{"id":"bgbl1-2002-11-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":11,"date":"2002-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_11.pdf#page=13","order":4,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)","law_date":"2002-02-16T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002              693\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften\n(5. HRGÄndG)\nVom 16. Februar 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  § 53     Wissenschaftliche und künstlerische\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nArtikel 1                                    § 54     (weggefallen)“.\nHochschulrahmengesetz                            e) Die Angaben zu §§ 57b bis 57e werden wie folgt\ngefasst:\nDas Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),                    „§ 57b    Befristungsdauer\nzuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom                  § 57c    Privatdienstvertrag\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-\n§ 57d    Wissenschaftliches Personal an For-\nändert:\nschungseinrichtungen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     § 57e    Studentische Hilfskräfte“.\na) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:                f) Die Angaben zu §§ 74 bis 75a werden wie folgt\ngefasst:\n„§ 21    Doktorandinnen und Doktoranden“.\n„§ 74     Bisherige Dienstverhältnisse und Beru-\nb) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:                              fungsvereinbarungen\n„§ 41    Studierendenschaft“.                                 §§ 75,\nc) Die Angaben zu §§ 43 bis 48d werden wie folgt                  75a      (weggefallen)“.\ngefasst:\n„§ 43    Dienstliche Aufgaben der Hochschul-          2. In § 2 Abs. 5 wird im zweiten Halbsatz das Wort\nlehrerinnen und Hochschullehrer                 „Studenten“ durch das Wort „Studierender“ ersetzt.\n§ 44    Einstellungsvoraussetzungen für Profes-\nsorinnen und Professoren                     3. In § 7 werden die Wörter „den Studenten“ durch die\nWörter „die Studierenden“, das Wort „ihm“ durch das\n§ 45    Berufung von Hochschullehrerinnen und           Wort „ihnen“, das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und\nHochschullehrern                                das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.\n§ 46    Dienstrechtliche Stellung der Professo-\nrinnen und Professoren                       4. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Studentenzahlen“\n§ 47    Einstellungsvoraussetzungen für Junior-         durch das Wort „Studierendenzahlen“ ersetzt.\nprofessorinnen und Juniorprofessoren\n5. In § 12 Satz 1 werden vor dem Wort „Absolventen“ die\n§ 48    Dienstrechtliche Stellung der Juniorpro-        Wörter „Absolventinnen und“ eingefügt.\nfessorinnen und Juniorprofessoren\n§§ 48a                                               6. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Studierende“\nbis 48d (weggefallen)“.                                 die Wörter „sowie Studienbewerberinnen“ eingefügt.\nd) Die Angaben zu §§ 52 bis 54 werden wie folgt\ngefasst:                                              7. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 52    Nebentätigkeit der Hochschullehrerin-           „Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen\nnen und Hochschullehrer                         entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutz-","694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\ngesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bun-        15. § 32 wird wie folgt geändert:\ndeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit vor-           a) In Absatz 1 wird das Wort „Studienanfänger“\nsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.“                   durch die Wörter „Studienanfängerinnen und\n-anfänger“ ersetzt.\n8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:                     b) In Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b Dop-\n„§ 21                                  pelbuchstabe bb werden jeweils vor dem Wort\n„Bewerbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ ein-\nDoktorandinnen und Doktoranden                       gefügt.\n(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen,           c) In Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 Satz 6 und Nr. 2 Buch-\nwerden nach Maßgabe des Landesrechts als Dokto-                 stabe b Satz 3 und Absatz 4 werden jeweils vor\nrandinnen und Doktoranden der Hochschule einge-                 dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen\nschrieben, an der sie promovieren wollen.                       und“ eingefügt.\n(2) Die Hochschulen wirken auf die wissenschaft-          d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoran-              aa) In Nummer 1 Satz 5 wird das Wort „Studien-\nden hin.                                                             bewerber“ durch die Wörter „Studienbewer-\n(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktorandinnen                berinnen und -bewerber“ ersetzt.\nund Doktoranden forschungsorientierte Studien an-               bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbieten und ihnen den Erwerb von akademischen\nSchlüsselqualifikationen ermöglichen.“                               aaa) In Buchstabe a Satz 4 werden vor den\nWörtern „ein Bewerber“ die Wörter „eine\nBewerberin oder“ und in Buchstabe a\n9. In § 24 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter                       Satz 5 sowie in Buchstabe b Doppel-\n„Mitarbeiterinnen und“ und vor dem Wort „Mit-                              buchstabe bb jeweils vor den Wörtern\nautoren“ die Wörter „Mitautorinnen und“ eingefügt.                         „des Bewerbers“ die Wörter „der Be-\nwerberin oder“ eingefügt.\n10. In § 25 Abs. 5 werden in Satz 1 vor dem Wort „Mit-                   bbb) In Buchstabe b werden in Satz 4 vor\narbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“, in Satz 2                     dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teil-\nvor den Wörtern „der Mitarbeiter“ die Wörter „die                          nehmerinnen und“ eingefügt und in\nMitarbeiterin oder“ und in Satz 3 vor dem Wort „Mit-                       Satz 6 die Wörter „Jeder Bewerber\narbeitern“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ einge-                        kann“ durch die Wörter „Bewerberinnen\nfügt.                                                                      und Bewerber können“ ersetzt.\n11. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    16. § 33 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 wer-\nden jeweils vor dem Wort „Bewerbern“ die Wörter\n„Alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des               „Bewerberinnen und“ eingefügt.\nGrundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten\nHochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das        b) In Absatz 2 werden in Nummer 1 Satz 3 das Wort\nStudium erforderliche Qualifikation nachweisen.“            „Zweitstudienbewerber“ durch die Wörter „Zweit-\nstudienbewerberinnen und -bewerber“ ersetzt und\nb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des Studien-               in Nummer 2 Buchstabe a vor den Wörtern „der\nbewerbers“ die Wörter „der Studienbewerberin                Bewerber“ die Wörter „die Bewerberin oder“ ein-\noder“ eingefügt.                                            gefügt.\nc) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2\n12. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Bewer-               und in Absatz 5 Satz 2 werden jeweils vor dem\nber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt und               Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“\ndas Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“              eingefügt.\nersetzt.                                                     d) In Absatz 3 werden in Satz 1 im zweiten Halbsatz\ndie Wörter „dem Bewerber“ durch die Wörter „den\n13. In § 30 Abs. 3 werden in Satz 1 und 3 jeweils das Wort          Bewerberinnen und Bewerbern“ ersetzt und in\n„Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ und in                Satz 5 die Wörter „für die Bewerber“ gestrichen.\nSatz 3 das Wort „Studienanfänger“ durch die Wörter           e) In Absatz 4 werden in Satz 1 vor den Wörtern „des\n„der Studienanfängerinnen und -anfänger“ ersetzt.               Bewerbers“ die Wörter „der Bewerberin oder“ und\nin Satz 2 vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter\n14. § 31 wird wie folgt geändert:                                   „Teilnehmerinnen und“ eingefügt und in Satz 4 die\nWörter „Jeder Bewerber kann“ durch die Wörter\na) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden jeweils vor           „Bewerberinnen und Bewerber können“ ersetzt.\ndem Wort „Bewerber“ und in Absatz 3 jeweils vor\ndem Wort „Bewerber“ und vor dem Wort „Bewer-\n17. In § 34 werden in Satz 1 vor dem Wort „Bewerbern“\nbern“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.\nund in Satz 3 vor dem Wort „Bewerber“ jeweils die\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „der Student sein“          Wörter „Bewerberinnen und“ und in Satz 1 Nr. 2 vor\ndurch das Wort „das“ und das Wort „fortsetzen“           dem Wort „Entwicklungshelfer“ die Wörter „Entwick-\ndurch die Wörter „fortgesetzt werden“ ersetzt.           lungshelferin oder“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002               695\n18. § 35 wird wie folgt gefasst:                             21. § 41 wird wie folgt geändert:\n„§ 35                               a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 und Absatz 3\nwird jeweils das Wort „Studentenschaft“ durch\nUnabhängigkeit der\ndas Wort „Studierendenschaft“ ersetzt.\nZulassung von der Landeszugehörigkeit\nDie Zulassung von Studienbewerberinnen und                 b) In Absatz 1 werden das Wort „Studentenbeziehun-\n-bewerbern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116                gen“ durch das Wort „Studierendenbeziehungen“\ndes Grundgesetzes sind, darf nicht davon abhängig                 und das Wort „Studentenschaften“ durch das\ngemacht werden, in welchem Land der Bundesrepu-                   Wort „Studierendenschaften“ ersetzt.\nblik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz\nvon Bewerberinnen oder Bewerbern oder von deren          22. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngehörigen liegen oder in welchem Land der Bun-\ndesrepublik Deutschland die Qualifikation für das             „Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und\nHochschulstudium erworben wurde; § 32 Abs. 3 Nr. 1            künstlerische Personal der Hochschule besteht aus\nSatz 5 bis 7, Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 zweiter                den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern\nHalbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 zweiter          (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorin-\nHalbsatz bleiben unberührt.“                                  nen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen\nund künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\nsowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.“\n19. § 36 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n23. § 43 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der\nHochschule nicht nur vorübergehend oder gast-                                       „§ 43\nweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebe-                         Dienstliche Aufgaben der\nnen Studierenden sowie die Doktorandinnen und                   Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer\nDoktoranden. Das Landesrecht regelt die Stellung\nder sonstigen an der Hochschule Tätigen, der                 (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer\nEhrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie der                nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden\nEhrensenatorinnen und Ehrensenatoren.“                    Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung,\nLehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach\nb) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Professoren“\nnäherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selb-\ndie Wörter „Professorinnen und“ eingefügt.\nständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben\ngehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform\n20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung\nder Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergrup-\nund Aufgaben nach § 2 Abs. 9 wahrzunehmen. Nach\npen“ die Wörter „und innerhalb der Mitglieder-\nnäherer Bestimmung des Landesrechts soll die Wahr-\ngruppen“ eingefügt.\nnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             oder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus\nstaatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag der\n„Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen         Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur\nzusammengesetzten Gremien bilden die Hoch-                dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit\nschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akade-          der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben ver-\nmischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die             einbar ist.\nStudierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle           (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer\nMitgliedergruppen müssen vertreten sein und               sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden\nwirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich            Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer\nstimmberechtigt an Entscheidungen mit.“                   Fächer in allen Studiengängen und Studienbereichen\nabzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienst-\nc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstel-\n„Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrecht-         lung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen\nliche Stellung der Doktorandinnen und Doktoran-           der Hochschulorgane zu verwirklichen.\nden sowie der hauptberuflich an der Hochschule\n(3) Art und Umfang der von einzelnen Hochschul-\ntätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen\nlehrerinnen und Hochschullehrern wahrzunehmenden\noder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer\nAufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1\ndienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der\nund 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienst-\nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder\nverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der\nder akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-\njeweiligen Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vor-\nter zählen.“\nbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abstän-\nd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „die            den stehen. Das Landesrecht kann vorsehen, dass\nProfessoren“ durch die Wörter „die Hochschul-             Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf be-\nlehrerinnen und Hochschullehrer“ und die Wörter           grenzte Zeit für Aufgaben der Forschung in ihrem\n„von Professoren“ durch die Wörter „von Hoch-             Fach oder für Vorhaben nach § 26 von anderen Auf-\nschullehrerinnen und Hochschullehrern“ ersetzt.           gaben ganz oder teilweise freigestellt werden.“","696             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\n24. § 44 wird wie folgt gefasst:                                     (5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen,\n„§ 44                              zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen\nzusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Fach-\nEinstellungsvoraussetzungen                    arzt nachweisen, soweit für das betreffende Fach-\nfür Professorinnen und Professoren                 gebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiter-\n(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorin-           bildung vorgesehen ist.“\nnen und Professoren sind neben den allgemeinen\ndienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens             25. § 45 wird wie folgt gefasst:\n1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,\n„§ 45\n2. pädagogische Eignung,\nBerufung von\n3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher                      Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern\nArbeit, die in der Regel durch die Qualität einer\nPromotion nachgewiesen wird, oder besondere                  (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hoch-\nBefähigung zu künstlerischer Arbeit und                   schullehrer sind öffentlich auszuschreiben. Die Aus-\nschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden\n4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der               Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer\nStelle                                                    Professur kann abgesehen werden, wenn eine Pro-\na) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Ab-          fessorin oder ein Professor in einem Beamtenverhält-\nsatz 2),                                              nis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungs-\nb) zusätzliche künstlerische Leistungen oder              verhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamten-\nverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten\nc) besondere Leistungen bei der Anwendung                 Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Das\noder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt-          Landesrecht kann vorsehen, dass von einer Aus-\nnisse und Methoden in einer mindestens fünf-          schreibung auch dann abgesehen werden kann,\njährigen beruflichen Praxis, von der mindestens       wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin\ndrei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs            auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf\nausgeübt worden sein müssen.                          Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungs-\n(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen         verhältnis berufen werden soll.\nnach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel\n(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer\nim Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbe-\nwerden auf Vorschlag der zuständigen Hochschul-\nsondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaft-\norgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter\nberufen. Bei der Berufung auf eine Professur können\nan einer Hochschule oder einer außeruniversitären\nJuniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der\nForschungseinrichtung oder im Rahmen einer wis-\neigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden,\nsenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in\nwenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule ge-\neinem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder\nwechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außer-\nAusland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in\nhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich\nein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissen-\ntätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur kön-\nschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buch-\nstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer         nen wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeite-\nJuniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand             rinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule nur in\neines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die       begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich\nBesetzung einer Professur erforderlichen zusätzli-            die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen berück-\nchen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließ-           sichtigt werden. Durch Landesrecht sind die Voraus-\nlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.            setzungen für eine Berufung außerhalb einer Vor-\nschlagsliste zu regeln.\n(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung\ndie Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder                (3) Die Berufung von Personen, die sich nicht\nfachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vor-           beworben haben, ist zulässig.\nsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige             (4) Wird Personen übergangsweise bis zur end-\nSchulpraxis nachweist. Professorinnen und Profes-             gültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung\nsoren an Fachhochschulen oder für Fachhochschul-              der mit dieser Professur verbundenen Aufgaben über-\nstudiengänge an anderen Hochschulen müssen die                tragen, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzu-\nEinstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4               wenden.“\nBuchstabe c erfüllen; in besonders begründeten\nAusnahmefällen können solche Professorinnen und\nProfessoren berufen werden, wenn sie die Einstel-        26. § 46 wird wie folgt gefasst:\nlungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buch-                                          „§ 46\nstabe a oder b erfüllen.\nDienstrechtliche Stellung\n(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den\nder Professorinnen und Professoren\nAnforderungen der Stelle entspricht, kann abwei-\nchend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2                Professorinnen und Professoren werden, soweit\nund 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt         sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu\nwerden, wer hervorragende fachbezogene Leistun-               Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebens-\ngen in der Praxis und pädagogische Eignung nach-              zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden,\nweist.                                                        dass eine Probezeit zurückzulegen ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002                 697\n27. § 47 wird wie folgt gefasst:                                 wissenschaftliche und künstlerische Assistenten“\n„§ 47                               durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-\nschullehrer sowie wissenschaftliche und künstleri-\nEinstellungsvoraussetzungen für                  sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt und die\nJuniorprofessorinnen und Juniorprofessoren              Wörter „für Beamte allgemein geltenden“ gestrichen.\nEinstellungsvoraussetzungen für Juniorprofesso-\nrinnen und Juniorprofessoren sind neben den allge-      31. § 50 wird wie folgt geändert:\nmeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Professoren,\n2. pädagogische Eignung,                                            Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-\n3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher                       ingenieure sowie wissenschaftliche und\nArbeit, die in der Regel durch die herausragende                künstlerische Assistenten“ durch die Wörter\nQualität einer Promotion nachgewiesen wird.                     „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“\nersetzt.\nJuniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärzt-\nlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben             bb) In Satz 3 wird das Wort „Professoren“ durch\nsollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder               die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-\nFacharzt nachweisen, soweit für das betreffende                     schullehrer“ ersetzt.\nFachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWeiterbildung vorgesehen ist. § 44 Abs. 3 Satz 1 gilt\nentsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion                aa) In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch\neine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeite-                die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch-\nrin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als                    schullehrer“ ersetzt.\nwissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promo-         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht\nmehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht                  „Abordnung und Versetzung in ein gleichwer-\nmehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen                  tiges Amt an einer anderen Hochschule sind\nnach § 57b Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 bleiben hierbei             auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin\naußer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-                   oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die\nchend.“                                                             Hochschule oder die Hochschuleinrichtung,\nan der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit\n28. § 48 wird wie folgt gefasst:                                        einer anderen Hochschule zusammenge-\nschlossen wird, oder wenn die Studien- oder\n„§ 48                                      Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz\nDienstrechtliche Stellung der                         oder teilweise aufgegeben oder an eine ande-\nJuniorprofessorinnen und Juniorprofessoren                     re Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen\nbeschränkt sich eine Mitwirkung der aufneh-\n(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren                   menden Hochschule oder Hochschuleinrich-\nwerden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen                  tung bei der Einstellung auf eine Anhörung.“\noder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhält-\nnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsoll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert wer-\nden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder               „Soweit Hochschullehrerinnen und Hoch-\nHochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das                  schullehrer oder wissenschaftliche und künst-\nBeamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofes-                  lerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nsorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr                Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das\nverlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist                    Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe\nabgesehen von den Fällen des § 50 Abs. 3 nicht zu-                  nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin\nlässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als             oder des Beamten aus den in Satz 2 genann-\nJuniorprofessorin oder Juniorprofessor. Ein Eintritt in             ten Gründen zu verlängern.“\nden Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausge-              bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nschlossen.\naaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort\n(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,                      „Beamter“ die Wörter „Beamtin oder“\ngelten für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-                     eingefügt.\nsoren die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte\nauf Lebenszeit entsprechend.                                        bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Für die Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-                     „3. Beurlaubung für eine wissenschaft-\nsoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet                           liche oder künstlerische Tätigkeit\nwerden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.“                            oder eine außerhalb des Hochschul-\nbereichs oder im Ausland durchge-\n29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben.                                          führte wissenschaftliche, künstleri-\nsche oder berufliche Aus-, Fort-\noder Weiterbildung,“.\n30. In § 49 werden die Wörter „Professoren, Hochschul-\ndozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie                     ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.","698            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\nddd) Die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-             tung einer Promotion oder der Erbringung zusätz-\nden Nummern 4 und 5.                          licher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind.\neee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt ge-            Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausrei-\nfasst:                                        chend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher\nArbeit gegeben werden.\n„5. Inanspruchnahme von Elternzeit\nnach den auf Beamtinnen und                   (3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-\nBeamte anzuwendenden landes-              liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den\nrechtlichen Regelungen über die           allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in\nElternzeit oder Beschäftigungsver-        der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.\nbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der             (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische\nMutterschutzverordnung des Bun-           Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.“\ndes entsprechenden landesrecht-\nlichen Regelungen in dem Umfang,     34. § 54 wird aufgehoben.\nin dem eine Erwerbstätigkeit nicht\nerfolgt ist.“                        35. In § 55 Satz 4 werden vor dem Wort „Lehrbeauftragte“\ncc) Die Sätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:          das Wort „der“ gestrichen und das Wort „verzichtet“\ndurch das Wort „verzichten“ sowie das Wort „eines“\n„Eine Verlängerung darf den Umfang der\ndurch das Wort „von“ ersetzt.\nBeurlaubung, Freistellung oder der Ermäßi-\ngung der Arbeitszeit und in den Fällen des\nSatzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die       36. In § 56 wird das Wort „Professoren“ durch die Wörter\nDauer von jeweils zwei Jahren nicht über-            „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.\nschreiten. Mehrere Verlängerungen nach\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt  37. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:\ndie Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.                                    „§ 57a\nVerlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen,\nauch wenn sie mit anderen Verlängerungen                            Befristung von Arbeitsverträgen\nzusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht              (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine\nüberschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht        bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wis-\nfür wissenschaftliche und künstlerische Mit-         senschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen\narbeiterinnen und Mitarbeiter.“                      und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Professoren,               künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b und 57c.\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-            Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung\nnieure oder für wissenschaftliche und künstleri-         nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für\nsche Assistenten“ durch die Wörter „Hochschul-           bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche\nlehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.                von den in § 57b vorgesehenen Fristen abgewichen\nund die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befris-\nteter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungs-\n32. In § 52 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\nbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht\n„§ 52                             tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der\nNebentätigkeit der                        tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht-\nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer“.              lichen Vorschriften und Grundsätze über befristete\nArbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwen-\n33. § 53 wird wie folgt gefasst:                                 den, soweit sie den Vorschriften der §§ 57b bis 57e\nnicht widersprechen.\n„§ 53\n(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen,\nWissenschaftliche und                       das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-\nkünstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter          fristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.\n(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mit-\narbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Ange-                                           § 57b\nstellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen                                  Befristungsdauer\nobliegen. Im Bereich der Medizin gehören zu den                  (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a\nwissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten         Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promo-\nin der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche           viert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zuläs-\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerin-          sig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Be-\nnen oder Hochschullehrern zugeordnet sind, erbrin-           fristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im\ngen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen             Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun\nunter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.          Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer ver-\nIn begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mit-           längert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer be-\narbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbständige         fristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotions-\nWahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre              zeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen\nübertragen werden.                                           weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein befriste-\n(2) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit-          ter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2 mit einer\narbeitern, die befristet beschäftigt werden, können          wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskraft\nAufgaben übertragen werden, die auch der Vorberei-           kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002                 699\nabgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils zulässi-          abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 57a, 57b\ngen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen                 und 57e entsprechend.\neines befristeten Arbeitsvertrages möglich.\n(2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-                                   § 57d\ntungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse                              Wissenschaftliches\nmit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeits-                    Personal an Forschungseinrichtungen\nzeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer\nFür den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit\nForschungseinrichtung im Sinne des § 57d abge-\nwissenschaftlichem Personal an staatlichen For-\nschlossen wurden, sowie entsprechende Beamten-\nschungseinrichtungen sowie an überwiegend staat-\nverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach\nlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf\n§ 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch befris-\nder Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes\ntete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechts-\nfinanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vor-\nvorschriften abgeschlossen wurden. Nach Ausschöp-\nschriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.\nfung der nach diesem Gesetz zulässigen Befristungs-\ndauer kann die weitere Befristung eines Arbeits-\nverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und                                         § 57e\nBefristungsgesetzes gerechtfertigt sein.                                       Studentische Hilfskräfte\n(3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-           Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfs-\ntung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht.             kräften, die als Studierende an einer deutschen Hoch-\nFehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vor-        schule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte),\nschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer          ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Die\nder Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder               Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird nicht\nbestimmbar sein.                                              auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b Abs. 1\n(4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-      angerechnet.\ntrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständ-                                     § 57f\nnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um\nErstmalige Anwendung\n1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung\nder Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der                Die §§ 57a bis 57e in der ab 23. Februar 2002\nregelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung           geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge\noder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder             anzuwenden, die ab 23. Februar 2002 abgeschlossen\neines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen             werden. Für vor dem 23. Februar 2002 abgeschlos-\ngewährt worden sind,                                      sene Arbeitsverträge gelten an staatlichen und staat-\nlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungs-\n2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaft-            einrichtungen im Sinne des § 57d die §§ 57a bis 57e in\nliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer-       der vor dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung\nhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland                fort.“\ndurchgeführte wissenschaftliche, künstlerische\noder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,\n38. § 70 wird wie folgt geändert:\n3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach\ndem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten                 a) In Absatz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort „Studien-\neines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6               bewerber“ die Wörter „Studienbewerberinnen\nund 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang,                 und“ eingefügt.\nin dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,           b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und                      „(5) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten\n5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindes-                die §§ 57a bis 57c, 57e und 57f entsprechend.“\ntens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit\nzur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Perso-         39. § 72 wird wie folgt geändert:\nnal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Auf-\ngaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem            a) In Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz ein-\nArbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.                  gefügt:\nEine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach             „Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des\nAbsatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie              Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschul-\ndarf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer          rahmengesetzes und anderer Vorschriften vom\nvon jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.                      16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) sind den Vor-\nschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entspre-\n§ 57c                                   chende Landesgesetze mit den Maßgaben zu\nerlassen, dass das Regelerfordernis der Junior-\nPrivatdienstvertrag\nprofessur in § 44 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar\nFür einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-             2010 zu erfüllen ist und § 44 Abs. 2 Satz 3 nicht für\nglied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-                 Prüfungsverfahren gilt, die vor dem 1. Januar 2010\nschule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei               beendet worden sind; die Maßgabe zu § 44 Abs. 2\nder Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln Dritter             Satz 3 gilt nicht in Bezug auf Juniorprofessorinnen\nvergütetem Personal im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1              und Juniorprofessoren.“","700             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\nb) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Bildung,       das zuletzt durch das Gesetz vom 10. November 2001\nWissenschaft, Forschung und Technologie“ durch      (BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\ndie Wörter „Bildung und Forschung“ ersetzt.         fasst:\n„§ 9\n40. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Studentenzahl“ durch\ndas Wort „Studierendenzahl“ ersetzt.                                           Hochschullehrer\n(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun-\n41. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt:                 destag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des\nHochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe\n„§ 74\nAnwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der\nBisherige Dienstverhältnisse              gleichen Hochschule wiederverwendet werden müssen.\nund Berufungsvereinbarungen\n(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung\n(1) Die beim Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur  und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes und ande-          Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag\nrer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693)  wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist ent-\nvorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen       sprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu\nAssistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen      bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Be-\nund Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Ober-       züge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu\ningenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hoch-         zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für\nschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienst-    Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.“\nverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung\nbleibt unverändert.\n(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die per-\nsonelle und sächliche Ausstattung der Professuren                                  Artikel 5\nvon Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels\nbetroffen sind, sind sie unter angemessener Berück-                            Anpassung des\nsichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen                    Beamtenrechtsrahmengesetzes\nRechtslage anzupassen.“                                    Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I,\nAufhebung bisherigen Rechts                       Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:\nDas Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissen-         „3. Titel: Wissenschaftliches und\nschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom                        künstlerisches Personal\n14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben.                      von Hochschulen ……………… 105 bis 114“.\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldozen-\nten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissen-\nArtikel 3                             schaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die\nAngabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche\nAnpassung des Gesetzes                          und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt.\nüber befristete Arbeitsverträge mit\nÄrzten in der Weiterbildung\n3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift wie\n§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge        folgt gefasst:\nmit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I\n„3. Titel\nS. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist,                          Wissenschaftliches und\nwird wie folgt gefasst:                                                 künstlerisches Personal von Hochschulen“.\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-\nvertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-           4. § 105 wird wie folgt gefasst:\nrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                            „§ 105\nvom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002                   Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren sowie\n(BGBl. I S. 693), fällt.“                                        wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter gelten\ndie Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das\nHochschulrahmengesetz etwas anderes bestimmt.“\nArtikel 4                         5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Hochschul-\ndozent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaft-\nAnpassung des Abgeordnetengesetzes                      licher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe\n§ 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der                „Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstleri-\nBekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),            scher Mitarbeiter“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002                701\nArtikel 6                             Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Alters-\nAnpassung des Bundesbeamtengesetzes                       grenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von\nmindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-                 mit Dienstbezügen oder in einem Dienstverhältnis als\nkanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt         Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus einem\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember           Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus einem\n2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:                 Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten auf Zeit\nernannt worden waren.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab-\n(5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrah-\nschnitt VIIa wie folgt gefasst:\nmengesetzes zum wissenschaftlichen und künstleri-\n„Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissen-                      schen Personal einer Hochschule zählenden Beamten\nschaftliches und künst-                     gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht\nlerisches Personal von                      die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der\nHochschulen ………………… 176a“.                  §§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengeset-\nzes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der\n2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt gefasst:     Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des\n„Leitungs- sowie wissenschaftliches                 Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich anerkannten\nund künstlerisches Personal von Hochschulen“.             Hochschulen des Bundes, deren Ausbildungsgänge\nausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet\nsind, gilt für beamtete Professoren, Juniorprofessoren\n3. § 176a wird wie folgt gefasst:                                und Hochschuldozenten, deren Aufgabengebiet davon\nberührt wird, § 26 dieses Gesetzes, wenn eine ihrem\n„§ 176a\nbisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht\n(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptberuf-        möglich ist.“\nlichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die ent-\nsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes zum\nwissenschaftlichen und künstlerischen Personal zäh-                                 Artikel 7\nlenden Beamten einer Hochschule, die nach Landes-                                  Anpassung\nrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten                      der Erholungsurlaubsverordnung\nHochschule erhalten hat und deren Personal im Dienst\ndes Bundes steht, sind unmittelbare Bundesbeamte.            § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in\nSteht das Personal der Hochschule im Dienst einer         der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001\nbundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-      (BGBl. I S. 1671) wird wie folgt gefasst:\ntung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1          „Für Professoren und Juniorprofessoren an Hochschulen\nbezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.             und für Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der\n(2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-      Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder\nberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die      unterrichtsfreie Zeit abgegolten.“\nbeamteten Professoren, für die eine befristete Tätigkeit\nvorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs Jahren\nzu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete Junior-                                   Artikel 8\nprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmengesetzes              Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nentsprechend. Für beamtete Hochschuldozenten gel-\nDie auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungs-\nten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistenten\nurlaubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung\nund Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beam-\ndes § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes\ntete wissenschaftliche und künstlerische Assistenten\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.\ndie §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengesetzes in der\nbis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung entspre-\nchend.                                                                              Artikel 9\n(3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die            Neufassung des Hochschulrahmengesetzes\nVorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind      Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nmit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.                      kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\n(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mitglie-    im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft zu\nBeamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf ihrer\nersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt unter                              Artikel 10\nerneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit\nweiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung nicht                             Inkrafttreten\nnach, so sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit entlas-     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie nach       Kraft.","702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Februar 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily"]}