{"id":"bgbl1-2002-13-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":13,"date":"2002-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/13#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_13.pdf#page=18","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post)","law_date":"2002-02-22T00:00:00Z","page":946,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\nVerordnung\nzur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen\n(WahlO Post)\nVom 22. Februar 2002\nAuf Grund des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes          a) die wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten darauf\nvom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) verord-           hinzuweisen, dass sie in geheimer Abstimmung mit\nnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung           Stimmenmehrheit darüber entscheiden können, ob\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:            sie auf die Bildung einer eigenen Gruppe bei der Wahl\nzum Betriebsrat verzichten,\nb) den Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem die\nErster Abschnitt\nEntscheidung dem Wahlvorstand mitzuteilen ist.\nAllgemeine Vorschriften                         Zwischen dem Aushang und der Mitteilung müssen\nmindestens fünf Arbeitstage liegen.\n§1\nDer Aushang hat an einer oder mehreren geeigneten,\nDie Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durch-          den Beamtinnen und Beamten zugänglichen Stellen zu\nführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung         erfolgen. Erfolgt die Bekanntmachung in elektronischer\n– WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) in der         Form, so gilt § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung\njeweiligen Fassung finden für die Wahlen zum Betriebsrat     entsprechend.\nin den Postunternehmen Anwendung, soweit sich aus\ndieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt.                   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung im vereinfachten\nWahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes. Im vereinfachten Wahlverfahren nach\n§2\n§ 14a Abs. 3 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes\nDie bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Be-         verkürzt sich die Frist in Absatz 1 auf mindestens drei\namtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der            Arbeitstage.\nVorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer.                                                                     Zweiter Abschnitt\n§3                                                  Bildung einer eigenen\nWählergruppe der Beamtinnen und Beamten\nDie Beamtinnen und Beamten bilden bei der Wahl zum\nBetriebsrat neben der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und                                    §6\nArbeitnehmer eine eigene Gruppe, wenn nicht die Mehr-\nBei Bildung einer eigenen Gruppe der Beamtinnen und\nheit der wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten in\nBeamten bei der Wahl zum Betriebsrat findet die Wahl-\ngeheimer Abstimmung innerhalb der vom Wahlvorstand\nordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:\nfestzusetzenden Frist hierauf verzichtet (§ 26 Nr. 1 Post-\npersonalrechtsgesetz). Im vereinfachten Wahlverfahren          1. a) Der Wahlvorstand hat abweichend von § 2 Abs. 1\nnach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann                Satz 1 der Wahlordnung eine Liste der Wahlbe-\ndie Abstimmung nach Satz 1 bis zur Wahl des Wahl-                     rechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Grup-\nvorstands erfolgen.                                                   pen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nsowie der Beamtinnen und Beamten, aufzustellen.\n§4                                        Innerhalb der Gruppen sind die Wahlberechtigten\n(1) Bilden die Beamtinnen und Beamten eine eigene                   getrennt nach den Geschlechtern aufzuführen.\nGruppe, müssen sie und die Arbeitnehmerinnen und                  b) Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 4 Satz 1 der Wahlord-\nArbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver-                    nung genannten Abdrucken ist ein Abdruck die-\nhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus                ser Verordnung auszulegen. Bei Bekanntmachung\nmindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Nr. 2 Post-                 in elektronischer Form nach § 2 Abs. 4 Satz 3\npersonalrechtsgesetz). Innerhalb der jeweiligen Gruppe                und 4 der Wahlordnung ist auch diese Verord-\nim Betriebsrat muss das Geschlecht in der Minderheit                  nung elektronisch bekannt zu machen.\nmindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Ver-              2. Das Wahlausschreiben (§ 3 Wahlordnung) muss\nhältnis in der Gruppe vertreten sein.                             enthalten\n(2) Bilden die Beamtinnen und Beamten keine eigene              a) zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 die\nGruppe, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft                   Bestimmung des Orts, an dem diese Verordnung\nin der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem                 ausliegt, sowie im Fall der Bekanntmachung in\nzahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein,               elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4\nwenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht                   Wahlordnung), wo und wie von dieser Verordnung\n(§ 26 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. § 15 Abs. 2                     Kenntnis genommen werden kann,\nBetriebsverfassungsgesetz).\nb) abweichend von Absatz 2 Nr. 4 die Angabe\nüber den Anteil der Geschlechter innerhalb der\n§5                                        Gruppen sowie den Hinweis, dass das Geschlecht\n(1) Der Wahlvorstand, dem in Betrieben mit Beamten                  in der Minderheit in der jeweiligen Gruppe im\neine Beamtin oder ein Beamter angehören muss, hat                     Betriebsrat mindestens entsprechend seinem\nunverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang                     zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002                 947\nc) neben der Angabe über die Zahl der zu wählenden           b) Beschließen die wahlberechtigten Angehörigen\nBetriebsratsmitglieder (§ 9 Betriebsverfassungs-              beider Gruppen nach Erlass des Wahlaus-\ngesetz) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die Angabe              schreibens, aber vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 Satz 2\nüber die Verteilung der Betriebsratssitze auf die             der Wahlordnung genannten Frist, die gemein-\nGruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                     same Wahl (§ 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechts-\nnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten und                   gesetz), so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist\ndie Angabe über die auf das Geschlecht in der                 von einer Woche für die Einreichung neuer\nMinderheit entfallenden Mindestsitze in der je-               Vorschlagslisten zu setzen und dies in gleicher\nweiligen Gruppe,                                              Weise bekannt zu machen wie das Wahlaus-\nd) ergänzend zu Absatz 2 die Angabe, ob die Arbeit-              schreiben (§ 3 Abs. 4 Wahlordnung). Vorher ein-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Be-                    gereichte Wahlvorschläge verlieren ihre Gültigkeit.\namtinnen und Beamten ihre Vertreter in getrenn-           c) Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung\nten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob                   ist in jeder Vorschlagsliste auch die Gruppe zu\nvor Erlass des Wahlausschreibens von beiden                   nennen, der die Bewerberinnen oder Bewerber\nGruppen gemeinsame Wahl beschlossen worden                    angehören.\nist (§ 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz),\n6. a) Findet gemäß § 26 Nr. 3 Satz 1 des Postpersonal-\ne) ergänzend zu Absatz 2 Nr. 6 die Angabe, dass bei              rechtsgesetzes Gruppenwahl statt und wird für\nGruppenwahl zur Unterzeichnung von Wahlvor-                   eine Gruppe keine gültige Vorschlagsliste einge-\nschlägen der Gruppen nur die wahlberechtigten                 reicht, so hat der Wahlvorstand bei Festsetzung\nAngehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend                der Nachfrist nach § 9 Abs. 1 der Wahlordnung\n§ 14 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes                   darauf hinzuweisen, dass, wenn für die andere\nberechtigt sind (§ 26 Nr. 5 Postpersonalrechts-               Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag\ngesetz),                                                      eingereicht ist, der Betriebsrat nur aus Vertretern\nf) ergänzend zu Absatz 2 Nr. 8 die Angabe, dass bei              dieser Gruppe bestehen würde, wenn die Nach-\nGruppenwahl Wahlvorschläge beim Wahlvorstand                  frist ungenützt verstreicht.\nin Form von Vorschlagslisten einzureichen sind,\nb) Wird trotz Bekanntmachung nach Buchstabe a\nwenn für eine Gruppe mehrere Vertreter zu wählen\nkeine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat\nsind.\nder Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass\n3. Die Berechnung der Verteilung der Sitze auf die                  der Wahlgang nicht stattfindet.\nGruppen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) bestimmt sich wie folgt:\n7. Ergänzend zu § 11 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung ist\na) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der             die Gruppe anzugeben, der die an erster Stelle\nBetriebsratsmitglieder auf die Gruppen (§ 26 Nr. 2        benannten Bewerberinnen oder Bewerber ange-\nPostpersonalrechtsgesetz) nach den Grundsätzen            hören. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Wahlordnung gilt\nder Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden                entsprechend für die Stimmzettel und die Wahl-\ndie Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahl-             umschläge, die für eine Gruppe Verwendung finden.\nausschreibens im Betrieb beschäftigten Arbeit-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beam-               8. Die Stimmabgabe nach § 12 der Wahlordnung\ntinnen und Beamten in einer Reihe nebeneinander           erfolgt nach Gruppen getrennt, wenn nicht gemein-\ngestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die     same Wahl stattfindet.\nermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-       9. Hat Gruppenwahl stattgefunden, so erfolgt die Ver-\nweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf-              teilung der nach Maßgabe der Nummer 3 fest-\nzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung         gestellten Sitze der Gruppen der Arbeitnehmerinnen\nder zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht          und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Be-\nkommen.                                                   amten auf die Vorschlagslisten wie folgt:\nb) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so              a) Die den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe                 zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer\nnach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu                  Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch\nwählen sind. Jede Gruppe erhält so viele Mit-                 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen\ngliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie              sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen\nentfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-               der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil-\nmende Höchstzahl auf beide Gruppen zugleich                   zahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze\nentfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher             nicht mehr in Betracht kommen.\nGruppe dieser Sitz zufällt.\nb) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so\nc) Gehört beiden Gruppen die gleiche Zahl von\nviele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe\nArbeitnehmern an, so entscheidet das Los\nnach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder für die\ndarüber, welcher Gruppe die höhere Zahl von\nGruppe zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste er-\nSitzen zufällt.\nhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchst-\n4. Die Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in               zahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in\nder Minderheit innerhalb der jeweiligen Gruppe (§ 4              Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere\nAbs. 1 Satz 2) erfolgt entsprechend § 5 der Wahl-                Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet\nordnung.                                                         das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser\nSitz zufällt.\n5. a) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Wahlordnung\nerfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten            c) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen\nauch dann, wenn im Fall der Gruppenwahl meh-                  oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie\nrere Vertreter zu wählen sind.                                entfallen, so gehen die überschüssigen Mitglieder","948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\nsitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen                    derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge\nVorschlagslisten über. Verfügt keine Vorschlags-                    nach ihr benannte, nicht berücksichtigte\nliste mehr über Angehörige der Gruppe, so gehen                     Person des Geschlechts in der Minderheit, die\ndie überschüssigen Mitgliedersitze auf die fol-                     derselben Gruppe angehört.\ngenden, nicht berücksichtigten Höchstzahlen der\nbb) Enthält diese Vorschlagsliste keine Person\nVorschlagslisten der anderen Gruppe über.\ndes Geschlechts in der Minderheit, die der-\nd) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Be-                          selben Gruppe angehört, so geht dieser Sitz\nwerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten                     auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch\nbestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Be-                        nicht für die Gruppe berücksichtigten Höchst-\nnennung.                                                            zahl und mit Angehörigen des Geschlechts\ne) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten                    in der Minderheit dieser Gruppe über. Entfällt\nentfallenden Höchstzahlen nicht die nach der                        die folgende Höchstzahl auf mehrere Vor-\nMaßgabe der Nummer 4 festgestellte Mindestzahl                      schlagslisten zugleich, so entscheidet das\nvon Angehörigen des Geschlechts in der Minder-                      Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser\nheit, so gilt für jede Gruppe § 15 Abs. 5 Nr. 1 bis 5               Sitz zufällt.\nder Wahlordnung entsprechend.                                  cc) Das Verfahren nach den Doppelbuchstaben aa\n10. Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so erfolgt die                      und bb ist so lange fortzusetzen, bis der\nVerteilung der nach Maßgabe der Nummer 3 fest-                         Mindestanteil der auf das Geschlecht in der\ngestellten Sitze der Gruppen der Arbeitnehmerinnen                     Minderheit entfallenden Gruppensitze erreicht\nund Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Be-                          ist.\namten auf die Vorschlagslisten wie folgt:                         dd) Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts\nin der Minderheit sind auf den einzelnen\na) Es werden zunächst die Sitze der Arbeitnehme-\nVorschlagslisten nur die Angehörigen dieses\nrinnen und Arbeitnehmer, sodann in gesonderter\nGeschlechts und derselben Gruppe in der\nRechnung die Sitze der Beamtinnen und Beamten\nReihenfolge ihrer Benennung zu berücksich-\nverteilt. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mit-\ntigen.\ngliedersitze von jeder Gruppe zugeteilt, wie bei der\ngesonderten Berechnung Höchstzahlen auf sie                    ee) Verfügt keine andere Vorschlagsliste über\nentfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-                     Angehörige des Geschlechts in der Minderheit\nmende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten                       und derselben Gruppe, verbleibt der Gruppen-\nzugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,                  sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren\nwelcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.                        Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der\nMinderheit nach Doppelbuchstabe aa hätte\nb) Bei der Verteilung der Sitze der Arbeitnehmerinnen                  abgeben müssen.\nund Arbeitnehmer sind nur die der Arbeitnehmer-\ngruppe, bei der Verteilung der Sitze der Beamtin-      11. Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Wahlordnung\nnen und Beamten nur die der Beamtengruppe der              ist bei Gruppenwahl in der Niederschrift die Gesamt-\neinzelnen Listen zugehörigen Bewerberinnen und             zahl der von jeder Gruppe abgegebenen Wahl-\nBewerber zu berücksichtigen.                               umschläge und die Zahl der für jede Gruppe abgege-\nbenen gültigen Stimmen festzustellen.\nc) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Angehörige\neiner Gruppe, als Höchstzahlen auf sie für diese       12. § 17 Abs. 2 der Wahlordnung gilt für die jeweilige\nGruppe entfallen, so gehen die überschüssigen              Gruppe entsprechend.\nMitgliedersitze auf die folgenden, nicht berück-       13. Bei Gruppenwahl gilt für die Stimmabgabe nach § 20\nsichtigten Höchstzahlen der anderen Vorschlags-            der Wahlordnung Folgendes:\nlisten mit Angehörigen derselben Gruppe über.\na) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für einen Wahl-\nVerfügt keine andere Vorschlagsliste mehr über\ngang nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht\nAngehörige einer Gruppe, so gehen die über-\nist.\nschüssigen Mitgliedersitze dieser Gruppe auf die\nfolgenden, nicht berücksichtigten Höchstzahlen             b) Ergänzend zu Absatz 2 ist auf den Stimmzetteln\nder Vorschlagslisten mit Angehörigen der anderen               die Gruppenzugehörigkeit der Bewerberinnen oder\nGruppe über.                                                   Bewerber aufzuführen.\nd) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den              c) Abweichend von Absatz 3 dürfen nicht mehr Be-\neinzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die                    werberinnen oder Bewerber angekreuzt werden,\nAngehörigen der entsprechenden Gruppe in der                   als Betriebsratsmitglieder in dem Wahlgang zu\nReihenfolge ihrer Benennung verteilt.                          wählen sind.\ne) Befindet sich nach der Verteilung der Sitze auf die    14. Ist bei Gruppenwahl für einen Wahlgang nur eine\nGruppen nach den Buchstaben a bis d unter den              gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, gilt für\nauf die Vorschlagslisten entfallenden Höchst-              die Ermittlung der Gewählten § 22 der Wahlordnung\nzahlen nicht die für die jeweilige Gruppe nach der         entsprechend.\nMaßgabe der Nummer 4 festgestellte Mindestzahl         15. Bei gemeinsamer Wahl und nur einer gültigen Vor-\nvon Angehörigen des Geschlechts in der Minder-             schlagsliste gilt für die Ermittlung der Gewählten\nheit, so gilt Folgendes:                                   Folgendes:\naa) Der für die Gruppe zuletzt verteilte Sitz, der auf     a) Die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze\neine Person entfällt, die nicht dem Geschlecht            werden mit den Bewerberinnen oder Bewerbern\nin der Minderheit angehört, geht an die in                der jeweiligen Gruppe besetzt. Dabei werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002                 949\nfür jede Gruppe zunächst die ihr zustehenden          18. Die Vorschriften über das vereinfachte Wahlverfahren\nMindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit          (§§ 28 bis 37 Wahlordnung), das stets in gemeinsamer\nin der Reihenfolge der jeweils höchsten auf die            Wahl erfolgt (§ 26 Nr. 3 Satz 2 Postpersonalrechts-\nAngehörigen dieses Geschlechts entfallenden                gesetz), gelten mit folgenden Maßgaben:\nStimmenzahl verteilt. Im Anschluss daran werden            a) Die Einladung zur Wahlversammlung (§ 28 Abs. 1\ndie weiteren der jeweiligen Gruppe zustehenden                Wahlordnung) muss ergänzend zu Satz 5 den\nSitze mit Bewerberinnen und Bewerbern, un-                    Hinweis enthalten, dass die wahlberechtigten\nabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihen-                 Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstim-\nfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden               mung mit Stimmenmehrheit darüber entschei-\nStimmenzahlen besetzt. Ist für eine Gruppe nur ein            den können, ob sie auf die Bildung einer eigenen\nVertreter zu wählen, so ist die Person gewählt, die           Gruppe bei der Wahl zum Betriebsrat verzichten,\ndie meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen-                und dass die Abstimmung hierüber bis zur Wahl\ngleichheit entscheidet das Los.                               des Wahlvorstands erfolgen kann.\nb) Haben in den Fällen des Buchstaben a Satz 2                 b) Dem Wahlvorstand nach § 29 Satz 1 der Wahl-\nund 3 für den zuletzt zu vergebenden Sitz mehrere             ordnung muss in Betrieben mit Beamten eine\nBewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stim-                 Beamtin oder ein Beamter angehören (§ 26 Nr. 6\nmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber,             Postpersonalrechtsgesetz).\nwer gewählt ist.\nc) Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 3 der Wahl-\nc) Haben sich für die jeweilige Gruppe weniger                    ordnung hat der Wahlvorstand die Wählerliste,\nAngehörige des Geschlechts in der Minderheit zur              getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerin-\nWahl gestellt oder sind weniger Angehörige dieses             nen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und\nGeschlechts gewählt worden, als ihnen Gruppen-                Beamten, aufzustellen. Innerhalb der Gruppen\nsitze nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zustehen, so sind                sind die Wahlberechtigten getrennt nach den Ge-\ndie insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des               schlechtern aufzuführen. Ergänzend zu § 30 Abs. 1\nGeschlechts in der Minderheit bei der Sitz-                   Satz 6 der Wahlordnung ist zusätzlich zu den in § 2\nverteilung nach Buchstabe a Satz 3 zu berück-                 Abs. 4 Satz 1 der Wahlordnung genannten Ab-\nsichtigen.                                                    drucken ein Abdruck dieser Verordnung auszu-\nlegen. Bei Bekanntmachung in elektronischer\nd) Sind innerhalb der Gruppe weniger Bewerberinnen\nForm nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Wahlord-\noder Bewerber gewählt worden, als der Gruppe                  nung ist auch diese Verordnung elektronisch\nBetriebsratssitze zustehen, gehen die über-                   bekannt zu machen.\nschüssigen Mitgliedersitze auf nicht gewählte\nAngehörige der anderen Gruppe in der Reihen-               d) Das Wahlausschreiben (§ 31 Wahlordnung) muss\nfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden               enthalten\nStimmenzahlen über.                                           aa) zusätzlich zu der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2\ndie Bestimmung des Orts, an dem diese Ver-\n16. Lehnt eine gewählte Person im Fall nur einer Vor-                      ordnung ausliegt, sowie im Fall der Bekannt-\nschlagsliste die Wahl ab, gilt § 23 Abs. 2 der Wahl-                   machung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4\nordnung für die jeweilige Gruppe entsprechend.                         Satz 3 und 4 Wahlordnung), wo und wie\n17. Ist bei Gruppenwahl für eine Gruppe nur ein Vertreter                  von dieser Verordnung Kenntnis genommen\nzu wählen, so gilt Folgendes:                                          werden kann,\nbb) abweichend von Absatz 1 Nr. 4 die Angabe\na) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen;\nüber den Anteil der Geschlechter innerhalb\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, §§ 7 bis 9 und 10\nder Gruppen sowie den Hinweis, dass das\nAbs. 2 der Wahlordnung gelten für die Wahl-\nGeschlecht in der Minderheit in der jeweili-\nvorschläge entsprechend.\ngen Gruppe im Betriebsrat mindestens ent-\nb) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine                   sprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis\nStimme nur für solche Bewerberinnen oder Be-                       vertreten sein muss,\nwerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag nach               cc) neben der Angabe über die Zahl der zu wäh-\nBuchstabe a benannt sind.                                          lenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 Betriebs-\nc) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder                    verfassungsgesetz) abweichend von Absatz 1\nBewerber in alphabetischer Reihenfolge unter                       Nr. 5 die Angabe über die Verteilung der\nAngabe von Familienname, Vorname, Art der                          Betriebsratssitze auf die Gruppen der Arbeit-\nBeschäftigung im Betrieb und der Gruppen-                          nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Be-\nzugehörigkeit aufzuführen. Die Wählerin oder der                   amtinnen und Beamten und die Angabe über\nWähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte                  die auf das Geschlecht in der Minderheit ent-\nPerson durch Ankreuzen an der im Stimmzettel                       fallenden Mindestsitze in der jeweiligen Gruppe,\nvorgesehenen Stelle. § 20 Abs. 3 und § 21 der                 dd) ergänzend zu Absatz 1 Satz 3 die Angabe,\nWahlordnung gelten entsprechend.                                   dass die Wahl als gemeinsame Wahl erfolgt\nd) Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen                     (§ 26 Nr. 3 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz).\nerhalten hat; § 23 Abs. 1 der Wahlordnung gilt ent-        e) § 32 der Wahlordnung findet keine Anwendung.\nsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet                  Besteht der zu wählende Betriebsrat aus min-\ndas Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab,              destens drei Mitgliedern, so erfolgt die Verteilung\nso tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit         der Sitze auf die Gruppen nach Maßgabe der\nder nächsthöchsten Stimmenzahl.                               Nummer 3. Die Verteilung der Mindestsitze des"]}