{"id":"bgbl1-2001-9-1","kind":"bgbl1","year":2001,"number":9,"date":"2001-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2001-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2001/bgbl1_2001_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:Lebenspartnerschaften","law_date":"2001-02-16T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["266            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nGesetz\nzur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:\nLebenspartnerschaften\nVom 16. Februar 2001\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                               Abschnitt 2\nWirkungen der Lebenspartnerschaft\nArtikel 1                                                         §2\nGesetz                                     Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft\nüber die Eingetragene Lebenspartnerschaft\nDie Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und\n(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)\nUnterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung\nverpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.\nAbschnitt 1\nBegründung der Lebenspartnerschaft                                                     §3\nLebenspartnerschaftsname\n§1                                 (1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen\nForm und Voraussetzungen                      Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu\nihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebens-\n(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen\npartner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der\neine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig per-\nLebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die\nsönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, mit-\nBestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei\neinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu\nder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Die\nwollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die\nErklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständi-\nErklärungen können nicht unter einer Bedingung oder\ngen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit\nZeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen\neiner später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche\nwerden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde\nBeglaubigung.\nerfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung\nder Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner            (2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht\neine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1)       Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung\nabgegeben haben.                                            dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen\noder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung\n(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam\ndes Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-\nbegründet werden\nanstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebens-\n1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist  partnerschaftsname aus mehreren Namen besteht.\noder bereits mit einer anderen Person eine Lebens-       Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren\npartnerschaft führt;                                     Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt\n2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander      werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der\nverwandt sind;                                           zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann wider-\nrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung\n3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;     nach Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird wirksam,\n4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der            wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die\nLebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Ver-       Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt\npflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.              werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001              267\n(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner-                                          §8\nschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebens-                     Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen\npartnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen Geburts-\nnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur             (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner\nBestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt             wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners\nhat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartner-              oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen\nschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt         Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362\nentsprechend.                                                 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs entsprechend.\n(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts-\nurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Er-               (2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen\nklärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.            Gesetzbuchs gelten entsprechend.\n§4                                                             §9\nUmfang der Sorgfaltspflicht                       Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners\nDie Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus        (1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine\ndem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden           Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einver-\nVerpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzu-    nehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis\nstehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwen-        zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen\nden pflegen.                                                  Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs gilt entsprechend.\n§5\n(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu\nVerpflichtung                          berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum\nzum Lebenspartnerschaftsunterhalt                  Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte\nDie Lebenspartner sind einander zum angemessenen           Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.\nUnterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bür-          (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach\ngerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.                    Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum\nWohl des Kindes erforderlich ist.\n§6                                  (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn\nErklärung über den Vermögensstand                  die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt\nleben.\n(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft\nhaben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand                                       § 10\nzu erklären. Dabei müssen die Lebenspartner entweder\nErbrecht\nerklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichs-\ngemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen             (1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist\nLebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben.        neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel,\nneben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben\n(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft\nGroßeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe.\nwird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der\nZusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen\nLebenspartnerschaft haben oder während der Lebens-\nHaushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht\npartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Ver-\nZubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur\nmögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen\nBegründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist\nselbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der\nder überlebende Lebenspartner neben Verwandten der\nÜberschuss, den die Lebenspartner während der Dauer\nersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus\ndes Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die\nnur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen\n§§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten\nHaushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächt-\nentsprechend.\nnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.\n(3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder\n(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten\nder Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht\nOrdnung noch Großeltern vorhanden, erhält der über-\nVermögenstrennung.\nlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.\n§7                                  (3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist\nausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers\nLebenspartnerschaftsvertrag\n1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebens-\n(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrecht-              partnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben\nlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschafts-          waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder\nvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger              ihr zugestimmt hatte oder\nAnwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines\nNotars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des           2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3\nBürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.                     gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.\n(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner     In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.\nvor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Ver-              (4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches\nmögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6          Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürger-\nAbs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.                         lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.","268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\n(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der             (2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern\nErblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077        gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den\nAbs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend        Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine\nanzuwenden.                                                   angemessene Vergütung für die Benutzung der Haus-\nhaltsgegenstände festsetzen.\n(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner\ndurch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus-            (3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, so-\ngeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des         fern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.\nWertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.\nDie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den                                     § 14\nPflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der\nLebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.                       Wohnungszuweisung bei Getrenntleben\n(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs              (1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer\nüber den Erbverzicht gelten entsprechend.                     von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner ver-\nlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung\noder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit\n§ 11                             dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.\nSteht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit\nSonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft\neinem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der\n(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des      Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die\nanderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes            gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu\nbestimmt ist.                                                 berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungs-\n(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit      eigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohn-\ndem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und         recht.\nder Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der              (2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen\nLinie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.      Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil\nDie Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebens-         zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom\npartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.        anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung\nverlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.\nAbschnitt 3\nAbschnitt 4\nGetrenntleben der Lebenspartner\nAufhebung der Lebenspartnerschaft\n§ 12                                                          § 15\nUnterhalt bei Getrenntleben                                            Aufhebung\n(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein              (1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines\nLebenspartner von dem anderen den nach den Lebens-            oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil\nverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhält-          aufgehoben.\nnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen\nUnterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige Lebens-              (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn\npartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt        1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartner-\ndurch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es               schaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung\nsei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen              zwölf Monate vergangen sind;\nVerhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der            2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft\nLebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen                 nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung\nVerhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden             dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner\nkann.                                                             36 Monate vergangen sind;\n(2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzu-        3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den\nsetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruch-         Antragsteller aus Gründen, die in der Person des\nnahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4             anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare\nund § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-              Härte wäre.\nsprechend.\n(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach\nAbsatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspart-\n§ 13\nnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle\nHausratsverteilung bei Getrenntleben                des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine\n(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder         Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf,\nvon ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände             wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung\nvon dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist         36 Monate vergangen sind.\njedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum           (4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und\nGebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung         nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden\neines abgesonderten Haushalts benötigt und die Über-          und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können\nlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit ent-     nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung\nspricht.                                                      abgegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                    269\n§ 16                               entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines\nNachpartnerschaftlicher Unterhalt                  Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebens-\npartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem\n(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der           anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf\nLebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt          ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung\nsorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach             dem anderen zugemutet werden kann.\nden Lebensverhältnissen während der Lebenspartner-\nschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und\nsolange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere                                        Artikel 2\nwegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder ande-                  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nrer Gebrechen, nicht erwartet werden kann.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\n(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berech-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\ntigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nbegründet. Im Übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2\nGesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird\nerster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a\nwie folgt geändert:\nbis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen\nGesetzbuchs entsprechend.\n1. Dem § 204 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren\nLebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des                  „Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen\nBürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner                  Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft\nund den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2               besteht.“\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetz-\nlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebens-           2. § 528 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\npartner vor.                                                        „Soweit der Schenker nach der Vollziehung der\nSchenkung außerstande ist, seinen angemessenen\n§ 17                                    Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Ver-\nFamiliengerichtliche Entscheidung                       wandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner\noder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner\nKönnen sich die Lebenspartner anlässlich der Auf-\ngegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu\nhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen,\nerfüllen, kann er von dem Beschenkten die Heraus-\nwer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewoh-\ngabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die\nnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen\nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung\nHausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familien-\nfordern.“\ngericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am\nHausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht\n3. Die §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst:\nalle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die\nRegelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder                                            „§ 569\nam Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.                               (1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit\ndem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem\n§ 18                                    Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Dasselbe\nEntscheidung über die gemeinsame Wohnung                       gilt für Lebenspartner.\n(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht                      (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder\nbestimmen, dass                                                     des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in\ndas Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte ein-\n1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Miet-                tritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter\nverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt           einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem\nwird oder                                                       Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht\n2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen                     der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Das-\nLebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen             selbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf\nStelle eintritt.                                                Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.\n(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder                    (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des\nMiteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht               Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem\nfür den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der             sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem\nWohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für                 Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen\nihn eine unbillige Härte wäre.                                      wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäfts-\nunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte\n(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behand-\nPersonen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Per-\nlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des\nsonen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder\nWohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.\ndie Erklärung für sich abgeben.\n§ 19                                        (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis inner-\nhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen\nEntscheidung über den Hausrat                         Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat,\nFür die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat               unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen,\ngelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung              wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger\nüber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats                 Grund vorliegt.","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\n(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil          7. § 1493 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1            „(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet,\noder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.               wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder\neine Lebenspartnerschaft begründet.“\n§ 569a\n(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem           8. § 1586 wird wie folgt geändert:\nmehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „mit der\nMieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den über-\nWiederheirat“ die Wörter „ , der Begründung einer\nlebenden Mietern fortgesetzt.\nLebenspartnerschaft“ eingefügt.\n(2) Die überlebenden Mieter können das Miet-               b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zeit\nverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie                    der Wiederheirat“ die Wörter „ , der Begründung\nvom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter                 einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\nEinhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.\n(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil          9. Dem § 1608 wird folgender Satz 4 angefügt:\ndes Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1          „Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher\nfortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam.                   Weise wie ein Ehegatte.“\n§ 569b\n10. § 1617c wird wie folgt geändert:\n(1) Die Personen, die gemäß § 569 in das Miet-             a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-\nverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß               schließung“ die Wörter „oder Begründung einer\n§ 569a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben                   Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\nfür die bis zum Tod des Mieters entstandenen Ver-\nbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamt-             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet                 „(3) Eine Änderung des Geburtsnamens er-\nder Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.              streckt sich auf den Ehenamen oder den Lebens-\npartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn\n(2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach\nsich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner\nseinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet,\nder Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3\nsind die Personen, die gemäß § 569 in das Miet-\ngilt entsprechend.“\nverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß\n§ 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben\ndasjenige herauszugeben, was sie infolge der             11. In § 1682 Satz 2 werden nach den Wörtern „Eltern-\nVorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder                teil und“ die Wörter „dessen Lebenspartner oder“\nerlangen.                                                     eingefügt.\n(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter  12. In § 1685 Abs. 2 werden nach den Wörtern „früheren\nkeine Sicherheit geleistet hat, von den Personen,             Ehegatten“ die Wörter „sowie den Lebenspartner\ndie gemäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten               oder früheren Lebenspartner“ eingefügt.\noder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird,\nnach Maßgabe des § 550b eine Sicherheitsleistung\n13. Nach § 1687a wird folgender § 1687b eingefügt:\nverlangen.“\n„§ 1687b\n4. Nach § 569b wird folgender § 569c eingefügt:                     (1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten\n„§ 569c                               Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im\nEinvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil\n(1) Treten beim Tod des Mieters keine Personen im          die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten\nSinne des § 569 in das Mietverhältnis über Wohnraum           des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2\nein oder wird es nicht mit ihnen nach § 569a fort-            Satz 1 gilt entsprechend.\ngesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In\ndiesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Ver-               (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu\nmieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines         berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die\nMonats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu             zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorge-\nkündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und                 berechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.\ndavon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das           (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach\nMietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt          Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies\nist.                                                          zum Wohl des Kindes erforderlich ist.\n(2) Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt             (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht,\nAbsatz 1 Satz 2 entsprechend.“                                wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt\nleben.“\n5. In § 570b Abs. 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1\noder 2“ durch die Angabe „§ 569 Abs. 1 oder 2“           14. § 1757 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                      „Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder\ndem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name\n6. In § 584a Abs. 2 wird die Angabe „§ 569“ durch die            (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschafts-\nAngabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.                        gesetz).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001               271\n15. § 1765 wird wie folgt geändert:                           25. In § 2280 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                      Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\n„Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebens-\n26. In § 2292 werden nach dem ersten Wort „Ehegatten“\npartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so\ndie Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach dem\nbleibt dieser unberührt.“\nzweiten Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             partner“ eingefügt.\n„(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name\nzum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen\ngeworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf                                   Artikel 3\ngemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebens-                    Änderung sonstigen Bundesrechts\npartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die\nEhegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder                                      §1\nLebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen\nführen, den das Kind vor der Annahme geführt                          Staatsangehörigkeitsgesetz\nhat.“                                                     In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,\n16. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:           veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)\n„§ 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden,               geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“\nwenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft             die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nbegründet hat und sein Geburtsname zum Lebens-\npartnerschaftsnamen bestimmt worden ist.“\n§2\n17. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort                                   Abgeordnetengesetz\n„Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner“              Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes\neingefügt.                                                in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\n1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 13 des\n18. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort              Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-         geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:\ngefügt.                                                   „Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen\nfür Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren\n19. § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                     Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages.“\n„(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der\nzum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Aus-                                  §3\nwahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und                   Bundesverfassungsgerichtsgesetz\nsonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen,\ninsbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kin-             In § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichts-\ndern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie          gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nauf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu      11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das durch Artikel 1 des\nnehmen.“                                                  Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) geändert\nworden ist, wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort\n20. In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf             „ , Lebenspartners“ eingefügt.\nEingehung einer Ehe“ die Wörter „oder Begründung\neiner Lebenspartnerschaft“ eingefügt.                                                   §4\nMAD-Gesetz\n21. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort                 In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom\n„Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ ein-        20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt\ngefügt.                                                   durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I\nS. 1253) geändert worden ist, werden nach den Wörtern\n22. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort              „dem Ehegatten oder“ die Wörter „Lebenspartner oder“\n„Verwandter“ die Wörter „ , ein Lebenspartner“ ein-       eingefügt.\ngefügt.\n§5\n23. § 1938 wird wie folgt gefasst:\nSicherheitsüberprüfungsgesetz\n„§ 1938\nDas Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994\nDer Erblasser kann durch Testament einen Ver-          (BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert:\nwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von\nder gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nErben einzusetzen.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n24. In § 2279 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das               „Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder\nWort „ , Lebenspartner“ eingefügt.                                der volljährige Partner, mit dem der Betroffene","272             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nin einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt                                      §8\n(Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung              Gesetz über das Apothekenwesen\nnach den §§ 9 und 10 einbezogen werden.“\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apo-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „oder Lebenspartners“      thekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndurch die Wörter „ , Lebenspartners oder Lebens-      15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch\ngefährten“ ersetzt.                                   Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I\nc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         S. 2189) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Geht der Betroffene die Ehe während oder erst        „3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten\nnach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder             oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat\nbegründet er die Lebenspartnerschaft oder die              oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft,\nauf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem ent-               sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält.“\nsprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle\nzu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die                                §9\nEinbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder\nGesetz\nLebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung\nüber die Errichtung einer Stiftung\nnachzuholen.“\n„Hilfswerk für behinderte Kinder“\nd) In Satz 5 wird das Wort „Lebenspartners“ durch das        In § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer\nWort „Lebensgefährten“ ersetzt.                       Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17. Dezem-\nber 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt\n2. In den §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2     durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. September 1997\nSatz 2, 12 Abs. 5 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2     (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden nach dem\nSatz 4, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 26 Abs. 1 Satz 2       Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner“\nwerden die Wörter „oder Lebenspartners“ jeweils           eingefügt.\ndurch die Wörter „ , Lebenspartners oder Lebens-\ngefährten“ ersetzt.                                                                     § 10\nBundeskleingartengesetz\n3. In den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 2, 13             § 12 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar\nAbs. 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, 16 Abs. 1    1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des\nund 27 Satz 4 werden die Wörter „oder Lebenspartner“      Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert\njeweils durch die Wörter „ , Lebenspartner oder           worden ist, wird wie folgt geändert:\nLebensgefährte“ ersetzt.\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§6                                   „(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute\nMinderheiten-Namensänderungsgesetz                       oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen\nhaben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebens-\n§ 2 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes                   partners mit dem überlebenden Ehegatten oder\nvom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406) wird wie folgt         Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende\ngeändert:                                                        Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats\nnach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Ver-\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen“ die                 pächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht\nWörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und nach              fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.“\ndem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“\neingefügt.                                                2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 3 und 4“\ndurch die Angabe „§ 569b Abs. 1 und 2“ ersetzt.\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 11\n„Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner\nerstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maß-                                 Ausländergesetz\ngabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“         Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,\n1356), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom\n2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:\n§7\nTransplantationsgesetz                      1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:\nDas Transplantationsgesetz vom 5. November 1997                                           „§ 27a\n(BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert:                                     Nachzug von Lebenspartnern\nDem ausländischen Lebenspartner eines Auslän-\n1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-         ders kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung\ngatte“ die Wörter „oder eingetragener Lebenspartner           und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemein-\n(Lebenspartner)“ eingefügt.                                   schaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und\nverlängert werden. Auf die Einreise und den Aufenthalt\n2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten,“          des Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19\ndas Wort „Lebenspartner,“ eingefügt.                          Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                273\nund 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 entsprechend          2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAnwendung.“                                                     a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-\ntern „Bürgerlichen Gesetzbuch“ die Wörter „und\n2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nLebenspartnerschaftsgesetz“ eingefügt.\n„(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufent-                   „1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus-\nhaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der                    schließung der Berechtigung des Ehegatten\nlebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt wer-                     oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung\nden. Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend.“                  für den anderen Ehegatten oder Lebenspart-\nner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des\n3. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die                      Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                                  mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-\ngesetzes);“.\n4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort                 c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„ehelicher“ die Wörter „oder lebenspartnerschaft-\n„2. die Entscheidung über die Stundung der Aus-\nlicher“ eingefügt.\ngleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Über-\n§ 12\ntragung bestimmter Vermögensgegenstände\nGerichtsverfassungsgesetz                                 unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-                     im Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen\nkanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt                     Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember                      § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschafts-\n2000 (BGBl. I S. 1756), wird wie folgt geändert:                            gesetzes;“.\nd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 23a werden in Nummer 5 der Punkt durch\n„6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 an-\noder Lebenspartners, eines Sorgeberechtigten\ngefügt:\noder eines Abkömmlings zu einem Rechts-\n„6. Lebenspartnerschaftssachen.“                                        geschäft mit Ausnahme der Ersetzung der\nZustimmung eines Ehegatten nach § 1452 des\n2. In § 23b Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 14 der Punkt                     Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15\nangefügt:\n§ 14\n„15. Lebenspartnerschaftssachen.“\nBundesrechtsanwaltsordnung\n3. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „die Nichtig-                 Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-\nerklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-\noder Nichtbestehens einer Ehe oder“ gestrichen.             lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182),\n4. § 155 wird wie folgt geändert:                               wird wie folgt geändert:\na) I. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei\nist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartner-             a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.\nschaft nicht mehr besteht;\".                           b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.\nb) In II. Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                  2. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt\n§ 13                                      ersetzt.\nRechtspflegergesetz                            b) Nummer 6 wird aufgehoben.\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Arikel 4 des          3. In § 53 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 3“ ge-\nGesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie            strichen.\nfolgt geändert:\n4. In § 55 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 3“ ge-\n1. § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                    strichen.\n„a) Vormundschafts-, Familien- und Betreuungs-\nsachen im Sinne des Zweiten Abschnittes des           5. In § 114a Abs. 1 Satz 2 und in § 155 Abs. 4 werden\nGesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilli-          nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder\ngen Gerichtsbarkeit und Angelegenheiten, die im           Lebenspartners“ eingefügt.\nBürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartner-\nschaftsgesetz dem Familiengericht übertragen          6. In § 170 Abs. 4 werden die Wörter „gelten § 20 Abs. 1\nsind;“.                                                   Nr. 2 und 3 und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.","274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\n§ 15                                           in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661\nBeurkundungsgesetz                                       Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höhe-\nren Rechtszuges,\".\nDas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I\nS. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes          3. Dem § 93a wird folgender Absatz 5 angefügt:\nvom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt\ngeändert:                                                             „(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartner-\nschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 ent-\n1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende                 sprechend.“\nNummer 2a eingefügt:\n4. In § 97 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des Satzes\n„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder\ndurch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter\nfrüheren Lebenspartners,“.\n„sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661\nAbs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache\n2. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a              einer Aufhebungssache sind.“ angefügt.\neingefügt:\n„2a. sein Lebenspartner,“.                                    5. In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern\n„und ihren Ehegatten“ die Wörter „oder ihren Lebens-\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                     partner“ eingefügt.\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 154 Abs. 1 werden nach den Wörtern „ob\n„2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,“.             zwischen den Parteien eine Ehe“ die Wörter „oder\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-                    eine Lebenspartnerschaft“ und nach den Wörtern\ngefügt:                                                     „Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe“ die Wörter\n„2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebens-             „oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\npartner oder“.\n7. In § 313a Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende\n4. § 26 wird wie folgt geändert:                                    Nummer 1a eingefügt:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                              „1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661\nAbs. 1 Nr. 2 und 3;\".\n„3. mit dem Notar verheiratet ist,“.\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-                 8. In § 328 Abs. 2 werden vor dem Wort „handelt“ die\ngefügt:                                                     Wörter „oder um eine Lebenspartnerschaftssache im\n„3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder“.          Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ eingefügt.\n9. In § 383 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende\n§ 16\nNummer 2a eingefügt:\nZivilprozessordnung\n„2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die\nDie Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt                      Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;\".\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9            10. Nach § 660 wird folgender Siebenter Abschnitt ein-\nNr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),              gefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„Siebenter Abschnitt\n1. In § 41 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a                          Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen\neingefügt:                                                                               § 661\n„2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn                   (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,\ndie Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.            welche zum Gegenstand haben\n1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund\n2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Lebenspartnerschaftsgesetzes,\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\ngefügt:                                                    2. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-\nbestehens einer Lebenspartnerschaft,\n„1a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschafts-\nsachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und             3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung\nFolgesachen in allen Rechtszügen,“.                      in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete\ngesetzliche Unterhaltspflicht,\n„2. die Parteien und am Verfahren beteiligte\nDritte in selbständigen Familiensachen des           5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der\n§ 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in             gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der\nallen Rechtszügen, in selbständigen Fami-                Lebenspartner,\nliensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit         6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen\nAusnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2               Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie               beteiligt sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001               275\n7. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des                                         § 17\nLebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung                                Insolvenzordnung\nmit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs.                                                  Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch\n(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für      Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I\nVerfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Be-        S. 2384) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a\nstehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den       eingefügt:\nParteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens\nund für Verfahren in anderen Familiensachen nach         „1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die\n§ 621 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften          Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung\njeweils entsprechende Anwendung.                               eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung\naufgelöst worden ist;“.\n(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben ent-\nsprechend:\n1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig,                                  § 18\nwenn                                                                    Strafprozessordnung\na) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen          Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt\nAufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen    Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten be-\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nsind, oder                                       Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wird\nb) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen       wie folgt geändert:\nStandesbeamten begründet worden ist.\n2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.               1. In § 22 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ehegatte,“ das Wort\n„Lebenspartner,“ eingefügt.\n3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten,\ndenen die Ehegatten angehören, der Register\nführende Staat.“                                     2. In § 52 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-\nmer 2a eingefügt:\n11. § 739 wird wie folgt geändert:                               „2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch\nwenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           besteht;“.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ver-        3. In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden nach\nmutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschafts-          dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebens-\ngesetzes zugunsten der Gläubiger eines der               partner“ eingefügt.\nLebenspartner.“\n4. In § 361 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte,“\n12. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern              die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.\n„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebens-\npartner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.\n5. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\n13. § 850d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , dem Lebens-                                  § 19\npartner, einem früheren Lebenspartner“ ein-                                Gesetz über die\ngefügt.                                                  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nb) In Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgender              Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nBuchstabe b eingefügt:                               Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n„b) der Lebenspartner und ein früherer Lebens-       Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\npartner,\".                                      Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt\nc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, der       geändert:\nbisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.\n1. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a\n14. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern              eingefügt:\n„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seines Lebens-\npartners, eines früheren Lebenspartners“ ein-                „2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die\ngefügt.                                                            Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.\n15. In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern           2. Nach § 45 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebens-            „(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebens-\npartner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.            partnerschaften entsprechend.“","276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\n3. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:           Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 23 des Geset-\n„3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des             zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt\nKindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des        geändert:\nBürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehe-\ngatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberech-         1. In § 5 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\ntigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.“        „Gleiches gilt für den Lebenspartner.“\n4. § 50c Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 6 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund\neiner Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen                „b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden\nGesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten,                       Personen;\".\nLebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.“\n§ 21\n5. § 53 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     Sozialgerichtsgesetz\n„Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermäch-             In § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der\ntigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem          Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975\nRechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder          (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des\nAusschließung der Berechtigung des Ehegatten oder          Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)\nLebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den              geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehe-\nanderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen           gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.\n(§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nauch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartner-\nschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit der\n§ 22\nRechtskraft wirksam.“\nGerichtskostengesetz\n6. § 55b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-\n„In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters         machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\neines Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die       zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nMutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben           19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), wird wie folgt\nist, dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder      geändert:\nzu hören.“\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n7. § 68a Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Er-\n„In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen,          hebung von Kosten für das Verfahren vor den ordent-\nseinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und          lichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten\nKindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei              auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6,\ndenn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen              7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen\nGründen.“                                                      einer Scheidungssache sind, und Lebenspartner-\nschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivil-\n8. § 69g Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    prozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens\n„Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Be-                 über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind.\ntreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Ein-               Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivil-\nwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die          prozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen\ndie Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung              des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung gelten\neines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht            sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivil-\nunbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffe-               prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2\nnen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen,            der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu\ndie mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder         entscheiden ist.“\nverschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad\nverwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu.“          2. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden das Wort „und“ durch ein\n9. In § 70d Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-                   Komma und das Wort „Familiensachen“ durch\nmer 1a eingefügt:                                                  die Wörter „Familien- und Lebenspartnerschafts-\n„1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die                   sachen“ ersetzt.\nLebenspartner nicht dauernd getrennt leben,“.           b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Familiensachen“\ndurch die Wörter „Familien- und Lebenspartner-\n§ 20                                      schaftssachen“ ersetzt.\nGesetz über das                              c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen                   aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Frei-                    „In Ehesachen und in Lebenspartnerschafts-\nheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                   sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nGliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten                     prozessordnung ist für die Einkommensver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                277\nhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoein-  7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nkommen der Eheleute oder der Lebenspartner            a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie\neinzusetzen.“                                            folgt gefasst:\n„Teil 1\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehesachen“\ndie Wörter „und in Lebenspartnerschafts-                 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und\nsachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-           Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie\nprozessordnung“ eingefügt.                               Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen\nWettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen\nGerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-\n3. § 19a wird wie folgt geändert:                                    rung und Zwangsverwaltung“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     b) In der Gliederung zu Teil 1 wird die Nummer V wie\nfolgt gefasst:\n„Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen“.\n„V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                    Scheidungssachen, Lebenspartnerschafts-\n„(3) Für die Lebenspartnerschaftssachen nach                     sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO\n§ 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und                     und Folgesachen eines Verfahrens über die\nderen Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1                      Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.\nund 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1             c) In Teil 1 wird die Überschrift des Teils 1 wie folgt\nSatz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.“                      gefasst:\n„Teil 1\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nBürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und\nLebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie\n4. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen\nWettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen\n„In Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivil-\nGerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-\nprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2\nrung und Zwangsverwaltung“.\nder Zivilprozessordnung, bestimmt sich der Wert,\nsoweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach           d) In Teil 1 wird die Überschrift des Hauptabschnitts V\ndem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung                  wie folgt gefasst:\ndes Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivil-                   „V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von\nprozessordnung.“                                                       Scheidungssachen, Lebenspartnerschafts-\nsachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO\nund Folgesachen eines Verfahrens über die\n5. § 61 wird wie folgt gefasst:                                           Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.\n„§ 61                              e) In der Vorbemerkung vor Nummer 1516 wird das\nFälligkeit der Gebühren                         Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort\n„Folgesachen“ ersetzt.\n(1) In folgenden Verfahren wird die Gebühr mit der\nEinreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder             f) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift\nRechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-                  des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:\nsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:                        „Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen\n1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich            nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2\nZPO“.\na) der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8\ng) In der Vorbemerkung vor Nummer 1526 wird das\nund 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621\nWort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort\nAbs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Aus-\n„Folgesachen“ ersetzt.\nnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs und                           h) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift\ndes 3. Abschnitts wie folgt gefasst:\nb) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661\nAbs. 1 Nr. 4 und 6 der Zivilprozessordnung;               „Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen\nnach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2\n2. im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrecht-                ZPO“.\nlichen Verteilungsverfahren;\ni) In der Vorbemerkung vor Nummer 1536 wird das\n3. in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen                  Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort\nRechtsschutzes (§ 1 Abs. 3).                                  „Folgesachen“ ersetzt.\n(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder                k) In den Nummern 1701 und 1702 werden jeweils\nsonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie              beim Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO“\nmit dieser fällig.“                                               ein Komma und die Angabe „auch i.V.m. § 661\nAbs. 2 ZPO“ angefügt.\n6. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Scheidungs-                                       § 23\nfolgesachen“ die Wörter „ , für Folgesachen eines Ver-\nfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,“                              Kostenordnung\nund nach den Wörtern „der Zivilprozessordnung“                Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ndie Angabe „ , Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der       Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nZivilprozessordnung“ eingefügt.                            Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes","278             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nvom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt               (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\ngeändert:                                                        Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5\nder Zivilprozessordnung.“\n1. In § 24 Abs. 3 werden die Wörter „dem Ehegatten oder\neinem früheren Ehegatten“ durch die Wörter „dem           8. § 131a wird wie folgt gefasst:\nEhegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebens-                                       „§ 131a\npartner oder einem früheren Lebenspartner“ ersetzt\nund nach den Wörtern „die Schwägerschaft be-                                 Bestimmte Beschwerden in\ngründende Ehe“ die Wörter „oder die Lebenspartner-                   Familien- und Lebenspartnerschaftssachen\nschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt,“            In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der\neingefügt.                                                    Zivilprozessordnung in\n1. Versorgungsausgleichssachen,\n2. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivil-\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebens-                prozessordnung,\npartnerschaftsverträgen.“\n3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1\nNr. 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-\n3. In § 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehevertrag“\nprozessordnung\ndie Wörter „oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag“\neingefügt.                                                    werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechts-\nzug erhoben.“\n4. In § 60 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“\nein Komma und die Wörter „des Lebenspartners“                                          § 24\neingefügt.\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n5. Die Überschrift des 4. Unterabschnitts des Zweiten           Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\nAbschnitts wird wie folgt gefasst:                        im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n„4. Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebens-\ndurch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000\npartnerschaftssachen“.\n(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:\n6. In § 97 Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein\n1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nSemikolon ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen\n„4. für Entscheidungen, welche die persönlichen\n(§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der\nRechtsbeziehungen der Lebenspartner oder\nZivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Auf-\nfrüheren Lebenspartner zueinander oder den\nhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folge-\nVermögensstand der Lebenspartner betreffen.“\nsachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivil-\nprozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im\n7. Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:                 Sinne dieses Gesetzes.“\n„§ 100\n2. In § 15 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 629b der\nWohnung, Hausrat\nZivilprozessordnung“ ein Komma und die Angabe\n(1) Für das gerichtliche Verfahren nach der Verord-        „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozess-\nnung über die Behandlung der Ehewohnung und des               ordnung,“ eingefügt.\nHausrats wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur\nrichterlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr     3. § 31 wird wie folgt geändert:\nauf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag\nzurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung                a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 613\noder einer vom Gericht vermittelten Einigung ge-                  der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die\nkommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte            Wörter „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der\nder vollen Gebühr.                                                Zivilprozessordnung,“ eingefügt.\n(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene            b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zivilprozess-\nGebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren                    ordnung“ die Wörter „und für Folgesachen einer\nfür die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem                 Lebenspartnerschaftssache (§ 661 Abs. 1 Nr. 5\nGesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten                      und 7, Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozess-\nGebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht                  ordnung)“ eingefügt.\nüberschritten werden.\n4. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort\n(3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der\n„oder“ die Wörter „in Lebenspartnerschaftssachen\nStreit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Miet-\nnach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nwert, soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem\noder der“ eingefügt.\nWert des Hausrats. Betrifft jedoch der Streit im\nWesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so ist\ndas Interesse der Beteiligten an der Regelung maß-        5. § 36 wird wie folgt geändert:\ngebend. Der Richter setzt den Wert in jedem Fall von          a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Aus-\nAmts wegen fest.                                                  söhnung“ die Wörter „Ausschluss der Vergleichs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                279\ngebühr,“ eingefügt und nach dem Wort „Eheleuten“                                     § 25\ndie Wörter „und Lebenspartnern“ angefügt.                                   Einführungsgesetz\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n„(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivil-       Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nprozessordnung) und in Lebenspartnerschafts-           lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung\nsachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-        vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),\nprozessordnung gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich,    das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November\ninsbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf       2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird folgender\ndie in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen,         Artikel 17a eingefügt:\nbleibt der Wert dieser Sache außer Betracht.“                                    „Artikel 17a\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      Eingetragene Lebenspartnerschaft\n„(3) Im Verfahren über die Aufhebung der Lebens-        (1) Die Begründung, die allgemeinen und die güter-\npartnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend.“             rechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer ein-\ngetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sach-\nvorschriften des Register führenden Staates. Auf die\n6. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der\n„Die Verfahren nach                                       Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen\nVorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet\na) § 127a der Zivilprozessordnung,                        die Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche Unter-\nb) §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung,        haltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so\nauch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-         findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.\nprozessordnung,                                           (2) Artikel 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterliegen die\nc) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung     allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem\nmit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,              Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland be-\nfindliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspart-\nd) § 641d der Zivilprozessordnung,\nnerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene\ne) § 644 der Zivilprozessordnung                          Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-\ngelten jeweils als besondere Angelegenheit.“              gesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für\ngutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.\n7. § 61a wird wie folgt geändert:\n(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetra-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                gene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten,\n„Beschwerde in Folgesachen“.                so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom\nZeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:           (4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen\n„(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen         Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den\neines Verfahrens über die Aufhebung der Lebens-        Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des\npartnerschaft.“                                        Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.“\n§ 26\n8. § 63 wird wie folgt geändert:\nSchuldrechtsanpassungsgesetz\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „(Reichs-\ngesetzbl. I S. 256)“ ein Komma und die Wörter             Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-\n„auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-        ber 1994 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 3 des\nprozessordnung“ eingefügt.                             Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt\ngeändert:\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „(Reichs-\ngesetzbl. I S. 256)“ ein Komma und die Wörter          1. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569“ durch die\n„auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-            Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.\nprozessordnung,“ eingefügt.\n2. § 57 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n9. § 122 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         „3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     oder Lebenspartner oder an Geschwister des\nGrundstückseigentümers verkauft wird oder“.\n„Satz 1 gilt im Falle der Beiordnung eines Rechts-\nanwalts in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sinn-                                     § 27\ngemäß.“                                                                         Verordnung\nb) In Nummer 4 des neuen Satzes 4 werden nach dem                            über die Behandlung der\nWort „Ehesachen“ die Wörter „und in Verfahren                         Ehewohnung und des Hausrats\nüber Lebenspartnerschaftssachen nach § 661                § 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehe-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ ein-       wohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-\ngefügt.                                                blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten","280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des  durch § 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965\nGesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert         (BGBl. I S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht\nworden ist, wird aufgehoben.                                 den Schutz von Bildnissen betrifft, und das, soweit es den\nSchutz von Bildnissen betrifft, zuletzt durch Artikel 145\ndes Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert\n§ 28                             worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die\nAktiengesetz                          Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                                   § 32\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt\ngeändert:                                                                          Strafgesetzbuch\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 89 Abs. 3 Satz 1 und in § 115 Abs. 2 wird nach dem   machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-\nWort „Ehegatten“ jeweils das Wort „ , Lebenspartner“      letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August\neingefügt.                                                2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:\n1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem\n2. In § 135 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter „oder\nWort „Ehegatte,“ die Wörter „der Lebenspartner,“ und\nEhegatte“ durch die Wörter „ , Ehegatte oder Lebens-\nnach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder die Lebens-\npartner“ ersetzt.\npartnerschaft“ eingefügt.\n3. In § 286 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Ehegatten“     2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „ , Lebenspartnern“ eingefügt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die\nWörter „ , den Lebenspartner“ eingefügt.\n§ 29                                 b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die\nPatentanwaltsordnung                                Wörter „ , oder einen Lebenspartner“ eingefügt.\nIn § 137 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-\ntember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5    3. In § 77d Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der\ndes Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert          Ehegatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.\nworden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die\nWörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.                                                   § 33\nWehrdisziplinarordnung\n§ 30                                In § 126 Abs. 1 Nr. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der\nPatentanwalts-                         Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972\nausbildungs- und -prüfungsverordnung                 (BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nDie Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-         vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) geändert\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-         worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter\nber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 1 „oder der Lebenspartner“ eingefügt.\nder Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3899),\nwird wie folgt geändert:                                                                  § 34\nUnterhaltssicherungsgesetz\n1. In § 43c werden die Wörter „Verheiratetenzuschlages\nnach den §§ 61, 62“ durch die Wörter „Familien-              Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Be-\nzuschlages nach den §§ 39 bis 41“ ersetzt.                kanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614),\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt\n2. In § 43e und in § 43f Abs. 1 werden nach dem Wort\ngeändert:\n„Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“\neingefügt.\n1. In § 2 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender\nHalbsatz angefügt:\n3. In § 43g Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                    „allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld\n(§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht\ngewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner\n§ 31                                 Grundwehrdienst leistet;“.\nGesetz\nbetreffend das Urheberrecht an Werken                2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder bildenden Künste und der Photographie                  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die\nIn § 22 Satz 4 des Gesetzes betreffend das Urheber-                Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.\nrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo-              b) Der Nummer 3 werden die Wörter „sowie Kinder\ngraphie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen\nnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das              im gemeinsamen Haushalt leben,“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                281\nc) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie der                                           § 38\nLebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Le-                   Gesetz über den Versicherungsvertrag\nbenspartnerschaft aufgehoben ist,“ angefügt.\n§ 177 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                              vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort          das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März\n„Ehefrau“ die Wörter „oder den Lebenspartner“         2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt\neingefügt.                                            gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\n„(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht nament-\n„Ehefrau“ die Wörter „oder dem Lebenspartner“\nlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten\neingefügt.\noder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungs-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehefrau“      nehmers zu.“\ndie Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.\n§ 39\n4. In § 5a Satz 2 und in § 5b Satz 2 werden jeweils nach\ndem Wort „Ehefrau“ die Wörter „oder für den Lebens-                       Milch- und Margarinegesetz\npartner“ eingefügt.                                          In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Milch- und Margarine-\ngesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt\n5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:                     durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2000\n„Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen       (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird nach dem Wort\nLeistungen sowie das Überbrückungsgeld und die            „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.\nbesondere Zuwendung an den Lebenspartner des\nWehrpflichtigen auszuzahlen.“                                                          § 40\nBetriebsverfassungsgesetz\n6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-\nkolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:               In § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember\n„dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebens-\n1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 28\npartner Grundwehrdienst leistet.“\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte,“\n7. In der Anlage (zu § 13c) werden im Kopf der Tabelle       die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.\ndem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder eine Lebens-\npartnerschaft führend“ angefügt.\n§ 41\n§ 35                                                  Heimarbeitsgesetz\nWirtschaftsprüferordnung                        § 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-\nIn § 116 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-\nFassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975              lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31\n(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes  des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) geändert             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die\nWörter „oder seines Lebenspartners“ eingefügt.               1. Es wird nach dem Wort „sind,“ folgender Buchstabe a\neingefügt:\n§ 36                                 „a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit\nBeschäftigten (§ 1 Abs.1) oder der nach § 1 Abs. 2\nGesetz über das Kreditwesen\nBuchstabe a Gleichgestellten;“.\nIn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nNr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung       2. Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und in\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                ihm wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1)“ gestrichen.\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert\n3. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\nworden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ das\nWort „ , Lebenspartner“ eingefügt.\n§ 42\n§ 37                                            Arbeitslosenhilfe-Verordnung\nEinlagensicherungs-                          Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974\nund Anlegerentschädigungsgesetz                   (BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 38 des\nIn § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Einlagensicherungs- und            Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\nAnlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998              wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert             1. In § 6 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nicht dauernd\nworden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ das           getrennt lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder\nWort „ , Lebenspartner“ eingefügt.                               Lebenspartners“ eingefügt.","282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\n2. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden nach den Wörtern           1. In § 10 Abs. 4 Buchstabe a werden nach dem\n„nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte“ jeweils             Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                     eingefügt.\n2. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“\n§ 43                                  die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.\nZweites Gesetz\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                3. In § 25 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der              die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n2557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes           4. In § 25d Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt           die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\ngeändert:\n5. In § 25e Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“\neingefügt.\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ehe-\ngatten“ die Wörter „und eingetragenen Lebens-\n6. § 25f wird wie folgt geändert:\npartner (Lebenspartner)“ eingefügt.\na) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             eingefügt.\n„Mitarbeitende Familienangehörige sind Ver-            b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“\nwandte bis zum dritten Grad und Verschwä-                  die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach\ngerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder              dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-\n(Personen, mit denen der Unternehmer, sein                 partner“ eingefügt.\nEhegatte oder sein Lebenspartner durch ein\nfamilienähnliches, auf längere Dauer angeleg-       7. In § 26a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem\ntes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen        Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“\nHaushalt aufgenommen hat) eines landwirt-              eingefügt.\nschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absat-\nzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebens-         8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 5 sowie\npartners, die in seinem landwirtschaftlichen           Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-\nUnternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.“          gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.          9. In § 27b Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die          die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nWörter „oder Lebenspartner“ und nach dem\nWort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-         10. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\npartners“ eingefügt.                                   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die                  „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Ehe-            11. In § 33b Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stief-\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und               kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebenspartners“\nnach den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder          eingefügt.\nLebenspartner“ eingefügt.\n12. § 35 wird wie folgt geändert:\n3. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“           a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das\ndie Wörter „oder den Lebenspartner“ eingefügt.                     Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 2, 3 und 5, Absatz 4 Satz 2 und\n4. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die                Absatz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort\nWörter „oder dem Lebenspartner“ eingefügt.                         „Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.\n13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden\n§ 44                                  jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „ , der\nBundesversorgungsgesetz                            Lebenspartner“ eingefügt.\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),          14. § 45 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom                a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Stief-\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt                   kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebens-\ngeändert:                                                             partners“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                 283\nb) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem        3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“           a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Elternteil“ die\neingefügt.                                                    Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Berechtigte“\n§ 45\nfolgende Angabe eingefügt: „ ; Entsprechendes gilt\nAusgleichsrentenverordnung                             für den Lebenspartner, der Elternteil ist“.\n§ 4 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die        4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nzuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember            „Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für\n2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt        Verheiratete entsprechend.“\ngefasst:\n„§ 4\n5. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „verhei-\nUnterhaltsansprüche                           ratet zusammenlebend“ die Wörter „in eingetragener\n(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1              Lebenspartnerschaft zusammenlebend,“ eingefügt.\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwer-\nbeschädigten auch die Leistungen des Ehegatten oder\n§ 48\ndes Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen\nUnterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt                   Erstes Buch Sozialgesetzbuch\nnicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des                       – Allgemeiner Teil –\nUnterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehe-          Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –\ngatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen           (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\nmindestens den Betrag, der in der Anrechnungsver-             S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchst-       vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt\nbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich        geändert:\nbehält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art\nunberücksichtigt.\n1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:\n(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des\nBundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhalts-                                       „§ 33b\nleistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners                              Lebenspartnerschaften\naufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs            Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetz-\nzu berücksichtigen.“                                              buches sind Lebenspartnerschaften nach dem Le-\nbenspartnerschaftsgesetz.“\n§ 46\nVerordnung zur Kriegsopferfürsorge                 2. § 56 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar          a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-\n1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8         mer 1a eingefügt:\ndes Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird                „1a. dem Lebenspartner,“.\nwie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die\nWörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\n1. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem\nWort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“                                        § 49\neingefügt.\nDrittes Buch Sozialgesetzbuch\n– Arbeitsförderung –\n2. In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.          Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\n§ 47                             vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt\nBundeserziehungsgeldgesetz                      geändert:\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der\n1. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „verhei-\nBekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645)\nratet“ die Wörter „ , führt er eine Lebenspartnerschaft“\nwird wie folgt geändert:\neingefügt.\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 2 und\n2. In § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils\nin § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-\nnach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „ , führt er\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\neine Lebenspartnerschaft“ eingefügt.\n2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehe-         3. § 71 wird wie folgt geändert:\npartners“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“             a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“\neingefügt.                                                         die Wörter „ , des Lebenspartners“ eingefügt.","284             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „oder des Ehe-               b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des\ngatten“ durch die Wörter „ , des Ehegatten oder              Ehegatten“ die Wörter „ , des Lebenspartners\",\ndes Lebenspartners“ ersetzt.                                 nach den Wörtern „dieser Ehegatte“ das Wort\n„ , Lebenspartner“ und nach den Wörtern „diesen\n4. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                       Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.\n„Ehegatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“\neingefügt.\n§ 50\n5. In § 74 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“                     Anwerbestoppausnahmeverordnung\ndie Wörter „ , des Lebenspartners“ eingefügt.               In § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung\nvom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) werden jeweils\n6. In § 101 Abs. 2 Satz 5 werden nach den Wörtern           nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-\n„verheiratet ist“ die Wörter „ , eine Lebenspartner-     partner“ eingefügt.\nschaft führt“ eingefügt.\n§ 51\n7. In § 105 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in § 106 Abs. 1\nwerden jeweils nach den Wörtern „unverheiratet ist“                   Arbeitsgenehmigungsverordnung\ndie Wörter „oder keine Lebenspartnerschaft führt“           Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Septem-\neingefügt.                                               ber 1998 (BGBl. I S. 2899), geändert durch die Verordnung\nvom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1684), wird wie folgt\n8. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehe-         geändert:\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\n9. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das          a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Familien-\ndas dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ durch           angehörigen“ die Wörter „oder als Lebenspartner\ndie Wörter „seines nicht dauernd getrennt lebenden              mit einem Ausländer, dem nach den Rechts-\nEhegatten oder seines nicht dauernd getrennt leben-             vorschriften der Europäischen Gemeinschaften\nden Lebenspartners, in denen das Kind das dritte                oder nach dem Abkommen über den Europäischen\nLebensjahr noch nicht vollendet hat“ ersetzt.                   Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,“\neingefügt.\n10. In § 129 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem\nWort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“\neingefügt.                                                            die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebens-\n11. In § 134 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-                      gemeinschaft“ die Wörter „oder lebenspartner-\ngatten“ die Wörter „ , dem Lebenspartner“ eingefügt.                  schaftliche Gemeinschaft“ eingefügt.\n12. In § 163 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem        2. In § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort\nWort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“              „Ehegatten“ ein Komma eingefügt und die Wörter\neingefügt.                                                   „und Kinder“ durch die Wörter „ , Lebenspartner oder\nKinder“ ersetzt.\n13. In § 192 Satz 3 werden nach den Wörtern „seines\nnicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ die\n§ 52\nWörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\nFünftes Buch Sozialgesetzbuch\n14. In § 193 Abs. 2 und § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und                  – Gesetzliche Krankenversicherung –\nSatz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 10 werden           Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\njeweils nach den Wörtern „nicht dauernd getrennt         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nlebenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-             20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt\npartners“ eingefügt.                                     geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\n2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:\n15. In § 194 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „der\nEhegatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.   1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“\ndie Wörter „ , der Lebenspartner oder“ eingefügt.\n16. In § 196 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern\n„seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“       2. In § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter „steht die Ehe“\ndie Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.                  durch die Wörter „stehen die Ehe oder die Lebens-\npartnerschaft“ ersetzt.\n17. § 315 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des-       3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder“ durch ein\nsen Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“            Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatte“ die\neingefügt.                                               Wörter „oder ihr Lebenspartner“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                285\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                                          § 54\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die                 – Gesetzliche Unfallversicherung –\nWörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.            Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“        Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\ndie Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.        7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch\nArtikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die\nS. 1983), wird wie folgt geändert:\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:               1. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die           a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden\nKinder des Lebenspartners eines Mitglieds.“                    jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter\n„oder Lebenspartner“ eingefügt.\n5. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 4 des\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „der Unternehmer\nBundesvertriebenengesetzes“ das Wort „und“ durch\noder ihrer Ehegatten“ durch die Wörter „der Unter-\nein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“\nnehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner“\nein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.\nersetzt.\n6. § 61 wird wie folgt geändert:                               2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                     a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-\n„Angehöriger“ die Wörter „und Angehöriger des                  gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-\nLebenspartners“ eingefügt.                                     gefügt.\nb) In Absatz 4 werden vor der Angabe „um 10“ die               b) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach\nWörter „des Versicherten und des Lebenspartners“               dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-\neingefügt.                                                     partner“ eingefügt.\n7. § 62 wird wie folgt geändert:                               3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort                     a) In Absatz 2 Nr. 2 werden\n„Angehörigen“ die Wörter „des Versicherten und\ndes Lebenspartners“ eingefügt.                                 aa) im ersten Halbsatz nach dem Wort „Ehe-\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“\nb) In Absatz 2 werden vor der Angabe „um 10“ die                       eingefügt,\nWörter „des Versicherten und des Lebenspartners“\neingefügt.                                                     bb) im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Unter-\nnehmer“ das Wort „oder“ durch ein Komma\n8. In § 240 Abs. 4a werden nach dem Wort „Ehegatte“ die                   ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die\nWörter „ , seines Lebenspartners“ eingefügt.                           Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushalts-\n9. In § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach                  führenden“ das Wort „oder“ durch ein Komma\ndem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-                      ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter\npartner“ eingefügt.                                                „oder der Lebenspartner“ eingefügt.\n§ 53                              4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nSechstes Buch Sozialgesetzbuch                        a) In Nummer 2 Buchstabe a wird der zweite\n– Gesetzliche Rentenversicherung –                          Halbsatz wie folgt gefasst:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                     „wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebens-\nRentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                      partner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut an-\n18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),                  zuvertrauen oder\".\nzuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. De-         b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“\nzember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:               die Wörter „oder deren Lebenspartner“ eingefügt.\n1. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils       5. In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“\nnach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-              die Wörter „oder ihre Lebenspartner“ eingefügt.\npartner“ eingefügt.\n6. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils\n2. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „oder ihre Ehegatten          nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-\nsonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen“             partner“ eingefügt.\ndurch die Wörter „ , ihre Ehegatten oder Lebenspartner\nsonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen“          7. § 54 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n3. In § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort                   „Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unter-\n„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-                  nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1\ngefügt.                                                            Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der","286              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nLandwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden           2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ange-\nEhegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner                hörigen“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.\nwährend einer stationären Behandlung, wenn den\nUnternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspart-          3. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Fami-\nnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung             lienangehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartnern“\ndes Haushalts nicht möglich und diese auf andere           eingefügt.\nWeise nicht sicherzustellen ist.“\nb) In Absatz 3 werden                                       4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“\naa) in Nummer 1 nach dem Wort „Ehegatten“ die              eingefügt.\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt,\nbb) in Nummer 2 nach dem Wort „Ehegatten“ die           5. § 23 wird wie folgt geändert:\nWörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt,               a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ncc) in Nummer 3 nach dem Wort „Ehegatten“ die                  „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.                    eingefügt.\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Familien-\n8. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-                   angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“\ngatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.                eingefügt.\nc) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort\n9. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-                   „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“\ngatten“ die Wörter „oder mitarbeitenden Lebens-                    eingefügt.\npartner“ eingefügt.\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\n10. In § 92 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“                a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-\ndie Wörter „oder mitarbeitenden Lebenspartner“                     gatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.\neingefügt.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die\nWörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.\n11. In § 93 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-\ngatten“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.\n7. In § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils nach\ndem Wort „Familienangehörigen“ die Wörter „oder\n12. In § 135 Abs. 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“               Lebenspartner“ eingefügt.\ndie Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\n8. In § 27 Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-\n13. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-            angehörige“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-\nmer und Ehegatten“ durch die Wörter „Unternehmer,              gefügt.\nEhegatten und Lebenspartner“ ersetzt.\n9. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „Familienan-\ngehörige“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.\n§ 55\nAchtes Buch Sozialgesetzbuch                     10. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n– Kinder- und Jugendhilfe –                        „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“\nIn § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2              eingefügt.\ndes Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und\nJugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,      11. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden nach dem\nBGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung                 Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“\nvom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt                sowie nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder ein\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2000                  Lebenspartner“ eingefügt.\n(BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, werden jeweils nach\ndem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“                                        § 57\neingefügt.\nFahrlehrergesetz\n§ 56                                 In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom\n25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch\nElftes Buch Sozialgesetzbuch                    Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747)\n– Soziale Pflegeversicherung –                  geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-           die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,\nBGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 16                                  § 58\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),\nwird wie folgt geändert:                                                          Luftverkehrsgesetz\nIn § 29d Abs. 3 Satz 6 des Luftverkehrsgesetzes in\n1. In § 1 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Familien-      der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999\nangehörige“ die Wörter „und eingetragene Lebens-          (BGBl. I S. 550) wird das Wort „Lebenspartner“ durch das\npartner (Lebenspartner)“ eingefügt.                       Wort „Lebensgefährte“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001              287\n§ 59                              1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort\nVermögensgesetz                              „Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ ein-\ngefügt.\nIn § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998              2. In der Anlage 4 Nr. 2 wird in dem Klammerzusatz nach\n(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes      dem Wort „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“\nvom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden           eingefügt.\nist, wird die Angabe „§ 569a Abs. 1 und 2“ durch die\nAngabe „§ 569 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\n§ 60                                                       Artikel 4\nAusgleichsleistungsgesetz                         Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nIn § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes         Die auf Artikel 3  §§ 30, 42, 45, 46, 50, 51 und 61\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das           beruhenden Teile     der dort geänderten Rechtsver-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2000           ordnungen können     auf Grund der jeweils einschlägi-\n(BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird nach dem Wort     gen Ermächtigung    durch Rechtsverordnung geändert\n„Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.            werden.\n§ 61\nFlächenerwerbsverordnung                                                Artikel 5\nDie Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember\nInkrafttreten\n1995 (BGBl. I S. 2072), geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),              Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf\nwird wie folgt geändert:                                      die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Februar 2001\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nDäubler-Gmelin\nDie Bundesministerin\nfür Familien, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Bergmann\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nAndrea Fischer"]}