{"id":"bgbl1-2002-1-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_1.pdf#page=12","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)","law_date":"2001-12-18T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["12                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Podologinnen und Podologen\n(PodAPrV)\nVom 18. Dezember 2001\nAuf Grund des § 7 des Podologengesetzes vom                 2. einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn\n4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) verordnet das Bun-              die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der\ndesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem                  staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                       steht, sowie\n3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule\n§1                                   unterrichten und von denen mindestens\nAusbildung                                a) eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt und\n(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen               b) eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe\numfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten\nsein muss.\ntheoretischen und praktischen Unterricht von 2 000 Stun-\nden und die aufgeführte praktische Ausbildung von              Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte\n1 000 Stunden.                                                 bestellt werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prü-\nfungsfach überwiegend ausgebildet haben.\n(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern\nausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforder-            (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach\nlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu ent-        Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertre-\nwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet        ter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder\nan Patientinnen und Patienten statt.                           ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mit-\nglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder\n(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den\nVertreter ist die Schulleitung anzuhören.\nAusbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzu-                (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungs-\nweisen.                                                        ausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen,\ndass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt.\n§2                                  (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und\nStaatliche Prüfung,                       Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen\nstaatliche Ergänzungsprüfung                    entsenden.\n(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4\n§4\ndes Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen\nmündlichen und einen praktischen Teil.                                     Zulassung zur staatlichen Prüfung,\nZulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung\n(2) Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der\nSchule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an             (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nder er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,      entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung\nin deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung         zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen\nabgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnah-         mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht\nmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-       früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung\nausschüsse sind vorher zu hören.                               liegen.\n(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4          (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgen-\noder 5 des Podologengesetzes umfasst den mündlichen            de Nachweise vorliegen:\nund praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach Ab-          1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nsatz 1. Sie findet an einer von der zuständigen Behörde für        lienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere\ndie Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten                Namensänderung bescheinigen, sowie bei Verheirate-\nSchule statt. Für die staatliche Prüfung nach § 10 Abs. 6          ten eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für\ndes Gesetzes gilt Satz 2 entsprechend.                             die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartner-\nschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartner-\n§3                                   schaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch,\nPrüfungsausschuss                          2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme\nan den Ausbildungsveranstaltungen.\n(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebil-\ndet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:            (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem\nPrüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn\n1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten\nschriftlich mitgeteilt werden.\nder zuständigen Behörde oder einer von der zuständi-\ngen Behörde mit der Wahrung dieser Aufgabe betrau-            (4) Über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungs-\nten Person,                                                prüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 sowie die Zulassung zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002                    13\nstaatlichen Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Podologen-           Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der\ngesetzes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag.       mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes\nDem Antrag ist ein Nachweis über die nach dem Gesetz          Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.\nerforderliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen         (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nFußpflege beizufügen. Personen, die einen Antrag auf          kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von\nGrund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes stellen, haben             Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prü-\nzusätzlich die dort genannte Ausbildung nachzuweisen.         fung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.\nAbsatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.\n§5                                                           §7\nSchriftlicher Teil der Prüfung                                  Praktischer Teil der Prüfung\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf      (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die\nfolgende Fächergruppen:                                       folgenden Fächer:\n1. Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/           1. Podologische Behandlungsmaßnahmen:\nPädagogik/Soziologie;                                         Der Prüfling hat unter Aufsicht an zwei Patientinnen\n2. Anatomie; Physiologie;                                         oder Patienten nach vorheriger Befunderhebung eine\npodologische Behandlung durchzuführen. Dabei hat er\n3. Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre.         sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie\nDer Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer       nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertig-\nAufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantwor-         keiten am Patienten umsetzen kann;\nten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert         2. Podologische Materialien und Hilfsmittel:\n60 Minuten; die Aufsichtsarbeiten in den Fächergruppen 2\nDer Prüfling hat im Rahmen einer podologischen Be-\nund 3 dauern jeweils 90 Minuten. Der schriftliche Teil der\nhandlung am Patienten jeweils mindestens eine Nagel-\nPrüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsicht-\nkorrekturmaßnahme sowie mindestens eine ortho-\nführenden werden von der Schulleitung bestellt.\ntische Korrekturmaßnahme durchzuführen. Dabei hat\n(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von          er sein Handeln zu erläutern und zu begründen.\nder oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf\n(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patientinnen\nVorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist\noder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen\nvon mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern\nFachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der\nzu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder\nPatientin oder dem Patienten und dem für die Patientin\nFachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungs-\noder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Die\nausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder\nPrüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht län-\nFachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit\nger als 120 Minuten, im Fach 2 nicht länger als 180 Minu-\nsowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prü-\nten dauern.\nfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der\nschriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der       (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach\ndrei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“           von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern,\nbenotet wird.                                                 darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fach-\nprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen\n§6                              und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder\nFachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungs-\nMündlicher Teil der Prüfung                   ausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die  Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der\nfolgenden Fächer:                                             Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,\nwenn jedes Fach mit mindestens „ausreichend“ benotet\n1. Theoretische Grundlagen der podologischen Behand-\nwird.\nlung,\n2. Spezielle Krankheitslehre,                                                              §8\n3. Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,                                       Niederschrift\n4. Hygiene und Mikrobiologie.                                    Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\nder Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf      etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.\ngeprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den\nFächern Nummer 1 und 2 jeweils nicht länger als 15 Minu-\nten, in den Fächern Nummer 3 und 4 jeweils nicht länger                                    §9\nals 10 Minuten dauern.                                                                  Benotung\n(2) Die Prüfung in jedem Fach wird von mindestens einer       Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen\nFachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und             in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie\nbenotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-       folgt benotet:\nses ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu\nbeteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den      – „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in\nNoten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die             besonderem Maße entspricht,\noder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im               – „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-\nBenehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die            spricht,","14                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\n– „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen            (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\nden Anforderungen entspricht,                               oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen\nRücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder\n– „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-\nder betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10\nweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch ent-\nAbs. 4 gilt entsprechend.\nspricht,\n– „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen                                      § 12\nnicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not-\nwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die                                    Versäumnisfolgen\nMängel in absehbarer Zeit behoben werden können,               (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt\n– „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderun-          er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder\ngen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so      unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht\nlückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit         bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10\nnicht behoben werden können.                                Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so\ngilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als\nnicht unternommen.\n§ 10\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nBestehen und Wiederholung der                   vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nstaatlichen Prüfung, Bestehen und                 schusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\nWiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung\n(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3                                     § 13\nSatz 3 ist bestanden, wenn jeder der darin vorgeschriebe-                            Ordnungsverstöße\nnen Prüfungsteile bestanden ist.                                                 und Täuschungsversuche\n(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein            Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das         kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durch-\nNichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vor-        führung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder\nsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mit-       sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben,\nteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.              den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“\n(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3        erklären; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Ent-\nSatz 1 ist bestanden, wenn der mündliche und praktische        scheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum\nTeil der staatlichen Prüfung bestanden sind. Über die          Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täu-\nbestandene staatliche Ergänzungsprüfung wird ein Zeug-         schungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach\nnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Absatz 2 Satz 2      Abschluss der Prüfung zulässig.\ngilt entsprechend.\n§ 14\n(4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die\nmündliche Prüfung und jedes Fach der praktischen Prü-                                Prüfungsunterlagen\nfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling           Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prü-\ndie Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.          fung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.\n(5) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung       Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zu-\noder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so         lassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn\ndarf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an          Jahre aufzubewahren.\neiner weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer\nund Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-                                       § 15\nausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder                                  Erlaubnisurkunde\nFachprüfern bestimmt wurden. Dem Antrag des Prüflings\nauf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis           Liegen die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des\nüber die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizu-           Podologengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur\nfügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf          Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes\nMonate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.            vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde\nnach dem Muster der Anlage 5 aus.\n§ 11                                                           § 16\nRücktritt von der Prüfung                                         Sonderregelungen\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prü-          für Inhaberinnen oder Inhaber von Diplomen\nfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die               oder Prüfungszeugnissen aus einem anderen\nGründe für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem                  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzu-                      einem anderen Vertragsstaat des\nteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungs-                            Abkommens über den\nausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der                       Europäischen Wirtschaftsraum\nbetreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die           (1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vor-         Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes beantragen,\nliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärzt-  können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach\nlichen Bescheinigung verlangt werden.                          § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002                 15\nzuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates         in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name\nausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen          und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung\nvon einer solchen Behörde ausgestellten Strafregister-       verliehen hat, aufzuführen.\nauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden          (4) Über den Antrag einer oder eines Staatsangehörigen\nkann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Die in         eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\nSatz 1 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind       oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\nvertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur     den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der\nzugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-        Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes ist kurzfristig,\nstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.             spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über\n(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine        das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu\nErlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes beantragen,         entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Hei-\nkönnen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach           mat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genann-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, eine entspre-    ten Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Antrag-\nchende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres           stellerin oder der Antragsteller sie durch Vorlage einer\nHeimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 2       Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen\nund 3 gilt entsprechend.                                     Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.\n(3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 1 des Podo-                                  § 17\nlogengesetzes erteilt worden ist, können ihre im Heimat-\noder Herkunftstaat bestehende rechtmäßige Ausbil-                                   Inkrafttreten\ndungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nHeimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die Abkürzung     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 2001\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt","16                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nA        Theoretischer und praktischer Unterricht                                                           Stunden\n1        Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde                                                                      40\n1.1      Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs\n1.2      Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit\nim Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen\nwie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat\n1.3      Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen\n1.4      Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen; gesetzliche Regelungen für die sons-\ntigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander\n1.5      Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung\nsind\n1.6      Einführung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht\n1.7      Einführung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht\n1.8      Einführung in das Krankenhaus-, Infektionsschutz- sowie Arznei- und Betäubungsmittelrecht\n1.9      Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufs-\nausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung der Patientin oder des Patienten oder deren\nSorgeberechtigten, Datenschutz\n1.10     Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n2        Sprache und Schrifttum                                                                                  20\n2.1      Vortrag und Diskussion, Dokumentation\n2.2      Mündliche und schriftliche Berichterstattung\n2.3      Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur\n2.4      Einführung in fachbezogene Terminologie\n3        Fachbezogene Physik und Chemie                                                                          60\n3.1      Physikalische Größen und Einheiten\n3.2      Mechanik\n3.3      Wärmelehre\n3.4      Elektrizitätslehre\n3.5      Schwingungen und Wellen\n3.6      Optik\n3.7      Radiologie einschließlich Strahlenschutz\n3.8      Werkstoffkunde\n3.9      Allgemeine und anorganische Chemie\n3.9.1    Chemische Grundbegriffe\n3.9.2    Atomaufbau, Periodensystem, Bindungsarten\n3.9.3    Säuren, Basen, Salze, pH-Wert, Puffer\n3.9.4    Wasser\n3.10     Organische Chemie\n3.10.1 Alkane, Alkanole, organische Säuren\n3.10.2 Lipide, Eiweiße einschließlich Enzyme, Kohlenhydrate\n4        Anatomie                                                                                               120\n4.1      Allgemeine Anatomie\n4.1.1    Strukturelemente, Richtungs- und Lagebezeichnungen\n4.1.2    Zell- und Gewebelehre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002  17\n4.1.3   Bewegungssystem einschließlich Knochen- und Muskellehre\n4.1.4   Haut und Hautanhangsgebilde\n4.1.5   Herz- und Blutgefäßsystem, Lymphgefäßsystem\n4.1.6   Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harnwegsorgane\n4.1.7   Endokrines und exokrines System\n4.1.8   Nervensystem und Sinnesorgane\n4.2     Spezielle Anatomie der unteren Extremitäten\n4.2.1   Spezielle funktionelle Aspekte des Beckens und der unteren Extremitäten sowie Biomechanik\n4.2.2   Knochen und Muskeln des Beines und des Fußes\n4.2.3   Sehnenscheiden, Muskelbinden der unteren Extremitäten und Bänder des Fußes\n4.2.4   Gelenke der unteren Extremitäten\n4.2.5   Gewölbekonstruktion des Fußes einschließlich Entwicklung des Fußes\n4.2.6   Blutgefäße und Lymphabfluss der unteren Extremitäten\n4.2.7   Nervenversorgung\n5       Physiologie                                                                                  60\n5.1     Zellphysiologie, Muskelphysiologie\n5.2     Blut und Lymphe\n5.3     Blutkreislauf und Kreislaufregulation\n5.4     Physiologie der Atmung\n5.5     Verdauung und Ausscheidung\n5.6     Hormonelle Regulation\n5.7     Funktion des Nervensystems\n5.8     Zusammenwirken der Organsysteme\n6       Allgemeine Krankheitslehre                                                                   30\n6.1     Krankheit und Krankheitsursachen, Krankheitsverlauf, Krankheitssymptome\n6.2     Pathologie der Zelle\n6.3     Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen\n6.4     Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen\n6.5     Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung\n6.6     Entzündungen und Ödeme\n6.7     Störungen der immunologischen Reaktionen\n7       Spezielle Krankheitslehre                                                                   250\n7.1     Innere Medizin und Geriatrie\n7.1.1   Allergische Erkrankungen\n7.1.2   Rheumatische Erkrankungen\n7.1.3   Diabetes mellitus\n7.1.3.1 Diabetische Folgeschäden am Fuß\n7.1.3.2 Diabetische Akutkomplikationen\n7.1.4   Gicht und andere Stoffwechselstörungen\n7.1.5   Bluterkrankungen und Gerinnungsstörungen\n7.1.6   Arterielle und venöse Durchblutungsstörungen, lymphatische Störungen\n7.1.7   Neurologisch periphere Erkrankungen\n7.1.8   Wesen des Alterns sowie morphologische und funktionelle Veränderungen des Alterns\n7.1.9   Erkrankungen im Alter einschließlich gerontopsychiatrische Erkrankungen, Multimorbidität im\nAlter\n7.2     Dermatologie","18               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\n7.2.1   Allgemeine Grundlagen der Hauterkrankungen einschließlich Immunologie und Allergologie\n7.2.2   Sichtbare Veränderungen der Haut\n7.2.3   Angeborene Hauterkrankungen\n7.2.4   Erworbene Hauterkrankungen\n7.2.4.1 Entzündliche Dermatosen\n7.2.4.2 Degenerativ bedingte Dermatosen\n7.2.4.3 Traumatisch bedingte Hauterkrankungen, Wunden und Wundheilung\n7.2.4.4 Hauterkrankungen mit Geschwulstbildung\n7.2.4.5 Verhornungsstörungen\n7.2.5   Erkrankungen der Hautanhangsgebilde\n7.2.5.1 Erkrankungen der Drüsen\n7.2.5.2 Veränderungen und Erkrankungen der Nägel\n7.2.5.3 Nagelveränderungen im Alter\n7.2.6   Therapiemöglichkeiten bei Erkrankungen der Haut und Nägel\n7.3     Orthopädie\n7.3.1   Auswirkungen von Statik und Krankheiten auf den Fuß\n7.3.1.1 Krankhafte Veränderungen der Körperhaltung, im Bereich des Beckens, des Oberschenkels und\nUnterschenkels\n7.3.1.2 Systemerkrankungen, Stoffwechselstörungen\n7.3.1.3 Missbildungen und Fehlbildungen, Fehlentwicklung des Kinderfußes\n7.3.1.4 Andere Ursachen\n7.3.2   Klassische Fußdeformitäten und Fußtypen\n7.3.3   Deformitäten an den Zehen, Vorfußdeformitäten\n7.3.4   Gelegenheitsursachen von Fußbeschwerden\n7.3.4.1 Formveränderungen, Auswüchse\n7.3.4.2 Haut- und Knochenveränderungen\n7.3.4.3 Zirkulationsstörungen\n7.3.4.4 Lokale Überlastungssyndrome\n7.4     Neurologische Erkrankungen, insbesondere Polyneuropathien und Lähmungen\n7.5     Verletzungen am Bewegungssystem, Wiederherstellung und Heilung\n7.6     Infektionen am Bewegungsapparat, Chirurgische Infektionen\n7.7     Fachbezogene Infektionskrankheiten\n7.8     Operationen am Fuß und Vorfuß\n7.9     Anforderungen an Schuhwerk, Schuhzurichtungen, Einlagen und orthopädische Schuhe\n8       Hygiene und Mikrobiologie                                                                       80\n8.1     Geschichtlicher Überblick und Bedeutung einschließlich rechtlicher Vorschriften und Empfeh-\nlungen\n8.2     Allgemeine Hygiene und Umweltschutz\n8.2.1   Klima, Wasser, Boden, Luft\n8.2.2   Kleidung und Wohnung\n8.2.3   Persönliche Hygiene\n8.2.4   Hygiene, Ordnung und Abfallbeseitigung am Arbeitsplatz\n8.3     Grundlagen der Epidemiologie und Mikrobiologie\n8.4     Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Autoclavierung, Entwesung, Methoden und prak-\ntische Durchführung\n8.5     Virologie, Bakteriologie, Mykologie und Parasitologie\n8.6     Verhütung und Bekämpfung von Infektionen\n8.7     Schutzimpfungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002     19\n9      Erste Hilfe und Verbandtechnik                                                                  30\n9.1    Allgemeines Verhalten bei Notfällen\n9.2    Erstversorgung von Verletzten\n9.3    Blutstillung und Wundversorgung\n9.4    Maßnahmen bei Stoffwechselentgleisungen, insbesondere bei Diabetikerinnen oder Diabetikern,\nVerhalten bei Schockzuständen und bei Wiederbelebung\n9.5    Versorgung von Knochenbrüchen, Verätzungen, Stromunfällen, Verbrennungen\n9.6    Transport von Verletzten\n9.7    Verhalten bei Arbeitsunfällen\n9.8    Verbandtechniken\n10     Prävention und Rehabilitation                                                                   30\n10.1   Grundlagen und Bedeutung der Prävention\n10.2   Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen\n10.3   Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krank-\nheiten\n10.4   Gesundheitsgerechtes Verhalten, Bedeutung der gesunden Ernährung, insbesondere bei Dia-\nbetes mellitus, Übergewicht und Gicht\n10.5   Grundlagen und Formen der Rehabilitation\n10.6   Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team\n11     Psychologie/Pädagogik/Soziologie                                                                60\n11.1   Psychologie\n11.1.1 Der Mensch in seiner psychosomatischen Einheit\n11.1.2 Die Podologin/der Podologe im Prozess der Patientenführung, Einführung in die Persönlichkeits-\npsychologie\n11.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch\nKranker und Kinder; psychische Besonderheiten kranker älterer Menschen und Behinderter\n11.1.4 Gesprächsführung, Supervision\n11.2   Grundlagen der Pädagogik\n11.3   Grundlagen der Soziologie und Gerontologie\n12     Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde                                                    120\n12.1   Arzneimittellehre\n12.1.1 Allgemeine Grundlagen\n12.1.2 Grundlagen der Arzneimittelwirksamkeit von der Applikation bis zur Elimination\n12.1.3 Unerwünschte Arzneimittelwirkungen\n12.1.4 Arzneiformen und ihre Verabreichung\n12.1.5 Umgang mit Arzneimitteln und Hinweise bei der Anwendung\n12.1.6 Freiverkäufliche, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel\n12.1.7 Arzneimittelgruppen einschließlich Phytotherapeutika\n12.2   Material- und Warenkunde\n12.2.1 Produkte und Hilfsstoffe sowie deren Einsatz bei der podologischen Behandlung\n12.2.2 Grund- und Inhaltsstoffe der Produkte einschließlich Herkunft und Gewinnung\n12.2.3 Industrielle Produkte\n12.2.4 Warengruppen\n12.2.5 Verkaufsberatung\n13     Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung                                           150\n13.1   Historische Grundlagen\n13.2   Allgemeine Grundlagen","20              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\n13.2.1 Aufgaben der podologischen Behandlung\n13.2.2 Definitionen und Abgrenzungen von kosmetischer Fußpflege, häuslicher Fußpflege; Ausrüstung\nund Organisation von Hausbesuchen\n13.2.3 Anforderungen an die Podologin und den Podologen\n13.2.4 Anforderung an Räumlichkeiten, Ausstattung und Organisation\n13.2.5 Ärztliche Diagnose und Therapieplan\n13.2.6 Ausführung ärztlicher Anweisungen und Zusammenarbeit mit Ärztinnen oder Ärzten\n13.3   Podologischer Behandlungsplan\n13.3.1 Anamnese, podologische Befunderhebung, Behandlungsziel, Dokumentation\n13.3.2 Podologische Indikationen, Grenzfelder der podologischen Behandlung\n13.3.3 Pathologische Veränderungen oder Symptome von Krankheiten, die eine ärztliche Behandlung\noder Mitbehandlung erfordern\n13.3.4 Risikokonstellationen für Fußschäden und Differenzierung\n13.3.5 Auswirkungen des Diabetischen Fußsyndroms\n13.3.6 Behandlungsplanung einschließlich Koordinierung der podologischen und ärztlichen Behand-\nlung und Qualitätssicherung\n13.3.7 Präventive, therapeutische und rehabilitative podologische Behandlungsmaßnahmen sowie\nPatientenberatung\n13.3.8 Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen\n13.4   Arbeitsmethoden der podologischen Behandlung\n13.4.1 Manuelle Behandlungsmethoden, Instrumentenführung und Indikation\n13.4.2 Apparative Behandlungsmethoden\n13.4.3 Medikamentöse Behandlungsmaßnahmen\n13.4.4 Physikalische Behandlungsmaßnahmen\n13.4.5 Spezielle Verbandtechniken und Entlastungen\n13.5   Allgemeine Unfallverhütung, Arbeitsschutz\n13.6   Spezielle Gefahrenquellen und Verletzungen bei der Behandlung, Wundversorgung\n13.7   Verhalten beim Auftreten von Notfällen am Arbeitsplatz\n14     Fußpflegerische Maßnahmen                                                                   150\n14.1   Vorbereitung der Behandlung einschließlich Hygienemaßnahmen\n14.2   Indikation und Kontraindikation verschiedener Behandlungsmaßnahmen\n14.3   Vorbereitung der Haut für die Behandlung\n14.4   Grundtechniken der pflegerischen Maßnahmen\n14.4.1 Arbeiten mit fußpflegerischen Instrumenten\n14.4.2 Apparative Maßnahmen\n14.4.3 Nagelschnitt\n14.4.4 Pflegerische Maßnahmen an Haut und Nägeln\n14.5   Beratung und Anleitung der Patientinnen oder Patienten zu vorbeugenden Maßnahmen zur\nPflege und für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Füße\n14.6   Maßnahmen am Ende der Behandlung\n15     Podologische Behandlungsmaßnahmen                                                           400\n15.1   Internistischer, orthopädischer und dermatologischer Befund; biomechanischer Befund\n15.2   Spezialtechniken unter Einbeziehung von manuellen, apparativen, medikamentösen und physi-\nkalischen Behandlungsmethoden\n15.3   Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei\n15.3.1 Nagelveränderungen\n15.3.2 Hautveränderungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002         21\n15.3.3 Fuß- und Zehenveränderungen\n15.3.4 traumatischen Veränderungen\n15.3.5 Zirkulationsstörungen\n15.3.6 neurologischen Störungen\n15.3.7 Entzündungen und Infektionen\n15.3.8 Störungen der Schweißdrüsenfunktion am Fuß\n15.3.9 Patienten mit Grunderkrankungen und Kontraindikationen\n15.4     Abgrenzung ärztlicher und podologischer Behandlungsmaßnahmen\n15.5     Behandlung von Risikopatientinnen oder Risikopatienten und Besonderheiten\n15.6     Behandlung von Veränderungen, die unmittelbar zu einer Erkrankung führen können\n15.7     Behandlung von Veränderungen, die bereits eine Erkrankung darstellen, nach ärztlicher Anord-\nnung\n15.8     Behandlung von chronischen Wunden nach ärztlicher Anordnung\n15.9     Beratung der Patientinnen oder Patienten, auch über weitere ärztliche Kontrollen\n15.10    Besonderheiten im Krankenhaus, im Alten- und Pflegeheim sowie bei Hausbesuchen\n16       Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung                                     100\n16.1     Allgemeine Grundlagen\n16.2     Massage an Fuß und Unterschenkel\n16.2.1 Indikationen und Kontraindikationen\n16.2.2 Grundlagen der Massage\n16.2.3 Behandlungsaufbau, Grundtechniken\n16.3     Indikationen und Kontraindikationen der Fußreflexzonenmassage\n16.4     Hydro- und Balneotherapie\n16.4.1 Indikationen und Kontraindikationen\n16.4.2 Arten und Anwendungsformen\n16.5     Elektrotherapie am Fuß\n16.5.1 Indikationen und Kontraindikationen\n16.5.2 Arten und Apparaturen\n16.6     Bewegungsübungen am Fuß\n16.6.1 Indikationen und Kontraindikationen\n16.6.2 Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und Deformitäten sowie Patienten-\nanleitung\n16.7     Sonstige Verfahren\n17       Podologische Materialien und Hilfsmittel                                                          200\n17.1     Arten, Materialien, Eigenschaften, Indikationen und Kontraindikationen von\n17.1.1 Orthosen\n17.1.2 Nagelkorrekturspangen\n17.1.3 Nagelprothetik und Inlays\n17.1.4 Spezialverbänden\n17.1.5 Druckentlastungen und Reibungsschutz\n17.2     Herstellung und Bearbeitung von natürlichen und industriell gefertigten Materialien sowie prak-\ntische Übungen\nZur freien Verfügung                                                                                       100\nStundenzahl insgesamt                                                                                    2 000","22               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nB Praktische Ausbildung für Podologinnen oder Podologen\nPraktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen, in denen podologische Behand-\nlungsmaßnahmen durchgeführt werden:\n1. Fußpflegerische Maßnahmen\n2. Podologische Behandlungsmaßnahmen\n3. Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung\n4. Podologische Materialien und Hilfsmittel\nStunden insgesamt                                                                                         1 000\nDavon sind mindestens 280 Stunden in einem unter ärztlicher Anleitung stehenden Praktikum in internistischen, in\ndermatologischen und in orthopädischen Kliniken oder entsprechenden Ambulanzen abzuleisten. Dabei sollen die\nSchülerinnen und Schüler mit den im Unterricht vermittelten Krankheitsbildern anschaulich bekannt gemacht und\ngleichzeitig die Verbindung zu den in der podologischen Behandlung zu berücksichtigenden Aspekten hergestellt\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002            23\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 3)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                   Geburtsort\nhat in der Zeit vom __________________________________________ bis __________________________________________\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für Podolo-\nginnen und Podologen gemäß § 4 des Podologengesetzes teilgenommen.\nDie Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Podologengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus – um ______ Tage *) –\nunterbrochen worden.\nOrt, Datum\n(Stempel)\nUnterschrift(en) der Schulleitung\n*) Nichtzutreffendes streichen.","24                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nAnlage 3\n(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für Podologinnen und Podologen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                   Geburtsort\nhat am ____________________ die staatliche Prüfung nach § 4 des Podologengesetzes vor dem staatlichen Prüfungs-\nausschuss bei der\nin ____________________ bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung           „____________________“\n2. im mündlichen Teil der Prüfung              „____________________“\n3. im praktischen Teil der Prüfung             „____________________“\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden\ndes Prüfungsausschusses)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002               25\nAnlage 4\n(zu § 10 Abs. 3 Satz 2)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Ergänzungsprüfung für Podologinnen und Podologen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                   Geburtsort\nhat am ____________________ die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4/§ 10 Abs. 5*) des Podologengesetzes\nvor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der\nin ____________________ bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im mündlichen Teil der Prüfung              „____________________“\n2. im praktischen Teil der Prüfung             „____________________“\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift der/des Vorsitzenden\ndes Prüfungsausschusses)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","26              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nAnlage 5\n(zu § 15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\n„ ________________________________________ “\nName, Vorname\ngeboren am                               in\nerhält auf Grund des Podologengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaunis, die Berufsbezeichnung\n„ ________________________________________ “\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}