{"id":"bgbl1-2002-19-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":19,"date":"2002-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz - ZKDSG)","law_date":"2002-03-19T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1090              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002\nGesetz\nüber den Schutz von zugangskontrollierten\nDiensten und von Zugangskontrolldiensten\n(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)*)\nVom 19. März 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines\nUnternehmens, einer sonstigen Organisation oder\neiner natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel,\nAbsc hnit t 1                                  Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf\nAllge m e ine Vorsc hrift e n                              ausübt.\n§1\nAbsc hnit t 2\nZweck des Gesetzes\nSchutz der Z ugangskontrolldienste\nZweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste\ngegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.                                                            §3\nVerbot von\n§2\ngewerbsmäßigen Eingriffen zur\nBegriffsbestimmungen                                     Umgehung von Zugangskontrolldiensten\nIm Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck                     Verboten sind\n1. „zugangskontrollierte Dienste“                                     1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung\na) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rund-                   von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen\nfunkstaatsvertrages,                                             Zwecken,\nb) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstege-                2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung\nsetzes,                                                          und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu\ngewerbsmäßigen Zwecken,\nc) Mediendienste im Sinne von § 2 des Medien-\ndienste-Staatsvertrages,                                      3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.\ndie unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht\nwerden und nur unter Verwendung eines Zugangs-                                           Absc hnit t 3\nkontrolldienstes genutzt werden können,\nSt ra f- und Bußge ldvorsc hrift e n\n2. „Zugangskontrolldienste“ technische Verfahren oder\nVorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zu-                                              §4\ngangskontrollierten Dienstes ermöglichen,\nStrafvorschriften\n3. „Umgehungsvorrichtungen“ technische Verfahren oder\nVorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend                  Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nangepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zu-                  wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungs-\ngangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,                      vorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.\n4. „Absatzförderung“ jede Form der unmittelbaren oder\nmittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,                                                  §5\nBußgeldvorschriften\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des         (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2\nEuropäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz\nvon zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet,\nvom 20. November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S. 54).                   wartet oder austauscht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2002          1091\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                             Absc hnit t 4\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                                 Sc hlussvorsc hrift\n§6                                                            §7\nEinziehung                                                   Inkrafttreten\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 be-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzieht, können eingezogen werden.                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}