{"id":"bgbl1-2002-1-8","kind":"bgbl1","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/1#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_1.pdf#page=35","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung","law_date":"2002-01-01T00:00:00Z","page":35,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002                     35\nVerordnung\nzur Änderung der Wahrnehmungsverordnung\nVom 1. Januar 2002\nAuf Grund                                                          dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n– des § 27 Abs. 5 des Patentgesetzes in der Fassung                        „5. Entscheidung über Anträge auf\nder Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl.\na) Änderung einer Registereintragung, die\n1981 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 7 Nr. 10 des Geset-\ndie Person, den Namen oder Wohnort\nzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert\ndes Anmelders oder Patentinhabers\nworden ist,\noder des Vertreters betrifft,\n– des § 10 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der\nb) Eintragung oder Löschung eines Re-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986\ngistervermerks über die Einräumung\n(BGBl. I S. 1455), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 5 des\neines Rechts zur ausschließlichen Be-\nGesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656)\nnutzung der Erfindung;“.\ngeändert worden ist,\nee) Nummer 7 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n– des § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes vom\n22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294),                                     „d) Feststellung, dass die Anmeldung wegen\n– des § 12a Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes in                              Nichtzahlung der Gebühr für das Anmelde-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                           verfahren oder einer Jahresgebühr mit Ver-\nmer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der                         spätungszuschlag, wegen nicht fristge-\nzuletzt durch Artikel 13 Nr. 8 und 9 des Gesetzes vom                        rechter Stellung des Prüfungsantrags oder\n16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist,                         wegen Inanspruchnahme einer inländi-\nschen Priorität als zurückgenommen gilt,“.\n– des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes\nvom 6. Juli 1981 (BGBl. 1981 II S. 382) sowie                      ff)  In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Nicht-\nzahlung der Gebühr“ die Wörter „als zurück-\n– des § 65 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Markengesetzes vom                     genommen“ eingefügt.\n25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), von denen\nNummer 12 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 des Gesetzes              gg) In Nummer 10 werden die Wörter „nicht ge-\nvom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert                        stellt“ durch das Wort „zurückgenommen“\nworden ist,                                                             ersetzt.\njeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das             b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 7“\nDeutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I                     durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.\nS. 997), der durch Artikel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst worden          2. § 2 wird wie folgt geändert:\nist,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nverordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:\naa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe g folgender\nneuer Buchstabe h eingefügt:\nArtikel 1                                      „h) Feststellung nach § 4a Abs. 2 des Ge-\nDie Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994                             brauchsmustergesetzes, dass eine Ein-\n(BGBl. I S. 3812) wird wie folgt geändert:                                      gabe keine rechtswirksame Anmeldung ist,\nsofern der Leiter der Gebrauchsmuster-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 stelle der Feststellung zugestimmt hat,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             bb) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                 cc) In Nummer 2 und in Nummer 5 Buchstabe b\nwerden jeweils die Wörter „nicht gestellt“ durch\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 19 des Patent-\ndas Wort „zurückgenommen“ ersetzt.\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 des\nPatentkostengesetzes“ ersetzt.                           dd) Nummer 6 wird aufgehoben.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Zuschlag“ durch             b) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „nicht gestellt“\ndas Wort „Verspätungszuschlag“ ersetzt.                  durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.","36                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\n3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                   bb) In Buchstabe b wird das Wort „Ersatz“ durch\ndas Wort „Ersetzung“ ersetzt.\n„(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 12a Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes                   d) In Nummer 11 wird das Wort „eingegangen“ durch\ndem rechtskundigen Mitglied (§ 10 Abs. 1 Satz 1 des                  das Wort „erhoben“ ersetzt.\nGeschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind.“\n5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 5 Abs.1 wird wie folgt geändert:                                a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch\na) In Nummer 2 wird das Wort „Konkursverfahren“                      die Angabe „§ 11 Abs. 1“ ersetzt.\ndurch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.                   b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch\nb) In Nummer 7 werden die Wörter „nicht gestellt“                    die Angabe „§ 10 Abs. 2“ ersetzt.\ndurch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.\nc) Nummer 9 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\naa) In Buchstabe a wird das Wort „territoriale“               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngestrichen.                                           in Kraft.\nMünchen, den 1. Januar 2002\nDer Präsident\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nDr. S c h a d e"]}