{"id":"bgbl1-2002-16-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":16,"date":"2002-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/16#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_16.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)","law_date":"2002-03-06T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002                     1031\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nmittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr\n(LAP-mftDBwV)\nVom 6. März 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-       § 23 Laufbahnprüfung\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März         § 24 Prüfungsort, Prüfungstermin\n1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bun-\n§ 25 Praktische Prüfung\ndeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch       § 26 Zulassung zur schriftlichen Prüfung\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April      § 27 Schriftliche Prüfung\n1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet       § 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-\n§ 29 Mündliche Prüfung\nmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n§ 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nInhaltsübersicht                          § 31 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen\nKapitel 1\n§ 33 Gesamtergebnis\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 34 Zeugnis\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 36 Wiederholung\n§ 3 Einstellungsbehörden\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                                            Kapitel 3\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                                        Sonstige Vorschriften\n§ 6 Auswahlverfahren                                          § 37 Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                    § 38 Übergangsregelung\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes          § 39 Inkrafttreten\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes\nKapitel 1\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\nLa ufba hn und Ausbildung\n§ 11 Ausbildungsakte\n§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                                                    §1\n§ 13 Dienstfahrerlaubnis, Einweisungs- und Überprüfungsfahrt,                         Laufbahnämter\nStandortverwaltung\n(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen\n§ 14 Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang\nDienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungs-\n§ 15 Praktische Ausbildung                                    dienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.\n§ 16 Verwaltungslehrgang                                         (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\n§ 17 Abschlusslehrgang                                        folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin- 1. Brandmeisteranwärterin/\nnen und Ausbilder                                            Brandmeisteranwärter               im Vorbereitungsdienst,\n§ 19 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus-    2. Brandmeisterin zur\nbildung\nAnstellung (z. A.)/\n§ 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung               Brandmeister zur                           in der Probezeit\nAnstellung (z. A.)                      bis zur Anstellung,\nKapitel 2\n3. Brandmeisterin/\nPrüfung                               Brandmeister                              im Eingangsamt,\n§ 21 Prüfungsamt                                              4. Oberbrandmeisterin/                                im ersten\n§ 22 Prüfungskommission                                           Oberbrandmeister                     Beförderungsamt und","1032              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002\n5. Hauptbrandmeisterin/                          im zweiten                                §5\nHauptbrandmeister                     Beförderungsamt.\nAusschreibung, Bewerbung\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nlaufen.\nausschreibung ermittelt.\n(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten\neiner Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungslei-      (2) Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltun-\nterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin     gen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen\noder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr              1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nsowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des\nmittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgrei-    2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehr-        3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses oder des\ngang.                                                             Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,\n4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit\n§2                                   der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über abge-\nZiel der Ausbildung                           legte Prüfungen sowie\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-    5. gegebenenfalls\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche\na) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nGrundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Lauf-\nrungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden\nAbs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und\nauf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen\nRechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer sta-          b) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung\nbilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche                 des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen\ndemokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung                     erteilt wurden.\nund Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses\nwerden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten\nerwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine                                          §6\nberufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation                             Auswahlverfahren\nund Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des\neigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaft-           (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\nlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.       Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\ngestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich       ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium       schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.               der Laufbahn geeignet sind.\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\n§3                               den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nEinstellungsbehörden                       genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nEinstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun-       Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-\ngen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung       wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der\ndes Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung      Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nder Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entschei-     wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\ndungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-         insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbil-\ntungsdienstes. Sie sind die für die beamtenrechtlichen        dungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\nEntscheidungen zuständigen Dienstbehörden.                    besten geeignet erscheint. Ehemalige Soldatinnen und\nSoldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungs-\n§4                               schein werden, wenn sie die in der Ausschreibung\ngenannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum\nEinstellungsvoraussetzungen\nAuswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer wer-\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,        den in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.\nwer\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nerhält von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewer-\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in       bungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichs-\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14    verwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommis-\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht        sion durchgeführt und besteht aus einem praktischen,\nhat und                                                   einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n3. mindestens den erfolgreichen Besuch einer Haupt-\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus\nschule und eine förderliche abgeschlossene Berufs-\nausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Ab-          1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allge-\nschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker) oder        meinen Verwaltungsdienstes oder des höheren techni-\neinen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand              schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vor-\nnachweisen kann.                                              sitzender oder Vorsitzendem,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002               1033\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen                                         §8\nfeuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr oder\nRechtsstellung\ndes gehobenen technischen Dienstes in der Bundes-\nwährend des Vorbereitungsdienstes\nwehrverwaltung als Beisitzender oder Beisitzendem\nund                                                        (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nBrandmeisteranwärterinnen und Bewerber zu Brand-\noder mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der\nmeisteranwärtern ernannt.\nBundeswehr als Beisitzender oder Beisitzendem.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nDie Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht\nDienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der\ngebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die\nAusbildung an der Zentralen Ausbildungsstätte Brand-\nEignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht\nschutz der Bundeswehr und an einer Bundeswehrverwal-\nzulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-\ntungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\ngerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicher-\nzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu\nbestellen.                                                                                §9\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse                           Dauer, Verkürzung und\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der               Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-         (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt          (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nentsprechend.                                               § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-\nlässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\n(7) Die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglie-   gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\nder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die      Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nDauer von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.  Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden.\nDie Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung\n§7                              jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Ausbil-\ndungsabschnitte entzogen werden.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\n(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\ndem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-\nvon Bewerberinnen und Bewerbern.\nweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und       um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:          dienstes zu ermöglichen.\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein             (4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin      gern, wenn die Ausbildung\noder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per-\nsonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester       1. wegen einer Erkrankung,\nZeit, in dem auch zur Beamten- und Feuerwehrdienst-      2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\ntauglichkeit und der Kraftfahrverwendungsfähigkeit in        und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nder Bundeswehr Stellung genommen wird,                       zeit nach der Elternzeitverordnung,\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen      3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,                 Ersatzdienstes oder\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde      4. aus anderen zwingenden Gründen\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-         dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-  bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\nstellungsbehörde,\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers         Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat-\ndarüber, ob sie oder er                                  zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren   insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlänge-\nbeschuldigt wird und                                 rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu\nb) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,    einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-\nund                                                  legt werden kann.\n6. beglaubigte Ablichtungen der Fahrerlaubnis für Bun-        (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich\ndeswehrkraftfahrzeuge und Leistungsnachweise über        die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36.\nsportliche Leistungen.\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehr-                                    § 10\nbereichsverwaltungen. Anstelle der Kostenübernahme\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\nkann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersu-\nchung selbst vornehmen.                                       Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.","1034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002\n§ 11                                 (3) Während der Einweisung bei der Standortverwaltung\nAusbildungsakte                         werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufga-\nben und Zuständigkeiten der einzelnen Sachgebiete\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-     sowie deren Zusammenarbeit mit den Nutzern und der\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan,    Feuerwehr vertraut gemacht. Darüber hinaus werden\nalle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine           Kenntnisse in Bezug auf die Beschaffung und Verwaltung\nAusfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.        von liegenschaftsgebundenem Brandschutzgerät und der\nFeuerwehrbekleidung vermittelt.\n§ 12\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                                            § 14\n(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende               Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang\nAbschnitte:\n(1) Im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang werden die\n1. Erster Ausbildungsabschnitt                               Anwärterinnen und Anwärter als Truppfrau oder Trupp-\na) Erwerb der Dienstfahrerlaubnis BE/CE,                 mann und Truppführerin oder Truppführer zur Rettung von\nb) Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und                Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, zur\nBrandbekämpfung und für die technische Hilfeleistung\nc) Einweisung bei                                        ausgebildet. Dabei werden ihnen die einsatztaktischen\neiner Standortverwaltung             2 1/ 2 Monate,  und einsatztechnischen Grundsätze der Brandbekämp-\n2. Zweiter Ausbildungsabschnitt                              fung, die Funktion und der Einsatz der Rettungsgeräte\nfeuerwehrtechnischer Grundlehrgang                       sowie Kenntnisse der Fahrzeugtechnik und des feuer-\nan der Zentralen Ausbildungsstätte                       löschtechnischen Aufbaus der Feuerlösch-Kraftfahrzeuge\nBrandschutz der Bundeswehr               5 1/ 2 Monate,  vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.\n3. Dritter Ausbildungsabschnitt                                 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des\npraktische Ausbildung bei                                Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die\nDienststellen mit Bundeswehr-                            weitere Ausbildung aufbaut.\nfeuerwehren und Berufsfeuer-\nwehren der Kommunalbehörden                  6 Monate,\n§ 15\n4. Vierter Ausbildungsabschnitt\nVerwaltungslehrgang an einer                                               Praktische Ausbildung\nBundeswehrverwaltungsschule               1 Monat und       (1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärte-\n5. Fünfter Ausbildungsabschnitt                              rinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammen-\nAbschlusslehrgang an der Zentralen                       arbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der\nAusbildungsstätte Brandschutz                            Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen\nder Bundeswehr                               3 Monate.   Organisationseinheiten vertraut gemacht. Die praktische\nAusbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxis-\nDie Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsab-       orientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aus-\nschnitts kann geändert werden. Der Verwaltungslehrgang       gerichtet. Darüber hinaus werden die im feuerwehrtech-\nkann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durch-      nischen Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse durch\ngeführt werden.                                              praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzu-\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen       wendenden Einsatztechniken vertieft. Einzelheiten regelt\nder körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen        der Ausbildungsplan.\nund das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze             (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nerwerben.                                                    sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\nübertragen werden.\n§ 13\nDienstfahrerlaubnis, Einweisungs-\nund Überprüfungsfahrt, Standortverwaltung                                          § 16\n(1) Anwärterinnen und Anwärter, die nicht im Besitz der                      Verwaltungslehrgang\nDienstfahrerlaubnis Klasse BC/CE sind, müssen diese vor         Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und\ndem feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erwerben. Für         Anwärter mit den gesetzlichen Bestimmungen und Ver-\nAnwärterinnen und Anwärter, die die Dienstfahrerlaubnis      waltungsvorschriften, die bei der Erfüllung ihrer künftigen\nauch in der Wiederholungsprüfung nicht erworben haben,       Aufgaben einschlägig sind, vertraut gemacht. Einzelheiten\nendet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des      regelt der Lehrplan.\nTages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-\nnisses.\n§ 17\n(2) Während der Einweisungsfahrt werden die Anwärte-\nAbschlusslehrgang\nrinnen und Anwärter mit den Dienstfahrzeugen der Bun-\ndeswehrfeuerwehren vertraut gemacht. Ausbildungsinhalt          Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und\nist die sachgemäße Bedienung der Fahrzeuge. Sie              Anwärter so ausgebildet, dass sie eine taktische Einheit\nschließt die theoretische Einweisung, die Einweisung in      bis zur Staffelstärke im Einsatz selbständig führen können,\nden technischen Dienst und die praktische Einweisung         Sonderaufgaben im Innendienst wahrnehmen können und\neinschließlich des Fahrens im Gelände ein. Die Überprü-      Grundkenntnisse im Führen von taktischen Einheiten bis\nfungsfahrt dient der Befähigungsfeststellung.                zur Zugstärke besitzen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002              1035\n§ 18                                (6) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\nAusbildungsleitung, Ausbildungs-                 und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachho-\nbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder             len kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu\neinem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.\n(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder    Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der\nein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbil-      praktischen Prüfung (§ 25) erbracht, gilt er als mit\ndungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der           „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nAnwärterinnen und Anwärter.\n(7) Zum Abschluss des jeweiligen Lehrgangs werden in\n(2) Bei den Streitkräften und dem Bundesamt für Wehr-      einem Zeugnis, das mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1\ntechnik und Beschaffung werden Beamtinnen oder Beam-\nSatz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl schließen\nte beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten als Ausbil-\nmuss, die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter\ndungsbeauftragte bestellt, die die Ausbildungsleitung\nfestgestellt. Dabei werden die Leistungen der drei schrift-\nfachlich unterstützen. Soweit erforderlich, werden die\nlichen Arbeiten und der zwei Arbeitsproben während des\nAusbildungsbeauftragten von anderen Dienstgeschäften\nfeuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit jeweils 20 vom\nentlastet. Sie überwachen die Ausbildung der Anwärterin-\nHundert bewertet. Die während des Abschlusslehrgangs\nnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorg-\nzu erbringenden zwei schriftlichen Arbeiten werden mit\nfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten\njeweils 20 vom Hundert und die zwei praktischen Übun-\nführen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen\ngen mit jeweils 30 vom Hundert bewertet. Die Anwärterin-\nund Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern\ndurch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Aus-      nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des jeweili-\nbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung      gen Zeugnisses.\nregelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.                 (8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht         handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,            und 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,   scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die        weises bestimmt hat.\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nunterwiesen.                                                                              § 20\n(4) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungs-                           Bewertungen\nleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-                während der praktischen Ausbildung\nbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen\nergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine            (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nAusfertigung.                                                 Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen\nAusbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die\n§ 19                             Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsrah-\nmenplan mindestens drei Wochen zugewiesen werden,\nLeistungsnachweise                        eine schriftliche Bewertung nach § 32 abgegeben.\nwährend der fachtheoretischen Ausbildung\n(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\n(1) Während des feuerwehrtechnischen Grundlehr-\neines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\ngangs sind drei schriftliche Arbeiten von jeweils drei Stun-\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\nden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen\neröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nund zwei Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer zu\nund können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.\nerbringen.\n(2) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei                (3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt\nschriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem       die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis,\nGebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen           das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Dieses\nzu fertigen.                                                  schließt mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermit-\ntelten Durchschnittsrangpunktzahl. Die Anwärterinnen\n(3) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schrift-      und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet\ndes Brandschutzes zu fertigen und zwei praktische Übun-\ngen (Anfahrübung und Planspiel) von jeweils 30 Minuten\nKapitel 2\nDauer durchzuführen.\nPrüfung\n(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden                                       § 21\nnach § 32 bewertet und schriftlich bestätigt; Art des Nach-                          Prüfungsamt\nweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung            (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein-\nder Bestätigung. Die schriftlichen Arbeiten sind in allen     gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\nLehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit ein-          Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und\nheitlicher Themenstellung zu fertigen. Für die Arbeiten ist   gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und\nein einheitlicher Bewertungsmaßstab festzulegen.              vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.\n(5) Für die Arbeitsproben und praktischen Übungen gilt        (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder\nAbsatz 4 entsprechend.                                        teilweise auf andere Behörden übertragen werden.","1036               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002\n§ 22                                 c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen\nPrüfungskommission                                nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-\nzende oder Beisitzender und\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\nmission abgelegt; für die praktische, schriftliche und             d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuer-\nmündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommis-                    wehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder\nsionen eingerichtet werden. Es können mehrere Prüfungs-                Beisitzender.\nkommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu         Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beam-\nprüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitpla-          tin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwal-\nnung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fach-         tungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des\nliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der            Beisitzenden nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c eine weitere\nschriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleich-       Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen feuer-\nmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss                   wehrtechnischen Dienstes.\ngewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der       (3) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Prüfungs-\nPrüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die             kommission können auch Soldatinnen und Soldaten\nSpitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-           sowie Angestellte vorgesehen werden, sofern sie über\nverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder           ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.\nvorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden\nfür die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine            (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\nWiederbestellung ist zulässig.                                 Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\ngebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\nstellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs-\n1. für die praktische Prüfung                                  maßstabs sicher.\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuer-           (5) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung\nwehrtechnischen Dienstes, des höheren allgemei-        ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens\nnen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen feu-        aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende,\nerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder        anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.\nVorsitzender,                                          Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-\nb) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feu-        sitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht\nerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder        zulässig.\nBeisitzender und\n§ 23\nc) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuer-\nLaufbahnprüfung\nwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder\nBeisitzender,                                             (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nAnwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn befähigt\n2. für die schriftliche Prüfung\nsind.\na) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit aus dem\n(2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausge-\nPrüfungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwal-\nrichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach-\ntungsgrundlagen\nweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben\naa) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen        haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vor-     ordnungsgemäß wahrzunehmen. Insoweit ist die Prüfung\nsitzende oder Vorsitzender und                    auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.\nbb) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des          (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbil-\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungs-           dung durchlaufen hat.\ndienstes als Beisitzende oder Beisitzender und\n(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem praktischen,\nb) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten aus        einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\nden Prüfungsgebieten Allgemeine mathematische\n(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\nund naturwissenschaftlich-technische Grundlagen\nfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nund Brandschutz\nVertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums\naa) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren          der Verteidigung und der Wehrbereichsverwaltung, in\noder gehobenen feuerwehrtechnischen Diens-        Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befass-\ntes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und     ten Personen die Anwesenheit in der praktischen und\nbb) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des       mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-\ngehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als       ten. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über\nBeisitzende oder Beisitzender sowie               die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren\nMitglieder anwesend sein.\n3. für die mündliche Prüfung\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuer-                                      § 24\nwehrtechnischen Dienstes oder des höheren allge-\nmeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder                         Prüfungsort, Prüfungstermin\nVorsitzender,                                             (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen,\nb) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feu-        der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.\nerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzende oder           (2) Die schriftliche Prüfung muss spätestens zwei\nBeisitzender,                                          Wochen vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes abge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002                 1037\nschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende          (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens\ndes Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.                 mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die\n(3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und    Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\nAnwärtern Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen     darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\nund der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.                   der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.\n(6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Auf-\n§ 25                            sicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder-\nschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,\nPraktische Prüfung\nder Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie\n(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuer-   etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben\nwehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form          die Niederschrift.\nvon Übungen (Anfahrübung, Planspiel) durchgeführt.\n(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\n(2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als       hängig voneinander nach § 32 bewertet. Die oder der\nFeuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuer-         Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nlöschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Be-        des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-\ndienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz           einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit\nvon Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämp-          Stimmenmehrheit. § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entspre-\nfung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen.          chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit\n(3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit\nnach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die      „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nBewertung vor.                                                   (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\n(4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift    zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 verfah-\ngefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-     ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nmission unterschreiben.\n§ 28\n§ 26\nZulassung zur mündlichen Prüfung\nZulassung zur schriftlichen Prüfung\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter       zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei schriftliche Prü-\nzur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen     fungsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“\nPrüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00        bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht\n(§ 32 Abs. 1 Satz 2) erreicht haben. Andernfalls ist die Prü- bestanden.\nfung nicht bestanden.\n(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte\n(2) Das Prüfungsamt oder eine von diesem beauftragte\nPerson teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Zulas-\nPerson teilt den Anwärterinnen oder Anwärtern die Zulas-\nsung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen\nsung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen\nPrüfung mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterin-\nPrüfung mit. Dabei sind den zugelassenen Anwärterinnen\nnen und Anwärtern auf Antrag die von ihnen in den einzel-\nund Anwärtern die von ihnen in der praktischen Prüfung\nnen schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielten Rangpunkte\nerzielten Rangpunkte mitzuteilen, wenn sie dies beantra-\nmit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird\ngen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird\nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\nmit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.\n§ 27                                                          § 29\nSchriftliche Prüfung                                           Mündliche Prüfung\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.            (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter-\nDie Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind     schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die\naus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:               Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus den\nGebieten der schriftlichen Prüfung (§ 27 Abs. 1) aus.\n1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,\n2. Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-           (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\ntechnische Grundlagen und                                 leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\n3. Brandschutz.\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden    Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll\nzur Verfügung. Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die           40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als\nHilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Soweit     fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft\nHilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt wer-    werden.\nden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\n(3) An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe             nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die\ngestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an auf-   Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist\neinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.                  in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die\n(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu        sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die\nhalten.                                                       Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.","1038             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift       (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\ngefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-     lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nmission unterschreiben.                                       der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\namt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach\n§ 30                              dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden\nerklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                 rung zu versehen.\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu          (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder         Absätzen 2 und 3 zu hören.\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch                                     § 32\nVorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen\nZeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin                   Bewertung von Prüfungsleistungen\noder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri-               (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nvatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.                  Rangpunkten bewertet:\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder          sehr gut (1)                eine Leistung, die den Anforde-\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der            15 bis 14 Punkte            rungen in besonderem Maße\nPrüfung zurücktreten.                                                                     entspricht,\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1    gut (2)                     eine Leistung, die den Anforde-\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-   13 bis 11 Punkte            rungen voll entspricht,\nfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu         befriedigend (3)            eine Leistung, die im Allgemei-\nwelchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nach-      10 bis 8 Punkte             nen den Anforderungen ent-\ngeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits                                 spricht,\nabgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet wer-\nden.                                                          ausreichend (4)             eine Leistung, die zwar Mängel\n7 bis 5 Punkte              aufweist, aber im Ganzen den\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die prakti-                                  Anforderungen noch entspricht,\nsche, die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz\noder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ent-         mangelhaft (5)              eine Leistung, die den Anforde-\n4 bis 2 Punkte              rungen nicht entspricht, jedoch\nscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prü-\nerkennen lässt, dass die not-\nfungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“\nwendigen Grundkenntnisse vor-\n(Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für\nhanden sind und die Mängel\nnicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit\nin absehbarer Zeit behoben wer-\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nden könnten,\n§ 31                              ungenügend (6)              eine Leistung, die den Anforde-\n1 bis 0 Punkte              rungen nicht entspricht und bei\nTäuschung, Ordnungsverstoß                                                 der selbst die Grundkenntnisse\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftli-                             so lückenhaft sind, dass die Män-\nchen Prüfungsarbeit, in der praktischen oder in der münd-                                 gel in absehbarer Zeit nicht be-\nlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu bei-                                    hoben werden könnten.\ntragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die       Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-\nFortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Ent-        punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen\nscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommis-          nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nsion nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prü-\nfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung kön-        (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nnen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\nTeil der Prüfung ausgeschlossen werden.\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-           rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder         ten der Leistung zugerechnet.\neines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu-\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\nschung während der praktischen oder mündlichen Prü-\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nfung entscheidet die Prüfungskommission. § 22 Abs. 5 ist\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nentsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die\nFolgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu               (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\neinem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder         Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\neiner Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbei-      folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schrift-        Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:\nlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das                          Vom-Hundert-Anteil\nPrüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden                               der Leistungspunkte       Rangpunkte\nder Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder\ndas Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfeh-                                  100    bis 93,7             15\nlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungs-       unter                   93,7 bis 87,5              14\nleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenü-\ngend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung         unter                   87,5 bis 83,4              13\nfür nicht bestanden erklären.                                 unter                   83,4 bis 79,2              12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002               1039\nVom-Hundert-Anteil                                                     § 34\nder Leistungspunkte      Rangpunkte\nZeugnis\nunter                   79,2 bis 75,0            11              (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter                   75,0 bis 70,9            10           Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein\nPrüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote\nunter                   70,9 bis 66,7             9           sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch-\nunter                   66,7 bis 62,5             8           schnittsrangpunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch\nunter                   62,5 bis 58,4             7           Bescheid des Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahn-\nprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den\nunter                   58,4 bis 54,2             6           Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Der\nunter                   54,2 bis 50,0             5           Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3\nwerden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine\nunter                   50,0 bis 41,7             4\nbeglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu\nunter                   41,7 bis 33,4             3           den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenver-\nunter                   33,4 bis 25,0             2           hältnis auf Widerruf endet bei Bestehen oder endgültigem\nNichtbestehen der Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des\nunter                   25,0 bis 12,5             1           Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-\nunter                   12,5 bis 0                0.          nisses.\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der         (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan-\nPrüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-       den hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis,\nführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4           das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typi-       inhalte umfasst.\nsche Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderun-\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\ngen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechen-\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung münd-\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\nlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.\nfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\n§ 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge-\n§ 33                            ben.\nGesamtergebnis\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die                                     § 35\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-                       Prüfungsakten, Einsichtnahme\nden berücksichtigt\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen der Aus-\n1. die Durchschnittsrangpunkt-                                bildungsabschnitte, der Niederschrift über die praktische,\nzahl des feuerwehrtech-                                   schriftliche und mündliche Prüfung und des Laufbahnprü-\nnischen Grundlehrgangs              mit 10 vom Hundert,   fungszeugnisses ist mit den schriftlichen Prüfungsarbei-\n2. die Durchschnittsrangpunkt-                                ten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten\nzahl des Verwaltungslehrgangs       mit 5 vom Hundert,    werden beim Prüfungsamt oder der von ihm bestimmten\nStelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n3. die Durchschnittsrangpunkt-\nzahl der praktischen Ausbildung     mit 5 vom Hundert,       (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\nAbschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie\n4. die Durchschnittsrangpunkt-\nbetreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\nzahl des Abschlusslehrgangs         mit 10 vom Hundert,\n5. die Rangpunkte der drei                       mit jeweils\nschriftlichen Prüfungsarbeiten          10 vom Hundert,                                § 36\n6. die Durchschnittsrangpunkt-          mit 25 vom Hundert                           Wiederholung\nzahl der praktischen Prüfung                        und      (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann\n7. die Durchschnittsrangpunkt-                                diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der\nzahl der mündlichen Prüfung         mit 15 vom Hundert.   Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wie-\nderholung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wie-\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang-         derholen.\npunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\n50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;         (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-\nim Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von         fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nNoten unberücksichtigt.                                       wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis      gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs\nnach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens        Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\ndie Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.                der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-       ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nsion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilneh-      zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-\nmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rang-         holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\npunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich          und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt\nerläutert.                                                    werden.","1040            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002\nKapitel 3                                                                    § 38\nSonst ige Vorsc hrift e n                                                   Übergangsregelung\nAusbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Ver-\n§ 37                                    ordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwär-\nAnderweitige                                  terinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen\nZuerkennung der Laufbahnbefähigung                         Vorschriften.\nDie anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung\nnach § 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung durch\ndie oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwal-                                           § 39\ntungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vor-\nbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prü-                                       Inkrafttreten\nfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.                       Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.\nBonn, den 6. März 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g"]}