{"id":"bgbl1-2002-10-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":10,"date":"2002-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung","law_date":"2002-02-01T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002\nVerordnung\nzur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes\nbei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nVom 1. Februar 2002\nAuf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdiszipli-             desarbeitsämter sowie die Leiterinnen und Leiter\nnargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet            der besonderen Dienststellen die Präsidentin oder\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im               der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\nLandesarbeitsämter sowie die Direktorinnen und\n§1                                     Direktoren der Arbeitsämter die Präsidentinnen und\nOberste Dienstbehörde                             Präsidenten der Landesarbeitsämter,\n(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit          d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\nund Sozialordnung als oberster Dienstbehörde im Sinne               Arbeitsämter die Direktorinnen und Direktoren der\ndes Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtin-               Arbeitsämter und\nnen und Beamten der Bundesanstalt für Arbeit auf den             e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\nVorstand der Bundesanstalt für Arbeit übertragen, der               besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter\ndiese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsiden-             der besonderen Dienststellen;\nten der Bundesanstalt für Arbeit weiter übertragen kann.\nSatz 1 gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten\n2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nund die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der\nder Bundesknappschaft und der Bahnversicherungs-\nBundesanstalt für Arbeit sowie die Präsidentinnen und\nanstalt\nPräsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsi-\ndenten der Landesarbeitsämter.                                   a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäfts-\nführer und deren oder dessen Vertretung oder die\n(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Arbeit\nMitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen Kör-\nund Sozialordnung als oberster Dienstbehörde im Sinne\nperschaft die Bundesministerin oder der Bundes-\ndes Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtin-\nminister für Arbeit und Sozialordnung,\nnen und Beamten der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte, der Bundesknappschaft und der Bahn-                 b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter\nversicherungsanstalt auf den Vorstand der jeweiligen                die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer\nKörperschaft übertragen, der diese Befugnisse auf die               oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körper-\nGeschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die                 schaft und\nGeschäftsführung der jeweiligen Körperschaft weiter\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Ab-\nübertragen kann. Satz 1 gilt nicht für die Geschäftsführerin\nteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Personal\noder den Geschäftsführer und deren oder dessen Ver-\nder jeweiligen Körperschaft.\ntretung oder die Mitglieder der Geschäftsführung der\njeweiligen Körperschaft.\n§3\n(3) Dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung bleibt es vorbehalten, die Befugnisse im Einzelfall an                  Höhere Dienstvorgesetzte\nsich zu ziehen.                                                 Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdiszi-\nplinargesetzes sind\n§2\nDienstvorgesetzte                       1. bei der Bundesanstalt für Arbeit\nDienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-             a) für die Präsidentin oder den Präsidenten der\ngesetzes sind                                                       Bundesanstalt für Arbeit, die Vizepräsidentin oder\nden Vizepräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit,\n1. bei der Bundesanstalt für Arbeit                                 die Präsidentinnen und Präsidenten der Landes-\na) für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bun-            arbeitsämter sowie die Vizepräsidentinnen und\ndesanstalt für Arbeit die Bundesministerin oder der          Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter die Bun-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung,                 desministerin oder der Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung,\nb) für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten\nder Bundesanstalt für Arbeit, die übrigen Beamtin-        b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\nnen und Beamten der Hauptstelle, die Präsidentin-            Hauptstelle sowie die Leiterinnen und Leiter der\nnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter, die              besonderen Dienststellen der Vorstand der Bun-\nVizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Lan-              desanstalt für Arbeit,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2002               619\nc) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der                 c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die\nLandesarbeitsämter, der besonderen Dienststellen              Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder\nsowie die Direktorinnen und Direktoren der Arbeits-           die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft.\nämter die Präsidentin oder der Präsident der\nBundesanstalt für Arbeit und\nd) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der\nArbeitsämter die Präsidentinnen und Präsidenten                                      §4\nder Landesarbeitsämter;                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Bundesknappschaft und der Bahnversicherungs-          Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung\nanstalt                                                   des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittel-\na) für die Geschäftsführerin oder den Geschäfts-          baren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Ge-\nführer und deren oder dessen Vertretung oder die       schäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und\nMitglieder der Geschäftsführung der jeweiligen         Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S. 1204), zuletzt\nKörperschaft die Bundesministerin oder der Bun-        geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2001\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung,              (BGBl. I S. 1510), dieser wiederum geändert durch\nb) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter     Artikel 33 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\nder Vorstand der jeweiligen Körperschaft und           (BGBl. I S. 3574), außer Kraft.\nBerlin, den 1. Februar 2002\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}