{"id":"bgbl1-2002-15-5","kind":"bgbl1","year":2002,"number":15,"date":"2002-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_15.pdf#page=9","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2002","law_date":"2002-03-04T00:00:00Z","page":1017,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002                1017\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2002\nVom 4. März 2002\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset-      berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsäch-\nzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das    lichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.\nBundesministerium der Finanzen:                                  (3) Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vor-\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leis-\n§1                               ten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2002           finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch\nden Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung\naus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-\nüberweist das Bundesministerium der Finanzen an\ngleichsjahr 2002 wird der Zahlungsverkehr nach § 14\nmonatlichen Vorauszahlungen an Berlin 34 441 000 Euro,\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die\nan Brandenburg 144 636 000 Euro, an Bremen 5 272 000\nAblieferung des Bundesanteils von 51,40775456 vom\nEuro, an Mecklenburg-Vorpommern 160 374 000 Euro,\nHundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten\nan Sachsen 329 448 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder\n208 699 000 Euro und an Thüringen 187 505 000 Euro.\nvermindert wird:\nDie Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBaden-Württemberg                                75,4 v.H.\n(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBayern                                           74,5 v.H.   behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das Bun-\nBerlin                                              ,–       desministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats\neine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkom-\nBrandenburg                                         ,–       mens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat\nBremen                                              ,–       werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des\nVormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge ver-\nHamburg                                          90,8 v.H.\nrechnet.\nHessen                                           91,8 v.H.\n(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nMecklenburg-Vorpommern                              ,–       behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nNiedersachsen                                      1,6 v.H.  Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-\nmen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer\nNordrhein-Westfalen                              75,4 v.H.   in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folge-\nRheinland-Pfalz                                  48,5 v.H.   monats überwiesen.\nSaarland                                         41,9 v.H.       (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nSachsen                                             ,–       beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nBundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nSachsen-Anhalt                                      ,–       berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nSchleswig-Holstein                               54,6 v.H.   leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer\nauf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-\nThüringen                                           ,–.\npflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-      sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Geset-\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegra-         zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.\nfisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeitstag\nnach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus                                           §2\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bun-                             Inkrafttreten\ndesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002\nauch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. März 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l"]}