{"id":"bgbl1-2002-1-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_1.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"2002-01-02T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 2. Januar 2002\nAuf Grund des Artikels 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung\nvom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) wird nachstehend der Wortlaut des\nBundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. Januar 2000\n(BGBl. I S. 4),\n2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2074).\nBerlin, den 2. Januar 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002                     7\nBundeskindergeldgesetz\n(BKGG)\nErster Abschnitt                            (3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im\nBesitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-\nLeistungen                             erlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur\nvorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-\n§1                                sandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält\nAnspruchsberechtigte                       Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberech-\ntigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versi-\n(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder\ncherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit\nerhält, wer nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-\nnach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht\ngesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch\noder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches\nnicht nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als\nSozialgesetzbuch ist.\nunbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und\n1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundes-                                        §2\nanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozial-\ngesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28                                       Kinder\nNr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder             (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt\n2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne         1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes            Kinder seines Ehegatten,\nerhält oder als Missionar der Missionswerke und             2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte\n-gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspart-         durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-\nner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der               netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haus-\nArbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des           halt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht\nDeutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeits-          unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein\ngemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen              Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Per-\nsind, tätig ist oder                                            sonen und ihren Eltern nicht mehr besteht),\n3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes             3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene\nbei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zu-                Enkel.\ngewiesene Tätigkeit ausübt oder\n(2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird\n4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivi-       berücksichtigt, wenn es\nlen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staats-\nangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt          1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und\nund in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhn-                 arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetz-\nlichen Aufenthalt hat.                                          buch ist oder\n(2) 1Kindergeld für sich selbst erhält, wer                  2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und\n1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhn-                a) für einen Beruf ausgebildet wird oder\nlichen Aufenthalt hat,                                          b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht                Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungs-\nkennt und                                                           abschnitten oder zwischen einem Ausbildungs-\nabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen\n3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksich-               Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder\ntigen ist.                                                          Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungs-\n2§  2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend               helfer oder als Dienstleistender im Ausland nach\nanzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird                   § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung\nKindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens-                 eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buch-\njahres gewährt.                                                         staben d liegt, oder","8                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes        inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder\nnicht beginnen oder fortsetzen kann oder              27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetz-\nd) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes    liche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitglied-\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,     staat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den\nein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des       das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-    Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Diens-\nschen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne   tes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.\ndes Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäi-            (4) 1Kinder, für die einer anderen Person nach dem Ein-\nschen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000     kommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag\nzur Einführung des gemeinschaftlichen Aktions-        zusteht, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht für\nprogramms „Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder      Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten\neinen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b    nach § 1 aufgenommen sind oder für die dieser die höhere\ndes Zivildienstgesetzes leistet oder                  Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-      noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteu-\nrung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vor-     ergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.\naussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung           (5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren\ndes 27. Lebensjahres eingetreten ist.                      gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden\n2Nach    Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt,  nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtig-\nwenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des          ten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in\nUnterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder             ihren Haushalt aufgenommen haben.\ngeeignet sind, von nicht mehr als 7 188 Euro im Kalender-         (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\njahr hat. 3Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den     verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nVerhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig            bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in\nund angemessen ist. 4Zu den Bezügen gehören auch               Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine haupt-\nsteuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17            sächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1\nAbs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,            bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu\ndie nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 des Einkommen-            leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-\nsteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie           lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohn-\nSonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit           land und auf die dort gewährten dem Kindergeld ver-\nsie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach         gleichbaren Leistungen geboten ist.\n§ 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. 5Bezüge,\ndie für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,\nbleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Ein-                                    §3\nkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.                   Zusammentreffen mehrerer Ansprüche\n6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2\n(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld\nnur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte\ngewährt.\nund Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen\nTeil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, in dem die Vor-         (2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die\naussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 an keinem Tag        Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld der-\nvorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder           jenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt\nSatz 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und Bezüge des Kindes,      aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen\ndie auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer          Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegat-\nAnsatz. 9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte      ten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,\nund Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7            bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird\nnicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Beträge sind         eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Vormund-\nentsprechend dem für Ende September des Jahres vor             schaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Antragsbe-\ndem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zen-             rechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung\ntralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.           des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen\nHaushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kinder-\n(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2\ngeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen\nBuchstabe a und b wird ein Kind, das\nGroßelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der\n1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst           zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet\ngeleistet hat oder                                         hat.\n2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes              (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Perso-\nfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren    nen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen\nzum Wehrdienst verpflichtet hat oder                       erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt,\ndie dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere\n3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-\nanspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsren-\ndienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im\nten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die\nSinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes\ndem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt.\nausgeübt hat,                                              3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt\nfür einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit          keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestim-\nentsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des           men die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld\ninländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an-           erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so\nerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des           gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002                    9\n§4                                                             §8\nAndere Leistungen für Kinder                            Aufbringung der Mittel durch den Bund\n(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das      (1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch-\neine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei ent-     führung dieses Gesetzes trägt der Bund.\nsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:\n(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die\n1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung      Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes\noder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-         benötigt.\nversicherungen,\n(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der\n2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands          Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes\ngewährt werden und dem Kindergeld oder einer der          entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der\nunter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar          Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart\nsind,                                                     wird.\n3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder\nüberstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem                                      §9\nKindergeld vergleichbar sind.\nAntrag\n2Steht   ein Berechtigter in einem Versicherungspflicht-\nverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des            (1) 1Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. 2Der\nDritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versiche-         Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse\nrungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-    gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berechtig-\nbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-        ten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der\nrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein         Leistung des Kindergeldes hat.\nAnspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1           (2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es\nNr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein          nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte\nEhegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger        anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vor-\nBediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das          liegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.\nKind Anspruch auf Kinderzulage hat.\n(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der\nBruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das                                        § 10\nKindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des Unter-\nAuskunftspflicht\nschiedsbetrages gezahlt. 2Ein Unterschiedsbetrag unter\n5 Euro wird nicht geleistet.                                     (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nauch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten\n§5                               berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt\nlebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten\nBeginn und Ende des Anspruchs                   und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichne-\nDas Kindergeld wird vom Beginn des Monats an               ten Kinder berücksichtigt werden.\ngewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt             (2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist,\nsind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem         hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften\ndie Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.                       bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen\nStelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein-\n§6                               behaltenen Steuern und Sozialabgaben sowie den auf\nder Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszu-\nHöhe des Kindergeldes\nstellen.\n(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte\nKinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und         (3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2\njedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.                Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der\nPflicht setzen.\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld\n154 Euro monatlich.\n§ 11\nZahlung des Kindergeldes\nZweiter Abschnitt\n(1) Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.\nOrganisation und Verfahren\n(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden,\nund zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.\n§7\n(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nBeauftragung der Bundesanstalt für Arbeit\nfindet keine Anwendung.\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt\n(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungs-\ndieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-\nakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches\nministeriums für Arbeit und Sozialordnung durch.\nSozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er\n(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses    kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit\nGesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.                     zurückgenommen werden.","10                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\n§ 12                             2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nAufrechnung                                Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen,\ndie für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist,\n§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht un-\ndie Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kin-            verzüglich mitteilt oder\ndergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines\nmit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft       3. entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine\nlebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um              Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nlaufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden          oder nicht rechtzeitig ausstellt.\nberücksichtigt werden kann oder konnte.                          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ngeahndet werden.\n§ 13\n(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt\nZuständiges Arbeitsamt                      entsprechend.\n(1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die               (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nEntscheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Familien-\nzuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn-      kassen.\nsitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt\nzuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Auf-\nVierter Abschnitt\nenthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen                            Übergangs- und Schlussvorschriften\ngewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zustän-\ndig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen                                  § 17\nFällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig.\nRecht der Europäischen Gemeinschaft\n(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der\nDirektor des Arbeitsamtes.                                       1Soweit    in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-\n(3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte     behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-\nBezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun-        staaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staaten-\ngen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen            lose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der\nArbeitsamt übertragen.                                        Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grund-\nlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. 2Auch\n§ 14                             im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten\nVerordnungen unberührt.\nBescheid\n(1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das                                    § 18\nKindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu\nerteilen.                                                                  Anwendung des Sozialgesetzbuches\n(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen         Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung\nwerden, wenn                                                  trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzu-\nwenden.\n1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für\ndie Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt\n§ 19\nsind oder\n2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine                          Übergangsvorschriften\nAnzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist.                       (1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von\nKindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte\n§ 15                             mit geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres\nRechtsweg                            vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10, 11 und 11a in\nder bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung\nFür Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte    Anwendung.\nder Sozialgerichtsbarkeit zuständig.\n(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind,\nwerden nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches\nDritter Abschnitt                       und des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum\n31. Dezember 1995 geltenden Fassung zu Ende geführt,\nBußgeldvorschriften\nsoweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts\nanderes bestimmt ist.\n§ 16\nOrdnungswidrigkeiten                                                     § 20\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-                       Anwendungsvorschrift\nfertig\n(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden,\n1. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10            1. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 mit\nAbs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen            der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von\nTatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,                  7 188 Euro der Betrag von 7 428 Euro tritt, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002               11\n2. vom 1. Januar 2005 an mit der Maßgabe, dass an            zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember\ndie Stelle des Betrages von 7 188 Euro der Betrag von     1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt\n7 680 Euro tritt.                                         eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden\n(2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der         Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997               Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestands-\n(BGBl. I S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997      kräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge\nanzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem            nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum\n31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend              des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Ein-\nlängstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden        kommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist.\n2Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Be-\nkann.\nscheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen.\n3Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familien-\n§ 21\nkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag\nSondervorschrift                        zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der\nzur Steuerfreistellung des Existenzminimums             Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommen-\neines Kindes in den Veranlagungszeit-               steuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die\nräumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld                Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkom-\n1In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe        mensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches\ndes Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum           Kindergeld zu zahlen."]}