{"id":"bgbl1-2001-9-2","kind":"bgbl1","year":2001,"number":9,"date":"2001-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/9#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_9.pdf#page=24","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen","law_date":"2001-02-19T00:00:00Z","page":288,"pdf_page":24,"num_pages":14,"content":["288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften\nauf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung\nausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nVom 19. Februar 2001\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        Abschnitt 4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                       Rechtsbeschwerde\n§ 15 Statthaftigkeit und Frist\nArtikel 1                           § 16 Einlegung und Begründung\nGesetz                             § 17 Verfahren und Entscheidung\nzur Ausführung zwischenstaatlicher\nAbschnitt 5\nVerträge und zur Durchführung von\nVerordnungen der Europäischen Gemeinschaft                                 Beschränkung der Zwangsvollstreckung\nauf Sicherungsmaßregeln und unbe-\nauf dem Gebiet der Anerkennung und                               schränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung\nVollstreckung in Zivil- und Handelssachen\n§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes\n(Anerkennungs- und\nVollstreckungsausführungsgesetz – AVAG)                     § 19 Prüfung der Beschränkung\n§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten\nInhaltsübersicht                         § 21 Versteigerung beweglicher Sachen\n§ 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;\nTeil 1                                 besondere gerichtliche Anordnungen\nAllgemeines                          § 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des\nersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung\nAbschnitt 1\n§ 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerde-\nAnwendungsbereich; Begriffsbestimmungen                   gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung\n§ 1 Anwendungsbereich\nAbschnitt 6\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nFeststellung der Anerkennung\nAbschnitt 2                                        einer ausländischen Entscheidung\nZulassung der Zwangs-                     § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache\nvollstreckung aus ausländischen Titeln             § 26 Kostenentscheidung\n§ 3 Zuständigkeit\nAbschnitt 7\n§ 4 Antragstellung\nAufhebung oder Änderung der\n§ 5 Erfordernis eines Zustellungsbevollmächtigten                              Beschlüsse über die Zulassung der\n§ 6 Verfahren                                                             Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung\n§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen       § 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für voll-\nstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat\n§ 8 Entscheidung\n§ 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung\n§ 9 Vollstreckungsklausel\n§ 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,\n§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung\nderen Anerkennung festgestellt ist\nAbschnitt 3\nAbschnitt 8\nBeschwerde, Vollstreckungsgegenklage\nVorschriften für Entscheidungen\n§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist                           deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren\n§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch         § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-\nim Beschwerdeverfahren                                          wendung im Ausland\n§ 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde             § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland\n§ 14 Vollstreckungsgegenklage                                   § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                289\nAbschnitt 9                        § 51 Zuständigkeit für Verfahren auf Feststellung der Aner-\nkennung\nVerhältnis zu besonderen Anerkennungs-\nverfahren; Konzentrationsermächtigung             § 52 Äußerung im Verfahren vor dem Familiengericht; weitere\nZustellungsempfänger\n§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren\n§ 53 Wirksamwerden von Entscheidungen\n§ 34 Konzentrationsermächtigung\n§ 54 Bescheinigungen zu inländischen Titeln\nTeil 2\nBesonderes\nTeil 1\nAbschnitt 1\nAllgemeines\nÜbereinkommen über die gerichtliche\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen                                   Abschnitt 1\nvom 27. September 1968\nund vom 16. September 1988\nAnwendungsbereich;\nBegriffsbestimmungen\n§ 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist\n§ 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens                                                      §1\nAbschnitt 2                                            Anwendungsbereich\nHaager Übereinkommen                         (1) Diesem Gesetz unterliegen\nvom 2. Oktober 1973 über die                 1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge\nAnerkennung und Vollstreckung\n(Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):\nvon Unterhaltsentscheidungen\n§ 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung              a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\n§ 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\n§ 39 Weitere Sonderregelungen                                           sachen (BGBl. 1972 II S. 773);\nAbschnitt 3\nb) Übereinkommen vom 16. September 1988 über die\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\nVertrag vom 17. Juni 1977                          gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nsachen (BGBl. 1994 II S. 2658);\nund dem Königreich Norwegen über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung                c) Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über\ngerichtlicher Entscheidungen und                       die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalts-\nanderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen                entscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825);\n§ 40 Abweichungen von § 22\nd) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundes-\n§ 41 Abweichungen von § 23                                              republik Deutschland und dem Königreich Nor-\n§ 42 Abweichungen von § 24                                              wegen über die gegenseitige Anerkennung und\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und\n§ 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren\nanderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen\n§ 44 Weitere Sonderregelungen                                           (BGBl. 1981 II S. 341);\nAbschnitt 4                            e) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die\nVertrag vom 20. Juli 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland                     gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nund dem Staat Israel über die                       gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung                    sachen (BGBl. 1980 II S. 925);\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nf) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bun-\n§ 45 Abweichungen von § 22                                              desrepublik Deutschland und Spanien über die\n§ 46 Abweichungen von § 23                                              Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nEntscheidungen und Vergleichen sowie vollstreck-\n§ 47 Abweichungen von § 24\nbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-\n§ 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren                  sachen (BGBl. 1987 II S. 34);\n§ 49 Weitere Sonderregelungen                                   2. die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000\ndes Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit\nAbschnitt 5\nund die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-\nVerordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates                 dungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die\nvom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit                elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder\nund die Anerkennung und Vollstreckung\nder Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160 S. 19).\nvon Entscheidungen in Ehesachen und in\nVerfahren betreffend die elterliche Verantwortung          (2) Die Regelungen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Ver-\nfür die gemeinsamen Kinder der Ehegatten            ordnung werden als unmittelbar geltendes Recht der\n§ 50 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils;       Europäischen Gemeinschaft durch die Durchführungs-\nergänzende Regelungen                                     bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Unberührt","290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nbleiben auch die Regelungen der zwischenstaatlichen          1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in\nVerträge; dies gilt insbesondere für die Regelungen über         einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\n1. den sachlichen Anwendungsbereich,                             den Europäischen Wirtschaftsraum oder\n2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im    2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden\nInland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung zuge-           Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags\nlassen werden können,                                     hierzu befugten Person bestätigt worden ist.\n3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,          (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Voll-\n4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind,   streckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-\nund                                                       setzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei\nAbschriften beigefügt werden.\n5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder\nZulassung der Zwangsvollstreckung führen.\n§5\n§2                                                       Erfordernis\neines Zustellungsbevollmächtigten\nBegriffsbestimmungen\n(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zu-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nstellungsbevollmächtigten benannt, so können bis zur\n1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäi-    nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmäch-\nschen Union, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte    tigten alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post\nVerordnung gilt, und                                      (§§ 175, 192, 213 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.\n2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche         (2) Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Absat-\nund öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils aus-     zes 1 kann nur sein, wer im Bezirk des angerufenen\nzuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsver-           Gerichts wohnt. Das Gericht kann die Bestellung einer\ntrag oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung     Person mit einem anderen inländischen Wohnsitz zu-\nAnwendung findet,                                         lassen.\nzu verstehen.                                                   (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen bei\neinem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt\noder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten für\nAbschnitt 2                           das Verfahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der nicht\nZulassung der Zwangs-                           bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt\nvollstreckung aus ausländischen Titeln                      ist, muss im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnen;\ndas Gericht kann von diesem Erfordernis absehen, wenn\nder Bevollmächtigte einen anderen Wohnsitz im Inland\n§3                              hat.\nZuständigkeit\n(4) § 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem    Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I\nanderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zu-         S. 182) bleibt unberührt.\nständig.\n(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in                                 §6\ndessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder,\nVerfahren\nwenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in\ndessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt              (1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Ver-\nwerden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen    pflichteten.\nPersonen steht dem Wohnsitz gleich.                             (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhand-\n(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-      lung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem\nklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.       Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden,\nwenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit\n§4                              einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung\ndient.\nAntragstellung\n(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen\n(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird   Rechtsanwalt nicht erforderlich.\ndadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf\nAntrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.\n§7\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel\nkann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht                           Vollstreckbarkeit\noder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt                   ausländischer Titel in Sonderfällen\nwerden.                                                         (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver-         Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicher-\nfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefasst,       heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer\nso kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine         anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel\nÜbersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit      zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichne-\nvon einer                                                    ten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                         291\nbezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage,                                  (2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder\ninwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von                                    mehrere der durch die ausländische Entscheidung zu-\ndem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig                                       erkannten oder in einem anderen ausländischen Titel\noder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar                             niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des\nist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem                                 Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die\nder Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu                            Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach\nführen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht                                § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\noffenkundig sind.                                                                      gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“ zu\n(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt                                bezeichnen.\nwerden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflich-                                 (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-\ntete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zuläs-                           beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit\nsig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung                                   dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die\nanordnen.                                                                              Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbinden-\ndes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vor-\n§8\nliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.\nEntscheidung\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-                                                              § 10\nlassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der\nVollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss                                               Bekanntgabe der Entscheidung\nist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Spra-                                (1) Im Falle des § 8 Abs. 1 sind dem Verpflichteten eine\nche wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses                                      beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte\ngenügt in der Regel die Bezugnahme auf die durch-                                      Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen\nzuführende Verordnung der Europäischen Gemeinschaft                                    Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der\noder den auszuführenden Anerkennungs- und Voll-                                        gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden\nstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorge-                               von Amts wegen zuzustellen.\nlegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788\nder Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.                                          (2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Aus-\nland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen\n(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so                        und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3\nlehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen                                     Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem\nBeschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuer-                               Beschluss nach § 8 Abs. 1 oder nachträglich durch be-\nlegen.                                                                                 sonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung\n§9                           ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die Bestimmungen\nüber den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im\nVollstreckungsklausel                            Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.\n(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Abs. 1 erteilt                                (3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift\nder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-                                        des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Abs. 1 ferner\nstreckungsklausel in folgender Form:                                                   die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung\n„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und                                  des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte\nVollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar                                      Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des Absatzes 2\n2001 (BGBl. I S. 288). Gemäß dem Beschluss des                                         ist die festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Gerichts und  auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu\ndes Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus                                       vermerken.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Titels) zugunsten\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Berechtigten)\ngegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Verpflichteten)                                   Abschnitt 3\nzulässig.\nBeschwerde, Vollstreckungsgegenklage\nDie zu vollstreckende Verpflichtung lautet:\n. . . . . . . . . . (Angabe der dem Verpflichteten aus dem auslän-\ndischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher                                                                  § 11\nSprache; aus dem Beschluss nach § 8 Abs. 1 zu über-                                           Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist\nnehmen).\n(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug\nDie Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche-                                 ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung\nrung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gericht-                                der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdege-\nliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die                                     richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch\nZwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“                                    Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.\nLautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-                               Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der\nstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:                                          Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche\nZahl von Abschriften beigefügt werden.\n„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\nSicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die                                  (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch\nZwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in                                 berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei\nHöhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe des Betrages,                 dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die\nwegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) ab-                                    Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das\nwenden.“                                                                               Beschwerdegericht abzugeben.","292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\n(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulas-      1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwer-\nsung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats,           de hätte einlegen können, oder\nim Falle des § 10 Abs. 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser      2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Been-\nVorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die               digung dieses Verfahrens\nBeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10\nAbs. 1. Sie ist eine Notfrist.                                 entstanden sind.\n(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von                (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist bei\nAmts wegen zuzustellen.                                        dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Ertei-\nlung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Soweit\ndie Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist\n§ 12\ndas Familiengericht zuständig; für die örtliche Zuständig-\nEinwendungen                            keit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung für\ngegen den zu vollstreckenden                   Unterhaltssachen.\nAnspruch im Beschwerdeverfahren\n(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich                           Abschnitt 4\ngegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer\nEntscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den                               Rechtsbeschwerde\nAnspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe,\nauf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entschei-                                  § 15\ndung entstanden sind.                                                            Statthaftigkeit und Frist\n(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung           (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts\nder Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Ver-           findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen diese\ngleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der       Entscheidung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die\nVerpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch              Revision gegeben wäre oder wenn das Beschwerde-\nselbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschrän-        gericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der\nkung geltend machen.                                           Europäischen Gemeinschaften abgewichen ist und der\nangefochtene Beschluss auf dieser Abweichung beruht.\n§ 13\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats\nVerfahren und                          einzulegen.\nEntscheidung über die Beschwerde                     (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und be-\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-             ginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Abs. 3).\nschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne münd-\nliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner                                       § 16\nist vor der Entscheidung zu hören.\nEinlegung und Begründung\n(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeord-\nnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge          (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der\ngestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die            Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge-\nmündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung       legt.\n§ 215 der Zivilprozessordnung.                                    (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 554 der\n(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist      Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. So-\ndem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann von          weit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass\nAmts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet           das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des\nworden ist.                                                    Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abge-\nwichen sei, muss die Entscheidung, von der der ange-\n(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerde-               fochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.\ngerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals\n(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung\nzuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäfts-\noder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den\nstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel.\nsich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1\nsind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die                (4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner\nZwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht         von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und\nhinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das                ihrer Begründung soll die für ihre Zustellung erforderliche\nBeschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz            Zahl von Abschriften beigefügt werden.\n(§ 22 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1) erlas-\nsen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem                                    § 17\nInhalt der Anordnung.\nVerfahren und Entscheidung\n§ 14                                (1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der\nBeschluss auf einer Verletzung des Rechts der Euro-\nVollstreckungsgegenklage\npäischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Voll-\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelas-    streckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts oder einer\nsen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den          anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich\nAnspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil-       über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus\nprozessordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,            erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine ört-\nauf denen seine Einwendungen beruhen, erst                     liche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                293\n(2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefochte-                                § 21\nnen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen\nVersteigerung beweglicher Sachen\ngebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststel-\nlungen zulässige und begründete Einwände vorgebracht            Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die\nworden sind.                                                 Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung\n(3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind      hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf An-\ndie §§ 550, 551, 554b, 556, 558, 559, 562, 563, 573 Abs. 1   trag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös\nund die §§ 574 und 575 der Zivilprozessordnung ent-          hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen\nsprechend anzuwenden.                                        Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewah-\nrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.\n(4) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erst-\nmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird,\n§ 22\nerteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses\nGerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Abs. 1 Satz 2                              Unbeschränkte\nund 4, §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten ent-                     Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;\nsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der                         besondere gerichtliche Anordnungen\nZwangsvollstreckung entfällt.\n(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des\nVerpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll-\nstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des\nAbschnitt 5                           Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,\nBeschränkung der Zwangsvollstreckung                     so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\nauf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte                    Sicherung hinaus fortgesetzt werden.\nFortsetzung der Zwangsvollstreckung                       (2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerde-\ngericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einle-\n§ 18                              gung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder bis zur Entschei-\ndung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung\nBeschränkung kraft Gesetzes\nnicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln\nDie Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln       zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur\nbeschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwer-    erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die\nde noch läuft und solange über die Beschwerde noch           weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen\nnicht entschieden ist.                                       nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der\nZivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.\n§ 19                                 (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bun-\nPrüfung der Beschränkung                      desgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anord-\nnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof\nEinwendungen des Verpflichteten, dass bei der             kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2\nZwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungs-         erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern\nmaßregeln nach der durchzuführenden Verordnung der           oder aufheben.\nEuropäischen Gemeinschaft, nach dem auszuführenden\nAnerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 die-\nses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz                                       § 23\nberuhenden Anordnung (§ 22 Abs. 2, §§ 40, 45) nicht ein-                     Unbeschränkte Fortsetzung\ngehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten,                       der durch das Gericht des ersten\ndass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll-                    Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung\nstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im\nWege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung          (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nbei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessord-    Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des\nnung) geltend zu machen.                                     ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel verse-\nhen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln\nzur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des\n§ 20                              Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor-\nSicherheitsleistung                      gelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt\ndurch den Verpflichteten                    stattfinden darf.\n(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel,         (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag\nder auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln der   zu erteilen,\nSicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete befugt,    1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwer-\ndie Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit          defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,\nin Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der\nBerechtigte vollstrecken darf.                               2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des\nVerpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits\nnach § 22 Abs. 2 erlassen hat,\ngetroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben,\nwenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die    3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des\nzur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche              Beschwerdegerichts nach § 22 Abs. 2 aufgehoben hat\nSicherheitsleistung nachweist.                                   (§ 22 Abs. 3 Satz 2) oder","294              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\n4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvoll-                               Abschnitt 7\nstreckung zugelassen hat.                                               Aufhebung oder Änderung\n(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst          der Beschlüsse über die Zulassung der\nwenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt ist,          Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung\nnicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des\nBeschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvoll-                                         § 27\nstreckung nicht zugelassen werde, verkündet oder zuge-\nVerfahren nach Aufhebung\nstellt ist.\noder Änderung des für vollstreckbar\nerklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat\n§ 24\n(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet wor-\nUnbeschränkte Fortsetzung                     den ist, aufgehoben oder geändert und kann der Ver-\nder durch das Beschwerdegericht                  pflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung\nzugelassenen Zwangsvollstreckung                  der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der      kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdege-           einem besonderen Verfahren beantragen.\nrichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat,     (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht\ndass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung          ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über\ndes Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinaus-       den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ent-\ngehen darf (§ 13 Abs. 4 Satz 3), ist auf Antrag des Berech-   schieden hat.\ntigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen,         (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder\nwenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäfts-            durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt\nstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangs-       werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhand-\nvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.                  lung entschieden werden. Vor der Entscheidung, die\n(2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag     durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören. § 13\nzu erteilen,                                                  Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur           (4) Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde.\nEinlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Abs. 2) keine        Die Frist, innerhalb deren die sofortige Beschwerde einzu-\nBeschwerdeschrift eingereicht hat,                        legen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und\nbeginnt mit der Zustellung des Beschlusses.\n2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-\nschwerdegerichts nach § 22 Abs. 2 aufgehoben hat             (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die\n(§ 22 Abs. 3 Satz 2) oder                                 Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln\nsind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entspre-\n3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde            chend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungs-\ndes Verpflichteten zurückgewiesen hat.                    maßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.\n§ 28\nAbschnitt 6\nSchadensersatz\nFeststellung der Anerkennung                                 wegen ungerechtfertigter Vollstreckung\neiner ausländischen Entscheidung\n(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die\nBeschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 15) auf-\n§ 25                              gehoben oder abgeändert, so ist der Berechtigte zum\nVerfahren                           Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Verpflichteten\nund Entscheidung in der Hauptsache                durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine\nLeistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden\n(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegen-\nist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangs-\nstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen\nvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder abgeändert\nStaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2,        wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene\ndie §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie   Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem\n§ 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.                    Recht des Staats, in dem sie ergangen ist, noch mit einem\n(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-      ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.\nschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerken-           (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das\nnen ist.                                                      Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-\nzug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklau-\n§ 26                              sel zu versehen, entschieden hat.\nKostenentscheidung\n§ 29\nIn den Fällen des § 25 Abs. 2 sind die Kosten dem\nAntragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde                               Aufhebung oder\n(§ 11) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt be-                  Änderung ausländischer Entscheidungen,\nschränken. In diesem Falle sind die Kosten dem Antrag-                     deren Anerkennung festgestellt ist\nsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht durch         Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergan-\nsein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlas-       gen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon\nsung gegeben hat.                                             begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                   295\nfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung          (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilpro-\n(§ 25) geltend machen, so ist § 27 Abs. 1 bis 4 entspre-      zessordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbescheid\nchend anzuwenden.                                             ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass er einen\nZustellungsbevollmächtigten zu benennen hat (§ 174 der\nZivilprozessordnung und § 5 Abs. 2 und 3 dieses Geset-\nAbschnitt 8                           zes). § 175 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend mit\nVorschriften für Entscheidungen deutscher                     der Maßgabe, dass der Zustellungsbevollmächtigte inner-\nGerichte und für das Mahnverfahren                      halb der Widerspruchsfrist zu benennen ist.\n§ 30                                                    Abschnitt 9\nVervollständigung inländischer                                       Verhältnis zu\nEntscheidungen zur Verwendung im Ausland                    besonderen Anerkennungsverfahren;\n(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnis-              Konzentrationsermächtigung\nurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in ver-\nkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Ver-                                   § 33\ntrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil\nVerhältnis zu\nauf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei\nbesonderen Anerkennungsverfahren\ndem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll\nder Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag wird        Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des\nohne mündliche Verhandlung entschieden.                       Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961\n(BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des\n(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-\nGesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), unberührt.\nstand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-\nfassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben\nund der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand                                       § 34\nund die Entscheidungsgründe können auch von Richtern                         Konzentrationsermächtigung\nunterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt\n(1) Die Landesregierungen werden für die Ausführung\nhaben.\nvon Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach\n(3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefassten      diesem Gesetz ermächtigt, durch Rechtsverordnung die\nTatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung entspre-       Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Voll-\nchend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen          streckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und\nAntrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken,        Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abän-\ndie bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des    derung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf\nTatbestands nicht mitgewirkt haben.                           Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Ent-\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für       scheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem\ndie Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstweiligen       von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förde-\nAnordnungen und einstweiligen Verfügungen, die in einem       rung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die\nanderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht          Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die\nwerden sollen und nicht mit einer Begründung versehen         gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht-\nsind.                                                         licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom\n27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773) und vom\n§ 31                             16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) jeweils allein\nausgeübt werden.\nVollstreckungsklausel\nzur Verwendung im Ausland                        (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\nVollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstwei-\ngen übertragen.\nlige Verfügungen, deren Zwangsvollstreckung in einem\nanderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden\nsoll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu ver-                                Teil 2\nsehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland\nnach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivil-                                  Besonderes\nprozessordnung nicht erforderlich wäre.\nAbschnitt 1\n§ 32                                                 Übereinkommen\nMahnverfahren mit Zustellung im Ausland                 über die gerichtliche Zuständigkeit und\ndie Vollstreckung gerichtlicher Entschei-\n(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die               dungen in Zivil- und Handelssachen\nZustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-\nv o m 27. S e p t e m b e r 1968\ntrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle\nu n d v o m 16. S e p t e m b e r 1988\nkann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten\nGeldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand\nhaben.                                                                                     § 35\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht             Sonderregelungen über die Beschwerdefrist\nauf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig             (1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten\nsei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schrift-     gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt\nstücke über die Vereinbarung beizufügen.                      zwei Monate, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem ande-","296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nren Vertragsstaat als dem hat, in welchem die Entschei-                                       § 39\ndung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergan-\nWeitere Sonderregelungen\ngen ist (Artikel 36 Abs. 2 der Übereinkommen).\nDie Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung\n(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist bei der Zustellung im Ausland\neiner Entscheidung (§§ 25 und 26), über die Aufhebung\ndann nicht anzuwenden, wenn ein Schriftstück in einem\noder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Verbindung mit\nVertragsstaat der Übereinkommen zugestellt werden\n§ 27) sowie über das Mahnverfahren (§ 32) finden keine\nmuss.\nAnwendung.\n§ 36\nAussetzung des Beschwerdeverfahrens                                            Abschnitt 3\n(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Ver-                        V e r t r a g v o m 17. J u n i 1977\npflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde            zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ngegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen,          und dem Königreich Norwegen über die\nwenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein                   gegenseitige Anerkennung und Voll-\nordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür      streckung gerichtlicher Entscheidungen\nnoch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das                      und anderer Schuldtitel\nOberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren                   in Zivil- und Handelssachen\ndas Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die\nZwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung\n§ 40\nabhängig machen.\nAbweichungen von § 22\n(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Aner-\nkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend           (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des\nanzuwenden.                                                   Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll-\nstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des\nAbschnitt 2                            Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,\nso entscheidet es abweichend von § 22 Abs. 1 zugleich\nHaager Übereinkommen                            darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\nv o m 2. O k t o b e r 1973                 Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:\nüber die Anerkennung und Voll-\nstreckung von Unterhaltsentscheidungen                        1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden\nEntscheidung der Nachweis, dass die Entscheidung\nrechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Ober-\n§ 37\nlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst nach\nEinschränkungen                             Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbescheinigung\nder Anerkennung und Vollstreckung                      nebst Übersetzung (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6 und\n(1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen         Abs. 2 des Vertrags) unbeschränkt stattfinden kann.\nUrkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet nur           2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig\nstatt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach           ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher Vergleich,\nArtikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.                      so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die Zwangs-\n(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-            vollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.\ndungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhalts-            (2) § 22 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.\nsachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und\nzwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflich-\n§ 41\nteten zu versagen, wenn nach den Sachvorschriften des\nRechts des Staates, dem der Verpflichtete und der                                Abweichungen von § 23\nBerechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht be-          (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nsteht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staats-       Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit\nangehörigkeit haben und nach dem am gewöhnlichen              der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des\nAufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht eine        Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung\nUnterhaltspflicht nicht besteht.                              hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs. 1), wenn eine gerichtliche\nAnordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 und 3\n§ 38                             vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzun-\nSonderregelungen                        gen erfüllt sind.\nfür das Beschwerdeverfahren                       (2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs. 1 ist dem Berechtigten\n(1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten        auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 1 nur\ngegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt           zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der\nzwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichteten        Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat\nim Ausland erfolgen muss.                                     und wenn\n(2) § 10 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch    1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geld-\nöffentliche Bekanntmachung anzuwenden.                            summe lautenden Entscheidung nachweist, dass die\nEntscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2\n(3) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens\nund 6 und Abs. 2 des Vertrags),\nvor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der\nZwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36           2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geld-\nAbs. 1) sind entsprechend anzuwenden.                             summe lautet oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                  297\n3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.                  streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des\n§ 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.                Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,\nso entscheidet es abweichend von § 22 Abs. 1 zugleich\n(3) § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.                           darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\nSicherung hinaus fortgesetzt werden kann:\n§ 42\n1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig\nAbweichungen von § 24                           ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an,\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der               dass die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israe-\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesge-                lischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung\nrichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend       (Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Vertrags) unbe-\nvon § 24 Abs. 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rah-            schränkt stattfinden darf.\nmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder § 22          2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig\nAbs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses             ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unter-\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.            haltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel ein\ngerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlandesge-\n§ 43                              richt an, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt\nFolgeregelungen                          stattfinden darf.\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren                     (2) § 22 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.\n(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind\nneben den in § 17 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch                                      § 46\ndie §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.                                            Abweichungen von § 23\n(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach              (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so      Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts mit\nist in Abweichung von § 17 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz aufzu-     der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag des\nnehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln            Berechtigten auch dann über Maßregeln zur Sicherung\nzur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des           hinaus fortzusetzen (§ 23 Abs. 1), wenn eine gerichtliche\nZusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.          Anordnung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 und 3\nvorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzun-\n§ 44                          gen erfüllt sind.\nWeitere Sonderregelungen                         (2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Abs. 1 ist dem Berechtigten\n(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so     auf seinen Antrag abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 1 nur\nist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und      zu erteilen, wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der\ngerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich zu-     Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat\nständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.      und wenn\n(2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimm-    1. der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Entschei-\nten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zulassung            dung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),\nzur Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, dass die         2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-\nEntscheidung rechtskräftig ist (Artikel 10 Abs. 2 und Arti-        stand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder\nkel 17 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags).\n3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.\n(3) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-\npflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung        § 23 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung.\nfindet § 12 Abs. 2 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 gilt für die      (3) § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.\nBeschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-\nvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet,                                     § 47\nsinngemäß.\nAbweichungen von § 24\n(4) Die Vorschriften über die Feststellung der Aner-\nkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über die            Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der\nAufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in           Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesge-\nVerbindung mit § 27) finden keine Anwendung.                   richts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend\nvon § 24 Abs. 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rah-\nmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder § 22\nAbschnitt 4                        Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses\nV e r t r a g v o m 20. J u l i 1977           des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staat Israel über die gegenseitige                                                 § 48\nAnerkennung und Vollstreckung gerichtlicher                                          Folgeregelungen\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen                                 für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind\n§ 45                          neben den in § 17 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch\nAbweichungen von § 22                       die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden.\n(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des             (2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach\nVerpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvoll-             Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, so","298                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nist in Abweichung von § 17 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz aufzu-      Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-\nnehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln             vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer\nzur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des            öffentlichen Urkunde richtet, sinngemäß. Bei der An-\nZusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.           wendung des § 17 Abs. 3 bleibt die Verweisung auf die\n§§ 554b, 556, 558 und 559 der Zivilprozessordnung außer\n§ 49                            Betracht.\nWeitere Sonderregelungen                         (4) Ergänzend sind § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 14 des\nSorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom\n(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland, so\n5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt durch Artikel 2\nist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und\nAbs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I\ngerichtlichen Vergleichen auch das Landgericht örtlich zu-\nS. 288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.\nständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete Vermögen hat.\n(2) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-\npflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung                                     § 51\nfindet § 12 Abs. 2 keine Anwendung. § 12 Abs. 1 gilt für die                    Zuständigkeit für Verfahren\nBeschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-                         auf Feststellung der Anerkennung\nvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich richtet,\nFür ein Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand\nsinngemäß.\nhat, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene\nEntscheidung anzuerkennen ist (Artikel 14 Abs. 3 der Ver-\nAbschnitt 5                           ordnung), ist das Familiengericht, in dessen Zuständig-\nkeitsbereich gemäß Anhang I zu der Verordnung\nV e r o r d n u n g ( E G ) N r . 1347/2000\nd e s R a t e s v o m 29. M a i 2000               1. der Antragsgegner oder ein Kind, auf das sich die Ent-\nüber die Zuständigkeit und                              scheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder\ndie Anerkennung und Vollstreckung                          2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das\nvon Entscheidungen in Ehesachen                              Interesse an der Feststellung hervortritt,\nund in Verfahren betreffend die\n3. sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entschei-\nelterliche Verantwortung für die\ndung berufene Gericht\ngemeinsamen Kinder der Ehegatten\nörtlich ausschließlich zuständig.\n§ 50\nAbweichungen von                                                     § 52\nVorschriften des Allgemeinen Teils;\nÄußerung im\nergänzende Regelungen\nVerfahren vor dem Familiengericht;\n(1) Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2                weitere Zustellungsempfänger\nund Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2,\n(1) Im Verfahren vor dem Familiengericht erhält nur der\n§ 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 4 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33\nAntragsteller Gelegenheit, sich zu dem Antrag auf Ertei-\nfinden keine Anwendung. Für die Kostenerstattung gelten\nlung der Vollstreckungsklausel oder auf Feststellung, ob\nabweichend von § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und\ndie Entscheidung anzuerkennen ist, zu äußern.\nvon § 26 die Bestimmungen des § 13a Abs. 1 und 3 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-             (2) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung\nrichtsbarkeit.                                                  oder die Feststellung der Anerkennung oder Nichtaner-\nkennung einer die elterliche Verantwortung betreffenden\n(2) § 9 gilt mit der Maßgabe, dass der letzte Satz des\nEntscheidung zum Gegenstand hat, sind Zustellungen\nin Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wortlauts der Voll-\nauch an den gesetzlichen Vertreter des Kindes, an dessen\nstreckungsklausel und der Zusatz nach Absatz 1 Satz 2\nVertreter im Verfahren und an das mindestens 14 Jahre\nentfallen. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im\nalte Kind selbst sowie an einen Elternteil, der nicht am\nFalle des § 8 Abs. 1 dem Verpflichteten eine beglaubigte\nVerfahren beteiligt war, zu bewirken.\nAbschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel\nversehenen Titels zuzustellen und dem Berechtigten die\nmit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des                                    § 53\nTitels erst dann zu übersenden ist, wenn der Beschluss\nWirksamwerden von Entscheidungen\nnach § 8 Abs. 1 wirksam geworden (§ 53 Abs. 1 Satz 1)\nund die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Ein Beschluss           (1) Ein Beschluss des Familiengerichts oder des Ober-\nnach § 8 Abs. 2 ist dem Verpflichteten formlos mitzuteilen.     landesgerichts nach den §§ 8, 13, 25 bis 27 oder § 29 wird\n§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn die         erst mit der Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem\nZustellung nach § 10 Abs. 1 außerhalb des räumlichen            Beschluss hinzuweisen.\nGeltungsbereichs der Verordnung vorzunehmen ist. Inso-             (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der\nweit tritt bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 an die Stelle      Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirk-\nder Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 die Frist           samkeit eines Beschlusses anordnen; § 8 Abs. 1 Satz 2,\nzur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 26 Abs. 5        §§ 9 und 10 Abs. 1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend. Wird\nSatz 1 der Verordnung.                                          Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesge-\n(3) Die §§ 12, 14, 27 Abs. 5 und § 28 gelten nur, soweit     richtshof auf Antrag des Verpflichteten eine Anordnung\nder zu vollstreckende Titel auf Leistung von Geld lautet.       nach Satz 1 aufheben oder auf Antrag des Berechtigten\n§ 12 Abs. 2 findet keine Anwendung; § 12 Abs. 1 gilt für die    erstmals eine Anordnung nach Satz 1 treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                   299\n§ 54                                     den Antrag beider Elternteile sind die Regelungen\nBescheinigungen zu inländischen Titeln                       des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen\nanzuwenden, an denen diese beteiligt sind.“\nDie Bescheinigung nach Artikel 33 der Verordnung wird\nvon dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des\nGerichts des ersten Rechtszuges und, wenn das Verfah-             (3) § 14 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-\nren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem            vember 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts             § 13 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)\nausgestellt.                                                   geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 5\nbis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-\nArtikel 2                          gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt\nÄnderung anderer Rechtsvorschriften                    durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001\n(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, und nach den\n(1) In § 16 Abs. 6 des Gesetzes über das Ausländer-         §§ 8, 10 und 25 bis 29 des Anerkennungs- und Voll-\nzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265)        streckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001\nwird die Angabe „vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701)“ durch     (BGBl. I S. 288), soweit diese dem Familiengericht ob-\ndie Angabe „vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt        liegen, bleiben dem Richter vorbehalten.“\ngeändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom\n19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288),“ ersetzt.\n(4) In § 688 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,\n(2) § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nArtikel 3 § 16 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes\nS. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „30. Mai\nvom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden\n1988 (BGBl. I S. 662)“ durch die Angabe „19. Februar 2001\nist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 288)“ ersetzt.\n1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:\n„11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/             (5) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-\n2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die            gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nZuständigkeit und die Anerkennung und Voll-         Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und       Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 des Geset-\nin Verfahren betreffend die elterliche Verantwor-   zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt\ntung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten       geändert:\n(ABl. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten\nTeil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausfüh-          1. In § 31 wird folgender Satz angefügt:\nrungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701),       „§ 54 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Geset-      führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I\nzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288);“.            S. 288) bleibt unberührt.“\n2. In Absatz 2 werden                                          2. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:\na) in Satz 2 die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 11“                                „§ 64a\ndurch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 10“\nersetzt und                                                   (1) Das Familiengericht, bei dem ein Verfahren auf\nVollstreckbarerklärung oder auf Feststellung der Aner-\nb) folgende Sätze angefügt:                                    kennung oder Nichtanerkennung einer die elterliche\n„Wird bei einer Abteilung ein Antrag nach dem              Verantwortung betreffenden Entscheidung nach der\nZweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-                Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai\nAusführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I             2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und\nS. 701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des       Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und\nGesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288),            in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung\noder auf Vollstreckbarerklärung oder auf Fest-             für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG\nstellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung             Nr. L 160 S. 19) oder ein Verfahren nach dem Zweiten\neiner die elterliche Verantwortung betreffenden Ent-       Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungs-\nscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000           gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt\ndes Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit          geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom\nund die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-             19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288), anhängig wird, ist\nscheidungen in Ehesachen und in Verfahren be-              von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 621 Abs. 2\ntreffend die elterliche Verantwortung für die ge-          der Zivilprozessordnung für alle dasselbe Kind be-\nmeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. EG Nr. L 160          treffenden Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1\nS. 19) anhängig, während eine Familiensache nach           bis 3 der Zivilprozessordnung einschließlich der Ver-\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bei einer anderen Ab-          fügungen gemäß § 33 dieses Gesetzes zuständig.\nteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist           Die Wirkung des Satzes 1 tritt nicht ein, wenn der\ndiese von Amts wegen an die erstgenannte Ab-               Antrag offensichtlich unzulässig ist. Sie entfällt, sobald\nteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag        das angegangene Gericht gemäß unanfechtbarer Ent-\noffensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmen-         scheidung unzuständig ist; Verfahren, für die dieses","300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nGericht hiernach seine Zuständigkeit verliert, sind nach  2. In § 6 Abs. 1 wird\nnäherer Maßgabe des § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der\na) Satz 1 zweiter Halbsatz wie folgt gefasst:\nZivilprozessordnung von Amts wegen an das zustän-\ndige Gericht zu verweisen.                                         „§ 621a Abs. 1, §§ 621c und 621f der Zivilprozess-\nordnung gelten entsprechend.“;\n(2) Bei dem Familiengericht, das in dem Oberlandes-\ngerichtsbezirk, in dem sich das Kind gewöhnlich auf-          b) Satz 2 aufgehoben.\nhält, für Anträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art\nzuständig ist, kann auch eine andere Familiensache        3. § 9 Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nnach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung         „§ 30 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-\nanhängig gemacht werden, wenn ein Elternteil seinen           führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I\ngewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitglied-            S. 288) gilt sinngemäß.“\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\nVertragsstaat des Europäischen Übereinkommens             4. Die Überschrift vor § 14 wird gestrichen; § 14 wird wie\nvom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Voll-               folgt gefasst:\nstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht\nfür Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhält-                                     „§ 14\nnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) oder des Haager                            Mitwirkung des Jugendamtes\nÜbereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivil-\n(1) Das Jugendamt unterstützt die Gerichte und die\nrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung\nzentrale Behörde bei allen Maßnahmen nach diesem\n(BGBl. 1990 II S. 206, 207) hat. Diese Zuständigkeit ist\nGesetz. Insbesondere gibt es auf Anfrage Auskunft\nnicht ausschließlich.\nüber die soziale Lage des Kindes und wirkt in geeigne-\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 hat ein anderes         ten Fällen bei der Rückgabe des Kindes und der Voll-\nFamiliengericht, bei dem eine dasselbe Kind betreffen-        streckung gerichtlicher Entscheidungen mit. Solange\nde Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der            die zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Rück-\nZivilprozessordnung im ersten Rechtszug anhängig ist          führungsantrag oder mit der Vollstreckung einer Rück-\noder anhängig wird, dieses Verfahren von Amts wegen           führungs- oder Herausgabeentscheidung befasst ist,\nan das nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Gericht abzu-          ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich\ngeben. Auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern-            das Kind tatsächlich aufhält. In den übrigen Fällen\nteile sind andere Familiensachen, an denen diese              ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich\nbeteiligt sind, an das nach Absatz 1 oder 2 zuständige        das Kind gewöhnlich aufhält. § 86 Abs. 4 Satz 2 und\nGericht abzugeben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt       § 86d des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden\n§ 281 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 Satz 1 der Zivil-        entsprechende Anwendung.\nprozessordnung entsprechend.                                      (2) Das Gericht unterrichtet das nach Absatz 1 Satz 3\nbis 5 zuständige Jugendamt über Entscheidungen\n(4) Das Familiengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2\nnach den §§ 5 bis 8 auch dann, wenn das Jugendamt\nzuständig oder an das die Sache gemäß Absatz 3\nam Verfahren nicht beteiligt war.\nabgegeben worden ist, kann diese aus wichtigen Grün-\nden an das nach den allgemeinen Vorschriften zu-                  (3) Ergänzend gelten die Vorschriften des Achten\nständige Familiengericht abgeben oder zurückgeben,            Buches Sozialgesetzbuch.“\nsoweit dies nicht zu einer unverhältnismäßigen Ver-\nzögerung des Verfahrens führt. Als wichtiger Grund ist       (7) In § 2 Abs. 2 Satz 3 des Seegerichtsvollstreckungs-\nes in der Regel anzusehen, wenn die besondere Sach-       gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 786) wird die\nkunde des erstgenannten Gerichts für das Verfahren        Angabe „30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662)“ durch die Angabe\nnicht oder nicht mehr benötigt wird. § 281 Abs. 2 und 3   „19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“ ersetzt.\nSatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\nDie Ablehnung einer Abgabe nach Satz 1 ist unanfecht-        (8) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nbar.                                                      kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\n(5) § 46 bleibt unberührt. Insbesondere kann das       zuletzt geändert durch Artikel 3 § 22 des Gesetzes vom\nFamiliengericht, das gemäß Absatz 1 oder 2 zuständig      16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:\noder an das die Sache gemäß Absatz 3 abgegeben\nworden ist, die Sache an ein Familiengericht abgeben,     1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter „und\ndem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“\ndas im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts für\ndurch die Wörter „ , dem Gesetz gegen Wettbewerbs-\nAnträge der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art zustän-\nbeschränkungen und dem Anerkennungs- und Voll-\ndig ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in\nstreckungsausführungsgesetz“ ersetzt.\nden Bezirk dieses Oberlandesgerichts verlegt worden\nist.“                                                     2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-\ndert:\n(6) Das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsge-               a) In der Gliederung wird in Gliederungsabschnitt IV zu\nsetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert             Teil 1 das Wort „Schuldtitel“ durch das Wort „Titel“\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1999 (BGBl. I              ersetzt.\nS. 702), wird wie folgt geändert:                                b) In der Überschrift des Abschnitts IV des Teils 1 wird\ndas Wort „Schuldtitel“ durch das Wort „Titel“\n1. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.                                 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                   301\nc) Die Überschrift des Unterabschnitts IV. 2 des Teils 1    mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nwird wie folgt gefasst:                                  geändert durch Artikel 3 § 24 des Gesetzes vom 16. Fe-\n„2. Verfahren nach dem Anerkennungs- und Voll-           bruar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:\nstreckungsausführungsgesetz“.                        1. In § 37 Nr. 7 werden nach dem Wort „Rechtskraftzeug-\nd) In Nummer 1420 wird das Wort „Schuldtitel“ durch              nis“ ein Komma und die Wörter „die Ausstellung einer\ndas Wort „Titel“ ersetzt.                                     Bescheinigung nach § 54 des Anerkennungs- und Voll-\nstreckungsausführungsgesetzes“ eingefügt.\ne) Nach Nummer 1421 wird folgende Nummer 1422\neingefügt:                                               2. § 47 wird wie folgt geändert:\nGebühren-           a) In der Überschrift wird das Wort „Schuldtitel“ durch\nbetrag oder             das Wort „Titel“ ersetzt.\nSatz der\nNr.         Gebührentatbestand\nGebühr nach          b) In Absatz 1 werden das Wort „Schuldtitel“ durch\n§ 11 Abs. 2             das Wort „Titel“ und das Wort „Schuldtiteln“ durch\nGKG\ndas Wort „Titeln“ ersetzt.\n„1422 Ausstellung einer Bescheini-\ngung nach § 54 AVAG ………           20 DM“.\n3. In § 58 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „§ 731\nder Zivilprozessordnung erhoben wird“ ein Komma\nf) Die Überschrift des Unterabschnitts IV. 3 des Teils 1         und die Wörter „die Ausstellung einer Bescheinigung\nwird wie folgt gefasst:                                       nach § 54 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-\nführungsgesetzes“ angefügt.\n„3. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklä-\nrung ausländischer Titel oder auf Erteilung der\nVollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln\nsowie Verfahren der Aufhebung oder Abände-                                      Artikel 3\nrung der Vollstreckbarerklärung oder der Voll-                    Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nstreckungsklausel in sonstigen Fällen, soweit\nnicht in Staatsverträgen bestimmt ist, dass ein         Dieses Gesetz tritt am 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig\nTitel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist“. tritt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-\ngesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662), zuletzt geändert\n(9) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte              durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 28. Oktober\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-          1996 (BGBl. I S. 1546), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Februar 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin"]}