{"id":"bgbl1-2002-10-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":10,"date":"2002-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/10#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_10.pdf#page=55","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung - ZustVV)","law_date":"2002-02-12T00:00:00Z","page":671,"pdf_page":55,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002               671\nVerordnung\nzur Einführung von Vordrucken\nfür die Zustellung im gerichtlichen Verfahren\n(Zustellungsvordruckverordnung – ZustVV)\nVom 12. Februar 2002\nAuf Grund des § 24a des Gesetzes betreffend die Ein-         (2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag)\nführung der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 5         und Nr. 3 (äußerer Umschlag/Auftrag) dürfen Umschläge\nAbs. 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001             mit Sichtfenster verwendet werden. In diesen Fällen\n(BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, verordnet das        bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Voraus-\nBundesministerium der Justiz:                                verfügungen auf dem inneren Umschlag nicht.\n(3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in\n§1                                den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig:\nVordrucke                             1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvor-\nFür die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden          schriften beruhen;\neingeführt:\n2. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es,\n1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung        ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das\nvon Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182         Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerich-\nAbs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungs-           ten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbei-\nurkunde),                                                    ten und für die Bearbeitung technische Entwicklungen\n2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefum-          nutzbar zu machen oder vorhandene technische Ein-\nschlag nach § 176 Abs. 1 der Zivilprozessordnung             richtungen weiter zu nutzen;\n(innerer Umschlag),                                       3. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die\n3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzu-           es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder\nstellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilpro-             das Verständnis der Vordrucke zu erschweren,\nzessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag),                      ermöglichen, technische Einrichtungen der üblichen\nBriefbeförderung für das Zustellungsverfahren zu\n4. der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche      nutzen.\nMitteilung über die Zustellung durch Niederlegung\nnach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung\n(Benachrichtigung).                                                                   §3\nÜberleitungsvorschrift\n§2\nBis zum 31. Dezember 2002 können an Stelle der durch\nZulässige Abweichungen                       diese Verordnung bestimmten Vordrucke die bisherigen\n(1) Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkun-     Vordrucke verwendet werden.\nde) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten\nMuster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden. In                                    §4\ndiesem Fall sind die im Muster in weißer Farbe hervorge-\nInkrafttreten\nhobenen Ankreuz- und Ausfüllfelder durch Umrandung\noder in anderer Weise kenntlich zu machen.                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Februar 2002\nDie Bund esminist erin d er Just iz\nDäub ler- Gmelin","672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 1\n(zu § 1 Nr. 1)                                         Zustellungsurkunde\nZustellungsurkunde\n1.1    Aktenzeichen                                           1.2 Ggf. weitere Kennz.\n1.3    Adressat\n1.4             Bei erfolglosem Zustellversuch: Vermerk über den Grund der Nichtzustellung\n1.4.1                Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln\n1.4.2                Adressat verzogen nach:\nStraße und Hausnummer\nPostleitzahl, Ort\nWeitersendung nicht verlangt/nicht möglich\n1.4.3                Anderer Grund:\n1.4.4                Datum\nT T M M J J\n1.4.5                Unterschrift\n1.4.6                Postunternehmen/\nBehörde:\nZustellungsurkunde/Zustellungsauftrag\nzurück an Absender","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 673","674             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 2\n(zu § 1 Nr. 2)\nInnerer Umschlag\nVorderseite innerer Umschlag:\nVorderseite\nAbsender                                Hinweis: Umschlag bitte aufbewahren, siehe Rückseite!\nZugestellt am\n(Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift)\nAktenzeichen\nFörmliche Zustellung\nWeitersenden innerhalb des\nBezirks des Amtsgerichts\nBezirks des Landgerichts\nInlands\nBei der Zustellung zu beachtende Vermerke\nErsatzzustellung ausgeschlossen\nKeine Ersatzzustellung an:\nNicht durch Niederlegung zustellen\nMit Angabe der Uhrzeit zustellen\nRückseite\nRückseite        innerer Umschlag:\nWichtiger Hinweis:\nMit dieser Sendung werden Ihnen in gesetzlich vorgeschriebener Form die im Umschlag enthaltenen\nSchriftstücke förmlich zugestellt. Die förmliche Zustellung eines Schriftstücks dient dem Nachweis, dass\ndem Adressaten in gesetzlich vorgeschriebener Form Gelegenheit gegeben worden ist, von dem\nSchriftstück Kenntnis zu nehmen, und wann das geschehen ist.\nDen Tag der Zustellung vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag (siehe Vorderseite). Bitte bewahren\nSie den Umschlag zusammen mit den darin enthaltenen Schriftstücken auf. Er dient als Beleg, wenn Sie\nangeben müssen, welche Schriftstücke Ihnen wann zugestellt worden sind.\nWird der Zustellungsadressat oder eine zum Empfang des Schriftstücks berechtigte Person in der\nangegebenen Wohnung oder in den angegebenen Geschäftsräumen nicht angetroffen, kann das\nSchriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt\nwerden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                675\nAnlage 3\n(zu § 1 Nr. 3)\nÄußerer Umschlag/Auftrag\n..... Postzustellungsauftrag(aufträge)\nAbsender","676                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 4\n(zu § 1 Nr. 4)\nBenachrichtigung\nVorderseite Benachrichtigung:\nVorderseite\nBenachrichtigung                                                                           Sofern Sie an der Abholung des niedergelegten Schriftstücks\nüber die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks                                   verhindert sind, kann das Schriftstück gegen Rückgabe dieser\nBenachrichtigung auch von Ihrem Ehegatten, Ihren Eltern oder Ihren\nHerrn/Frau                                                                                 erwachsenen Kindern abgeholt werden.\nSie können aber auch eine andere erwachsene Person\nStraße, Hausnummer                                                                         bevollmächtigen, das Schriftstück für Sie abzuholen.\nHierzu können Sie diesen Vordruck benutzen:\nPLZ, Ort\nVollmacht zur Abholung\nIhnen konnte heute ein zuzustellendes Schriftstück nicht ausgeliefert werden.\nIch bevollmächtige hiermit\nDas Schriftstück wird deshalb bei folgender Stelle niedergelegt:                           Herrn/Frau\nNiederlegungsstelle/ Anschrift:                     Öffnungszeiten:\nStraße und Hausnummer\nDas Schriftstück kann dort während der Öffnungszeiten abgeholt werden.                     PLZ, Wohnort\nHeute noch nicht          Heute, jedoch nicht vor _________ . _________ Uhr\nAm nächsten Werktag, jedoch nicht vor _________ . __________ Uhr\nMit dieser schriftlichen Mitteilung gilt das Schriftstück als zugestellt.\nDas Datum der Zustellung - ggf. mit Uhrzeit - habe ich auf dem Umschlag des Schriftstücks\nvermerkt.                                                                                  das oben bezeichnete Schriftstück abzuholen.\nDatum, ggf. Uhrzeit   Unterschrift des Zustellers      Postunternehmen/Behörde             Datum                Unterschrift\nBitte Hinweise auf der Rückseite beachten!\nRückseite Benachrichtigung\nRückseite\nWichtige Hinweise!\nDie Zustellung eines Schriftstücks dient dem Nachweis, dass dem Adressaten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form Gelegenheit\ngegeben worden ist, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und wann das geschehen ist.\nWird bei einem Zustellungsversuch in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in der Gemeinschaftseinrichtung der Zustellungs-\nadressat oder eine zum Empfang des Schriftstücks berechtigte Person nicht angetroffen und kann das Schriftstück auch nicht\nin einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung gelegt werden, erfolgt die\nZustellung durch Niederlegung.\nMit der Abgabe dieser schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung gilt das Schriftstück als zugestellt, unabhängig davon, ob\nund wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt.\nAn die Zustellung sind Rechtsfolgen geknüpft (z. B. Beginn einer Frist). Bitte versäumen Sie deshalb nicht, das Schriftstück so bald wie\nmöglich abzuholen.\nDas niedergelegte Schriftstück wird bei der umseitig bezeichneten Stelle drei Monate aufbewahrt und zur Abholung\nbereitgehalten.\nDanach wird es an den Absender zurückgeschickt.\nZum Nachweis der Empfangsberechtigung kann bei der Abholung des Schriftstücks die Vorlage eines geeigneten Ausweis-\ndokumentes verlangt werden."]}