{"id":"bgbl1-2002-10-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":10,"date":"2002-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/10#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_10.pdf#page=61","order":4,"title":"Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet","law_date":"2002-02-12T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                 677\nVerordnung\nzu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet\nVom 12. Februar 2002\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3   tragen, dass die genannten Daten durch Dritte elektro-\nder Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I             nisch nicht kopiert werden können.\nS. 2866), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom\n(2) Als Ergebnis der Abfrage nach Absatz 1 Satz 2 darf\n26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingefügt worden ist,\nzunächst nur eine Übersicht über die ermittelten Daten-\nverordnet das Bundesministerium der Justiz:\nsätze übermittelt werden, die nur die vollständigen Daten\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d enthalten\n§1                                darf. Die übrigen nach der Insolvenzordnung zu veröffent-\nGrundsatz                            lichenden Daten dürfen erst übermittelt werden, wenn der\nNutzer den entsprechenden Datensatz aus der Übersicht\nÖffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren\nausgewählt hat.\nerfolgen nur dann in einem elektronischen Informations-\nund Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der\nInsolvenzordnung, wenn diese Art der Veröffentlichung                                       §3\nund das System durch die Landesjustizverwaltung für das                             Löschungsfristen\nGericht bestimmt worden sind. Die Veröffentlichung darf\nnur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der          (1) Die in einem elektronischen Informations- und Kom-\nInsolvenzordnung bekannt zu machen sind.                      munikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten\naus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröff-\nnungsverfahrens wird spätestens einen Monat nach der\n§2\nAufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In-\nDatensicherheit, Schutz vor Missbrauch               solvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht\n(1) Die Landesjustizverwaltung darf ein elektronisches     eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffent-\nInformations- und Kommunikationssystem zu Veröffent-          lichten Sicherungsmaßnahmen.\nlichungen nach der Insolvenzordnung nur bestimmen,               (2) Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungs-\nwenn durch geeignete technische und organisatorische          verfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der\nMaßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten                  Insolvenzordnung gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,\n1. bei der elektronischen Übermittlung von dem Insol-         dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die\nvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die    Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.\nVeröffentlichung zuständige Stelle elektronisch signiert     (3) Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzord-\nwerden,                                                   nung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Ver-\n2. während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig       öffentlichung gelöscht.\nund aktuell bleiben,\n3. spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach                                          §4\ndem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abge-                               Einsichtsrecht\nrufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des\nInsolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden          Soweit Veröffentlichungen nur über ein elektronisches\nAngaben enthält:                                          Informations- und Kommunikationssystem erfolgen,\nhaben die Insolvenzgerichte sicherzustellen, dass jeder-\na) den Familiennamen,                                     mann von den öffentlichen Bekanntmachungen in ange-\nb) die Firma,                                             messenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.\nc) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners oder\n§5\nd) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts.\nInkrafttreten\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d können\nunvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft be-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsitzen. Nach dem Stand der Technik ist dafür Sorge zu         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Februar 2002\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin"]}