{"id":"bgbl1-2002-15-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":15,"date":"2002-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung","law_date":"2002-02-21T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1010                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2002\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nVom 21. Februar 2002\nAuf Grund des § 13 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 und           4. Abschnitt I der Anlage (zu § 31) Befreiungsliste wird wie\n§ 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bun-                  folgt geändert:\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, ver-               a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Zahl „achthundert“\nöffentlichten bereinigten Fassung verordnen das Bundes-                    durch die Zahl „eintausend“ ersetzt.\nministerium der Finanzen und das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie:                                       b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Zahl „acht-\nhundert“ durch die Zahl „eintausend“ ersetzt.\nc) In Nummer 10 Buchstabe a wird die Zahl „ein-\nArtikel 1                                      tausendfünfhundert“ durch die Zahl „fünftausend“\nDie Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung                       ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994                   d) Nach der Nummer 11a wird folgende Nummer 11b\n(BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch die Verordnung                   eingefügt:\nvom 21. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3200), wird wie folgt\n„11b. Trägerraketen für Raumflugkörper\ngeändert:\na) bei der Aus- und Einfuhr im Hinblick auf\nihren Start in den Weltraum\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) zum Zeitpunkt ihres Starts in den Welt-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nraum“.\n„(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im                 In der Spalte Einfuhr ist der Buchstabe „E“, in der\ninnergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die                    Spalte Ausfuhr der Buchstabe „A“ und in der Spalte\nBestimmungen des Artikels 24 der Verordnung                        Durchfuhr ein Leerstrich einzufügen.\n(EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. Sep-\ntember 2000 zur Durchführung der Verordnung                   e) Nach der Nummer 22 wird folgende Nummer 22a\n(EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statisti-                     eingefügt:\nken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten                     „22a. Zur Weitergabe von Informationen ausge-\n(ABl. EG Nr. L 228 S. 28) in der jeweils geltenden                        tauschte Informationsträger wie Disketten,\nFassung.“                                                                 Magnetbänder, Filme, Pläne, Audio- und\nb) Absatz 5 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:                                     Videokassetten oder CD-ROMs, die im Auf-\ntrag eines bestimmten Kunden entwickelt\n„6. bei der Einfuhr und Ausfuhr von Informations-                         wurden oder nicht Gegenstand eines Han-\nträgern wie Disketten, Magnetbändern, Filmen,                        delsgeschäftes sind, sowie Waren, die der\nPlänen, Audio- und Videokassetten und CD-                            Ergänzung einer früheren Lieferung eines\nROMs, die für Zwecke der Weitergabe von                              Informationsträgers, beispielsweise der\nInformationen ausgetauscht werden, unter                             Aktualisierung, dienen und dem Empfänger\nBeachtung von Absatz 2 der Gesamtwert des                            nicht in Rechnung gestellt werden“.\nInformationsträgers einschließlich der Kosten\nIn der Spalte Einfuhr ist der Buchstabe „E“, in der\nfür die weitergegebenen Informationen.“\nSpalte Ausfuhr der Buchstabe „A“ und in der Spalte\nDurchfuhr ein Leerstrich einzufügen.\n2. In § 10 Abs. 2 wird nach der Angabe „Kapitel 2“ die\nAngabe „Abschnitt 1“ eingefügt.\nArtikel 2\n3. In § 25 Abs. 2 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3046/92“                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndurch die Angabe „(EG) Nr. 1901/2000“ ersetzt.               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Februar 2002\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nM üller"]}