{"id":"bgbl1-2002-17-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":17,"date":"2002-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes","law_date":"2002-03-07T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1046              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\nGesetz\nzur Änderung des Fleischhygienegesetzes,\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes\nVom 7. März 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur\nGemeinschaftsverpflegung.\nArtikel 1                                   (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu\nerteilen, wenn\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes\n1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das\nDas Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-                 Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das\nmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geän-              Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige\ndert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23.Oktober 2001                 Verbringen von zum Genuss für Menschen geeig-\n(BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert:                            neten Fleisches erforderlichen hygienischen An-\nforderungen an die bauliche Ausstattung und die\n1. In § 5 werden                                                      Einrichtung erfüllen,\na) im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Bundes-            2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses\nminister für Gesundheit (Bundesminister)“ durch                Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes\ndie Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau-                 erlassenen Rechtsverordnungen beachtet wer-\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bun-                 den, die durch den Betrieb nach der Zulassung\ndesministerium)“ ersetzt,                                      insbesondere in den Bereichen der Betriebs-,\nb) die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt:                     Arbeits- und Personalhygiene einzuhalten sind,\n„2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter                3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung\ndenen Fleisch durch die oder in Folge der                 nicht entgegenstehen und\nSchlachtung eines Tieres als mit infektiösem          4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme\nMaterial verunreinigt anzusehen ist, sowie die            rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die\nerforderlichen Maßnahmen, insbesondere die                vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche\nSicherstellung und unschädliche Beseitigung               Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsicht-\nzu regeln,“,                                              lich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Vor-\nc) in Nummer 3 nach den Wörtern „das Inverkehr-                    aussetzungen für die Führung eines Betriebes\nbringen“ die Wörter „die Einfuhr oder das sonstige             nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt.\nVerbringen“ eingefügt und                                     (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der\nd) in Nummer 6 die Wörter „für die Einfuhr oder das            Zulassung anordnen, wenn\nsonstige Verbringen“ durch die Wörter „für das             1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nGewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das                   Rücknahme vorliegen oder\nInverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige\n2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nVerbringen“ ersetzt.\nerfüllt werden\n2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:                         und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-\ngen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen\n„§ 6                                Frist behoben werden kann.\nZulassung von Betrieben                           (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten,             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nbehandeln, in den Verkehr bringen oder einführen,              soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur\ndürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von           Durchführung von Rechtsakten der Organe der\nder zuständigen Behörde zugelassen worden sind.                Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,\nSatz 1 gilt nicht für                                          1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die\n1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die                 Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln,\nFleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln             2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung\nund in den Verkehr bringen,                                    von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und\n2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veran-                    vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der\nstaltungen sowie das Reisegewerbe,                             zuständigen Behörde registriert sein müssen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002                    1047\nsowie die Voraussetzungen der Registrierung zu       10. § 22g wird wie folgt geändert:\nbestimmen,                                                a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesminister“\n3. zu regeln, dass Groß-, Zwischen- und Einzelhan-                durch die Wörter „dem Bundesministerium“\ndelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen,             ersetzt.\nvon der zuständigen Behörde registriert sein müs-         b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“,\nsen sowie die Voraussetzungen der Registrierung               in Satz 3 das Wort „er“ durch das Wort „es“\nzu bestimmen,                                                 ersetzt.\n4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung\neinschließlich des Ruhens der Zulassung zu           11. § 23 wird wie folgt geändert:\nregeln.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“\n3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister               ersetzt.\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“           b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\ndurch die Wörter „Das Bundesministerium wird                      minister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit\nermächtigt“ ersetzt.                                              dem Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bun-\ndesministerium der Finanzen regelt im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium“ ersetzt.\n4. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 19\nAbs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 und § 32 werden jeweils die\nWörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das        12. In § 24 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:\nBundesministerium“ ersetzt.                                   „Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar\ngeltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                                 schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-\nminister“ durch die Wörter „das Bundesministe-       13. In § 28a Nr. 6 wird die Angabe „§ 5 Nr. 6 oder § 12\nrium“ ersetzt.                                            Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2\noder § 21 Abs. 3“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,        14. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                 a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:\nBundesrates, soweit es zum Schutz der Gesund-\nheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der                „1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genann-\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das                    ten Betrieb betreibt,“.\nVerbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten          b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1a.\noder andere Vertragsstaaten des Abkommens\nc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 5 Nr. 1\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder die\nbis 4,“ die Angabe „§ 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3,“ ein-\nAusfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten\ngefügt.\noder zu beschränken.“\n15. Nach § 29 werden folgende Vorschriften eingefügt:\n6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 29a\n„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                    Strafvorschriften\ndie Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen.“                               bei Verstößen gegen\nRecht der Europäischen Gemeinschaft\n7. § 22d wird wie folgt geändert:                                   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\na) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der            Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten-\nBundesminister“ durch die Wörter „Das Bundes-             den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nministerium“ ersetzt.                                     Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in\n§ 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht,\nb) In Nummer 1 werden                                         soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen\naa) in Buchstabe a die Wörter „die in § 5 Nr. 2           bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\ngenannten“ und                                       weist.\nbb) in Buchstabe b die Wörter „nach § 5 Nr. 2                (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nBuchstabe b“                                            (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\ngestrichen.                                               fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder Geldstrafe.\n8. In § 22e Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Bundes-                                     § 29b\nminister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“\nersetzt.                                                                           Strafvorschriften\nbei Verstößen gegen\n9. In § 22f Abs. 3 werden die Wörter „dem Bundes-                         Recht der Europäischen Gemeinschaft\nminister“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“               Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nersetzt.                                                      strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden","1048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\nVorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-            b) Folgende Absätze werden angefügt:\nschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich\n„(2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der\n1. einem in § 28a Nr. 1 bis 5 genannten Gebot oder                Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März\nVerbot oder                                                   2002 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten\n2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6 genannten            als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2\nVorschriften ermächtigen,                                     zugelassen. Die zuständige Behörde kann die\nZulassung von Betrieben nach Satz 1 zurückneh-\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d               men oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulas-\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-               sung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nschrift verweist.                                                 Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen\noder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der\n§ 29c                                   Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch\nBußgeldvorschriften                             nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf\nbei Verstößen gegen                             Tatsachen beruht, die nach dem 13. März 2002\nRecht der Europäischen Gemeinschaft                      entstanden sind. Unter den Voraussetzungen des\n§ 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b              Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                        Ruhen der Zulassung anordnen.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                  (3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach\nfahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in              § 6 Abs. 4 sind\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwi-\nderhandelt, die inhaltlich                                        1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch\nin Verbindung mit § 18a Abs. 2 Nr. 9 l, der\n1. einem in                                                           Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 2\na) § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder                                   genannten Fassung hinsichtlich der Anforde-\nrungen an zuzulassende oder zugelassene\nb) § 29 Abs. 3\nBetriebe und\ngenannten Gebot oder Verbot oder\n2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in\n2. einer Regelung, zu der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3                    Absatz 2 genannten Fassung hinsichtlich der\ngenannten Vorschriften ermächtigen,                               Registrierung von Betrieben\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d               weiter anzuwenden.“\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschrift verweist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                Artikel 2\nAbsatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit\neiner Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,                                  Änderung\nin dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit                       der Fleischhygiene-Verordnung\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet             Die §§ 11, 11a und 11d Abs. 1 und 2 sowie § 18a\nwerden.                                                  Nr. 9 l der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),\n§ 29d                          die durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember\nErmächtigungen                       2001 (BGBl. I S. 3631) geändert worden ist, werden auf-\ngehoben.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi-\nschen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die                                      Artikel 3\nTatbestände zu bezeichnen, die\nÄnderung\n1. als Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu                      des Geflügelfleischhygienegesetzes\nahnden sind oder\nDas Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996\n2. als Ordnungwidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet      (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 190 der\nwerden können.“                                      Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird\nwie folgt geändert:\n16. In § 30 werden\na) die Angabe „§§ 28, 28a“ durch die Angabe „den         1. In § 10 werden in Nummer 12 der Punkt durch ein\n§§ 28, 28a, 29a oder 29b“ und                            Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:\nb) die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „den §§ 29             „13. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behan-\noder 29c“                                                      deln und das Inverkehrbringen von Geflügel-\nfleisch Verbote und Beschränkungen festzule-\nersetzt.                                                           gen.“\n17. § 32 wird wie folgt geändert:\n2. In § 29 Nr. 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 8 oder 12“ durch\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002                 1049\n3. Nach § 30 werden folgende Vorschriften eingefügt:                                        § 30d\n„§ 30a                                                  Ermächtigungen\nStrafvorschriften                            Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\nbei Verstößen gegen                         dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi-\nRecht der Europäischen Gemeinschaft                  schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit         verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\nGeldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten-        Tatbestände zu bezeichnen, die\nden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen                 1. als Straftat nach § 30a Abs. 1 oder § 30b zu ahnden\nGemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in              sind oder\n§ 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht,            2. als Ordnungswidrigkeit nach § 30c Abs. 2 geahndet\nsoweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen                 werden können.“\nbestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver-\nweist.\n4. In § 31 werden\n(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.\na) die Angabe „§ 28 oder § 29“ durch die Angabe „den\n(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1             §§ 28, 29, 30a oder 30b“ und\nfahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\nb) die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „den §§ 30\nJahr oder Geldstrafe.\noder 30c“\n§ 30b                               ersetzt.\nStrafvorschriften\nArtikel 4\nbei Verstößen gegen\nRecht der Europäischen Gemeinschaft                         Änderung des Tierseuchengesetzes\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-       Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden      chung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert\nVorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-         durch Artikel 189 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich                      (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:\n1. einem in § 29 Nr. 1 oder 3 genannten Gebot oder         1.   In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsvor-\nVerbot oder                                                 schriften“ die Wörter „sowie der unmittelbar gelten-\n2. einer Regelung, zu der die in § 29 Nr. 2 genannten           den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im\nVorschriften ermächtigen,                                   Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d        1a. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-             ter „oder des Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch\nschrift verweist.                                               die Wörter „ , des Verfütterungsverbotsgesetzes oder\neines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Euro-\n§ 30c\npäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses\nBußgeldvorschriften                          Gesetzes oder der vorstehend genannten Gesetze“\nbei Verstößen gegen                          ersetzt.\nRecht der Europäischen Gemeinschaft\n1b. Nach § 72b wird folgender § 72c eingefügt:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30b\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                                             „§ 72c\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der\nfahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in            Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider-              dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine\nhandelt, die inhaltlich                                         Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b\nhinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf\n1. einem in\nGrund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes\na) § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder                            entsprechend.“\nb) § 30 Abs. 3\n2.   In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „der der Bekämp-\ngenannten Gebot oder Verbot oder                            fung von Tierseuchen dienenden unmittelbar gelten-\n2. einer Regelung, zu der die in § 30 Abs. 2 Nr. 3              den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“\ngenannten Vorschriften ermächtigen,                         durch die Wörter „der unmittelbar geltenden Recht-\nsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-\nentspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d\ndungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nvorschrift verweist.\nArtikel 5\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer                             Inkrafttreten\nGeldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem            Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\nFalle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geld-     nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt mit\nbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.              Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.","1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 7. März 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}