{"id":"bgbl1-2002-1-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes","law_date":"2002-01-02T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nBekanntmachung\nder Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes\nVom 2. Januar 2002\nAuf Grund des Artikels 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung\nvom 16. August 2001 (BGBl. l S. 2074) wird nachstehend der Wortlaut des Unter-\nhaltsvorschussgesetzes in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. l S. 165),\n2. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n11. Oktober 1995 (BGBl. l S. 1250),\n3. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. l S. 2049),\n4. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1997 (BGBl. l S. 2942),\n5. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom\n6. April 1998 (BGBl. l S. 666),\n6. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1999 (BGBl. l S. 2671),\n7. den nach Artikel 8 teils am 1. Januar 2000, teils am 1. Januar 2002 in Kraft\ngetretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. l S. 2074).\nBerlin, den 2. Januar 2002\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002                      3\nGesetz\nzur Sicherung des Unterhalts\nvon Kindern allein stehender Mütter und Väter\ndurch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen\n(Unterhaltsvorschussgesetz)\n§1                                 (4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Ge-\nsetz besteht nicht für Monate, für die der andere Eltern-\nBerechtigte\nteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten\n(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfall-         durch Vorausleistung erfüllt hat.\nleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer\n1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,                                          §2\n2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner                       Umfang der Unterhaltsleistung\nElternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist\n(1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-\noder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und\nsätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der ersten\n3. nicht oder nicht regelmäßig                                 und zweiten Altersgruppe jeweils geltenden Regelbeträge\na) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,              (§ 1 oder § 2 der Regelbetrag-Verordnung) gezahlt. Liegen\ndie Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2\nb) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist,     bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhalts-\nWaisenbezüge                                           leistung anteilig gezahlt.\nmindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten            (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt,\nHöhe erhält.                                               für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach\n(2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundes-\ngetrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn            kindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder\nim Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein             auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nGetrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen             oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeich-\nGesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder              neten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung\nLebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf        um die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kinder-\nGrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigs-      geldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6\ntens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.          des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein\nDritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen\n(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem\nAnspruch hat.\nGesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete\nElternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder           (3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende\nAufenthaltserlaubnis ist. Der Anspruch auf Unterhalts-         Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat\nvorschussleistung beginnt mit dem Ausstellungsdatum            erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet:\nder Aufenthaltsberechtigung oder der Aufenthaltserlaub-        1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der\nnis. Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für                Berechtigte nicht lebt,\nAngehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens               2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schaden-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des               ersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1\nAufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthalts-              bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils ge-\nerlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unter-             zahlt werden.\nhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1\nNr. 2 bezeichnete Elternteil als Arbeitnehmer von seinem                                     §3\nim Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden                         Dauer der Unterhaltsleistung\nDienstleistung in den Geltungsbereich des Gesetzes ent-\nsandt ist.                                                        Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt\n72 Monate gezahlt.\n(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Ge-\nsetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete                                   §4\nElternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder\nBeschränkte Rückwirkung\nsich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses\nGesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Fest-        Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für\nstellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen      den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der\nElternteils mitzuwirken.                                       Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der","4                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002\nin § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch          (5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht,         buch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und\nsoweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten            anderen Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle\ngefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil   auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort und die Höhe\nzu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.                         der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils zu\nerteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es\nerfordert.\n§5\nErsatz- und Rückzahlungspflicht                                                §7\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der                 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten\nUnterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie\n(1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die\ngezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vor-\nUnterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit\ngelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte\ndem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch gezahlt\nlebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den\nwird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei\ngeleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er\ndem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige\n1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbei-          Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3\ngeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche   als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser An-\noder unvollständige Angaben gemacht oder eine An-          spruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Ge-\nzeige nach § 6 unterlassen hat, oder                       setz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunfts-\n2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst           anspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit\nhat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der          ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des\nUnterhaltsleistung nicht erfüllt waren.                    Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.\n(2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der              (2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 be-\nUnterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie           zeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch\ngezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte     genommen werden, in dem\nnach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen            1. die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen\nEinkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der         Gesetzbuchs vorgelegen haben oder\nBewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt\n2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag\nworden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleiste-\nauf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er\nten Betrag zurückzuzahlen.\ndarüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten\nUnterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen\nwerden kann.\n§6\n(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und voll-\nAuskunfts- und Anzeigepflicht\nständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts\n(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs\nverpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Aus-    kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten gel-\nkünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes       tend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit,\nerforderlich sind.                                             für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz\nerhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhalts-\n(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Eltern-\npflichtigen verlangt.\nteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen\nüber die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeits-            (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf\nstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 be-            längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur\nzeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die           Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versiche-           auf künftige Leistungen klagen. Das Land kann den auf\nrungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen            ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einverneh-\nStellen zu Auskünften über den Wohnort und über die            men mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen\nHöhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten               zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und\nElternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses       sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch ab-\nGesetzes es erfordert.                                         treten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungs-\nempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu über-\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer\nnehmen.\nAuskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche\nFragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-                                     §8\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\ngerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                          Aufbringung der Mittel\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                 (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen\n(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der   sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von\ngesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet,      den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der\nder zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhält-          nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder\nnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im   und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.\nZusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben               (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die\nworden sind, unverzüglich mitzuteilen.                         Länder zu einem Drittel an den Bund ab.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002                 5\n§9                             2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort\nVerfahren und Zahlungsweise                        bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht unverzüglich mitteilt.\n(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf\nschriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtig-     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten    geahndet werden.\nentschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nbestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch\nWohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden.           Landesrecht bestimmte Stelle.\n(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich\nmitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2\n§ 11\nund 3 angerechneten Beträge anzugeben.\n(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu                  (Änderung des Sozialgesetzbuches)\nzahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro auf-\nzurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.                                    § 12\n§ 10                                                   (weggefallen)\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                § 12a\nlässig                                                                  (Gegenstandslose Übergangsvorschrift)\n1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht inner-\n§ 13\nhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist\nerteilt oder                                                                     (Inkrafttreten)"]}