{"id":"bgbl1-2002-19-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":19,"date":"2002-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/19#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_19.pdf#page=23","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)","law_date":"2002-03-19T00:00:00Z","page":1111,"pdf_page":23,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                      1111\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)\nVom 19. März 2002\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2                                Unterabschnitt 2\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt-                                             Feldwebel\nmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), von\n§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwär-\ndenen § 27 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                    terin oder Feldwebelanwärter\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist,\nund in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom                § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-\nanwärter\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) verordnet die\nBundesregierung:                                                 § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde-\nrung\nInhaltsübersicht                            § 18 Beförderung der Feldwebel\n§ 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften\nKapitel 1                           § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel\nAllgemeines                            § 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses\n§ 1 Geltungsbereich\nAb sc hnit t 2\n§ 2 Dienstliche Beurteilung\nSonst ige Sold at innen und Sold at en\n§ 3 Ordnung der Laufbahnen                                                             (§ 1 N r . 2 b i s 7 )\n§ 4 Einstellung                                                  § 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve\nund Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin\n§ 5 Beförderung\noder eines Berufssoldaten\n§ 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwech-\nsel                                                                                    Kapitel 4\n§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und frü-                        Laufbahngruppe der Offiziere\nheren Soldaten\nAb sc hnit t 1\nKapitel 2                                               Berufssold at innen,\nLaufbahngruppe der Mannschaften                                  Berufssold at en, Sold at innen\nauf Zeit und Sold at en auf Zeit\n§ 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit                               Unterabschnitt 1\n§ 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer                                Truppendienst\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\n§ 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin\n§ 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten                oder Offizieranwärter\n§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-\nKapitel 3                                 ter\nLaufbahngruppe der Unteroffiziere                 § 25 Beförderung der Offiziere\n§ 26 Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter für besondere\nAb sc hnit t 1                                Verwendungen im Truppendienst\nBerufssold at innen,                         § 27 Truppenoffiziere der Marine mit im Ausbildungsgang mit\nBerufssold at en, Sold at innen                          Fachhochschulstudium erworbenen besonderen Befähi-\nauf Zeit und Sold at en auf Zeit                          gungszeugnissen\nUnterabschnitt 1                        § 28 Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung\nFachunteroffiziere                       § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes\n§ 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizier-                              Unterabschnitt 2\nanwärterin oder Unteroffizieranwärter\nSanitätsdienst\n§ 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unter-\n§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-\noffizieranwärter\nAnwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung\n§ 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförde-            mit einem höheren Dienstgrad\nrung\n§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sani-\n§ 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften                  tätsoffizier-Anwärter","1112              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n§ 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier     4. frühere Soldatinnen und nicht wehrpflichtige frühere\n§ 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere                                Soldaten, die nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 des\nSoldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen heran-\nUnterabschnitt 3                            gezogen werden,\nMilitärmusikdienst                       5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum\n§ 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffi-        Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezo-\nzier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter             gen werden,\n§ 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und       6. frühere Soldatinnen, die nach § 58a Abs. 2 des Solda-\nMilitärmusikoffizier-Anwärter                                  tengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezo-\n§ 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere                            gen werden, und für\n§ 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier 7. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die zu\ndienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4\nUnterabschnitt 4                            des Soldatengesetzes herangezogen werden.\nGeoinformationsdienst der Bundeswehr\n§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Universitäts-                                §2\nabschluss                                                                    Dienstliche Beurteilung\n§ 39 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Fachhoch-         (1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen\nschulabschluss\nund Soldaten sind regelmäßig, oder wenn es die dienst-\nlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beur-\nUnterabschnitt 5\nteilen. Die Beurteilung ist den Soldatinnen und den Solda-\nMilitärfachlicher Dienst                    ten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu\n§ 40 Voraussetzungen für die Zulassung                            besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen\nund mit der Beurteilung zu der Personalakte zu nehmen.\n§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwär-\nter                                                           (2) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Ver-\n§ 42 Beförderung der Offiziere                                    teidigung durch Erlass. Es kann Ausnahmen von der\nregelmäßigen Beurteilung zulassen.\nAb sc hnit t 2\nSonst ige Sold at innen und Sold at en                                                §3\n(§ 1 N r . 2 b i s 7 )                                      Ordnung der Laufbahnen\n§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve            (1) Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind\nund Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin\nden Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffi-\noder eines Berufssoldaten\nziere und der Offiziere zugeordnet.\nKapitel 5                              (2) Der Laufbahngruppe der Mannschaften sind die\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes\n§ 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien      und des Militärmusikdienstes zugeordnet.\n§ 45 Ausnahmen                                                       (3) Der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sind in der\nAusgestaltung als Laufbahnen der Feldwebel die Lauf-\n§ 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des\nbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des\nSoldatengesetzes\nMilitärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der\n§ 47 Ausnahme für die Einstellung von Sanitätsoffizieren          Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes, in der\n§ 48 Übergangsvorschrift                                          Ausgestaltung als Laufbahnen der Fachunteroffiziere die\n§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdiens-\ntes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und\ndes allgemeinen Fachdienstes zugeordnet.\nKap it el 1                               (4) Der Laufbahngruppe der Offiziere sind die Lauf-\nAllgemeines                               bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des\nMilitärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der\n§1                               Bundeswehr und des militärfachlichen Dienstes zugeord-\nnet.\nGeltungsbereich\n(5) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienstgrade\nDiese Verordnung gilt für                                      und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung mit den Dienst-\n1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer             gradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe gelten\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin          auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,                        des Sanitätsdienstes.\n2. Soldaten, die Grundwehrdienst oder daran anschlie-                                           §4\nßenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten,\nEinstellung\n3. Soldatinnen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung\nnach § 58a Abs. 1 des Soldatengesetzes eine Dienst-              (1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstver-\nleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3         hältnisses.\nSatz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den             (2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbah-\nin Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,                     nen im untersten Dienstgrad der Mannschaften einge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                  1113\nstellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes             (5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-\nbestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und         setzung für eine Beförderung sind, rechnen von der Ein-\nfrühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat,     stellung oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten\nSoldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der         Dienstgrad abgeleistet sein muss, von dem Tag des Wirk-\nBundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in         samwerdens der Ernennung ab. Für ihre Berechnung gilt\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.                bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren\n(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt wer-     Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad der Mannschaf-\nden, wer dem Bundesgrenzschutz oder einer Bereit-             ten die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine\nschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad        Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin\nrichtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der          oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist,\nBundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienst-       mindestens vorausgesetzt wird. Bei Soldatinnen oder\nzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenomme-          Soldaten, die vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr Dienst\nnen Funktionen im Bundesgrenzschutz oder in einer             als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz oder\nBereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des     in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben,\nhöheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministe-           wird diese Zeit auf die entsprechenden Dienstzeiten ange-\nrium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entschei-      rechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind.\ndung zu bezeichnen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 Abs. 2            (6) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit\ngelten entsprechend.\n1. in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin\n(4) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern (Offi-         oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen wor-\nziere auf Zeit), die das Zeugnis der allgemeinen Hoch-            den ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen\nschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der                Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen\nFachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkann-          Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundes-\nten Bildungsstand besitzen, kann bereits bei der Einstel-         ministeriums der Verteidigung während des Dienst-\nlung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der         verhältnisses besonderer Art geführt haben;\ngesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu be-         2. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge\nrufen.                                                            für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Über-\n§5                                 nahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe;\nBeförderung                         3. eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sach-\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienst-       bezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen\ngrades.                                                           Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu          Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub\ndurchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes           für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder\nbestimmt ist.                                                     wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin\noder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen\n(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Sol-      Bundestages oder der Landtage, für eine Tätigkeit bei\ndaten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienst-            der Deutschen Flugsicherung GmbH, für eine Tätigkeit\ngrad verliehen werden, wenn sie                                   bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesell-\n1. die militärische Eignung für die dem Dienstgrad ent-           schaften mit Bundesbeteiligung oder für eine Tätigkeit\nsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufs-               bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Er-\nerfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben             füllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage\noder                                                          zusammenarbeitet, erteilt wurde.\n2. die dem höheren Dienstgrad entsprechende beson-            Während des Urlaubs nach Nummer 2 oder 3 müssen\ndere Eignung für eine militärfachliche Verwendung         Aufgaben wahrgenommen werden, die dem Dienstgrad\ndurch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.         der Soldatin oder des Soldaten entsprechen. Das Bun-\nFür die in § 1 Nr. 3 bis 6 genannten Soldatinnen und Solda-   desministerium der Verteidigung hat das Vorliegen der\nten gilt dies, soweit in dieser Verordnung nichts anderes     Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs schriftlich\nbestimmt ist, mit der Maßgabe, dass sie zuvor einen           festzustellen.\nWehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22\nAbs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten                                      §6\nDauer geleistet haben müssen. In den Fällen nach Satz 1                             Umwandlung des\nNr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch für die Dauer der               Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel\nVerwendung verliehen werden. Über die Verleihung der\nhöheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium            (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Sol-\nder Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu     datin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienst-\nbezeichnen.                                                   verhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nund umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder\n(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines\ndes Soldaten zulässig.\nJahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung\nim Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufs-          (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Sol-\nsoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf     datin oder der Soldat die Befähigung für die neue Lauf-\nZeit, soweit in dieser Verordnung keine andere Frist be-      bahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Truppendienst in\nstimmt ist, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad        eine andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in\nnicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.              den Truppendienst sind nur mit Zustimmung der Soldatin","1114              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\noder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des            führen. Gleiches gilt für Reserveunteroffizier-Anwärterin-\n50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem              nen und Reserveunteroffizier-Anwärter, die sich nicht zum\nMilitärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne             Reserveunteroffizier eignen werden. Die in Satz 1 genann-\nZustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.           ten Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des\nEiner Zustimmung bedarf es nicht für einen Laufbahn-          Truppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers,\nwechsel der in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten.                  Fahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden\nbei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunter-\n(3) Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter werden\noffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt.\nmit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55\nAbs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem erreich-        (8) Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in\nten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mannschaften        einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad\noder der Unteroffiziere übergeführt. Gleiches gilt, wenn      eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt\nOffizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die die Offi-     werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere\nzierprüfung nicht bestanden haben und zur Wiederholung        des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Angehörige\nder Prüfung nicht zugelassen werden oder die Wieder-          des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformations-\nholungsprüfung nicht bestehen, wegen Zeitablaufs aus          dienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem ge-\nder Bundeswehr ausscheiden (§ 54 Abs. 1 des Soldaten-         richtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschafts-\ngesetzes). Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter, die    dienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn\nals Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelas-   des Truppendienstes übergeführt.\nsen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn               (9) Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der\nzurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht    jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Anstelle des\nzum Offizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldaten-         Anwärterdienstgrades führen Anwärterinnen und Anwär-\ngesetzes).                                                    ter den entsprechenden Dienstgrad der Laufbahn, in die\n(4) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter           sie übergeführt oder zurückgeführt werden.\nwerden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung\n(§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes), je nach dem                                     §7\nerreichten Dienstgrad, in die Laufbahngruppe der Mann-\nschaften oder die Laufbahnen der Fachunteroffiziere                           Dienstgradbezeichnung der\nübergeführt. Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-                   früheren Soldatinnen und früheren Soldaten\nanwärter, die als Mannschaften oder Fachunteroffiziere zu        Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren\neiner Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden sind           in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem\nund noch einen ihrer bisherigen Laufbahn entsprechen-         Zusatz „der Reserve (d. R.)“ weiterführen. Im Schriftver-\nden Dienstgrad führen, werden in ihre bisherige Laufbahn      kehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der\nzurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht    Dienstgradbezeichnung die Wörter „der Reserve (d. R.)“\nzum Feldwebel eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldaten-        hinzugesetzt.\ngesetzes).\n(5) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter\nwerden mit der Entlassung wegen mangelnder Eignung                                     Kap it el 2\n(§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Lauf-\nLaufb ahngrup p e d er M annsc haft en\nbahngruppe der Mannschaften übergeführt. Unteroffizier-\nanwärterinnen und Unteroffizieranwärter, die als Mann-\nschaften zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zuge-                                    §8\nlassen worden sind, werden in ihre bisherige Laufbahn                     Voraussetzungen für die Einstellung\nzurückgeführt, wenn sich herausstellt, dass sie sich nicht               in das Dienstverhältnis einer Soldatin\nzum Unteroffizier eignen (§ 55 Abs. 4 Satz 3 des Soldaten-                auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\ngesetzes).\n(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das\n(6) Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des         Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-\nTruppendienstes, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers,     ten auf Zeit eingestellt werden, wer\nFahnenjunkers oder Stabsunteroffiziers führen, werden\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 32. Lebensjahr\nmit der Entlassung wegen mangelnder Eignung (§ 55\nnoch nicht vollendet und\nAbs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in die Laufbahn der\nFachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes über-         2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.\ngeführt. Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des          (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militär-\nallgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformations-            musikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin\ndienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienst-         auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt wer-\ngrad führen, werden mit der Entlassung wegen mangeln-         den, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument\nder Eignung (§ 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes) in      beherrscht.\ndie Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes\nübergeführt.\n§9\n(7) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-\nAnwärter, die sich nicht zum Reserveoffizier, und Reserve-                  Beförderung der Mannschaften\nfeldwebel-Anwärterinnen und Reservefeldwebel-Anwär-                        im Dienstverhältnis einer Soldatin\nter, die sich nicht zum Reservefeldwebel eignen werden,                   auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nwerden in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, soweit sie        (1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-\nnoch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad          den Dienstzeiten zulässig:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                   1115\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                           Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizier-\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,                      anwärterin (UA)“ oder „Unteroffizieranwärter (UA)“.\n3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,                                                  § 12\n4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und\nBeförderung der Unteroffizier-\n5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.                             anwärterinnen und Unteroffizieranwärter\nDie Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem            Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder\neine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren      eines Unteroffizieranwärters zum Gefreiten ist nach einer\nvoraus.                                                       Dienstzeit von drei Monaten zulässig. Die Beförderung\n(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter, Stabs-   zum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,\ngefreiter und Oberstabsgefreiter brauchen nicht durch-        davon mindestens neun Monate in einem Gefreitendienst-\nlaufen zu werden.                                             grad, voraus. Die Anwärterin oder der Anwärter hat eine\nUnteroffizierprüfung (Fachunteroffizierprüfung) mit Erfolg\nabzulegen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 10\nBeförderung der                                                     § 13\nsonstigen Soldatinnen und Soldaten\nEinstellung mit einem\n(1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den                höheren Dienstgrad, Nachbeförderung\nVorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf\nZeit und Soldaten auf Zeit befördert.                            (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\neines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden\n(2) Die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Soldatinnen und\nSoldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von min-        1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer\ndestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderun-             a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\ngen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im                 gleichwertigen Bildungsstand erworben hat und\nDienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-\nten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser       b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-\nVerordnung mindestens vorausgesetzt wird.                             wertbaren Berufsabschluss verfügt,\nc) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraus-\nsetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den\nKap it el 3                                  Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige er-\nLaufb ahngrup p e d er Unt eroffiziere                             folgreiche praktische und theoretische Ausbildung\nin einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem\nMitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin\nAbschnitt 1                                  oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privat-\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,                         musikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abge-\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit                     schlossen hat,\n2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer\nUnterabschnitt 1                               a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nFachunteroffiziere                                  Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand erworben hat und über einen für die\n§ 11                                     vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufs-\nabschluss verfügt oder\nVoraussetzungen\nfür die Einstellung als Unteroffizier-                 b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\nanwärterin oder Unteroffizieranwärter                       gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, über\neinen für die vorgesehene Verwendung verwert-\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des             baren Berufsabschluss verfügt und eine anschlie-\nSanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinfor-             ßende mindestens zweijährige förderliche beruf-\nmationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen                    liche Tätigkeit nachweist.\nFachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden,        (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Vor-\nwer                                                           aussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, sich mindestens\nfür drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr        und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.\nnoch nicht vollendet und\n(3) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum\n2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als         Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefrei-\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat.       tendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 gefor-\n(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des       derten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem\nMilitärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer       Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur einge-        (4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 12 kann zum\nstellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchester-         Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens\ninstrument beherrscht.                                        in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-       Absatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Ein-\nverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre       stellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.","1116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n§ 14                             prüfung) mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können\nAufstieg aus                          sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wer-\nder Laufbahngruppe der Mannschaften                 den. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer\n§ 17\nLaufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden,\nwenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und                          Einstellung mit einem\neine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleich-                  höheren Dienstgrad, Nachbeförderung\nwertigen Bildungsstand erworben haben.\n(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\n(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis  eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder\nzur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbe-          Feldwebelanwärter eingestellt werden\nzeichnung mit dem Zusatz „Unteroffizieranwärterin (UA)“\n1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer eine Haupt-\noder „Unteroffizieranwärter (UA)“.\nschule mit Erfolg besucht oder einen gleichwertigen\nBildungsstand erworben hat und jeweils über einen für\nUnterabschnitt 2                               die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufs-\nabschluss verfügt,\nFeldw ebel\n2. mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer\n§ 15                                 a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nVoraussetzungen für                               Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten\ndie Einstellung als Feldwebel-                         Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen\nanwärterin oder Feldwebelanwärter                         für die vorgesehene Verwendung verwertbaren\nBerufsabschluss verfügt oder einen Vorbereitungs-\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des            dienst für eine Laufbahn des mittleren nichttech-\nTruppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-              nischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat\ndienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr                  oder\nund des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstver-\nhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit      b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen\neingestellt werden, wer                                               gleichwertigen Bildungsstand erworben hat, über\neinen für die vorgesehene Verwendung verwertba-\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nren Berufsabschluss verfügt und eine mindestens\nnoch nicht vollendet hat und\nzweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nach-\n2. als Bildungsvoraussetzungen                                        weist.\na) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als        (2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben       eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feld-\nhat und jeweils über einen förderlichen Berufs-       webel eingestellt werden\nabschluss verfügt oder\n1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bun-\nb) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer            deswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer in einem\nRealschule oder einen als gleichwertig anerkannten        für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf\nBildungsstand besitzt.                                    die Meisterprüfung, die Abschlussprüfung als staatlich\n(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des          geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker\nMilitärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer           oder als staatlich geprüfte Betriebswirtin oder staatlich\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur einge-         geprüfter Betriebswirt bestanden oder den Vorberei-\nstellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchester-             tungsdienst für eine Laufbahn des mittleren techni-\ninstrument beherrscht.                                            schen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-      2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum\nverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre               Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Feldwebel-                  oder Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder\nanwärterin (FA)“ oder „Feldwebelanwärter (FA)“.                   Kinderkrankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medi-\nzintechniker, Zahntechnikerin oder Zahntechniker,\n§ 16                                 Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher,\nTiergesundheitsaufseherin oder Tiergesundheitsauf-\nBeförderung der Feldwebel-                        seher, Orthopädiemechanikerin oder Orthopädieme-\nanwärterinnen und Feldwebelanwärter                     chaniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut\n(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und             besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Ver-\nFeldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zuläs-          wendung verwertbaren Berufsabschluss in einem\nsig:                                                              technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                               im Gesundheitswesen verfügt,\n2. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,                      3. im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer\nHochschule für Musik mit dem Vordiplom abgeschlos-\n3. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und                     sen hat.\n4. zum Feldwebel nach 36 Monaten.                             Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens\n(2) Vor der Beförderung zum Feldwebel haben Anwärte-       eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen gleich-\nrinnen und Anwärter eine Unteroffizierprüfung (Feldwebel-     wertigen Bildungsstand erworben haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                  1117\n(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                        § 20\n(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann zum            Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel\nUnteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefrei-\nFachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer\ntendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nr. 1 gefor-\nLaufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die\nderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem\nVoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und im Militär-\nDienstgrad Unteroffizier erfüllt.\nmusikdienst außerdem des § 15 Abs. 2 erfüllen. Nach ihrer\n(5) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 kann zum     Zulassung führen sie ihre Dienstgradbezeichnung bis zur\nStabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens      Beförderung zum Feldwebel im Schriftverkehr mit dem\nin einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach            Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder „Feldwebel-\nAbsatz 1 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen für eine Ein-      anwärter (FA)“.\nstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.\n(6) Abweichend von § 5 Abs. 4 und § 16 kann zum Feld-                                     § 21\nwebel befördert werden, wer sich mindestens in einem                    Umwandlung des Dienstverhältnisses\nGefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 2 gefor-\nderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem              Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines\nDienstgrad Feldwebel erfüllt.                                 Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder\neines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die\nSoldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet und\n§ 18\nmindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.\nBeförderung der Feldwebel\n(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine\nDienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des                                       Abschnitt 2\nfliegenden Personals und für Personal, das als Kampf-                     Sonstige Soldatinnen und Soldaten\nschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando                                       (§ 1 Nr. 2 bis 7)\nSpezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von\nmindestens sechs Jahren voraus. Die Beförderung von\nSoldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Solda-                                    § 22\ntin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeld-                         Beförderung, Zulassung\nwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von                        zu einer Laufbahn der Reserve\nmindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier            und Berufung in das Dienstverhältnis einer\nvon mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens             Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\nzehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun\nJahren voraus.                                                   (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den\nVorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und\n(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Ober-          Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\nstabsfeldwebel sind                                           eines Soldaten auf Zeit befördert.\n1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernen-          (2) Die in § 1 Nr. 2 bis 7 genannten Soldatinnen und\nnung zum Feldwebel und                                    Soldaten können zugelassen werden\n2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit           1. zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,\nErnennung zum Hauptfeldwebel.                                 wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen,\nZum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Sol-        2. zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie\ndaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines         die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.\nBerufssoldaten und die in § 1 Nr. 3 bis 7 genannten Solda-\ntinnen und Soldaten befördert werden.                         Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunter-\noffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zur\nBeförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeich-\n§ 19\nnung mit dem Zusatz „Reserveunteroffizier-Anwärterin\nAufstieg aus                        (RUA)“ oder „Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA)“, nach\nder Laufbahngruppe der Mannschaften                 der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der\nReserve bis zur Beförderung zum Feldwebel mit dem\n(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer\nZusatz „Reservefeldwebel-Anwärterin (RFA)“ oder\nLaufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie\n„Reservefeldwebel-Anwärter (RFA)“. In den Laufbahnen\nsich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Haupt-\nder Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung\nschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig aner-\nzum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprü-\nkannten Bildungsstand erworben haben und über einen\nfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor\nförderlichen Berufsabschluss verfügen. Zugelassen wer-\nder Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feld-\nden kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad\nwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderun-\nbefindet und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch\ngen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Solda-\neiner Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten\ntinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufs-\nBildungsstand besitzt.\nsoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder\n(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis  eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung\nzur Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeich-         nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\nnung mit dem Zusatz „Feldwebelanwärterin (FA)“ oder           Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von\n„Feldwebelanwärter (FA)“.                                     mindestens zwölf Tagen abzuleisten.","1118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n(3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis                              § 24\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen                              Beförderung\nwerden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feld-            der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter\nwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier\nMonate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Beru-       (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei\nfung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder       Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwär-\neines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Für die    ter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nBeförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin       1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\noder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr          2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\ntatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.\n3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\n(4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im\nSinne des § 1 Nr. 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen      4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\nEignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre    5. zum Leutnant nach 36 Monaten.\nDienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden     Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die\nist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerech-\nBerufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3       net werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.\nSatz 1 entsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustim-\nmung des Bundespersonalausschusses zulässig.                    (2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizier-\nprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können\n(5) In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmän-     sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wer-\nner der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann ein-       den.\ngestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leut-\noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der\nerworben hat und das nautische Befähigungszeugnis\nAnwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen\nKapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von\nwird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.\n6 000 Bruttoraumzahl in der mittleren Fahrt besitzt.\n§ 25\nKap it el 4                                           Beförderung der Offiziere\nLaufb ahngrup p e d er Offiziere                       (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\nDienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant\nzulässig.\nAbschnitt 1                             (2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolg-\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,                reichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit            nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum\nLeutnant zulässig.\nUnterabschnitt 1                             (3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit\nTruppendienst                            von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.\n(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Perso-\n§ 23                             nals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder\nKampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für\nVoraussetzungen für die Einstellung als            besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend\nOffizieranwärterin oder Offizieranwärter            von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten seit\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der     Ernennung zum Leutnant zulässig:\nOffiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer      1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,\nBerufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt\nwerden, wer                                                  2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr       3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.\nnoch nicht vollendet hat und\n§ 26\n2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-\ngebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife                Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter\noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand        für besondere Verwendungen im Truppendienst\nbesitzt.                                                    (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst\n(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der     kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter einge-\nOffiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer      stellt werden, wer\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abwei-   1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nchend von Absatz 1 Nr. 2 auch eingestellt werden, wer das    2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes\nZeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule           Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,\noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nbesitzt.                                                     3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-\ndeswehr verpflichtet und\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\nverkehr bis zur Beförderung zum Fahnenjunker ihre            4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärte-          (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine natur-,\nrin (OA)“ oder „Offizieranwärter (OA)“.                      sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                  1119\nfordern, kann als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter      Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer\neingestellt werden, wer ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes         ein entsprechendes Studium an einer Universität oder\nStudium abgeschlossen hat.                                      gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprü-\n(3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier-       fung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.\nanwärterin oder Offizieranwärter eingestellt werden, wer        § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nein im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium                    (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Haupt-\nerworbenes Befähigungszeugnis                                   mann eingestellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden\n1. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit          Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\nAusnahme der Fischereifahrzeuge oder                        1. zum Major nach drei Jahren und\n2. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen             2. zum Oberst nach zehn Jahren.\nbesitzt.                                                        Voraussetzung für die Beförderung zum Major ist die er-\n(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Ober-          folgreiche Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang.\nfähnrich eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Ein-    (3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Major\nstellungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.              eingestellt, wenn sie nach Abschluss des Studiums die\n(5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von        zweite Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Dok-\n§ 24 Abs. 1 24 Monate. § 24 Abs. 2 und 3 gilt entspre-          tor-Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht der\nchend. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten kön-         Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors der\nnen bis zu neun Monate einer berufspraktischen Tätigkeit,       Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben. Ihre\ndie Voraussetzung für ein natur-, sozial- oder wirtschafts-     Beförderung zum Oberst ist frühestens nach einer Dienst-\nwissenschaftliches Studium oder Ingenieurstudium an             zeit von acht Jahren zulässig.\neiner Fachhochschule oder zum Erwerb der in Absatz 3               (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 2\ngenannten Befähigungszeugnisse ist, angerechnet wer-            und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\nden.\n§ 29\n§ 27\nAufstieg in die Laufbahn\nTruppenoffiziere der                                      der Offiziere des Truppendienstes\nMarine mit im Ausbildungsgang mit\n(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn\nFachhochschulstudium erworbenen\nder Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden,\nbesonderen Befähigungszeugnissen\nwenn sie im Zeitpunkt der Zulassung mindestens 21 Jahre\n(1) In den Truppendienst der Marine kann in das Dienst-      alt sind, sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und\nverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten,          an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit im         haben.\nDienstgrad Leutnant zur See, nach Vollendung des\n(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienst-\n26. Lebensjahres als Oberleutnant zur See, eingestellt\ngrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Ober-\nwerden, wer\nfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schriftverkehr bis zur\n1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und              Beförderung zum Oberfähnrich und höhere Dienstgrade\n2. das im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium              bis zur Beförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeich-\nerworbene Befähigungszeugnis                                nung mit dem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offi-\nzieranwärter (OA)“.\na) Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der\nFischereifahrzeuge oder                                    (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die\nAusbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreich-\nb) Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen       ten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit\nbesitzt.                                                    als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können.\nNach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offi-\n§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\nzier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu\n(2) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-         Leutnanten ernannt.\ngrad.\n(3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer\nUnterabschnitt 2\nSoldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-                              Sanitätsdienst\nsoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens\nein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministe-                                       § 30\nrium der Verteidigung kann in besonders begründeten\nVoraussetzungen für die\nFällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Satz 2 bleibt\nEinstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin\nunberührt.\noder Sanitätsoffizier-Anwärter und\nEinstellung mit einem höheren Dienstgrad\n§ 28\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der\nTruppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung            Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer\n(1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vor-        Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf\nbildung erfordern, kann in das Dienstverhältnis einer           Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden,\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf        wer","1120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr        3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\nnoch nicht vollendet hat,                                    (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden einge-\n2. die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen           stellt:\nund Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder              1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als\nTierärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prü-            Stabsarzt,\nfungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei\ndem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuwei-            2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,\nsende Schulbildung besitzt und                            3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.\n3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-           (3) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer\ndeswehr verpflichtet.                                     Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das\n(2) Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn       Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-\nder Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis        soldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens\neiner Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin    ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministe-\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienst-    rium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fäl-\ngrad Fahnenjunker auch eingestellt werden, wer die ärzt-      len Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 bleibt unberührt.\nliche, zahnärztliche oder tierärztliche Vorprüfung oder den\nersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erfolg-                                     § 33\nreich abgelegt hat. Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend.                Beförderung der Sanitätsoffiziere\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-         Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit\nverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz             Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-\n„Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)“ oder „Sanitätsoffi-     apotheker zulässig:\nzier-Anwärter (SanOA)“.\n1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-\nstabsapotheker nach zwei Jahren und\n§ 31\nBeförderung der Sanitätsoffizier-                2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapothe-\nAnwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter                 ker nach zehn Jahren.\n(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist\nnach folgenden Dienstzeiten zulässig:                                            Unterabschnitt 3\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                                             M ilitärmusikdienst\n2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n§ 34\n3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\nVoraussetzungen für die Einstellung\n4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und                                   als Militärmusikoffizier-Anwärterin\n5. zum Leutnant nach 36 Monaten.                                          oder Militärmusikoffizier-Anwärter\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu         (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der\nwerden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.           Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis\neiner Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin\n(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwär-\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt wer-\nterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg\nden, wer\nabzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wie-\nderholung der Prüfung zugelassen werden.                      1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet hat,\n(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär\nsetzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder   2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fach-\nZahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum           gebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife\nStabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder               oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand\nApotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittel-            besitzt,\nchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus.                  3. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik\n(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der          bestanden hat und\nBeförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabs-         4. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bun-\napotheker.                                                        deswehr verpflichtet.\n§ 32                                (2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\nverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz\nVoraussetzungen                         „Militärmusikoffizier-Anwärterin     (MilMusikOA)“     oder\nfür die Einstellung als Sanitätsoffizier           „Militärmusikoffizier-Anwärter (MilMusikOA)“.\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes\nkann auch eingestellt werden, wer                                                         § 35\n1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder                              Beförderung\nZahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder                der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen\nApotheker besitzt,                                                     und Militärmusikoffizier-Anwärter\n2. sich für mindestens zwei Jahre zum Dienst in der Bun-         (1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist\ndeswehr verpflichtet und                                  nach folgenden Dienstzeiten zulässig:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002               1121\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                          2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-\n2. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,                          deswehr verpflichtet und\n3. zum Fähnrich nach 21 Monaten,                             3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n4. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und                         (2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nSatz 1 und Abs. 4 entsprechend.\n5. zum Leutnant nach 36 Monaten.\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28\nDer Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu     Abs. 2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als\nwerden. § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.          Major eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs. 3\n(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwär-      genannten Zeiten zulässig.\nterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei\nNichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der\nPrüfung zugelassen werden.                                                                § 39\n(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapell-                        Einstellung und Beförderung\nmeisterexamen voraus.                                                der Offiziere mit Fachhochschulabschluss\n(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdiens-        (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformations-\ntes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.                 dienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis\neiner Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin\n§ 36                             auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt wer-\nden, wer\nBeförderung der Militärmusikoffiziere\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit       1. ein Studium in einem geotechnischen Fachgebiet an\nErnennung zum Hauptmann zulässig:                                einer Fachhochschule abgeschlossen hat,\n1. zum Major nach drei Jahren und                            2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-\ndeswehr verpflichtet und\n2. zum Oberst nach 13 Jahren.\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\n§ 37                                (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden im Dienst-\nVoraussetzungen                         grad Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als\nfür die Einstellung als Militärmusikoffizier         Oberleutnant eingestellt.\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdiens-     (3) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienst-\ntes kann auch eingestellt werden, wer                        grad.\n1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem         (4) Für die Beförderung gilt § 25 Abs. 1 bis 3 entspre-\nanderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapell-     chend.\nmeisterexamen abgeschlossen hat,\n2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bun-\ndeswehr verpflichtet und                                                    Unterabschnitt 5\n3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.                          M ilitärfachlicher Dienst\n(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Haupt-\nmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstel-\n§ 40\nlungsdienstgrad.\nVoraussetzungen für die Zulassung\n(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit\nErnennung zum Hauptmann zulässig:                               (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\n1. zum Major nach drei Jahren und                            Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder\neines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer\n2. zum Oberst nach zehn Jahren.\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-\nschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bil-\nUnterabschnitt 4                              dungsstand besitzt und\nGeoinformationsdienst der Bundesw ehr                       2. mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht\nhat.\n§ 38\n(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst\nEinstellung und Beförderung                   und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zuge-\nder Offiziere mit Universitätsabschluss             lassen werden, wer\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformations-    1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\ndienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis\n2. die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1\neiner Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin\nbesitzt,\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden,\nwer                                                          3. mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers er-\nreicht hat und\n1. ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fachge-\nbiet an einer Universität oder gleichstehenden Hoch-     4. einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis er-\nschule abgeschlossen hat,                                    bracht hat.","1122             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den                                     Abschnitt 2\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad\nFähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähn-                     Sonstige Soldatinnen und Soldaten\nrich. Stabsunteroffiziere führen im Schriftverkehr bis zur                            (§ 1 Nr. 2 bis 7)\nBeförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel bis zur Beför-\nderung zum Oberfähnrich, höhere Dienstgrade bis zur                                         § 43\nBeförderung zum Offizier ihre Dienstgradbezeichnung mit                         Beförderung, Zulassung\ndem Zusatz „Offizieranwärterin (OA)“ oder „Offizieranwär-                   zu einer Laufbahn der Reserve\nter (OA)“.                                                           und Berufung in das Dienstverhältnis einer\nBerufssoldatin oder eines Berufssoldaten\n§ 41                                (1) Die in § 1 Nr. 2 genannten Soldaten werden nach den\nBeförderung der                        Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und\nOffizieranwärterinnen und Offizieranwärter            Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines\nBerufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Solda-\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei    ten auf Zeit befördert.\nJahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung\nzur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende            (2) Die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Sol-\nDienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeld-         daten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die\nwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Ober-           Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes\nstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten     zugelassen werden, wenn sie mindestens das Zeugnis\nangerechnet werden.                                          über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder\neinen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besit-\n(2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist    zen. Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\nnach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn      verkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz\ndes militärfachlichen Dienstes zulässig:                     „Reserveoffizier-Anwärterin (ROA)“ oder „Reserveoffizier-\n1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten,                          Anwärter (ROA)“.\n2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und                         (3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen\ngelten die §§ 27 bis 29, 32 Abs. 1 und 2, §§ 34 und 37\n3. zum Leutnant nach 36 Monaten.                             bis 40 mit Ausnahme der in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29\nVoraussetzung für die Beförderung eines Stabsunter-          Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 27\noffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum          Abs. 1 Nr. 2 geforderten Erwerbs des Befähigungszeug-\nOberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem        nisses im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium\nJahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und      sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs\nBeförderungszeit der nach § 40 Abs. 2 zugelassenen           entsprechend.\nAnwärterinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung           (4) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter, die\nzur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende         den vollen Grundwehrdienst oder daran anschließenden\nDienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung zum        freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, und die Beför-\nUnteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet werden.          derung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserve-\n(3) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolg-     offizier-Anwärter, die Dienst im Dienstverhältnis einer Sol-\nreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden        datin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit leisten, ist nach\nStabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten          den Dienstzeiten zulässig, die nach dieser Verordnung für\nernannt.                                                     die Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizier-\nanwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im Übrigen\nkönnen sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindes-\n§ 42\ntens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf\nBeförderung der Offiziere                   einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer          wird. Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reser-\nDienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden     veoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter\nPersonals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin        eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbeste-\noder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte           hen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung\nfür besondere Einsätze verwendet werden, nach einer          zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht\nDienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernen-     nicht durchlaufen zu werden.\nnung zum Leutnant zulässig.                                     (5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit\n(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer     befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im\nDienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegenden Per-  Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssolda-\nsonals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder      ten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als\nKampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für            Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung\nbesondere Einsätze verwendet werden, nach einer              mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder\nDienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit Ernen-       Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu\nnung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offiziere des      leisten.\nfliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampf-          (6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-\nschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando             Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizier-\nSpezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden,       anwärter übernommen werden, wenn sie die Vorausset-\nfünf Jahre und sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann,         zungen des § 23 oder § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder 3 erfül-\nzulässig.                                                    len und in den Fällen des § 26 das 30. Lebensjahr noch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                1123\nnicht vollendet haben. Auf die Ausbildungszeit kann die            § 33,\nDienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.\n§ 35 Abs. 1 Satz 1,\n(7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Be-\n§ 36,\nrufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffi-\nziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt,          § 37 Abs. 3,\nwenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teil-           § 38 Abs. 3,\ngenommen haben.\n§ 39 Abs. 4,\n§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2,\nKap it el 5\n§ 42;\nÜb ergangs- und Sc hlussvorsc hrift en\n4. Überspringen von Dienstgraden bei Einstellung oder\nBeförderung:\n§ 44\n§ 4 Abs. 2,\nEinstellungs-,\nAusbildungs- und Beförderungsrichtlinien                   § 5 Abs. 2;\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann nach            5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:\nden besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Trup-             § 25 Abs. 2.\npengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser\nVerordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgren-              (2) Für die in § 1 Nr. 2 bis 6 genannten Soldatinnen und\nzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und           Soldaten trifft das Bundesministerium der Verteidigung\nüber die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbil-           die Entscheidung über Ausnahmen nach Absatz 1.\ndung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.\n§ 46\nUmwandlung des Dienst-\n§ 45                                  verhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes\nAusnahmen\n(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes ge-\n(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des         forderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des\nBundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle         Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Be-\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden            rufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nVorschriften dieser Verordnung zulassen:                       oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch\n1. Höchstalter für die Einstellung und Zulassung:              auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1,                                             (2) § 40 Abs. 1 bleibt unberührt.\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1,\n§ 47\n§ 13 Abs. 2,\nAusnahme für\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1,                                                    die Einstellung von Sanitätsoffizieren\n§ 17 Abs. 3,                                                  (1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienst-\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1,                                         grad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabs-\napotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs. 1\n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2,                       genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung\n§ 27 Abs. 1 Nr. 1,                                         als Gebietsärztin oder Gebietsarzt, Fachzahnärztin oder\n§ 30 Abs. 1 Nr. 1,                                         Fachzahnarzt, Fachtierärztin oder Fachtierarzt, Fach-\napothekerin oder Fachapotheker mit mindestens sechs-\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1,                                         jähriger Berufserfahrung nachweist; als Oberstabsvete-\n§ 40 Abs. 2 Nr. 1;                                         rinär kann auch eingestellt werden, wer die Befähigung für\nden tierärztlichen Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit\n2. Mindestalter für die Zulassung:\nmindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Amtstier-\n§ 29 Abs. 1;                                               ärztin oder Amtstierarzt nachweist.\n3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:                       (2) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienst-\n§ 5 Abs. 4,                                                grad Oberfeldarzt eingestellt werden, wer neben der Aner-\nkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt über eine\n§ 12 Satz 2 Halbsatz 2,                                    abgeschlossene Weiterbildung in einem Schwerpunkt\n§ 16 Abs. 1,                                               ihres oder seines Fachgebietes oder vergleichbare\nZusatzqualifikationen verfügt.\n§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1,\n(3) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 24 Abs. 1 Satz 2,\n§ 25,                                                                                    § 48\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,                                           Übergangsvorschrift\n§ 29 Abs. 3 Satz 1,                                           Die am 1. April 2002 vorhandenen Soldatinnen und Sol-\n§ 31 Abs. 1 Satz 1,                                        daten sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, frühere","1124            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\nSoldatinnen und Soldaten bei Gelegenheit eines weiteren                                         § 49\nWehrdienstes den neuen Laufbahnen zuzuordnen. Soweit                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nim Rahmen dieser Zuordnung Versetzungen aus dem\nDiese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleich-\nTruppendienst in eine andere Laufbahn oder aus einer\nzeitig tritt die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung\nanderen Laufbahn in den Truppendienst erforderlich wer-           der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I\nden, sind diese auch ohne Zustimmung der Soldatin oder            S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndes Soldaten zulässig.                                            19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), außer Kraft.\nBerlin, den 19. März 2002\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}