{"id":"bgbl1-2002-19-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":19,"date":"2002-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/19#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_19.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)","law_date":"2002-03-06T00:00:00Z","page":1097,"pdf_page":9,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                      1097\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\n(LAP-gtDBWVV)\nVom 6. März 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                       Kapitel 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                   Ausbildung beim Regelaufstieg\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\n§ 24 Allgemeines\nund § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I            § 25 Ziel und Dauer der Einführung\nS. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1        § 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung\nBuchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I          § 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung\nS. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10      § 28 Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachaus-\nder Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) ge-               bildung\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                                         Kapitel 3\nrium des Innern:                                                                      Verwendungsaufstieg\n§ 29 Verwendungsaufstieg\nInhaltsübersicht\nKapitel 4\nKapitel 1                                                    Laufbahnprüfung\nLaufbahn und Ausbildung                      § 30 Prüfungsamt\n§ 1 Laufbahnämter                                               § 31 Prüfungskommission\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                         § 32 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung\n§ 33 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 34 Schriftliche Prüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 36 Mündliche Prüfung\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                      § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes            § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-       § 40 Gesamtergebnis\ndienstes\n§ 41 Zeugnis\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                   § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 11 Ausbildungsakte                                            § 43 Wiederholung\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen\nKapitel 5\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nPrüfungen beim Regelaufstieg\n§ 14 Lehrgang „Einführung in den Rüstungsbereich“               § 44 Zwischenprüfung\n§ 15 Informatorische Ausbildung                                 § 45 Aufstiegsprüfung\n§ 16 Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrund-         § 46 Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teil-\nlagen“                                                          prüfung\n§ 17 Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Pro- § 47 Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung\njektmanagement“                                            § 48 Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung\n§ 18 Lehrgang „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“                 § 49 Zweite Teilprüfung\n§ 19 Praktische Ausbildung                                      § 50 Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung\n§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin-\nnen und Ausbilder                                                                      Kapitel 6\n§ 21 Leistungsnachweise und Bewertungen während der Lehr-                             Sonstige Vorschriften\ngänge                                                      § 51 Gleichwertige Befähigung\n§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung             § 52 Übergangsregelung\n§ 23 Abschließende Bewertung der Ausbildung                     § 53 Inkrafttreten","1098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\nKapitel 1                            gemacht und im erforderlichen Umfang in der Anwendung\nLa ufba hn und Ausbildung                          des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtechni-\nschen und wirtschaftlichen Erfordernisse unterwiesen.\nDarüber hinaus werden sie mit den Gebieten Verwaltung\n§1                              und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht.\nLaufbahnämter                          Ihr Systemverständnis für technische, wirtschaftliche und\nverwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert.\n(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes\nGrundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Mana-\nin der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtech-           gements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt.\nnik – mit den Fachgebieten                                     Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwor-\n1. Kraftfahr- und Gerätewesen,                                 tung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbe-\n2. Flugzeugbau und Flugtriebwerkbau,                           reitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen\nVerwaltung für die freiheitliche demokratische Grundord-\n3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,                          nung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des\n4. Informationstechnik und Elektronik,                         europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt;\ndie Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifi-\n5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und                  sche Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, ins-\n6. Waffen- und Munitionswesen                                  besondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum\nkritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\nselbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale\nÄmter dieser Laufbahn.\nKompetenz sind zu fördern.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\n(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststu-\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\ndium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n1. Technische Regierungs-\noberinspektoranwärterin/                                                                §3\nTechnischer Regierungs-\noberinspektoranwärter            im Vorbereitungsdienst,                       Einstellungsbehörde\n2. Technische Regierungs-                                         Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtech-\noberinspektorin zur An-                                    nik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die\nstellung (z. A.)/                                          Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und\nTechnischer Regierungs-                                    die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft\noberinspektor zur An-                    in der Probezeit  die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung\nstellung (z. A.)                      bis zur Anstellung,  des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.\nDie Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen\n3. Technische Regierungs-                                      Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.\noberinspektorin/\nTechnischer Regierungs-                                                                 §4\noberinspektor                           im Eingangsamt,\nEinstellungsvoraussetzungen\n4. Technische Regierungs-\namtfrau/Technischer                             im ersten     In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nRegierungsamtmann                     Beförderungsamt,     wer\n5. Technische Regierungs-                                      1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\namtsrätin/Technischer                         im zweiten       das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nRegierungsamtsrat                  Beförderungsamt und     2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\n6. Technische Regierungs-                                          Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\noberamtsrätin/Technischer                       im dritten     hat und\nRegierungsoberamtsrat                 Beförderungsamt.     3. einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleich-\n(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten                wertig anerkannten Studienabschluss in einem dem\nführen im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbe-               jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten\nzeichnung Technische Regierungsinspektorin oder Tech-              Studiengang besitzt.\nnischer Regierungsinspektor.\n§5\n(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\nlaufen.                                                                       Ausschreibung, Bewerbung\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\n§2                              ausschreibung ermittelt.\nZiel der Ausbildung                         (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-     richten. Der Bewerbung sind beizufügen\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten,            1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nKenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im\nStudium erworbenen Wissens in der Laufbahn des geho-           2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nbenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwal-            3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fach-\ntung – Fachrichtung Wehrtechnik – erforderlich sind. Sie           hochschule oder des als gleichwertig anerkannten\nwerden mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut                   Hochschulabschlusses sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                1099\n4. gegebenenfalls                                             3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\ntechnischen Dienstes – Fachrichtung Wehrtechnik –\na) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nals Beisitzender oder Beisitzendem.\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nschwerbehinderter Mensch,                             Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig\nund an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommis-\nb) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-        sion entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10           ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissio-\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und            nen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahl-\nc) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung         maßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in\ndes Grundwehrdienstes und über Wehrübungen            hinreichender Zahl zu bestellen.\nerteilt wurden.                                          (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\n(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und       und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\nBewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:              geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-\nrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet\n1. Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen prak-       eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und\ntischen Tätigkeiten und                                   Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt\nentsprechend.\n2. die Studienbücher der Fachhochschulen oder ver-\ngleichbarer Einrichtungen.                                   (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-\nkommission werden von der Einstellungsbehörde für die\nDauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zu-\n§6\nlässig.\nAuswahlverfahren\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den                                     §7\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-                Einstellung in den Vorbereitungsdienst\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\n(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Er-\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\ngebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nBewerberinnen und Bewerbern.\nder Laufbahn geeignet sind.\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach         Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl        1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\ndieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet              sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\ndas Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die            oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer\nZahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das            Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester\nDreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt wer-          Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel-\nden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten            lung genommen wird,\nUnterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach        2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nArt und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden            auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nZeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwer-\nbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und           3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nSoldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungs-            und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung              4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\ngenannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum             registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-\nAuswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer wer-               stellungsbehörde und\nden in einem ausgewogenes Verhältnis berücksichtigt.          5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,            darüber, ob sie oder er\nerhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-           a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.                       beschuldigt wird und\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-            b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und          Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\nstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann\neinem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fach-\ndie Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung\ngebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.\nselbst vornehmen.\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                                             §8\ntechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung            Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n– Fachrichtung Wehrtechnik – als Vorsitzender oder\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nVorsitzendem,\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nicht-        Technischen Regierungsoberinspektoranwärterinnen und\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender          Bewerber zu Technischen Regierungsoberinspektor-\noder Beisitzendem und                                     anwärtern ernannt.","1100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der                                     § 12\nDienstaufsicht des Bundesamtes für Wehrtechnik und\nSchwerbehinderte Menschen\nBeschaffung. Während der Ausbildung an der Bundes-\nakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an              (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-\neiner Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie            verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-\nauch deren Dienstaufsicht.                                   sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behin-\nderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf\n§9                             sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu\ngewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-\nDauer, Verkürzung und                      derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes              rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.             Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach        derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden\n§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf       auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den\nzwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des        Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,\nAusbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können     angewandt.\nder zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes          (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nentsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zu-           vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\ngelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen       Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nder Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängen-\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\nder Teilabschnitte entzogen werden.\ndas Prüfungsamt.\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-                                    § 13\nweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\num eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-\ndienstes zu ermöglichen.                                        (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende\nAusbildungsabschnitte:\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\ngern, wenn die Ausbildung                                    1. Lehrgang „Einführung in den\n1. wegen einer Erkrankung,                                       Rüstungsbereich“                               2 Wochen,\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1           2. Informatorische Ausbildung                      2 Wochen,\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-      3. Lehrgang „Allgemeine Rechts-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                          und Verwaltungsgrundlagen“                     6 Wochen,\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines         4. Lehrgang „Allgemeine Wehrtechnik,\nErsatzdienstes oder                                          Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement“        10 Wochen,\n4. aus anderen zwingenden Gründen                            5. Lehrgang „Fachgebietsbezogene\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-               Wehrtechnik“                                   5 Wochen\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-                                                         und\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                  6. Praktische Ausbildung                          53 Wochen.\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der         (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-\nAnwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absatzes 4    abschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen\nNr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insge-       ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung\nsamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung        kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Trup-\nsoll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung            penteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturel-\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu         len Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion\neinem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-      ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.\nlegt werden kann.\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43                                      § 14\nAbs. 2.                                                                                Lehrgang\n„Einführung in den Rüstungsbereich“\n§ 10\nIm Ausbildungsabschnitt „Einführung in den Rüstungs-\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes              bereich“ werden die Anwärterinnen und Anwärter mit\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.      den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten\nvertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über die\n§ 11                            Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbe-\nsondere des Rüstungsbereichs, deren rechtliche Grund-\nAusbildungsakte                        lagen sowie eine Übersicht über die wehrtechnischen\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-     Fachgebiete. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan,    Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf\nalle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine           dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt\nAusfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.        der Lehrplan.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                1101\n§ 15                              4. Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:\nInformatorische Ausbildung                        a) Aufklärungs- und Ortungstechnik,\nIm Ausbildungsabschnitt „Informatorische Ausbildung“           b) Informationsübertragung,       Informationsverarbei-\nwerden die Anwärterinnen und Anwärter bei Dienststellen               tung, Systemtechnik,\ndes Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen\n5. Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:\nder Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und\nmaterielle Ausstattung informiert. Einzelheiten regelt der        a) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung,\nAusbildungsplan.                                                      Regelung und Steuerung,\nb) elektrische Anlagen in militärischem Gerät, Betrieb\n§ 16                                      und Sondergebiete,\nLehrgang                             6. Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:\n„Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“\na) Waffentechnik,\nIm Ausbildungsabschnitt „Allgemeine Rechts- und Ver-\nwaltungsgrundlagen“ werden die Anwärterinnen und                  b) Munitionstechnik.\nAnwärter mit den Grundzügen des Staats-, Verwaltungs-         Die Anwärterinnen und Anwärter werden in die Lage ver-\nund bürgerlichen Rechts sowie spezialgesetzlichen Vor-        setzt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse,\nschriften und Verwaltungsbestimmungen, soweit dies für        ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem\ndie Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist,        wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten\nvertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.           regelt der Lehrplan.\n§ 17                                                          § 19\nLehrgang                                               Praktische Ausbildung\n„Allgemeine Wehrtechnik,                        (1) Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“\nWirtschaftlichkeit, Projektmanagement“                sollen die Anwärterinnen und Anwärter im Bundesamt für\nIm Ausbildungsabschnitt „Allgemeine Wehrtechnik,           Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt für Infor-\nWirtschaftlichkeit, Projektmanagement“ werden den An-         mationsmanagement und Informationstechnik sowie bei\nwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende            Dienststellen in den diesen Ämtern jeweils nachgeord-\nKenntnisse aus diesen Gebieten vermittelt. Im Rahmen          neten Bereichen ihre im Ingenieurstudium erworbenen\nder Ausbildung auf dem Gebiet „Allgemeine Wehrtechnik“        Kenntnisse in einem Teilbereich ihres Fachgebiets in der\nsind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Aus-          Praxis anwenden und sie um die wehrtechnischen sowie\nwirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie           wirtschaftlichen Komponenten ergänzen. Das in den Lehr-\nsonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die      gängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft wer-\nAnwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allge-        den. Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den\nmeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich          besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung ver-\nder Wehrtechnik sowie Sachbearbeiterfunktionen im Pro-        traut gemacht. Sie werden zur selbständigen und eigen-\njektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der          verantwortlichen Arbeit angeleitet. Außerdem dient die\nLehrplan.                                                     praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kennt-\nnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzel-\n§ 18                              heiten regelt der Ausbildungsplan.\nLehrgang                                (2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch\n„Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“                    bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltun-\ngen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands\nIm Ausbildungsabschnitt „Fachgebietsbezogene Wehr-         oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durch-\ntechnik“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern je            geführt.\nnach Fachgebiet folgende wehrtechnische Kenntnisse\nvermittelt:                                                      (3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern\n1. Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:                     nicht übertragen werden.\na) wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen,\nAnlagen und Geräten,                                                               § 20\nb) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,                              Ausbildungsleitung, Ausbildungs-\n2. Fachgebiet Flugzeugbau und Flugtriebwerkbau:                       beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder\na) militärische Fluggeräte,                                  (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei\nder Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beam-\nb) Bord- und Bodenausrüstung für militärische Flug-       ten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungs-\ngeräte, Zulassungswesen,                               leitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die\n3. Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:              Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt\neine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Aus-\na) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,\nbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich\nb) schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungs-       die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der Ausbildung\nanlagen, Sondergebiete bei Entstehungsgang und         ergeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nNutzung von Wehrmaterial See,                          Ausfertigung.","1102              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil-         (4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\ndungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des höheren         handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37\ntechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung –            und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\nFachrichtung Wehrtechnik – als Ausbildungsbeauftragte.        scheidet das Lehrinstitut, bei dem der Lehrgang stattfindet.\nDie Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich,\n(5) Am Ende des jeweiligen Ausbildungsteilabschnitts\nvon anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und über-\nwerden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem\nwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter\nRangpunkt nach § 39 abschließen muss, die Leistungen\nihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbil-\nder Anwärterin oder des Anwärters festgestellt. Die\ndungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Aus-\nBewertung muss die Noten und Rangpunkte der schrift-\nbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen\nlichen Lehrgangsarbeiten und eine daraus ermittelte\nmit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilde-\nDurchschnittsnote und Durchschnittsrangpunktzahl ent-\nrinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der\nhalten.\nAusbildung.\n(6) Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwal-\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzel-\ntung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungs-\nnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder\nschule händigt den Anwärterinnen und Anwärtern eine\nAngestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen.\nAusfertigung der Bewertung aus.\nDiesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr\nAnwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie\nmit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-                                  § 22\nden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Aus-\nBewertungen\nbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungs-\nwährend der praktischen Ausbildung\nleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\n(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von den        (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nAusbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden         Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der prak-\nAnwärter ein dienststellenbezogener Ausbildungsplan           tischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan min-\naufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen erge-      destens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung\nben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorgelegt;      nach § 39 abgegeben.\ndie Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausferti-           (2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt\ngung.                                                         die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Bei-\nträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die prakti-\n§ 21                           sche Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittsnote\nund -rangpunktzahl nach § 39 abschließen.\nLeistungsnachweise und\nBewertungen während der Lehrgänge                      (3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach\nAbsatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit\n(1) Während der Lehrgänge „Allgemeine Rechts- und\nden Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind\nVerwaltungsgrundlagen“, „Allgemeine Wehrtechnik, Wirt-\nihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhal-\nschaftlichkeit, Projektmanagement“ sowie „Fachgebiets-\nten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und\nbezogene Wehrtechnik“ sind jeweils zwei schriftliche\nkönnen dazu schriftlich Stellung nehmen.\nArbeiten von je drei Stunden Dauer aus den dort vermittel-\nten Lehrinhalten zu fertigen.\n(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum glei-                              § 23\nchen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu                Abschließende Bewertung der Ausbildung\nschreiben. Dies gilt beim Lehrgang „Allgemeine Rechts-\nund Verwaltungsgrundlagen“ auch, wenn der Lehrgang               (1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt\nauf verschiedene Lehrinstitute verteilt ist. Im Lehrgang      die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewer-\n„Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ bezieht sich die ein-       tung für den gesamten Vorbereitungsdienst. In ihr sind die\nheitliche Themenstellung auf das wehrtechnische Fach-         Bewertungen in den einzelnen Abschnitten der Ausbil-\ngebiet. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bun-        dung einschließlich der Lehrgänge aufzuführen. Zu die-\ndesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt         sem Zweck geben die Bundesakademie für Wehrverwal-\nsicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforde-      tung und Wehrtechnik und die Bundeswehrverwaltungs-\nrungen gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder      schule der Ausbildungsleitung jeweils unverzüglich nach\ndem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden nach § 39 bewer-        Beendigung der Lehrgänge die von ihnen vorgenomme-\ntet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bun-        nen Bewertungen schriftlich bekannt. In der zusammen-\ndesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder           fassenden Bewertung werden die einzelnen Ausbildungs-\nder Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt.        abschnitte entsprechend ihrer Bedeutung wie folgt gewer-\nDiese können die Rangpunkte ändern, um eine einheit-          tet:\nliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung ist schrift-   1. Lehrgang „Allgemeine Rechts-\nlich zu begründen.                                                und Verwaltungsgrundlagen“             20 vom Hundert,\n(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen        2. Lehrgang „Allgemeine Wehr-\nund ihn nicht innerhalb des Lehrgangs nachholen kann,             technik, Wirtschaftlichkeit,\nerhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem           Projektmanagement“                     30 vom Hundert,\nspäteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der\n3. Lehrgang „Fachgebiets-\nLeistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten\nbezogene Wehrtechnik“              30 vom Hundert und\nTag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt\ner als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.               4. Praktische Ausbildung                   20 vom Hundert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002               1103\nDie zusammenfassende Bewertung ist mit der Angabe der         Wehrtechnik besteht aus sechs Trimestern von je drei\nDurchschnittsrangpunktzahl und der sich daraus erge-          Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen\nbenden Durchschnittsnote (§ 39) zu versehen.                  Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durch-\n(2) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.                         geführt.\n(2) Die Fachausbildung ist zeitlich so durchzuführen,\ndass die Beamtinnen und Beamten einerseits die in der\nKapitel 2                           berufspraktischen Ausbildung erworbenen beruflichen\nKenntnisse und Erfahrungen während der Fachausbildung\nAusbildung be im Re ge la ufst ie g                  verwenden und andererseits die in der Fachausbildung\nerworbenen Kenntnisse in der berufspraktischen Ausbil-\n§ 24                            dung vertiefen und anwenden können.\nAllgemeines                            (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt         werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prü-\ndie Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren           fungsgebieten vermittelt:\nfür den Aufstieg nach den §§ 16 und 28 der Bundeslauf-        1. Erster Teil der Fachausbildung (drei Trimester, für\nbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des               beide Hauptfachrichtungen gleich):\nAuswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Die\nEntscheidung, wer für den Aufstieg vorgesehen werden              a) mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,\nkann, wird nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahl-              b) Grundlagen des Maschinenbaus und\nverfahrens im Bundesministerium der Verteidigung getrof-\nc) Grundlagen der Elektrotechnik;\nfen. Über die Zulassung selbst entscheiden sodann die\npersonalbearbeitenden Dienststellen.                          2. Zweiter Teil der Fachausbildung (drei Trimester, ge-\ntrennt nach den beiden Hauptfachrichtungen Maschi-\n(2) Die Ausbildung der Aufstiegsbeamtinnen und Auf-\nnenbau und Elektro-/Informationstechnik):\nstiegsbeamten richtet sich nach den §§ 25 bis 28.\na) Hauptfachrichtung Maschinenbau:\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-                    aa) Vertiefung des Maschinenbaus,\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen                     bb) Grundlagen der Betriebswirtschaft und\nRechtsstellung.\ncc) Ingenieurinformatik sowie\n§ 25                                b) Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik:\nZiel und Dauer der Einführung                          aa) Vertiefung der Elektrotechnik,\n(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten                   bb) Grundlagen der Betriebswirtschaft und\nwerden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.                 cc) Ingenieurinformatik.\nDie Einführung besteht aus einer Fachausbildung, die\ninhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu gestalten ist, und     Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-\neiner berufspraktischen Ausbildung von je 18 Monaten.         beamten während der Fachausbildung in verschiedene für\nSie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbe-       ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sondergebiete einge-\namten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkennt-         führt. Hierzu gehört auch die selbständige Bearbeitung\nnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähig-         einer Ingenieuraufgabe. Einzelheiten regelt der Lehrplan.\nkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der\nAufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen                                         § 27\nDienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung                                  Gliederung und\nWehrtechnik – erforderlich sind. Nach Abschluss der Ein-               Inhalt der berufspraktischen Ausbildung\nführung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen\nDienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzuneh-            (1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den\nmen.                                                          Lehrgängen „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrund-\nlagen“, „Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Pro-\n(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte    jektmanagement“ und „Fachgebietsbezogene Wehrtech-\nist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die          nik“ und der praktischen Ausbildung. Der Lehrgang\nzum gleichen Zeitpunkt zur Einführung zugelassen wor-         „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ wird nach Ab-\nden sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln.     schluss der Fachausbildung durchgeführt.\n(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung. In      (2) In der praktischen Ausbildung sollen die Aufstiegs-\nder Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen     beamtinnen und Aufstiegsbeamten berufliche Kenntnisse\nund Aufstiegsbeamten für die neue Laufbahn befähigt           und Erfahrungen als Grundlage für die Fachausbildung\nsind.                                                         erwerben sowie die in der Fachausbildung erworbenen\n(4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20 Abs. 3  Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzu-\ngelten entsprechend.                                          wenden. Sie werden in Schwerpunktbereichen der Lauf-\nbahnaufgaben ausgebildet und sollen ihrem Ausbildungs-\nstand entsprechend Aufgaben selbständig bearbeiten, an\n§ 26                            dienstlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung förder-\nGliederung und Inhalt der Fachausbildung              lich sind, teilnehmen und sich im Vortrag und in der Ver-\n(1) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachaus-    handlungsführung üben.\nbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und            (3) Die §§ 16 bis 22 gelten entsprechend.","1104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n§ 28                                                      Kapitel 4\nLeistungsnachweise,                                           Laufbahnprüfung\nBewertungen während der Fachausbildung\n(1) Während der Fachausbildung sind von den Auf-                                         § 30\nstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Leistungsnach-                                  Prüfungsamt\nweise zu erbringen, und zwar in beiden Teilen der Fach-\nausbildung jeweils                                               Dem beim Bundesministerium der Verteidigung einge-\nrichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Lauf-\n1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeit-    bahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und\nstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle   gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und\nTeilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt, wobei im            vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.\nzweiten Teil der Fachausbildung die schriftlichen         Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teil-\nArbeiten von allen Teilnehmenden einer Hauptfach-         weise auf andere Behörden übertragen werden.\nrichtung zu fertigen sind, und\n2. ein Leistungsnachweis mündlicher Art (z. B. Kurzreferat                                  § 31\noder fachlicher Beitrag während der Übungen).                                 Prüfungskommission\nDie Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in § 26     (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\nAbs. 3 genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen. Jeder         mission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt; für die\nLeistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor der           schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte\nAusführung anzukündigen.                                      Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in\n(2) Können Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte        einem wehrtechnischen Fachgebiet mehrere Kommissio-\nan einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn           nen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden\nnicht innerhalb des jeweiligen Teils der Fachausbildung       Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum frist-\nnachholen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich dem Leis-     gemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Ge-\ntungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbil-         sichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen\ndung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis bis zum        Prüfungsarbeiten dies erfordern; die gleichmäßige An-\nTag vor dem ersten Tag des schriftlichen Teils der ersten     wendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet\nTeilprüfung der Aufstiegsprüfung unentschuldigt nicht         sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-\nerbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)          kommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzen-\nbewertet.                                                     organisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände\ndes öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\n(3) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nDie Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37\nvon höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung\nund 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\nist zulässig.\nscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und\nWehrtechnik.                                                     (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewer-\ntung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind\n(4) § 21 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.\n1. für das Prüfungsgebiet „Allgemeine Rechts- und Ver-\n(5) Am Ende eines jeden Teils der Fachausbildung wer-\nwaltungsgrundlagen“\nden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem\nRangpunkt nach § 39 abschließen muss, die erzielten               a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen\nLeistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-                 nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bun-\nten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rang-              deswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzen-\npunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen                  der und\nLeistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durch-             b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des\nschnittsnote und -rangpunktzahl enthalten. Die Leitung                gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes\nder Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtech-                   in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder\nnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-                Beisitzender,\nten eine Ausfertigung der Bewertung aus.\n2. für die übrigen Prüfungsgebiete\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren tech-\nKapitel 3                                    nischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung\nVe rw e ndungsa ufst ie g                              – Fachrichtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder\nVorsitzender und\n§ 29                                 b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des\nVerwendungsaufstieg                                höheren oder gehobenen technischen Dienstes in\nder Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehr-\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittle-                     technik – als Beisitzende oder Beisitzender.\nren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung\n(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die münd-\n– Fachrichtung Wehrtechnik – können bei Erfüllung der\nliche Prüfung sind\nVoraussetzungen der §§ 16 und 29 der Bundeslaufbahn-\nverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in         a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-\ndie Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der            schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-\nBundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –                 richtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder Vorsitzen-\nzugelassen werden.                                                der,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                1105\nb) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-             (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche\nschen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-        vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.\nrichtung Wehrtechnik – als Beisitzende oder Beisitzen-    Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorberei-\nder,                                                      tungsdienstes abgeschlossen sein.\nc) zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen techni-             (3) Das Prüfungsamt trägt dafür Sorge, dass den Anwär-\nschen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-        terinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und\nrichtung Wehrtechnik – als Beisitzende und                der mündlichen Prüfung rechtzeitig mitgeteilt werden.\nd) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nicht-\ntechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr-                                      § 34\nverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender.\nSchriftliche Prüfung\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht              (1) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung\ngebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen           bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstel-\nstellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs-         lungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie\nmaßstabes sicher.                                             für Wehrverwaltung und Wehrtechnik werden bei der Erar-\n(5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung       beitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der drei schrift-\nist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, da-      lichen Prüfungsarbeiten ist aus\nrunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie ent-      1. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwal-\nscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit               tungsgrundlagen (§ 16),\ngibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-\nschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.                   2. dem Prüfungsgebiet Allgemeine Wehrtechnik, Wirt-\nschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) und\n(6) Bei Bildung gesonderter Prüfungskommissionen\nkann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten          3. den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 18)\ndes höheren technischen Dienstes mit der Leitung der\nauszuwählen. Die Aufgabe aus dem Prüfungsgebiet Allge-\nschriftlichen sowie der mündlichen Prüfung beauftragen.\nmeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen wird abwei-\nchend von Satz 1 durch die Bundeswehrverwaltungs-\n§ 32                             schulen vorgeschlagen.\nInhalt und\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nDurchführung der Laufbahnprüfung\nzur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die       die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-          werden zur Verfügung gestellt.\nbahn befähigt sind.\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Prü-\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in    fungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeits-\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,         tagen geschrieben.\ndass sie das erforderliche Wissen besitzen und befähigt\nsind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß           (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim\nwahrzunehmen.                                                 zu halten.\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Aus-          (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens\nbildung durchlaufen hat.                                      mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die\n(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und        Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\neinem mündlichen Teil.                                        darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-  werden.\nfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nVertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums             (6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefer-\nder Verteidigung und der Einstellungsbehörde, der Präsi-      tigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und\ndentin oder dem Präsidenten und den Leiterinnen oder          vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unter-\nLeitern der Lehrabteilungen der Bundesakademie für            brechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genom-\nWehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnahmefällen             mene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie\nauch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die        etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben\nAnwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im       die Niederschrift.\nEinzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten\n(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden nach\nAnwärterinnen und Anwärtern kann während des sie\neinem vorher von der Prüfungskommission festgelegten\nbetreffenden mündlichen Teils der Prüfung die Schwer-\nBewertungsmaßstab unabhängig voneinander nach § 39\nbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung\nbewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann\nder Prüfungskommission über die Bewertung der Prü-\nKenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des\nfungsleistungen dürfen nur deren Mitglieder anwesend\nErstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinan-\nsein.\nder ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stim-\n§ 33                             menmehrheit. § 31 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend\nanzuwenden. Haben Anwärterinnen oder Anwärter die\nPrüfungsort, Prüfungstermin                    geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig\n(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen   abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)\nund der mündlichen Prüfung fest.                              bewertet.","1106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet       oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri-\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfah-     vatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.\nren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der\n§ 35                             Prüfung zurücktreten.\nZulassung zur mündlichen Prüfung                    (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter       und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schrift-       fung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu\nliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-       welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nach-\nchend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung      geholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits\nnicht bestanden.                                              abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet wer-\nden.\n(2) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-\ntechnik teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag         (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\ndes Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung           liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\nrechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei gibt sie    ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-\nden zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von          amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt\nihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbeiten         werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet\nerzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen.       oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.\nDie Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit       Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\neiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen.                        versehen.\n§ 36                                                          § 38\nMündliche Prüfung                                       Täuschung, Ordnungsverstoß\n(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesam-       (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\nten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes, aufge-       lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\nteilt auf die Gebiete                                         Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\ngegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\n1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16)\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prü-\nund\nfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2\n2. Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projekt-       über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet wer-\nmanagement (§ 17) sowie                                   den; bei einer erheblichen Störung können sie von der\nweiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung\n3. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fach-\nausgeschlossen werden.\ngebietes (§ 18).\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission           (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen  schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.              eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu-\nschung während der mündlichen Prüfung entscheidet die\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je    Prüfungskommission. § 31 Abs. 5 ist entsprechend anzu-\nAnwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll       wenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als      schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines\nvier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft wer-     sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung\nden.                                                          während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-\nnach § 39; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die      arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach\nBewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist        Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskom-\nin einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die         mission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt\nsich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die          können nach der Schwere der Verfehlung die Wieder-\nAnzahl der Einzelbewertungen, ergibt.                         holung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-\nordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang-\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift    punkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht\ngefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-     bestanden erklären.\nmission unterschreiben.\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\n§ 37                             der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                amt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung\ninnerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nmündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\nBescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\nsehen.\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nVorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen         (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nZeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin       Absätzen 2 und 3 zu hören.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                 1107\n§ 39                                                Vom-Hundert-Anteil\nder Leistungspunkte        Rangpunkte\nBewertung von Prüfungsleistungen\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und          unter                   58,4 bis 54,2               6\nRangpunkten bewertet:                                         unter                   54,2 bis 50,0               5\nsehr gut (1)             eine Leistung, die den Anforderun-   unter                   50,0 bis 41,7               4\n15 bis 14 Punkte         gen in besonderem Maße ent-\nspricht,                             unter                   41,7 bis 33,4               3\ngut (2)                  eine Leistung, die den Anforderun-   unter                   33,4 bis 25,0               2\n13 bis 11 Punkte         gen voll entspricht,                 unter                   25,0 bis 12,5               1\nbefriedigend (3)         eine Leistung, die im Allgemeinen    unter                   12,5 bis 0                  0.\n10 bis 8 Punkte          den Anforderungen entspricht,           (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\nausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel auf-  der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\n7 bis 5 Punkte           weist, aber im Ganzen den Anforde-   durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nrungen noch entspricht,              und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-\nmangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderun-\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-\n4 bis 2 Punkte           gen nicht entspricht, jedoch erken-\nchenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung\nnen lässt, dass die notwendigen\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\nGrundkenntnisse vorhanden sind\ngemäß.\nund die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden könnten,\n§ 40\nungenügend (6)           eine Leistung, die den Anforderun-\nGesamtergebnis\n1 bis 0 Punkte           gen nicht entspricht und bei der\nselbst die Grundkenntnisse so           (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nlückenhaft sind, dass die Mängel in  Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-   den berücksichtigt\nden könnten.                         1. die Durchschnittsrang-\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten               punktzahl der Ausbildung\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem            (§ 23 Abs. 1 Satz 5)                  mit 25 vom Hundert,\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                     2. der Rangpunkt der\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden          ersten Prüfungsarbeit\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer              (§ 34 Abs. 1 Nr. 1)                   mit 10 vom Hundert,\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-            3. die Rangpunkte der\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-             zweiten und dritten\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-         Prüfungsarbeit\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden            (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3)      mit je 20 vom Hundert und\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks             4. die Durchschnittsrang-\nangemessen berücksichtigt.                                        punktzahl der münd-\nlichenPrüfung\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil       (§ 36 Abs. 4)                         mit 25 vom Hundert.\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang-\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\npunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen         50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie            im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren       Noten unberücksichtigt.\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nVom-Hundert-Anteil                        nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens\nder Leistungspunkte       Rangpunkte      die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.\n100    bis 93,7            15             (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\nunter                   93,7 bis 87,5             14          nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nunter                   87,5 bis 83,4             13          Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz münd-\nlich.\nunter                   83,4 bis 79,2             12\nunter                   79,2 bis 75,0             11                                        § 41\nunter                   75,0 bis 70,9             10                                      Zeugnis\nunter                   70,9 bis 66,7              9             (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nunter                   66,7 bis 62,5              8\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nunter                   62,5 bis 58,4              7          die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrang-","1108            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\npunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt    einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wis-\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern        sens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolg-\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die        reiche weitere Ausbildung erwarten lässt.\nBekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-\nhelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des        (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\nPrüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten           aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten\ngenommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet          von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prü-\nbei bestandener oder endgültig nicht bestandener Lauf-      fungsgebieten\nbahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen          1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 26\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\nAbs. 3 Nr. 1 Buchstabe a),\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch    2. Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. 3 Nr. 1\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte             Buchstabe b) und\numfasst.                                                    3. Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buch-\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der        stabe c)\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-       zu entnehmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus\nfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des        dem Prüfungsgebiet nach Satz 2 Nr. 1, davon mindestens\n§ 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-        eine aus dem Untergebiet „Mathematik“, und je eine Auf-\ngeben.                                                      sichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach Satz 2 Nr. 2\nund 3 auszuwählen.\n§ 42\n(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigen-\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                   den Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission ein-\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen für die     gerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-\nAusbildungsabschnitte sowie des Laufbahnprüfungs-           maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommis-\nzeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der  sion besteht jeweils aus mindestens drei Lehrenden oder\nLaufbahnprüfung und der Niederschrift über die Lauf-        sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der\nbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-        Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik\nfungsakten werden bei der Bundesakademie für Wehr-          oder der Bundeswehrverwaltungsschule I – Technik –; ein\nverwaltung und Wehrtechnik mindestens fünf Jahre auf-       Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer\nbewahrt.                                                    Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach            nicht gebunden.\nAbschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie           (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-\nbetreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                fungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprü-\nfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der\n§ 43                             Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.\nWiederholung                          Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese ein-     (5) Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 34\nmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidi-        Abs. 7 entsprechend.\ngung kann in begründeten Fällen eine zweite Wieder-\nholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wieder-         (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindes-\nholen.                                                      tens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde und\nhöchstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5,\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-       aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nZwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\nvier Monate nach Abschluss des ersten Teils der Fachaus-\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\nbildung wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefäl-\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs\nlen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine\nMonate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\nzweite Wiederholungsprüfung zulassen. Die Zwischen-\nder Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis   prüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Aus-\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-   bildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht\nholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen          ausgesetzt.\nund Anwärtern der nächsten oder übernächsten Lauf-             (7) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-\nbahnprüfung abgelegt werden.                                technik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-\nbeamten über das Ergebnis der bestandenen Zwischen-\nKapitel 5                           prüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und\ndie Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung\nPrüfungen beim Regelaufstieg                       nicht bestanden, gibt die Bundesakademie für Wehrver-\nwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen\n§ 44                             und Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis\nZwischenprüfung                         nach Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(1) Im Anschluss an den ersten Teil der Fachausbildung\nhaben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in          (8) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                   1109\n§ 45                                 (2) In der mündlichen Prüfung wird für jede Hauptfach-\nAufstiegsprüfung                         richtung eine Prüfungskommission eingerichtet. Es kön-\nnen zusätzliche Kommissionen eingerichtet werden, wenn\n(1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einer ersten und       die Zahl der zu prüfenden Aufstiegsbeamtinnen und Auf-\neiner zweiten Teilprüfung.                                     stiegsbeamten es erfordert. Die Prüfungskommission\n(2) Die erste Teilprüfung findet unmittelbar nach Ab-       wählt die Themen der mündlichen Prüfung aus den Prü-\nschluss der Fachausbildung statt. In ihr haben die Auf-        fungsgebieten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus.\nstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nachzuweisen,            § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\ndass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,           (3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt\nder eine erfolgreiche weitere Aufstiegsausbildung ermög-       entsprechend mit der Maßgabe, dass die Dauer der\nlicht. Gegenstand der Teilprüfung sind nur die Ausbil-         mündlichen Prüfung 30 Minuten je Aufstiegsbeamtin oder\ndungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. Die         Aufstiegsbeamten nicht unterschreiten und 40 Minuten\nTeilprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem          nicht überschreiten soll.\nmündlichen Teil.\n(3) Die zweite Teilprüfung wird zeitgleich mit einer Lauf-\nbahnprüfung durchgeführt. Gegenstand der zweiten Teil-                                       § 48\nprüfung sind die Inhalte der gesamten berufspraktischen\nAusbildung. Die Teilprüfung besteht aus einem schrift-                  Gesamtbewertung der ersten Teilprüfung\nlichen und einem mündlichen Teil.                                 (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nPrüfungskommission die Durchschnittsrangpunktzahl\nund die Abschlussnote der ersten Teilprüfung fest. Für die\n§ 46\nFestsetzung wird die Durchschnittsrangpunktzahl der drei\nSchriftliche Aufsichtsarbeiten                  schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit 75 vom Hundert und\ninnerhalb der ersten Teilprüfung                  die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung\n(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Auf-   mit 25 vom Hundert berücksichtigt.\nsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfungs-          (2) Die erste Teilprüfung ist bestanden, wenn zwei oder\namt auf Vorschlag der Bundesakademie für Wehrverwal-           mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten und die mündliche\ntung und Wehrtechnik                                           Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet\n1. in der Hauptfachrichtung Maschinenbau aus den in            worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.\n§ 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a genannten Prüfungs-             (3) § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 3, § 42 Abs. 2 sowie\ngebieten und                                               § 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.\n2. in der Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik\naus den in § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten\nPrüfungsgebieten                                                                         § 49\nauswählt.                                                                            Zweite Teilprüfung\n(2) Zur Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten        Die zweite Teilprüfung der Aufstiegsprüfung entspricht\nstehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.                 inhaltlich der Laufbahnprüfung. Die §§ 30 bis 39 und\n(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden ent-         41 bis 43 gelten entsprechend. Eine Wiederholung der\nsprechend der Anzahl der Prüfungsgebiete in jeder Haupt-       zweiten Teilprüfung hat jedoch – anders als im Falle des\nfachrichtung drei Prüfungskommissionen eingerichtet; die       § 43 Abs. 2 – innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.\ngleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\nmuss gewährleistet sein. Jede Prüfungskommission\nbesteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen                                         § 50\nmit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesaka-\ndemie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik; ein Mitglied                   Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung\nführt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als    (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung der zweiten\nPrüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.           Teilprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschluss-\nDie Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungs-              note fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote werden\nkommissionen obliegt dem Prüfungsamt; die Durch-               berücksichtigt\nführung der ersten Teilprüfung und die Festlegung ihrer\nEinzelheiten obliegt der Bundesakademie für Wehrverwal-        1. die Durchschnittsrang-\ntung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entspre-               punktzahl der Zwischen-\nchend anzuwenden.                                                  prüfung mit                               5 vom Hundert,\n(4) § 34 Abs. 2 bis 8 und § 35 gelten entsprechend.         2. die Durchschnittsrang-\npunktzahl der Fachausbildung\n(je Ausbildungsteil\n§ 47                                  4,5 vom Hundert) mit                           insgesamt\nMündliche Prüfung                                                                       9 vom Hundert,\ninnerhalb der ersten Teilprüfung                  3. die Durchschnittsrang-\n(1) Die mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprü-         punktzahl der berufsprak-\nfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der          tischen Ausbildung mit                         insgesamt\nAusbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung.                                                     9 vom Hundert,","1110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\ndavon                                                                                          Kapitel 6\na) Lehrgang                                                                       Sonst ige Vorsc hrift e n\n„Allgemeine Rechts- und\nVerwaltungsgrundlagen“                2 vom Hundert,                                          § 51\nb) Lehrgang                                                                         Gleichwertige Befähigung\n„Allgemeine Wehrtechnik,\nWirtschaftlichkeit,                                              (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch durch eine\nProjektmanagement“                    3 vom Hundert,          außerhalb des Vorbereitungsdienstes erworbene, aus\nFachstudien und berufspraktischen Studienzeiten beste-\nc) Lehrgang                                                       hende Ausbildung in einem Studiengang einer Hoch-\n„Fachgebietsbezogene                                          schule, die mit einer der Laufbahnprüfung gleichwertigen\nWehrtechnik“                      3 vom Hundert und           Prüfung endet, erlangt werden. Die Ausbildung muss den\nd) praktische Ausbildung                  1 vom Hundert,          Anforderungen des Vorbereitungsdienstes inhaltlich ent-\nsprechen.\n4. die Durchschnittsrang-\npunktzahl der ersten Teil-                                           (2) Voraussetzung für die Anerkennung ist der erfolg-\nprüfung (§ 48 Abs. 1) mit                27 vom Hundert,          reiche Abschluss einer sechsmonatigen Einführung in die\nLaufbahnaufgaben.\n5. die Rangpunktzahlen\nder Aufsichtsarbeiten der\nzweiten Teilprüfung mit                        insgesamt                                          § 52\n27 vom Hundert,                                 Übergangsregelung\ndavon                                                                Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001\na) 1. Aufsichtsarbeit mit                 9 vom Hundert,          ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die\nAusbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen\nb) 2. Aufsichtsarbeit mit             9 vom Hundert und           fort. Für die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nc) 3. Aufsichtsarbeit mit             9 vom Hundert und           gilt Satz 1 entsprechend.\n6. die Durchschnittsrang-\npunktzahl der mündlichen                                                                          § 53\nPrüfung der zweiten                                                                           Inkrafttreten\nTeilprüfung mit                          23 vom Hundert.             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.            in Kraft.\nBonn, den 6. März 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g"]}