{"id":"bgbl1-2002-15-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":15,"date":"2002-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_15.pdf#page=10","order":6,"title":"Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG","law_date":"2002-03-04T00:00:00Z","page":1018,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG\nVom 6. Februar 2002\nGemäß § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Arti-\nkels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Ab-\nschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung\ndienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom\n24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583) wird die Anordnung zur Übertragung von Zustän-\ndigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen\nPost AG vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1726) wie folgt geändert:\nI.\nAbschnitt I wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Abschnitt I Nr. 1“ durch die Angabe „Abschnitt I“\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Befugnis nach Absatz 1 übertragen wir in Angelegenheiten der\nArbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskosten-\nrechts der Service-Niederlassung Personalrecht in Dortmund, auch soweit\ndie selbständigen Niederlassungen und Geschäftsbereiche den mit dem\nWiderspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines\nVerwaltungsaktes abgelehnt haben, und in Beihilfeangelegenheiten nach den\nBeihilfevorschriften des Bundes der Service-Niederlassung Personalservice\nin Halle.“\nII.\nIn Abschnitt II Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt I Nr. 1“ durch die Anga-\nbe „Abschnitt I“ ersetzt.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.\nBonn, den 6. Februar 2002\nDeut sc he Post AG\nDer Vorstand\nSc heurle"]}