{"id":"bgbl1-2002-17-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":17,"date":"2002-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_17.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)","law_date":"2002-03-06T00:00:00Z","page":1051,"pdf_page":7,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002            1051\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung\n– Fachrichtung Wehrtechnik –\n(LAP-htDBWVV)\nVom 6. März 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-                                   Kapitel 2\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März                                     Aufstieg\n1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bun-\n§ 22 Regelaufstieg\ndeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch       § 23 Verwendungsaufstieg\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April\n1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet                                   Kapitel 3\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-                                     Prüfungen\nmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n§ 24 Oberprüfungsamt\nInhaltsübersicht                          § 25 Prüfungskommission\n§ 26 Große Staatsprüfung\nKapitel 1\n§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 28 Zulassung zur Großen Staatsprüfung\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 29 Häusliche Prüfungsarbeit\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 30 Schriftliche Aufsichtsarbeiten\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 31 Mündliche Prüfung\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                    § 35 Gesamtergebnis\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes          § 36 Zeugnis\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-     § 37 Erwerb der Laufbahnbefähigung\ndienstes\n§ 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 39 Wiederholung\n§ 11 Ausbildungsakte\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                                                            Kapitel 4\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                                          Sonstige Vorschriften\n§ 14 Lehrgang „Einführung in den Rüstungsbereich“             § 40 Übergangsregelung\n§ 15 Informatorische Ausbildung                               § 41 Inkrafttreten\n§ 16 Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrund-\nlagen“                                                                           Kapitel 1\n§ 17 Lehrgang „Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in             La ufba hn und Ausbildung\nder Rüstung“\n§ 18 Lehrgang „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“                                             §1\n§ 19 Praktische Ausbildung                                                           Laufbahnämter\n§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin-    (1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in\nnen und Ausbilder                                       der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –\n§ 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung           mit den wehrtechnischen Fachgebieten","1052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\n1. Kraftfahr- und Gerätewesen,                                die Betreuung der Baureferendarinnen und Baureferenda-\n2. Luft- und Raumfahrtwesen,                                  re; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Ver-\nlängerung des Vorbereitungsdienstes. Es ist die für die\n3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,                         beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienst-\n4. Informationstechnik und Elektronik,                        behörde.\n5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und\n§4\n6. Waffen- und Munitionswesen\nEinstellungsvoraussetzungen\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\nÄmter dieser Laufbahn.                                           In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\nwer\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\n1. Baureferendarin/                                               das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\nBaureferendar                   im Vorbereitungsdienst,   2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\n2. Baurätin zur Anstellung (z. A.)/         in der Probezeit      Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nBaurat zur Anstellung (z. A.)        bis zur Anstellung,      hat und\n3. Baurätin/Baurat                         im Eingangsamt,    3. ein wissenschaftliches, nach § 30 Satz 2 der Bundes-\nlaufbahnverordnung für das jeweilige Fachgebiet die-\n4. Bauoberrätin/                                   im ersten\nser Laufbahn geeignetes Studium an einer Universität,\nBauoberrat                           Beförderungsamt,\nTechnischen Hochschule oder einer anderen gleichge-\n5. Baudirektorin/                                im zweiten       stellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer\nBaudirektor                       Beförderungsamt und         Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern\n6. Leitende Baudirektorin/                         im dritten     (ohne Praxis- und Prüfungssemester) mit einer Diplom-\nLeitender Baudirektor                Beförderungsamt.         prüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser\nHochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist,\nDie Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B               mit einer gleichwertigen Prüfung erfolgreich abge-\nergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.                      schlossen hat.\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\nlaufen.                                                                                    §5\n§2                                                Ausschreibung, Bewerbung\nZiel der Ausbildung                          (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-     ausschreibung ermittelt.\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche                (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu\nGrundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und pro-           richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nblemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwen-\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\ndung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Lauf-\nbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundes-          2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nwehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – benötigen.\n3. Ablichtungen der Zeugnisse über die Diplom-Vorprü-\nSie sind dabei mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut\nfung und über die Diplom-Hauptprüfung einer Univer-\nzu machen und im erforderlichen Umfang in der Anwen-\nsität, Technischen Hochschule oder einer anderen\ndung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtech-\ngleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder,\nnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse zu unterwei-\nwenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule\nsen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-\neine Diplom-Prüfung nicht vorgesehen ist, des Zeug-\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat\nnisses der gleichwertigen Prüfung,\nvorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen geset-\nzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische      4. eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des\nGrundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun-                akademischen Grades, der durch die Diplom-Haupt-\ngen des europäischen Einigungsprozesses werden                    prüfung oder gleichwertige Prüfungen erworben wurde,\nberücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben               und\neuropaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche           5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder-\nFähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und                   tenausweises oder des Bescheides über die Gleich-\nZusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen             stellung als schwerbehinderter Mensch.\nHandelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen\nHandeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.                 (3) Nach Anforderung sind von den Bewerberinnen und\nBewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:\n(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststu-\ndium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.          1. Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen prakti-\nschen Tätigkeiten,\n§3                               2. Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des\nEinstellungsbehörde                            Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt\nwurden, und\nEinstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtech-\nnik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die      3. die Studienbücher der Technischen Hochschulen, Uni-\nDurchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und           versitäten oder vergleichbaren Einrichtungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002                1053\n§6                              Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-\nAuswahlverfahren                         kommission werden von der Einstellungsbehörde bestellt.\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den                                    §7\nVorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund                  Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-           (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem\nschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst        Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von\nder Laufbahn geeignet sind.                                  Bewerberinnen und Bewerbern.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach           (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung        Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\ndieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\ndas Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die\noder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per-\nZahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das\nsonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester\nDreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt wer-\nZeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel-\nden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten\nlung genommen wird,\nUnterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den\nausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten,        2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nam besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Men-              auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genann-      3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Aus-             und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nwahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in\neinem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.                4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,           stellungsbehörde und\nerhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.              5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\ndarüber, ob sie oder er\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission\nbeschuldigt wird und\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\neinem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fachge-          b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.\nbiet ist eine Auswahlkommission zu bilden.                   Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus                     lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die\nBundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren tech-\nselbst vornehmen.\nnischen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten                                      §8\ndes höheren technischen Dienstes als Beisitzender\noder Beisitzendem,                                                               Rechtsstellung\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nicht-\ntechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender            (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\noder Beisitzendem und                                    Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Bau-\nreferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren\n4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisit-      ernannt.\nzender oder Beisitzendem.\n(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unter-\nDie Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht        stehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehr-\ngebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-        technik und Beschaffung. Während der Ausbildung an der\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei         Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-       unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\nzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kom-\nmissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche                                       §9\nAuswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder\nsind in hinreichender Zahl zu bestellen.                                        Dauer, Verkürzung und\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der          (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-           (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nrere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet         § 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung\neingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und    bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des\nBewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt ent-   Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können\nsprechend.                                                   der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes\n(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-      entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zu-\nkommission, die Angehörige des Bundesministeriums der        gelassen werden.\nVerteidigung oder des psychologischen Dienstes sind,            (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nwerden vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt.      aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und                (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nAbweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,             vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\num eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-             Mensch eine Beteiligung ablehnt.\ndienstes zu ermöglichen.                                          (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\n(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare         das Oberprüfungsamt.\ndas Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen\nAbschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vor-                                    § 13\nbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.                      Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-       (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbil-\ngern, wenn die Ausbildung                                       dungsabschnitte\n1. wegen einer Erkrankung,                                      1. Lehrgang „Einführung in\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1                 den Rüstungsbereich“                         2 Wochen,\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-         2. informatorische Ausbildung                   3 Wochen,\nzeit nach der Elternzeitverordnung,\n3. Lehrgang „Allgemeine Rechts-\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines               und Verwaltungsgrundlagen“                   8 Wochen,\nErsatzdienstes oder\n4. Lehrgang „Wehr- und System-\n4. aus anderen zwingenden Gründen                                  technik, Wirtschaftlichkeit in\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-                 der Rüstung“                              12 Wochen,\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-          5. Lehrgang „Fachgebietsbezogene\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                        Wehrtechnik“                                8 Wochen,\n(6) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der         6. praktische Ausbildung                      65 Wochen\nBaureferendarinnen und Baureferendare – in den Fällen\nund die Bearbeitung der\ndes Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht\nhäuslichen Prüfungsarbeit                       6 Wochen.\nmehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die\nVerlängerung soll so bemessen werden, dass die Große              (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsab-\nStaatsprüfung zusammen mit den Baureferendarinnen               schnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen\nund Baureferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt            ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung\neingestellt worden sind, abgelegt werden kann.                  kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Trup-\npenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturel-\n(7) Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung richtet       len Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion\nsich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach            ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.\n§ 39 Abs. 2.\n§ 14\n§ 10\nLehrgang\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes                           „Einführung in den Rüstungsbereich“\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.           Im Ausbildungsabschnitt „Einführung in den Rüstungs-\nbereich“ werden die Baureferendarinnen und Baureferen-\n§ 11                               dare mit den Rechten und Pflichten einer Beamtin oder\neines Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen\nAusbildungsakte                           Überblick über die Aufgaben und die Organisation der\nFür die Baureferendarinnen und Baureferendare sind           Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, deren\nPersonalteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Aus-       rechtliche Grundlagen sowie eine Übersicht über die\nbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen,          wehrtechnischen Fachgebiete. Die Baureferendarinnen\ndie häusliche Prüfungsarbeit sowie eine Ausfertigung des        und Baureferendare sollen am Ende des Lehrgangs über\nPrüfungszeugnisses aufzunehmen sind.                            ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbil-\ndung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.\n§ 12                                                           § 15\nSchwerbehinderte Menschen                                       Informatorische Ausbildung\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-              Im Ausbildungsabschnitt „Informatorische Ausbildung“\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-        werden die Baureferendarinnen und Baureferendare bei\nsen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-       Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder\nrung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf              Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation,\nsind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu         Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelhei-\ngewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-           ten regelt der Ausbildungsplan.\nderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung\nrechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die                             § 16\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden                                   Lehrgang\nauch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den             „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“\nSchutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,                Im Ausbildungsabschnitt „Allgemeine Rechts- und Ver-\nangewandt.                                                      waltungsgrundlagen“ erwerben die Baureferendarinnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002              1055\nund Baureferendare Kenntnisse über die Grundzüge des         4. Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:\nStaats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie über sonsti-\na) Informationsgewinnung,\nge gesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmun-\ngen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Auf-         b) Informationsübertragung,\ngaben notwendig ist. Durch Übungen soll das Verständnis\nc) Informationsverarbeitung,\nfür die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und Verwal-\ntungsvorschriften vertieft werden. Leistungsnachweise        5. Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:\nkönnen gefordert werden. Der Lehrgang ist nach der\na) besondere wehrtechnische Anforderungen an die\nhäuslichen Prüfungsarbeit und vor den schriftlichen Auf-\nelektrische Energietechnik,\nsichtsarbeiten abzuleisten. Einzelheiten regelt der Lehr-\nplan.                                                            b) Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung,\n-verteilung für Waffensysteme,\n§ 17                                  c) Systemintegration und Energiemanagement,\nLehrgang                            6. Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:\n„Wehr- und Systemtechnik,\nWirtschaftlichkeit in der Rüstung“                   a) Waffen,\nIm Ausbildungsabschnitt „Wehr- und Systemtechnik,             b) Munition,\nWirtschaftlichkeit in der Rüstung“ werden den Baurefe-\nc) Lenkflugkörper- und Raketensysteme.\nrendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsüber-\ngreifenden Kenntnisse aus den Gebieten „Verteidigung,        Einzelheiten regelt der Lehrplan.\nWehr- und Systemtechnik“ sowie „Wirtschaftlichkeit,\n(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden\nrechnerunterstütztes Projektmanagement“ sowie Grund-\nbefähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie\nlagenkenntnisse für „Führungs- und Lenkungsaufgaben“\nFachwissen, das an Universitäten oder Technischen\nvermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet\nHochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu\n„Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik“ sind auch\nerwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können\nKenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen\ndes europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige           gefordert werden.\neuropaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baurefe-        (3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen\nrendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die all-     Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte\ngemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben ihrer            Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der\nLaufbahn, des Projektmanagements sowie Führungsfunk-         Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft.\ntionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im Rüstungs-\nbereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise können\ngefordert werden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.                                       § 19\nPraktische Ausbildung\n§ 18                                 (1) Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“\nLehrgang                            sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im\n„Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“                  Bundesministerium der Verteidigung, im Bundesamt für\nWehrtechnik und Beschaffung sowie bei Dienststellen im\n(1) Im Ausbildungsabschnitt „Fachgebietsbezogene\nnachgeordneten Bereich des Bundesamtes für Wehrtech-\nWehrtechnik“ werden den Baureferendarinnen und Bau-\nnik und Beschaffung ihre erworbenen Kenntnisse in ihrem\nreferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachge-\nFachgebiet in der Praxis anwenden und sie um die wehr-\nbietes vermittelt:\ntechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergän-\n1. Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:                    zen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der\na) Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,                     Praxis vertieft werden. Außerdem dient die praktische\nAusbildung im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-\nb) Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,                fung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und\nc) Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,                 Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbil-\ndungsplan.\n2. Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:\n(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch\na) Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte\nbei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltun-\nFlugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper,\ngen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands\nb) Flugantriebe,                                         oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durch-\nc) Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Son-         geführt.\nderfragen,                                               (3) Durch die Zuweisung praktischer Aufgaben ihres\n3. Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:             Fachgebiets und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die\nBaureferendarinnen und Baureferendare frühzeitig selb-\na) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,          ständig und eigenverantwortlich arbeiten und ihre Urteils-\nb) Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,         fähigkeit ausbilden.\nc) Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasser-              (4) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nkampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des        sprechen, dürfen den Baureferendarinnen und Baurefe-\nMarineschiffbaus,                                     rendaren nicht übertragen werden.","1056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\n§ 20                                                     Kapitel 2\nAusbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte,                                    Aufst ie g\nAusbilderinnen und Ausbilder\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei                               § 22\nder Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beam-                               Regelaufstieg\nten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungslei-\ntung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die            (1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt\nAusbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare         die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren\nund stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt  für den Aufstieg nach den §§ 16 und 33 der Bundeslauf-\neinen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung. Die        bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des\nBaureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine          Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.\nAusfertigung.                                                Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bun-\ndesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des\n(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil-     Ergebnisses des Auswahlverfahrens.\ndungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren\ntechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung                (2) Die Einführung der Beamtinnen und Beamten in die\n– Fachrichtung Wehrtechnik – als Ausbildungsbeauftrag-       Aufgaben der neuen Laufbahn richtet sich nach den\nte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich,   Bestimmungen über den Aufstieg von Beamten des geho-\nvon anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und über-     benen Dienstes in eine Laufbahn des höheren Dienstes im\nwachen die Ausbildung der Baureferendarinnen und Bau-        Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-\nreferendare ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit       gung vom 30. April 1980 (VMBl 1980, S. 227), zuletzt\nder Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher.   geändert durch Erlass vom 12. Februar 1999 (VMBl 1999,\nDie Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Bespre-        S. 81).\nchungen mit den Baureferendarinnen und Baureferenda-            (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\nren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und          Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\nberaten sie in Fragen der Ausbildung.                        gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen\n(3) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sind in     Rechtsstellung.\nden einzelnen Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und           (4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 33\nBeamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anlei-        Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig,\ntung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern        wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet\ndürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferenda-       erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nre zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-\nnen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienst-                                 § 23\ngeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder\nunterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den                         Verwendungsaufstieg\nerreichten Ausbildungsstand.                                    Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobe-\n(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung erstellen die   nen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung\nAusbildungsbeauftragten für jede Baureferendarin und         – Fachrichtung Wehrtechnik – können bei Erfüllung der\njeden Baureferendar einen dienststellenbezogenen Aus-        Voraussetzungen der §§ 16 und 33a der Bundeslaufbahn-\nbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen          verordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in\nergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorge-     die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der\nlegt; die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten     Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –\neine Ausfertigung.                                           zugelassen werden.\n§ 21\nKapitel 3\nBewertungen\nwährend der praktischen Ausbildung                                       Prüfungen\n(1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen\n§ 24\nund Baureferendare für mindestens einen Monat zugewie-\nsen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abge-                               Oberprüfungsamt\nleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche      (1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt\nBewertung nach § 34 ab.                                      dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-\n(2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die    waltungsbeamten in Frankfurt am Main.\nAusbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach            (2) Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums\n§ 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbil-   des Oberprüfungsamtes bestellt die Abteilungsleiterin\ndung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und        oder den Abteilungsleiter, die Vorsitzenden, die sonstigen\nBaureferendare sowie ihre Eigenschaften und Fähigkeiten      Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungsaus-\nzum freien Vortrag Aufschluss geben.                         schüsse der Abteilung Wehrtechnik. Sämtliche Mitglieder\n(3) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 werden      der Prüfungsausschüsse sollen Beamtinnen oder Beamte\nauf der Grundlage eines Entwurfs mit den Baureferenda-       des höheren Dienstes sein, die eine Große Staatsprüfung\nrinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den          abgelegt haben. Das Kuratorium kann in Sonderfällen\nBaureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen.          Ausnahmen zulassen. Die Leitung der Abteilung Wehr-\nDiese erhalten eine Ausfertigung und können dazu schrift-    technik, die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und\nlich Stellung nehmen.                                        ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002                 1057\nhöchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder und              (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nErsatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf      mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei\nJahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die      Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend\nSpitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-          sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-\nverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder          gleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den\nvorschlagen.                                                  Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwick-\nlung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß-                                         § 26\nstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskom-\nmission.                                                                           Große Staatsprüfung\n(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü-           (1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die\nfungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungs-          Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgese-\nablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachgebieten     hene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die\ngleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche        Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen,\nBewertungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrneh-              dass sie\nmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prü-        1. ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen\nfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen         Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwen-\nals weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt           den verstehen,\nsie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt dies ent-\nsprechend für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.   2. mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehr-\nverwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-,\n(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik beim Ober-           Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden\nprüfungsamt unterstützt die Präsidentin oder den Präsi-           können und\ndenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Absatz 4\nSatz 3 und 4 gilt entsprechend.                               3. über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für\ntechnische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige\n§ 25                                 Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbei-\nterführung verfügen.\nPrüfungskommission\n(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus der häuslichen\n(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungs-       Prüfungsarbeit (1. Teilprüfung) sowie den schriftlichen\nkommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für           Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung (2. Teilprü-\ndie häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsar-  fung).\nbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in           (3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.\neinem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen einge-          Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen.\nrichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baurefe-       Das Bundesministerium der Verteidigung kann Vertrete-\nrendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum           rinnen und Vertretern des Ministeriums, des Bundesamtes\nfristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche           für Wehrtechnik und Beschaffung sowie der Bundesaka-\nGesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftli-      demie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnah-\nchen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige          mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr-                 sonen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allge-\nleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und      mein oder im Einzelfall gestatten. Das Oberprüfungsamt\nErsatzmitglieder der Prüfungskommissionen werden von          ist rechtzeitig zu unterrichten. Auf Wunsch von schwerbe-\nder Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungs-        hinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann\namtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt.                 während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-\nfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\nBei den Beratungen der Prüfungskommission über die\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-          Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mit-\nschen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach-        glieder anwesend sein.\nrichtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder als Vorsit-\nzender,\n§ 27\n2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-\nren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwal-                        Prüfungsort, Prüfungstermin\ntung – Fachrichtung Wehrtechnik – als Beisitzende und        (1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird nach\n3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttech-       Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 festge-\nnischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender.       setzt.\nBei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für             (2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftli-\ndie häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Auf-       chen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest.\nsichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung abge-          Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des\nwichen werden.                                                Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu\nbestimmenden Prüfungsort statt.\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht              (3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen spätestens\ngebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen           zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-\nstellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs-         schlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende\nmaßstabs sicher.                                              des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.","1058              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\n§ 28                                (4) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfen-\nden, die dem Prüfungsausschuss angehören, auf Grund\nZulassung zur Großen Staatsprüfung\neines vorher von ihnen festgelegten Bewertungsmaßstabs\n(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen wer-      unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der\nden, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte           Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nordnungsgemäß abgeleistet hat.                                des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-\n(2) Der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung      einander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des\nist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung über die      Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen\nEinstellungsbehörde zu stellen. Wer es schuldhaft ver-        Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungs-\nsäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung rechtzei-       ausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entschei-\ntig zu beantragen, kann entlassen werden. Die Einstel-        det die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Ent-\nlungsbehörde teilt den Baureferendarinnen und Baurefe-        scheidung ist schriftlich zu begründen.\nrendaren den Termin für die Antragstellung unter Hinweis         (5) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht\nauf die Folgen des Versäumnisses schriftlich mit.             fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“\n(3) Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag mit den      (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungsarbeit ist\ndarin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Ober-        bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausrei-\nprüfungsamt zu, dass er dort sechs Wochen vor Aushän-         chend“ (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Nach Abschluss\ndigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor-      der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit fertigt das\nliegt.                                                        Oberprüfungsamt unter Angabe der erzielten Punktzahl\neinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen\n(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü-        Bescheid, der spätestens zusammen mit der Mitteilung\nfungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag.             über die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten\n(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbe-           (§ 30 Abs. 2) zuzustellen ist. Im Falle des Nichtbestehens\nscheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prü-        ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides\nfungsarbeit der Einstellungsbehörde zu. Diese veranlasst      beim Oberprüfungsamt eine neue häusliche Prüfungsar-\ndie fristgerechte Aushändigung an die Baureferendarin         beit zu beantragen. Das Bestehen der häuslichen Prü-\noder den Baureferendar. Die Nichtzulassung bedarf der         fungsarbeit ist Voraussetzung für die Fortsetzung der\nSchriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung        Großen Staatsprüfung.\nversehen. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unter-            (6) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nicht-\nlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu ver-     bestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich\nvollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der ab-             bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst\nschließenden Beurteilung durch die Einstellungsbehörde        und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.\nsogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wie-\nder zuzuleiten.                                                  (7) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen\nPrüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach\n§ 29                             Abschluss der Prüfung zurückverlangen. Eine Ablichtung\nist in diesem Fall bei der Ausbildungsakte zu belassen. Die\nHäusliche Prüfungsarbeit                     entstehenden Kosten trägt die Verfasserin oder der Ver-\n(1) Im Anschluss an die praktische Ausbildung und vor      fasser.\ndem Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-\ngrundlagen“ haben die Baureferendarinnen und Baurefe-                                       § 30\nrendare eine häusliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Sie ist\nselbständiger Teil der Großen Staatsprüfung. Die Baurefe-                     Schriftliche Aufsichtsarbeiten\nrendarinnen und Baureferendare sollen durch die häus-            (1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen\nliche Prüfungsarbeit, deren Aufgabenstellung den fach-        durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie\ngebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 31 Abs. 4 Nr. 2)         Aufgaben aus der Wehrtechnik und Bundeswehrverwal-\nzu entnehmen ist, zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der       tung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den\nPraxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das        zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp\nErgebnis klar darstellen können.                              und übersichtlich darstellen können. Die Prüfungsaufga-\n(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs   ben bestimmt das Oberprüfungsamt.\nWochen nach Aushändigung anzufertigen und beim Ober-             (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der\nprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Bei         Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet worden und\nVorliegen triftiger Gründe kann die Präsidentin oder der      wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen\nPräsident des Oberprüfungsamtes diese Frist um höchs-         Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes\ntens sechs Wochen verlängern. In diesem Fall ist unver-\nerfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den\nzüglich ein schriftlicher Antrag auf dem Dienstweg an das\nBaureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig\nOberprüfungsamt zu richten, zu dem die Einstellungs-\nunter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den\nbehörde Stellung nimmt. Bei längerer Verhinderung ist\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten mit. Die Nichtzulassung\nersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.\nbedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfs-\n(3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen belehrung versehen.\nohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen\n(3) An aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier\nund Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Text-\nschriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar\nteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle\nAusarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben              1. eine Arbeit mit Aufgaben zu gleicher Gewichtung aus\nsein.                                                              den Gebieten „allgemeine Rechts- und Verwaltungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002                  1059\ngrundlagen“ (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) und „Wirt-        (4) Prüfungsfächer sind\nschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanage-        1. für alle Baureferendarinnen und Baureferendare:\nment“ (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b – ohne das Teil-\ngebiet „Führungs- und Lenkungsaufgaben“) und                   a) allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,\n2. drei Arbeiten aus den fachgebietsbezogenen Prü-                 b) Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektma-\nfungsfächern (§ 31 Abs. 4 Nr. 2).                                  nagement, Führungs- und Lenkungsaufgaben und\nc) Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik,\n(4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstun-\nden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmit-      2. ferner für Baureferendarinnen und Baureferendare des\ntel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel         Fachgebiets\nwerden zur Verfügung gestellt.                                     a) Kraftfahr- und Gerätewesen:\n(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim                aa) Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte,\nzu halten.\nbb) Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten,\n(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle\ncc) Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen,\ndes Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Oberprü-\nfungsamt fertigt eine Liste über die Kennziffern, die              b) Luft- und Raumfahrtwesen:\ngeheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht               aa) Waffensysteme Luft, bemannte und unbe-\nvor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichts-                 mannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflug-\narbeiten bekannt gegeben werden.                                           körper,\n(7) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben im ver-                 bb) Flugantriebe,\nschlossenen Umschlag der Leitung der Einstellungs-\ncc) Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und\nbehörde zu. Diese gibt den verschlossenen Umschlag an                      Sonderfragen,\ndie aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst\nangehören muss. Die Aufgaben werden den Baureferen-                c) Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:\ndarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung                     aa) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,\nausgehändigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-\nbb) schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,\nschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,\nder Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in                        cc) Waffen- und Führungsanlagen auf Überwas-\nAnspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne                        serkampfschiffen und U-Booten, Besonderhei-\ndes § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und                          ten des Marineschiffbaus,\nunterschreiben die Niederschrift.                                  d) Informationstechnik und Elektronik:\n(8) § 29 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwen-              aa) Informationsgewinnung,\nden.\nbb) Informationsübertragung,\n(9) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferenda-                cc) Informationsverarbeitung,\nre verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach\n§ 32 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbei-        e) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:\ntungszeit.                                                             aa) besondere wehrtechnische Anforderungen an\ndie elektrische Energietechnik,\n§ 31                                      bb) Energiebereitstellung, -umformung, -speiche-\nrung, -verteilung für Waffensysteme,\nMündliche Prüfung\ncc) Systemintegration und Energiemanagement,\n(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Baureferenda-\nrinnen und Baureferendare neben dem speziellen wehr-               f) Waffen- und Munitionswesen:\ntechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor                  aa) Waffen,\nallem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und\nbb) Munition,\nrechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sol-\nlen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und              cc) Lenkflugkörper- und Raketensysteme.\nAusdrucksfähigkeit beweisen.                                      (5) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission\n(2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und        leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferenda-\nBaureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn alle vier       rinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft\nAufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“        werden.\nbewertet worden sind oder zwar eine Arbeit mit der Note           (6) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prü-\n„mangelhaft“ bewertet worden ist, der Durchschnitt aller       fungsfach bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferen-\nAufsichtsarbeiten aber mindestens die Punktzahl 4,0            darinnen und Baureferendaren 60 Minuten, von zwei Bau-\nerreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.         referendarinnen und Baureferendaren 50 Minuten; bei der\n(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen         Prüfung einer Baureferendarin oder eines Baureferendars\nund Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen      40 Minuten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarin-\nPrüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt. Den zugelasse-      nen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden.\nnen Baureferendarinnen und Baureferendaren werden auf             (7) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden\nAntrag die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten    außerdem in einem der fachgebietsbezogenen Prüfungs-\nerzielten Punktzahlen mitgeteilt. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- fächer (Absatz 4 Nr. 2) vertieft geprüft; das Prüfungsfach\nsprechend.                                                     können sie auswählen. Die Prüfungszeit erhöht sich in die-","1060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\nsem Fach um mindestens zehn Minuten. Wenn es zur                                           § 33\nBeurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des                        Täuschung, Ordnungsverstoß\nBaureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommis-\nsion die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll        (1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei\n15 Minuten je Fach nicht überschreiten.                       einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen\nPrüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen\n(8) Zum Schluss der Prüfung haben die Baureferenda-        oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset-\nrinnen und Baureferendare einen Vortrag von längstens         zung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung\nzehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder      des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskommission\ndem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es          nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung\nkann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem sonstigen        gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können\nGebiet der Ausbildung entnommen werden und ist 20             sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil\nMinuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.             der Prüfung ausgeschlossen werden.\n(9) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen            (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nnach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die      schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nBewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist        eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu-\nin einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich        schung während der mündlichen Prüfung entscheidet die\naus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl       Prüfungskommission. § 25 Abs. 4 ist entsprechend anzu-\nder Einzelbewertungen, ergibt. Die Bewertung des Vor-         wenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\ntrags geht mit 2 vom Hundert in die Durchschnittspunkt-       schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines\nzahl ein.                                                     sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung\nwährend der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer\n(10) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die         Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs-\nLeistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit      arbeit festgestellt wird, entscheidet das Oberprüfungsamt\nder Note „ausreichend“ bewertet worden sind oder die          nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungs-\nLeistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit        kommission. Dies gilt auch für die Täuschung bei der\nder Note „mangelhaft“ bewertet worden sind, die mangel-       Erstellung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Prüfungs-\nhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern         kommission oder das Oberprüfungsamt kann nach der\nausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei     Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder\nbefriedigende Noten oder eine gute oder bessere Note          mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-\ngegeben.                                                      leistung mit „ungenügend“ (Punktzahl 6,0) bewerten oder\ndie gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.\n(11) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ngefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-        (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nmission unterschreiben.                                       lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprü-\nfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die\n§ 32                              Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                 Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden\nerklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu       rung zu versehen.\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nVorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen\n§ 34\nZeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin\noder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri-                       Bewertung von Prüfungsleistungen\nvatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.                     (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\n(2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen          Punktzahlen bewertet:\noder Baureferendare mit Genehmigung des Oberprü-              sehr gut (1)              eine Leistung, die den Anforde-\nfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.                      Punktzahl 1,0 und 1,3 rungen in besonderem Maße ent-\nspricht,\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-   gut (2)                   eine Leistung, die den Anforde-\nfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt,        Punktzahl 1,7; 2,0; 2,3 rungen voll entspricht,\nzu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile         befriedigend (3)          eine Leistung, die im Allgemeinen\nnachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die         Punktzahl 2,7; 3,0; 3,3 den Anforderungen entspricht,\nbereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-       ausreichend (4)           eine Leistung, die zwar Mängel\nwertet werden.                                                Punktzahl 3,7 und 4,0 aufweist, aber im Ganzen den\n(4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferen-                                    Anforderungen noch entspricht,\ndare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder        mangelhaft (5)            eine Leistung, die den Anforde-\nteilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet       Punktzahl 5,0             rungen nicht entspricht, jedoch\ndas Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungs-                                   erkennen lässt, dass die notwen-\nleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“                                       digen Grundkenntnisse vorhan-\n(Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung für                                   den sind und die Mängel in abseh-\nnicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit                                  barer Zeit behoben werden könn-\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                                               ten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002                1061\nungenügend (6)            eine Leistung, die den Anforde-      3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der\nPunktzahl 6,0             rungen nicht entspricht und bei          mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.\nder selbst die Grundkenntnisse so\nDurchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstel-\nlückenhaft sind, dass die Mängel\nlen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berech-\nin absehbarer Zeit nicht behoben\nwerden könnten.                      net. In Grenzfällen können die Bewertungen während der\nAusbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamtein-\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Punktzahlen            druck – hierzu gehört auch der Vortrag (§ 31 Abs. 8) – den\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem         Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergeb-\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                      nisses maßgebende Durchschnittsnote darf dabei um\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden       nicht mehr als 0,1 verändert werden.\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\n(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnitts-\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\npunktzahl\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-      1. von 1,00 bis 1,49 sehr gut,\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\n2. von 1,50 bis 2,44 gut,\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks              3. von 2,45 bis 3,34 befriedigend und\nangemessen berücksichtigt.\n4. von 3,35 bis 4,00 ausreichend.\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der                 (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                          sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-\nrinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzah-\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen          len mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nGesamtpunktzahl der Punktzahlen zugeordnet:\n§ 36\nVom-Hundert-Anteil\nder Leistungspunkte      Punktzahl                                    Zeugnis\n(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarin-\n100    bis 93,7           1,0           nen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden\nunter                   93,7 bis 87,5            1,3           haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote, die\nunter                   87,5 bis 83,4            1,7           nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunkt-\nzahl und die Einzelbewertungen enthält. Das Zeugnis wird\nunter                   83,4 bis 79,2            2,0           durch Bescheid des Oberprüfungsamtes zugestellt. Ist die\nunter                   79,2 bis 75,0            2,3           Prüfung nicht bestanden, gibt das Oberprüfungsamt dies\nden Baureferendarinnen und Baureferendaren schriftlich\nunter                   75,0 bis 70,9            2,7\nbekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe\nunter                   70,9 bis 66,7            3,0           nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nunter                   66,7 bis 62,5            3,3           versehen. Eine beglaubigte Ausfertigung des Prüfungs-\nzeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.\nunter                   62,5 bis 56,6            3,7\nDas Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestande-\nunter                   56,6 bis 50,0            4,0           ner oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprü-\nunter                   50,0 bis 25,0            5,0           fung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe\ndes Prüfungsergebnisses.\nunter                   25,0 bis 0               6,0.\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3\numfasst.\nund 4 entsprechend für die untere Punktzahl jeder Note\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-            (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nrungen aus wird die Erteilung der der Leistung entspre-        Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nchenden Punktzahl begründet. Für die Bewertung mündli-         den durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige\ncher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.             Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\n§ 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-\n§ 35                             geben.\nGesamtergebnis\n(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, stellt die Prü-                                  § 37\nfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei wer-                          Erwerb der Laufbahnbefähigung\nden berücksichtigt\nMit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die\n1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit             Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung\n20 vom Hundert,                                            für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der\n2. die Punktzahlen der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten    Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik. Sie\nmit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hun-         sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“\ndert) und                                                  oder „Bauassessor“ zu führen.","1062              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\n§ 38                                    cher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                           Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leis-\ntungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Nie-           soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht\nderschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prü-             überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Punkt-\nfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit                zahlen und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorberei-\nund den schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich ihrer         tungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist\nBewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-                 verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit\nfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von                  den Baureferendarinnen und Baureferendaren der nächs-\nihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.              ten oder übernächsten Großen Staatsprüfung abgelegt\n(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können              werden.\nnach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die\nsie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                                                  Kapitel 4\nSonst ige Vorsc hrift e n\n§ 39\nWiederholung                                                                  § 40\n(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat,                                     Übergangsregelung\nkann sie einmal wiederholen; das Bundesministerium der\nBaureferendarinnen und Baureferendare, die den Vor-\nVerteidigung kann im Benehmen mit der Präsidentin oder\nbereitungsdienst vor dem 2. Mai 2001 begonnen haben,\ndem Präsidenten des Oberprüfungsamtes unter Beteili-\nführen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.\ngung des Kuratoriums in begründeten Fällen eine zweite\nWiederholung zulassen. Die Wiederholungsprüfung er-\nstreckt sich nur auf die nicht bestandene Teilprüfung;                                               § 41\ndiese ist vollständig zu wiederholen.                                                            Inkrafttreten\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nauf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb wel-                 Kraft.\nBonn, den 6. März 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g"]}