{"id":"bgbl1-2002-18-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":18,"date":"2002-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_18.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse","law_date":"2002-03-12T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                 1069\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse\nVom 12. März 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         2. in der Probezeit bis            Technische\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    zur Anstellung                 Verwaltungsrätin zur\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4                                      Anstellung (z. A.)/\nund § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der                                              Technischer\nFassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I                                             Verwaltungsrat zur\nS. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1                                         Anstellung (z. A.),\nBuchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I        3. im Eingangsamt                  Technische\nS. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10        (Besoldungsgruppe A 13)        Verwaltungsrätin/\nder Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geän-                                         Technischer\ndert worden ist, verordnet der Vorstand der Eisenbahn-                                           Verwaltungsrat,\nUnfallkasse im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n4. in den Beförderungs-\nrium des Innern:\nämtern der\na) Besoldungsgruppe A 14       Technische\nInhaltsübersicht\nVerwaltungsoberrätin/\n§ 1 Laufbahnämter                                                                                Technischer\n§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes                                                               Verwaltungsoberrat,\n§ 3 Einstellungsbehörde                                           b) Besoldungsgruppe A 15       Technische\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                                                  Verwaltungsdirektorin/\nTechnischer\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\nVerwaltungsdirektor,\n§ 6 Auswahlverfahren\nc) Besoldungsgruppe A 16       Leitende Technische\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nVerwaltungsdirektorin/\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes                                             Leitender Technischer\n§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes                                                       Verwaltungsdirektor.\n§ 10 Schwerbehinderte Menschen                                   (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n§ 11 Ausbildungsmaßnahmen                                     laufen.\n§ 12 Laufbahnprüfung                                             (4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren techni-\n§ 13 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nschen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der\nRegel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention\n§ 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit       und Gesundheitsschutz tätig.\n§ 15 Gleichwertige Befähigung\n§ 16 Allgemeine Regelungen über den Aufstieg                                               §2\n§ 17 Regelaufstieg                                                         Ziel des Vorbereitungsdienstes\n§ 18 Aufstieg für besondere Verwendungen\nDer Vorbereitungsdienst vermittelt den Technischen\n§ 19 Inkrafttreten                                            Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwal-\ntungsreferendaren auf der Grundlage des vorher abge-\n§1                               leisteten Studiums an einer technischen Hochschule die\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die\nLaufbahnämter\nberufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertig-\n(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei      keiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des\nder Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungs-          höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfall-\ndienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.         kasse erforderlich sind.\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                                                    §3\n1. im Vorbereitungsdienst         Technische Verwaltungs-                        Einstellungsbehörde\nreferendarin/                  Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr\nTechnischer Verwaltungs-    obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die\nreferendar,                 Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die","1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\nBeaufsichtigung sowie die Betreuung der Technischen          keiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme\nVerwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwal-           in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.\ntungsreferendare.\n(2) Zum Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden,\nwer nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\n§4                              schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.\nEinstellungsvoraussetzungen                       (3) Bewerberinnen und Bewerber, die schon nach den\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,       eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 4\nwer                                                          offensichtlich nicht erfüllen, erhalten die Bewerbungs-\nunterlagen mit einem ablehnenden Bescheid zurück.\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\n(4) Die Vorstellungsgespräche werden von einer Aus-\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nwahlkommission durchgeführt, die mindestens aus der\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14   Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht       Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem\nhat,                                                     Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten besteht. Der\n3. ein Studium an einer technischen Hochschule, dessen       Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder\nMindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei    der Auswahlkommission sowie deren Vertretungen und\nJahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studien-     bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen am\ngang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung          Vorstellungsgespräch teilnehmen sollen.\noder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung       (5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\noder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-    der Vorstellungsgespräche. Für jedes Auswahlverfahren\nschlossen hat und                                        wird schriftlich eine Rangfolge der geeigneten Bewerbe-\n4. die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bun-        rinnen und Bewerber festgelegt. Die Mitglieder der Aus-\ndesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffent-   wahlkommission sind unabhängig und an Weisungen\nlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach     nicht gebunden.\n§ 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungs-\nordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom                                     §7\n13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nach-             Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nweisen kann.\n(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\n§5                              Bewerberinnen und Bewerbern.\nAusschreibung, Bewerbung                         (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-      Bewerber Ausfertigungen der Familienstandsurkunden\nausschreibung ermittelt.                                     (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie\nGeburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach\n(2) Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu      § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen:                      Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung\n1. ein Lebenslauf,                                           über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhält-\nnisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungs-\n2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,\nuntersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse\n3. Kopien der letzten Schulzeugnisse, des Diplomzeug-        veranlasst.\nnisses, der Diplomurkunde sowie der Zeugnisse über\ndie Tätigkeiten nach § 5 der Prüfungsordnung vom                                       §8\n15. Mai 1997,\nRechtsstellung\n4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers                      während des Vorbereitungsdienstes\nüber schwebende Ermittlungs- und sonstige Straf-\n(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nverfahren und\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\n5. gegebenenfalls Kopien                                     Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber\na) des Schwerbehindertenausweises oder des               zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die\nBescheides über die Gleichstellung als schwer-       Referendarinnen und Referendare unterstehen der\nbehinderter Mensch und                               Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.\nb) des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder          (2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst ange-\nder Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldaten-       rechnet.\nversorgungsgesetzes.\n§9\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\n§6\n(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus\nAuswahlverfahren\nanderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den      Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren           Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerech-\ndurch Vorstellungsgespräche festgestellt, ob die Bewer-      te Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermög-\nberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähig-     lichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                 1071\n(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-                                 § 13\ngern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung,                             Prüfungsakten, Einsichtnahme\nwegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den\n§§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der                (1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen\nElternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehr-           und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des\ndienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen             Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungs-\nzwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Ver-             arbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungs-\nkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte             akten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewähr-                (2) Die Referendarinnen und Referendare können Ein-\nleistet ist.                                                    sicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten ein-\n(3) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der         schließlich ihrer Bewertung nehmen.\nReferendarinnen und Referendare – höchstens zweimal\num nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert                                         § 14\nwerden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass                                 Rechtsstellung\ndie Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen                       nach bestandener Prüfung, Probezeit\nund Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt ein-\nNach bestandener Prüfung werden – unter Berufung in\ngestellt worden sind, abgelegt werden kann.\ndas Beamtenverhältnis auf Probe – Referendarinnen zu\n(4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich       Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.)\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19            und Referendare zu Technischen Verwaltungsräten zur\nder Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.                           Anstellung (z. A.) ernannt.\n§ 15\n§ 10\nGleichwertige Befähigung\nSchwerbehinderte Menschen\nDie Befähigung für die Laufbahn des höheren techni-\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-            schen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-        Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb\nsen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-       des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichts-\nrung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf              person gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nsind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu         abgeschlossen haben und insbesondere die Vorbildungs-\ngewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-           voraussetzung nach § 4 Nr. 3 besitzen. Diese Bewerberin-\nderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung             nen und Bewerber werden direkt – unter Berufung in das\nrechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Beamtenverhältnis auf Probe – zu Technischen Verwal-\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-       tungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden          Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten\nauch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den           als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahn-\nSchutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,              bewerber und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4\nangewandt.                                                      Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte                                       § 16\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                                        Allgemeine Regelungen über den Aufstieg\n(1) Über die Zulassung zum Aufstieg in den höheren\n§ 11                               technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse ent-\nscheidet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse. Vor-\nAusbildungsmaßnahmen\nschläge von geeigneten Beamtinnen und Beamten sind\nFür die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen                von den jeweiligen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungs-\n(fachbezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbil-             leitern an die Geschäftsführung zu richten. Beamtinnen\ndungsplan, Bewertungen) gelten die Regelungen der               und Beamte können sich auch selbst um Zulassung zum\nPrüfungsordnung vom 15. Mai 1997.                               Aufstieg auf dem Dienstweg bewerben.\n(2) Liegen mehrere Vorschläge und Bewerbungen\n§ 12                               gleichzeitig vor, ist gegebenenfalls ein Auswahlverfahren\ndurchzuführen.\nLaufbahnprüfung\n(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein\n(1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom           dienstliches Interesse vorhanden ist und Dienstposten im\n15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahn-             höheren Dienst zur Verfügung stehen, auf denen die\nprüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der             Beamtinnen und Beamten auf Dauer verwendet werden\nBefähigung bedarf es nicht.                                     können.\n(2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsord-             (4) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den\nnung von 15. Mai 1997 erteilt den Referendarinnen und           Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie\nReferendaren über das Ergebnis der bestandenen Prü-             sich in den Aufgaben der höheren Laufbahn bewährt\nfung ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden,      haben. Für die Übertragung des ersten Beförderungs-\nerteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses        amtes der neuen Laufbahn darf die Bewährungszeit nach\nhierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser       Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unter-\nUnterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.                 schreiten.","1072             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\n§ 17                                  werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr\nverkürzt werden.\nRegelaufstieg\n(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen techni-                                              § 18\nschen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren tech-                       Aufstieg für besondere Verwendungen\nnischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß\n§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung zugelassen werden,                  (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen tech-\nwenn sie                                                           nischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren\ntechnischen Dienst gemäß § 33a der Bundeslaufbahn-\n1. geeignet sind,                                                  verordnung zugelassen werden, wenn sie\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit        1. geeignet sind,\nder ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und\ntechnischen Dienstes bewährt und ein Beförderungs-\nsich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\namt erreicht haben und\nseit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen\n3. zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen                  technischen Dienstes bewährt haben und\nLaufbahn das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet               3. zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen\nhaben.                                                             Laufbahn das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr\n(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und                    vollendet haben.\nBeamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn                     (2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und\neingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre            Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn ein-\nund sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten.         geführt. Die Einführung dauert 15 Monate. Den erfolgrei-\nDen erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt             chen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungs-\nein Prüfungsausschuss, der mindestens aus der oder                 ausschuss fest. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.\ndem Vorsitzenden des Vorstands, der Geschäftsführerin              Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn blei-\noder dem Geschäftsführer, der Leitenden Technischen                ben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen\nAufsichtsbeamtin oder dem Leitenden Technischen                    Rechtsstellung.\nAufsichtsbeamten und der Leiterin oder dem Leiter der\nPersonalabteilung besteht. Der Vorstand der Eisenbahn-                (3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer\nUnfallkasse beruft die Mitglieder des Prüfungsausschus-            bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse\nses sowie deren Vertretungen und bestimmt, ob erforder-            erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert\nlichenfalls andere Personen an der Prüfung teilnehmen              werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs\nsollen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Lauf-             Monate verkürzt werden.\nbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bis-\nherigen Rechtsstellung.                                                                         § 19\n(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer                                          Inkrafttreten\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nerworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert            in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 12. März 2002\nD e r Vo r s i t z e n d e d e s Vo r s t a n d s\nd e r Ei s e n b a h n - U n f a l l k a s s e\nR. L u d w i g"]}