{"id":"bgbl1-2002-14-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":14,"date":"2002-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"2002-02-20T00:00:00Z","page":954,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 20. Februar 2002\nAuf Grund des Artikels 23 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) wird nachstehend der Wortlaut des Wehr-\npflichtgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBl. I S. 1756),\n2. den am 4. April 1997 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom\n25. März 1997 (BGBl. I S. 726),\n3. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 8d des Gesetzes vom 18. Mai\n2001 (BGBl. I S. 904),\n4. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni\n2001 (BGBl. I S. 1046),\n5. den nach seinem Artikel 24 teils am 31. Dezember 2001, teils am 1. Januar\n2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 20. Februar 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                     955\nWehrpflichtgesetz\n(WPflG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt 3\nWehrpflicht                                      Personalakten und automatisierte\nVerarbeitung von Personaldaten\nUnterabschnitt 1\n§ 25  Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger\nUmfang der Wehrpflicht\n§ 26  Personalakten von Kriegsdienstverweigerern\n§1    Allgemeine Wehrpflicht\n§ 27  Verfahrensvorschriften\n§2    Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen\n§3    Inhalt und Dauer der Wehrpflicht\nAbschnitt 4\nUnterabschnitt 2                                   Beendigung des Wehrdienstes und\nWehrdienst                                           Verlust des Dienstgrades\n§4    Arten des Wehrdienstes                                   § 28  Beendigungsgründe\n§5    Grundwehrdienst                                          § 29  Entlassung\n§6    Wehrübungen                                              § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppen-\n§ 6a  Besondere Auslandsverwendung                                   ärztlicher Behandlung\n§ 6b  Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen\nGrundwehrdienst                                          § 30  Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienst-\n§7    Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von       grades\ngeleistetem Zivildienst                                  § 31  Wiederaufnahme des Verfahrens\n§8    Wehrdienst in fremden Streitkräften; Anrechnung von\nWehrdienst und anderen Diensten in fremden Staaten                                Abschnitt 5\n§ 8a  Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade\nRechtsbehelfe; Rechtsmittel\nUnterabschnitt 3                        § 32  Rechtsweg\nWehrdienstausnahmen                        § 33  Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\n§9    Wehrdienstunfähigkeit                                    § 34  Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungs-\ngerichts\n§ 10  Ausschluss vom Wehrdienst\n§ 35  Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\n§ 11  Befreiung vom Wehrdienst\n§ 12  Zurückstellung vom Wehrdienst\nAbschnitt 6\n§ 13  Unabkömmlichstellung\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz\n§ 13b Entwicklungsdienst                                       § 36  Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve\n§ 37  (weggefallen)\nAbschnitt 2                          § 38  (weggefallen)\nWehrersatzwesen                           § 39  Verleihung eines höheren Dienstgrades\n§ 14  Wehrersatzbehörden                                       § 40  Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\n§ 15  Erfassung                                                § 41  Wehrpflicht bei Zuzug\n§ 16  Zweck der Musterung                                      § 42  Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte\n§ 17  Durchführung der Musterung                               § 42a Grenzschutzdienstpflicht\n§ 18  (weggefallen)                                            § 43  Wehrpflichtige außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland\n§ 19  Verfahrensgrundsätze\n§ 44  Zustellung, Vorführung und Zuführung\n§ 20  Zurückstellungsanträge\n§ 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach       § 45  Bußgeldvorschrift\nder Musterung                                            § 46  Stadtstaatklausel\n§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung                       § 47  (weggefallen)\n§ 21  Einberufung                                              § 48  Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall\n§ 22  Verfahrensvorschrift                                     § 49  Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für be-\n§ 23  Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen                     stimmte Aufgaben\n§ 24  Wehrüberwachung                                          § 50  Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 24a Änderungsdienst                                          § 51  Einschränkung von Grundrechten\n§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren                        § 52  Übergangsvorschrift","956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nAbschnitt 1                           erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige\nund körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die\nWehrpflicht                           Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen\nsowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\nUnterabschnitt 1                        dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und ent-\nUmfang der Wehrpflicht                      sprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt\nmitzubringen.\n§1                                 (2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17.\nLebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreis-\nAllgemeine Wehrpflicht\nwehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepu-\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18.     blik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen,\nLebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes        ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits\nsind und                                                      vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmig-\n1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik           ten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland haben oder                                    Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmi-\ngungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepu-\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepu-       blik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die\nblik Deutschland haben und entweder                       Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem der\na) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundes-     Wehrpflichtige für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht\nrepublik Deutschland hatten oder                      heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen,\nsoweit die Versagung für den Wehrpflichtigen eine beson-\nb) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde\ndere – im Bereitschafts- und Verteidigungsfall eine unzu-\nder Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich\nmutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist entspre-\nauf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.\nchend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidi-\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständi-  gung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht\ngen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der         zulassen.\nBundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die\n(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem\nAnnahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren\nder Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet. § 49\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt\nbleibt unberührt.\ninsbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsan-\ngehörigkeit eines anderen Staates besitzen.                      (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehr-\npflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebens-\n(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Wehr-\njahr vollenden. § 51 des Soldatengesetzes bleibt un-\npflichtige ihren ständigen Aufenthalt\nberührt.\n1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik\n(5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf\nDeutschland hinausverlegen,\ndes Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr\n2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung         vollendet.\naus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen\noder\nUnterabschnitt 2\n3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,\nohne sie zu verlassen.                                                             Wehrdienst\n§2                                                           §4\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen                                Arten des Wehrdienstes\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche gesetzlich          (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende Wehr-\nzum Wehrdienst verpflichtet, können unter den gleichen        dienst umfasst\nVoraussetzungen, unter denen Deutsche dort wehrpflich-\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),\ntig sind, durch Rechtsverordnung der Wehrpflicht unter-\nworfen werden.                                                2. (weggefallen)\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung der          3. Wehrübungen (§ 6),\nWehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren ständigen      4. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst;\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hat            § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\nein staatenloser Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst\nabgeleistet, so hat er einen Anspruch auf Einbürgerung,          (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatzreser-\nwenn er seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.            ve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr gedient haben,\ngehören zur Reserve. Die übrigen gedienten Wehrpflichti-\ngen gehören zur Reserve, sobald über ihre Heranziehung\n§3\nzum Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht entschieden\nInhalt und Dauer der Wehrpflicht                 ist.\n(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im         (3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden.\nFalle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes           Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst\nvom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) durch den Zivil-        nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Solda-\ndienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vor- ten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das\nzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu          gilt auch für die Teilnahme an einer besonderen Auslands-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002               957\nverwendung nach § 6a und den freiwilligen zusätzlichen          (2) Der Grundwehrdienst kann abhängig vom Bedarf der\nWehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach          Streitkräfte zusammenhängend oder abschnittsweise\n§ 6b.                                                        geleistet werden. Wird ein Wehrpflichtiger aus Bedarfs-\ngründen zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst\n(4) (weggefallen)\nherangezogen, dauert der erste Abschnitt sechs Monate;\ndie weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbescheid\n§5                              festgelegt. Zu einem abschnittsweisen Grundwehrdienst\nGrundwehrdienst                         kann ein Wehrpflichtiger auch herangezogen werden,\nwenn er sonst wegen einer besonderen Härte zurückge-\n(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu         stellt werden müsste; Satz 2 findet insoweit keine Anwen-\ndem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das         dung; weitere Grundwehrdienstabschnitte können in die-\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend        sen Fällen im Rahmen der Altersgrenze des Absatzes 1\nhiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu       Satz 2 abgeleistet werden.\ndem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt\n(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des\n1. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn       Grundwehrdienstes infolge\nsie\n1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienst-\na) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor             stelle,\nVollendung des 25. Lebensjahres zum Grundwehr-\ndienst herangezogen werden konnten und der            2. schuldhafter Dienstverweigerung,\nZurückstellungsgrund entfallen ist,                   3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbeschei-\nb) sich vor Vollendung des 25. Lebensjahres mindes-           des,\ntens zeitweise ohne die nach § 3 Abs. 2 erforder-     4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-\nliche Genehmigung außerhalb der Bundesrepublik            strafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder\nDeutschland aufgehalten haben,\n5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurtei-\nc) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehr-             lung gefolgt ist,\ndienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1\neine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder     keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an\ndenen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinar-\nd) nach Vollendung des 24. Lebensjahres auf ihre          arrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugs-\nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzich-      einrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen.\nten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest\nwegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt      oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bun-\nmaßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivil-       deswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht\ndienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der\nbefinden;                                             Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn       der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.\nsie\na) wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des                                     § 5a\nGrundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich (§ 40)                          (weggefallen)\nverwendet werden oder\nb) wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Diens-                                 §6\ntes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-\nschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur                            Wehrübungen\nLeistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) vor          (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Monate.\nVollendung des 25. Lebensjahres nicht zum Grund-\nwehrdienst herangezogen worden sind.                     (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei\nMannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchs-\nBei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungs-\ntens 15 und bei Offizieren höchstens 18 Monate.\nverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstver-\nweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des                (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich\n25. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen  bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vor-\ngebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst           zeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig\neinberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum,     entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit\ninnerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die      erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. Satz 1\nDauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die      ist entsprechend anzuwenden bei Wehrpflichtigen, die im\nVollendung des 28. Lebensjahres hinaus.                      Falle des § 5 Abs. 2 nicht alle Abschnitte des Grundwehr-\ndienstes geleistet haben.\n(1a) Der Grundwehrdienst dauert neun Monate. Er\nbeginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der            (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsergebnis\nWehrpflichtige das 19. Lebensjahr vollendet. Einem           für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu\nAntrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung      Wehrübungen einberufen werden, wenn sie auf Grund der\ndes 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des            Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der\n18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag              Verteidigung nicht zum Grundwehrdienst herangezogen\nMinderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen        werden. In diesem Falle verlängert sich die Gesamtdauer\nVertreters.                                                  der Wehrübungen um die Zeit des Grundwehrdienstes.","958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n(5) Nach Vollendung des 35. Lebensjahres dürfen Wehr-      Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten. Der frei-\npflichtige als Mannschaften nur noch zu Wehrübungen           willige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen,\nvon insgesamt drei Monaten, Unteroffiziere nur noch zu        längstens 14 Monate.\nWehrübungen von insgesamt sechs Monaten herangezo-               (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-\ngen werden.                                                   dienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst.\n(6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von       Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich\nder Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die          festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen\nzeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die            zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach\nGesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2               Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehr-\nbis 5 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministe-        dienst ändert das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid\nrium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.          entsprechend. Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der\nzum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen ist,\n§ 6a                            zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, so ändert das\nKreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid auch\nBesondere Auslandsverwendung                    dahingehend, dass der Grundwehrdienst zusammen-\n(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkom-       hängend zu leisten ist.\nmens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer          (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die\nüber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit           Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis\neinem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregie-        auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden,\nrung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheits-         wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehr-\ngebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden      pflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung\n(besondere Auslandsverwendung), können gediente               bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von\nWehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich           der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen\ndazu schriftlich bereit erklärt haben.                        gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine\n(2) Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils      Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen\nhöchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei        zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur\nMonate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die       Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen ver-\nZustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde            knüpft wurde. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehr-\nhin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der      dienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen\nMaßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung auf            verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten\ndie Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 bis 5         oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen\nanzurechnen ist.                                              Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs-\nund Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu\n(3) Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides           stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst\nkann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teil-    leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt\nnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein            sinngemäß.\noder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von\nGründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Kreiswehr-\n§7\nersatzamt gegenüber schriftlich zu erklären. Nach\nBestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Wider-                 Anrechnung von freiwillig geleistetem\nruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehr-              Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst\npflichtige einen Antrag stellen, ihn von der Teilnahme an\n(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bun-\nbesonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; die-\ndeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehr-\nsem Antrag ist stattzugeben, wenn wichtige persönliche\ndienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen\nGründe dies rechtfertigen.\nangerechnet werden.\n(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an\n(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegs-\nbesonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für\ndienstverweigerer verzichtet haben oder denen die\nden Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen wer-\nBerechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-\nden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Abs. 7\nweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im\nbleibt unberührt.\nFrieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie\n(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden,     Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes\ndass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der         bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst\nWehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend             vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit,\ngemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst            soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegen-\nnach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.              über dem Grundwehrdienst länger dauert, auf den Wehr-\ndienst anzurechnen.\n§ 6b\nFreiwilliger zusätzlicher Wehrdienst                                          §8\nim Anschluss an den Grundwehrdienst                           Wehrdienst in fremden Streitkräften;\nAnrechnung von Wehrdienst und anderen\n(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grund-\nDiensten in fremden Staaten\nwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten.\nWehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Grundwehr-              (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des\ndienst einberufen sind, können Wehrdienst nach Satz 1         Bundesministeriums der Verteidigung zum Eintritt in frem-\nnur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt haben, den       de Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                959\nder auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaa-         Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt\ntes zu leisten ist.                                                worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im              Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,\nEinzelfall in fremden Streitkräften geleisteten Wehrdienst    2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\noder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen                 dung öffentlicher Ämter nicht besitzt,\nDienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder        3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach\nzum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des           § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist,\nWehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet             solange die Maßregel nicht erledigt ist.\nwerden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleis-\ntet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministe-          (2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch\nrium der Verteidigung dem Eintritt in fremde Streitkräfte     Gerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nzugestimmt hat.                                               genannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die\nVollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die in     Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundes-\nden Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffent-\nnachgeordnete Stelle übertragen.                              lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\n(4) Die Anträge auf Zustimmung zum Eintritt in fremde      kel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I\nStreitkräfte und auf Anrechnung des dort geleisteten          S. 1503), zulässig war.\nWehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes geleis-          (3) (weggefallen)\nteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu\nstellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des                                        § 11\nWehrdienstes in fremden Streitkräften oder des anstelle\ndes Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Ver-                           Befreiung vom Wehrdienst\nsicherung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen.          (1) Vom Wehrdienst sind befreit\n§ 8a                             1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\n2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\nTauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade\ndie Diakonatsweihe empfangen haben,\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:        3. hauptamtliche tätige Geistliche anderer Bekenntnisse,\n– wehrdienstfähig,                                                 deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evange-\n– vorübergehend nicht wehrdienstfähig,                             lischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen\nBekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen\n– nicht wehrdienstfähig.                                           hat, entspricht,\nDie Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglich-   4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2\nkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidi-              des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.\ngung erlassen.\n(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\n(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßga-\n1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls\nbe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig, verwen-\nkeine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche\ndungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten\nSchwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne\nund verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grund-\ndes § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1\nausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen\ndes Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bun-\nihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, ver-\nzur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbestimmt.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBl. I S. 2460), verstorben sind,\nUnterabschnitt 3                        2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder beide an\nWehrdienstausnahmen                              den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 des\nBundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bun-\n§9                                   desentschädigungsgesetzes verstorben sind, sofern\nder Wehrpflichtige der einzige lebende Sohn des ver-\nWehrdienstunfähigkeit\nstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem\nZum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht               anderen Elternteil ist. Der nichteheliche Sohn steht\nwehrdienstfähig ist.                                               dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren,\nihre Ehe infolge des Kriegstodes eines Elternteils oder\n§ 10                                  aus rassischen oder politischen Gründen jedoch nicht\ngeschlossen werden konnte,\nAusschluss vom Wehrdienst\n3. Wehrpflichtige, deren zwei Brüder Grundwehrdienst\n(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,                          von der in § 5 Abs. 11) bestimmten Dauer, Zivildienst\n1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbre-             von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes be-\nchens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr             stimmten Dauer oder deren zwei Geschwister Wehr-\noder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-          dienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten\nschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung          auf Zeit geleistet haben.\ndes demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat        _____________\nund Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu    1) Jetzt Absatz 1a.","960               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nDer Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung        Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen\ndurch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und           der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.\nspätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich\n(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2\noder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stel-\nNr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grund-\nlen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein\nwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden,\noder wird später bekannt. Er ist zu begründen.\ndass er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3\nmaßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In\n§ 12                            Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumut-\nZurückstellung vom Wehrdienst                   bare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus\nzurückgestellt werden.\n(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,\n1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,                                             § 13\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheits-                             Unabkömmlichstellung\nstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest\nverbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach         (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die\n§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen        Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein\nKrankenhaus untergebracht ist.                             Wehrpflichtiger im öffentlichen Interesse für den Wehr-\ndienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange\n(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf      er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt\ndas geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurück-      werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der\ngestellt.                                                      Einschränkung ausgesprochen werden, dass der Wehr-\n(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die      pflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst\nWahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum                  herangezogen werden darf. Die Bundesregierung erlässt\nEuropäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur           mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-\nWahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so           tungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich\nkann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag        des personellen Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.\neinberufen werden.                                                (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die\n(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag      Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Ver-\nzurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum               waltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den\nWehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere            Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körper-\nhäuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine      schaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedienste-\nbesondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der       ten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine\nRegel vor,                                                     Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die\nBefugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen\noberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger         mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste\nAngehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Perso-      Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Ver-\nnen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher     ordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde\noder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat,        oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies\ngefährdet würde oder                                  zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine\nVerwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände\nregelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen\nzu erwarten sind,\nder Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Ver-\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fort-         waltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen\nführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaft-     Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt\nlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich       ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung aus-\nist,                                                       gesprochen werden kann und welche sachverständigen\n3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen                    Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu\nhören sind.\na) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungs-\nabschnitt,                                               (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehrpflichtigen\nist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die\nb) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder             Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbe-\nFachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungs-      hörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits-\nabschluss oder zum Hauptschulabschluss oder           oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Vor-\nc) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife            aussetzungen selbst anzuzeigen.\nbegonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig\nnicht länger als vier Jahre dauert oder deren regel-                              § 13a\nmäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt\nnoch nicht begonnen hat, unterbrechen würde.                     Zivilschutz oder Katastrophenschutz\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner             (1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des\nzurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren       25. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behör-\nanhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugend-     de auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen\nstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-      Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz\nrung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine            verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst heran-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                 961\ngezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Kata-                               Abschnitt 2\nstrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der\nzuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der                                Wehrersatzwesen\nMitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beru-\nhende sechsjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung                                       § 14\ndes 32. Lebensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen                            Wehrersatzbehörden\ndes Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen\ndiesem und dem Bundesministerium des Innern oder dem              (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme\nnach § 9 des Post- und Telekommunikationssicherstel-           der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung\nlungsgesetzes zuständigen Bundesministerium jeweils            durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der\ndie Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter        Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehr-\nangemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der          verwaltung übertragen:\nBundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophen-            1. Bundesamt für Wehrverwaltung – Bundesoberbe-\nschutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahr-                hörde –,\ngängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand\n2. Wehrbereichsverwaltungen        –   Bundesmittelbehör-\nunterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehr-\nden –,\nersatzamtes vorgesehen werden.\n(2) Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz         3. Kreiswehrersatzämter – Bundesunterbehörden –.\noder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre              (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unter-\nPflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unter-         behörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der\nbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als         Länder anzupassen. Im Einvernehmen mit den davon\nMitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von            betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit\nsechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung          abweichend von Satz 1 geregelt werden. Das Bundesmi-\naus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Ver-          nisterium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte\nhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im    Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die\nZivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit,        örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen\nsoweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteil- nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29\nmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.                     Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Ver-\n(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der         waltungsverfahrensgesetzes regeln.\nzuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den\nWegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung                                       § 15\nvon Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.                                           Erfassung\n§ 13b                                 (1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung\nder Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende\nEntwicklungsdienst                         über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte\n(1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des            Daten nutzen:\n30. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst herangezogen,              1. Familiennamen,\nwenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungs-\n2. frühere Namen,\nhelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungs-\ndienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich        3. Vornamen,\nzur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungs-         4. Doktorgrad,\ndienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise\nfür die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden      5. Tag und Ort der Geburt,\nund das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam-             6. Geschlecht,\nmenarbeit und Entwicklung dies bestätigt.\n7. Staatsangehörigkeiten,\n(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehrdienst\n8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\nherangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzun-\nNebenwohnung,\ngen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-\nGesetzes erfüllen.                                               9. Tag des Ein- und Auszugs,\n(3) Haben Wehrpflichtige Entwicklungsdienst von der in      10. Übermittlungssperren,\nAbsatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt         11. Sterbetag und -ort.\nihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Wird der Entwick-\nlungsdienst aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu       Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren\nvertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwick-       Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sol-\nlungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit über-      len, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung\nsteigt, die der Entwicklungsdienst gegenüber dem Grund-        vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehler-\nwehrdienst mindestens länger dauert, auf den Wehrdienst        hafte Daten richtig zu stellen. Betroffene, die eine Mittei-\nanzurechnen.                                                   lung nach Satz 2 nicht erhalten haben, werden durch\nöffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die zur Fest-\n(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflich-     stellung der Wehrpflicht erforderlichen Angaben gegen-\ntet, das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen       über der Erfassungsbehörde zu machen. Sie sind ver-\nfür die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen der zustän-      pflichtet, die erforderlichen Auskünfte nach den Sätzen 2\ndigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.                            und 3 zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich\n(5) (weggefallen)                                           bei der Erfassungsbehörde zu melden.","962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach            (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind\nAbsatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die          die für die Musterung erforderlichen Räume bereitzustel-\nWehrpflichtigen.                                             len. Die Kosten trägt der Bund.\n(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatz-         (3) Die Kreiswehrersatzämter bereiten nach Eingang des\nbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:               Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehr-\n1. Familiennamen,                                            pflichtigen haben auch schon vor der Musterung schrift-\nlich oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16\n2. frühere Namen,                                            Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu\n3. Vornamen,                                                 angeforderten Unterlagen unverzüglich vorzulegen; sie ha-\n4. Doktorgrad,                                               ben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzäm-\nter zur Musterung vorzustellen. Auch ohne Aufforderung\n5. Tag und Ort der Geburt,                                   haben die Wehrpflichtigen bis zur Musterung dem\n6. gegenwärtige Anschrift.                                   zuständigen Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich\n(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von     oder mündlich jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts\nden Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen         oder ihrer Wohnung sowie jede Änderung eines Ausbil-\namtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann            dungsverhältnisses oder einer Schulausbildung zu melden.\ndie Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern          (4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsent-\ndurchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner           scheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit\nbestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mit-         eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser\nwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durch-            Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersu-\nführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundes-      chungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen\nregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.      Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des\n(5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden notwen-      Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im\ndigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. Sie    Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die\nerstatten auch den durch die Erfassung entstehenden          Kreiswehrersatzämter können eine nochmalige Unter-\nVerdienstausfall für diejenigen wehrpflichtigen Arbeitneh-   suchung durch einen anderen Arzt anordnen.\nmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen.       (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des\n(6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor         Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schrift-\nVollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die          lich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift\nAbsätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz       auszuhändigen.\nund Satz 3 gelten entsprechend.\n(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärzt-\nlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des\n§ 16\n§ 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleichkommen,\nZweck der Musterung                        dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vor-\ngenommen werden.\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranzie-\nhung zum Wehrdienst gemustert.                                  (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation im\n(2) Durch die Musterung entscheiden die Kreiswehrer-       Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes und\nsatzämter, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den        nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten\nWehrdienst zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner    einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahme aus\ndie Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich        dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder\ngetrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 3.       eine röntgenologische Untersuchung.\nWeiterhin können Feststellungen über die Eignung der            (8) Soweit erforderlich und notwendig, können die\nWehrpflichtigen für Verwendungen in den Streitkräften        Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den\ngetroffen werden; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die    Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissenschaft-\neinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige-       lich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit\nrer gestellt haben.                                          Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fer-\n(3) Ungediente Wehrpflichtige sollen in der Regel bis      tigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt\nzum Ablauf des Jahres, in dem sie das 21. Lebensjahr voll-   und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. Die\nenden, gemustert werden. Männliche Personen können           Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die\nbereits ein halbes Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjah-    zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsun-\nres, Minderjährige, die mit Zustimmung des gesetzlichen      tersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung\nVertreters den Antrag stellen, vorzeitig zum Grundwehr-      unterziehen. Sie sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen\ndienst herangezogen zu werden, bereits ein halbes Jahr       sowie angeforderte Unterlagen vorzulegen, soweit dies\nvor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden;        zur Eignungsfeststellung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erforder-\nvon diesem Zeitpunkt an finden auf diese männlichen          lich ist.\nPersonen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21, 22, 24                                  § 18\nund 24b bis 27 Anwendung.\n(weggefallen)\n§ 17\n§ 19\nDurchführung der Musterung\nVerfahrensgrundsätze\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatzämtern\nim Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Land-           (1) Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt\nkreisen durchgeführt.                                        von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002               963\nEine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch        eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen\ndas Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. Die Abgabe        oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehr-\neidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.              dienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie\n(2) Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehrer-     haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehr-\nsatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Das Kreiswehr-     ersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu las-\nersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen       sen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6\nBezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz       und 7 Anwendung.\noder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeu-\ngen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die                                      § 21\nTatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die                                    Einberufung\nVernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichts-\nverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind            (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreis-\nsinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen            wehrersatzämtern auf Grund der Einberufungsanordnun-\noder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts-            gen des Bundesministeriums der Verteidigung in Aus-\ngerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die          führung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst ein-\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des        berufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Ein-\nGutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung          berufungsbescheid bekannt gegeben.\nkann nicht angefochten werden.                                  (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem\n(3) (weggefallen)                                         Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundes-\nwehr zu stellen.\n(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme der\nFeststellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 erhalten die Wehr-       (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem\npflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.          Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle\nvorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu\n(5) Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige    unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden kön-\nAuslagen sind zu erstatten. Einem wehrpflichtigen Arbeit-    nen. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist\nnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz         einberufen werden, wenn\nfällt, wird auch der durch die Musterung entstehende\nVerdienstausfall erstattet.                                  1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet\nsind,\n§ 20                           2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebote-\nnen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Siche-\nZurückstellungsanträge\nrung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig\nAnträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind        ist,\nfrühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfas-    3. der Verteidigungsfall eingetreten ist oder\nsungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum\nAbschluss der Musterung schriftlich oder zur Niederschrift   4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von\nbeim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der             ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer\nZurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später      als Alarmübungen angeordnet hat.\nbekannt. Sie sind zu begründen.\n§ 22\n§ 20a                                               Verfahrensvorschrift\nEignungsuntersuchung und                        Das Nähere über das Verfahren bei der Musterung und\nEignungsfeststellung nach der Musterung             der Einberufung von ungedienten Wehrpflichtigen sowie\n(1) Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer      über die Erstattung der Auslagen gemäß § 19 Abs. 5 regelt\nMusterung vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für Ver-    eine Rechtsverordnung.\nwendungen in den Streitkräften untersucht werden,\nsoweit die Untersuchung erforderlich und notwendig ist.                                   § 23\nDas gilt auch, soweit die bei der Musterung getroffenen            Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen\nFeststellungen nicht ausreichen.\nWehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient\n(2) § 17 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3\nhaben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die\nfinden entsprechende Anwendung.\nzuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einbe-\n(3) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen sind   rufen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus\ndie für die Eignungsuntersuchung erforderlichen Räume        dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und\nbereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.                  auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Verände-\nrung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für\n§ 20b                           eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich\nist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung\nÜberprüfungsuntersuchung; Anhörung\nfindet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung. Die\nUngediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer          Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die\nMusterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehr-       Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersu-\npflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der     chen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Einbe-\nMusterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersu-       rufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu\nchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung     stellen. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Nähere über\nzu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für         ihre Anhörung und Untersuchung regelt eine Rechts-","964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nverordnung. § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes bleibt un-           den nicht missbräuchlich zu verwenden, sie auf Auffor-\nberührt.                                                         derung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie\n(2) (weggefallen)                                             der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu\nmelden,\n(3) (weggefallen)\n6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur\nVerhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen\n§ 24\nund insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche\nWehrüberwachung                             Unversehrtheit zu dulden,\n(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung   7. auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde\nan der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit           sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-\nAblauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren,      heitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer\nin dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie unge-             erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren\ndienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr           Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-\nvollenden. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der            führung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich\nWehrüberwachung abweichend von der Regelung in                   nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April\nSatz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidigungsfall ein-        1994 (BGBl. I S. 867). Einer Zustimmung des Wehr-\nberufen sind.                                                    pflichtigen bedarf es nicht.\n(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer       Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie\nMusterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen      das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwa-\nder Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem             chung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz\nerstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehr-     keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit\npflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören,    nach Beendigung der Wehrüberwachung. Die Wehrpflich-\nunterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres          tigen haben für schuldhaft verursachte Schäden und Ver-\nAusscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.                   luste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungs-\n(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehr-         stücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzan-\npflichtigen ausgenommen, die                                 sprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\ndem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kennt-\n1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),                         nis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jah-\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10),        ren von der Begehung der Handlung an.\n3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder                      (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-\npflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde\n4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.\nunverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden\n(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als\nbegrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der\nacht Wochen fernzubleiben – § 3 Abs. 2 bleibt\nWehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder\nunberührt –,\nteilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine\nEinberufung nicht in Betracht kommen.                        2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstaus-\n(5) (weggefallen)                                             nahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,\n(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehr-           3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende\npflichtigen                                                      Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens\nsechs Monaten begründen; auf Aufforderung der\n1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung                zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und\ndem Kreiswehrersatzamt zu melden, es sei denn, sie           Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkran-\nsind innerhalb dieser Frist ihrer allgemeinen Melde-         kungen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung\npflicht nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze         der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von\nnachgekommen,                                                denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass\n2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatz-        sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang\nbehörde sie unverzüglich erreichen,                          sind,\n3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde        4. den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-\nsich persönlich zu melden – dabei findet § 19 Abs. 5         ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten\nSatz 2 und 3 entsprechend Anwendung –,                       Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall\nder Voraussetzungen für eine Zurückstellung,\n4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke\nohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig       5. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen\naufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des        Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine\nWehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche              weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in\nBenutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisun-           ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehr-\ngen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die              pflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.\nSachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung        (8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüber-\nvorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden            wachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglie-\nsowie Verluste unverzüglich zu melden,                   der auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im\n5. den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt und         Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1,\nden Einberufungsbescheid für den Wehrdienst im Ver-      veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, diese Urkun-    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                965\nS. 613), fahren, können durch Rechtsverordnung der See-     5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des\nBerufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die             grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.\nder See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung\nWird diesen Behörden der Aufenthalt eines Wehrpflichti-\ndieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechts-\ngen bekannt, haben sie dies der ausschreibenden Behör-\nverordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung\nde mitzuteilen, soweit nicht besondere Verwendungsre-\nbestimmt werden.\ngelungen entgegenstehen. Die ausschreibende Behörde\n(9) (weggefallen)                                        veranlasst in diesen Fällen die Löschung beim Bundes-\nverwaltungsamt; im Übrigen veranlasst sie die Löschung\n§ 24a                            spätestens mit Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5).\nÄnderungsdienst                           (3) Die vom Bundesverwaltungsamt gemäß Absatz 2\nübermittelte Datei ist vom Empfänger jeweils zu löschen,\nFür Zwecke der Musterungsvorbereitung und der            sobald eine aktualisierte Datei übermittelt worden ist.\nWehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständi-\ngen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender gespei-\ncherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter                                Abschnitt 3\nvon 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das\n32. Lebensjahr vollendet haben, mit:                                  Personalakten und automatisierte\n1. Familiennamen,\nVerarbeitung von Personaldaten\n2. frühere Namen,                                                                        § 25\n3. Vornamen,\nPersonalakten ungedienter Wehrpflichtiger\n4. Doktorgrad,\n(1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte zu\n5. Tag und Ort der Geburt,                                 führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter\n6. Staatsangehörigkeiten,                                  Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle\nUnterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, einschließ-\n7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und\nlich der in Dateien gespeicherten personenbezogenen\nNebenwohnung,\nDaten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem unmittelba-\n8. Tag des Ein- und Auszugs,                               ren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).\n9. Familienstand,                                          Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die\nbesonderen, von der Person und dem Wehrpflichtverhält-\n10. Sterbetag und -ort.                                     nis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbeson-\ndere Sicherheitsakten. Personalaktendaten dürfen ohne\n§ 24b                            Einwilligung des Wehrpflichtigen nur für Zwecke des\nAufenthaltsfeststellungsverfahren               Wehrersatzwesens sowie der Personalführung und -bear-\nbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbei-\n(1) Das Bundesverwaltungsamt hat für Zwecke der Auf-     tung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung\nenthaltsfeststellung im Erfassungsverfahren und der Auf-    und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.\nenthaltsfeststellung von Wehrpflichtigen, deren Aufenthalt\nwährend der Musterungsvorbereitung oder der Wehrüber-          (2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige dür-\nwachung nicht festgestellt werden kann, folgende Daten      fen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung,\nüber den Betroffenen in Dateien zu speichern, zu verän-     Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehr-\ndern und zu nutzen:                                         pflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechtsvor-\nschrift dies erlaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte über\n1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,                  Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen ist,\n2. Geburtstag und -ort,                                     aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des Bundes-\n3. letzter, der ausschreibenden Behörde bekannter           zentralregistergesetzes (Behördenführungszeugnisse) als\nWohnort,                                                Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen, mit denen\nsolche personenbezogenen Daten erhoben werden, be-\n4. das Geschäftszeichen sowie                               dürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung durch die\n5. die ausschreibende Behörde.                              zuständige oberste Dienstbehörde.\nDie Erfassungsbehörden, die Wehrersatzbehörden und             (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen\ndas Bundesamt für den Zivildienst (ausschreibende           haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben\nBehörden) übermitteln dem Bundesverwaltungsamt die in       zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung dieser\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten.                         Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Wehr-\npflichtigen darf die Personalakte an andere Dienststellen\n(2) Das Bundesverwaltungsamt darf zur Feststellung\nund an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministe-\ndes Aufenthalts die in Absatz 1 genannten Dateien in\nriums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit\nregelmäßigen Abständen folgenden Behörden übermit-\ndies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehrpflicht-\nteln:\nverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der\n1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten        Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft\nStellen,                                                ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzu-\n2. den Wehrersatzbehörden,                                  sehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäfts-\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen\n3. dem Bundesamt für den Zivildienst,                       nur mit Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es\n4. dem Auswärtigen Amt für die Auslandsvertretungen,        sei denn, dass zwingende Gründe der Verteidigung, die","966             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nAbwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemein-         Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, zurückgenommen\nwohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Interes-     oder infolge Verzichts gegenstandslos geworden ist, sind\nsen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch ent-    beim Kreiswehrersatzamt in einem verschlossenen\nbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der         Umschlag getrennt von den Personalakten aufzubewah-\nTauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für      ren; § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.\ndie Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die\nPersonalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs                                      § 27\ndes Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine\nVerfahrensvorschriften\nWehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstel-\nlen, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind             Das Nähere über\ndem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automati-\n1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehr-\nsierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig,\npflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,\nsoweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes\nbestimmt ist.                                                 2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und\nVernichtung oder den Verbleib der Personalakten und\n(4) Daten über medizinische und über psychologische\nder Akten über das Anerkennungsverfahren ein-\nUntersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst\nschließlich der Übermittlung und Löschung oder des\nder Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie\nVerbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten\nfür die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung für\nInformationen sowie die hieran beteiligten Stellen,\nmilitärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die\nErgebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an         3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Da-\nfür Personalangelegenheiten zuständige Stellen der                teien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die\nBundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und                 gespeicherten Informationen,\ngenutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personal-          4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtge-\nführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psy-        währung und Auskunfterteilung aus der Personalakte\nchologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der               oder einer automatisierten Datei\nRegel in Form von Stichproben, durch den psychologi-\nschen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet      regelt eine Rechtsverordnung.\nwerden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähig-\nkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfah-\nAbschnitt 4\nrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein\nErsuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung über-                 Beendigung des Wehrdienstes und\nmittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der                         Verlust des Dienstgrades\nUntersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2 des\nBundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die                                       § 28\nTauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen\nBeendigungsgründe\nkönnen einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen\nDokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweis-                 Der Wehrdienst endet\nsicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.\n1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),\n(5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so lange\n2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalen-\naufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht\ndermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den\n(§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach zu ver-\nWehrdienst festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn\nnichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv übernommen\nder Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in Dateien\noder der Verteidigungsfall eingetreten ist,\ngespeicherten personenbezogenen Daten.\n3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein\n(6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in seine\nZivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienst-\nvollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist\ngesetzes,\nEinsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht\nentgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn       4. durch Ausschluss (§ 30).\nein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für\nAuskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3                                    § 29\nentsprechend.                                                                           Entlassung\n§ 26                                (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nleistet, ist zu entlassen\nPersonalakten von Kriegsdienstverweigerern\n1. mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbe-\n(1) Die Personalakten anerkannter Kriegsdienstverwei-           scheid festgesetzten Zeit; dies gilt nicht, wenn der\ngerer sind nach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der              Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wenn eine\nAnerkennungsentscheidung zusammen mit der Anerken-                 Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid\nnungsentscheidung dem Bundesamt für den Zivildienst zu             festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7) oder wenn\nübersenden. Die Akten über das Anerkennungsverfahren               der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet\nsind vom Kreiswehrersatzamt spätestens sechs Monate                oder der Verteidigungsfall eingetreten ist; Zeiten, für\nnach Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Anerken-                die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten\nnungsentscheidung zu vernichten.                                   Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1\n(2) Die Akten über das Anerkennungsverfahren von                Nr. 1, 2, 4 oder 5 seitens des für die Entlassung\nWehrpflichtigen, deren Antrag auf Anerkennung als                  zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                967\nsoweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der           2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von\nregulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann,           drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur\nin die Entlassungsverfügung einzubeziehen;                  Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das\n2. 2)aus dem Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6, wenn          Gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe\ndessen Anordnung aufgehoben wird, es sei denn,              zur Bewährung widerrufen wird.\ndass der Verteidigungsfall eingetreten ist,                (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach\n3. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung der       § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des\nVerwendung oder mit Ablauf des Jahres, in dem er        Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Ent-\ndas 60. Lebensjahr vollendet,                           lassungsrechts übertragen worden ist; für Wehrpflichtige,\ndie in einem Wehrdienstverhältnis stehen, ohne den Wehr-\n4. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen         dienst angetreten zu haben, verbleibt es bei der Zustän-\ndes § 1 nicht erfüllt sind, oder wenn im Frieden die    digkeit der Wehrersatzbehörden. Die Entlassung nach\nWehrpflicht des Soldaten endet,                         Absatz 1 Nr. 1 aus einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt\n5. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird,           nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der\nwenn eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt         im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird\n– in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch      (Absatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 7 und 9\ndie Wehrersatzbehörde – oder wenn innerhalb des         verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das Gleiche\nersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen           gilt, wenn im Rahmen der Einstellungsuntersuchung im\nder Einstellungsuntersuchung abschließend festge-       Bereitschafts- oder Verteidigungsfall die vorübergehende\nstellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Dienst-    Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit\neintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd         sowie im Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die\noder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als    vorübergehende Dienstunfähigkeit oder die Dienstun-\neinem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,            fähigkeit des Soldaten festgestellt wird.\n6. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Ver-          (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe\nbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung      oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung\noder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet      des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit dem\nwürde,                                                  Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müs-\nsen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hätte. Seine\n7. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,       Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit nachzudienen\nsoweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgeset-  (§ 5 Abs. 3), bleibt unberührt.\nzes in den Zivildienst überführt wird,\n(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetz-\n8. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundes-      ten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Nr. 1 beendet\ntag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parla-      werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis\nment zugestimmt hat,                                    mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt\n9. wenn er unabkömmlich gestellt ist,                       hat, dass der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen\n10. wenn er gemäß § 13a der zuständigen Behörde für           ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Aus-\nden Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im    bildung für die bestehende oder künftige Verwendung in\nZeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand und       einem Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.\nohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar sein\nwürde.                                                                              § 29a\n(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich oder                Verlängerung des Wehrdienstes bei\ngeistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen Antrag kann             stationärer truppenärztlicher Behandlung\ner auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstel-           Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\nlung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen        Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer\nWehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet,    truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,\nsich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu                zu dem er einberufen wurde,\nbestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Unter-\nsuchung findet § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Das Recht         1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung\ndes Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner          beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem\nWahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-           Entlassungszeitpunkt, oder\nsung entscheidende Dienststelle kann auch andere              2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt,\nBeweise erheben.                                                  dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnis-\n(3) (weggefallen)                                              ses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe\ndieser Erklärung.\n(4) Er kann entlassen werden\n1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehrersatz-                                        § 29b\nbehörde, wenn das Verbleiben in der Bundeswehr für\nihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,                       Verlängerung des Wehrdienstes\nberuflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besonde-                       aus sonstigen Gründen\nre Härte bedeuten würde und dies nach der Entlassung         Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsver-\nseine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4      wendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder\nrechtfertigt,                                             aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden\n_____________                                                 Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbe-\n2) Früher Nummer 2a.                                          reich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des","968             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\nauf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats              (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbe-\nzu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im        scheid (§§ 21 und 23 Abs. 1) entscheidet die Wehrbe-\nAusland mit vergleichbarer Gefährdungslage.                    reichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberu-\nfungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung\n§ 30                             eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch\nAusschluss aus der Bundeswehr                    gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben\nund Verlust des Dienstgrades                    keine aufschiebende Wirkung.\n(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar gewor-\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbe-\nleistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn\nscheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung\ngegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in\ndurch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht\n§ 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen\nwird.\nerkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch,\nwenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienst-              (6) Der Wehrpflichtige ist über den zulässigen Rechtsbe-\npflichten nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 entlassen wird.               helf gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nVerwaltungsakt zu belehren.\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn\ngegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird\n§ 34\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeich-\nneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder                                     Rechtsmittel\ngegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr.                                    Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\ngegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts\n(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner,\nsind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde\nwenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Leis-\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Ver-\ntet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht Wehr-\nbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und\ndienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende\ndie Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg\ndes Wehrdienstes ein. Liegt der in den Sätzen 1 und 2\nnach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgeset-\nbestimmte Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1986, gilt der Dienst-\nzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den\ngrad als mit Ablauf des 30. Juni 1986 verloren.\nRechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.\n§ 31\nWiederaufnahme des Verfahrens                                                  § 35\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederauf-          Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage\nnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen\nnicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht ein-    Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid,\ngetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen          die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprü-\nAusschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum    fungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einbe-\nNachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.               rufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die\nAufhebung des Einberufungsbescheides haben keine\naufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die\nAbschnitt 5                           aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist\ndie Wehrbereichsverwaltung zu hören.\nRechtsbehelfe; Rechtsmittel\n§ 32                                                     Abschnitt 6\nRechtsweg                                     Übergangs- und Schlussvorschriften\nFür Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses\nGesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                                               § 36\nWehrüberwachung von Angehörigen der Reserve\n§ 33\nDie gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden Wehr-\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren\npflichtigen unterliegen auch dann der Wehrüberwachung,\n(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf          wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfasst\nGrund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei Wochen          und gemustert worden sind.\nnach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Nie-\nderschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwal-                                 §§ 37 und 38\ntungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung\nbei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlas-                                (weggefallen)\nsen hat, gewahrt.\n§ 39\n(2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\n(§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.                                 Verleihung eines höheren Dienstgrades\n(3) Über den Widerspruch gegen den Musterungs-                 (1) Einem Wehrpflichtigen, der sich die für einen höhe-\nbescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Die           ren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch\n§§ 19 und 22 gelten entsprechend.                              Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002                 969\nerworben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden        pflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).                     werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem          auf den Grundwehrdienst anzurechnen.\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.\nIn diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit                                   § 43\neinem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.                                          Wehrpflichtige\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23                außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nAbs. 1.                                                         (1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehrüber-\n§ 40                             wachung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Aufent-\nhalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,\nDienstgrad bei militärfachlicher Verwendung            ohne dass ihre Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden\n(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner durch       durch besonderes Gesetz geregelt. Wehrpflichtige, die\nLebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen            ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren\nEignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen,     ständigen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutsch-\nso kann ihm der für die Dienststellung erforderliche         land hinausverlegen, werden nach den Vorschriften die-\nDienstgrad für die Dauer der Verwendung oder endgültig       ses Gesetzes erfasst, gemustert und einberufen. Satz 2\nverliehen werden.                                            gilt entsprechend für Wehrpflichtige, die ihren ständigen\nAufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von dem          haben, sich aber tatsächlich in der Bundesrepublik\nErgebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht werden.         Deutschland aufhalten.\nIn diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Wehrdienst mit\neinem vorläufigen Dienstgrad einzuberufen.                      (2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Aufforde-\nrung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (§ 15\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt § 23         Abs. 1), zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3) oder sich\nAbs. 1.                                                      gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bei der zuständigen Wehr-\n§ 41                             ersatzbehörde zu melden, außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland befinden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt\nWehrpflicht bei Zuzug                     in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind für die\n(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1        Dauer der Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs-\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten        pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die nach § 3\nGebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei  Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden ist\nJahren nicht wehrpflichtig.                                  oder wenn ihnen die Meldung oder Vorstellung zugemutet\nwerden kann. Sie haben sich unverzüglich nach Rückkehr\n(2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehrpflich-\nbei der zuständigen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde\ntig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des\nzu melden.\n18. Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie\ndas 60. Lebensjahr vollenden, nach Begründung ihres                                        § 44\nständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutsch-                  Zustellung, Vorführung und Zuführung\nland erfasst werden. § 15 Abs. 1 bis 5 sowie § 17 Abs. 3\nSatz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten entsprechend.          (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide sind\nzuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt das Ver-\n§ 42                             waltungszustellungsgesetz. Einberufungsbescheide zu\nWehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereit-\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte           schaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind oder nicht\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei    länger als drei Tage dauern, können auch durch Eilbrief\nangehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid       oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwal-\nangenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörig-       tungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe\nkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.                      zugestellt werden; die Zustellung durch Eilbrief gilt mit\ndessen Zugang als bewirkt. Für das Zustellungsverfahren\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den       bei der Erfassung gelten die Zustellungsvorschriften der\nWiderruf eines Annahmebescheides sowie das Ausschei-         Länder. Bei minderjährigen Wehrpflichtigen ist an diese\nden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen       zuzustellen; § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgeset-\nKreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn        zes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschrif-\nWehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im       ten gelten insoweit nicht.\nVollzugsdienst der Polizei nicht antreten.\n(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Muste-\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im      rung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung\nVollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf\nAbs. 1 entsprechend.                                         eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persön-\nlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt\n§ 42a\nfernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das\nGrenzschutzdienstpflicht                    Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung\nMänner, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom          unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). Die Polizei ist um\n18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Arti-   Durchführung zu ersuchen.\nkel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978)       (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die\ngeändert worden ist, zum Polizeivollzugsdienst im            ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem\nBundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienst-      nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.","970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002\n(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung      sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Erfassung\noder Zuführung die Wohnung und andere Räume des              handelt, das Kreiswehrersatzamt.\nWehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das\nGleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen                                   § 46\nund Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittel-                            Stadtstaatklausel\nbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten\nsolcher Wohnungen und Räume entzieht.                           Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg bestimmen,\nwelche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem Gesetz\nund den dazu ergehenden Rechtsverordnungen den Lan-\n§ 45                             desbehörden, den kreisfreien Städten und den Landkrei-\nBußgeldvorschrift                       sen oder den Gemeinden sowie deren Vertretungskörper-\nschaften zugewiesen sind.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                    § 47\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2                                                        (weggefallen)\na) nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 15 Abs. 1\n§ 48\nSatz 4, § 17 Abs. 3 Satz 2 oder § 17 Abs. 8 Satz 4\n– auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 3                          Vorschriften für den\nSatz 2, § 20a Abs. 2 oder § 41 Abs. 2) bei der Er-                Bereitschafts- und Verteidigungsfall\nfassung, vor und bei der Musterung oder bei der\n(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn\nEignungsuntersuchung Auskünfte erteilt oder\nWehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6\nUnterlagen vorlegt,\nangeordnet sind:\nb) zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-           1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im\ndungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt             Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen\noder nicht entsprechend dem Einberufungsbe-               werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum\nscheid zum Dienstantritt mitbringt oder                   Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare\nc) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die            Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum\ngeistige oder körperliche Tauglichkeit (§ 17 Abs. 4       Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können\nSatz 1 zweiter Halbsatz – auch in Verbindung mit          gemustert und einberufen werden.\n§ 16 Abs. 3 Satz 2 –, § 20b Satz 3, § 23 Satz 4) oder 2. (weggefallen)\nauf die Eignung für militärische Verwendungen (§ 17\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid\nAbs. 8 Satz 3 – auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3\n(§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33\nSatz 2 oder § 20a Abs. 2) untersuchen lässt,\nAbs. 2).\n2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt        4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforder-            der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Abs. 1 Satz 2\nliche Genehmigung einholt,                                    und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die Ein-\n3. (weggefallen)                                                 stellungsuntersuchung.\n4. gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 – auch in     5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche\nVerbindung mit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 – über die        Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres\npersönliche Meldung zur Erfassung verstößt,                   a) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrer-\n5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3                satzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn\nSatz 2 – auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 –              sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,\noder § 17 Abs. 8 Satz 3 – in Verbindung mit § 16 Abs. 3       b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrer-\nSatz 2 oder § 20a Abs. 2 – sowie nach § 20b Satz 3                satzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik\noder § 23 Satz 4 nicht befolgt,                                   Deutschland verlassen wollen,\n6. eine ihm nach § 17 Abs. 3 Satz 3 – auch in Verbindung         c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außer-\nmit § 15 Abs. 6 oder § 41 Abs. 2 – vor der Musterung,             halb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,\neine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 – jeweils            und sich beim zuständigen oder nächsten Kreis-\nauch in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 – sowie nach            wehrersatzamt zu melden.\n§ 24 Abs. 6 Satz 2 während der Wehrüberwachung            Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen\noder eine ihm nach § 24 Abs. 6 Satz 3 nach der            Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\nBeendigung der Wehrüberwachung obliegende Pflicht         haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen\nverletzt,                                                 zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb\n7. im Bereitschaftsfall eine durch Anordnung der Bundes-     der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder\nregierung begründete Pflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5       mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landes-\nverletzt oder                                             behörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außer-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie\n8. im Verteidigungsfall die Meldepflicht nach § 48 Abs. 2    verlassen.\nNr. 1 verletzt.\n(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:\ngeahndet werden.\n1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist inner-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1          halb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es            Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2002               971\n2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechti-       1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staaten-\ngung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern,          losen unter die Wehrpflicht (§ 2),\nfestzustellen, können zum Zivildienst einberufen wer-\n2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der\nden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden\nUnabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2),\nist.\n3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatz-\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten\nbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-\naußer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4\nBerufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der\nsind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst\nvom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstat-\nfür den Wehrpflichtigen auch im Verteidigungsfall eine\ntenden Kosten (§ 24 Abs. 8),\nunzumutbare Härte bedeuten würde.\n4. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22 und 23\n4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom\nAbs. 1 Satz 7,\nWehrdienst zurückgestellt werden, sind im Verteidi-\ngungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.    5. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte\nAufgaben (§ 49 Abs. 2),\n5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum frei-\nwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von   6. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3),\neinem Offizier in der Stellung eines Bataillonskomman-   7. über den Schutz personenbezogener Informationen\ndeurs oder in entsprechender Dienststellung als Solda-       Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisier-\nten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,       ten Dateien nach § 27.\nmit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit\nihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad       (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung\neingestellt werden, wenn die Einberufung durch das       des Bundesrates.\nzuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.\n§ 51\n§ 49                                        Einschränkung von Grundrechten\nErfassung und Musterung\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\nvon Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben\nkel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der\n(1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen Aus-      Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der\nbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für Aufgaben     Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und\nverwendet werden sollen, die der Herstellung der Ein-        der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\nsatzfähigkeit oder der Sicherung der Operationsfreiheit      gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-\nder Streitkräfte dienen, können nach Vollendung des          schränkt.\n18. Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie\ndas 60. Lebensjahr vollenden, erfasst und gemustert wer-                                 § 52\nden. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Wehr-\nübungen einberufen werden, wenn die Bundesregierung                              Übergangsvorschrift\nfeststellt, dass dies zu einer nach den Umständen gebote-               aus Anlass des Änderungsgesetzes\nnen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung               vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013)\nder Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch     (1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2001 neun\nohne diese Feststellung können sie zu einer Wehrübung        Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben,\neinberufen werden, die jedoch nur der Vorbereitung auf       sind zu entlassen; auf Antrag können sie stattdessen\nihre vorgesehene Verwendung im Einzelfall dienen darf;       Grundwehrdienst von der im Einberufungsbescheid fest-\nMannschaften dürfen nur bis zum Ablauf des Jahres, in        gesetzten Dauer leisten.\ndem sie das 45. Lebensjahr vollenden, einberufen werden.\nDie §§ 13 und 13a bleiben unberührt.                            (2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die\ngemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2001\n(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Absatz 1      geltenden Fassung zu einem länger als neun Monate dau-\nfallenden Personen, soweit sie nicht zum Geschäftsbe-        ernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die Dienst-\nreich des Bundesministeriums der Verteidigung gehören        zeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1a Satz 1 neu festzuset-\noder nicht bei Dienststellen der Stationierungs- oder        zen.\nNATO-Streitkräfte beschäftigt sind, wird durch Rechts-\nverordnung geregelt.                                            (3) Wehrpflichtige, die gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 in der\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verwen-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,          dungsfähig für bestimmte Tätigkeiten des Grundwehr-\ndass natürliche Personen und juristische Personen des        dienstes unter Freistellung von der Grundausbildung\nprivaten oder öffentlichen Rechts die für die Erfassung des\nbeurteilt sind, erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes\nunter Absatz 1 fallenden Personenkreises erforderlichen\nden Tauglichkeitsgrad nicht wehrdienstfähig.\nAngaben machen.\n(4) Für Wehrpflichtige, die sich nach bisherigem Recht\n§ 50                           zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder\nKatastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1) verpflichtet\nZuständigkeit\nhaben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie\nfür den Erlass von Rechtsverordnungen\nam 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002\n(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverord-         vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1\nnungen                                                       erbracht haben."]}