{"id":"bgbl1-2002-10-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":10,"date":"2002-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_10.pdf#page=4","order":2,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"2002-02-12T00:00:00Z","page":620,"pdf_page":4,"num_pages":51,"content":["620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 12. Februar 2002\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes            6. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Gemeinde-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993               behörde in Bonn“ durch die Wörter „Gemeinde des\n(BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des          Wahlkreises“ ersetzt sowie nach dem Wort „sind“ der\nGesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) geändert             Punkt durch ein Komma ersetzt und nachfolgender\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:           Satzteil angefügt:\n„in der die für sie zuständige oberste Dienstbehörde\nihren Sitz hat.“\nArtikel 1\nÄnderung der Bundeswahlordnung                     7. In § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 wird jeweils das\nWort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichts-\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-\nfrist“ ersetzt.\nmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), zuletzt\ngeändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:               8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Wörter „am Stichtag\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der\na) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:                    Aufenthalt angezeigt worden ist,“ durch die Wörter\n„seinen Antrag stellt,“ ersetzt.\n„§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf\nb) In Nummer 4 Satz 2 werden nach den Wörtern\nEinsicht in das Wählerverzeichnis und die\n„ die Gemeinde“ die Wörter „ des Wahlkreises“\nErteilung von Wahlscheinen“.\neingefügt.\nb) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:\n„§ 21 Einsicht in das Wählerverzeichnis“.             9. In § 18 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“\nc) Die Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie          durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\n„Anlage 5                                           10. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(zu § 20 Abs. 1)                                         a) In Satz 1 werden die Wörter „Auslegung des\nBekanntmachung der Gemeindebehörde über                      Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter „Bereit-\ndas Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis              haltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht-\nund die Erteilung von Wahlscheinen“.                         nahme“ ersetzt.\nb) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „bei der“ durch\n2. In § 1 Satz 2 und § 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter           das Wort „zur“ ersetzt.\n„Fernsprech-, Fernschreib- und Fernkopieranschluss“          c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Telekommunikationsanschlüssen“\nersetzt.                                                         „Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten,\nder nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das\nWählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Ver-\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Fernsprech-,             sendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1,\nFernschreib- und Fernkopieranschlüssen“ durch das                hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach\nWort „Telekommunikationsanschlüssen“ ersetzt.                    der Eintragung zu erfolgen.“\n4. In § 7 Nr. 1, 4 und 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter  11. § 20 wird wie folgt geändert:\n„jeden Kreis“ durch die Wörter „einzelne Kreise“\nersetzt.                                                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 20\n5. In § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter                                  Bekanntmachung\n„Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes“                                über das Recht auf\ndurch die Wörter „dem Bundesreisekostengesetz“                             Einsicht in das Wählerverzeichnis\nersetzt.                                                                und die Erteilung von Wahlscheinen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002              621\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     18. Dem § 38 werden folgende Sätze angefügt:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungs-\n„1. von wem, zu welchen Zwecken und                  frist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für\nunter welchen Voraussetzungen, wo, wie           ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den\nlange und zu welchen Tagesstunden das            § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes ent-\nWählerverzeichnis eingesehen werden              sprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist,\nkann,“.                                          ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine\nErreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslegungsfrist“           eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter\ndurch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.             unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und\nden Bundeswahlleiter über die Erreichbarkeits-\n12. § 21 wird wie folgt geändert:                                 anschrift.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n19. In § 39 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des\n„§ 21                            Parteiengesetzes)“ gestrichen.\nEinsicht in das Wählerverzeichnis“.\nb) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:         20. Dem § 43 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeich-             „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungs-\nnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung              frist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für\nwährend der allgemeinen Öffnungszeiten zur Ein-           ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den\nsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im          § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes ent-\nautomatisierten Verfahren geführt, kann die Ein-          sprechenden Landesmeldegesetzen eingetragen ist,\nsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht           ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine\nwerden.“                                                  Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe\neines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\nunterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über\nd) In Absatz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch          die Erreichbarkeitsanschrift.“\ndas Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.\n21. § 45 wird wie folgt geändert:\n13. In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Das Papier muss so beschaffen sein, dass\n14. In § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das\nnach Kennzeichnung und Faltung durch\nWort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichts-\nden Wähler andere Personen nicht erkennen\nfrist“ ersetzt.\nkönnen, wie er gewählt hat.“\nbb) Im neuen Satz 3 werden das Wort „ Er“\n15. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Der Stimmzettel“ sowie in\n„(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schrift-                 Nummer 1 nach dem Wort „Kennzeichnung“\nlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde be-                        das Komma durch ein Semikolon ersetzt und\nantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch                       nachfolgender Satzteil angefügt:\nTelegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder\n„bei einem Nachweis nach § 38 Satz 4 ist\ndurch sonstige dokumentierbare Übermittlung in\nanstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die\nelektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche\nErreichbarkeitsanschrift anzugeben,“.\nAntragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahl-\nberechtigter kann sich bei der Antragstellung der             b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nHilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt ent-           c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „mit den\nsprechend.“                                                       erforderlichen Wahlumschlägen für die Wahl mit\nWahlurnen“ gestrichen.\n16. § 28 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:            22. § 49 wird wie folgt geändert:\n„ Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer             a) In Nummer 1 wird das Wort „ausgelegte“ durch\nEinrichtungen erstellt, kann abweichend von                   das Wort „abgeschlossene“ ersetzt.\nSatz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann          b) In Nummer 3 werden die Wörter „ und Wahl-\nder Name des beauftragten Bediensteten ein-                   umschläge“ gestrichen.\ngedruckt werden.“\nb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-         23. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in den Wahl-\ngefügt:                                                   umschlag legen“ durch das Wort „falten“ ersetzt.\n„§ 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“\n24. § 56 wird wie folgt geändert:\n17. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 7 Abs. 2 des        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und einen\nParteiengesetzes)“ gestrichen.                                    amtlichen Wahlumschlag“ gestrichen.","622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „legt ihn dort        b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nin den Wahlumschlag.“ durch die Wörter „faltet ihn            „Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne\ndort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht               entnommen, entfaltet und gezählt.“\nerkennbar ist.“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort „legt“ durch       30. § 69 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „wirft“ und das Wort „Wahlumschlag“\ndurch die Wörter „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt.         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                     aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           „Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimm-\nabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                               worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter\n„4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl-                   Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimm-\nzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat                   zettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:“.\noder“.                                              bb) In Nummer 3 werden die Wörter „den leeren\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                               Wahlumschlägen und“ gestrichen.\n„5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass         b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nseine Stimmabgabe erkennbar ist, oder               „ Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,\nihn mit einem äußerlich sichtbaren, das             werden ausgesondert und von einem vom\nWahlgeheimnis offensichtlich gefährden-             Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in\nden Kennzeichen versehen hat, oder“.                Verwahrung genommen.“\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „leeren Wahl-\nangefügt:                                               umschläge und“ gestrichen.\n„6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere           d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\noder einen nicht amtlich hergestellten\nStimmzettel abgeben oder mit dem                    aa) In Nummer 3 werden die Wörter „die leer ab-\nStimmzettel einen weiteren Gegenstand                    gegebenen Wahlumschläge und“ gestrichen.\nin die Wahlurne werfen will.“                       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nf) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                   „4. die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken\n„ (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel ver-                         gegeben haben“.\nschrieben oder versehentlich unbrauchbar ge-\nmacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4        31. § 71 wird wie folgt geändert:\nbis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fern-\nein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er\nsprecher, Fernschreiber“ durch die Wörter „tele-\nden alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds\nfonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege“\ndes Wahlvorstandes vernichtet hat.“\nersetzt.\n25. § 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    b) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:\n„Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der                „Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art\ndurch körperliche Gebrechen gehindert ist, den                   und Weise der Übermittlung treffen. Er kann auch\nStimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst               anordnen, dass die Wahlergebnisse der Wahl-\nin die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere                  bezirke und der Gemeinden gleichzeitig dem\nPerson, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe                  Kreiswahlleiter und ihm mitzuteilen sind. Die mit-\nbedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand                    geteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst\nbekannt.“                                                        dann bei der Ermittlung des vorläufigen Wahl-\nergebnisses im Land berücksichtigen, wenn die\nMitteilung des Kreiswahlleiters nach Absatz 3\n26. § 61 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 vorliegt.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „und Wahlumschläge“\ngestrichen.                                           32. In § 72 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „und Wahl-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „in den Wahlumschlag           umschläge“ gestrichen.\nzu legen“ durch die Wörter „zu falten“ ersetzt.\n33. § 73 wird wie folgt geändert:\n27. In § 62 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und Wahl-\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen.\numschläge“ gestrichen.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\n28. In § 66 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden\ndie Wörter „jeden Kreis“ durch die Wörter „einzelne      34. In § 74 Abs. 4 werden die Wörter „oder den in Betracht\nKreise“ ersetzt.                                              kommenden Zustellpostämtern“ gestrichen.\n29. § 68 wird wie folgt geändert:                            35. § 75 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Wahlumschläge und“            a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „gelegt“ durch\ngestrichen.                                                   das Wort „geworfen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002              623\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               „ Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend,\n„(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahl-                    wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und\nbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen                kein Listenbewerber nachfolgt.“\nworden sind, jedoch nicht vor Schluss der all-             b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\ngemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Brief-            „ Der Bundeswahlleiter verfährt entsprechend,\nwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 67                 wenn ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und\nunter den Nummern 2 bis 6 bezeichneten Angaben                kein Listenbewerber nachfolgt. Weist ein Listen-\nfest. Die §§ 68 bis 70 gelten entsprechend mit der            nachfolger bis spätestens vier Tage nach Eingang\nMaßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst un-                  seiner Annahmeerklärung beim zuständigen Lan-\ngeöffnet zu zählen sind und leere Wahlumschläge               deswahlleiter gegenüber dem Bundeswahlleiter\nentsprechend § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3                 nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperr-\nund 8 Nr. 3 sowie Wahlumschläge, die mehrere                  vermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechts-\nStimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken                 rahmengesetzes entsprechenden Landesmelde-\ngeben, entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6                gesetzen eingetragen ist, ist anstelle seiner An-\nund 8 Nr. 4 zu behandeln sind.“                               schrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsan-\nc) In Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 6                  schrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs\nSatz 2 und Absatz 7 Satz 2 werden jeweils die                 genügt nicht.“\nWörter „jeden Kreis“ durch die Wörter „einzelne\nKreise“ ersetzt.                                       39. § 88 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(10) Stellt der Bundeswahlleiter fest, dass im             „1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit\nWahlgebiet die regelmäßige Beförderung von                        nicht die Gemeindebehörde diese im Be-\nWahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder                    nehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,“.\nähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war,          b) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.\ngelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die\nnach Behebung des Ereignisses, spätestens aber         40. Anlage 2 wird durch die Neufassung im Anhang dieser\nam 22. Tag nach der Wahl bei der zuständigen               Verordnung ersetzt.\nStelle (§ 66 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig ein-\ngegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens         41. Anlage 3 wird durch die Neufassung im Anhang dieser\nam Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei             Verordnung ersetzt.\ngelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit\neinem Poststempel spätestens vom zweiten Tag\n42. Anlage 4 wird durch die Neufassung im Anhang dieser\nvor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als\nVerordnung ersetzt.\nrechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe\nsind auf schnellstem Wege dem zuständigen\nBriefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung      43. Anlage 5 wird durch die Neufassung im Anhang dieser\ndes Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern             Verordnung ersetzt.\nder Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 7\nNr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. 44. Anlage 6 wird durch die Neufassung im Anhang dieser\nWird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände            Verordnung ersetzt.\nunterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter,\nwelchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die          45. Anlage 8 wird durch die Neufassung im Anhang dieser\ndurch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe über-            Verordnung ersetzt.\nwiesen werden; wird die nach § 7 Nr. 1 erforder-\nliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unter-         46. Anlage 9 wird durch die Neufassung im Anhang dieser\nschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher           Verordnung ersetzt.\nBriefwahlvorstand über die Zulassung oder\nZurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und           47. Anlage 11 wird durch die Neufassung im Anhang die-\nwelcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über             ser Verordnung ersetzt.\ndie Gültigkeit der abgegebenen Stimmen ent-\nscheidet und die nachträgliche Feststellung des        48. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\nBriefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der\nLandeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an               a) Die Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird\ndie besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.“           durch die Neufassung im Anhang dieser Verord-\nnung ersetzt.\n36. In § 76 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort „haben,“            b) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl\ndie Wörter „ und von dem Schriftführer“ eingefügt.                werden in Nummer 5 im Text die Wörter „zur Post\ngeben (außerhalb des Bereiches der Deutschen\nBundespost: frankiert)“ durch die Wörter „ zur\n37. In § 83 Abs. 3 wird das Wort „Auslegung“ durch das\nDeutschen Post AG geben (außerhalb der Bundes-\nWort „Einsichtnahme“ ersetzt.\nrepublik Deutschland: frankiert)“ und auf der Ab-\nbildung der Frankierungsvermerk „Gebührenfrei\n38. § 84 wird wie folgt geändert:                                     im Bereich der Deutschen Bundespost“ durch den\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-                  Frankierungsvermerk „Unentgeltlich im Bereich\ngefügt:                                                       der Deutschen Post AG“ ersetzt.","624           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\n49. Anlage 13 wird durch die Neufassung im Anhang die-     59. Anlage 29 wird durch die Neufassung im Anhang die-\nser Verordnung ersetzt.                                     ser Verordnung ersetzt.\n50. Anlage 16 wird durch die Neufassung im Anhang die-     60. Anlage 31 wird durch die Neufassung im Anhang die-\nser Verordnung ersetzt.                                     ser Verordnung ersetzt.\n51. Anlage 17 wird durch die Neufassung im Anhang die-\nser Verordnung ersetzt.                                61. In Anlage 32 Nr. 2 werden das Wort „Der“ durch das\nWort „Dem“ und die Wörter „nahm Einsicht in“ durch\ndas Wort „lagen“ ersetzt, nach dem Wort „und“ das\n52. Anlage 18 wird durch die Neufassung im Anhang die-          Wort „in“ gestrichen sowie nach dem Wort „Gemein-\nser Verordnung ersetzt.                                     den“ die Wörter „ zur Einsichtnahme vor“ eingefügt.\n53. Anlage 20 wird durch die Neufassung im Anhang die-\nser Verordnung ersetzt.                                62. In Anlage 33 Nr. 2 werden nach dem Wort „lagen“ das\nWort „die“ und nach dem Wort „Wahlkreisen“ die\nWörter „zur Einsichtnahme“ eingefügt.\n54. Anlage 23 wird durch die Neufassung im Anhang die-\nser Verordnung ersetzt.\n55. Anlage 24 wird durch die Neufassung im Anhang die-                              Artikel 2\nser Verordnung ersetzt.                                          Neufassung der Bundeswahlordnung\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut\n56. Anlage 26 wird durch die Neufassung im Anhang die-\nder Bundeswahlordnung in der vom Inkrafttreten dieser\nser Verordnung ersetzt.\nVerordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\n57. Anlage 27 wird durch die Neufassung im Anhang die-\nser Verordnung ersetzt.\nArtikel 3\n58. In Anlage 28 Satz 1 werden die Wörter „(z. B. Fern-                           Inkrafttreten\nsprecher, Fernschreiber)“ durch die Wörter „(z. B.\ntelefonisch oder auf sonstigem elektronischen             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nWege)“ ersetzt.                                        in Kraft.\nBerlin, den 12. Februar 2002\nDer Bund esminist er d es Innern\nSc hily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002 625\nAnhang\nzur Siebten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","626               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)                                 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\n– Erstausfertigung –\nBitte\n— füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,\n— trennen Sie nicht das Blatt „Erstausfertigung“ vom Blatt „Zweitausfertigung“,\n— beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,\n— das Zutreffende ankreuzen 앮       쎹\n햲     Gemeindebehörde                                                                                      햳         Antrag gemäß § 18 Abs. 5 der Bundeswahl-\n.......................................                                                                       ordnung (BWO) auf Eintragung in das Wähler-\n.......................................                                                                       verzeichnis zur Bundestagswahl 20 . .\n.......................................                                                                                                                und\n.......................................                                                                                                  Wahlscheinantrag\nFamilienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen\nTag        Monat                 Jahr\nTag der Geburt\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde\ngemeldet war\n앮 ist unverändert\n앮 lautete damals: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n햴      Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\n햵      Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt\nfolgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom               bis zum               (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                    nach (Ort, Staat)\n햶\nIch bin im Besitz eines                 Ausweis-Nummer\n햷\n앮 Personalausweises\nausgestellt am:                                                  von (ausstellende Behörde)\n앮 Reisepasses\n햸      Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt :\n햹      — Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\n앮 ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                          앮 ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n햺      — ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n— ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*)\n앮    dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,\n햻      앮    dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n햽      앮    meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n햾      앮    seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sein,\n햿      —    ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.\nMir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung\nin das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt\noder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht\nteilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n헀      앮 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\n앮 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Vor- und Familienname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\n헁\nOrt, Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n헂      Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe\nund die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.\nOrt, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                  627\nWird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.\nRückseite\nder Erstausfertigung\nMuster für amtliche Vermerke\n1.0    Zuständigkeit der Gemeindebehörde                  앮 ja\n앮 nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde\n(Gemeindebehörde)\nBegründung\n(Ort, Datum)                                        Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\n2.0    Antragseingang\nam (Datum)               21. Tag vor der Wahl                                    Antragseingang\n=                                                       앮 verspätet              앮 rechtzeitig\n3.0    Status als Deutscher nachgewiesen                                                앮 nein                   앮 ja\n4.0    18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                              앮 nein                   앮 ja\n5.0    Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen\n5.1   Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem                    앮 nein                   앮 ja\n23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*)\n5.2   Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten                     앮 nein\ndes Europarates\n앮 ja:      (Staat)\n5.3   Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichmitgliedstaates                       앮 nein\ndes Europarates\n앮 ja:      (Staat)\n앮 Der Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*)                               앮 Die Abmusterung\nam (Datum)\n_________________________ ist für die Berechnung der 25-Jahresfrist\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) maßgebend.\nDiese Frist ist am Wahltage                                                      앮 verstrichen            앮 nicht verstrichen\n6.0    Wahlausschlussgrund                                                              앮 vorhanden              앮 nicht vorhanden\nAusschlussgrund:              앮 § 13 Nr. 1 BWG        앮 § 13 Nr. 2 BWG           앮 § 13 Nr. 3 BWG\n7.0    Wahlrechtsvoraussetzungen                nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG       앮 nein                   앮 ja\nerfüllt:                                 nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG       앮 nein                   앮 ja\n8.0    Erteilung des Antrages\nBezeichnung des Wahlbezirks\n앮 Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlscheinnummer\n앮 Erteilung des Wahlscheines\n앮 Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis\n앮 Absendung des Wahlscheines und der                             앮 Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages\nBriefwahlunterlagen per Luftpost                                 an den Bundeswahlleiter\nam (Datum)                                                       am (Datum)\n앮 Zurückweisung (s. Anlage)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).","628               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nnoch Anlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)                                 Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\n– Zweitausfertigung –\nBitte\n— füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,\n— beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern,\n— das Zutreffende ankreuzen 앮       쎹\n햲     Gemeindebehörde                                                                                      햳         Antrag gemäß § 18 Abs. 5 der Bundeswahl-\n.......................................                                                                       ordnung (BWO) auf Eintragung in das Wähler-\n.......................................                                                                       verzeichnis zur Bundestagswahl 20 . .\n.......................................                                                                                                                und\n.......................................                                                                                                  Wahlscheinantrag\nFamilienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen\nTag        Monat                 Jahr\nTag der Geburt\nMein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde\ngemeldet war\n앮 ist unverändert\n앮 lautete damals: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n햴      Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\n햵      Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt\nfolgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:\nvom               bis zum               (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nund bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                    nach (Ort, Staat)\n햶\nIch bin im Besitz eines                 Ausweis-Nummer\n햷\n앮 Personalausweises\nausgestellt am:                                                  von (ausstellende Behörde)\n앮 Reisepasses\n햸      Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt hingewiesen, versichere ich an Eides statt :\n햹      — Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\n앮 ich habe das 18. Lebensjahr vollendet,                                          앮 ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,\n햺      — ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n— ich hatte vor meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*)\n앮    dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,\n햻      앮    dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,\n햽      앮    meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,\n햾      앮    seit meinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) werden am Wahltag nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sein,\n햿      —    ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.\nMir ist bekannt, dass sich nach § 107b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung\nin das Wählerverzeichnis erwirkt, und dass sich nach § 107a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt\noder dies versucht.\nIch werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht\nteilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.\n헀      앮 Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.\n앮 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:\n(Vor- und Familienname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)\n헁\nOrt, Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)\n헂      Ich versichere an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe\nund die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.\nOrt, Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)\n*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                                                   629\nRückseite\nder Zweitausfertigung\nDatenerfassung für den\nBundeswahlleiter\nStatistisches Bundesamt\nZweigstelle Bonn\nPostfach 17 03 77\n53029 Bonn\nVom Antragsteller nicht abzusenden.\nWird von der Gemeindebehörde übersandt.\nBetr.:          Register nach § 18 Abs. 5 BWO\nDer Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.\n(Name und Anschrift der Gemeindebehörde)\n....................................................................                                                                   .....................    ....................\nDie Gemeinde gehört zum Wahlkreis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                ....................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Nummer und Name des Wahlkreises)\n(Ort, Datum)\n...............................................                                                        .................                .....................    ....................\nIm Auftrag\n....................................................................\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)","630               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nnoch Anlage 2\n(zu § 18 Abs. 5)\nMerkblatt\nzu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nund zu der Versicherung an Eides statt\nWahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag\nnicht stellen.\n햲     Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist , ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten –\nHauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).\nFür Seeleute , die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach\n§ 17 Abs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO).\n햳     Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik\nDeutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung\ngemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides\nstatt in ein Wählerverzeichnis eingetragen,\n– wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem\nFortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder sich\nsonst gewöhnlich aufgehalten haben oder\n– wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens\ndrei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich\naufgehalten haben und seit dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind.\nEntsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie für die Angehörigen ihres\nHausstandes.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind\nnicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der\nzuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis\neingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher\nAntragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.\nIm Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:\n– Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung\nin das Wählerverzeichnis beantragen.\n– Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht\nzu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.\nBei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:\n– Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet,\ndarf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\n– Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch,\nden er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland\neingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller\nin das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.\n– Wer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag stellen,\nweil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.\n햴     Von Seeleuten, die auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,\nName des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).\n햵     Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen\ninnegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer\ngemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.\nWenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet\nzu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ……………………………………………………………“\n(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).\nVon Seeleuten (siehe unter 햴 ), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war,\nund danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen\nSchiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                631\n햶      Von Seeleuten (siehe unter       햴 ) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:\nDatum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität\ndes Seeschiffes unter fremder Flagge.\n햷      Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.\n햸      Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen\nBundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Wenn eine der\nVoraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.\n햹      Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, wer\n1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder\n2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete\ndes Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder\n3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungs-\ngebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland\ngefunden hat.\nIn Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage\nbei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.\n햺      Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;\ndies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,\n3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen\nKrankenhaus befindet.\n햻      Vergleiche unter     햵     Absatz 2\nHier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine\nWohnung gemeldet zu sein.\n햽      Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Armenien,\nAserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich,\nGeorgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Moldau,\nNiederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz,\nSlowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.\n햾      Nur auszufüllen, wenn der Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des\nEuroparates, siehe unter 햽 .\n햿      Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare\nWahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.\n헀      Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein\ngültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.\n헁      Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig\noder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen\nund abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides\nstatt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen zu Randnummer 헂 .\n헂      Bedient sich der Antragsteller wegen eines der in Randnummer                 헁   genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat\ndiese die Versicherung an Eides statt**) zu unterschreiben.\n**) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).\n**) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.","Wahlbenachrichtigung1)2)\nAnlage 3\nWahlbenachrichtigung                                                                                                                                                                           632\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag 3)\n(zu § 19 Abs. 1)\n4)\nWahltag: Sonntag, der …………………………                                                                                                                            Freimachungs-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nWahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr                                                                                                                                vermerk\nSehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,\nSie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese\nBenachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit.\nWenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen\nWahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheines ist, dass einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag\ngenannten Gründe vorliegt (Hinweis zu Rückseite Nr. 2: Der 34. Tag vor der Wahl ist der ………………).\nWahlscheinanträge – die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können – werden nur\nbis zum ……………, 18.00 Uhr oder\nbei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen.                                             Wenn unzustellbar, zurück !\nWahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch\n5)   Herrn/Frau\npersönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt,\nmuss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der\n– Seite 1 –\nGemeinde mit.\nMit freundlichen Grüßen\n6)   Stadt Bonn                                         Wahlraum:                           Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.\nDie Oberbürgermeisterin                            Schulgebäude Agnesstraße 1                 316/00345\n53225 Bonn\n1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den       4)   Der Freimachungsvermerk „Deutsche Post – Entgelt bezahlt – Annahmestelle (Postleitzahl und Ort)“\nWahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.                                                                 entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Entgeltstempel-\n2) Bei Versendung als Infopost-Standard mit der Deutschen Post AG gelten die AGB Briefdienst Inland          abdruck der Zusatz „Entgelt bezahlt“ anzubringen.\nund die Bestimmungen aus der speziellen Leistungsbeschreibung „Infopost und Kataloge national“.           Für die Einlieferung als Infopost gelten folgende Mindestmengen:\nDie wichtigsten Punkte sind nachfolgend auszugsweise aufgeführt:                                          a) mindestens 4 000 Sendungen nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet oder\na) Infopost-Standardsendungen müssen automationsgerecht, d. h. maschinenfähig und maschinen-              b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten beiden Stellen der\nlesbar sein. Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem Automationsbeauftragten (ABB) des jeweils           Postleitzahl) nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet oder\nzuständigen Briefzentrums (BZ) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.                                c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der Einlieferungsstelle\nSeite 2 zeigt die Gestaltung maschinenfähiger Sendungen.                                                  nach Postleitzahl in auf-/absteigender Reihenfolge geordnet, z. B. Leitbereich Bonn mit der Post-\nb) Infopost-Standardsendungen müssen grundsätzlich inhaltsgleich sein. Zulässige Abweichungen in             leitzahl-Sequenz 53000 bis 53359.\nBezug auf die Inhaltsgleichheit sind z. B.:                                                            Entgeltermäßigungen für Vorleistungen ergeben sich aus den AGB Briefdienst Inland der Deutschen\n• Zusätzliche Angaben zum Absender                                                                     Post AG. Auskünfte erteilen die Vertriebsmanager der Deutschen Post AG.\n• Bis zu 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen (Ziffern oder Buchstaben) pro Seite.\n5)   Anschrift: Sie muss maschinenlesbar sein. Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des\nNähere Auskünfte erteilen die Großannahmestellen des jeweiligen BZ der Deutschen Post AG.\nc) Mindestmaß:                                 Länge 14 cm, Breite 9 cm                                   Wahlbezirks können in die Anschrift aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeich-\nHöchstmaß:                                  Länge 23,5 cm, Breite 12,5 cm                              nung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der\nHöchstgewicht:                              20 g                                                       Anschrift und nicht weiter nach unten als die unterste Zeile des Namens des Empfängers. Auskünfte\nMindestflächengewicht (Karten)              bis zum Format C 6:           150 g/m2                     erteilen die Automationsbeauftragen Brief (ABB) des jeweils zuständigen Briefzentrums der Deutschen\nbis zum Format DIN lang:      170 g/m2                     Post AG. Bei Bedarf testen sie die Sendungen praxisnah im zuständigen Briefzentrum.\nbis zum Höchstmaß:            200 g/m2.               6)   Neben dem Absender können angegeben werden: Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer\n3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen ver-               im Wählerverzeichnis. Eine Versendung als Infopost-Standard bleibt möglich, sofern diese Nummern\nwendet werden.                                                                                            bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.","Maschinenfähige Gestaltung der Aufschriftseite\neiner Infopost-Standard-Sendung mit senkrechtem Trennungsstrich\n74 mm\n5 mm mind.                          5 mm mind.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\n– Wahlbenachrichtigung –\n– Freimachungszone –\n40 mm\n1,2 mm\nMindesthöhe Trennungsstrich\n– Text –\n– Lesezone –                                                  – Seite 2 –\nMindestbreite Trennungsstrich\n50 mm\n– Codierzone –                                                              15 mm\n150 mm\nFreimachungszone:   Die Freimachungszone befindet sich in der oberen rechten Ecke der Aufschriftseite. Sie ist ab dem rechten Rand 74 mm lang und 40 mm breit.\nAnlage 3\nDiese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische Stempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen\nnicht außerhalb der Freimachungszone angebracht werden.\nLesezone:           In der Lesezone steht die Anschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren Rand 15 mm.\n(zu § 19 Abs. 1)\nCodierzone:         Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 150 mm lang und 15 mm breit. Die Codierzone muss frei\nvon jeglichen Angaben und Unebenheiten sein.                                                                                                                                                                          633","634                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 4\n(zu § 19 Abs. 2)\nRückseite der Wahlbenachrichtigung\nWahlscheinantrag1)\n(Bei Postversand in frankiertem Umschlag absenden)\nFür amtliche\nVermerke\nAn die\nGemeindebehörde ……………………………                                         Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben\n……………………………………………………                                                und absenden, wenn Sie n i c h t in Ihrem Wahl-\nraum, sondern in einem anderen Wahlbezirk\n……………………………………………………                                                Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen\nwollen.\n……………………………………………………\nAntrag auf Erteilung eines Wahlscheines\nfür die umseitig angegebene Wahl ……………………………………………………………\n(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)\nIch beantrage die Erteilung eines Wahlscheines – für\nWer den Antrag für\nFamilienname: …………………………………………………………………………………                                                                   einen anderen stellt,\nmuss durch Vorlage\nVornamen: ………………………………………………………………………………………                                                                     einer s c h r i f t l i c h e n\nTag der Geburt: …………………………………………………………………………………                                                                 Vollmacht nachweisen,\ndass er dazu berech-\nWohnung: ………………………………………………………………………………………                                                                      tigt ist.\n……………………………………………………………………………………………………\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nEs wird versichert, dass einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die\nErteilung eines Wahlscheines gegeben ist:\n1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund                                                               앮 2)\n2. Verlegung der Wohnung ab dem 34. Tage vor der Wahl (Datum siehe umseitig)\nin einen anderen Wahlbezirk\n– innerhalb der Gemeinde                                                                                 앮 2)\n– außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis\nam Ort der neuen Wohnung nicht beantragt ist                                                         앮 2)\n3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen\noder ein sonstiger körperlicher Zustand, so dass der Wahlraum nicht oder\nnur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.                                       앮 2)\nDer Wahlschein\nund die Briefwahlunterlagen 3)\n앮 2) – soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden\n앮 2) – soll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n………………………………………………………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n앮 2) – wird (werden) abgeholt.4)\n…………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Ort, Datum, Unterschrift)\n1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen.\n2) Zutreffendes ankreuzen.\n3) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bitte streichen.\n4) Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangs-\nberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und diese Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post\nübersandt oder amtlich überbracht werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002              635\nAnlage 5\n(zu § 20 Abs. 1)\nBekanntmachung\nder Gemeindebehörde\nüber das Recht auf Einsicht in das\nWählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam ………………………………………\n1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde –\ndie Wahlbezirke der Gemeinde …………………………………………………………………………\nwird in der Zeit vom ……………………………………… bis …………………………………………\n(20. bis 16. Tag vor der Wahl)\nwährend der allgemeinen Öffnungszeiten1)\n…………………………………………………………………………………………………………………………………… 2)\n(Ort der Einsichtnahme)\nfür Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständig-\nkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die\nRichtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen\nwill, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler-\nverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,\nfür die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden\nVorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.\nDas Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät\nmöglich.3)\nWählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\n2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag\nvor der Wahl,\nspätestens am …………………………………… bis ………………………………… Uhr, bei der Gemeindebehörde 4)\n(16. Tag vor der Wahl)\nEinspruch einlegen.\nDer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.\n3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum …………………………\n……………………………………………………… eine Wahlbenachrichtigung.\n(21. Tag vor der Wahl)\nWer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das\nWählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.\nWahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein\nund Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.\n4. Wer einen Wahischein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis …………………………………………………………………\n(Nummer und Name)\ndurch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\n5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag\n5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks\naufhält,","636                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nb) wenn er seine Wohnung ab dem …………………………………………………… in einen anderen Wahlbezirk\n(34. Tag vor der Wahl)\n– innerhalb der Gemeinde\n– außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung\nnicht beantragt worden ist,\nverlegt,\nc) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens\noder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren\nSchwierigkeiten aufsuchen kann;\n5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis\nnach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum ………………………………………………………………)\noder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung\n(bis zum ………………………………………………………) versäumt hat,\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der\nBundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,\nc) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss\ndes Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.\nWahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum …………………………\n……………………………………, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.\n(2. Tag vor der Wahl)\nIm Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht\nzumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.\nVersichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm\nbis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.\nNicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c\nangegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.\nWer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass\ner dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen\nPerson bedienen.\nDer Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\n6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,\nso erhält er mit dem Wahlschein zugleich\n– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,\n– einen amtlichen blauen Wahlumschlag,\n– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag\nund\n– ein Merkblatt für die Briefwahl.\nDiese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.\nDie Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung\nzulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem\nWahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden\nkönnen.\nBei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die\nangegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.\nDer Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.\nEr kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.\n……………………………, den …………………………\nDie Gemeindebehörde\n………………………………………………………………\n1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.\n2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.\n3) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                      637\nAnlage 6\n(zu § 20 Abs. 2)\nBekanntmachung\nfür Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag\nAm ………………………………………………………………………… findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.\nDeutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und hier keine Wohnung mehr innehaben, können\nbei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.\nFür ihre Wahlteilnahme ist u. a. Voraussetzung, dass sie\n1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) mindestens drei Monate\nununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland 1) gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich aufgehalten haben;\n2. a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder\nb) in anderen Gebieten leben und am Wahltage seit ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland 1) nicht\nmehr als 25 Jahre verstrichen sind;\n3. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf\nAntrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt\nwerden. Einem Antrag, der erst am ………………………………2) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde\neingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).\nAntragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei\n– den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,\n– dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 BONN, GERMANY,\n– den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland\nangefordert werden.\nWeitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland.3)\n……………………………, den …………………………\n………………………………………………………………\n(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,\nAnschrift und Dienststunden)\n1) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebiets des früheren Berlin (Ost)).\n2) Einzufügen den 20. Tag vor der Wahl.\n3) Hier können bei Veröffentlichung durch die diplomatische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berufskonsularischen Vertretungen im\nbetreffenden Staat angefügt werden.","638                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 8\n(zu § 24 Abs. 1)\nGemeinde ………………………………………………                                                           Wahlbezirk …………………………………………\nKreis ……………………………………………………\nWahlkreis ………………………………………………\nLand ……………………………………………………\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ……………………………\nDie im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Deutschen Bundestag nach den Vorschriften\nder Bundeswahlordnung (§§ 16 bis 18) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach\n§ 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.\nDas Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom …………………………………………………………\nin der Zeit vom …………………………………………………………… bis ………………………………………………………\nfür die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.1)\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die\nWahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ……………………………………………………………\nortsüblich bekannt gemacht worden.1)\nDas Wählerverzeichnis umfasst ……… Blätter.\nBerichtigt                         Berichtigt\ngemäß § 53                         gemäß § 53\nAbs. 2 Satz 2                      Abs. 2 Satz 3\nder Bundes-                        der Bundes-\nwahlordnung 2)                     wahlordnung 3)\nKennbuchstabe\nA1       Wahlberechtigte laut\nWählerverzeichnis\nohne Sperrvermerk\n„W“ (Wahlschein)                  ……… Personen                 ……… Personen                      ……… Personen\nA2       Wahlberechtigte laut\nWählerverzeichnis\nmit Sperrvermerk\n„W“ (Wahlschein)                  ……… Personen                 ……… Personen                      ……… Personen\nA1+A2            Im Wählerverzeichnis\ninsgesamt eingetragen             ……… Personen                 ……… Personen                      ……… Personen\n—————                               —————\n………………………,                        ………………………,\n(Ort)                              (Ort)\nden …………………                       den …………………\nDer Wahlvorsteher                 Der Wahlvorsteher\n………………………                          ………………………\n………………………………, den ……………………………\n(Dienstsiegel)                                                                          Die Gemeindebehörde\n…………………………………………………………………\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nur ausfüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.\n3) Nur ausfüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                       639\nAnlage 9\n(zu § 26)\nWahlschein\nVerlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt\nWahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag am …………………………………………………\n(Zu den Ziffern 1) bis 4) finden Sie Hinweise in den Erläuterungen)\nNur gültig für den Wahlkreis …………………………\nHerr/Frau\nWahlschein-Nr. ………………………………………\n……………………………………………………                                                          Wählerverzeichnis-Nr. ………………………………\n……………………………………………………                                                          oder vorgesehener Wahlbezirk\n……………………………………………………                                                                     …………………………………………………\n……………………………………………………                                                          앮 1) Wahlschein gem. § 25 Abs. 2 BWO.\ngeboren am……………………………………………\n2)  wohnhaft in (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) ……………………………………………………………………\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem oben genannten Wahlkreis teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses durch\nStimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Wahlkreises\nod er\n2. durch Briefwahl.\n………………………………, den ……………………………\n(Dienstsiegel)                                                                     Die Gemeindebehörde\n…………………………………………………………………\n(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten\nBediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung\ndes Wahlscheines entfallen)\nAchtung !\n앶앸               Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben. Dann den                                    앴앶\nWahlschein in den roten Wahlumschlag stecken.\nVersicherung an Eides statt zur Briefwahl 3)\nIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/der Verwaltungsbehörde des Kreises/der mit der Durchführung\nder Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich\n– als Hilfsperson 4) gemäß dem erklärten Willen des Wählers – gekennzeichnet habe.\n………………………………, den ……………………………\n(Ort)                              (Datum)\nUnterschrift des Wählers                     – oder –                 Unterschrift der Hilfsperson 4)\n………………………………………………………………                                                  ………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)                                                   (Vor- und Familienname)\nWeitere Angaben in Blockschrift !\n………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)\n………………………………………………………………\n(Straße, Hausnummer)\n………………………………………………………………\n(Postleitzahl)                       (Wohnort)\nErläuterungen\n1) Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.\n2) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.\n3) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.\n4) Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer\nanderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „ Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“\nzu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfestellung bei der Wahl des\ngehinderten Wählers erlangt hat. Nichtzutreffendes streichen.","640                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 11\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)\nVorderseite des Wahlbriefumschlags 1)\n(etwa 12,0 쎹 17,6 cm) rot\nAusgabestelle: ……………………………………………………\n(Gemeindebehörde, Ort)\nWahlschein-Nr.: …………………………………………………\nunentgeltlich\nim Bereich\nder Deutschen\nWahlbezirk:        ………………………………………………………2)                                                                Post AG\nWahlbrief\nAn 3)\n……………………………………………………4)\n……………………………………………………5)\n……………………………………………………6)\nRückseite des Wahlbriefumschlags\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1. den Wahlschein\nund\n2. den verschlossenen blauen Wahlumschlag\nmit dem darin befindlichen Stimmzettel.\nSodann den Wahlbriefumschlag zukleben.\n1) Es ist die Maschinenfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die Sendungen mit dem jeweils\nzuständigen Automationsbeauftragten Brief (ABB) der Deutschen Post AG abgestimmt werden.\n2) Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen angegeben werden.\n3) Die Anschrift ist maschinenlesbar aufzubringen.\n4) Anstelle der Punktierung ist der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.\n5) Anstelle der Punktierung ist die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers – falls vorhanden, dessen Postfach – einzusetzen.\n6) Anstelle der Punktierung sind Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers – falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl – einzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002              641\nAnlage 12\n(zu § 28 Abs. 3)\nVorderseite des Merkblatts zur Briefwahl\nSehr geehrte Wählerin !\nSehr geehrter Wähler !\nAnbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ………… Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein\nbezeichneten Wahlkreis:\n1. den Wahlschein,                                         3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,\n2. den amtlichen weißen Stimmzettel,                       4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.\nSie können an der Wahl teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses\ndurch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten\nWahlkreises\nod er\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle\ndes auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.\nNach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich\nausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht\noder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.\nBitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.\nWichtige Hinweise für Briefwähler\n1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung\nan Eides statt zur Briefwahl“ mit der Unterschrift versehen ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag\nstecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.\n3. Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig\nauszufüllen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr\nvollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist sie zur\nGeheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung bei der Wahl des gehinderten Wählers\nerlangt hat.\n4. Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei dem auf dem Wahlbrief\nangegebenen Empfänger eingeht ! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.\nInnerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl\n(Donnerstag, den …………………… 20…), bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG\neingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform, z. B. Post Express\nBrief oder Einschreiben, gewünscht, so muss das dafür fällige – zusätzliche – Leistungsentgelt durch Postwert-\nzeichen oder Freistempelabdruck auf dem Wahlbrief entrichtet werden.\nAußerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes\neingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen\nPostdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland\nzu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland\n„ ALLEMAGNE“ oder „ GERMANY“ angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen\nseiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen,\nden Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.\n5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr\nberücksichtigt.","642             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 13\n(zu § 34 Abs. 1)\nAn den\nKreiswahlleiter\n…………………………………………………………………                                                            Sämtliche Angaben\nin Maschinen- oder\n…………………………………………………………………                                                            Druckschrift\nKreiswahlvorschlag\nder 1) ……………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ………………………………………………………………………………………\nim Wahlkreis …………………………………………………………………………………………………………………………\n(Nummer und Name)\n1. Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 34 der Bundeswahlordnung wird als\nBewerber vorgeschlagen:\nFamilienname:                    ………………………………………………………………………………………………\nVornamen:                        ………………………………………………………………………………………………\nTag der Geburt:                  ………………………………………………………………………………………………\nGeburtsort:                      ………………………………………………………………………………………………\nBeruf oder Stand:                ………………………………………………………………………………………………\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:              ………………………………………………………………………………………………\nPostleitzahl, Wohnort:           ………………………………………………………………………………………………\n2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Familienname, Vornamen)\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\nStellvertretende Vertrauensperson ist:\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Familienname, Vornamen)\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                        643\n3. Dem Kreiswahlvorschlag sind …………………… Anlagen beigefügt, und zwar\na) Zustimmungserklärung des Bewerbers,\nb) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,\nc) …………………… Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des\nKreiswahlvorschlages 2), soweit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder,\nwenn Landesverbände nicht bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände,\nin deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst\nVersicherungen an Eides statt (§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes) 3),\ne) der Nachweis, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vor-\nliegt.4)\n………………………………………, den …………………………\n[Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4) oder von drei Wahl-\nberechtigten 5)]\n…………………………………………                               …………………………………………                            …………………………………………\n…………………………………………                               …………………………………………                            …………………………………………\n(Vor- und Familienname                         (Vor- und Familienname                      (Vor- und Familienname\nin Maschinen- oder Druckschrift                in Maschinen- oder Druckschrift             in Maschinen- oder Druckschrift\nu n d handschriftliche Unterschrift)           u n d handschriftliche Unterschrift)        u n d handschriftliche Unterschrift)\n…………………………………………                               …………………………………………                            …………………………………………\n(Funktion) 6)                                (Funktion) 6)                              (Funktion) 6)\n1)  Name der Partei und Anschrift (i. d. R. des Landesverbandes) sowie ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen\n(§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung das Kennwort anzugeben.\n2)  Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die\nim Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen\nmit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.\n3)  Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.\n4)  Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem\nVorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen\nGebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, oder es muss der\nNachweis beigefügt werden, dass dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.\n5)  Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem\nKreiswahlvorschlag selbst zu leisten.\n6)  Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); stattdessen sind hier Familienname, Vornamen,\nTag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben,\ndamit diesen ihre Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.","644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 16\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 2\nund § 39 Abs. 4 Nr. 2)\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag\nam …………………………………………\nHerr/Frau\nFamilienname:                   …………………………………………………………………………………………………\nVornamen:                       ……………………………………………………………………………………………………\nTag der Geburt:                 ……………………………………………………………………………………………………\nGeburtsort:                     ……………………………………………………………………………………………………\nAnschrift (Hauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:             ……………………………………………………………………………………………………\nPostleitzahl, Wohnort:          ……………………………………………………………………………………………………\nist am Wahltag Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und nicht nach § 15 Abs. 2 des\nBundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.\n………………………………, den ……………………………\n(Dienstsiegel)                                                                        Die Gemeindebehörde\n…………………………………………………………………\nIch bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)\n………………………………, den ……………………………\n…………………………………………………………………\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)\n*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                 645\nAnlage 17\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)\nFelder bitte ausfüllen oder 앮쎹 ankreuzen\n………………………………, den ……………………………\n(Ort)\nSämtliche Angaben\nin Maschinen- oder\nDruckschrift\nNiederschrift 1)\nüber die Mitglieder-/Vertreterversammlung 2) zur Aufstellung des Wahlkeisbewerbers\nder ………………………………………………………\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür den Wahlkeis ………………………………………………………\n(Nummer und Name)\nzur Wahl zum ……… Deutschen Bundestag\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(einberufende Stelle der Partei)\nhatte am ……………………………………………… durch ………………………………………………………………………\n(Form der Einladung)\n앮 3) eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis\n(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt\nihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)\n앮 3) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3\ndes Bundeswahlgesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)\n앮 3) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende\nWahlen nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)\nauf den ……………………………………………… , ………………… Uhr,\nnach ……………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n앮 3) zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers\n앮 3) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers\neinberufen.\nErschienen waren …………………… stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.2) 4)\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von:                                ………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte zum Schriftführer:                       ………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)","646            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1.   dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit\nvom ………………………………………… bis …………………………………………\n앮 3) für die besondere Vertreterversammlung\n앮 3) für die allgemeine Vertreterversammlung\ngewählt worden sind;\n2.   앮 3) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,\nfestgestellt worden ist;\n앮 3) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;\n3.   앮 3) dass nach der Satzung der Partei\n앮 3) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen\n앮 3) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss\nals Bewerber gewählt ist, wer 5) ………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\n4.   dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem\nStimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat;\n5.   dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;\n6.   dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.\nAls Bewerber wurden vorgeschlagen:\n1.   ……………………………………………………………………………………………………………………………………\n2.   ……………………………………………………………………………………………………………………………………\n3.   ……………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)\nFür die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt\neinen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf\ndem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.\nNach Schluss der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.\nEs erhielten:\n1.   …………………………………………………………………………………………………                                                        ………………… Stimmen\n2.   …………………………………………………………………………………………………                                                        ………………… Stimmen\n3.   …………………………………………………………………………………………………                                                        ………………… Stimmen\n(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen:   ………………… Stimmen\nUngültige Stimmen:  ………………… Stimmen\nZusammen: ………………… Stimmen\nHiernach hat …………………………………………………………………………………………………………………………\n(Familienname und Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)\n— keiner der Vorgeschlagenen 2)\ndie erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                         647\nIn einem 2. Wahlgang 6) wurde zwischen folgenden Bewerbern\n1.    ……………………………………………………………………………\n2.    ……………………………………………………………………………\nin der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.\nDabei erhielten:\n1.    …………………………………………………………………………………………………                                                                            ………………… Stimmen\n2.    …………………………………………………………………………………………………                                                                            ………………… Stimmen\n(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen:             ………………… Stimmen\nUngültige Stimmen:             ………………… Stimmen\nZusammen:            ………………… Stimmen\nHiernach ist als Bewerber gewählt:               ………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………\n(Familienname, Vornamen und Anschrift – Hauptwohnung –)\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden\n앮 3) nicht erhoben.\n앮 3) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften\ngefertigt, die als Anlage(n) Nr. …………………… bis Nr. …………………… beigefügt sind.\nDie Versammlung beauftragte                      ………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………\n(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3\nSatz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                            Der Schriftführer\n…………………………………………………………………                                                        …………………………………………………………………\n…………………………………………………………………                                                        …………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                        (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)                         oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n1) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäß § 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Zutreffendes ankreuzen.\n4) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.\n5) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n6) Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen.","648                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 18\n(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)\nVersicherung an Eides statt\nWir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ……………………………………………………………………………\n(Nummer und Name)\nan Eides statt,1)\n1.    dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2)\nder ………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nim Wahlkreis\nam …………………………………………………………………………………………………………………………………\nin …………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Ort)\nin geheimer Abstimmung beschlossen hat,\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Familienname, Vornamen, Anschrift – Hauptwohnung –)\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\nals Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis\nzur Wahl zum ………… Deutschen Bundestag zu benennen;\n2.    dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;\n3.    dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.\n…………………………… , den ……………………………\nDie von der Versammlung\nDer Leiter der Versammlung\nbestimmten 2 Teilnehmer\n…………………………………………………………………                                                       …………………………………………………………………\n…………………………………………………………………                                                       …………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n…………………………………………………………………\n…………………………………………………………………\n(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                    649\nAnlage 20\n(zu § 39 Abs. 1)\nAn den\nLandeswahlleiter\nSämtliche Angaben\n……………………………………………………                                                                                                  in Maschinen- oder\n……………………………………………………                                                                                                  Druckschrift\nLandesliste\nder ……………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Name der Partei und Anschrift – i.d.R. des Landesverbandes – sowie ihre Kurzbezeichnung)\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ………………………………………………………………………………………\n1.    Auf Grund der §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 39 der Bundeswahlordnung werden als Bewerber\nfür das Land …………………………………………………………………………………………………1) vorgeschlagen:\nFamilienname                                                 Tag der Geburt           Anschrift (Hauptwohnung)\nLfd.\n—                                Beruf                       —                 – Straße, Hausnummer\nNr.\nVornamen                          oder Stand                 Geburtsort             – Postleitzahl, Wohnort\n………………………………                                                       ……………………                   ………………………………\n1\n………………………………                                                       ……………………                   ………………………………\n………………………………                                                       ……………………                   ………………………………\n2\n………………………………                                                       ……………………                   ………………………………\nusw.\n2.    Vertrauensperson für die Landesliste ist:\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Familienname, Vorname)\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\nStellvertretende Vertrauensperson ist: ………………………………………………………………………………………\n(Familienname, Vorname)\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\n3.    Der Landesliste sind …………… Anlagen beigefügt, und zwar\na) ……… Zustimmungserklärungen der Bewerber,\nb) ……… Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,\nc) ……… Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,2)\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung\nnebst Versicherungen an Eides statt (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),\ne) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände.3)\n…………………………… , den ……………………………\n(Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 3) 4))\n…………………………………………                                     …………………………………………                                     …………………………………………\n(Name)                                                 (Name)                                         (Name)\n…………………………………………                                     …………………………………………                                     …………………………………………\n(Funktion)                                             (Funktion)                                     (Funktion)\n1) Bundesland angeben. Die Bewerber können unter Verwendung des angegebenen Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.\n2) Bei Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge\nununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren.\n3) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht\nder anderen beteiligten Vorstände beibringt.\n4) Die Landesliste muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem\nStellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landes-\norganisation, so muss die Landesliste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet\nsein. Siehe auch Anmerkung 3).","650            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 23\n(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)\nFelder bitte ausfüllen oder 앮 쎹 ankreuzen\n………………………………, den ……………………………\n(Ort)\nSämtliche Angaben\nin Maschinen- oder\nDruckschrift\nNiederschrift\nüber die Mitglieder-/Vertreterversammlung 1) zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nder ………………………………………………………\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nfür das Land ………………………………………………………\n(Name des Landes)\nzur Wahl zum ……… Deutschen Bundestag\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(einberufende Stelle der Partei)\nhatte am ……………………………………………… durch ………………………………………………………………………\n(Form der Einladung)\n앮 2) eine Mitgliederversammlung der Partei im Land\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im\nZeitpunkt ihres Zusammentritts im Land zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)\n앮 2) die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 27 Abs. 5 in\nVerbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber\neiner Landesliste für das Land gewählt worden sind.)\n앮 2) die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der\nPartei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4\ndes Bundeswahlgesetzes gewählt worden sind.)\nauf den ……………………………………………… , ………………… Uhr,\nnach ……………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Anschrift des Versammlungsraumes mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nzum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.\nErschienen waren …………………… stimmberechtigte Mitglieder/Vertreter.1) 3)\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von:                                 ………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte zum Schriftführer:                        ………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1.   dass die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Land in der Zeit\nvom ………………………………………… bis …………………………………………\n앮 2) für die besondere Vertreterversammlung\n앮 2) für die allgemeine Vertreterversammlung\ngewählt worden sind;\n2.   앮 2) dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben,\nfestgestellt worden ist\n앮 2) dass auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                         651\n3.    앮 2) dass nach der Satzung der Partei\n앮 2) dass nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen\n앮 2) dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss\nals Bewerber gewählt ist, wer 4) ………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\n……………………………………………………………………………………………………………………………………\n4.    dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf\ndem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu\nvermerken hat;\n5.    dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;\n6.    dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.\nDie Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerber\n1.    Nr. ………………………………………………………………………………………………………………… einzeln\n2.    Nr. ………………………………………………………………………………………………………………… gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet.\nJeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten\nden/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach\nSchluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis\nbekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden\nReihenfolge aufgestellt sind: 5)\nFamilienname                                                 Tag der Geburt             Anschrift (Hauptwohnung)\nLfd.\n—                               Beruf                        —                  – Straße, Hausnummer\nNr.\nVornamen                          oder Stand                 Geburtsort              – Postleitzahl, Wohnort\n………………………………                                                       ……………………                     …………………………………\n1\n………………………………                                                       ……………………                     …………………………………\n………………………………                                                       ……………………                     …………………………………\n2\n………………………………                                                       ……………………                     …………………………………\nusw.\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden\n앮 2) nicht erhoben.\n앮 2) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt,\ndie als Anlage(n) Nr. …………………… bis Nr. …………………… beigefügt sind.\nDie Versammlung beauftragte                      ………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………\n(Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass die Anforderungen gemäß § 27 Abs. 5\nin Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundeswahlgesetzes beachtet worden sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                            Der Schriftführer\n…………………………………………………………………                                                        …………………………………………………………………\n…………………………………………………………………                                                        …………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                        (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)                         oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Zutreffendes ankreuzen.\n3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.\n4) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.\n5) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","652                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 24\n(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)\nVersicherung an Eides statt\nWir versichern dem Landeswahlleiter des Landes ………………………………………………………………………………\n(Name des Landes)\nan Eides statt,1)\n1.    dass die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung 2)\nder ………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)\nim Land\nam …………………………………………………………………………………………………………………………………\nin …………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Ort)\ndie Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei\nund ihre Reihenfolge auf der Landesliste\nfür das oben genannte Land\nzur Wahl zum ………… Deutschen Bundestag\nin geheimer Abstimmung\nfestgelegt hat;\n2.    dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;\n3.    dass die Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.\n…………………………… , den ……………………………\nDie von der Versammlung\nDer Leiter der Versammlung\nbestimmten 2 Teilnehmer\n…………………………………………………………………                                                       …………………………………………………………………\n…………………………………………………………………                                                       …………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n…………………………………………………………………\n…………………………………………………………………\n(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner in Maschinen-\noder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)\n1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                                        653\nAnlage 26\n(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1)\n[Stimmzettelmuster]\n- Mindestens DIN A4 -\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag im Wahlkreis 63 Bonn\nam .....................................\nfür die Wahl                für die Wahl\neines/einer Wahlkreis-                                einer Landesliste (Partei)\n- maßgebende Stimme für die Verteilung der\nabgeordneten                             Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien -\n1 Kelber, Ulrich                                                                                          Sozialdemokratische Partei            1\nSozialdemokratische                                                      Deutschlands\nDipl.Informatiker\nPartei                                                         SPD       Franz Müntefering, Anke Fuchs,\nRudolf Dreßler,\nBonn-Beuel\nNeustraße 37\nSPD       Deutschlands\nWolf-Michael Catenhusen,\nIngrid Matthäus-Maier\n2 Hauser, Norbert                                                                                         Christlich Demokratische              2\nChristlich                                                               Union Deutschlands\nRechtsanwalt\nDemokratische Union                                            CDU       Dr. Norbert Blüm,\nBonn-Bad Godesberg\nElfstraße 26\nCDU       Deutschlands\nPeter Hintze, Irmgard Karwatzki,\nDr. Norbert Lammert,\nDr. Jürgen Rüttgers\n3 Dr. Westerwelle, Guido                                                                                  Freie Demokratische Partei            3\nFreie\nRechtsanwalt\nDemokratische                                                  F.D.P.    Dr. Guido Westerwelle,\nJürgen W. Möllemann,\nBonn\nHeerstraße 85\nF.D.P. Partei                                                                       Ulrike Flach, Paul Friedhoff,\nDr. Werner H. Hoyer\n4 Manemann, Coletta                                                                                       BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN               4\nBÜNDNIS 90/\nDipl.Pädagogin\nDIE GRÜNEN                                                     GRÜNE     Kerstin Müller, Ludger Volmer,\nBonn\nHumboldtstraße 2\nGRÜNE                                                                                Christa Nickels, Dr. Reinhard Loske,\nSimone Probst\nPartei des Demokratischen             5\nSozialismus\nPDS       Ulla Jelpke, Ursula Lötzer,\nKnud Vöcking, Ernst Dmytrowski,\nAstrid Keller\nAb jetzt ... Bündnis für              6\nDeutschland\nDeutsch-    Horst Zaborowski, Dr.-Ing. Helmut\nland        Fleck, Dietmar-Lothar Dander,\nRicardo Pielsticker, Uwe Karg\nAnarchistische Pogo -                 7\nPartei Deutschlands\nAPPD      Rainer Kaufmann, Matthias Bender,\nDaniel-Lars Kroll, Markus Bittmann,\nMarkus Rykalski\n8 Müchler, Frank                                                                                          Bürgerrechtsbewegung                  8\nBürgerrechts-                                                            Solidarität\nBuchhändler\nbewegung                                                       BüSo\nDüsseldorf\nOhligser Straße 45\nBüSo       Solidarität\nHelga Zepp-LaRouche, Karl-Michael\nVitt, Andreas Schumacher, Hildegard\nReynen-Kaiser, Walter vom Stein","654             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 27\n(zu § 48 Abs. 1)\nWahlbekanntmachung\n1.   Am …………………………………………\nfindet die\nWahl zum ……… Deutschen Bundestag\nstatt.\nDie Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.1)\n2.   Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.\nDer Wahlraum wird in ……………………………………………… eingerichtet.\nDie Gemeinde 3) ist in folgende ………………………… Wahlbezirke eingeteilt:\n(Zahl)\nWahlbezirk 1:         Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P\nWahlraum:             Realschule in der Hauptstraße\nWahlbezirk 2:         Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P\nWahlraum:             Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen\"\nWahlbezirk 3:         Teilort N.\nWahlraum:             Grundschule des Teilortes N.\nDie Gemeinde 4) ist in ………………………… allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.5)\n(Zahl)\nIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ……………………………………………\nbis ………………………………………………… übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum\nangegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\nDer Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um\n…………………………… Uhr in ………………………………………………………………………………… zusammen.\n3.   Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er\neingetragen ist.\nDie Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.\nDie Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel\nausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.\nDer Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer\na) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge\nunter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahl-\nvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die\nKennzeichnung,\nb) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung\nverwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und\nlinks von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                 655\nDer Wähler gibt\nseine Erststimme in der Weise ab,\ndass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder\nauf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,\nund seine Zweitstimme in der Weise,\ndass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder\nauf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum\ngekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.\n4.   Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des\nWahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des\nWahlgeschäfts möglich ist.\n5.   Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.\nWer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen\namtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem\nStimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem\nWahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der\nWahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.\n6.   Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundes-\nwahlgesetzes).\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3\ndes Strafgesetzbuches).\n…………………………… , den ……………………………\nDie Gemeindebehörde\n…………………………………………………………………\n1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.\n2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.","656             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 29\n(zu § 72 Abs. 1)\nGemeinde:                                                        앮 1) Allgemeiner Wahlbezirk\nKreis:                                                           앮 1) Sonderwahlbezirk\n앮 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand\nWahlkreis:\nLand:\nWahlbezirk-Nr.:\nDiese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite\n(Name oder Nummer)                                                 von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu\nunterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam …………………………………………\n1.   Wahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                         Vornamen                                    Funktion\n1.                                                                       als Wahlvorsteher\n2.                                                                       als stellvertretender Wahlvorsteher\n3.                                                                       als Schriftführer\n4.                                                                       als Beisitzer\n5.                                                                       als Beisitzer\n6.                                                                       als Beisitzer\n7.                                                                       als Beisitzer\n8.                                                                       als Beisitzer\n9.                                                                       als Beisitzer\nAnstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher\nfolgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie\nauf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen\nbei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:\nFamilienname                                  Vornamen                        Uhrzeit\n1.\n2.\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                  Vornamen                        Aufgabe\n1.\n2.\n3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002              657\n2.  Wahlhandlung\n2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes\nauf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen\nbei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.\nSodann wurde die Wahlurne\n앮 1) versiegelt.\n앮 1) verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung.\n2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahlzellen oder\nTische mit Sichtblenden oder Nebenräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar waren, hergerichtet:\nZahl der Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden: ………………\nZahl der Nebenräume:                                  ………………\nVom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahlzellen oder Tische mit Sichtblenden oder Eingänge zu den\nNebenräumen überblickt werden.\n2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um …………………… Uhr …………………… Minuten begonnen.\n2.5 앮 1) Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerverzeichnis\nwar nicht zu berichtigen.\n앮 1) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem\nVerzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit\nWahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk\n„ Wahlschein“ oder den Buchstaben „ W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen\nder Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.\n앮 1) Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige\nAbschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte\nerteilten Wahlscheine.\n2.6 앮 1) Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.\n앮 1) Soweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56\nAbs. 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung), wurden Niederschriften angefertigt; sie sind\nals Anlagen Nr. ……… bis ……… beigefügt.\n2.7 앮 1) Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.\n앮 1) Der Wahlvorstand wurde vom ……………………………… unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)\nfür ungültig erklärt worden ist/sind:\n(Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.)\n………………………………………………………………………………………………………………………\n2.8 Im Wahlbezirk befindet sich 2)\n앮 1) das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim              …………………………………………………… ,\n(Bezeichnung)\n앮 1) das Kloster                                                  …………………………………………………… ,\n(Bezeichnung)\n앮 1) die sozialtherapeutische Anstalt                             …………………………………………………… ,\n(Bezeichnung)\n앮 1) die Justizvollzugsanstalt                                    …………………………………………………… ,\n(Bezeichnung)\nfür das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. Die\npersonelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n)\nAnstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters)\nist aus den dieser Niederschrift als Anlagen Nr. ……… bis ……… beigefügten besonderen Niederschriften\nersichtlich.","658        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nDer bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die\nEinrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die\nsich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein\nvon ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler\nhatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen.\nNach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahl-\nvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder\nsein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte\ndie Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die\neingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne\nbis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes.\n2.9  Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie\nunter 2.8 beschrieben.3)\n2.10 Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im\nWahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde\nso lange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde\ndie Öffentlichkeit wieder hergestellt.\nUm …………………… Uhr …………………… Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen.\nVom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt.\n3.   Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1  Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe\nund ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden Wahlvorstehers\nvorgenommen.\nZunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Stimmzettel wurden entnommen – und mit dem Inhalt der\nWahlurne(n) des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände vermischt.3) Der Wahlvorsteher überzeugte\nsich, dass die Wahlurne leer war.\n3.2  a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.\nDie Zählung ergab                                   ……………………… Stimmzettel ( = Wähler B ).\nAn entsprechender Stelle\nin Abschnitt 4 eintragen.\nb) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis\neingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                   ……………………… Vermerke.\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                        ……………………… Personen ( = B1 )\nb) + c) zusammen                                    ……………………… Personen.\n앮 1) Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl der Stimmzettel unter a) überein.\n앮 1) Die Gesamtzahl b) + c) war um …………… größer/kleiner 3) als die Zahl der Stimmzettel.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden\nGründen:\n………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………\n3.3  Der Schriftführer übertrug aus der (ggf. berichtigten) Bescheinigung über den Abschluss des Wähler-\nverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben             A1 + A2     der Wahl-\nniederschrift.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002             659\n3.4     Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel und\nbehielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1   a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den\nBewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die\neinzelnen Landeslisten,\nb) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für\nBewerber und Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den\nStimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere\nStimme nicht abgegeben worden war,\nc) einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie\nd) einen Stapel aus den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später vom Wahlvorstand\nBeschluss zu fassen war.\nDer Stapel zu d) wurde von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.\n3.4.2   Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel\nzu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,\nzum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden\nStapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste\ner Stimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken,\nso fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die ihm hierzu\nvon dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte an, dass hier\nbeide Stimmen ungültig sind.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c)\ngebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber\nund Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so\nermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen,\nund zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der\nWahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem\nWahlvorsteher.\n3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten\nund las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war.\nBei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht\nabgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem\nWahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher\ngebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen\nLandeslisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen\nwurden als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für\ndie einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so\nermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen\nwurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter\ndem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).\n3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:\n앮 1) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\n앮 1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel\nnacheinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.","660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\n3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem\nStapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die\nEntscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder\nfür welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes\nStimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder\nungültig erklärt worden waren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten\ngültigen und ungültigen Stimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4\neingetragen.\n3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen\nStimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer\nüberprüften die Zusammenzählung.\n3.5   Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden\nwaren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\nb) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahl-\nvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,\nc) die ungekennzeichneten Stimmzettel und\nd) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in d) bezeichneten Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ………… bis …………\nbeigefügt.\n3.6   Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand\nals das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.\n4.    Wahlergebnis\n4)\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben\nA1             Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“\n(Wahlschein) 5)                                                  ……………………………\nA2             Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“\n(Wahlschein) 5)                                                  ……………………………\nA1 + A2        Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 5)   ……………………………\nB              Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2 a)]                              ……………………………\nB1             darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. oben 3.2 c)]                ……………………………","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002        661\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6)\nZS I        ZS II       ZS III Insgesamt\nC      Ungültige Erststimmen\nGültige Erststimmen:\nVon den gültigen Erststimmen\nentfielen auf den Bewerber                         ZS I        ZS II       ZS III Insgesamt\n(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie\nKurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreis-\nwahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)\nD1     1. …………………………………………\nD2     2. …………………………………………\nD3     3. …………………………………………\nD4     4. …………………………………………\nusw.\nD      Gültige Erststimmen insgesamt\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7)\nZS I        ZS II       ZS III Insgesamt\nE      Ungültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen:\nVon den gültigen Zweitstimmen\nentfielen auf die Landesliste der                  ZS I        ZS II       ZS III Insgesamt\n(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)\nF1     1. …………………………………………\nF2     2. …………………………………………\nF3     3. …………………………………………\nF4     4. …………………………………………\nusw.\nF      Gültige Zweitstimmen insgesamt","662      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\n5.  Abschluss der Wahlergebnisfeststellung\n5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\nDer Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes        ……………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift\nenthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\n앮 1)    mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\n앮 1)    berichtigt 9)\nund vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.\n5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf\nschnellstem Wege telefonisch – durch ………………………………… – 3) an …………………………………\nübermittelt.                                   (Angabe der Übermittlung)\n5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des\nWahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und\nder Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\n5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen\nunterschrieben.\nOrt und Datum\nDer Wahlvorsteher                                              Die übrigen Beisitzer\nDer Stellvertreter\nDer Schriftführer\n5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes        ……………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Angabe der Gründe)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002                     663\n5.8        Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift\nals Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet\nund gebündelt sind,\nb) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\nc) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen sowie\ne) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.\nDie Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks\nund der Inhaltsangabe versehen.\n5.9        Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ………………………… , ………………… Uhr, übergeben\n–   diese Wahlniederschrift mit Anlagen,\n–   die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\n–   das Wählerverzeichnis,\n–   die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel – 3) sowie\n–   alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und\nUnterlagen.\nDer Wahlvorsteher\n……………………………………………………………………\nVom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen\nam ………………………… , ………………… Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n……………………………………………………………………\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAchtung :     Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den\nweiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1) Zutreffendes ankreuzen.\n2) Wenn im Wahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.8 zu streichen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A1 und A2 und A1 + A2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss\ndes Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).\n6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.\n7) Summe E + F muss mit B übereinstimmen.\n8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nnicht löschen oder radieren.\n10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung.","664             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nAnlage 31\n(zu § 75 Abs. 5)\nBriefwahlvorstand-Nr.:\nGemeinde(n)1):\nKreis 1):\nWahlkreis 1):\nDiese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite\nvon allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu\nLand:                                                              unterschreiben.\nWahlniederschrift\nüber die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl\nder Wahl zum Deutschen Bundestag\nam …………………………………………\n1.   Wahlvorstand\nZu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Briefwahl-\nvorstand erschienen:\nFamilienname                         Vornamen                                    Funktion\n1.                                                                       als Wahlvorsteher\n2.                                                                       als stellvertretender Wahlvorsteher\n3.                                                                       als Schriftführer\n4.                                                                       als Beisitzer\n5.                                                                       als Beisitzer\n6.                                                                       als Beisitzer\n7.                                                                       als Beisitzer\n8.                                                                       als Beisitzer\n9.                                                                       als Beisitzer\nAnstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher\nfolgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und wies sie auf\nihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei\nihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:\nFamilienname                                  Vornamen                        Uhrzeit\n1.\n2.\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                  Vornamen                        Aufgabe\n1.\n2.\n3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002              665\n2.  Zulassung der Wahlbriefe\n2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Verhandlung um ……… Uhr damit, dass er die übrigen Mitglieder des\nWahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegen-\nheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie\nüber ihre Aufgaben.\nAbdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer war.\nSodann wurde die Wahlurne\n앮 2) versiegelt.\n앮 2) verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Verwahrung.\n2.3 Der Wahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm von/vom ……………………………………………………………\n(zuständige Stelle)\n– ………… Wahlbriefe übergeben worden sind und eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt\n(Zahl)\nworden sind, übergeben worden ist 3)\n– und ………… Verzeichnis/Verzeichnisse – der für ungültig erklärten Wahlscheine – sowie …………\n(Zahl)                                                                               (Zahl)\nNachtrag/Nachträge – zu diesem(n) Verzeichnis/Verzeichnissen – übergeben worden ist/sind. – Die\ndarin aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert und später dem Wahlvorstand zur Beschlussfassung\nvorgelegt (siehe Nummer 2.6 der Wahlniederschrift).3)\n2.4 Hierauf öffnete ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer die Wahlbriefe nacheinander, entnahm ihnen den\nWahlschein und den Wahlumschlag und übergab beide dem Wahlvorsteher. Nachdem weder der Wahlschein\nnoch der Wahlumschlag zu beanstanden war, wurde der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.\nDie Wahlscheine wurden gesammelt.\n2.5 Ein Beauftragter des/der ………………………………………… überbrachte um .………… Uhr weitere …………\nWahlbriefe, die am Wahltage bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor Schluss der\nWahlzeit eingegangen waren.4)\n2.6 Es wurden – keine 3) – insgesamt ………… 3) Wahlbriefe beanstandet.\nDavon wurden durch Beschluss zurückgewiesen\n……………           Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,\n……………           Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,\n……………           Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,\n……………           Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche\nAnzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener\nWahlscheine enthalten hat,\n……………           Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides\nstatt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\n……………           Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,\n……………           Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das\nWahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren\nGegenstand enthalten hat.\nZusammen: …………… Wahlbriefe.\nSie wurden samt Inhalt ausgesondert,\nmit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,\nwieder verschlossen,\nfortlaufend nummeriert und\nder Wahlniederschrift beigefügt.\nNach besonderer Beschlussfassung wurden …………… Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4\nbehandelt. War Anlass der Beschlussfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift\nbeigefügt.","666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\n3.    Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\n3.1   Nachdem alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in die\nWahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um ………… Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden\nentnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne leer war.\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                               ……………………… Wahlumschläge\n( = Wähler B ; zugleich B1 ).\nb) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.\nDie Zählung ergab                               ……………………… Wahlscheine.\n앮 2) Die Zahl der Wahlumschläge\nund der Wahlscheine stimmte überein.\n앮 2) Die Zahl der Wahlumschläge\nund der Wahlscheine stimmte nicht überein.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden\nGründen:\n………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………\n3.3   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlniederschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die\nStimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den\nBewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden waren, getrennt nach Stimmen für die\neinzelnen Landeslisten,\nb) einen Stapel aus den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber\nund Landeslisten verschiedener Wahlvorschlagsträger abgegeben worden waren, sowie mit den Stimm-\nzetteln, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme\nnicht abgegeben worden war,\nc) einen Stapel mit den leeren Wahlumschlägen und den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie\ne) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben und über die später\nvom Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.\nDie beiden Stapel zu d) und e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung\ngenommen.\n3.4.2 Die Beisitzer, die die nach a) geordneten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben die einzelnen Stapel\nzu a) in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,\nzum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden\nStapels gleich lautete und sagten zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er\nStimmen enthielt. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken,\nso fügten sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leeren\nWahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden. Der\nWahlvorsteher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) und c)\ngebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Bewerber\nund Landeslisten abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die so\nermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen,\nund zwar sowohl unter dem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) als auch unter dem Ergebnis der\nWahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002            667\n3.4.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den Stapel dem\nWahlvorsteher.\n3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten\nund las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war.\nBei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, dass die nicht\nabgegebene Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem\nWahlvorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu e) bei.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher\ngebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für die einzelnen Landes-\nlisten abgegebenen Stimmen sowie der ungültigen Zweitstimmen. Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden\nals Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter dem Ergebnis der\nWahl nach Landeslisten (Zweitstimmen).\n3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar nach den für\ndie einzelnen Bewerber abgegebenen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1 verfahren. Die so\nermittelten Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und der ungültigen Erststimmen\nwurden ebenfalls als Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen, und zwar unter\ndem Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen).\n3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie folgt:\n앮 2) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\n앮 2) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden Stapel\nnacheinander erneut.\nDanach ergab sich Übereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.5   Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in den\nStapeln zu d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die\nEntscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für\nwelche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,\nob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden\nwaren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die so ermittelten gültigen und ungültigen\nStimmen wurden als Zwischensummen III (ZS III) vom Schriftführer in Abschnitt 4 eingetragen.\n3.4.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gültigen\nStimmen jeweils für die einzelnen Wahlvorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer\nüberprüften die Zusammenzählung.\n3.5     Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden\nwaren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\nb) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, getrennt nach den Wahl-\nvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,\nc) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nd) die Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben hatten und\ndie Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln,\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in d) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden\nNummern ……… bis ……… beigefügt.\n3.6     Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand\nals das Briefwahlergebnis festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.\n4.      Wahlergebnis\n5)\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben\nB    = Wähler insgesamt (zugleich B1 )                               ……………………………………………","668      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6)\nZS I        ZS II       ZS III Insgesamt\nC      Ungültige Erststimmen\nGültige Erststimmen:\nVon den gültigen Erststimmen\nentfielen auf den Bewerber                         ZS I        ZS II       ZS III Insgesamt\n(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie\nKurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreis-\nwahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)\nD1     1. …………………………………………\nD2     2. …………………………………………\nD3     3. …………………………………………\nD4     4. …………………………………………\nusw.\nD      Gültige Erststimmen insgesamt\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) 7)\nZS I        ZS II       ZS III Insgesamt\nE      Ungültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen:\nVon den gültigen Zweitstimmen\nentfielen auf die Landesliste der                  ZS I        ZS II       ZS III Insgesamt\n(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)\nF1     1. …………………………………………\nF2     2. …………………………………………\nF3     3. …………………………………………\nF4     4. …………………………………………\nusw.\nF      Gültige Zweitstimmen insgesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002             669\n5.  Abschluss der Wahlergebnisfeststellung\n5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\nDer Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n5.2 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes      ……………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift\nenthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde\n앮 2)   mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\n앮 2)   berichtigt 9)\nund vom Wahlvorsteher mündlich bekannt gegeben.\n5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 10) übertragen und auf\nschnellstem Wege telefonisch – durch ………………………………… – 3) an …………………………………\nübermittelt.                                 (Angabe der Übermittlung)\n5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und\nFeststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der\nWahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend.\n5.5 Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\n5.6 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen\nunterschrieben.\nOrt und Datum\nDer Wahlvorsteher                                            Die übrigen Beisitzer\nDer Stellvertreter\nDer Schriftführer\n5.7 Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes      ……………………………………………………………………………\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n………………………………………………………………………………………………………………………………\n(Angabe der Gründe)","670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\n5.8        Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahlniederschrift\nals Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stimmen geordnet\nund gebündelt sind,\nb) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\nc) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nd) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie\ne) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nDie Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe versehen.\n5.9        Dem Beauftragten des/der ……………………………………… wurden am ……………………… , ………… Uhr,\nübergeben\n–   diese Wahlniederschrift mit Anlagen,\n–   die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\n–   das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/die Mitteilung,\ndass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind,3)\n–   die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel – 3) sowie\n–   alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/der ………………………………………… zur Verfügung\ngestellten Gegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\n……………………………………………………………………\nVom Beauftragten des/der ……………………………………………… wurde die Wahlniederschrift mit allen\ndarin verzeichneten Anlagen am ………………………… , ………………… Uhr, auf Vollständigkeit überprüft\nund übernommen.\n……………………………………………………………………\n(Unterschrift des Beauftragten)\nAchtung :      Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den\nweiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1) Eintragen, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden\neingesetzt ist.\n2) Zutreffendes ankreuzen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.\n5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n6) Summe C + D muss mit B übereinstimmen.\n7) Summe E + F muss mit B übereinstimmen.\n8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nnicht löschen oder radieren.\n10) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung."]}