{"id":"bgbl1-2002-14-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":14,"date":"2002-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/14#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_14.pdf#page=20","order":2,"title":"Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"2002-02-20T00:00:00Z","page":972,"pdf_page":20,"num_pages":9,"content":["972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 20. Februar 2002\nAuf Grund des Artikels 23 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) wird nachstehend der Wortlaut des Unter-\nhaltssicherungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Dezember 1987\n(BGBl. I S. 2614),\n2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2205),\n3. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April\n1990 (BGBl. I S. 769),\n4. den am 13. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588),\n5. das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2144),\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 35 des Gesetzes vom\n26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),\n7. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juli\n1995 (BGBl. I S. 962),\n8. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726),\n9. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 18 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942),\n10. den am 11. Mai 2000 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Mai\n2000 (BGBl. I S. 632),\n11. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),\n12. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 34 des Gesetzes vom\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),\n13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 20. Februar 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                 973\nGesetz\nüber die Sicherung des Unterhalts\nder zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen\n(Unterhaltssicherungsgesetz – USG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                        III. Leistungen nach § 2 Nr. 3\nAllgemeine Grundsätze                    § 13      Verdienstausfallentschädigung\n§ 1        Sicherung des Unterhalts                             § 13a     Leistungen für Selbständige\n§ 2        Leistungsarten                                       § 13b     Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte\n§ 3        Familienangehörige                                   § 13c     Mindestleistung\n§ 4        Anspruchsvoraussetzungen                             § 13d     Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n§ 4a       Antrag\nIV. Gemeinsame Vorschriften\nZweiter Abschnitt\n§ 14      Ruhen der Leistungen\nLeistungen zur Unterhaltssicherung\n§ 15      Steuerfreiheit\nI. Leistungen nach § 2 Nr. 1\n§ 16      Überzahlungen\n§ 5        Allgemeine Leistungen\n§ 5a       Überbrückungsgeld\nDritter Abschnitt\n§ 5b       Besondere Zuwendung\nZuständigkeit und Verfahren\n§ 5c       Beihilfe bei Geburt eines Kindes\n§ 6        Einzelleistungen                                     § 17      Zuständigkeit\n§ 7        Sonderleistungen                                     § 18      Zahlungsart und Dauer\n§ 7a       Mietbeihilfe                                         § 19      Kosten\n§ 7b       Wirtschaftsbeihilfe                                  § 20      Auskunfts- und Mitteilungspflicht\n§ 8        (weggefallen)                                        §§ 21, 22 (weggefallen)\n§ 9        Empfangsberechtigte\n§ 10       Bemessungsgrundlage                                                             Vierter Abschnitt\n§ 11       Anrechnung von Einkommen                                                     Sonstige Vorschriften\n§ 12       Ersatzansprüche                                      § 23      Härteausgleich\n§ 24      Ordnungswidrigkeit\nII. Leistungen nach § 2 Nr. 2\n§ 25      Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 12a      Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-\noffiziere                                            § 26      (Inkrafttreten)\n–––––––––––––––\nErster Abschnitt                      bezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. Das\nGleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der\nAllgemeine Grundsätze                        Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge\noder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeits-\n§1                           entgelt erhält.\nSicherung des Unterhalts                                                        §2\n(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehr-                                 Leistungsarten\npflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leis-\ntungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhalts-              Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,\nsicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das gilt auch,         1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,\nwenn Wehrdienst im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wehrpflicht-            a) allgemeine Leistungen (§ 5),\ngesetzes oder nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder\n§ 58a des Soldatengesetzes geleistet wird.                          b) Überbrückungsgeld (§ 5a),\n(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem             c) besondere Zuwendung (§ 5b),\nGesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienst-               d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),","974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\ne) Einzelleistungen (§ 6),                                   (2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6\nhaben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,\nf) Sonderleistungen (§ 7),\n1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwie-\ng) Mietbeihilfe (§ 7a),\ngend unterhalten worden sind oder\nh) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);\n2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder über-\ndiese Leistungen werden mit Ausnahme des Über-                 wiegend unterhalten worden wären, falls er nicht ein-\nbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehr-            gezogen worden wäre.\npflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im\nAnschluss an den Grundwehrdienst leistet;                                              § 4a\nallgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a)                                Antrag\nund besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht\ngewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner          (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf\nGrundwehrdienst leistet;                                  Antrag gewährt.\n2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sani-            (2) Antragsberechtigt sind\ntätsoffizier in militärfachlicher Verwendung (§ 40 des    1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,\nWehrpflichtgesetzes) leistet,\n2. der Wehrpflichtige.\nLeistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-\n(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines\noffiziere (§ 12a);\nTrägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozialhilfe-\n3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder unbe-         gesetzes.\nfristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall leistet oder\n(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Been-\nan einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a\ndigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehr-\ndes Wehrpflichtgesetzes teilnimmt,\ndienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate nach\nLeistungen nach §§ 13 bis 13d;                            Zustellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuer-\nbescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren\ndiese Leistungen werden auch gewährt bei der Heran-\nauf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antrags-\nziehung zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51a,\nrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des\n54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes.\nVerfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.\n§3\nFamilienangehörige                                            Zweiter Abschnitt\n(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind                 Leistungen zur Unterhaltssicherung\n1. die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflich-                        I. Leistungen nach § 2 Nr. 1\ntigen,\n2. Kinder des Wehrpflichtigen,                                                            §5\n3. Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von                         Allgemeine Leistungen\nihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt                (1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-\nleben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem       ren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine\nWehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,            Leistungen.\n4. die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschie-         (2) Die allgemeinen Leistungen betragen\nden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der\n1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hun-\nLebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebens-\ndert der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 087 1)\npartnerschaft aufgehoben ist,\nDeutsche Mark monatlich,\n5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,            2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrund-\n6. Geschwister des Wehrpflichtigen.                               lage, höchstens 418 2) Deutsche Mark monatlich; wer-\nden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht\n(2) Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche\ngewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf\nSorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genann-\n20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchs-\nten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne.\ntens 696 3) Deutsche Mark monatlich.\nDie übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.\nDie Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dür-\n§4                             fen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht\nüberschreiten.\nAnspruchsvoraussetzungen\n(3) Als Mindestleistungen werden gewährt\n(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5\nhaben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,       1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 718 4) Deutsche\nMark monatlich,\n1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-\nanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder             1) 1 067,07 €\n2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-        2) 213,72 €\nanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er       3) 355,86 €\nnicht eingezogen worden wäre.                             4) 367,11 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                975\n2. dem ersten Kind 232 5) Deutsche Mark, dem zweiten             (3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den all-\nKind 199 6) Deutsche Mark, dem dritten und jedem wei-    gemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungs-\nteren Kind je 166 7) Deutsche Mark monatlich.            grundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur\nDer Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 1 0618) Deut-        vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind die Ein-\nsche Mark, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit        zelleistungen zu kürzen.\neinem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem\ngemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und                                          §7\nErziehung sorgt.                                                                    Sonderleistungen\n(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im\n§ 5a\nengeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2\nÜberbrückungsgeld                       Nr. 1, 3, 3a und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistun-\nAnspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren        gen nach Absatz 2 Nr. 2, 2a und 4 bis 6. Die Sonderleistun-\nSinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach        gen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5\neinem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein          gewährt.\nÜberbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für             (2) Als Sonderleistungen werden gewährt\ndie Ehefrau oder für den Lebenspartner 700 9) Deutsche\nMark und für jedes Kind 200 10) Deutsche Mark. Es wird für    1.   Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherken-\ndie gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal                 nung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sons-\ngewährt.                                                           tige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungs-\nrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften\n§ 5b\ngewährt werden oder soweit die Kosten nicht von\nBesondere Zuwendung                            einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden;\nAnspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren             die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die Fami-\nSinne erhalten für den Monat Dezember neben den allge-             lienangehörigen nach den Vorschriften der gesetz-\nmeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die                    lichen Krankenversicherung zustehen;\nbesondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für          2.   Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kranken-\nden Lebenspartner 450 11) Deutsche Mark und für jedes              versicherung zu Gunsten nichtkrankenversicherungs-\nKind 60 12) Deutsche Mark.                                         pflichtiger Wehrpflichtiger;\n2a Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversi-\n§ 5c                                 cherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine\nBeihilfe bei Geburt eines Kindes                    Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet\nEinem Kind, das während des Grundwehrdienstes des              werden;\nWehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allge-          3.   Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die\nmeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstaus-           zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes\nstattung eine einmalige Beihilfe von 250 13) Deutsche Mark         Einkommen an ein privates Krankenversicherungs-\ngewährt.                                                           unternehmen oder an einen Träger der gesetzlichen\nKrankenversicherung gezahlt werden;\n§6                             3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversi-\nEinzelleistungen                           cherung zu Gunsten von Familienangehörigen ohne\neigenes Einkommen;\n(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige\nerhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.            4.   Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Ver-\nmögensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen,\n(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unter-\ndie mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen\nhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner Ein-\nzusammenhängen;\nberufung gewährt hat oder zu deren Gewährung er ver-\npflichtet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wäre.         5.   Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von\nWar der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge                 Eigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswoh-\nArbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Grün-         nungen;\nden, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung\n6.   Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die\ndes Unterhalts außerstande, so bemessen sich die Einzel-\nBestattung von Familienangehörigen, soweit diese\nleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren\nAufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Ver-\nGewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn diese\nsicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt\nUmstände nicht vorgelegen hätten.\nsind.\n5)  118,62 €\n(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen\n6)  101,75 €                                                 höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5 höchs-\n7)   84,87 €                                                 tens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betra-\n8)  542,48 €                                                 gen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen\n9)  357,90 €                                                 mit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen\n10)  102,26 €                                                 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht über-\n11)  230,08 €                                                 schreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der\n12)   30,68 €                                                 Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzelleistungen,\n13)  127,82 €                                                 dann die Sonderleistungen zu kürzen.","976               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 wer-    erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Auf-\nden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde            wendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen\nliegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes min-            nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden kön-\ndestens zwölf Monate bestehen und den Wehrpflichtigen          nen. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rück-\nfür diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe ver-         sicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des\npflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag         Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und\nentspricht.                                                    an dessen Stelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten\ndie in der Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten\n§ 7a                            Einkünfte aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätig-\nkeit zuzüglich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte;\nMietbeihilfe                         die Einkünfte während der Beschäftigungszeit sind nach\n(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von      dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid\nWohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der          festgestellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errech-\nAbsätze 2 bis 4. Allein stehend sind Wehrpflichtige, die       nen, in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäf-\nnicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit        tigt hat. Den nach § 13a des Einkommensteuergesetzes\nFamilienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in einer Wohn-       ermittelten Einkünften sind die Aufwendungen für Ersatz-\nund Wirtschaftsgemeinschaft leben.                             kräfte nur bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen, der\nsich für den Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers\n(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt\nergibt.\n1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr\n(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit\nals 584 14) Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die\nwährend des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige\nAnspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn\nErsatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte\ndes Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder\nsowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur\nden Wohnraum dringend benötigt;\nSicherung der Fortführung des Betriebes oder der selb-\n2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monat-          ständigen Tätigkeit.\nlich nicht mehr als 409 15) Deutsche Mark, in allen\nanderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhält-\n§8\nnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.\nÜberschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den                                 (weggefallen)\nHöchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage\nmehr als 1 298 16) Deutsche Mark, erhöht sich die Miet-                                     §9\nbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage, höchstens jedoch auf 1 200 17) Deutsche Mark                                Empfangsberechtigte\nmonatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchs-        Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen sind an\nüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwen-            die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Leistungen\ndungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhält-      sowie das Überbrückungsgeld, die besondere Zuwen-\nnisses unabweisbar notwendig sind.                             dung und die Beihilfe bei Geburt eines Kindes an die Ehe-\n(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Absatz 1      frau oder, wenn eine anspruchsberechtigte Ehefrau nicht\nSatz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die              vorhanden ist, an die von dem Wehrpflichtigen bestimmte\nGewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähi-     anspruchsberechtigte Person auszuzahlen. Bei einer\ngen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der              Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen Leistungen\nGesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflich-            sowie das Überbrückungsgeld und die besondere Zuwen-\ntigen entfällt.                                                dung an den Lebenspartner des Wehrpflichtigen auszu-\nzahlen.\n(4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgesetzes\nweitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerech-\nnet.                                                                                       § 10\nBemessungsgrundlage\n§ 7b\n(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist\nWirtschaftsbeihilfe                      der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des\n(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes        Wehrpflichtigen.\nmindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetrie-              (2) Nettoeinkommen ist\nbes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind\noder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten      1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer\nzur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbei-              zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erziel-\nhilfe nach Absatz 2 oder 3.                                        ten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommen-\nsteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte\n(2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des       entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den\nWehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt,              §§ 7b bis 7e des Einkommensteuergesetzes abgesetz-\nte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen;\n14)  298,59 €                                                      ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraus-\n15)  209,12 €                                                      setzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu\n16)  663,66 €                                                      veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach\n17)  613,55 €                                                      Nummer 2;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002               977\n2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommen-                       II. Leistungen nach § 2 Nr. 2\nsteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahre,\ndas dem Kalendermonat vor der Einberufung voraus-                                      § 12a\ngeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Ein-\nkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen                               Leistungen für\nSozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Ein-            Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere\nkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7       (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des\ndes Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohn-       § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich\nzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die        1 850 18) Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte Fami-\nLohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem           lienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich\nJahr geendet haben.                                      dieser Betrag auf monatlich 2 400 19) Deutsche Mark; dies\ngilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner\n(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Ver-     Grundwehrdienst leistet.\ndienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder\nKrankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige             (2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entspre-\nsich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt.       chend. Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1\nBetragen diese Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr     Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.\nals ein Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des\nNettoeinkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr\nmaßgebend.\nIII. Leistungen nach § 2 Nr. 3\n§ 13\n§ 11\nVerdienstausfallentschädigung\nAnrechnung von Einkommen\n(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Ein-\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die    künfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatz-\neinkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichti-       leistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallent-\ngen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält.       schädigung nach Absatz 2 oder 3.\nHierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkom-\n(2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem\nmen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen\nArbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes\nSozialversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers\nruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als\nzur Bundesanstalt für Arbeit zu mindern. Einkünfte im\nArbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeits-\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuer-\nentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehr-\ngesetzes sind nach den durchschnittlich auf den Bewilli-\ndienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden\ngungszeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln, wie      hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der\nsie sich aus den für diese Zeit maßgebenden Einkommen-       Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeits-\nsteuerbescheiden ergeben. Außer Ansatz bleiben               losenversicherung; zum Arbeitsentgelt gehören nicht\n1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der     besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Er-\nWirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs. 2 bereits angerech-   holungsurlaub gewährt werden.\nnet worden sind;                                             (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht\n2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit    vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag\nvor der Einberufung, die während des Wehrdienstes        1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde,\neingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste       das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht,\nVergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während    nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen\ndes Wehrdienstes ruht.                                   und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und\nArbeitslosenversicherung. § 10 Abs. 2 Nr. 2 zweiter\n(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssiche-     Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.\nrung darf nicht von dem Verbrauch oder der Verwertung\n(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehr-\ndes Vermögens abhängig gemacht werden.\ndiensttag höchstens\na) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familien-\n§ 12                                  angehörigen im engeren Sinne 360 20) Deutsche Mark,\nErsatzansprüche                         b) für die übrigen Wehrpflichtigen 300 21) Deutsche Mark.\n(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen\ninfolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung                                         § 13a\noder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssiche-                         Leistungen für Selbständige\nrung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenersatz-\n(1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrieben\nanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch auf\noder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder\ndie Bundesrepublik Deutschland über, soweit diese\nandere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden Leis-\nden anspruchsberechtigten Familienangehörigen Leistun-\ntungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.\ngen zur Unterhaltssicherung wegen des Ereignisses\ngewährt.\n18)   945,89 €\n(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversiche-     19) 1 227,10 €\nrung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten             20) 184,07 €\nBuches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.                21) 153,39 €","978               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n(2) Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständi-                                  § 13d\ngen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem                        Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\nWehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für\neine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die       Leistungen nach den §§ 13a und 13b werden zusam-\nangemessenen Mehraufwendungen, die dadurch entste-             men nur bis zu dem in § 13a Abs. 2 festgelegten Höchst-\nhen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im Betrieb         betrag gewährt. Verdienstausfallentschädigung nach § 13\nfür die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit            wird daneben nur insoweit gewährt, als sie die Hälfte des\nteilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt,          nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenen Höchst-\nbis zu 600 22) Deutsche Mark je Wehrdiensttag erstattet.       betrags nicht übersteigt.\n(3) Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbstän-\ndigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der Wehr-                      IV. Gemeinsame Vorschriften\npflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit der\nFolge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit                                    § 14\nwährend des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige                           Ruhen der Leistungen\nfür die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung. Sie\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn\nbeträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der\nder Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und Sach-\nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkom-\nbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die Truppe\nmensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommen-\noder Dienststelle verlässt, ihr fernbleibt und länger als eine\nsteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 600 23) Deutsche\nWoche abwesend ist oder wenn er eine Freiheitsstrafe von\nMark. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Daneben werden\nwenigstens drei Monaten verbüßt.\ndem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie\ndie sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkom-               (2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienange-\nmensteuergesetzes erstattet, sofern entsprechende lau-         höriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten\nfende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehr-          oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer\ndienstes bestehen.                                             Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so\nruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unterhalts-\n§ 13b                             sicherung.\nEntschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte                                        § 15\nWehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1                            Steuerfreiheit\nNr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehr-               (1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Dies\ndienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden       gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b, 13a und 13b.\nWehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus\ndem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach                 (2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4\nAbzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden             sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des\nsonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 600 24) Deutsche         Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Son-\nMark.                                                          derleistungen nach § 7 gewährt werden.\n§ 13c                                                          § 16\nMindestleistung                                               Überzahlungen\n(1) Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13              (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhalts-\nbis 13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehr-            sicherung sind zu erstatten, soweit im Folgenden nichts\npflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Familien-        anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhan-\nstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt,        denen Bereicherung ist ausgeschlossen.\nwird die Tabellenleistung gewährt. Diese Mindestleistung\n(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen\nsteht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach\nÄnderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht\nden §§ 13 bis 13b erhalten.\ngezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der\n(2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen       Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die\nDienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher      gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht\nist, als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten       oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden.\nBezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern\n(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen\nvom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetz-\nLeistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden,\nlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.\nwenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeu-\n(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im        tet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang\nRuhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den           Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.\nUnterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen\nnach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der                                    Dritter Abschnitt\nBesoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist,                       Zuständigkeit und Verfahren\ngemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer von den\nDienstbezügen abzuziehen wäre.                                                              § 17\n22)\nZuständigkeit\n306,78 €\n23) 306,78 €                                                      (1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des\n24) 306,78 €                                                   Bundes durch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002               979\n(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Fest-     und der Familienangehörigen betreffenden ihnen bekann-\nstellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhalts-      ten Tatsachen Auskunft zu erteilen.\nsicherung zuständigen Behörden.\n(4) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung der\nLeistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behör-\n§ 18                             den, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Ein-\nZahlungsart und Dauer                      kommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichti-\ngen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in\nder festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum             (5) Die für die Einberufung und Entlassung eines Wehr-\nTage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern         pflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17\nnicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen    zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzu-\ndes Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen ein-     teilen, die für die Gewährung oder Einstellung der Leistun-\ntritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weiterge-        gen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.\nwährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.\n(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung                               §§ 21 und 22\nwerden monatlich im Voraus gezahlt. Bei einer Zahlung                                (weggefallen)\nnach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.\n(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf die\nVierter Abschnitt\nEntlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehr-\ndienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehrdienst im                            Sonstige Vorschriften\nSinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige zusätzliche\nWehrdienst und Wehrübungen hinzuzurechnen, wenn sie                                       § 23\nsich einzeln oder zusammen an den Grundwehrdienst\nHärteausgleich\nunmittelbar anschließen. Die besondere Zuwendung\n(§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c)      (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften\nwerden zusammen mit den allgemeinen Leistungen               dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein\ngezahlt.                                                     Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des Einver-\nnehmens der obersten Landesbehörde und des Bundes-\n§ 19                             ministeriums der Verteidigung. Die Landesregierungen\nKosten                            können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an-\nstelle der obersten Landesbehörde eine dieser nachge-\n(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der      ordnete Verwaltungsbehörde das Einvernehmen herstellt.\nBund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu\nleisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind             (2) In bestimmten Fällen kann das Bundesministerium\nan den Bund abzuführen.                                      der Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs\nallgemein zulassen. In diesen Fällen bedarf es des Einver-\n(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Aus-      nehmens nicht.\ngaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnah-\nmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des\n§ 24\nBundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haus-\nhalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre                                 Ordnungswidrigkeit\nBefugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nden übertragen und zulassen, dass auf die für Rechnung       lässig\ndes Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen\nzusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen            1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1\nVorschriften über die Kassen- und Buchführung der                unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\nzuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewen-            2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht\ndet werden.                                                      oder nicht rechtzeitig erstattet,\n§ 20                             3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet ist,\nganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig\nAuskunfts- und Mitteilungspflicht                    erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben\n(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen sind       macht.\nauf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17) verpflich-        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ntet, diesen die zur Feststellung der Leistungen zur Unter-   geahndet werden.\nhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie\nsind ferner verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse,\ndie für die Bemessung dieser Leistungen von Einfluss ist,                                 § 25\nunverzüglich anzuzeigen.                                                   Erlass von Rechtsverordnungen\n(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zuständi-        Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über den\ngen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Beschäfti-       Inhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 genannten Leis-\ngung, über die Arbeitsstätte und über den Arbeitsver-        tungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\ndienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen       Bundesrates.\nund der Familienangehörigen zu erteilen.\n(3) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, über                              § 26\nalle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflichtigen                                (Inkrafttreten)","980                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nAnlage 25)\n(zu § 13c)\nTagessatz\n– in DM –\nverheiratet      verheiratet oder eine Lebens-\nDienstgrad                                                                         oder eine           partnerschaft führend**)\nLebens-\nledig*)\npartner-        ein            zwei       drei und\nschaft       Kind          Kinder         mehr\nführend                                    Kinder\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter ......................................                                            37,50         46,50       49,00           52,50        56,00\nObergefreiter ............................................................................                               38,00         47,00       49,50           53,50        57,00\nHauptgefreiter ..........................................................................                                39,50         47,50       50,00           54,00        57,50\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett, Stabsgefreiter ..........................................................                                     40,00         48,50       51,50           54,50        58,50\nStabsunteroffizier, Obermaat ....................................................                                        41,50         49,50       53,50           56,00        59,50\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich ..............................................                                            43,50         51,50       54,50           58,50        61,00\nOberfeldwebel, Oberbootsmann ..............................................                                              45,00         52,50       56,00           59,50        63,00\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich ....................                                                        47,00         55,50       58,50           61,50        65,50\nLeutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann ............................                                                    50,00         59,50       63,00           66,50        70,00\nOberleutnant, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann ......                                                              52,50         63,50       66,00           70,00        73,00\nHauptmann, Kapitänleutnant ....................................................                                          58,50         70,00       74,00           77,50        81,00\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt ..........................................                                            66,50         82,50       87,00           89,50        94,00\nOberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt ....................                                                     68,00         85,00       91,00           92,50        96,50\nOberfeldarzt, Flottillenarzt ........................................................                                    74,00         92,50       96,50           99,50       104,00\nOberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt\nund höhere Dienstgrade ............................................................                                      80,00      101,50       104,50         108,00         111,50\n____________\n*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.\n**) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.\n____________\n25) Anlage\n(zu § 13c)\nTagessatz\n– in Euro –\nverheiratet        verheiratet oder eine Lebens-\nDienstgrad                                                                         oder eine            partnerschaft führend**)\nLebens-\nledig*)\npartner-         ein           zwei        drei und\nschaft        Kind          Kinder        mehr\nführend                                    Kinder\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter ....................................................................               19,17       23,78        25,05          26,84         28,63\nObergefreiter ..........................................................................................................  19,43       24,03        25,31          27,35         29,14\nHauptgefreiter ........................................................................................................   20,20       24,29        25,56          27,61         29,40\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett, Stabsgefreiter ..............................                               20,45       24,80        26,33          27,87         29,91\nStabsunteroffizier, Obermaat ................................................................................             21,22       25,31        27,35          28,63         30,42\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich ..........................................................................                 22,24       26,33        27,87          29,91         31,19\nOberfeldwebel, Oberbootsmann ............................................................................                 23,01       26,84        28,63          30,42         32,21\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich ................................................                             24,03       28,38        29,91          31,44         33,49\nLeutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann ........................................................                         25,56       30,42        32,21          34,00         35,79\nOberleutnant, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann ..................................                                   26,84       32,47        33,75          35,79         37,32\nHauptmann, Kapitänleutnant ................................................................................               29,91       35,79        37,84          39,63         41,41\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt ........................................................................               34,00       42,18        44,48          45,76         48,06\nOberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt ..................................................                        34,77       43,46        46,53          47,29         49,34\nOberfeldarzt, Flottillenarzt ......................................................................................       37,84       47,29        49,34          50,87         53,17\nOberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und höhere Dienstgrade ............                                      40,90       51,90        53,43          55,22         57,01\n____________\n*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.\n**) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a."]}