{"id":"bgbl1-2002-19-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":19,"date":"2002-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/19#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_19.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)","law_date":"2002-03-19T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1092              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\nGesetz\nfür die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung\n(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)\nVom 19. März 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2,\nmit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer\n§1                               elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt. Mehrere\nunmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen\nZweck des Gesetzes                        an einem Standort gelten als eine KWK-Anlage.\n(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr         (4) KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus\n1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine          Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage. Bei\nMinderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der       Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr\nBundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von         verfügen, ist die gesamte Netto-Stromerzeugung KWK-\n10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt       Strom.\nbis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen\n(5) Netto-Stromerzeugung ist die an den Generator-\nTonnen, erzielt werden.\nklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage\n(2) Zweck des Gesetzes ist es, zu dem in Absatz 1          abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenver-\ngenannten Ziel einen Beitrag zu leisten durch den befriste-   brauchs.\nten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-\n(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausge-\nKopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der\nkoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die\nStromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markt-\nRaumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeu-\neinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energie-\ngung oder als Prozesswärme verwendet wird.\neinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der\nKlimaschutzziele der Bundesregierung.                            (7) Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Netto-\nstromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem\nbestimmten Zeitraum. Die KWK-Nettostromerzeugung\n§2\nentspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der\nAnwendungsbereich                         physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutz-\nwärme gekoppelt ist.\nDieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung\nvon Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus                   (8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses\nKraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle,         Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Ein-\nBraunkohle, Abfall, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen      richtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeu-\nBrennstoffen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes          gung entkoppelt werden können.\ngelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-               (9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller\nEnergien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwen-      Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit\ndungsbereich dieses Gesetzes.                                 Elektrizität.\n(10) Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Geset-\n§3                               zes sind diejenigen, die den Strom in eines der in Absatz 9\nBegriffsbestimmungen                       genannten Netze einspeisen. Die Betreibereigenschaft ist\nunabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagen-\n(1) Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Um-\nbetreibers.\nwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie\nund in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage.                                   §4\nAls ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer\nhöheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an                 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht\nzwei Standorten errichtet worden ist.                            (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im\n(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind              Sinne des § 5 an ihr Netz anzuschließen und den in diesen\nDampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnah-             Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. Die Ver-\nme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-             pflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für\nAnlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und         die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung\nDampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen,           zum Standort der KWK-Anlage besteht.\nStirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic             (2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-\nRankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen,        Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strom-\nin denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.                  bedarfs verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002               1093\n(3) Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis,           dieses Gesetzes, spätestens jedoch bis zum 31. De-\nden der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber           zember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen wor-\nvereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. Kommt eine          den sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung\nVereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als          liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende\nvereinbart, zuzüglich dem nach den anerkannten Regeln            Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der\nder Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte,           Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten\nder durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-            für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen.\nAnlage vermieden wird. Weist der Betreiber der KWK-              Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen\nAnlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit          besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer\nist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netz-        Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fern-\nbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der          wärme-Versorgungsnetzes, an das die KWK-Anlage\nKWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strom-                 angeschlossen ist, beruht. Der Wärmeanschlusswert\npreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-          im Sinne des Satzes 3 ist die Summe der Wärme-\nStrom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der            anschlusswerte der über das Fernwärme-Versor-\nKWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen. Für vor                 gungsnetz zum 31. Dezember 2000 versorgten Kun-\nInkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verträge zwi-          den. Soweit modernisierte Anlagen einer immissions-\nschen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten             schutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der\ngilt Satz 3 entsprechend.                                        Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur,\nwenn bis zum 1. April 2003 ein Antrag auf Erteilung\n(4) Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung\neiner Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1\nvon KWK-Strom entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung\nmehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 ver-\nmit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des\npflichtet ist.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür\n(5) Netzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlungen           zuständigen Behörde gestellt worden ist. Ein Doppel\ngetrennte Konten führen; § 9 Abs. 2 des Energiewirt-             dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt\nschaftsgesetzes gilt entsprechend.                               für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.\n(6) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den     (2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für\nKWK-Strom aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus       KWK-Strom aus folgenden nach Inkrafttreten des Geset-\nAbsatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer      zes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:\nhöheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in\n1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits\nder Lage, den KWK-Strom aufzunehmen, wenn dies durch\nbestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen\neinen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes mög-\nverdrängen, und\nlich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers\noder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten  2. Brennstoffzellen-Anlagen.\nund Anlagedaten offen zu legen.\nDer Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus Anlagen\n(7)    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch         nach Satz 1 Nr. 1 besteht nicht mehr nach dem 31. De-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates             zember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit\nGrundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestim-             dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung\nmung des Vergütungsanspruchs für aufgenommenen               des Zuschlags für elf Terawattstunden KWK-Strom aus\nKWK-Strom nach Absatz 3 Satz 1 näher zu bestimmen.           Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 entstanden sind. Sind in\ndem letzten Anwendungsjahr noch keine Ansprüche für\n§5                               14 Terawattstunden KWK-Strom seit dem Inkrafttreten\ndes Gesetzes entstanden, so bestehen Ansprüche für ein\nKategorien der                         weiteres Jahr. Die zuständige Stelle gibt die seit Inkraft-\nzuschlagberechtigten KWK-Anlagen                  treten des Gesetzes eingespeiste KWK-Strommenge aus\n(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für        Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich im Bundesanzeiger\nKWK-Strom aus folgenden vor Inkrafttreten des Gesetzes       bekannt.\nin Dauerbetrieb genommenen Anlagen:\n1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in                                          §6\nDauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestands-                                 Zulassung\nanlagen);\n(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des\n2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum            Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß § 5.\nInkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genom-     Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die\nmen worden sind (neue Bestandsanlagen). Anlagen          Voraussetzungen nach § 5 erfüllt. Der Antrag muss ent-\nnach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen,           halten:\nwenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum Inkraft-\n1. Angaben zum Anlagenbetreiber,\ntreten des Gesetzes wesentliche die Effizienz bestim-\nmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten      2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Auf-\nder Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der                 nahme des Dauerbetriebs sowie im Falle von neuen\nKosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage             Bestandsanlagen und modernisierten Anlagen Nach-\nbetragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb               weise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5\ngenommen worden ist;                                         Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2, 3 und 5,\n3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch        3. Angaben zum Anschluss an das Netz für die allge-\neine neue Anlage ersetzt und nach dem Inkrafttreten          meine Versorgung sowie","1094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n4. ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstell-       1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und\ntes Sachverständigengutachten über die Eigenschaf-        2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den\nten der Anlage, die für die Feststellung des Vergü-       Jahren 2009 und 2010.\ntungsanspruchs von Bedeutung sind; als anerkannte            (4) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2\nRegeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fern-       Satz 1 Nr. 1 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf\nwärme e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes          Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilo-\nFW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung        wattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von\ndes KWK-Stromes (Beilage zum Bundesanzeiger               2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und\nNr. 169a vom 8. September 2001) in der jeweils gelten-    2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den\nden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechen-            Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilo-\nmethoden. Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 kön-        wattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von\nnen für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen       1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber\ngeeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt wer-       kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer\nden, aus denen die thermische und elektrische Leis-       elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis\ntung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.                 zum 31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb genommen wor-\n(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des       den sind, haben vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3\nInkrafttretens des Gesetzes erteilt, wenn der Antrag in       für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines\ndemselben Kalenderjahr gestellt worden ist, bei späterer      Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für\nAntragstellung rückwirkend zum 1. Januar des Kalender-        einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauer-\njahres, in dem der Antrag gestellt worden ist. Im Falle der   betriebs der Anlage.\nÄnderung oder Modernisierung der Anlage wird die Zulas-          (5) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5\nsung rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme          Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 haben für KWK-Strom einen Anspruch\ndes Dauerbetriebs der Anlage erteilt. Für Anlagen nach § 5    auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro\nAbs. 2 gilt Satz 2 entsprechend.                              Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab\n(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der         Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.\nAnlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 verändert            (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nwerden.                                                       verordnung, die der Zustimmung des Bundestages\n(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Perso-     bedarf, von Absatz 1 bis 5 abweichende Festlegungen zur\nnen sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts-          Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen,\nzeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrich-       wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den\ntungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort        wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere\nPrüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen        der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.\ndes Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies\nfür die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen                                          §8\nerforderlich ist.\nNachweis des eingespeisten KWK-Stroms\n(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-\n(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage macht der zuständi-\nAnlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterla-\ngen Stelle und dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung\ngen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche\nüber die in das Netz für die allgemeine Versorgung einge-\ndes Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.\nspeiste KWK-Strommenge. Zur Feststellung der einge-\nspeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärme-\n§7                                menge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers\nHöhe des                             der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den\nZuschlags und Dauer der Zahlung                   eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Betreiber von\nKWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis ein-\n(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-\nschließlich 100 Kilowatt sind abweichend von Satz 2\nStrom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in\nselbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt.\nHöhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren\nDer Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netz-\n2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde\nbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen\nin den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent\nzu gewähren. Der Betreiber der KWK-Anlage legt der\npro Kilowattstunde im Jahre 2006.\nzuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum\n(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK-         31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten\nStrom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in           Regeln der Technik erstellte und durch einen Wirt-\nHöhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren           schaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte\n2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde       Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr einge-\nin den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro        speisten KWK-Strommenge sowie Angaben zur KWK-\nKilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von       Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung\n0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe        sowie zu Brennstoffart und -einsatz vor; als anerkannte\nvon 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2009.               Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fern-\n(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-        wärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308\nStrom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte         – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-\nAnlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in          Stromes – in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen\nHöhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren           Grundlagen und Rechenmethoden.\n2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowatt-         (2) Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht\nstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von               über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002                 1095\nden Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der          des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben haben, als es\nMessung der abgegebenen Nutzwärme befreit. Abwei-              dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber ent-\nchend von Absatz 1 Satz 5 teilt der Betreiber einer kleinen    spricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belas-\nKWK-Anlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetrei-          tungsausgleich, bis alle Übertragungsnetzbetreiber eine\nber bis zum 31. März eines jeden Jahres die im vorange-        Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede\ngangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge              Letztverbrauchergruppe entspricht.\nmit. Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht der\n(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch\nzuständigen Stelle darüber hinaus bis zum 31. März eines\nauf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder\njeden Jahres Angaben zu Brennstoffart und -einsatz.\nmittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netz-\n(3) Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mit-    betreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.\nteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechung bzw. den\n(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind\nAngaben nach Absatz 1 Satz 5 oder der Mitteilung nach\nmonatliche Abschläge zu zahlen.\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnah-\nmen zur Überprüfung ergreifen. § 6 Abs. 4 gilt entspre-           (6) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen\nchend.                                                         Netzbetreibern die für die Berechnung des Belastungs-\nausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung\n(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1\nzu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die\nSatz 5 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der\nanderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Ein-\nBetreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlun-\nvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten\ngen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zuge-\nBuchprüfer testieren lassen.\nlassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden\nist.                                                              (7) Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlags-\nzahlungen, soweit sie nicht erstattet worden sind, und\n(5) Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6\nAusgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznut-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen\nzungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlun-\nsowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwär-\ngen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidig-\nmeerzeugung und die eingespeiste KWK-Strommenge\nten Buchprüfers nachweisen. Für Letztverbraucher, deren\nund die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das\nJahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als\nStatistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung\n100 000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netz-\nvon Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mittei-\nnutzungsentgelt für über 100 000 Kilowattstunden hinaus-\nlungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegen-\ngehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine\nüber supra- und internationalen Organisationen. Für die zu\nVersorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um\nübermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheim-\n0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbrau-\nhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes.\ncher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren\nStromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent\ndes Umsatzes überstiegen, darf sich das Netznutzungs-\n§9                               entgelt für über 100 000 Kilowattstunden hinausgehende\nBelastungsausgleich                         Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach\nSatz 2 erhöhen. Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem\n(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu         Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines Wirt-\nleisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vor-      schaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers den Strom-\ngelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlun-         kostenanteil am Umsatz nachzuweisen. Die Sätze 2 und 3\ngen verlangen.                                                 gelten entsprechend für Unternehmen des schienenge-\n(2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum             bundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunter-\n30. April eines jeden Jahres die von ihnen im vorangegan-      nehmen; beim schienengebundenen Verkehr ist für die\ngenen Kalenderjahr geleisteten Zuschlags- und Aus-             Zuordnung zum Übertragungsnetzbereich auf die Einspei-\ngleichszahlungen und die von ihnen oder anderen Netz-          sestelle in das Bahnstromnetz bzw. die Unterwerke abzu-\nbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letzt-       stellen. Werden Netznutzungsentgelte nicht gesondert in\nverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absat-         Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Satz 1 bei\nzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher ausgespeis-        dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in\nten Strommengen.                                               Ansatz gebracht werden.\n(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den\nunterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagszahlungen und\nihrer Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der von ihnen                                       § 10\noder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertra-                                 Zuständigkeit\ngungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absat-\n(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist\nzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letzt-\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,\nverbraucher gelieferten Strommengen über eine finan-\nsoweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.\nzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die\nÜbertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastun-         (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\ngen, die sie gemessen an den Strommengen nach Ab-              logie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben\nsatz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2          nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne\nund 3 zu tragen hätten. Übertragungsnetzbetreiber, die         Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine\nbezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im             juristische Person des privaten Rechts zu übertragen,\nBereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten        soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungs-\noder größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne          gemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.","1096            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\n§ 11                                 (2) Vergütungs- und Belastungsausgleichsansprüche,\ndie bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopp-\nKosten\nlungsgesetzes vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703), geän-\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden           dert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. November\nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.                      2001 (BGBl. I S. 2992), entstanden sind, dürfen noch bis\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-       zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres nach\nlogie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne           diesen Vorschriften erhoben werden.\nZustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen              (3) Zuschlags- und Ausgleichsansprüche für KWK-Anla-\nTatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.               gen nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die bis zum 31. Dezember\n2010 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember\n2011 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend\n§ 12                              gemacht werden.\nGemeinsame                                                          § 13\nZwischenüberprüfung, Übergangsregelung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nlogie führt Ende 2004 gemeinsam mit dem Bundesminis-            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleich-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit         zeitig tritt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai\nunter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirt-           2000 (BGBl. I S. 703), geändert durch Artikel 38 des Geset-\nschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung          zes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.\nbereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklun-        (2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer\ngen bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüber-            Kraft, sofern auf der Grundlage des Berichts nach § 12\nprüfung über die Erreichung der in § 1 Abs. 1 für 2005 und   Abs. 1 keine Verlängerung dieses Gesetzes beschlossen\n2010 genannten Ziele, über die Entwicklung der Rahmen-       wird. Für kleine KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-        mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilo-\nAnlagen und über das Finanzvolumen durch. Sollten nach       watt, die bis zum 31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb\ndem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten           genommen worden sind, sowie für Brennstoffzellen-Anla-\nZiele und Vorgaben nicht erreicht werden, sind von der       gen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die vor dem Außerkraft-\nBundesregierung geeignete Maßnahmen zur Zielerrei-           treten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen wor-\nchung vorzuschlagen.                                         den sind, ist das Gesetz weiter anzuwenden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}