{"id":"bgbl1-2002-15-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":15,"date":"2002-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden","law_date":"2002-02-26T00:00:00Z","page":1011,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002                1011\nZweite Verordnung\nüber die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden\nVom 26. Februar 2002\nAuf Grund des § 2 Abs. 5 des Zivildienstvertrauens-         gen die Lehrgangsleitung, unverzüglich erneut eine Ver-\nmann-Gesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53),         sammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvor-\nder zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes     standes nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 ein.\nvom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1393) geändert\nwurde, verordnet das Bundesministerium für Familie,                                          §3\nSenioren, Frauen und Jugend:\nWahltermin\n§1                                  Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Leitung\nder Dienststelle, bei Lehrgängen im Einvernehmen mit der\nWahlbereiche                           Leitung des Lehrgangs Ort und Zeit der Versammlung zur\nDie Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in      Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter fest.\neiner Dienststelle oder in einem Lehrgang mit fünf bis zu      Sie soll in den Dienststellen spätestens zwei Wochen nach\n20 Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und einen          Bestellung des Wahlvorstandes, in Lehrgängen spätes-\nStellvertreter, in einer Dienststelle oder in einem Lehrgang   tens einen Tag nach Lehrgangsbeginn stattfinden.\nmit 21 und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauens-\nmann und zwei Stellvertreter. Für Lehrgänge entfällt die                                     §4\nWahl, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Ver-\ntrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weni-                                Wahlbekanntgabe\nger als zehn Kalendertage beträgt.                                (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst\ngeeigneter Weise bekannt\n§2                               1. die Namen seiner Mitglieder,\nBestellung des Wahlvorstandes                    2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-\n(1) Die Leitung der Dienststelle oder die von ihr be-           liegt,\nnannte Vertretung bestellt spätestens einen Monat vor          3. die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,\nAblauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf dessen\nVorschlag drei Wahlberechtigte mit deren Einverständnis        4. den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahl-\nals Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.             berechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der\nVon dem Vorschlag darf die Leitung der Dienststelle nur            Stellvertreter.\naus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.                    (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-\n(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist      weisen, dass\nnach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauens-          1. nur Dienstleistende wählen und gewählt werden kön-\nmannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft die              nen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,\nLeitung der Dienststelle unverzüglich eine Versammlung         2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum\nder Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein.              angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Nieder-\nDie Wahl erfolgt durch Handaufheben. Die Leitung der               schrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.\nDienststelle bestellt diejenigen Wahlberechtigten als\nWahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben.\nZum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes                                        §5\nbestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.                                 Wählerverzeichnis\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                (1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der von\n(3) Die Leiterin oder der Leiter eines Lehrgangs soll       der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Ver-\nmöglichst am ersten Tag des Lehrgangs eine Versamm-            fügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberech-\nlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes          tigten auf (Wählerverzeichnis).\neinberufen. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.              (2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich an geeigne-\n(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann          ter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluss\ngewählt, beruft die Leitung der Dienststelle, bei Lehrgän-     der Wahl auf dem Laufenden zu halten.","1012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002\n§6                                                             §8\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis                                    Bereitstellen der Mittel\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand, in           Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl\nDienststellen innerhalb einer Woche nach dem Auslegen,         stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur\nin Lehrgängen bis zum Beginn der Wahlversammlung,              Verfügung.\nschriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen die\nRichtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.\n§9\n(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand                         Verbot der Wahlbehinderung\nunverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer\nbei Dienststellen schriftlich und bei Lehrgängen mündlich         (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf\nmitzuteilen.                                                   kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder\npassiven Wahlrechts beschränkt werden.\n(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvor-\nstand das Wählerverzeichnis.                                      (2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen\noder durch Androhen von Nachteilen beeinflusst werden.\n§7\n§ 10\nWahlverfahren\nFeststellung des Wahlergebnisses\n(1) Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das             (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der\nWählerverzeichnis eingetragen ist.                             Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor und stellt\n(2) An der Versammlung zur Wahl des Vertrauensman-          das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über die Gültigkeit\nnes und der Stellvertreter nehmen die Wahlberechtigten         der Stimmzettel. Jeder Wahlberechtigte, die Leitung der\nund die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs teil.      Dienststelle oder des Lehrgangs kann bei der Auszählung\nSie wird vom Wahlvorstand geleitet. Die Wahl des Ver-          anwesend sein. Die Leitung der Dienststelle kann auch\ntrauensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenom-        eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.\nmen werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlbe-                (2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei\nrechtigten anwesend ist.                                       Dienstleistende, in Dienststellen mit 21 und mehr Dienst-\n(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberech-          leistenden mehr als drei Dienstleistende bezeichnet sind\ntigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte einen oder         oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifels-\nmehrere Dienstleistende mündlich oder schriftlich zur          frei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz\nWahl als Vertrauensmann vorschlagen. Nach Entgegen-            oder einen Vorbehalt enthalten.\nnahme der Wahlvorschläge stellt der Vorsitzende des               (3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten\nWahlvorstandes fest, welcher der vorgeschlagenen               gültigen Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in\nDienstleistenden sich zur Wahl stellt. Er gibt die Namen       der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienst-\nder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge bekannt. Die        leistenden gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmen-\nLeitung der Dienststelle oder des Lehrgangs äußern sich,       zahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet\nob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2 Abs. 3        das höhere Lebensalter. Die Wahl gilt als angenommen,\ndes Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes wählbar sind.           wenn der Gewählte sie nicht unverzüglich ablehnt. Lehnt\nWird nur ein wählbarer Dienstleistender, in Dienststellen      der Gewählte die Wahl ab, ist baldmöglichst ein neuer\noder bei Lehrgängen mit 21 und mehr Wahlberechtigten           Wahlgang gemäß § 2 vorzunehmen. Hat nur ein Dienst-\nweniger als drei wählbare Dienstleistende benannt, ist         leistender Stimmen erhalten, ist die Wahl für seinen oder\nden Wahlberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere             seine Vertreter gesondert durchzuführen.\nVorschläge zu machen.\n(4) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, gilt dieser als\ngewählt, wenn nicht mindestens die Hälfte der anwesen-                                      § 11\nden Wahlberechtigten widerspricht. In diesem Fall kann                               Wahlniederschrift\neine Wahl erst durchgeführt werden, wenn ein weiterer\n(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine\nBewerber vorgeschlagen ist.\nNiederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen\n(5) Werden zwei oder mehr Bewerber vorgeschlagen,           ist. Sie muss enthalten\nfindet eine schriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nWähler auf dem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschla-\ngenen Bewerber, in Dienststellen und bei Lehrgängen mit        2. die Namen der wählbaren Bewerber,\n21 und mehr Dienstleistenden bis zu drei der vorgeschla-       3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,\ngenen Bewerber, benennen. Der Wähler gibt seinen\nStimmzettel in einem Umschlag ab. Die Stimmzettel und          4. die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gülti-\nUmschläge haben jeweils das gleiche Aussehen.                      gen Stimmen und\n(6) Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Stimmzettel      5. die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der\nunbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge                   Stellvertreter.\ngesteckt werden können und dass das Wahlgeheimnis                 (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung\ngewahrt bleibt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis       oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom\nzu vermerken.                                                  Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002               1013\n§ 12                               von der Lehrgangsleitung, in einem vom Wahlvorstand\nnach Auszählung der Stimmen versiegelten Umschlag\nBekanntgabe der Gewählten,\naufbewahrt. Das Bundesamt für den Zivildienst erhält eine\nAufbewahren der Wahlunterlagen\nZweitausfertigung der Wahlniederschrift.\n(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauens-\nmannes und der Stellvertreter unverzüglich durch drei-\n§ 13\nwöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des\nLehrgangs, bekannt. Der Leitung der Dienststelle oder des                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLehrgangs wird das Ergebnis der Wahl schriftlich mitge-\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nteilt.\nkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig\n(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel     tritt die Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner\nund Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des       der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I\nVertrauensmannes von der Dienststelle, bei Lehrgängen         S. 140) außer Kraft.\nBerlin, den 26. Februar 2002\nDie Bund esminist erin\nf ür Fam ilie, Senio ren, Frauen und J ug end\nChrist ine Bergmann"]}