{"id":"bgbl1-2002-16-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":16,"date":"2002-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung","law_date":"2002-02-28T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1026                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002\nErste Verordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)\nVom 28. Februar 2002\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                                                 Abschnitt 4\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                                         Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen\n– des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 5 Satz 1                      § 16 Ordnungswidrigkeiten\nund 2 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1                  § 17 Übergangsregelungen\nSatz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der                            § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998\n(BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 durch\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 191 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Anhörung                                                   „§ 2\nder Tierschutzkommission sowie                                                              Begriffsbestimmungen\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen                                Im Sinne dieser Verordnung sind\nÜbereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von\n1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere\nTieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom\nwarmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von\n25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113) in Verbindung\nNahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nanderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-\nwerden;\nsationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127):\n2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume\n(Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtun-\nArtikel 1                                        gen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;\nDie Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Ok-                      3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs\ntober 2001 (BGBl. I S. 2758) wird wie folgt geändert:                             Monaten;\n4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus,\n1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 3 durch folgende                        die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermeh-\nAbschnitte ersetzt:                                                           rungszwecke bestimmt sind, gehalten werden.“\n„Abschnitt 3\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nAnforderungen an das Halten von Legehennen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Abschnitts 2“\n§ 12 Anwendungsbereich                                                        durch die Wörter „der Abschnitte 2 und 3“ ersetzt.\n§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Lege-                     b) In Absatz 2 Nr. 3 werden der Punkt am Ende durch\nhennen\nein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:\n§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen\n„wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn\n§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen                        den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen\ngeboten werden.“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                c) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Beleuch-\n1. Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend                tung“ die Wörter „und einen Zugriff auf alle Nutz-\ndas Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 131/86 (Nichtig-            tiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrau-\nerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986\nzur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Lege-\nten Personen“ eingefügt.\nhennen in Käfigbatteriehaltung) (ABl. EG Nr. L 74 S. 83),\n2. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz     4. § 4 wird wie folgt geändert:\nlandwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23),\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung\nvon Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG                aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nNr. L 203 S. 53).\n„des Abschnitts 2“ durch die Wörter „der Ab-\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsver-\nschnitte 2 und 3“ ersetzt.\nfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.           bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „über-\nEG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG                   prüft wird“ die Wörter „und dabei vorgefundene\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                            tote Tiere entfernt werden“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002                1027\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „oder andere               (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung,\nVorkehrungen zum Schutz der Gesundheit der           die den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-\nTiere getroffen werden“ durch die Wörter „oder       spricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Min-\nwenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behe-      destluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt\nbung andere Vorkehrungen zum Schutz der              der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubik-\nGesundheit und des Wohlbefindens der Tiere           zentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll\ngetroffen werden und die Mängel spätestens           und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft\nbehoben sind, bevor neue Tiere eingestallt           nicht überschreiten darf.\nwerden“ ersetzt.\n(5) Auslaufflächen müssen mindestens so groß sein,\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     dass sie von allen Tieren gleichzeitig genutzt und eine\n„Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnun-        geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden\ngen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung           kann. Sie müssen im Bedarfsfall mit Tränken aus-\ndes Bestandes sowie alle medizinischen Behand-            gestattet sein.\nlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder\nKontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbe-             (6) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des\nsondere über Anzahl und Ursache von Tierverlus-           Absatzes 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindes-\nten, zu führen.“                                          tens eine Fläche von einem Quadratmeter, deren Sei-\ntenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter\n5. Nach § 11 wird folgender Abschnitt eingefügt:                  betragen sowie über eine lichte Höhe von mindestens\n45 Zentimeter verfügen, vorhanden sein (nutzbare\n„Abschnitt 3                           Fläche). Flächen unter Futter- und Tränkeeinrichtun-\nAnforderungen an das Halten von Legehennen               gen, Sitz- und Anflugstangen sowie Vorrichtungen zum\n§ 12                               Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder\nunterquert werden können, sind Teil der nutzbaren\nAnwendungsbereich                          Fläche. Der Boden der nutzbaren Fläche darf ein Ge-\nLegehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten wer-             fälle von höchstens 14 Prozent aufweisen und muss so\nden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3            beschaffen sein, dass die Legehennen einen festen\nund 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses                Stand finden können. Kombinierte Ruhe- und Versor-\nAbschnitts gehalten werden.                                    gungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Lauf-\n§ 13                               stegen, unter und über denen eine lichte Höhe von\nmindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei\nAnforderungen an                         der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten\nHaltungseinrichtungen für Legehennen                 Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Lauf-\n(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen          stegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende\ngehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2           und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. Ein\nbis 9 entsprechen.                                             Bereich der Einstreu kann nur zur nutzbaren Fläche\n(2) Haltungseinrichtungen müssen                            gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich\nwährend der gesamten Hellphase uneingeschränkt\n1. eine Fläche von mindestens 200 Zentimetern mal              zugänglich ist. In Haltungseinrichtungen, in denen die\n150 Zentimetern sowie eine Höhe von mindestens            nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet,\n200 Zentimetern, vom Boden aus gemessen, auf-             dürfen je Quadratmeter Stallgrundfläche nicht mehr als\nweisen;                                                   18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr\n2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen art-             als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung ge-\ngemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie           halten werden.\nzur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen\nBodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht,               (7) Haltungseinrichtungen     müssen     ausgestattet\n(Nest) aufsuchen können.                                  sein mit\n(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1             1. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und be-\nNr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere unterein-            messen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen\nander erkennen und durch die mit der Fütterung und                 Zugang haben, wobei die Kantenlänge der Futter-\nPflege betrauten Personen in Augenschein genommen                  tröge je Legehenne bei Verwendung von Längs-\nwerden können. Gebäude, die nach dem 13. März                      trögen zehn Zentimeter und bei Verwendung von\n2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit                      Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten\nLichtöffnungen versehen sein, deren Fläche min-                    darf;\ndestens 3 Prozent der Grundfläche entspricht und\ndie so angeordnet sind, dass eine möglichst gleich-            2. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle\nmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Die               Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei\nzuständige Behörde kann bei bestehenden Gebäuden                   bei Verwendung von Rinnentränken eine Kanten-\nAusnahmen von Satz 2 zulassen, wenn eine Ausleuch-                 länge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und\ntung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der                 bei Verwendung von Rundtränken eine Kanten-\nHaltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund              länge von mindestens einem Zentimeter je Lege-\nfehlender bautechnischer Maßnahmen nicht oder nur                  henne vorhanden sein muss und bei Verwendung\nmit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden                von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn\nkann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich            Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für\nentsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt                jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche\nist.                                                               Tränkstelle vorhanden sein müssen;","1028            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002\n3. einem Einzelnest von 35 Zentimetern mal 25 Zenti-          3. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Aus-\nmetern für jeweils höchstens sieben Legehennen                stallen und dem nächsten Einstallen der Legehen-\noder einem Gruppennest mit einer Fläche von                   nen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände,\nmindestens einem Quadratmeter für höchstens                   mit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätz-\n120 Legehennen, das den Legehennen während                    lich desinfiziert werden;\nder täglichen Legephase uneingeschränkt zur Ver-          4. nur solche Legehennen eingestallt werden, die\nfügung steht und jeder Legehenne eine ungestörte              während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungsein-\nEiablage ermöglicht;                                          richtung gewöhnt worden sind.\n4. einem Bereich mit Einstreu, der den Legehennen                (2) Wer Legehennen hält, hat über deren Lege-\ntäglich mindestens während zwei Drittel der Hell-         leistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4\nphase uneingeschränkt zugänglich sein muss, von           Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nmindestens einem Drittel der von den Legehennen\nbegehbaren Grundfläche, mindestens aber von                                            § 15\n250 Quadratzentimetern je Legehenne;                                              Anlagen zur\n5. Sitzstangen, die nicht über dem Bereich der Ein-                    Erprobung neuer Haltungseinrichtungen\nstreu angebracht sein dürfen und einen waagerech-            Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längs-\nten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern           tens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Hal-\nzur nächsten Sitzstange und von mindestens                tungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestim-\n20 Zentimetern zur Wand einhalten und bei einer           mungen mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 zulassen,\nLänge von mindestens 15 Zentimetern je Lege-              wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrich-\nhenne ein gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen           tung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist\nermöglichen;                                              sicherzustellen, dass die Legehennen über ausrei-\n6. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb,            chende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern\nsoweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise           und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vor-\nausreichend sichergestellt ist.                           gaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom\n19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderun-\n(8) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die\ngen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203\nLegehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei\nS. 53) nicht unterschritten werden.“\nbewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen über-\neinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwi-\nschen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte          6. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.\nHöhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet\noder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den       7. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die neuen §§ 16\nBoden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann.          bis 18.\n(9) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem\n8. Der neue § 16 wird wie folgt geändert:\nabgetrennten Scharrraum (Kaltscharrraum) oder mit\nZugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehre-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und               aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer\nAußenwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je                     „1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11\n500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zu-                              Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden\nsammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Ver-                           der Tiere überprüft wird und tote Tiere\nfügung stehen. Die zuständige Behörde kann im Ein-                          entfernt werden,“.\nzelfall eine Einschränkung der Zugangsöffnungen                   bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „entgegen\nzwischen Stall und Kaltscharrraum bis auf 100 Zenti-                   § 4 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nmeter für 1 000 Legehennen erlauben, wenn die\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nSicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender\ntechnischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßi-                    „3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht\ngem Aufwand erreicht werden kann.                                           sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit\nFutter und Wasser in ausreichender Menge\n§ 14\nund Qualität versorgt sind,“.\nÜberwachung,\ndd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „entgegen\nFütterung und Pflege von Legehennen\n§ 4 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n(1) Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass\nee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n1. jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem\nTränkwasser hat;                                                   „5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht\nsicherstellt, dass ein Mangel abgestellt\n2. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künst-                        oder eine Vorkehrung getroffen wird und\nliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden                           der Mangel zu dem dort genannten Zeit-\nwährend der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei                          punkt behoben ist,“.\nwährend der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke\nweniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die            ff) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „entgegen\nnatürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausrei-                   § 4 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nchende Dämmerphase vorzusehen ist, die den                    gg) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils nach den\nLegehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne                    Wörtern „entgegen § 5“ die Angabe „Satz 1“\nVerletzungsgefahr ermöglicht;                                      eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002                  1029\nhh) Folgende Nummern werden angefügt:                           der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilo-\n„17. entgegen § 13 Abs. 1 in Verbindung mit                 gramm je Legehenne, ein uneingeschränkt nutz-\nAbs. 3 oder 7 Nr. 2, 3, 5 oder 6, Abs. 8 oder         barer Futtertrog mit einer Länge von mindestens\nAbs. 9 eine Legehenne hält,                           14,5 Zentimetern zur Verfügung steht;\n„18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicher-           3. bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränk-\nstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränk-              näpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder Nip-\nwasser haben,                                         peltränken in Reichweite jeder Legehenne befinden\noder jeder Käfig mit einer Rinnentränke ausge-\n„19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicher-               stattet ist, deren Länge der des Futtertroges nach\nstellt, dass eine Haltungseinrichtung ge-             Nummer 2 entspricht;\nreinigt oder ein dort genannter Gegen-\nstand desinfiziert wird oder                      4. die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der\nKäfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an\n„20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicher-               keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt;\nstellt, dass nur dort genannte Legehennen\neingestallt werden.\"                              5. der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht\nüberschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „entgegen                    des Käfigs sichergestellt ist, dass die nach vorn\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3“ die Wörter „auch in Ver-              gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen\nbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2                können und\nSatz 1“ eingefügt.\n6. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen\nvorhanden ist.\n9. Dem neuen § 17 werden folgende Absätze angefügt:\n(5) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen noch\n„(3) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in                bis zum 31. Dezember 2002 in Haltungseinrichtungen\nHaltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002                gehalten werden, die am 6. Juli 1999 bereits in Benut-\nbereits genehmigt oder in Benutzung genommen                    zung genommen worden waren, wenn diese Käfige\nworden sind, noch bis zum 31. Dezember 2011 ge-                 den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entspre-\nhalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass              chen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine\nje Legehenne                                                    uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene\nKäfigfläche von mindestens 450 Quadratzentimetern\n1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal\noder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehalte-\nbemessene Käfigfläche von mindestens 750 Qua-\nnen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von\ndratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der\nmindestens 550 Quadratzentimetern vorhanden ist.\nFlächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzen-\ntimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern               (6) Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 4 dürfen noch\ndiese über die Eiablage hinaus genutzt werden               bis zum 31. Dezember 2002 Legehennen eingestallt\nkann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche an-               werden.\nschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zenti-\nmetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur              (7) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in Hal-\nEiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die            tungseinrichtungen, die den Voraussetzungen für die\nGrundfläche dieser Käfige jeweils mindestens                Kennzeichnung der Eier als aus Volierenhaltung,\n2 000 Quadratzentimeter beträgt;                            Bodenhaltung oder Freilandhaltung nach Anhang II der\nVerordnung (EWG) 1274/91 der Kommission vom\n2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer           15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die\nLänge von mindestens zwölf Zentimetern und                  Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über\n3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken             bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr.\nund Scharren möglich ist sowie geeignete Sitz-              L 121 S. 11) entsprechen und die vor dem 13. März\nstangen mit einem Platzangebot von mindestens               2002 bereits in Benutzung genommen worden sind,\n15 Zentimetern zur Verfügung stehen;                        noch bis zum 31. Dezember 2005 gehalten werden.“\n4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen\nvorhanden ist.\nArtikel 2\n(4) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in\nHaltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002                                 Neubekanntmachung\nbereits in Benutzung genommen worden sind, noch                Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nbis zum 31. Dezember 2006 gehalten werden, wenn             rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tier-\ndiese so beschaffen sind, dass                              schutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkraft-\n1. je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und           treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nhorizontal bemessene Käfigfläche von mindestens         Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n550 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durch-\nschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von\nmehr als zwei Kilogramm, von mindestens\nArtikel 3\n690 Quadratzentimetern vorhanden ist;\nInkrafttreten\n2. je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Futter-\ntrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zenti-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nmetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts        Kraft.","1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2002\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Februar 2002\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}