{"id":"bgbl1-2002-14-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":14,"date":"2002-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/14#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_14.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-gntWDV)","law_date":"2002-02-19T00:00:00Z","page":983,"pdf_page":31,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002            983\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im\nDeutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr\n(LAP-gntWDV)\nVom 19. Februar 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                      Kapitel 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                             Aufstieg\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\n§ 25 Regelaufstieg\nund § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I           § 26 Verwendungsaufstieg\nS. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1\nBuchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I                                     Kapitel 3\nS. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10                                Prüfungen\nder Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) ge-\n§ 27 Zwischenprüfung\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit            § 28 Prüfungsamt\ndem Bundesministerium des Innern:                              § 29 Prüfungskommission\n§ 30 Laufbahnprüfung\nInhaltsübersicht                          § 31 Prüfungsort, Prüfungstermin\n§ 32 Diplomarbeit\nKapitel 1\n§ 33 Schriftliche Prüfung\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 1 Laufbahnämter                                              § 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 2 Ziel der Ausbildung                                        § 35 Mündliche Prüfung\n§ 3 Einstellungsbehörde                                        § 36 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                § 37 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                   § 38 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 6 Auswahlverfahren                                           § 39 Gesamtergebnis\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                     § 40 Zeugnis\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes           § 41 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-      § 42 Wiederholung\ndienstes\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                                              Kapitel 4\n§ 11 Ausbildungsakte                                                                 Sonstige Vorschriften\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                                 § 43 Gleichwertige Befähigung\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                      § 44 Zeitlicher Geltungsbereich\n§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung      § 45 Inkrafttreten\n§ 15 Grundsätze der Fachstudien\n§ 16 Grundstudium\nKapitel 1\n§ 17 Hauptstudium\nLa ufba hn und Ausbildung\n§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten\n§ 19 Praktika\n§1\n§ 20 Durchführung der Praktika\nLaufbahnämter\n§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während\nder Praktika                                                 (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen\nDienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im\n§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr\n§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien                umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\n§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten   Ämter dieser Laufbahn.","984             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn     gung der Ausbildung ihren Dienst im Bereich des Bundes-\nfolgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:                      ministeriums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Ein-\n1. im Vorbereitungs-       Regierungsinspektor-              vernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst\ndienst                 anwärterin/Regierungs-            der Bundeswehr herzustellen.\ninspektoranwärter,\n§4\n2. in der Probezeit        Regierungsinspektorin zur\nbis zur Anstellung     Anstellung (z.A.)/Regierungs-                     Einstellungsvoraussetzungen\ninspektor zur Anstellung (z.A.),     In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\n3. im Eingangsamt          Regierungsinspektorin/            wer\n(Besoldungs-           Regierungsinspektor,              1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\ngruppe A 9)                                                  das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\n4. in den Beförderungs-                                      2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\nämtern der                                                   Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\na) Besoldungs-         Regierungsoberinspektorin/            hat,\ngruppe A 10        Regierungsoberinspektor,          3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nb) Besoldungs-         Regierungsamtfrau/                    Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\ngruppe A 11        Regierungsamtmann,                    einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten\nBildungsstand besitzt,\nc) Besoldungs-         Regierungsamtsrätin/\ngruppe A 12        Regierungsamtsrat,                4. in der Regel uneingeschränkt schichtdiensttauglich ist\nund\nd) Besoldungs-         Regierungsoberamtsrätin/\ngruppe A 13        Regierungsoberamtsrat.            5. bei einer Bewerbung für den Geophysikalischen Bera-\ntungsdienst der Bundeswehr die Bereitschaft erklärt,\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-          an Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Soldaten-\nlaufen.                                                          status teilzunehmen.\n§2                                                          §5\nZiel der Ausbildung                                      Ausschreibung, Bewerbung\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-      (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche            ausschreibung ermittelt.\nGrundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Me-\nthoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorien-          (2) Bewerbungen sind an den Deutschen Wetterdienst\ntiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfül-      zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nlung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und         1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nBeamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-\n2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\nschen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für       3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie-           Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,\nsen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen             4. gegebenenfalls\nEinigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtin-\nnen und Beamten erwerben europaspezifische Kennt-                a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\nnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere               treterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nzur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen             b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen                oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz                 schwerbehinderter Mensch und\nsind zu fördern.\nc) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich              derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium              Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.\n§6\n§3\nAuswahlverfahren\nEinstellungsbehörde                         (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\n(1) Einstellungsbehörde ist der Deutsche Wetterdienst.    Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\nIhr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des         gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nAuswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der     ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\nAnwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen    schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nüber Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-          der Laufbahn geeignet sind.\ndienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungs-         (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\nbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun-      den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\ngen zuständige Dienstbehörde.                                genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\n(2) Bei allen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, die      dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nAnwärterinnen und Anwärter betreffen, die nach Beendi-       Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002               985\nwahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der           (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und\nZahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei          Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,      1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein\ninsbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-              Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\nbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am            oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen             nalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärzt-\nsowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit            lichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem sowohl zur\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie           Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforde-\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen               rungen nach § 4 Nr. 4 Stellung genommen wird,\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\nFrauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-          2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nhältnis berücksichtigt.                                          auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,       3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nerhält vom Deutschen Wetterdienst die Bewerbungs-                und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\nunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.         4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\n(4) Das Auswahlverfahren wird beim Deutschen Wetter-          registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-\ndienst von einer unabhängigen Auswahlkommission                  stellungsbehörde,\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und         5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\neinem mündlichen Teil.                                           darüber, ob sie oder er\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus                         a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nbeschuldigt wird und\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nDienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, die oder        b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt\nder bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst               und\ndem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für       6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers für\nden Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-            den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-\nwehr dem Geophysikalischen Beratungsdienst der               wehr darüber, dass Bereitschaft besteht, an Auslands-\nBundeswehr angehört,                                         einsätzen der Bundeswehr im Soldatenstatus teilzu-\n2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren                  nehmen.\nDienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, die oder    Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\nder bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst       lungsbehörde.\ndem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-\nwehr und bei Bewerbungen für den Geophysikalischen                                     §8\nBeratungsdienst der Bundeswehr dem Deutschen\nWetterdienst angehört, und                                                       Rechtsstellung\nwährend des Vorbereitungsdienstes\n3. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen\nDienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geo-          (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nphysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als      Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\nBeisitzenden.                                            Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu\nRegierungsinspektoranwärtern ernannt.\nDie Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht\ngebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-           (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei         Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Während\nStimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-          der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für\nsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere           öffentliche Verwaltung und bei Bundes-, Landes- und\nKommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahl-           Kommunalbehörden sowie Dienststellen der Bundeswehr\nmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in      unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\nhinreichender Zahl zu bestellen.\n§9\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der                          Dauer, Verkürzung und\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-                Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller       (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt\n(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nentsprechend.\n§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\n(7) Der Deutsche Wetterdienst bestellt die Mitglieder     zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\nund Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die           gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten\nDauer von vier Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.        Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan\nzugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter\n§7\nsollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammen-\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst             hängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und\n(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem        Praktika entzogen werden.\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von         (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\nBewerberinnen und Bewerbern.                                 aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können","986             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und                                          § 13\nAbweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan                         Gliederung des Vorbereitungsdienstes\nzugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des\nVorbereitungsdienstes zu ermöglichen.                              (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\ndauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\naufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen\ngern, wenn die Ausbildung\naus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.\n1. wegen einer Erkrankung,                                      Die Laufbahnbeschreibung legt die beruflichen Anforde-\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1              rungen der Laufbahn (Berufsbild) fest und fasst die in den\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-         einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes zu ver-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                         mittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zusammen.\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines               (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die\nErsatzdienstes oder                                         praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-\nmen mindestens 2 200 Lehrstunden.\n4. aus anderen zwingenden Gründen\n(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durch-\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-              geführt:\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                     1. Studien-         Grundstudium              6 Monate,\nabschnitt I\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\nAnwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat-           2. Praktikum I      Deutscher Wetter-         6 Monate,\nzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als                               dienst oder Geophysi-\ninsgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge-                                kalischer Beratungs-\nrung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung                              dienst der Bundeswehr\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu            3. Studien-         Hauptstudium I            6 Monate,\neinem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-             abschnitt II\nlegt werden kann.\n4. Praktikum II     Deutscher Wetter-         6 Monate,\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich                           dienst oder Geophysi-\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42                                kalischer Beratungs-\nAbs. 2.                                                                             dienst der Bundeswehr\n5. Studien-         Hauptstudium II           6 Monate\n§ 10\nabschnitt III                             und\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\n6. Praktikum III a Deutscher Wetter-          2 Monate,\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.                             dienst oder Geophysi-\nkalischer Beratungs-\n§ 11                                                   dienst der Bundeswehr\nAusbildungsakte                               Praktikum III b Diplomarbeit              2 Monate\nsowie\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan,           Praktikum III c Prüfungszeit              2 Monate.\nalle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Be-                (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung\nwertungen aufzunehmen sind.                                     ab.\n§ 12                                                           § 14\nSchwerbehinderte Menschen                                              Fachhochschule\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-                      des Bundes für öffentliche Verwaltung\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-           Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des\nsen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-       Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule)\nrung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf              durchgeführt. Der Deutsche Wetterdienst weist die\nsind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu         Anwärterinnen und Anwärter zum Grundstudium der\ngewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-           Fachhochschule und zum Hauptstudium dem Fachbe-\nderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung             reich Wetterdienst der Fachhochschule zu.\nrechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die\nErleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor-\n§ 15\nderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden\nauch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den                           Grundsätze der Fachstudien\nSchutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,                 (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaft-\nangewandt.                                                      lichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-          anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte           der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                                   (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft       Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium min-\ndas Prüfungsamt.                                                destens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002               987\nden auf die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.        (3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Lern-\nFür Wahlpflichtfächer und Wahlfächer werden mindestens       inhalte durch die Studiengebiete\n350 Stunden vorgesehen; der Anteil der Wahlfächer darf       1. synoptische Meteorologie,\ndabei 150 Stunden nicht unterschreiten.\n2. meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,\n(3) Der Studienplan bestimmt – getrennt nach Studien-\nabschnitten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen     3. Geografie,\nund ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte,      4. meteorologische Messverfahren,\ndie Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.        5. geophysikalische Beratungsverfahren und\nAuf der Grundlage des Studienplans werden Lehrver-\nanstaltungspläne erstellt.                                   6. fachbezogenes Englisch\nergänzt, erweitert und vertieft.\n§ 16\n§ 18\nGrundstudium\nZiel der berufspraktischen Studienzeiten\n(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen\ndes gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil-             Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-\ndungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwär-     ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kennt-\ntern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen          nisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,\nGrundbildung das Verständnis für die grundlegenden           vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-\nWert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für       schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzu-\neine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-         wenden.\nschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen,\n§ 19\nwirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kennt-\nnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von                                     Praktika\nArbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von                  (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und\nArbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen       Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des\nund fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund-            gehobenen Wetterdienstes mit den wesentlichen Auf-\nstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-       gaben der Wetteranalyse und Beratung vertraut gemacht.\nhalten fördern.                                              Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in den\n(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerich-     Arbeitstechniken, aber auch in der Anwendung von\nRechts- und Verwaltungsvorschriften ausgebildet. Je\ntet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes:\nnach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen\n1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Ver-      Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter ein-\nwaltungshandelns,                                        zelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer\n2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Ver-      Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen\nVeranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltun-\nwaltungshandelns,\ngen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und\n3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver-      Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag, der Präsentation\nwaltungshandelns,                                        von Arbeitsergebnissen (Briefings) und in der Verhand-\n4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-       lungsführung zu üben.\nhandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,        (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\nsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\n5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-\nübertragen werden.\nhandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und\n6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.                                       § 20\nDurchführung der Praktika\n§ 17\n(1) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit\nHauptstudium                           dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-\n(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und     wehr verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und\nAnwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit,       Überwachung der Praktika.\nmethodisch und selbständig auf wissenschaftlicher               (2) Das Praktikum I findet bei Dienststellen des Deut-\nGrundlage zu arbeiten.                                       schen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Bera-\ntungsdienstes der Bundeswehr statt.\n(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen\nKenntnisse und Fähigkeiten durch die Studiengebiete             (3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und\nAnwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den\n1. allgemeine Meteorologie,                                  Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes, insbesondere\n2. Mathematik/Statistik,                                     mit\n3. Physik,                                                   1. dem synoptisch-technischen Dienst,\n4. Klimatologie und                                          2. dem Beratungsdienst,\n5. Anwendungen in der Informationstechnik auf dem            3. dem Klimadienst sowie\nGebiet der Meteorologie                                  4. den meteorologischen Messverfahren\nergänzt, erweitert und vertieft.                             vertraut zu machen.","988              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n(4) Das Praktikum II wird bei Dienststellen des Deut-                                  § 23\nschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Be-\nLeistungsnachweise während der Fachstudien\nratungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Haupt-\nthemen sind meteorologische und geophysikalische                 (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen\nBeratungsverfahren im Deutschen Wetterdienst und im           und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leis-\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr.             tungsnachweise können sein:\n(5) Das Praktikum III wird bei Dienststellen des Deut-     1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,\nschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Bera-          2. andere schriftliche Ausarbeitungen,\ntungsdienstes der Bundeswehr durchgeführt. Inhalte sind\nErstellung der Diplomarbeit, Abschlusslehrgang und            3. Referate,\nDiplomprüfung.                                                4. Projektarbeit,\n§ 21                             5. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kollo-\nquien),\nAusbildungsleitung, Ausbilderinnen\nund Ausbilder während der Praktika                6. Anwendungen in der Informationstechnik und\n(1) Jede Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter      7. schriftliche oder mündliche Leistungstests.\nzur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsdienst-             (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche\nstelle), bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Aus-    Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-\nbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durch-            punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-\nführung des Praktikums in dieser Ausbildungsdienststelle      gebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;\nverantwortlich ist; außerdem bestellt die Ausbildungs-        Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt\ndienststelle Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt        werden.\ndie Vertretung der Ausbildungsleitung. Diese Funktionen\nkönnen auch von Angestellten und Soldatinnen oder                (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche\nSoldaten wahrgenommen werden.                                 Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen\nTeils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sechs weitere\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-    Leistungsnachweise zu erbringen.\nbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine\n(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine\nsorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät\nbestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises,\nsie in Fragen der Ausbildung.\nRangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterin-\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht         nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,            gung.\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,\n(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die\nund ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz\nkann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu\nunterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-\neinem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.\nbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig\nWird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der\nüber den erreichten Ausbildungsstand.\nschriftlichen Prüfung nach § 31 erbracht, gilt er als mit\n(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-      „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\nleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-        (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-\nbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in        bereich der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die\ndenen sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem      Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Haupt-\nDeutschen Wetterdienst vorgelegt; die Anwärterinnen und       studium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden.\nAnwärter erhalten eine Ausfertigung.                          Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1\nSatz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Fächer\n§ 22                             belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert\nsind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\nAnwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung\n(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen       des Zeugnisses.\nin der Regel 300 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in\n(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nden Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36\nnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxis-\nund 37 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\nsimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der prakti-\nscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-\nsche Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abge-\nweises bestimmt hat.\nstimmt, und die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfächer,\ndie Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise\nwerden festgelegt.                                                                        § 24\nBewertungen während\n(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstal-\nder berufspraktischen Studienzeiten\ntungen werden im Ausbildungsrahmenplan, der vom\nDeutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem                 (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nGeophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr              Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird\nerstellt wird, geregelt.                                      für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002              989\nAnwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für             und 29 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für\neinen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewer-      besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobe-\ntung nach § 38 abgegeben.                                    nen nichttechnischen Dienstes des Bundes im Deutschen\n(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen       Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst\nsind zwei Leistungsnachweise in mündlicher oder schrift-     der Bundeswehr zugelassen werden.\nlicher Form zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.\n(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage                             Kapitel 3\neines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nbesprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu                               Prüfungen\neröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nund können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.                                            § 27\n(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten                         Zwischenprüfung\nerstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassen-\n(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die\ndes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1\nAnwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung\nund 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festge-\nnachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand\nstellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl\nerreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung\nder bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-\nerwarten lässt.\nnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter\nerhalten eine Ausfertigung.                                     (2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen\naus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten,\nderen Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht-\nKapitel 2                             fächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nAufst ie g                           zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 kön-\nnen berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Auf-\n§ 25                             sichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.\nRegelaufstieg                             (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fach-\nhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwi-\n(1) Der Deutsche Wetterdienst oder – bei Beamtinnen       schenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen\nund Beamten aus dem Bereich des Bundesministeriums           eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden\nder Verteidigung – der Geophysikalische Beratungsdienst      Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum\nbenennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Wet-        fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die\nterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und         gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\nim Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr,         muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission be-\ndie am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobe-      steht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf-\nnen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen          gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die\nWetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst        Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz\nder Bundeswehr gemäß den §§ 16 und 28 der Bundeslauf-        führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig\nbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des          und an Weisungen nicht gebunden.\nAuswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.\nÜber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Deut-           (4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die\nsche Wetterdienst nach Maßgabe des Ergebnisses des           Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch-\nAuswahlverfahrens.                                           schule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten             (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwär-            hängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der\ntern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9      Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nAbs. 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42      des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-\nsind entsprechend anzuwenden.                                einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit\nStimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\nWird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht recht-\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\nzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Rang-\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen\npunkt 0) bewertet.\nRechtsstellung.\n(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei\n(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nAufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur\nerzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5\nzulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\nerreicht hat.\ngefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entspre-\nchend anzuwenden.                                               (7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann\nsie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grund-\n§ 26                             studiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe\ndes Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann\nVerwendungsaufstieg                       die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung\nBeamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren          zulassen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\nWetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst          und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbil-\nund im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundes-         dung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht aus-\nwehr können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16      gesetzt.","990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und      dienst der Bundeswehr angehören; zwei Mitglieder sollen\nAnwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwi-             Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mit-\nschenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten      glieder der Fachhochschule sein.\nund die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\nnicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies der Anwär-\nPrüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\nterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt. Das Zeugnis\ngebunden.\nnach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit\neiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen.                          (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nmindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit-\n(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.\nzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder\n§ 28                           des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist\nPrüfungsamt                         nicht zulässig.\n(1) Dem beim Deutschen Wetterdienst eingerichteten\nPrüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprü-                                     § 30\nfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige                          Laufbahnprüfung\nAnwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die\nEntscheidungen der Prüfungskommission.                          (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\n(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder       bahn befähigt sind.\nteilweise auf andere Behörden übertragen werden.\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,\n§ 29                           dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nPrüfungskommission                       fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-\nlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.\nmission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-\nfung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-              (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg\nrichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische      die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durch-\nPrüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die           laufen hat.\nZahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und\n(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer Diplomarbeit,\ndie Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfun-\neinem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\ngen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die\nBewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-          (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prü-\ndern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß-          fungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann\nstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonsti-     Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für\ngen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommis-      Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministe-\nsionen bestellt das Prüfungsamt unter Beteiligung des        riums der Verteidigung, des Deutschen Wetterdienstes\nDeutschen Wetterdienstes beziehungsweise des Geo-            oder des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bun-\nphysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr; die         deswehr, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den\nSpitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-         Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnah-\nverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder         mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-\nvorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden      sonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allge-\nfür die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wie-   mein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von\nderbestellung ist zulässig.                                  schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann\nwährend des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü-\n(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\nfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes        Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht,\nals Vorsitzende oder Vorsitzender,                       kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes          gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zu-\nals Beisitzende und                                      zuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Auf-\nzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungs-\n3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens-          kommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.\ntes als Beisitzende.                                     Die Protokollführerin oder der Protokollführer darf anwe-\nBei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für         send sein.\ndie schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung sowie\nbei der Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann                                        § 31\ndas Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des\nPrüfungsort, Prüfungstermin\nhöheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen\nund mündlichen Prüfung bestellen. Für die Bewertung der         (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit der Aus-\nDiplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte           bildungsdienststelle oder der von ihr bestimmten Stelle\ndes höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende             den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort\nbestellt werden.                                             und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung\nfest.\n(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\nAbsatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem Deutschen            (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-\nWetterdienst oder dem Geophysikalischen Beratungs-           bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                991\nPrüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der            punktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der\nmündlichen Prüfung abgeschlossen sein.                        Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Die\nDauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nnicht überschreiten.\nAnwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit\nsowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen\nPrüfung rechtzeitig mit.                                                                    § 33\nSchriftliche Prüfung\n§ 32                                (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt\nDiplomarbeit                           auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des\nGeophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr;\n(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbei-\nFähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems        tung beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbei-\naus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen       ten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\nMethoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen\nlassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils     1. allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,\nerbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit        2. synoptische Meteorologie,\nkenntlich gemacht werden.\n3. meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,\n(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag\n4. angewandte Meteorologie/Klimatologie,\neiner oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhoch-\nschule unter Beteiligung der für die Durchführung der         5. Anwendungen in der Informationstechnik auf dem\nberufspraktischen Studienzeiten zuständigen Ausbil-               Gebiet der Meteorologie,\ndungsdienststelle vom Prüfungsamt bestimmt und ausge-         6. meteorologische Messverfahren und\ngeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vor-\nschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der           7. geophysikalische Beratung.\nFachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärte-          (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nrinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem             zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\nVorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die              die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel\nZeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der          werden nicht zur Verfügung gestellt.\nArbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen.\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\n(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von      schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander\nsonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung            folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\nacht Wochen zur Verfügung. In begründeten Fällen kann         tagen wird ein freier Tag vorgesehen.\ndas Prüfungsamt die Frist um höchstens vier Wochen auf\nAntrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängern. Die         (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim\nDiplomarbeit ist gedruckt oder mit Maschine geschrieben       zu halten.\nund gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem         (5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nInhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten        gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift\nQuellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der         und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nArbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent-       Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch\nnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn-          genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12\nzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel        sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschrei-\n30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht      ben die Niederschrift.\nüberschreiten. Der Fachbereich Wetterdienst der Fach-\n(6) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur\nVeröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der              (7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nAbgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich       zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfah-\nzu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig       ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nverfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfs-\nmittel benutzt haben.                                                                       § 34\n(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig                 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nvoneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter\nwer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn vier oder mehr schrift-\nPrüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweit-\nliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-\nprüfer. Für die Bewertung ist § 38 entsprechend anzuwen-\nchend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung\nden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um\nnicht bestanden.\nnicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der\nDurchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt            (2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\ndas Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erstprüferin oder     Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig\nden Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder        vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-\ndem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach           lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in\nerfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-          der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Auf-\npunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren          sichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies\nAbweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt-             beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform;\nprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-      sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.","992             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n§ 35                            arbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungs-\nMündliche Prüfung                        amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt\nwerden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-   oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die           Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nPrüfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-       versehen.\nlichen Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend aus.\nZusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und                                     § 37\nAnwärter im Wahlbereich der Studienfächer des Haupt-\nstudiums belegt haben, Gegenstand der mündlichen                            Täuschung, Ordnungsverstoß\nPrüfung sein. Als Abschluss der mündlichen Prüfung hal-         (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei der Diplom-\nten die Anwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von         arbeit, einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der\nlängstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Prü-          mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu\nfungsfächern entnommen und ist ihnen mindestens eine         beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll\nhalbe Stunde vorher bekannt zu geben.                        die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer\n(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission       Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskom-\nleitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen mission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der\nund Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.             Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung\nkönnen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffen-\n(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je   den Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.\nAnwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll\n50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr            (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nals fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft     schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nwerden.                                                      eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 29\n(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen        Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen\nnach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt      und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags\njeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen       zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes\nPrüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszu-           während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer\ndrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt      Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der\ndurch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.              schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift   das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission         den der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission\nunterschreiben.                                              oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der\nVerfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer\n§ 36                            Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit\n„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                Prüfung für nicht bestanden erklären.\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu         (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nvertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anferti-     lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\ngung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung       der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\noder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüg-   amt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder\nlich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist    des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundes-\ndurch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.      wehr die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder         nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestan-\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der           den erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-\nDiplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung      belehrung zu versehen.\nzurücktreten.                                                   (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1   Absätzen 2 und 3 zu hören.\nund 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder\nder betreffende Teil dieser Prüfungen als nicht begonnen.                                § 38\nDas Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die\nBewertung von Prüfungsleistungen\nbetreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es ent-\nscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbei-       (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Soweit die Ver-    Rangpunkten bewertet:\nhinderung nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit   sehr gut (1)           eine Leistung, die den Anforderun-\nder Diplomarbeit andauert, verlängert das Prüfungsamt        15 bis 14 Punkte       gen in besonderem Maße ent-\ndie Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterin oder des                             spricht,\nAnwärters entsprechend. Bei einer länger als die Hälfte\nder Bearbeitungszeit andauernden Verhinderung oder bei       gut (2)                eine Leistung, die den Anforderun-\nRücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die        13 bis 11 Punkte       gen voll entspricht,\nDiplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt.         befriedigend (3)       eine Leistung, die im Allgemeinen\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    10 bis 8 Punkte        den Anforderungen entspricht,\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-    ausreichend (4)        eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne    7 bis 5 Punkte         weist, aber im Ganzen den Anforde-\nausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplom-                              rungen noch entspricht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002              993\nmangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderun-   mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-\n4 bis 2 Punkte           gen nicht entspricht, jedoch erken-  gemäß.\nnen lässt, dass die notwendigen\nGrundkenntnisse vorhanden sind                                    § 39\nund die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden könnten,                                     Gesamtergebnis\nungenügend (6)           eine Leistung, die den Anforderun-      (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\n1 bis 0 Punkte           gen nicht entspricht und bei der     Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nselbst die Grundkenntnisse so        den berücksichtigt:\nlückenhaft sind, dass die Mängel in  1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-        5 vom Hundert,\nden könnten.\n2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten                6 vom Hundert,\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                     3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen\nStudienzeiten mit 9 vom Hundert,\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer          4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-            5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbei-\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-              ten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hun-\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-          dert),\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\n6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nmit 23 vom Hundert.\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nangemessen berücksichtigt.                                    Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil   zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nder erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hun-         50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nim Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\ndert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\nNoten unberücksichtigt.\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie               (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren       nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                    Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht\nist.\nVom-Hundert-Anteil                           (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-\nder Leistungspunkte       Rangpunkte\nsion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilneh-\nmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rang-\n100    bis 93,7            15\npunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.\nunter                   93,7 bis 87,5             14\nunter                   87,5 bis 83,4             13                                       § 40\nunter                   83,4 bis 79,2             12                                     Zeugnis\nunter                   79,2 bis 75,0             11             (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nunter                   75,0 bis 70,9             10          Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nunter                   70,9 bis 66,7              9          die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\nunter                   66,7 bis 62,5              8          punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\ndas Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nunter                   62,5 bis 58,4              7\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nunter                   58,4 bis 54,2              6          Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-\nunter                   54,2 bis 50,0              5          helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des\nPrüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-\nunter                   50,0 bis 41,7              4          men. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem\nunter                   41,7 bis 33,4              3          Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-\nfungsergebnisses.\nunter                   33,4 bis 25,0              2\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter                   25,0 bis 12,5              1          erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\nunter                   12,5 bis 0                 0.         die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\numfasst.\n(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder\nder Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht             (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\ndurchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3        Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nund 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note       den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-        fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-       § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-\nchenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung              geben.","994            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n§ 41                                    Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\nder Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\nersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die             zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-\nZwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufsprakti-                holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\nschen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi-              und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt\nschenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Lauf-                werden.\nbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und\nder Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.                                          Kapitel 4\nDie Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetterdienst                              Sonst ige Vorsc hrift e n\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungs-\nzeitraum beginnt mit dem Tag nach der mündlichen Prü-                                            § 43\nfung. In den Fällen des § 37 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbe-\nwahrungsfrist fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft                            Gleichwertige Befähigung\ndes Bescheides.                                                        Die Befähigung wird auch erworben durch ein Fach-\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach                   hochschulstudium in den Fachrichtungen Mathematik/\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-           Physik oder Informatik/Naturwissenschaften, möglichst\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                              mit Nebenfach Meteorologie, und das Bestehen der\nAbschlussprüfung.\n§ 42\n§ 44\nWiederholung\nZeitlicher Geltungsbereich\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung\nAnwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungs-\nnicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht\ndienst für die Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes\nbestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;\ndes Bundes vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen\ndie oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen\nhaben, führen die Ausbildung nach dem bisherigen Recht\neine zweite Wiederholung der mündlichen und schrift-\nzu Ende. Dies gilt für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegs-\nlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu\nbeamte entsprechend.\nwiederholen.\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-                                           § 45\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu                                      Inkrafttreten\nwiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-                   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei               in Kraft.\nBerlin, den 19. Februar 2002\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nKurt Bod ew ig"]}