{"id":"bgbl1-2002-18-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":18,"date":"2002-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_18.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung (LA-ADBWVV)","law_date":"2002-03-13T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                  1073\nVerordnung\nüber die Laufbahn und Ausbildung für den\nAmtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung\n(LA-ADBWVV)\nVom 13. März 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-           4. Amtsmeisterin/Amtsmeister                      im ersten\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                       Beförderungsamt und\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4     5. Oberamtsmeisterin/                            im zweiten\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-                 Oberamtsmeister                       Beförderungsamt.\nkanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der\ndurch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom               (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist,         laufen.\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:                                            §2\nZiel der Ausbildung\nInhaltsübersicht\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie\n§ 1 Laufbahnämter                                               vermittelt den Beamtinnen und Beamten das zur Wahr-\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                         nehmung von Aufgaben der Laufbahn des Amtsgehilfen-\ndienstes in der Bundeswehrverwaltung erforderliche\n§ 3 Einstellungsbehörden\nfachtheoretische Wissen sowie die hierfür notwendigen\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                 praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                    insbesondere in die Lage, Dienstgeschäfte einfachen\n§ 6 Auswahlverfahren                                            Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und\nschwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Die\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                      Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes            im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-       und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Ver-\ndienstes                                                 waltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                   hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des euro-\npäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.\n§ 11 Ausbildungsakte                                            Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                                  Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                       Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz\n§ 14 Praktische Ausbildung\nsind zu fördern.\n§ 15 Theoretische Ausbildung\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich\n§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte,      Ausbilde- eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium\nrinnen und Ausbilder\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n§ 17 Bewertungen\n§ 18 Feststellung der Befähigung                                                              §3\n§ 19 Inkrafttreten                                                                 Einstellungsbehörden\nEinstellungsbehörden sind für ihren jeweiligen Bereich\n§1                               das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, das\nLaufbahnämter                           Bundesamt für Wehrverwaltung und die Wehrbereichsver-\nwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durch-\n(1) Die Laufbahn des Amtsgehilfendienstes in der Bun-\nführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die\ndeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die\nBetreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die\nProbezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.\nEntscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn        Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                         für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen\n1. Hauptamtsgehilfeanwärterin/                                  Dienstbehörden.\nHauptamtsgehilfeanwärter         im Vorbereitungsdienst,\n§4\n2. Hauptamtsgehilfin zur\nAnstellung (z. A.)/                                                        Einstellungsvoraussetzungen\nHauptamtsgehilfe zur                      in der Probezeit     In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nAnstellung (z. A.)                     bis zur Anstellung,  wer\n3. Hauptamtsgehilfin/                                           1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\nHauptamtsgehilfe                        im Eingangsamt,         das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,","1074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14    durchgeführt und besteht aus einer persönlichen Vor-\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht        stellung.\nhat und                                                      (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin\n3. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen            oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes\ngleichwertigen Bildungsabschluss besitzt.                 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen\noder Beamten des gehobenen nichttechnischen Ver-\n§5                               waltungsdienstes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind\nunabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die\nAusschreibung, Bewerbung\nAuswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-       Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können\nausschreibung ermittelt.                                      mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche\n(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu         Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen                        sind in hinreichender Zahl zu bestellen.\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,                                (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind\n3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der           mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge\nZeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung     aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3\nsowie                                                     gilt entsprechend.\n4. gegebenenfalls                                                (7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und\nErsatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer\na) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\nvon vier Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.\ntreterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nb) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises                                       §7\noder des Bescheides über die Gleichstellung als\nschwerbehinderter Mensch,                                       Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-             (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem\nderungsscheins oder der Bestätigung nach § 10         Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und            Bewerberinnen und Bewerbern.\nd) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung            (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\ndes Grundwehrdienstes und über Wehrübungen            Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nerteilt wurden.                                       1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\n§6                                   oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per-\nAuswahlverfahren                            sonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den           Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel-\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-          lung genommen wird,\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund         2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-             auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst         3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nder Laufbahn geeignet sind.                                       und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach         4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung             registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl            stellungsbehörde und\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-         5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der             darüber, ob sie oder er\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei               a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,               beschuldigt wird und\ninsbesondere bei Berücksichtigung der in den aus-\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\nbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen          Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\nsowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit         stellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie        die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen            selbst vornehmen.\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\nFrauen und Männer werden in einem ausgewogenen                                              §8\nVerhältnis berücksichtigt.                                                            Rechtsstellung\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,                    während des Vorbereitungsdienstes\nerhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-          (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.               Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-        Hauptamtsgehilfeanwärterinnen und Bewerber zu Haupt-\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission              amtsgehilfeanwärtern ernannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                  1075\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der          mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-\nDienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während des           hindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich mög-\nLehrgangs an der Bundeswehrverwaltungsschule unter-           lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu\nstehen sie auch deren Dienstaufsicht.                         führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die\nSätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen aktuellen Behin-\n§9                              derungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches\nSozialgesetzbuch fallen, angewandt.\nDauer, Verkürzung und\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes                  (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.\nMensch eine Beteiligung ablehnt.\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\n§ 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-                                        § 13\nlässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten                      Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende               Die Ausbildung wird wie folgt in zwei Abschnitten durch-\nAbweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zuge-             geführt:\nlassen werden.                                                1. praktische Ausbildung bei Dienst-\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder             stellen im Geschäftsbereich der\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können               Einstellungsbehörde                     5 ⁄2 Monate und\n1\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-        2. Lehrgang an einer Bundeswehr-\nweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen              verwaltungsschule                              1\n⁄2 Monat.\nwerden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-\ntungsdienstes zu ermöglichen.                                                               § 14\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-                       Praktische Ausbildung\ngern, wenn die Ausbildung\n(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für\n1. wegen einer Erkrankung,                                    die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1            praktischen Ausbildung.\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-          (2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit allen\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                       wesentlichen Aufgaben der Laufbahn (Boten- und Ab-\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines          sicherungsdienst, Postein- und Postausgang) vertraut\nErsatzdienstes oder                                       gemacht. Sie erwerben praktische Kenntnisse und Fertig-\n4. aus anderen zwingenden Gründen                             keiten und erledigen selbständig oder nach Anleitung die\nfür die Laufbahn typischen Geschäftsvorgänge.\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-           (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                   sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nübertragen werden.\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\nAnwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Ab-                                          § 15\nsatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\ninsgesamt drei Monate verlängert werden.                                        Theoretische Ausbildung\n(6) Wird die Befähigung für die Laufbahn nicht festge-         In einem Lehrgang an einer Bundeswehrverwaltungs-\nstellt, richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungs-      schule erwerben die Anwärterinnen und Anwärter allge-\ndienstes nach § 18 Abs. 3.                                    meine Grundkenntnisse in den Gebieten\n1. Staatsbürgerkunde,\n§ 10                             2. Beamtenrecht,\nUrlaub                             3. Organisation der Bundeswehrverwaltung,\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n4. innere Organisation und Geschäftsverkehr und\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\n5. Materialverwaltung.\n§ 11\n§ 16\nAusbildungsakte\nAusbildungsleitung, Ausbildungs-\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-               beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan\n(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder\nund alle Bewertungen aufzunehmen sind.\nein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Aus-\nbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der\n§ 12                             Anwärterinnen und Anwärter.\nSchwerbehinderte Menschen                         (2) Die Einstellungsbehörden bestellen für alle Aus-\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-           bildungsbereiche Beamtinnen oder Beamte als Aus-\nverfahren die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-       bildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind\nrungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.     grundsätzlich von anderen Aufgaben freizustellen. Sie\nArt und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind        lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärte-","1076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\nrinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorg-           und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten              und können dazu schriftlich Stellung nehmen.\nführen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen                  (3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt\nund Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern                 die Ausbildungsleitung eine zusammenfassende Bewer-\ndurch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Aus-            tung, in der die Bewertungen nach Absatz 1 aufzuführen\nbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung            sind. Die zusammenfassende Bewertung ist mit einer\nregelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.                    Note nach § 15 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zu\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht               versehen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,                  Ausfertigung.\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\n§ 18\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.\nFeststellung der Befähigung\n(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Aus-\nbildungsbeauftragten für jede Anwärterin und jeden                     (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststel-\nAnwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich              lung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn\ndie Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den              befähigt ist.\nEinstellungsbehörden vorgelegt; die Anwärterinnen und                  (2) Die Feststellung der Befähigung trifft die Einstel-\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung.                                lungsbehörde unter Berücksichtigung der zusammen-\nfassenden Bewertung nach § 17 Abs. 3.\n§ 17                                       (3) Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann die Fest-\nBewertungen                                  stellung nach drei Monaten noch einmal getroffen werden;\ndas Bundesministerium der Verteidigung kann in begrün-\n(1) Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter           deten Fällen eine weitere Feststellung der Befähigung\nwird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach            zulassen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um\ndem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst,                 diesen Zeitraum.\neine schriftliche Bewertung nach § 15 Abs. 1 der Bundes-\nlaufbahnverordnung abgegeben.                                                                       § 19\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage                                       Inkrafttreten\neines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbesprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen            in Kraft.\nBonn, den 13. März 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nSc harp ing"]}