{"id":"bgbl1-2002-18-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":18,"date":"2002-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_18.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-eLDBWVV)","law_date":"2002-03-13T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                  1077\nVerordnung\nüber die Laufbahn und Ausbildung für den\neinfachen Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung\n(LA-eLDBWVV)\nVom 13. März 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-           4. Betriebshauptaufseherin/                       im ersten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Betriebshauptaufseher            Beförderungsamt und\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\n5. Betriebsassistentin/                         im zweiten\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-\nBetriebsassistent                    Beförderungsamt.\nkanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der\ndurch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom               (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,         laufen.\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:                                           §2\nZiel der Ausbildung\nInhaltsübersicht\n§ 1 Laufbahnämter                                                  (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahr-\n§ 2 Ziel der Ausbildung\nnehmung von Aufgaben der Laufbahn des einfachen\n§ 3 Einstellungsbehörden                                        Lagerverwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                 erforderliche fachtheoretische Wissen sowie die hierfür\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                    notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.\nSie versetzt sie insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte\n§ 6 Auswahlverfahren\neinfachen Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                      und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes            Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-       im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet\ndienstes                                                 und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                   Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundord-\n§ 11 Ausbildungsakte\nnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des\neuropäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                                  Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                       Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen\n§ 14 Praktische Ausbildung                                      Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen\n§ 15 Theoretische Ausbildung                                    und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz\nsind zu fördern.\n§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte,      Ausbilde-\nrinnen und Ausbilder                                        (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich\n§ 17 Bewertungen                                                eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium\n§ 18 Feststellung der Befähigung\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n§ 19 Inkrafttreten\n§3\n§1                                                   Einstellungsbehörden\nLaufbahnämter                              Einstellungsbehörden sind für ihren jeweiligen Bereich\n(1) Die Laufbahn des einfachen Lagerverwaltungs-             das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, das\ndienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den                Bundesamt für Wehrverwaltung und die Wehrbereichs-\nVorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser        verwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die\nLaufbahn.                                                       Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und\ndie Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\ndie Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\ndes Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden\n1. Betriebsoberaufseher-                                        sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen\nanwärterin/                                                 zuständigen Dienstbehörden.\nBetriebsoberaufseher-\nanwärter                        im Vorbereitungsdienst,\n§4\n2. Betriebsoberaufseherin\nEinstellungsvoraussetzungen\nzur Anstellung (z. A.)/\nBetriebsoberaufseher zur                  in der Probezeit     In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nAnstellung (z. A.)                     bis zur Anstellung,  wer\n3. Betriebsoberaufseherin/                                      1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nBetriebsoberaufseher                    im Eingangsamt,         das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,","1078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14    durchgeführt und besteht aus einer persönlichen Vor-\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht        stellung.\nhat und                                                      (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\n3. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen            oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes\ngleichwertigen Bildungsabschluss besitzt.                 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen\noder Beamten des gehobenen nichttechnischen Ver-\n§5                               waltungsdienstes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind\nunabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Aus-\nAusschreibung, Bewerbung\nwahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-       Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können\nausschreibung ermittelt.                                      mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Aus-\n(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu         wahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen                        in hinreichender Zahl zu bestellen.\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                                (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-\n3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der           rere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung     Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt\nsowie                                                     entsprechend.\n4. gegebenenfalls                                                (7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-     Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters,            von vier Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\n§7\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nschwerbehinderter Mensch,                                       Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-           (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10           Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und            Bewerberinnen und Bewerbern.\nd) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung            (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\ndes Grundwehrdienstes und über Wehrübungen            Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nerteilt wurden.                                       1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\n§6                                   oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer\nAuswahlverfahren                            Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den           Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-          Stellung genommen wird,\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund         2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-             auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst         3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nder Laufbahn geeignet sind.                                       und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach         4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung             registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl            Einstellungsbehörde und\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-         5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der             darüber, ob sie oder er\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei               a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,               beschuldigt wird und\ninsbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbil-\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\ndungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen          Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\nsowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit         stellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie        die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen            selbst vornehmen.\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\nFrauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-                                         §8\nhältnis berücksichtigt.                                                               Rechtsstellung\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,                    während des Vorbereitungsdienstes\nerhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-          (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.               Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-        Betriebsoberaufseheranwärterinnen und Bewerber zu\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission              Betriebsoberaufseheranwärtern ernannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                  1079\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der          Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind\nDienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während des           mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-\nLehrgangs an der Bundeswehrverwaltungsschule unter-           hindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich mög-\nstehen sie auch deren Dienstaufsicht.                         lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu\nführen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die\n§9                               Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen aktuellen Behin-\nderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches\nDauer, Verkürzung                        Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.\nund Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.            vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach          Mensch eine Beteiligung ablehnt.\n§ 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-\nlässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht                                       § 13\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten                      Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nAbweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zu-                  Die Ausbildung wird wie folgt in zwei Abschnitten durch-\ngelassen werden.                                              geführt:\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder         1. praktische Ausbildung bei Dienst-\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können               stellen im Geschäftsbereich der\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-            Einstellungsbehörde                     5 ⁄2 Monate und\n1\nweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen          2. Lehrgang an einer Bundeswehr-\nwerden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-            verwaltungsschule                              1\n⁄2 Monat.\ntungsdienstes zu ermöglichen.\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-                                  § 14\ngern, wenn die Ausbildung                                                        Praktische Ausbildung\n1. wegen einer Erkrankung,                                       (1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1            Gestaltung, Durchführung und Überwachung der prak-\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-        tischen Ausbildung.\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                           (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit allen\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines          wesentlichen Aufgaben der Laufbahn (Lagerbetrieb,\nErsatzdienstes oder                                        Lagerhaltung, Annahme, Nachweisführung und Ausgabe\nvon Liegenschaftsgerät und -material) vertraut gemacht.\n4. aus anderen zwingenden Gründen                             Sie erwerben praktische Kenntnisse und Fertigkeiten und\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-            erledigen selbständig oder nach Anleitung die für die\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-        Laufbahn typischen Geschäftsvorgänge.\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                      (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der        sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nAnwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Ab-            übertragen werden.\nsatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\ninsgesamt drei Monate verlängert werden.                                                    § 15\n(6) Wird die Befähigung für die Laufbahn nicht festge-                        Theoretische Ausbildung\nstellt, richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungs-         In einem Lehrgang an einer Bundeswehrverwaltungs-\ndienstes nach § 18 Abs. 3.                                    schule erwerben die Anwärterinnen und Anwärter allge-\nmeine Grundkenntnisse in den Gebieten\n§ 10                              1. Staatsbürgerkunde,\nUrlaub                              2. Beamtenrecht,\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n3. Organisation der Bundeswehrverwaltung,\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\n4. innere Organisation und Geschäftsverkehr und\n§ 11                              5. Materialverwaltung.\nAusbildungsakte                                                       § 16\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-                    Ausbildungsleitung, Ausbildungs-\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan              beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder\nund alle Bewertungen aufzunehmen sind.\n(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder\nein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbil-\n§ 12\ndungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der\nSchwerbehinderte Menschen                      Anwärterinnen und Anwärter.\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-              (2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Ausbil-\nverfahren die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-       dungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Ausbil-\nrungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.     dungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind","1080             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\ngrundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie len-          und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen                 und können dazu schriftlich Stellung nehmen.\nund Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige\n(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt\nAusbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen\ndie Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewer-\nregelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und\ntung, in der die Bewertungen nach Absatz 1 aufzuführen\nAnwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch\nsind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer Note\nund beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbil-\nnach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zu\ndungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung\nversehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nregelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\nAusfertigung.\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,                                                  § 18\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\nFeststellung der Befähigung\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststel-\n(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbil-\nlung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn\ndungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden An-\nbefähigt ist.\nwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich\ndie Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den                 (2) Die Feststellung der Befähigung trifft die Einstel-\nEinstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und               lungsbehörde unter Berücksichtigung der zusammen-\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung.                                fassenden Bewertung nach § 17 Abs. 3.\n(3) Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann die Fest-\n§ 17                                    stellung nach drei Monaten noch einmal getroffen werden;\nBewertungen                                  das Bundesministerium der Verteidigung kann in begrün-\ndeten Fällen eine weitere Feststellung der Befähigung\n(1) Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter\nzulassen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die-\nwird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach\nsen Zeitraum.\ndem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst,\neine schriftliche Bewertung nach § 15 Abs. 1 der Bundes-\n§ 19\nlaufbahnverordnung abgegeben.\nInkrafttreten\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\neines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbesprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen            in Kraft.\nBonn, den 13. März 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing"]}