{"id":"bgbl1-2002-13-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":13,"date":"2002-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_13.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)","law_date":"2002-02-20T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":7,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002             935\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\nmittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes\n(LAP-mDFm/EloAufklBundV)\nVom 20. Februar 2002\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-                                      Kapitel 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                             Prüfung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\n§ 23 Prüfungsamt\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der      § 24 Prüfungskommission\ndurch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom          § 25 Laufbahnprüfung\n15. April 1999 (BGBI. I S. 706) neu gefasst worden ist,       § 26 Prüfungsort, Prüfungstermin\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:            § 27 Praktische Prüfung\n§ 28 Zulassung zur schriftlichen Prüfung\nInhaltsübersicht                         § 29 Schriftliche Prüfung\n§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nKapitel 1\n§ 31 Mündliche Prüfung\nLaufbahn und Ausbildung\n§ 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß\n§ 2 Ziel der Ausbildung\n§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 3 Einstellungsbehörde\n§ 35 Gesamtergebnis\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen\n§ 36 Zeugnis\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung\n§ 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 38 Wiederholung\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes                                       Kapitel 3\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-                           Sonstige Vorschriften\ndienstes\n§ 39 Übergangsregelung\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 40 Inkrafttreten\n§ 11 Ausbildungsakte\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen\nKapitel 1\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung                           La ufba hn und Ausbildung\n§ 15 Grundlehrgang\n§1\n§ 16 Verwaltungslehrgang\nLaufbahnämter\n§ 17 Abschlusslehrgang\n(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde-\n§ 18 Ziel der praktischen Ausbildung\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fach-\n§ 19 Durchführung der praktischen Ausbildung                  richtungen Fernmeldeaufklärung (Fachgebiete Tastfunk\n§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin- und Sprachen) und Elektronische Aufklärung umfasst den\nnen und Ausbilder                                        Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser\n§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus-    Laufbahn.\nbildung                                                     (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn\n§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung           folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:","936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\n1. Regierungssekretär-                                        3. mindestens den Abschluss einer Realschule oder den\nanwärterin/Regierungs-                                        erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine för-\nsekretäranwärter               im Vorbereitungsdienst,        derliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen\n2. Regierungssekretärin                                           im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig aner-\nzur Anstellung (z. A.)/                                       kannten Bildungsstand besitzt.\nRegierungssekretär                      in der Probezeit\nzur Anstellung (z. A.)               bis zur Anstellung,                               §5\n3. Regierungssekretärin/                                                       Ausschreibung, Bewerbung\nRegierungssekretär                     im Eingangsamt,\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\n4. Regierungsobersekretärin/                       im ersten  ausschreibung ermittelt.\nRegierungsobersekretär               Beförderungsamt,\n(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu\n5. Regierungshauptsekretärin/                    im zweiten   richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nRegierungshauptsekretär          Beförderungsamt und\n1. ein tabellarischer Lebenslauf,\n6. Amtsinspektorin/                                im dritten\nAmtsinspektor                        Beförderungsamt.     2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-       3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der\nlaufen.                                                           Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung\nsowie\n§2\n4. gegebenenfalls\nZiel der Ausbildung\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-        a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche                     treterin oder des gesetzlichen Vertreters,\nGrundbildung, die sie für die Aufgabenerfüllung in ihrer          b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nLaufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten wer-                   oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozia-               schwerbehinderter Mensch,\nlen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer\nstabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungs-         c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\nfähigen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung für die              rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nSicherheit der freiheitlichen demokratischen Grundord-                Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und\nnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des                  d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung\neuropäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.                des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen\nAllgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur                   erteilt wurden.\nKommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen\n§6\nund wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz\nsind zu fördern.                                                                    Auswahlverfahren\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich          (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\neigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium       Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest-\nverpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.               gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-\n§3                               schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst\nEinstellungsbehörde                        der Laufbahn geeignet sind.\nEinstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltun-          (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach\ngen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die       den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung\nAusschreibung und die Durchführung des Auswahlver-            genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl\nfahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der           dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der\nAnwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidun-      Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Aus-\ngen über Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-            wahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der\ntungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die      Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei\nbeamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienst-         wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,\nbehörden.                                                     insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbil-\ndungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am\n§4                               besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen\nEinstellungsvoraussetzungen                    sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,        die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\nwer                                                           erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in       Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                      hältnis berücksichtigt.\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14       (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht        erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-\nhat und                                                   lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002               937\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichs-           b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,\nverwaltungen und beim Bundesnachrichtendienst von                    sowie\neiner unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt\n6. eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch für\nund besteht aus einem schriftlichen und einem münd-\nEinsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebietes\nlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf Beschluss der\nzur Verfügung steht.\nEinstellungsbehörden zentral durch eine gemeinsame\nAuswahlkommission bei einer der Einstellungsbehörden         Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-\ndurchgeführt werden.                                         lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die\nEinstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin       vornehmen.\noder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwal-\ntungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und                                       §8\nzwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes\nder Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bun-                                Rechtsstellung\ndes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und                 während des Vorbereitungsdienstes\nan Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission              (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist         Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu\nnicht zulässig. Bei Bedarf können bei einer Einstellungs-    Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu\nbehörde auch mehrere Kommissionen eingerichtet wer-          Regierungssekretäranwärtern ernannt.\nden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.\nErsatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.       (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nDienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse         Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der       unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller                                  §9\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt\nentsprechend.                                                                   Dauer, Verkürzung und\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\n(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und      (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.\nErsatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer\nvon drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Für den         (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nBereich der Bundeswehr sind die bestellten Mitglieder der    § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zuläs-\nAusbildungsleitung (§ 20 Abs. 1) mitzuteilen.                sig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht\ngefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende\n§7                              Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas-\nsen werden.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder\n(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem         aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von      Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\nBewerberinnen und Bewerbern.                                 Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelas-\nsen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vor-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und       bereitungsdienstes zu ermöglichen.\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein            gern, wenn die Ausbildung\nGesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin      1. wegen einer Erkrankung,\noder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per-\nsonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester       2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nZeit, in dem auch zur Beamten- und Schichtdienst-            und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\ntauglichkeit – gegebenenfalls auch in Schutzbauten –         zeit nach der Elternzeitverordnung,\nStellung genommen wird,                                  3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\nErsatzdienstes oder\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nauch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,             4. aus anderen zwingenden Gründen\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde       unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\nund Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,       dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-             (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-  Anwärterinnen und Anwärter – in den Fällen des Absat-\nstellungsbehörde,                                        zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als\n5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers          insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlänge-\ndarüber, ob sie oder er                                  rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu\na) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren   einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-\nbeschuldigt wird und                                 legt werden kann.","938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich          (2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38            praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Vorausset-\nAbs. 2.                                                         zung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.\n(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn-\n§ 10                               prüfung.\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes\n§ 14\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.\nGrundsätze\nder fachtheoretischen Ausbildung\n§ 11\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Schulen\nAusbildungsakte                           und Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt.\nSie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan,       gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der\nalle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnis-          Anwärterinnen oder Anwärter erfordert. Sie dient der Ver-\nsen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen         mittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und\naufzunehmen sind.                                               der Vertiefung und der Erweiterung der durch die prakti-\nsche Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen\nvon Zusammenhängen und die Fähigkeit zu selbständiger\n§ 12                               Arbeit sollen gefördert werden.\nSchwerbehinderte Menschen                           (2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1 020 Lehrstun-\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-            den; davon entfallen 600 Lehrstunden auf den Grundlehr-\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-           gang, 180 Lehrstunden auf den Verwaltungslehrgang und\nweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer             240 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.\nBehinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.                  (3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen\nHierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang        die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bun-\nder zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-         desministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestim-\nbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenver-              men die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stunden-\ntretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erör- zahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lern-\ntern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass        inhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.\ndie Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4\nwerden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter\nden Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,                                      § 15\nangewandt.                                                                            Grundlehrgang\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-             (1) Im Grundlehrgang werden den Anwärterinnen und\nvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte           Anwärtern die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde-\nMensch eine Beteiligung ablehnt.                                und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Außerdem wer-\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft       den die Anwärterinnen und Anwärter in die Grundzüge der\ndas Prüfungsamt.                                                einzelnen Fachrichtungen eingeführt.\n(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkennt-\n§ 13                               nisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kenntnisse ver-\nmittelt:\nGliederung des Vorbereitungsdienstes\n1. allgemeine Grundlagen der Elektronischen Kampf-\n(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung           führung,\nwerden wie folgt durchgeführt:\n2. allgemeine Grundlagen und Einsatzgrundsätze der\n1. Erster Ausbildungs-     Einweisung am                            Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,\nabschnitt              Ausbildungs-\nstammplatz              1 Monat,     3. Grundlagen und Besonderheiten der Fernmeldeauf-\nklärung,\n2. Zweiter Ausbildungs- Grundlehrgang              5 Monate,\nabschnitt                                                   4. Grundlagen und Besonderheiten der Elektronischen\nAufklärung,\n3. Dritter Ausbildungs-    praktische\nabschnitt              Ausbildung            14 Monate,     5. mathematische und physikalische Grundlagen und\n4. Vierter Ausbildungs- Verwaltungs-                            6. Informationsaustausch und Sicherheit.\nabschnitt              lehrgang an einer\nVerwaltungsfach-                                                 § 16\nschule des Bundes 2 Monate\nVerwaltungslehrgang\nund\nIm Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und\n5. Fünfter Ausbildungs- Abschluss-                              Anwärter mit den für ihre Arbeit einschlägigen gesetz-\nabschnitt              lehrgang                2 Monate.\nlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften ver-\nDie Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungs-            traut gemacht. Die Kenntnis der allgemeinen Rechts- und\nabschnitts kann geändert werden.                                Verwaltungsgrundlagen soll den Anwärterinnen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002               939\nAnwärtern darüber hinaus auch bei der Wahrnehmung                                          § 19\neigener Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis hilfreich\nDurchführung der praktischen Ausbildung\nsein. Außerdem werden theoretische und praktische\nGrundlagen der Informationstechnik vermittelt.                   (1) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den\nAusbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Ge-\nstaltung, Durchführung und Überwachung der prakti-\n§ 17                             schen Ausbildung am Ausbildungsstammplatz verant-\nAbschlusslehrgang                        wortlich.\n(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertie-          (2) Die Ausbildungsstammplätze werden von der Ein-\nfend auf den Lehrinhalten des Grundlehrgangs sowie auf        stellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfs-\nden in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnis-      träger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.\nsen auf.                                                         (3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-\n(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehr-   sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht\ngebieten                                                      übertragen werden.\n1. Aufklärungsschwerpunkte,                                                                § 20\n2. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Fern-                  Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte,\nmeldeaufklärung,                                                         Ausbilderinnen und Ausbilder\n3. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Elektro-            (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf\nnischen Aufklärung sowie                                  Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklärung eine\n4. technische Grundlagen.                                     Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes\nals Ausbildungsleitung für den Bundesnachrichtendienst\n§ 18                             und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und\nüberwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwär-\nZiel der praktischen Ausbildung\nter. Sie legt in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauf-\n(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwär-      tragten der Bedarfsträger für die Anwärterinnen und\nterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfah-        Anwärter in einem Ausbildungsrahmenplan die Grund-\nrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung,     züge der Ausbildung fest; die Anwärterinnen und Anwärter\nvertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbil-     erhalten eine Ausfertigung.\ndung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis         (2) Die Ausbildungsleitung führt die Personalteilakte\nanzuwenden.                                                   „Ausbildung“.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den              (3) Die Bedarfträger bestellen jeweils eine Beamtin oder\nSchwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Diens-        einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes der\ntes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des          Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbil-\nBundes mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht.        dungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese\nJe nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatori-          sind – soweit erforderlich – von anderen Dienstgeschäften\nschen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe,       zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbildung\ndie für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach     der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stel-\nAnleitung durchführen und an dienstlichen Veranstaltun-       len eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den Anwärterin-\ngen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.        nen und Anwärtern führen sie regelmäßig Besprechungen\n(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird den Anwär-         durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Sie unter-\nterinnen und Anwärtern ein erster Eindruck über ihren         richten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den\nerreichten Ausbildungsstand.\nkünftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie\nGelegenheit haben, die Grundlagen, den Auftrag, die              (4) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht\nOrganisation sowie die Mittel und Möglichkeiten der Fern-     mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,\nmelde- und Elektronischen Aufklärung kennen zu lernen.        als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.\n(4) Im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Anwärte-\nrinnen und Anwärter praktische Kenntnisse, Fähigkeiten           (5) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbil-\nund Fertigkeiten für die in den Fachrichtungen gestellten     dungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärterin\nAnforderungen erwerben. Die praktische Ausbildung in          und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus\ndiesem Ausbildungsabschnitt wird sowohl am Arbeits-           dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan\nplatz als auch in lehrgangsgebundener Form an Ausbil-         wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwärterinnen\ndungseinrichtungen des Bundes durchgeführt; dabei wer-        und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nden die fachtheoretischen Anteile in Abhängigkeit vom\nBedarf durch die Ausbildungsbeauftragten der Fern-                                         § 21\nmeldebereiche im Kommando Strategische Aufklärung\nund des Bundesnachrichtendienstes (Bedarfsträger) fest-                      Leistungsnachweise während\nder fachtheoretischen Ausbildung\ngelegt. Für Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung\nFernmeldeaufklärung – Fachgebiet Sprachen – kann die             (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben\npraktische Ausbildung ausschließlich in lehrgangsgebun-       die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu\ndener Form durchgeführt werden.                               erbringen. Leistungsnachweise können sein:","940              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                            punktzahl. Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl\n2. andere schriftliche Ausarbeitungen und                     werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und\nalle übrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärte-\n3. Referate.                                                  rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeug-\nDarüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher und     nisses.\nmündlicher Form gefordert werden. Die Ergebnisse wer-            (10) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\nden nach § 34 bewertet.                                       handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32\n(2) Während des Grundlehrgangs sind vier schriftliche      und 33 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\nAufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 aufgeführten         scheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-\nLehrgebieten zu fertigen und vier weitere Leistungsnach-      weises bestimmt hat.\nweise zu erbringen.\n(3) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei                                         § 22\nschriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.                                          Bewertungen\n(4) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftli-               während der praktischen Ausbildung\nche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 2 aufgeführten        (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nLehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnach-      Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen\nweis zu erbringen.                                            Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwär-\n(5) Die Ausbildungsleitung bestimmt nach Rücksprache       terinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan min-\nmit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleite-     destens für einen Monat zugewiesen werden, eine schrift-\nrinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den           liche Bewertung nach § 34 abgegeben.\nAbsätzen 2 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. Die           (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\nLeitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Auf-           eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\ngaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. Bei den        besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu\nAufgaben nach den Absätzen 2 und 4 ist eine Zusammen-         eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung\nfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. Für die Aufgaben      und können schriftlich zu ihr Stellung nehmen.\nist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbei-\n(3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellen\ntungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.\ndie Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zu-\n(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine           sammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-          Absatz 1 aufführt. Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34\nnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden           Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die\nnach § 34 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder         Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nder Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorge-       Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.\nlegt. Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheit-\n(4) Für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrich-\nliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rang-\ntung Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet Sprachen – fin-\npunktzahl ist schriftlich zu begründen.\nden während der lehrgangsgebundenen Sprachausbil-\n(7) Die Leistungsnachweise während des Grundlehr-          dung keine Bewertungen statt.\ngangs sollen spätestens in der zweiten Hälfte des fünften\nLehrgangsmonats, im Verwaltungslehrgang spätestens\nzwei Wochen vor Lehrgangsende und im Abschlusslehr-                                   Kapitel 2\ngang spätestens in der zweiten Hälfte des zweiten Lehr-                               Prüfung\ngangsmonats erbracht sein. Wer an einem Leistungs-\nnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des\n§ 23\nbetreffenden Ausbildungsabschnitts nachholen kann,\nerhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der                              Prüfungsamt\nAusbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis              (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung ein-\nunentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen     gerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der\nPrüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang-         Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und\npunkt 0) bewertet.                                            gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und\n(8) Soweit nach dem Lehrplan im Grund-, Verwaltungs-       vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.\noder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als               (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder\n20 Unterrichtstunden vorgesehen sind, haben die Lehren-       teilweise auf andere Behörden übertragen werden.\nden am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leis-\ntungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der\n§ 24\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Leistungstests\nnach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung                             Prüfungskommission\nabzugeben.                                                       (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\n(9) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen           mission abgelegt; für die praktische, schriftliche und\nAusbildung stellt die Ausbildungsleitung ein zusammen-        mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommis-\nfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwär-       sionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch\nterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle       fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet wer-\nBewertungen des Grund-, Verwaltungs- und Abschluss-           den, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und\nlehrgangs aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit         Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Ab-\neiner nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnitts-      schluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002               941\nBezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbei-     nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommis-\nten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewer-      sionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewer-\ntungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder        tungsmaßstabs sicher.\nund Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt\n(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\ndas Prüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungslei-\nmehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, da-\ntung auf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzen-\nrunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie ent-\norganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände\nscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit\ndes öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\ngibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-\nDie Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer\nschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nvon höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung\nist zulässig.\n§ 25\n(2) Der Prüfungskommission für die praktische Prüfung\nin den Fachrichtungen Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet                              Laufbahnprüfung\nTastfunk – und Elektronische Aufklärung gehören an:             (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Diens-        Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\ntes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des     bahn befähigt sind.\nBundes als Vorsitzende oder Vorsitzender,                   (2) Die Laufbahnprüfung wird an den Lernzielen ausge-\n2. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Diens-        richtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach-\ntes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des     weisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben\nBundes als Beisitzende oder Beisitzender und             haben und fähig sind, Dienstaufgaben mittleren Schwie-\nrigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierigere\n3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes\nAufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prü-\nder Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des\nfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen\nBundes als Beisitzende oder Beisitzender.\ngerichtet.\n(3) Für die praktische Prüfung der Fachrichtung Fern-\n(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbil-\nmeldeaufklärung – Fachgebiet Sprachen – gelten die\ndung durchlaufen hat.\nBestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen\ndes Bundessprachenamtes.                                        (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer praktischen\n(4) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung   Prüfung (1. Teilprüfung) und einer schriftlichen und münd-\ngehören an:                                                  lichen Prüfung (2. Teilprüfung).\n1. für die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Prüfge-        (5) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.\nbiet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen        Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das\nPrüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bun-\na) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen           desministeriums der Verteidigung und der Einstellungs-\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsit-     behörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus-\nzende oder Vorsitzender und                          bildung befassten Personen die Anwesenheit in der\nb) mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer     mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-\nBeamter des gehobenen nichttechnischen Verwal-       ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen\ntungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender;     und Anwärtern kann während des sie betreffenden münd-\nlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung\n2. für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten\nanwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskom-\naus den übrigen Prüfgebieten\nmission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dür-\na) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen           fen nur deren Mitglieder anwesend sein.\nDienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf-\nklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzen-                                 § 26\nder und\nPrüfungsort, Prüfungstermin\nb) mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer\nBeamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde-           (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes als Bei-    sowie der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.\nsitzende oder Beisitzender.                             (2) Die praktische Prüfung soll bis zum Ende des dritten\n(5) Der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung      Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein. Die schrift-\ngehören an:                                                  liche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der\nmündlichen Prüfung, die mündliche Prüfung soll bis zum\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemei-\nEnde des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.\nnen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vor-\nsitzender,                                                  (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Diens-          Anwärtern Ort und Zeit der praktischen sowie der schrift-\ntes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des     lichen und mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.\nBundes als Beisitzende und\n§ 27\n3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes\nder Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des                               Praktische Prüfung\nBundes als Beisitzende oder Beisitzender.                   (1) In der praktischen Prüfung sind von den Anwärterin-\n(6) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei      nen und Anwärtern folgende Leistungsnachweise zu\nihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen          erbringen:","942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\n1. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet         (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die\nTastfunk – eine Telegrafie-Hörleistung von mindestens    schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander\n24 Wörtern pro Minute,                                   folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-\ntagen wird ein freier Tag vorgesehen.\n2. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung – Fachgebiet\nSprachen –                                                  (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu\nhalten.\na) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein\nStandardisiertes Leistungsprofil von mindestens          (5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens\n3231 oder                                             mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die\nKennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste\nb) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen III ein Stan-\ndarf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung\ndardisiertes Leistungsprofil von mindestens 2221\nder Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.\nund\n(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefer-\n3. in der Fachrichtung Elektronische Aufklärung das          tigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und\nErfassen, Vermessen, Dokumentieren und Codieren          vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unter-\nvon aktuellen Signalen in einer vorgegebenen Zeit.       brechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genom-\n(2) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen         mene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie\nnach § 34. Das Standardisierte Leistungsprofil für die       etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben\nAnwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmel-         die Niederschrift.\ndeaufklärung – Fachgebiet Sprachen – wird vom Bundes-           (7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-\nsprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen für         hängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der\nSprachprüfungen und Leistungsstufen festgestellt. Die        Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder\nHörleistung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sprachleistung       des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von-\nnach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rang-        einander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit\npunkte umzurechnen.                                          Stimmenmehrheit. § 24 Abs. 7 Satz 3 und 4 ist entspre-\n(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird eine      chend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit\nNiederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen   nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit\nPrüfungskommission unterschreiben.                           „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\n§ 28                            zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfah-\nren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nZulassung zur schriftlichen Prüfung\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter                                     § 30\nzur schriftlichen Prüfung zu, wenn sie in der praktischen\nPrüfung mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht haben.                   Zulassung zur mündlichen Prüfung\nAndernfalls ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.            (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schrift-\n(2) Im Falle des Nichtbestehens richtet sich die Wieder-\nliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note „ausrei-\nholung der praktischen Prüfung nach § 38. Mit Ablauf des\nchend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung\nTages, an dem das endgültige Nichtbestehen der prakti-\nnicht bestanden.\nschen Prüfung schriftlich bekannt gegeben wird, endet\nder Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhält-           (2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.\nnis auf Widerruf.\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und                                          § 31\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig                           Mündliche Prüfung\nvor der schriftlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-\n(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter-\nlassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen\nschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die\nerzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die\nPrüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbeson-\nNichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer\ndere aus den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten\nRechtsbehelfsbelehrung versehen.\nLehrgebieten sowie den Lehrgebieten des Verwaltungs-\nlehrgangs aus. In der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung\n§ 29                            – Fachgebiet Sprachen – werden Sprachkenntnisse\nSchriftliche Prüfung                     bereits in der praktischen Prüfung abschließend geprüft.\n(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.            (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission\nDrei Prüfungsarbeiten sind aus den in § 15 Abs. 2 und § 17   leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen\nAbs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwählen. Eine Prü-         und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.\nfungsarbeit ist dem Prüfgebiet allgemeine Rechts- und           (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je\nVerwaltungsgrundlagen zu entnehmen. Die Zusammen-            Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll\nfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zuläs-     40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als\nsig.                                                         fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden    werden.\nzur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,        (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen\ndie benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel        nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die\nwerden zur Verfügung gestellt.                               Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002                943\nin einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich       die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleis-\naus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl       tungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“\nder Einzelbewertungen, ergibt.                               (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für\nnicht bestanden erklären.\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift\ngefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom-       (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nmission unterschreiben.                                      lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\n§ 32                            amt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach\ndem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis                erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-\n(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu      rung zu versehen.\nvertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nTeilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.\ngeeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nVorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen\nZeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten Ärztin                                      § 34\noder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri-                       Bewertung von Prüfungsleistungen\nvatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\n(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder         Rangpunkten bewertet:\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der\nPrüfung zurücktreten.                                        sehr gut (1)             eine Leistung, die den Anforderun-\n15 bis 14 Punkte         gen in besonderem Maße ent-\n(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\nspricht,\nund 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü-\nfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu        gut (2)                  eine Leistung, die den Anforderun-\nwelchen Zeitpunkten die Prüfung oder Teile der Prüfung       13 bis 11 Punkte         gen voll entspricht,\nnachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die\nbefriedigend (3)         eine Leistung, die im Allgemeinen\nbereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-\n10 bis 8 Punkte          den Anforderungen entspricht,\nwertet werden.\nausreichend (4)          eine Leistung, die zwar Mängel auf-\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die prak-\n7 bis 5 Punkte           weist, aber im Ganzen den Anforde-\ntische, die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz\nrungen noch entspricht,\noder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, ent-\nscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prü-        mangelhaft (5)           eine Leistung, die den Anforderun-\nfungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“       4 bis 2 Punkte           gen nicht entspricht, jedoch erken-\n(Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für                                   nen lässt, dass die notwendigen\nnicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit                                Grundkenntnisse vorhanden sind\neiner Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                                             und die Mängel in absehbarer Zeit\nbehoben werden könnten,\n§ 33                            ungenügend (6)           eine Leistung, die den Anforderun-\nTäuschung, Ordnungsverstoß                    1 bis 0 Punkte           gen nicht entspricht und bei der\nselbst die Grundkenntnisse so\n(1) Anwärterinnen oder Anwärter, die in der praktischen\nlückenhaft sind, dass die Mängel in\nPrüfung, bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-\nmündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu\nden könnten.\nbeitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll\ndie Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer        Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten\nEntscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskom-         errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem\nmission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der       Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.\nPrüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden\nkönnen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffen-\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer\nden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-          chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder        rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-\neines sonstigen Ordnungsverstoßes während der prakti-        ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden\nschen und mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungs-       neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit\nkommission. § 24 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.         der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\nÜber das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-       angemessen berücksichtigt.\nsuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonsti-\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil\ngen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prü-\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der\nfung oder einer Täuschung, die nach Beendigung der\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\npraktischen Prüfung oder nach Abgabe der schriftlichen\nPrüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prü-          (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\nfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der         Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nPrüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das          folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren\nPrüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung           Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:","944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\nVom-Hundert-Anteil                            b) bei Anwärterinnen und An-\nder Leistungspunkte      Rangpunkte               wärtern der Fachrichtung\nFernmeldeaufklärung – Fach-\n100     bis 93,7           15                   gebiet Sprachen –              mit 20 vom Hundert,\nunter                 93,7 bis 87,5            14           4. die Rangpunktzahl der\nunter                 87,5 bis 83,4            13               Prüfungsarbeit aus dem\nPrüfgebiet\nunter                 83,4 bis 79,2            12\nunter                 79,2 bis 75,0            11               a) allgemeine Rechts- und\nVerwaltungsgrundlagen           mit 5 vom Hundert,\nunter                 75,0 bis 70,9            10\nb) die Durchschnittspunktzahl\nunter                 70,9 bis 66,7             9\nder drei übrigen schriftlichen\nunter                 66,7 bis 62,5             8                   Prüfungsarbeiten                     mit insgesamt\nunter                 62,5 bis 58,4             7                                                  40 vom Hundert und\nunter                 58,4 bis 54,2             6           5. die Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung             mit 15 vom Hundert.\nunter                 54,2 bis 50,0             5\nunter                 50,0 bis 41,7             4           Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\nzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nunter                 41,7 bis 33,4             3           50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nunter                 33,4 bis 25,0             2           im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nNoten unberücksichtigt.\nunter                 25,0 bis 12,5             1\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nunter                 12,5 bis 0                0.\nnach Absatz 1 sowie in der praktischen und in der münd-\n(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der     lichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5\nPrüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-     erreicht ist.\nführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note              (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis-\ntypische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde-      sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme-\nrungen aus wird die Erteilung des der Leistung entspre-     rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunk-\nchenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung            te mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.\nmündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinn-            (4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist\ngemäß.                                                      eine Niederschrift zu fertigen.\n§ 35\nGesamtergebnis                                                        § 36\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nZeugnis\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nden berücksichtigt                                             (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\n1. die Durchschnittspunktzahl der                           Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nfachtheoretischen Ausbildung       mit 20 vom Hundert,   fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\ndie nach § 34 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\n2. die Durchschnittspunktzahl der                           punktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des\npraktischen Ausbildung                                   Prüfungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnprüfung nicht\na) bei Anwärterinnen und An-                             bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen\nwärtern der Fachrichtung                             und Anwärtern schriftlich bekannt. Der Bescheid nach\nFernmeldeaufklärung – Fach-                          Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer\ngebiet Tastfunk – und der                            Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Ab-\nFachrichtung Elektronische                           schrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personal-\nAufklärung                      mit 5 vom Hundert,   grundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf\nWiderruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen\nb) bei Anwärterinnen und\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\nAnwärtern der Fachrichtung\nFernmeldeaufklärung – Fach-                             (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\ngebiet Sprachen –               mit 0 vom Hundert,   erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch\n3. die Rangpunktzahl der                                    die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte\npraktischen Prüfung                                      umfasst.\na) bei Anwärterinnen und An-                                (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der\nwärtern der Fachrichtung                             Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-\nFernmeldeaufklärung – Fach-                          den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-\ngebiet Tastfunk – und der                            fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des\nFachrichtung Elektronische                           § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-\nAufklärung                     mit 15 vom Hundert,   geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002                     945\n§ 37                                    wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                           wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\ngen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die             Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\npraktische und fachtheoretische Ausbildung, der Nieder-             der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nschriften über den Ablauf der praktischen und mündlichen            ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nLaufbahnprüfung sowie des Zeugnisses der Laufbahnprü-               zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-\nfung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Laufbahnprü-            holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\nfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten              und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt\nwerden beim Kommando Strategische Aufklärung min-                   werden.\ndestens fünf Jahre aufbewahrt.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach                                                Kapitel 3\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                                              Sonst ige Vorsc hrift e n\n§ 38                                                                    § 39\nWiederholung                                                         Übergangsregelung\n(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann              Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Ver-\nsie einmal wiederholen; das Bundesministerium der Ver-              ordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwär-\nteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wieder-            terinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen\nholung zulassen. Die Wiederholungsprüfung erstreckt                 Vorschriften.\nsich nur auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist\nvollständig zu wiederholen.                                                                         § 40\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü-                                          Inkrafttreten\nfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung                  Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.\nBonn, den 20. Februar 2002\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nR. S c h a r p i n g"]}