{"id":"bgbl1-2002-1-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/1#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_1.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung (Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung - FSMusterzulV)","law_date":"2001-12-21T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002                  27\nVerordnung\nüber Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung,\nKennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung\n(Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung – FSMusterzulV)\nVom 21. Dezember 2001\nAuf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2          6. „Zulassung“ ist die Musterzulassung nach § 6. Die\ndes Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              Zulassung stellt eine Abnahme im Sinne des § 27c\nmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt               Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes dar.\ngeändert durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe c der\nSiebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom                                           §3\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) verordnet das Bun-\nVoraussetzungen für den Betrieb\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nim Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsiche-\nund Technologie:                                              rung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht\nbaugleich zu dem vom Flugsicherungsunternehmen\n§1                               gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die\nBetreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulie-\nAnwendungsbereich                         rungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß\nDiese Verordnung bestimmt die Anforderungen für die        § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikations-\nMusterzulassung von Anlagen und Geräten für die Flug-         gesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß\nsicherung und legt das Verfahren der Musterzulassung          § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverord-\nsowie die Kennzeichnung und Überwachung der Geräte            nung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen.\nund Anlagen fest.\n§4\n§2                                                    Anforderungen an\nBegriffsbestimmungen                               Anlagen und Geräte für die Flugsicherung\n1. „Anlagen und Geräte für die Flugsicherung“ und                Die Anforderungen an Anlagen und Geräte für die Flug-\n„Produkt“ im Sinne dieser Verordnung sind                 sicherung werden vom Flugsicherungsunternehmen fest-\ngelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt\na) Bodenfunkstellen,                                      gemacht.\nb) Flugnavigationsfunkstellen.\n§5\n2. „Bodenfunkstellen“ sind ortsfeste oder bodenmobile\nFunkstellen des mobilen Flugfunkdienstes. Der mobile                Grundsätze des Zulassungsverfahrens\nFlugfunkdienst im Sinne dieser Verordnung dient zur          (1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Flugsiche-\nDurchführung des Funkverkehrs zwischen Bodenfunk-         rungsunternehmen zu beantragen. Dabei ist der Nachweis\nstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunk-       zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß\nstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teil-       § 4 entspricht.\nnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der\n(2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und\nNotposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen\nfolgende Angaben enthalten:\nebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen.\na) Name und Anschrift des Herstellers,\n3. „Flugnavigationsfunkstellen“ sind ortsfeste Funk-\nstellen des Flugnavigationsfunkdienstes zum Zwecke        b) Bezeichnung des Produktes mit Beschreibung des\ndes sicheren Führens von Luftfahrzeugen.                      Verwendungszwecks und der Wirkungsweise zusam-\nmen mit einer der Konfiguration entsprechenden tech-\n4. „Anforderungen“ bezeichnen Art, Umfang und Be-                 nischen Dokumentation,\nschaffenheit der Anlagen und Geräte für die Flug-\nsicherung.                                                c) eine Erklärung des Herstellers, dass die Anlage oder\ndas Gerät den Anforderungen des Gesetzes über\n5. „Hersteller“ im Sinne der Verordnung ist, wer das              Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtun-\nEndprodukt oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als          gen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) entspricht.\nHersteller gilt auch jeder, der sich durch Anbringung\nseines Namens, seiner Marke oder eines anderen               (3) Das Flugsicherungsunternehmen legt zu Beginn des\nunterscheidungskräftigen Kennzeichens als Herstel-        Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß\nler ausgibt. Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt  Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende\nzum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Miet-        Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit\nkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit           Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden,\nwirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäft-         nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewie-\nlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Rechts        sen wird.\nder Europäischen Gemeinschaft einführt oder ver-             (4) Das Flugsicherungsunternehmen kann den Antrag\nbringt.                                                   auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den","28                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nAntragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in         gemäß § 4 und zum Zwecke möglicher Entscheidungen\nwesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4           nach § 7 führt das Flugsicherungsunternehmen in unregel-\nentspricht.                                                    mäßigen Abständen Produktkontrollen durch.\n(5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flug-\nsicherung, die von einer ausländischen Behörde aus-                                           §9\ngesprochen worden sind, können ganz oder teilweise                          Verpflichtungen des Herstellers\nanerkannt werden.\n(1) Der Hersteller ist verpflichtet, jede Firmen- oder\n(6) Über die Anträge entscheidet das Flugsicherungs-        Adressänderung dem Flugsicherungsunternehmen unver-\nunternehmen grundsätzlich in der Reihenfolge des Vor-          züglich mitzuteilen.\nliegens der vollständigen Antragsunterlagen.\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die Zulassungsnummer\ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 an dem zugelassenen Gerät oder\n§6                               an der zugelassenen Anlage anzubringen.\nMusterzulassung                              (3) Der Hersteller hat das Flugsicherungsunternehmen\n(1) Das Flugsicherungsunternehmen erteilt die Zulas-        über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten,\nsung für das Baumuster einer Anlage oder eines Gerätes         soweit diese Änderungen die Konformität mit den Anfor-\nfür die Flugsicherung, wenn die Anforderungen nach § 4         derungen nach dieser Verordnung oder die Auflagen für\nerfüllt sind. Hierzu stellt das Flugsicherungsunternehmen      die Benutzung des Produkts beeinflussen können.\neine Urkunde mit Zulassungsnummer gemäß Anlage zu                 (4) Der Hersteller hat die technische Dokumentation\ndieser Verordnung aus. Die Zulassung kann mit Neben-           mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten\nbestimmungen versehen werden.                                  Produkts aufzubewahren.\n(2) Das Flugsicherungsunternehmen gibt die Liste der\nzugelassenen Anlagen und Geräte für die Flugsicherung in                                     § 10\nden Nachrichten für Luftfahrer bekannt.                                           Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 10 des\n§7                               Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nWiderruf der Zulassung                       lässig entgegen § 3 eine Anlage oder ein Gerät für die\nFlugsicherung betreibt oder betreiben lässt.\nDie Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zu-\ngelassenes Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht\n§ 11\nmehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der\nHersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der                          Übergangsvorschriften\nAufforderung des Flugsicherungsunternehmens nach-                 Anlagen und Geräte für die Flugsicherung, die vor dem\nkommt, das Gerät oder die Anlage in Übereinstimmung            Inkrafttreten des Gesetzes über Funkanlagen und Tele-\nmit den Anforderungen zu bringen. Ein Widerruf ist auch        kommunikationsendeinrichtungen in Verkehr gebracht\nzulässig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der        worden sind und über eine Zulassung nach der Telekom-\nZulassung nicht nachkommt.                                     munikationszulassungsverordnung verfügen, gelten als\nzugelassen im Sinne dieser Verordnung.\n§8\nProduktkontrolle                                                       § 12\nZum Zwecke der Überprüfung der fortlaufenden Über-                                    Inkrafttreten\neinstimmung einer nach § 5 zugelassenen Anlage oder               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neines zugelassenen Gerätes mit den Anforderungen               in Kraft.\nBerlin, den 21. Dezember 2001\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002             29\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 1)\n(M u s t e r)                                     (Seite 1)\nUrkunde\nEin(e)                         [Bezeichnung der Anlage/des Geräts]\nTyp                            [Anlagentyp]\nFrequenzbereich                118,00 – 136,975 MHz\nder Firma                      Max Mustermann GmbH\nPostfach 1234\n88888 Musterstadt\nbestehend aus                  Sender/Empfänger mit Stromversorgung aus dem Niederspannungs-\nnetz oder Batterien\nfür die Betriebsart            A3E\nist auf Einhaltung der Anforderungen an Anlagen und Geräte für Zwecke der Flugsicherung gemäß § 4\nFlugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV) geprüft worden.\nDie Anlage oder das Gerät entspricht damit den Festlegungen des Bundesministeriums für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen hinsichtlich Art, Umfang und Beschaffenheit von flugsicherungstechnischen\nEinrichtungen gemäß § 32 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Richtlinien und Empfehlungen der\nInternationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).\nEs wird daher mit den umseitig aufgeführten Auflagen als Muster in der Bundesrepublik Deutschland\nzugelassen.\nDer Gerätetyp hat die Zulassungsnummer D – 0001/2001 erhalten.\nDFS Deutsche Flugsicherung GmbH\nOffenbach/Main, den\nUnterschriften","30          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\n(Seite 2)\nWichtige Auflagen\n1. Jede Anlage oder jedes Gerät mit der Bezeichnung [Bezeichnung der Anlage/des Gerätes], das mit\nder Zulassungsnummer D – 0001/2001 versehen ist, muss in seinen mechanischen und elektrischen\nCharakteristika sowie in der Softwarekonfiguration mit dem vom Flugsicherungsunternehmen geprüf-\nten Muster übereinstimmen.\n2. Jede Änderung oder Ergänzung des Aufbaues oder der Schaltung der Anlage/des Gerätes sowie der\nSoftwarekonfiguration gegenüber dem Muster macht eine Nachprüfung durch das Flugsicherungs-\nunternehmen erforderlich.\n3. Das Flugsicherungsunternehmen kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 Flugsiche-\nrungs-Anlagen und Geräte-Musterzulassungsverordnung durch Produktkontrollen überprüfen (§ 8\nFSMusterzulV).\n4. Diese Urkunde allein berechtigt nicht zum Betrieb einer Anlage oder eines Gerätes. Das Einrichten,\nErrichten und Betreiben einer Funkstelle unter Verwendung dieser Anlage oder des Gerätes, auch\nwenn es sich um eine Vorführung handelt, ist vom Vorhandensein einer Frequenzzuteilung der Regu-\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post abhängig.\n5. Diese Zulassung befreit nicht von der Verpflichtung zur Abnahme flugsicherungstechnischer Einrich-\ntungen durch das Flugsicherungsunternehmen gemäß § 27c Luftverkehrsgesetz.\n6. Aus dieser Zulassung können keine Ansprüche auf Zulassung gegenüber anderen Zertifizierungs-\nstellen abgeleitet werden.\n7. Aus der Ausstellung dieser Urkunde können keine Forderungen patentrechtlicher Art hergeleitet\nwerden. Sie befreit in keinem Fall von der Beachtung fremder Schutzrechte und stellt keinen Rechts-\nschutz, ähnlich dem im Patentgesetz vorgesehen, dar."]}