{"id":"bgbl1-2002-13-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":13,"date":"2002-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau","law_date":"2002-02-11T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau\nVom 11. Februar 2002\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen gemäß\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch      § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleich-\nArtikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001         wertig sind, zu erbringen.\n(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-        (3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich\ndesministerium für Bildung und Forschung nach An-             wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funk-\nhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts          tionen haben.\nfür Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie:                      (4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n§1                              oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,\nZiel der Prüfung                       die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und                                        §3\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nGliederung und Durchführung der Prüfung\nGeprüften Personalfachkaufmann/zur Geprüften Perso-\nnalfachkauffrau erworben worden sind, kann die zustän-           (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-\ndige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.        bereiche:\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-  1. Personalarbeit organisieren und durchführen,\nteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen           2. Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmun-\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um ver-         gen durchführen,\nantwortliche Funktionen in der Personalwirtschaft eines\nUnternehmens, in der Personalberatung sowie bei Projek-       3. Personalplanung, -marketing und -controlling gestal-\nten der Personal- und Organisationsentwicklung wahrzu-            ten und umsetzen,\nnehmen. Der Personalfachkaufmann/die Personalfach-            4. Personal- und Organisationsentwicklung steuern.\nkauffrau soll qualifiziert beraten und Prozesse begleiten\nkönnen. Insbesondere soll er/sie die operativen und admi-        (2) Die Prüfung ist schriftlich und in Form eines situa-\nnistrativen Aufgaben der Personalarbeit beherrschen und       tionsbezogenen Fachgesprächs durchzuführen.\ndie Entscheidungen in den Bereichen Personalpolitik, Per-        (3) In einer schriftlichen Prüfung werden je Handlungs-\nsonalplanung und Personalmarketing verantwortlich mit-        bereich komplexe Situationsaufgaben unter Aufsicht\ngestalten. Er/sie übernimmt verantwortliche Funktionen in     bearbeitet. Die Dauer der schriftlichen Prüfung des Hand-\nder Aus- und Weiterbildung und zeichnet sich durch fach-      lungsbereichs gemäß Absatz 1 Nr. 1 soll mindestens\nspezifische Kommunikations- und Managementkompe-              100 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die\ntenzen aus.                                                   Gesamtbearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung der\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll min-\nerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/           destens 420 Minuten betragen. Je Handlungsbereich\nGeprüfte Personalfachkauffrau.                                gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 beträgt die Dauer der schrift-\nlichen Prüfung höchstens 160 Minuten.\n§2                                 (4) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehme-\nrin in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung\nZulassungsvoraussetzungen\ngemäß Absatz 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        erbracht, ist ihm/ihr in diesem Handlungsbereich eine\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus-         mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen\nbildungsberuf und danach eine mindestens zweijäh-         besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung\nrige Berufspraxis oder                                    soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note\nanderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach           zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-\neine mindestens dreijährige Berufspraxis oder             lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.           (5) Das situationsbezogene Fachgespräch geht von\n(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist       einem betrieblichen Beratungsauftrag aus. Der betrieb-\nder Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen             liche Beratungsauftrag wird als Vorlage für die Geschäfts-\nKenntnisse gemäß der nach dem Berufsbildungsgesetz            leitung verstanden, in dem der Prüfungsteilnehmer/die\nerlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund         Prüfungsteilnehmerin der Geschäftsleitung einen perso-\neiner anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die       nalpolitischen Entscheidungsvorschlag vorlegt und prä-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002                 931\nsentiert. Der Prüfungsausschuss stellt 14 Kalendertage       dass er/sie zusammen mit Führungskräften, Unterneh-\nvor der Prüfung das Thema, wobei die Themenvorschläge        mensleitung und in Abstimmung mit den Mitarbeiter-\ndes Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin be-         vertretungen eine strategieorientierte Personalplanung\nrücksichtigt werden sollen. Dazu soll der Prüfungsteil-      betreiben und durch geeignete Marketingverfahren und\nnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zwei Themenvorschläge        Controllinginstrumente deren zielgerichtete Umsetzung\nmit einer Grobgliederung einreichen. Der Prüfungsaus-        sicherstellen kann. Er/sie muss die betriebs- und volks-\nschuss soll den Umfang des Themas begrenzen. Insge-          wirtschaftlichen Einflüsse auf die Personalwirtschaft ein-\nsamt soll das situationsbezogene Fachgespräch höchs-         schätzen können. In diesem Rahmen können folgende\ntens 30 Minuten dauern. In etwa zehn Minuten stellt der      Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\nPrüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mit geeig-       1. Konjunktur- und Beschäftigungspolitik bei der Perso-\nneten Medien seine/ihre Lösungsvorschläge dem Prü-               nalplanung und beim Personalmarketing berücksich-\nfungsausschuss vor. Davon ausgehend führt der Prü-               tigen,\nfungsausschuss in der verbleibenden Zeit ein Prüfungs-\ngespräch.                                                    2. Personalwirtschaftliche Ziele aus der strategischen\nUnternehmensplanung ableiten,\n§4                              3. Beschäftigungsstrukturen und Personalbedarfe für\nAnforderungen und Inhalte der Prüfung                   Produktions- und Dienstleistungsprozesse analysieren\nund ermitteln,\n(1) Im Handlungsbereich „Personalarbeit organisieren\nund durchführen“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prü-        4. Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung durch-\nfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Personal-          führen,\narbeit eines Unternehmens unter den Aspekten Wirt-           5. Personalcontrolling gestalten und umsetzen.\nschaftlichkeit, Qualität und Kundenorientierung organisa-       (4) Im Handlungsbereich „Personal- und Organisations-\ntorisch gestalten und in diesem Rahmen mit seinen/ihren      entwicklung steuern“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prü-\nPartnern innerhalb und außerhalb der Organisation ziel-      fungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Aufbau\ngerecht kommunizieren und kooperieren kann. In diesem        von fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen\nRahmen können folgende Qualifikationsschwerpunke ge-         im Unternehmen unterstützen, an entsprechenden Perso-\nprüft werden:                                                nalentwicklungsprojekten mitarbeiten, Zusammenarbeit\n1. Personalbereich in die Gesamtorganisation des Unter-      und Führungsqualität fördern und betriebliche Verände-\nnehmens einbinden,                                       rungsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen kön-\n2. Personalwirtschaftliches Dienstleistungsangebot ge-       nen folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:\nstalten,                                                 1. Mitarbeiter beurteilen, deren Potenziale erkennen und\n3. Prozesse im Personalwesen gestalten,                          fördern,\n4. Projekte planen und durchführen,                          2. Konzepte für die Kompetenzentwicklung der Mitarbei-\nter sowie Qualifikationsanalysen und Qualifizierungs-\n5. Informationstechnologie im Personalbereich nutzen,            programme entwerfen und umsetzen,\n6. Beraten und Fachgespräche führen,                         3. Zielgruppenspezifische Förderprogramme erarbeiten\n7. Präsentations- und Moderationstechniken einsetzen,            und umsetzen,\n8. Arbeitstechniken und Zeitmanagement anwenden.             4. Qualitätsmanagement in der Personal- und Organisa-\ntionsentwicklung einsetzen,\n(2) Im Handlungsbereich „Personalarbeit auf Grundlage\nrechtlicher Bestimmungen durchführen“ soll der Prü-          5. Führungsmodelle und Führungsinstrumente anwen-\nfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,             den, Führungskräfte beraten,\ndass er/sie die Mitarbeiter, Führungskräfte und Unterneh-    6. Betriebliche Arbeitsformen mitgestalten, Grundsätze\nmensleitung in allen Phasen der Personalbeschaffung, der         moderner Arbeits- und Lernorganisation umsetzen.\nVertragsgestaltung und der Beendigung von Arbeitsver-\n(5) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prü-\nhältnissen kompetent und verantwortlich beraten und\nfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,\ndamit eine effiziente Personalbewirtschaftung gewähr-\ndass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in\nleisten kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-\nbetriebstypischen Situationen anzuwenden und sachge-\nkationsschwerpunkte geprüft werden:\nrechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie\n1. Individuelles und kollektives Arbeitsrecht anwenden,      nachweisen, dass er/sie angemessen mit Gesprächs-\n2. Rechtswege kennen und das Prozessrisiko einschät-         partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens oder\nzen,                                                     der Organisation sprachlich kommunizieren kann und\ndabei argumentations- und präsentationstechnische\n3. Einkommens- und Vergütungssysteme umsetzen,               Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen\n4. Sozialversicherungsrecht anwenden,                        versteht.\n5. Sozialleistungen des Betriebes gestalten,                                             §5\n6. Personalbeschaffung durchführen,                                   Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n7. Administrative Aufgaben einschließlich der Entgelt-          Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann\nabrechnung bearbeiten.                                   auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prü-\n(3) Im Handlungsbereich „Personalplanung, -marketing      fungsleistungen befreit werden, wenn er/sie in den letzten\nund -controlling gestalten und umsetzen“ soll der Prü-       fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen\nfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,         oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor","932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\neinem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit              (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\nErfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der ent-            der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von\nsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung             einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit\nentspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen          seinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen\nFachgespräch ist nicht zulässig.                               Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat\nund er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\n§6                                 Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an,\nzur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungs-\nBestehen der Prüfung\nteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen,\n(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen         auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In\nund im situationsbezogenen Fachgespräch sind einzeln           diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\nzu bewerten.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-                                     §8\nnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Handlungs-                              Übergangsvorschriften\nbereichen und im situationsbezogenen Fachgespräch\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.                  (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis            ten bis zum 31. Mai 2005 zu Ende geführt werden.\ngemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im\nFalle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der           (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\nanderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung           teilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungs-\ndes Prüfungsgremiums anzugeben.                                prüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2\nfindet in diesem Fall keine Anwendung.\n§7\n§9\nWiederholung der Prüfung\nInkrafttreten\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                                Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.\nBonn, den 11. Februar 2002\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002                                                                          933\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nM ust er\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte\nPersonalfachkauffrau“ vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930)\nbestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","934                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2002\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nM ust er\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte\nPersonalfachkauffrau“ vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte 1)                                     Note\nPersonalarbeit organisieren und durchführen                                                                                   ................              ..................................\nPersonalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen                                                             ................              ..................................\nPersonalplanung, -marketing und -controlling gestalten und umsetzen                                                           ................              ..................................\nPersonal- und Organisationsentwicklung steuern                                                                                ................              ..................................\nSituationsbezogenes Fachgespräch                                                                                              ................              ..................................\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am ……………………………\nin …………………………… vor …………………………… abgelegte Prüfung von der/den Prüfungsleistung/en ……………………………\nfreigestellt.“)\nOrt, Datum ..........................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n____________\n1)  Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: .............................................................................................................................................."]}