{"id":"bgbl1-2002-18-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":18,"date":"2002-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/18#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_18.pdf#page=17","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften","law_date":"2002-03-14T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                            1081\nDritte Verordnung\nzur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*)\nVom 14. März 2002\nAuf Grund                                                              1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\n– des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 6 Abs. 4, des § 13 Abs. 4,                                            „§ 4\ndes § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, des § 22 Abs. 2, des § 22d                            Maßnahmen nach Feststellung von BSE\nNr. 1 Buchstabe c und des § 32 Abs. 1 des Fleischhygie-\nnegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             (1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen\n8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen durch Artikel 1                 einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine\nNr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I                         Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat\nS. 2170) § 19 Abs. 1 Nr. 4 geändert und durch Artikel 1                   die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die\ndes Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) §§ 5, 13                  oder infolge der Schlachtung des Rindes nach\nAbs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 2, §§ 22d und 32                    Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material\nAbs. 1 geändert und § 6 Abs. 4 eingefügt worden sind,                     verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und\ndie Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörper-\n– des § 10 Nr. 1, 7, 9 und 10, des § 20 Nr. 2 Buchstabe c                    beseitigungsgesetzes anzuordnen.\nund des § 26 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienege-\nsetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991)                                    (2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung\nmit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.5 der Verord-\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                       nung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern\nErnährung und Landwirtschaft:                                                ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1\nanzusehen, das von allen nach der Schlachtung des\nRindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzepha-\nArtikel 1                                   lopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern\nÄnderung der Verordnung                                 stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit\nzur fleischhygienerechtlichen Untersuchung                            1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsver-\nvon geschlachteten Rindern auf BSE                                   fahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle\nDie Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Unter-                            nicht eröffnet wird,\nsuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom                               2. das Messer für das Absetzen des Kopfes,\n1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert                         3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rücken-\ndurch Artikel 7 der Verordnung vom 13. Dezember 2001                              spaltsäge, sofern nicht das Rückenmark vor der\n(BGBl. I S. 3631), wird wie folgt geändert:                                       Spaltung der Wirbelsäule vollständig entfernt\nwird,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des\n1. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Rege-\nRückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in\nlung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der         Berührung kommen und\nHerstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von\nZuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41),                                   5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutz-\n2. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung              kleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infek-\nund Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung ge-                tiösem Material verunreinigt sein können,\nsundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\nkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen         nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine\nauf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch        Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde,\n(ABl. EG Nr. L 268 S. 69),\nausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3\n3. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung        gereinigt und desinfiziert worden sind.\nund Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesund-\nheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit          (3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit\nFleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG\n(ABl. EG Nr. L 57 S. 1),                                               heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion\n4. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung\nnach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypo-\nder gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er-        chloritlösung, die mindestens 2 Prozent freies\nlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG        Chlor enthält, oder mit 2 N (8 Prozent) Natronlauge\nNr. L 268 S. 35),\ndurchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so\n5. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festle-        durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der Des-\ngung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen\nvon Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG          infektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre\nNr. L 368 S. 10)                                                       Temperatur bei Verwendung von 2 N (8 Prozent)\nhinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Betrieben.              Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. Die zustän-","1082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\ndige Behörde kann die Anwendung anderer Desin-                   wenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen\nfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksamkeit            des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates\nder nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchge-                vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen\nführten Desinfektion entsprechen.“                               Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehr-\nbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121\n2. Der bisherige § 4 wird neuer § 5.                                S. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG\ndes Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243\nS. 7), eingehalten werden,\nArtikel 2\n2. Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten,\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung                       dass die entsprechenden Anforderungen der\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der                  Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des\nBekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),                 Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März           gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und\n2002 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:                    dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und\neinigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs\n1. In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1          (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geändert durch\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 des Fleischhygie-            Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 30. Dezember\nnegesetzes“ ersetzt.                                             1995 (ABl. EG Nr. L 332 S. 10), oder der Richt-\nlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April\n2. § 10 wird wie folgt geändert:                                    1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der\nRichtlinie des Rates 77/99/EWG für bestimmte\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird die An-\nErzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und\ngabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 des\nin denen Fleisch oder Fleischerzeugnisse nur einen\nFleischhygienegesetzes“ ersetzt.\ngeringfügigen Anteil ausmachen (ABl. EG Nr. L 112\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die die           S. 28), eingehalten werden,\nAnforderungen des § 11d Abs. 1 erfüllen“ durch die\nWörter „die nach § 11d Abs. 1 Satz 1 registriert sind     3. kleine Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewähr-\nund die Anforderungen des § 11d Abs. 1 Satz 2                leisten, dass\nerfüllen“ ersetzt.                                           a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die               werden,\nAngabe „§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes“               b) zusätzlich ein ausreichend großer\nersetzt.\naa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu ver-\nd) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1                        arbeitenden Fleisches,\nSatz 1 Nr. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2\ndes Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.                             bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung der\nFleischerzeugnisse,\n3. § 10a wird wie folgt geändert:                                       cc) gekühlter Raum für die Lagerung von ferti-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                gen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren\nFleischerzeugnissen, soweit derartige Er-\n„§ 10a                                        zeugnisse in diesem Betrieb hergestellt oder\nAnforderungen an                                   behandelt werden,\ndas Gewinnen, Zubereiten und Behandeln\nvorhanden ist und\nvon Fleisch in zugelassenen Betrieben“.\nc) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug-\nb) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „ aus zuge-\nnissen 7,5 Tonnen, bezogen auf die Endproduk-\nlassenen kleinen Verarbeitungsbetrieben nach\nte zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb,\n§ 11 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „ aus nach § 6\nnicht überschreitet,\nAbs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen,\nin § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbe-           4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn diese\ntrieben“ ersetzt.                                            gewährleisten, dass die Anforderungen des An-\nhangs I Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des Rates\n4. In § 10c Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die           vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vor-\nAngabe „§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ er-               schriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-\nsetzt.                                                           gen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzu-\nbereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) eingehalten\n5. Nach § 10c werden folgende §§ 11 und 11a eingefügt:              werden,\n„§ 11                              5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,\nAnforderungen an die                              wenn diese gewährleisten, dass die Anforde-\nbauliche Ausstattung und Einrichtung                      rungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie\nzugelassener Betriebe, Zulassung                         94/65/EG eingehalten werden,\n(1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen nach           b) kleine Herstellungsbetriebe für Fleischzuberei-\n§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischhygienegesetzes                          tungen, wenn gewährleistet ist, dass\n1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer-                    aa) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten\nhalb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser,                        werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                 1083\nbb) zusätzlich ein ausreichend großer                          Anforderungen des Anhangs I Kapitel I und III,\n1. gekühlter Raum für die Lagerung des Flei-              wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapitel I\nsches, das zur Zubereitung bestimmt ist,               Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c,\nd und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemein-\n2. Raum für die Zubereitung und Um-                       sam durch mehrere zugelassene Zerlegungsbe-\nhüllung der Fleischzubereitungen und                   triebe erfüllt werden können, und des Anhangs I\n3. gekühlter Raum für die Lagerung der                    Kapitel IV der Richtlinie 64/433/EWG, wenn über\nfertigen Fleischzubereitungen                          Anhang I Kapitel III Nr. 15 Buchstabe a hinaus\nweitere Kühl- und Gefrierräume vorhanden sind,\nvorhanden ist,\nb) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn\n6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskanin-                   diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich,\nchen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforde-                  geeignete Verkaufskühlräume oder entspre-\nrungen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-                chende Kühleinrichtungen vorhanden sind und\nlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November                        die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I,\n1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tier-                   wobei die Anforderungen des Anhangs A Kapitel I\nseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und                  Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam durch\nVermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von                   mehrere zugelassene Verarbeitungsbetriebe\nZuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41) sowie des                      erfüllt werden können, und die entsprechenden\nAnhangs I der Richtlinie 71/118/EWG des Rates                      Anforderungen des Anhangs B der Richtlinie\nvom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheit-                      77/99/EWG\nlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inver-\nkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG              eingehalten werden,\nNr. L 55 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie         soweit dort allgemeine und besondere Anforderungen\n96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG             an die bauliche Ausstattung und Einrichtung geregelt\nNr. L 125 S. 10), eingehalten werden,                      werden.\n(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach\n7. Wildbearbeitungsbetriebe für erlegtes Haarwild,            § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes unter Vergabe\nwenn diese gewährleisten, dass die Anforderungen           einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. Die zustän-\ndes Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates           dige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme\nvom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheit-             oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesministeri-\nlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim              um für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nErlegen von Wild und bei der Vermarktung von               schaft unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen\nWildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geän-       Betriebe mit ihrer Veterinärkontrollnummer sowie die\ndert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom               Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.\n29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), eingehalten\nwerden,\n§ 11a\n8. Umpackbetriebe für                                                         Registrierung von Betrieben\na) frisches Fleisch von Rindern einschließlich Was-           (1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sen-\nserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen,         dungen von Fleisch aus\nZiegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten\n1. nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zu-\nwerden, wenn diese gewährleisten, dass die\ngelassenen Betrieben,\nAnforderungen des Anhangs I Kapitel I der\nRichtlinie 64/433/EWG,                                 2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten\noder anderer Vertragsstaaten des Abkommens\nb) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Entfer-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus-\nnen der Umhüllung lediglich neu zusammenge-\nnahme von Island oder\nstellt werden, wenn diese gewährleisten, dass\ndie Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII            3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern,\nNr. 1 der Richtlinie 77/99/EWG und                     auch nach Entfernung der Umhüllung, aufteilen und\nc) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der              erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstel-\nUmhüllung und gegebenenfalls nach dem                  len oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen,\nAufschneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und         bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige\nverpackt werden, wenn diese gewährleisten,             Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier-\ndass die entsprechenden Anforderungen des              nummer erfolgt.\nAnhangs A und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1               (2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe\nBuchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchsta-          haben, sofern sie frisches Fleisch einschließlich Hack-\nbe a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG                 fleisch, Fleischzubereitungen oder leicht verderbliche\neingehalten werden,                                        Fleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen,\nAnlage 2 Kapitel I, II und IV entsprechend zu beachten.\n9. Betriebe in Großmärkten:                                      (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des\na) Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese           Fleischhygienegesetzes bedürfen\ngewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeig-       1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem\nnete Verkaufskühlräume oder entsprechende                  Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jähr-\nKühleinrichtungen vorhanden sind und die                   lich nicht mehr als 1 000 Großvieheinheiten,","1084              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\n2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Pro-                     bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebs-\nduktion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als                   abläufe.“\nfünf Tonnen oder der entsprechenden Menge an\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Nachweise“\nFleisch mit Knochen,\ndie Wörter „ , die der Art und Größe des Betriebes\n3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von             angemessen sind,“ und in den Nummern 1 und 4\nwöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht               jeweils nach der Angabe „Absätzen 1“ die An-\nmehr als 1 000 Großvieheinheiten Fleischerzeug-                gabe „ , 1a“ eingefügt.\nnisse zubereiten,\nc) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und Fleischzu-             gefügt:\nbereitungen, soweit sie nicht die Zulassungsvor-\naussetzungen erfüllen,                                         „ Wer frisches Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1\noder 2 registrierten Betrieben gewinnt oder be-\nder Registrierung, die auf Antrag durch die zuständige             handelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe\nBehörde unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt.            durch ein Verfahren zu überwachen, das folgen-\n(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches                 den Grundsätzen genügt:\nFleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich             1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und\nnicht mehr als 1 500 Großvieheinheiten in einem                        Betriebsabläufen bei der Gewinnung und\nSchlachtbetrieb gewonnen und behandelt werden, der                     Behandlung frischen Fleisches, die sich nach-\nvon mindestens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt                     teilig auf die menschliche Gesundheit aus-\nwird, wenn jeder von ihnen frisches Fleisch ausschließ-                wirken können,\nlich für den Bedarf des eigenen Betriebes zur unmittel-\nbaren Abgabe an Verbraucher oder an Einzelhandels-                 2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und\ngeschäfte gewinnt und behandelt. Die Produktions-                      Betriebsabläufen, an denen diese Gefahren\nobergrenze nach Absatz 3 Nr. 1 darf von keinem der                     entstehen können und Entscheidung, welche\nWirtschaftsbeteiligten überschritten werden.                           dieser Punkte die für die gesundheitliche Unbe-\ndenklichkeit des frischen Fleisches kritischen\n(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in\nPunkte sind,\nnach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zu-\nlassung nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes                 3. Festlegung und Durchführung wirksamer\nanstreben, die Produktionsobergrenzen nach Absatz 3                    Sicherungsmaßnahmen für diese kritischen\nNr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten Zeit-                   Punkte und Überwachung dieser Sicherungs-\nraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf,                      maßnahmen,\nüberschritten werden dürfen, wenn glaubhaft dargetan               4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Num-\nwird, dass spätestens am Ende dieses Zeitraumes die                    mern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie\nAnforderungen an die Zulassung erfüllt werden. Die                     bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebs-\nzuständige Behörde legt die Höhe der zulässigen                        abläufe,\nÜberschreitung der Produktionsobergrenze fest.\n5. Führung von Nachweisen, die der Art und\n(6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch\nGröße des Betriebes angemessen sind, über\nBetriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3 der Geflügel-\ndie Durchführung der Maßnahmen nach den\nfleischhygiene-Verordnung registriert sind.“\nNummern 1 bis 4.“\n6. § 11c wird wie folgt geändert:\n7. In § 11d werden vor Absatz 3 folgende Absätze 1 und 2\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:         eingefügt:\n„(1a) Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrie-        „(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und          des Fleischhygienegesetzes bedürfen Isolierschlacht-\nBetriebsabläufe durch ein Verfahren zu überwa-            betriebe der Registrierung, die durch die zuständige\nchen, das folgenden Grundsätzen genügt:                   Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier-\n1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und            nummer erfolgt. Isolierschlachtbetriebe dürfen nur\nBetriebsabläufen bei der Gewinnung und                betrieben werden, wenn sie die Anforderungen der\nBehandlung frischen Fleisches, die sich nach-         Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und\nteilig auf die menschliche Gesundheit aus-            Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12 und 3 erfüllen.\nwirken können,                                           (2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde\n2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und              ortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben\nBetriebsabläufen, an denen diese Gefahren             zugelassen, wenn die Anforderungen der Anlage 2\nentstehen, und Entscheidung, welche dieser            Kapitel I Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und Kapitel VII\nPunkte die für die gesundheitliche Unbedenk-          Nr. 1 und, soweit Fleisch in den Abgabestellen zerlegt\nlichkeit des frischen Fleisches kritischen Punk-      werden soll, Kapitel VII Nr. 3 eingehalten werden. Diese\nte sind,                                              Abgabestellen dürfen nur frisches Fleisch abgeben,\n3. Festlegung und Durchführung wirksamer                  das aus Isolierschlachtbetrieben stammt. § 6 Abs. 3\nSicherungsmaßnahmen für diese kritischen              des Fleischhygienegesetzes gilt entsprechend.“\nPunkte und Überwachung dieser Sicherungs-\nmaßnahmen,                                         8. In § 13 Abs. 6 Satz 1 werden\n4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Num-                a) die Wörter „vollkommen gesalzene“ durch das\nmern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie              Wort „gesalzene“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                   1085\nb) die Wörter „vollkommen getrocknete“ durch das           12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nWort „getrocknete“\na) In Kapitel II Nr. 6 wird nach den Wörtern „ins-\nersetzt.                                                            besondere durch Mikroorganismen,“ das Wort\n„TSE-Erreger,“ eingefügt.\n9. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1              b) In Kapitel III werden in Nummer 1.6 Satz 1 die\nNr. 2, 3 oder 9 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 6                  Angabe „§ 11“ und in Nummer 3.2 die Anga-\nAbs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.                         be „§ 11 Abs. 1 Nr. 1“ jeweils durch die Angabe\n„§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.\n10. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 9g wird die Angabe „§ 11c Abs. 1, 2,          13. Anlage 2a wird wie folgt geändert:\n2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1“ durch die Angabe             a) In Nummer 2.2 Satz 2 werden vor das Wort „Zer-\n„§ 11c Abs. 1, 1a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1“          legungsbetrieben“ die Wörter „als Wildbearbei-\nersetzt.                                                        tungsbetrieben zugelassenen“ eingefügt.\nb) Nach Nummer 9k wird folgende Nummer 9l einge-               b) In Nummer 4.7.1 wird die Angabe „gemäß § 11\nfügt:                                                           Abs. 1 Nr. 4 oder 5 zugelassenen“ durch die An-\n„9l. § 11d Abs. 1 Satz 2 einen Isolierschlachtbe-               gabe „nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes\ntrieb betreibt,“.                                          zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5\ngenannten“ ersetzt.\n11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                              c) In Nummer 4.14.1 wird die Angabe „vom\na) In Kapitel II Nr. 5.4.1 werden nach den Wörtern „die             3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787)“ durch\nMandeln sind“ die Wörter „zu untersuchen und                    die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung\ndanach“ gestrichen.                                             vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098)“ ersetzt.\nb) Kapitel III Nr. 2.6 wird wie folgt gefasst:                 d) In Nummer 8.4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1“\ndurch die Angabe „§ 6 Abs. 2 des Fleischhygiene-\n„2.6 Bei Rückständen von Schwermetallen, für                    gesetzes“ ersetzt.\ndie bisher noch keine Höchstmengen festge-\nlegt worden sind, gilt Fleisch von Rindern und       e) In Nummer 8.5 wird die Angabe „91/497/EWG“\nSchweinen bei Überschreitung des doppel-                  durch die Angabe „64/433/EWG“ ersetzt.\nten Richtwertes `96 ZEBS des Bundesinstitu-\ntes für gesundheitlichen Verbraucherschutz       14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\nund Veterinärmedizin nicht mehr als gesund-\na) Die Nummern 5.2.2.3.2 und 6.2.2.3.2 werden\nheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung\ngestrichen.\ndes Fleisches anderer Tierarten gilt Satz 1\nentsprechend.“                                       b) In Nummer 6.3 wird die Angabe „Kapitel II Nr.“\ndurch das Wort „Nummer“ ersetzt.\nc) Kapitel IV Nr. 2.2.2, 7.7.2 und 10.6.2 wird aufgeho-\nben.\nd) Kapitel V wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2a\naa) In Nummer 3.1 wird nach Satz 2 folgender             Weitere Änderung der Fleischhygiene-Verordnung\nSatz eingefügt:\nIn Anlage 1 Kapitel III der Fleischhygiene-Verordnung in\n„Abweichend von Satz 1 in Verbindung mit          der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001\nSatz 2 kann die Angabe „D“ in den Stempeln        (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verord-\nnach den Nummern 3.1.1, 3.1.5 und 3.1.9 auch      nung geändert worden ist, wird Nummer 2.6 aufgehoben.\nvor der Veterinärkontrollnummer angegeben\nwerden.“\nbb) In Nummer 3.5 werden die Wörter „und Liech-                                   Artikel 3\ntenstein“ gestrichen.                               Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung\ncc) In Nummer 3.9 wird folgender Satz angefügt:          Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung\n„Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und        der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I\nInhalt der Stempel nach den Nummern 3.1.7         S. 4098) wird wie folgt geändert:\nund 3.1.10 entsprechend.“\ndd) Nach Nummer 4.1.7 wird folgende Num-               1. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „Veterinär-\nmer 4.1.8 angefügt:                                  kontrollnummer des Betriebes“ die Wörter „und einem\nHinweis auf die für die Überwachung des Betriebes\n„4.1.8 Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form         zuständige Behörde und den amtlichen Tierarzt“ ein-\nund Inhalt der Stempel nach den Num-         gefügt.\nmern 3.1.7 bis 3.1.9 entsprechend.“\nee) In Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:        2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt für Form und           „Für die Zubereitung von Geflügelseparatorenfleisch in\nInhalt des Stempels nach Nummer 3.1.10 ent-          nach § 12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben\nsprechend.“                                          gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.“","1086             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\n3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             3. Festlegung und Durchführung wirksamer Siche-\nrungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund Überwachung dieser Sicherungsmaßnah-\n„Als nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 zugelassen                   men,\ngelten auch in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buch-\nstabe b oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleisch-            4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Num-\nhygiene-Verordnung genannte Betriebe, die nach                    mern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie\n§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen                  bei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebs-\nsind.“                                                            abläufe,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der              5. Führung von Nachweisen, die der Art und Größe\nFleischhygiene-Verordnung“ durch die Angabe „§ 6                  des Betriebes angemessen sind, über die\nAbs. 2 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.                       Durchführung der Maßnahmen nach den Num-\nmern 1 bis 4.“\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\n5. In § 21 Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1, 2, 2a,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1,\n„(1a) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen       1a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1“ ersetzt.\nBetrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits-\nund Betriebsabläufe durch ein Verfahren zu über-\n6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nwachen, das folgenden Grundsätzen genügt:\na) Kapitel V wird wie folgt geändert:\n1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und\nBetriebsabläufen bei der Gewinnung und                    aa) In Nummer 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach\nBehandlung frischen Geflügelfleisches, die sich                der Angabe „Richtlinie 96/23/EG“ die Wörter\nnachteilig auf die menschliche Gesundheit aus-                 „und der auf Grund dieser Richtlinie ergange-\nwirken können,                                                 nen Entscheidungen in der jeweils geltenden\nFassung“ eingefügt.\n2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und\nBetriebsabläufen, an denen diese Gefahren ent-            bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nstehen können und Entscheidung, welche dieser                  „5. Bei Rückständen von Schwermetallen, für\nPunkte die für die gesundheitliche Unbedenk-                        die bisher noch keine Höchstmengen fest-\nlichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen                  gelegt worden sind, gilt Geflügelfleisch von\nPunkte sind,                                                        Hühnern bei Überschreitung des doppelten\n3. Festlegung und Durchführung wirksamer Siche-                         Richtwertes `97 ZEBS des Bundesinstitutes\nrungsmaßnahmen für diese kritischen Punkte                          für gesundheitlichen Verbraucherschutz\nund Überwachung dieser Sicherungsmaßnah-                            und Veterinärmedizin nicht mehr als ge-\nmen,                                                                sundheitlich unbedenklich. Für die Beurtei-\nlung des Geflügelfleisches anderer Tierarten\n4. Überprüfung der Maßnahmen nach den Num-                              gilt Satz 1 entsprechend.“\nmern 1 bis 3 in regelmäßigen Abständen sowie\nbei jeder Änderung der Arbeits- und Betriebs-          b) Kapitel VI Nr. 3.4.3.2 wird gestrichen.\nabläufe.“\n7. Anlage 3 Kapitel I wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Nachweise“\ndie Wörter „ , die der Art und Größe des Betriebes         a) In Nummer 3.9.1 wird die Angabe „21. Mai 1997\nangemessen sind,“ und in den Nummern 1 und 6                  (BGBl. I S. 1138)“ durch die Angabe „29. Juni 2001\njeweils nach der Angabe „Absätzen 1“ die Anga-                (BGBl. I S. 1366)“ ersetzt.\nbe „ , 1a“ eingefügt.                                      b) In Nummer 7.3 wird nach den Wörtern „gehalten\nc) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-              werden“ das Wort „muss“ eingefügt.\ngefügt:\n„Wer frisches Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3      8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\nNr. 1 registrierten Betrieben gewinnt oder behan-          a) In Nummer 2.8.2.2.3 werden die Wörter „ , die in\ndelt, hat die Arbeits- und Betriebsabläufe durch ein          Anlage 1 Kapitel V Nr. 5 aufgeführten Werte“ ge-\nVerfahren zu überwachen, das folgenden Grund-                 strichen.\nsätzen genügt:\nb) Nummer 6.2.2.3.2 wird gestrichen.\n1. Ermittlung von Gefahren in den Arbeits- und\nBetriebsabläufen bei der Gewinnung und\nBehandlung frischen Geflügelfleisches, die sich                               Artikel 3a\nnachteilig auf die menschliche Gesundheit aus-\nwirken können,                                                            Weitere Änderung\nder Geflügelfleischhygiene-Verordnung\n2. Ermittlung der Punkte in den Arbeits- und\nBetriebsabläufen, an denen diese Gefahren ent-        In Anlage 1 Kapitel V der Geflügelfleischhygiene-Ver-\nstehen können und Entscheidung, welche dieser      ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nPunkte die für die gesundheitliche Unbedenk-       21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), die zuletzt durch\nlichkeit des frischen Geflügelfleisches kritischen Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird\nPunkte sind,                                       Nummer 5 aufgehoben."]}