{"id":"bgbl1-2002-11-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":11,"date":"2002-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_11.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)","law_date":"2002-02-16T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["686             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\nGesetz\nzur Reform der Professorenbesoldung\n(Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBesReformG)\nVom 16. Februar 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              3a. § 13 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und für\nZuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an\nArtikel 1                                    Hochschulen“ gestrichen.\nBundesbesoldungsgesetz                              b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sowie\nZuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nHochschulen“ gestrichen.\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt         4. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht feste\ngeändert:                                                           Gehälter“ durch die Wörter „nichts anderes“ ersetzt.\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:             5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt\ngefasst:\na) Die Angabe zum 2. Abschnitt wird wie folgt ge-\nfasst:                                                                           „2. Abschnitt\n„2. Abschnitt: Grundgehalt,                                                      Grundgehalt,\nLeistungsbezüge                                      Leistungsbezüge an Hochschulen“.\nan Hochschulen             18 bis 38“.\nb) Im 2. Abschnitt wird die Angabe zum 3. Unter-           6. Im 2. Abschnitt wird die Überschrift des 3. Unterab-\nabschnitt wie folgt gefasst:                               schnitts wie folgt gefasst:\n„3. Unterabschnitt: Vorschriften für                                          „3. Unterabschnitt\nProfessoren sowie                                   Vorschriften für Professoren\nhauptberufliche                             sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder\nLeiter und Mitglieder                         von Leitungsgremien an Hochschulen“.\nvon Leitungsgremien\nan Hochschulen        32 bis 36“.  7. Die §§ 32 bis 35 werden wie folgt gefasst:\n2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 32\nBundesbesoldungsordnung W\n„2. Leistungsbezüge für Professoren sowie haupt-\nberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungs-               Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungs-\ngremien an Hochschulen,“.                                 gruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W\n(Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in\n3. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „ruhegehaltfähige               der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten\nZuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an                   auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von\nHochschulen“ durch die Wörter „ruhegehaltfähige                Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Profes-\nLeistungsbezüge für Professoren sowie hauptberuf-              soren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgrup-\nliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an             pen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen\nHochschulen“ ersetzt.                                          A und B zugewiesen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002              687\n§ 33                                   (4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbe-\nzüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind\nLeistungsbezüge\nBestimmungen\n(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 wer-\n1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für\nden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften\ndie Vergabe sowie die Voraussetzungen und die\nneben dem als Mindestbezug gewährten Grund-\nKriterien der Vergabe,\ngehalt variable Leistungsbezüge vergeben:\n2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter\n1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhand-                  Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur\nlungen,                                                      Überschreitung des Vomhundertsatzes nach\n2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre,                 Absatz 3 Satz 3 und\nKunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung              3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den\nsowie                                                        regelmäßigen Besoldungsanpassungen\n3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder                   zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des\nbesonderen Aufgaben im Rahmen der Hoch-                  Bundes regeln dies das Bundesministerium der\nschulselbstverwaltung oder der Hochschul-                Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundes-\nleitung.                                                 ministerium des Innern im Einvernehmen mit den für\nLeistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können               die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten\nbefristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung           Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes\nvergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1                 für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung,\nNr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der               die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nFunktion oder Aufgabe gewährt.                                                          § 34\n(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschieds-                                  Vergaberahmen\nbetrag zwischen den Grundgehältern der Besol-\n(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Ver-\ndungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10\ngaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu\nübersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Pro-\nbemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungs-\nfessor aus dem Bereich außerhalb der deutschen\nausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2\nHochschulen zu gewinnen oder um die Abwan-\nund W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren\nderung des Professors in den Bereich außerhalb der\nden durchschnittlichen Besoldungsausgaben für\ndeutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungs-\ndiesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungs-\nbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen\ndurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche\nden Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und\nBesoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht\nder Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen,\nsowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend\nwenn der Professor bereits an seiner bisherigen\nvon Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt\nHochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unter-\nwerden, höchstens jedoch auf den höchsten Besol-\nschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der\ndungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund.\nBesoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe\nDer Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe\nB 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den\ndes Landesrechts sowie beim Bund jährlich um\nProfessor für eine andere deutsche Hochschule zu\ndurchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchs-\ngewinnen oder seine Abwanderung an eine andere\ntens um bis zu 10 vom Hundert überschritten wer-\ndeutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1\nden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereit-\nund 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter\ngestellt sind.\nund Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschu-\nlen, die nicht Professoren sind.                                (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich\nder Universitäten und gleichgestellten Hochschulen\n(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1            sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt\nund 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom                  zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besol-\nHundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehalt-              dungsanpassungen und den Anpassungen des\nfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils            Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten\nmindestens drei Jahre bezogen worden sind; wer-              Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berück-\nden sie befristet gewährt, können sie bei wiederhol-         sichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung\nter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für          teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pau-\nLeistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt              schaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen\n§ 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-                in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.\nchend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leis-\ntungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leis-                  (3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1\ntungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 kön-            sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2\nnen über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus               Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2\nfür ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhege-          Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden\nhaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1              Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3\nNr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3           Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergabe-\nzusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitrau-              rahmens sind\nmes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der           1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von\nbei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beam-                 Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren\nten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienst-              Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungs-\nbezug berücksichtigt.                                            ordnungen A und B geregelt sind, und","688           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\n2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter       12. § 77 wird wie folgt gefasst:\nund Mitglieder von Leitungsgremien an Hoch-\n„§ 77\nschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstver-\nhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der                   Übergangsvorschrift aus Anlass\nBesoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis                  des Professorenbesoldungsreformgesetzes\nC 4 geführt werden,\n(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5,\nund die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben             Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt,\neinzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für       die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschul-\ndie Besoldung von Professoren zur Verfügung                 leitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum\ngestellt werden, sind bei der Berechnung nicht ein-         22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anla-\nzubeziehen.                                                 gen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesol-\n(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezoge-          dungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000\nne Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a           vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter\ndes Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist         Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der\nsicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt            Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung\neingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibili-         des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten\nsierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personal-         Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum\nausgaben darstellen, beeinflussen den Vergabe-              Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu\nrahmen nicht.                                               erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwen-\nden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.\n(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1\nbis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung              (2) Für Professoren der Bundesbesoldungsord-\nder Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in               nung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund\nBund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles             § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit\ndes Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung            diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch\nvom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leis-           nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt\ntungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzu-            befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3,\nführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.         § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterab-\nschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I\n§ 35                               und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagen-\nForschungs- und Lehrzulage                     verordnung in der bis zum 22. Februar 2002 gelten-\nden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maß-\n(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Pro-\ngabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-\nfessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs-\npassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I\nvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule ein-\nS. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren\nwerben und diese Vorhaben durchführen, für die\nAnpassungen der Besoldung nach § 14 und der\nDauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine\nweiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach\nnicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden\n§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsver-\nkann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvor-\nordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienst-\nhaben darf nur vergeben werden, wenn die entspre-\nbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen\nchende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002\nRegellehrverpflichtung angerechnet wird.\ngeltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend\n(2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes           von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine\nkönnen das Bundesministerium der Verteidigung für           höherwertige Professur an der gleichen Hochschule\nseinen Bereich sowie das Bundesministerium des              oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder\nInnern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen           auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3,\nFachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden            der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43\nfür die Fachhochschule des Bundes für öffentliche           und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem\nVerwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der            23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung              der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der\neiner Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvor-            Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungs-\nhaben nach Absatz 1 vorsehen.“                              gruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgrup-\npen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2\n8. § 36 wird aufgehoben.                                       oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten\nist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet\n9. § 43 wird aufgehoben.                                       § 13 keine Anwendung.\n(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten,\n10. § 50 wird aufgehoben.\nOberingenieure sowie wissenschaftlichen und\nkünstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkraft-\n11. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-        tretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden\nkolon ersetzt und nach dem Semikolon folgender              Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum\nHalbsatz angefügt:                                          31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am\n„bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der              1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der\nSonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des                 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II\nGrundgehalts der Besoldungsgruppe nicht über-               in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung\nsteigen.“                                                   sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002                           689\nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-                  gierung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\ngesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618)              desrates.“\nsowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpas-            c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden\nsungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren\nAnpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1                 aa) bei der Amtsbezeichnung „Kanzler einer Uni-\nder Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über                    versität der Bundeswehr“ der Fußnoten-\ndie in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzu-                  hinweis „ 14)“ eingefügt und\nwenden.                                                        bb) nach der Fußnote 13) folgende Fußnote 14) an-\ngefügt:\n(4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens\n„ 14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des\nnach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer                         § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungs-\nBetracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgrup-                          gruppen W 2, W 3.“\npen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden\nd) In der Besoldungsgruppe B 4 werden\nHochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.“\naa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer\nUniversität der Bundeswehr“ der Fußnoten-\n13. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)                   hinweis „ 7)“ eingefügt und\nwird wie folgt geändert:\nbb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) an-\na) Die Vorbemerkung Nummer 20 wird aufgehoben.                     gefügt:\nb) Die Vorbemerkung Nummer 31 wird wie folgt                       „ 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des\n§ 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungs-\ngefasst:                                                            gruppen W 2, W 3.“\n„31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche            e) In der Besoldungsgruppe B 5 werden\nund künstlerische Mitarbeiter\naa) bei der Amtsbezeichnung „Präsident der\nDie Bundesregierung und die Landesregierun-                 Fachhochschule des Bundes für öffentliche\ngen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich               Verwaltung“ der Fußnotenhinweis „ 7)“ ein-\nfür beamtete wissenschaftliche und künstlerische               gefügt und\nMitarbeiter an einer Hochschule durch Rechts-              bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) an-\nverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zu-                    gefügt:\nsätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die\n„ 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des\nMitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen                        § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgrup-\nentstehen; die Rechtsverordnung der Bundesre-                       pen W 2, W 3.“","690            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\n14. Die Anlage II wird wie folgt gefasst:\n„ Anlage II\nBundesbesoldungsordnung W\nVorbemerkungen\n1. Zulagen                                                           des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhe-\n(1) Für Professoren, die bei obersten Bundes-                     gehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.\nbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bun-\ndes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbe-                   2. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nmerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A                            Professoren an einer Hochschule, die zugleich\nund B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die                    das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1\nZulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem End-                     oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide\ngrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den                     Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt\nBesoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grund-                        als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zu-\ngehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei                       lage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein\nProfessoren, denen bei ihrer Verwendung bei obers-                   Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich\nten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichts-                       205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungs-\nhöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter                    gruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.\noder Richter übertragen worden ist, richtet sich die\nStellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für\ndas zweite Hauptamt maßgebende Besoldungs-                           3. Amtsbezeichungen\ngruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die                      Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in\nBeamten, Richter und Soldaten bei obersten Be-                       der weiblichen Form.\nhörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes\ngetroffenen Regelung.                                                4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren\n(2) Die Länder können bestimmen, dass Professo-                      Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen                     werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für\n(Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage                   Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch\nerhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.                   Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung\n(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 er-                      zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die\nhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt                    Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen\nhaben (§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes                       entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregie-\nin der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fas-                      rung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\nsung), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung                      rates.\n2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die\nBesoldungsgruppe W 1\nHochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.\nProfessor als Juniorprofessor1)                                      3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbe-\nsoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).\n1) Nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem\n23. Februar 2002 geltenden Fassung an einer Universität oder                         Besoldungsgruppe W 3\ngleichgestellten Hochschule.\nProfessor1)\n– an einer Fachhochschule –\nBesoldungsgruppe W 2\nProfessor an einer Kunsthochschule1)\nProfessor1)                                                          Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)\n– an einer Fachhochschule –\nUniversitätsprofessor1)\nProfessor an einer Kunsthochschule1)\nPräsident der ...1) 2) 3)\nProfessor an einer Pädagogischen Hochschule1)\nVizepräsident der ...1) 2) 3)\nUniversitätsprofessor1)\nRektor der ...1) 2)\nPräsident der ...1) 2) 3)\nKonrektor der ...1) 2)\nVizepräsident der ...1) 2) 3)\nProrektor der ...1) 2)\nRektor der ...1) 2)\nKanzler der ...1) 2) 3)\nKonrektor der ...1) 2)\n1) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe\nProrektor der      ...1) 2)\ndes Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 2.\nKanzler der ...1) 2) 3)                                              2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die\nHochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.\n1) Soweit nicht – für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe    3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbe-\ndes Landesrechts – in der Besoldungsgruppe W 3.                      soldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002               691\n15. Die Anlage IV Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„ 3. Bundesbesoldungsordnung W\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in Euro)\nBesol-\ndungs-                     W1                            W2                                W3\ngruppe\n3 260,00                      3 724,00                          4 522,00\n.“\n16. In der Anlage IX wird der Teil „Bundesbesoldungsordnung C“ aufgehoben.\nArtikel 2                                     „Die in einer Habilitationsordnung vorgeschrie-\nBeamtenversorgungsgesetz                                 bene Mindestzeit für die Erbringung der Habili-\ntationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                       wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhe-\nBekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,                  gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden;\n2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                soweit die Habilitationsordnung eine Mindest-\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt ge-                 dauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre\nändert:                                                                 berücksichtigungsfähig.“\nbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 44\n1. In Abschnitt IX § 67 des Inhaltsverzeichnisses wird                  Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die Angabe\nnach dem Wort „Assistenten“ die Angabe „mit Be-                      „§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c“ ersetzt.\nzügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und            cc) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze\nMitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit                    angefügt:\nBezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W“                          „Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insge-\nangefügt.                                                            samt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhege-\nhaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende                     einer geringeren als der regelmäßigen Arbeits-\nAngabe eingefügt:                                                    zeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig\nberücksichtigt werden, der dem Verhältnis der\n„4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbe-\ntatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit ent-\nsoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des\nspricht.“\nBundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,“.\n3. § 67 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 3\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Assis-                       Gesetz über die Gewährung\ntenten“ die Angabe „mit Bezügen nach § 77 Abs. 3                einer jährlichen Sonderzuwendung\ndes Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professo-\nDas Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Son-\nren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von\nderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nLeitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen\n15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert\nnach der Bundesbesoldungsordnung W“ angefügt.\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Künstleri-\nschen Assistenten“ die Angabe „mit Bezügen       1. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsge-             a) In Nummer 1 wird die Angabe „Zuschüsse zum\nsetzes“ eingefügt.                                      Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:               durch die Angabe „Leistungsbezüge für Professo-\nren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von\n„Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu             Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese\nBeamten ernannten Professoren und der                   nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,“\nhauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Lei-         ersetzt.\ntungsgremien an Hochschulen mit Bezügen\nnach der Bundesbesoldungsordnung W und               b) In Nummer 4 wird die Angabe „gemäß Vorbemer-\nihre Hinterbliebenen.“                                  kung Nr. 5 zur Bundesbesoldungsordnung C,“\ndurch die Angabe „nach Nummer 2 der Vorbemer-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            kungen zur Bundesbesoldungsordnung W,“\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:              ersetzt.","692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 4\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                        Hochschulleitungs-\nStellenzulagenverordnung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             Die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom\n„ (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum       3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben.\n22. Februar 2002 geltenden Fassung ist bis zum\nTag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4                                     Artikel 5\ndes Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Re-                      Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\ngelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens                 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\njedoch bis zum 31. Dezember 2004. Für die am               des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nTag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4            dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Re-                blatt bekannt machen.\ngelungen jeweils vorhandenen Professoren der\nBundesbesoldungsordnung C findet § 6 Abs. 1                                         Artikel 6\nSatz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum 22. Februar 2002\ngeltenden Fassung Anwendung, bis ihnen ein Amt                                   Inkrafttreten\nder Bundesbesoldungsordnung W übertragen                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwird.“                                                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Februar 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily\nDer B und esm inist er d er Finanzen\nH a n s Ei c h e l\nDie Bund esminist erin\nf ür B ild ung und Fo rsc hung\nE. B u l m a h n"]}