{"id":"bgbl1-2002-13-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":13,"date":"2002-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/13#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_13.pdf#page=22","order":4,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1616 Abs. 2 Satz 1 und § 1617 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)","law_date":"2002-02-17T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["950             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\nGeschlechts in der Minderheit innerhalb der jewei-              Buchstabe g Doppelbuchstabe bb und cc in\nligen Gruppe erfolgt nach Maßgabe der Num-                      entsprechender Anwendung der Maßgaben der\nmer 4.                                                          Nummern 15 und 16.\nf) Ergänzend zu § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3\nder Wahlordnung ist in jedem Wahlvorschlag auch                              Dritter Abschnitt\ndie Gruppe zu nennen, der die Bewerberinnen\noder Bewerber angehören.                                              Verzicht der Beamtinnen und\nBeamten auf eine eigene Wählergruppe\ng) Für das Wahlverfahren nach § 34 der Wahlordnung\ngilt Folgendes:                                                                        §7\naa) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 ist auf den              Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung\nStimmzetteln die Gruppenzugehörigkeit der        einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung\nBewerberinnen oder Bewerber aufzuführen.         mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlaus-\nschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich\nbb) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn für eine          die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und\nGruppe nur ein Vertreter zu wählen ist.          Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet\ncc) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn für eine          haben.\nGruppe mehrere Vertreter zu wählen sind.\nh) Im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren nach                              Vierter Abschnitt\n§ 36 der Wahlordnung sind die Maßgaben der\nBuchstaben c bis g zu beachten.                                            Schlussbestimmung\ni) Für das vereinbarte vereinfachte Wahlverfahren                                         §8\nnach § 37 der Wahlordnung gilt die Maßgabe nach           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBuchstabe h entsprechend. Sind für beide               in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung\nGruppen mehrere Vertreter zu wählen, erfolgt           der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom\ndie Ermittlung der Gewählten abweichend von            26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871) außer Kraft.\nBerlin, den 22. Februar 2002\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002\n– 1 BvL 23/96 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung\ndes Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamens-\nrechtsgesetz – FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I\nSeite 2054) und § 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nFassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechts-\nreformgesetz – KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I\nSeite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-\nverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.\nBerlin, den 17. Februar 2002\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}