{"id":"bgbl1-2002-12-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":12,"date":"2002-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2002-02-19T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":2,"num_pages":168,"content":["754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 19. Februar 2002\nAuf Grund des Artikels 11 des Altersvermögens-            13. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Ergänzun-\nergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403)            gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1\nwird nachstehend der Wortlaut des Sechsten Buches                bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom\nSozialgesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002                  22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2474),\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\n14. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 63\nberücksichtigt:\nder Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),\n1. den nach seinem Artikel 85 teils am 1. Januar 1991,\n15. den nach seinem Artikel 18 teils am 1. Januar 1992,\nteils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 1\nteils am 1. Januar 1993, teils am 1. Juli 1993 in Kraft\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I\ngetretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1993\nS. 2261, 1990 I S. 1337),\n(BGBl. I S. 1038),\n2. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen\n16. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Ergänzun-\n§ 1 Abs. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\ngen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1\n(BGBl. I S. 2406),\nbis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen                1. Dezember 1993 (BGBl. I S. 1987),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\nVerbindung mit Anlage I Kapitel VIII, Sachgebiet H,     17. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen\nAbschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom               Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember\n31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1060),                1993 (BGBl. I S. 2118),\n4. den am 12. Mai 1991 in Kraft getretenen Artikel 8       18. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1065),              Abs. 102 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\n(BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),\n5. den nach seinem Artikel 42 teils am 1. August 1991,\nteils am 1. Januar 1992, teils am 1. Januar 1993 in     19. den nach seinem Artikel 68 teils am 1. Januar 1995,\nKraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli         teils am 1. April 1995 und teils am 1. Juni 1994 in Kraft\n1991 (BGBl. I S. 1606),                                      getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1994\n(BGBl. I S. 1014, 2797),\n6. den am 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I      20. den am 18. Juni 1994 in Kraft getretenen Artikel 4\nS. 2207),                                                    des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229),\n7. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen            21. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nArtikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991          Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311),\n(BGBl. I S. 2317),                                      22. den nach seinem Artikel 9 teils am 1. August 1994,\n8. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 2          teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 5\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I                  des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792),\nS. 2325),                                               23. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 1\n9. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Ergän-             des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797),\nzungen der Anlagen 1, 2, 10, 12, der Tabellen 1 bis 23  24. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5\nder Anlage 14 sowie der Anlagen 16 und 17 durch die          des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),\nVerordnung vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2331),\n25. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Ergänzun-\n10. die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Ergänzung\ngen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1\nder Anlage 2a durch die Verordnung vom 19. De-\nbis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom\nzember 1991 (BGBl. I S. 2344),\n12. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3806),\n11. den nach seinem Artikel 10 teils am 1. Januar 1993,\n26. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3\nteils am 24. Dezember 1992 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678),\nArtikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2044),                                      27. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890),\n12. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I             28. den am 29. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 19 des\nS. 2266),                                                    Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                 755\n29. die am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Ergänzun-      47. den nach seinem Artikel 33 teils am 1. Januar 1999,\ngen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1         teils am 1. Januar 1986, teils am 1. Januar 1992, teils\nbis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom                am 1. April 1995, teils am 1. Januar 1996, teils am\n4. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1577),                          1. August 1996, teils am 1. Januar 1997, teils am\n1. Januar 1998, teils am 1. Juli 1998 und teils am\n30. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 15\n1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I\nGesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998),\nS. 1726),\n48. den nach seinem Artikel 9 teils am 1. April 1998, teils\n31. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2\nam 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nNr. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I\nGesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121),\nS. 1809),\n49. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 4\n32. den nach seinem Artikel 17 teils am 1. Januar 1996,\ndes Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688),\nteils am 23. Dezember 1995, teils am 1. Januar 1992,\nteils am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des 50. den am 10. Juni 1998 in Kraft getretenen Artikel 3\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824),            des Gesetzes vom 29. Mai 1998 (BGBl. I S. 1188),\n33. den am 8. Mai 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des     51. die am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Ergänzun-\nGesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 659),                   gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1\n34. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 2          bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom\ndes Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),            18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3823),\n35. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 15     52. die nach seinem Artikel 11 teils am 1. Januar 1999,\nAbs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I               teils am 1. Juni 1999, teils am 1. Januar 2000 und teils\nS. 1088),                                                    am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 §§ 2, 3\nund Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998\n36. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 5          (BGBl. I S. 3843),\ndes Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),\n53. die am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 4 und 5\n37. den nach seinem Artikel 12 teils am 1. Januar 1997,          des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),\nteils am 1. Oktober 1996, teils am 28. September\n1996 und teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen     54. die am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Ergänzun-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 25. September 1996                gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1\n(BGBl. I S. 1461, 1806),                                     bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom\n29. November 1999 (BGBl. I S. 2375),\n38. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I              55. den nach seinem Artikel 3 teils am 1. Januar 2000,\nS. 1674),                                                    teils am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I\n39. die nach seinem Artikel 14 teils am 1. Januar 1997,          S. 2494),\nteils am 18. Dezember 1996 in Kraft getretenen\nArtikel 3 und 13 des Gesetzes vom 12. Dezember           56. den nach seinem Artikel 27 teils am 1. Januar 2000,\n1996 (BGBl. I S. 1859),                                      teils am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Artikel 22\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\n40. die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Ergänzun-          S. 2534),\ngen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1\nbis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom            57. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2\n11. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1870),                         des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I\nS. 2),\n41. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 6\ndes Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),         58. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910),\n42. den nach seinem Artikel 18 teils am 7. Mai 1997, teils\nam 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 des      59. den am 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nGesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968),                Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939),\n43. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen              60. die am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Ergänzun-\nArtikel 40 der Verordnung vom 21. September 1997             gen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1\n(BGBl. I S. 2390, 2756),                                     bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom\n13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1710),\n44. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 3. November 1997 (BGBl. I               61. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen\nS. 2630),                                                    Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\n(BGBl. I S. 1815),\n45. die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Ergänzun-\ngen der Anlagen 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1     62. den nach seinem Artikel 24 teils am 1. Januar 2001,\nbis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom                teils am 1. Oktober 2000 und teils am 24. Dezember\n2. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2782),                          2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827),\n46. den nach seinem Artikel 32 Abs. 3 teils am 1. Januar\n1998, teils am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen        63. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3\nArtikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997                 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2970),                                           S. 1971),","756            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n64. die nach seinem Artikel 68 teils am 1. Januar 2001,      71. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 22\nteils am 1. Januar 1992, teils am 1. Januar 1996, teils      des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),\nam 1. Januar 1997, teils am 30. Dezember 2000, teils\nam 1. Juli 2001 und teils am 1. Januar 2002 in           72. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2\nKraft getretenen Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom            des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1598),\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),                     73. den nach seinem Artikel 13 teils am 1. Mai 1999,\n65. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3          teils am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2\n§ 53 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I              des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939),\nS. 266),\n74. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen\n66. den nach seinem Artikel 12 teils am 1. Januar 2002,          Artikel 217 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nteils am 1. Januar 2001 und teils am 27. März 2001           (BGBl. I S. 2785),\nin Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. März 2001 (BGBl. I S. 403),                          75. die am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Ergänzun-\n67. den am 7. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 2           gen der Anlage 1, 2, 2a und 10 sowie der Tabellen 1\ndes Gesetzes vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467, 859),        bis 23 der Anlage 14 durch die Verordnung vom\n3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3302),\n68. die am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 und 7\ndes Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027),        76. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\n69. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 6            des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),            S. 3443),\n70. den nach seinem Artikel 35 am 1. Januar 2002             77. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1\nin Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom               des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),                             S. 4010).\nBerlin, den 19. Februar 2002\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                             757\nSozialgesetzbuch (SGB)\nSechstes Buch (VI)\n–– Gesetzliche Rentenversicherung ––\nInhalt süb ersic ht\nErstes Kapitel                                                      Zw eit er Unt erab sc hnit t\nVersicherter Personenkreis                                                   Umfang d er Leist ungen\nErster Abschnitt                                                               Erster Titel\nVersicherung kraft Gesetzes                                                           Allgemeines\n§ 13    Leistungsumfang\n§  1 Beschäftigte\n§ 14    (weggefallen)\n§  2 Selbständig Tätige\n§  3 Sonstige Versicherte                                                                             Zweiter Titel\n§  4 Versicherungspflicht auf Antrag                                                                Leistungen zur\nmedizinischen Rehabilitation\n§  5 Versicherungsfreiheit                                                                 und zur Teilhabe am Arbeitsleben\n§  6 Befreiung von der Versicherungspflicht                                § 15    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\n§ 16    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\nZweiter Abschnitt\n§§ 17 bis 19 (weggefallen)\nFreiwillige Versicherung\nDritter Titel\n§  7 Freiwillige Versicherung\nÜbergangsgeld\nDritter Abschnitt                                  § 20    Anspruch\nNachversicherung und Versorgungsausgleich                             § 21    Höhe und Berechnung\n§  8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Renten-                    §§ 22 bis 27 (weggefallen)\nsplitting unter Ehegatten\nVierter Titel\nErgänzende Leistungen\nZweites Kapitel                                    § 28    Ergänzende Leistungen\nLeistungen                                      §§ 29 und 30 (weggefallen)\nErster Abschnitt                                                              Fünfter Titel\nLeistungen zur Teilhabe                                                         Sonstige Leistungen\n§ 31    Sonstige Leistungen\nEr s t e r U n t e r a b s c h n i t t\nVo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e L e i s t u n g e n                                    Sechster Titel\n§  9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe                                                       Zuzahlung bei Leistungen\nzur medizinischen Rehabilitation\n§ 10 Persönliche Voraussetzungen                                                             und bei sonstigen Leistungen\n§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen                               § 32    Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabili-\n§ 12 Ausschluss von Leistungen                                                     tation und bei sonstigen Leistungen","758               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nZweiter Abschnitt                       § 60  Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen\nRentenversicherung\nRenten\n§ 61  Ständige Arbeiten unter Tage\nEr s t e r U n t e r a b s c h n i t t        § 62  Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten\nRent enart en\nu n d Vo r a u s s e t z u n g e n                            Drit t er Unt erab sc hnit t\nf ür einen Rent enansp ruc h\nRent enhö he\n§ 33    Rentenarten                                                              und Rent enanp assung\n§ 34    Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzu-\nverdienstgrenze                                                                    Erster Titel\nGrundsätze\nZw eit er Unt erab sc hnit t\n§ 63  Grundsätze\nAnsp ruc hsvoraus-\nset zung en f ür einzelne Rent en\nZweiter Titel\nErster Titel                                                Berechnung\nund Anpassung der Renten\nRenten wegen Alters\n§ 64  Rentenformel für Monatsbetrag der Rente\n§ 35    Regelaltersrente\n§ 65  Anpassung der Renten\n§ 36    Altersrente für langjährig Versicherte\n§ 66  Persönliche Entgeltpunkte\n§ 37    Altersrente für schwerbehinderte Menschen\n§ 67  Rentenartfaktor\n§§ 38 und 39 (weggefallen)\n§ 68  Aktueller Rentenwert\n§ 40    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-\nleute                                                    § 69  Verordnungsermächtigung\n§ 41    Altersrente und Kündigungsschutz\nDritter Titel\n§ 42    Vollrente und Teilrente\nErmittlung\nZweiter Titel                                      der persönlichen Entgeltpunkte\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit             § 70  Entgeltpunkte für Beitragszeiten\n§ 43    Rente wegen Erwerbsminderung                             § 71  Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte\nZeiten (Gesamtleistungsbewertung)\n§ 44    (weggefallen)\n§ 72  Grundbewertung\n§ 45    Rente für Bergleute\n§ 73  Vergleichsbewertung\nDritter Titel                      § 74  Begrenzte Gesamtleistungsbewertung\nRenten wegen Todes                        § 75  Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn\n§ 46    Witwenrente und Witwerrente                              § 76  Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich\n§ 47    Erziehungsrente                                          § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen\nbei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen\n§ 48    Waisenrente                                                    Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf\n§ 49    Renten wegen Todes bei Verschollenheit                         betriebliche Altersversorgung\n§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus\nVierter Titel                            geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung\nWartezeiterfüllung                     § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter\nEhegatten\n§ 50    Wartezeiten\n§ 77  Zugangsfaktor\n§ 51    Anrechenbare Zeiten\n§ 78  Zuschlag bei Waisenrenten\n§ 52    Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Renten-\nsplitting unter Ehegatten und Zuschläge an Entgelt-      § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten\npunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versiche-\nrungsfreier Beschäftigung                                                          Vierter Titel\n§ 53    Vorzeitige Wartezeiterfüllung                                          Knappschaftliche Besonderheiten\n§ 79  Grundsatz\nFünfter Titel\n§ 80  Monatsbetrag der Rente\nRentenrechtliche Zeiten\n§ 81  Persönliche Entgeltpunkte\n§ 54    Begriffsbestimmungen\n§ 82  Rentenartfaktor\n§ 55    Beitragszeiten\n§ 83  Entgeltpunkte für Beitragszeiten\n§ 56    Kindererziehungszeiten\n§ 84  Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte\n§ 57    Berücksichtigungszeiten                                        Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)\n§ 58    Anrechnungszeiten\n§ 85  Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungs-\n§ 59    Zurechnungszeit                                                zuschlag)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                               759\n§ 86   Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich                                   Vierter Abschnitt\n§ 86a Zugangsfaktor                                                                        Rentenauskunft 1)\n§ 87   Zuschlag bei Waisenrenten                              § 109     Rentenauskunft 2) 3)\nFünfter Titel                                                 Fünfter Abschnitt\nErmittlung des Monatsbetrags                                 Leistungen an Berechtigte im Ausland\nder Rente in Sonderfällen                 § 110     Grundsatz\n§ 88   Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten              § 111     Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungs-\nzuschuss\n§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten\n§ 112     Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit\n§ 113     Höhe der Rente\nVi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 114     Besonderheiten für berechtigte Deutsche\nZusamment reffen\nv o n Re n t e n u n d Ei n k o m m e n\nSechster Abschnitt\n§ 89   Mehrere Rentenansprüche\nDurchführung\n§ 90   Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten\nEhegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten\nEhe                                                                          Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 91   Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf                                       Beginn und\nmehrere Berechtigte                                                       A b s c h l u s s d e s Ve r f a h r e n s\n§ 92   Waisenrente und andere Leistungen an Waisen            § 115     Beginn\n§ 116     Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe\n§ 93   Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung\n§ 117     Abschluss\n§ 94   Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-\nentgelt oder Vorruhestandsgeld\nZw eit er Unt erab sc hnit t\n§ 95   (weggefallen)\nAuszahlung und Anp assung\n§ 96   Nachversicherte Versorgungsbezieher\n§ 118     Auszahlung im Voraus\n§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzu-\nverdienst                                              § 119     Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche\nPost AG\n§ 97   Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes\n§ 120     Verordnungsermächtigung\n§ 98   Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungs-\nvorschriften\nDrit t er Unt erab sc hnit t\nRe n t e n s p l i t t i n g u n t e r Eh e g a t t e n\nFünf t er Unt erab sc hnit t\n§ 120a Grundsätze\nBeginn, Änd erung\nu n d En d e v o n Re n t e n               § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener\nLeistungen\n§ 99   Beginn\n§ 120c Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten\n§ 100  Änderung und Ende\n§ 101  Beginn und Änderung in Sonderfällen                                          Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 102  Befristung und Tod                                                         Berec hnungsgrund sät ze\n§ 121     Allgemeine Berechnungsgrundsätze\nSec hst er Unt erab sc hnit t                 § 122     Berechnung von Zeiten\nAussc hluss                        § 123     Berechnung von Geldbeträgen\nund M ind erung vo n Rent en                    § 124     Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen\n§ 103  Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit\n§ 104  Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat      1) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6\ndes Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)\n§ 105  Tötung eines Angehörigen\nwird am 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 108 die Überschrift\nwie folgt gefasst:\n„Vierter Abschnitt\nDritter Abschnitt                                                    Serviceleistungen“.\n2) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 7\nZusatzleistungen                        des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)\nwird am 1. Januar 2004 die Angabe zu § 109 wie folgt gefasst:\n§ 106  Zuschuss zur Krankenversicherung\n„§ 109a Renteninformation und Rentenauskunft“.\n§ 106a Zuschuss zur Pflegeversicherung                        3) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6\n§ 107  Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und           des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird\nam 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 109 eingefügt:\nWitwern\n„§ 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorien-\n§ 108  Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen                      tierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“.","760            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nDrittes Kapitel                                              Zweiter Abschnitt\nOrganisation und Datenschutz                                                Datenschutz\n§ 147 Versicherungsnummer\nErster Abschnitt\n§ 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung\nOrganisation                             beim Rentenversicherungsträger\n§ 149 Versicherungskonto\nEr s t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 150 Dateien bei der Datenstelle\nAllgemeine\n§ 151 Auskünfte der Deutschen Post AG\nZust änd igkeit sauft eilung\n§ 152 Verordnungsermächtigung\n§ 125 Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger\n§ 126 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene\nViertes Kapitel\nZw eit er Unt erab sc hnit t\nFinanzierung\nRent enversic herung\nd er Arb eit er                                               Erster Abschnitt\n§ 127 Versicherungsträger                                                        Finanzierungsgrundsatz\n§ 128 Beschäftigte                                                          und Rentenversicherungsbericht\n§ 129 Selbständig Tätige                                                        Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 130 Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten\nUmlageverfahren\n§ 131 Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen\n§ 153 Umlageverfahren\nDrit t er Unt erab sc hnit t                                   Zw eit er Unt erab sc hnit t\nRent enversic herung                                    Rent enversic herung sb eric ht\nd er Angest ellt en                                            und Sozialb eirat\n§ 132 Versicherungsträger                                     § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitrags-\n§ 133 Beschäftigte                                                  satzes und Sicherung des Rentenniveaus\n§ 134 Selbständig Tätige                                      § 155 Aufgabe des Sozialbeirats\n§ 135 Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnver-       § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats\nsicherungsanstalt\nZweiter Abschnitt\nVi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t\nBeiträge und Verfahren\nKnap p sc haft lic he\nRent enversic herung                                          Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 136 Versicherungsträger                                                                  Beit räge\n§ 137 Beschäftigte\nErster Titel\n§ 138 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten\nAllgemeines\n§ 139 Nachversicherung\n§ 157 Grundsatz\n§ 140 Sonderzuständigkeit für Leistungen\n§ 158 Beitragssätze\n§ 141 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und\nbei den Leistungen                                      § 159 Beitragsbemessungsgrenzen\n§ 160 Verordnungsermächtigung\nFünf t er Unt erab sc hnit t\nZweiter Titel\nZust änd igkeit\nfür M ehrfac hversic hert e                                   Beitragsbemessungsgrundlagen\n§ 142 Zuständigkeit für Mehrfachversicherte                   § 161 Grundsatz\n§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter\nSec hst er Unt erab sc hnit t                   § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Be-\nBesc häft igt e                            schäftigter\nd e r Ve r s i c h e r u n g s t r ä g e r     § 164 (weggefallen)\n§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger                  § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger\n§ 144 Bahnversicherungsanstalt und Seekasse                   § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter\n§ 145 Landesunmittelbare Versicherungsträger                  § 167 Freiwillig Versicherte\nSieb t er Unt erab sc hnit t                                               Dritter Titel\nVe r b a n d D e u t s c h e r                                Verteilung der Beitragslast\nRent enversic herung st räg er                   § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten\n§ 146 Verband Deutscher Rentenversicherungsträger             § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                 761\n§ 170  Beitragstragung bei sonstigen Versicherten              § 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder\nZivildienst\n§ 171  Freiwillig Versicherte\n§ 172  Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit             § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten\n§ 194 Vorausbescheinigung\nVierter Titel                      § 195 Verordnungsermächtigung\nZahlung der Beiträge\nZweiter Titel\n§ 173  Grundsatz\n§ 174  Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeits-                   Auskunfts- und Mitteilungspflichten\neinkommen                                               § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten\n§ 175  Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten\n§ 176  Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozial-                                Dritter Titel\nleistungen                                                             Wirksamkeit der Beitragszahlung\n§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen       § 197 Wirksamkeit von Beiträgen\n§ 177  Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten              § 198 Unterbrechung von Fristen\n§ 178  Verordnungsermächtigung                                 § 199 Vermutung der Beitragszahlung\n§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen\nFünfter Titel\n§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenver-\nErstattungen                              sicherung\n§ 179  Erstattung von Aufwendungen                             § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung\n§ 180  Verordnungsermächtigung                                 § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung\nSechster Titel                                                  Vierter Titel\nNachversicherung                                                  Nachzahlung\n§ 181  Berechnung und Tragung der Beiträge                     § 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer\n§ 182  Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen                     internationalen Organisation\n§ 183  Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versor-        § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen\ngungsausgleich                                          § 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute\n§ 184  Fälligkeit der Beiträge und Aufschub                    § 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten\n§ 185  Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung\n§ 208 (weggefallen)\n§ 186  Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung\n§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung\nSiebter Titel\nFünfter Titel\nZahlung von Beiträgen\nBeitragserstattung und Beitragsüberwachung\nbeim Versorgungsausgleich und\nbei vorzeitiger Inanspruchnahme                § 210 Beitragserstattung\neiner Rente wegen Alters\n§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht ge-\n§ 187  Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich               zahlter Beiträge\n§ 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme   § 212 Beitragsüberwachung\neiner Rente wegen Alters\n§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwart-                                 Dritter Abschnitt\nschaften auf betriebliche Altersversorgung\nBeteiligung des Bundes,\n§ 188  (weggefallen)\nFinanzbeziehungen und Erstattungen\nAchter Titel                                        Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t\nBerechnungsgrundsätze                                     Bet eiligung d es Bund es\n§ 189  Berechnungsgrundsätze                                   § 213 Zuschüsse des Bundes\n§ 214 Liquiditätssicherung\nZw eit er Unt erab sc hnit t\n§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Renten-\nVe r f a h r e n                          versicherung\nErster Titel\nZw eit er Unt erab sc hnit t\nMeldungen\nSc hw ankungsreserve\n§ 190  Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbe-\nund Finanzausg leic h\ntreibenden\n§ 216 Schwankungsreserve\n§ 190a Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig\nTätigen                                                 § 217 Anlage der Schwankungsreserve\n§ 191  Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen   § 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der\nPersonen                                                      Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten","762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 219   Finanzverbund in der Rentenversicherung der Arbeiter     § 237  Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-\nteilzeitarbeit\n§ 220   Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung\nund Verfahren                                            § 237a Altersrente für Frauen\n§ 221   Ausgaben für das Anlagevermögen                          § 238  Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-\nleute\n§ 222   Ermächtigung\n§ 239  Knappschaftsausgleichsleistung\n§ 240  Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-\nDrit t er Unt erab sc hnit t\nunfähigkeit\nEr s t a t t u n g e n\n§ 241  Rente wegen Erwerbsminderung\n§ 223   Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsaus-          § 242  Rente für Bergleute\ngleich\n§ 242a Witwenrente und Witwerrente\n§ 224   Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit\n§ 243  Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977\n§ 224a Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller          geschiedene Ehegatten\nErwerbsminderung\n§ 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene\n§ 225   Erstattung durch den Träger der Versorgungslast                 Ehegatten im Beitrittsgebiet\n§ 226   Verordnungsermächtigung                                  § 243b Wartezeit\n§ 244  Anrechenbare Zeiten\nVi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t      § 245  Vorzeitige Wartezeiterfüllung\nAb rec hnung d er Aufw end ungen                     § 245a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinter-\n§ 227   Abrechnung der Aufwendungen                                     bliebenenrente im Beitrittsgebiet\n§ 246  Beitragsgeminderte Zeiten\n§ 247  Beitragszeiten\nFünftes Kapitel                      § 248  Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland\nSonderregelungen                        § 249  Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen\nKindererziehung\nErster Abschnitt                     § 249a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen\nKindererziehung im Beitrittsgebiet\nErgänzungen für Sonderfälle\n§ 249b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege\n§ 250  Ersatzzeiten\nEr s t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 251  Ersatzzeiten bei Handwerkern\nGrund sat z\n§ 252  Anrechnungszeiten\n§ 228   Grundsatz\n§ 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet\n§ 228a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet\n§ 253  Pauschale Anrechnungszeit\n§ 228b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase\n§ 253a Zurechnungszeit\n§ 254  Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen\nZw eit er Unt erab sc hnit t                          Rentenversicherung\nVe r s i c h e r t e r P e r s o n e n k r e i s  § 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet\n§ 229   Versicherungspflicht\n§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet                                    Fünf t er Unt erab sc hnit t\n§ 230   Versicherungsfreiheit                                                             Rent enhö he\nund Rent enanp assung\n§ 231   Befreiung von der Versicherungspflicht\n§ 254b Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente\n§ 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet\n§ 254c Anpassung der Renten\n§ 232   Freiwillige Versicherung\n§ 254d Entgeltpunkte (Ost)\n§ 233   Nachversicherung\n§ 255  Rentenartfaktor\n§ 233a Nachversicherung im Beitrittsgebiet\n§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost)\n§ 255b Verordnungsermächtigung\nDrit t er Unt erab sc hnit t\n§ 255c Aktueller Rentenwert im Jahr 2000\n(w e g g e f a l l e n )\n§ 255d Aktueller Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis\n§§ 234 bis 235b (weggefallen)                                           30. Juni 2002\n§ 255e Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom\nVi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t             1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010\nAnsp ruc hsvorausset zungen                        § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001\nf ür einzelne Rent en                       § 256  Entgeltpunkte für Beitragszeiten\n§ 236   Altersrente für langjährig Versicherte                   § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet\n§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen                 § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                         763\n§ 256c Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne                           Zehnt er Unt erab sc hnit t\nBeitragsbemessungsgrundlage\nOrganisat ion,\n§ 256d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Renten-                 Dat enverarb eit ung und Dat ensc hut z\nbezug vor dem 1. Juli 2000\n§ 257  Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten                                                   Erster Titel\n§ 258  Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten                                            Organisation\n§ 259  Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug              § 273   Zuständigkeit der Bundesknappschaft\n§ 259a Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge         § 273a Zuständigkeit in Zweifelsfällen\nvor 1937\n§ 273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt\n§ 259b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder\nSonderversorgungssystem                                     § 274   Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung\nund bei den Leistungen\n§ 259c Verordnungsermächtigung\n§ 274a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitrittsgebiet\n§ 260  Beitragsbemessungsgrenzen\n§ 261  Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte                                                          Zweiter Titel\n§ 262  Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt                          Datenverarbeitung und Datenschutz\n§ 263  Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitrags-\n§ 274b Versicherungskonto\ngeminderte Zeiten\n§ 263a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitrags-\ngeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)                                      El f t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 264  Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich                                      Finanzierung\n§ 264a Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich\nim Beitrittsgebiet                                                                          Erster Titel\n§ 264b Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten                                                        (weggefallen)\n§ 264c Zugangsfaktor\n§ 275 (weggefallen)\n§ 265  Knappschaftliche Besonderheiten\n§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen                                      Zweiter Titel\nZeiten im Beitrittsgebiet                                                                    Beiträge\n§ 265b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost) bei          § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet\nHinterbliebenenrenten\n§ 275b Verordnungsermächtigung\nSec hst er Unt erab sc hnit t                    § 276   Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter\nZusamment reffen                           § 276a Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe\nv o n Re n t e n u n d Ei n k o m m e n              § 277   Beitragsrecht bei Nachversicherung\n§ 266  Erhöhung des Grenzbetrags                                   § 277a Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet\n§ 267  Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung             § 278   Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-\nversicherung\nSieb t er Unt erab sc hnit t                    § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-\nBeginn von Wit w enrent en                                versicherung im Beitrittsgebiet\nund Wit w errent en an vor d em                       § 279   Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Hand-\n1 . J u l i 1 9 7 7 g e s c h i e d e n e Eh e g a t t e n         werkern\n§ 268  Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem         § 279a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten\n1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten                                  im Beitrittsgebiet\n§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte\nAc ht er Unt erab sc hnit t\n§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet\nZusat zleist ungen\n§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet\n§ 269  Steigerungsbeträge                                          § 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen\n§ 269a Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und             § 280   Höherversicherung für Zeiten vor 1998\nWitwern\n§ 281   Nachversicherung\n§ 270  Kinderzuschuss\n§ 281a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungs-\n§ 270a (weggefallen)                                                       ausgleichs im Beitrittsgebiet\n§ 281b Verordnungsermächtigung\nNeunt er Unt erab sc hnit t\nLeist ungen\nDritter Titel\nan Berec ht igt e im Ausland\nVerfahren\n§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufs-\nunfähigkeit                                                 § 281c Meldepflichten im Beitrittsgebiet\n§ 271  Höhe der Rente                                              §§ 282 und 283 (weggefallen)\n§ 272  Besonderheiten für berechtigte Deutsche                     § 284   Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte","764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 284a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungs-                               Zweiter Abschnitt\nzeiten\nAusnahmen von der Anwendung neuen Rechts\n§ 285  Nachzahlung bei Nachversicherung\n§ 286  Versicherungskarten                                                      Er s t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 286a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung                                Grund sat z\nvon Beiträgen\n§ 300  Grundsatz\n§ 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitritts-\ngebiet\nZw eit er Unt erab sc hnit t\n§ 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet\nLeist ung en zur Teilhab e\n§ 286d Beitragserstattung\n§ 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung             § 301  Leistungen zur Teilhabe\n§ 301a Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz\nVierter Titel\nBerechnungsgrundlagen                                      Drit t er Unt erab sc hnit t\n§ 287  Beitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003                                   Ansp ruc hsvoraus-\nset zung en f ür einzelne Rent en\n§ 287a Verordnungsermächtigung\n§ 302  Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen\n§ 287b Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe\n§ 302a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Berg-\n§ 287c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet                  mannsvollrenten\n§ 287d Erstattungen in besonderen Fällen                     § 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n§ 287e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet\n§ 303  Witwerrente\n§ 287f Getrennte Abrechnung\n§ 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen\n§ 288  (weggefallen)                                                Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\n§ 304  Waisenrente\nFünfter Titel\n§ 305  Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen\nErstattungen\n§ 289  Wanderversicherungsausgleich                                            Vi e r t e r U n t e r a b s c h n i t t\n§ 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich                                  Rent enhö he\n§ 290  Erstattung durch den Träger der Versorgungslast\n§ 306  Grundsatz\n§ 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im\n§ 307  Umwertung in persönliche Entgeltpunkte\nBeitrittsgebiet\n§ 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des\n§ 291  Erstattung für Kinderzuschüsse\nBeitrittsgebiets\n§ 291a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für\n§ 307b Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitritts-\nPflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit\ngebiets\n§ 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen\n§ 307c Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten\n§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Leistungen                 nach § 307b\n§ 292  Verordnungsermächtigung                               § 307d Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten\n§ 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet       § 308  Umstellungsrenten\n§ 309  Neufeststellung auf Antrag\nSechster Titel\n§ 310  Erneute Neufeststellung von Renten\nVermögensanlagen\n§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung\n§ 293  Vermögensanlagen                                             bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen\nPost\nZw ölft er Unt erab sc hnit t                § 310b Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach\ndem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz\nLeist ungen für\nKind ererziehung an M üt t er\nd er Geb urt sjahrgänge vor 1921                                    Fünf t er Unt erab sc hnit t\n§ 294  Anspruchsvoraussetzungen                                                    Zusamment reffen\n§ 294a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet                              v o n Re n t e n u n d Ei n k o m m e n\n§ 295  Höhe der Leistung                                     § 311  Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung\n§ 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet                  § 312  Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem\n1. Januar 1979\n§ 296  Beginn und Ende\n§ 313  Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbs-\n§ 296a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet                       fähigkeit\n§ 297  Zuständigkeit                                         § 313a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeits-\n§ 298  Durchführung                                                 losengeld\n§ 299  Anrechnungsfreiheit                                   § 314  Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                    765\n§ 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus        Anlagen\ndem Beitrittsgebiet\nAnlage 1  Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM\n§ 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nErwerbsunfähigkeit                                     Anlage 2  Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/\nDM/RM\nAnlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitritts-\nSec hst er Unt erab sc hnit t                            gebiets in Euro/DM\nZusat zleist ungen                       Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten\n§ 315  Zuschuss zur Krankenversicherung                       Anlage 3  Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags-\n§ 315a Auffüllbetrag                                                    oder Gehaltsklassen\nAnlage 4  Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen\n§ 315b Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets\nAnlage 5  Entgeltpunkte für Berliner Beiträge\n§ 316  Unterbringung von Rentenberechtigten\nAnlage 6  Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-\ngrundlagen von Franken in Deutsche Mark\nSieb t er Unt erab sc hnit t\nAnlage 7  Entgeltpunkte für saarländische Beiträge\nLeist ungen an                         Anlage 8  Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitrags-\nBerec ht igt e im Ausland                               bemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugs-\n§ 317  Grundsatz                                                        zeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder\nAnlernling war\n§ 318  Ermessensleistungen an besondere Personengruppen\nAnlage 9  Hauerarbeiten\n§ 319  Zusatzleistungen\nAnlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-\ngrundlagen des Beitrittsgebiets\nAc ht er Unt erab sc hnit t                  Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet\nZusat zleist ungen b ei gleic h-                  Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der\nzeit ig em Ansp ruc h auf Rent en                            anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitritts-\nnac h d em Üb ergangsrec ht für                              gebiets\nRe n t e n n a c h d e n Vo r s c h r i f t e n\nd es Beit rit t sgeb iet s                 Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen\nAnlage 14 Bereich\n§ 319a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992\nund 1993                                               Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitrags-\nzeiten mit freiwilligen Beiträgen\nNeunt er Unt erab sc hnit t                   Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitrags-\nzeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung\nLeist ungen b ei gleic h-\nAnlage 17 (weggefallen)\nzeit ig em Ansp ruc h auf Rent en\nnac h d em Üb ergangsrec ht für                    Anlage 18 Werte nach § 252 Abs. 4 und § 263\nRe n t e n n a c h d e n Vo r s c h r i f t e n    Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente\nd es Beit rit t sgeb iet s                           wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit\n§ 319b Übergangszuschlag                                      Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für\nFrauen\nAnlage 21 Veränderung der Altersgrenze für langjährig Ver-\nSechstes Kapitel                                  sicherte\nBußgeldvorschriften                      Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für\nschwerbehinderte Menschen\n§ 320  Bußgeldvorschriften\nAnlage 23 Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestim-\n§ 321  Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von                    mung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor\nOrdnungswidrigkeiten                                             dem 1. Januar 2004","766               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nEr s t e s K a p i t e l                 2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säug-\nlings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusam-\nVe r s i c h e r t e r P e r s o n e n k r e i s        menhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen ver-\nsicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,\nErster Abschnitt                       3. Hebammen und Entbindungspfleger,\nVersicherung kraft Gesetzes                    4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das\nSeelotswesen,\n§1                            5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung\nBeschäftigte                             des Künstlersozialversicherungsgesetzes,\nVersicherungspflichtig sind                                 6. Hausgewerbetreibende,\n1.    Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer         7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung\nBerufsausbildung beschäftigt sind; während des               ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne\nBezugs von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld              Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier\nnach dem Dritten Buch besteht die Versicherungs-             versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,\npflicht fort,                                            8. Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen\n2.    behinderte Menschen, die                                     sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines\nHandwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Hand-\na) in anerkannten Werkstätten für behinderte Men-            werksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Perso-\nschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebs-            nengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt\ngesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für           als Handwerker, wer als Gesellschafter in seiner Per-\ndiese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,            son die Voraussetzungen für die Eintragung in die\nb) in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrich-          Handwerksrolle erfüllt,\ntungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung      9. Personen, die\nerbringen, die einem Fünftel der Leistung eines\na) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätig-\nvoll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger\nkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen\nBeschäftigung entspricht; hierzu zählen auch\nArbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt\nDienstleistungen für den Träger der Einrichtung,\naus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig\n3.    Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in           325 Euro im Monat übersteigt, und\nBerufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen\nb) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auf-\nfür behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit\ntraggeber tätig sind.\nbefähigt werden sollen,\nAls Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9\n3a. Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Ein-\ngelten\nrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-\ntrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet         1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten\nwerden,                                                      oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung\nerwerben,\n4.    Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen\nund Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während          2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach\nihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der          § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit ver-\nZeit ihrer außerschulischen Ausbildung.                      zichtet haben.\nDie Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeits-\nentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,                                     §3\nerstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer                         Sonstige Versicherte\namtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder\nVersicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,\nbei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bedienste-\nten beschäftigt sind. Personen, die Wehrdienst leisten und     1.    für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen\nnicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder                sind (§ 56),\nSoldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht     1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14\nnach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als             des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens\nWehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und                14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Um-\nSatz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft           gebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflege-\nsind nicht versicherungspflichtig. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4         personen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch\ngenannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des              auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten\nRechts der Rentenversicherung.                                       Pflegeversicherung hat,\n2.    in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei\n§2                                  Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten,\nSelbständig Tätige                      3.    für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld,\nVerletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangs-\nVersicherungspflichtig sind selbständig tätige\ngeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeits-\n1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer                losenhilfe beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor\nselbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflich-              Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig\ntigen Arbeitnehmer beschäftigen,                                 waren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                767\n4.   für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie         2. nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben,\nunmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungs-           weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung\npflichtig waren.                                             versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenver-\nPflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflege-            sicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert\nbedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem              sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Aus-\nUmfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld               führung von Leistungen zur medizinischen Rehabilita-\nim Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,             tion oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im\ngelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit            letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder\nnicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht         der Ausführung von Leistungen zur medizinischen\nerwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regel-            Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben\nmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder            zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch\nselbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a ver-        für 18 Monate.\nsicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienst-    Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Auf-\nleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt     enthalt im Ausland haben.\nweitererhalten oder Leistungen für Selbständige nach\n(3a) Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und\n§ 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind\ndie Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch\nnicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die\nBeschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen      für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3.\nFällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungs-     Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung\npflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur        von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder\nTeilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht       selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3\nnach § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versicherungs-       nicht gestellt werden. Bezieht sich die Versicherungs-\npflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.    freiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht\nDie Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstreckt    auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte\nsich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Auf-           selbständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3\nenthalt im Ausland haben.                                     nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit\noder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf\nder Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssiche-\n§4                                rungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen\nVersicherungspflicht auf Antrag                 Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in\neiner öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung\n(1) Auf Antrag versicherungspflichtig sind                 oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6\n1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der\nGesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-      jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alters-\ndienst leisten,                                           sicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert\n2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland           werden kann.\nbeschäftigt sind,                                            (4) Die Versicherungspflicht beginnt\n3. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland           1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, der\nbeschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines            dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit\nStaates haben, in dem die Verordnung (EWG)                    dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten\nNr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn sie                          sind,\na) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und             2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn\nb) nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen            der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1\nStaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71           Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabili-\nanzuwenden ist, pflichtversichert oder freiwillig ver-     tation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten\nsichert sind,                                              danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der\ndem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit\nwenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt          dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vor-\nwird, die ihren Sitz im Inland hat. Personen, denen für           ausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung\ndie Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland           oder Tätigkeit.\nVersorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten\nim Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als           Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun-\nversicherungspflichtig.                                       gen weggefallen sind.\n(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen,\ndie nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn                                   §5\nsie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren                            Versicherungsfreiheit\nnach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem\nEnde einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit        (1) Versicherungsfrei sind\nbeantragen.                                                   1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf\n(3) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen,           Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie\ndie                                                               Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,\n1. eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen    2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten\nbeziehen und nicht nach dieser Vorschrift versiche-           oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ver-\nrungspflichtig sind,                                          bänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer","768             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nArbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamten-          2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder ent-          das regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt,\nsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwart-            ableisten.\nschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähig-\n(4) Versicherungsfrei sind Personen, die\nkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung\ngewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung       1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,\ngesichert ist,                                           2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\n3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen-               sätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Re-\nschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher               gelungen oder nach den Regelungen einer berufs-\nGemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der               ständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung\nGemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemein-             nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in\nschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbs-          der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach\nfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung       Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder\nder Gewährleistung gesichert ist,                        3. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht ver-\nin dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen,         sichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebens-\nauf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwart-              jahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung\nschaft erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraus-            erhalten haben.\nsetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der\nGewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet\n§6\nfür Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder\nanderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unter-                Befreiung von der Versicherungspflicht\nstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen\n(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit\ndie oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die\nArbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften            1. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäf-\nihren Sitz haben.                                                tigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie\naufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf\n(2) Versicherungsfrei sind Personen, die\nGesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffent-\n1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Viertes           lich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Ver-\nBuch),                                                       sorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsstän-\ndische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft\n2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3          gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsstän-\nViertes Buch) oder                                           dischen Kammer sind, wenn\n3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit         a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstän-\nausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit             digen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor\noder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit           dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung\nder Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrech-                       zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kam-\nnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder                 mer bestanden hat,\nnicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt,         b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkom-\nwenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt              mensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung\nnicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1              der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständi-\ndes Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung                  schen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und\ngegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit\nverzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die            c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall\nZukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen                verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie\nnur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der              für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden,\nBeschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für            wobei auch die finanzielle Lage der berufsständi-\nPersonen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,                  schen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen\nnach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen             ist,\nJahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen     2. Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen\nökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4             oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach\nbeschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufen-          beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechen-\nweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätig-           den kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf\nkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht             Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im\nerwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn              Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewähr-\ndie Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit          leistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert\n(§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 325 Euro nicht              ist,\nübersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätig-\nkeiten sind zusammenzurechnen.                               3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher See-\nschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\n(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der          enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\nDauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer           haben,\nFachschule oder Hochschule\n4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie min-\n1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung          destens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden\noder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder                sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                769\nDie gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur                             Zweiter Abschnitt\nMitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im\nSinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden,\nFreiwillige Versicherung\nan dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit be-                                             §7\ngründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis\nder Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer                             Freiwillige Versicherung\nnach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden die-                 (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind,\njenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versor-        können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Le-\ngungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen      bensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für\ndieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer        Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland\ngeworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem            haben.\ndie Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt\nist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die            (2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Ver-\nnach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungs-          sicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig\nrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der     versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt\nAbleistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorberei-         haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Gering-\ntungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsstän-        fügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit\ndischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch            versicherungsfrei sind.\ndann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht               (3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen\nbefreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitglied-     Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist\nschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der      eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.\nAbleistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes\nnicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4\ngenannten Personen.                                                                  Dritter Abschnitt\n(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungs-                          Nachversicherung\npflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit                    und Versorgungsausgleich\n1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger                                       §8\nAufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die\nNachversicherung,\nMerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,\nVersorgungsausgleich\n2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie                        und Rentensplitting unter Ehegatten\nnach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit\nerstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig         (1) Versichert sind auch Personen,\nwerden.                                                    1. die nachversichert sind oder\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer          2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder\nzweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2          eines Rentensplittings unter Ehegatten Rentenanwart-\nSatz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen            schaften übertragen oder begründet sind.\nTätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbstän-      Nachversicherte stehen den Personen gleich, die ver-\ndige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäfts-        sicherungspflichtig sind.\nzweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich              (2) Nachversichert werden Personen, die als\nverändert worden ist.\n1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf\n(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in       Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des               Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,\nArbeitgebers.\n2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten\n(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der               oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ver-\nRentenversicherung, nachdem in den Fällen                          bänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer\n1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische               Arbeitsgemeinschaften,\nVersorgungseinrichtung zuständige oberste Verwal-          3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen-\ntungsbehörde,                                                  schaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher\nGemeinschaften oder\n2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde\ndes Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,        4. Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder\nAnstalten\ndas Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.\nversicherungsfrei waren oder von der Versicherungs-\n(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungs-       pflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder\nvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten        Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung\nbeantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.              ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung\n(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung       verloren haben und Gründe für einen Aufschub der\noder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich     Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die\nin den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine         Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in\nandere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese           dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der\ninfolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich     Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungs-\nbegrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit            zeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine\nder Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Ver-              Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinter-\nsorgungsanwartschaften gewährleistet.                          bliebenenrente geltend gemacht werden kann.","770              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nZw eit es Kap it el                       2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter\nBerufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich\nLeist ungen                               durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau ver-\nminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.\nErster Abschnitt\nLeistungen zur Teilhabe\n§ 11\nErster Unterabschnitt\nVersicherungsrechtliche Voraussetzungen\nVora usse t z unge n für die Le ist unge n\n(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die\n§9                              versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei\nAntragstellung\nAufgabe der Leistungen zur Teilhabe\n1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder\n(1) Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur\n2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nmedizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am\nbeziehen.\nArbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um\n1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körper-           (2) Für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die     haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraus-\nErwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken        setzungen auch erfüllt, die\noder sie zu überwinden und                                1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung\n2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der            sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine\nVersicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus             versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,\ndem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst         2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer\ndauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.            Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder\nDie Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Renten-             selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum\nleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe         Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen\nnicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeit-           Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeits-\npunkt zu erbringen sind.                                          unfähig oder arbeitslos gewesen sind oder\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht wer-      3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies\nden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen           in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die all-\nVoraussetzungen dafür erfüllt sind.                               gemeine Wartezeit erfüllt haben.\n§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 10                                (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden\nPersönliche Voraussetzungen                    an Versicherte auch erbracht,\n(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die      1. wenn ohne diese Leistungen Rente wegen vermin-\npersönlichen Voraussetzungen erfüllt,                             derter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder\n1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körper-        2. wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Reha-\nlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich       bilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur\ngefährdet oder gemindert ist und                              medizinischen Rehabilitation der Träger der Renten-\nversicherung erforderlich sind.\n2. bei denen voraussichtlich\n(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen\na) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähig-\nhaben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch\nkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch\nauf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation oder\nverminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die\nzur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden\nVorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.\nkann,\nb) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation oder                                   § 12\nzur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert                     Ausschluss von Leistungen\noder wiederhergestellt oder hierdurch deren\nwesentliche Verschlechterung abgewendet werden           (1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Ver-\nkann,                                                 sicherte erbracht, die\nc) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf      1.   wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit\neine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit            oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Ent-\nder Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am          schädigungsrechts gleichartige Leistungen eines\nArbeitsleben erhalten werden kann.                         anderen Rehabilitationsträgers erhalten können,\n(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte     2.   eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln\ndie persönlichen Voraussetzungen erfüllt,                          der Vollrente beziehen oder beantragt haben,\n1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei         3.   eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach\ndenen voraussichtlich durch die Leistungen die                 beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vor-\nErwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wieder-             schriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet\nhergestellt werden kann oder                                   ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              771\n4.   als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer                          Zw eit er Tit el\nAltersgrenze versicherungsfrei sind,                                         Leist ungen zur\n4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum                      m ed izinisc hen Rehab ilit at io n\nBeginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder              und zur Teilhab e am Arb eit sleb en\n5.   sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Frei-\nheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der                                   § 15\nBesserung und Sicherung befinden oder einstweilig              Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nnach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung unter-\ngebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im          (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im\nerleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe  Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nam Arbeitsleben.                                        Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches,\nausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und\n(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden\n§ 30 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung\nnicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung\neinschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur\nsolcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation\nerbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesent-\nerbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher\nlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbs-\nVorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.\nfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen\nDies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesund-\nBerufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung\nheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.\nder Krankenversicherung oder als Hilfe nach Abschnitt 3\nUnterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu er-\nbringen ist.\nZ w eiter Unterabschnitt\n(2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Reha-\nUmfang der Leistungen                          bilitation werden einschließlich der erforderlichen Unter-\nkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter\nständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung\nEr s t e r Ti t e l\nvon besonders geschultem Personal entweder von dem\nAllgemeines                            Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden\noder mit denen ein Vertrag nach § 21 des Neunten Buches\n§ 13                           besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger\närztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der\nLeistungsumfang\nBehandlung dies nicht erfordert. Die Leistungen der Ein-\n(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im         richtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach\nEinzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaft-    Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein.\nlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und         (3) Die stationären Leistungen zur medizinischen Re-\nDurchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilita-         habilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht\ntionseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.               werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht\n(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht      werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilita-\n1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der        tionsziel zu erreichen.\nPhase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krank-\nheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt                                  § 16\nwährend der Ausführung von Leistungen zur medizini-               Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben\nschen Rehabilitation ein,\nDie Träger der Rentenversicherung erbringen die\n2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33\neiner sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,\nbis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren\n3. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem      und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für be-\nallgemein anerkannten Stand medizinischer Erkennt-       hinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches.\nnisse nicht entsprechen.\n(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach                                 §§ 17 bis 19\nAbsatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Kranken-\n(weggefallen)\nversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistun-\ngen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger\nder Rentenversicherung kann von dem Träger der                                       Drit t er Tit el\nKrankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden\nAufwendungen verlangen.                                                           Üb ergangsgeld\n(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit\n§ 20\nden Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam\nund einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium                                   Anspruch\nfür Arbeit und Sozialordnung Näheres zur Durchführung\n(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die\nvon Absatz 2 Nr. 1 und 2.\n1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen\nzur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur\n§ 14                                Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur\n(weggefallen)                             Teilhabe erhalten,","772              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n2. (weggefallen)                                              Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie nach den §§ 53 und 54\n3. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation            des Neunten Buches.\noder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar\nvor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie                                  §§ 29 und 30\nnicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der\nLeistungen                                                                        (weggefallen)\na) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und\nim Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenver-\nFünf t er Tit el\nsicherung gezahlt haben oder\nb) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskranken-                        Sonst ige Leist ungen\ngeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeiter-\ngeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Arbeits-                               § 31\nlosenhilfe oder Mutterschaftsgeld bezogen haben                          Sonstige Leistungen\nund für die von dem der Sozialleistung zugrunde\nliegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen           (1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können er-\nBeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden        bracht werden:\nsind.                                                 1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das\n(1a) bis (4) (weggefallen)                                     Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen\nzur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teil-\nhabe,\n§ 21\n2. stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung\nHöhe und Berechnung                            der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine be-\n(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes be-                sonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähig-\nstimmen sich nach Teil 1 Kapitel 6 des Neunten Buches,            keit ungünstig beeinflussende Beschäftigung aus-\nsoweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes be-                üben,\nstimmen.                                                      3. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulst-\n(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangs-                erkrankungen für Versicherte, Bezieher einer Rente\ngeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt           sowie ihre Angehörigen,\nhaben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt     4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten,\nerzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens                  Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminder-\nermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte       ter Erwerbsfähigkeit oder für Bezieher einer Waisen-\nKalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen             rente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche\nzugrunde liegt.                                                   Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine be-\n(3) § 49 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe               einträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder\nangewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug            wiederhergestellt werden kann,\nder dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet       5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet\nhaben.                                                            der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation\n(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits-       fördern.\nunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind,         Für Kinderheilbehandlungen findet § 12 Abs. 2 An-\nunmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen           wendung.\nUnterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nbezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben,             (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 setzen\nerhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in        voraus, dass die persönlichen und versicherungsrecht-\nHöhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes          lichen Voraussetzungen, die Leistungen nach Absatz 1\n(§ 47b Fünftes Buch).                                         Satz 1 Nr. 2 und die Leistungen für Versicherte nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3, dass die versicherungsrechtlichen\n(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine        Voraussetzungen erfüllt sind, die Leistungen nach Absatz 1\nBergmannsprämie bezogen haben, wird die Berech-               Satz 1 Nr. 4, dass der Versicherte die versicherungsrecht-\nnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten          lichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen\nBergmannsprämie erhöht.                                       Rehabilitation erfüllt. Sie werden nur aufgrund gemein-\nsamer Richtlinien der Träger der Rentenversicherung\n§§ 22 bis 27                        erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium\n(weggefallen)                        für Arbeit und Sozialordnung erlassen werden.\n(3) Die Aufwendungen für nichtstationäre Leistungen\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für sonstige Leistungen\nVi e r t e r Ti t e l                 nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 dürfen im Bereich der\nEr g ä n z e n d e L e i s t u n g e n         Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im\nBereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n§ 28                          und der Bundesknappschaft im Kalenderjahr 7,5 vom\nHundert der Haushaltsansätze für die Leistungen zur\nErgänzende Leistungen\nmedizinischen Rehabilitation, die Leistungen zur Teilhabe\nDie Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das         am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen nicht\nÜbergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 44          übersteigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                773\nSec hst er Tit el                        3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,\nZuzahlung b ei Leist ungen                       4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-\nzur m ed izinisc hen Rehab ilit at io n                   leute\nund b ei sonst igen Leist ungen\nsowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als\n§ 32                              5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-\nteilzeitarbeit,\nZuzahlung bei Leistungen\nzur medizinischen Rehabilitation                 6. Altersrente für Frauen.\nund bei sonstigen Leistungen                       (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird\n(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben     geleistet als\nund stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabili-         1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,\ntation in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalender-\ntag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des           2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,\nFünften Buches ergebenden Betrag. Die Zuzahlung ist für       3. Rente für Bergleute\nlängstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6\ndes Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten,            sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als\nwenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heil-         4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,\nbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch\n5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.\nnotwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt\nauch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen                   (4) Rente wegen Todes wird geleistet als\nbeginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus\n1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,\nzwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen\nnicht möglich. Hierbei ist eine innerhalb eines Kalender-     2. große Witwenrente oder Witwerrente,\njahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversiche-      3. Erziehungsrente,\nrung geleistete Zuzahlung anzurechnen.\n4. Waisenrente.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher\neiner Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und          (5) Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden\nfür sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige          auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen\nstationäre Leistungen in Anspruch nehmen.                     teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und\nWitwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977\n(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach\ngeschiedene Ehegatten geleistet.\n§ 46 Abs. 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die\nZeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht\nzu leisten.\n§ 34\n(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter\nwelchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach                                 Voraussetzungen für einen\nAbsatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den                  Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze\nVersicherten oder den Rentner unzumutbar belasten                (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch\nwürde.                                                        auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche\n(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen            Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die\nÜbernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur             jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und per-\nTeilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht       sönlichen Voraussetzungen vorliegen.\nentgegen.                                                        (2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor\nVollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzu-\nverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht\nZweiter Abschnitt                        überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-\neinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen\nRenten                              Tätigkeit im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge\nnicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um\nErster Unterabschnitt                          jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgren-\nRentenarten                             ze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres\nund Vora usse t z unge n                       außer Betracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer\nfür einen Rentenanspruch                          Beschäftigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld\ngleich. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus meh-\nreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten\n§ 33                              werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt\nRentenarten                            das Entgelt, das\n(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen             1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält,\nverminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.                   wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit ent-\nsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften\n(2) Rente wegen Alters wird geleistet als                       Buches nicht übersteigt, oder\n1. Regelaltersrente,                                          2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1\n2. Altersrente für langjährig Versicherte,                        Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.","774             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                                                         § 40\n1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 325 Euro,                         Altersrente für langjährig\nunter Tage beschäftigte Bergleute\n2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von\nLangjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben\na) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,\nAnspruch auf Altersrente, wenn sie\nb) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,\n1. das 60. Lebensjahr vollendet und\nc) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache              2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit      haben.\nder Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\nder letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten\n§ 41\nRente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Ent-\ngeltpunkten.                                                          Altersrente und Kündigungsschutz\n(4) Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbs-            Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen\nfähigkeit oder Erziehungsrente besteht nicht nach binden-    Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündi-\nder Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten     gung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber\ndes Bezugs einer solchen Rente.                              nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine\nVereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhält-\nnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem\nZeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Voll-\nZ w eiter Unterabschnitt                        endung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters\nAnspruc hsvora usse t z unge n                     beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als\nfür einzelne Renten                          auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,\nes sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten\ndrei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von\nEr s t e r Ti t e l                    dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist.\nRent en w eg en Alt ers\n§ 42\n§ 35\nVollrente und Teilrente\nRegelaltersrente\n(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie       voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch\nnehmen.\n1. das 65. Lebensjahr vollendet und\n(2) Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei\n2. die allgemeine Wartezeit erfüllt                          Drittel der erreichten Vollrente.\nhaben.                                                          (3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten In-\nanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung\n§ 36                            einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver-\nlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen\nAltersrente für langjährig Versicherte\nEinschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für\nVersicherte können eine Altersrente vor Vollendung des     seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu\n65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie      diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.\n1. das 62. Lebensjahr vollendet und\n2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt                                                Zw eit er Tit el\nhaben.                                                                               Rent en w eg en\nv e r m i n d e r t e r Er w e r b s f ä h i g k e i t\n§ 37\n§ 43\nAltersrente für schwerbehinderte Menschen\nRente wegen Erwerbsminderung\nVersicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie\n(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-\n1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,                       bensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-\n2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Men-      minderung, wenn sie\nschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und        1. teilweise erwerbsgemindert sind,\n3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.                2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsmin-\nDie vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente         derung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte\nnach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.                Beschäftigung oder Tätigkeit haben und\n3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine War-\ntezeit erfüllt haben.\n§§ 38 und 39\nTeilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen\n(weggefallen)                         Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               775\naußerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des                                     § 45\nallgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden                              Rente für Bergleute\ntäglich erwerbstätig zu sein.\n(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-\n(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-\nbensjahres Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie\nbensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs-\nminderung, wenn sie                                         1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind,\n1. voll erwerbsgemindert sind,                              2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau\nverminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaft-\n2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsmin-\nliche Pflichtbeitragszeiten haben und\nderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte\nBeschäftigung oder Tätigkeit haben und                  3. vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähig-\nkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen\n3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine\nRentenversicherung erfüllt haben.\nWartezeit erfüllt haben.\n(2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte,\nVoll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krank-\ndie wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande\nheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer-\nsind,\nstande sind, unter den üblichen Bedingungen des all-\ngemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden             1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche\ntäglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind        Beschäftigung und\nauch                                                        2. eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleich-\n1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder        wertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Per-\nSchwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen           sonen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen\nArbeitsmarkt tätig sein können, und                         Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,\n2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen   auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu\nWartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit      berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig\neiner nicht erfolgreichen Eingliederung in den all-     sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirt-\ngemeinen Arbeitsmarkt.                                  schaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder\n(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen   selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.\nBedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens          (3) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-\nsechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist     bensjahres auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn\ndie jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.    sie\n(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der        1. das 50. Lebensjahr vollendet haben,\nErwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten,        2. im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten\ndie nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Be-         knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich\nschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:                         gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätig-\n1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente          keit nicht mehr ausüben und\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit,                    3. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.\n2. Berücksichtigungszeiten,                                    (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.\n3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind,\nweil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder\nselbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in                         Drit t er Tit el\nden letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser                      Rent en w eg en To d es\nZeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine ver-\nsicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit                                 § 46\nnach Nummer 1 oder 2 liegt,\nWitwenrente und Witwerrente\n4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Voll-\nendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren,          (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet\ngemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer        haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten\nAusbildung.                                             Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente,\nwenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Warte-\n(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine\nzeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht er-\n24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der\nforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines\nVersicherte verstorben ist.\nTatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine\nWartezeit vorzeitig erfüllt ist.                               (2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet\nhaben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten,\n(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-\nder die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf\ngemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und\ngroße Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie\nseitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,\nhaben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminde-         1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehe-\nrung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.       gatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhat, erziehen,\n§ 44                          2. das 45. Lebensjahr vollendet haben oder\n(weggefallen)                       3. erwerbsgemindert sind.","776               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAls Kinder werden auch berücksichtigt:                         1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der\n1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2           wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist,\nErstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des           und\nWitwers aufgenommen sind,                                  2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit\n2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe            erfüllt hat.\noder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen             (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils\nüberwiegend unterhalten werden.                            Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn\nDer Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft             1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet\nausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des             der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig\nversicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger          war, und\noder seelischer Behinderung außerstande ist, sich\nselbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem            2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit\n18. Lebensjahr gleich.                                             erfüllt hat.\n(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf              (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:\nWitwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht min-          1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2\ndestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den          Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen\nbesonderen Umständen des Falles die Annahme nicht                  aufgenommen waren,\ngerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende\n2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des\nZweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-\nVerstorbenen aufgenommen waren oder von ihm\nversorgung zu begründen.\nüberwiegend unterhalten wurden.\n(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente\n(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente\nbesteht auch nicht mit Ablauf des Monats, in dem die Be-\nbesteht längstens\nstandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungs-\nträgers über das Rentensplitting unter Ehegatten eintritt.     1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder\n(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet            2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die\nhaben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der               Waise\nAbsätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwen-\na) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung\nrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst\nbefindet oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne\noder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\nnach dem vorletzten Ehegatten).\nsozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches\nJahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines\n§ 47                                     freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder\nErziehungsrente                             b) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer\nBehinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-\n(1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Le-                halten.\nbensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn\n1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr             (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a\ngeschiedener Ehegatte gestorben ist,                       erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maß-\ngebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Ver-\n2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen         zögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung\nEhegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),                          durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen\n3. sie nicht wieder geheiratet haben und                       gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung,\nhöchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grund-\n4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die all-\nwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeit-\ngemeine Wartezeit erfüllt haben.\nraum.\n(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,\nderen Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.                (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch,\ndass die Waise als Kind angenommen wird.\n(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zur\nVollendung des 65. Lebensjahres auch für verwitwete\nEhegatten, für die ein Rentensplitting unter Ehegatten                                       § 49\ndurchgeführt wurde, wenn\nRenten wegen Todes bei Verschollenheit\n1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen\nEhegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),                             Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile\nverschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände\n2. sie nicht wieder geheiratet haben und\nihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr\n3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Warte-         Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der\nzeit erfüllt haben.                                        Träger der Rentenversicherung kann von den Berech-\ntigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass\n§ 48                             ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über\nden Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der\nWaisenrente\nRentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung\n(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils             den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag fest-\nAnspruch auf Halbwaisenrente, wenn                             zustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                 777\nVi e r t e r Ti t e l                  die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete\nWart ezeit erfüllung                       Rentenanwartschaften in der Rentenversicherung der\nArbeiter und der Angestellten durch die Zahl 0,0313 und\n§ 50                           in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die\nZahl 0,0234 geteilt werden. Die Anrechnung erfolgt nur\nWartezeiten                          insoweit, als die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate\n(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf       nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.\nJahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf                 (1a) Ist ein Rentensplitting unter Ehegatten durch-\n1. Regelaltersrente,                                         geführt, wird dem Ehegatten, der einen Splittingzuwachs\nerhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten\n2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und             angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte\n3. Rente wegen Todes.                                        aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt\nDie allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch werden. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die\nauf                                                          Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf\ndie Wartezeit anzurechnen sind.\n1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Voll-\nendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen ver-           (2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt\nminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente     aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung er-\nbezogen hat,                                             mittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten\nangerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an\n2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Ver-           Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt wird. Die\nsicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.             Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate\n(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Vor-     einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung\naussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller         nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.\nErwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine\nWartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht\nerfüllt haben.                                                                            § 53\n(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Vor-                    Vorzeitige Wartezeiterfüllung\naussetzung für einen Anspruch auf\n(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn\n1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Berg-  Versicherte\nleute und\n1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,\n2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.\n2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem\n(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Vor-         Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende\naussetzung für einen Anspruch auf                                oder Soldaten auf Zeit,\n1. Altersrente für langjährig Versicherte und                3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivil-\n2. Altersrente für schwerbehinderte Menschen.                    dienstgesetz als Zivildienstleistende oder\n4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)\n§ 51                           vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.\nAnrechenbare Zeiten                       Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die\nbei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit\n(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeit     versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei\nvon 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten       Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für\nangerechnet.                                                 eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.\n(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalender-       Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute\nmonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung       nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der\nmit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet.               im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der\nknappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.\n(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalen-\ndermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.             (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt,\n(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate         wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach\nmit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet.              Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert\ngeworden oder gestorben sind und in den letzten zwei\nJahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine\n§ 52                           versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeit-\nWartezeiterfüllung                      raum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbs-\ndurch Versorgungsausgleich,                   minderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer\nRentensplitting unter Ehegatten                 schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebens-\nund Zuschläge an Entgeltpunkten                  jahres bis zu sieben Jahren.\nfür Arbeitsentgelt aus geringfügiger                 (3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung\nversicherungsfreier Beschäftigung                oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch\nvor, wenn\n(1) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungs-\nausgleich durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle     1. freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflicht-\nAnzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn             beiträge gelten, oder","778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n2. Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten                                         § 56\nGründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten                           Kindererziehungszeiten\noder\n(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung\n3. für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind,         eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für\ndie ein Leistungsträger mitgetragen hat.                   einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3\nNr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit\nangerechnet, wenn\nFünf t er Tit el\n1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,\nRent enrec ht lic he Zeit en                     2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und\n§ 54\n3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlos-\nBegriffsbestimmungen                             sen ist.\n(1) Rentenrechtliche Zeiten sind                               (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen,\n1. Beitragszeiten,                                             der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das\nKind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem\na) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,                  Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemein-\nb) als beitragsgeminderte Zeiten,                          sam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende\n2. beitragsfreie Zeiten und                                    Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen\nist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit\n3. Berücksichtigungszeiten.                                    beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der\n(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalender-        Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzu-\nmonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitrags-           geben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei\ngeminderte Zeiten sind.                                        Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei\ndenn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser\n(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate,\nZeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechts-\ndie sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungs-\nkräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich\nzeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes\ndurchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des\nKapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten\nErsten Buches über die Antragstellung entsprechend.\nKalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufs-\nHaben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht\nausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als\nabgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.\nsolche gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit\nHaben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die\nPflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäf-\nErziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind\ntigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung\nüberwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht\ndes 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate\netwas anderes ergibt.\nwerden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungs-\nzeiten wegen einer Lehre angerechnet.                             (3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich\n(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit       mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer\nAnrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit          Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nErsatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge     steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit\ngezahlt worden sind.                                           seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und\nwährend der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt\n§ 55                              des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung\nBeitragszeiten                          oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.\nDies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehe-\n(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundes-        gatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des er-\nrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige ziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder\nBeiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind       nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4\nauch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vor-      genannten Personen gehörte oder von der Versicherungs-\nschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch   pflicht befreit war.\nZeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind,\nweil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kinder-           (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlos-\nerziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen       sen, wenn sie\nKindes für mehrere Kinder vorliegen.                           1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor\nder Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder\n(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte\nselbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik\nAnzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäf-\nDeutschland ausgeübt haben, die aufgrund\ntigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch\na) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses\n1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten,               Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder\noder\nb) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen\n2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 ge-                Rechts oder einer für Bedienstete internationaler\nnannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder                  Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes\nals gezahlt gelten, oder                                           Buch)\n3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungs-              den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht\nträger mitgetragen hat.                                        unterliegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                779\n2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4      sicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen\ngenannten Personen gehören, eine Teilrente wegen          des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig\nAlters beziehen oder von der Versicherungspflicht         waren, sind nicht Anrechnungszeiten.\nbefreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert      (2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nworden sind oder                                          liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäf-\n3. während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister           tigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter\noder Parlamentarische Staatssekretäre waren und           Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist; dies gilt\nnicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden          nicht für Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 nach\nsind.                                                     Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebens-\n(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf           jahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unter-\ndes Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-             brochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten\nmonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehen-          nicht weiter ausgeübt werden kann.\nden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine       (3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder\nKindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kinder-        der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Reha-\nerziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die       bilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei\nAnzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung        Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versiche-\nverlängert.                                                   rungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf\n§ 57                              Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.\nBerücksichtigungszeiten                        (4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeits-\nlosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Über-\nDie Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen          gangsgeld nicht vor, wenn die Bundesanstalt für Arbeit für\nvollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil       sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Ver-\neine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen        sorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen\nfür die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in         oder an sie selbst gezahlt hat.\ndieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr\nals geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur,          (4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer\nsoweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.          versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur\nAnrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn\n§ 58                              der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter\nBerücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung\nAnrechnungszeiten\noder Tätigkeit überwiegt.\n(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte       (5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der\n1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder           Leistung einer Vollrente wegen Alters zu berücksichtigen.\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur\nTeilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,                                               § 59\n1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten                                  Zurechnungszeit\n25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat\nkrank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit             (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente\nanderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,            wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes\nhinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Le-\n2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während\nbensjahr noch nicht vollendet hat.\nder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine\nversicherte Beschäftigung oder selbständige Tätig-          (2) Die Zurechnungszeit beginnt\nkeit nicht ausgeübt haben,                               1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Ein-\n3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeits-             tritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,\namt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine           2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf\nöffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur               die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren\nwegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder               ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,\nVermögens nicht bezogen haben,\n3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente\n4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule,                mit dem Tod des Versicherten und\nFachschule oder Hochschule besucht oder an einer\n4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenom-\nmen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung),         Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Le-\ninsgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder      bensjahres.\n5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch                                       § 60\nals Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt                          Zuordnung beitragsfreier Zeiten\nwaren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende               zur knappschaftlichen Rentenversicherung\nZurechnungszeit.\nBerufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruf-           (1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit\nlichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer          werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-\nBerufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Ein-        geordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur\ngliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum           knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden\nnachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und           ist.\nallgemein bildende Kurse zum Abbau von schwerwiegen-             (2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Aus-\nden beruflichen Bildungsdefiziten. Zeiten, in denen Ver-      bildung werden der knappschaftlichen Rentenversiche-","780             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nrung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach               (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge\ndieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste           versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird\nPflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung      in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines\ngezahlt worden ist.                                          Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des\n§ 61                           Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1)\nergibt einen vollen Entgeltpunkt.\nStändige Arbeiten unter Tage\n(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte an-\n(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten\ngerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen\nnach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur aus-\nZeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen\nschließlich unter Tage ausgeübt werden.\nabhängig ist.\n(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleich-\ngestellt:                                                       (4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im\nVerhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenart-\n1. Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Ver-         faktor bestimmt.\nsicherten sowohl unter Tage als auch über Tage\nausgeübt werden, wenn sie während eines Kalender-           (5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen\nmonats in mindestens 18 Schichten überwiegend            Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor\nunter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in       vermieden.\neinem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeits-\n(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die\ntag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als über-\nunter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten\nwiegend unter Tage verfahrene Schichten,\npersönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und\n2. Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage    dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.\nbestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Geräte-\nwarte, für die Dauer der Zugehörigkeit,                     (7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der\nEntwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berück-\n3. Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die\nsichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur\nVersicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\noder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten\njährlich angepasst.\nausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der\nBetriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt\nworden sind.\nZw eit er Tit el\n(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch\nSchichten, die in einem Kalendermonat wegen                                     Berec hnung und\nAnp assung d er Rent en\n1. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,\n2. bezahlten Urlaubs oder\n§ 64\n3. Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen\nRehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder           Rentenformel für Monatsbetrag der Rente\neiner Vorsorgekur                                           Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn\nausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von\n1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors er-\nständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten\nmittelten persönlichen Entgeltpunkte,\nArbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Ver-\nsicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten       2. der Rentenartfaktor und\nmindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter       3. der aktuelle Rentenwert\nTage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.\nmit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt\n§ 62                           werden.\nSchadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten\n§ 65\nDurch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten\nwird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter                         Anpassung der Renten\nErwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.\nZum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten\nangepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert\nDritter Unterabschnitt                        durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.\nRentenhöhe und Rentenanpassung\n§ 66\nEr s t e r Ti t e l\nPersönliche Entgeltpunkte\nGrund sät ze\n(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung\n§ 63                           des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die\nGrundsätze                           Summe aller Entgeltpunkte für\n(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach      1. Beitragszeiten,\nder Höhe der während des Versicherungslebens durch\n2. beitragsfreie Zeiten,\nBeiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitsein-\nkommen.                                                      3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                     781\n4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten                                         § 68\nVersorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehe-                            Aktueller Rentenwert\ngatten,\n(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer\n5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger\nmonatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei\nder Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein\nAbfindung von Anwartschaften auf betriebliche Alters-\nKalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsent-\nversorgung,\ngelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2001 beträgt der\n6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus        aktuelle Rentenwert 48,58 Deutsche Mark. Er verändert\ngeringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und       sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige\n7. Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung         aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung\nüber flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wert-     1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nguthaben                                                      beschäftigten Arbeitnehmer und\nmit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwen-         2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter\nrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um                und der Angestellten\neinen Zuschlag erhöht wird.\nvervielfältigt wird.\n(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Ent-\n(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn-\ngeltpunkte sind die Entgeltpunkte\nund -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten\n1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen      Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das\nverminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erzie-        vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-\nhungsrente,                                               vergangene Kalenderjahr geteilt wird.\n2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente,         (3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des\nWitwerrente und Halbwaisenrente,                          Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und\n3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten       der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem\nRenten bei einer Vollwaisenrente.                         1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten des\n(3) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen\nvergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus\nEntgeltpunkte einer Teilrente ist die Summe aller Entgelt-\n90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das\npunkte, die der ersten Rente wegen Alters zugrunde liegt.\nJahr 2009 subtrahiert wird,\nDer Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der\nSumme aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der      2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Rentenver-\nTeilrente an der Vollrente entspricht.                           sicherung der Arbeiter und der Angestellten für das\nvorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus\n(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden         90 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aus dem           Jahr 2009 subtrahiert wird,\nTeil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem\nAnteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen   und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert\nRente in voller Höhe entspricht.                             durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.\n(4) Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 ist der Wert,\nder im Fünften Kapitel für das Jahr 2009 als Alters-\n§ 67                            vorsorgeanteil bestimmt worden ist.\nRentenartfaktor                           (5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bis-\nDer Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-       herigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue\npunkte bei:                                                  aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:\n1. Renten wegen Alters                                1,00                      BEt – 1    90 vom Hundert – AVA2009 – RVBt – 1\nAR t = AR t – 1 쎹          쎹\n2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung           0,50                      BEt – 2    90 vom Hundert – AVA2009 – RVBt – 2\n3. Renten wegen voller Erwerbsminderung               1,00   Dabei sind:\n4. Erziehungsrenten                                   1,00   ARt          = zu bestimmender aktueller Rentenwert,\nARt – 1      = bisheriger aktueller Rentenwert,\n5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten\nbis zum Ende des dritten Kalendermonats                   BEt – 1      = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen\nnach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte                               Kalenderjahr,\nverstorben ist,                                    1,00\nBEt – 2      = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nanschließend                                       0,25                   beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen\nKalenderjahr,\n6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten\nAVA2009      = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2009 in Höhe\nbis zum Ende des dritten Kalendermonats\nvon 4 vom Hundert,\nnach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte\nRVBt – 1     = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-\nverstorben ist,                                    1,00\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten im\nanschließend                                       0,55                   vergangenen Kalenderjahr,\n7. Halbwaisenrenten                                   0,10   RVBt – 2     = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten im\n8. Vollwaisenrenten                                   0,2.l                  vorvergangenen Kalenderjahr.","782               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(6) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Renten-                        (3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt\nwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die dem                        aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeits-\nStatistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres                      zeitregelungen verwendeten Wertguthaben werden zusätz-\nvorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je                   liche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt\ndurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und für das                   durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für\nvorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung                         das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt\ndes bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten                    zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als\nzur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich                     Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen\nbeschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaft-                      nach dem 31. Dezember 1991.\nlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.\n(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen\nZeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991\n§ 69                                   liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten\nVerordnungsermächtigung                                 wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbs-\nmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur\n(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung                     Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätz-\nmit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines                      lich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für\nJahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestim-                        jeden Kalendermonat\nmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen\nJahres erfolgen.                                                          a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten\nEntgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Ent-\n(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung\ngeltpunkten,\nmit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden\nJahres                                                                    b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszei-\n1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle                              ten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege\nDeutsche Mark 4) gerundete Durchschnittsentgelt in                        eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit ent-\nAnlage 1 entsprechend der Entwicklung der Brutto-                         sprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammen-\nlohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäf-                      treffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten,\ntigten Arbeitnehmer,                                                      abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte\nnach Buchstabe a.\n2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerun-\ndete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt,                Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschrie-\nwenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene                      benen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitrags-\nKalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes                     zeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgelt-\nerhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des                      punkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgelt-\nvergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durch-                   punkte begrenzt.\nschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres,                       (4) Ist für eine Rente wegen Alters eine beitrags-\nzu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. De-                         pflichtige Einnahme im Voraus bescheinigt worden\nzember des jeweiligen Jahres erfolgen.                                    (§ 194), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus\nder Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht\ndie tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von\nDrit t er Tit el                              der voraus bescheinigten ab, bleibt sie für diese Rente\nEr m i t t l u n g d e r                         außer Betracht.\np e r s ö n l i c h e n En t g e l t p u n k t e\n(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschrif-\nten des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt\n§ 70\nworden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die\nEntgeltpunkte für Beitragszeiten                            Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnitts-\nentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt\n(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt,\nworden sind.\nindem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das\nDurchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr\ngeteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns\n§ 71\nund für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durch-\nschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese                                 Entgeltpunkte für beitrags-\nKalenderjahre vorläufig bestimmt ist.                                                freie und beitragsgeminderte Zeiten\n(Gesamtleistungsbewertung)\n(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender-\nmonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kinderer-                      (1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert\nziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten                 an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an\nsind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten                   Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei\nmit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die                  erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der\nEntgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833                       Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichs-\nerhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum                     bewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen. Für\nErreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.                      die Ermittlung des Durchschnittswerts werden jedem\nKalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung\n4) Gemäß Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 68 Abs. 13 mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und\ndes 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1983) werden am 1. Januar 2003 die Wörter „Deutsche Mark“ durch     diese Kalendermonate insoweit nicht als beitrags-\ndas Wort „Euro“ ersetzt.                                               geminderte Zeiten berücksichtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                783\n(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der       1. beitragsgeminderte Zeiten,\nEntgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass          2. Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten\nmindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten              sind, und\njeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krank-\nheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Aus-      3. Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen\nbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbil-           eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden\ndung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten nach der             ist,\nVergleichsbewertung hätten. Diese zusätzlichen Entgelt-      durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt\npunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit bei-        wird. Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus\ntragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.       der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung\n(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem         außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgelt-\nKalendermonat an Berücksichtigungszeit die Entgelt-          punkten abzusetzen.\npunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese\nKalendermonate Kindererziehungszeiten wären.                                               § 74\n(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammen-\nBegrenzte Gesamtleistungsbewertung\ntreffen, die bei einer Versorgung aus einem\n1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder                 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende\nWert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher\n2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach        oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen         (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte\noder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen        Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder\nruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls  schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat\nals ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der    0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten schu-\nGesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.                   lischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre\nbewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungs-\nzeiten sind, weil\n§ 72\n1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen\nGrundbewertung                             hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-\n(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalen-            hilfe gezahlt worden ist,\ndermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt,          2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen\ndie sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für            hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,\nBeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die         werden nicht bewertet.\nAnzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.\n(2) Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die\nZeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum                                                § 75\n1. Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente                                Entgeltpunkte\nbei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen                      für Zeiten nach Rentenbeginn\nvoller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung        (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente\neiner Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,      werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit\noder bei einer Erziehungsrente,                          ermittelt.\n2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähig-         (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-    werden für\nkeit,\n1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Ein-\n3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.          tritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbs-\nDer belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich               fähigkeit liegen,\num Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor           2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maß-\nVollendung des 17. Lebensjahres.                                 gebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt\n(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit              worden sind,\n1. beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungs-  Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für\nzeiten sind, und                                         1. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die\n2. Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung          erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein\nbezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder       Anspruch besteht,\nBerücksichtigungszeiten sind.                            2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die\nMinderung der Erwerbsfähigkeit während eines Bei-\ntragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen\n§ 73\nRentenanspruch eingetreten ist.\nVergleichsbewertung\n(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung\nBei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalen-       werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten\ndermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt,          und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbs-\ndie sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus        minderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre\nder Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für                    umfassen.","784             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 76                              (2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei\nZuschläge oder                         Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Alters-\nAbschläge beim Versorgungsausgleich                versorgung werden ermittelt, indem aus dem Abfindungs-\nbetrag gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der\n(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten          Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermitt-\ndurchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen         lung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungs-\nZuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berück-             ausgleichs vervielfältigt werden.\nsichtigt.\n(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge\n(2) Die Übertragung oder Begründung von Renten-           erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt\nanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu           worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig\neinem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von         gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.\nRentenanwartschaften stehen gleich\n1. die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaf-\nten (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),                                                             § 76b\n2. die Abwendung einer Kürzung der Versorgungs-                                      Zuschläge an\nbezüge, wenn später eine Nachversicherung durch-                    Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus\ngeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).                           geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung\nDer Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den            (1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungs-\nin der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den        freier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber einen Bei-\nWert nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl     tragsanteil (§ 172 Abs. 3) getragen hat, werden Zuschläge\nder Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt wird;     an Entgeltpunkten ermittelt.\neine Übertragung oder Begründung von Rentenanwart-\n(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt,\nschaften ist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag\nindem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre,\nwirksam.\nwenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre,\n(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu           durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe\nLasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an           Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt\nEntgeltpunkten.                                              wird, das dem Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert\ndes Arbeitsentgelts und dem Beitrag entspricht, der zu\n(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt,      zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig\ndass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch         wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für\nden aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der        das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnitts-\nEhezeit geteilt wird.                                        entgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalen-\n(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der      derjahre vorläufig bestimmt ist.\nZahlung von Beiträgen zur Begründung einer Renten-              (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die\nanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten     §§ 75 und 124 entsprechend.\nRentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Bei-\nträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis           (4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die\nzu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu     1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,\nermitteln sind.\n2. als Versorgungsbezieher,\n(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen\nTeilen auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate,      3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder\nder Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit       4. wegen einer Beitragserstattung\nliegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und bei-\nversicherungsfrei sind.\ntragsfreien Zeiten.\n(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag\naus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu ver-                                     § 76c\nändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde                       Zuschläge oder Abschläge\nliegenden Entgeltpunkte auszugehen.                                     beim Rentensplitting unter Ehegatten\n(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting unter Ehegatten\n§ 76a                           wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge\nan Entgeltpunkten berücksichtigt.\nZuschläge an Entgeltpunkten aus\nZahlung von Beiträgen bei vorzeitiger                (2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durch-\nInanspruchnahme einer Rente wegen                 geführten Rentensplitting unter Ehegatten entfallen zu\nAlters oder bei Abfindung einer Anwart-             gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalen-\nschaft auf betriebliche Altersversorgung            dermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der\nSplittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten\n(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei\nund beitragsfreien Zeiten.\nvorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters\nwerden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem zum           (3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus\nZeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor          einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten zu\nfür die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des          verändern, ist von der Summe der bisher der Rente\nVersorgungsausgleichs vervielfältigt werden.                 zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002             785\n§ 77                                 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben,\nZugangsfaktor                              um 0,003,\n3. einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres\n(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter\nnicht in Anspruch genommen haben, um 0,005\nder Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und\nbestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der             je Kalendermonat erhöht.\nErmittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche\nEntgeltpunkte zu berücksichtigen sind.\n§ 78\n(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch\nnicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer                         Zuschlag bei Waisenrenten\nRente waren,                                                     (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei\n1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalender-      Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalender-\nmonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder           monaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangs-\neines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren        faktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der\nRentenalters beginnen, 1,0,                               Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in\nvollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat\n2. bei Renten wegen Alters, die                               mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag\na) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden       in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl\nKalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und          der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berück-\nsichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung\nb) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz er-\nbelegungsfähigen Monate steht.\nfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen\nwerden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher           (2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des\nals 1,0,                                              Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte\n3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und         zugrunde zu legen.\nbei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den\n(3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des\neine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Voll-\nZuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen\nendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen\nVersicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte\nwird, um 0,003 niedriger als 1,0,\nzugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die persön-\n4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,         lichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit\na) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Ver-        der zweithöchsten Rente angerechnet.\nsicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalen-\ndermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres\ndes Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0                              § 78a\nund                                                                          Zuschlag bei\nb) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine                  Witwenrenten und Witwerrenten\nRente wegen Alters nach Vollendung des 65. Le-           (1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei\nbensjahres nicht in Anspruch genommen haben,          Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der\num 0,005 höher als 1,0.                               Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres\nBeginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit        dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der\noder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Le-          Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksich-\nbensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Ver-        tigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder\nsicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben,      dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach\nist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Be-           Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten\nstimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit               eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die\ndes Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebens-         ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgelt-\njahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen punkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgelt-\nInanspruchnahme.                                              punkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwer-\nrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange\n(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage    der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.\nvon persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente\nwaren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies          (2) Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten\ngilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage    Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeit-\neiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren.          raum zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes\nDer Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte     an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes\nbei                                                           fehlt. Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes,\nwerden 36 Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn das\n1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in           Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren\nAnspruch genommen haben, um 0,003 oder                    wird. Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren,\n2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit            erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf\noder einer Erziehungsrente mit einem Zugangs-             den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kinder-\nfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalender-          erziehung folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\nmonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis            die Witwe oder der Witwer zum Personenkreis des § 56\nzum Ende des Kalendermonats der Vollendung des            Abs. 4 gehören.","786            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nVi e r t e r Ti t e l                 Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1\nKnap p sc haft lic he Besond erheit en              für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgelt-\npunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:\n§ 79                          1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung        1,3333.\nGrundsatz                           2. Renten für Bergleute                            1,3333.\nFür die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knapp-   3. kleinen Witwenrenten und kleinen\nschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden          Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten\nVorschriften über die Rentenhöhe und die Renten-                Kalendermonats nach Ablauf des Monats,\nanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden                 in dem der Ehegatte verstorben ist,            1,3333.\netwas anderes bestimmt ist.                                     anschließend                                   0,7333.\n§ 80\n§ 83\nMonatsbetrag der Rente\nEntgeltpunkte für Beitragszeiten\nLiegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl\n(1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalender-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der\nmonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kinder-\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nerziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungs-\nzugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten\nzeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungs-\nder knappschaftlichen Rentenversicherung und denen\nzeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen\nder Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nRentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgelt-\nten Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den\npunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 er-\nMonatsbetrag der Rente ergibt.\nhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unter-\nschiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, in-\n§ 81                          dem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitrags-\nPersönliche Entgeltpunkte                    zeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen\nHöchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche\n(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaft-\nRentenversicherung erhöht und um die ermittelten Ent-\nlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte\ngeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden.\naus dem Leistungszuschlag.\nKindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Renten-\n(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags       versicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie\neiner Rente für Bergleute sind nur die persönlichen         Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung der\nEntgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Renten-         Arbeiter und der Angestellten bewertet.\nversicherung entfallen.\n(2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen\nVersicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird\n§ 82\ndie Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgelt-\nRentenartfaktor                        punkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungs-\nDer Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-     grenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Berg-\npunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:     mannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung\neiner Rente für Bergleute.\n1. Renten wegen Alters                            1,3333.\n2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung                                             § 84\na) solange eine in der knappschaftlichen                                Entgeltpunkte für beitrags-\nRentenversicherung versicherte                                 freie und beitragsgeminderte Zeiten\nBeschäftigung ausgeübt wird               0,6.000                  (Gesamtleistungsbewertung)\nb) in den übrigen Fällen                      0,9.000\n(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem\n3. Renten wegen voller Erwerbsminderung           1,3333.   Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen\n4. Renten für Bergleute                           0,5333.   Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungs-\nzeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für\n5. Erziehungsrenten                               1,3333.   Kindererziehungszeiten zugeordnet.\n6. kleinen Witwenrenten und kleinen                            (2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Renten-\nWitwerrenten bis zum Ablauf des dritten                 versicherung der Arbeiter und der Angestellten, die bei-\nKalendermonats nach Ablauf des Monats,                  tragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrech-\nin dem der Ehegatte verstorben ist,           1,3333.   nungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die\nanschließend                                  0,3333.   der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet\n7. großen Witwenrenten und großen                           sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitrags-\nWitwerrenten bis zum Ablauf des dritten                 geminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitrags-\nKalendermonats nach Ablauf des Monats,                  zeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.\nin dem der Ehegatte verstorben ist,           1,3333.      (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-\nanschließend                                  0,7333.   schaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte\nZeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder\n8. Halbwaisenrenten                               0,1333.   einer Zurechnungszeit belegt sind, die der Rentenver-\n9. Vollwaisenrenten                               0,2667.   sicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002             787\nsind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitrags-        (2) Sind persönliche Entgeltpunkte der Rentenver-\ngeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1          sicherung der Arbeiter und der Angestellten auf den\nermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor     Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der\nmit 1,3333 vervielfältigt.                                   knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen,\nsind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.\n§ 85\n(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaft-\nEntgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage          lichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Voll-\n(Leistungszuschlag)                      waisenrente mit Entgeltpunkten der Rentenversicherung\n(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger      der Arbeiter und der Angestellten anzurechnen, sind sie\nArbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen         zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.\nArbeiten\nvom sechsten bis zum zehnten Jahr                     0,125                          Fünf t er Tit el\nvom elften bis zum zwanzigsten Jahr                   0,250                Er m i t t l u n g d e s M o n a t s -\nb et rag s d er Rent e in So nd erf ällen\nfür jedes weitere Jahr                                0,375\nzusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in                                    § 88\ndenen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen                     Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten\nworden ist.\n(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters be-\n(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Ka-         zogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die\nlendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu           bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\ngleichen Teilen zugeordnet.                                  Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter\nErwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und\n§ 86                             beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten\nZuschläge oder                         nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente,\nAbschläge beim Versorgungsausgleich                 werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen\npersönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt\n(1) Bei der Umrechnung von Rentenanwartschaften in        bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für\nEntgeltpunkte wird der Monatsbetrag der Anwartschaften       Bergleute vorausgegangen ist.\nfür den geschiedenen Ehegatten, für den die knappschaft-\nliche Rentenversicherung die Versicherung durchführt,           (2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus\ndurch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.     eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens\ninnerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des\n(2) Entfallen auf die Ehezeit von Versicherten, zu deren  Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden\nLasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden          ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte\nist, Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Renten-      des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben\nversicherung als auch der Rentenversicherung der Ar-         eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinter-\nbeiter und der Angestellten, werden übertragene Renten-      bliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb\nanwartschaften vor der Umrechnung in Entgeltpunkte in        von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser\nTeilbeträge der knappschaftlichen Rentenversicherung         Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens\nsowie der Rentenversicherung der Arbeiter und der An-        die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde\ngestellten entsprechend dem Verhältnis der auf die           gelegt.\nEhezeit entfallenden jeweiligen Entgeltpunkte aufgeteilt.\n§ 88a\nVor Bildung des Verhältnisses werden die Entgeltpunkte\nder knappschaftlichen Rentenversicherung mit 1,3333                                   Höchstbetrag\nvervielfältigt.                                                         bei Witwenrenten und Witwerrenten\n§ 86a                               Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente\ndarf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbs-\nZugangsfaktor\nminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstor-\nBei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter  benen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag\nfür die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Voll-       an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und\nendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77          Witwerrenten entsprechend zu verringern.\nAbs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgelt-                     Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t\npunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten.\nZ usammentreffen\nvon Re nt e n und Eink om m e n\n§ 87\nZuschlag bei Waisenrenten                                                    § 89\n(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten                    Mehrere Rentenansprüche\nmit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversi-           (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf\ncherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten      mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die\ndes verstorbenen Versicherten                                höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist\n1. bei einer Halbwaisenrente         0,0625 Entgeltpunkte,   folgende Rangfolge maßgebend:\n2. bei einer Vollwaisenrente         0,0563 Entgeltpunkte,     1. Regelaltersrente,\nzugrunde zu legen.                                             2. Altersrente für langjährig Versicherte,","788              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,               Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente,\n4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-     der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Ver-\nteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),                        sicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen\nBerechtigten entspricht. Dies gilt nicht für Witwen oder\n5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),\nWitwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente\n6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte       oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. Ergibt sich aus\nBergleute,                                               der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass\n7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,                     mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Auf-\n8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),        teilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.\n9. Erziehungsrente,\n§ 92\n10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel),\nWaisenrente und andere Leistungen an Waisen\n11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,\n12. Rente für Bergleute.                                         Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisen-\nrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen\n(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große\nElternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein\nWitwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine\nanderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisen-\nkleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht\nrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in\ngeleistet.\n§ 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten\n(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf            Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente\nmehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente        nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt.\ngeleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die         Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an\nzuerst beantragte Rente geleistet.                            Waisen aufgrund einer regelmäßigen Anpassung sind\nerst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu\n§ 90                            berücksichtigen.\nWitwenrente und Witwerrente nach                                               § 93\ndem vorletzten Ehegatten und Ansprüche\nRente und Leistungen aus der Unfallversicherung\ninfolge Auflösung der letzten Ehe\n(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch\n(1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem\nvorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum            1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine\nbestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwer-                 Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder\nrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige        2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende\nRenten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei              Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,\nwerden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung\nauf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.                  wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der\nzusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommens-\n(2) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung        anrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.\ngeleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtig-\nerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente              (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammen-\noder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für      treffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt\njeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung          1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persön-\noder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf             lichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Renten-\ndes 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der                 versicherung beruht,\nWiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierund-\na) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbei-\nzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teil-\nten unter Tage entfallende Anteil und\nbeträgen einbehalten. Wurde die Rentenabfindung nach\nkleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in vermin-           b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,\nderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des       2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung\nEinbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine\nWitwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Als          a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung\nTeiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei               der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem\ndie Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die                  Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei\nAbfindung geleistet wurde. Wird die Rente verspätet                   einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom\nbeantragt, mindert sich die einzubehaltende Renten-                   Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei\nabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei                     einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom\nfrühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder                   Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und\nWitwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden             b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für\nhätte.                                                                jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert\n§ 91\nbeträgt und die Rente aufgrund einer entschädi-\nAufteilung von Witwenrenten                           gungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose\nund Witwerrenten auf mehrere Berechtigte                       geleistet wird.\nBesteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart-          (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines\nschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente          Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berech-\noder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder        nung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                  789\nliegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für                              § 96\npersönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der                    Nachversicherte Versorgungsbezieher\nArbeiter und der Angestellten; bei einer Rente für Berg-\nleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der         Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung\nMonatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2         ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder\nNr. 1.                                                        die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den\n(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,            Versorgungsbezüge zu leisten sind.\n1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversiche-\nrung eine Abfindung getreten ist,                                                     § 96a\n2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die                         Rente wegen verminderter\nDauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,                           Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst\n3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-                 (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nGesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente     wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht\naus der Unfallversicherung vergleichbar ist,              überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn\n4. wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente       das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt\nwegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit     oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder\ngeleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversiche-   selbständigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten, auf\nrung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.             einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei\nein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis\nDie Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt\nzur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im\nist, an die Stelle der Rente. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4\nLaufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.\nwird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monats-\nDem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht der\nbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrank-\nBezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere Beschäfti-\nheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung\ngungen und selbständige Tätigkeiten werden zusammen-\nder Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert\ngerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das\ngeleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich\nfür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom           1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält,\nHundert ergeben würde.                                            wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit ent-\nsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften\n(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn          Buches nicht übersteigt, oder\ndie Rente aus der Unfallversicherung\n2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1\n1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach      Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.\nRentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maß-\ngebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet             (1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird\nhat, oder                                                 1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in\n2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unter-            voller Höhe oder in Höhe der Hälfte,\nnehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners         2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller\noder nach einem festen Betrag, der für den Unter-             Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder\nnehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner               in Höhe eines Viertels,\nbestimmt ist, berechnet wird.                             3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von\nAls Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrank-        zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel\nheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte     geleistet.\nTätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet\nwaren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1          (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\ngilt nicht für Hinterbliebenenrenten.                         1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung\na) in voller Höhe das 20,7fache,\n§ 94                                b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit                  des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit\nund Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld                  der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\n(1) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbs-                 der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen\nfähigkeit wird das für denselben Zeitraum erzielte Arbeits-       Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Ent-\nentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Renten-           geltpunkten,\nbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht               2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in\nausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist um einmalig           voller Höhe 325 Euro,\ngezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge\n3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung\nzu mindern.\na) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,\n(2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-\nkeit wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die           b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache,\ngesetzlichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das            c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache\naufgrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der\ndanach nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird,\nSumme der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\nangerechnet.\nder letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen\n§ 95                                Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Ent-\n(weggefallen)                           geltpunkten,","790              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n4. bei einer Rente für Bergleute                              3. Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind\na) in voller Höhe das 23,3fache,                          zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache,               bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren\nRentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.\nc) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache\n(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der\nSumme der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der     1. bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungs-\nletzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau        renten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,\nverminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der       2. bei Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Renten-\nVoraussetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens jedoch           werts\nmit 1,5 Entgeltpunkten.\nübersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht\n(3) Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der       sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes\nneben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung           Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat\noder einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem       oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Ver-\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug         storbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechen-\nvon                                                           baren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.\n1. Krankengeld,                                               Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall\na) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird,  einer vergleichbaren Rente in einem Staat, in dem die\ndie nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder   Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung findet, ist der\nanrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der\nb) das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet\ndem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte\nwird, die nach dem Beginn der Rente begonnen\nfür Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle\nworden ist,\nim Geltungsbereich dieser Verordnung zurückgelegten\n2. Versorgungskrankengeld,                                    Zeiten stehen; dieses Verhältnis bestimmt sich nach der\na) das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet        in Artikel 46 Abs. 2 Buchstabe b dieser Verordnung vor-\nwird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten       gesehenen Berechnung.\nist, oder\n(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch\nb) das während einer stationären Behandlungsmaß-          auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:\nnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn\nder Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-   1. Waisenrente,\nkommen zugrunde liegt,                                2. Witwenrente oder Witwerrente,\n3. Übergangsgeld,                                             3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten\na) dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeits-           Ehegatten.\nentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder     Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenen-\nb) das aus der gesetzlichen Unfallversicherung ge-        rente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der\nleistet wird, und                                     Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente\n4. den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten      wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente an-\nBuches genannten Sozialleistungen.                        zurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag,\nder bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine\nBei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben        vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.\neiner Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt wird,\nsteht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für           (4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterblie-\ndenselben Zeitraum geleistete                                 benenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung\nauf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde\n1. Verletztengeld und\nzu legen, das sich nach Durchführung der Einkommens-\n2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung      anrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.\ngleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zu-\ngrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeits-                                    § 98\neinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind\nReihenfolge bei der\nauch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Grün-\nAnwendung von Berechnungsvorschriften\nden ruht, die nicht im Rentenbezug liegen. Absatz 1 Satz 4\nist nicht für geringfügiges Arbeitsentgelt oder Arbeits-         Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich\neinkommen anzuwenden, soweit dieses auf die sonstige          aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Renten-\nSozialleistung angerechnet wird.                              splittings unter Ehegatten, eines Aufenthalts von Berech-\n(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen        tigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens\neiner Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.                  mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, min-\ndert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,\ndie entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge\n§ 97                             anzuwenden:\nEinkommensanrechnung auf Renten wegen Todes                1.   Versorgungsausgleich und Rentensplitting unter Ehe-\n(1) Einkommen (§§ 18a bis 18e Viertes Buch) von                 gatten,\nBerechtigten, das mit einer                                   2.   Leistungen an Berechtigte im Ausland,\n1. Witwenrente oder Witwerrente,                              3.   Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf\n2. Erziehungsrente oder                                            mehrere Berechtigte,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              791\n4.   Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,               (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\n5.   Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,        die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet\ndie Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats,\n6.   Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten         zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein\nEhegatten und Ansprüche infolge Auflösung der           Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit\nletzten Ehe,                                            der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen\n7.   Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Ein-      Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ge-\nkommen,                                                 bessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des\nvierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbs-\n7a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und           fähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit\nHinzuverdienst,                                         Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden\n8.   Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,            Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder\nselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als gering-\n9.   mehrere Rentenansprüche.\nfügig ist.\nEinkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf-\ngrund einer Regelung über das Zusammentreffen von                                       § 101\nRenten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde,\nwird bei der Berechnung dieser Rente aufgrund einer                     Beginn und Änderung in Sonderfällen\nweiteren solchen Regelung nicht nochmals berück-                (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähig-\nsichtigt.                                                    keit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats\nnach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit\ngeleistet.\nFünfter Unterabschnitt\n(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große\nBe ginn, Ände rung                         Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\nund Ende von Re nt e n                        werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats\nnach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit\ngeleistet.\n§ 99\n(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung\nBeginn\ndes Familiengerichts über den Versorgungsausgleich\n(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem      zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente\nKalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die             oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder\nAnspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind,         niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen\nwenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats       Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der\nnach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die            Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer          berücksichtigt wird. Bei einer unmittelbar anschließenden\nAntragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung      höheren Rente wird der Abschlag schon vor diesem\nvon dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente         Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer\nbeantragt wird.                                              Unterschreitung der vorangegangenen Rente führt. Ent-\nsprechendes gilt, wenn sich aufgrund einer Abänderung\n(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalender-\nder Entscheidung über den Versorgungsausgleich der\nmonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchs-\nZuschlag des Ausgleichsberechtigten mindert.\nvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits\nvom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine\nRente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinter-                                 § 102\nbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalender-\nBefristung und Tod\nmonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird,\ngeleistet.                                                      (1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der\nFrist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein\n§ 100                            Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten\ndürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet\nÄnderung und Ende                         werden.\n(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen           (2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und\nGründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente         große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen\nnach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem      Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet.\nKalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Ände-       Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach\nrung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen     Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf\nvon Renten und Einkommen.                                    die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeits-\n(2) Eine höhere Rente als eine bisher bezogene Teil-      marktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn\nrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu            unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbs-\ndessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen hierfür           fähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer\nerfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalender-    Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszu-\nmonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem         gehen.\ndie Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bei späterer         (2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabili-\nAntragstellung von dem Kalendermonat an, in dem sie          tation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne\nbeantragt wird.                                              dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die","792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nLeistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten                            Dritter Abschnitt\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwen-\nrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der                               Zusatzleistungen\nErwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden,\nin dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder                                § 106\nzur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.                              Zuschuss zur Krankenversicherung\n(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten               (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen\nwegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden            Krankenversicherung oder bei einem Krankenversiche-\nauf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die        rungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt,\nKindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung        versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu\nkann wiederholt werden.                                      den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt\n(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalender-        nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Kranken-\nmonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf    versicherung pflichtversichert sind.\ndie Waisenrente entfällt. Die Befristung kann wiederholt        (2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben\nwerden.                                                      Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des\ndurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-\n(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats\nkenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maß-\ngeleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.\ngebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz\nder Krankenkassen, den das Bundesministerium für\nGesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich\nSechster Unterabschnitt                         für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf\neine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom\nAussc hluss und                           1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni\nM inde rung von Re nt e n                     des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss\nwird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für\n§ 103                             die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner\nAbsichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit            mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den\nRentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis\nAnspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-       der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer\nkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder         Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.\ngroße Witwenrente oder große Witwerrente besteht\nnicht für Personen, die die für die Rentenleistung er-\nforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich                                § 106a\nherbeigeführt haben.                                                     Zuschuss zur Pflegeversicherung\n(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-\n§ 104                             versicherung freiwillig versichert oder nach den Vorschrif-\nMinderung der                          ten des Elften Buches verpflichtet sind, bei einem privaten\nErwerbsfähigkeit bei einer Straftat              Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungs-\nvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürf-\n(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,           tigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu\nAltersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große        ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die\nWitwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder        Pflegeversicherung.\nteilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich\n(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des Beitrags\ndie für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche\ngeleistet, den der Träger der Rentenversicherung als\nBeeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben,\nPflegeversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen\ndie nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder\nhat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtver-\nvorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem\nsichert sind. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein\nin der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein\nbegrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungs-\nstrafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhand-\nträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der\nlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche\nRenten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer\nAnordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des\ndieser Renten geleistet werden.\nSatzes 1.\n(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unter-\n§ 107\nhaltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden.\nDie Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über                        Rentenabfindung bei\ndie Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend                 Wiederheirat von Witwen und Witwern\nangewendet.\n(1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der\nersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen\n§ 105                             Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer\nWitwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Renten-\nTötung eines Angehörigen\nanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats\nAnspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für          nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unter-\ndie Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt          stellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-\nhaben.                                                       rente besteht. Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                                              793\nWitwerrenten vermindert sich das 24fache des ab-                                                                    § 108\nzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalender-                                                       Beginn, Änderung\nmonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine                                             und Ende von Zusatzleistungen\nWitwerrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert\nsich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.                                    Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften\nüber Beginn, Änderung und Ende von Renten entspre-\n(2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letz-                      chend anzuwenden.\nten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder\nWitwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalen-                                                     Vierter Abschnitt\ndermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monats-\nbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder                                                        Rentenauskunft 5)\nWitwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbe-                                                          § 109 6)7)\nmonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei\nWiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist                                                            Rentenauskunft\nMonatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwer-                               (1) Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,\nrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden                        erhalten von Amts wegen Auskunft über die Höhe der\nKalendermonat zu leisten wäre.                                                  Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche\n5) Gemäß Artikel 1 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des                     (5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf\nAltersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird                die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf\nam 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 108 die Überschrift wie folgt            Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte eines Versicher-\ngefasst:                                                                        ten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74\n„Vierter Abschnitt                                 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicher-\nte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht\nServiceleistungen“.\nvollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem\n6) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 7 des                   Versicherten mitgeteilt.“\nAltersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird             7) Gemäß Artikel 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des\nam 1. Januar 2004 § 109 wie folgt gefasst:\nAltersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird\n„§ 109                                       am 1. Januar 2003 nach § 109 eingefügt:\nRenteninformation und Rentenauskunft                                                            „§ 109a\n(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich                                      Hilfe in\neine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebens-                                Angelegenheiten des Gesetzes über\njahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt.                             eine bedarfsorientierte Grundsicherung\nBesteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jün-                               im Alter und bei Erwerbsminderung\ngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.\n(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten\n(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem                 Personen, die\nHinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts\nund der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten            1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder\nerstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen          2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen\nsowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto                 Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2\ngespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.                                      sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbs-\n(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:                          minderung behoben werden kann,\n1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,                             über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem\nGesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei\n2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbs-\nErwerbsminderung, soweit die genannten Personen rentenberechtigt\nfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen\nsind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf\nErwerbsminderung vorliegen,\nAnfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag\n3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,             nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information\n4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,             zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen,\n5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom        dass der Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfs-\nVersicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt          orientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch bei\nworden sind.                                                                dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden kann, der\nden Antrag an den zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet.\n(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:                         Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit\n1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten renten-          den zuständigen Trägern der Grundsicherung zur Zielerreichung des\nrechtlichen Zeiten,                                                         Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und\n2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte          bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach\nmit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich          Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der\ndie Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitrags-           genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im\ngeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,        Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht\nkommt.\n3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des\ngeltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten                   (2) Die Träger der Rentenversicherung stellen auf Ersuchen des\nrentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten            zuständigen Trägers der Grundsicherung fest, ob Personen, die das\n18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen\na) bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Er-\nErwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeits-\nwerbsminderung,\nmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und\nb) bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,                                    es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben\nc) nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelaltersrente                werden kann. Zuständig ist\nzu zahlen wäre,                                                             1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die\n4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich                  Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,\neiner Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente           2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsanstalt, die für den\nwegen Alters erforderlich ist, und die ihr zugrunde liegende Alters-            Sitz des Trägers der Grundsicherung örtlich zuständig ist.\nrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versiche-         Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich\nrungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen            aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden\nAlters offensichtlich ausgeschlossen ist,                                   Träger der Grundsicherung zu erstatten; die kommunalen Spitzen-\n5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versiche-             verbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nrungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch.                  können Pauschalbeträge vereinbaren.“","794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nZeiten als Regelaltersrente zustehen würde. Diese Aus-                                   § 112\nkunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren               Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit\nVersicherten erteilt werden. Versicherte, die das 54. Le-\nbensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Auskunft            Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähig-\nüber die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich          keit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von\neiner Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme         der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente\neiner Rente wegen Alters erforderlich ist, und über die ihr   für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berech-\nzugrunde liegende Altersrente; es sei denn, die Erfüllung     tigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren\nder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine         gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben,\nvorzeitige Rente wegen Alters ist offensichtlich ausge-       einen Anspruch hatten.\nschlossen.\n(2) Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebens-                              § 113\njahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der                               Höhe der Rente\nAnwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter\n(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten\nErwerbsfähigkeit oder im Fall ihres Todes ihren Familien-\nwerden ermittelt aus\nangehörigen zustehen würde. Diese Auskunft kann auf\nAntrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn        1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,\nsie daran ein berechtigtes Interesse haben.                   2. dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitrags-\n(3) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die          zeiten,\nHöhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwart-         3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-\nschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte        ten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter\noder der geschiedene Ehegatte eines Versicherten, wenn            Ehegatten,\nder Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach         4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführ-\n§ 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf,          ten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter\nweil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber             Ehegatten, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitrags-\ndem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die       zeiten entfallen,\nnach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten\nmitgeteilt.                                                   5. Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger\nInanspruchnahme einer Rente wegen Alters,\n(4) Rentenauskünfte sind schriftlich zu erteilen. Sie sind\n6. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus\nnicht rechtsverbindlich.\ngeringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,\n7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus\nFünfter Abschnitt                             nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeits-\nzeitregelungen verwendeten Wertguthaben und\nLeistungen an Berechtigte im Ausland                 8. Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und\nWitwerrenten.\n§ 110\nBundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die\nGrundsatz                            Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt\n(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland     worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleich-\naufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berech-     gestellten Beitragszeiten.\ntigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.        (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei\n(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im      Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundes-\nAusland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht        gebiets-Beitragszeiten ermittelt.\ndie folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte        (3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten,\nim Ausland etwas anderes bestimmen.                           die nicht Deutsche sind, werden zu 70 vom Hundert\n(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzu-      berücksichtigt.\nwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaat-\nlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.                                                 § 114\nBesonderheiten für berechtigte Deutsche\n§ 111                                (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten\nRehabilitationsleistungen                    Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus\nund Krankenversicherungszuschuss                   1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,\n(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizini-      2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgemin-\nschen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben            derte Zeiten und\nnur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der           3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchge-\nAntrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur             führten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting\ndeshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss          unter Ehegatten, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten\nan eine versicherte Beschäftigung oder selbständige               oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsge-\nTätigkeit arbeitsunfähig waren.                                   minderte Zeiten entfallen.\n(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den            Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in\nAufwendungen für die Krankenversicherung und die              dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte\nPflegeversicherung.                                           für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              795\nAbs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Ent-     1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabili-\ngeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten           tation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu\neinschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremd-             erwarten ist oder\nrentengesetz stehen.                                        2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur\n(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei          Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen\nWaisenrenten von berechtigten Deutschen wird zusätzlich         sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht\naus                                                             verhindert haben.\n1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2      (3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nach-\nergebenden Verhältnis und                               träglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine\n2. Berücksichtigungszeiten im Inland                        Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt,\nermittelt.                                                  gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Über-\ngangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld\nden Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag\nSechster Abschnitt                       nicht zurückgefordert werden.\nDurchführung\n§ 117\nErster Unterabschnitt\nAbschluss\nBe ginn und Absc hluss de s Ve rfa hre ns\nDie Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung\n§ 115                            bedarf der Schriftform.\nBeginn\n(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht                   Z w eiter Unterabschnitt\netwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es                     Ausz a hlung und Anpa ssung\nnicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tat-\nsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als                              § 118\nder bisherigen Höhe zu leisten ist.\nAuszahlung im Voraus\n(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines\nVorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat          (1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Über-\nan den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten      gangsgeldes werden zum letzten Bankarbeitstag des\nals Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwer-     Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem\nrente.                                                      sie fällig werden (§ 41 Erstes Buch).\n(3) Haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Le-        (2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen\nbensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-      1. im Inland den aktuellen Rentenwert,\nkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend\neine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas      2. im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts\nanderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zur             nicht übersteigen, können für einen angemessenen\nVollendung des 45. Lebensjahres eine kleine Witwenrente         Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.\noder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine         (2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuel-\ngroße Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.        len Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt\n(4) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder     werden.\nzur Teilhabe am Arbeitsleben können auch von Amts              (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des\nwegen erbracht werden, wenn die Versicherten zu-            Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder\nstimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen      einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden,\nzur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am       gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut\nArbeitsleben.                                               hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der\n(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen           Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie\nerteilt.                                                    als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung\nzur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den\n(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die         entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung\nBerechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen,         bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die\ndass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese      Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.\nbeantragen. In gemeinsamen Richtlinien der Träger           Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur\nder Rentenversicherung kann bestimmt werden, unter          Befriedigung eigener Forderungen verwenden.\nwelchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen\nsollen.                                                        (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod\ndes Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind\n§ 116                            die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen\nBesonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe           oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so\ndass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut\n(1) (weggefallen)                                        zurücküberwiesen wird, dem Träger der Rentenversiche-\n(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen          rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-\nRehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt       pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit\nals Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert           dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechen-\nerwerbsfähig sind und                                       den Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der","796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nüberweisenden Stelle oder dem Träger der Renten-                                        § 120\nversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der                          Verordnungsermächtigung\nPersonen, die über den Betrag verfügt haben, und\netwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch          Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\ngegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt         wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nunberührt.                                                  ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates\n§ 119                            1. den Inhalt der von der Deutschen Bundespost wahr-\nzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenver-\nWahrnehmung von\nsicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen\nAufgaben durch die Deutsche Post AG\nund die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzu-\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und       legen,\nder Angestellten zahlen die laufenden Geldleistungen mit    2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die\nAusnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche                 Deutsche Bundespost von den Trägern der Renten-\nPost AG aus. Im Übrigen können die Träger der Renten-           versicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu\nversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG          bestimmen,\nauszahlen lassen.\n3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der\n(2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistun-        Vorschüsse, die die Deutsche Bundespost von den\ngen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt       Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6\nsie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch.           erhält, näher zu bestimmen.\nDie Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des\nTrägers der Rentenversicherung.\nDritter Unterabschnitt\n(3) Die Auszahlung und die Durchführung der An-\npassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG              Rentensplitting unter Ehegatten\numfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusam-\n§ 120a\nmenhang stehenden Aufgaben der Träger der Renten-\nversicherung, insbesondere                                                          Grundsätze\n1. die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch           (1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass\ndie Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Melde-    die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf\nbehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch       eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt\ndie Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen       werden (Rentensplitting unter Ehegatten).\ndes § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten\n(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehe-\nBuches sowie\ngatten ist zulässig, wenn\n2. die Erstellung statistischen Materials und dessen        1. die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen\nÜbermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und        worden ist oder\nSozialordnung und an den Verband Deutscher Renten-\nversicherungsträger.                                    2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide\nEhegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.\n(4) Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer\n(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings\nVerantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten\nunter Ehegatten besteht, wenn\nnicht entbunden. Der Leistungsberechtigte soll jedoch\nÄnderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-   1. erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung einer\nnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der        Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-\nAnpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten               versicherung haben oder\nGeldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen    2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung einer\nPost AG mitteilen.                                              Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Renten-\nversicherung und der andere Ehegatte das 65. Lebens-\n(5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die\njahr vollendet hat oder\nDeutsche Post AG von den Trägern der Rentenversiche-\nrung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.          3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der\nDas Bundesversicherungsamt setzt für die Träger der             Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann\nRentenversicherung der Arbeiter die Vorschüsse fest,            der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter\nwobei die Zahlungen aus dem Finanzausgleich zu berück-          Ehegatten allein herbeiführen.\nsichtigen sind.                                                (4) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings\nunter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splitting-\n(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von\nzeit\nden Trägern der Rentenversicherung eine angemessene\nVergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig       1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden\nangemessene Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt              Ehegatten und\nsetzt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter    2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehe-\ndie Vorschüsse fest.                                            gatten\n(7) Für die von der Deutschen Bundespost wahrzu-         25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.\nnehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung        Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit\nist das Unternehmen Deutsche Post AG zuständig.             auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               797\nEhegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des über-                                    § 120c\nlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalen-                             Abänderung des\ndermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden                     Rentensplittings unter Ehegatten\nEhegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebens-\njahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen             (1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des\nKalendermonaten in dieser Zeit stehen.                        Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des\nWertunterschieds von dem bisher zugrunde liegenden\n(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings         Wertunterschied ergibt.\nunter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende\nEhegatte eine Rentenabfindung bei Wiederheirat von               (2) Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in\nWitwen und Witwern erhalten hat.                              Betracht, wenn durch sie Versicherte\n1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren\n(6) Der Anspruch auf Durchführung des Renten-                  Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt über-\nsplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn        tragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder\ndes Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis\nzum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden           2. eine maßgebende Wartezeit erfüllen.\nist (Splittingzeit). Entsteht der Anspruch auf Durchführung   Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert\ndes Rentensplittings unter Ehegatten durch Leistung einer     der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt\nVollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem       übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Ent-\nEnde des Monats vor Leistungsbeginn.                          geltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu\n(7) Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den\nvervielfältigen sind.\nEntgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach\n(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs\n1. Entgeltpunkten der Rentenversicherung der Arbeiter\nerhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits\nund der Angestellten und\nerfüllte Wartezeit nicht.\n2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenver-               (4) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind\nsicherung,                                                verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur\ndie mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berech-        Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden\nnung einer Rente zu vervielfältigen sind. Der Ehegatte mit    Vorschriften erforderlich sind.\nder jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat\nAnspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds\nzwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten                      Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t\n(Einzelsplitting).\nBerechnungsgrundsätze\n(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller\nEntgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unter-                               § 121\nschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren                Allgemeine Berechnungsgrundsätze\nSumme aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgelt-\npunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen             (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen\nder Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit           durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.\nder höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe                (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden\nan Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splitting-           Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,\nzuwachs).                                                     wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5\nbis 9 ergeben würde.\n§ 120b                              (3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzu-\nnehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle\nTod eines Ehegatten\num 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen\nvor Empfang angemessener Leistungen\neine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.\n(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm oder seinen      (4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division\nHinterbliebenen aus dem Rentensplitting unter Ehegatten       zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.\nLeistungen in Höhe von bis zu zwei Jahresbeträgen\neiner auf das Ende des Leistungsbezuges ohne Be-\nrücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Voll-                                       § 122\nrente wegen Alters aus dem erworbenen Anrecht (Grenz-                           Berechnung von Zeiten\nwert) erbracht worden, haben der überlebende Ehegatte\noder seine Hinterbliebenen Anspruch auf eine nicht               (1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit renten-\naufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente. Die sich        rechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.\nergebende Erhöhung mindert sich jedoch um die er-                (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für\nhaltenen Leistungen.                                          jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den\n(2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und           Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes\nAbschlägen an Entgeltpunkten aus den im Rahmen                Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in\ndes Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten unter        den das Ereignis fällt, berücksichtigt.\nBerücksichtigung des für sie maßgebenden Rentenartfak-           (3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berück-\ntors und aktuellen Rentenwerts am Ende des Leistungs-         sichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden\nbezuges.                                                      Kalendermonate zunächst berücksichtigt.","798             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 123                            Versicherung dieser Beschäftigung oder selbständigen\nBerechnung von Geldbeträgen                    Tätigkeit zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Trägers\nbleibt erhalten, solange nicht ein anderer Träger aufgrund\n(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei         einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit aus-\nDezimalstellen durchgeführt.                                 schließlich zuständig wird. Ist ein Träger zu Beginn eines\n(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die aus-     Leistungsverfahrens zuständig, bleibt seine Zuständig-\ndrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist,    keit für dieses Verfahren auch erhalten, wenn ein anderer\nwird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der       Träger ausschließlich zuständig wird.\nersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben            (2) Für Personen, die als Hinterbliebene eines ver-\nwürde.                                                       storbenen Versicherten Ansprüche gegen die Renten-\n(3) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt  versicherung geltend machen, ist der Träger der Renten-\nsich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum             versicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den\nvervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt          verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so\nwird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der       zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem\nKalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer      Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger\nMonatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit           zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Ver-\nsieben Tagen gerechnet.                                      sicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig,\nan den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt\n§ 124                            an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge\ngezahlt worden, ist die Reihenfolge bei Mehrfach-\nBerechnung von\nversicherten (§ 142) maßgebend.\nDurchschnittswerten und Rententeilen\n(3) Für alle übrigen Personen ist die Bundesversiche-\n(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der           rungsanstalt für Angestellte oder auf Antrag der Träger der\nEinzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten    Rentenversicherung der Arbeiter zuständig.\nSumme der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht\neine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich                (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit\nbestimmt ist.                                                in diesem Kapitel oder in den Vorschriften über die Konto-\nführung etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen\nZeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermitt-\nlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die\nRente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten                       Z w eiter Unterabschnitt\nberechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.             Re nt e nve rsic he rung de r Arbe it e r\n§ 127\nDrit t es Kap it el\nVersicherungsträger\nOrganisat ion und Dat ensc hut z\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter sind\nErster Abschnitt                        1. die Landesversicherungsanstalten,\nOrganisation                          2. die Bahnversicherungsanstalt und\nErster Unterabschnitt                         3. die Seekasse.\nAllge m e ine Z ust ä ndigk e it sa uft e ilung                                      § 128\n§ 125                                                    Beschäftigte\nZuständigkeit der Rentenversicherungsträger                Für Beschäftigte sind\nFür die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung     1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Ver-\nsind                                                             sicherten als Arbeiter beschäftigt sind und nicht die\nBahnversicherungsanstalt, Seekasse oder Bundes-\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Landesver-\nknappschaft zuständig ist,\nsicherungsanstalten, die Bahnversicherungsanstalt\nund die Seekasse,                                        2. die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten\nals Arbeiter\n2. in der Rentenversicherung der Angestellten die Bun-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte und                  a) beim Bundeseisenbahnvermögen,\n3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Bun-          b) bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den\ndesknappschaft                                                   gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungs-\nzuständig.                                                           gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,\n2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,\n§ 126\nc) bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des\nZuständigkeit\ngenannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften\nfür Versicherte und Hinterbliebene\nausgegliedert worden sind, von diesen überwie-\n(1) Für Personen, die aufgrund einer Beschäftigung                gend beherrscht werden und unmittelbar und über-\noder selbständigen Tätigkeit versichert sind, ist der Träger         wiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen\nder Rentenversicherung zuständig, der jeweils für die                oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              799\nd) bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Kranken-                      Dritter Unterabschnitt\nversorgung der Bundesbahnbeamten und dem\nRe nt e nve rsic he rung de r Ange st e llt e n\nBahnsozialwerk\nbeschäftigt sind, oder                                                               § 132\n3. die Seekasse, wenn die Versicherten als Arbeiter in der                       Versicherungsträger\nSeefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) beschäftigt\nTräger der Rentenversicherung der Angestellten ist die\nsind,\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in\nzuständig. Dies gilt auch, wenn die Versicherten zur Aus-     Berlin.\nbildung für den Beruf eines Arbeiters beschäftigt werden.                                 § 133\nBeschäftigte\n§ 129\n(1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsan-\nSelbständig Tätige                       stalt für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als\n(1) Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetrei-       Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Ange-\nbende oder Handwerker versicherungspflichtig sind, sind       stellten beschäftigt werden und nicht die Bundesknapp-\ndie Landesversicherungsanstalten zuständig.                   schaft zuständig ist.\n(2) Angestellte sind insbesondere\n(2) Für selbständig Tätige, die als Küstenschiffer oder\n1. Angestellte in leitender Stellung,\nKüstenfischer versicherungspflichtig sind, ist die See-\nkasse zuständig.                                              2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwal-\ntung, Werkmeister und andere Angestellte in einer\n§ 130                                 ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,\n3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit\nÖrtliche Zuständigkeit\nBotengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen\nder Landesversicherungsanstalten\nArbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstatt-\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs-        schreibern,\nanstalten richtet sich, soweit nicht nach über- und           4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kauf-\nzwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist,             männische Dienste, auch wenn der Gegenstand des\nnach folgender Reihenfolge:                                       Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und\n1. Wohnsitz,                                                      Praktikanten in Apotheken,\n2. gewöhnlicher Aufenthalt,                                   5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den\nkünstlerischen Wert ihrer Leistungen,\n3. Beschäftigungsort,\n6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts,\n4. Tätigkeitsort                                                  der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,\nder Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei      7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschi-\nLeistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit            nendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister,\nder Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halb-             Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in\nwaisenrenten ist die für den überlebenden Ehegatten,              einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befind-\nbei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte             lichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnen-\nnicht vorhanden ist, die für die jüngste Waise be-                schiffen oder deutschen Seeschiffen,\nstimmte Landesversicherungsanstalt zuständig. Wären           8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.\nbei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere\nLandesversicherungsanstalten zuständig, ist die Landes-                                   § 134\nversicherungsanstalt zuständig, bei der zuerst ein Antrag\ngestellt worden ist.                                                              Selbständig Tätige\nFür selbständig Tätige, die als\n(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht\nim Inland, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig,      1. Lehrer oder Erzieher,\ndie zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.                      2. Pflegepersonen,\n(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit        3. Hebammen oder Entbindungspfleger,\neines Versicherungsträgers nicht gegeben, ist die Landes-     4. Seelotsen,\nversicherungsanstalt Rheinprovinz zuständig.                  5. Künstler oder Publizisten,\n6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9\n§ 131                             versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungs-\nSonderzuständigkeit                       anstalt für Angestellte zuständig.\nder Seekasse für Leistungen\n§ 135\nDie Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn die\nSonderzuständigkeit der\nVersicherten fünf Jahre Beitragszeiten aufgrund einer in\nSeekasse und der Bahnversicherungsanstalt\nder Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selbstän-\ndigen Tätigkeit zurückgelegt haben und nicht die Bahnver-        (1) Für in der Seefahrt beschäftigte Angestellte und für\nsicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig        Seelotsen führt die Seekasse die Versicherung für die\nist.                                                          Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.","800              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(2) Die Seekasse ist für Leistungen zuständig, wenn                                    § 139\nein Beitrag aufgrund einer in der Seefahrt ausgeübten                              Nachversicherung\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt\nworden ist und nicht die Bundesknappschaft zuständig             Für die Nachversicherung ist die Bundesknappschaft\nist.                                                          nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäf-\ntigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird.\n(3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1\nSie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer\nNr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt\nBeschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder\ndie Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die\neiner bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte durch.\ndieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knapp-\n(4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen        schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.\nzuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge\nals Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt                                  § 140\nworden sind und nicht die Bundesknappschaft oder                         Sonderzuständigkeit für Leistungen\nSeekasse zuständig ist.\nDie Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig,\nwenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knapp-\nVie rt e r U nt e ra bsc hnit t               schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.\nKna ppsc ha ft lic he Re nt e nve rsic he rung                                          § 141\n§ 136                                       Besonderheit bei der Durchführung\nder Versicherung und bei den Leistungen\nVersicherungsträger\n(1) Die Bundesknappschaft führt die Versicherung für\nTräger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist        Personen, die wegen\ndie Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum.\n1. einer selbständigen Tätigkeit,\n§ 137                            2. einer Kindererziehung,\nBeschäftigte                        3. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,\n4. eines Bezugs von Sozialleistungen oder von Vorruhe-\nFür Beschäftigte ist die Bundesknappschaft zuständig,          standsgeld,\nwenn die Versicherten\n5. einer Versicherungspflicht auf Antrag,\n1. in einem knappschaftlichen Betrieb oder bei der\nBundesknappschaft beschäftigt sind,                      6. einer freiwilligen Versicherung,\n2. ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche           7. einer Übertragung von Rentenanwartschaften auf-\nArbeiten verrichten oder                                     grund eines Versorgungsausgleichs,\n3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeber-           8. einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit oder\norganisationen, die berufsständische Interessen des      9. einer geringfügigen Beschäftigung\nBergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern,            bei ihr versichert sind, so durch, als ob sie insoweit in der\nOberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen,          Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nForschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt       versichert wären. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund\nsind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung       dieser Versicherung.\nfür fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Renten-\n(2) Absatz 1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die im\nversicherung gezahlt worden sind.\nletzten Jahr vor Beginn der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4\ngenannten Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in\n§ 138                            der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert\nKnappschaftliche Betriebe und Arbeiten              waren.\n(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen\nMineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen                       Fünfter Unterabschnitt\nwerden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden             Z ust ä ndigk e it für M e hrfa c hve rsic he rt e\njedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch\nbetrieben werden.                                                                         § 142\n(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchs-             Zuständigkeit für Mehrfachversicherte\ngruben des Bergbaus.                                             Bestimmt sich die Zuständigkeit eines Trägers der\n(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebs-          Rentenversicherung danach, an welchen Versicherungs-\nanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe          träger der letzte Beitrag gezahlt worden ist, und sind\neines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich          zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt\nund betrieblich zusammenhängen.                               worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender\n(4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und        Reihenfolge:\nbetrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammen-              1. Bundesknappschaft,\nhängenden, aber von einem anderen Unternehmer aus-            2. Bahnversicherungsanstalt,\ngeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten\n3. Seekasse,\nbestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des             4. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nBundesrates.                                                  5. Landesversicherungsanstalt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002             801\nSechster Unterabschnitt                                      Siebter Unterabschnitt\nBe sc hä ft igt e de r Ve rsic he rungst rä ge r                         Ve rba nd D e ut sc he r\nRe nt e nve rsic he rungst rä ge r\n§ 143\nBundesunmittelbare Versicherungsträger                                          § 146\nVerband Deutscher Rentenversicherungsträger\n(1) Die bundesunmittelbaren Landesversicherungsan-\nstalten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,       (1) Die Träger der Rentenversicherung können Auf-\ndie Bundesknappschaft und die Bahnversicherungs-            gaben, die sie aufgrund eines Gesetzes gegenüber dem\nanstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121    einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam dem\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes.                            von ihnen gebildeten Verband Deutscher Rentenversiche-\n(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die     rungsträger nur dann übertragen, wenn diese Aufgaben\nMitglieder der Geschäftsführungen werden auf Vorschlag      von den einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig\nder Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu          großem Aufwand selbst erfüllt werden können. Die zu-\nBeamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vor-       ständigen Aufsichtsbehörden sind vor einer Übertragung\nschlag des Vorstandes das Bundesministerium für Arbeit      nach Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.\nund Sozialordnung, bei der Bahnversicherungsanstalt im         (2) Die von den Trägern der Rentenversicherung unter-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,         haltene Datenstelle wird vom Verband Deutscher Renten-\nBau- und Wohnungswesen. Das Bundesministerium für           versicherungsträger verwaltet. Die Träger der Renten-\nArbeit und Sozialordnung kann seine Befugnisse auf den      versicherung können die Datenstelle als Vermittlungs-\nVorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf      stelle einschalten. Sie können durch die Datenstelle\nden Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung,         auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen\ndurch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.          veranlassen.\n(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschäftsführer,\n(3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\nihre Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäfts-\ndarf eine Datei mit Sozialdaten, die einer Versicherungs-\nführungen das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nnummer zugeordnet sind, nur bei der Datenstelle und nur\nordnung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Dieses\ndann führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich\nkann seine Befugnisse auf den Geschäftsführer oder\nbestimmt ist.\nauf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des\nBundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundes-              (4) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\ndisziplinargesetzes bleiben unberührt.                      und die Datenstelle unterstehen der Aufsicht des Bundes-\nministeriums für Arbeit und Sozialordnung, soweit ihnen\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben\n§ 144\nzugewiesen oder dem Verband Deutscher Rentenver-\nBahnversicherungsanstalt und Seekasse               sicherungsträger von den Trägern der Rentenversiche-\nrung Aufgaben gemeinsam übertragen worden sind. Für\n(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt\ndie Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches\nmit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationsein-\nentsprechend. Das Bundesministerium für Arbeit und\nrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahn-\nSozialordnung kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem\nvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft\nBundesversicherungsamt übertragen.\nsein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der\nBahnversicherungsanstalt bleiben unberührt. Die Bahn-\nversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das\nNähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungs-                              Zweiter Abschnitt\nanstalt.\nDatenschutz\n(2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten\nder Seekasse richten sich nach den für die Beschäftig-                                 § 147\nten der See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vor-\nVersicherungsnummer\nschriften.\n(1) Der Träger der Rentenversicherung kann für Per-\n§ 145                             sonen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies\nzur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die\nLandesunmittelbare Versicherungsträger\nErfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem\n(1) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenver-        Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder\nsicherung besitzen im Rahmen des Absatzes 2                 aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach\nDienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten-        diesem Buche versicherten Personen hat er eine Ver-\nrechtsrahmengesetzes.                                       sicherungsnummer zu vergeben.\n(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Träger der          (2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich\nRentenversicherung sind Beamte des Landes, soweit           zusammen aus\nnicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes\nbestimmt.                                                   1. der Bereichsnummer des die Versicherungsnummer\nvergebenden Trägers der Rentenversicherung,\n(3) Die landesunmittelbaren Träger der Rentenver-\nsicherung tragen die Bezüge der Beamten und ihrer           2. dem Geburtsdatum,\nHinterbliebenen.                                            3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,\n2","802             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das                                     § 149\nGeschlecht einer Person enthalten darf, und\nVersicherungskonto\n5. der Prüfziffer.\n(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden\nWeitere personenbezogene Merkmale darf die Versiche-         Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Ver-\nrungsnummer nicht enthalten.                                 sicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungs-\n(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer          konto sind die Daten, die für die Durchführung der Ver-\nvergeben wird, ist unverzüglich über ihre Versicherungs-     sicherung sowie die Feststellung und Erbringung von\nnummer zu unterrichten.                                      Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich\nsind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für\nPersonen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften\n§ 148                            dieses Buches versichert sind, soweit es für die Fest-\nDatenerhebung,                         stellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für\nDatenverarbeitung und Daten-                   Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p Viertes Buch) erfor-\nnutzung beim Rentenversicherungsträger               derlich ist.\n(1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten       (2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hin-\nnur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfül-  zuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten\nlung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen        Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so\nAufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche        gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und\nsind                                                         auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch\nDatenübertragung übermittelt werden können. Stellt der\n1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses ein-\nTräger der Rentenversicherung fest, dass für einen\nschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versiche-\nBeschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1\nrungsbefreiung,\nNr. 1 des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen\n2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,                des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten\n3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur       sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungs-\nTeilhabe,                                                verhältnisse.\n4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung,            (3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die\nEinstellung oder Abrechnung von Renten und anderen       Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungs-\nGeldleistungen,                                          konto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststel-\nlung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind\n5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und        (Versicherungsverlauf).\nKlärung der Versicherungskonten,\n(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des\n6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.          Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den\n(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus     Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit\ndenen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen       zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen\nmit anderen Daten in einer gemeinsamen Datei nur             Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden\nspeichern, wenn durch technische und organisatorische        und sonstigen Beweismittel beizubringen.\nMaßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine\n(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-\nErkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie\nkonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.\nKalendermonaten nach Versendung des Versicherungs-\n(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,     verlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der\ndas die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der         Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthal-\nTräger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, ist    tenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als\nnur zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie        sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest.\nmit der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundes-        Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde\nanstalt für Arbeit und der Deutschen Bundespost, soweit      liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid\nsie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozial-           durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im\nleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermitt- Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit auf-\nlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungs-    zuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht\nträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-        anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im\nbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von      Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei\nLeistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht          Feststellung einer Leistung entschieden.\nerforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht,\ndass dadurch schutzwürdige Belange der davon betrof-\nfenen Personen beeinträchtigt werden.                                                   § 150\n(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der                         Dateien bei der Datenstelle\nDatenstelle oder dem Verband Deutscher Rentenver-\n(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei\nsicherungsträger Sozialdaten nur übermitteln, soweit\ngeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um\ndies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur\nErfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder     1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versiche-\nzugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschrän-            rungsnummer erhält und eine vergebene Versiche-\nkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten           rungsnummer nicht noch einmal für eine andere\nin einer anonymisierten Form übermittelt werden.                 Person verwendet wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              803\n2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer                                   § 151\nfestzustellen,\nAuskünfte der Deutschen Post AG\n3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung\n(1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen\nfür die Führung eines Versicherungskontos zuständig\nzuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleich-\nist oder war,\ngestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes\n4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über-       Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit\nund zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen           der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder\nsind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu         Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen\nkönnen,                                                  nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie\nnach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten\n5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenver-          Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:\nsicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland\nweitere Daten zu einer Person gespeichert sind,            1. Familienname und Vornamen einschließlich des Ge-\nburtsnamens,\n6. Mütter über die Versicherungspflicht während der\nKindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburts-         2. Geburtsdatum,\nmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter              3. Versicherungsnummer,\nnicht eindeutig zugeordnet werden kann,\n4. Daten über den Familienstand,\n7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Ver-            5. Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich\nsicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeits-              aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden\nentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Be-              nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,\nrechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner\nzur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu         6. Daten über das Versicherungsverhältnis,\nkönnen.                                                    7. Daten über die Art und Höhe der Geldleistung ein-\nWeitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der             schließlich der diese Leistung unmittelbar bestim-\nDatenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur              menden Daten,\nErfüllung einer dem Verband Deutscher Rentenversiche-         8. Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geld-\nrungsträger zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe               leistung einschließlich der diese unmittelbar be-\nerforderlich und dafür die Verarbeitung oder Nutzung             stimmenden Daten,\nvon Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht\n9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,\nausreichend ist.\n10. Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur\n(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personen-                vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere\nbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur             Forderungsberechtigte.\nRentenversicherung nur folgende Daten enthalten:\n(2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Renten-\n1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente           versicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammen-\nwegen Todes auch die Versicherungsnummer des             hang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Ein-\nverstorbenen Versicherten,                               stellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer\nSozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen\n2. Familienname und Vornamen einschließlich des Ge-\nder den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt\nburtsnamens,\ngeworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.\n3. Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,                (3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deut-\n4. Staatsangehörigkeit,                                     schen Post AG die für die Anpassung von Renten oder\nanderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch\n5. Tod,                                                     dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten\n6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so dass   oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung\ndiese nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden    nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte\nkann.                                                    nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern\noder diesen Gleichgestellten benötigt werden.\n(3) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimm-\nten Dateien jeweils eine weitere Datei geführt werden,\nsoweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Daten-                             § 152\nschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der                    Verordnungsermächtigung\nDateien, zu gewährleisten.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n(4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nfahrens für eine Datei der Datenstelle ist nur gegen-       mung des Bundesrates\nüber den in § 148 Abs. 3 genannten Stellen und den          1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu ver-\nHauptzollämtern, soweit diese Aufgaben nach § 107 des           geben ist,\nVierten Buches oder § 304 des Dritten Buches durch-\nführen, zulässig. Die dort enthaltenen besonderen Vor-      2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungs-\naussetzungen für die Deutsche Bundespost und für                nummer,\nLeistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt   3. das Nähere über die Zusammensetzung der Ver-\nsein.                                                           sicherungsnummer sowie über ihre Änderung,","804            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer            2. eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle\nzuständigen Versicherungsträger,                             Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen\n5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt             fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen\nsowie Verfahren der Versendung von Versicherungs-            Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,\nverläufen,                                               3. eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Alters-\ngrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage,\n6. die Art und den Umfang des Datenaustausches\ndie Finanzlage der Rentenversicherung und andere\nzwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie\nöffentliche Haushalte auswirkt,\nmit der Deutschen Bundespost sowie die Führung des\nVersicherungskontos und die Art der Daten, die darin     4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im\ngespeichert werden dürfen,                                   Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im\nBundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eine geson-\n7. Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu\nderte Darstellung über die Entwicklung der Renten im\nlöschen sind,\nBeitrittsgebiet.\n8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-          Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbeiter\nschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie         und der Angestellten und in der knappschaftlichen\nvernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang      Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht\nund den Zeitpunkt ihrer Vernichtung                      ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetz-\nzu bestimmen.                                               gebenden Körperschaften zuzuleiten.\n(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder\nWahlperiode des Deutschen Bundestages um einen\nVi e r t e s K a p i t e l                Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:\nFinanzierung                            1. die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffent-\nlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren\nErster Abschnitt                           Finanzierung,\nFinanzierungsgrundsatz                      2. die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der\nund Rentenversicherungsbericht                       Alterssicherungssysteme,\n3. das Zusammentreffen von Leistungen der Alters-\nErster Unterabschnitt                             sicherungssysteme,\nU m la ge ve rfa hre n                     4. in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach\n§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuer-\n§ 153                               gesetzes in Anspruch genommen worden ist und\nUmlageverfahren                        5. welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche Alters-\nvorsorge dadurch erreicht hat.\n(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben\neines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen       Die Darstellungen zu den Nummern 4 und 5 sind erstmals\nKalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Ent-         im Jahr 2005 vorzulegen.\nnahmen aus der Schwankungsreserve gedeckt.                     (3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Kör-\n(2) Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter         perschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn\nund der Angestellten sind insbesondere die Beiträge         1. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der\nund die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knapp-              Arbeiter und der Angestellten in der mittleren Variante\nschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die           der 15-jährigen Vorausberechnungen des Renten-\nBeiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von            versicherungsberichts bis zum Jahre 2020 20 vom\nEinnahmen und Ausgaben.                                         Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vom Hundert\nüberschreitet,\n2. der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen\nZ w eiter Unterabschnitt\nverfügbaren Standardrente und dem unter Berück-\nRe nt e nve rsic he rungsbe ric ht                     sichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zusätzlichen\nund Sozialbeirat                              Altersvorsorge vorausberechneten jahresdurchschnitt-\nlichen Nettoentgelt (Nettorentenniveau) in der mittleren\n§ 154                               Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des\nRentenversicherungsbericht,                       Rentenversicherungsberichts 67 vom Hundert unter-\nStabilisierung des Beitragssatzes                    schreitet; verfügbare Standardrente ist die Regelalters-\nund Sicherung des Rentenniveaus                      rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAngestellten mit 45 Entgeltpunkten, gemindert um den\n(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Renten-       durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversiche-\nversicherungsbericht. Der Bericht enthält                       rung, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversiche-\n1. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der      rung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte\nVersicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der            durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.\nAusgaben und der Schwankungsreserve insbesondere         Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körper-\nModellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen           schaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich\nund Ausgaben, der Schwankungsreserve sowie des           zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätz-\njeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen   lichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht\n15 Kalenderjahren,                                       erreicht werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                805\n§ 155                                                         § 158\nAufgabe des Sozialbeirats                                           Beitragssätze\n(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in         (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der\neinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der           Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines\nBundesregierung Stellung zu nehmen.                          Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des\n(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit       bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungs-\ndem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden            reserve am Ende des auf die Festsetzung folgenden\nKörperschaften zuzuleiten.                                   Kalenderjahres 80 vom Hundert der durchschnittlichen\nAusgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Ka-\n§ 156                            lendermonat voraussichtlich unterschreiten oder 120 vom\nZusammensetzung des Sozialbeirats                  Hundert der genannten Ausgaben für einen Kalender-\nmonat voraussichtlich übersteigen. Der Beitragssatz ist\n(1) Der Sozialbeirat besteht aus                           für wenigstens drei Kalenderjahre gleich hoch so neu fest-\n1. vier Vertretern der Versicherten,                         zusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen\n2. vier Vertretern der Arbeitgeber,                          unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung\nder Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\n3. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und              beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtver-\n4. drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissen-        sicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes\nschaften.                                                 und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung\nvon Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen,\nSeine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit\num die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicher-\nund Sozialordnung.\nzustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am\n(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des          Ende jedes dieser drei Kalenderjahre voraussichtlich\nSozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden       wenigstens 80 vom Hundert des Betrages der durch-\n1. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenver-           schnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der\nsicherungsträger für den Verband Deutscher Renten-        Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nversicherungsträger je ein Vertreter,                     für einen Kalendermonat, höchstens jedoch 120 vom\nHundert der genannten Ausgaben für einen Kalender-\n2. vom Vorstand des Verbandes Deutscher Renten-\nmonat, entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze,\nversicherungsträger für die Rentenversicherung der\nso ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch\nArbeiter je ein Vertreter,\nein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Satzes 2\n3. vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für An-       nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, dass die Mittel\ngestellte für die Rentenversicherung der Angestellten     der Schwankungsreserve am Ende des auf die Fest-\nje ein Vertreter und                                      setzung folgenden Kalenderjahres 80 vom Hundert der\n4. vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knapp-         durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu\nschaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter           eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der\nArbeiter und der Angestellten entsprechen. Der Beitrags-\nder Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen.          satz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben\n(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Vor-           zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des\naussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der       Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen\nSelbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der       und der empfangenen Ausgleichszahlungen.\nBerufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissen-\nschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.          (2) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Renten-\nversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert,\nin dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur\nZweiter Abschnitt                       für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle\naufzurunden.\nBeiträge und Verfahren\nErster Unterabschnitt                                                      § 159\nBeiträge                                            Beitragsbemessungsgrenzen\nDie Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenver-\nEr s t e r Ti t e l                   sicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in der\nAllgemeines                            knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum\n1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem\n§ 157                            die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur ent-\nGrundsatz\nsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vor-\nDie Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz              vergangenen Kalenderjahr steht. Die veränderten Beträge\n(Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage           werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitrags-\nerhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungs-      bemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere\ngrenze berücksichtigt wird.                                  Vielfache von 600 aufgerundet.","806             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 160                                                        § 163\nVerordnungsermächtigung                                          Sonderregelung für\nbeitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter\nDie Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates                                      (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige\n1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,              Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer\ndas innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsent-\n2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungs-\ngelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungs-\ngrenzen\ngrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäf-\nfestzusetzen.                                                tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der\nNatur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus\ndurch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden inner-\nZw eit er Tit el                       halb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäf-\nBeit ragsb emessungsgrund lagen                     tigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt\ndie monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der\n§ 161                            Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte\nGrundsatz                          anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamt-\nbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht\n(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungs-        übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies be-\npflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.           antragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge\n(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-       nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus\nsicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitrags-      unständigen Beschäftigungen.\nbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemes-              (2) Für beschäftigte Seeleute gilt als beitragspflichtige\nsungsgrenze.                                                 Einnahmen das nach dem Siebten Buch amtlich fest-\ngesetzte monatliche Durchschnittsentgelt der einzelnen\n§ 162                            Klassen der Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die\nBeitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter            beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen sich für Seeleute,\ndie auf Seeschiffen beköstigt werden, um den amtlich\nBeitragspflichtige Einnahmen sind                         festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Ist für\n1.   bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt      Seeleute ein monatliches Durchschnittsentgelt amtlich\nwerden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungs-       nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung der See-Kranken-\npflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die     kasse als zuständige Einzugsstelle die beitragspflichtigen\nzu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, min-      Einnahmen. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt ent-\ndestens 1 vom Hundert der Bezugsgröße,                  sprechend. Die Regelung für einmalig gezahltes Arbeits-\nentgelt findet keine Anwendung.\n2.   bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, min-\ndestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,                    (3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und\n2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine       deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit\nBeschäftigung in einer nach dem Neunten Buch aner-      gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tat-\nkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem      sächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt,\nIntegrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt    das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre,\nsind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert     höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeits-\nder Bezugsgröße,                                        entgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies\nbeim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehren-\n3.   bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt    amtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder\nwerden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom    Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände\nHundert der monatlichen Bezugsgröße,                    einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeits-\n3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen      gemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Kör-\nEinrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-       perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-\ntrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet        massen, die wegen des ausschließlichen und unmittel-\nwerden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungs-     baren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirch-\nvergütung,                                              liche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der\n4.   bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Dia-      Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und\nkonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften       Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.\ndie Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhal-        (4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige\nten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung      ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das ver-\nihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der       gangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben,\nGemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet     gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der\noder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist     Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unter-\n(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert    schiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeit-\nder Bezugsgröße,                                        geber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungs-\n5.   bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Ein-         pflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften\nkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit be-        des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende\nwertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4 des    und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume\nVierten Buches, mindestens monatlich 325 Euro.          gestellt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              807\n(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit-       3. bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche\ngesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhal-             Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversiche-\nten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem               rungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei\nArbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens       Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Ver-\n90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne           wertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter\ndes Altersteilzeitgesetzes, höchstens bis zur Beitrags-          Werke oder Leistungen sind,\nbemessungsgrenze, als Arbeitsentgelt. Werden bei den\n4. bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,\nAufstockungsbeträgen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte\nberücksichtigt, sind diese in den Monaten ihrer Zahlung      5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der\nfür die Feststellung des Unterschiedsbetrags dem lau-            Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige\nfenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in tat-       Arbeitseinkommen,\nsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden\n6. bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitsein-\nbisherigen Arbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei bis-\nkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis\nheriger Arbeitszeit hätten beansprucht werden können,\neines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses\nhinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine Bei-\nArbeitseinkommen.\ntragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom Hundert\nder auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Bei- Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen\ntragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung         abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von\neinmalig gezahlter Arbeitsentgelte kann höchstens bis        drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der\nzu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden   selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe\nBeitragsbemessungsgrenze erfolgen. Für Personen, die         von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die Ver-\nnach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Kran-      sicherten dies beim Träger der Rentenversicherung be-\nkengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder         antragen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße\nÜbergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für     abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1\ndie Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von      und 6 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuer-\nLeistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld          bescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden\nvon einem privaten Krankenversicherungsunternehmen           Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen\nerhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind,      Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommen-\ngilt Satz 1 entsprechend.                                    steuerbescheid vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem\nVomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Ver-\n(6) Soweit Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld ge-\nhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1)\nleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom\nfür das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen\nHundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-\nnachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1)\nEntgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten\nfür das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommen-\nBuches.\nsteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 fest-\n(7) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach dem       gestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungs-\nDritten Buch gegen seinen Arbeitgeber für die Ausfall-       grenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein\nstunden Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter An-           Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemes-\nrechnung des Winterausfallgeldes zu zahlen ist, so           sungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem\nbemisst sich der Beitrag zur Rentenversicherung nach         neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte\ndem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winter-           ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger\nausfallgeldes.                                               der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate\n(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Be-          nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Ein-\nschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung ver-         kommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung\nsicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2    des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nach-\nauf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist bei-     weis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des\ntragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens      Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des\njedoch der Betrag in Höhe von 155 Euro.                      Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vor-\nlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden\nKalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten\n§ 164                           Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommen-\nsteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung\n(weggefallen)                       zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflich-\ntigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind\nfür das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die\n§ 165                           Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom\nBeitragspflichtige                     Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die\nEinnahmen selbständig Tätiger                  Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.\n(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind                        (1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des\nVersicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszu-\n1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe\ngehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um\nder Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder\nwenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeits-\nhöheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeits-\neinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid.\neinkommen, mindestens jedoch monatlich 325 Euro,\nDas laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende\n2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,                       Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitsein-","808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der                  belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge\nNachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt.              der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum\nDas festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt so              steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,\nlange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid              5.   bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit\nüber dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu                 oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe\nberücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4        ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,\nsinngemäß anzuwenden.                                              80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalender-\n(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer           monat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeits-\ndes Bezugs von Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der            einkommens.\nErziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden               (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht er-\nEinkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Ver-            werbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege eines\nsicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte\nArbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich           1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes\n325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.                             Buch)\n(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig           a) 80 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er min-\nsind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehren-              destens 28 Stunden in der Woche gepflegt wird,\namtlich tätig sind, entsprechend.                                 b) 60 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er min-\ndestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,\n(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungs-\npflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von          c) 40 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er min-\n§ 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuer-               destens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,\nrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung          2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes\nbehandelt werden.                                                 Buch)\na) 53,3333 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er\n§ 166                                    mindestens 21 Stunden in der Woche gepflegt wird,\nBeitragspflichtige                         b) 35,5555 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn er\nEinnahmen sonstiger Versicherter                         mindestens 14 Stunden in der Woche gepflegt wird,\n(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind                      3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes\nBuch) 26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße.\n1.   bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende\nversichert sind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße,         Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen\njedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallent-       die Pflege gemeinsam aus, sind beitragspflichtige Ein-\nschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz           nahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwerts\nerhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor    der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Pflege-\nAbzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde          tätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit\nliegt,                                                   insgesamt entspricht.\n2.   bei Personen, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld,\nÜbergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder                                          § 167\nVersorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert                               Freiwillig Versicherte\ndes der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts\nDie Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für\noder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des\nfreiwillig Versicherte monatlich 325 Euro.\nbeitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht\ngeringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen\nsind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld\nneben einer anderen Leistung das dem Krankengeld                                    Drit t er Tit el\nzugrunde liegende Einkommen nicht zu berück-                          Ve r t e i l u n g d e r B e i t r a g s l a s t\nsichtigen ist,\n2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, die ge-                                     § 168\nzahlte Arbeitslosenhilfe,                                            Beitragstragung bei Beschäftigten\n2b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunter-           (1) Die Beiträge werden getragen\nhaltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom\n1.   bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt\nHundert des dieser Leistung zugrunde liegenden\nwerden, von den Versicherten und den Arbeitgebern\nArbeitsentgelts,\nje zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn Ver-\n3.   bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhe-              sicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt\nstandsgeld,                                                   sind, ein Arbeitsentgelt erhalten, das auf den Monat\n4.   bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäf-          bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder wenn Ver-\ntigten Deutschen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies           sicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des\ngünstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die          Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nBeitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis ver-              Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im\nvielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte        Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen\noder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Auf-           ökologischen Jahres leisten,\nnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen       1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- oder Winter-\nBeschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen        ausfallgeld beziehen, vom Arbeitgeber,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               809\n1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig      jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den\nversicherungspflichtig beschäftigt werden, von den     Beitrag allein.\nArbeitgebern in Höhe des Betrages, der 12 vom             (3) Personen, die in der knappschaftlichen Renten-\nHundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden       versicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe\nArbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Ver-        des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie\nsicherten,                                             in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestell-\n2.   bei behinderten Menschen von den Trägern der Ein-      ten versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber\nrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird   die Beiträge.\noder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert\nder monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie\n§ 169\nfür den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeits-\nentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugs-               Beitragstragung bei selbständig Tätigen\ngröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom\nDie Beiträge werden getragen\nHundert der monatlichen Bezugsgröße nicht über-\nsteigt, im Übrigen von den Versicherten und den        1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,\nTrägern der Einrichtung je zur Hälfte,                 2. bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozial-\n2a. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine          kasse,\nBeschäftigung in einer nach dem Neunten Buch aner-     3. bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und\nkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem         den Arbeitgebern je zur Hälfte,\nIntegrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt\n4. bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig\nsind, von den Trägern der Integrationsprojekte für\nsind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.\nden Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt\nund 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,\nwenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert\nder monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im                                    § 170\nÜbrigen von den Versicherten und den Trägern der              Beitragstragung bei sonstigen Versicherten\nIntegrationsprojekte je zur Hälfte,\n(1) Die Beiträge werden getragen\n3.   bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt\n1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, Beziehern von\nwerden sollen, von den Trägern der Einrichtung,\nArbeitslosenhilfe und für Kindererziehungszeiten vom\n3a. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen         Bund,\nEinrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsver-\n2. bei Personen, die\ntrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet\nwerden, von den Trägern der Einrichtung,                   a) Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den\nBeziehern der Leistung und den Leistungsträgern\n4.   bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Dia-             je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen\nkonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften              und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen\nvon den Genossenschaften oder Gemeinschaften,                  der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, im\nwenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert              Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden\nder monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im               auch dann von den Leistungsträgern getragen,\nÜbrigen von den Mitgliedern und den Genossen-                  wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsaus-\nschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,                    bildung beschäftigt sind und das der Leistung\n5.   bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für            zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat\nden Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,                       bezogen 325 Euro nicht übersteigt,\n6.   bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz       b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unter-\nAufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten,               haltsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den\nfür den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2            Leistungsträgern,\nergebenden Unterschiedsbetrag von den Arbeit-          3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern\ngebern,                                                    und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Ver-\n7.   bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz       pflichteten je zur Hälfte,\nAufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungs-      4. bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäf-\nkrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld             tigten Deutschen von den antragstellenden Stellen,\nerhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3\n5. bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung\nergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundes-\nvon Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf\nanstalt für Arbeit, wenn die Voraussetzungen des\nKrankengeld von den Versicherten selbst,\n§ 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, ansonsten\nvon den Arbeitgebern.                                  6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die\neinen\n(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts\ndie in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in               a) in der sozialen Pflegeversicherung versicherten\nAbsatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert                   Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,\nder monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die           b) in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs-\nVersicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem               freien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten\ndiese Grenzen übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts               Versicherungsunternehmen,","810              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nc) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflege-                                 Vi e r t e r Ti t e l\nbedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der                   Zahlung d er Beit räge\nHeilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder\neines privaten Versicherungsunternehmens erhält,                                  § 173\nvon der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom\nGrundsatz\nDienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten\nVersicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger        Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt\nder Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die     ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Bei-\nBeihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt;   tragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Renten-\ndies gilt auch im Verhältnis der Rentenversiche-      versicherung zu zahlen. Die Beiträge für die Bezieher von\nrungsträger untereinander.                            Arbeitslosenhilfe zahlt die Bundesanstalt für Arbeit.\n(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert                                    § 174\nsind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes,                           Beitragszahlung aus\nden sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversiche-            dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen\nrung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären;\n(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungs-\nim Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1\npflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbe-\ngilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die\ntreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamt-\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert\nsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r\nsind.\nViertes Buch).\n§ 171                               (2) Für die Beitragszahlung\nFreiwillig Versicherte                    1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,\n2. aus Vorruhestandsgeld,\nFreiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.\n3. aus dem für Entwicklungshelfer und für im Ausland\nbeschäftigte Deutsche maßgebenden Betrag\n§ 172                            gilt Absatz 1 entsprechend.\nArbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit               (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als\n(1) Für Beschäftigte, die                                  Arbeitgeber\n1. die Lotsenbrüderschaften,\n1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,\n2. die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,\n2. als Versorgungsbezieher,\n3. die antragstellenden Stellen.\n3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder\n4. wegen einer Beitragserstattung                                                         § 175\nversicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte           Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten\ndes Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten\nversicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen           (1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene\nRentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags          Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld,\nder auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen.     Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutter-\nSatz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei           schaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten\ngeringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1     von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.\nNr. 2.                                                           (2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Bei-\ntrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflich-\n(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1     tet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung\nvon der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die         nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die\nArbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständi-    Künstlersozialkasse gezahlt haben.\nschen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte\ndes Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten\n§ 176\nnicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.\nBeitragszahlung und\n(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten            Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen\nBuches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei\noder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die          (1) Soweit Personen, die Krankengeld oder Verletzten-\nnach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeit-    geld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung\ngeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert         beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an\ndes Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn         die Träger der Rentenversicherung. Für den Beitrags-\ndie Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt      abzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.\nnicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungs-        (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der\nfrei sind.                                                    Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die\n(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die     Leistungsträger und die Träger der Rentenversicherung\nVorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches        durch Vereinbarung regeln.\nsowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2             (3) Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der\nbis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.          Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              811\n§ 176a                              (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nBeitragszahlung und                      ordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nAbrechnung bei Pflegepersonen                   Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zah-\nlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der\nDas Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge       Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des\nfür nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können          Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungs-\ndie Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der        weise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen\nprivaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungs-         bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.\nstellen für die Beihilfe und der Verband Deutscher Renten-\nversicherungsträger durch Vereinbarung regeln.                  (3) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates den Betrag zu be-\n§ 177                           stimmen, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nBeitragszahlung                       pauschal zu zahlen ist.\nfür Kindererziehungszeiten\n(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden\nvom Bund gezahlt.                                                                  Fünf t er Tit el\n(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die                             Er s t a t t u n g e n\nBeitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das                                    § 179\nJahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden\nDeutsche Mark. Dieser Betrag verändert sich im jeweils                     Erstattung von Aufwendungen\nfolgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem                (1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nr. 2\n1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich     Buchstabe a erstattet der Bund den Trägern der Ein-\nbeschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalen-         richtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen\nderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehalts-     dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und\nsumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht,              80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen,\n2. bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitrags-        wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt\nsatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Bei-      80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht über-\ntragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,            steigt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern\nder Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge\n3. die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen\nfür behinderte Menschen. Für behinderte Menschen,\nKalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter\ndie im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach\nDreijährigen in dem dem vorvergangenen voraus-\ndem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte\ngehenden Kalenderjahr steht.\nMenschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes\n(3) Bei der Bestimmung der Bruttolohn- und -gehalts-      Buch) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.\nsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer\nsind für das vergangene Kalenderjahr die dem Statisti-          (1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-\nschen Bundesamt zu Beginn eines Kalenderjahres vor-          ruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf\nliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr       den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadens-\ndie bei der Bestimmung der bisherigen Veränderungsrate       ereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1\nverwendeten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamt-          und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Er-\nrechnung zugrunde zu legen. Bei der Anzahl der unter         stattung von Aufwendungen für die gesetzliche Renten-\nDreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das je-      versicherung der in Werkstätten beschäftigten behinder-\nweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten       ten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1\ndes Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.             übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9\nund die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten ent-\n(4) Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monats-       sprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2\nraten. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung sind       erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der\ndie Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.         Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger über-\ngeht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis\n§ 178                           vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die\nVerordnungsermächtigung                      den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenver-\nsicherung geltend macht.\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-           (2) Bei Entwicklungshelfern und bei im Ausland be-\nministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für      schäftigten Deutschen sind unbeschadet der Regelung\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundes-         über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wo-\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit          nach Versicherte den antragstellenden Stellen die Bei-\nZustimmung des Bundesrates                                   träge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht\n1. eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehr-          eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwick-\ndienstleistende und Zivildienstleistende,                lungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig,\nsoweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne\n2. die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der\ndes § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zu-\nRentenversicherung und\nwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken\n3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren                     bestimmt sind, die von der Rentenversicherung ab-\nzu bestimmen.                                                gesichert werden.","812            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 180                            für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als\nVerordnungsermächtigung                      dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht\nüberschritten wird.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n(2) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nfreiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet.\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nFreiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossen-\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die\nschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten\nErstattung von Beiträgen für behinderte Menschen und\nals bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und\ndie Zahlung von Vorschüssen zu regeln.\nwerden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt;\nihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das\nSec hst er Tit el                       vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in\ndem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt\nNac hversic herung                         werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr,\nfür das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, über-\n§ 181\nsteigt.\nBerechnung und Tragung der Beiträge\n§ 183\n(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den                           Erhöhung und Minderung\nVorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge             der Beiträge beim Versorgungsausgleich\nfür versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.\n(1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde,\n(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitrags-\nzu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt\npflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nach-\nworden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungs-\nversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemes-\nbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den\nsungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungs-\nArbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder\nanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt\nteilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der\nworden, werden für diesen Zeitraum auch die beitrags-\nBetrag, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für\npflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung,\ndie Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwart-\nbei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftig-\nschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die\nten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4 ergebende Betrag\nMinderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet\nbis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde\nwurde.\ngelegt.\n(2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde,\n(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag\nzu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt\nin Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße,\nworden ist, wenn der Träger der Versorgungslast\nfür Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und\nfür Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses      1. bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenver-\nBetrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regel-          sicherung aus der Versicherung des ausgleichsbe-\nmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemes-           rechtigten Ehegatten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),\nsungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst ent-             2. zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begrün-\nsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten          dung von Rentenanwartschaften zugunsten des aus-\nist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für         gleichsberechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat\nGrundwehrdienstleistende im jeweiligen Zeitraum maß-            (§ 225 Abs. 2).\ngebend war.\nMinderungsbetrag ist\n(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Min-         1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei\ndestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Be-              Dritteln der erstatteten Aufwendungen,\nrechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz an-\ngepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für     2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahl-\ndas Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das       ten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den\nDurchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die          das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalender-\nBeiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.        jahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung\ngezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt,\n(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Ge-            das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der\nnossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die            Erstattungspflicht maßgebend war.\nGewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine\nweitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die\n§ 184\nBeiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern,\nGenossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die                     Fälligkeit der Beiträge und Aufschub\ndie Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsverein-         (1) Die Beiträge werden gezahlt, wenn die Voraus-\nbarungen sind zulässig.                                     setzungen für die Nachversicherung eingetreten sind,\ninsbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitrags-\n§ 182                            zahlung nicht gegeben sind.\nZusammentreffen                            (2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn\nmit vorhandenen Beiträgen\n1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die\n(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits           infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich\nPflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber,          begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen\nGenossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge               wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              813\n2. eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich     1. die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres\ninnerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden               nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Be-\naufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung                schäftigung aufgenommen haben, in der wegen\neiner Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit          Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Ver-\nbesteht oder eine Befreiung von der Versicherungs-           sicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der\npflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum        Versicherungspflicht erfolgt ist,\nbei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen\n2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungs-\nBeschäftigung berücksichtigt wird,\nanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt\n3. eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der           wird,\naus einer Nachversicherung erwachsenden Renten-\n3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der\nanwartschaft mindestens gleichwertig ist.\nRentenversicherung unter Berücksichtigung der Nach-\nDer Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den           versicherung weder erbracht wurden noch aufgrund\nFällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der            eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten\nwieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung                  Antrags zu erbringen sind und\nund endet mit einem Eintritt der Nachversicherungs-\n4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung\nvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.\nüber einen Versorgungsausgleich zu Lasten des\n(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entschei-           Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nach-\nden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-               versicherung nicht getroffen worden ist.\nschaften.\nWird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurück-\n(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen       gezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist\ndie Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften        nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung\nden ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger             der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang\nder Rentenversicherung eine Bescheinigung über den           an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nNachversicherungszeitraum und die Gründe für einen           aufgeschoben anzusehen.\nAufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung).\n(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-\nDie ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger\nschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinter-\nder Rentenversicherung können verlangen, dass sich\nbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine\ndie Aufschubbescheinigung auch auf die beitrags-\nBescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und\npflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversiche-\ndie der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren\nrung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen\nzugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nach-\nwären.\nversicherungsbescheinigung).\n(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nach-\n§ 185\nversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem\nZahlung der Beiträge                     Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.\nund Wirkung der Beitragszahlung\n(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemein-\n§ 186\nschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger\nder Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Ren-                              Zahlung an eine\ntenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob              berufsständische Versorgungseinrichtung\nund in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten\n(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die\nder Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der\nArbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die\nVersorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapital-\nBeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrich-\nbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der\ntung zahlen, wenn sie\nArbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in\ndiesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt       1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungs-\ngezahlt, zu dem die Voraussetzungen für die Nach-                freiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach\nversicherung eingetreten sind.                                   § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder\n(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig         2. innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraus-\ngezahlte Pflichtbeiträge. Rentenanwartschaften, die das          setzungen für die Nachversicherung aufgrund einer\nFamiliengericht im Versorgungsausgleich vor der Durch-           durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz be-\nführung der Nachversicherung zu Lasten von Nach-                 ruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung\nversicherten begründet hat, gelten mit der Zahlung der           werden.\nBeiträge an den Träger der Rentenversicherung oder\n(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das\nin Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der\nAntragsrecht nacheinander zu\nVoraussetzungen für die Nachversicherung als über-\ntragen.                                                      1. überlebenden Ehegatten,\n(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während  2. den Waisen gemeinsam,\ndes Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden          3. früheren Ehegatten.\nsind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall\nder Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der          (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach\nArbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung           dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversiche-\nberechtigt, wenn                                             rung gestellt werden.","814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nSieb t er Tit el                                                  § 187a\nZahlung von Beit rägen                                   Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger\nb e i m Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h u n d        Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters\nb ei vorzeit iger Inansp ruc hnahme\neiner Rent e w eg en Alt ers                      (1) Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres können\nRentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruch-\nnahme einer Rente wegen Alters durch Zahlung von\n§ 187                          Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zur\nZahlung von Beiträgen                      Zahlung setzt voraus, dass der Versicherte erklärt, eine\nbeim Versorgungsausgleich                     solche Rente zu beanspruchen.\n(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können                 (2) Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden,\nBeiträge gezahlt werden, um                                   die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Aus-\ngleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruch-\n1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an             nahme einer Rente wegen Alters erforderlichen Beitrags-\nEntgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder           zahlung als höchstmögliche Minderung an persönlichen\nteilweise wieder aufzufüllen,                             Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme\n2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts           einer Rente wegen Alters ergibt. Diese Minderung wird auf\noder aufgrund einer vom Familiengericht genehmigten       der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt,\nVereinbarung Rentenanwartschaften zu begründen,           die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die\nsich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrunde-\n3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Renten-\nlegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben\nanwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten\nwürde. Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht\nEhegatten abzulösen (§ 225 Abs. 2).\nbescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis\n(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Renten-         zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszah-\nanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Ent-         lung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden\ngeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der            Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das\nMonatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den ak-           gegenwärtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen\ntuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit       Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde\ngeteilt wird.                                                 zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vor-\nliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Ent-\n(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen,     geltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres aus-\nder sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitrags-         zugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden\nzahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalender-       können.\njahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durch-\nschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird             (3) Für je einen geminderten persönlichen Entgelt-\nnach den Rechengrößen zur Durchführung des Ver-               punkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn\nsorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium       der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Ver-\nfür Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt be-         sorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft\nkannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur          für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den\nUmrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und um-             jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen\ngekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in             sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt\nEntgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der          nicht.\nBerechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um\ngenauere Ergebnisse zu erzielen.\n§ 187b\n(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen\nAlters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung                            Zahlung von Beiträgen\noder Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr                       bei Abfindung von Anwartschaften\nzulässig.                                                                  auf betriebliche Altersversorgung\n(5) Die Beiträge gelten als zum Zeitpunkt des Endes der        (1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsver-\nEhezeit gezahlt, wenn sie von Personen, die ihren             hältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung\ngewöhnlichen Aufenthalt                                       der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine\nunverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversor-\n1. im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalender-        gung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach\nmonats,                                                   Zahlung der Abfindung Beiträge zur Rentenversicherung\n2. im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten                der Arbeiter und der Angestellten bis zur Höhe der ge-\nKalendermonats                                            leisteten Abfindung zahlen.\nnach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der              (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen\nEntscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Hat         Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig.\ndas Familiengericht das Verfahren über den Versorgungs-\nausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die\nStelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit der Zeit-\n§ 188\npunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den\nVersorgungsausgleich.                                                                 (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002             815\nAc ht er Tit el                          (2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als\nBerec hnungsgrund sät ze                       drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn\nund Ende des Zivildienstes zu melden.\n§ 189                              (3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten\nBerechnungsgrundsätze                       entsprechend.\n§ 193\nDie Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels\n(§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas                             Meldung von\nanderes bestimmt ist.                                                    sonstigen rechtserheblichen Zeiten\nAnrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerken-\nZ w eiter Unterabschnitt                       nung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind\nfür Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder\nVe rfa hre n                        durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden.\nEr s t e r Ti t e l                                             § 194\nM eld ungen                                             Vorausbescheinigung\n§ 190                              (1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten\ndas voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum\nMeldepflichten bei                      Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus\nBeschäftigten und Hausgewerbetreibenden               zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die\nVersicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbe-      Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird.\ntreibende sind nach den Vorschriften über die Melde-         Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts\npflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des     sind voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen\nVierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes         zu berücksichtigen. Das voraus zu bescheinigende Ar-\nbestimmt ist.                                                beitsentgelt ist nach dem in den letzten sechs Monaten\nerzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für den vor-\n§ 190a\naus zu bescheinigenden Zeitraum die Höhe des Arbeits-\nMeldepflicht von                       entgelts nicht vorhersehbar ist. Die Meldepflicht nach\nversicherungspflichtigen selbständig Tätigen           § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.\n(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9     (2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 haben\nsind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der  auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen\nAufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen        Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die\nRentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des       Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunter-\nRentenversicherungsträgers sind zu verwenden.                nehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht\nerwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszustellen. Die\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-          Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 des\nordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit          Elften Buches bleibt unberührt.\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung\nder nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten              (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsäch-\nSelbständigen zu erlassen.                                   lichen beitragspflichtigen Einnahme.\n§ 195\n§ 191\nVerordnungsermächtigung\nMeldepflichten bei\nsonstigen versicherungspflichtigen Personen               Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nwird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch\nEine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu\nBuches haben zu erstatten                                    bestimmen\n1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,                   1. die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu mel-\n2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu        denden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrech-\nzahlen sind, die Leistungsträger,                            nungszeiten erheblich sein können,\n2. die Voraussetzungen und die Art und Weise der Mel-\n3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur\ndungen sowie\nZahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,\n3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Wei-\n4. für Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte           terleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.\nDeutsche die antragstellenden Stellen. § 28a Abs. 5\nsowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten\nentsprechend.                                                                   Zw eit er Tit el\n§ 192                                 Auskunft s- und M it t eilungsp flic ht en\nMeldepflichten bei Einberufung                                             § 196\nzum Wehrdienst oder Zivildienst                             Auskunfts- und Mitteilungspflichten\n(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als       (1) Versicherte oder Personen, für die eine Versiche-\ndrei Tagen hat das Bundesministerium der Verteidigung        rung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht\noder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des        bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig\nWehrdienstes zu melden.                                      sind, dem Träger der Rentenversicherung","816             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ver-    unterbrochen. Diese Tatsachen unterbrechen auch die\nsicherungs- und Beitragspflicht und für die Durch-       Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen\nführung der den Trägern der Rentenversicherung über-     (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Er-\ntragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen       stattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2\nunverzüglich Auskunft zu erteilen,                       Viertes Buch).\n2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Fest-                                     § 199\nstellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheb-\nlich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden,                      Vermutung der Beitragszahlung\nunverzüglich mitzuteilen.                                   Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Renten-\nSie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen       versicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird\nVerlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus        vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungs-\ndenen die Tatsachen oder die Änderungen in den Ver-          pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten\nhältnissen hervorgehen.                                      Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür\nwirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von\n(2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durch-\nden Trägern der Rentenversicherung die Feststellung ver-\nführung der Versicherung wegen Kindererziehung der\nlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten\nDatenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat\nBeschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis\nund das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger\nbestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer\nund früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vor-\nnicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend\nnamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte\nanzuwenden.\nAnschrift der Mutter, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die\nZahl der Kinder mitzuteilen.                                                              § 200\n(3) Die Handwerkskammern haben den Landesversiche-                                    Änderung\nrungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und Löschun-                    der Beitragsberechnungsgrundlagen\ngen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Das Bundes-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,       Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen\ndurch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung        zurückliegenden Zeitraum sind\ndes Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der          1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der\nHandwerkskammern zu bestimmen.                                   Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten,\nund\n2. die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die\nDrit t er Tit el\nBeiträge gezahlt werden,\nWirksamkeit d er Beit ragszahlung\nmaßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt ab-\nweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat\n§ 197\nmaßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.\nWirksamkeit von Beiträgen\n(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt                                      § 201\nwerden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht                          Beiträge an nicht\nverjährt ist.                                                       zuständige Träger der Rentenversicherung\n(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum\n(1) Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der\n31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten\nRentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an\nsollen, gezahlt werden.\nden zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt.\n(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei           Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Renten-\ndrohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist       versicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.\nauf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen\n(2) Sind Beiträge an die Bundesknappschaft als nicht\nauch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten\nzuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind\nFristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der recht-\nsie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu\nzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert\nüberweisen. Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger\nwaren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten\nder Rentenversicherung an die Bundesknappschaft zu\nnach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die\nüberweisen, soweit sie für die Durchführung der Versiche-\nBeitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Renten-\nrung zuständig ist.\nversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu\nerfolgen.                                                       (3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur\nknappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträ-\n(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach\ngen zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-\n§ 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.\nstellten sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu\nerstatten.\n§ 198\n§ 202\nUnterbrechung von Fristen\nIrrtümliche Pflichtbeitragszahlung\nDie Frist des § 197 Abs. 2 wird durch\nBeiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versiche-\n1. ein Beitragsverfahren oder                                rungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden\n2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch                   sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als frei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               817\nwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert,                                     § 205\ndürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten,                                Nachzahlung\nnachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist,                        bei Strafverfolgungsmaßnahmen\nfreiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2\ngelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Ver-          (1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung\nsicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als        für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem\ngezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen.   Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß-\nFordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitrags-        nahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag\nanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die  freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für\nArbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.                 Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit\nBeiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen\nBeiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge\n§ 203                            denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde\nGlaubhaftmachung der Beitragszahlung                durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaß-\nnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder\n(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine ver-       Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge\nsicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt       als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung der Voraussetzungen\nausgeübt haben und für diese Beschäftigung ent-               für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht\nsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die              entgegen.\nBeschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach\n(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie ent-    Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft\nfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen          der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststel-\nworden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.                  lenden Entscheidung gestellt werden. Die Beiträge sind\ninnerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung\nzu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.\nVi e r t e r Ti t e l\nNac hzahlung                                                        § 206\nNachzahlung für Geistliche und Ordensleute\n§ 204                               (1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffent-\nNachzahlung von Beiträgen bei                  lich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religions-\nAusscheiden aus einer internationalen Organisation          gesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften,\nDiakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer\n(1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischen-         Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und\nstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden,    vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im\nkönnen auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige      Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt\nBeiträge nachzahlen, wenn                                     haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung\n1. der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der          oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen\nBundesrepublik Deutschland geleistet wurde und            haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit,\nlängstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, frei-\n2. ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung         willige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht\noder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für     bereits mit Beiträgen belegt sind.\nden Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung\ndurch die Organisation oder eine andere öffentlich-          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der\nrechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.    Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem\nWird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten    1. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder\nbeantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt      2. Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach\nsind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.           beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten            oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen\nnach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation            ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls\ngestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist   als ruhegehaltfähig anerkannt werden.\nausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder\n(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die all-\nAnwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall\ngemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitz-\ndes Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine\nnahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate\nandere öffentlich-rechtliche juristische Person gewähr-\nPflichtbeiträge gezahlt sind.\nleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung\nwegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Be-\nschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durch-                                        § 207\nführung der Nachversicherung gestellt werden; diese\nNachzahlung für Ausbildungszeiten\nAntragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab.\nDie Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer            (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem\nRente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung        vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungs-\nnicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs            zeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf An-\nMonate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nach-            trag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten\nzahlungsbescheides nachzuzahlen.                              nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.","818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des              pflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des\n45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember         Ersten Buches gilt nicht.\n2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des                     (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die\n45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer      Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicher-\nBeschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei        ten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den\nwaren und für die sie nachversichert werden, sowie Per-        Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer\nsonen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der         erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit\nsie von der Versicherungspflicht befreit waren, können         oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet.\nden Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach               Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe\nDurchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall            erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundes-\nder Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung       gebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin\nkönnen Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf            für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für\nJahren zulassen.                                               Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden\n(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die       sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet,\nBeiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten        wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt\nzu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge            worden sind.\nerstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.                 (4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein\nVersorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu er-\n§ 208                              stattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder\n(weggefallen)                          gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entschei-\ndung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag\noder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch\n§ 209                              bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.\nBerechtigung und                            (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus\nBeitragsberechnung zur Nachzahlung                  der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur\n(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die           die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.\n1. versicherungspflichtig oder                                    (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne\nBeitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden.\n2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt                    Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungs-\nsind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die      verhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung\nNachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen          nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten\nsind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebens-         bestehen nicht mehr.\njahres an zulässig.\n§ 211\n(2) Für die Berechnung der Beiträge sind\nSonderregelung bei der\n1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,\nZuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge\n2. die Beitragsbemessungsgrenze und\nDie Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26\n3. der Beitragssatz                                            Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den\nmaßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.           Regelungen des Dritten Kapitels durch\n1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungs-\nanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge\nFünf t er Tit el                            vom Träger der Rentenversicherung noch nicht be-\nBeit ragserst at t ung                          anstandet worden sind,\nund Beit ragsüb erw ac hung                      2. den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf\nVersicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozial-\n§ 210                                  leistung beruht,\nBeitragserstattung                        wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Ein-\n(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet                    zugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben.\nMaßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags\n1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und     ist die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte\nnicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,       Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger\n2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die      der Rentenversicherung ist über die Erstattung zu be-\nallgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,                  nachrichtigen.\n3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht\n§ 212\nerfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente\nwegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur,                              Beitragsüberwachung\nwenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden               Die Träger der Rentenversicherung überwachen die\nist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu        rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge,\ngleichen Teilen zu.                                        soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger\n(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem            der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitrags-\nAusscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalender-          zahlung berechtigt. Hierbei sind die Träger der Renten-\nmonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungs-         versicherung auch berechtigt, Prüfungen bei den ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                         819\nsicherungspflichtigen Selbständigen oder von diesen mit                      (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3\nder Beitragszahlung oder Erstattung von Meldungen be-                     wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur\nauftragten steuerberatenden Stellen, Rechenzentren und                    Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich\nvergleichbaren Einrichtungen vorzunehmen. Die Träger                      eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr\nder Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, wer die                   2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche\nPrüfung durchführt; die Prüfung erfolgt jeweils nur von                   Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als\neinem Träger der Rentenversicherung.                                      Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000\n2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Mil-\nliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliar-\nDritter Abschnitt                               den Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro\nBeteiligung des Bundes,                              festgesetzt. Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern\nFinanzbeziehungen und Erstattungen                             sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die\nBruttolohn- und -gehaltssumme im vergangenen Kalen-\nErster Unterabschnitt                                   derjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehalts-\nsumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Für die\nBeteiligung des Bundes                                   Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungs-\nbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss\n§ 213 8)                                 anzuwenden.\nZuschüsse des Bundes\n§ 214\n(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenver-                                       Liquiditätssicherung\nsicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse.\n(1) Reichen in der Rentenversicherung der Arbeiter und\n(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Renten-\nder Angestellten die liquiden Mittel der Schwankungs-\nversicherung der Arbeiter und der Bundeszuschuss zu\nreserve nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen,\nden Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten\nleistet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der\nändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem\nArbeiter und der Angestellten eine Liquiditätshilfe in Höhe\nVerhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme\nder fehlenden Mittel (Bundesgarantie).\nje durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-\ngangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn-                         (2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung\nund -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr                          gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit\nsteht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich                   sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungs-\nder Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem                   verpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens\nder Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird,                    bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden\nzum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung                       Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.\nvon Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen,\nder sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundes-                                              § 215\nzuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags\nnach Absatz 4 ergeben würde.                                                               Beteiligung des Bundes\nin der knappschaftlichen Rentenversicherung\n(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht bei-\ntragsgedeckter Leistungen an die Rentenversicherung der                      In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der\nArbeiter und der Angestellten in jedem Kalenderjahr einen                 Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen\nzusätzlichen Bundeszuschuss. Der zusätzliche Bundes-                      und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit\nzuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des                    zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.\nJahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das\nJahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalen-\nderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundes-                                 Z w eiter Unterabschnitt\nzuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der\nSteuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der                                       Sc hw a nk ungsre se rve\nSteuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberück-                                        und Finanzausgleich\nsichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des\nzusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000                                                 § 216\num 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um                                       Schwankungsreserve\n1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um\n664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um                              Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der\n102,258 Millionen Euro gekürzt. Auf den zusätzlichen                      Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebs-\nBundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b                        mittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen\nangerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung                   über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite\ndes zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften                   zu decken sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht\nüber den Bundeszuschuss anzuwenden.                                       zur Schwankungsreserve.\n8) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des Alters-                            § 217\nvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird am\n1. Januar 2003 dem § 213 angefügt:\nAnlage der Schwankungsreserve\n„ (5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um            (1) Die Schwankungsreserve ist liquide anzulegen. Als\n409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der\nErhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach        liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit,\nSatz 1 nicht zu berücksichtigen.“                                      Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten,","820              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nVermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur            (2) Der Bundeszuschuss an die Träger der Renten-\ndann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein            versicherung der Arbeiter wird nach dem Verhältnis ihrer\nRückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages          Beitragseinnahmen verteilt.\ngewährleistet ist. Soweit ein Rückfluss mindestens in            (3) Innerhalb der Rentenversicherung der Arbeiter wird\nHöhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Soweit        ein Finanzausgleich so durchgeführt, dass die Schwan-\nein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Be-           kungsreserve jedes Trägers der Rentenversicherung der\ntrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen       Arbeiter am Jahresende im Verhältnis zu den Aufwen-\nmit einer Kündigungsfrist bis zu zwölf Monaten auch dann      dungen zu eigenen Lasten gleich ist.\nals liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine ent-\nsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen\nwird. Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer                                 § 220\nLaufzeit oder Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten,                      Aufwendungen für Leistungen\nwenn neben einer angemessenen Verzinsung gewähr-                       zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren\nleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von\n(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenver-\nzwölf Monaten mindestens zu einem Preis in Höhe der\nsicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der Renten-\nAnschaffungskosten veräußert werden können oder ein\nversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen\nUnterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch\nRentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden\neine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.\nentsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der\n(2) Vermögensanlagen in Anteilscheinen an Sonder-          Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-\nvermögen gelten als liquide, wenn das Sondervermögen          schäftigten Arbeitnehmer festgesetzt. Überschreiten die\nnur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger         Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses\nder Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1         Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für\nerwerben können.                                              den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach\n§ 218                            dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1\nFinanzausgleich zwischen                     ergebende Betrag entsprechend vermindert.\nder Rentenversicherung der Arbeiter und                  (2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nder Rentenversicherung der Angestellten               stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamt-\nbetrag für Leistungen zur Teilhabe im Verband Deutscher\n(1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger\nRentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hinzu-\nder Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende\nwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang\neines Jahres 40 vom Hundert der durchschnittlichen Auf-\nund den Kosten nach einheitlich erbracht werden.\nwendungen für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten,\nzahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und\nden fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve          Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass\n40 vom Hundert einer entsprechend berechneten halben          auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der\nMonatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den           Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu\nFinanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt.          berücksichtigen sind.\n(2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung\n§ 221\nder Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungs-\nreserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte                   Ausgaben für das Anlagevermögen\nden in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.\nFür die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des\n(3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungs-           Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden,\nreserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der          wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und\nAngestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen        wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Ren-\nzu erfüllen, stellen die Rentenversicherung der Arbeiter      tenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für\noder der Angestellten sich die erforderlichen liquiden        die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Ge-\nMittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsver-         bäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversiche-\npflichtung besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die      rung dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung auf-\nErfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen des             gewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter\nausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung          Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der\ngefährdet würde.                                              Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger stellen\n(4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche-     gemeinsam im Verband Deutscher Rentenversicherungs-\nrungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.                     träger sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben\nnach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.\n§ 219\n§ 222\nFinanzverbund\nin der Rentenversicherung der Arbeiter                                      Ermächtigung\n(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die        (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nvon der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur          nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nKrankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen,         ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\ndie nicht Leistungen zur Teilhabe sind, werden von            Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den\nden Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter nach          Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden\ndem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein        Mittel zu bestimmen. Dabei kann auch die Zulässigkeit\nKalenderjahr gemeinsam getragen.                              entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002             821\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-        Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereini-\nnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungs-           gen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentner-\nvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang          zahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen\ndes Verwaltungsvermögens abzugrenzen.                         Rentenversicherung berücksichtigt.\nDritter Unterabschnitt                                                    § 224\nErstattung\nErstattungen\ndurch die Bundesanstalt für Arbeit\n§ 223                                 (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Renten-\nversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung\nWanderversicherungsausgleich\nentstehen, bei denen der Anspruch auch von der je-\nund Wanderungsausgleich\nweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundes-\n(1) Soweit im Leistungsverfahren die Bundesknapp-          anstalt für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung\nschaft zuständig ist, erstattet ihr der Träger der Renten-    einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal\nversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, der          nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen\nzuletzt einen Beitrag erhalten hat, den von ihm zu tragen-    voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf ent-\nden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der       fallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den\nLeistungen, der auf Zeiten in der Rentenversicherung der      Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und der\nArbeiter und der Angestellten entfällt.                       durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeits-\n(2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der Rentenver-      losengeld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbs-\nsicherung der Arbeiter oder der Angestellten zuständig        minderung bestanden hätte.\nist, erstattet ihm die Bundesknappschaft den von ihr zu          (2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesanstalt\ntragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil     für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen zum\nder Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen       Termin der Rentenvorschusszahlung eines jeden Ka-\nRentenversicherung entfällt.                                  lendervierteljahres fällig werden. Als Abschlagszahlung\n(3) Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im         werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark\ngleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. Dabei     und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. In\nwerden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des         den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter\nKalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. Eine    Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für\npauschale Erstattung kann vorgesehen werden.                  das jeweilige Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der\nErstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nauf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.\nvon der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur\ngesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegever-              (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung\nsicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversiche-        und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der\nrung und zur Pflegeversicherung.                              Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nsowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die\n(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften\nbestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Renten-       Verteilung auf die Träger der Rentenversicherung der\nversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags          Arbeiter durch. Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003\nnach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.         die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen.\n(6) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und        (4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227\nder Angestellten zahlen der Bundesknappschaft einen           Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Ab-\nWanderungsausgleich. Der auf die Träger der Renten-           rechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten entfallende    versicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die\nAnteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem          Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller\nVerhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung        Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wander-\ndes Wanderungsausgleichs werden miteinander verviel-          versicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden\nfältigt:                                                      Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der\nTräger der Rentenversicherung der Arbeiter und der\n1. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der     Angestellten zusammenstehen.\nknappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der\nWanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der\nam 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Renten-                                   § 224a\nversicherung Versicherten,\nTragung pauschalierter Beiträge\n2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der                  für Renten wegen voller Erwerbsminderung\nWanderungsausgleich gezahlt wird, wobei für das\nBeitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt durch den           (1) Das Bundesversicherungsamt führt für pauschale\nFaktor der Anlage 10 für dieses Jahr geteilt wird,        Beiträge nach § 345a Abs. 1 des Dritten Buches die Vertei-\nlung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der\n3. der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Ar-         Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftli-\nbeiter und der Angestellten des Jahres, für das der       chen Rentenversicherung durch. Die pauschalen Beiträge\nWanderungsausgleich gezahlt wird.                         sind mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesanstalt für\nAls Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung      Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für\ngelten auch sonstige Versicherte (§ 166). Der Betrag des      diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.","822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(2) Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend an-     (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger        nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nder knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend        Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die\ndem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für       Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen\nRenten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbezie-         voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.\nhung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlen-\nden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden\nAufwendungen der Träger der Rentenversicherung der                         Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t\nArbeiter und der Angestellten zusammenstehen.                        Abre c hnung de r Aufw e ndunge n\n§ 227\n§ 225\nAbrechnung der Aufwendungen\nErstattung\ndurch den Träger der Versorgungslast                   (1) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge\nnach den §§ 219 und 223 auf die Träger der Rentenver-\n(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenver-           sicherung der Arbeiter und führt die Abrechnung zwischen\nsicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch       den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nEntscheidung des Familiengerichts begründet worden           Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenver-\nsind, werden von dem zuständigen Träger der Versor-          sicherung untereinander und mit der Deutschen Bundes-\ngungslast erstattet. Ist der Ehegatte, zu dessen Lasten der  post sowie dem Bund durch.\nVersorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nach-           (2) Die Deutsche Bundespost teilt dem Bundesver-\nversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu er-          sicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die\nstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden      Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der Renten-\nsind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversiche-     versicherung der Arbeiter und der Angestellten für das\nrung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der abgelaufene Kalenderjahr gezahlt worden sind.\nVoraussetzungen für die Nachversicherung vorausging.\nIst die Nachversicherung durch eine Zahlung von Bei-            (3) Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu\nträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung       erstattenden Beträge innerhalb von zwei Wochen nach\nersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungs-         dem Empfang der Zahlungsaufforderung.\npflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten\nKalenderjahres auf die berufsständische Versorgungs-\neinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.                           Fünf t es Kap it el\n(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine                      Sond erregelungen\nRentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom\nHundert der bei Ende der Ehezeit geltenden monatlichen                             Erster Abschnitt\nBezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Ver-                      Ergänzungen für Sonderfälle\nsorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht\nanzuwenden.                                                                Erster Unterabschnitt\nGrundsatz\n§ 226\nVerordnungsermächtigung                                                   § 228\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                             Grundsatz\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere            Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vor-\nüber die Berechnung und Durchführung der Erstattung          schriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte,\nvon Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast        die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften\nzu bestimmen.                                                der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-       übergangsweise eintreten können.\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit                                       § 228a\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die                         Besonderheiten für das Beitrittsgebiet\nErstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.\n(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeits-\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-       entgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungs-\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-        grundlagen\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung         1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße\ndes Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu be-                für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),\nstimmen.                                                     2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-           Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-            (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2a)\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit          maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäfti-\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pau-          gung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden.\nschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu be-         Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungs-\nstimmen.                                                     grundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                 823\n(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzu-              (5) Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2000\nverdienstgrenzen für Renten an den aktuellen Rentenwert       1. Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1\nanknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend,           des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt haben und\nwenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der\nBeschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt       2. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung\nwird. Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder             von Leistungen zur Teilhabe berechtigt waren, die\nArbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik                Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist der             beantragen,\naktuelle Rentenwert maßgebend.                                beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Arbeits-\n(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommens-      unfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens jedoch mit\nanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen            dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vor-\nRentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost)       ausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung,\nmaßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen           wenn die Versicherungspflicht bis zum 30. Juni 2000\nAufenthalt im Beitrittsgebiet hat.                            beantragt wird.\n§ 229a\n§ 228b                                     Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet\nMaßgebende Werte in der Anpassungsphase                    (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitritts-\ngebiet versicherungspflichtig waren und nicht nach den\nBis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält-       §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in der\nnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind,          jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen\nsoweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung         Leistungsbezuges versicherungspflichtig. Selbständig\nder Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich         Tätige und mitarbeitende Familienangehörige können\nbeschäftigten Arbeitnehmer oder auf das Durchschnitts-        jedoch bis zum 31. Dezember 1994 beantragen, dass die\nentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Bei-     Versicherungspflicht nach Satz 1 endet. Das Ende der\ntrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in     Versicherungspflicht tritt vom 1. Januar 1992 an ein, wenn\nden nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt         der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom\nist.                                                          Eingang des Antrags an.\n(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die\ndie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten\nZ w eiter Unterabschnitt                       Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\nVe rsic he rt e r Pe rsone nk re is                erfüllen, in der Krankenversicherung der Landwirte als\nUnternehmer versichert sind und am 31. Dezember 1994\nim Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig\n§ 229                            waren, sind ab 1. Januar 1995 nicht versicherungs-\nVersicherungspflicht                      pflichtig, wenn sie nach dem 1. Januar 1945 geboren sind\nund am 31. Dezember 1994 die versicherungsrechtlichen\n(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als                 Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter\n1. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,        Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt haben. Sind die in Satz 1\ngenannten Landwirte vor dem 2. Januar 1945 geboren\n2. selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflege-           oder haben sie am 31. Dezember 1994 die versicherungs-\npersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen         rechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen ver-\nTätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen     minderter Erwerbsfähigkeit erfüllt, bleiben sie in dieser\nArbeiter beschäftigt haben und                           Tätigkeit versicherungspflichtig; sie können jedoch bis\nversicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit     zum 31. Dezember 1995 beantragen, dass die Versiche-\nversicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag          rungspflicht endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt\nvon der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt     vom 1. Januar 1995 an ein.\nvom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992\nbeantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie                                     § 230\nist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.                                      Versicherungsfreiheit\n(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht ver-\n(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als\nsicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht\nversicherungspflichtig.                                       1. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,\n(3) Für Personen, die am 31. Dezember 1991 nicht nur       2. Handwerker oder\nvorübergehend selbständig tätig und in dieser Tätigkeit       3. Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen\nbis dahin nicht berechtigt waren, die Versicherungspflicht        und Straßenbahnen\nzu beantragen, beginnt die Antragsfrist nach § 4 Abs. 2 am    versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung\n1. Januar 1992.                                               oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Hand-\n(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezem-       werker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines\nber 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und          Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren,\nnach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Ver-             und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Ver-\nsicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit   sorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in\ndes Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungs-       jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit\npflichtig.                                                    versicherungsfrei.","824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(2) Personen, die am 31. Dezember 1991 als versiche-          (3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungs-\nrungspflichtige                                               einrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufs-\n1. Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder            ständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember\nStiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände    1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe be-\noder                                                      stehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufs-\nständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf\n2. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen-            weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt\nschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher           worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraus-\nGemeinschaften,                                           setzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht\nnicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungs-      befreit, wenn\npflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung        1. die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflich-\nversicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag              tung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen\nunter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der           Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe\nVersicherungspflicht befreit. Über die Befreiung ent-             erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und\nscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem           2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitglied-\nfür Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die              schaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere\nder Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige               Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises\nBundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungs-            der Personen, die der berufsständischen Kammer als\nbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossen-             Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaf-\nschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vor-           fen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in\nliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung           mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.\nwirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März\n1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.        Für Personen nach Satz 1, die in der Zeit vom 1. Januar\nSie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.           1996 bis zum 30. Juni 1996 erstmals Pflichtmitglied ihrer\nberufsständischen Versorgungseinrichtung werden, wirkt\n(3) Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäf-        die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzun-\ntigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und     gen an, wenn sie innerhalb von sechs Monaten beantragt\nnicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden      wird.\nin dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht\nnach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. Sie werden        (4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungsein-\njedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die   richtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufs-\nBefreiung wirkt vom 1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum       ständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für\n31. März 1992 beantragt wird, sonst vom Eingang des           ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende\nAntrags an. Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder      Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen\nselbständige Tätigkeit.                                       Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994\nauf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt\n(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Be-          worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vor-\nschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche      bereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei\nStudierende einer Fachschule oder Hochschule versiche-        Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1\nrungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder         von der Versicherungspflicht befreit, wenn\nselbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können\n1. die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen,\njedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.\nmit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der\nberufsständischen Versorgungseinrichtung auf Per-\n§ 231                                sonen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vor-\nBefreiung von der Versicherungspflicht                  geschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst\nableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und\n(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der             2. mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitglied-\nVersicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben          schaft in der berufsständischen Versorgungsein-\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Ver-           richtung auf Personen, die einen gesetzlich vorge-\nsicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember          schriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ab-\n1991 als                                                          leisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der\n1. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder              berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflicht-\ndem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,                 mitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen\nworden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits\n2. Handwerker oder\nam 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundes-\n3. Empfänger von Versorgungsbezügen                               land bestanden hat.\nvon der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in        Für Personen nach Satz 1, die bis zum 30. Juni 1996 erst-\njeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und          mals einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs-\nbei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht         oder Anwärterdienst aufnehmen, wirkt die Befreiung vom\nbefreit.                                                      Vorliegen der Beitragspflicht zur berufsständischen Ver-\n(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember      sorgungseinrichtung an.\n1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von               (5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbstän-\ndiesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem    dige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht ver-\nZeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungs-            sicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1\npflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag\noder selbständigen Tätigkeit befreit.                         von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                 825\n1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder                   1. in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme der Beschäfti-\n2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen               gung auf dem Seeschiff weder versicherungspflichtig\noder privaten Versicherungsunternehmen einen Le-              noch freiwillig versichert waren und\nbens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlos-         2. vor dem 1. Januar 2002 eine anderweitige Vorsorge im\nsen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni      Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 für\n2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Ver-          den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder\nsicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass                  eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für\nHinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2\na) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Er-\nund 3 und Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres\ndass an die Stelle des Datums 10. Dezember 1998\nsowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene\njeweils das Datum 1. Januar 2002 und an die Stelle des\nerbracht werden und\nDatums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. Juni 2002\nb) für die Versicherung mindestens ebensoviel Bei-            tritt.\nträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Renten-\nDie Befreiung ist bis zum 30. Juni 2002 zu beantragen;\nversicherung zu zahlen wären, oder\nsie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.\n3. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form\nder Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeit-\n§ 231a\npunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres\nnach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend                               Befreiung von\nausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor,               der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet\nwenn\nSelbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im\na) vorhandenes Vermögen oder                              Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von\nb) Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angeleg-        der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder\nten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,        Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei\nWehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht be-\ninsgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den          freit. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 1994\nFall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines      erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht\nhöheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinter-           enden soll. Die Befreiung endet vom Eingang des Antrags\nbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht     an.\nhinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach\nNummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für                                  § 232\neine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch\nFreiwillige Versicherung\ndie die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen\nVoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die           (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und\nBefreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Ver-      vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstver-\nsicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor    sicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen\ndem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der    Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich\nVersicherungspflicht an.                                      weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die\n(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach           1. von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiter-\n§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungs-          versicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann,\npflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden          wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen\nauf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn          Aufenthalt im Ausland haben,\nsie                                                           2. von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch\n1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt             gemacht haben, nur dann, wenn sie dieses Recht\nvon der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten,           nicht bereits vor dem 1. Januar 1992 nach den jeweils\nund                                                           geltenden, dem § 7 Abs. 2 sinngemäß entsprechenden\nVorschriften verloren haben.\n2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder\n(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen\n3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vor-\nAlters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist\nsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3\neine freiwillige Versicherung nicht zulässig.\noder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens\ndes 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im\nTodesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5                                 § 233\nSatz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe                             Nachversicherung\nanzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni\n2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.             (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer\nBeschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem\nDie Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu be-\njeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1\nantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht\nNr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1\nan.\nsinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungs-\n(7) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff be-         pflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungs-\nschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge    pflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bis-\nzu führen, werden von der sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 des      herigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne\nVierten Buches ergebenden Versicherungspflicht befreit,       Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der\nwenn sie                                                      Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen,","826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\ndie ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar           werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vor-\n1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die        schriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen\nwährend ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis          sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden,\nzum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren,        dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht\nwerden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch         versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der\nwenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.        Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen\n(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus           Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches\neiner Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach       zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nach-\n§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 versicherung erwerben würden. Dies gilt für Personen, die\noder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der       ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember\nVersicherungspflicht befreit waren, werden nach den           1991 verloren haben, entsprechend.\nvom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für            (3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mit-\nZeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach            arbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für\ndem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß          die aufgrund von Vereinbarungen zwischen den Religions-\nentsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, ver-       gesellschaften und der Deutschen Demokratischen Re-\nsicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit      publik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst\nwaren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf         der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten\nVersorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben,         für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden\nentsprechend.                                                 sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine\n(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf           nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende\nZeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen          Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung er-\nmangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vor-       werben würden.\nschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Über-            (4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarungen\nschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze        zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Bei-\nnicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.    trittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik\nZeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissen-\n§ 233a                             mutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar\nNachversicherung im Beitrittsgebiet                1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Be-\n(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer         rechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu\nBeschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in       berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nach-\nder sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6       versichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß          Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben\nentsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, ver-       oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.\nsicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit      Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genos-\nwaren, werden nachversichert, wenn sie                        senschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet\neine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Für Perso-\n1. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus\nnen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemein-\nder Beschäftigung ausgeschieden sind und\nschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung\n2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses       nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985\nBuches zu berechnende Rente haben oder aufgrund           der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.\nder Nachversicherung erwerben würden.\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die\nDer Nachversicherung werden die bisherigen Vorschrif-         Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversor-\nten, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer-      gungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikels 3\nhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzu-          § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben\nwenden waren, fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach\nworden sind.\ndenen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie inner-\nhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten\nZeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung.                      Dritter Unterabschnitt\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend                                                 (weggefallen)\n1. für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb\ndes Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie                               §§ 234 bis 235b\naufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-                             (weggefallen)\ngebiet nicht nachversichert werden konnten,\n2. für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor\ndem 1. Januar 1992 verloren haben.                                      Vie rt e r U nt e ra bsc hnit t\nFür Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwart-                    Anspruc hsvora usse t z unge n\nschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelun-                         für einzelne Renten\ngen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft\nübliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3                                  § 236\nausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach                  Altersrente für langjährig Versicherte\nSatz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994\nbeantragt wird.                                                  (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren\nsind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie\n(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus\neiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden          1. das 63. Lebensjahr vollendet und\nsind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren,     2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                827\nhaben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Ver-             Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte an-\nsicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind,          gehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind.\nangehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Alters-           Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist mög-\nrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die        lich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit\nMöglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Alters-         der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach\nrente bestimmen sich nach Anlage 21.                            Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht\n(2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Ver-             angehoben für Versicherte, die\nsicherte, die                                                   1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am\n1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre                 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2\nmit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung         Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig\noder Tätigkeit haben oder                                       nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht\nwaren oder\n2. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und am\n14. Februar 1996 Vorruhestandsgeld oder Über-               2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit\nbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben,                  Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung\noder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten\nwie folgt angehoben:                                                anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des\nvorzeitige In-     Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nVersicherte    Anhebung      auf Alter   anspruchnahme        versicherungspflichtig waren.\nGeburtsjahr        um                     möglich ab Alter\nGeburtsmonat      Monate\nJahr     Monat  Jahr      Monat                              § 237\nvor 1938               0      63           0  63           0                        Altersrente wegen\nArbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit\n1938\nJanuar–April           1      63           1  63           0     (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie\nMai–August             2      63           2  63           0  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,\nSeptember–                                                    2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nDezember               3      63           3  63           0\n3. entweder\n1939                                                              a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach\nJanuar–April           4      63           4  63           0          Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und\nMai–August             5      63           5  63           0          6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren\nSeptember–                                                            oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer\nDezember               6      63           6  63           0          des Bergbaus bezogen haben\noder\n1940\nJanuar–April           7      63           7  63           0      b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im\nMai–August             8      63           8  63           0          Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-\nSeptember–                                                            teilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate\nDezember               9      63           9  63           0          vermindert haben,\n4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht\n1941\nJahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-\nJanuar– April         10      63         10   63           0\ngung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum\nMai–August            11      63         11   63           0\nvon zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten\nSeptember–\ndes Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung,\nDezember              12      64           0  63           0\ndie nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer\nversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, ver-\n§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen               längert, und\nVersicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder\nArbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.                 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.\n(3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar 1948         (2) Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit\nbis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, bestimmt sich die        besteht auch für Versicherte, die während der Arbeits-\nAltersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der             losigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsver-\nAltersrente nach Anlage 21.                                     mittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit\nwaren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder\n§ 236a                             an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzu-\nnehmen. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre\nAltersrente für schwerbehinderte Menschen\nPflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder\nVersicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind,        Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um\nhaben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte             1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,\nMenschen, wenn sie\n2. Ersatzzeiten,\n1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nsoweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine\n2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte              versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom\nMenschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt,               1. Januar 2006 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach\nberufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am               Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor\n31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und                  dem 1. Januar 2006 begonnen hat und der Versicherte\n3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.                   vor dem 1. Januar 1948 geboren ist.","828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten    Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten\nwegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für      arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehen-\nVersicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren            der Vertrauensschutz wird insbesondere durch die\nsind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer          spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den\nsolchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-      Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme\ngrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruch-        nicht berührt.\nnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.\n(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente                                  § 237a\nwegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird                        Altersrente für Frauen\nfür Versicherte, die\n(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente,\n1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und                   wenn sie\na) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder An-           1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,\npassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des\nBergbaus bezogen haben oder                            2. das 60. Lebensjahr vollendet,\nb) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung        3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn\noder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996            Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti-\nerfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet             gung oder Tätigkeit und\nworden ist und die daran anschließend arbeitslos       4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt\ngeworden sind oder Anpassungsgeld für entlas-\nsene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,          haben.\n2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund             (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-\neiner Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b             renten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. De-\ndes Vertrages über die Gründung der Europäischen           zember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige\nGemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor         Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.\ndem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus             Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der\neinem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden            vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen\nsind oder                                                  sich nach Anlage 20.\n3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit           (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente\nPflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung        für Frauen wird für Frauen, die\noder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten   1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und\nanzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des                 a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld\nBezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe                 für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorru-\nversicherungspflichtig waren,                                      hestandsgeld oder Überbrückungsgeld der See-\nwie folgt angehoben:                                                   mannskasse bezogen haben oder\nvorzeitige In-      b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung\nVersicherte    Anhebung    auf Alter   anspruchnahme             oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt\nGeburtsjahr        um                   möglich ab Alter\nGeburtsmonat      Monate                                           ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,\nJahr     Monat  Jahr      Monat\n2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund\nvor 1941               0    60           0  60           0       einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des\nVertrages über die Gründung der Europäischen Ge-\n1941                                                             meinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem\nJanuar–April           1    60           1  60           0       7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb\nMai–August             2    60           2  60           0       der Montanindustrie ausgeschieden sind oder\nSeptember–\nDezember               3    60           3  60           0   3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit\nPflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung\n1942                                                             oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten\nJanuar–April           4    60           4  60           0       anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des\nMai–August             5    60           5  60           0       Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\nSeptember–                                                       versicherungspflichtig waren,\nDezember               6    60           6  60           0   wie folgt angehoben:\n1943                                                                                                         vorzeitige In-\nJanuar–April           7    60           7  60           0         Versicherte   Anhebung      auf Alter   anspruchnahme\nGeburtsjahr       um                     möglich ab Alter\nMai–August             8    60           8  60           0       Geburtsmonat     Monate\nSeptember–                                                                                  Jahr     Monat  Jahr      Monat\nDezember               9    60           9  60           0\nvor 1941              0      60           0  60           0\n1944\nJanuar–Februar        10    60         10   60           0     1941\nJanuar–April          1      60           1  60           0\nEiner vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Ver-              Mai–August            2      60           2  60           0\neinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses           September–\nsteht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des             Dezember              3      60           3  60           0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                   829\nvorzeitige In-        cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Ar-\nVersicherte     Anhebung       auf Alter   anspruchnahme\nGeburtsjahr        um\nbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem\nmöglich ab Alter\nGeburtsmonat       Monate                                                 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben\nJahr     Monat  Jahr      Monat             und diese wegen im Bergbau verminderter\nBerufsfähigkeit aufgeben mussten,\n1942\nJanuar–April            4       60           4  60           0         angerechnet werden.\nMai–August              5       60           5  60           0\nSeptember–\n§ 239\nDezember                6       60           6  60           0\nKnappschaftsausgleichsleistung\n1943\nJanuar–April            7       60           7  60           0    (1) Versicherte haben Anspruch auf Knappschafts-\nMai–August              8       60           8  60           0  ausgleichsleistung, wenn sie\nSeptember–                                                      1. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem\nDezember                9       60           9  60           0     knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem\n31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter\n1944\nTage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit\nJanuar– April          10       60         10   60           0\nwechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren\nMai                    11       60         11   60           0     mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit\nständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,\nEiner vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung\nüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine           2. aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Voll-\nvor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhält-            endung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung\nnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpoli-          des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung\ntischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauens-                 des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene\nschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme                  Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus\neines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue            einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die\narbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.                       Wartezeit von 25 Jahren\na) mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung\nunter Tage erfüllt haben oder\n§ 238\nb) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung\nAltersrente für langjährig                            unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäfti-\nunter Tage beschäftigte Bergleute                           gung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger\noder seelischer Behinderung\n(1) Auf die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter\nTage beschäftigte Bergleute werden auch Anrechnungs-                 aufgeben mussten, oder\nzeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach Voll-                 3. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem\nendung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt                knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Warte-\nvor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage             zeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitrags-\nausgeübt worden ist.                                                 zeiten erfüllt haben und\n(2) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter        a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauer-\nTage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die                   arbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der\nVersicherten                                                             knappschaftlichen Rentenversicherung zugeord-\n1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäf-                   nete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder\ntigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen                    Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungs-\nmit der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-                     maßnahmen angerechnet werden, oder\ngeordneten Ersatzzeiten haben oder                               b) vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im\n2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein                  Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben\noder zusammen mit der knappschaftlichen Renten-                      mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten\nversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und                     unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem\n1. Januar 1968 beschäftigt waren oder\na) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt\nwaren oder                                                   c) mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäf-\ntigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen\nb) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf-\nArbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten be-\ngrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten\nschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je\nunter Tage allein oder zusammen mit der knapp-\nzwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je\nschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Er-\ndrei Kalendermonate angerechnet werden.\nsatzzeiten erfüllen, wenn darauf\nDem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-\naa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauer-\nnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug\narbeiten je drei Kalendermonate und\nder Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.\nbb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die\n(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet\nVersicherten vor dem 1. Januar 1968 unter\nTage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt       1. Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968\nwaren, je zwei Kalendermonate oder                      unter Tage beschäftigt waren,","830             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n2. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungs-            verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des\ngeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf        Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem\ndie Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die         1. Januar 1992.\nWartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur,\nwenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt         (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung\nworden ist,                                              oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Be-\nrufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforder-\n3. Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenver-        lich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit\nsicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach        erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.        1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbs-\n(3) Für die Feststellung und Zahlung der Knapp-           minderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit\nschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die    1. Beitragszeiten,\nRente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der\n§§ 59 und 85 angewendet. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0.      2. beitragsfreien Zeiten,\nGrundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der           3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind,\nKnappschaftsausgleichsleistung sind nur die persön-              weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder\nlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche               selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in\nRentenversicherung entfallen. An die Stelle des Zeit-            den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser\npunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalender-            Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie\nmonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche         Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,\nBeschäftigung endete. Neben der Knappschaftsaus-\ngleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung     4. Berücksichtigungszeiten,\nnicht geleistet. Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3\n5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter\nNr. 1 entsprechend.\nErwerbsfähigkeit oder\n6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet\n§ 240                                 vor dem 1. Januar 1992\nRente wegen teilweiser\n(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn\nErwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit\ndie Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240)\n(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbs-          vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalender-\nminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus-          monate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist,\nsetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch       ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht\nVersicherte, die                                             erforderlich.\n1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und\n2. berufsunfähig                                                                          § 242\nsind.                                                                            Rente für Bergleute\n(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbs-           (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im\nfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich      Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte\nzur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch    für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau vermin-\ngesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und           derter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine\ngleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger       knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit\nals sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,   haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und\nnach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu          Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung\nbeurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften  vor dem 1. Januar 1992.\nund Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berück-\n(2) Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte\nsichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung\nBeschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau\nsowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen An-\nverminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht\nforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet\nerforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine\nwerden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für\nWartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom\ndie die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am\n1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der\nArbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult\nim Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwart-\nworden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare\nschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Berg-\nTätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben\nbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. Januar 1984\nkann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu\neingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitrags-\nberücksichtigen.\nzahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwart-\nschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.\n§ 241\n(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen\nRente wegen Erwerbsminderung                     Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn\ndie Versicherten\n(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der\nErwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in          1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäf-\ndem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen               tigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen\nErwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine             mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-\nversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen,           geordneten Ersatzzeiten haben oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002             831\n2. 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein          (2) Anspruch auf große Witwenrente oder große\noder zusammen mit der knappschaftlichen Renten-           Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,\nversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und          1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,\na) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt      2. die nicht wieder geheiratet haben und\nwaren oder\n3. die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten\nb) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf-        Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten\ngrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten          wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen\nunter Tage allein oder zusammen mit der knapp-            Anspruch hierauf hatten und\nschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Er-\nsatzzeiten erfüllen, wenn darauf                      4. die entweder\naa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauer-           a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten\narbeiten je drei Kalendermonate und                      erziehen (§ 46 Abs. 2),\nbb) für je drei volle Kalendermonate, in denen            b) das 45. Lebensjahr vollendet haben,\nVersicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage         c) erwerbsgemindert sind,\nmit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt\nd) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig\nwaren, je zwei Kalendermonate oder\n(§ 240 Abs. 2) sind oder\ncc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbei-\ne) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder\nten unter Tage bei Versicherten, die vor dem\nerwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen\n1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben\nsind,\nund diese wegen im Bergbau verminderter\nBerufsfähigkeit aufgeben mussten,                 wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat\nund nach dem 30. April 1942 gestorben ist.\nangerechnet werden.\n(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große\nWitwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2\n§ 242a                           Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für ge-\nWitwenrente und Witwerrente                    schiedene Ehegatten, die\n(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine            1. einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen\nWitwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalender-            eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus\nmonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver-             eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit\nstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte         oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen\nvor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem            des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten\n1. Januar 2002 geschlossen wurde.                                 und\n(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große              2. zum Zeitpunkt der Scheidung entweder\nWitwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraus-             a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten\nsetzungen auch Witwen oder Witwer, die                               erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder\n1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig               b) das 45. Lebensjahr vollendet hatten und\n(§ 240 Abs. 2) sind oder                                  3. entweder\n2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder                a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten\nerwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.               erziehen (§ 46 Abs. 2),\n(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben            b) erwerbsgemindert sind,\nbei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen\noder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet            c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig\nwaren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen               (§ 240 Abs. 2) sind,\nwurde.                                                            d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder\nerwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen\n§ 243                                   sind oder\nWitwenrente und Witwerrente                        e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,\nan vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten            wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die\n(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine            Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein\nWitwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalender-        Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder\nmonate auch für geschiedene Ehegatten,                        einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwart-\nschaften nicht besteht.\n1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,\n(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder\n2. die nicht wieder geheiratet haben und                      Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter\n3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen           den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3\nEhegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten    auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet\nhaben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand       haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig\nvor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,             erklärt ist.\nwenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat        (5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich,\nund nach dem 30. April 1942 gestorben ist.                    deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.","832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 243a                             7. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen\nRente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977                 eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),\ngeschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet              8. nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen\nInternierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2)\nBestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiede-\noder\nnen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet\ngegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen    9. nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder\nbesteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der            Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenen-\nsonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem              gesetz),\n1. Juli 1977 geschieden ist.                                  vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.\n(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach\n§ 243b\ndem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder\nWartezeit                            gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig\nerfüllt, wenn sie\nDie Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraus-\nsetzung für einen Anspruch auf                                1. wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren\nnach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig\n1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-\ngeworden oder gestorben sind und\nteilzeitarbeit und\n2. in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit\n2. Altersrente für Frauen.\noder des Todes mindestens sechs Kalendermonate\nmit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung\n§ 244                                 oder Tätigkeit haben.\nAnrechenbare Zeiten\n(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale                               § 245a\nAnrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen                           Wartezeiterfüllung bei früherem\nKindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Ge-          Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet\nsamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungs-\nzeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten       Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf\nnicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen       Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte\nAnrechnungszeit überschreiten.                                bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinter-\nbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\n(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalender-\ngehabt hat.\nmonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.\n§ 246\n§ 245\nBeitragsgeminderte Zeiten\nVorzeitige Wartezeiterfüllung\nZeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober\n(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung  1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921\nfindet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem               bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind,\n31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden            sind beitragsgeminderte Zeiten.\noder gestorben sind.\n(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert\nerwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine                                  § 247\nWartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie                                           Beitragszeiten\n1. nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls            (1) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit\noder einer Berufskrankheit,                               vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für\n2. nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehr-               Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der\ndienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungs-          Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten\ngesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf       sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die\nZeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach        Beiträge mitgetragen hat.\ndem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,             (2) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten\n3. während eines aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht          Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesanstalt\noder Wehrpflicht oder während eines Krieges ge-           für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. De-\nleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes    zember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit\n(§§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz),                     vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen\ndes Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt\n4. nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes            hat.\nnach Nummer 3 oder während oder wegen einer\nanschließenden Kriegsgefangenschaft,                         (2a) Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten\nBeschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom\n5. wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 Bundes-          1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder\nversorgungsgesetz),                                       sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und\n6. nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungs-                grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung\nmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus          von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte\n(§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz),                  (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               833\n(3) Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach                                       § 249\nden Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflicht-                           Beitragszeiten und\nbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden          Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung\nsind. Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur\nBeitragszeiten, wenn                                             (1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar\n1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach\n1. in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November\nAblauf des Monats der Geburt.\n1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt\nworden ist,                                                  (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit\nsteht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen\n2. nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei\nGeltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.\nJahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein\nDies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben\nBeitrag gezahlt worden ist oder\nZeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit\n3. mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.        einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der\nBundesrepublik Deutschland fallen würden.\n(3) Der Ausschluss eines versicherungsfreien oder von\n§ 248                             der Versicherungspflicht befreiten Elternteils von der\nBeitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland         Anrechnung einer Kindererziehungszeit gilt nicht, wenn er\nstatt einer Nachversicherung eine Abfindung erhalten oder\n(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen       auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet\nPersonen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai        hat.\n1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im\nBeitrittsgebiet geleistet haben.                                 (4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kinder-\nerziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem\n(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der all-    1. Januar 1921 geboren ist.\ngemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und\nseitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind,               (5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die An-\ngelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-      rechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar\ngebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach          1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft\nEintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli  gemacht sind.\n1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitrags-              (6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben,\nzeiten.                                                       wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zu-\n(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten      geordnet.\nnach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem\nSystem der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor                                       § 249a\ndem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechts-                 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten\nvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend              wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet\nfür Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember\n1956. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht               (1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen\nAufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der An-\n1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,\nrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen,\n2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente              wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.\noder einer Versorgung nach den Vorschriften des              (2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 ge-\nBeitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitragsfreiheit     storben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet\nbestanden hat,                                            vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet,\n3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar     es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zugunsten\n1991 nach der Verordnung über die freiwillige und         des Vaters abgegeben.\nzusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung\nvom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht min-\n§ 249b\ndestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt\nworden sind.                                                        Berücksichtigungszeiten wegen Pflege\n(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den              Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten\nVorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen       der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen\nRentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte       in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995,\nBeschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für            solange die Pflegeperson\nbergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Zeiten der\n1. wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen\nVersicherungspflicht von selbständig Tätigen im Beitritts-\noder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in\ngebiet werden\nPflichtbeiträge zu beantragen, und\n1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Ver-\n2. nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört,\nsicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art\ndie von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit\nausgeübt haben,\nausgeschlossen sind.\n2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn die\nDie Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der\nVersicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger Art\nPflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet,\nausgeübt haben,\nwenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalender-\nzugeordnet.                                                   monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.","834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 250                            5a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis\nErsatzzeiten                              zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten\nhaben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation\n(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992,           erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im\nin denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und             Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeits-\nVersicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr                       unfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,\n1.   militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne     6.   vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden\nder §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes                 oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche\naufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht         Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unver-\noder während eines Krieges geleistet haben oder              schuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber\naufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen              die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember\nsind oder deutschen Minenräumdienst nach dem                 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des\n8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an             Bundesvertriebenengesetzes gehören.\nsolche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder\nunverschuldet arbeitslos gewesen sind,                     (2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,\n2.   interniert oder verschleppt oder im Anschluss an        1.   für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur\nsolche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder            wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt\nunverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie              worden ist,\nals Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsan-          2.   in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik\ngehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit            Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente\nden Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der             wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere\nBundesrepublik Deutschland interniert oder in ein            Leistung bezogen worden ist,\nausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach      3.   in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraus-\ndem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von           setzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und\nzwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der               Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige\nBundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt              Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten\ngenommen haben, wobei in die Frist von zwei                  Gründen nicht ausgeübt haben.\nMonaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung\nder Rückkehr nicht eingerechnet werden,\n§ 251\n3.   während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne\nKriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maß-                       Ersatzzeiten bei Handwerkern\nnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus           (1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen\nGebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs      Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle\nder Reichsversicherungsgesetze oder danach aus          eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten\nGebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser          Beiträge nicht gezahlt worden sind.\nGesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet\n(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene\nhandelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten\nversicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine\nworden sind,\nErsatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur\n4.   in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen      dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Aus-\ndie Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47          nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines\nBundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an        Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985\nsolche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder       mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines\nunverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge      Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt\nVerfolgungsmaßnahmen                                    haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-\na) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der           pflichtig waren.\nArbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden\n(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der un-\nhaben, längstens aber die Zeit bis zum 31. De-\nverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei\nzember 1946, oder\nHandwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange\nb) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten   sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.\naußerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der\nReichsversicherungsgesetze oder danach in\nGebieten außerhalb des Geltungsbereichs der                                     § 252\nReichsversicherungsgesetze nach dem Stand                               Anrechnungszeiten\nvom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen\nbeibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum     (1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Ver-\n31. Dezember 1949,                                  sicherte\nwenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundes-          1. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des\nentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),           Bergbaus bezogen haben,\n5.   in Gewahrsam genommen worden sind oder im               2. nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsaus-\nAnschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig              gleichsleistung bezogen haben,\noder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn        3. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht\nsie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfe-           versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren\ngesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören,            und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens\nweil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen         bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum\nAufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder          31. August 1957,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               835\n4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente                (6) Bei selbständig Tätigen, die auf Antrag versiche-\nwegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit          rungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten\noder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine     vor dem 1. Januar 1992, in denen sie\nZurechnungszeit nicht enthalten war,\n1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder\n5. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invaliden-            Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur\nrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvoll-              Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,\nrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem\n2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während\n1. Januar 1957 weggefallen ist,\nder Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine\n6. Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch                versicherte selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt\neine versicherte Beschäftigung oder selbständige             haben,\nTätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum\n31. Dezember 1978.                                       nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb\nmit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines\n(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die           Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt\n1. die Bundesanstalt für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar    haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-\n1983,                                                    pflichtig waren. Anrechnungszeiten nach dem 30. April\n1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Aus-\n2. ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar     nahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines\n1984                                                     Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt\nbis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von               haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungs-\nSozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für An-       pflichtig waren.\nrechnungszeiten gezahlt hat.                                    (7) Zeiten, in denen Versicherte\n(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder\n1. vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind\nLeistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur\noder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder\nTeilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar\nzur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,\n1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die\n2. vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen\n1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-\nhaben,\nsichert waren oder\n3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeits-\n2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne An-\namt als Arbeitsuchende gemeldet waren und\nspruch auf Krankengeld versichert waren,\nnur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für             a) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche\n18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom                  Leistung bezogen haben oder\nHundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom               b) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche\nHundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat ver-             Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden\nsicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens ge-                Einkommens oder Vermögens nicht bezogen\nzahlt worden sind.                                                  haben,\n(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Versicherte werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen\nnach dem vollendeten 16. Lebensjahr                          Kalendermonat andauerten. Folgen mehrere Zeiten un-\n1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hoch-       mittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.\nschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens\n84 Monate oder\n§ 252a\n2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder\neine Fachschule oder Hochschule besucht und ab-                    Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet\ngeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs         (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch\noder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren       Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte\nund die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu\nfünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate,             1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während\nder jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Be-\nsoweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen\nschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt\nschulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist.\nhaben,\nDem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt.        2. vor dem 1. Januar 1992\nDie nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor\na) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeits-\nVollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird\nförderung,\nin Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus\nAnlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten be-                b) Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente\nrücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden                bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete\nKalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr                  erweiterte Versorgung oder\nvorrangig berücksichtigt werden.\nc) Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermitt-\n(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969           lung\nsind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten,\nbezogen haben,\nwenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht\nwaren.                                                       3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder","836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente,           (2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der\nBergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller         auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an\nBerufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfall-    Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale An-\nrente aufgrund eines Körperschadens von 66 2/ 3 vom      rechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden\nHundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitritts-      verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke)\ngebiet, entsprechende Renten aus einem Sonder-           vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.\nversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwen-\ndung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen\n§ 253a\nbezogen haben.\nZurechnungszeit\nAnrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Voll-\nendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebens-              Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet\njahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäf-       die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr.\ntigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für     Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten\nZeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über  60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der\nAnrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des         Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich\nFernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor       als Zurechnungszeit berücksichtigt.\ndem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen\nschulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der\nAbendunterricht neben einer versicherungspflichtigen                                     § 254\nBeschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.                          Zuordnung beitragsfreier Zeiten\n(2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit,              zur knappschaftlichen Rentenversicherung\nSchwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990          (1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Renten-\nwerden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermit-     versicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte\ntelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung      Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung\nArbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist      gezahlt worden ist.\ndie im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfall-\ntage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu     (2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer\nteilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr       Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung\nbescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätig-        auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Ver-\nkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei         sicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knapp-\nZeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden,     schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.\nwenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat            (3) Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von An-\nbelegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit be-     passungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung\nscheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die   sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung.\nFeststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch       (4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knapp-\nauf Rente.                                                   schaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zu-\ngeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten\n§ 253                           und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zu-\nPauschale Anrechnungszeit                    geordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit\nvor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und\n(1) Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957   Ersatzzeiten stehen.\nist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich\nergibt, wenn\n§ 254a\n1. der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste\nPflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalender-          Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet\nmonat, in den der Tag nach der Vollendung des               Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend\n17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalen-  unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten\ndermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem      unter Tage.\n1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird\n(Gesamtzeit),\n2. die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Bei-                      Fünfter Unterabschnitt\nträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur\nErmittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird               Rentenhöhe und Rentenanpassung\n(Gesamtlücke) und\n§ 254b\n3. die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten\ngerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit ent-         Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente\nfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem          (1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommens-\nVerhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der     verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nauf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und   werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller\nErsatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamt-      Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags\nzeit steht.                                              der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik\nDabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur       Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die\nwegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt             Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen\nworden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.               Rentenwerts treten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                 837\n(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte            (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte\nzugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu verviel-         als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten\nfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren      für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für\nSumme den Monatsbetrag der Rente ergibt.                       diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost)\nals Entgeltpunkte. Für Zeiten mit Beiträgen für eine\n§ 254c                            Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten\nder Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in\nAnpassung der Renten\nBerlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgelt-\nRenten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde       punkte (Ost).\nliegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle\nRentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert                                      § 255\n(Ost) ersetzt wird.                                                                  Rentenartfaktor\n§ 254d                               (1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-\nEntgeltpunkte (Ost)                     punkte bei großen Witwenrenten und großen Witwer-\nrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach\n(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten      Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,\nEntgeltpunkte (Ost) für                                        0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 ver-\n1.    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder         storben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen\nselbständige Tätigkeit,                                  wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar\n1962 geboren ist.\n2.    Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen\nPflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst        (2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Renten-\noder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen,           anwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen\nEhegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor\n3.    Zeiten der Erziehung eines Kindes,\nermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach\n4.    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar      dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des\n1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Auf-          Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend\nrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen             ist.\nverminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhn-\nlichem Aufenthalt,                                                                  § 255a\n4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,                                    Aktueller Rentenwert (Ost)\n4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nicht        (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag, der sich\ngemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit-      im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle Rentenwert\nregelungen verwendeten Wertguthaben aufgrund             (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus einer verfügbaren\neiner Arbeitsleistung                                    Standardrente im Beitrittsgebiet und einer verfügbaren\nim Beitrittsgebiet und                                         Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nohne das Beitrittsgebiet vervielfältigt wird.\n5.    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder\nselbständige Tätigkeit,                                     (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 30. Juni\n6.    Zeiten der Erziehung eines Kindes,                       2001 42,26 Deutsche Mark. Er verändert sich zum 1. Juli\neines jeden Jahres nach dem für die Veränderung\n7.    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem       des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. Hierbei\nAufenthalt                                               ist jeweils die für die neuen Bundesländer ermittelte\nim jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungs-         Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-\ngesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland               schäftigten Arbeitnehmer maßgebend.\n(Reichsgebiets-Beitragszeiten).\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor                                     § 255b\ndem 19. Mai 1990\nVerordnungsermächtigung\n1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nam 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nvor dem 19. Mai 1990                                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den\nzum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Renten-\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne           wert (Ost) zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum\ndas Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berech-  31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.\ntigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nb) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\nAuslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nEnde eines jeden Kalenderjahres\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne\ndas Beitrittsgebiet hatten,                           1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der\nAnlage 10,\n2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem\nUnternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeits-           2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert\nentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.                  der Anlage 10\nSatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer        als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der An-\nBeitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst            lage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu\nwerden.                                                        bestimmen.","838             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 255c                               (4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3 für die\nAktueller Rentenwert im Jahr 2000                Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 anstelle des\nbisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue\n(1) Abweichend von den §§ 68 und 255a Abs. 2 ändert       aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:\nsich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert\n(Ost) zum 1. Juli 2000 in dem Verhältnis, in dem der                            BEt – 1    100 vom Hundert – AVAt – 1 – RVBt – 1\nAR t = AR t – 1 쎹          쎹\nPreisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte                       BEt – 2    100 vom Hundert – AVAt – 2 – RVBt – 2\nim Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres\nDabei sind:\nvon dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten\nHaushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen          ARt          = zu bestimmender aktueller Rentenwert,\nKalenderjahr abweicht.                                       ARt – 1      = bisheriger aktueller Rentenwert,\n(2) Bei der Bestimmung der Veränderungsrate des           BEt – 1      = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nbeschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Ka-\nPreisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haus-                      lenderjahr,\nhalte im Bundesgebiet für das Jahr 1999 sind die dem\nBEt – 2      = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich\nStatistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000                            beschäftigten Arbeitnehmer im vorvergangenen\nvorliegenden Daten zugrunde zu legen.                                        Kalenderjahr,\nRVBt – 1     = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten\n§ 255d\nim vergangenen Kalenderjahr,\nAktueller Rentenwert für die Zeit               RVBt – 2     = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-\nvom 1. Januar bis 30. Juni 2002                                versicherung der Arbeiter und der Angestellten\nim vorvergangenen Kalenderjahr,\nDer zum 1. Januar 2002 in Euro umgerechnete aktuelle\nAVA t – 1    = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalender-\nRentenwert und aktuelle Rentenwert (Ost) sind ab-                            jahr und\nweichend von § 123 Abs. 1 mit fünf Dezimalstellen in der\nAVA t – 2    = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Kalender-\nRentenanpassungsverordnung 2001 bekannt zu geben.                            jahr.\n§ 255e                                                           § 255f\nBestimmung des aktuellen Rentenwerts                                         Bestimmung des\nfür die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010                aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001\n(1) Bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts für         Abweichend von § 68 Abs. 6 sind bei der Bestimmung\ndie Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 tritt an die  des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2001 für 1999 die\nStelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes    dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2001\nzur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten     vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme\n(§ 68 Abs. 3) der Faktor für die Veränderung des Bei-        je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der\ntragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter und der      Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.\nAngestellten und des Altersvorsorgeanteils.\n(2) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des                                         § 256\nAltersvorsorgeanteils und des Beitragssatzes zur Renten-                    Entgeltpunkte für Beitragszeiten\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten ergibt,\nwird ermittelt, indem                                           (1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäf-\ntigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965\n1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche\n(§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat\nBeitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter\n0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\nund der Angestellten des vergangenen Kalenderjahres\nvon 100 vom Hundert subtrahiert werden,                     (2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für\nAnrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die\n2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche\nVersicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Bei-\nBeitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter\ntragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt,\nund der Angestellten für das vorvergangene Kalender-\nwenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den\njahr von 100 vom Hundert subtrahiert werden,\nfür die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt\nund anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert           wird.\ndurch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird.\n(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezem-\n(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die Jahre        ber 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für\nvor    2002         0,0 vom Hundert,                         Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei\nTage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden\n2002         0,5 vom Hundert,\nfür jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit\n2003         1,0 vom Hundert,                         vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgelt-\n2004         1,5 vom Hundert,                         punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil\n2005         2,0 vom Hundert,                         zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990\n2006         2,5 vom Hundert,                         bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die\nPflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung\n2007         3,0 vom Hundert,\naus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten\n2008         3,5 vom Hundert,                         vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf\n2009         4,0 vom Hundert.                         Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                   839\n(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflicht-     Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der\nbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Ein-           Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei\nrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für          der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990\njedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte,        gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden\nfür jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde       Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeits-\ngelegt.                                                        verdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge\nzur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt,\n(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags-\nwenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen\noder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die\nReichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar\nEntgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die\n1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat.\nBeiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht\nFür freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die frei-\ngezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der\nwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversiche-\nZeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 gelten-\nrung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genann-\nden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalender-\nten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung\nmonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen\nüber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der\nBeitragsbemessungsgrundlage ermittelt.\nSozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)\n(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge     gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.\naufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels\nnachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte er-                 (3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen\nmittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch           beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor\ndas Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von           dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet\n5 043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die          jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder\nBeiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die              wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener\nZeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nach-         Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Frei-\ngezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt,           willigen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden\nindem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das                konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Frei-\nDurchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die       willigen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für\nBeiträge gezahlt worden sind.                                  Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungs-\ngrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur,\n(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Okto- wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen\nber 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August         Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden\n1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind,            beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die\nwerden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte            nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften\nzugrunde gelegt.                                               Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatz-\nrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaub-\n§ 256a                             haft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Ein-\nkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der\nEntgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet\nGlaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides\n(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem          statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversiche-\n8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der          rung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen\nmit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst         zuständig.\n(Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnitts-            (3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990,\nentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das        in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nKalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor               Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-\nliegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der       trittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der\nAnlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre      gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets\nvorläufig bestimmt ist.                                        gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum\n(1a) Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung      Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der ent-\nüber flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wert-          sprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalen-\nguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet         dermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen\nerzielt wurde, wird mit dem vorläufigen Wert der Anlage 10     Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit\nfür das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt    vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung\nzugeordnet ist.                                                nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung\nder Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem\n(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeits-\nVerhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeit-\nverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die\nbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für\njeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der\neine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat\nVerdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrenten-\n0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft\nversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversiche-\ngemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Ent-\nrung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis\ngeltpunkte zugrunde gelegt.\nzum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs\nauf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b)            (4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Per-\ngezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der      sonen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage\nDeutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor           Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet\ndem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Bei-         haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgelt-\ntrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nach-         punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil\ngewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen          zugrunde gelegt.","840             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor     (4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im\ndem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr       Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum\nmindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der    30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft\nentsprechende Anteil zugrunde gelegt.                        gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatz-\nrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine\nsolche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden,\n§ 256b                            ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr\nEntgeltpunkte                         höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berück-\nfür glaubhaft gemachte Beitragszeiten               sichtigen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige\n(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach\nentsprechend anzuwenden.\ndem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von\nEntgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für\nein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durch-                                 § 256c\nschnittsverdienste berücksichtigt, die sich\nEntgeltpunkte für nachgewiesene\n1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in            Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage\nAnlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und\n(1) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine\n2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in          Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn\nAnlage 14 genannten Bereiche                             die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht be-\nfür dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf       kannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden\nSechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für        kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitrags-\njeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu-         bemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeit-\ngrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitrags-       beschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen\nzeiten nach Einführung des Euro werden als Beitrags-         ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Für jeden Teilzeit-\nbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe          raum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für\ndes Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl   eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949\nan Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr    werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis\nvor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für       der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung\neine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berück-        entsprechen.\nsichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu       (2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\neiner Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung      land ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitritts-\ndes maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem       gebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beträge maß-\nBereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Be-        gebend, die sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum\nschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb    Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.\nTeil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die\nBestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen                (3) Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezem-\nnach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in       ber 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maß-\nBetracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten      gebend, die sich\nDurchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maß-          a) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in\ngeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem               Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und\nvon mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zu-\nb) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in\nordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr\nAnlage 14 genannten Bereiche\nniedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7\ngelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifi-      für dieses Kalenderjahr ergeben. § 256b Abs. 1 Satz 4\nkationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und         bis 8 ist anzuwenden. Für Pflichtbeitragszeiten für die\nfür Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland          Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies\nohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden       nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur\nEntgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der       Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden\nAnlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden            sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft\nWerte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte   gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage\nist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt        für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter\nwerden.                                                      Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.\n(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für         (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn\neine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat         für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitrags-\n0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten      pflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft\nEntgeltpunkte zugrunde gelegt.                               gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet\njeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder\n(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit frei-\nwegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener\nwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar\nAnwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Frei-\n1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt,\nwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden\nfür Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Ent-\nkonnten.\ngeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindest-\nbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge            (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige ent-\nergeben.                                                     sprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                841\n§ 256d                            versicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die auf-\nEntgeltpunkte für Kindererziehungszeiten              grund des § 26 der Verordnung über die Überleitung\nbei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000                der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen\nsatzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und\nBei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von      Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags-\nden Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit     oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für\n1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,                      Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum\n31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und\n2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert      vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur\nund                                                       Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Bei-\n3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert      trags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar\n1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Alters-\nfür die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die\nversorgung der Landwirte und mithelfenden Familien-\nbereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten\nangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgelt-\nwaren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.\npunkte der Anlage 7 zugrunde gelegt.\n(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in\n§ 257                            Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum\nEntgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten             31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem\nBeiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemes-\n(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur\nsungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde\n1. einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungs-        gelegt.\nanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum\n(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in\n31. Januar 1949,\nFranken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August\n2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der          1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in\nVersicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom        der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in\n1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder                der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der\n3. Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt          Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird\nBerlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952          als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom\nHundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde\ngezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt,          gelegt.\nindem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das\nDurchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt                                    § 259\nwird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt\nEntgeltpunkte\n1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das                 für Beitragszeiten mit Sachbezug\nFünffache der gezahlten Beiträge,\nWird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem\n2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember        1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die\n1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens      Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung\njedoch 7 200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein        in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-\nKalenderjahr.                                             ten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesent-\n(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge lichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für\nnach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die          jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgelt-\nEntgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde gelegt.                   punkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder\nder Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für\njeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde\n§ 258                            gelegt. Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehr-\nEntgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten           ling oder Anlernling. Als Mittel der Glaubhaftmachung\nkönnen auch Versicherungen an Eides statt zugelassen\n(1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli       werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die\n1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind,        Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.\nwerden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Wer-\nten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitrags-\nbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt                                       § 259a\nfür dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.                                     Besonderheiten für Versicherte\n(2) Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum                     der Geburtsjahrgänge vor 1937\n3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für         (1) Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren\nZeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur        sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai\nRentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Bei-          1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem\ntrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach      19. Mai 1990\nder Verordnung über die Überleitung der Sozialversiche-\nrung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,     1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\nGliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten             Beitrittsgebiet hatten oder\nFassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte        2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des\nder danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-             Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nklasse der Anlage 3 zugrunde gelegt. Für die für Zeiten           im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\nvor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensions-              Beitrittsgebiet hatten,","842             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nwerden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990        Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden\nanstelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden       die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungs-\nWerte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum        grenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984\nFremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird     liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten\nder entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen       zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei\nKalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten           der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Bei-\nwegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als        tragszeiten berücksichtigt.\nZeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeit-\nbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur                                     § 261\nErmittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt,\nBeitragszeiten ohne Entgeltpunkte\ndie dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Voll-\nzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten        Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für\nfür eine Berufsausbildung werden für jeden Kalender-\n1. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für\nmonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für Zeiten, in\nZeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit\ndenen Personen vor dem 19. Mai 1990 aufgrund gesetz-\nund Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenver-\nlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivil-\nsicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen\ndienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die\nRentenversicherung gezahlt worden sind,\nEntgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zugrunde gelegt. Für\nZeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957   2. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter\nwerden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Bei-            oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zei-\ntragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach          ten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit\naus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen          und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knapp-\nKalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrund-                schaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder\nlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der          der Angestellten gezahlt worden sind.\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\nauszugehen. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten                                       § 262\nwerden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\nMindestentgelt-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung              punkte bei geringem Arbeitsentgelt\neiner Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst\nwerden.                                                         (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen\nZeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermona-\n§ 259b                            ten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnitts-\nwert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die\nBesonderheiten bei Zugehörigkeit                 Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die\nzu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem             zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass\n(1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder    sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflicht-\nSonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und          beiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli        Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnitts-\n1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgelt-  werts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten\npunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt.          ergibt.\n§ 259a ist nicht anzuwenden.                                    (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalen-\n(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-    dermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem\nsystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Ver-     1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei\nsorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in     werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zu-\nder freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt       sätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.\nworden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungs-          (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflicht-\nsystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurück-       beiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener\ngelegt worden wären.                                         Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige\nPflichtbeiträge.\n§ 259c\n§ 263\nVerordnungsermächtigung\nGesamtleistungsbewertung für\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung              beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(1) Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie\nmung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste in\nund beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichti-\nErgänzung der Anlage 14 festzusetzen.\ngungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamt-\nlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit\n§ 260                            liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berück-\nsichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit\nBeitragsbemessungsgrenzen\npauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der\nFür Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäfti-    Gesamtlücke ergibt. Für die Gesamtleistungsbewertung\ngung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen       werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit\nReich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind,          wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei\nwerden mindestens die im übrigen Deutschen Reich             denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren\ngeltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für          Wert hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002              843\n(2) Die Anzahl der nicht belegungsfähigen Monate vor       Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996\ndem 1. Januar 1992 wird um eine Pauschalzeit in vollen        werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung\nMonaten erhöht, die bei Beginn der Rente                      für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die\nin Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgelt-\nim Jahr\npunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruf-\n1992                                        36 vom Hundert,   licher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser\n1993                                        33 vom Hundert,   Entgeltpunkte.\n1994                                        30 vom Hundert,      (4) Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungs-\nzeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss min-\n1995                                        27 vom Hundert,   destens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale\n1996                                        24 vom Hundert,   Anrechnungszeit ergeben würde. Die zusätzlichen Ent-\ngeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt\nder Beitragszeiten beträgt, höchstens jedoch um die           zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar\nAnzahl an Monaten, die im Gesamtzeitraum vor dem              1957.\n1. Januar 1992 nicht mit rentenrechtlichen Zeiten und\n(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei\nZeiten belegt ist, in denen nach vollendetem 55. Lebens-\nBeginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und gewöhn-\njahr eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden\nlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990\nist. Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996\nwerden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze             1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\nangewendet.                                                       Beitrittsgebiet oder\n2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Auslands-\n(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung er-\naufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrech-\nohne das Beitrittsgebiet\nnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf\n80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungs-           jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach\nbewertung). Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewer-          § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 auf Antrag mindestens\ntung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeits-       Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt, wenn der\nlosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die      Versicherte nach dem 1. Dezember 1926 geboren ist, min-\nStelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom              destens 48 Kalendermonate solcher Ersatzzeiten zurück-\nHundert. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungs-         gelegt hat und diese Ersatzzeit bei Beginn der Rente im\nzeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990       Dezember 1991 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden\nim Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vor-   Recht anrechenbar gewesen wäre. Der Mindestwert an\ngelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate,           Entgeltpunkten beträgt ein Hundertstel der Werteinheiten,\ndie nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil                  die sich als Wert für beitragsfreie Ersatzzeiten vor dem\n1. Januar 1965 nach dem im Dezember 1991 geltenden\n1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen\nRecht ergeben hätte; Werteinheiten der knappschaft-\nhat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosen-\nlichen Rentenversicherung sind zuvor mit 1,0106 zu ver-\nhilfe gezahlt worden ist,\nvielfältigen.\n2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitritts-\ngebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor dem 1. Juli                                 § 263a\n1978, oder\nGesamtleistungs-\n3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen                     bewertung für beitragsfreie und beitrags-\nhat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,                      geminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)\nwerden bei Beginn der Rente vor dem Jahr 2001 mit einem          Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Ent-\nbegrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in          geltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an\nAbhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung             Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in\ndes sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes            dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in\nergibt.                                                       dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts\n(3) Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung            zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde\ntreten an die Stelle                                          gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgelt-\npunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend\nanzuwenden.\nder Werte\nbei Beginn\nder Rente          80 vom        75 vom         0,0625                                 § 264\nim Jahr            Hundert       Hundert     Entgeltpunkte                        Zuschläge oder\nAbschläge beim Versorgungsausgleich\ndie Werte\nSind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt\n1992                100             99          0,0825      worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt.\n1993                100             97          0,0808      Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung\nsind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der\n1994                100             95          0,0792      knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991\n1995                 95             93          0,0775      zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungs-\n1996                 90             91          0,0758      grundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der\nAngestellten für dasselbe Jahr zu teilen.","844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 264a                               (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Ren-\nZuschläge oder Abschläge                     tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die\nbeitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatz-\nbeim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet\nzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenver-\n(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durch-   sicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des\ngeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag     Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte\noder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt,        für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.\nsoweit das Familiengericht die Umrechnung des Monats-           (4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knapp-\nbetrags der übertragenen oder begründeten Renten-            schaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte\nanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat.        Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die\n(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise er-       der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nmittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften      zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für\ndurch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei     beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84\nEnde der Ehezeit geteilt wird. Liegt der Berechnung des      Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten\nMonatsbetrags der Rentenanwartschaft ein Angleichungs-       zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.\nfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überlei-         (5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte\ntungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost)     des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage\nmit seinem Wert bei Ende der Ehezeit auf Anordnung des       werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte\nFamiliengerichts vor der Durchführung der Teilung nach       vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wo-\nSatz 1 mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.        bei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauer-\n(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung      arbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.\nder Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die           (6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine\nStelle von Entgeltpunkten.                                   Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-\nunfähigkeit bezogen worden ist.\n§ 264b                               (7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgelt-\nZuschlag bei Hinterbliebenenrenten                punkte bei großen Witwenrenten und großen Witwer-\nrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach\n(1) Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten        dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des\nbesteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den      Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der\nZeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte      Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die\n(Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag bei Waisenrenten         Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens\nbesteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn          ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.\nder Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich\nEntgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.                                                     § 265a\n(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht                 Knappschaftliche Besonderheiten\num einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn            bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet\nder Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder\n(1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden\ndie Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und\nin dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in\nmindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren\ndem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter\nist.\nTage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten\n§ 264c                            (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbei-\nten unter Tage stehen.\nZugangsfaktor\n(2) Sind Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungs-\nBeginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig-       ausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen\nkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar           (§ 264a), wird bei der Umrechnung von Rentenanwart-\n2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle     schaften in Entgeltpunkte (Ost) der Monatsbetrag der\nder Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des       Anwartschaften für den geschiedenen Ehegatten, für den\nin Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend.             die knappschaftliche Rentenversicherung die Versiche-\nrung durchführt, durch das 1,3333fache des aktuellen\n§ 265                            Rentenwerts (Ost) geteilt.\nKnappschaftliche Besonderheiten                                              § 265b\n(1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-                     Vorläufige Berechnung von\nrung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und        Entgeltpunkten (Ost) bei Hinterbliebenenrenten\nfür Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum\nDie Träger der Rentenversicherung sind berechtigt,\n31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden\nbei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten vorläufig\nKalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\npersönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit jeweils\n(2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmanns-      0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn Berechtigte\nprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die        bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf\nder Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende        Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitritts-\nBeitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalender-        gebiets gehabt haben. Die Rente ist zu einem späteren\njahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache          Zeitpunkt nach den übrigen Vorschriften dieses Buches zu\nder Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um           ermitteln. Der Anspruch des Berechtigten hierauf besteht\nein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.                    nicht vor dem 1. Januar 1994.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                845\nSechster Unterabschnitt                          Rentenartfaktor der Rentenversicherung der Arbeiter und\nder Angestellten. Das Alter des Versicherten bestimmt\nZ usammentreffen\nsich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr\nvon Re nt e n und Eink om m e n\nder Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicher-\nten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Okto-\n§ 266                             ber 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August\nErhöhung des Grenzbetrags                     1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind,\nwerden Steigerungsbeträge nicht geleistet.\nBestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nRente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundes-                 (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente\nrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf          nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auf-\neine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag         lösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch\nfür diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente        die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem\nmindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende,         letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus\num die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und          Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden\nNr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.                           zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vor-\nletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nHöherversicherung gezahlt, werden hierauf auch An-\n§ 267                             sprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet,\nRente und                           soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwer-\nLeistungen aus der Unfallversicherung                rente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden\nsind.\nBei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden\nRentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallver-             (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf meh-\nsicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.              rere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis\nauch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen\nder Höherversicherung aufgeteilt.\nSiebter Unterabschnitt                            (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wie-\nderheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die\nBe ginn von Wit w e nre nt e n                    hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nund Wit w e rre nt e n a n vor de m                  Höherversicherung abgefunden.\n1. J u l i 1977 g e s c h i e d e n e E h e g a t t e n\n§ 268                                                        § 269a\nBeginn von                                               Rentenabfindung bei\nWitwenrenten und Witwerrenten an                             Wiederheirat von Witwen und Witwern\nvor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten\nDie Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und\nWitwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwart-         Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten\nschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten       kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der\nwerden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in          vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.\ndem die Rente beantragt wird.                                  Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vor-\nletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese\nEhe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.\nAc ht e r U nt e ra bsc hnit t\nZ usatzleistungen                                                      § 270\nKinderzuschuss\n§ 269\nSteigerungsbeträge                           (1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein\nKind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, wird zu\n(1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Bei-         einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss\nträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich         für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet.\nzum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge                Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind\ngeleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener\n1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 385 Euro\nVersicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter\nmonatlich zusteht oder\nbis zu 30 Jahren                          1,6667 vom Hundert,\n2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder\nvon 31 bis 35 Jahren                      1,5     vom Hundert,     Übergangsgeld von wenigstens 315 Euro monatlich\nvon 36 bis 40 Jahren                      1,3333 vom Hundert,      zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über\nvon 41 bis 45 Jahren                      1,1667 vom Hundert,      anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.\nvon 46 bis 50 Jahren                      1,0     vom Hundert, Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge\nvon 51 bis 55 Jahren                      0,9167 vom Hundert,  und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame\nLeistungen, die dem Auszubildenden über die geschul-\nvon 56 und mehr Jahren                    0,8333 vom Hundert,  dete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie\ndes Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenen-         den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-\nrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden         gesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.","846             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(2) Der Kinderzuschuss fällt weg, wenn                    2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach\n1. das Kind in seiner Person die Anspruchsvorausset-             dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des\nzungen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt,              Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,\n2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversiche-    3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durch-\nrung geleistet wird,                                         geführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting\nunter Ehegatten, der auf Beitragszeiten nach dem\n3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,               Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem\n4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versor-            die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für\ngungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr           Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen\nArbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind            Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und\nenthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden      4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei\nBeträgen erhalten oder                                       Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremd-\n5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Ver-             rentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden\nsorgungseinrichtung werden und Leistungen hieraus            Verhältnis.\nerhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind       (2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremd-\nenthalten sind.                                          rentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgelt-\n(3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuss     punkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten\nfür ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend     als Entgeltpunkte (Ost).\nunterhält.                                                      (3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne\n§ 270a                           von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bun-\ndesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen\n(weggefallen)                       sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei\nder Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungs-\nzuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten\nNeunter Unterabschnitt\nVersorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehe-\nLe ist unge n a n Be re c ht igt e im Ausla nd             gatten und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind\nReichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach\n§ 270b                           dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.\nRente wegen teilweiser\nErwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit\nZ ehnter Unterabschnitt\nBerechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser\nErwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur,                              Organisation,\nwenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie        D a t e nve ra rbe it ung und D a t e nsc hut z\nihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt\nhaben, einen Anspruch hatten.\nEr s t e r Ti t e l\n§ 271                                                Organisat ion\nHöhe der Rente\n§ 273\nBundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die              Zuständigkeit der Bundesknappschaft\nnach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversiche-\nrungsgesetzen                                                   (1) Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch\n1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstän-     zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäf-\ndige Tätigkeit im Inland oder                            tigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits\nvor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft\n2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen        versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert.\nAufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen      Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil,\nGeltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze          für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits\ngezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundes-     vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer\ngebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im     Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maß-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.           nahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser\nMaßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil\n§ 272                           des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft\nfür die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.\nBesonderheiten für berechtigte Deutsche\n(2) Für Versicherte, die\n(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtigten\n1. bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der\nDeutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und\nSelbstversicherung oder\nvor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nAusland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt          2. bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der\naus                                                              Weiterversicherung\n1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremd-         in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch\nrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte    gemacht haben, ist die Bundesknappschaft für die frei-\nfür Bundesgebiets-Beitragszeiten,                        willige Versicherung zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               847\n(3) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständig-            (2) Ansprüche der Versicherten auf Übersendung von\nkeitswechsels nach § 140 bereits eine Rente beziehen,        Versicherungsverläufen und auf Kontenklärung, die in\nbleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversiche-      der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 entstehen, ruhen\nrung für die Dauer des Bezugs dieser Rente weiterhin         für einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet von der\nzuständig. Bestand am 31. Dezember 2001 bei einem            Entstehung des Anspruchs an.\nbisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Übersen-\nlaufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu  dung von Versicherungsverläufen und die Kontenklärung\ndessen Abschluss erhalten.                                   im Rahmen eines Rentenauskunftsverfahrens, Renten-\nantragsverfahrens oder eines Verfahrens über den Ver-\n§ 273a\nsorgungsausgleich.\nZuständigkeit in Zweifelsfällen\nOb im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist,                    Elfter Unterabschnitt\neinem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder\ndie Zuständigkeit der Bundesknappschaft für Arbeit-                               Finanzierung\nnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die\ndenen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind,                           Er s t e r Ti t e l\ngegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundes-\n(weggefallen)\nversicherungsamt.\n§ 273b                                                        § 275\nZuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt                                     (weggefallen)\nFür Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3\nder Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei                                Zw eit er Tit el\ndiesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu                              Beit räge\ndem Personenkreis gehören, für den die Bahnversiche-\nrungsanstalt nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt                              § 275a\ndie Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange die\nBeschäftigung andauert.                                                                Beitrags-\nbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet\n§ 274                               Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Renten-\nBesonderheiten bei der Durchführung                versicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie in\nder Versicherung und bei den Leistungen              der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern\nsich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die\nDie Bundesknappschaft führt die freiwillige Versiche-      Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr\nrung für Personen, die bis zum 31. Dezember 1967 vom         jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses\nRecht der Selbstversicherung oder der Weiterversiche-        Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10\nrung in der knappschaftlichen Rentenversicherung Ge-         geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen\nbrauch gemacht haben, nach den besonderen Vorschriften       auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen\nder knappschaftlichen Rentenversicherung durch.              errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost)\nsind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das\n§ 274a                            nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.\nZuständigkeit\nfür selbständig Tätige im Beitrittsgebiet                                      § 275b\nFür selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im                       Verordnungsermächtigung\nBeitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nach           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 229a versicherungspflichtig sind, sind                     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bei-\n1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Versicher-     tragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a\nten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher Art ausüben,  festzusetzen.\n2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn                                  § 276\ndie Versicherten eine Tätigkeit überwiegend geistiger\nBeitragspflichtige\nArt ausüben,\nEinnahmen sonstiger Versicherter\nzuständig.\n(1) Bei Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer\nZw eit er Tit el                       Sozialleistung sind in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum\n31. Dezember 1994 beitragspflichtige Einnahmen die\nDat enverarb eit ung und Dat ensc hut z                 gezahlten Sozialleistungen.\n§ 274b                               (2) Bei Versicherungspflicht für Zeiten der Arbeits-\nunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teil-\nVersicherungskonto\nhabe ohne Anspruch auf Krankengeld sind in der Zeit\n(1) Die Verpflichtung der Träger der Rentenversiche-       vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 70 vom\nrung zur Übersendung von Versicherungsverläufen und          Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat\nzur Kontenklärung wird bis zum 31. Dezember 1996             versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens als\nausgesetzt.                                                  beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen.","848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 276a                             einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die\nZahlung von                           entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag\nBeiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe             der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht.\n(1) Für Versicherte, die Arbeitslosenhilfe beziehen und    § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für Per-\n1. vor dem 1. Januar 1945 geboren sind,                       sonen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert\ngelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von Beiträgen für\n2. vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos geworden sind und        die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen\n3. sich vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos gemeldet            aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nach-\nhaben,                                                   versicherung und der Erstattung werden die bisherigen\nVorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nist beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des\nland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind,\nder Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,\nfiktiv zugrunde gelegt.\nvervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu\nzahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichti-          (2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere\ngung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt      Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet,\nwird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender            die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die\nAnwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Ein-              Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt,\nnahmen, wenn die Beiträge insgesamt bis zum 30. Juni          für die Beiträge nachgezahlt worden sind. Die Religions-\ndes Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalender-          gesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen\njahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe         Entgelte zu bescheinigen.\nbestanden hat.                                                   (3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Ge-\n(2) Die Beiträge werden vom Bund getragen, soweit          nossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4\nBeitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosen-        nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrund-\nhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Die beitragspflich-   lage für Zeiten\ntigen Einnahmen nach Absatz 1 sind auf Antrag des             1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt\nVersicherten durch das Arbeitsamt zu benennen, hierbei            von 270 Deutsche Mark,\nist in der Regel auf den Jahresbetrag abzustellen.\n2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches\n(3) Maßgebend für die Bestimmung des Beitragssatzes            Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,\nist der Beitragssatz des Jahres, für das die Beiträge\ngezahlt werden.                                               3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches\nArbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,\n§ 277                              4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monat-\nBeitragsrecht bei Nachversicherung                    liches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und\n5. vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein\nDie Durchführung der Nachversicherung von Personen,\nmonatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.\ndie vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungs-\npflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren       Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung\nAnspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum            der Beiträge mit den entsprechenden Werten der An-\n31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind,           lage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in\nrichtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden         dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur\nVorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb        Bezugsgröße steht. § 181 Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben\ndieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für        unberührt.\ndie Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen\naus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte                                    § 278\nAufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass\nMindestbeitrags-\nnach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften\nbemessungsgrundlage für die Nachversicherung\nGründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht\nmehr gegeben sind. Die Beiträge für die Nachversiche-            (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten\nrung sind in den Fällen des Satzes 1 nicht nach § 181\n1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeits-\nAbs. 4 zu erhöhen, wenn die Zahlung bis zum 31. März\nentgelt von 150 Deutsche Mark,\n1992 erfolgt.\n2. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976\n§ 277a                                 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom\nHundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in\nDurchführung                               der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nder Nachversicherung im Beitrittsgebiet                 stellten.\n(1) Bei der Durchführung der Nachversicherung von             (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbil-\nPersonen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäf-       dungszeiten ist\ntigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitrags-\nbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge           1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeits-\nfür Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit          entgelt von 150 Deutsche Mark,\nden entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem           2. vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein\nVerhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt           monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hun-\nder Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße                 dert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der\nsteht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu             Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               849\n(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten         künfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderaus-\neiner Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus        gaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert\nAbsatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der         der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.          der Bezugsgröße. Abweichend von Satz 2 sind beitrags-\npflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die\nVoraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom\n§ 278a\nHundert der Bezugsgröße. Die Regelungen in den Sät-\nMindestbeitragsbemessungsgrundlage                  zen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum\nfür die Nachversicherung im Beitrittsgebiet           30. Juni 1992 beantragt wird.\n(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten\nim Beitrittsgebiet                                                                       § 279a\n1. bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeits-                       Beitragspflichtige Einnahmen\nentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den                    mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet\njeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,\nBeitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet\n2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monat-       mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der\nliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der     Tätigkeit.\ndurch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Bei-\ntragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung\n§ 279b\nder Arbeiter und der Angestellten,\nBeitragsbemessungsgrundlage\n3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in\nfür freiwillig Versicherte\nHöhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße\n(Ost).                                                      Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Auf-\n(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbil-        enthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemes-\ndungszeiten im Beitrittsgebiet ist                           sungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungs-\ngrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze.\n1. bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeits-        § 228a gilt nicht.\nentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den\njeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,\n§ 279c\n2. vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monat-\nliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der                 Beitragstragung im Beitrittsgebiet\ndurch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Bei-      (1) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestands-\ntragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung          geld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der\nder Arbeiter und der Angestellten,                       zahlenden Stelle allein getragen.\n3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in        (2) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten\nHöhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße       von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte\n(Ost).                                                   getragen.\n(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten\neiner Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus                                    § 279d\nAbsatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der\nBeitragszahlung im Beitrittsgebiet\nermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.\nFür die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehe-\ngatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozial-\n§ 279\nversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die\nBeitragspflichtige Einnahmen                  selbständig Tätigen als Arbeitgeber.\nbei Hebammen und Handwerkern\n(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen                              § 279e\nHebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens\n40 vom Hundert der Bezugsgröße.                                         Beitragszahlung von Pflegepersonen\n(2) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig tätigen     (1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten\nHandwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme        der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995\nvon Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten       ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im\nersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung ver-          Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge, wenn\nsicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Allein-         1. der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos\nhandwerker) und die im Jahr 1991 von der Möglichkeit             ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wie-\nGebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als          derkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen\nzwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununter-       Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd\nbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der               bedarf, und\nBezugsgröße. Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für\njeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeits-          2. für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens\neinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben,            zehn Stunden aufgewendet werden.\nsind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich          (2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom 1. Januar\nununterbrochen anschließen und in denen die im letzten       1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten Pflege eine in\nEinkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahresein-             ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung\n3","850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nausüben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen            (3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu\ndem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppel-     zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der\nten dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitrags-      Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das\nbemessungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im            Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu legende\nÜbrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.         Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird.\nVersicherte, die nachweisen, dass sie ohne ihre in der       Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch\nZeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 aus-           den vorläufigen Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige\ngeübte Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten,    Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zugrunde\ndas das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeits-          zu legen. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur\nentgelts übersteigt, können auf Antrag unter Berücksich-     Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die\ntigung der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis      das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im\nzu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,      Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen\nwenn bei Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt         enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten\nwerden.                                                      (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungs-\n(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines    vorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksich-\nErholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen           tigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.\neiner anderweitigen Verhinderung von längstens einem            (4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung\nKalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung des        von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs\nAbsatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht entgegen.               im Beitrittsgebiet.\n(4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und nach\nAblauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der                                      § 281b\nPflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 und 2 nicht                     Verordnungsermächtigung\nmehr anzuwenden.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\n§ 280                            Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses\nHöherversicherung für Zeiten vor 1998               Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nach-\nversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der\nBeiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung   Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere\ngezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.                über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu\nregeln.\n§ 281\nDrit t er Tit el\nNachversicherung\nVe r f a h r e n\nSind für den Nachversicherungszeitraum bereits frei-\nwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden,                                § 281c\nwerden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als\nBeiträge zur Höherversicherung.                                           Meldepflichten im Beitrittsgebiet\nEine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten\nBuches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehe-\n§ 281a\ngatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5\nZahlung von Beiträgen im Rahmen                  sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten\ndes Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet           entsprechend.\n(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können\nBeiträge gezahlt werden, um                                                        §§ 282 und 283\n1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an                                (weggefallen)\nEntgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz\noder teilweise wieder aufzufüllen,                                                  § 284\n2. aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts                         Nachzahlung für Vertriebene,\nRentenanwartschaften zum Ausgleich angleichungs-                         Flüchtlinge und Evakuierte\ndynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2 Versorgungsaus-\ngleichs-Überleitungsgesetz) in Entgeltpunkten (Ost) zu      Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesver-\nbegründen,                                               triebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuierten-\ngesetzes, die\n3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Renten-\nanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des     1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung\nausgleichsberechtigten Ehegatten abzulösen (§ 225            selbständig tätig waren und\nAbs. 2, § 264a).                                         2. binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht\n(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die Renten-          oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer\nanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet. Die           Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussied-\nEntgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass          lung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,\nder Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den          können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor\naktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der      Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des\nEhezeit geteilt wird.                                        16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                851\n1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits   1. die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungs-\nmit Beiträgen belegt sind. Nach bindender Bewilligung            zeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und\neiner Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht      2. die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Auf-\nzulässig.                                                        rechnung der Versicherungskarte bescheinigten Bei-\ntragsmarken\n§ 284a                            nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Ver-\nNachzahlung bei                        sicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Ver-\nanzurechnenden Kindererziehungszeiten               pflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder\ndie Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht\nElternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen\nherbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die\nAufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen eine Kin-\nknappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.\ndererziehungszeit anzurechnen ist, können auf Antrag\nfreiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie        (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versiche-\nzur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten           rungskarten werden durch die Träger der Rentenversiche-\nnoch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch     rung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nach-\nlaufende Beitragszahlung vom 1. Januar 1993 an bis           gewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden be-\nzum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt        glaubigt übertragen. Das Nähere über das Verfahren\nwerden kann. Beiträge können nur für Zeiten nach dem         regelt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\n31. Dezember 1986 nachgezahlt werden, die noch nicht         nung mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine\nmit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt     Verwaltungsvorschrift.\nsind.                                                           (5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar\n1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige\n§ 285                             Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die\nNachzahlung bei Nachversicherung                  vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt\noder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese\nPersonen, die nachversichert worden sind und die          Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden\naufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit       sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzu-\nvor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach      erkennen.\ndem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge\n(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973\nnachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Bei-\nmit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Ver-\nträgen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von\nsicherungskarte nicht bedarf.\nsechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung\ngestellt werden. Die Antragsfrist läuft frühestens am           (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den\n31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzun-        Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern\ngen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist     der Seeleute.\nsteht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind\nspätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungs-                                     § 286a\nwirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.                               Glaubhaftmachung der\nBeitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen\n§ 286                                (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Ver-\nsicherungsunterlagen, die von einem Träger der Renten-\nVersicherungskarten\nversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären\n(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versiche-           diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil\nrungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern        des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen\nder Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der       oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten\nRentenversicherung entsprechend den Regelungen über          bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den\ndie Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.            Umständen des Falles auf dem Weg zum Träger der\nRentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar ge-\n(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig\nworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der\numgetauschten Versicherungskarte\nBeschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerken-\n1. Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor   nen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte\ndem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungs-          eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\ngemäß bescheinigt oder                                   ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden\n2. Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig    sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie\nVersicherten ordnungsgemäß verwendet sind,               die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft\nmachen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch\nso wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genann-\nVersicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der\nten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes\nTräger der Rentenversicherung ist für die Abnahme\nBeschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeits-\neidesstattlicher Versicherungen zuständig.\nentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge\nrechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Bei-        (2) Sind in Unterlagen\ntragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungs-      1. Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über\nverhältnis vorgelegen hat.                                       einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinaus-\n(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der          gehende Zeit,\nVersicherungskarte können von den Trägern der Renten-        2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimm-\nversicherung                                                     bare zeitliche Zuordnung","852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nbescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungs-       (2) Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitrags-\nzeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von Beiträgen nach     zeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai\nLohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten      1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949\nBeiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das        und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt\nEnde des Beitragszahlungszeitraums zu legen. Ist der           worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember\nBeginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet,          1991 durchgeführt worden ist. Sind für diese Zeiten\ndass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebens-       Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag anstelle\njahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist        der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahl-\ndas Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet,        ten Beiträge berücksichtigt. Werden die nachgezahlten\ndass die Versicherung mit dem                                  Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.\n1. Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente\nbei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen                                  § 286e\nErwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer            Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung\nWartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder           Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung\nbei einer Erziehungsrente,                                sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen\n2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbs-             einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit\nfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbs-     Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversiche-\nfähigkeit,                                                rung nachweisen können, sind berechtigt,\n3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente         1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Aus-\nweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten\ngeendet hat. Für die knappschaftliche Rentenversicherung\nunkenntlich zu machen, die für den Träger der Renten-\nwird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige\nversicherung nicht erforderlich sind, und\nMindestaltersgrenze vermutet.\n2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als\nNachweis vorzulegen.\n§ 286b\nSatz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des\nGlaubhaftmachung der                       § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.\nBeitragszahlung im Beitrittsgebiet\nMachen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitritts-                              Vi e r t e r Ti t e l\ngebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991\nBerec hnungsgrund lagen\nein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-\nkommen erzielt haben und von diesem entsprechende                                          § 287\nBeiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt\nBeitragssatz für die Jahre 2000 bis 2003\noder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume\nals Beitragszeit anzuerkennen. Satz 1 gilt auch für freiwillig    (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der\nVersicherte, soweit sie die für die Feststellung rechts-       Arbeiter und der Angestellten für die Jahre 2000, 2001,\nerheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der            2002 und 2003 ist so festzusetzen, dass die voraus-\nGlaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides           sichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung\nstatt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversiche-        der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und\nrung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen       -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeit-\nzuständig.                                                     nehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen\nmit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Ein-\n§ 286c                             nahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der\nSchwankungsreserve ausreichen, um die voraussicht-\nVermutung der\nlichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden\nBeitragszahlung im Beitrittsgebiet\nKalenderjahres zu decken und sicherzustellen, dass die\nSind in den Versicherungsunterlagen des Beitritts-          Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses Kalen-\ngebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten        derjahres 80 vom Hundert des Betrages der durchschnitt-\noder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß          lichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen\nbescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten         Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nVersicherungspflicht bestanden hat und für das angege-         und der Angestellten entsprechen; der Beitragssatz ist auf\nbene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge         eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen\ngezahlt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen    Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundes-\neine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versor-        zuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der\ngung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember          empfangenen Ausgleichszahlungen.\n1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Ver-           (2) Die Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so lange,\nsicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.                      bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Bei-\ntragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen\n§ 286d                             sind.\nBeitragserstattung                                                  § 287a\nVerordnungsermächtigung\n(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt,\ngilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung,        Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. De-\ndie vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch      zember 2003 hat die Bundesregierung die Beitrags-\ngenommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.        sätze in der Rentenversicherung jeweils für die Zeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               853\nvom 1. Januar des Kalenderjahres an durch Rechts-               (2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzu-            Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das Bei-\nsetzen.                                                      trittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet),\nund der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der\n§ 287b                          Rentenversicherung der Angestellten, soweit sie für das\nBeitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitritts-\nAusgaben für Leistungen zur Teilhabe               gebiet), werden jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe\n(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Ver-       geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für\nänderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme für die           dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und      Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-\nfür das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.      gänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen\nfür Renten und Rententeile mit dem Verhältnis verviel-\n(2) Abweichend von der Regelung über die Verände-\nfältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bun-\nrung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe\ndesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den\n(§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das\nRentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließ-\nKalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millio-\nlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kinder-\nnen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Aus-\nerziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge\ngaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt. Der nach\nvor 1921 stehen. Die Zuschüsse des Bundes sind in dem\nSatz 1 maßgebende Betrag wird für das Jahr 1998 um\nVerhältnis auf die Rentenversicherung der Arbeiter und\n450 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 1999 um\nder Angestellten zu verteilen, das dem Verhältnis der\n900 Millionen Deutsche Mark erhöht. Nach Inkrafttreten\nVerteilung auf die Rentenversicherung der Arbeiter und\ndes Gesetzes zur Zuständigkeitsverlagerung der bisher\nder Angestellten in der Bundesrepublik Deutschland ohne\nvon der Rentenversicherung erbrachten Leistung „Sta-\ndas Beitrittsgebiet entspricht.\ntionäre Heilbehandlung für Kinder“ in die gesetzliche\nKrankenversicherung wird von den in Satz 2 genannten\nErhöhungsbeträgen jährlich der Betrag von 210 Millionen                                   § 287f\nDeutsche Mark abgesetzt. Bei der Festsetzung der Aus-                          Getrennte Abrechnung\ngaben für Leistungen zur Teilhabe (§ 220 Abs. 1) für das\nJahr 2000 ist der nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr          Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhält-\n1999 maßgebende Betrag zugrunde zu legen.                    nisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt\ndie Abrechnung und die Verteilung nach § 219 Abs. 1\nund 2 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das\n§ 287c                          Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.\nAusgaben\nfür Bauvorhaben im Beitrittsgebiet                                             § 288\nBei der Anwendung von § 221 Satz 2 und 3 ist der                                   (weggefallen)\nBedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für die\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und\nfür das Beitrittsgebiet getrennt zu beurteilen.                                     Fünf t er Tit el\nEr s t a t t u n g e n\n§ 287d\n§ 289\nErstattungen in besonderen Fällen\nWanderversicherungsausgleich\n(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenver-\nsicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegs-       (1) Hat der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter\nbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren       oder der Rentenversicherung der Angestellten eine Ge-\nSonderleistungen.                                            samtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil\nfestgestellt, so erstattet die knappschaftliche Rentenver-\n(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge       sicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne\nnach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die       Kinderzuschuss an den feststellenden Träger der Renten-\nAbrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den            versicherung der Arbeiter oder der Angestellten.\nTrägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227\nAbs. 1 anzuwenden.                                              (2) Hat die Bundesknappschaft eine Gesamtleistung\nmit einem Leistungsanteil der Rentenversicherung der\n(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn                    Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten\n1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch           festgestellt, erstattet ihr der Träger der Rentenversiche-\nnicht abschließend entschieden war und                   rung der Arbeiter oder der Angestellten, der zuletzt einen\nBeitrag erhalten hat, den von ihm zu tragenden Leistungs-\n2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 ein-          anteil und den Kinderzuschuss.\ngetreten ist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\n§ 287e                          von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur\ngesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegever-\nVeränderung                         sicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversiche-\ndes Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet              rung und zur Pflegeversicherung.\n(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland     (4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften\nohne das Beitrittsgebiet.                                    gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.","854              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 289a                                (2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversiche-\nBesonderheiten                          rung die Aufwendungen für die Zahlung von Invaliden-\nbeim Wanderversicherungsausgleich                  renten für behinderte Menschen.\nWurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im                                 § 291b\nBeitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger der Renten-\nversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet der Bundes-           Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen\nknappschaft den Anteil der Leistungen, der nicht auf             Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung\nZeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung            der Arbeiter und der Angestellten die Aufwendungen für\nentfällt. Dabei kann auch eine pauschale Erstattung           Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.\nvorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt das\nBundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch.\n§ 291c\nErstattung von einigungsbedingten Leistungen\n§ 290\nDer Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung\nErstattung                            der Arbeiter und der Angestellten die Aufwendungen für\ndurch den Träger der Versorgungslast               Leistungen nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 307a Abs. 2\nDie Aufwendungen des Trägers der Rentenversiche-           Satz 2 und 3, den §§ 315a, 315b, 319a und 319b und\nrung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Ent-        dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften\nscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992         des Beitrittsgebiets sowie für Leistungen nach dem\nbegründet worden sind, werden von dem zuständigen             Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen\nTräger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte,      für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet.\nzu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt\nworden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde.                                  § 292\nDies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast\nVerordnungsermächtigung\n1. Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt\nhat,                                                         (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n2. ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt       ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nhat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften         Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die\ndurch eine Übertragung von Rentenanwartschaften           Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.\nersetzt worden ist.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 290a                             ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die\nErstattung durch den                       Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.\nTräger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet\n(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nBei Renten, die nach den Vorschriften des Beitritts-       nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendun-          ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\ngen der Träger der Rentenversicherung für die Berück-         Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die\nsichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den       Erstattungen gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine\nVorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nach-       pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.\nversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nund sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die\n§ 291\nErstattungen gemäß § 291c zu bestimmen, wobei eine\nErstattung für Kinderzuschüsse                  pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.\nDer Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung\ndie Aufwendungen, die von ihnen für Kinderzuschüsse zu                                   § 292a\nRenten zu tragen sind. Das Bundesversicherungsamt                             Verordnungsermächtigung\nsetzt Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch.                            für das Beitrittsgebiet\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\n§ 291a                             wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern und dem Bundesministerium der\nErstattung von\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nInvalidenrenten und Aufwendungen für\nBundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung\nPflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit\nnach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen\n(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversiche-     Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. Die Ab-\nrung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrech-         rechnung mit den Trägern der Rentenversicherung erfolgt\nnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im      durch das Bundesversicherungsamt; für die Träger der\nBeitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum          Rentenversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 ent-\n31. Dezember 1991.                                            sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                      855\nSec hst er Tit el                      zulösenden Vermögensgegenstände, die von der Bun-\nVe r m ö g e n s a n l a g e n             desversicherungsanstalt für Angestellte oder der Bun-\ndesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen der\n§ 293                            Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und\nSozialordnung.\nVermögensanlagen\n(1) Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklage-\nZ w ölfter Unterabschnitt\nvermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf\nvon Festlegungsfristen aufzulösen. Rückflüsse aus Ver-              Leistungen für Kindererziehung\nmögensanlagen der Bundesknappschaft sind Einnahmen           a n M ü t t e r d e r G e b u r t s j a h r g ä n g e v o r 1921\nder knappschaftlichen Rentenversicherung.\n(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile                                      § 294\neines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter oder                      Anspruchsvoraussetzungen\nder Angestellten an Gesellschaften, Genossenschaften,\nVereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der            (1) Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist,\nBau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die       erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundes-\nnicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem        republik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung\nUmfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden           für Kindererziehung. Der Geburt im Gebiet der Bundes-\nhaben, gehalten werden.                                     republik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen\nGeltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.\n(3) Das nicht liquide Anlagevermögen und das liquide     Die Sätze 1 und 2 gelten für\nBeteiligungsvermögen der Bundesversicherungsanstalt\n1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907\nfür Angestellte ist unbeschadet von Absatz 2 aufzulösen,\nvom 1. Oktober 1987 an,\nsoweit es nicht in Eigenbetrieben, Verwaltungsgebäuden,\nGesellschaftsanteilen an Rehabilitationseinrichtungen       2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911\nund Vereinsmitgliedschaften bei Rehabilitationseinrich-         vom 1. Oktober 1988 an,\ntungen oder Darlehen nach § 221 Satz 1 besteht und          3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916\nsoweit die Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes            vom 1. Oktober 1989 an und\nder Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem Grundsatz der\n4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920\nWirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Ver-\nvom 1. Oktober 1990 an.\näußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem\nAnschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsvermögen            (2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten\nmindestens in Höhe des nach dem Ertragswertverfahren        steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn\nzu ermittelnden Wertes. Bei einer Veräußerung von           die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren\nGrundstücks- und Wohnungseigentum oder von Beteili-         gewöhnlichen Aufenthalt\ngungen nach Absatz 2 sind die berechtigten Interessen       1. in diesen Gebieten hatte,\nder Mieter zu berücksichtigen. Bis zu einer Auflösung ist\nauf eine angemessene Verzinsung hinzuwirken, die auf        2. zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeit-\nden Verkehrswert, mindestens auf den Anschaffungswert           punkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher\nder Vermögensanlage bezogen ist. Für die nicht liquiden         entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie\nTeile des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft            sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer\ngelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.                          dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflicht-\nbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie\n(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte           selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von\nund die Bundesknappschaft als Träger der knappschaft-           der Versicherung befreit war, oder\nlichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundes-\n3. bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außer-\nministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Er-\nhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Auf-\nfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in\nenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus\nmonatlichem Abstand zu unterrichten. Die Erfüllung der\nVerfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundes-\nVerpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die\nentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies\nvorgenannten Träger zu bewirken. Im Übrigen ist das Bun-\ngilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung berechtigt,\ngewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die\nGebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehe-\nBundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen\nmann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.\nRentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen\nRechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Ver-      (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum\npflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit       Zeitpunkt der Geburt aufgrund einer Versicherungslast-\ntritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung    regelung mit einem anderen Staat nicht in die Versiche-\nan die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das Bundes-        rungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.\nministerium für Arbeit und Sozialordnung kann sich dabei       (4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten\neines Dritten bedienen. Die Bundesversicherungsanstalt      steht bei einer Mutter, die\nfür Angestellte und die Bundesknappschaft haben dem\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder         1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten\ndem von diesem beauftragten Dritten die für die Vor-            Personen gehört oder\nnahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen      2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September\nzu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu            1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen\nerteilen. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 auf-           nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenver-","856             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nsicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach                                § 296\nden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze ent-                           Beginn und Ende\nrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in\nAbsatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,                     (1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem\nKalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die An-\ndie Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.\nspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.\n(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\nAusland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur,      (2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.\nwenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur            (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen        die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg,\nUnrechts in der Sozialversicherung genannten Personen        endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der\ngehört.                                                      Wegfall wirksam ist.\n(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalender-\n§ 294a                           monats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.\nBesonderheiten für das Beitrittsgebiet\nHatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen                                  § 296a\nAufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am                   Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet\n31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder\nInvalidenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden        Die Leistung für Kindererziehung beginnt für eine\nRechts, ist § 294 nicht anzuwenden. Bestand ein An-          Mutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufent-\nspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch         halt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am 1. Januar 1992.\nauf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der\nsonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor                                       § 297\ndem 1. Januar 1927 geboren ist.\nZuständigkeit\n§ 295                               (1) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist\nder Versicherungsträger, der der Mutter eine Versicher-\nHöhe der Leistung\ntenrente zahlt. Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenen-\n(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung      rente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die\nist der jeweils für die Berechnung von Renten maß-           Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt\ngebende aktuelle Rentenwert.                                 verstorbenen Versicherten zahlt. In den übrigen Fällen\nist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu-\n(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die\nständig. Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kinder-\nmonatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom\nerziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungs-\nHundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999\nträger zuständig.\n85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum\n30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die Berech-        (2) Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag\nnung von Renten maßgebenden aktuellen Rentenwerts.           zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es\nBei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird die Leistung auf     sei denn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen,\n10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet.                      verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht die Mutter mehrere\nRenten, wird die Leistung für Kindererziehung als\nZuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit\n§ 295a                           nach Absatz 1 maßgebend ist.\nHöhe der Leistung im Beitrittsgebiet                (3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten\n(1) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung      Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die\nfür Geburten im Beitrittsgebiet ist der jeweils für die      Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.\nBerechnung von Renten maßgebende aktuelle Renten-\nwert (Ost). Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhn-                                 § 298\nlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder\nDurchführung\n1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\nBeitrittsgebiet oder                                        (1) Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-\n2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des          namen (jetziger und früherer Name mit Namens-\nAuslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt        bestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das        Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nach-\nBeitrittsgebiet hatten.                                  zuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden\nTatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht\n(2) In der Zeit bis zum 30. Juni 1998 beträgt die         werden.\nmonatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung 75 vom\nHundert, in der Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999     (2) Den Nachweis über den Vornamen, das Geburts-\n85 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis          datum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter\nzum 30. Juni 2000 90 vom Hundert des jeweils für die         durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer\nBerechnung von Renten maßgebenden aktuellen Ren-             sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. Eine Glaubhaft-\ntenwerts (Ost). Bei Berechnungen bis 30. Juni 2001 wird      machung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter\ndie Leistung auf 10 Deutsche Pfennig nach oben ge-           1. erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und\nrundet.                                                          auch in der Familie nicht beschaffen kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               857\n2. glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburts-         (4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezem-\nurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags       ber 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die\nzuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist,     Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften\nwobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen        dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die\nist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die    ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt\nErteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag         oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen\nerneuert werden müsste, und                               Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle\n3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standes-       der aufgehobenen Begriffe.\nbeamten auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den\nder sich ergibt, dass er ein die Geburt ihres Kindes aus- folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\nweisendes Familienbuch nicht führt und nach seiner\nKenntnis bei dem Standesbeamten des Standesamts I\nin Berlin (West) ein urkundlicher Nachweis über die\nZ w eiter Unterabschnitt\nGeburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht\nvorliegt.                                                              Leistungen zur Teilhabe\nAls Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versiche-\nrungen an Eides statt zugelassen werden.                                                § 301\nLeistungen zur Teilhabe\n§ 299\n(1) Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der\nAnrechnungsfreiheit\nLeistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die zum\nDie Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen      Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen\nunberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von     ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.\nRechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen         Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum\noder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist.          31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht\nBei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15b    deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter\ndes Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf           Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große\nRechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die     Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit\nein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt     nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht,\nwerden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen        solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versor-\nwird.                                                        gungskrankengeld geleistet wird.\n(2) Die Träger der Rentenversicherung können die\nam 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur\nZw eit er Ab sc hnit t                       Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die\nAusnahmen von d er                            nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose\nAnw end ung neuen Rec ht s                         dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.\n(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte\nErster Unterabschnitt                          die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbs-\nGrundsatz                             unfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraus-\nsichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit\n§ 300                            wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden\nkann.\nGrundsatz\n(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem                                     § 301a\nZeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt\nEinmalzahlungs-Neuregelungsgesetz\noder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits\nvor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch              (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für\nbestanden hat.                                               Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar\n(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und        2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften\ndurch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch      Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden\nnach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis          Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit\ndahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der              der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich\nAnspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach        das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber\nder Aufhebung geltend gemacht wird.                          bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Bei-\ntragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Netto-\n(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu fest-     arbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu\nzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte      erhöhen.\nneu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei\nerstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.            (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über\ndie vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar ent-\n(3a) (weggefallen)                                         schieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum\n(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitritts-         Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die An-\ngebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, wer-       sprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000\nden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht       unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1\nerbracht.                                                    des Zehnten Buches zurückzunehmen.","858              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nDritter Unterabschnitt                         Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder\nAnspruc hsvora usse t z unge n                     die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von\nfür einzelne Renten                         Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am\n31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitritts-\n§ 302                           gebiets vorliegen. Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten\nAnspruch auf Altersrente in Sonderfällen              überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine         Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung\nRente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte        vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung\nvor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom          der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet,\n1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente         gilt dies bis zum Ablauf der Frist. Die zur Anwendung von\ngeleistet.                                                    Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungs-\nträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.\n(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete            (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nRente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres,       Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem\ngilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelalters-       Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an\nrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.           als Rente für Bergleute geleistet.\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nRente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente                                     § 302b\ngeleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller                              Renten\nHöhe in Anspruch genommen werden.                                       wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine            (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine\nAltersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfä-        Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit,\nhige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch        besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des\nauf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.         65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen\n(5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine         vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend\nRente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres,       waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen\nbeträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden         Anspruch nach Ablauf der Frist. Bestand am 31. Dezem-\nJahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als     ber 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsun-\nTeilrente von                                                 fähigkeit, entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein\nAnspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.\n1. einem Drittel der Vollrente das 70fache,\n(2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete\n2. der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,\nRente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 gelten-\n3. zwei Dritteln der Vollrente das 35fache                    den Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrenten-\ndes aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgelt-    versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestellten-\npunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjah-    versicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberech-\nres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens      nung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungs-\njedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.                                rente), gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente\nwegen Erwerbsunfähigkeit.\n§ 302a\n§ 303\nRenten wegen verminderter\nErwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten                                        Witwerrente\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine            Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete         oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988\nInvalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, ist         eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung\ndiese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente wegen             des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebe-\nErwerbsunfähigkeit zu leisten, wenn die Hinzuverdienst-       nenrentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine\ngrenze nach Absatz 2 nicht überschritten wird, andernfalls    Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des\nwird sie als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.         geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unter-\nhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand\n(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten,\nvor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet\nwenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer\nauch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit monatlich\nAnwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des\n325 Euro nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Über-\ngeschiedenen Ehemanns im letzten wirtschaftlichen\nschreiten von jeweils einem Betrag bis zur Höhe dieses\nDauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.\nBetrages im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer\nBetracht bleibt. Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäf-\n§ 303a\ntigung steht der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich.\nArbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren                                   Große Witwenrente\nBeschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten werden                         und große Witwerrente wegen\nzusammengerechnet.                                                   Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\n(3) Eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen         Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große\nErwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente wird bis zur     Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufs-\nVollendung des 65. Lebensjahres geleistet, solange der        unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                859\nspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die     betrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen\nfür die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei         Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt\nbefristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach     maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. Beruht der\nAblauf der Frist.                                             Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten als auch\n§ 304                             der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die\nWaisenrente                          Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. Über\ndie Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die\nBestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisen-\nRentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. Ein\nrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus,\nbesonderer Bescheid ist nicht erforderlich.\nweil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen\naußerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der        (2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde\nAnspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.             zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses\nGesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente\n§ 305                             ergibt.\nWartezeit und sonstige                       (3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von\nzeitliche Voraussetzungen                    persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar\n1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.\nWar die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraus-\n(4) Abweichend von Absatz 1 sind\nsetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf\ndiese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte           1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein\nVorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeit-          Anspruch bestand,\nliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder    2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes\ndie sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt,       zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaf-\nwenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall             fung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nist.                                                              zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni\n1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und\nVie rt e r U nt e ra bsc hnit t\nnicht mit einer nach den Vorschriften des Beitritts-\nRentenhöhe                                gebiets berechneten Rente zusammentreffen,\nfür die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.\n§ 306                             Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte\nGrundsatz                           zugrunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des\nbisherigen Rentenbetrags ergeben würden.\n(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem\n(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die\nZeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften,\nvom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet\nwerden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente\nwerden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach\nzugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu\nEintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten\nbestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften\nzurückgelegt sind.\netwas anderes bestimmt ist.\n(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so                                   § 307a\nist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalender-                           Persönliche Entgeltpunkte\nmonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte                     aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets\nfür diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit\nder Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu           (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nermitteln sind.                                               nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete\nRente, werden für den Monatsbetrag der Rente per-\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nsönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden\nHinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer\ndie durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr,\nHinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente ge-\nhöchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an\nkürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch\nArbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen\neines Hinterbliebenen wegfällt.\nEntgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente\n(4) Bestand am 31. Dezember 1997 Anspruch auf eine         berücksichtigte Kind um 0,75.\nvorzeitig in Anspruch genommene Altersrente wegen\n(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr\nArbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, der 45 Jahre\nergeben sich, wenn\nmit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung\noder Tätigkeit zugrunde lagen oder ist eine solche Alters-    1. die Summe aus dem\nrente vor dem 1. Januar 1998 weggefallen, ist § 300 Abs. 1        a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten\nanzuwenden.                                                           240fachen beitragspflichtigen Durchschnittsein-\nkommen und\n§ 307\nb) für Renten aus der Freiwilligen Zusatzrentenver-\nUmwertung in persönliche Entgeltpunkte                        sicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden\n(1) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine                    Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der\nRente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt               Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur Frei-\n(Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden                 willigen Zusatzrentenversicherung,\nanpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungs-             durch","860             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in                (7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente\nAbhängigkeit vom Ende des der bisherigen Renten-         ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder\nberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums         die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht\naus Anlage 12 ergibt,                                    zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum\n31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts\ngeteilt wird. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen\nzu ermitteln.\nZusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungs-\nzeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deut-          (8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt,\nschen Post vor dem 1. Januar 1974; für den oberhalb          die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen\nvon 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten          Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Renten-\nBeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als       beginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln.\ngezahlt. Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen       Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeits-\nZusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungs-         jahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen.\nzeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deut-       Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob\nschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn        die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage\nein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichs-       entsprechen. Die Anträge von Berechtigten, die Gründe\nbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits       dafür vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig\nzehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; für den             zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge älterer\noberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst        Berechtigter bearbeitet werden. Ein Anspruch auf Über-\ngelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung    prüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem\nhöchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. Sind        1. Januar 1994. Eine Überprüfung kann auch von Amts\nmindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und er-         wegen vorgenommen werden. Sie soll dann nach\ngeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr    Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.\nvon weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache,        (9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den\nhöchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren     Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine\nnach Satz 4 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach         nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften\nAbsatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksich-       des Beitrittsgebiets berechnete Rente\ntigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem\nKind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr      1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versiche-\nals zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der       rungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungs-\nRente berücksichtigt worden sind.                                anstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum\n(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen                   31. Dezember 1961,\n1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und    2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes\n2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Renten-            zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaf-\nbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des           fung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nVersicherten.                                                zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni\n(4) Für die bisher in der Rente                               1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder\n1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten       3. mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden\nwerden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Renten-           Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an\nversicherung zugrunde gelegt,                                Berechtigte im Ausland berechneten Rente\n2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte    zusammentrifft oder\nZeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum\nzwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375   4. geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhn-\nzusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag        lichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der\nermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den         Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai\nKalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen           1990\nTeilen zugeordnet.                                           a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne\n(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei               das Beitrittsgebiet hatte oder\nHalbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Voll-            b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des\nwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen der Rente                 Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufent-\nEntgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde,                 halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nbeträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und                ohne das Beitrittsgebiet hatte.\nbei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knapp-\n(10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den\nschaftlichen Rentenversicherung.\nVorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn\n(6) Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsge-  aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurück-\nbiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991         gelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch\nAnspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den         nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für\nAbsätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen   einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses\nEntgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinter-       Buches erfüllt sind. Eine Neuberechnung erfolgt nicht,\nbliebenenrente zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn      wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurück-\nvon dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrecht-          gelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der\nliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Ver-          persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berück-\nstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.               sichtigt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                  861\n(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Über-           dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflicht-\ngangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember               beiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder\n1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar             Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen\n1992 an neu zu berechnen.                                         aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsent-\ngelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem\n(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach\n1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden\nden Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den\nbelegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten\nneuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das\nvor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkom-\nneue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne\nmen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgelt-\nRücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.\npunkte pro Monat nicht berücksichtigt.\n4. Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten\n§ 307b                                einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vor-\nBestandsrenten aus                            handen und ergeben sich durchschnittliche Entgelt-\nüberführten Renten des Beitrittsgebiets                  punkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser\nWert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine             erhöht.\nnach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\ngesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente   5. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) er-\nnach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.             höht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen\nFür die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Ver-       Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis\ngleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist       zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998\nzu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar       bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999\n1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu                 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000\nberechneten Rente den Monatsbetrag der überführten                um 1,0.\nLeistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflicht-    6. Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei\nversicherung übersteigt.                                          Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung\n(2) Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften            ermittelte Zuschlag.\ndieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente     7. Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage\nüberführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli          sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten\n1990. Dabei tritt anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost)        zusätzlichen Entgeltpunkte.\nfür die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der\nWert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar             (4) Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit\n1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und       dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am\nfür die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der       31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich\nWert 19,76 Deutsche Mark. Satz 1 und Absatz 1 Satz 2          einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzu-\ngelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neu-         zahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag\nberechnung. § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist         besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990\nnicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren              nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden\ninnerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erst-    Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen\nmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1        Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben\nbegonnen hat.                                                 hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei\nder Ermittlung des Betrages der überführten Leistung\n(3) Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind per-     einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung\nsönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen         ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990\nDaten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Ver-       (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nsicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:                    eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet\n1. Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich,         wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag\nindem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung          übersteigt.\nberücksichtigten Kalendermonate mit rentenrecht-\nlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgelt-            (5) Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli\npunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert          eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert an-\n0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksich-    zupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem\ntigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute         besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte\nsind nur die Monate, die auf die knappschaftliche         ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahl-\nRentenversicherung entfallen.                             betrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von\n41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgeben-\n2. Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate         den Rentenartfaktor geteilt.\nmit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate,\ndie ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes         (6) Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitz-\nsind, außer Betracht.                                     geschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der\nMonatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht.\n3. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat er-         Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide\ngeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten            ist nicht erforderlich.\n20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten ver-\nsicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die       (7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzah-\nSumme der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen,          lung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung\nvervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der   höher ist als die bereits bezogene Leistung.","862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn       pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und\nim Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den     Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten durch\nVorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestands-     pauschale Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten\nrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder        ersetzt. Die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererzie-\nSonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.         hungszeiten ergeben sich, indem die Anzahl an Monaten\nmit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten\nvervielfältigt werden. Die pauschalen Entgeltpunkte (Ost)\n§ 307c\nfür Kindererziehungszeiten ergeben sich, indem die An-\nDurchführung der Neuberechnung                   zahl an Monaten mit Kindererziehungszeiten im Beitritts-\nvon Bestandsrenten nach § 307b                  gebiet mit 0,0833 Entgeltpunkten vervielfältigt werden.\n(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach        Sind Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Renten-\n§ 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem     versicherung zu berücksichtigen, tritt an die Stelle des\nBerechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über        Wertes 0,0833 der Wert 0,0625 in der knappschaftlichen\nrentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder   Rentenversicherung. Von den pauschalen Entgeltpunkten\nArbeitseinkommen zu ermitteln. Der Berechtigte wird         für Kindererziehungszeiten und den pauschalen Entgelt-\naufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und    punkten (Ost) für Kindererziehungszeiten werden in der\nauch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die     Zeit\nBerechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder      1. bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,\nTätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs-    2. vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. Dabei wer-           und\nden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst\naufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs-     3. vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig be-         für die Leistung berücksichtigt. Bei Entgeltpunkten, die\ngrenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne   bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten\ndes § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8       waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.\nAbs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\ngesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unver-\nzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung                            § 308\nnach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-                               Umstellungsrenten\nrungsgesetzes erstellt. Kommt der Berechtigte der Auf-\nforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran        (1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten,\nerinnert. Gleichzeitig wird der Versorgungsträger auf-      die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.\ngefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. Weitere        (2) Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbs-\nErmittlungen werden nicht durchgeführt.                     unfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar\n(2) Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur    1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für\nVerfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass       Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für\nauch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht  zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und\nbeschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang    sie erwerbsunfähig sind. Diese neu berechneten Renten\nder rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen aus-     werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher\nzugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass     sind als die Umstellungsrenten.\ndieses nicht zutrifft. Lässt sich auch auf diese Weise der     (3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende\nVerdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c  Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos\nentsprechend anzuwenden. Lässt sich die Art der aus-        auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des\ngeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen,     15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Voll-\nsind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten     endung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.\nzuzuordnen. Kommt der Berechtigte der Aufforderung\nnach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungs-\n§ 309\nträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere\nErmittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.                           Neufeststellung auf Antrag\n(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1       (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berech-\nneu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor      nete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach dem am\nder Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser so           1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und\nlange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den       zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat\nweiterzuzahlenden Betrag erreicht.                          und\n1. beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer\n§ 307d                               Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder\nEntgeltpunkte für Kindererziehungszeiten             2. Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Be-\nBestand am 30. Juni 1998 Anspruch auf eine Rente, bei        zugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei\nder Kindererziehungszeiten angerechnet worden sind,             Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten\noder ist eine solche Rente, die am 27. Juni 1996 noch           erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen\nnicht bindend bewilligt war, vor dem 1. Juli 1998 weg-          Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrich-\ngefallen, werden für die Ermittlung des Monatsbetrags           tungen zu berücksichtigen sind oder\nder Rente die in den persönlichen Entgeltpunkten ent-       3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabili-\nhaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch         tierungsgesetz anerkannt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002               863\nBei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist       S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die\nSatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf       nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden\nder Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist,  sind, ist neu festzustellen. Bei der Neufeststellung der\ndas bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden       Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und\nwar. In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung  Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremd-\nder Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des       rentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 gel-\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des     tenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf\nZweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs-         Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des\nrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Ver-     Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.\nfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999\n(BGBl. I S. 2662) anzuwenden.\n(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches be-                       Fünfter Unterabschnitt\nrechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzu-                       Z usammentreffen\nstellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen               von Re nt e n und Eink om m e n\nRehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3\nAbs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes                                  § 311\nanzuwenden ist.\nRente und\n(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn              Leistungen aus der Unfallversicherung\nsie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses\nBuches bereits neu festgestellt worden war.                    (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nRente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundes-\n§ 310                            republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf\neine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung\nErneute Neufeststellung von Renten               der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit\nIst eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den      nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenz-\nVorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden     betrag übersteigt.\nwar, erneut neu festzustellen und sind dabei die per-          (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammen-\nsönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu      treffenden Renten bleiben unberücksichtigt\nfestzustellenden Rente mindestens die bisherigen per-\n1. bei der Rente\nsönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt\nnicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte         a) der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,\nauf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine         b) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbei-\nwesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu             ten unter Tage entfallende Anteil,\nUngunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.                  c) der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten ent-\nfallende Anteil,\n§ 310a\n2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung\nNeufeststellung von Renten                       je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für\nmit Zeiten der Beschäftigung                      jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähig-\nbei der Deutschen Reichsbahn                       keit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt\noder bei der Deutschen Post                       und die Rente aufgrund einer entschädigungspflich-\ntigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.\n(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches be-\nrechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der            (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nDeutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und        Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundes-\nArbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet gelten-  republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf\nden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu fest-      eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung\nzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat.    der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die\nAbweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung    Leistung dieser Rente dabei.\nder Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am            (4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\n1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.              Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundes-\n(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Renten-  republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten\nbeginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.        sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der\nAngestellten als auch der knappschaftlichen Renten-\n§ 310b                            versicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfall-\nversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaft-\nNeufeststellung von Renten mit                 lichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die\nüberführten Zeiten nach dem Anspruchs-              Leistung dieser Rente dabei.\nund Anwartschaftsüberführungsgesetz\n(5) Der Grenzbetrag beträgt\nEine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete\n1. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der\nRente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-\nknappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,\ngungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-\nüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte      a) bei Renten aus eigener\noder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und                  Versicherung                       80 vom Hundert,\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des            b) bei Witwenrenten oder\nRenten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I             Witwerrenten                       48 vom Hundert,","864            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n2. bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der          (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nknappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,        Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf\na) bei Renten aus eigener\neinem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht,\nVersicherung                      95 vom Hundert,\nund ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfall-\nb) bei Witwenrenten oder                                 versicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem\nWitwerrenten                      57 vom Hundert,    1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag\neines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Be-    1. bei einer Rente aus eigener\nrechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde           Versicherung                         100 vom Hundert,\nliegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt,      2. bei einer Witwenrente oder\nwenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende per-                 Witwerrente                           60 vom Hundert,\nsönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen\ndes Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember\nRentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag).\n1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit\nBeruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knapp-\nzwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.\nschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche\nVomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. Beruht sie        (3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.\nauch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder\nder Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher                                § 313\nVomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz\nHinzuverdienst bei Renten\nnach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit\nder ihrer Ermittlung zugrunde liegenden jeweiligen Anzahl       (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine\nan Monaten vervielfältigt und die Summe beider Er-           Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder\ngebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird.          für Bergleute ist § 96a unter Beachtung der Hinzu-\nLiegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht        verdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzu-\nzugrunde, ist Mindestgrenzbetrag bei Renten aus eige-        wenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser\nner Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder          Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit\nWitwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. Für      und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbs-\ndie ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder      minderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ent-\nWitwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente      sprechend gelten.\naus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz\n(2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird\nermittelt.\n1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in\n(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten              Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel,\ndas 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des\n2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Überschrei-\naktuellen Rentenwerts.\nten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3 Nr. 1 und\n(7) Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des           weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in Höhe\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente             der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung\nwegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist        der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 Nr. 2,\nein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. Bei einer    3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von\nan eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr       zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel\num zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.\ngeleistet.\n(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das\nZusammentreffen von Renten und Leistungen aus der               (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\nUnfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine      1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 325 Euro,\nRente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der   2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit\nRente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die\na) in voller Höhe das 52,5fache,\nLeistung dieser Rente dabei.\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache,\nc) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache\n§ 312\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den\nMindestgrenzbetrag bei                          Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten\nVersicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979                Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit,\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine            mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,\nRente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar     3. bei einer Rente für Bergleute\n1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der\na) in voller Höhe das 70fache,\nUnfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,\n1. bei einer Rente aus eigener\nc) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache\nVersicherung                          85 vom Hundert,\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den\n2. bei einer Witwenrente oder\nEntgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten\nWitwerrente                           51 vom Hundert,\nKalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau vermin-\ndes Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember              derten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraus-\n1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit            setzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens\nzwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.     jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                865\n(4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer Rente         berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften\nwegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosen-          über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen\ngeld, das bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes dem    Todes ergibt.\nArbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstand, ver-\n(3) Ist der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis\nbleibt es dabei, solange das Arbeitslosengeld geleistet\nzum 31. Dezember 1995 gestorben und wurde die Ehe\nwird.\nvor dem 1. Januar 1986 geschlossen, werden auf eine\n(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine         Witwenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete        nach dem Tod des Versicherten die Vorschriften über die\nRente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften die-   Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht\nses Buches neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte        angewendet. Anschließend werden sie mit der Maßgabe\nim Sinne des Absatzes 3 die nach § 307a ermittelten          angewendet, dass für jeweils zwölf Kalendermonate das\ndurchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.            nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Ein-\n(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 An-          kommen zunächst in Höhe von 10 vom Hundert, dann\nspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets   in Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom\nberechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente       Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbe-\nhatten und die die persönlichen Voraussetzungen für          monat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom\nden Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach         Hundert angerechnet wird.\nden am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des             (4) Auf Antrag gilt Absatz 3 entsprechend bei Witwer-\nBeitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzu-  renten, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie\nverdienstgrenze (Absätze 1 bis 3) nicht.                     oder, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden\nworden ist, den Unterhalt des geschiedenen Ehemanns\n§ 313a                            im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod\nüberwiegend bestritten hat.\nRenten wegen verminderter\nErwerbsfähigkeit und Arbeitslosengeld                  (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\nWaisenrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits\nBestand am 31. Dezember 1998 Anspruch auf eine             vollendet haben, findet eine Einkommensanrechnung nur\nRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wird auf die      dann statt, wenn den Waisen aus dem Ausbildungs-\nRente das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosen-    verhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 520 Euro\ngeld angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, wenn        zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige\ndas Arbeitslosengeld                                         Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen,\n1. nur vorläufig bis zur Feststellung der verminderten       die den Waisen über die geschuldete Ausbildungs-\nErwerbsfähigkeit geleistet wird oder                     vergütung hinaus zustehen, bleiben außer Ansatz, soweit\nsie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungs-\n2. aufgrund einer Anwartschaftszeit geleistet wird, die\ngesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.\ninsgesamt nach dem Beginn der Rente wegen Berufs-\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn den Waisen mit Rücksicht\nunfähigkeit oder der Rente für Bergleute oder nach\nauf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld\ndem Ende einer Leistung zur Teilhabe, wegen der der\nvon wenigstens 410 Euro monatlich zusteht oder nur des-\nAnspruch auf die Rente nicht bestanden hat, erfüllt\nwegen nicht zusteht, weil sie über anrechnungsfähiges\nworden ist.\nEinkommen verfügen.\nDie Sätze 1 und 2 sind nicht auf Arbeitslosengeld an-\nzuwenden, auf das erst nach dem 31. Dezember 2000\nein Anspruch entsteht.                                                                   § 314a\nEinkommensanrechnung auf Renten\n§ 314                                       wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet\nEinkommensanrechnung                           (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\nauf Renten wegen Todes                      Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitritts-\ngebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher An-\n(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestor-     spruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet gel-\nben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember            tenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren,\n1988 eine wirksame Erklärung über die weitere An-            werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder\nwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden              Witwerrente die Vorschriften über die Einkommens-\nHinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine       anrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.\nWitwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die\nEinkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht               (2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der\nangewendet.                                                  Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt\nim Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.\n(2) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestor-\nben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers         (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\naufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine   Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden\nWitwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-        Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb\ngatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung        nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen\nauf Renten wegen Todes nicht angewendet. Besteht             Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar\nfür denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder         1992 an auf die Waisenrente die Vorschriften über die\nWitwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfall-       Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an-\nversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe             gewendet.","866             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\n§ 314b                            renten nach der Verordnung über die freiwillige Ver-\nBefristung der Rente wegen                    sicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom\nBerufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit             15. März 1968 bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung\nder für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Bei-\nBestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine            trittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Renten-\nbefristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-       angleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38\nunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der   S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor\nFrist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die  Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die\nBefristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten     anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.\nvollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich     Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder\nanschließenden Frist das 60. Lebensjahr.                     Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags,\nmindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert;\ndurch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag\nder Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch\nSechster Unterabschnitt\nverbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Ren-\nZ usatzleistungen                          tenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen\nabgeschmolzen.\n§ 315\nZuschuss zur Krankenversicherung                                              § 315b\nRenten aus\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen\nfreiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets\nZuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenver-\nsicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem             Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine\nZeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung      1. Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der\noder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden              freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung\nKrankenversicherungsunternehmen versichert, wird die-             vom 25. Juni 1953 (GBl. I Nr. 80 S. 823),\nser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und\neiner sich unmittelbar daran anschließenden Rente des-       2. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige\nselben Berechtigten weitergeleistet.                              und zusätzliche Versicherung in der Sozialversiche-\nrung vom 28. Januar 1947,\n(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen\nZuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenver-             3. Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige\nsicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften          Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversiche-\neines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991                  rung vom 15. März 1968,\nhöher als der Beitragsanteil war, den der Träger der         wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten\nRentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für       bisherigen Betrages weitergeleistet.\npflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird\nder Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar\ndaran anschließenden Rente desselben Berechtigten                                         § 316\nmindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe                   Unterbringung von Rentenberechtigten\nder Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die\nKrankenversicherung, weitergeleistet.                           Sind zur Unterbringung eines Rentenberechtigten in\neinem Altersheim, einem Kinderheim oder einer ähnlichen\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Ren-          Einrichtung vor dem 1. Januar 1992 Mittel aufgewendet\ntenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag,        worden, können für ihn in dieser Höhe weiterhin Mittel\nder als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kranken-        aufgewendet werden.\nversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe\nweitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund\nvon Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991\nSiebter Unterabschnitt\nergeben, werden hierauf angerechnet.\nLe ist unge n a n Be re c ht igt e im Ausla nd\n§ 315a\n§ 317\nAuffüllbetrag\nGrundsatz\nIst der für den Berechtigten nach Anwendung des\n§ 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember           (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor\n1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte       dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über\nund nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht            Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die\noder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Renten-         Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu\nbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein       berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die\nAuffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei dem       Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder\nVergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vor-         nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. Die Rente\nschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge     ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgelt-\nzuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach          punkten weiterzuleisten.\n§ 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung           (2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebenen\nüber die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der     eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991 Anspruch\nSozialversicherung vom 28. Januar 1947 und Zusatz-           auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002             867\nRente bis zu seinem Tod bezogen hat, ist mindestens          Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr\naus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen         erbracht werden, gelten Versicherte und ihre Hinter-\nVersicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet     bliebenen insoweit als Berechtigte.\nworden ist.                                                     (4) Die Leistungen nach dieser Vorschrift gelten nicht\n(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine       als Leistungen der sozialen Sicherheit.\nRente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem\n31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Ver-                                    § 319\nhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über\nLeistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung                               Zusatzleistungen\nsind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das        (1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem\nam 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei         Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu\nsind für berechtigte Deutsche mindestens die nach            den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird\n§ 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in       dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente\n§ 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu         und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente\nlegen.                                                       desselben Berechtigten weitergeleistet.\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf                (2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinder-\neine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der       zuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem\nMinderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde       Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991\nhierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder   einen Anspruch hatten.\nhätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch\nweiterhin.\nAc ht e r U nt e ra bsc hnit t\n(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufs-\nunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die        Z usatzleistungen bei gleichzeitigem\nZeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im               Anspruc h a uf Re nt e n na c h de m\nInland gehabt haben, einen Anspruch hatten.                         Übergangsrecht für Renten nach\nde n Vorsc hrift e n de s Be it rit t sge bie t s\n§ 318\n§ 319a\nErmessensleistungen\nRentenzuschlag bei\nan besondere Personengruppen\nRentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993\n(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und sich\nIst der für den Berechtigten nach Anwendung der\ngewöhnlich im Ausland aufhalten, können die Rente wie\nVorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der\nDeutsche bei einem entsprechenden Aufenthalt erhalten,\nRente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis\nwenn sie\n31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des\n1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945          Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten\ndas Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien         nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich\nStadt Danzig verlassen haben, um sich einer von          der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammen-\nihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen    treffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Renten-\nVerhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu          zuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die\nentziehen, oder aus den gleichen Gründen in diese        rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der\nGebiete nicht zurückkehren konnten,                      Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder\n2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebenen-         Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags,\ngesetz) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das       mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch\nDeutsche Reich eingegliederten Gebieten sind und als     die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente\nsolche im Inland anerkannt sind oder                     nicht unterschritten werden. Ein danach noch verblei-\nbender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Renten-\n3. früher deutsche Staatsangehörige waren und als An-        anpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen\ngehörige deutscher geistlicher Genossenschaften oder     abgeschmolzen.\nähnlicher Gemeinschaften aus überwiegend religiösen\noder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,\nUnterricht, Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen\nTätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik                  Neunter Unterabschnitt\nDeutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990               Leistungen bei gleichzeitigem\nbeschäftigt waren und bis zum 31. Dezember 1984                  Anspruc h a uf Re nt e n na c h de m\nAnspruch auf eine Rente entstanden ist.                         Übergangsrecht für Renten nach\nde n Vorsc hrift e n de s Be it rit t sge bie t s\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistung von\nRenten an Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten\nVersicherten, die selbst weder Deutsche sind noch zu den                               § 319b\nBerechtigten nach Absatz 1 gehören. Sie erhalten 70 vom                        Übergangszuschlag\nHundert der Rente an Hinterbliebene.\nBesteht für denselben Zeitraum Anspruch auf\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf             Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf\neine Rente als Ermessensleistung und könnte diese            solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nVorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen                                  § 321\nnach den Vorschriften dieses Buches erbracht. Ist nach                     Zusammenarbeit zur Verfolgung\nAnwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zu-                     und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nsammentreffen von Renten und Einkommen die Gesamt-\nleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den             Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nVorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamt-       arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der\nleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zu-        Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten\nsätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses       Buches insbesondere mit der Bundesanstalt für Arbeit,\nBuches ein Übergangszuschlag geleistet. Bestand am            den Krankenkassen, den Hauptzollämtern, den in § 63\n31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den            des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanz-\nVorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die renten-      behörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und\nrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für         Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur\ndie Feststellung der Gesamtleistung nach dem Über-            Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,\ngangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitritts-    den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungs-\ngebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um              trägern und den für den Arbeitsschutz zuständigen\n6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. Der            Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall\nÜbergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen         konkrete Anhaltspunkte für\nder Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten         1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der                Schwarzarbeit,\nGesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches\n2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern\ngezahlt.\nohne die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1\nSatz 1 des Dritten Buches,\n3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer\nSec hst es Kap it el                           Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger\nB u ßg e l d v o r s c h r i f t e n              der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallver-\nsicher ung oder einem Träger der Sozialhilfe oder\ngegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerber-\n§ 320                               leistungsgesetzes,\nBußgeldvorschriften                       4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-   5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünf-\nfertig                                                            ten und Siebten Buches sowie dieses Buches über die\nVerpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungs-\n1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht,              beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,               Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,\n2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine       6. Verstöße gegen die Steuergesetze,\nÄnderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n7. Verstöße gegen das Ausländergesetz\nnicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder\nergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und\n3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unter-     Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-\nlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig     hilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländer-\nvorlegt.                                                  gesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über die\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-            Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen\nbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet              des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur\nwerden.                                                       Sozialversicherung erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002     869\nAnlage 1\nDurchschnittsentgelt in Euro/DM/RM\nJahr                              Durchschnittsentgelt\n1891                          700\n92                         700\n93                         709\n94                         714\n95                         714\n96                         728\n97                         741\n98                         755\n99                         773\n1900                          796\n01                         814\n02                         841\n03                         855\n04                         887\n05                         910\n06                         946\n07                         987\n08                      1 019\n09                      1 046\n1910                       1 078\n11                      1 119\n12                      1 164\n13                      1 182\n14                      1 219\n15                      1 178\n16                      1 233\n17                      1 446\n18                      1 706\n19                      2 010\n1920                       3 729\n21                      9 974\n24                      1 233\n25                      1 469\n26                      1 642\n27                      1 742\n28                      1 983\n29                      2 110\n1930                       2 074\n31                      1 924\n32                      1 651\n33                      1 583\n34                      1 605\n35                      1 692\n36                      1 783\n37                      1 856\n38                      1 947\n39                      2 092\n1940                       2 156\n41                      2 297\n42                      2 310\n43                      2 324\n44                      2 292\n45                      1 778\n46                      1 778\n47                      1 833\n48                      2 219\n49                      2 838","870           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nnoch Anlage 1\nJahr                                       Durchschnittsentgelt\n1950                               3 161\n51                               3 579\n52                               3 852\n53                               4 061\n54                               4 234\n55                               4 548\n56                               4 844\n57                               5 043\n58                               5 330\n59                               5 602\n1960                               6 101\n61                               6 723\n62                               7 328\n63                               7 775\n64                               8 467\n65                               9 229\n66                               9 893\n67                              10 219\n68                              10 842\n69                              11 839\n1970                              13 343\n71                              14 931\n72                              16 335\n73                              18 295\n74                              20 381\n75                              21 808\n76                              23 335\n77                              24 945\n78                              26 242\n79                              27 685\n1980                              29 485\n81                              30 900\n82                              32 198\n83                              33 293\n84                              34 292\n85                              35 286\n86                              36 627\n87                              37 726\n88                              38 896\n89                              40 063\n1990                              41 946\n91                              44 421                        43 917*)\n92                              46 820                        45 889*)\n93                              48 178                        49 663*)\n94                              49 142                        51 877*)\n95                              50 665                        50 972*)\n96                              51 678                        51 108*)\n97                              52 143                        53 806*)\n98                              52 925                        53 745*)\n99                              53 507                        53 082*)\n2000                              54 256                        54 513*)\n01                              ………                           54 684*)\n02                              ………                           28 518*)\n*) vorläufiges Durchschnittsentgelt i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002            871\nAnlage 2\nJährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM\nRentenversicherung der        Knappschaftliche\nZeitraum                                                                  Renten-\nArbeiter        Angestellten      versicherung\n1. 1. 1924–31. 12. 1924                        1 056             4 080\n1. 1. 1925–30. 4. 1925                         1 380             4 080\n1. 5. 1925–31. 12. 1925                        1 380             6 000\n1. 1. 1926–31. 12. 1926                        1 908             6 000\n1. 1. 1927–31. 12. 1927                        2 016             6 000\n1. 1. 1928–31. 8. 1928                         2 748             6 000\n1. 9. 1928–31. 12. 1928                        2 748             8 400\n1. 1. 1929–31. 12. 1929                        2 928             8 400\n1. 1. 1930–31. 12. 1930                        2 880             8 400\n1. 1. 1931–31. 12. 1931                        2 676             8 400\n1. 1. 1932–31. 12. 1932                        2 292             8 400\n1. 1. 1933–31. 12. 1933                        2 196             8 400\n1. 1. 1934–31. 12. 1934                        2 004             7 200\n1. 1. 1935–31. 12. 1935                        2 112             7 200\n1. 1. 1936–31. 12. 1936                        2 220             7 200\n1. 1. 1937–31. 12. 1937                        2 316             7 200\n1. 1. 1938–31. 12. 1938                        2 700             7 200\n1. 1. 1939–31. 12. 1939                        3 000             7 200\n1. 1. 1940–31. 12. 1940                        3 096             7 200\n1. 1. 1941–31. 12. 1941                        3 300             7 200\n1. 1. 1942–30. 6. 1942                         3 312             7 200\n1. 7. 1942–31. 12. 1942                        3 600             7 200\n1. 1. 1943–28. 2. 1947                         3 600             7 200               4 800\n1. 3. 1947–31. 5. 1949                         3 600             7 200               7 200\n1. 6. 1949–31. 8. 1952                                   7 200                       8 400\n1. 9. 1952–31. 12. 1958                                  9 000                     12 000\n1. 1. 1959–31. 12. 1959                                  9 600                     12 000\n1. 1. 1960–31. 12. 1960                                 10 200                     12 000\n1. 1. 1961–31. 12. 1961                                 10 800                     13 200\n1. 1. 1962–31. 12. 1962                                 11 400                     13 200\n1. 1. 1963–31. 12. 1963                                 12 000                     14 400\n1. 1. 1964–31. 12. 1964                                 13 200                     16 800\n1. 1. 1965–31. 12. 1965                                 14 400                     18 000\n1. 1. 1966–31. 12. 1966                                 15 600                     19 200\n1. 1. 1967–31. 12. 1967                                 16 800                     20 400\n1. 1. 1968–31. 12. 1968                                 19 200                     22 800\n1. 1. 1969–31. 12. 1969                                 20 400                     24 000\n1. 1. 1970–31. 12. 1970                                 21 600                     25 200\n1. 1. 1971–31. 12. 1971                                 22 800                     27 600\n1. 1. 1972–31. 12. 1972                                 25 200                     30 000\n1. 1. 1973–31. 12. 1973                                 27 600                     33 600\n1. 1. 1974–31. 12. 1974                                 30 000                     37 200\n1. 1. 1975–31. 12. 1975                                 33 600                     40 800\n1. 1. 1976–31. 12. 1976                                 37 200                     45 600\n1. 1. 1977–31. 12. 1977                                 40 800                     50 400\n1. 1. 1978–31. 12. 1978                                 44 400                     55 200\n1. 1. 1979–31. 12. 1979                                 48 000                     57 600\n1. 1. 1980–31. 12. 1980                                 50 400                     61 200\n1. 1. 1981–31. 12. 1981                                 52 800                     64 800\n1. 1. 1982–31. 12. 1982                                 56 400                     69 600\n1. 1. 1983–31. 12. 1983                                 60 000                     73 200\n1. 1. 1984–31. 12. 1984                                 62 400                     76 800\n1. 1. 1985–31. 12. 1985                                 64 800                     80 400\n1. 1. 1986–31. 12. 1986                                 67 200                     82 800\n1. 1. 1987–31. 12. 1987                                 68 400                     85 200\n1. 1. 1988–31. 12. 1988                                 72 000                     87 600\n1. 1. 1989–31. 12. 1989                                 73 200                     90 000\n1. 1. 1990–31. 12. 1990                                 75 600                     93 600\n1. 1. 1991–31. 12. 1991                                 78 000                     96 000\n1. 1. 1992–31. 12. 1992                                 81 600                    100 800\n1. 1. 1993–31. 12. 1993                                 86 400                    106 800\n1. 1. 1994–31. 12. 1994                                 91 200                    112 800\n1. 1. 1995–31. 12. 1995                                 93 600                    115 200\n1. 1. 1996–31. 12. 1996                                 96 000                    117 600\n1. 1. 1997–31. 12. 1997                                 98 400                    121 200\n1. 1. 1998–31. 12. 1998                                100 800                    123 600\n1. 1. 1999–31. 12. 1999                                102 000                    124 800\n1. 1. 2000–31. 12. 2000                                103 200                    127 200\n1. 1. 2001–31. 12. 2001                                104 400                    128 400\n1. 1. 2002–31. 12. 2002                                 54 000                     66 600","872       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 2a\nJährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM\nRentenversicherung           Knappschaftliche\nZeitraum                                   der Arbeiter und               Renten-\nder Angestellten             versicherung\n1. 7. 1990–31. 12. 1990                                32 400                      32 400\n1. 1. 1991–30. 6. 1991                                 36 000                      36 000\n1. 7. 1991–31. 12. 1991                                40 800                      40 800\n1. 1. 1992–31. 12. 1992                                57 600                      70 800\n1. 1. 1993–31. 12. 1993                                63 600                      78 000\n1. 1. 1994–31. 12. 1994                                70 800                      87 600\n1. 1. 1995–31. 12. 1995                                76 800                      93 600\n1. 1. 1996–31. 12. 1996                                81 600                     100 800\n1. 1. 1997–31. 12. 1997                                85 200                     104 400\n1. 1. 1998–31. 12. 1998                                84 000                     103 200\n1. 1. 1999–31. 12. 1999                                86 400                     105 600\n1. 1. 2000–31. 12. 2000                                85 200                     104 400\n1. 1. 2001–31. 12. 2001                                87 600                     108 000\n1. 1. 2002–31. 12. 2002                                45 000                      55 800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002            873\nAnlage 2b\nJährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten\nRentenversicherung der        Knappschaftliche\nZeitraum                                                                  Renten-\nArbeiter        Angestellten      versicherung\n1. 1. 1935–31. 12.1935                        1,2482            4,2553\n1. 1. 1936–31. 12.1936                        1,2451            4,0381\n1. 1. 1937–31. 12.1937                        1,2478            3,8793\n1. 1. 1938–31. 12.1938                        1,3867            3,6980\n1. 1. 1939–31. 12.1939                        1,4340            3,4417\n1. 1. 1940–31. 12.1940                        1,4360            3,3395\n1. 1. 1941–31. 12.1941                        1,4367            3,1345\n1. 1. 1942–30. 6.1942                         1,4338            3,1169\n1. 7. 1942–31. 12.1942                        1,5584            3,1169\n1. 1. 1943–31. 12.1943                        1,5491            3,0981            2,0654\n1. 1. 1944–31. 12.1944                        1,5707            3,1414            2,0942\n1. 1. 1945–31. 12.1945                        2,0247            4,0495            2,6997\n1. 1. 1946–31. 12.1946                        2,0247            4,0495            2,6997\n1. 1. 1947–28. 2.1947                         1,9640            3,9280            2,6187\n1. 3. 1947–31. 12.1947                        1,9640            3,9280            3,9280\n1. 1. 1948–31. 12.1948                        1,6224            3,2447            3,2447\n1. 1. 1949–31. 5.1949                         1,2685            2,5370            2,5370\n1. 6. 1949–31. 12.1949                                 2,5370                     2,9598\n1. 1. 1950–31. 12.1950                                 2,2778                     2,6574\n1. 1. 1951–31. 12.1951                                 2,0117                     2,3470\n1. 1. 1952–31. 8.1952                                  1,8692                     2,1807\n1. 9. 1952–31. 12.1952                                 2,3364                     3,1153\n1. 1. 1953–31. 12.1953                                 2,2162                     2,9549\n1. 1. 1954–31. 12.1954                                 2,1256                     2,8342\n1. 1. 1955–31. 12.1955                                 1,9789                     2,6385\n1. 1. 1956–31. 12.1956                                 1,8580                     2,4773\n1. 1. 1957–31. 12.1957                                 1,7847                     2,3795\n1. 1. 1958–31. 12.1958                                 1,6886                     2,2514\n1. 1. 1959–31. 12.1959                                 1,7137                     2,1421\n1. 1. 1960–31. 12.1960                                 1,6719                     1,9669\n1. 1. 1961–31. 12.1961                                 1,6064                     1,9634\n1. 1. 1962–31. 12.1962                                 1,5557                     1,8013\n1. 1. 1963–31. 12.1963                                 1,5434                     1,8521\n1. 1. 1964–31. 12.1964                                 1,5590                     1,9842\n1. 1. 1965–31. 12.1965                                 1,5603                     1,9504\n1. 1. 1966–31. 12.1966                                 1,5769                     1,9408\n1. 1. 1967–31. 12.1967                                 1,6440                     1,9963\n1. 1. 1968–31. 12.1968                                 1,7709                     2,1029\n1. 1. 1969–31. 12.1969                                 1,7231                     2,0272\n1. 1. 1970–31. 12.1970                                 1,6188                     1,8886\n1. 1. 1971–31. 12.1971                                 1,5270                     1,8485\n1. 1. 1972–31. 12.1972                                 1,5427                     1,8365\n1. 1. 1973–31. 12.1973                                 1,5086                     1,8366\n1. 1. 1974–31. 12.1974                                 1,4720                     1,8252\n1. 1. 1975–31. 12.1975                                 1,5407                     1,8709\n1. 1. 1976–31. 12.1976                                 1,5942                     1,9541\n1. 1. 1977–31. 12.1977                                 1,6356                     2,0204\n1. 1. 1978–31. 12.1978                                 1,6919                     2,1035\n1. 1. 1979–31. 12.1979                                 1,7338                     2,0805\n1. 1. 1980–31. 12.1980                                 1,7093                     2,0756\n1. 1. 1981–31. 12.1981                                 1,7087                     2,0971\n1. 1. 1982–31. 12.1982                                 1,7517                     2,1616\n1. 1. 1983–31. 12.1983                                 1,8022                     2,1987\n1. 1. 1984–31. 12.1984                                 1,8197                     2,2396\n1. 1. 1985–31. 12.1985                                 1,8364                     2,2785\n1. 1. 1986–31. 12.1986                                 1,8347                     2,2606\n1. 1. 1987–31. 12.1987                                 1,8131                     2,2584\n1. 1. 1988–31. 12.1988                                 1,8511                     2,2522\n1. 1. 1989–31. 12.1989                                 1,8271                     2,2465\n1. 1. 1990–31. 12.1990                                 1,8023                     2,2314","874           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nnoch Anlage 2b\nJährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten\nRentenversicherung der Arbeiter           Knappschaftliche\nund der Angestellten              Rentenversicherung\nZeitraum\nendgültige          vorläufige     endgültige         vorläufige\n1. 1. 1991–31. 12. 1991                1,7559             1,7761         2,1611             2,1859\n1. 1. 1992–31. 12. 1992                1,7428             1,7782         2,1529             2,1966\n1. 1. 1993–31. 12. 1993                1,7933             1,7397         2,2168             2,1505\n1. 1. 1994–31. 12. 1994                1,8558             1,7580         2,2954             2,1744\n1. 1. 1995–31. 12. 1995                1,8474             1,8363         2,2738             2,2601\n1. 1. 1996–31. 12. 1996                1,8577             1,8784         2,2756             2,3010\n1. 1. 1997–31. 12. 1997                1,8871             1,8288         2,3244             2,2525\n1. 1. 1998–31. 12. 1998                1,9046             1,8755         2,3354             2,2997\n1. 1. 1999–31. 12. 1999                1,9063             1,9216         2,3324             2,3511\n1. 1. 2000–31. 12. 2000                1,9021             1,8931         2,3444             2,3334\n1. 1. 2001–31. 12. 2001                                   1,9092                            2,3480\n1. 1. 2002–31. 12. 2002                                   1,8935                            2,3354","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002         875\nAnlage 3\nEntgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen\n1. Rentenversicherung der Arbeiter\nLohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)\nZeitraum\nI      II      III    IV       V       VI      VII    VIII     IX   X   XI     XII\n(1)    (2)     (3)    (4)      (5)      (6)\n1. 1. 1891–31. 12. 1899  0,0071 0,0118 0,0178 0,0305\n1. 1. 1900–31. 12. 1906  0,0061 0,0099 0,0152 0,0220 0,0306\n1. 1. 1907–30. 9. 1921   0,0044 0,0070 0,0108 0,0155 0,0263\n1. 1. 1924–31. 12. 1933  0,0029 0,0055 0,0089 0,0122 0,0164 0,0223 0,0267\n1. 1. 1934–27. 6. 1942   0,0026 0,0045 0,0076 0,0108 0,0138 0,0169 0,0200 0,0240 0,0276 0,0292\n28. 6. 1942–29. 5. 1949   0,0024 0,0043 0,0071 0,0100 0,0128 0,0157 0,0185 0,0214 0,0244 0,0271\n30. 5. 1949–31. 12. 1954  0,0014 0,0024 0,0041 0,0057 0,0082 0,0114 0,0163 0,0228 0,0294 0,0359 0,0424 0,0534\n1. 1. 1955–31. 12. 1955  0,0011 0,0020 0,0033 0,0046 0,0066 0,0092 0,0132 0,0185 0,0237 0,0290 0,0343\n1. 1. 1956–31. 12. 1956  0,0010 0,0019 0,0031 0,0043 0,0062 0,0087 0,0124 0,0173 0,0223 0,0273 0,0322\n1. 1. 1957–28. 2. 1957   0,0010 0,0018 0,0030 0,0042 0,0059 0,0083 0,0119 0,0167 0,0214 0,0262 0,0309\n2. Rentenversicherung der Angestellten\nGehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)\nZeitraum\nI      II      III    IV       V       VI      VII    VIII     IX   X   XI     XII\n(A)    (B)    (C)     (D)     (E)       (F)     (G)    (H)      (J) (K)\n1. 1. 1913–31. 7. 1921    0,0254 0,0443 0,0632 0,0824 0,1085 0,1400 0,1714 0,2159 0,2824\n1. 1. 1924–31. 12. 1933   0,0151 0,0421 0,0835 0,1380 0,1975 0,2441 0,2996 0,3575 0,3982 0,4513\n1. 1. 1934–30. 6. 1942    0,0136 0,0389 0,0761 0,1265 0,1776 0,2291 0,2816 0,3332 0,3844 0,4357\n1. 7. 1942–31. 5. 1949    0,0119 0,0360 0,0716 0,1188 0,1663 0,2143 0,2617 0,3087 0,3562 0,4037\n1. 6. 1949–31. 12. 1954   0,0034 0,0102 0,0170 0,0238 0,0340 0,0476 0,0679 0,0951 0,1223 0,1509 0,1809 0,2223\n1. 1. 1955–31. 12. 1955   0,0027 0,0082 0,0137 0,0192 0,0275 0,0385 0,0550 0,0770 0,0989 0,1237 0,1512\n1. 1. 1956–31. 12. 1956   0,0026 0,0077 0,0129 0,0181 0,0258 0,0361 0,0516 0,0723 0,0929 0,1161 0,1419\n1. 1. 1957–28. 2. 1957    0,0025 0,0074 0,0124 0,0174 0,0248 0,0347 0,0496 0,0694 0,0892 0,1115 0,1363","876               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nnoch Anlage 3\n3. Knappschaftliche Rentenversicherung\nArbeiter\nBeitragsklasse\nZeitraum\nI            II      III      IV        V         VI         VII      VIII         IX         X\nbis 30. 9. 1921         0,0446       0,0595  0,0743   0,0892    0,1040    0,1189     0,1338\n1. 1. 1924–30. 6. 1926          0,0446       0,0595  0,0743   0,0892    0,1040    0,1189     0,1338\n1. 7. 1926–31. 12. 1938         0,0405       0,0541  0,0676   0,0811    0,0946    0,1081     0,1216    0,1387      0,1533     0,1705\n1. 1. 1939–31. 12. 1942         0,0279       0,0391  0,0503   0,0615    0,0726    0,0838     0,0950    0,1062      0,1173\nAngestellte\nGehaltsklasse\nZeitraum\nA            B       C        D         E          F         G         H            J         K\nbis 31. 7. 1921         0,0223       0,0446  0,0892   0,1486    0,2081    0,2378     0,2378    0,2378\n1. 1. 1924–30. 6. 1926          0,0223       0,0446  0,0892   0,1486    0,2081    0,2378     0,2378    0,2378\n1. 7. 1926–31. 12. 1938         0,0203       0,0405  0,0811   0,1351    0,1892    0,2162     0,2162    0,2175      0,2173     0,2173\n1. 1. 1939–31. 12. 1942         0,0168       0,0335  0,0671   0,1118    0,1565    0,1788     0,1788\nDoppelversicherung*)\n1. 1. 1924–30. 6. 1926         0,0297       0,0595  0,1189   0,1982    0,2774    0,3171     0,3171    0,3171\n*) Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Renten-\nversicherung der Angestellten gezahlt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002     877\nAnlage 4\nBeitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen\nBeitrags-\nBezeichnung der Beitragsklasse              bemessungsgrundlage\nDM\nI                                              12,50\nII                                              50\nIII        A             100                    100\nIV                                              150\nV         B             200                    200\nVI                                              250\nVII         C             300                    300\nVIII                                              350\nIX         D             400                    400\nX                                              450\nXI         E             500                    500\nXII                                              550\nXIII         F             600                    600\nXIV                                               650\nXV          G             700                    700\nXVI          H                                    750\nXVII          J             800                    800\nXVIII          K                                    850\nXIX          L             900                    900\nXX          M                                    950\nXXI          N           1 000                  1 000\nXXII          O                                  1 050\nXXIII          P           1 100                  1 100\nXXIV           Q                                  1 150\nXXV           R           1 200                  1 200\nXXVI           S                                  1 250\nXXVII           T           1 300                  1 300\nXXVIII          U                                  1 350\nXXIX           V           1 400                  1 400\n1 500                  1 500\n1 600                  1 600\n1 700                  1 700\n1 800                  1 800\n1 900                  1 900\n2 000                  2 000\n2 100                  2 100\n2 200                  2 200\n2 300                  2 300\n2 400                  2 400\n2 500                  2 500\n2 600                  2 600\n2 800                  2 800\n3 100                  3 100","878               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 5\nEntgeltpunkte für Berliner Beiträge\n1. Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin\nBeitragswert zur Rentenversicherung\n(Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)\nZeitraum\n6 (12) RM/DM                          12 (20) RM/DM\n1. 7. 1945–31. 5. 1949                                  0,0360                                0,1188\n1. 6. 1949–31. 12. 1950                                 0,0170                                0,0340\n2. Beiträge nach Beitragsklassen\nZeitraum               I/II      III      IV        V        VI       VII     VIII      IX        X        XI     XII\nMonatsbeiträge\n1. 6. 1949–31. 12. 1954      0,0102   0,0170    0,0238   0,0340   0,0476   0,0679   0,0951    0,1223   0,1509    0,1809 0,2223\nWochenbeiträge\n1. 6. 1949–31. 12. 1954      0,0024   0,0041    0,0057   0,0082   0,0114   0,0163   0,0228    0,0294   0,0359    0,0424 0,0534\nAnlage 6\nWerte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen\nvon Franken in Deutsche Mark\nJahr                                                               Umrechnungswert\n1947                                                                     0,0143\n1948                                                                     0,0143\n1949                                                                     0,0147\n1950                                                                     0,0148\n1951                                                                     0,0127\n1952                                                                     0,0113\n1953                                                                     0,0112\n1954                                                                     0,0113\n1955                                                                     0,0113\n1956                                                                     0,0108\n1957                                                                     0,0103\n1958                                                                     0,0093\n1959                                                                     0,0091","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                       879\nAnlage 7\nEntgeltpunkte für saarländische Beiträge\n1. Rentenversicherung der Arbeiter\nBeitragsklassen/Beitragswert in Franken\n(Wochenbeiträge)\nLohn- oder Beitragsklassen\nZeitraum\nI        II        III         IV         V         VI       VII      VIII       IX        X\n20. 11. 1947–30. 4. 1948   0,0027    0,0054    0,0080      0,0107    0,0134     0,0161    0,0188   0,0215    0,0241    0,0268\n1. 5. 1948–31. 12. 1950   0,0021    0,0041    0,0062      0,0082    0,0103     0,0123    0,0144   0,0164    0,0185    0,0205\n1. 1. 1951–31. 8. 1951    0,0014    0,0028    0,0042      0,0056    0,0070     0,0083    0,0097   0,0111    0,0125    0,0139\n1. 9. 1951–31. 12. 1951   0,0015    0,0030    0,0045      0,0067    0,0097     0,0126    0,0156   0,0186    0,0215    0,0245\nLohn- oder Beitragsklassen\nZeitraum\nXI       XII       XIII        XIV        XV        XVI      XVII     XVIII      XIX       XX\n20. 11. 1947–30. 4. 1948\n1. 5. 1948–31. 12. 1950   0,0226    0,0247    0,0267      0,0288    0,0308\n1. 1. 1951–31. 8. 1951    0,0153    0,0167    0,0181      0,0195    0,0208     0,0223    0,0236   0,0250    0,0355    0,0436\n1. 9. 1951–31. 12. 1951   0,0275    0,0304    0,0371      0,0436    0,0516\n(Monatsbeiträge)\nLohn- oder Beitragsklassen\nZeitraum\n1      2         3          4       5        6       7       8       9        10       11     12\n1. 1. 1952–31. 12. 1955  0,0098 0,0197 0,0394 0,0591 0,0788 0,0984 0,1181 0,1575 0,1969 0,2363\n1. 1. 1956–31. 12. 1956  0,0078 0,0155 0,0310 0,0465 0,0620 0,0776 0,0931 0,1008 0,1241 0,1551 0,1861 0,2482\n1. 1. 1957–31. 8. 1957   0,0071 0,0142 0,0284 0,0426 0,0568 0,0710 0,0852 0,0924 0,1137 0,1421 0,1705 0,2273","880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nnoch Anlage 7\n2. Rentenversicherung der Angestellten\nBeitragsklassen/Beitragswert in Franken\n(Monatsbeiträge)\nGehalts- oder Beitragsklassen\nZeitraum\nA          B         C           D          E          F          G         H        J       K\n(1)        (2)       (3)         (4)        (5)        (6)        (7)       (8)      (9)    (10)\n1. 12. 1947–30. 4. 1948   0,0112     0,0224     0,0336      0,0449     0,0561    0,0673      0,0785    0,0897   0,1009  0,1122\n1. 5. 1948–31. 12. 1950   0,0088     0,0176     0,0264      0,0352     0,0440    0,0528      0,0617    0,0705   0,0793  0,0881\n1. 1. 1951–31. 8. 1951    0,0060     0,0119     0,0179      0,0238     0,0298    0,0358      0,0417    0,0477   0,0537  0,0596\n1. 9. 1951–31. 12. 1951   0,0064     0,0128     0,0193      0,0289     0,0418    0,0547      0,0676    0,0805   0,0934  0,1063\n1. 1. 1952–31. 12. 1955   0,0098     0,0197     0,0394      0,0591     0,0788    0,0984      0,1181    0,1575   0,1969  0,2363\n1. 1. 1956–31. 12. 1956   0,0078     0,0155     0,0310      0,0465     0,0620    0,0776      0,0931    0,1008   0,1241  0,1551\n1. 1. 1957–31. 8. 1957    0,0071     0,0142     0,0284      0,0426     0,0568    0,0710      0,0852    0,0924   0,1137  0,1421\nGehalts - oder Beitragsklassen\nZeitraum\nL         M          N           O          P          Q          R         S        T       U\n(11)       (12)\n1. 12. 1947–30. 4. 1948   0,1335     0,1669     0,2003\n1. 5. 1948–31. 12. 1950   0,0969     0,1057     0,1145      0,1233     0,1321    0,1573      0,1835    0,2097\n1. 1. 1951–31. 8. 1951    0,0656     0,0715     0,0775      0,0835     0,0894    0,0954      0,1013    0,1129   0,1290  0,1452\n1. 9. 1951–31. 12. 1951   0,1193     0,1322     0,1613      0,1936     0,2258\n1. 1. 1952–31. 12. 1955\n1. 1. 1956–31. 12. 1956   0,1861     0,2482\n1. 1. 1957–31. 8. 1957    0,1705     0,2273\n3. Landwirteversorgung\nLohn- oder Beitragsklassen\nZeitraum\n2         3         4          5          6         7         8         9       10      11      12\n1. 1. 1954–31. 12. 1955 0,0197    0,0394    0,0591     0,0788     0,0984    0,1181    0,1575    0,1969   0,2363\n1. 1. 1956–31. 12. 1956 0,0155    0,0310    0,0465     0,0620     0,0776    0,0931    0,1008    0,1241   0,1551  0,1861 0,2482\n1. 1. 1957–31. 8. 1957  0,0142    0,0284    0,0426     0,0568     0,0710    0,0852    0,0924    0,1137   0,1421  0,1705 0,2273\n1. 9. 1957–31. 12. 1957 0,0142    0,0284    0,0426     0,0568     0,0710    0,0852    0,0924    0,1137   0,1421  0,1705 0,2273\n1. 1. 1958–31. 12. 1958 0,0121    0,0243    0,0364     0,0486     0,0607    0,0728    0,0789    0,0971   0,1214  0,1457 0,1942\n1. 1. 1959–31. 12. 1959 0,0113    0,0226    0,0339     0,0452     0,0565    0,0678    0,0735    0,0904   0,1130  0,1356 0,1808\n1. 1. 1960–31. 12. 1960 0,0097    0,0194    0,0291     0,0388     0,0485    0,0582    0,0630    0,0776   0,0970  0,1164 0,1552\n1. 1. 1961–31. 12. 1961 0,0088    0,0176    0,0264     0,0352     0,0440    0,0528    0,0572    0,0704   0,0880  0,1056 0,1408\n1. 1. 1962–31. 12. 1962 0,0081    0,0162    0,0242     0,0323     0,0404    0,0485    0,0525    0,0646   0,0808  0,0969 0,1292\n1. 1. 1963–31. 3. 1963  0,0076    0,0152    0,0228     0,0304     0,0381    0,0457    0,0495    0,0609   0,0761  0,0913 0,1218","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                      881\nAnlage 8\nLohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten,\nin denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war\nRentenversicherung\nRentenversicherung der Arbeiter\nder Angestellten\nZeitraum                              Arbeiter*)       Arbeiterinnen**)\nAngestellte\nin der Gruppe\n1            2              3              1               2      männlich     weiblich\n1. 1. 1891–31. 12. 1899               IV           III            III            III              II        D             B\n1. 1. 1900–31. 12. 1906               IV           IV             III            III             III        D             C\n1. 1. 1907–31. 7. 1921                 V            V             IV             III             III        E             C\n1. 8. 1921–30. 9. 1921                 V            V             IV             III             III        –             –\n1. 1. 1924–31. 12. 1925                V            V             IV             IV              III        C             B\n1. 1. 1926–31. 12. 1927               VI            V              V             IV             IV          C             C\n1. 1. 1928–31. 12. 1933              VII           VI              V             IV             IV          C             C\n1. 1. 1934–31. 12. 1938               VI            V              V             IV             IV          C             C\n1. 1. 1939–28./30. 6. 1942           VII           VI              V              V             IV          D             C\n1942                        2 124        1 824          1 500          1 428           1 176     2 604          1 776\n1943                        2 160        1 860          1 536          1 440           1 188     2 628          1 788\n1944                        2 160        1 860          1 548          1 452           1 200     2 604          1 764\n1945                        1 872        1 608          1 368          1 272           1 068     2 028          1 368\n1946                        1 992        1 716          1 452          1 308           1 116     2 016          1 332\n1947                        2 088        1 788          1 536          1 344           1 152     2 088          1 380\n1948                        2 424        2 076          1 776          1 584           1 344     2 544          1 668\n1949                        2 916        2 508          2 124          1 896           1 620     3 264          2 136\n1950                        2 976        2 556          2 124          1 992           1 668     3 612          2 604\n1951                        3 396        2 916          2 412          2 280           1 908     4 092          2 940\n1952                        3 672        3 156          2 592          2 460           2 052     4 380          3 156\n1953                        3 828        3 300          2 688          2 568           2 100     4 584          3 324\n1954                        3 972        3 420          2 772          2 664           2 148     4 740          3 456\n1955                        4 308        3 708          2 976          2 844           2 328     4 848          3 528\n1956                        4 596        3 948          3 144          3 048           2 484     5 124          3 744\nAngestellte\nZeitraum                   männlich        weiblich\n1. 1. 1891–31. 12. 1899                   IV             III\n1. 1. 1900–31. 12. 1906                   IV             III\n1. 1. 1907–31. 12. 1912                   IV             III\n4","882            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nnoch Anlage 8\n*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter          **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der\nArbeiter\nGruppe 1                                                    Gruppe 1\nArbeiter, die aufgrund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten   Arbeiterinnen, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre\nunter eigener Verantwortung selbständig ausführen.          oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallen-\nHierzu gehören u. a.:                                       den Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten,\ndie motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen\nLandwirtschaftsmeister                                   bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte\nMelkermeister und Alleinmelker                           und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt\nwerden.\nMeister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkerei-\nfaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe        Hierzu gehören u. a.:\nHandwerksmeister                                             Gehilfin\nHaumeister                                                   Wirtschafterin\nVorarbeiterin\nGruppe 2\nSpezialarbeiterin\nArbeiter, die aufgrund einer abgeschlossenen Lehre oder         Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als\nmehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden         sechsjähriger Berufserfahrung\nArbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten,             Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit\ndie motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen               mehr als sechsjähriger Berufserfahrung\nbedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte\nund Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.       angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger\nBerufserfahrung\nHierzu gehören u. a.:\nlandwirtschaftlicher Gehilfe                             Gruppe 2\nGehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des\nBrennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei-   Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu be-\nund Weinbauberufe                                        wertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen\nArbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 ein-\nVorarbeiter einschließlich „Baumeister“                  zustufen sind.\nTreckerfahrer (früher Gespannführer)                     Hierzu gehören u. a.:\nKraftfahrer                                                  Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufs-\nLandarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als             erfahrung\nsechsjähriger Berufserfahrung                                Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit\nWaldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter            weniger als sechsjähriger Berufserfahrung\nWaldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufs-              Hilfsarbeiterin\nerfahrung\nangelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechs-\njähriger Berufserfahrung\nGruppe 3\nungelernte Waldarbeiterin\nArbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu be-\nwertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen\nArbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2\neinzustufen sind.\nHierzu gehören u. a.:\nLandarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufs-\nerfahrung\nHilfsarbeiter\nangelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger\nBerufserfahrung\nungelernter Waldarbeiter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                             883\nAnlage 9\nFolgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem\n1. Januar 1969 sind\nI. Hauerarbeiten:\n1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale\nÜb lic he Bezeic hnung:                            Er f o r d e r l i c h e M e r k m a l e d e r B e s c h ä f t i g u n g :\nAbdämmer                                           Bohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar\nAbteilungssteiger                                  Nummer 8\nAnlernhauer\nAnschläger unter Tage                              Auffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in\nknappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden\nund Nummer 1\nAufsichtshauer                                     Nummern 1, 3 und 4\nAusbildungshauer                                   überwiegender Einsatz unter Tage\nAusbildungssteiger                                 überwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsaus-\nbildung\nBandmeister                                        im Streb- oder Streckenvortrieb\nBandverleger                                       Nummern 1 und 3\nBediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs-       Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3\noder Lademaschinen\nBerauber                                           im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4\nBetriebsführer unter Tage                          Nummer 8\nBlaser                                             Nummern 1 und 3\nBlindschachtreparaturhauer                         ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten\nund Nummern 2 und 4\nBohrer                                             Nummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3\nBohrmeister                                        Nummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7\nDrittelführer                                      Nummern 1, 3 und 4\nElektrohauer                                       Nummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb\nElektrosteiger                                     Nummer 8\nFahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs-         Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3\noder Lademaschinen\nFahrhauer                                          Nummern 1, 3 und 4; 8\nFahrsteiger                                        Nummer 8\nFirstankernagler                                   im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau\nFirstankerrauber                                   im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau\nGedingeschlepper                                   Nummern 1 und 3\nGrubensteiger                                      Nummer 8\nHauer                                              Nummern 1, 3 und 4\nKastler                                            Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden\nabzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten\nund Nummer 2\nKnappe                                             Nummern 1 und 3\nKohlenstoßtränker                                  Nummern 1, 3 und 4\nLehrhauer                                          Nummern 1 und 3","884           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nnoch Anlage 9\nMaschinenhauer                                      Nummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb\nMaschinensteiger                                    Nummer 8\nMaurer                                              in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und\nErden und Nummer 1\nMeister im Elektro- oder Maschinenbetrieb           im Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim\nStreckenvortrieb\nMeisterhauer                                        überwiegender Einsatz unter Tage\nNeubergmann                                         Nummern 1 und 3\nOberhauer\nObersteiger unter Tage                              Nummer 8\nPartiemann\nPfeilerrücker                                       Nummern 1 und 3\nRauber                                              Nummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten\nin unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in\nAbbauen oder Blindschächten\nReviersteiger                                       Nummer 8\nRohrleger                                           Nummern 1 und 3\nRutschenverleger                                    Nummern 1 und 3\nRolllochmaurer                                      im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der\nIndustrie der Steine und Erden und Nummer 1\nRutschenmeister\nSchachthauer                                        ständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4\nSchachtsteiger                                      Nummer 8\nSchießmeister\nSchießsteiger                                       überwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schieß-\narbeiten\nSchrapperfahrer                                     im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1\nStapelreparaturhauer                                ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten\nund Nummern 2 und 4\nStempelwart\nStückenschießer                                     im Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4\nUmsetzer                                            Nummern 1 und 3\nVermessungssteiger                                  überwiegend unter Tage\nVersetzer                                           Nummern 1 und 3\nWettermann                                          im Pech- oder Steinkohlenbergbau\nWettersteiger                                       im Pech- oder Steinkohlenbergbau\nohne Bezeichnung:                                   ständige Reparaturarbeiten im Schacht;\nständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten\nund Nummer 2;\nZimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im\nAbbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung\nund Nummer 2;\nAufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;\nErweitern von Strecken und Nummer 2;\nNachreißarbeiten und Nummer 2.\nEs ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern\nseine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002           885\nnoch Anlage 9\n2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale\n1. Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter\nVerhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedinge-\nverdienstes lag),\n2. Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,\n3. Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel\noder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen\nBergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und\nVorrichtung,\n4. Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauer-\nscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der\nBergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,\n5. Beschäftigung im Abbau,\n6. Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,\n7. Beschäftigung bei der Entgasung,\n8. tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in den Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen\nausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.\nII. Gleichgestellte Arbeiten:\nHauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter\n1. vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine\nder unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,\n2. der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,\n3. Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und\nwegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,\n4. bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen\naus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.","886       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 10\nWerte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\nVorläufiger\nJahr                Umrechnungswert\nUmrechnungswert\n1945                      1,0000\n1946                      1,0000\n1947                      1,0000\n1948                      1,0000\n1949                      1,0000\n1950                      0,9931\n1951                      1,0502\n1952                      1,0617\n1953                      1,0458\n1954                      1,0185\n1955                      1,0656\n1956                      1,1029\n1957                      1,1081\n1958                      1,0992\n1959                      1,0838\n1960                      1,1451\n1961                      1,2374\n1962                      1,3156\n1963                      1,3667\n1964                      1,4568\n1965                      1,5462\n1966                      1,6018\n1967                      1,5927\n1968                      1,6405\n1969                      1,7321\n1970                      1,8875\n1971                      2,0490\n1972                      2,1705\n1973                      2,3637\n1974                      2,5451\n1975                      2,6272\n1976                      2,7344\n1977                      2,8343\n1978                      2,8923\n1979                      2,9734\n1980                      3,1208\n1981                      3,1634\n1982                      3,2147\n1983                      3,2627\n1984                      3,2885\n1985                      3,3129\n1986                      3,2968\n1987                      3,2548\n1988                      3,2381\n1989                      3,2330\n1. Halbjahr 1990                3,0707\n2. Halbjahr 1990                2,3473\n1991                      1,7235                   1,8644\n1992                      1,4393                   1,4652\n1993                      1,3197                   1,3739\n1994                      1,2687                   1,2913\n1995                      1,2317                   1,2302\n1996                      1,2209                   1,1760\n1997                      1,2089                   1,1638\n1998                      1,2113                   1,2001\n1999                      1,2054                   1,1857\n2000                      1,2030                   1,2160\n2001                      ………                      1,1937\n2002                      ………                      1,1983","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002      887\nAnlage 11\nVerdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet\nentsprechender Verdienst im Zeitraum\nMonatsbeitrag\nin Mark                 1. Februar 1947               1. Januar 1962\nbis 31. Dezember 1961        bis 31. Dezember 1990\n3                          15\n           keine\n6                          30\n       Beitragszeit\nnach\n\n9                          45\n§ 248\n12                          60\n15                          75                            75\n18                          90                            90\n21                         105                           105\n24                         120                           120\n27                         135                           135\n30                         150                           150\n36                         180                           180\n42                         210                           210\n48                         240                           240\n54                         270                           270\n60                         300                           300","888       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 12\nGesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung\nder anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets\nEnde des 20-Jahreszeitraumes                     Gesamt-\nJahr                        Monat               durchschnitts-\neinkommen\n1991                     2. Halbjahr              205 278\n1991                     1. Halbjahr              197 966\n1990                     2. Halbjahr              192 565\n1989                                              189 270\n1988                                              183 713\n1987                                              178 310\n1986                                              173 135\n1985                                              168 201\n1984                                              163 519\n1983                                              158 903\n1982                                              154 388\n1981                                              149 942\n1980                                              145 607\n1979                                              141 487\n1978                                              137 345\n1977                                              133 121\n1976                                              128 871\n1975                                              124 729\n1974                                              120 696\n1973                                              116 845\n1972                                              112 988\n1971                                              109 090\n1970                                              105 211\n1969                                              101 325\n1968                                                97 328\n1967                                                92 938\n1966                                                88 355\n1965                                                83 957\n1964                                                82 093\n1963                                                80 195\n1962                                                78 220\n1961                                                76 146\n1960                                                73 979\n1959                                                71 651\n1958                                                69 211\n1957                                                66 897\n1956                                                64 704\n1955                                                62 390\n1954                                                59 838\n1953                                                56 925\n1952                                                53 963\n1951                                                50 863\n1950                                                47 404\n1949                                                43 340\n1948                                                38 867\n1947                                                36 110\n1946\nund\nfrüher                                               35 560","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002            889\nAnlage 13\nDefinition der Qualifikationsgruppen\nVersicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale\nerfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung\nFähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind\nsie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.\nQualifikationsgruppe 1\nHochschulabsolventen\n1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule,\nIngenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein\nStaatsexamen abgelegt haben.\n2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher\nGrad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor).\n3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.\nHierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines\nDiploms oder Staatsexamens abschloss.\nQualifikationsgruppe 2\nFachschulabsolventen\n1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschul-\nabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung\nder Fachschulausbildung erteilt worden ist.\n2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufs-\nbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.\n3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine\nAusbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach,\nund ein entsprechendes Zeugnis besitzen.\n4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung „Techniker“ führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt\neine dem „Techniker“ gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet\n(z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.\nHierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister,\nauch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.\nQualifikationsgruppe 3\nMeister\nPersonen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des\nHandwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen\nim Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.\nHierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff „Meister“ als Tätigkeitsbezeichnung führende\nPersonen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).\nQualifikationsgruppe 4\nFacharbeiter\nPersonen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener\nAusbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiter-\nzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen\nBestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.\nHierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf\nTeilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet\nausgebildet worden sind.\nQualifikationsgruppe 5\nAngelernte und ungelernte Tätigkeiten\n1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf\nTeilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.\n2. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit\nangelernt worden sind.\n3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.","890       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 14\nBereich\nEnergie- und Brennstoffindustrie                               Tabelle 1\nChemische Industrie                                            Tabelle 2\nMetallurgie                                                    Tabelle 3\nBaumaterialienindustrie                                        Tabelle 4\nWasserwirtschaft                                               Tabelle 5\nMaschinen- und Fahrzeugbau                                     Tabelle 6\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau                            Tabelle 7\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie)                         Tabelle 8\nTextilindustrie                                                Tabelle 9\nLebensmittelindustrie                                          Tabelle 10\nBauwirtschaft                                                  Tabelle 11\nSonstige produzierende Bereiche                                Tabelle 12\nProduzierendes Handwerk                                        Tabelle 13\nLand- und Forstwirtschaft                                      Tabelle 14\nVerkehr                                                        Tabelle 15\nPost- und Fernmeldewesen                                       Tabelle 16\nHandel                                                         Tabelle 17\nBildung, Gesundheitswesen, Kultur und Sozialwesen              Tabelle 18\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen                         Tabelle 19\nStaatliche Verwaltung und Gesellschaftliche Organisationen     Tabelle 20\nSonstige nichtproduzierende Bereiche                           Tabelle 21\nLandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften                Tabelle 22\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks                      Tabelle 23","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           891\nnoch Anlage 14                                                                                                            Tabelle 1\nBereich: Energie- und Brennstoffindustrie\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   5 371                4 139                  4 377                  3 218                 2 622\n1951                   5 995                4 746                  4 976                  3 675                 3 005\n1952                   6 404                5 178                  5 386                  3 995                 3 278\n1953                   6 745                5 550                  5 728                  4 267                 3 513\n1954                   7 028                5 866                  6 011                  4 495                 3 712\n1955                   7 582                6 406                  6 518                  4 892                 4 052\n1956                   7 861                6 709                  6 782                  5 108                 4 243\n1957                   7 981                6 872                  6 902                  5 216                 4 343\n1958                   8 289                7 193                  7 180                  5 443                 4 543\n1959                   8 545                7 465                  7 408                  5 632                 4 712\n1960                   9 290                8 163                  8 056                  6 142                 5 150\n1961                 10 150                 8 966                  8 800                  6 727                 5 651\n1962                 10 965                 9 730                  9 502                  7 281                 6 128\n1963                 11 689                10 415                 10 120                  7 773                 6 553\n1964                 12 720                11 376                 11 002                  8 469                 7 150\n1965                 13 691                12 285                 11 826                  9 123                 7 712\n1966                 14 484                13 036                 12 494                  9 657                 8 173\n1967                 14 656                13 227                 12 623                  9 776                 8 282\n1968                 15 484                14 009                 13 315                 10 331                 8 758\n1969                 16 593                15 046                 14 244                 11 071                 9 392\n1970                 18 545                16 850                 15 892                 12 372                10 499\n1971                 20 341                18 516                 17 400                 13 567                11 516\n1972                 22 349                20 379                 19 082                 14 902                12 649\n1973                 25 037                22 866                 21 338                 16 688                14 161\n1974                 27 715                25 348                 23 576                 18 463                15 661\n1975                 30 138                27 149                 24 314                 19 244                16 560\n1976                 32 525                29 544                 26 820                 21 008                17 732\n1977                 35 012                32 063                 29 439                 22 876                18 959\n1978                 35 781                32 839                 30 225                 23 890                20 255\n1979                 36 981                34 055                 31 412                 25 166                22 029\n1980                 40 926                37 726                 34 514                 27 479                23 435\n1981                 43 557                40 222                 36 538                 28 911                24 049\n1982                 44 903                41 417                 37 598                 29 631                24 572\n1983                 46 165                42 545                 38 570                 30 305                25 066\n1984                 46 455                42 785                 39 320                 30 926                25 773\n1985                 46 723                43 018                 40 297                 31 387                26 847\n1986                 47 542                43 602                 41 121                 32 148                26 900\n1987                 49 929                45 662                 43 249                 34 009                27 929\n1988                 51 441                46 954                 44 762                 35 088                28 958\n1989                 52 290                47 678                 45 704                 35 757                29 662\nI/90                26 612                24 265                 23 261                 18 199                15 097\nII/90               30 833                28 113                 26 949                 21 084                17 491\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       65 305    59 544       57 078     44 656       37 046       64 564     58 868        56 431      44 149      36 626\n1992       68 831    62 759       60 160     47 067       39 046       67 463     61 511        58 965      46 132      38 270\n1993       70 827    64 579       61 905     48 432       40 178       73 011     66 571        63 814      49 926      41 418\n1994       72 244    65 871       63 143     49 401       40 982       76 265     69 537        66 657      52 150      43 263\n1995       74 484    67 913       65 100     50 932       42 252       74 935     68 325        65 495      51 241      42 508\n1996       75 974    69 271       66 402     51 951       43 097       75 134     68 506        65 669      51 377      42 621\n1997       76 658    69 894       67 000     52 419       43 485       79 102     72 124        69 136      54 090      44 872\n1998       77 808    70 942       68 005     53 205       44 137       79 013     72 042        69 058      54 029      44 821\n1999       78 664    71 722       68 753     53 790       44 623       78 038     71 152        68 206      53 363      44 268\n2000       79 765    72 726       69 716     54 543       45 248       80 142     73 070        70 045      54 801      45 461\n2001                                                                   80 395     73 300        70 266      54 973      45 605","892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 2                                                                                                          noch Anlage 14\nBereich: Chemische Industrie\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  4 993                3 848                  4 070                  2 992                 2 437\n1951                  5 574                4 412                  4 627                  3 417                 2 794\n1952                  5 954                4 814                  5 008                  3 715                 3 048\n1953                  6 272                5 160                  5 326                  3 967                 3 266\n1954                  6 535                5 454                  5 589                  4 180                 3 452\n1955                  7 046                5 952                  6 056                  4 546                 3 765\n1956                  7 311                6 241                  6 308                  4 751                 3 946\n1957                  7 430                6 398                  6 426                  4 856                 4 044\n1958                  7 725                6 703                  6 691                  5 072                 4 234\n1959                  7 971                6 963                  6 910                  5 253                 4 396\n1960                  8 645                7 596                  7 496                  5 715                 4 792\n1961                  9 332                8 242                  8 090                  6 184                 5 195\n1962                10 126                 8 986                  8 774                  6 724                 5 659\n1963                10 778                 9 603                  9 331                  7 167                 6 042\n1964                11 837                10 587                 10 238                  7 881                 6 654\n1965                12 824                11 507                 11 078                  8 546                 7 224\n1966                13 587                12 229                 11 720                  9 060                 7 667\n1967                13 723                12 385                 11 819                  9 154                 7 754\n1968                14 458                13 080                 12 432                  9 646                 8 178\n1969                15 538                14 089                 13 338                 10 367                 8 794\n1970                17 476                15 879                 14 976                 11 659                 9 894\n1971                19 219                17 495                 16 440                 12 819                10 881\n1972                20 796                18 963                 17 756                 13 866                11 770\n1973                23 306                21 285                 19 863                 15 534                13 182\n1974                25 855                23 648                 21 994                 17 225                14 611\n1975                28 383                25 568                 22 898                 18 124                15 596\n1976                30 050                27 296                 24 780                 19 410                16 382\n1977                32 282                29 562                 27 143                 21 092                17 481\n1978                33 148                30 423                 28 001                 22 132                18 764\n1979                34 345                31 627                 29 173                 23 373                20 459\n1980                37 178                34 271                 31 354                 24 962                21 289\n1981                39 004                36 018                 32 719                 25 889                21 535\n1982                40 315                37 185                 33 756                 26 604                22 062\n1983                41 639                38 374                 34 789                 27 334                22 609\n1984                42 016                38 697                 35 563                 27 971                23 310\n1985                42 427                39 063                 36 592                 28 501                24 379\n1986                43 371                39 777                 37 514                 29 328                24 541\n1987                44 970                41 127                 38 954                 30 631                25 156\n1988                46 006                41 993                 40 033                 31 381                25 898\n1989                47 312                43 139                 41 353                 32 353                26 839\nI/90               24 410                22 257                 21 335                 16 693                13 847\nII/90               27 059                24 673                 23 651                 18 504                15 350\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       57 311    52 258       50 093     39 192       32 511       56 661     51 665        49 525      38 747      32 143\n1992       60 406    55 080       52 798     41 308       34 267       59 205     53 985        51 748      40 487      33 586\n1993       62 158    56 677       54 329     42 506       35 261       64 074     58 425        56 004      43 817      36 348\n1994       63 401    57 811       55 416     43 356       35 966       66 930     61 029        58 500      45 769      37 968\n1995       65 366    59 603       57 134     44 700       37 081       65 763     59 964        57 480      44 971      37 306\n1996       66 673    60 795       58 277     45 594       37 823       65 937     60 123        57 633      45 090      37 405\n1997       67 273    61 342       58 801     46 004       38 163       69 419     63 298        60 676      47 471      39 380\n1998       68 282    62 262       59 683     46 694       38 735       69 340     63 227        60 608      47 418      39 336\n1999       69 033    62 947       60 340     47 208       39 161       68 484     62 446        59 859      46 832      38 850\n2000       69 999    63 828       61 185     47 869       39 709       70 330     64 130        61 473      48 095      39 897\n2001                                                                   70 552     64 332        61 667      48 247      40 023","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           893\nnoch Anlage 14                                                                                                            Tabelle 3\nBereich: Metallurgie\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   5 963                4 596                  4 861                  3 573                 2 911\n1951                   6 660                5 272                  5 528                  4 083                 3 338\n1952                   7 117                5 755                  5 986                  4 440                 3 644\n1953                   7 500                6 171                  6 369                  4 745                 3 906\n1954                   7 819                6 526                  6 687                  5 001                 4 130\n1955                   8 430                7 122                  7 247                  5 440                 4 505\n1956                   8 656                7 388                  7 467                  5 625                 4 672\n1957                   8 703                7 494                  7 526                  5 688                 4 736\n1958                   8 952                7 768                  7 754                  5 878                 4 907\n1959                   9 139                7 984                  7 923                  6 023                 5 040\n1960                   9 800                8 611                  8 498                  6 478                 5 432\n1961                 10 578                 9 343                  9 171                  7 010                 5 889\n1962                 11 366                10 086                  9 849                  7 547                 6 352\n1963                 12 026                10 716                 10 412                  7 997                 6 742\n1964                 13 225                11 828                 11 438                  8 805                 7 434\n1965                 14 202                12 744                 12 268                  9 464                 8 000\n1966                 14 944                13 450                 12 890                  9 964                 8 433\n1967                 15 043                13 576                 12 956                 10 034                 8 500\n1968                 15 787                14 283                 13 575                 10 533                 8 930\n1969                 16 986                15 402                 14 581                 11 333                 9 614\n1970                 18 919                17 190                 16 212                 12 622                10 711\n1971                 20 773                18 909                 17 769                 13 855                11 760\n1972                 22 653                20 656                 19 342                 15 105                12 821\n1973                 25 204                23 018                 21 480                 16 799                14 256\n1974                 27 751                25 381                 23 607                 18 487                15 682\n1975                 30 367                27 355                 24 498                 19 390                16 686\n1976                 32 171                29 223                 26 529                 20 780                17 539\n1977                 34 249                31 364                 28 798                 22 377                18 546\n1978                 35 422                32 509                 29 921                 23 650                20 051\n1979                 36 662                33 760                 31 140                 24 949                21 838\n1980                 39 861                36 744                 33 616                 26 764                22 826\n1981                 41 412                38 241                 34 739                 27 487                22 865\n1982                 42 765                39 445                 35 808                 28 220                23 402\n1983                 43 947                40 501                 36 718                 28 849                23 862\n1984                 43 989                40 514                 37 233                 29 284                24 405\n1985                 44 287                40 775                 38 196                 29 751                25 447\n1986                 45 478                41 710                 39 336                 30 752                25 733\n1987                 46 911                42 901                 40 634                 31 953                26 241\n1988                 47 761                43 594                 41 560                 32 578                26 886\n1989                 48 503                44 225                 42 394                 33 168                27 514\nI/90                25 129                22 912                 21 963                 17 184                14 255\nII/90               25 335                23 100                 22 144                 17 325                14 371\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       53 660    48 926       46 901     36 695       30 438       53 051     48 371        46 369      36 278      30 093\n1992       56 558    51 568       49 434     38 677       32 082       55 433     50 543        48 451      37 907      31 444\n1993       58 198    53 063       50 868     39 799       33 012       59 992     54 700        52 436      41 025      34 030\n1994       59 362    54 124       51 885     40 595       33 672       62 666     57 137        54 773      42 854      35 547\n1995       61 202    55 802       53 493     41 853       34 716       61 573     56 141        53 818      42 107      34 927\n1996       62 426    56 918       54 563     42 690       35 410       61 736     56 289        53 960      42 219      35 019\n1997       62 988    57 430       55 054     43 074       35 729       64 997     59 262        56 810      44 448      36 868\n1998       63 933    58 291       55 880     43 720       36 265       64 923     59 195        56 746      44 398      36 826\n1999       64 636    58 932       56 495     44 201       36 664       64 122     58 464        56 045      43 849      36 372\n2000       65 541    59 757       57 286     44 820       37 177       65 851     60 040        57 556      45 032      37 353\n2001                                                                   66 058     60 229        57 738      45 173      37 471","894            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 4                                                                                                          noch Anlage 14\nBereich: Baumaterialienindustrie\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  4 437                3 419                  3 616                  2 658                 2 166\n1951                  4 955                3 922                  4 113                  3 037                 2 484\n1952                  5 295                4 281                  4 453                  3 304                 2 711\n1953                  5 580                4 591                  4 739                  3 530                 2 906\n1954                  5 817                4 855                  4 975                  3 720                 3 072\n1955                  6 267                5 294                  5 387                  4 043                 3 349\n1956                  6 592                5 627                  5 687                  4 284                 3 558\n1957                  6 791                5 848                  5 873                  4 438                 3 696\n1958                  7 157                6 211                  6 199                  4 699                 3 923\n1959                  7 486                6 540                  6 490                  4 934                 4 128\n1960                  8 237                7 238                  7 143                  5 445                 4 566\n1961                  8 957                7 912                  7 766                  5 936                 4 987\n1962                  9 687                8 596                  8 394                  6 432                 5 414\n1963                10 362                 9 233                  8 971                  6 891                 5 809\n1964                11 270                10 079                  9 747                  7 503                 6 335\n1965                12 291                11 029                 10 617                  8 190                 6 924\n1966                13 082                11 774                 11 284                  8 722                 7 382\n1967                13 245                11 953                 11 408                  8 835                 7 484\n1968                14 038                12 701                 12 072                  9 366                 7 940\n1969                15 980                14 489                 13 717                 10 662                 9 044\n1970                17 236                15 660                 14 770                 11 499                 9 758\n1971                19 104                17 390                 16 341                 12 742                10 816\n1972                20 613                18 796                 17 600                 13 745                11 666\n1973                23 006                21 011                 19 607                 15 334                13 013\n1974                25 677                23 484                 21 842                 17 105                14 510\n1975                28 116                25 328                 22 683                 17 953                15 449\n1976                29 814                27 082                 24 585                 19 257                16 254\n1977                31 398                28 753                 26 401                 20 515                17 003\n1978                32 071                29 434                 27 091                 21 413                18 155\n1979                33 187                30 561                 28 189                 22 585                19 769\n1980                35 943                33 133                 30 312                 24 133                20 582\n1981                37 691                34 805                 31 618                 25 017                20 810\n1982                39 112                36 075                 32 749                 25 810                21 403\n1983                40 236                37 081                 33 617                 26 413                21 847\n1984                40 626                37 416                 34 386                 27 045                22 539\n1985                40 611                37 391                 35 026                 27 281                23 335\n1986                41 528                38 086                 35 919                 28 081                23 498\n1987                42 642                38 998                 36 937                 29 046                23 853\n1988                43 310                39 532                 37 687                 29 542                24 380\n1989                44 461                40 540                 38 861                 30 404                25 221\nI/90               23 515                21 442                 20 554                 16 081                13 340\nII/90               26 838                24 470                 23 457                 18 352                15 224\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       56 843    51 828       49 682     38 870       32 245       56 198     51 240        49 118      38 429      31 879\n1992       59 913    54 627       52 365     40 969       33 986       58 722     53 540        51 324      40 154      33 310\n1993       61 650    56 211       53 884     42 157       34 972       63 551     57 944        55 545      43 457      36 050\n1994       62 883    57 335       54 962     43 000       35 671       66 384     60 527        58 020      45 394      37 656\n1995       64 832    59 112       56 666     44 333       36 777       65 226     59 471        57 009      44 602      37 000\n1996       66 129    60 294       57 799     45 220       37 513       65 398     59 628        57 160      44 720      37 088\n1997       66 724    60 837       58 319     45 627       37 851       68 852     62 777        60 179      47 082      39 057\n1998       67 725    61 750       59 194     46 311       38 419       68 774     62 706        60 111      47 029      39 014\n1999       68 470    62 429       59 845     46 820       38 842       67 925     61 932        59 369      46 448      38 532\n2000       69 429    63 303       60 683     47 475       39 386       69 757     63 603        60 970      47 700      39 572\n2001                                                                   69 976     63 802        61 162      47 850      39 697","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           895\nnoch Anlage 14                                                                                                            Tabelle 5\nBereich: Wasserwirtschaft\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   4 491                3 461                  3 660                  2 690                 2 192\n1951                   5 014                3 969                  4 162                  3 074                 2 513\n1952                   5 357                4 332                  4 506                  3 342                 2 743\n1953                   5 645                4 644                  4 794                  3 571                 2 940\n1954                   5 883                4 910                  5 032                  3 763                 3 107\n1955                   6 336                5 353                  5 446                  4 088                 3 386\n1956                   6 632                5 661                  5 722                  4 310                 3 579\n1957                   6 798                5 854                  5 879                  4 443                 3 700\n1958                   7 129                6 186                  6 175                  4 681                 3 908\n1959                   7 420                6 482                  6 433                  4 891                 4 092\n1960                   8 118                7 134                  7 040                  5 367                 4 500\n1961                   8 637                7 629                  7 488                  5 724                 4 809\n1962                   9 268                8 224                  8 031                  6 154                 5 179\n1963                   9 807                8 738                  8 491                  6 522                 5 498\n1964                 10 660                 9 534                  9 220                  7 097                 5 992\n1965                 11 735                10 530                 10 137                  7 820                 6 611\n1966                 12 553                11 298                 10 828                  8 370                 7 083\n1967                 12 585                11 358                 10 839                  8 395                 7 111\n1968                 13 362                12 089                 11 490                  8 915                 7 558\n1969                 14 433                13 087                 12 390                  9 630                 8 169\n1970                 16 113                14 641                 13 808                 10 750                 9 123\n1971                 17 895                16 290                 15 308                 11 936                10 132\n1972                 19 395                17 686                 16 560                 12 932                10 977\n1973                 22 141                20 221                 18 869                 14 757                12 523\n1974                 24 532                22 437                 20 869                 16 343                13 863\n1975                 27 086                24 400                 21 852                 17 295                14 883\n1976                 28 675                26 047                 23 646                 18 522                15 633\n1977                 29 592                27 099                 24 881                 19 334                16 024\n1978                 29 877                27 421                 25 238                 19 948                16 913\n1979                 30 591                28 170                 25 984                 20 818                18 222\n1980                 33 218                30 620                 28 014                 22 303                19 021\n1981                 35 196                32 501                 29 525                 23 361                19 433\n1982                 36 751                33 898                 30 772                 24 252                20 111\n1983                 37 611                34 662                 31 424                 24 690                20 422\n1984                 38 519                35 475                 32 602                 25 642                21 370\n1985                 38 176                35 148                 32 925                 25 645                21 936\n1986                 39 464                36 194                 34 134                 26 686                22 330\n1987                 40 702                37 223                 35 256                 27 724                22 768\n1988                 42 154                38 477                 36 681                 28 754                23 730\n1989                 43 397                39 570                 37 932                 29 676                24 618\nI/90                23 236                21 187                 20 309                 15 890                13 181\nII/90               25 345                23 110                 22 153                 17 331                14 378\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       53 681    48 947       46 920     36 707       30 453       53 072     48 392        46 388      36 291      30 107\n1992       56 580    51 590       49 454     38 689       32 097       55 455     50 565        48 471      37 920      31 459\n1993       58 221    53 086       50 888     39 811       33 028       60 016     54 723        52 457      41 039      34 047\n1994       59 385    54 148       51 906     40 607       33 689       62 691     57 162        54 795      42 867      35 563\n1995       61 226    55 827       53 515     41 866       34 733       61 598     56 165        53 840      42 120      34 944\n1996       62 451    56 944       54 585     42 703       35 428       61 760     56 314        53 982      42 231      35 037\n1997       63 013    57 456       55 076     43 087       35 747       65 022     59 288        56 833      44 462      36 886\n1998       63 958    58 318       55 902     43 733       36 283       64 949     59 222        56 768      44 411      36 845\n1999       64 662    58 959       56 517     44 214       36 682       64 147     58 490        56 067      43 863      36 390\n2000       65 567    59 784       57 308     44 833       37 196       65 877     60 068        57 579      45 045      37 371\n2001                                                                   66 085     60 256        57 760      45 187      37 489","896            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 6                                                                                                          noch Anlage 14\nBereich: Maschinen- und Fahrzeugbau\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  5 191                4 001                  4 231                  3 110                 2 534\n1951                  5 796                4 588                  4 811                  3 553                 2 906\n1952                  6 193                5 008                  5 209                  3 864                 3 171\n1953                  6 525                5 369                  5 541                  4 128                 3 398\n1954                  6 801                5 676                  5 816                  4 350                 3 592\n1955                  7 340                6 201                  6 309                  4 736                 3 923\n1956                  7 543                6 439                  6 508                  4 902                 4 071\n1957                  7 592                6 537                  6 566                  4 962                 4 132\n1958                  7 817                6 783                  6 771                  5 132                 4 285\n1959                  7 988                6 978                  6 925                  5 265                 4 405\n1960                  8 577                7 537                  7 437                  5 670                 4 754\n1961                  9 368                8 274                  8 122                  6 208                 5 215\n1962                10 221                 9 070                  8 857                  6 787                 5 712\n1963                10 798                 9 621                  9 349                  7 180                 6 053\n1964                11 732                10 493                 10 147                  7 811                 6 595\n1965                12 757                11 448                 11 020                  8 501                 7 186\n1966                13 541                12 187                 11 681                  9 029                 7 641\n1967                13 723                12 385                 11 819                  9 154                 7 754\n1968                14 458                13 080                 12 432                  9 646                 8 178\n1969                15 881                14 400                 13 633                 10 596                 8 989\n1970                17 690                16 073                 15 159                 11 802                10 015\n1971                19 392                17 652                 16 587                 12 934                10 979\n1972                21 222                19 352                 18 120                 14 151                12 011\n1973                23 705                21 650                 20 203                 15 800                13 408\n1974                26 213                23 975                 22 299                 17 463                14 813\n1975                28 650                25 809                 23 114                 18 294                15 742\n1976                30 561                27 760                 25 201                 19 739                16 661\n1977                32 242                29 526                 27 110                 21 065                17 459\n1978                33 148                30 423                 28 001                 22 132                18 764\n1979                34 265                31 554                 29 105                 23 318                20 411\n1980                37 093                34 193                 31 282                 24 905                21 241\n1981                39 179                36 180                 32 866                 26 005                21 632\n1982                40 671                37 513                 34 055                 26 839                22 257\n1983                42 046                38 749                 35 129                 27 601                22 830\n1984                42 554                39 192                 36 018                 28 329                23 609\n1985                42 914                39 511                 37 012                 28 828                24 659\n1986                43 942                40 301                 38 007                 29 714                24 864\n1987                45 100                41 245                 39 066                 30 720                25 228\n1988                45 920                41 915                 39 958                 31 323                25 850\n1989                46 844                42 712                 40 944                 32 033                26 573\nI/90               23 933                21 822                 20 919                 16 366                13 576\nII/90               27 354                24 942                 23 909                 18 705                15 517\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       57 936    52 827       50 639     39 617       32 865       57 279     52 228        50 065      39 168      32 492\n1992       61 065    55 680       53 374     41 756       34 640       59 851     54 573        52 313      40 927      33 951\n1993       62 836    57 295       54 922     42 967       35 645       64 773     59 061        56 615      44 292      36 743\n1994       64 093    58 441       56 020     43 826       36 358       67 660     61 693        59 138      46 266      38 381\n1995       66 080    60 253       57 757     45 185       37 485       66 480     60 618        58 107      45 459      37 712\n1996       67 402    61 458       58 912     46 089       38 235       66 657     60 779        58 261      45 579      37 812\n1997       68 009    62 011       59 442     46 504       38 579       70 177     63 989        61 338      47 986      39 809\n1998       69 029    62 941       60 334     47 202       39 158       70 098     63 916        61 268      47 933      39 764\n1999       69 788    63 633       60 998     47 721       39 589       69 233     63 127        60 512      47 341      39 273\n2000       70 765    64 524       61 852     48 389       40 143       71 100     64 829        62 144      48 618      40 333\n2001                                                                   71 323     65 033        62 340      48 771      40 460","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           897\nnoch Anlage 14                                                                                                            Tabelle 7\nBereich: Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   4 814                3 710                  3 924                  2 884                 2 350\n1951                   5 375                4 255                  4 462                  3 295                 2 694\n1952                   5 743                4 644                  4 830                  3 583                 2 940\n1953                   6 051                4 978                  5 139                  3 828                 3 151\n1954                   6 307                5 264                  5 394                  4 034                 3 331\n1955                   6 803                5 747                  5 848                  4 390                 3 636\n1956                   6 975                5 953                  6 017                  4 532                 3 764\n1957                   7 002                6 030                  6 056                  4 576                 3 811\n1958                   7 192                6 241                  6 230                  4 722                 3 942\n1959                   7 332                6 405                  6 356                  4 832                 4 043\n1960                   7 864                6 910                  6 819                  5 198                 4 359\n1961                   8 584                7 582                  7 442                  5 688                 4 779\n1962                   9 344                8 292                  8 097                  6 204                 5 222\n1963                   9 926                8 844                  8 594                  6 601                 5 564\n1964                 10 891                 9 740                  9 420                  7 251                 6 122\n1965                 11 913                10 690                 10 290                  7 938                 6 711\n1966                 12 714                11 443                 10 967                  8 477                 7 174\n1967                 12 881                11 625                 11 094                  8 592                 7 279\n1968                 13 665                12 363                 11 751                  9 117                 7 729\n1969                 15 022                13 621                 12 896                 10 023                 8 502\n1970                 16 781                15 248                 14 381                 11 196                 9 501\n1971                 18 528                16 866                 15 849                 12 358                10 490\n1972                 20 156                18 380                 17 210                 13 440                11 408\n1973                 22 707                20 738                 19 352                 15 134                12 843\n1974                 25 033                22 895                 21 295                 16 677                14 146\n1975                 27 429                24 709                 22 129                 17 515                15 071\n1976                 29 068                26 404                 23 970                 18 775                15 847\n1977                 30 636                28 055                 25 759                 20 016                16 589\n1978                 31 553                28 958                 26 653                 21 067                17 861\n1979                 32 868                30 267                 27 918                 22 367                19 578\n1980                 35 730                32 936                 30 132                 23 990                20 460\n1981                 37 997                35 088                 31 875                 25 221                20 979\n1982                 40 003                36 897                 33 495                 26 398                21 891\n1983                 41 277                38 040                 34 487                 27 096                22 412\n1984                 41 927                38 614                 35 487                 27 911                23 260\n1985                 42 206                38 859                 36 401                 28 352                24 251\n1986                 42 845                39 294                 37 058                 28 971                24 243\n1987                 43 806                40 062                 37 945                 29 838                24 505\n1988                 44 722                40 821                 38 916                 30 505                25 175\n1989                 45 482                41 471                 39 754                 31 102                25 801\nI/90                23 276                21 222                 20 344                 15 916                13 203\nII/90               26 886                24 515                 23 500                 18 385                15 251\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       56 945    51 923       49 773     38 940       32 302       56 299     51 334        49 208      38 498      31 935\n1992       60 020    54 727       52 461     41 043       34 046       58 827     53 639        51 418      40 226      33 369\n1993       61 761    56 314       53 982     42 233       35 033       63 665     58 050        55 647      43 535      36 114\n1994       62 996    57 440       55 062     43 078       35 734       66 502     60 638        58 127      45 476      37 723\n1995       64 949    59 221       56 769     44 413       36 842       65 343     59 580        57 113      44 683      37 065\n1996       66 248    60 405       57 904     45 301       37 579       65 516     59 738        57 264      44 801      37 163\n1997       66 844    60 949       58 425     45 709       37 917       68 976     62 893        60 289      47 167      39 126\n1998       67 847    61 863       59 301     46 395       38 486       68 898     62 821        60 220      47 113      39 082\n1999       68 593    62 543       59 953     46 905       38 909       68 047     62 046        59 477      46 532      38 600\n2000       69 553    63 419       60 792     47 562       39 454       69 882     63 719        61 080      47 787      39 641\n2001                                                                   70 102     63 919        61 272      47 937      39 765","898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 8                                                                                                          noch Anlage 14\nBereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  4 024                3 101                  3 279                  2 410                 1 964\n1951                  4 493                3 556                  3 729                  2 754                 2 252\n1952                  4 800                3 881                  4 037                  2 995                 2 457\n1953                  5 058                4 161                  4 295                  3 199                 2 634\n1954                  5 271                4 400                  4 508                  3 371                 2 784\n1955                  5 695                4 812                  4 896                  3 675                 3 044\n1956                  5 930                5 062                  5 116                  3 854                 3 201\n1957                  6 047                5 207                  5 229                  3 952                 3 291\n1958                  6 308                5 474                  5 464                  4 142                 3 457\n1959                  6 531                5 705                  5 662                  4 304                 3 601\n1960                  7 099                6 238                  6 156                  4 693                 3 935\n1961                  7 675                6 779                  6 654                  5 086                 4 273\n1962                  8 314                7 378                  7 205                  5 521                 4 646\n1963                  8 836                7 873                  7 650                  5 876                 4 954\n1964                  9 693                8 669                  8 383                  6 453                 5 448\n1965                10 468                 9 393                  9 043                  6 976                 5 897\n1966                11 035                 9 932                  9 519                  7 358                 6 227\n1967                11 288                10 187                  9 722                  7 529                 6 378\n1968                11 916                10 781                 10 247                  7 950                 6 740\n1969                12 666                11 485                 10 873                  8 451                 7 169\n1970                14 376                13 062                 12 320                  9 591                 8 139\n1971                15 939                14 509                 13 634                 10 631                 9 024\n1972                17 538                15 992                 14 974                 11 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            30 682                 27 872                 22 054                18 345\n1982                34 969                32 254                 29 280                 23 076                19 136\n1983                36 298                33 452                 30 327                 23 828                19 709\n1984                36 949                34 030                 31 274                 24 597                20 499\n1985                37 246                34 292                 32 123                 25 020                21 401\n1986                38 367                35 188                 33 185                 25 944                21 709\n1987                39 624                36 238                 34 323                 26 990                22 165\n1988                40 485                36 954                 35 229                 27 615                22 790\n1989                41 610                37 940                 36 370                 28 454                23 604\nI/90               20 924                19 078                 18 288                 14 308                11 869\nII/90               22 406                20 430                 19 585                 15 322                12 711\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       47 456    43 271       41 481     32 452       26 922       46 918     42 780        41 011      32 084      26 617\n1992       50 019    45 608       43 721     34 204       28 376       49 024     44 701        42 852      33 525      27 812\n1993       51 470    46 931       44 989     35 196       29 199       53 056     48 377        46 376      36 282      30 099\n1994       52 499    47 870       45 889     35 900       29 783       55 421     50 534        48 443      37 898      31 441\n1995       54 126    49 354       47 312     37 013       30 706       54 455     49 653        47 598      37 237      30 893\n1996       55 209    50 341       48 258     37 753       31 320       54 599     49 785        47 725      37 336      30 974\n1997       55 706    50 794       48 692     38 093       31 602       57 482     52 414        50 245      39 308      32 610\n1998       56 542    51 556       49 422     38 664       32 076       57 417     52 355        50 188      39 263      32 573\n1999       57 164    52 123       49 966     39 089       32 429       56 709     51 708        49 568      38 779      32 171\n2000       57 964    52 853       50 666     39 636       32 883       58 238     53 103        50 905      39 824      33 038\n2001                                                                   58 422     53 270        51 065      39 949      33 142","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           899\nnoch Anlage 14                                                                                                            Tabelle 9\nBereich: Textilindustrie\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   3 539                2 727                  2 884                  2 120                 1 727\n1951                   3 951                3 128                  3 280                  2 422                 1 981\n1952                   4 221                3 413                  3 551                  2 634                 2 161\n1953                   4 448                3 660                  3 777                  2 814                 2 317\n1954                   4 636                3 869                  3 965                  2 965                 2 449\n1955                   4 986                4 212                  4 286                  3 217                 2 664\n1956                   5 246                4 478                  4 526                  3 409                 2 831\n1957                   5 406                4 655                  4 675                  3 533                 2 942\n1958                   5 699                4 945                  4 936                  3 742                 3 124\n1959                   5 963                5 209                  5 169                  3 930                 3 288\n1960                   6 573                5 776                  5 699                  4 345                 3 643\n1961                   7 123                6 292                  6 176                  4 721                 3 966\n1962                   7 761                6 887                  6 725                  5 153                 4 337\n1963                   8 321                7 414                  7 204                  5 533                 4 665\n1964                   9 041                8 086                  7 819                  6 019                 5 082\n1965                   9 779                8 775                  8 447                  6 517                 5 509\n1966                 10 369                 9 332                  8 944                  6 914                 5 851\n1967                 10 537                 9 509                  9 075                  7 029                 5 954\n1968                 11 124                10 063                  9 565                  7 421                 6 292\n1969                 12 200                11 062                 10 472                  8 140                 6 905\n1970                 13 441                12 213                 11 518                  8 967                 7 610\n1971                 14 961                13 619                 12 797                  9 979                 8 470\n1972                 16 442                14 993                 14 039                 10 963                 9 306\n1973                 18 545                16 937                 15 805                 12 360                10 489\n1974                 20 634                18 872                 17 553                 13 746                11 660\n1975                 22 699                20 448                 18 312                 14 494                12 472\n1976                 24 237                22 015                 19 986                 15 654                13 213\n1977                 25 898                23 716                 21 775                 16 921                14 024\n1978                 26 806                24 602                 22 643                 17 897                15 174\n1979                 27 756                25 559                 23 576                 18 888                16 533\n1980                 30 152                27 794                 25 428                 20 244                17 266\n1981                 32 175                29 712                 26 991                 21 356                17 765\n1982                 33 588                30 980                 28 124                 22 165                18 381\n1983                 34 804                32 075                 29 079                 22 848                18 898\n1984                 35 335                32 543                 29 908                 23 523                19 603\n1985                 35 651                32 824                 30 748                 23 949                20 485\n1986                 37 226                34 141                 32 198                 25 172                21 063\n1987                 38 805                35 488                 33 613                 26 432                21 707\n1988                 40 357                36 836                 35 117                 27 528                22 718\n1989                 41 610                37 940                 36 370                 28 454                23 604\nI/90                20 782                18 949                 18 166                 14 212                11 789\nII/90               22 546                20 557                 19 706                 15 417                12 790\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       47 753    43 540       41 737     32 653       27 089       47 211     43 046        41 264      32 283      26 782\n1992       50 332    45 891       43 991     34 416       28 552       49 331     44 979        43 117      33 732      27 985\n1993       51 792    47 222       45 267     35 414       29 380       53 388     48 678        46 662      36 506      30 286\n1994       52 828    48 166       46 172     36 122       29 968       55 768     50 847        48 742      38 133      31 636\n1995       54 466    49 659       47 603     37 242       30 897       54 796     49 961        47 892      37 468      31 084\n1996       55 555    50 652       48 555     37 987       31 515       54 941     50 093        48 019      37 567      31 167\n1997       56 055    51 108       48 992     38 329       31 799       57 843     52 738        50 554      39 551      32 813\n1998       56 896    51 875       49 727     38 904       32 276       57 777     52 678        50 497      39 506      32 776\n1999       57 522    52 446       50 274     39 332       32 631       57 064     52 028        49 874      39 019      32 371\n2000       58 327    53 180       50 978     39 883       33 088       58 603     53 431        51 219      40 071      33 244\n2001                                                                   58 787     53 600        51 380      40 197      33 349","900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 10                                                                                                         noch Anlage 14\nBereich: Lebensmittelindustrie\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  4 095                3 156                  3 338                  2 454                 1 999\n1951                  4 573                3 620                  3 796                  2 803                 2 292\n1952                  4 886                3 951                  4 109                  3 048                 2 501\n1953                  5 148                4 235                  4 372                  3 257                 2 681\n1954                  5 365                4 478                  4 589                  3 432                 2 834\n1955                  5 782                4 885                  4 970                  3 731                 3 090\n1956                  6 053                5 167                  5 222                  3 934                 3 267\n1957                  6 206                5 344                  5 367                  4 056                 3 378\n1958                  6 510                5 649                  5 639                  4 274                 3 568\n1959                  6 777                5 920                  5 875                  4 466                 3 737\n1960                  7 405                6 507                  6 421                  4 895                 4 105\n1961                  7 960                7 031                  6 901                  5 275                 4 432\n1962                  8 620                7 649                  7 469                  5 723                 4 817\n1963                  9 114                8 121                  7 891                  6 060                 5 109\n1964                  9 987                8 932                  8 638                  6 649                 5 614\n1965                10 824                 9 712                  9 350                  7 213                 6 097\n1966                11 587                10 429                  9 995                  7 726                 6 539\n1967                11 925                10 762                 10 271                  7 955                 6 738\n1968                12 523                11 329                 10 768                  8 355                 7 083\n1969                13 550                12 286                 11 631                  9 040                 7 669\n1970                15 232                13 839                 13 052                 10 162                 8 623\n1971                16 946                15 426                 14 496                 11 303                 9 594\n1972                18 634                16 992                 15 910                 12 425                10 546\n1973                20 842                19 035                 17 763                 13 892                11 789\n1974                23 209                21 227                 19 743                 15 462                13 115\n1975                25 827                23 266                 20 836                 16 491                14 191\n1976                27 418                24 905                 22 610                 17 710                14 948\n1977                28 989                26 547                 24 375                 18 941                15 698\n1978                29 638                27 201                 25 036                 19 788                16 777\n1979                30 631                28 207                 26 018                 20 845                18 246\n1980                33 218                30 620                 28 014                 22 303                19 021\n1981                34 889                32 218                 29 267                 23 158                19 263\n1982                36 395                33 569                 30 474                 24 017                19 916\n1983                37 837                34 870                 31 613                 24 838                20 544\n1984                38 429                35 393                 32 527                 25 582                21 320\n1985                38 574                35 515                 33 269                 25 913                22 165\n1986                39 464                36 194                 34 134                 26 686                22 330\n1987                40 357                36 908                 34 957                 27 489                22 575\n1988                41 298                37 696                 35 936                 28 170                23 248\n1989                42 674                38 910                 37 299                 29 182                24 208\nI/90               22 128                20 175                 19 340                 15 131                12 552\nII/90               23 889                21 782                 20 880                 16 335                13 551\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       50 597    46 134       44 224     34 598       28 701       50 023     45 611        43 722      34 205      28 375\n1992       53 329    48 625       46 612     36 466       30 251       52 269     47 659        45 686      35 741      29 650\n1993       54 876    50 035       47 964     37 524       31 128       56 568     51 578        49 443      38 681      32 088\n1994       55 974    51 036       48 923     38 274       31 751       59 089     53 877        51 646      40 404      33 518\n1995       57 709    52 618       50 440     39 460       32 735       58 059     52 937        50 746      39 700      32 933\n1996       58 863    53 670       51 449     40 249       33 390       58 213     53 077        50 880      39 805      33 021\n1997       59 393    54 153       51 912     40 611       33 691       61 287     55 880        53 567      41 907      34 765\n1998       60 284    54 965       52 691     41 220       34 196       61 218     55 817        53 507      41 859      34 726\n1999       60 947    55 570       53 271     41 673       34 572       60 462     55 128        52 846      41 342      34 297\n2000       61 800    56 348       54 017     42 256       35 056       62 093     56 614        54 272      42 457      35 222\n2001                                                                   62 288     56 793        54 443      42 590      35 333","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           901\nnoch Anlage 14                                                                                                          Tabelle 11\nBereich: Bauwirtschaft\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   4 347                3 350                  3 543                  2 604                 2 122\n1951                   4 797                3 797                  3 982                  2 941                 2 405\n1952                   5 066                4 096                  4 261                  3 161                 2 594\n1953                   5 276                4 341                  4 481                  3 338                 2 748\n1954                   5 435                4 537                  4 648                  3 476                 2 871\n1955                   5 765                4 870                  4 955              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     11 480                10 267                  9 929                  7 643                 6 453\n1965                 12 646                11 348                 10 924                  8 427                 7 124\n1966                 13 610                12 250                 11 740                  9 075                 7 680\n1967                 13 882                12 528                 11 957                  9 260                 7 844\n1968                 14 901                13 481                 12 813                  9 942                 8 428\n1969                 16 348                14 823                 14 034                 10 907                 9 253\n1970                 18 465                16 777                 15 823                 12 319                10 454\n1971                 19 996                18 202                 17 104                 13 337                11 321\n1972                 21 801                19 879                 18 614                 14 536                12 339\n1973                 24 305                22 197                 20 714                 16 199                13 747\n1974                 26 821                24 531                 22 816                 17 868                15 156\n1975                 29 451                26 530                 23 760                 18 806                16 182\n1976                 31 307                28 438                 25 816                 20 221                17 068\n1977                 32 804                30 040                 27 582                 21 433                17 764\n1978                 33 348                30 606                 28 169                 22 265                18 877\n1979                 34 026                31 333                 28 902                 23 155                20 268\n1980                 36 497                33 643                 30 779                 24 505                20 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41 665                 39 940                 31 247                25 921\nI/90                23 248                21 197                 20 320                 15 897                13 187\nII/90               28 102                25 623                 24 563                 19 217                15 941\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       59 520    54 270       52 025     40 702       33 763       58 845     53 654        51 434      40 240      33 380\n1992       62 734    57 201       54 834     42 900       35 586       61 487     56 063        53 744      42 047      34 879\n1993       64 553    58 860       56 424     44 144       36 618       66 544     60 674        58 164      45 505      37 747\n1994       65 844    60 037       57 552     45 027       37 350       69 509     63 379        60 756      47 533      39 429\n1995       67 885    61 898       59 336     46 423       38 508       68 297     62 274        59 697      46 704      38 742\n1996       69 243    63 136       60 523     47 351       39 278       68 478     62 438        59 854      46 828      38 844\n1997       69 866    63 704       61 068     47 777       39 632       72 094     65 736        63 015      49 301      40 895\n1998       70 914    64 660       61 984     48 494       40 226       72 013     65 661        62 944      49 245      40 849\n1999       71 694    65 371       62 666     49 027       40 668       71 124     64 851        62 167      48 637      40 345\n2000       72 698    66 286       63 543     49 713       41 237       73 041     66 600        63 844      49 949      41 433\n2001                                                                   73 271     66 809        64 045      50 106      41 563","902            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 12                                                                                                         noch Anlage 14\nBereich: Sonstige produzierende Bereiche\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  6 091                4 545                  4 844                  3 388                 2 639\n1951                  6 530                5 026                  5 303                  3 737                 2 931\n1952                  6 690                5 277                  5 517                  3 914                 3 087\n1953                  6 752                5 434                  5 631                  4 019                 3 187\n1954                  6 749                5 520                  5 673                  4 071                 3 244\n1955                  6 970                5 781                  5 894                  4 251                 3 402\n1956                  7 332                6 153                  6 227                  4 512                 3 625\n1957                  7 551                6 400                  6 431                  4 680                 3 774\n1958                  7 968                6 812                  6 799                  4 967                 4 019\n1959                  8 325                7 171                  7 111                  5 215                 4 233\n1960                  9 155                7 939                  7 823                  5 757                 4 687\n1961                  9 880                8 618                  8 442                  6 233                 5 088\n1962                10 686                 9 370                  9 126                  6 759                 5 531\n1963                11 299                 9 954                  9 642                  7 162                 5 873\n1964                12 244                10 831                 10 437                  7 774                 6 388\n1965                13 215                11 734                 11 250                  8 402                 6 916\n1966                13 972                12 448                 11 878                  8 893                 7 331\n1967                14 131                12 628                 11 994                  9 001                 7 430\n1968                14 808                13 270                 12 547                  9 437                 7 798\n1969                15 910                14 294                 13 457                 10 143                 8 389\n1970                17 697                15 936                 14 941                 11 284                 9 338\n1971                19 578                17 667                 16 497                 12 483                10 335\n1972                21 203                19 170                 17 832                 13 518                11 193\n1973                23 571                21 349                 19 785                 15 025                12 439\n1974                25 922                23 516                 21 715                 16 518                13 670\n1975                28 308                25 240                 22 329                 17 125                14 369\n1976                29 570                26 611                 23 907                 18 137                14 884\n1977                30 954                28 109                 25 579                 19 249                15 472\n1978                31 667                28 846                 26 340                 20 266                16 781\n1979                32 982                30 174                 27 639                 21 647                17 712\n1980                35 580                32 575                 29 560                 22 956                18 908\n1981                37 108                34 021                 30 610                 23 548                19 499\n1982                38 550                35 297                 31 734                 24 300                20 226\n1983                39 844                36 448                 32 720                 24 966                20 917\n1984                40 299                36 870                 33 633                 25 790                21 579\n1985                40 565                37 127                 34 602                 26 333                22 121\n1986                41 643                37 958                 35 637                 27 244                22 336\n1987                42 525                38 649                 36 457                 28 063                22 540\n1988                43 125                39 112                 37 152                 28 500                23 018\n1989                44 281                40 116                 38 333                 29 349                23 845\nI/90               22 856                20 706                 19 785                 15 149                12 308\nII/90               22 490                20 375                 19 470                 14 907                12 111\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       47 634    43 154       41 238     31 573       25 651       47 094     42 665        40 770      31 215      25 360\n1992       50 206    45 484       43 465     33 278       27 036       49 208     44 581        42 600      32 617      26 499\n1993       51 662    46 803       44 725     34 243       27 820       53 255     48 246        46 104      35 299      28 678\n1994       52 695    47 739       45 620     34 928       28 376       55 628     50 396        48 159      36 872      29 956\n1995       54 329    49 219       47 034     36 011       29 256       54 658     49 518        47 319      36 229      29 434\n1996       55 416    50 203       47 975     36 731       29 841       54 803     49 649        47 445      36 325      29 511\n1997       55 915    50 655       48 407     37 062       30 110       57 697     52 271        49 950      38 244      31 070\n1998       56 754    51 415       49 133     37 618       30 562       57 633     52 211        49 894      38 200      31 035\n1999       57 378    51 981       49 673     38 032       30 898       56 921     51 567        49 278      37 729      30 652\n2000       58 181    52 709       50 368     38 564       31 331       58 457     52 957        50 607      38 747      31 479\n2001                                                                   58 640     53 125        50 766      38 869      31 578","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           903\nnoch Anlage 14                                                                                                          Tabelle 13\nBereich: Produzierendes Handwerk\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   2 820                2 173                  2 299                  1 689                 1 377\n1951                   3 081                2 439                  2 557                  1 889                 1 544\n1952                   3 220                2 604                  2 709                  2 009                 1 649\n1953                   3 320                2 731                  2 819                  2 100                 1 729\n1954                   3 385                2 826                  2 895                  2 165                 1 788\n1955                   3 566                3 013                  3 065                  2 301                 1 906\n1956                   3 873                3 306                  3 341                  2 517                 2 090\n1957                   4 119                3 547                  3 562                  2 692                 2 242\n1958                   4 481                3 889                  3 882                  2 942                 2 456\n1959                   4 839                4 227                  4 195                  3 189                 2 669\n1960                   5 486                4 820                  4 757                  3 627                 3 041\n1961                   6 215                5 490                  5 389                  4 119                 3 460\n1962                   6 980                6 194                  6 048                  4 634                 3 900\n1963                   7 370                6 567                  6 381                  4 901                 4 132\n1964                   7 906                7 070                  6 837                  5 263                 4 444\n1965                   8 624                7 738                  7 449                  5 746                 4 858\n1966                   9 541                8 587                  8 230                  6 362                 5 384\n1967                   9 922                8 955                  8 546                  6 619                 5 607\n1968                 10 727                 9 705                  9 224                  7 157                 6 067\n1969                 11 267                10 216                  9 672                  7 517                 6 377\n1970                 12 746                11 581                 10 923                  8 504                 7 216\n1971                 14 213                12 938                 12 158                  9 480                 8 047\n1972                 15 589                14 215                 13 311                 10 395                 8 823\n1973                 17 446                15 933                 14 869                 11 628                 9 868\n1974                 19 240                17 597                 16 366                 12 817                10 872\n1975                 20 944                18 867                 16 897                 13 373                11 508\n1976                 22 194                20 160                 18 301                 14 335                12 099\n1977                 23 609                21 620                 19 851                 15 425                12 785\n1978                 24 253                22 259                 20 487                 16 193                13 729\n1979                 24 761                22 801                 21 032                 16 850                14 749\n1980                 27 043                24 928                 22 806                 18 157                15 485\n1981                 28 323                26 155                 23 759                 18 799                15 638\n1982                 29 713                27 406                 24 879                 19 607                16 260\n1983                 30 776                28 363                 25 714                 20 203                16 711\n1984                 31 523                29 033                 26 682                 20 985                17 489\n1985                 31 842                29 318                 27 463                 21 391                18 297\n1986                 32 485                29 793                 28 097                 21 966                18 381\n1987                 33 070                30 244                 28 646                 22 526                18 499\n1988                 34 194                31 211                 29 755                 23 324                19 249\n1989                 35 867                32 703                 31 349                 24 527                20 346\nI/90                18 821                17 160                 16 450                 12 870                10 676\nII/90               17 816                16 245                 15 572                 12 183                10 107\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       37 734    34 407       32 982     25 804       21 407       37 306     34 017        32 607      25 511      21 164\n1992       39 772    36 265       34 763     27 197       22 563       38 981     35 544        34 072      26 656      22 114\n1993       40 925    37 317       35 771     27 986       23 217       42 187     38 467        36 874      28 849      23 933\n1994       41 744    38 063       36 486     28 546       23 681       44 067     40 182        38 517      30 134      25 000\n1995       43 038    39 243       37 617     29 431       24 415       43 299     39 481        37 846      29 609      24 564\n1996       43 899    40 028       38 369     30 020       24 903       43 414     39 586        37 945      29 688      24 628\n1997       44 294    40 388       38 714     30 290       25 127       45 706     41 676        39 949      31 256      25 929\n1998       44 958    40 994       39 295     30 744       25 504       45 655     41 629        39 904      31 221      25 899\n1999       45 453    41 445       39 727     31 082       25 785       45 091     41 115        39 411      30 835      25 579\n2000       46 089    42 025       40 283     31 517       26 146       46 307     42 224        40 474      31 666      26 269\n2001                                                                   46 453     42 357        40 601      31 766      26 352","904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 14                                                                                                         noch Anlage 14\nBereich: Land- und Forstwirtschaft\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  2 793                2 159                  2 281                  1 684                 1 377\n1951                  3 158                2 506                  2 626                  1 948                 1 598\n1952                  3 416                2 769                  2 879                  2 144                 1 766\n1953                  3 644                3 005                  3 100                  2 319                 1 916\n1954                  3 845                3 216                  3 294                  2 474                 2 050\n1955                  4 199                3 554                  3 616                  2 725                 2 264\n1956                  4 605                3 938                  3 979                  3 009                 2 508\n1957                  4 946                4 266                  4 284                  3 250                 2 716\n1958                  5 434                4 723                  4 714                  3 588                 3 005\n1959                  5 926                5 184                  5 145                  3 927                 3 296\n1960                  6 782                5 968                  5 890                  4 508                 3 792\n1961                  7 490                6 625                  6 504                  4 991                 4 206\n1962                  8 172                7 261                  7 092                  5 455                 4 604\n1963                  8 567                7 643                  7 429                  5 726                 4 841\n1964                  9 131                8 176                  7 910                  6 110                 5 172\n1965                10 345                 9 293                  8 950                  6 927                 5 871\n1966                11 383                10 257                  9 836                  7 629                 6 475\n1967                11 806                10 668                 10 187                  7 919                 6 728\n1968                12 815                11 608                 11 041                  8 600                 7 314\n1969                14 195                12 888                 12 211                  9 530                 8 112\n1970                16 202                14 741                 13 916                 10 883                 9 269\n1971                18 243                16 635                 15 651                 12 274                10 467\n1972                19 920                18 187                 17 045                 13 366                11 383\n1973                22 420                20 495                 19 139                 15 014                12 774\n1974                25 169                23 031                 21 431                 16 813                14 282\n1975                27 664                24 933                 22 342                 17 708                15 255\n1976                29 336                26 654                 24 203                 18 973                16 025\n1977                30 791                28 194                 25 883                 20 102                16 653\n1978                31 392                28 810                 26 517                 20 959                17 769\n1979                32 278                29 728                 27 424                 21 982                19 247\n1980                35 005                32 264                 29 514                 23 488                20 026\n1981                36 745                33 923                 30 806                 24 351                20 237\n1982                37 973                35 019                 31 784                 25 034                20 748\n1983                39 601                36 496                 33 086                 25 996                21 502\n1984                39 834                36 695                 33 731                 26 552                22 146\n1985                39 944                36 794                 34 480                 26 905                23 045\n1986                40 556                37 213                 35 107                 27 493                23 040\n1987                41 222                37 717                 35 736                 28 148                23 155\n1988                42 192                38 534                 36 747                 28 859                23 861\n1989                43 738                39 903                 38 262                 29 990                24 922\nI/90               21 340                19 469                 18 668                 14 633                12 160\nII/90               21 574                19 683                 18 873                 14 793                12 293\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       45 694    41 689       39 973     31 332       26 037       45 175     41 216        39 520      30 976      25 741\n1992       48 161    43 940       42 132     33 024       27 443       47 204     43 066        41 294      32 367      26 897\n1993       49 558    45 214       43 354     33 982       28 239       51 086     46 609        44 690      35 029      29 110\n1994       50 549    46 118       44 221     34 662       28 804       53 362     48 686        46 682      36 591      30 407\n1995       52 116    47 548       45 592     35 737       29 697       52 432     47 836        45 869      35 953      29 877\n1996       53 158    48 499       46 504     36 452       30 291       52 571     47 963        45 990      36 048      29 956\n1997       53 636    48 935       46 923     36 780       30 564       55 347     50 496        48 419      37 953      31 538\n1998       54 441    49 669       47 627     37 332       31 022       55 284     50 439        48 364      37 910      31 503\n1999       55 040    50 215       48 151     37 743       31 363       54 601     49 816        47 768      37 442      31 114\n2000       55 811    50 918       48 825     38 271       31 802       56 074     51 159        49 056      38 452      31 953\n2001                                                                   56 251     51 320        49 210      38 573      32 053","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           905\nnoch Anlage 14                                                                                                          Tabelle 15\nBereich: Verkehr\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   5 000                3 888                  4 103                  3 056                 2 518\n1951                   5 545                4 425                  4 632                  3 465                 2 864\n1952                   5 884                4 792                  4 977                  3 739                 3 101\n1953                   6 155                5 098                  5 256                  3 964                 3 297\n1954                   6 370                5 349                  5 476                  4 145                 3 458\n1955                   6 825                5 799                  5 897                  4 479                 3 746\n1956                   7 180                6 161                  6 225                  4 744                 3 978\n1957                   7 396                6 401                  6 427                  4 913                 4 130\n1958                   7 794                6 795                  6 784                  5 201                 4 381\n1959                   8 152                7 154                  7 101                  5 459                 4 609\n1960                   8 973                7 918                  7 818                  6 026                 5 097\n1961                 10 029                 8 894                  8 736                  6 749                 5 719\n1962                 10 735                 9 563                  9 345                  7 237                 6 142\n1963                 11 292                10 098                  9 821                  7 621                 6 478\n1964                 12 325                11 061                 10 709                  8 327                 7 086\n1965                 13 298                11 972                 11 540                  8 990                 7 659\n1966                 14 295                12 907                 12 387                  9 668                 8 245\n1967                 14 536                13 158                 12 576                  9 831                 8 390\n1968                 15 434                14 002                 13 329                 10 435                 8 910\n1969                 16 741                15 221                 14 434                 11 317                 9 667\n1970                 18 926                17 243                 16 292                 12 798                10 938\n1971                 21 189                19 343                 18 214                 14 338                12 264\n1972                 23 049                21 074                 19 774                 15 582                13 323\n1973                 26 224                24 007                 22 446                 17 697                15 117\n1974                 28 753                26 350                 24 550                 19 358                16 513\n1975                 31 734                28 643                 25 711                 20 468                17 692\n1976                 33 300                30 298                 27 555                 21 700                18 400\n1977                 35 281                32 355                 29 752                 23 241                19 357\n1978                 36 206                33 277                 30 674                 24 368                20 749\n1979                 37 834                34 892                 32 235                 25 956                22 801\n1980                 40 365                37 261                 34 146                 27 323                23 402\n1981                 42 411                39 207                 35 668                 28 339                23 668\n1982                 43 844                40 482                 36 800                 29 118                24 239\n1983                 45 303                41 800                 37 954                 29 956                24 887\n1984                 45 724                42 164                 38 803                 30 659                25 661\n1985                 46 451                42 823                 40 159                 31 435                26 989\n1986                 48 009                44 088                 41 618                 32 686                27 463\n1987                 50 234                46 004                 43 611                 34 451                28 424\n1988                 50 657                46 300                 44 172                 34 780                28 828\n1989                 51 518                47 033                 45 114                 35 443                29 517\nI/90                26 681                24 359                 23 364                 18 355                15 287\nII/90               28 100                25 654                 24 607                 19 332                16 100\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       59 516    54 335       52 118     40 945       34 100       58 841     53 719        51 527      40 481      33 713\n1992       62 730    57 269       54 932     43 156       35 941       61 483     56 131        53 840      42 298      35 227\n1993       64 549    58 930       56 525     44 408       36 983       66 539     60 747        58 268      45 777      38 124\n1994       65 840    60 109       57 656     45 296       37 723       69 505     63 454        60 865      47 817      39 823\n1995       67 881    61 972       59 443     46 700       38 892       68 293     62 348        59 803      46 984      39 128\n1996       69 239    63 211       60 632     47 634       39 670       68 474     62 513        59 962      47 108      39 232\n1997       69 862    63 780       61 178     48 063       40 027       72 090     65 814        63 128      49 595      41 303\n1998       70 910    64 737       62 096     48 784       40 627       72 009     65 739        63 057      49 539      41 257\n1999       71 690    65 449       62 779     49 321       41 074       71 120     64 928        62 279      48 928      40 747\n2000       72 694    66 365       63 658     50 011       41 649       73 037     66 679        63 959      50 248      41 846\n2001                                                                   73 267     66 889        64 160      50 406      41 978","906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 16                                                                                                         noch Anlage 14\nBereich: Post- und Fernmeldewesen\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  4 519                3 514                  3 708                  2 762                 2 275\n1951                  4 796                3 827                  4 006                  2 997                 2 477\n1952                  4 869                3 966                  4 119                  3 095                 2 566\n1953                  4 875                4 038                  4 163                  3 140                 2 611\n1954                  4 828                4 055                  4 151                  3 142                 2 621\n1955                  4 949                4 205                  4 276                  3 248                 2 717\n1956                  5 241                4 497                  4 544                  3 463                 2 904\n1957                  5 435                4 703                  4 723                  3 610                 3 035\n1958                  5 766                5 027                  5 018                  3 847                 3 241\n1959                  6 071                5 327                  5 288                  4 065                 3 432\n1960                  6 765                5 970                  5 894                  4 543                 3 843\n1961                  8 743                7 754                  7 616                  5 884                 4 986\n1962                  9 418                8 389                  8 199                  6 349                 5 388\n1963                10 066                 9 002                  8 756                  6 794                 5 775\n1964                10 895                 9 778                  9 467                  7 361                 6 264\n1965                11 559                10 406                 10 030                  7 814                 6 657\n1966                12 189                11 005                 10 562                  8 243                 7 030\n1967                12 313                11 145                 10 652                  8 327                 7 106\n1968                12 821                11 632                 11 073                  8 669                 7 402\n1969                13 892                12 631                 11 978                  9 391                 8 022\n1970                15 438                14 065                 13 289                 10 439                 8 922\n1971                17 840                16 286                 15 335                 12 072                10 326\n1972                19 479                17 810                 16 711                 13 169                11 259\n1973                21 751                19 912                 18 617                 14 678                12 538\n1974                24 515                22 466                 20 932                 16 505                14 079\n1975                26 180                23 630                 21 211                 16 886                14 595\n1976                27 631                25 139                 22 863                 18 005                15 267\n1977                28 959                26 557                 24 421                 19 077                15 888\n1978                29 475                27 091                 24 972                 19 838                16 892\n1979                30 275                27 921                 25 795                 20 770                18 246\n1980                33 045                30 504                 27 954                 22 368                19 158\n1981                34 958                32 317                 29 400                 23 359                19 508\n1982                35 815                33 069                 30 061                 23 785                19 800\n1983                37 775                34 855                 31 648                 24 979                20 752\n1984                39 127                36 081                 33204                  26 236                21 958\n1985                40 066                36 937                 34 638                 27 114                23 279\n1986                40 394                37 094                 35 016                 27 501                23 107\n1987                41 001                37 548                 35 596                 28 119                23 200\n1988                42 496                38 841                 37 056                 29 177                24 184\n1989                43 068                39 319                 37 715                 29 629                24 675\nI/90               23 690                21 628                 20 745                 16 297                13 573\nII/90               24 566                22 427                 21 512                 16 901                14 074\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       52 031    47 501       45 563     35 796       29 809       51 441     46 962        45 046      35 390      29 471\n1992       54 841    50 066       48 023     37 729       31 419       53 750     49 070        47 068      36 979      30 794\n1993       56 431    51 518       49 416     38 823       32 330       58 171     53 106        50 940      40 020      33 327\n1994       57 560    52 548       50 404     39 599       32 977       60 764     55 473        53 209      41 804      34 812\n1995       59 344    54 177       51 967     40 827       33 999       59 704     54 506        52 282      41 075      34 205\n1996       60 531    55 261       53 006     41 644       34 679       59 862     54 650        52 420      41 183      34 296\n1997       61 076    55 758       53 483     42 019       34 991       63 023     57 536        55 189      43 358      36 107\n1998       61 992    56 594       54 285     42 649       35 516       62 952     57 471        55 126      43 310      36 066\n1999       62 674    57 217       54 882     43 118       35 907       62 175     56 762        54 446      42 775      35 621\n2000       63 551    58 018       55 650     43 722       36 410       63 852     58 292        55 914      43 928      36 581\n2001                                                                   64 053     58 476        56 089      44 067      36 697","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           907\nnoch Anlage 14                                                                                                          Tabelle 17\nBereich: Handel\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   4 275                3 315                  3 501                  2 597                 2 132\n1951                   4 606                3 667                  3 840                  2 862                 2 359\n1952                   4 748                3 860                  4 010                  3 003                 2 483\n1953                   4 826                3 991                  4 116                  3 095                 2 568\n1954                   4 853                4 070                  4 167                  3 146                 2 619\n1955                   5 042                4 279                  4 352                  3 298                 2 754\n1956                   5 375                4 608                  4 656                  3 541                 2 965\n1957                   5 611                4 853                  4 873                  3 719                 3 121\n1958                   5 993                5 222                  5 213                  3 991                 3 358\n1959                   6 352                5 571                  5 530                  4 246                 3 582\n1960                   7 079                6 244                  6 165                  4 747                 4 013\n1961                   7 684                6 813                  6 691                  5 167                 4 377\n1962                   8 352                7 439                  7 270                  5 628                 4 776\n1963                   8 764                7 838                  7 623                  5 917                 5 029\n1964                   9 437                8 471                  8 201                  6 380                 5 432\n1965                 10 227                 9 209                  8 877                  6 920                 5 898\n1966                 10 816                 9 767                  9 375                  7 322                 6 248\n1967                 11 316                10 246                  9 794                  7 663                 6 545\n1968                 12 070                10 954                 10 430                  8 174                 6 985\n1969                 13 120                11 935                 11 320                  8 889                 7 602\n1970                 14 736                13 432                 12 695                  9 987                 8 546\n1971                 16 430                14 997                 14 121                 11 112                 9 502\n1972                 17 798                16 263                 15 252                 11 994                10 239\n1973                 20 115                18 423                 17 232                 13 609                11 640\n1974                 22 233                20 392                 19 013                 15 035                12 855\n1975                 24 507                22 142                 19 899                 15 889                13 765\n1976                 25 904                23 593                 21 481                 16 974                14 434\n1977                 27 160                24 931                 22 948                 17 988                15 028\n1978                 27 402                25 204                 23 252                 18 520                15 805\n1979                 28 244                26 064                 24 094                 19 441                17 103\n1980                 30 550                28 215                 25 873                 20 740                17 791\n1981                 31 894                29 501                 26 857                 21 384                17 895\n1982                 33 106                30 588                 27 830                 22 076                18 423\n1983                 34 363                31 723                 28 824                 22 795                18 974\n1984                 35 081                32 367                 29 805                 23 598                19 789\n1985                 35 909                33 125                 31 079                 24 382                20 969\n1986                 36 826                33 839                 31 958                 25 156                21 178\n1987                 37 198                34 084                 32 323                 25 581                21 144\n1988                 37 761                34 532                 32 955                 25 993                21 582\n1989                 38 777                35 422                 33 986                 26 751                22 317\nI/90                20 799                18 999                 18 229                 14 348                11 971\nII/90               20 651                18 865                 18 100                 14 247                11 885\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       43 739    39 956       38 336     30 175       25 173       43 243     39 503        37 901      29 833      24 887\n1992       46 101    42 114       40 406     31 804       26 532       45 184     41 277        39 603      31 172      26 004\n1993       47 438    43 335       41 578     32 726       27 301       48 901     44 671        42 860      33 736      28 144\n1994       48 387    44 202       42 410     33 381       27 847       51 080     46 662        44 770      35 239      29 397\n1995       49 887    45 572       43 725     34 416       28 710       50 189     45 848        43 990      34 624      28 884\n1996       50 885    46 483       44 600     35 104       29 284       50 322     45 970        44 106      34 716      28 961\n1997       51 343    46 901       45 001     35 420       29 548       52 980     48 397        46 436      36 550      30 490\n1998       52 113    47 605       45 676     35 951       29 991       52 920     48 342        46 384      36 508      30 455\n1999       52 686    48 129       46 178     36 346       30 321       52 267     47 745        45 811      36 058      30 080\n2000       53 424    48 803       46 824     36 855       30 745       53 676     49 033        47 046      37 030      30 891\n2001                                                                   53 845     49 188        47 194      37 146      30 988","908            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 18                                                                                                         noch Anlage 14\nBereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  4 635                3 521                  3 737                  2 687                 2 148\n1951                  4 971                3 888                  4 088                  2 960                 2 380\n1952                  5 102                4 085                  4 257                  3 103                 2 507\n1953                  5 166                4 214                  4 356                  3 193                 2 593\n1954                  5 168                4 282                  4 392                  3 236                 2 639\n1955                  5 366                4 504                  4 586                  3 396                 2 780\n1956                  5 719                4 854                  4 908                  3 651                 3 000\n1957                  5 964                5 111                  5 133                  3 834                 3 162\n1958                  6 271                5 417                  5 407                  4 055                 3 355\n1959                  6 615                5 756                  5 711                  4 298                 3 567\n1960                  7 396                6 476                  6 389                  4 825                 4 015\n1961                  8 021                7 063                  6 929                  5 251                 4 381\n1962                  8 677                7 675                  7 489                  5 686                 4 749\n1963                  9 152                8 127                  7 889                  6 000                 5 017\n1964                  9 890                8 813                  8 513                  6 484                 5 427\n1965                10 682                 9 550                  9 180                  7 002                 5 866\n1966                11 351                10 177                  9 737                  7 437                 6 234\n1967                11 785                10 593                 10 090                  7 716                 6 470\n1968                12 367                11 142                 10 566                  8 089                 6 784\n1969                13 298                12 006                 11 338                  8 689                 7 287\n1970                15 024                13 591                 12 781                  9 805                 8 221\n1971                17 448                15 809                 14 805                 11 363                 9 520\n1972                18 719                16 986                 15 845                 12 169                10 187\n1973                20 726                18 828                 17 491                 13 424                11 214\n1974                22 914                20 837                 19 282                 14 796                12 337\n1975                24 323                22 116                 20 473                 15 668                13 044\n1976                24 451                22 237                 20 583                 15 717                13 065\n1977                25 682                23 361                 21 645                 16 474                13 673\n1978                26 234                23 869                 22 115                 16 777                13 905\n1979                27 285                24 833                 23 007                 17 399                14 399\n1980                28 301                25 764                 23 869                 17 995                14 871\n1981                30 672                27 930                 25 874                 19 448                16 050\n1982                32 514                29 615                 27 434                 20 560                16 974\n1983                33 283                30 326                 28 093                 20 971                17 320\n1984                33 911                30 881                 28 608                 21 304                17 577\n1985                34 265                31 181                 28 916                 21 499                17 720\n1986                35 036                31 750                 29 680                 22 193                17 816\n1987                35 667                32 229                 30 285                 22 840                17 942\n1988                36 969                33 332                 31 556                 23 715                18 746\n1989                39 802                35 844                 34 150                 25 612                20 381\nI/90               21 302                19 184                 18 276                 13 707                10 908\nII/90               20 441                18 409                 17 539                 13 155                10 468\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       43 294    38 990       37 148     27 862       22 171       42 803     38 548        36 726      27 546      21 920\n1992       45 632    41 095       39 154     29 367       23 368       44 725     40 279        38 375      28 783      22 904\n1993       46 955    42 287       40 289     30 219       24 046       48 403     43 591        41 532      31 150      24 787\n1994       47 894    43 133       41 095     30 823       24 527       50 560     45 533        43 383      32 539      25 892\n1995       49 379    44 470       42 369     31 779       25 287       49 678     44 740        42 626      31 972      25 441\n1996       50 367    45 359       43 216     32 415       25 793       49 810     44 858        42 739      32 056      25 508\n1997       50 820    45 767       43 605     32 707       26 025       52 440     47 227        44 996      33 749      26 855\n1998       51 582    46 454       44 259     33 198       26 415       52 382     47 173        44 945      33 712      26 825\n1999       52 149    46 965       44 746     33 563       26 706       51 735     46 591        44 390      33 296      26 493\n2000       52 879    47 623       45 372     34 033       27 080       53 129     47 848        45 587      34 194      27 207\n2001                                                                   53 296     47 998        45 730      34 301      27 294","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           909\nnoch Anlage 14                                                                                                          Tabelle 19\nBereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   5 988                4 548                  4 827                  3 471                 2 774\n1951                   6 433                5 031                  5 290                  3 831                 3 080\n1952                   6 624                5 302                  5 526                  4 027                 3 255\n1953                   6 715                5 477                  5 662                  4 150                 3 370\n1954                   6 733                5 578                  5 722                  4 216                 3 438\n1955                   7 012                5 885                  5 993                  4 437                 3 633\n1956                   7 474                6 343                  6 414                  4 770                 3 921\n1957                   7 778                6 665                  6 694                  5 000                 4 123\n1958                   8 220                7 101                  7 088                  5 315                 4 397\n1959                   8 626                7 506                  7 446                  5 605                 4 651\n1960                   9 607                8 412                  8 298                  6 268                 5 216\n1961                 10 495                 9 241                  9 065                  6 870                 5 731\n1962                 11 468                10 143                  9 897                  7 514                 6 277\n1963                 12 140                10 780                 10 465                  7 959                 6 655\n1964                 13 145                11 714                 11 315                  8 618                 7 214\n1965                 14 172                12 669                 12 179                  9 290                 7 782\n1966                 14 963                13 415                 12 835                  9 804                 8 217\n1967                 15 635                14 054                 13 386                 10 237                 8 584\n1968                 16 290                14 677                 13 918                 10 656                 8 937\n1969                 17 535                15 832                 14 950                 11 458                 9 609\n1970                 19 661                17 785                 16 725                 12 831                10 758\n1971                 22 177                20 093                 18 818                 14 442                12 100\n1972                 23 995                21 774                 20 312                 15 599                13 059\n1973                 26 534                24 104                 22 393                 17 185                14 357\n1974                 29 551                26 873                 24 867                 19 081                15 911\n1975                 31 589                28 723                 26 590                 20 348                16 941\n1976                 32 116                29 208                 27 035                 20 644                17 160\n1977                 33 602                30 566                 28 321                 21 554                17 890\n1978                 34 639                31 518                 29 202                 22 153                18 360\n1979                 36 058                32 818                 30 405                 22 993                19 029\n1980                 37 660                34 285                 31 763                 23 946                19 790\n1981                 40 619                36 988                 34 265                 25 756                21 255\n1982                 42 164                38 405                 35 576                 26 662                22 012\n1983                 43 642                39 765                 36 837                 27 499                22 711\n1984                 44 824                40 818                 37 814                 28 160                23 233\n1985                 45 326                41 247                 38 251                 28 440                23 441\n1986                 45 981                41 668                 38 951                 29 126                23 381\n1987                 46 815                42 302                 39 751                 29 979                23 550\n1988                 48 100                43 368                 41 057                 30 855                24 390\n1989                 50 524                45 499                 43 349                 32 512                25 872\nI/90                24 512                22 074                 21 032                 15 773                12 552\nII/90               21 863                19 688                 18 757                 14 069                11 195\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       46 306    41 699       39 727     29 798       23 711       45 781     41 226        39 277      29 460      23 442\n1992       48 807    43 951       41 872     31 407       24 991       47 836     43 077        41 040      30 783      24 495\n1993       50 222    45 226       43 086     32 318       25 716       51 770     46 620        44 415      33 314      26 509\n1994       51 226    46 131       43 948     32 964       26 230       54 078     48 698        46 394      34 799      27 690\n1995       52 814    47 561       45 310     33 986       27 043       53 135     47 849        45 585      34 192      27 208\n1996       53 870    48 512       46 216     34 666       27 584       53 275     47 976        45 706      34 283      27 279\n1997       54 355    48 949       46 632     34 978       27 832       56 088     50 510        48 119      36 093      28 720\n1998       55 170    49 683       47 331     35 503       28 249       56 025     50 452        48 065      36 053      28 687\n1999       55 777    50 230       47 852     35 894       28 560       55 333     49 830        47 471      35 608      28 333\n2000       56 558    50 933       48 522     36 397       28 960       56 825     51 173        48 751      36 568      29 096\n2001                                                                   57 004     51 335        48 905      36 684      29 188","910            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 20                                                                                                         noch Anlage 14\nBereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                  5 248                3 972                  4 219                  3 018                 2 401\n1951                  5 629                4 384                  4 614                  3 317                 2 649\n1952                  5 755                4 584                  4 783                  3 455                 2 770\n1953                  5 813                4 716                  4 880                  3 540                 2 849\n1954                  5 802                4 780                  4 907                  3 574                 2 886\n1955                  6 001                5 007                  5 102                  3 730                 3 021\n1956                  6 358                5 364                  5 426                  3 981                 3 233\n1957                  6 607                5 626                  5 653                  4 160                 3 388\n1958                  6 926                5 946                  5 934                  4 381                 3 577\n1959                  7 296                6 308                  6 256                  4 631                 3 790\n1960                  8 072                7 022                  6 922                  5 137                 4 213\n1961                  8 820                7 714                  7 560                  5 625                 4 622\n1962                  9 601                8 439                  8 223                  6 133                 5 047\n1963                10 217                 9 019                  8 741                  6 532                 5 384\n1964                11 022                 9 767                  9 417                  7 052                 5 820\n1965                11 904                10 585                 10 155                  7 618                 6 295\n1966                12 767                11 387                 10 871                  8 170                 6 756\n1967                13 252                11 854                 11 263                  8 478                 7 016\n1968                14 207                12 741                 12 051                  9 085                 7 522\n1969                15 568                13 993                 13 178                  9 948                 8 239\n1970                17 491                15 754                 14 773                 11 167                 9 248\n1971                19 745                17 818                 16 639                 12 593                10 427\n1972                21 509                19 444                 18 085                 13 702                11 340\n1973                23 706                21 464                 19 886                 15 083                12 473\n1974                26 081                23 648                 21 826                 16 570                13 690\n1975                27 517                24 968                 23 068                 17 495                14 446\n1976                29 238                26 532                 24 555                 18 625                15 347\n1977                30 949                28 091                 26 016                 19 734                16 229\n1978                31 630                28 716                 26 637                 20 187                16 571\n1979                32 960                29 931                 27 783                 21 064                17 265\n1980                34 142                31 013                 28 833                 21 849                17 881\n1981                35 161                31 949                 29 723                 22 511                18 398\n1982                35 861                32 570                 30 348                 22 979                18 732\n1983                37 041                33 656                 31 380                 23 755                19 346\n1984                37 939                34 459                 32 177                 24 361                19 797\n1985                40 702                36 956                 34 588                 26 166                21 220\n1986                43 209                39 259                 36 770                 27 773                22 511\n1987                43 506                39 401                 37 079                 28 191                22 342\n1988                43 661                39 454                 37 399                 28 328                22 580\n1989                44 328                39 997                 38 144                 28 804                23 082\nI/90               21 909                19 769                 18 854                 14 237                11 409\nII/90               19 304                17 418                 16 611                 12 544                10 052\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       40 886    36 891       35 182     26 568       21 290       40 422     36 473        34 783      26 267      21 049\n1992       43 094    38 883       37 082     28 003       22 440       42 237     38 111        36 345      27 446      21 994\n1993       44 344    40 011       38 157     28 815       23 091       45 711     41 244        39 334      29 703      23 802\n1994       45 231    40 811       38 920     29 391       23 553       47 748     43 082        41 087      31 027      24 864\n1995       46 633    42 076       40 127     30 302       24 283       46 916     42 332        40 370      30 486      24 430\n1996       47 566    42 918       40 930     30 908       24 769       47 040     42 443        40 477      30 567      24 495\n1997       47 994    43 304       41 298     31 186       24 992       49 524     44 685        42 615      32 181      25 789\n1998       48 714    43 954       41 917     31 654       25 367       49 469     44 635        42 567      32 144      25 760\n1999       49 250    44 437       42 378     32 002       25 646       48 858     44 083        42 041      31 747      25 442\n2000       49 940    45 059       42 971     32 450       26 005       50 175     45 273        43 175      32 604      26 128\n2001                                                                   50 334     45 415        43 310      32 706      26 210","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           911\nnoch Anlage 14                                                                                                          Tabelle 21\nBereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1950                   6 199                4 795                  5 067                  3 745                 3 066\n1951                   6 621                5 260                  5 511                  4 094                 3 364\n1952                   6 781                5 502                  5 719                  4 268                 3 520\n1953                   6 843                5 648                  5 827                  4 367                 3 614\n1954                   6 820                5 710                  5 848                  4 402                 3 654\n1955                   7 135                6 046                  6 150                  4 647                 3 870\n1956                   7 601                6 508                  6 576                  4 987                 4 165\n1957                   7 809                6 745                  6 773                  5 154                 4 316\n1958                   8 078                7 031                  7 018                  5 358                 4 499\n1959                   8 496                7 444                  7 388                  5 658                 4 762\n1960                   9 364                8 252                  8 146                  6 257                 5 278\n1961                 10 147                 8 989                  8 827                  6 799                 5 748\n1962                 10 934                 9 730                  9 507                  7 343                 6 219\n1963                 11 458                10 238                  9 956                  7 709                 6 541\n1964                 12 433                11 151                 10 794                  8 378                 7 120\n1965                 13 446                12 100                 11 661                  9 072                 7 721\n1966                 14 332                12 936                 12 413                  9 679                 8 248\n1967                 14 633                13 241                 12 653                  9 881                 8 425\n1968                 15 209                13 793                 13 128                 10 266                 8 757\n1969                 16 152                14 679                 13 917                 10 897                 9 299\n1970                 17 894                16 293                 15 388                 12 065                10 296\n1971                 19 885                18 138                 17 068                 13 397                11 432\n1972                 21 185                19 354                 18 140                 14 260                12 165\n1973                 23 449                21 453                 20 047                 15 769                13 446\n1974                 25 532                23 389                 21 783                 17 152                14 614\n1975                 28 085                25 731                 23 986                 18 855                16 079\n1976                 27 807                25 490                 23 771                 18 668                15 934\n1977                 28 271                25 904                 24 195                 18 988                16 200\n1978                 28 078                25 742                 24 056                 18 866                16 089\n1979                 29 597                27 176                 25 408                 19 913                16 975\n1980                 31 343                28 795                 26 935                 21 095                17 976\n1981                 32 602                29 969                 28 046                 21 952                18 697\n1982                 33 536                30 844                 28 879                 22 589                19 263\n1983                 34 254                31 522                 29 527                 23 082                19 705\n1984                 34 409                31 682                 29 691                 23 195                19 824\n1985                 35 305                32 525                 30 483                 23 798                20 392\n1986                 35 811                32 864                 31 007                 24 293                20 367\n1987                 36 389                33 299                 31 552                 24 861                20 459\n1988                 36 565                33 394                 31 845                 25 007                20 674\n1989                 39 454                35 991                 34 509                 27 039                22 462\nI/90                21 533                19 643                 18 834                 14 757                12 259\nII/90               21 356                19 481                 18 678                 14 635                12 158\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       45 232    41 261       39 560     30 997       25 751       44 719     40 793        39 111      30 645      25 459\n1992       47 675    43 489       41 696     32 671       27 142       46 727     42 624        40 868      32 021      26 602\n1993       49 058    44 750       42 905     33 618       27 929       50 570     46 130        44 228      34 655      28 790\n1994       50 039    45 645       43 763     34 290       28 488       52 824     48 186        46 199      36 199      30 073\n1995       51 590    47 060       45 120     35 353       29 371       51 903     47 346        45 393      35 568      29 549\n1996       52 622    48 001       46 022     36 060       29 958       52 041     47 471        45 514      35 662      29 628\n1997       53 096    48 433       46 436     36 385       30 228       54 789     49 978        47 917      37 545      31 192\n1998       53 892    49 159       47 133     36 931       30 681       54 727     49 921        47 863      37 502      31 156\n1999       54 485    49 700       47 651     37 337       31 018       54 052     49 305        47 272      37 040      30 772\n2000       55 248    50 396       48 318     37 860       31 452       55 509     50 634        48 547      38 039      31 601\n2001                                                                   55 684     50 793        48 699      38 158      31 700","912            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nTabelle 22                                                                                                         noch Anlage 14\nBereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1952                  3 954                3 205                  3 332                  2 482                 2 044\n1953                  4 060                3 347                  3 454                  2 584                 2 134\n1954                  4 207                3 519                  3 604                  2 706                 2 243\n1955                  4 415                3 737                  3 802                  2 865                 2 381\n1956                  4 636                3 964                  4 006                  3 030                 2 525\n1957                  4 773                4 117                  4 134                  3 137                 2 621\n1958                  5 040                4 380                  4 373                  3 328                 2 787\n1959                  5 262                4 604                  4 569                  3 487                 2 927\n1960                  5 782                5 088                  5 022                  3 844                 3 233\n1961                  6 389                5 651                  5 548                  4 257                 3 588\n1962                  6 961                6 185                  6 042                  4 647                 3 922\n1963                  7 420                6 620                  6 435                  4 960                 4 193\n1964                  8 091                7 245                  7 009                  5 414                 4 583\n1965                  8 819                7 923                  7 630                  5 905                 5 005\n1966                  9 479                8 541                  8 190                  6 353                 5 392\n1967                  9 757                8 816                  8 419                  6 545                 5 561\n1968                10 406                 9 426                  8 966                  6 984                 5 940\n1969                11 410                10 359                  9 815                  7 660                 6 520\n1970                12 941                11 774                 11 115                  8 693                 7 404\n1971                14 976                13 656                 12 848                 10 076                 8 592\n1972                16 789                15 328                 14 366                 11 265                 9 594\n1973                19 339                17 678                 16 509                 12 951                11 018\n1974                22 016                20 146                 18 746                 14 706                12 493\n1975                25 008                22 539                 20 197                 16 008                13 790\n1976                26 381                23 969                 21 765                 17 062                14 411\n1977                27 543                25 220                 23 153                 17 982                14 896\n1978                28 124                25 811                 23 756                 18 777                15 919\n1979                28 961                26 672                 24 606                 19 722                17 269\n1980                31 652                29 174                 26 687                 21 239                18 108\n1981                33 309                30 751                 27 925                 22 074                18 345\n1982                34 388                31 713                 28 784                 22 671                18 790\n1983                35 978                33 157                 30 059                 23 618                19 535\n1984                37 157                34 229                 31 465                 24 768                20 657\n1985                37 591                34 626                 32 449                 25 320                21 687\n1986                37 890                34 767                 32 799                 25 686                21 526\n1987                38 080                34 842                 33 012                 26 002                21 390\n1988                38 688                35 333                 33 695                 26 463                21 879\n1989                39 880                36 383                 34 886                 27 344                22 723\nI/90               25 887                23 618                 22 645                 17 750                14 750\nII/90               19 249                17 561                 16 839                 13 199                10 968\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       40 770    37 194       35 665     27 956       23 230       40 307     36 772        35 260      27 638      22 967\n1992       42 972    39 202       37 591     29 466       24 484       42 117     38 424        36 844      28 879      23 998\n1993       44 218    40 339       38 681     30 321       25 194       45 581     41 583        39 874      31 255      25 971\n1994       45 102    41 146       39 455     30 927       25 698       47 613     43 436        41 651      32 648      27 128\n1995       46 500    42 422       40 678     31 886       26 495       46 783     42 679        40 924      32 080      26 655\n1996       47 430    43 270       41 492     32 524       27 025       46 906     42 792        41 033      32 164      26 726\n1997       47 857    43 659       41 865     32 817       27 268       49 383     45 052        43 200      33 863      28 138\n1998       48 575    44 314       42 493     33 309       27 677       49 327     45 001        43 152      33 825      28 106\n1999       49 109    44 801       42 960     33 675       27 981       48 718     44 445        42 619      33 408      27 759\n2000       49 797    45 428       43 561     34 146       28 373       50 032     45 643        43 768      34 308      28 507\n2001                                                                   50 189     45 787        43 905      34 416      28 597","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                           913\nnoch Anlage 14                                                                                                          Tabelle 23\nBereich: Produktionsgenossenschaften des Handwerks\nQualifikationsgruppe\nJahr\n1                    2                       3                     4                     5\n1953                   7 062                5 810                  5 997                  4 467                 3 678\n1954                   6 832                5 703                  5 843                  4 370                 3 609\n1955                   6 838                5 777                  5 878                  4 412                 3 654\n1956                   7 306                6 236                  6 303                  4 748                 3 943\n1957                   7 559                6 509                  6 537                  4 940                 4 114\n1958                   7 885                6 842                  6 830                  5 177                 4 322\n1959                   8 256                7 212                  7 157                  5 441                 4 553\n1960                   9 097                7 993                  7 888                  6 014                 5 042\n1961                 10 146                 8 962                  8 797                  6 724                 5 649\n1962                 11 163                 9 906                  9 673                  7 412                 6 238\n1963                 12 013                10 704                 10 401                  7 989                 6 735\n1964                 13 201                11 806                 11 417                  8 789                 7 420\n1965                 14 496                13 008                 12 522                  9 660                 8 166\n1966                 15 494                13 945                 13 365                 10 331                 8 743\n1967                 15 865                14 318                 13 664                 10 583                 8 965\n1968                 16 805                15 204                 14 450                 11 212                 9 505\n1969                 18 289                16 583                 15 700                 12 202                10 351\n1970                 20 574                18 693                 17 630                 13 726                11 648\n1971                 21 659                19 716                 18 527                 14 446                12 262\n1972                 23 181                21 138                 19 793                 15 457                13 120\n1973                 24 677                22 538                 21 031                 16 448                13 958\n1974                 26 952                24 650                 22 927                 17 955                15 230\n1975                 29 219                26 321                 23 572                 18 657                16 055\n1976                 30 487                27 693                 25 140                 19 692                16 621\n1977                 32 303                29 582                 27 161                 21 106                17 492\n1978                 33 193                30 464                 28 039                 22 162                18 790\n1979                 33 044                30 429                 28 068                 22 487                19 684\n1980                 35 638                32 851                 30 055                 23 928                20 407\n1981                 37 518                34 646                 31 473                 24 903                20 715\n1982                 38 991                35 964                 32 648                 25 730                21 337\n1983                 40 942                37 731                 34 207                 26 876                22 230\n1984                 40 778                37 557                 34 515                 27 147                22 624\n1985                 39 130                36 027                 33 748                 26 286                22 484\n1986                 39 152                35 907                 33 864                 26 474                22 153\n1987                 39 704                36 311                 34 392                 27 044                22 210\n1988                 40 679                37 130                 35 397                 27 747                22 899\n1989                 41 776                38 091                 36 514                 28 567                23 698\nI/90                24 606                22 435                 21 507                 16 826                13 959\nII/90               22 228                20 268                 19 428                 15 201                12 610\nQualifikationsgruppe (endgültige Werte)                       Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)\nJahr\n1           2          3           4           5             1           2           3           4           5\n1991       47 079    42 928       41 149     32 196       26 708       46 545     42 441        40 682      31 831      26 405\n1992       49 621    45 246       43 371     33 935       28 150       48 635     44 346        42 509      33 260      27 591\n1993       51 060    46 558       44 629     34 919       28 966       52 635     47 994        46 005      35 995      29 860\n1994       52 081    47 489       45 522     35 617       29 545       54 980     50 133        48 055      37 600      31 190\n1995       53 696    48 961       46 933     36 721       30 461       54 021     49 258        47 217      36 944      30 646\n1996       54 770    49 940       47 872     37 455       31 070       54 164     49 389        47 343      37 042      30 727\n1997       55 263    50 389       48 303     37 792       31 350       57 025     51 997        49 843      38 998      32 350\n1998       56 092    51 145       49 028     38 359       31 820       56 961     51 938        49 787      38 953      32 313\n1999       56 709    51 708       49 567     38 781       32 170       56 258     51 296        49 172      38 472      31 914\n2000       57 503    52 432       50 261     39 324       32 620       57 775     52 679        50 499      39 510      32 775\n2001                                                                   57 957     52 846        50 657      39 634      32 878","914            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 15\nEntgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen\nZeitraum                                          Rentenversicherung der Arbeiter\nWochenbeiträge\nbis 27. 6. 1942                                                           0,0038\n28. 6. 1942–29. 5. 1949                                               0,0036\n30. 5. 1949–31. 12. 1954                                              0,0020\n1. 1. 1955–31. 12. 1955                                              0,0017\n1. 1. 1956–31. 12. 1956                                              0,0016\n1. 1. 1957–28. 2. 1957                                               0,0015\nZeitraum                                        Rentenversicherung der Angestellten\nMonatsbeiträge\nbis 30. 6. 1942                                                           0,0324\n1. 7. 1942–31. 5. 1949                                               0,0300\n1. 6. 1949–31. 12. 1954                                              0,0085\n1. 1. 1955–31. 12. 1955                                              0,0068\n1. 1. 1956–31. 12. 1956                                              0,0064\n1. 1. 1957–28. 2. 1957                                               0,0062\nKnappschaftliche Rentenversicherung\nMonatsbeiträge\nweiterhin                                       nicht mehr\nZeitraum\nim Bergbau beschäftigte\ntechnische            kaufmännische              Arbeiter                Angestellte\nAngestellte\nbis 1943                         0,1434                 0,1434                  0,0269                    0,0359\n1944                         0,1454                 0,1454                  0,0273                    0,0364\n1945                         0,1875                 0,1762                  0,0352                    0,0469\n1946                         0,1875                 0,1762                  0,0352                    0,0469\n1947                         0,1819                 0,1759                  0,0341                    0,0455\n1948                         0,1502                 0,1502                  0,0282                    0,0376\n1949                         0,1688                 0,1688                  0,0220                    0,0294\n1950                         0,1845                 0,1764                  0,0198                    0,0264\n1951                         0,1630                 0,1630                  0,0175                    0,0233\n1952                         0,1731                 0,1731                  0,0162                    0,0216\n1953                         0,2052                 0,1765                  0,0154                    0,0205\n1954                         0,1968                 0,1765                  0,0148                    0,0197\n1955                         0,1832                 0,1763                  0,0137                    0,0183\n1956                         0,1720                 0,1720                  0,0129                    0,0172\nbis 28. Februar 1957             0,1652                 0,1652                  0,0124                    0,0165","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002         915\nAnlage 16\nHöchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten\nohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung\nKalenderjahr                       Betrag in Deutsche Mark\n1971                                                  12 293,95\n1972                                                  13 022,85\n1973                                                  14 182,17\n1974                                                  15 270,48\n1975                                                  15 762,92\n1976                                                  16 406,14\n1977                                                  17 006,02\n1978                                                  17 353,91\n1979                                                  17 840,19\n1980                                                  18 724,60\n1981                                                  18 980,34\n1982                                                  19 287,94\n1983                                                  19 576,44\n1984                                                  19 730,72\n1985                                                  19 877,57\n1986                                                  19 780,56\n1987                                                  19 528,60\n1988                                                  19 428,57\n1989                                                  19 397,84\n1. Januar 1990–30. Juni 1990                            9 212,10\nAnlage 17\n(weggefallen)","916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 18\nRentenbeginn                                               Werte nach\n§ 263\n§ 252\nAbs. 4                                                          Absatz 3\nAbsatz 2a\nJahr           Monat         Umfang         Absatz 2\nletzter Satz                          an die Stelle von\nin Achtund-          in                             an die Stelle von\nVomhundert-                            0,0625 Entgelt-\nvierzigsteln   vom Hundert                          75 vom Hundert\nsatz                                  punkten\ntreten die Werte\ntreten die Werte\n1997        Januar                48            24                 84                 91                     0,0758\nFebruar               47            23,5               82,25              90,6667                0,0756\nMärz                  46            23                 80,5               90,3333                0,0753\nApril                 45            22,5               78,75              90                     0,075\nMai                   44            22                 77                 89,6667                0,0747\nJuni                  43            21,5               75,25              89,3333                0,0744\nJuli                  42            21                 73,5               89                     0,0742\nAugust                41            20,5               71,75              88,6667                0,0739\nSeptember             40            20                 70                 88,3333                0,0736\nOktober               39            19,5               68,25              88                     0,0733\nNovember              38            19                 66,5               87,6667                0,0731\nDezember              37            18,5               64,75              87,3333                0,0728\n1998        Januar                36            18                 63                 87                     0,0725\nFebruar               35            17,5               61,25              86,6667                0,0722\nMärz                  34            17                 59,5               86,3333                0,0719\nApril                 33            16,5               57,75              86                     0,0717\nMai                   32            16                 56                 85,6667                0,0714\nJuni                  31            15,5               54,25              85,3333                0,0711\nJuli                  30            15                 52,5               85                     0,0708\nAugust                29            14,5               50,75              84,6667                0,0706\nSeptember             28            14                 49                 84,3333                0,0703\nOktober               27            13,5               47,25              84                     0,07\nNovember              26            13                 45,5               83,6667                0,0697\nDezember              25            12,5               43,75              83,3333                0,0694\n1999        Januar                24            12                 42                 83                     0,0692\nFebruar               23            11,5               40,25              82,6667                0,0689\nMärz                  22            11                 38,5               82,3333                0,0686\nApril                 21            10,5               36,75              82                     0,0683\nMai                   20            10                 35                 81,6667                0,0681\nJuni                  19             9,5               33,25              81,3333                0,0678\nJuli                  18             9                 31,5               81                     0,0675\nAugust                17             8,5               29,75              80,6667                0,0672\nSeptember             16             8                 28                 80,3333                0,0669\nOktober               15             7,5               26,25              80                     0,0667\nNovember              14             7                 24,5               79,6667                0,0664\nDezember              13             6,5               22,75              79,3333                0,0661\n2000        Januar                12             6                 21                 79                     0,0658\nFebruar               11             5,5               19,25              78,6667                0,0656\nMärz                  10             5                 17,5               78,3333                0,0653\nApril                   9            4,5               15,75              78                     0,065\nMai                     8            4                 14                 77,6667                0,0647\nJuni                    7            3,5               12,25              77,3333                0,0644\nJuli                    6            3                 10,5               77                     0,0642\nAugust                  5            2,5                 8,75             76,6667                0,0639\nSeptember               4            2                   7                76,3333                0,0636\nOktober                 3            1,5                 5,25             76                     0,0633\nNovember                2            1                   3,5              75,6667                0,0631\nDezember                1            0,5                 1,75             75,3333                0,0628\n2001 und später                     0            0                   0                75                     0,0625","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                        917\nAnlage 19\nAnhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit\nVersicherte                                                                            vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                        auf Alter\nGeburtsjahr                                                                                   möglich ab Alter\num … Monate\nGeburtsmonat                                     Jahr               Monat                 Jahr                Monat\n1937\nJanuar                             1                   60                   1                   60                   0\nFebruar                            2                   60                   2                   60                   0\nMärz                               3                   60                   3                   60                   0\nApril                              4                   60                   4                   60                   0\nMai                                5                   60                   5                   60                   0\nJuni                               6                   60                   6                   60                   0\nJuli                               7                   60                   7                   60                   0\nAugust                             8                   60                   8                   60                   0\nSeptember                          9                   60                   9                   60                   0\nOktober                          10                    60                  10                   60                   0\nNovember                         11                    60                  11                   60                   0\nDezember                         12                    61                   0                   60                   0\n1938\nJanuar                           13                    61                   1                   60                   0\nFebruar                          14                    61                   2                   60                   0\nMärz                             15                    61                   3                   60                   0\nApril                            16                    61                   4                   60                   0\nMai                              17                    61                   5                   60                   0\nJuni                             18                    61                   6                   60                   0\nJuli                             19                    61                   7                   60                   0\nAugust                           20                    61                   8                   60                   0\nSeptember                        21                    61                   9                   60                   0\nOktober                          22                    61                  10                   60                   0\nNovember                         23                    61                  11                   60                   0\nDezember                         24                    62                   0                   60                   0\n1939\nJanuar                           25                    62                   1                   60                   0\nFebruar                          26                    62                   2                   60                   0\nMärz                             27                    62                   3                   60                   0\nApril                            28                    62                   4                   60                   0\nMai                              29                    62                   5                   60                   0\nJuni                             30                    62                   6                   60                   0\nJuli                             31                    62                   7                   60                   0\nAugust                           32                    62                   8                   60                   0\nSeptember                        33                    62                   9                   60                   0\nOktober                          34                    62                  10                   60                   0\nNovember                         35                    62                  11                   60                   0\nDezember                         36                    63                   0                   60                   0\n1940\nJanuar                           37                    63                   1                   60                   0\nFebruar                          38                    63                   2                   60                   0\nMärz                             39                    63                   3                   60                   0\nApril                            40                    63                   4                   60                   0\nMai                              41                    63                   5                   60                   0\nJuni                             42                    63                   6                   60                   0\nJuli                             43                    63                   7                   60                   0\nAugust                           44                    63                   8                   60                   0\nSeptember                        45                    63                   9                   60                   0\nOktober                          46                    63                  10                   60                   0\nNovember                         47                    63                  11                   60                   0\nDezember                         48                    64                   0                   60                   0\n1941\nJanuar                           49                    64                   1                   60                   0\nFebruar                          50                    64                   2                   60                   0\nMärz                             51                    64                   3                   60                   0\nApril                            52                    64                   4                   60                   0\nMai                              53                    64                   5                   60                   0\nJuni                             54                    64                   6                   60                   0\nJuli                             55                    64                   7                   60                   0\nAugust                           56                    64                   8                   60                   0\nSeptember                        57                    64                   9                   60                   0\nOktober                          58                    64                  10                   60                   0\nNovember                         59                    64                  11                   60                   0\nDezember                         60                    65                   0                   60                   0\n1942 und später                  60                    65                   0                   60                   0","918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 20\nAnhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen\nVersicherte                                                                       vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                       auf Alter\nGeburtsjahr                                                                             möglich ab Alter\num … Monate\nGeburtsmonat                                 Jahr                Monat              Jahr                Monat\n1940\nJanuar                          1                  60                    1                60                   0\nFebruar                         2                  60                    2                60                   0\nMärz                            3                  60                    3                60                   0\nApril                           4                  60                    4                60                   0\nMai                             5                  60                    5                60                   0\nJuni                            6                  60                    6                60                   0\nJuli                            7                  60                    7                60                   0\nAugust                          8                  60                    8                60                   0\nSeptember                       9                  60                    9                60                   0\nOktober                        10                  60                   10                60                   0\nNovember                       11                  60                   11                60                   0\nDezember                       12                  61                    0                60                   0\n1941\nJanuar                         13                  61                    1                60                   0\nFebruar                        14                  61                    2                60                   0\nMärz                           15                  61                    3                60                   0\nApril                          16                  61                    4                60                   0\nMai                            17                  61                    5                60                   0\nJuni                           18                  61                    6                60                   0\nJuli                           19                  61                    7                60                   0\nAugust                         20                  61                    8                60                   0\nSeptember                      21                  61                    9                60                   0\nOktober                        22                  61                   10                60                   0\nNovember                       23                  61                   11                60                   0\nDezember                       24                  62                    0                60                   0\n1942\nJanuar                         25                  62                    1                60                   0\nFebruar                        26                  62                    2                60                   0\nMärz                           27                  62                    3                60                   0\nApril                          28                  62                    4                60                   0\nMai                            29                  62                    5                60                   0\nJuni                           30                  62                    6                60                   0\nJuli                           31                  62                    7                60                   0\nAugust                         32                  62                    8                60                   0\nSeptember                      33                  62                    9                60                   0\nOktober                        34                  62                   10                60                   0\nNovember                       35                  62                   11                60                   0\nDezember                       36                  63                    0                60                   0\n1943\nJanuar                         37                  63                    1                60                   0\nFebruar                        38                  63                    2                60                   0\nMärz                           39                  63                    3                60                   0\nApril                          40                  63                    4                60                   0\nMai                            41                  63                    5                60                   0\nJuni                           42                  63                    6                60                   0\nJuli                           43                  63                    7                60                   0\nAugust                         44                  63                    8                60                   0\nSeptember                      45                  63                    9                60                   0\nOktober                        46                  63                   10                60                   0\nNovember                       47                  63                   11                60                   0\nDezember                       48                  64                    0                60                   0\n1944\nJanuar                         49                  64                    1                60                   0\nFebruar                        50                  64                    2                60                   0\nMärz                           51                  64                    3                60                   0\nApril                          52                  64                    4                60                   0\nMai                            53                  64                    5                60                   0\nJuni                           54                  64                    6                60                   0\nJuli                           55                  64                    7                60                   0\nAugust                         56                  64                    8                60                   0\nSeptember                      57                  64                    9                60                   0\nOktober                        58                  64                   10                60                   0\nNovember                       59                  64                   11                60                   0\nDezember                       60                  65                    0                60                   0\n1945 und später                60                  65                    0                60                   0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002                  919\nAnlage 21\nVeränderung der Altersgrenze für langjährig Versicherte\nVersicherte                                                                       vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                    auf Altersgrenze\nGeburtsjahr                                                                             möglich ab Alter\num … Monate\nGeburtsmonat                                  Jahr                 Monat             Jahr                Monat\nvor 1937                         0                  63                     0               63                    0\n1937\nJanuar                           1                  63                     1               63                    0\nFebruar                          2                  63                     2               63                    0\nMärz                             3                  63                     3               63                    0\nApril                            4                  63                     4               63                    0\nMai                              5                  63                     5               63                    0\nJuni                             6                  63                     6               63                    0\nJuli                             7                  63                     7               63                    0\nAugust                           8                  63                     8               63                    0\nSeptember                        9                  63                     9               63                    0\nOktober                         10                  63                   10                63                    0\nNovember                        11                  63                   11                63                    0\nDezember                        12                  64                     0               63                    0\n1938\nJanuar                          13                  64                     1               63                    0\nFebruar                         14                  64                     2               63                    0\nMärz                            15                  64                     3               63                    0\nApril                           16                  64                     4               63                    0\nMai                             17                  64                     5               63                    0\nJuni                            18                  64                     6               63                    0\nJuli                            19                  64                     7               63                    0\nAugust                          20                  64                     8               63                    0\nSeptember                       21                  64                     9               63                    0\nOktober                         22                  64                   10                63                    0\nNovember                        23                  64                   11                63                    0\nDezember                        24                  65                     0               63                    0\nJanuar 1939 bis\nDezember 1947                                                                              63                    0\n1948\nJanuar bis Februar                                  65                     0               62                   11\nMärz bis April                                      65                     0               62                   10\nMai bis Juni                                        65                     0               62                    9\nJuli bis August                                     65                     0               62                    8\nSeptember bis\nOktober                                             65                     0               62                    7\nNovember bis\nDezember                                            65                     0               62                    6\n1949\nJanuar bis Februar                                  65                     0               62                    5\nMärz bis April                                      65                     0               62                    4\nMai bis Juni                                        65                     0               62                    3\nJuli bis August                                     65                     0               62                    2\nSeptember bis\nOktober                                             65                     0               62                    1\nNovember bis\nDezember                                            65                     0               62                    0","920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002\nAnlage 22\nAnhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen\nVersicherte                                                                         vorzeitige Inanspruchnahme\nAnhebung                         auf Alter\nGeburtsjahr                                                                               möglich ab Alter\num … Monate\nGeburtsmonat                                  Jahr                 Monat              Jahr                Monat\nvor 1941                        0                   60                     0                60                   0\n1941\nJanuar                          1                   60                     1                60                   0\nFebruar                         2                   60                     2                60                   0\nMärz                            3                   60                     3                60                   0\nApril                           4                   60                     4                60                   0\nMai                             5                   60                     5                60                   0\nJuni                            6                   60                     6                60                   0\nJuli                            7                   60                     7                60                   0\nAugust                          8                   60                     8                60                   0\nSeptember                       9                   60                     9                60                   0\nOktober                        10                   60                    10                60                   0\nNovember                       11                   60                    11                60                   0\nDezember                       12                   61                     0                60                   0\n1942\nJanuar                         13                   61                     1                60                   0\nFebruar                        14                   61                     2                60                   0\nMärz                           15                   61                     3                60                   0\nApril                          16                   61                     4                60                   0\nMai                            17                   61                     5                60                   0\nJuni                           18                   61                     6                60                   0\nJuli                           19                   61                     7                60                   0\nAugust                         20                   61                     8                60                   0\nSeptember                      21                   61                     9                60                   0\nOktober                        22                   61                    10                60                   0\nNovember                       23                   61                    11                60                   0\nDezember                       24                   62                     0                60                   0\n1943\nJanuar                         25                   62                     1                60                   0\nFebruar                        26                   62                     2                60                   0\nMärz                           27                   62                     3                60                   0\nApril                          28                   62                     4                60                   0\nMai                            29                   62                     5                60                   0\nJuni                           30                   62                     6                60                   0\nJuli                           31                   62                     7                60                   0\nAugust                         32                   62                     8                60                   0\nSeptember                      33                   62                     9                60                   0\nOktober                        34                   62                    10                60                   0\nNovember                       35                   62                    11                60                   0\nDezember                       36                   63                     0                60                   0\n1944 bis 1950                  36                   63                     0                60                   0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2002             921\nAnlage 23\nZurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors\nbei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004\nMaßgebendes Lebensalter für die Bestimmung\ndes Zugangsfaktors bei Renten\nRentenbeginn                 Werte nach § 253a\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit\noder wegen Todes nach § 264c\nUmfang in\nJahr            Monat                                           in Jahren                  in Monaten\nVierundfünfzigsteln\nvor 2001                                      18                        63                          0\n2001        Januar                            19                        62                         11\nFebruar                           20                        62                         10\nMärz                              21                        62                          9\nApril                             22                        62                          8\nMai                               23                        62                          7\nJuni                              24                        62                          6\nJuli                              25                        62                          5\nAugust                            26                        62                          4\nSeptember                         27                        62                          3\nOktober                           28                        62                          2\nNovember                          29                        62                          1\nDezember                          30                        62                          0\n2002        Januar                            31                        61                         11\nFebruar                           32                        61                         10\nMärz                              33                        61                          9\nApril                             34                        61                          8\nMai                               35                        61                          7\nJuni                              36                        61                          6\nJuli                              37                        61                          5\nAugust                            38                        61                          4\nSeptember                         39                        61                          3\nOktober                           40                        61                          2\nNovember                          41                        61                          1\nDezember                          42                        61                          0\n2003        Januar                            43                        60                         11\nFebruar                           44                        60                         10\nMärz                              45                        60                          9\nApril                             46                        60                          8\nMai                               47                        60                          7\nJuni                              48                        60                          6\nJuli                              49                        60                          5\nAugust                            50                        60                          4\nSeptember                         51                        60                          3\nOktober                           52                        60                          2\nNovember                          53                        60                          1\nDezember                          54                        60                          0"]}