{"id":"bgbl1-2002-11-6","kind":"bgbl1","year":2002,"number":11,"date":"2002-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/11#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_11.pdf#page=66","order":6,"title":"Allgemeine Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW)","law_date":"2002-02-06T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":66,"num_pages":4,"content":["746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\nAllgemeine Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten,\nüber die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten\nim Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\n(Delegationsanordnung BMVBW)\nVom 6. Februar 2002\nA) Ernennung und Entlassung                     kel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254)\nvon Beamtinnen und Beamten                      übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung\nvon Beamtinnen und Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse\nI.                             bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der\nEisenbahn-Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis\nErnennung und Entlassung\nganz oder teilweise auf den Geschäftsführer zu über-\nvon unmittelbaren Beamtinnen und Beamten\ntragen.\nI. a)\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des                       B) Übertragung von Befugnissen\nBundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom                                         I.\n14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die An-\nÜbertragung von Befugnissen\nordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom\nnach dem Bundesbeamtengesetz\n28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember\nund der Bundesnebentätigkeitsverordnung\n1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996\n(BGBl. I S. 1772), übertrage ich die Ausübung des Rechtes        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nzur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen             nungswesen überträgt auf\nund Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf           – die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,\n– den Deutschen Wetterdienst,                                 – die Bundesanstalt für Gewässerkunde,\n– das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-\n– die Bundesanstalt für Wasserbau,\nwaltungsbeamten,\n– das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,\n– die Bundesanstalt für Straßenwesen,\n– das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,          – das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-\nwaltungsbeamten,\n– das Kraftfahrt-Bundesamt,\n– den Deutschen Wetterdienst,\n– das Luftfahrt-Bundesamt,\n– das Kraftfahrt-Bundesamt,\n– die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,\n– das Bundesamt für Güterverkehr,\n– das Bundesamt für Güterverkehr,\n– das Eisenbahn-Bundesamt,\n– die Bundesanstalt für Gewässerkunde,\n– die Bundesanstalt für Straßenwesen,\n– die Bundesanstalt für Wasserbau,\n– das Eisenbahn-Bundesamt,                                    – das Luftfahrt-Bundesamt,\n– das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und              – die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und\n– die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen                     – das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung\njeweils für ihren Geschäftsbereich.                           die Befugnis\n1. nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beam-\nI. b)                                 tinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobe-\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter I. a) genannten       nen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe\nAnordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur              A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,\nErnennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten           2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort-\ndes Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsord-                   führung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu\nnung A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des               verlangen,\nBundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Be-\nfugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur      3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu\nBesoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordne-            genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu\nten Behörden weiter zu übertragen.                                widerrufen,\n4. nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhe-\nII.                                 standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder frü-\nheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungs-\nErnennung und Entlassung                          bezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätig-\nvon mittelbaren Beamtinnen und Beamten                     keit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ent-\nAuf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches            gegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Arti-        untersagen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002               747\n5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen             e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-\nund Geschenken zuzustimmen,                                       chung zur Nachprüfung des Grades der Minderung\nder Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2\n6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis 1 000\nBeamtVG,\nEuro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen\nganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das           f) für die Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                 BeamtVG,\nwesen allgemein seine Zustimmung,\ng) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45\n7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung                   Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,\n(BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von                  ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,\nEinrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn             und\nzu erteilen.\nh) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3\nBeamtVG, bei Beträgen bis 1 000 Euro von der\nII.\nRückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder\nÜbertragung von Befugnissen                            teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundes-\nnach dem Beamtenversorgungsgesetz                           ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nund ergänzenden Vorschriften                           allgemein seine Zustimmung.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-           Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die\nnungswesen überträgt                                             in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie b und f genann-\n1. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD               ten Entscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt\nWest)                                                         entsprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e\ngenannten Personen.\na) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG),               (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nsoweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes        nungswesen behält sich die Herbeiführung versorgungs-\nbestimmt ist,                                         rechtlicher Entscheidungen vor, die eine grundsätzliche,\nüber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.\nb) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach\n– dem Gesetz zur Regelung von Härten im Ver-\nIII.\nsorgungsausgleich,\n– § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten                     Übertragung von Befugnissen\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit,                             nach dem Bundesreisekostengesetz,\ndem Bundesumzugskostengesetz\nc) die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendun-                   und der Trennungsgeldverordnung\ngen der Versicherungsträger nach Maßgabe der\nVersorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,             (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen ermächtigt die in Abschnitt I genannten\nd) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenver-       Behörden,\nsorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnah-\nmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder         1. nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz das Tage-\ndiese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-           und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen\ngelegt wird,                                              Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,\ne) die unter den Buchstaben a bis d genannten Befug-      2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung\nnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich          (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer\nder Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über           Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenver-\ndie Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundes-         gütung nicht zugesagt ist,\nregierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die\n3. Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der All-\nRechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-\ngemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugs-\nsekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministe-\nkostengesetz).\nrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nangehört haben,                                          (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen bestimmt die in Abschnitt I genannten\n2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nBehörden nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von\n(vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG)\nTrennungsgeld zuständige Behörden.\na) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18\nBeamtVG beim Tode einer Beamtin oder eines\nBeamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin                                       IV.\noder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-                    Übertragung von Befugnissen\ndienst,                                                           nach dem Bundesdisziplinargesetz\nb) für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG,              Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nc) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen       nungswesen überträgt den Leitern und Leiterinnen der in\nnach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG,        Abschnitt I genannten Behörden\nd) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-        1. gegenüber den Beamtinnen und Beamten des ein-\nchung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs             fachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes\nnach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,                          bis zur Besoldungsgruppe A 15","748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\na) nach § 33 Abs. 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die        b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bun-\nBefugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum                  des und\nHöchstmaß festzusetzen,                                   c) Laufbahn des höheren Wetterdienstes des Bundes\nb) nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG die Befugnis, Diszi-              zu entscheiden,\nplinarklage zu erheben,                               2. dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die\nc) nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BDG die Zuständigkeit zum         Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung\nErlass von Widerspruchbescheiden,                         der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bau-\ntechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu ent-\n2. gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-                  scheiden,\nstandsbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen\nund höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15       3. den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis\ndie Disziplinarbefugnisse nach § 84 Satz 2 BDG.              nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befähi-\ngung für die\nFür die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen\nund Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 16                 a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes\nund höher wird eine Delegation im Einzelfall vorbehalten;            in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\nfür die Behördenleiter und -leiterinnen, deren Vertreter             des,\noder Vertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder des            b) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der\nDeutschen Wetterdienstes verbleibt es bei der Zuständig-             Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,\nkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-\nc) Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes in der\nnungswesen.\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nund\nV.\nd) Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-\nÜbertragung von Befugnissen                           tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsver-\nnach dem Bundesbesoldungsgesetz                           waltung des Bundes\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-               zu entscheiden,\nnungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten\n4. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundes-\nBehörden die Befugnis\namt, dem Bundesamt für Bauwesen und Raumord-\n1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz                nung sowie den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen\n(BBesG), bei Beträgen bis zu 1 000 Euro von der Rück-        die Befugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerken-\nforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise         nung der Befähigung für die Laufbahn des höheren\nabzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für        bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes in\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine              der jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden,\nZustimmung,                                              5. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\n2. nach Nummer 57.1.15 der Allgemeinen Verwaltungs-              nach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung zum\nvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV),            Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes sowie\nüber den Mietzuschuss der Beamtinnen und Beamten             des gehobenen Dienstes nach § 28 BLV zu entschei-\nmit dienstlichem Wohnsitz im Ausland (§ 52 Abs. 1            den,\nBBesG) und bei Abordnungen vom Inland in das Aus-        6. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1 BBesG) zu entschei-        nach § 36 BLV, bei Laufbahnen des mittleren und\nden,                                                         gehobenen Dienstes über den Erwerb der Laufbahn-\n3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforde-              befähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen\nrung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu entschei-         des § 37 BLV.\nden,\n4. nach § 66 Abs. 1 BBesG, den Anwärtergrundbetrag                                       VII.\nherabzusetzen und nach Nummer 66.2.1 BBesGVwV,                          Übertragung von Befugnissen\nüber die Anerkennung besonderer Härtefälle zu ent-                       nach anderen Vorschriften\nscheiden, in denen von einer Kürzung abzusehen ist,         (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\n5. nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG den dienstlichen            nungswesen überträgt\nWohnsitz der Beamtinnen und Beamten anzuweisen.          1. den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genann-\nten Behörden die Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verord-\nVI.                                  nung über die Gewährung von Jubiläumszuwendun-\ngen an Beamte und Richter des Bundes, Beamtinnen\nÜbertragung von Befugnissen\nund Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 15 der\nnach der Bundeslaufbahnverordnung\nBesoldungsordnung A Jubiläumszuwendungen aus\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-               Anlass des fünfundzwanzigjährigen und des vierzig-\nnungswesen überträgt                                             jährigen Dienstjubiläums zu gewähren oder zu ver-\n1. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6              sagen,\nAbs. 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), über die          2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nAnerkennung der Befähigung für die\na) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über\na) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bun-                Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im\ndes,                                                          Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002                      749\nSonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im              Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,\nUrlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für            wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\ndie in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genann-            nungswesen im Einzelfall die zuständige Stelle bestim-\nten Zwecke zu entscheiden,                                    men.\nb) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums                                                 VIII.\ndes Innern vom 29. November 1999 (D I 3 – 211\nRegelung von Zuständigkeiten\n481/1 –) über die Gewährung von Rechtsschutz in\nin Widerspruchsverfahren\nStrafsachen für Bundesbedienstete, über die\nin Beamtenangelegenheiten\nGewährung von Rechtsschutz für die Beamtinnen\nund Beamten des einfachen, mittleren und gehobe-                 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnen Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur               nungswesen überträgt auf die in Abschnitt I genannten\nBesoldungsgruppe A 15 und für vergleichbare                   Behörden nach § 172 BBG in Verbindung mit § 126 Abs. 3\nArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu entschei-               Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) die\nden,                                                          Befugnis, über die Widersprüche der Beamtinnen und\nBeamten, der Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands-\nc) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der                 beamten, der früheren Beamtinnen und Beamten oder\nFinanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBIFin. 1965                eines/einer Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die\nS. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des             Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden,\nBundesministeriums der Finanzen vom 25. April                 soweit diese Behörde oder ihnen nachgeordnete Stellen\n1995 – II A 4 – BA 1011 – 4/95 –, über Billigkeits-           zum Erlass oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes\nzuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst ent-               zuständig waren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des\nstanden sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von              § 126 Abs. 3 BRRG.\n1 500 Euro im Einzelfall zu entscheiden,\nd) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des                                                 IX.\nInnern für die Gewährung von Vorschüssen in                                       Vertretung bei Klagen\nbesonderen Fällen (Vorschussrichtlinien – VR) vom                            aus dem Beamtenverhältnis\n28. November 1975 (GMBl S. 829), über Vorschuss-                 Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundes-\nanträge zu entscheiden und                                    ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die\ne) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvor-                Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten-\nschriften über die Bundesdienstwohnungen                      verhältnis den in Abschnitt I genannten Behörden, soweit\n(Dienstwohnungsvorschriften – DWV) in der Neu-                sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über\nfassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl S. 717), über               Widersprüche zuständig sind.\nAnträge auf Absehen von der Zuweisung von\nDienstwohnungen, Entbinden von der Bezugs-                                                     X.\npflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu                                     Vorbehaltsklausel\nentscheiden.\nIn besonderen Fällen behält sich das Bundesministe-\n(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung                 rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Zustän-\ndes Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl S. 69), geändert                digkeiten nach den Abschnitten I bis IX dieser Anordnung\ndurch die 1. Änderung der Nachdiplomierungsordnung                   vor.\ndes Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl S. 124), bestimmt\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-                            C) Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwesen als für die Nachdiplomierung zuständige Stellen in\nseinem Geschäftsbereich                                                 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n2002 in Kraft.\n1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des\ngehobenen Wetterdienstes und                                         (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten, über die\n2. die jeweilige Wasser- und Schifffahrtsdirektion für die           Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zustän-\nAntragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech-               digkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung\nnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsver-              bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-\nwaltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich           bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und\nder nachgeordneten Dienststellen angehören bezie-                 Wohnungswesen (Delegationsanordnung BMVBW) vom\nhungsweise angehört haben.                                        15. März 1999 (BGBl. I S. 806) außer Kraft.\nBerlin, den 6. Februar 2002\nDer Bund esminist er\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIn Vertretung\nHenner Wit t ling"]}