{"id":"bgbl1-2002-11-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":11,"date":"2002-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_11.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz - AABG)","law_date":"2002-02-15T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002\nGesetz\nzur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung\n(Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz – AABG)\nVom 15. Februar 2002\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. Nach § 115b wird folgender Paragraph eingefügt:\n„§ 115c\nArtikel 1                                             Fortsetzung der Arzneimittel-\ntherapie nach Krankenhausbehandlung\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nIst im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung\n– Gesetzliche Krankenversicherung –                    die Verordnung von Arzneimitteln erforderlich, hat das\n(860-5)                               Krankenhaus dem weiterbehandelnden Vertragsarzt\ndie Therapievorschläge unter Verwendung der Wirk-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-           stoffbezeichnungen mitzuteilen. Falls preisgünstigere\nkenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-            Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirk-\nzember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert            stoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung ver-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001               fügbar sind, ist mindestens ein preisgünstigerer Thera-\n(BGBl. I S. 3773), wird wie folgt geändert:                      pievorschlag anzugeben. Abweichungen in den Fällen\nder Sätze 1 und 2 sind in medizinisch begründeten\n1. § 73 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                          Ausnahmefällen zulässig.“\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „beachten“ ein Punkt\neingefügt und es werden die folgenden Worte            4. § 129 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                                a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     „1. Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in\nFällen, in denen der verordnende Arzt\n„Sie können auf dem Verordnungsblatt aus-\nschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres                  a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoff-\nwirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verord-                     bezeichnung verordnet oder\nneten Mittels abgeben.“                                             b) kein preisgünstiges Arzneimittel verordnet\nc) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.                                    und die Ersetzung des Arzneimittels durch\nein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht aus-\ngeschlossen hat,“.\n2. § 92 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffglei-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:               ches Arzneimittel haben die Apotheken ein preis-\n„Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte            günstigeres Arzneimittel abzugeben, das mit dem\nAuswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind            verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße\nzu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise            identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich\naufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel             zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine aus-\nmit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstof-             tauschbare Darreichungsform besitzt. Ein Arznei-\nfen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung            mittel ist preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1, wenn sein\neine Bewertung des therapeutischen Nutzens               Preis unter Berücksichtigung identischer Wirkstär-\nauch im Verhältnis zum jeweiligen Apotheken-             ke und Packungsgröße sowie austauschbarer Dar-\nabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit             reichungsformen das untere Drittel des Abstandes\nder Verordnung ergibt.“                                  zwischen dem Durchschnitt der drei niedrigsten\nPreise und dem Durchschnitt der drei höchsten\nbb) In Satz 4 wird nach dem Wort „können“ das\nPreise wirkstoffgleicher Arzneimittel nicht über-\nWort „ferner“ eingefügt.\nsteigt. Die obere Preislinie des unteren Preisdrittels\nb) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch              zum Quartalsanfang kommt für das gesamte Quar-\ndie Angabe „Satz 4“ ersetzt.                                   tal zur Anwendung; sie ergibt sich auf der Grund-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002                  685\nlage des Preis- und Produktstandes des ersten            8. § 302 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nTages des jeweils vorhergehenden Monats und                  a) In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort\nwird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen                 „Zwecke“ die Wörter „und nur in einer auf diese\nbekannt gemacht. Die Sätze 3 und 4 finden keine                 Zwecke ausgerichteten Weise“ eingefügt.\nAnwendung, wenn weniger als fünf Arzneimittel im\nunteren Preisdrittel zur Verfügung stehen; in diesem         b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:\nFall gilt jedes der bis zu fünf preiswertesten Arznei-          „Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1\nmittel als preisgünstig nach Satz 1 Nr. 1.“                     den Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln,\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nnach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind.“\n„(1a) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-\nkenkassen gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austausch-                                  Artikel 2\nbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksich-            Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen verteilt\ntigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit.“          den Betrag, den er von forschenden Arzneimittelherstel-\nd) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Komma die              lern für die Krankenkassen als Solidarbeitrag erhält,\nWorte „die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach             zuzüglich der Zinsen, entsprechend dem jeweiligen pro-\nAbsatz 1 Satz 4 und Absatz 1a,“ eingefügt.               zentualen Anteil an den Arzneimittelausgaben des Jahres\n2001 nach den Rechnungsergebnissen der gesetzlichen\nKrankenversicherung (Vordruck KJ 1, Kontengruppe 43)\n5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:             unter den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Spit-\n„In den Jahren 2002 und 2003 beträgt abweichend von          zenverbände der Krankenkassen verteilen den jeweiligen\nSatz 1 der Apothekenrabatt 6 vom Hundert.“                   Betrag entsprechend dem in Satz 1 genannten Anteil an\ndie Krankenkassen ihrer Kassenart.\n6. In § 131 Abs. 4 wird nach der Angabe „der Aufgaben\nnach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5“ die Angabe                                        Artikel 3\n„sowie die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129\nAbs. 1 Satz 4 und Abs. 1a“ eingefügt.                         Änderung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000\nIn Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c des GKV-Gesundheits-\n7. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                        reformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2626) wird die Angabe „Sätze 3, 4 und 5“ durch die\na) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort            Angabe „Sätze 4, 5 und 6“ ersetzt.\n„Zwecke“ die Wörter „und ab dem 1. Januar 2003\nnur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten\nWeise“ eingefügt.                                                                  Artikel 4\nb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:                                          Inkrafttreten\n„Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1           (1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nden Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln,          Kraft.\nsoweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben             (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 5 am\nnach § 73 Abs. 8, § 84 und § 305a erforderlich sind.“    1. Februar 2002 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 15. Februar 2002\nDer Bund esp räsid ent\nJ o hannes Rau\nDer Bund eskanzler\nGerhard Sc hröd er\nDie Bund esminist erin für Gesund heit\nUlla Sc hmid t"]}