{"id":"bgbl1-2002-18-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":18,"date":"2002-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse","law_date":"2002-03-12T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1066             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse\nVom 12. März 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-         3. im Eingangsamt         Technische Verwaltungsober-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    (Besoldungs-          inspektorin/Technischer\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4       gruppe A 10)          Verwaltungsoberinspektor,\nund § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der\n4. in den Beförderungs-\nFassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I\nämtern der\nS. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1\nBuchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I            a) Besoldungs-        Technische Verwaltungs-\nS. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10            gruppe A 11       amtfrau/Technischer\nder Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geän-                                Verwaltungsamtmann,\ndert worden ist, verordnet der Vorstand der Eisenbahn-\nUnfallkasse im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                b) Besoldungs-        Technische Verwaltungs-\nrium des Innern:                                                      gruppe A 12       amtsrätin/Technischer\nVerwaltungsamtsrat,\nInhaltsübersicht                             c) Besoldungs-        Technische Verwaltungs-\ngruppe A 13       oberamtsrätin/Technischer\n§ 1 Laufbahnämter                                                                       Verwaltungsoberamtsrat.\n§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n§ 3 Einstellungsbehörde\nlaufen.\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen tech-\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\nnischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in\n§ 6 Auswahlverfahren                                          der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Präven-\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                    tion und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder\nLeiter der Außenbüros tätig.\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\n§ 10 Schwerbehinderte Menschen                                                             §2\n§ 11 Ausbildungsmaßnahmen                                                  Ziel des Vorbereitungsdienstes\n§ 12 Laufbahnprüfung                                             Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen\n§ 13 Prüfungsakten, Einsichtnahme                             und Anwärtern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und\n§ 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit       Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kennt-\nnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in\n§ 15 Gleichwertige Befähigung\nder Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei\n§ 16 Inkrafttreten                                            der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.\n§1\n§3\nLaufbahnämter\nEinstellungsbehörde\n(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes\nbei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorberei-              Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr\ntungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Lauf-        obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die\nbahn.                                                         Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn      Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                       und Anwärter.\n1. im Vorbereitungs-      Technische Verwaltungs-\ndienst                inspektoranwärterin/                                             §4\nTechnischer Verwaltungs-                          Einstellungsvoraussetzungen\ninspektoranwärter,\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\n2. in der Probezeit       Technische Verwaltungsober-\nwer\nbis zur Anstellung    inspektorin zur Anstellung (z. A.)/\nTechnischer Verwaltungsober-        1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\ninspektor zur Anstellung (z. A.),       das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002                1067\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14      (5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht       der Vorstellungsgespräche. Für jedes Auswahlverfahren\nhat und                                                  wird schriftlich eine Rangfolge der geeigneten Bewerbe-\n3. die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des             rinnen und Bewerber festgelegt. Die Mitglieder der Aus-\nBundesverbandes der Unfallversicherungsträger der        wahlkommission sind unabhängig und an Weisungen\nöffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen    nicht gebunden.\nnach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prü-\nfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98                                    §7\nvom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung               Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nnachweisen kann.\n(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\n§5                              Bewerberinnen und Bewerbern.\nAusschreibung, Bewerbung                        (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nBewerber Ausfertigungen der Familienstandsurkunden\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-      (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie\nausschreibung ermittelt.                                     Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach\n(2) Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu      § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren\nrichten. Der Bewerbung sind beizufügen:                      Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung\nüber das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhält-\n1. ein Lebenslauf,\nnisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungs-\n2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,                          untersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse ver-\n3. Kopien der letzten Schulzeugnisse, des Diplomzeug-        anlasst.\nnisses, der Diplomurkunde sowie der Zeugnisse über\n§8\ndie Tätigkeiten nach § 5 der Prüfungsordnung vom\n15. Mai 1997,                                                                    Rechtsstellung\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nüber schwebende Ermittlungs- und sonstige Strafver-         (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nfahren und                                               Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Tech-\nnischen Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Be-\n5. gegebenenfalls Kopien\nwerber zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärtern\na) des Schwerbehindertenausweises oder des Be-           ernannt. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nscheides über die Gleichstellung als schwerbehin-    Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.\nderter Mensch und\n(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst ange-\nb) des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder       rechnet.\nder Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes.                                                               §9\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\n§6                                 (1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus\nanderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAuswahlverfahren                         Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den      Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren           Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.\ndurch Vorstellungsgespräche festgestellt, ob die Bewer-         (2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähig-     gern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung,\nkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme      wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den\nin den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.       §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der\n(2) Zum Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden,      Elternzeitverordnung, durch Ableistung des Grundwehr-\nwer nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-        dienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen\nschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.                zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Ver-\nkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte\n(3) Bewerberinnen und Bewerber, die schon nach den\nFortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewähr-\neingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 4\nleistet ist.\noffensichtlich nicht erfüllen, erhalten die Bewerbungs-\nunterlagen mit einem ablehnenden Bescheid zurück.               (3) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\n(4) Die Vorstellungsgespräche werden von einer Aus-       Anwärterinnen und Anwärter – höchstens zweimal um\nwahlkommission durchgeführt, die mindestens aus der          nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.\nGeschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der           Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die\nLeitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem              Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und\nLeitenden Technischen Aufsichtsbeamten besteht. Der          Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt\nVorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder     worden sind, abgelegt werden kann.\nder Auswahlkommission sowie deren Vertretungen und              (4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\nbestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen am          die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19\nVorstellungsgespräch teilnehmen sollen.                      der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.","1068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2002\n§ 10                                                                  § 13\nSchwerbehinderte Menschen                                             Prüfungsakten, Einsichtnahme\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-                   (1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-               und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer                 Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungs-\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.                   arbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungs-\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang            akten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-                (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können Einsicht in\nbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenver-                  die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich\ntretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu er-       ihrer Bewertung nehmen.\nörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass\ndie Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4\n§ 14\nwerden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter\nden Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,                                        Rechtsstellung\nangewandt.                                                                       nach bestandener Prüfung, Probezeit\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-                 Nach bestandener Prüfung werden – unter Berufung in\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte               das Beamtenverhältnis auf Probe – Anwärterinnen zu\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                                    Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstel-\nlung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungs-\noberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.\n§ 11\nAusbildungsmaßnahmen                                                              § 15\nFür die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen (fach-                                  Gleichwertige Befähigung\nbezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbildungs-                    Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen tech-\nplan, Bewertungen) gelten die Regelungen der Prüfungs-              nischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird\nordnung vom 15. Mai 1997.                                           auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die\naußerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als\nAufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozial-\n§ 12                                   gesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen\nLaufbahnprüfung                               und Bewerber werden direkt – unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe – zu Technischen Verwal-\n(1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom\ntungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu\n15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahn-\nTechnischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung\nprüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der\n(z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen\nBefähigung bedarf es nicht.\nund Regellaufbahnbewerber und müssen die Höchst-\n(2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsord-              altersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.\nnung vom 15. Mai 1997 erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfung                                                § 16\nein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden,\nerteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses                                       Inkrafttreten\nhierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nUnterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.                     in Kraft.\nFrankfurt am Main, den 12. März 2002\nD e r Vo r s i t z e n d e d e s Vo r s t a n d s\nd e r Ei s e n b a h n - U n f a l l k a s s e\nR. L u d w i g"]}