehung\nAuslegung zugunsten der Wirksamkeit\neines Pflichtteilsberechtigten\nLässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung ver-\nEine letztwillige Verfügung kann angefochten werden,       schiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige\nwenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen    Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg\nPflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhan-       haben kann.\ndensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht\nbekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren                                      § 2085\noder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung\nTeilweise Unwirksamkeit\nist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der\nErblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung           Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testa-\ngetroffen haben würde.                                        ment enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   313\nübrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist,                                   § 2092\ndass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung\nnicht getroffen haben würde.                                               Teilweise Einsetzung auf Bruchteile\n(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile,\n§ 2086                             die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die\nErgänzungsvorbehalt                       letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.\nIst einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer         (2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft,\nErgänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so      so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in\nist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist,       der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten\ndass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein          Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil\nsollte.                                                       bedachte Erbe.\n§ 2093\nTitel 2\nGemeinschaftlicher Erbteil\nErbeinsetzung\nSind einige von mehreren Erben auf einen und denselben\n§ 2087                             Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erb-\nteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils\nZuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder             die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende\neinzelner Gegenstände                      Anwendung.\n(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruch-\nteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist                                    § 2094\ndie Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn\nAnwachsung\nder Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.\n(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände               (1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass\nzugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er       sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer\nErbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.         der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg,\nso wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem\n§ 2088                             Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen\ngemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwach-\nEinsetzung auf Bruchteile                    sung zunächst unter ihnen ein.\n(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die      (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der\nEinsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt,      Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils\nso tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche        die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung\nErbfolge ein.                                                 unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen\n(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben     gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.\nunter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil einge-        (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.\nsetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.\n§ 2095\n§ 2089\nErhöhung der Bruchteile                                         Angewachsener Erbteil\nSollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des             Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil\nErblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder    gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit\nvon ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist    denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert\nund die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine ver-      ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als\nhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.                    besonderer Erbteil.\n§ 2090                                                         § 2096\nMinderung der Bruchteile                                               Ersatzerbe\nIst jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der      Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder\nErbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das       nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als\nGanze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der           Erben einsetzen (Ersatzerbe).\nBruchteile ein.\n§ 2091                                                         § 2097\nUnbestimmte Bruchteile                                    Auslegungsregel bei Ersatzerben\nSind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile         Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe\nbestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt,     nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe\nsoweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes        sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel an-\nergibt.                                                       zunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.","314              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 2098                            Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des\nWechselseitige Einsetzung als Ersatzerben             Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben\nwäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben\n(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von     im Sinne dieser Vorschrift.\nihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im\nZweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer                                    § 2105\nErbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.                                   Gesetzliche Erben als Vorerben\n(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben einge-\n(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte\nsetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen\nErbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten\nErbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für\nZeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestim-\ndiesen Erbteil den anderen vor.\nmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen\nErben des Erblassers die Vorerben.\n§ 2099\n(2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben\nErsatzerbe und Anwachsung\ndurch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis\nDas Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungs-            bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur\nrecht vor.                                                   Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugten Person oder einer\nzu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person\nals Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen\nTitel 3                           ist.\nEinsetzung eines Nacherben                                                   § 2106\n§ 2100                                              Eintritt der Nacherbfolge\nNacherbe                               (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne\nDer Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen,     den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem\ndass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer     die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem\nErbe geworden ist (Nacherbe).                                Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.\n(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht erzeugten Person\n§ 2101                            als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzu-\nsehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen\nNoch nicht erzeugter Nacherbe                   Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der\n(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugte     Entstehung der juristischen Person ein.\nPerson als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen,\ndass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht                                 § 2107\ndem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nach-                            Kinderloser Vorerbe\nerbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.\nHat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der\n(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristi-     Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling\nschen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung       hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß,\ngelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.           dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen\nTode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen,\n§ 2102                            dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der\nNacherbe und Ersatzerbe                      Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.\n(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch                                 § 2108\ndie Einsetzung als Ersatzerbe.                                    Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts\n(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als\n(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherb-\nNacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.\nfolge entsprechende Anwendung.\n§ 2103                               (2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des\nFalles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des\nAnordnung der Herausgabe der Erbschaft               Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern\nHat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem        nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist\nEintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses        der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung\ndie Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist an-     eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.\nzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.\n§ 2109\n§ 2104                                      Unwirksamwerden der Nacherbschaft\nGesetzliche Erben als Nacherben                     (1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem\nHat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis        Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn\nzu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereig-      nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie\nnisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die    bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,\nErbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nach-   1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist,\nerben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen         dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 315\nein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in                                   § 2114\ndessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des           Verfügungen über Hypothekenforderungen,\nErbfalls lebt,                                                            Grund- und Rentenschulden\n2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den\nGehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine\nFall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren\nGrundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffs-\nwird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe\nhypothekenforderung, so steht die Kündigung und die\nbestimmt ist.\nEinziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch\n(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen            nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung\nPerson das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person,  der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es\nso bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.                 für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere\nVerfügungen über die Hypothekenforderung, die Grund-\n§ 2110                            schuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypotheken-\nforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.\nUmfang des Nacherbrechts\n(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel                                  § 2115\nauf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls\nZwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben\neines Miterben anfällt.\n(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel          Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im\nnicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Voraus-               Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung\nvermächtnis.                                                  oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des\nEintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das\n§ 2111                            Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen\nwürde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn\nUnmittelbare Ersetzung\nder Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an\n(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund         einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend\neines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für     gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge\ndie Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines            dem Nacherben gegenüber wirksam ist.\nErbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit\nMitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm                               § 2116\nals Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch                          Hinterlegung von Wertpapieren\nRechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat\nder Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen,             (1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur\nwenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die           Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneue-\nVorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende          rungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der\nAnwendung.                                                    Reichsbank, bei der Deutschen Zentralgenossenschafts-\nkasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutschen\n(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem\nKommunalbank) mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass\nInventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.\ndie Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben ver-\nlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,\n§ 2112                            die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören,\nVerfügungsrecht des Vorerben                    sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann\nnicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Order-\nDer Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden\npapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.\nGegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vor-\nschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.               (2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur\nmit Zustimmung des Nacherben verfügen.\n§ 2113\n§ 2117\nVerfügungen über Grundstücke,\nSchiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen                              Umschreibung; Umwandlung\n(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft          Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach\ngehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück          § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Be-\noder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes          stimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit\nSchiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der     Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die\nNacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des        Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so\nNacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.               kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderun-\ngen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.\n(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erb-\nschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der\n§ 2118\nErfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsver-\nsprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch                       Sperrvermerk im Schuldbuch\ndie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu       Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den\nnehmenden Rücksicht entsprochen wird.                         Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des\n(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte    Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk\nvon einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechen-    eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit\nde Anwendung.                                                 Zustimmung des Nacherben verfügen kann.","316              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 2119                               (2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum\nAnlegung von Geld                       Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den\nUmständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus\nGeld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen           der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem\nWirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur       Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der\nnach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden           Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.\nVorschriften anlegen.\n§ 2120                                                       § 2125\nEinwilligungspflicht des Nacherben                           Verwendungen; Wegnahmerecht\nIst zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur         (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erb-\nBerichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Ver-        schaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so\nfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung       ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge\ngegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nach-         nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne\nerbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Ein-         Auftrag zum Ersatz verpflichtet.\nwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist\n(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der\nauf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären.\ner eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat,\nDie Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur\nwegzunehmen.\nLast.\n§ 2121                                                       § 2126\nVerzeichnis der Erbschaftsgegenstände                               Außerordentliche Lasten\n(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein          Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht\nVerzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände         die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den\nmitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages    Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzuse-\nder Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu             hen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124\nunterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unter-      Abs. 2 Anwendung.\nzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.\n(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Auf-                                § 2127\nnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.                                  Auskunftsrecht des Nacherben\n(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des\nDer Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Aus-\nNacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zustän-\nkunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn\ndige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten\nGrund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch\noder Notar aufnehmen zu lassen.\nseine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich\n(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung          verletzt.\nfallen der Erbschaft zur Last.\n§ 2128\n§ 2122\nSicherheitsleistung\nFeststellung des Zustands der Erbschaft\n(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch\nDer Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft            seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer\ngehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachver-            erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben\nständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem     begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung ver-\nNacherben zu.                                                langen.\n§ 2123                               (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur\nWirtschaftsplan                        Sicherheitsleistung geltende Vorschrift des § 1052 findet\nentsprechende Anwendung.\n(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der\nVorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der\nNutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung                                     § 2129\ndurch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine          Wirkung einer Entziehung der Verwaltung\nerhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil\neine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans                (1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vor-\nverlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.         schrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über\nErbschaftsgegenstände zu verfügen.\n(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine an-\ndere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete            (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche\nAnlage zur Erbschaft gehört.                                 Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden\nentsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft ge-\n§ 2124                            hörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwal-\ntung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er\nErhaltungskosten\nvon der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder\n(1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die         wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt\ngewöhnlichen Erhaltungskosten.                               wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   317\n§ 2130                                                         § 2137\nHerausgabepflicht nach dem Eintritt                            Auslegungsregel für die Befreiung\nder Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht\n(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige\n(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge    eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der\nverpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand     Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von\nherauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe         allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Ver-\nfortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die     pflichtungen als angeordnet.\nHerausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet        (2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der\ndie Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Land-    Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Ver-\nguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b ent-          fügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.\nsprechende Anwendung.\n(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzu-                                  § 2138\nlegen.                                                                     Beschränkte Herausgabepflicht\n§ 2131                                (1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt\nUmfang der Sorgfaltspflicht                   sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhan-\ndenen Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf\nDer Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung       Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht\nder Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,       herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.\nwelche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.\n(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2\nzuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder\n§ 2132\nhat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu\nKeine Haftung für gewöhnliche Abnutzung              benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum\nSchadensersatz verpflichtet.\nVeränderungen oder Verschlechterungen von Erb-\nschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung\n§ 2139\nherbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.\nWirkung des Eintritts der Nacherbfolge\n§ 2133\nMit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der\nOrdnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung              Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem\nNacherben an.\nZieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungs-\nmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im                              § 2140\nÜbermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses\nVerfügungen des Vorerben\nnotwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der\nnach Eintritt der Nacherbfolge\nFrüchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen\noder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden            Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der\nNutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der       Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände\nFrüchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt-          in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von\nschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.     dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein\nDritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen,\n§ 2134                             wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den\nEigennützige Verwendung                      Eintritt kennt oder kennen muss.\nHat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich                                   § 2141\nverwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge         Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben\ndem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes ver-\npflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschul-           Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die\ndens bleibt unberührt.                                       Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den\nUnterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963\n§ 2135                             entsprechende Anwendung.\nMiet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge\n§ 2142\nHat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grund-\nAusschlagung der Nacherbschaft\nstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet,\nso findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem          (1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen,\nEintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des   sobald der Erbfall eingetreten ist.\n§ 1056 entsprechende Anwendung.                                 (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so ver-\nbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein\n§ 2136                             anderes bestimmt hat.\nBefreiung des Vorerben\n§ 2143\nDer Erblasser kann den Vorerben von den Beschrän-\nWiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse\nkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der\n§§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134         Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erb-\nbefreien.                                                    falls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit","318              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\noder von Recht und Belastung erloschenen Rechts-             nisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächt-\nverhältnisse als nicht erloschen.                            nisse beschwert.\n§ 2144                                                        § 2149\nHaftung des Nacherben                                Vermächtnis an die gesetzlichen Erben\nfür Nachlassverbindlichkeiten                     Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten\n(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung    Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt\ndes Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch      der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der\nfür den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt        Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne\ndasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt,       dieser Vorschrift.\nmit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen                                    § 2150\nzustehenden Ansprüche.\nVorausvermächtnis\n(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt\nauch dem Nacherben zustatten.                                   Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Voraus-\nvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der\n(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber         Erbe selbst beschwert ist.\nauf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen,\nwenn er den übrigen Nachlassgläubigern gegenüber                                         § 2151\nunbeschränkt haftet.\nBestimmungsrecht des Beschwerten\n§ 2145                                   oder eines Dritten bei mehreren Bedachten\nHaftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten            (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis\n(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein\nfür die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der     Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das\nNacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für die-      Vermächtnis erhalten soll.\njenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im           (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch\nVerhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben           Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächt-\ndem Vorerben zur Last fallen.                                nis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch\n(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherb-       Erklärung gegenüber dem Beschwerten.\nfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten,           (3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Be-\nsofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit        stimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamt-\nverweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der   gläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht\nErbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991        dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der\nfinden entsprechende Anwendung.                              Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt\nhat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die\n§ 2146                            Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis\nAnzeigepflicht des Vorerben                   erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.\ngegenüber Nachlassgläubigern\n§ 2152\n(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber\nverpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich                         Wahlweise Bedachte\ndem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vor-            Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der\nerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.          Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das\n(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige      Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der\njedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft  Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächt-\nmacht.                                                       nis erhält.\n§ 2153\nTitel 4                                             Bestimmung der Anteile\nVermächtnis                              (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis\nin der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein\n§ 2147                            Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten\nBeschwerter                          Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach\n§ 2151 Abs. 2.\nMit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein\nVermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht                (2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Be-\nder Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe         stimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen\nbeschwert.                                                   Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2\nfindet entsprechende Anwendung.\n§ 2148\nMehrere Beschwerte                                                    § 2154\nWahlvermächtnis\nSind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer\nmit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel         (1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anord-\ndie Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächt-    nen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   319\nden einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem                                     § 2161\nsolchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt\nWegfall des Beschwerten\nsie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.\n(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das       Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des\nWahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des        Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte\n§ 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.          nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in\ndiesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst\nBeschwerten unmittelbar zustatten kommt.\n§ 2155\nGattungsvermächtnis                                                     § 2162\n(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der                             Dreißigjährige Frist für\nGattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des                     aufgeschobenes Vermächtnis\nBedachten entsprechende Sache zu leisten.\n(1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden\n(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder        Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins\neinem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die   angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach\nWahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.            dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung\n(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten      oder der Termin eingetreten ist.\ngetroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten            (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht\noffenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie      erzeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach\nwenn der Erblasser über die Bestimmung der Sache keine        dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das\nAnordnung getroffen hätte.                                    Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem\nErbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte\n§ 2156                             erzeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine\nZweckvermächtnis                         Persönlichkeit bestimmt wird.\nDer Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächt-\nnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der                                   § 2163\nLeistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder                    Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist\neines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis\nfinden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende         (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162\nAnwendung.                                                    auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:\n1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person\n§ 2157                                 des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes\nGemeinschaftliches Vermächtnis                       Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das\nEreignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,\nIst mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden\ndie Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende           2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnis-\nAnwendung.                                                        nehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine\nSchwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugun-\n§ 2158                                 sten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.\nAnwachsung                               (2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen\nPerson das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person,\n(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so          so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.\nwächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall\nwegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem\n§ 2164\nVerhältnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der\nErblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind             Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche\neinige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt\ndie Anwachsung zunächst unter ihnen ein.                         (1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im\nZweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.\n(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.\n(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung\ndes Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache\n§ 2159                             einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so\nSelbständigkeit der Anwachsung                   erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen\nAnspruch.\nDer durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer\nanfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und                                   § 2165\nAuflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächt-\nnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.                                   Belastungen\n(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand ver-\n§ 2160                             macht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht\nVorversterben des Bedachten                    die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der\nGegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein\nEin Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur       Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im\nZeit des Erbfalls nicht mehr lebt.                            Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.","320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypo-                                   § 2168a\nthek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser\nselbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen,                          Anwendung auf Schiffe,\nob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als                     Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken\nmitvermacht zu gelten hat.\n§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für ein-\ngetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffs-\n§ 2166                              hypotheken.\nBelastung mit einer Hypothek\n§ 2169\n(1) Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft                   Vermächtnis fremder Gegenstände\ngehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers\noder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der         (1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands\nErblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist    ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des\nder Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber          Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass\nzur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit        der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zu-\nverpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grund-        gewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.\nstücks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der\nZeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisneh-            (2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten\nmer übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen             Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei\nberechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.                denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil\ngewährt.\n(2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichti-\ngung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung       (3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des\ndes Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der       vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand\nErbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen          nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen\nkann.                                                         oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch\nauf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch\n(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art       als vermacht.\nfinden diese Vorschriften keine Anwendung.\n(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein\nGegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Ver-\n§ 2167                              äußerung verpflichtet ist.\nBelastung mit einer Gesamthypothek\n§ 2170\nSind neben dem vermachten Grundstück andere zur\nVerschaffungsvermächtnis\nErbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek\nbelastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte             (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit\nVerpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den       des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1\nTeil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des            wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem\nvermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen            Bedachten zu verschaffen.\nGrundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1\nSatz 2 berechnet.                                                (2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so\nhat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit\n§ 2168                              unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich\nder Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.\nBelastung mit einer Gesamtgrundschuld\n(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden                                      § 2171\nGrundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine\nUnmöglichkeit, gesetzliches Verbot\nGesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke\nvermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem            (1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls\nErben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in            für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder\nHöhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld          gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot\nverpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des ver-          verstößt, ist unwirksam.\nmachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen\nGrundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166                (2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit\nAbs. 1 Satz 2 berechnet.                                      des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglich-\nkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den\n(2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht          Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.\nzur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamt-\ngrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so           (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Lei-\nfinden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber    stung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden\ndem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem             Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins\nRechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des          zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die\nGläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166      Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des\nAbs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.                Termins behoben wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  321\n§ 2172                             nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächt-\nVerbindung, Vermischung,                      nisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.\nVermengung der vermachten Sache\n§ 2178\n(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann\nals unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache                    Anfall bei einem noch nicht erzeugten\nin solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt                           oder bestimmten Bedachten\nworden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum            Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht erzeugt\nan der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigen-    oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem\ntum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise ver-      Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der\narbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950          Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Ge-\nderjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigen-     burt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.\ntümer geworden ist.\n(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung                                    § 2179\ndurch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der\nErblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel                             Schwebezeit\ndas Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein            Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des\nRecht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt          Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die\nim Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Ver-       Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine\narbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den          Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung ge-\nErblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.   schuldet wird.\n§ 2173                                                         § 2180\nForderungsvermächtnis                                       Annahme und Ausschlagung\nHat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung ver-          (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis\nmacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt      nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.\nund der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft\nvorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem                   (2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Ver-\nBedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll.             mächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem\nWar die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme             Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt\ngerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geld-         des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn\nsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der         sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung\nErbschaft nicht vorfindet.                                    abgegeben wird.\n(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer\n§ 2174                             Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952\nVermächtnisanspruch                        Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende\nAnwendung.\nDurch das Vermächtnis wird für den Bedachten das\nRecht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des                                     § 2181\nvermachten Gegenstands zu fordern.\nFälligkeit bei Beliebigkeit\n§ 2175                                Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem\nWiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse            freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die\nLeistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.\nHat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende\nForderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine\n§ 2182\nSache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die\ninfolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Ver-                  Gewährleistung für Rechtsmängel\nbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen\n(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache ver-\nRechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als\nmacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen\nnicht erloschen.\nwie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1\n§ 2176                             Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat die Sache dem\nVermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne\nAnfall des Vermächtnisses                     des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende\nDie Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, un-            Anwendung.\nbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen,             (2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter\nzur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erb-       nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht\nfall.                                                         ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden\nBeschränkung der Haftung.\n§ 2177\n(3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächt-\nAnfall bei einer Bedingung oder Befristung\nnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die\nIst das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Be-         Freiheit des Grundstücks von Grunddienstbarkeiten,\ndingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins            beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Real-\nangeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst       lasten.","322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 2183                            § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern\nGewährleistung für Sachmängel                    nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die\nihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.\nIst eine nur der Gattung nach bestimmte Sache ver-\nmacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die ge-                                       § 2189\nleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle\nder mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.                         Anordnung eines Vorrangs\nHat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig ver-               Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben\nschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer statt der            oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse\nLieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz             und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des\nwegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche           Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit\nfinden die für die Gewährleistung wegen Mängeln einer         der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von\nverkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende         Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine\nAnwendung.                                                    Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen\nhaben soll.\n§ 2184\nFrüchte; Nutzungen                                                   § 2190\nIst ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegen-                           Ersatzvermächtnisnehmer\nstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnis-           Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst\nnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses            Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand\ngezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des ver-          des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden\nmachten Rechts Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen,         die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vor-\ndie nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte         schriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwen-\nnicht Ersatz zu leisten.                                      dung.\n§ 2185                                                       § 2191\nErsatz von Verwendungen und Aufwendungen                                   Nachvermächtnisnehmer\nIst eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache              (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von\nvermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem             einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden\nErbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für        bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten\nAufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung         zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als\nvon Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den             beschwert.\nVorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen\ndem Besitzer und dem Eigentümer gelten.                          (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung\neines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des\n§ 2186                            § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 ent-\nsprechende Anwendung.\nFälligkeit eines\nUntervermächtnisses oder einer Auflage\nIst ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder\nTitel 5\neiner Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann                              Auflage\nverpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten\nVermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.                                              § 2192\nAnzuwendende Vorschriften\n§ 2187\nAuf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen\nHaftung des Hauptvermächtnisnehmers\ngeltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis\n(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis       2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.\noder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch\nnach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächt-                                          § 2193\nnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus\nBestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist\ndem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.\n(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des           (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage,\nbeschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht            deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der\nweiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.               Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem\nBeschwerten oder einem Dritten überlassen.\n(3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des\n§ 1992 findet entsprechende Anwendung.                           (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann\nihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig\nverurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur\n§ 2188\nVollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist\nKürzung der Beschwerungen                      ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn\nWird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Lei-           nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.\nstung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben,          (3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt\nwegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des       sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                323\nder Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das            (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem\nBestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vor-          Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem\nschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende        Nachlassgericht bestimmten Frist.\nAnwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift\ngehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Voll-                                 § 2199\nziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.\nErnennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers\n§ 2194                                (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker\nAnspruch auf Vollziehung                     ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu\nernennen.\nDie Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der\n(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker\nMiterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall\nermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.\ndes mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar\nzustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffent-        (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.\nlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die\nVollziehung verlangen.                                                                  § 2200\nErnennung durch das Nachlassgericht\n§ 2195\nVerhältnis von Auflage und Zuwendung                   (1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlass-\ngericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen,\nDie Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit     so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.\nder unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur\n(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die\nFolge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die\nBeteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung\nZuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben\nund ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.\nwürde.\n§ 2196                                                        § 2201\nUnmöglichkeit der Vollziehung                                 Unwirksamkeit der Ernennung\n(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von     Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist un-\ndem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich,          wirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt an-\nso kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst          zutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-\nBeschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die          fähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung\nHerausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über          seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer er-\ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung         halten hat.\ninsoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der\nAuflage hätte verwendet werden müssen.                                                  § 2202\n(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollzie-               Annahme und Ablehnung des Amts\nhung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen     (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit\nwerden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt an-\nZwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden           nimmt.\nsind.\n(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt\ndurch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die\nTitel 6                            Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls ab-\nTestamentsvollstrecker                       gegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter\neiner Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben\n§ 2197                             wird.\nErnennung des Testamentsvollstreckers                   (3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf\nAntrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über\n(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder         die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das\nmehrere Testamentsvollstrecker ernennen.                     Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt\n(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte    wird.\nTestamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des\nAmts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker er-                                 § 2203\nnennen.                                                               Aufgabe des Testamentsvollstreckers\n§ 2198                                Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Ver-\nfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.\nBestimmung des Testamentsvollstreckers\ndurch einen Dritten\n§ 2204\n(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des\nAuseinandersetzung unter Miterben\nTestamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die\nBestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nach-          (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere\nlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter    Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter\nForm abzugeben.                                              ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.","324              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den                                   § 2210\nAuseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.                Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung\n§ 2205                                Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirk-\nsam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der\nVerwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis              Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis\nDer Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu ver-         zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers\nwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in        oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der\nBesitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu           Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die\nverfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur            Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende An-\nberechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf wendung.\nden Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.\n§ 2211\n§ 2206                                       Verfügungsbeschränkung des Erben\nEingehung von Verbindlichkeiten                       (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvoll-\nstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der\n(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Ver-         Erbe nicht verfügen.\nbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die\nEingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich             (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche\nist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen         Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden ent-\nNachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für         sprechende Anwendung.\nden Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Ver-\nfügung berechtigt ist.                                                                     § 2212\nGerichtliche Geltendmachung von der\n(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Ver-\nTestamentsvollstreckung unterliegenden Rechten\nbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet\ndes Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die               Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unter-\nNachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.                   liegendes Recht kann nur von dem Testamentsvoll-\nstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.\n§ 2207\nErweiterte Verpflichtungsbefugnis                                              § 2213\nGerichtliche Geltendmachung von\nDer Erblasser kann anordnen, dass der Testaments-                       Ansprüchen gegen den Nachlass\nvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für\nden Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testaments-          (1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet,\nvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem          kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testaments-\nSchenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205              vollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht\nSatz 3 berechtigt.                                             dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des\nNachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den\n§ 2208                             Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn\nBeschränkung der Rechte des Testaments-                 dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nach-\nvollstreckers, Ausführung durch den Erben               lasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht\nwerden.\n(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203\n(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testaments-\nbis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen\nvollstrecker keine Anwendung.\nist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht\nzustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des                   (3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen\nTestamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegen-            den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen\nstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten          den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass\nBefugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.              dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung\nunterliegenden Nachlassgegenstände dulde.\n(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des\nErblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann\ner die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht                                    § 2214\nein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.                                  Gläubiger des Erben\nGläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubi-\n§ 2209                             gern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung\nDauervollstreckung                         des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass-\ngegenstände halten.\nDer Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die\nVerwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere                                      § 2215\nAufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch\nNachlassverzeichnis\nanordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwal-\ntung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen               (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unver-\nAufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen,          züglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der\ndass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207        seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände\nbezeichnete Ermächtigung erteilt ist.                          und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   325\nund ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche     Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch\nBeihilfe zu leisten.                                           dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.\n(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der           (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Ver-\nAufnahme zu versehen und von dem Testamentsvoll-               schulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.\nstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat\nauf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen\n§ 2220\nzu lassen.\nZwingendes Recht\n(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme\ndes Verzeichnisses zugezogen wird.                                Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von\n(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf       den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden\nVerlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch        Verpflichtungen befreien.\ndie zuständige Behörde oder durch einen zuständigen\nBeamten oder Notar aufnehmen zu lassen.                                                   § 2221\n(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung                    Vergütung des Testamentsvollstreckers\nfallen dem Nachlass zur Last.\nDer Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines\nAmts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern\n§ 2216                             nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.\nOrdnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses,\nBefolgung von Anordnungen                                                 § 2222\n(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen                        Nacherbenvollstrecker\nVerwaltung des Nachlasses verpflichtet.\nDer Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch\n(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung\nzu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt\ndurch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem\neiner angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nach-\nTestamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf\nerben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.\nAntrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen\nBeteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt\nwerden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich                                        § 2223\ngefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung,                         Vermächtnisvollstrecker\nsoweit tunlich, die Beteiligten hören.\nDer Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch\n§ 2217                             zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung\nder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerun-\nÜberlassung von Nachlassgegenständen\ngen sorgt.\n(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegen-\nstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten                                      § 2224\noffenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur\nMehrere Testamentsvollstrecker\nfreien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung\nerlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.               (1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt\n(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf          gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit ent-\neinem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie            scheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg,\nwegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auf-           so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann\nlagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung          abweichende Anordnungen treffen.\nder Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die           (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne\nBerichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Voll-          Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejeni-\nziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit             gen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der\nleistet.                                                       gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlass-\ngegenstands notwendig sind.\n§ 2218\nRechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung                                          § 2225\n(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testaments-          Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers\nvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag\ngeltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des          Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er\n§ 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.            stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung\n(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der          nach § 2201 unwirksam sein würde.\nErbe jährlich Rechnungslegung verlangen.\n§ 2226\n§ 2219                                   Kündigung durch den Testamentsvollstrecker\nHaftung des Testamentsvollstreckers\nDer Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit -\n(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegen-   kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegen-\nden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden       über dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671\nzur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem        Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.","326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 2227                                (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der\nEntlassung des Testamentsvollstreckers               Überzeugung des Notars nicht imstande, Geschriebenes\nzu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche\n(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvoll-           Erklärung errichten.\nstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn\n(3) Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder\nein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist ins-\nnach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu\nbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur\nsprechen, so kann er das Testament nur durch Übergabe\nordnungsmäßigen Geschäftsführung.\neiner Schrift errichten.\n(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung,\nwenn tunlich, gehört werden.                                                        §§ 2234 bis 2246\n§ 2228                                                      (weggefallen)\nAkteneinsicht\n§ 2247\nDas Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198                        Eigenhändiges Testament\nAbs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2\nabgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein              (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine\nrechtliches Interesse glaubhaft macht.                        eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung\nerrichten.\n(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu\nTitel 7                            welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte\nErrichtung und Aufhebung eines Testaments                  er sie niedergeschrieben hat.\n(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familien-\n§ 2229                             namen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erb-\nTestierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit         lasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung\nzur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der\n(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten,  Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche\nwenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.                     Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht ent-\n(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines          gegen.\nTestaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen              (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu\nVertreters.                                                   lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen\n(3) (weggefallen)                                          Vorschriften errichten.\n(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätig-           (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament\nkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseins-          keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben\nstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm    sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testa-\nabgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser       ment nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die not-\nEinsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.      wendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung\nanderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für\n§ 2230\nein Testament, das keine Angabe über den Ort der Er-\n(weggefallen)                         richtung enthält.\n§ 2231                                                          § 2248\nOrdentliche Testamente                             Verwahrung des eigenhändigen Testaments\nEin Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden      Ein nach der Vorschrift des § 2247 errichtetes Testa-\n1. zur Niederschrift eines Notars,                            ment ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amt-\nliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a, 2258b). Dem\n2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene            Erblasser soll über das in Verwahrung genommene\nErklärung.                                                Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.\n§ 2232\n§ 2249\nÖffentliches Testament\nNottestament vor dem Bürgermeister\nZur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errich-\ntet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen         (1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben\nmündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung      werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem\nübergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.    Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Nieder-\nDer Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen        schrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich\nübergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.     aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Be-\nurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht\n§ 2233                             zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testa-\nment bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt\nSonderfälle\nwird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungs-\n(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testa-  gesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten\nment nur durch mündliche Erklärung oder durch Überga-         die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften\nbe einer offenen Schrift errichten.                           der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                    327\n§ 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2,                            § 2251\n§§ 27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes;\nNottestament auf See\nder Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die\nNiederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben             Wer sich während einer Seereise an Bord eines deut-\nwerden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder          schen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens\nnach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen           befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung\nnicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers    vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.\ndurch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung\nin der Niederschrift ersetzt.\n§ 2252\n(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testa-\nGültigkeitsdauer der Nottestamente\nments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll\nin der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des      (1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes\nTestaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis            Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung\nnicht begründet war.                                           drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.\n(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hin-           (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange\nweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn     der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem\nder Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorge-        Notar zu errichten.\nsehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift fest-\nstellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.                         (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem\nAblauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit\n(4) Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften         der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der\nsteht der Vorsteher eines Gutsbezirks dem Bürgermeister        neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.\neiner Gemeinde gleich.\n(4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot\n(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet        erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften\nwerden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Ver-        des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das\ntretung des Bürgermeisters oder des Gutsvorstehers             Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu\nbefugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben,   welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten\nworauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.                  noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.\n(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Er-\nrichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen                                    § 2253\nTestaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit\nWiderruf eines Testaments\nSicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zu-\nverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers                Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne\nenthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der          in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit wider-\nBeurkundung nicht entgegen.                                    rufen.\n§ 2250                                                         § 2254\nNottestament vor drei Zeugen                                      Widerruf durch Testament\n(1) Wer sich an einem Orte aufhält, der infolge außer-         Der Widerruf erfolgt durch Testament.\nordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die\nErrichtung eines Testaments vor einem Notar nicht                                         § 2255\nmöglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament\nin der durch § 2249 bestimmten Form oder durch münd-               Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen\nliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.\nEin Testament kann auch dadurch widerrufen werden,\n(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass         dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die\nvoraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments           Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen\nnach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament         vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willens-\ndurch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.           erklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat\nder Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in\n(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung\nder bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass\nvor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Nieder-\ner die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.\nschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die\nVorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2\nNr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf                                    § 2256\ndie Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11           Widerruf durch Rücknahme des Testaments\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des                   aus der amtlichen Verwahrung\nBeurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des\n§ 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzu-             (1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes\nwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen          Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Ver-\nauch in einer anderen Sprache aufgenommen werden.              wahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurück-\nDer Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der            gegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser\nNiederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der        über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe beleh-\nNiederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer           ren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig\nanderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.            machen, dass beides geschehen ist.","328               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen.                              § 2259\nDas Testament darf nur an den Erblasser persönlich                                Ablieferungspflicht\nzurückgegeben werden.\n(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein    Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es\nnach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf      unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers\ndie Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.                 Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.\n(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen\n§ 2257                            Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist\nWiderruf des Widerrufs                     es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht\nabzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem\nWird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letzt-    Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veran-\nwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Ver-     lassen.\nfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden\nwäre.                                                                                    § 2260\nEröffnung des Testaments\n§ 2258                                            durch das Nachlassgericht\nWiderruf durch ein späteres Testament                  (1) Das Nachlassgericht hat, sobald es von dem Tode\ndes Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in\n(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein\nseiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin\nfrüheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere\nzu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen\nTestament mit dem früheren in Widerspruch steht.\nErben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten,\n(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im       soweit tunlich, geladen werden.\nZweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam,         (2) In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Be-\nwie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.                     teiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen.\nDie Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben.\n§ 2258a                            Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner\nder Beteiligten erscheint.\nZuständigkeit für die\nbesondere amtliche Verwahrung                      (3) Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzu-\nnehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der\n(1) Für die besondere amtliche Verwahrung der Testa-       Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt\nmente sind die Amtsgerichte zuständig.                        war.\n(2) Örtlich zuständig ist:                                                            § 2261\n1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das                 Eröffnung durch ein anderes Gericht\nAmtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amts-\nsitz hat,                                                    Hat ein anderes Gericht als das Nachlassgericht das\nTestament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen\n2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer             Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament\nGemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks             ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Er-\nerrichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die      öffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlass-\nGemeinde oder der Gutsbezirk gehört,                      gericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des\n3. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes        Testaments ist zurückzubehalten.\nAmtsgericht.\n§ 2262\n(3) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei\neinem anderen Amtsgericht verlangen.                                       Benachrichtigung der Beteiligten\ndurch das Nachlassgericht\n§ 2258b                               Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der\nEröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind,\nVerfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung            von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kennt-\nnis zu setzen.\n(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Heraus-\ngabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und                                   § 2263\nvon ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\ngemeinschaftlich zu bewirken.                                            Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots\n(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem           Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet,\nVerschluss des Richters und des Urkundsbeamten der            das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist\nGeschäftsstelle.                                              nichtig.\n(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genom-                                  § 2263a\nmene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.\nEröffnungsfrist für Testamente\nDer Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben             Befindet sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren\nund mit dem Dienstsiegel zu versehen.                         in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 329\nvon Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber             (2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament\nanzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Er-       ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des\nmittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des       Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzu-\nErblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vor-        nehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit\nschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzu-        dem Tode des Überlebenden anfallen soll.\nwenden.\n§ 2270\n§ 2264\nWechselbezügliche Verfügungen\nEinsichtnahme in das und Abschrifterteilung\nvon dem eröffneten Testament                       (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen\nTestament Verfügungen getroffen, von denen anzu-\nWer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist be-\nnehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die\nrechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine\nVerfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die\nAbschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern;\nNichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die\ndie Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.\nUnwirksamkeit der anderen zur Folge.\n(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander\nTitel 8                           ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten\ngegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten\nGemeinschaftliches Testament\nvon dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den\n§ 2265                            Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung\nzugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem\nErrichtung durch Ehegatten                     anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe\nEin gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehe-          steht.\ngatten errichtet werden.                                         (3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Ver-\nmächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absat-\n§ 2266                            zes 1 keine Anwendung.\nGemeinschaftliches Nottestament\n§ 2271\nEin gemeinschaftliches Testament kann nach den\n§§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort              Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen\nvorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehe-              (1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Ver-\ngatten vorliegen.                                             fügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeich-\nneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten\n§ 2267                            nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden\nGemeinschaftliches eigenhändiges Testament                Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von\nTodes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des\nZur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments          anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.\nnach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das\nTestament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet            (2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des\nund der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung       anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine\neigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende          Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete aus-\nEhegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat    schlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der\nund Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift           Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294\nbeigefügt hat.                                                und des § 2336 berechtigt.\n(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehe-\n§ 2268\ngatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die\nWirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung              Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.\n(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen\ndes § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.                                            § 2272\n(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten auf-                Rücknahme aus amtlicher Verwahrung\ngelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1         Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256\nSatz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit        nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.\nwirksam, als anzunehmen ist, das sie auch für diesen Fall\ngetroffen sein würden.\n§ 2273\n§ 2269                                                       Eröffnung\nGegenseitige Einsetzung                         (1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testa-\n(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen         ments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten,\nTestament, durch das sie sich gegenseitig als Erben ein-      soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch\nsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des überleben-           sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.\nden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll,     (2) Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten\nso ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den         ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament\ngesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden          ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche\nEhegatten eingesetzt ist.                                     Verwahrung zurückzubringen.","330              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn       (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag\ndas Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den      zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch\nErbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden     insoweit, als ein Dritter bedacht ist.\nEhegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich\nauf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten sich                                    § 2280\ngegenseitig zu Erben einsetzen.                                                Anwendung von § 2269\nHaben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbver-\nAbschnitt 4                            trag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen,\nErbvertrag                            bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der\nbeiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein\n§ 2274                            Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Über-\nlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269\nPersönlicher Abschluss\nentsprechende Anwendung.\nDer Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich\nschließen.                                                                               § 2281\n§ 2275                                         Anfechtung durch den Erblasser\nVoraussetzungen                           (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079\n(1) Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen,    auch von dem Erblasser angefochten werden; zur An-\nwer unbeschränkt geschäftsfähig ist.                         fechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der\nPflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden\n(2) Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehe-       ist.\ngatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der\nGeschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem          (2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließen-\nFalle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist     den eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung\nder gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die       von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfech-\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.         tung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das\nNachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für Ver-\nlobte.                                                                                   § 2282\n§ 2276                                         Vertretung, Form der Anfechtung\nForm\n(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des\n(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines       Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäfts-\nNotars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile ge-       fähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht\nschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und      der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.\nder §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen              (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein\nVorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Ver- gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormund-\ntragschließenden.                                            schaftsgerichts den Erbvertrag anfechten.\n(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder             (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen\nzwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in der-\nBeurkundung.\nselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den\nEhevertrag vorgeschriebene Form.                                                         § 2283\nAnfechtungsfrist\n§ 2277\nBesondere amtliche Verwahrung                      (1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur\nbinnen Jahresfrist erfolgen.\nWird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung\n(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen\ngenommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein\nDrohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage\nHinterlegungsschein erteilt werden.\naufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in wel-\nchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis\n§ 2278\nerlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung\nZulässige vertragsmäßige Verfügungen                geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende\n(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließen-  Anwendung.\nden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.         (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche\n(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Ver-          Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so\nmächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht           kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der\ngetroffen werden.                                            Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise an-\nfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen\n§ 2279                            wäre.\nVertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen;\nAnwendung von § 2077                                                   § 2284\nBestätigung\n(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen\nfinden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen            Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann\ngeltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.              nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ist der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                  331\nErblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die                              § 2290\nBestätigung ausgeschlossen.                                                   Aufhebung durch Vertrag\n§ 2285                              (1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige\nVerfügung kann durch Vertrag von den Personen aufge-\nAnfechtung durch Dritte\nhoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben.\nDie in § 2080 bezeichneten Personen können den            Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Auf-\nErbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr            hebung nicht mehr erfolgen.\nanfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers             (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich\nzur Zeit des Erbfalls erloschen ist.                         schließen. Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so\nbedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen\n§ 2286                           Vertreters.\nVerfügungen unter Lebenden                        (3) Steht der andere Teil unter Vormundschaft oder\nwird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers\nDurch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers,\nerfasst, so ist die Genehmigung des Vormundschafts-\nüber sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Leben-\ngerichts erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn er unter\nden zu verfügen, nicht beschränkt.\nelterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag\nunter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.\n§ 2287\n(4) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag\nDen Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen            vorgeschriebenen Form.\n(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben                              § 2291\nzu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der\nVertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist,                     Aufhebung durch Testament\nvon dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks                (1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein\nnach den Vorschriften über die Herausgabe einer unge-        Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, kann von\nrechtfertigten Bereicherung fordern.                         dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur\n(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall   Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des\nder Erbschaft an.                                            anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift\ndes § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.\n§ 2288                              (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen\nBeeinträchtigung des Vermächtnisnehmers               Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.\n(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertrags-\n§ 2292\nmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den\nBedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft       Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament\noder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außer-\nEin zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlos-\nstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle\nsener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches\ndes Gegenstands der Wert.\nTestament der Ehegatten oder Lebenspartner aufge-\n(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den  hoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet\nBedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so    Anwendung.\nist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand\nzu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese                              § 2293\nVerpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2                          Rücktritt bei Vorbehalt\nentsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die\nDer Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten,\nBelastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten,\nwenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.\nsoweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der\nim § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten\nzu.                                                                                     § 2294\nRücktritt bei Verfehlungen des Bedachten\n§ 2289\nDer Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Ver-\nWirkung des Erbvertrags                     fügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Ver-\nauf letztwillige Verfügungen;                 fehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung\nAnwendung von § 2338                       des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu\n(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige   den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung\nVerfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht    berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling\ndes vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In        des Erblassers wäre.\ndem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von\n§ 2295\nTodes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des\n§ 2297.                                                          Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung\n(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Ab-        Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Ver-\nkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch         fügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht\neine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338          auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedach-\nzulässigen Anordnungen treffen.                              ten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende","332                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nLeistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu            wenden, die Vorschrift des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur\ngewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem          dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher\nTode des Erblassers aufgehoben wird.                           Verwahrung befindet.\n§ 2296                                                      § 2300a\nVertretung, Form des Rücktritts                                        Eröffnungsfrist\n(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter er-         Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 50 Jahren\nfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit            in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend\nbeschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines           anzuwenden.\ngesetzlichen Vertreters.\n§ 2301\n(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber\ndem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf                 Schenkungsversprechen von Todes wegen\nder notariellen Beurkundung.\n(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter\nder Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den\n§ 2297\nSchenker überlebt, finden die Vorschriften über Ver-\nRücktritt durch Testament                    fügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt\nfür ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes\nSoweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann\nSchuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den\ner nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die\n§§ 780, 781 bezeichneten Art.\nvertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In\nden Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336            (2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch\nAbs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.                          Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die\nVorschriften über Schenkungen unter Lebenden An-\n§ 2298                            wendung.\nGegenseitiger Erbvertrag                                                § 2302\n(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertrags-                  Unbeschränkbare Testierfreiheit\nmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer\ndieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Ver-              Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine\ntrags zur Folge.                                               Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu\nerrichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.\n(2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten,\nso wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden\nder ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt\nmit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Über-                              Abschnitt 5\nlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag                                Pflichtteil\nZugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testa-\nment aufheben.                                                                            § 2303\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2             Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils\nSätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer\nWille der Vertragschließenden anzunehmen ist.                     (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung\nvon Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so\n§ 2299                            kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der\nPflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetz-\nEinseitige Verfügungen\nlichen Erbteils.\n(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbver-          (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehe-\ntrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament     gatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von\ngetroffen werden kann.                                         Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die\n(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie     Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.\nwenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die\nVerfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben wer-                                      § 2304\nden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufge-\nhoben wird.                                                                          Auslegungsregel\n(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktritts-         Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als\nrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Ver-        Erbeinsetzung anzusehen.\nfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des\nErblassers anzunehmen ist.                                                                § 2305\nZusatzpflichtteil\n§ 2300\nIst einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinter-\nAmtliche Verwahrung; Eröffnung\nlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen\nDie für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines     Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Mit-\nTestaments geltenden Vorschriften der §§ 2258a bis             erben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden\n2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzu-          Teils verlangen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   333\n§ 2306                            welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge aus-\nBeschränkungen und Beschwerungen                     geschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen\nhaben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erb-\n(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter     verzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen\ndurch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung            ist, wird nicht mitgezählt.\neines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanord-\nnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder                                      § 2311\neiner Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder                             Wert des Nachlasses\ndie Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm\nhinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils        (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand\nnicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so     und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu-\nkann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen,    grunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines\nwenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist         Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der\nbeginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der         dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer\nBeschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.            Ansatz.\n(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es              (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu\ngleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe          ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung\neingesetzt ist.                                                ist nicht maßgebend.\n1\n§ 2307                                                         § 2312\nWert eines Landguts\nZuwendung eines Vermächtnisses\n(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächt-       (1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049\nnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er     anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht\ndas Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht     haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem\nihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert    Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht\ndes Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wer-         Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die\ntes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in            Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erb-\n§ 2306 bezeichneten Art außer Betracht.                        lasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist\ndieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und\n(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann            den Schätzungswert nicht übersteigt.\nden Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer\nangemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des             (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er\nVermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt       anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der\ndas Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher           Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter\ndie Annahme erklärt wird.                                      Wert zugrunde gelegt werden soll.\n(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn\n§ 2308                            der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303\nAnfechtung der Ausschlagung                     bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.\n(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als\nVermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art                                         § 2313\nbeschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das                                Ansatz bedingter,\nVermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung                    ungewisser oder unsicherer Rechte;\nanfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwe-                           Feststellungspflicht des Erben\nrung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der\n(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses\nWegfall ihm nicht bekannt war.\nbleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auf-\n(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines               schiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz.\nVermächtnisses finden die für die Anfechtung der Aus-          Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden\nschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften ent-          Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in\nsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch             Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten\nErklärung gegenüber dem Beschwerten.                           Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.\n§ 2309                               (2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für\nzweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für\nPflichtteilsrecht der Eltern                  Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auf-\nund entfernteren Abkömmlinge                     schiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist\nEntferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers       dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für\nsind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Ab-        die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung\nkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge           eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer\nausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder        ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.\ndas ihm Hinterlassene annimmt.\n§ 2314\n§ 2310                                            Auskunftspflicht des Erben\nFeststellung des Erbteils                       (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm\nfür die Berechnung des Pflichtteils                der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses\nBei der Feststellung des für die Berechnung des Pflicht-    Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann ver-\nteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt,       langen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vor-","334               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände                  (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer\nzugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände             gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm\nermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Ver-           der Pflichtteil verbleibt.\nzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen             (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er\nzuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.                wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage\n(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.                 soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.\n§ 2315                                                           § 2319\nAnrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil                             Pflichtteilsberechtigter Miterbe\n(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil    Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberech-\nanrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch            tigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines\nRechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung                anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass\nzugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil an-          ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften\ngerechnet werden soll.                                          die übrigen Erben.\n(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung\ndes Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert                                       § 2320\nbestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung                        Pflichtteilslast des an die Stelle des\nerfolgt ist.                                                             Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben\n(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des          (1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetz-\nErblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 ent-     licher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflicht-\nsprechende Anwendung.                                           teilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm\nzugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in\n§ 2316\nHöhe des erlangten Vorteils zu tragen.\nAusgleichungspflicht\n(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem\n(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich,         der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch\nwenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter               Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.\nihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung\ndes Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichne-                                     § 2321\nten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach\nPflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung\ndemjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter\nBerücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der                Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewende-\nTeilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erb-         tes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und\nverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen           der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem\nist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.                  die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in\n(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der     Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.\nPflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlas-\nsenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den                                  § 2322\nMiterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch                 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen\nwenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen\nErbteils erreicht oder übersteigt.                                 Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene\nErbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis\n(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten\nmit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so\nArt kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflicht-\nkann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten\nteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.\nkommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen,\n(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zu-          dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche\nwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil an-            Betrag verbleibt.\nzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des\nWertes zur Anrechnung.                                                                       § 2323\n§ 2317                                            Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe\nEntstehung und Übertragbarkeit                       Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder\ndes Pflichtteilsanspruchs                     einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht\nverweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320\n(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem        bis 2322 nicht zu tragen hat.\nErbfall.\n(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.                                          § 2324\nAbweichende Anordnungen des Erblassers\n§ 2318                                              hinsichtlich der Pflichtteilslast\nPflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen\nDer Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen\n(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten        die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander\nVermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteils-        einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des\nlast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnis-              § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende\nmäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.        Anordnungen treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   335\n§ 2325                               (2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zah-\nlung des fehlenden Betrags abwenden.\nPflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen\n(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher\n(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung         Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht\ngemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergän-       verpflichtet ist.\nzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich\nder Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand                                   § 2330\ndem Nachlass hinzugerechnet wird.\nAnstandsschenkungen\n(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in\nAnsatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer        Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine\nGegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur          Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen\nZeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen  Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rück-\ngeringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.       sicht entsprochen wird.\n(3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit                               § 2331\ndes Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenk-\nten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an                    Zuwendungen aus dem Gesamtgut\nden Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist       (1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der\nnicht vor der Auflösung der Ehe.                              Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehe-\ngatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch,\n§ 2326                            wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der\nEhegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur\nErgänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils\neiner der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer\nDer Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des         der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut\nPflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des     Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.\ngesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteils-    (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus\nberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der     dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft\nAnspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr             entsprechend anzuwenden.\nHinterlassenen reicht.\n§ 2331a\n§ 2327\nStundung\nBeschenkter Pflichtteilsberechtigter\n(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er\n(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk    Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die\nvon dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in            sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben\ngleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk          wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich\ndem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflicht-         hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner\nteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein          Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirt-\nnach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den               schaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine\nGesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzu-         Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.\nrechnen.                                                      Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem\n(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des     Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen bei-\nErblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1        der Teile zugemutet werden kann.\nentsprechende Anwendung.                                         (2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn\nder Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht\n§ 2328                            zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die\nStelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.\nSelbst pflichtteilsberechtigter Erbe\nIst der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die                             § 2332\nErgänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm                                 Verjährung\nsein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt,\nwas ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.           (1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von\ndem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte\nvon dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträch-\n§ 2329                            tigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf\nAnspruch gegen den Beschenkten                    diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls\nan.\n(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht\n(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen\nverpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem\nden Beschenkten zustehende Anspruch verjährt in drei\nBeschenkten die Herausgabe des Geschenks zum\nJahren von dem Eintritt des Erbfalls an.\nZwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags\nnach den Vorschriften über die Herausgabe einer un-              (3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass\ngerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteils-  die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft\nberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche      oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden\nRecht zu.                                                     können.","336               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\n§ 2333                                                          § 2337\nEntziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings                                     Verzeihung\nDer Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil           Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch\nentziehen:                                                    Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die\n1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten           Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung\noder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach         unwirksam.\ndem Leben trachtet,\n§ 2338\n2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körper-\nlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehe-                           Pflichtteilsbeschränkung\ngatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der\n(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der\nMisshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der\nVerschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße\nAbkömmling von diesem abstammt,\nüberschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefähr-\n3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder            det wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des\neines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den          Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass\nErblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,           nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche\nErben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden\n4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegen-\nPflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnis-\nüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig\nnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile\nverletzt,\nerhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit\n5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen       des Abkömmlings die Verwaltung einem Testaments-\nLebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.       vollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem\nsolchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.\n§ 2334                                 (2) Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift\nEntziehung des Elternpflichtteils               des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die\nAnordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls\nDer Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen,    der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderi-\nwenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichne-   schen Leben abgewendet hat oder die den Grund der\nten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht      Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.\ndem Erblasser der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich\neiner solchen Verfehlung schuldig macht.\nAbschnitt 6\n§ 2335\nEntziehung des Ehegattenpflichtteils                                 Erbunwürdigkeit\nDer Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil ent-                                  § 2339\nziehen:\nGründe für Erbunwürdigkeit\n1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Ab-\nkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,             (1) Erbunwürdig ist:\n2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körper-         1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich ge-\nlichen Misshandlung des Erblassers schuldig macht,            tötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand ver-\n3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines            setzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem\nschweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erb-               Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu\nlasser schuldig macht,                                        errichten oder aufzuheben,\n4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber          2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich\ngesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig ver-        verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu\nletzt.                                                        errichten oder aufzuheben,\n3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder\n§ 2336                                  widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine\nForm, Beweislast, Unwirksamwerden                      Verfügung von Todes wegen zu errichten oder auf-\nzuheben,\n(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letzt-\nwillige Verfügung.                                            4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers\nvon Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271\n(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errich-         bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.\ntung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.\n(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1\n(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob,\nNr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die\nwelcher die Entziehung geltend macht.\nVerfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt\n(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung un-       oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist,\nwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls       unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren\nvon dem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd       Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden\nabgewendet hat.                                               sein würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                      337\n§ 2340                              Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetz-\nGeltendmachung der Erbunwürdigkeit                    lichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des\ndurch Anfechtung                          Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.\n(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht be-\n(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des\nschränkt werden.\nErbschaftserwerbs geltend gemacht.\n(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erb-                                    § 2347\nschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die                       Persönliche Anforderungen, Vertretung\nAnfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben\nangefallen ist.                                                    (1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter\nVormundschaft steht, die Genehmigung des Vormund-\n(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082          schaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher\nbestimmten Fristen erfolgen.                                    Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter\nEhegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Die\n§ 2341                              Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch für\nAnfechtungsberechtigte                        den Verzicht durch den Betreuer erforderlich.\nAnfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des            (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich\nErbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines            schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so\nanderen, zustatten kommt.                                       bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Ver-\ntreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der\n§ 2342                              Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen\nAnfechtungsklage                          werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts\nist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.\n(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der An-\nfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der                                  § 2348\nErbe für erbunwürdig erklärt wird.\nForm\n(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechts-\nkraft des Urteils ein.                                             Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkun-\ndung.\n§ 2343\n§ 2349\nVerzeihung\nErstreckung auf Abkömmlinge\nDie Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser\ndem Erbunwürdigen verziehen hat.                                   Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter\ndes Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt\n§ 2344                              sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge,\nsofern nicht ein anderes bestimmt wird.\nWirkung der Erbunwürdigerklärung\n(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall                            § 2350\nan ihn als nicht erfolgt.                                                    Verzicht zugunsten eines anderen\n(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen\n(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das\nsein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls\ngesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass\nnicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des\nder Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere\nErbfalls erfolgt.\nErbe wird.\n§ 2345\n(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das\nVermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit             gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass\nder Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und\n(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339\ndes Ehegatten des Erblassers gelten soll.\nAbs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so\nist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die\n§ 2351\nVorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der\n§§ 2341, 2343 finden Anwendung.                                                Aufhebung des Erbverzichts\n(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn       Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufge-\nder Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung       hoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in An-\nschuldig gemacht hat.                                           sehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347\nAbs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.\nAbschnitt 7                                                         § 2352\nErbverzicht                                              Verzicht auf Zuwendungen\n§ 2346                                 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit\neinem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit\nWirkung des Erbverzichts,\ndem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche\nBeschränkungsmöglichkeit\ngilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem\n(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers kön-         Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347, 2348\nnen durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches        finden Anwendung.","338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nAbschnitt 8                                                        § 2357\nErbschein                                            Gemeinschaftlicher Erbschein\n(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein\n§ 2353                             gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann\nZuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag             von jedem der Erben gestellt werden.\nDas Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein              (2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzu-\nZeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil    geben.\nder Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu       (3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so\nerteilen (Erbschein).                                        hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die\nErbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356\n§ 2354                             gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden\nAngaben des gesetzlichen Erben im Antrag              Angaben des Antragstellers.\n(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben\n(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher\nabzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Ver-\nErbe beantragt, hat anzugeben:\nsicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend\n1. die Zeit des Todes des Erblassers,                        erachtet.\n2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,\n§ 2358\n3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vor-\nhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausge-                    Ermittlungen des Nachlassgerichts\nschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,          (1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von\n4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes        dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts\nwegen vorhanden sind,                                     wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen\nErmittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinen-\n5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.      den Beweise aufzunehmen.\n(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antrag-        (2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforde-\nsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil    rung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden\ngemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzu-       Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die\ngeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.          Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für\ndas Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.\n§ 2355\nAngaben des gewillkürten Erben im Antrag                                          § 2359\nWer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Ver-         Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins\nfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu          Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlass-\nbezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob      gericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen\nund welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von          Tatsachen für festgestellt erachtet.\nTodes wegen vorhanden sind, und die in § 2354 Abs. 1\nNr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.\n§ 2360\n§ 2356                                              Anhörung von Betroffenen\nNachweis der Richtigkeit der Angaben                  (1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so\n(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäß-    soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des\nheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gemachten An-     Antragstellers gehört werden.\ngaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im            (2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht\nFalle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein        in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen\nErbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit        Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erb-\nunverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so        scheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört\ngenügt die Angabe anderer Beweismittel.                      werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Ver-\n(2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines       fügung Erbe sein würde.\nTodes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt             (3) Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untun-\nhat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355      lich ist.\nerforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht\noder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass                                  § 2361\nihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner An-\ngaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die                         Einziehung oder Kraftloserklärung\nVersicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich                    des unrichtigen Erbscheins\nerachtet.\n(1) Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig\n(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit      ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der\ndie Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind.      Einziehung wird der Erbschein kraftlos.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                   339\n(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so     oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des\nhat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos      Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.\nzu erklären. Der Beschluss ist nach den für die öffentliche\nZustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivil-                                  § 2367\nprozessordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf\nLeistung an Erbscheinserben\neines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlus-\nses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung       Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende An-\nwirksam.                                                      wendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erb-\n(3) Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die       schein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erb-\nRichtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen ver-      schaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder\nanstalten.                                                    wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines\nsolchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366\n§ 2362                           fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine\nVerfügung über das Recht enthält.\nHerausgabe- und Auskunftsanspruch\ndes wirklichen Erben\n§ 2368\n(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines\nTestamentsvollstreckerzeugnis\nunrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlass-\ngericht verlangen.                                               (1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlass-\n(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt   gericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu\nworden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand         erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung\nder Erbschaft und über den Verbleib der Erbschafts-           des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser ange-\ngegenstände Auskunft zu erteilen.                             ordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung\nvon Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt\n§ 2363                           sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.\nInhalt des Erbscheins für den Vorerben                  (2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlass-\ngericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so\n(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird,     soll vor der Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn\nist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist,         tunlich über die Gültigkeit der Ernennung gehört werden.\nunter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der\n(3) Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das\nNacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf das-\nZeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung\njenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt\ndes Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis\nder Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt,\nkraftlos.\ndass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft\nberechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.                                          § 2369\n(2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 be-                    Gegenständlich beschränkter Erbschein\nstimmte Recht zu.\n(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur\n§ 2364                           Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nach-\nAngabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein,            lassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland befin-\nHerausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers              den, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese\nGegenstände verlangt werden.\n(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker\n(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen\nernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.\nBehörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes\n(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362         Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befind-\nAbs. 1 bestimmte Recht zu.                                    lich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die\nKlage ein deutsches Gericht zuständig ist.\n§ 2365\nVermutung der Richtigkeit des Erbscheins                                           § 2370\nEs wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem                   Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung\nErbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein          (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren\nangegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch           Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheits-\nandere als die angegebenen Anordnungen beschränkt             gesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als\nsei.                                                          Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeit-\npunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der\n§ 2366\nTodeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe\nÖffentlicher Glaube des Erbscheins                 sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367\nErwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erb-       bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten\nschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft          auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei\neinen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen        denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung\nGegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft         oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass\ngehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt        sie aufgehoben worden sind.\ndes Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht,          (2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjeni-\nals richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt     gen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den","340              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002\nVorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist,  Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist,\nwenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu.       dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten,\nDie gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne          Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen be-\nTodeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit           stehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber\nUnrecht angenommen worden ist.                               den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen einge-\ntreten ist.\n(2) Sachmängel einer zur Erbschaft gehörenden Sache\nAbschnitt 9\nhat der Verkäufer nicht zu vertreten.\nErbschaftskauf\n§ 2377\n§ 2371\nWiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse\nForm\nDie infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und\nEin Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erb-   Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen\nschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.         Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem\nKäufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforder-\n§ 2372                             lichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzu-\nDem Käufer zustehende Vorteile                   stellen.\nDie Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Ver-                                   § 2378\nmächtnisses oder einer Auflage oder aus der Aus-                             Nachlassverbindlichkeiten\ngleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem\nKäufer.                                                         (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet,\ndie Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der\n§ 2373                             Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.\nDem Verkäufer verbleibende Teile                     (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlass-\nEin Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des      verbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz\nKaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines     verlangen.\nMiterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes                                   § 2379\nVorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft\nanzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und                     Nutzungen und Lasten vor Verkauf\nFamilienbildern.                                                Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Ver-\n§ 2374                             kauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die\nLasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbind-\nHerausgabepflicht                        lichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft\nDer Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit    zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen\ndes Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit           Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschafts-\nEinschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Ver-         gegenstände gelegt anzusehen sind.\nkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts\noder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder                                    § 2380\nEntziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein                     Gefahrübergang, Nutzungen und\nRechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft                           Lasten nach Verkauf\nbezog.\nDer Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die\n§ 2375                             Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Ver-\nErsatzpflicht                          schlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem\nZeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die\n(1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erb-           Lasten.\nschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert\noder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem                                 § 2381\nKäufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten                 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen\nGegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung\nzu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der        (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen\nKäufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung       Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem\nbei dem Abschluss des Kaufs kennt.                           Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.\n(2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechte-            (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendun-\nrung, Untergangs oder einer aus einem anderen                gen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie\nGrunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe            der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.\neines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.\n§ 2382\n§ 2376                               Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern\nHaftung des Verkäufers\n(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an\n(1) Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährlei-        den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der\nstung wegen eines Mangels im Recht beschränkt sich auf       Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbind-\ndie Haftung dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es    lichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer\nnicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die         gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002                 341\n(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber       Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des\nkann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und        Käufers ersetzt.\ndem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.            (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige\njedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft\n§ 2383                            macht.\nUmfang der Haftung des Käufers                                              § 2385\n(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften               Anwendung auf ähnliche Verträge\nüber die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet          (1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden\nunbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs     entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem\nunbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des         Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf\nKäufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus     andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Ver-\ndem Kauf als zur Erbschaft gehörend.                         äußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen\n(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer       Erbschaft gerichtet sind.\noder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten,          (2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht\nes sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.                verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder\nunentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder\n§ 2384                            für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene\nBelastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in\nAnzeigepflicht des Verkäufers\n§ 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung\ngegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht\nwegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht;\n(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber     hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so\nverpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des    ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus ent-\nKäufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen.         stehenden Schaden zu ersetzen."]}